Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)

Vorlage: 2023/0879
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.08.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.11.2023

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 - 29 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten 2 - 29 § 20 Inkrafttreten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen gemäß § 6 Absatz 1 KrWG in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichs t weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen gemäß § 6 Absatz 1 KrWG in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen un d Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt Karlsruhe dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt Karlsruhe dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 3 - 29 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für Abfälle (Wertstoffstationen) - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet - Abfallumladestation - Deponien Ost und West und die auf den diesbezüglichen Grundstücken befindlichen Anlagen 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter - Wertstoffbehälter - Altpapierbehälter - Bioabfallbehälter - Laubsäcke - „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ - Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle - Depotcontainer für Alttextilien - Behältnisse für Haushaltsbatterien 3. die Abfallwirtschaftsberatung 4. sonstige Abfallentsorgungsleistungen - Straßensperrmüll - Sperrmüll auf Abruf - Elektrogroßgeräte auf Abruf - Containerdienst - Christbaumsammlung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für Abfälle (Wertstoffstationen) - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet - Abfallumladestation - Deponien Ost und West und die auf diesen Grundstücken befindlichen Anlagen 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter - Wertstoffbehälter (anteilig im Sinne des Absatz 5) - Altpapierbehälter - Bioabfallbehälter - Laubsäcke - „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ - Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle - Depotcontainer für Alttextilien - Behältnisse für Haushaltsbatterien 3. die Abfallwirtschaftsberatung 4. sonstige Abfallentsorgungsleistungen - Straßensperrmüll - Sperrmüll auf Abruf - Elektrogroßgeräte auf Abruf - Containerdienst - Christbaumsammlung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. (5) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der 4 - 29 privatwirtschaftlichen Betreiber Dualer Systeme zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG ). Stoffgleiche Nichtverpackungen werden gemäß Abstimmung gemeinsam mit Leichtverpackungen über die Wertstofftonne durch die Leistungsnehmer der Rücknahmesysteme erfasst, nur insoweit handelt es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung. E s werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Verpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (zum Beispiel Wertstofftonne, Altglascontainer) der privatwirtschaftlichen Systeme eingeworfen werden können. Die Erfassung von Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung der Stadt Karlsruhe. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher und sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede und jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und Berechtigten (zum Beispiel Mieterin und Mieter, Pächterin und Pächter) und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Anschlusspflichtig sind auch die Besitzerinnen und Besitzer sowie Erzeugerinnen und Erzeuger von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalterinnen und Veranstalter, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden. (2) Im folgenden Bereich sind die gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen vorbehaltlich § 3 Absatz 2a berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher und sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede und jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und Berechtigten (zum Beispiel Mieterin und Mieter, Pächterin und Pächter) und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Anschlusspflichtig sind auch die Besitzerinnen und Besitzer sowie Erzeugerinnen und Erzeuger von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalterinnen und Veranstalter, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden. (2) Im folgenden Bereich sind die gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen vorbehaltlich § 3 Absatz 2a berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße 5 - 29 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe hat ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickelt. Neuanschlüsse an die Abfallsauganlage finden nicht mehr statt. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat beschlossenen Konzept rückgebaut. Die Stadt Karlsruhe ist dazu berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG, 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen oder Besitzer oder Erzeugerinnen oder Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann (siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung). (5) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, in besonders gelagerten Härtefällen auf Antrag und jederzeit widerruflich von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 zu befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist. Anträge auf Befreiung müssen rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums, für welchen die Befreiung beantragt wird, bei der Stadt Karlsruhe schriftlich gestellt werden. 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brun nenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe hat ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickelt. Neuanschlüsse an die Abfallsauganlage finden nicht mehr sta tt. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat beschlossenen Konzept rückgebaut. Die Stadt Karlsruhe ist dazu berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG, 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen oder Besitzer oder Erzeugerinnen oder Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann (siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung). (5) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, in besonders gelagerten Härtefällen auf Antrag und jederzeit widerruflich von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 zu befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist. Anträge auf Befreiung müssen rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums oder unmittelbar nach Bekanntwerden des Ereignisses aufgrund dessen die Befreiung beantragt wird, bei der Stadt Karlsruhe schriftlich gestellt werden. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen: § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen: 6 - 29 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, zum Beispiel Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle et cetera, 13. Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, zum Beispiel Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle et cetera, 13. Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, 7 - 29 die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen oder -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt Karlsruhe kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben von dem Ausschluss gemäß Absatz 1 unberührt. (3) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt Karlsruhe von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen oder -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt Karlsruhe kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben von dem Ausschluss gemäß Absatz 1 unberührt. (3) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt Karlsruhe von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen gemäß § 3 sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft insbesondere über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung, das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen gemäß § 3 sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft insbesondere über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung, das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Restmüll-, Bio- sowie Altpapierabfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. 8 - 29 Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, den Transport und das Aufstellen der Behälter, die gegebenenfalls erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise - entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter einschließlich deren unmittelbaren Umfeld. Die Stadt Karlsruhe bestimmt die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe bei größeren Wohnanalagen von den Regelungen des Abschnitt II abgewichen werden (zum Beispiel Testung von Unterflursystemen). (2) Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Ansch lusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1 diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Die Anschlusspflichtigen erhalten bei Feststellung nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise einer Fehlbefüllung eine schriftliche Aufforderung zur Behebung durch Nachsortierung mit der Möglichkeit der Beantragung einer direkten gebührenpflichtigen Sonderleerung. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine sofortige Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter gemäß Satz 2 oder 3 werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung geleert. Die zur Sammlung der Wertstoffe im Sinne des § 7 Absatz 3 benötigten Abfallbehälter werden von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme zur Verfügung gestellt. Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, den Transport und das Aufstellen der Behälter, die gegebenenfalls erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise - entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter einschließlich deren unmittelbaren Umfeld. Die Stadt Karlsruhe kann die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen bestimmen. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe bei größeren Wohnanalagen von den Regelungen des Abschnitt II abgewichen werden (zum Beispiel Testung von Unterflursystemen). (2) Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1 diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. Die von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bleiben ihr Eigentum, werden von diesen unterhalten und bei Bedarf erneuert. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Als Fehlbefüllung gilt, wenn der Inhalt eines Behälters durch die Beimischung von Störstoffen die Verwertungs- /Recyclingfähigkeit beeinträchtigt. Die Anschlusspflichtigen erhalten bei Feststellung nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise einer Fehlbefüllung eine schriftliche Aufforderung zur Behebung durch Nachsortierung mit der Möglichkeit der Beantragung einer direkten gebührenpflichtigen Sonderleerung. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine sofortige Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter gemäß Satz 2 oder 3 werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung geleert. Bei 9 - 29 (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt entweder auf Antrag der oder des Anschlusspflichtigen oder aufgrund der Entsorgungssituation vor Ort erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht der Stadt Karlsruhe schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt Karlsruhe bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in die Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt Karlsruhe. Die Grundstückseigentüm erinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt Karlsruhe kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. wiederholten Fehlbefüllungen kann die Stadt Karlsruhe zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfalltrennung gemäß § 10 Absatz 1 eine abweichende Zahl und Größe der Behälter zuteilen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt entweder auf Antrag der oder des Anschlusspflichtigen oder aufgrund der Entsorgungssituation vor Ort erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht der Stadt Karlsruhe schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt Karlsruhe bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in die Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einricht ungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt Karlsruhe. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt Karlsruhe kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 10 - 29 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Nr. 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5.000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transport personal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 bis 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie oder er sie nicht einer Verwertung zuführt. 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Nr. 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5.000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 bis 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie oder er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung (1) Bioabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und soweit diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden über den städtischen Bioabfallbehälter (grauer Behälter mit grünem Deckel) zu entsorgen. Die Bioabfälle sollten lose, in Zeitungspapier oder in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 3 selbst verwertet, so können die § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung (1) Bioabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und soweit diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden über den städtischen Bioabfallbehälter (grauer Behälter mit grünem Deckel) zu entsorgen. Die Bioabfälle sollten lose, in Zeitungspapier oder in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 3 selbst verwertet, so können die 11 - 29 Benutzerinnen und Benutzer auf schriftlichen Antrag von der Zuteilung und der Pflicht zur Benutzung des Bioabfallbehälters befreit und die Bioabfallbehälter abgezogen werden. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Gut erhaltene und nicht verschmutzte Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte Kunststoffe. (4) Altpapier (inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen) ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (grauer Behälter mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung einer ordnungsgemäßen Altpapierentsorgung. (5) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Benutzerinnen und Benutzer auf schriftlichen Antrag von der Zuteilung und der Pflicht zur Benutzung des Bioabfallbehälters befreit und die Bioabfallbehälter abgezogen werden. Voraussetzung für eine Eigenverwertung ist, dass das Grundstück mindestens eine Nutzfläche von 50 Quadratmeter pro Bewohnenden des Grundstücks aufweist. Die Angabe der Größe der Nutzfläche und der Anzahl der Bewohnenden is t im Rahmen des schriftlichen Antrags darzulegen. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, die Angaben zu prüfen und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten. Die Befreiung wird stets widerruflich erteilt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Nicht verschmutzte Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte Kunststoffe (sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen). (4) Altpapier (inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen) ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (grauer Behälter mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung einer ordnungsgemäßen Altpapierentsorgung. (5) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. 12 - 29 Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (6) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation Im Schlehert zu bringen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (7) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden. Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern e r nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge beziehungsweise beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (6) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation Im Schlehert zu bringen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (7) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von de r Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden. Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge beziehungsweise beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße 13 - 29 zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt Karlsruhe bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe beziehungsweise im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 Kilogramm pro Jahr), gegen Gebühr nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit Schadstoffe nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Schadstoffannahmestelle vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt Karlsruhe aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Schadstoffannahmestellen gebracht werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt Karlsruhe bei den stationären Schadstoffannahmestellen beziehungsweise im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 Kilogramm pro Jahr), gegen Gebühr nur an der stationären Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit Schadstoffe nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 Kilogramm ist mit der Schadstoffannahmestelle vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt Karlsruhe aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Schadstoffannahmestellen gebracht werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. 14 - 29 § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Restmüllbehälter beziehungsweise in die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“, deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Restmüllbehälter beziehungsweise in die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“, deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt Karlsruhe nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Als Grundlage für die Zuteilung des Behältervolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von zehn Liter pro Person und Woche empfohlen . Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt Karlsruhe zugelassenen und im Handel käuflichen „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ zu verwenden. § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll- und Altpapierbehälter werden von der Stadt Karlsruhe, Zahl und Größe der Wertstoffbehälter werden von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Als Grundlage für die Zuteilung des Behältervolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen mindestens ein Volumen von zehn Liter pro Person und Woche zugeteilt. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt Karlsruhe zugelassenen und im Handel käuflichen „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ zu verwenden. 15 - 29 (2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 Kubikmeter Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen 5 Kubikmeter Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist. 2. auf gemeinsamen Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen zehn Liter-Anteilen die Gebühr für jeden (2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Ergänzend hierzu der „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ 2. Wertstoffbehälter: Die Größen der Wertstoffbehälter werden durch den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme bestimmt. 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern. (2a) Auf Antrag können neben den Abfallbehältern nach Absatz 1 für einen bestimmten Zeitraum gegen gesonderte Gebühr folgende Restabfallmulden auf den angeschlossenen Grundstücken aufgestellt werden: Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 Kubikmeter Absatzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist. 2. auf gemeinsamen Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer mehrerer direkt benachbarter Grundstücke, so fern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen zehn Liter-Anteilen die 16 - 29 zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt Karlsruhe entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereitgestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 5 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen oder Bewohnern auf jeweils zwei 1- Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergesc häften auf je 1 Beschäftigte oder Beschäftigter, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt. Sofern ein beteiligtes Grundstück aus der Behältergemeinschaft ausscheidet und ein geeigneter Standplatz weiterhin besteht, wird das verbleibende Volumen des ausscheidenden Grundstücks auf die restlichen Beteiligten der Behältergemeinschaft verteilt. Die Genehmigung einer Behältergemeinschaft sowie die Festlegung des auf die Wertstoffbehälter entfallenden Volumens obliegt dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt Karlsruhe entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, während durch den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter entsorgt werden, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereitgestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 5 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen oder Bewohnern auf jeweils zwei 1- Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte oder Beschäftigter, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 17 - 29 Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin oder der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie oder er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt Karlsruhe eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin oder der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie oder er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt Karlsruhe eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen oder des Anschlusspflichtigen von der Stadt Karlsruhe bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über fünf Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens zwei Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Ei gentümerinnen oder Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen oder des Anschlusspflichtigen von der Stadt Karlsruhe bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über fünf Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens zwei Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu all e Eigentümerinnen oder Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. 18 - 29 (4) Die Stadt Karlsruhe kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt Karlsruhe kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustel len, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- oder Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 7 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- oder Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Städtische Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Ausnahmen von den Regelungen des Satzes 1 und 2 können durch die Stadt Karlsruhe getroffen werden. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- oder Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 7 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- oder Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Sofern die Standortverhältnisse vor Ort eine Bereitstellung weiterer Abfallbehälter zulassen, ist dies vorrangig umzusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Eine Genehmigung 19 - 29 abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 4 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1 .100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter ohne angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt Karlsruhe von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. der Verpressung von Wertstoffen obliegt den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 4 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter ohne angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. (5) Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt Karlsruhe von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben wer den. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter beziehungsweise die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter beziehungsweise die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Häufigere Einsammlungen von Wertstoffen sind mit dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme abzustimmen. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. 20 - 29 (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt Karlsruhe rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf vier Kubikmeter pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gegen Gebühr gemäß § 8 Absatz 1 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte, die in haushaltüblicher Menge und aus haushaltsüblicher Nutzung anfallen, werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt Karlsruhe rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf vier Kubikmeter pro Abholung zu beschränken. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gegen Gebühr gemäß § 8 Absatz 3 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte, die in haushaltsüblicher Menge und aus haushaltsüblicher Nutzung anfallen, werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in den Absätzen 2 bis 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in den grundstücksbezogenen Wertstoffbehälter und daneben bei den städtischen Wertstoffstationen und in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Wertstoffcontainer eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind Grünabfälle zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in den Absätzen 2 bis 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in den grundstücksbezogenen Wertstoffbehälter und daneben bei den städtischen Wertstoffs tationen und in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Wertstoffcontainer eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind Grünabfälle zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 21 - 29 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt Karlsruhe ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt Karlsruhe unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt Karlsruhe die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen. Je Einwohnergleichwert wird im Sinne von § 10 Absatz 1 ein Mindestvolumen von zehn Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb beziehungsweise Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen oder Schüler oder Studierende oder Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter oder -vertreterinnen je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte oder Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen gestattet. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt Karlsruhe ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt Karlsruhe unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt Karlsruhe die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen. Je Einwohnergleichwert wird im Sinne von § 10 Absatz 1 ein Mindestvolumen von zehn Litern pro Woche zugeteilt. Hier von abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb beziehungsweise Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen oder Schüler oder Studierende oder Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter oder -vertreterinnen je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte oder Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 22 - 29 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in Nr. 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb beziehungsweise Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in Nr. 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolume n Restmüll pro Woche und Betrieb beziehungsweise Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag in derselben Woche. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Restmüll und Bioabfälle sowie Altpapier aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag in derselben Woche. 23 - 29 (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. (3) Regelungen bei Störungen der Abfuhr von Wertstoffbehältern obliegen dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt Karlsruhe in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem allen zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diese oder diesen durch eine Dritte oder einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt Karlsruhe gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzerinnen oder Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie beispielsweise Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt Karlsruhe in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle, welche durch die Stadt Karlsruhe gesammelt werden, gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem allen zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diese oder diesen durch eine Dritte oder einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt Karlsruhe gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzerinnen oder Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie beispielsweise Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. 24 - 29 Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Porzellan Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr. Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Nr. 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte im Sinne des ElektroG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde et cetera), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Nr. 10), Haushaltskleingeräte. 6. Grünabfälle Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Porzellan Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr. Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Nr. 6). 4. Erdaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte im Sinne des ElektroG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde et cetera), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikatio nsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Nr. 10), Haushaltskleingeräte. 6. Grünabfälle 25 - 29 Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, wie Baum- Strauch- und Heckenschnitt, Gras, Laub, Beetabraum, Stammholz, Wurzelholz, inklusive Friedhofsabfälle, Treibsel und Landschaftspflegerückstände; Grasnarbe nur mit geringen Bodenanhaftungen. 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, die keine privaten Haushalte sind. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Großküchen-, Gastronomie- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Nr. 1 und 2) handelt Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, wie Baum- Strauch- und Heckenschnitt, Gras, Laub, Beetabraum, Stammholz, Wurzelholz, inklusive Friedhofsabfälle, Treibsel und Landschaftspflegerückstände; Grasnarbe nur mit geringen Bodenanhaftungen. 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, die keine privaten Haushalte sind. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Ein richtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbarer Restmüll aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Großküchen-, Gastronomie- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zuge lassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Nr. 1 und 2) handelt 26 - 29 es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird in: Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Nicht zum Sperrmüll gehören beispielsweise Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, Kleinteile und Alttextilien. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Korken und sämtliche Verpackungsmaterialien. Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Altpapier im Sinne dieser Satzung sind Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). 17. Alttextilien Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird in: Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. Nicht zum Sperrmüll gehören beispielsweise Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, Kleinteile und Alttextilien. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sons tige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Korken und sämtliche Verpackungsmaterialien aus Kunststoff, Metall und Verbundwertstoffen. Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltg eräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Altpapier im Sinne dieser Satzung sind Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). 17. Alttextilien Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. 27 - 29 § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt Karlsruhe erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt Karlsruhe erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Karlsruhe bereitstellt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt beziehungsweise andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter beziehungsweise in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 4 andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 6 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 2 und 3 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle/Bauschutt von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Karlsruhe bereitstellt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt beziehungsweise andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter beziehungsweise in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 4 andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 6 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 2 und 3 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle/Bauschutt von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, 28 - 29 entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- beziehungsweise Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder „Abfallsäcken der Stadt Karlsruhe“ Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter oder Verpflichtete nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- beziehungsweise Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder „Abfallsäcken der Stadt Karlsruhe“ Abfälle bereit stellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter oder Verpflichtete nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 29 - 29 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten oder die Beauftragte der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen A ngaben nachkommt oder den Beauftragten oder die Beauftragte der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0879 TOP 5 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 08.11.2023 nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat 28.11.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat oder Ausschuss beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen alter und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2024 schlägt die Verwaltung einige kleinere Änderungen in der Abfallentsorgungssatzung vor. Im Wesentlichen wurden redaktionelle Änderungen, sprachliche Anpassungen sowie Anpassungen gemäß des Corporate Designs der Stadt Karlsruhe vorgenommen. Außerdem wurden Anpassungen im Zuge der Übernahme der Sammlung zum 1. Januar 2024 durch die Betreiber Dualer Systeme (BDS) gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 28.03.2023 vorgenommen. Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 2 Absatz 3 Nummer 1: Der besseren Verständlichkeit wegen wurde die Aufzählung der Deponien Ost und West sprachlich angepasst. • § 2 Absatz 3 Nummer 2: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 nicht mehr durch die Stadt Karlsruhe, sondern unter Federführung der BDS. Weiterhin werden Verpackungen sowie stoffgleiche Nichtverpackungen gemischt über eine Wertstofftonne gesammelt. Im Sinne dieser Satzung ist künftig nur noch die Sammlung der sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen über den Wertstoffbehälter eine Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Aufzählung wurde entsprechend angepasst. • § 2 Absatz 5 neu: Der Transparenz und Vollständigkeit wegen wurde ein neuer Absatz 5 in die Satzung aufgenommen. Dieser Absatz stellt die Zuständigkeiten der Wertstoff- und Altpapiersammlung dar. Während das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen ab 2024 nicht mehr durch die Stadt erfolgt, werden Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung gemeinsam erfasst. • § 3 Absatz 5: Der Klarheit und besseren Verständlichkeit wegen wurde der Zeitpunkt der Antragstellung eines Härtefalls entsprechend konkretisiert. • § 6 Absatz 1 Satz 1: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen über Wertstoffbehälter erfolgt ab 2024 über die BDS. Folglich stellt die Stadt Karlsruhe für die Einsammlung von Wertstoffen keine Behälter mehr zur Verfügung. Der Absatz wurde dahingehend geändert, dass die Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme die zur Sammlung der Wertstoffe benötigten Abfallbehälter zur Verfügung stellen. • § 6 Absatz 1 Satz 7 neu: Der Regelungsgehalt des Satzes wurde an die gängige Betriebspraxis angepasst. So können grundsätzlich die Bürgerinnen und Bürger die Kombination der Abfallbehälter für Veranstaltungen selbst bestimmen. Die Kombination wird nicht zwingend durch die Stadt Karlsruhe bestimmt. In Einzelfällen kann die Stadt Karlsruhe zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung jedoch ebenfalls die Kombination der Abfallbehälter für Veranstaltungen bestimmen. • § 6 Absatz 2: Der Absatz wurde dahingehend angepasst, dass die Abfallbehälter sich ebenso im Eigentum der Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme befinden. – 3 – • § 6 Absatz 3: Um das Ziel der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung besser umsetzen zu können, wurde der Begriff der Fehlbefüllung definiert. Außerdem wurde an dieser Stelle nochmals ein Verweis auf § 10 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung aufgenommen, wonach die Stadt Karlsruhe berechtigt ist, eine abweichende Anzahl und Größe von Abfallbehältern zuzuteilen. Die Regelung soll insbesondere im Wiederholungsfall von fehlbefüllten Behältern zum Tragen kommen. • § 7 Absatz 1: Die Regelung einer möglichen Selbstkompostierung wurde gemäß Empfehlungen durch das Umweltbundesamt ergänzt. Demnach ist die Voraussetzung für eine Eigenverwertung, dass das Grundstück mindestens eine Nutzfläche von 50 Quadratmeter pro Bewohnenden des Grundstücks aufweist. Die Angabe der Größe der Nutzfläche und der Anzahl der Bewohnenden ist im Rahmen des schriftlichen Antrags darzulegen. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, die Angaben zu prüfen und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten. Die Befreiung wird stets widerruflich erteilt. Durch die Ergänzung der Regelung soll sichergestellt werden, dass Bioabfälle auch ordnungsgemäß eigenverwertet werden. • § 7 Absatz 2 Satz 3: Da die Verwertenden unter anderem Alttextilien unabhängig ihrer Beschaffenheit beziehungsweise ihres Zustands verwerten müssen, kann auf die Beschreibung der Textilien als gut erhalten verzichtet werden. Es ist unerheblich, ob die Alttextilien noch tragbar und gut erhalten sind. • § 7 Absatz 3: Der Verständlichkeit wegen wurde die Bezeichnung der stoffgleichen Nichtverpackungen im Absatz ergänzt. • § 7 Absatz 6: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Demnach gibt es nicht mehr nur das städtische Sammel- und Transportsystem. Der Absatz wurde deshalb angepasst und neutralisiert. • § 8 Absatz 1: Der Einheitlichkeit und besseren Verständlichkeit wegen wurde der Begriff der Annahmestellen für Schadstoffe in Schadstoffannahmestellen geändert. • § 8 Absatz 2: Der Einheitlichkeit und besseren Verständlichkeit wegen wurde der Begriff der Annahmestellen für Schadstoffe in Schadstoffannahmestellen geändert. • § 10 Absatz 1 Satz 1: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Demnach ist die Stadt Karlsruhe für die Zuteilung von Wertstoffbehältern nicht mehr zuständig. Der Absatz wurde entsprechend angepasst und die Zuteilung der Abfallbehälter durch die Stadt Karlsruhe auf die Fraktionen Bioabfall, Restmüll und Altpapier beschränkt. • § 10 Absatz 1 Satz 4: Die Satzung wurde hier dem praktischen Vollzug entsprechend angepasst. So wird für die Zuteilung des Behältervolumens beim Restmüll bei Haushaltungen mindestens ein Volumen von zehn Liter pro Person und Woche vorausgesetzt. Anträge auf ein geringeres Mindestvolumen sind weiterhin möglich. • § 10 Absatz 2 Nummer 1: Der Vollständigkeit wegen wurde der „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ als verfügbares Restmüllgefäß ergänzt. Für eine bessere Übersichtlichkeit wurden außerdem die Angaben der verfügbaren Umleer- und Absetzmulden an dieser Stelle gestrichen