Jährlicher Kurzbericht zum Sozialen Erhaltungsgebiet „Alte Südstadt“
| Vorlage: | 2023/0950 |
|---|---|
| Art: | Informationsvorlage |
| Datum: | 21.08.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Stadtentwicklung |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.09.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0950 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: AfSta Jährlicher Kurzbericht zum Sozialen Erhaltungsgebiet „Alte Südstadt“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.09.2023 19 x Information (Kurzfassung) Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die Entwicklungen im Gebiet „Alte Südstadt“ seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung mit Beschluss vom 31. Mai 2022 und Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit Beschluss des Gemeinderats vom 31. Mai 2022 zum Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet der „Alten Südstadt“ wurde festgelegt, dass die Verwaltung ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich dieser Sozialen Erhaltungssatzung dokumentiert und in einem jährlichen Kurzbericht die Gremien hiervon in Kenntnis setzt. Anlass und Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung Das Gebiet der „Alten Südstadt“ bot aus mehreren Gründen Anlass, das städtebauliche Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung anzuwenden. Mit seiner günstigen stadträumlichen Lage, baulichen Strukturen mit einem vergleichsweise hohen Aufwertungspotential und einem hohen Anteil potentiell verdrängungsgefährdeter Bevölkerungsgruppen, birgt das Gebiet hohe Verdrängungspotentiale im Hinblick auf die dort wohnhafte Bevölkerung. In den letzten Jahren konnte bereits ein erhöhter Verdrängungsdruck insbesondere für Personen mit Versorgungsschwierigkeiten am Wohnungsmarkt festgestellt werden. Eine Fortsetzung dieser Dynamik wäre mit negativen städtebaulichen Folgen verbunden. So würde die Gefährdung der bestehenden sozialen Zusammenhänge im Gebiet die Neuschaffung von adäquatem Ersatzwohnraum im Stadtgebiet erfordern – im sowieso bereits angespannten Karlsruher Wohnungsmarkt würde dies erhebliche öffentliche Investitionen nach sich ziehen. Zur Verhinderung der negativen städtebaulichen Folgen durch die Verdrängung der im Gebiet ansässigen Bevölkerung hat der Gemeinderat am 31. Mai 2022 die Soziale Erhaltungssatzung für das Gebiet „Alte Südstadt“ erlassen. Karte 1 Gebiet „Alte Südstadt“ Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung. – 3 – Der Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung als städtebauliches Instrument zielt darauf ab, die Verdrängungsdynamik im Gebiet zu dämpfen. Die Soziale Erhaltungssatzung verfolgt: • eine sozialverträgliche Umsetzung von baulichen Modernisierungsvorhaben, • den Erhalt der gegenwärtigen Struktur des Wohnraum- und Mietwohnungsangebots sowie • den Erhalt der im Gebiet vorhandenen (sozialen) Infrastruktur. Folgen des Erlasses der Sozialen Erhaltungssatzung Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Instrument mit dem Ziel, die Wohnbevölkerung eines Gebiets vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung für das Gebiet „Alte Südstadt“ gemäß § 172 BauGB und deren Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 sind Rückbau, Änderung sowie Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im benannten Gebiet genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht umfasst auch nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfreie Vorhaben. Daneben steht der Stadt Karlsruhe im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 24 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Dieses darf nur ausgeübt werden, wenn das Gemeinwohl dies rechtfertigt und keine Ausschlussgründe gemäß § 26 BauGB vorliegen. Beantragte bauliche Änderungen im Gebiet der „Alten Südstadt“ werden dahingehend geprüft, ob sie potentiell zu einer Verdrängung der angestammten Bevölkerung führen könnten. Dies ist insbeson- dere bei Modernisierungen beziehungsweise Instandsetzungen mit Gebrauchswertverbesserung der Fall. Bei nach der LBO genehmigungspflichtigen Maßnahmen tritt diese Prüfung neben die bauordnungsrechtliche Prüfung. Bei nach der LBO genehmigungsfreien baulichen Maßnahmen erfolgt ausschließlich eine erhaltungsrechtliche Prüfung der beantragten Maßnahmen. In sozialen Erhaltungsgebieten gilt in Baden-Württemberg außerdem eine Umwandlungsverordnung (Verordnung der Landesregierung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung in Gebieten einer Erhaltungssatzung vom 5. November 2013 mit Verlängerung vom 13. November 2018). Diese beinhaltet einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt sind. Dadurch kann die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und damit einhergehende Verdrängungsprozesse verhindert werden. So darf eine Eintragung vom Grundbuchamt nur dann vorgenommen werden, wenn der oder die Antragstellende eine Genehmigung beziehungsweise ein Negativattest vorlegt. Tätigkeitsbericht Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Tätigkeiten der Verwaltung seit Bekanntmachung des Erlasses der Sozialen Erhaltungssatzung und umfasst somit den Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis einschließlich 9. Juni 2023. Zur Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung im Gebiet der „Alten Südstadt“ wurde die AG Milieuschutz gegründet. Dort erfolgt wöchentlich die Befassung mit eingehenden Anträgen, Vorkaufsrechtsfällen sowie Grundsatzfragen im Zusammenhang mit dem Milieuschutz. Versagungs- und Genehmigungsbescheide werden nach Beschlussfassung durch das Bauordnungsamt erteilt. Die Ausstellung von Negativattesten beim Kauf von Grundstücken übernimmt das Liegenschaftsamt. ➢ Ausübung des Vorkaufsrechts Bisherige Entwicklungen Der Auslegung des höchstrichterlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 folgend, darf ein Vorkaufsrecht nur noch in jenen Fällen ausgeübt werden, in denen die Nutzung des Grundstücks den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung entgegensteht oder eine bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist (sogenannte „Schrottimmobilien“). Es lässt sich somit festhalten, dass spekulative – 4 – Absichten des Käufers – die potentiell eine Verdrängung der im Gebiet wohnhaften Bevölkerung zur Folge hätten – nicht mehr ausreichen, um das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Handhabe im Bereich des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten wurde damit stark eingeschränkt. Insgesamt fielen im betrachteten Zeitraum 14 konkrete Fälle und zwölf Anfragen an, die im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht im Zuge der Sozialen Erhaltungssatzung in der „Alten Südstadt“ stehen. In acht Fällen wurde ein Kaufvertrag zugesandt und ein Negativattest beantragt. Darunter waren drei Fälle, in denen der Ausschlussgrund des § 24 Absatz 2 BauGB (Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz) vorlag und bei fünf Fällen wurde festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ist, da die Gebäude gemäß § 26 Nummer 4 BauGB erhaltungssatzungsgemäß genutzt werden und keine Missstände oder Mängel aufweisen. In all diesen Fällen wurde ein Negativattest ausgestellt. In sechs weiteren Fällen wurde die Verwaltung aufgrund einer Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts tätig. Hier lag in fünf Fällen der Ausschlussgrund des § 24 Absatz 2 BauGB (Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz) vor. In einem Fall lag der Ausschlussgrund des § 26 Nummer 1 BauGB vor (Verkauf an Ehegattin/Ehegatten oder Person, die mit Eigentümerin/Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist). Demzufolge wurde in keiner der 14 konkreten Fälle ein Vorkaufsrecht ausgeübt. Ausblick Bereits kurz nach der Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 sprach sich bei der 138. Bauministerkonferenz am 19. November 2021 die Mehrheit der Bundesländer für eine Klarstellung und Gesetzesänderung im Baugesetzbuch aus, um für Rechtssicherheit bei der Anwendung des Vorkaufsrechts zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vor Verdrängung zu sorgen. Auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde festgehalten, dass die Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten geprüft werden solle. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Berlin, Hamburg und München wandten sich in einem gemeinsamen Appell an den Bund mit der Aufforderung, den Gesetzestext vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen und drängender Probleme auf dem Wohnungsmarkt nachzuschärfen. Die Fraktion DIE LINKE stellte im Februar 2022 einen Gesetzesentwurf zur Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten vor (Drucksache 20/679). Daraufhin fand im Mai 2022 eine Anhörung im Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt. Kurz zuvor hatte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ebenfalls einen Gesetzesentwurf formuliert, der allerdings abgelehnt wurde. Im November 2022 erfolgte erneut ein Antrag der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 20/4422) mit dringlichem Appell an die Bundesregierung, das kommunale Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde erneut an den Fachausschuss des Bundestags für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen verwiesen. In einem Protokoll der 84. Sitzung des Deutschen Bundestags am 8. Februar 2023 wurden hinsichtlich eines möglichen neuen Gesetzesentwurfs für die Novellierung des kommunalen Vorkaufsrechts weiterhin Unstimmigkeiten zwischen Bauministerium und Justizministerium erwähnt, die diese Novellierung wohl noch weiterhin verzögern. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen wird ist derzeit unklar. Solange der Gesetzgeber hier nicht handelt, sind die Möglichkeiten der Stadt Karlsruhe zur Ausübung des Vorkaufsrechts im Gebiet der „Alten Südstadt“ weiterhin stark eingeschränkt. ➢ Genehmigung von Bauvorhaben und Begründung von Wohnungs- und Teileigentum Die nachfolgende Übersicht fasst das Antragsvolumen seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung zusammen. Insgesamt gingen binnen Jahresfrist für das Gebiet der „Alten Südstadt“ 44 Anträge – 5 – ein. 18 Bauanträge (in Verbindung mit Erhaltungsanträgen), zwei Bauvoranfragen (in Verbindung mit Erhaltungsanträgen), 22 Erhaltungsanträge sowie ein Antrag auf Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wurden geprüft. Zum Stichtag 9. Juni 2023 waren fünf Fälle in aktueller Bearbeitung und damit noch offen. Mehr als die Hälfte der eingegangen Bauanträge wurde dabei erhaltungsrechtlich genehmigt: so wurden von insgesamt 18 Bauanträgen im betrachteten Zeitraum elf Anträge genehmigt, nachdem bei fünf Vorhaben noch jeweils eine Anpassung der Planunterlagen notwendig war. Zwei Anträge wurde versagt: in beiden Fällen war eine nicht notwendige Grundrissänderung geplant. Zwei weitere Anträge waren erhaltungsrechtlich nicht relevant und drei Anträge wurden zurückgezogen. Die Bauvoranfragen wurden beide genehmigt. Bei den Erhaltungsanträgen (verfahrensfreie Vorhaben ohne Bauanträge) wurden alle verfahrensfreien Vorhaben genehmigt bis auf zwei, welche erhaltungsrechtlich nicht relevant waren. Es wurde zudem ein Antrag auf Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gestellt, dieser wurde genehmigt. Abbildung 1 Antragsvolumen in der AG Milieuschutz seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ | Stand: 9. Juni 2023 ➢ Grundsatzfragen Die Genehmigungserteilung unterliegt stets dem übergeordneten Ziel der Satzung, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Grundsätzlich erfolgt bei der erhaltungsrechtlichen Genehmigung baulicher Maßnahmen eine Einzelfallprüfung. Diese erlaubt begründete Abweichungen vom Regelfall. Aktuelle Entwicklungen und wiederkehrende Sonderfälle, die sich nicht über eine Regelprüfung klären lassen, erfordern regelmäßig neue Grundsatzentscheidungen der AG Milieuschutz zum Verwaltungshandeln. Auszugsweise werden nachfolgend drei Themen erläutert, die solche Grundsatzentscheidungen veranschaulichen. Maßnahmen zur Barrierefreiheit Barrierefreie Umbauten sind erhaltungsrechtlich relevant, sollen aber nicht durch den Milieuschutz verhindert werden. Zu vermeiden sind jedoch Szenarien, bei denen unter dem Deckmantel der Prozent E r h a lt u n g s a n t r ä g e i n V er b i nd ung mi t Ba u a n t r ä g e n 18 davon Genehmigung 11 61,1 darunt er nac h Anpassung Planunt erlagen 5 darunt er Nac ht rag zur Baugenehmigung 2 davon