Bauantrag Kampmannstraße 18
| Vorlage: | 2023/1031 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.09.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.09.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/1031 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Grötzingen Bauantrag: Neubau eines Einfamilienwohnhauses Kampmannstraße 18, Flurstück: 1241/4 Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat Grötzingen 27.09.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Bereits am 26. Januar 2022 hat der Ortschaftsrat Grötzingen der Bauvoranfrage für das Bauvorhaben zugestimmt. Das Bauordnungsamt erteilte daraufhin am 14. April 2022 einen Bauvorbescheid. Die im Rahmen der Bauvoranfrage vom Gartenbauamt vorgebrachten Hinweise wurden im Bauantrag hinreichend berücksichtigt. Insbesondere die beiden erhaltenswerten Bäume auf dem östlichen Nachbargrundstück sind nach Baumschutzsatzung geschützt und zu erhalten. Die Geländeverhältnisse um die beiden Bäume im Umkreis von mindestens 3 Metern um den Stamm werden so belassen, wie sie derzeit sind. Die nichtüberbauten Flächen werden als Grünflächen oder gärtnerisch angelegte Flächen hegestellt und unterhalten. Es wird eine Photovoltaikanlage sowie eine extensive Dachbegrünung auf dem Dach realisiert. Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt den Abbruch eines Bestandsgebäudes und den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen. Die Tiefgarage und das Kellergeschoss sind in den Hang gebaut und sind somit nicht als Vollgeschoss zu bewerten. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art (Wohnnutzung) und Maß (Grundflächenzahl 0,43, Geschossflächenzahl 0,38) der baulichen Nutzung, sowie der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung wäre der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Beschluss: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung und dem Bauantrag zu.