und in einen separaten neuen Absatz 2a eingefügt. Da die Restmüllbehälter bzw. der „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ sowie Umleer- und Absetzmulden zwei unterschiedlichen Gebührenkreisen angehören, sollen diese künftig in zwei separaten Absätzen geregelt werden. – 4 – • § 10 Absatz 2 Nummer 2: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Demnach werden durch die Stadt Karlsruhe keine Wertstoffbehälter mehr zur Verfügung gestellt. • § 10 Absatz 2a neu: Für eine bessere Übersichtlichkeit wurden die verfügbaren Umleer- und Absetzmulden für die Fraktion Restmüll in einem separaten Absatz dargestellt. Da die Restmüllbehälter bzw. der „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ sowie Umleer- und Absetzmulden zwei unterschiedlichen Gebührenkreisen angehören, sollen diese künftig in zwei separaten Absätzen geregelt werden. • § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1-5: Der Eindeutigkeit und besseren Umsetzbarkeit wegen wurden die Regelungen einer Behältergemeinschaft konkretisiert. So können Behältergemeinschaften nur von Eigentümerinnen und Eigentümern mehrerer direkt benachbarter Grundstücke gestellt werden. Außerdem hat das Ausscheiden eines beteiligten Grundstücks -vorausgesetzt ein geeigneter Standplatz ist weiterhin vorhanden- aus der Behältergemeinschaft zur Folge, dass das verbleibende Volumen des ausscheidenden Grundstücks auf die restlichen Beteiligten der Behältergemeinschaft ohne Neuanträge entsprechend verteilt wird. • § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 6 neu: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Demnach können ab diesem Zeitpunkt keine Anträge auf Behältergemeinschaften für Wertstoffbehälter bei der Stadt Karlsruhe mehr gestellt werden. Eine diesbezüglich mögliche Genehmigung obliegt dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. • § 10 Absatz 4: Der Absatz wurde entsprechend dahingehend angepasst, dass Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter durch den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme entsorgt werden. • § 12 Absatz 1 Satz 1: Da das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen ab 2024 im Rahmen der BDS erfolgt, wurden die Regelungen des Satzes entsprechend auf städtische Abfallbehälter eingeschränkt. • § 12 Absatz 1 Satz 3 neu: Um Ausnahmen von den Regelungen des Satzes 1 und 2 treffen zu können, wurde an dieser Stelle ein entsprechender Satz zusätzlich aufgenommen. Danach können abweichende Regelungen bezüglich des Behälterstandplatzes und der Behälterbereitstellungen durch die Stadt Karlsruhe getroffen werden. • §12 Absatz 4: Die Regelungen bezügliche maschinell verpresster Abfälle wurden entsprechend angepasst. Sofern die Standortverhältnisse vor Ort eine Bereitstellung weiterer Abfallbehälter zulassen, ist dies vorrangig umzusetzen. Hierdurch soll ein übermäßiger Verschleiß der Behälter durch Verpressungen vorgebeugt bzw. vermindert werden. Aufgrund der Sammlung und Beförderung von Wertstoffen ab 2024 im Rahmen der BDS, können Verpressungsanträge für Wertstoffe von der Stadt Karlsruhe nicht mehr genehmigt werden. Eine mögliche Genehmigung der Verpressung von Wertstoffen obliegt den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. • §12 Absatz 5: Die Möglichkeit, Behälter (ausgenommen Presscontainer) für gepressten Abfall selbst zu beschaffen und zu betreiben, wurde gestrichen. So sollen die Behälter bis einschließlich 1,1 cbm grundsätzlich durch die Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass abweichende Behälter beispielsweise ohne Bechippung beschafft und betrieben werden. Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können nach wie vor durch die Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. – 5 – • § 13 Absatz 1: Die Regelungen bezüglich der Abholung von Abfällen wurde hinsichtlich des Wertstoffbehälters angepasst. Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Regelungen zur Abholung von Wertstoffen obliegen der bzw. dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. • § 14 Absatz 2 Nummer 3: Der Verständlichkeit halber wurde der Satz sprachlich konkretisiert. • § 15: Die Regelungen des Paragraphen wurden hinsichtlich der Wertstoffabfuhr entsprechend angepasst. Die Abfuhr von Wertstoffen erfolgt ab 2024 im Rahmen der BDS. Demnach ist die Stadt Karlsruhe nur noch für die Abfuhr von Rest- und Bioabfällen sowie Altpapier zuständig. Regelungen bei Störungen der Abfuhr von Wertstoffbehältern obliegen der bzw. dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme. • § 16 Absatz 2: Die Regelungen des Absatzes wurden auf die Abfälle, welche durch die Stadt Karlsruhe gesammelt werden, beschränkt. Dies begründet sich durch den Wegfall der Wertstoffsammlung ab 2024. • § 17 Nummer 4: Der Verständlichkeit halber wurde der Begriff des Bodenaushubs durch Erdaushub ersetzt. • § 17 Nummer 9: Der Verständlichkeit halber wurde die Bezeichnung von verwertbaren Abfällen in verwertbarer Restmüll geändert. • § 17 Nummer 14: Der Verständlichkeit und Transparenz wegen wurden die Materialien von Verpackungen konkret genannt. So handelt es sich bei Verpackungsmaterialien um Kunststoffe, Metalle und Verbundwertstoffe. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022. Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallentsorgungssatzung

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2023 (BGBl. I Seite 56), der §§ 2 Absatz 1, 6, 9 und 10 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. Seite 26, 44) und Abschnitt 3 der Verordnung über Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, Seite 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28. November 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den diesbezüglichen“ durch das Wort „diesen“ ersetzt bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wertstoffbehälter“ die Wörter „(anteilig im Sinne des Absatz 5)“ eingefügt b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privatwirtschaftlichen Betreiber Dualer Systeme zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Stoffgleiche Nichtverpackungen werden gemäß Abstimmung gemeinsam mit Leichtverpackungen über die Wertstofftonne durch die Leistungsnehmer der Rücknahmesysteme erfasst, nur insoweit handelt es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Verpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (zum Beispiel Wertstofftonne, Altglascontainer) der privatwirtschaftlichen Systeme eingeworfen werden können. Die Erfassung von Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung der Stadt Karlsruhe.