Beantragung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die städtischen Verkehrsunternehmen im Rahmen des Deutschlandtickets für die Jahre 2023 und 2024

Vorlage: 2023/0914
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.08.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.09.2023

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0914 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Stk Beantragung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die städtischen Verkehrsunternehmen im Rahmen des Deutschlandtickets für die Jahre 2023 und 2024 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.09.2023 17 X Gemeinderat 19.09.2023 12 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen (Billigkeitsleistungen) im Rahmen des Deutschlandtickets beim Verkehrs- ministerium Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu stellen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: durchlaufender Posten: 2023: ca. 13 Mio. Euro Einnahme/Ausgabe 2024: ca. 20 Mio. Euro Einnahme/Ausgabe Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit VBK/KVV – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zum 1. Mai 2023 wurde das Deutschlandticket zu einem Preis von 49 Euro bundesweit eingeführt. Durch den niedrigen Fahrpreis kommt es auch bei den städtischen Verkehrsunternehmen (VBK, AVG) zu deutlichen Fahrgeldausfällen, welche von Bund und Land in den Jahren 2023 und 2024 vollständig erstattet werden sollen. Zur Abwicklung dieser Erstattungen (Ausgleichsleistungen) hat in Baden-Württemberg das Ministerium für Verkehr per Runderlass vom 19.06.2023 die Richtlinie Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023 veröffentlicht, welche am Folgetag (20.06.2023) in Kraft getreten ist. Hiernach gewährt das Land Baden-Württemberg Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Fahrgeldausfällen und nicht gedeckter Ausgaben aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets. Als Referenzzeitraum wird hierbei das Jahr 2019 zugrunde gelegt, für die Höhe der zu erstattenden Fahrgeldausfälle erfolgt eine Berücksichtigung der Tarifanpassungen bis 2023. Empfänger der Ausgleichsleistungen (Billigkeitsleistung) sind jedoch nicht die Verkehrsunternehmen selbst, sondern die Aufgabenträger. Im vorliegenden Fall werden die Ausgleichsleistungen daher an die Stadt Karlsruhe als Aufgabenträgerin ausbezahlt. Die Aufgabenträger können diese Mittel dann unter Beachtung des Vergabe- und Beihilferechts sowie der Vorgaben des Haushaltsrechts an die Verkehrsunternehmen auskehren, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verkehre erbringen. Der Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) berechnet als zuständige Verbundorganisation die Mindereinnahmen der jeweiligen Aufgabenträger und leitet die gesammelten Anträge der Aufgabenträger an die Bewilligungsbehörde (Verkehrsministerium BW) weiter. Im Rahmen der Schlussabrechnung laufen beim KVV die Nachweise der Antragsteller zusammen. Der KVV erhält die eingehenden Bescheide und alle Zahlungen des Zuwendungsgebers und leitet diese an die Aufgabenträger weiter. Die eingehenden Zahlungen für die VBK – Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH können beihilferechtlich im Rahmen des bestehenden „Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Karlsruhe“ als Ausgleichsleistungen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (§ 15 ÖDA) weitergeleitet werden. Die VBK rechnet derzeit mit Fahrgeldausfällen für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von ca. 12,2 Mio. Euro. Diese Zahlungen werden zunächst von der Stadt Karlsruhe vereinnahmt und im Folgeschritt wieder an die VBK ausbezahlt. Insgesamt wirkt sich dieser Vorgang für die Stadt Karlsruhe erfolgsneutral aus. Es sind jedoch entsprechende überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Die AVG hat im Rahmen des seit 2023 gültigen Verkehrsvertrags (Los 1) einen sogenannten „Bruttovertrag“ abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Verkehrsleistungen erzielt werden, dem jeweiligen Auftraggeber zustehen. Insofern hat die AVG für die Eisenbahnverkehre im Stadtgebiet Karlsruhe keine Fahrgeldausfälle zu verzeichnen, vielmehr treffen diese Mindereinnahmen zunächst die Stadt Karlsruhe als Aufgabenträgerin. Der AVG steht weiterhin die volle Ausgleichsleistung (Zuschuss) der Aufgabenträger lt. Verkehrsvertrag zu. Somit müssen hier keine Ausgleichsleistungen für das Stadtgebiet Karlsruhe an die AVG weitergeleitet werden. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen (Billigkeitsleistungen) im Rahmen des Deutschlandtickets beim Verkehrs- ministerium Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu stellen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

  • Anlage Richtlinie Deutschlandticket BW 2023
    Extrahierter Text

    Baden-Württemberg Richtlinie des Ministeriums für Verkehr über die Gewährung von Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum Ausgleich von nicht gedeckten Ausgaben im öffentlichen Per- sonennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 im Land Baden-Württemberg (Richtlinie Deutschlandti- cket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2023) Runderlass des Ministeriums für Verkehr vom 19.06.2023 1. Ziel der Billigkeitsleistung/ Rechtsgrundlage Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunter- nehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienen- personennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutsch- landtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landes- haushaltsordnung (LHO), Billigkeitsleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbe- hörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zweck der Billigkeitsleistung Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger im Land Ba- den-Württemberg, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 auf- grund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldein- nahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betref- fenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personen- verkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 3. Empfänger der Billigkeitsleistung Empfänger sind 3.1 Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV- Gesetzes des Landes Baden-Württemberg, 3.2 öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffent- lichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1. 3.3 Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31. Dezem- ber 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öf- fentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schie- nenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 4. Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunter- nehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnah- meaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben. 5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 5.1 Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO. 5.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung beziehungsweise eines Zuschus- ses gewährt. 5.4 Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: 5.4.1 Fahrgeldausfälle: Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwi- schen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tat- sächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maß- gabe der Nummern 5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer). Die Verbundorganisationen haben den Empfänger die für die Antragstellung erforder- lichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt. 5.4.1.1 Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jewei- ligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Mai bis Dezember 2019 mit den für diese Kar- tenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeit- raum des Jahres 2023 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine ent- sprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhän- gige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durch- schnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnah- men auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. Die nach den Sät- zen 1 bis 5 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschrei- bung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung bzw. prozentualen Vermin- derung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 anzuset- zen. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallen- den prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im Land Baden-Württemberg zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung un- ter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Ver- bundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets ge- golten hätte. 5.4.1.2 Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vor- nahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandti- cket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnah- men für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahme- aufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen. 5.4.2 Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti- kel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert wor- den ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldein- nahmen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 zu ermitteln und für diese die Er- stattungsleistung aufgrund der jeweiligen für das entsprechende Jahr festgelegten o- der nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für hochgerechnete und 2023 für Ist- Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeld- einnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landeswei- ten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß der nach Num- mer 5.4.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errech- neten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen. 5.4.3 In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Aus- gleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurech- nen. 5.4.4 Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Ver- triebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets. Dabei wird für jede zum Stich- tag 30. April 2023 bei dem Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher Verantwortung ste- henden Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen Abonnement gebundenen Kunden oder gebundene Kundin eine einmalige Umstel- lungspauschale in Höhe von 15,00 Euro gewährt. Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semes- tertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monats- karten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden. Voraussetzung um für alle zum Stichtag 30. April 2023 bei dem Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden oder gebundenen Kundinnen im Sinne des Satzes 2 eine Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. De- zember 2023 eine Anzahl an Kunden, die mindestens 60% des Abo-Kundenbe- stands vom 30. April 2023 beträgt, im Deutschlandticket bei der Empfängerin bzw. dem in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. Wenn unter 60 %, aber mehr als 30 % des Kundenbestandes vom 30. April 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 bei dem jeweiligen Empfänger bzw. Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger bzw. das Unternehmen 50 % des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine gesonderte Regelung getroffen werden. Zuzüglich wird pauschal für jedes zum 30. April 2023 vorhandene auf die Kontrolle des Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für die Kontrolle des Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine ein- malige Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317,00 Euro gewährt. Es ist durch geeignete Regelungen mit den für den Ver- trieb und Kontrolle beauftragten Partnern sicherzustellen, dass die Pauschalen sach- gerecht ausgereicht werden. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. 5.4.5 Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind erstat- tungsfähig. 5.4.6 Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ermittelten Ausgleich sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermie- dene oder ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen, soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen Deutschlandticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegen- überstehen, in Abzug zu bringen. 5.4.7 Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 errechneten Minderungen ab- züglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.6 ist der ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag. 5.4.8 Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Auf- gabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebs- leistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2023 den Aufgabenträgern zuzuord- nen. Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abwei- chende Aufteilung vereinbaren. 6. Sonstige Bestimmungen 6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen an Verkehrsun- ternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferecht- liche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprü- fung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforde- rungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Net- toeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 6.2 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtet werden, die nach Nr. 5.4.4 dieser Richtlinie unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen. 6.3 Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subven- tionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 6.4 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Ar- beitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunterneh- men e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clea- ringstelle gemeldet werden. 6.5 Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlich entstande- nen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbeson- dere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahr- geldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften sind auch die betragsmäßigen Erlös- minderungen aus Vertriebsprovisionen bzw. Einsparungen von Vertriebsprovisionen je Empfänger hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. Die Bewil- ligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 6.6 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4.1 hinausgehen, sind von dem Empfänger zurückzu- fordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächli- che ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 7. Verfahren 7.1 Langantrag Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2023 zu stellen (Langantrag). Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Der Antrag hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeck- ten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsme- thode zu enthalten. 7.2 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg (Bewilligungsbehörde). Die Anträge sind für alle Empfänger gesammelt über die Verbundorganisationen zu stellen (Sammelantrag). Verbundorganisationen in diesem Sinne sind die Träger der Verbundtarife im Land Baden-Württemberg und des BW-Tarifs. Mindereinnahmen aus dem DT sind durch den Empfänger als Mindereinnahmen über eine Verbundor- ganisation anzumelden. Gehört der Empfänger mehreren Verbundorganisationen an, sind mehrere Anträge zu stellen. Es ist durch den Empfänger sicher zu stellen, dass die nicht gedeckten Ausgaben nicht mehrfach geltend gemacht werden. Die Ver- bundorganisation definieren die Fristen zur Vorlage der Anträge bei der Verbundor- ganisation. Das Land Baden-Württemberg als Aufgabenträger für den SPNV meldet die nicht gedeckten Ausgaben direkt bei der Bewilligungsbehörde an. Die Verbundorganisationen (Sammelantragsteller) bündeln und plausibilisieren die Prognosen des entstandenen Ausgleichsbedarfs der Empfänger (Antragsteller). Die Verbundorganisationen prognostizieren darüber hinaus die entgangenen Fahrgeld- einnahmen der Empfänger in dem entsprechenden Verbundraum. Der Empfänger hat diese Prognose zu übernehmen. Die Anträge sind auf elektronischem Weg bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbH einzureichen. Die Abgabe eines Antrags begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung. Es sind die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Die entsprechenden Hinweise zum Ausgleichsbedarf sind zu berück- sichtigen. Erforderliche Unterlagen sind dem Antrag vollständig beizulegen. Dies sind - für den Langantrag zum 30. September 2023 gem. Ziffer 7.1: das von dem Empfänger zu zeichnende Antragsformular, der Sammelantrag der Verbundor- ganisation, die gezeichneten Vollmachten sowie der ausgefüllte Anhang 1 zu Anlage 3 (Berechnungsvorschrift Mindereinnahmen). - für den Kurzantrag zum 06. April 2023 gem. Ziffer 7.4: das von dem Empfän- ger zu zeichnende Antragsformular, der Sammelantrag der Verbundorganisa- tion, die gezeichneten Vollmachten sowie die Berechnungen über den Nach- teilsbedarf „Wirkung-Deutschlandticket“. Im Zuge der Schlussabrechnung wird ein Schlussbescheid erteilt. Basis dafür bildet der tatsächlich entstandene Ausgleichsbedarf nach Nummer 6.5 abzüglich eines evtl. notwendigen Abzugs aufgrund ggf. nicht ausreichend zur Verfügung stehender Aus- gleichsmittel. Durch diesen Schlussbescheid kann die Billigkeitsleistung sowohl in Teilen zurückgefordert als auch nachträglich aufgestockt werden. Insofern ist der zum 30. September 2023 beantragte Ausgleichsbetrag nicht maßgeblich für die letzt- endlich gewährte Bewilligungs- und Auszahlungssumme. Im Rahmen der Schlussrechnung nach der Vorlage der Nachweise nach Nummer 6.5 zum tatsächlich entstandenen Ausgleichbedarf werden ggf. notwendige Nach- zahlungen oder Rückzahlungen ebenfalls über die Verbundorganisation abgewickelt. Für die Abwicklung der Rückzahlungen gilt § 44 LHO mit den Verwaltungsvorschrif- ten hierzu entsprechend. 7.3. Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen ge- mäß den Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. Sam- melanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger gemäß Nummer 3.1 beizufügen. 7.4 Kurzantrag Bis zum 06. April 2023 können Empfänger nach Nummer 3.1 einen Antrag auf Ab- schlag auf den Nachteil aus dem eingeführten Deutschland-Ticket für den gesamten Jahreszeitraum stellen (Kurzantrag). Grundlage sind die von den Verbundorganisati- onen nach einheitlichen Berechnungsvorschriften abgeschätzten Fahrgeldminderein- nahmen aus der Einführung des Deutschland-Tickets. Die Empfänger erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 100 % des anerkannten ausgleichsfähigen Aus- gleichsbetrags nach Nummer 5.2. Die Auszahlung erfolgt über die Verbundorganisa- tionen. Die Auszahlung der Billigkeitsleistung gemäß Kurzantrag erfolgt in zwei Abschlags- zahlungen. Der erste Abschlag wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids zum Kurzantrag für den Zeitraum Mai bis August 2023, der zweite Abschlag für den Zeitraum September bis Dezember 2023 am 25. August 2023 ausgezahlt. Der Antrag kann bereits vor Erlass der Richtlinie gestellt werden. 7.5 Die Verbundorganisationen haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß den Nummern 3.1; 3.2 und 3.3 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung gem. Ziffer 6.5 ein. Für die Weitergabe der Billigkeitsleistungen gilt entsprechend Nr. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und ist zu be- achten. Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen sowie sämtliche Ab- schlagszahlungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisfüh- rung ein. 7.6 Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 8. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft.

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 12 der Tagesordnung: Beantragung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die städtischen Verkehrsunternehmen im Rahmen des Deutschlandtickets für die Jahre 2023 und 2024 Vorlage: 2023/0914 Beschluss: Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen (Billigkeitsleistungen) im Rahmen des Deutschlandtickets beim Verkehrs-ministerium Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu stellen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (44 JA-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 12. September 2023: Auch da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Oktober 2023