Erhalt des Wildschweingeheges beim Funkturm Wettersbach Antrag der SPD-Fraktion im Ortschaftsrat Wettersbach
| Vorlage: | 2023/0938 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 18.08.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwettersbach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.10.2023
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0938 Eingang: 17.08.2023 Erhalt des Wildschweingeheges beim Funkturm Wettersbach Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremium Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 17.10.2023 öffentlich Kenntnisnahme Antrag: Der Ortschaftrat Wettersbach möge folgenden Beschluss fassen: „Die Ortsverwaltung Wettersbach wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Ämtern der Stadt Karlsruhe, Möglichkeiten zu erarbeiten, um den Erhalt des Wildschweingeheges beim Funkturm in Wettersbach sicherzustellen.“ Begründung: In einem Bericht der BNN kündigte der zuständige Amtsleiter des Forstamts an, im Zuge der von der Stadt Karlsruhe verordneten Sparmaßnahmen, die drei in der Verantwortung des Forstes befindlichen Wildgehege Rappenwört, Dammwildgehege Bergwald und das Wildschweingehege beim Funkturm Wettersbach aus Kostengründen zu schließen und abzubauen. Dieser Schritt ist aus Sicht des Forstamtes nachzuvollziehen, nicht jedoch aus Sicht der Bevölkerung. Das Wildschweingehege wurde vor vielen Jahrzehnten errichtet, um die Naherholungsqualität dieses Gebietes aufzuwerten. Zusammen mit dem am Fuße des Funkturms liegenden Waldspielplatzes ist es die ideale Ergänzung für junge Familien aus dem ganzen Stadtgebiet. Bei einem schönen Spaziergang zum Wildgehege besteht die Möglichkeit, sich über die Lebensweise der Tiere zu informieren und gleichzeitig können die Tiere in ihrem natürlichen Lebensumfeld beobachtet werden. Doch nicht nur für die Kinder ist der Besuch ein Erlebnis, so dient es ebenfalls für die ältere Generation als liebgewonnenes Ausflugsziel. Auch der nachfolgende Punkt sollte bei der Entscheidung zum Erhalt des Wildschweingeheges in Betracht gezogen werden: Der Bereich erst vor kurzem in den Naturpark Schwatzwald aufgenommen. Es wäre doch ein schlechtes Zeichen, wenn man gerade in diesem Gebiet ein bestehendes Wildgehege schließen und abbauen würde, nur um Kosten zu sparen. gez. Peter Fehst, SPD-Fraktionsvorsitzender
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0938 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Ortsverwaltung Wettersbach Erhalt des Wildschweingeheges beim Funkturm Wettersbach Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Ortschaftsrat Wettersbach 17.10.2023 2 Ö Kenntnisnahme Kurzfassung Für einen Fortbestand des Wildschweingeheges beim Funkturm Wettersbach sind aufgrund der geltenden tierschutz- und veterinärrechtlichen Bestimmungen an eine zeitgemäße artgerechte Haltung von Wildtieren umfangreiche Investitionen von ca. 0,5 Mio. € notwendig. Der Personalbedarf für Fütterung und Bestandsmanagement liegt bei rund 0,4 Vollzeitstellen; hinzu kommen Sachmittel von zusätzlich rund 7.000 Euro für Futtermittel, Heu etc. pro Jahr. Vor dem Hintergrund dieser sehr umfangreichen notwendigen Veränderungen und Investitionen gibt das Veterinäramt zudem zu bedenken, dass unter dem Aspekt der Tiergesundheit insgesamt eine weitere Gehegehaltung von Wildschweinen nicht zeitgemäß sei, da das Augenmerk auf einer deutlichen Reduzierung des Wildschweinebestandes liegt, um das Risiko des Ausbruchs der Schweinepest zu minimieren. Sollte es zu einem Ausbruch der afrikanischen Schweinepest im Stadtkreis Karlsruhe oder in der Umgebung kommen, müsste der gesamte Schweinebestand im Gehege unabhängig von einer tatsächlichen Infektion getötet werden. Eine Wiederbelegung könnte über Jahre nicht mehr möglich sein. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 0,5 Mio. € Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: ca. 33.000 € Gesamteinzahlung: 0 Jährlicher Ertrag: 0 Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die Haltung von Wildtieren in Gehegen hat in Karlsruhe einen hohen Stellenwert. Seit der Eröffnung des Wildschweingeheges am Funkturm im Jahr 1972 sind in den letzten Jahren, wie aus Umfragen und der Medienpräsenz des Themas ersichtlich ist, jedoch die gesellschaftlichen Anforderungen an die Haltung von Wildtieren stark gestiegen. Basierend auf diesen gesellschaftlichen Wünschen nach erhöhten Qualitätskriterien in der Tierhaltung wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Haltung von Tieren seit der Eröffnung des Wildschweingeheges im Jahr 1972 kontinuierlich angepasst. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf alle Karlsruher Wildgehege. Tiergehege sind Einrichtungen nach § 43 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten [...] gehalten werden [...]. Die Wildgehege in Karlsruhe als eingefriedete Flächen, auf denen vorrangig sonst wildlebende Tiere (Wild) gehalten werden, fallen in diese Kategorie. Basierend auf den verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen des BMEL hat das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe Rahmenbedingungen für den Fortbestand der Wildtiergehege skizziert und konkrete Anpassungs- und Änderungshinweise gegeben: Am Beispiel des Wildschweingeheges werden diese im Folgenden ausgeführt: Gehegeeinrichtung: Der Boden muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere artgemäß bewegen können und Verletzungen und/oder Schäden vermieden werden. Es ist Naturboden (wie gewachsen) erforderlich, bei stark wühlenden Arten auch härtere, trockene Böden, welche dann ggf. mit einer dicken Einstreu aus Mulch oder Blättern zu versehen sind. Es müssen trockene, gut drainierte, sandige Wühlplätze mit Randbefestigung, zudem feuchte Suhlen, Badebecken und Scheuerbäume vorhanden sein. Das Gehege muss sowohl sonnige als auch schattige Plätze aufweisen. Eine Strukturierung mit Baumstämmen, Felsen sowie ggf. Büschen und Bäumen (dann Wurzelschutz notwendig) ist erforderlich. Um eine abwechslungsreiche Umgebung der Tiere zu gewährleisten, sind bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege die Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung (Enrichment) zu berücksichtigen. Lebensraumbereicherung ist ein wichtiges Instrument, um das Spektrum natürlicher Verhaltensweisen, das die Tiere in menschlicher Obhut zeigen können oder wollen, zu erweitern und um die physische Fitness und das Wohlbefinden der Tiere zu verbessern. Die Gehege sind so zu gestalten und auszustatten, dass eine Verletzung oder gesundheitliche Gefährdung der Tiere weitestgehend sicher ausgeschlossen werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die klimatischen Bedingungen müssen innerhalb des physiologischen Toleranzbereichs der jeweiligen Art liegen. Das Klima in den Gehegen muss dementsprechend unter Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen angemessen reguliert sein. Bei der Haltung muss bei Tierarten, für die ein Witterungsschutz erforderlich ist, dieser für alle Tiere im Gehege ausreichen. Wildschweine benötigen einen trockenen und windgeschützten Unterstand. Gehegebegrenzung: Zur verhaltensgerechten Unterbringung müssen Gehege Mindestflächen und -raummaße (Länge, Breite, Höhe) aufweisen, welche für die jeweilige Tierart eine funktionelle Ausstattung und Strukturierung mit entsprechendem