Versagung 2 11,1 davon erhalt ungsrec ht lic h nic ht relevant 2 11,1 davon Ant rag zurüc kgenommen 3 16,7 E r h a lt u n g s a n t r ä g e i n V er b i nd ung mi t Ba u vo r a n f r a g e n 2 davon Genehmigung 2 100,0 darunt er nac h Anpassung Planunt erlagen 1 E r h a lt u n g s a n t r ä g e ( ver f ahr ensf r ei e V o r hab en nach B auG B ) 22 davon Genehmigung 20 90,9 davon erhalt ungsrec ht lic h nic ht relevant 2 9,1 Be g r ü n d u n g vo n Wo h n u n g s - u n d Te ile ig e n t u m 1 davon genehmigt e Begründungen v. WEG 1 100,0 o f f e n e Fä lle 5 Stadt Karlsruhe | A mt für Stadtentwicklung. In s g e s a m t s e it E r la s s Qu o t e s e it E r la s s Absolut – 6 – Barrierefreiheit nur einzelne wohnwerterhöhende Maßnahmen vorgenommen werden. Somit musste erörtert werden, inwiefern barrierefreie Maßnahmen im Gebiet der sozialen Erhaltungssatzung genehmigungsfähig sein können. Dazu wurden die Vorgaben, die sich aus § 35 LBO der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ergeben als Referenzvorgaben herangezogen. Diese sind bei einem barrierefreien Umbau einer Wohnung in der „Alten Südstadt“ einzuhalten, um sicher zu stellen, dass die Wohnung im Gesamten den Anforderungen an barrierefreien Wohnraum entspricht. Glasfaserausbau Der Startschuss zum Ausbau des Glasfasernetzes in der Südstadt fiel in denselben Zeitraum, in dem die Soziale Erhaltungssatzung erlassen wurde. Aufgrund dieser Sonderkonstellation fanden Abstimmungsgespräche mit den relevanten Akteuren (Stadtwerke, Telekom) statt, da es sich im Einzelfall bei dem Glasfaserausbau um eine erhaltungsrechtlich relevante, aber ebenfalls im Grunde nach nicht vollständig zu versagende Maßnahme handelt. Sowohl die Stadtwerke als auch die Telekom boten im zu betrachtenden Zeitraum eine Kostenübernahme in ihrer Vorvermarktungsphase an - der Eigentümerin/dem Eigentümer entstanden somit keine Kosten für den Glasfaserausbau, weswegen die Verdrängungsgefahr in diesen Fällen als gering eingestuft und allgemein genehmigt wurde. Fernwärmeausbau Auslöser war der Start des Ausbaus des Fernwärmenetzes in der Südstadt und damit auch im Sozialen Erhaltungsgebiet durch die Stadtwerke. Nach Rückfrage bei anderen Städten mit mehrjähriger Milieuschutzerfahrung war noch keine Handhabe des Themas dort bekannt. Daher mussten Möglichkeiten gefunden werden, wie der Ausbau der Fernwärme im Gebiet der „Alten Südstadt“ – als erhaltungsrechtlich relevante Maßnahme und auch aufgrund der klimaschutz- und energieeffizienten Hintergründe wünschenswert – genehmigungsfähig umgesetzt werden kann. Dazu wurden die Fördermodelle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KFW betrachtet. Auch erfolgte ein Austausch mit der Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK), der dazu führte, dass Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit des Fernwärmeanschlusses gefunden werden konnten. So muss beispielsweise nachgewiesen werden, dass bei fehlender Kostenneutralität Fördermittel des BAFA für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen. ➢ Beratungstätigkeiten und Informationsveranstaltungen Beratungstätigkeiten Neben den Tätigkeiten der AG Milieuschutz fallen insbesondere beim Bauordnungsamt (im Hinblick auf Antragsverfahren), beim Amt für Stadtentwicklung (im Hinblick auf allgemeine Informationen zur Sozialen Erhaltungssatzung) und beim Liegenschaftsamt Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der sozialen Erhaltungssatzung in der „Alten Südstadt“ an. Dabei gingen zunächst direkt nach Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung vermehrt Anfragen zur Antragstellung, Genehmigungspflicht und Weiterbearbeitung von zurückgestellten Anträgen ein. Durch die umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, wie zum Beispiel den Versand von Flyern an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, gingen die Anfragen zu genehmigungspflichtigen Vorhaben allmählich zurück. Inzwischen werden vor allem Sonderfallkonstellationen, wie beispielsweise Glasfaser-, Fernwärmeanschlüsse oder der Regelungsinhalt der Satzung durch Kaufinteressenten telefonisch beziehungsweise per E-Mail erfragt. Bei