Bauantrag Friedrichstraße 62

Vorlage: 2023/1035
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.09.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.09.2023

    TOP: 10.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage (ohne Pläne)
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1035 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Bauantrag: Nutzungsänderung einer Scheune in ein Wohnhaus Friedrichstraße 62, Flurstück: 449 Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 27.09.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 17. November 2021 der Bauvoranfrage zugestimmt. Das Bauordnungsamt erteilte daraufhin einen Bauvorbescheid am 23. November 2021. In diesem ist entschieden worden, dass die Nutzungsänderung des Rückgebäudes zu einem Wohnhaus zulässig ist. Die Grenzwände zu den Nachbargrundstücken sind als Brandersatzwände ohne Öffnungen auszuführen; eine bestehende Fensteröffnung ist in der Qualität der Grenzwand zu verschließen. Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Umnutzung und den Umbau einer bestehenden Scheune. Das Gebäude wurde vom Vorbesitzer als Schreinerwerkstatt und Holzlager genutzt. Die Bauherrschaft plant Dachdeckung, Dachstuhl, tragendes Gebälk, Ziegelwände sowie Innenwand und Decke abzubrechen. Die Außenwände aus Sandstein sollen erhalten bleiben. Die alte Kubatur beibehaltend sollen Außenwände, Dach und Decken im oberen Teil des Gebäudes durch einen gedämmten Massivholzbau ersetzt werden. Der am Nebengebäude angrenzende Schuppen soll teilrückgebaut werden. Die Planung sieht vor, die Dachkonstruktion des Schuppens abzunehmen. Die bestehende Zwischenebene soll als Flachdach abgedichtet und als Dachterrasse genutzt werden. Im Nebengebäude ist zusätzlich ein Einzelofen für Festbrennstoffe (Schwedenofen) geplant. Da der vorhandene Schornstein nicht mehr den Vorschriften entspricht, soll er abgebrochen und in der Gebäudemitte ersetzt werden. Für die Wand auf der Westseite ist eine Außendämmung vorgesehen. Die vorhandenen Fenster sollen erhalten bleiben. Im Obergeschoss sind zwei zusätzliche Fenster geplant. Es wird zum Vergleich auf ein Gebäude in der Umgebung (Friedrichstraße 54) verwiesen, bei dem die Umnutzung schon stattgefunden hat. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Lediglich die Öffnungen der Westseite sind nicht genehmigungsfähig und müssen wie obig beschrieben in der Qualität der Grenzwand verschlossen werden. Aus Sicht der Ortsverwaltung wäre der Bauantrag unter der Bedingung, die Fenster auf der Westseite ordnungsgemäß zu verschließen, genehmigungsfähig. Beschluss: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu.