Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)
| Vorlage: | 2023/0880 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.08.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Oberreut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.11.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0880 TOP 6 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 08.11.2023 nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat 28.11.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)“ vom 04. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen alter und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2024 schlägt die Verwaltung einige kleinere Änderungen in der Abfalleinrichtungsbenutzungssatzung vor. Im Wesentlichen wurden redaktionelle Änderungen, sprachliche Anpassungen sowie Anpassungen gemäß des Corporate Designs der Stadt Karlsruhe vorgenommen. Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 3 Satz 1: Der Einheitlichkeit und der Verständlichkeit wegen wurde das Wort „Personal“ durch das Wort „Betriebspersonal“ ersetzt. • § 4 Absatz 4: Der Einheitlichkeit und der Verständlichkeit wegen wurde das Wort „Personal“ durch das Wort „Betriebspersonal“ ersetzt. • § 5 Absatz 1 Nr. 1: Die Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße befindet sich in Karlsruhe- Mühlburg. Dies wurde entsprechend korrigiert. • § 5 Absatz 1 Nr. 3: Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde die Schreibweise der Adressierung der Wertstoffstation in Karlsruhe-Durlach entsprechend angepasst. • § 5 Absatz 1 Nr. 9 und 10: Der Standort der Wertstoffstation in Karlruhe-Grünwettersbach hat sich geändert. So wurde die Wertstoffstation am Standort Wiesenstraße geschlossen und in der Rudolf-Link-Straße neu eröffnet. Im Übergangszeitraum wurden unter Nr. 9 und 10 der Vollständigkeit wegen beide Wertstoffstationen aufgeführt. Da nun die Wertstoffstation in der Wiesenstraße geschlossen ist, kann auf die Aufzählung beider Standorte verzichtet werden. Es wird demnach nur noch der aktuelle Standort aufgezählt. • § 5 Absatz 2: Der Vollständigkeit halber wurde der Absatz entsprechend ergänzt. So werden an den Wertstoffstationen nicht nur Wertstoffe, sondern auch andere Abfallarten angenommen. Diesem Umstand wurde durch die Ergänzung nachgekommen. • § 7 Überschrift: Der Einheitlichkeit und Verständlichkeit wegen wurde die Überschrift des § 7 von „Wertstoffpalette“ in „Wertstoffe“ umbenannt. • § 7 Absatz 1: Die Annahme der zulässigen Abfallarten auf den Wertstoffstationen wird bereits im nachfolgenden Absatz genannt. Der Absatz 1 kann an dieser Stelle demnach entfallen. Aufgrund der Streichung des Absatzes 1 werden die nachfolgenden Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 1 und 2. • § 7 Absatz 1 Satz 8 neu: Über die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfälle gab es bislang keine Bestimmungen in der Satzung. Zur Klarstellung, welche Bedingungen bei der Anlieferung von Asbest erfüllt sein müssen, wurde diese Regelung in Absatz 1 ergänzend verankert. – 3 – • § 7 Absatz 2 neu: Da nicht nur die Wertstoffe ordnungsgemäß zu trennen sind, sondern auch alle anderen angelieferten Abfälle, wurde Satz 2 entsprechend angepasst. • § 8 Überschrift: Die Überschrift wurde der Einheitlichkeit und Verständlichkeit wegen von „Schadstoffsammelstellen“ in „Schadstoffannahmestellen“ geändert. • § 9 Nr. 1: Der Einheitlichkeit und Verständlichkeit wegen wurde das Wort „Schadstoffannahmestelle“ durch „Schadstoffsammlung“ ersetzt. • § 11 Satz 1: Der Verständlichkeit halber wurde ergänzt, dass es sich um Einrichtungen zur Entsorgung von Grünabfällen handelt. • § 11 Nr. 4: Der Klarstellung wegen und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung wurde Nr. 4 entsprechend konkretisiert. Weihnachtsbäume dürfen ausschließlich ohne Schmuck und Beleuchtung abgegeben werden. • § 13 Absatz 1: Die Eingabe von Grünabfällen in die Container ist weder in nicht verrottbaren Säcken noch in Kunststofftöpfen gestattet. Aufgrund dessen wurde Satz 2 entsprechend umfassender formuliert. • § 13 Absatz 2: Zur Klarstellung, welche Grünabfälle an die Kompostierungsanlagen angeliefert werden dürfen, wurde der Absatz sprachlich angepasst und dadurch präzisiert. • § 13 Absatz 3 neu: Über die Anlieferung von holzigem Grüngut gab es bisher keine Bestimmungen in der Satzung. Zur Klarstellung, welche Größe das angelieferte holzige Grüngut haben darf, wurde eine entsprechende Regelung in Absatz 3 ergänzt. Demnach darf holziges Grüngut nur mit einem Durchmesser bis zu 10 cm angeliefert werden. • § 14 Absatz 1: Der Einheitlichkeit und der Verständlichkeit wegen wurde das Wort „Personal“ durch das Wort „Betriebspersonal“ ersetzt. • § 17 Absatz 1 Nr. 9: Der Verständlichkeit und Einheitlichkeit wegen wurde das Wort „Schadstoffannahmestation“ durch „Schadstoffannahmestelle“ ersetzt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)“ vom 04. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021. – 4 – Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallentsorgungsbenutzungssatzung
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Extrahierter Text
Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) I. AbfallumladestationI. Abfallumladestation § 1 Abfallumladestation (1)Die Stadt Karlsruhe unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanliefernden, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden, angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. § 1 Abfallumladestation (1)Die Stadt Karlsruhe unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanliefernden, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden, angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. § 2 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem oder der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. § 2 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem oder der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. § 3 Zutritt Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. § 3 Zutritt Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Betriebspersonals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. Anlage 2 § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Se lbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z. B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt Karlsruhe auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Se lbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie zum Beispiel Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt Karlsruhe auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Betriebspersonals abgeladen werden II. WertstoffstationenII. Wertstoffstationen § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. in Ka rlsruhe-Daxlanden, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartenerstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. in Ka rlsruhe-Mühlburg, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartener Straße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Wiesenstraße (bis zu deren Stilllegung, voraussichtlich im Jahr 2022) 10. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Rudolf-Link-Straße (ab deren Eröffnung, voraussichtlich im Jahr 2022) So llte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. 9. in Karlsruhe-Grünwettersbach, Rudolf-Link-Straße Sol lte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Abfälle insbesondere Wertst offe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Behälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt beziehungsweise pro Betrieb auf einen Kubikmeter pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Restmüllbehälter zugeteilt ist. Abfälle die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der oder dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Restmüllbehälter zugeteilt ist. Abfälle die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen ausschließlich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der oder dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen. § 7 Wertstoffpalette (1) Wer tstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallentsorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. (2)Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, unbehandeltes Holz, Kunststoffe/Folien, weißer Styropor, Korken, Aluminium, Grünabfälle, Altglas, Alttextilien, Elektro- und Elektronikkleingeräte. § 7 Wertstoffe (1)Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, unbehandeltes Holz, Kunststoffe/Folien, weißes Styropor, Korken, Aluminium, Grünabfälle, Altglas, Alttextilien, Elektro- und Elektronikkleingeräte. Bei den Wertstoffstationen in der Maybach- und Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Rest- und Sperrmüll, Bauschutt, unbelasteter Erdaushub, Flachglas, Gips, Altreifen. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen. (3)Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. Bei den Wertstoffstationen in der Maybach- und Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Rest- und Sperrmüll, Bauschutt, unbelasteter Erdaushub Flachglas, Gips, Altreifen. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in haushaltsüblichen Mengen angenommen: Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen. Asbest- und Mineralfaserabfälle werden nur in reißfesten Kunststoffsäcken (Big bags) verpackt entgegengenommen. (2)D ie angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Diese und auch alle anderen angelieferten Abfälle sind ordnungsgemäß getrennt in die aufgestellten Erfassungscontainer einzugeben. III.SchadstoffannahmestellenIII. Schadstoffannahmestellen § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in de r Maybachstraße 10 a 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die gemäß Abfallentsorgungssatzung § 17 Nr. 10 definierten Stoffe. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. § 8 Schadstoffannahmestellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in de r Maybachstraße 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die gemäß Abfallentsorgungssatzung § 17 Nr. 10 definierten Stoffe. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. § 9 Zugelassener Personenkreis Benut zerinnen oder Benutzer der einzelnen Schadstoffannahmestellen können, soweit sie gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen, sein: 1. de r mobilen Schadstoffannahmestellen: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen 2. der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße 10 a: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Nicht- Haushaltungen 3. der stationären Annahmestelle in der Nordbeckenstraße: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 9 Zugelassener Personenkreis Benutzerinnen oder Benutzer der einzelnen Schadstoffannahmestellen können, sowei t sie gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen, sein: 1. de r mobilen Schadstoffsammlung: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen 2. der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie aus Nicht- Haushaltungen 3. der stationären Annahmestelle in der Nordbeckenstraße: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2)Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3)Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2)Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3)Größere Gebinde von mehr als 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Di e Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Di e Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für die Entsorgung von Grünabfällen: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit bereitgestellten Depotcontainern 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit bereitgestellten Depotcontainern 4.zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck und Beleuchtung, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin oder Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Absatz 2 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in nicht verrottbaren Säcken. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf kein Boden und nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. Bodenanhaftungen am Grünabfall sind davon ausgenommen. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gest attet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in nicht verrottbaren Säcken oder Kunststofftöpfen. (2) Zu m Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf kein mit Erde behafteter und nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. Geringe Erdanhaftungen am Grünabfall sind davon ausgenommen. (3)Holziges Grüngut darf nur mit einem Durchmesser bis zu 10 cm angeliefert werden. Ausgenommen sind getrennte Stammholzanlieferungen an der Kompostierungsanlage Knielingen. V. AllgemeinesV. Allgemeines §14 Allgemeine Bestimmungen (1) De n Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Hinweistafeln sind zu beachten. § 14 Allgemeine Bestimmungen (1)Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Die Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten, innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten, auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen und Gegenstände mitzunehmen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Ei nzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt Karlsruhe allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Anlagenbetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, steht der Benutzerin oder dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. (6) Das Betreten und Befahren der in dieser Satzung geregelten Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet nur für solche Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt oder wesentliche Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt wurden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der Stadt Karlsruhe, die sie aus Zuwiderhandlungen gegen die Abfallsatzungen der Stadt Karlsruhe oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten verursachen. Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen dieser Haftung von Ansprüchen Dritter freizustellen. (2) Es ist verboten, innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten, auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen und Gegenstände mitzunehmen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt Karlsruhe allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen des Anlagenbetriebs wegen technischer Störungen, unaufschiebbarer Arbeiten oder Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, steht der Benutzerin oder dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. (6) Das Betreten und Befahren der in dieser Satzung geregelten Abfallentsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Karlsruhe haftet nur für solche Schä den, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt oder wesentliche Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt wurden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich beim Betriebspersonal zu melden. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind. Die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil der Stadt Karlsruhe, die sie aus Zuwiderhandlungen gegen die Abfallsatzungen der Stadt Karlsruhe oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten verursachen. Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen dieser Haftung von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 16 Ausnahmen Die Stadt Karlsruhe kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 16 Ausnahmen Die Stadt Karlsruhe kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Or dnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2.entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3.entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4.entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5.entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6.entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7.ent gegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8.entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9.entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestation verbrachten Stoffe durchsucht oder entnimmt. Di e Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Or dnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2.entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3.entgegen § 4 Absatz 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4.entgegen § 4 Absatz 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5.entgegen § 4 Absatz 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6.entgegen § 13 Absatz 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7.entgegen § 14 Absatz 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8.entgegen § 14 Absatz 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9.entgegen § 14 Absatz 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestelle verbrachten Stoffe durchsucht oder entnimmt. Di e Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 1 Nr. 1 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle oder Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), der §§ 6 und 10 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz – LKreiWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. Seite 26,44) und § 13 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in der Fassung vom 20.10.2015 (BGBl. I Seite 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 G. vom 08.12.2022 (BGBl. I Seite 2240) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28. November 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung) vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort „Personals“ durch das Wort „Betriebspersonals“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort „Personals“ durch das Wort „Betriebspersonals“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Daxlanden“ durch das Wort „Mühlburg“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Weingartenerstraße“ durch die Wörter „Weingartener Straße“ ersetzt. cc) Nummer 9 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und die Angabe in der Klammer wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „solcher“ die Wörter „Abfälle insbesondere“ eingefügt und das Wort „Wertstoffbehälter“ durch „Behälter“ ersetzt. bb) in Satz 2 die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“, die Angabe „1 cbm“ durch die Wörter „einen Kubikmeter“ ersetzt. 2 4. § 6 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort „lediglich“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift von § 7 wird das Wort „Wertstoffpalette“ durch das Wort „Wertstoffe“ ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort „weißer“ durch das Wort „weißes“ ersetzt. bb) Nach Satz 7 wird ein neuer Satz 8 in folgender Fassung eingefügt: „Asbest- und Mineralfaserabfälle werden nur in reißfesten Kunststoffsäcken (Big bags) verpackt entgegengenommen.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Diese und auch alle anderen angelieferten Abfälle sind ordnungsgemäß getrennt in die aufgestellten Erfassungscontainer einzugeben.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift von § 8 wird das Wort „Schadstoffsammelstellen“ durch das Wort „Schadstoffannahmestellen“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10 a“ gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Schadstoffannahmestellen“ durch das Wort „Schadstoffsammlung“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „10 a“ gestrichen und nach dem Wort „sowie“ das Wort „aus“ eingefügt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Abkürzung „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „als mit“ durch die Wörter „von mehr als“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Grünabfälle“ durch die Wörter „die Entsorgung von Grünabfällen“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Schmuck“ die Wörter „und Beleuchtung“ eingefügt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: Die Abkürzung „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ sowie „Ziff.“ einheitlich durch die Abkürzung „Nr.“ ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: 3 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Säcken“ die Wörter „oder Kunststofftöpfen“ eiingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Boden“ durch die Wörter „mit Erde behafteter“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bodenanhaftungen“ durch die Wörter „Geringe Erdanhaftungen“ ersetzt. cc) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 in folgender Fassung eingefügt: „(3) Holziges Grüngut darf nur mit einem Durchmesser bis zu 10 cm angeliefert werden. Ausgenommen sind getrennte Stammholzanlieferungen an der Kompostierungsanlage Knielingen.“ 12. § 14 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort „Personals“ durch das Wort „Betriebspersonals“ ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden jeweils in Satz 1 und den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 die Abkürzung „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ sowie in Nummer 9 das Wort „Schadstoffannahmestation“ durch das Wort „Schadstoffannahmestelle“ ersetzt. bb) In Absatz 2 werden jeweils die Abkürzungen „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ sowie die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Extrahierter Text
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Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. November 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Abfallentsorgungseinrichtungsbenut- zungssatzung) Vorlage: 2023/0880 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen (Ab- fallentsorgungseinrichtungsbenutzungssatzung)“ vom 4. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (42 JA, 2 Enthaltungen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 8. November 2023_ Das stelle ich zur Abstimmung ab jetzt. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. Dezember 2023