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für welchen“ gestrichen und nach dem Wort „Zeitraums“ die Wörter „oder unmittelbar nach Bekanntwerden des Ereignisses aufgrund dessen“ eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Abfälle“ durch die Wörter „Restmüll-, Bio- sowie Altpapierabfälle“ eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die zur Sammlung der Wertstoffe im Sinne des § 7 Absatz 3 benötigten Abfallbehälter werden von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme zur Verfügung gestellt.“ cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort „bestimmt“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort „Abfallfraktionen“ das Wort „bestimmen“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: „Die von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bleiben ihr Eigentum, werden von diesen unterhalten und bei Bedarf erneuert.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Als Fehlbefüllung gilt, wenn der Inhalt eines Behälters durch die Beimischung von Störstoffen die Verwertungs-/Recyclingfähigkeit beeinträchtigt.“ bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: „Bei wiederholten Fehlbefüllungen kann die Stadt Karlsruhe zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfalltrennung gemäß § 10 Absatz 1 eine abweichende Zahl und Größer der Behälter zuteilen.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt: „Voraussetzung für eine Eigenverwertung ist, dass das Grundstück mindestens eine Nutzfläche von 50 Quadratmeter pro Bewohnenden des Grundstücks aufweist. Die Angabe der Größe der Nutzfläche und der Anzahl der Bewohnenden ist im Rahmen des schriftlichen Antrags darzulegen. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, die Angaben zu prüfen und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten. Die Befreiung wird stets widerruflich erteilt.“ b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gut erhaltene und“ gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kunststoffe“ die Wörter „(sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen)“ eingefügt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „städtischen“ gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Annahmestellen für Schadstoffe“ durch das Wort „Schadstoffannahmestellen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Annahmestelle für Schadstoffe“ durch das Wort „Schadstoffannahmestelle“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Abkürzung „kg“ durch das Wort „Kilogramm“ ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll-, und Altpapierbehälter werden von der Stadt Karlsruhe, Zahl und Größe der Wertstoffbehälter werden von den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt.“ bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Haushaltungen“ das Wort „mindestens“ eingefügt und das Wort „empfohlen“ durch das Wort „zugeteilt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Ergänzend hierzu der „Abfallsack der Stadt Karlsruhe““ bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Wertstoffbehälter: Die Größen der Wertstoffbehälter werden durch den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme bestimmt.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Auf Antrag können neben den Abfallbehältern nach Absatz 1 für einen bestimmten Zeitraum gegen gesonderte Gebühr folgende Restabfallmulden auf den angeschlossenen Grundstücken aufgestellt werden: Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 Kubikmeter Absatzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Satz 1 wird nach dem Wort „mehrerer“ das Wort „direkt“ eingefügt. bb) In Nummer 2 Satz 3 wird das Wort „Wertstoff-,“ gestrichen. cc) In Nummer 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 eingefügt: „Sofern ein beteiligtes Grundstück aus der Behältergemeinschaft ausscheidet und ein geeigneter Standplatz weiterhin besteht, wird das verbleibende Volumen des ausscheidenden Grundstücks auf die restlichen Beteiligten der Behältergemeinschaft verteilt. Die Genehmigung einer Behältergemeinschaft sowie die Festlegung des auf die Wertstoffbehälter entfallenden Volumens obliegt dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme.“ 4 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 3 werden die Wörter „Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter“ gestrichen und nach dem Wort „Bioabfallgroßbehälter“ die Wörter „während durch den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter entsorgt werden,“ eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor das Wort „Abfallbehälter“ das Wort „Städtische“ eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Ausnahmen von den Regelungen des Satzes 1 und 2 können durch die Stadt Karlsruhe getroffen werden.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Sofern die Standortverhältnisse vor Ort eine Bereitstellung weiterer Abfallbehälter zulassen, ist dies vorrangig umzusetzen.“ bb) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt: „Eine Genehmigung der Verpressung von Wertstoffen obliegt den Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme.“ c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen“ gestrichen. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt: „Häufigere Einsammlungen von Wertstoffen sind mit dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme abzustimmen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die die Angabe „1“ durch die Angabe „3“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort „haushaltüblicher“ durch das Wort „haushaltsüblicher“ ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „möglich“ durch das Wort „gestattet“ ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Abfälle“ durch die Wörter „Restmüll und Bioabfälle sowie Altpapier“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 5 „(3) Regelungen bei Störungen der Abfuhr von Wertstoffbehältern obliegen dem Leistungsnehmenden der Rücknahmesysteme.“ 11. § 16 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfälle“ die Wörter „, welche durch die Stadt Karlsruhe gesammelt werden,“ eingefügt. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „Bodenaushub“ durch das Wort „Erdaushub“ ersetzt. b) In Nummer 9 werden die Wörter „verwertbare Abfälle“ durch die Wörter „verwertbarer Restmüll“ ersetzt. c) In Nummer 14 werden nach dem Wort „Verpackungsmaterialien“ die Wörter „aus Kunststoff, Metall und Verbundwertstoffen“ eingefügt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 5
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. November 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Vorlage: 2023/0879 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl- len“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2022. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (42 JA, 2 Enthaltungen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 8. November 2023: Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist eigentlich einstimmig, Enthaltungen zählen bei so einer Beurteilung nicht. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. Dezember 2023