einer drohenden Ablehnung wird der Bauherrschaft gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Erörterung im Bauordnungsamt angeboten. Dort werden die genauen Ablehnungsgründe erörtert und falls möglich Vorschläge zur Genehmigungsfähigkeit erarbeitet. Zudem erfolgt vor Erteilung einer Genehmigung eine Anhörung der Mieterinnen und Mieter sowie weiterer Nutzungsberechtigter. Von den 26 Fällen, die seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht anfielen, wurde das Liegenschaftsamt in zwölf aktenkundigen Fällen aufgrund von – 7 – telefonischen, schriftlichen oder per E-Mail eingegangenen Anfragen von Privatpersonen oder Notaren tätig (Auskünfte erteilt und Merkblatt zu Grundstücken im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung versendet). Allerdings sind hier nur diejenigen Fälle erfasst, in denen den Interessenten dann auch ein Merkblatt (per Mail oder postalisch) zugesendet werden konnte. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beratungstätigkeiten in allen Ämtern mit externen Kontakten nach wie vor erforderlich sind. Dies liegt nicht zuletzt an den Sonderfällen, die sich nicht pauschal im Vorfeld beantworten lassen und die eine individuelle Beratung erfordern. Informationsveranstaltung zur Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ (Juni 2022) Mit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung Anfang Juni 2022 sollte auch die Bürgerschaft der „Alten Südstadt“ über die Satzung informiert werden. Hierzu wurde zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Diese fand am 30. Juni 2022 im Südwerk Bürgerzentrum Südstadt unter Moderation von Herrn Bürgermeister Dr. Käuflein statt und bot Bürgerinnen und Bürgern, Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümern sowie weiteren Interessierten neben aktuellen Informationen auch Gelegenheit für Fragen und zur Diskussion. Eigentümeranschreiben (Januar 2023) Anfang Januar 2023 wurde ein Schreiben an alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung versendet. Darin wurde explizit über die Satzung aufgeklärt. Weitere Kooperationen - Städtenetzwerk zur Sozialen Erhaltungssatzung: Einmal im Jahr treffen sich über zwanzig Kommunen, die Milieuschutzgebiete erlassen oder diese in Vorbereitung haben, um sich über aktuelle Entwicklungen und Themen rund um die Soziale Erhaltungssatzung auszutauschen. Die Stadt Karlsruhe ist dem Städtenetzwerk im Jahr 2022 beigetreten und nimmt seitdem an diesen Netzwerktreffen teil. - Informationsveranstaltung von Haus & Grund Karlsruhe e.V.: Im Rahmen einer Informationsveranstaltung von Haus & Grund Karlsruhe e.V. zum Thema „Soziale Erhaltungssatzung Alte Südstadt“ präsentierte die Verwaltung einen Inputvortrag und stand für die sich daran anschließende Frage- und Diskussionsrunde zur Verfügung. - Austausch KIT / Forschungsvorhaben Südstadt: Das Lehrforschungsprojekt „Gemeinsam Stadt_Machen: Ein interaktives CitizenLab mit der Karlsruher Südstadt“ wird am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) im Sommersemester 2023 und im Wintersemester 2023/2024 durchgeführt. Im Hinblick auf die Belange der Sozialen Erhaltungssatzung bringt die Verwaltung sich hier ein. Da es sich um den ersten jährlichen Kurzbericht handelt, wird dieser dem Gemeinderat vorgelegt. Zukünftige jährliche Kurzberichte zur Sozialen Erhaltungssatzung „Alte Südstadt“ werden dem Planungsausschuss vorgelegt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die Entwicklungen im Gebiet „Alte Südstadt“ seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung mit Beschluss vom 31. Mai 2022 und Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 zur Kenntnis. – 8 –
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Extrahierter Text
Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 19. Punkt 19 der Tagesordnung: Jährlicher Kurzbericht zum Sozialen Erhaltungsgebiet „Alte Südstadt“ Vorlage: 2023/0950 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die Entwicklungen im Gebiet „Alte Südstadt“ seit Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung mit Beschluss vom 31. Mai 2022 und Bekannt- machung vom 10. Juni 2022 zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Kenntnisnahme, keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf: Dies ist nur eine Informationsvorlage. Stadträtin Weber (GRÜNE): Vielen Dank für den Kurzbericht zum Sozialen Erhaltungsgebiet Alte Südstadt, da hiermit die Entwicklungen im Quartier nach Greifen der Sozialen Erhal- tungssatzung analysiert werden können. Auch wenn heute nach einem Jahr noch keine konkreten Ergebnisse festgestellt werden können, was festgestellt werden kann, ist aller- dings, dass es notwendig ist, regelmäßig Grundsatzentscheidungen bei Einzelfällen zu fäl- len, wie zum Beispiel, wenn es darum geht, Klimaschutz und energieeffiziente Hinter- gründe zu berücksichtigen, wie den Fernwärmeausbau. Ebenfalls begrüßen wir, dass die Stadt aktiv mit anderen im Austausch steht, wie dem Städtenetzwerk zur Sozialen Erhal- tungssatzung und dem KIT. Allerdings sehen wir problematisch, dass das Vorkaufsrecht der Kommune stark einge- schränkt wurde. Alleine die spekulative Absicht eines Käufers reicht nun nicht mehr aus, um das Vorkaufsrecht der Kommune auszuüben, problematisch deshalb, weil es uns als Kommune schwerer gemacht wird, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zu bewahren. – 2 – Allerdings liegt diese Entscheidung bzw. die Änderung der Gesetzgebung nicht bei uns, der Kommune. Wir sind deshalb auf den nächsten Bericht gespannt. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Eigentlich ist der Zeitraum, über den hier berichtet wird, Herr Oberbürgermeister, viel zu kurz und in keiner Weise aussagekräftig. Wie man jetzt noch Punkte sammeln will mit so einem Wortbeitrag, kann ich nicht verstehen. Aber ich kann für meine Fraktion sagen, schon jetzt ist erkennbar, dass der finanzielle Aufwand und der Ver- waltungsaufwand, der mit dieser Geschichte betrieben wird, bei erwartetem Ergebnis in keinem Verhältnis steht. Stadtrat Zeh (SPD): Ein Jahr Erhaltungssatzung ist für so einen Zwischenbericht sehr kurz. Allerdings, gefühlsmäßig, was ich aus der Südstadt mitkriege, ist der Veränderungsdruck deutlich gedämpft worden. Das kann an verschiedenen Gründen liegen, vielleicht auch aus Finanzgründen, aber es sind weniger Veränderungen da. Wie Frau Kollegin Weber auch gesagt hat, bedauern wir auch, dass das Vorkaufsrecht leider nicht mehr gezogen werden kann. Dementsprechend ist auch der Grundstückserwerb, was auch durchaus mitverbun- den war als Absicht, noch nicht geglückt. Die kleinen Veränderungen im Verkaufsfall, wo Eigentumswohnungen oder Ähnliches weitergegeben worden sind, sind selbstverständlich und sind okay. Am Anfang war ein großes Holpern, war überhaupt, was muss geprüft wer- den, was nicht. Es ist einmal jetzt der Glasfaserausbau, der sicherlich kostenneutral für alle Mieter ist, durchaus einfach und genehmigt. Im Moment wird sehr viel Fernwärme ausge- baut. Wenn man die Wärmewände sieht, die jetzt auch die Südstadt erfasst, ist es gut und wird sicherlich auch in der Folge dann noch über Heizungssysteme weiter betrachtet wer- den müssen, was möglich ist und was geht. Eingespielt hat sich inzwischen das Verfahren, auch wenn es natürlich schwierig war. Wir warten mit Spannung auf die weiteren Berichte. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Wir haben das damals abgelehnt, und zwar aus folgendem Grund. Wir sagten damals, dass die Bürokratie viel zu hoch ist. Wenn ich richtig weiß, ha- ben wir damals fünf Personen dafür angestellt. Wenn ich jetzt sehe, dass wir ein paar Fälle, ich sage es mal bewusst, nur bearbeiten können, dass die Leute nur mit dem kommen, dann frage ich mich schon, ob das Ganze tatsächlich rechtlich greift, ob das richtig aufge- setzt ist. So, wie ich wahrnehme, wird in der Südstadt doch einiges mit Handwerkern ge- macht. Die Frage ist, ob es dann manchmal doch leichter geht, wenn man es ohne Nach- fragen macht. Also das ganze Systeme hinterfragen wir weiterhin, und ich glaube, drei Jahre haben wir geplant und nach drei Jahren sollte es wieder, meine ich, abgeschafft werden. Der Vorsitzende: Das waren alle Wortmeldungen. Sie haben es zur Kenntnis genommen, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Oktober 2023