Reizspektrum ermöglichen. Bei der Dimensionierung und Strukturierung des Geheges sind die typischen und bevorzugten Bewegungsformen und die räumliche Orientierung der betroffenen Art zu berücksichtigen. Landsäugetiere nutzen und etablieren – 3 – regelmäßig Wechsel, die sie im Freiland wie in menschlicher Obhut bevorzugt zur Fortbewegung nutzen. Im Freiland ergeben sich Laufstrecken üblicherweise aus der Verfügbarkeit und räumlichen Verteilung von Ressourcen wie Futter, Schutzzonen, Aufzuchtorten und Paarungspartnern. Die Gehegegröße muss das Gruppenverhalten berücksichtigen und Raum bieten, um Maßnahmen zur Lebensraumbereicherung durchführen zu können. Jede Tierart muss entsprechend ihrem artspezifischen Verhalten den Raum in allen Dimensionen optimal ausnutzen können. Durch entsprechende bauliche Maßnahmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass Tiere aus den Gehegen nicht entweichen. Gehegebegrenzungen, z. B. Gitterzäune müssen für die Tiere erkennbar und so gebaut sein, dass Unfälle vermieden werden. Zusätzlich zu den tierschutzrechtlichen Vorgaben müssen die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, die bei der permanent drohenden Gefahr des Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest von besonderer Bedeutung sind. Das gesamte Gehege muss mit einem stabilen Doppelzaun mit Untergrabungsschutz versehen sein, der einen Kontakt zu freilebenden Wildschweinen verhindert und auch das Entweichen von Frischlingen sicher unterbindet. In Anwendung der tierschutzrechtlichen Vorgaben muss die Fläche auf eine Größe von zwei Hektar verdoppelt und mit einem Doppelzaun versehen werden. Bestandsmanagement: Zucht und Bestandsmanagement sind für die Erhaltung einer gesunden Population sowie für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere unabdingbar. Dementsprechend muss der Tierbestand regelmäßig angepasst werden. Die Verfütterung von rohem Schweinefleisch zum Beispiel im Zoo kommt aus Gründen der Tiergesundheit nicht in Frage. Gehegewild unterscheidet sich bei der Lebensmittelgewinnung rechtlich maßgeblich von freilebendem Wild und unterliegt bei der Schlachtung und weiteren Verwendung strengen Vorgaben. Die Schlachtung von Schwarzwild (Wildschweinen) muss in EU-zugelassenen Schlachthäusern (sog. Wildkammer) erfolgen. Eine solche Wildkammer gibt es bisher in Rappenwört. Diese entfällt jedoch durch den Polderbau. Dementsprechend wird zusätzlich eine neue EU-konforme Wildkammer benötigt, die ausschließlich für das Bestandsmanagement des Gehegewilds genutzt wird. Neben einem gehegenahen Gebäude mit entsprechender Ausstattung, in dem auch Futtermittel untergebracht werden könnten, ist hierzu ein Wasser- und Stromanschluss notwendig. Als weitere bauliche Einrichtung wäre ein neuer windgeschützter Unterstand für die Wildschweine zu errichten. Instandhaltung: Die Gehege müssen so gewartet, betrieben und gereinigt werden, dass auch dauerhaft die Ansprüche der darin gehaltenen Tiere erfüllt bleiben. Entsprechend der obenstehenden Punkte entspricht das Wildschweingehege in Grünwettersbach nicht mehr den aktuell geltenden Vorgaben einer tierschutz- und tierartgerechten Haltung. Es müsste umfangreich generalüberholt werden. Hierzu gehören eine Erneuerung des Bodens durch Abtrag und Aufschüttungen sowie eine vollständige neue Strukturierung des Geheges. Darüber hinaus zeigt sich die Vegetation innerhalb des Geheges erschöpft. Durch eine permanente Haltung von Wildschweinen seit 1972 auf derselben Fläche muss der Oberboden ausgetauscht werden. Hinzu kommen Maßnahme der Modellierung des Geländes inklusive der Anlage von trockenen, gut drainierten, sandigen Wühlplätzen mit Randbefestigung, feuchten Suhlen, Badebecken und Scheuerbäumen etc. – 4 – Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen Vor dem Hintergrund dieser sehr umfangreichen notwendigen Veränderungen und Investitionen gibt das Veterinäramt zu bedenken, dass unter dem Aspekt der Tiergesundheit eine weitere Gehegehaltung von Wildschweinen nicht zeitgemäß sei, da das aktuelle Augenmerk auf einer deutlichen Reduzierung des Wildschweinebestandes liegt, um das Risiko des Ausbruchs der Schweinepest zu minimieren. Ein hohes Risiko für einen Eintrag von Schweinepestviren in den Wildschweinebestand geht von kontaminierten Waren aus. Die Gefahr durch weggeworfene Nahrungsmittel in der Natur oder an Rastplätzen ist bereits für die freilebende Wildschweinpopulation hoch, wird in Gehegen aber noch weiter vergrößert, da trotz Verbots- und Hinweisschildern gezielt durch Besuchende gefüttert wird. Von der Erneuerung der Zaunanlagen an den Tiergehegen im Oberwald liegen aus dem Jahr 2018 Kosten aus Ausschreibungen vor, die bei der benötigten Zaunlänge für ein neues Wildschweingehege mit stabilem Maschendraht rund 124.000 € betragen würden. Der Austausch des Oberbodens sowie Maßnahmen der Modellierung des Geländes inklusive der Anlage von trockenen, gut drainierten, sandigen Wühlplätzen mit Randbefestigung, feuchten Suhlen, Badebecken und Scheuerbäumen beträgt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt nach vorsichtigen Schätzungen mindestens weitere 165.000 €. Nach Rücksprache mit HGW betragen die Kosten für den Bau der Wildkammer nach einer kursorischen Schätzung zwischen 90.000 € und 150.000 €. Hinzu kommt die entsprechende Inneneinrichtung von ca. 70.000 € sowie abhängig vom endgültigen Standort zusätzliche Kosten für umfangreiche Leitungen, Anschlüsse und Infrastruktur. Der Personalbedarf für Fütterung und Bestandsmanagement liegt bei rund 0,4 Vollzeitstellen; hinzu kommen Sachmittel von zusätzlich rund 7.000 Euro für Futtermittel, Heu etc. pro Jahr. Bedingt durch die zunehmende klimabedingte Waldschadenssituation werden die forstbetrieblichen Ressourcen, unterstützt durch den Einsatz von Spezialunternehmern, in einem hohen Umfang für die Pflichtaufgabe der Verkehrssicherungsarbeiten benötigt. Eine seit 2018 stark zunehmende neue Zusatzaufgabe, die ihren bisher neuen Höhepunkt im aktuellen Jahr erreicht hat. Zur Erfüllung der strikten Einsparvorgaben der Haushaltssicherungsrunde Teil I muss das Forstamt eine Vollzeitstelle abbauen. Im Ergebnishaushalt besteht auf Grund der Waldschadenssituation und dem notwendigen Einsatz von Spezialunternehmen ein finanzieller Mehrbedarf von ca. 200.000 Euro im aktuellen Jahr, der mit dem zur Verfügung stehenden Budget des Forstamts trotz umfangreicher Spar- und Streichungsmaßnahmen und überaus restriktiver Haushaltsführung nicht zu stemmen ist. In den Folgejahren dürfte der Fehlbetrag noch deutlicher ausfallen. Dementsprechend sind die Vorgaben der Haushaltssicherungsrunde nur über Kürzungen beim Personal zu erbringen. Dies betrifft Personal zur Pflege und Unterhaltung der Erholungseinrichtungen, zu denen auch die Wildgehege gehören. Gleichzeitig besteht im Bereich der gesetzlichen Verkehrssicherung aufgrund des enormen Aufgabenzuwachses ein zusätzlicher personeller Mehrbedarf. Dies erfordert eine starke Verschiebung der Leistungen des Forstamtes hin zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben. Übrige Finanzmittel aus dem Ergebnis- oder Finanzhaushalt zur Umsetzung der Maßnahme oder Personalanteile zur Übertragung aus dem Bereich des Forstamtes zum Beispiel an den Zoo für den weiteren Betrieb des Geheges stehen somit nicht zur Verfügung.