Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 2023/0878 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.08.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.11.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
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Extrahierter Text
1 - 12 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese - in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anlieferung von Abfälle n nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese - in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Inanspruchnahme von Co ntainerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt. Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den 2 - 12 Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte So nderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. 3 - 12 Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 20,96 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 31,44 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 62,88 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 201,74 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 288,20 Euro im Monat § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 22,56 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 33,84 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 67,68 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 217,14 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 310,20 Euro im Monat 4 - 12 In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 18,64 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 27,96 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 55,92 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 201,74 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 288,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26,22 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 31,44 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 5,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 20,00 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 30,00 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 60,00 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 217,14 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 310,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 30,42 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 33,84 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, oder Altpapierbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 6,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. 5 - 12 (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 109,00 Euro je Stunde. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 12,40 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 158,43 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Fehlbefüllte Behälter werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 13,39 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 158,43 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 13,39 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 158,43 Euro je Anfahrt. § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB- Größe Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 8,23 Euro 240 Liter 16,46 Euro - 770 Liter 64,15 Euro - 1.100 Liter 64,15 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 11,77 Euro 240 Liter 23,54 Euro - § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB- Größe Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 8,23 Euro 240 Liter 16,46 Euro - 770 Liter 64,15 Euro - 1.100 Liter 64,15 Euro - Behälter inklusive 120 Liter - 11,77 Euro 240 Liter 23,54 Euro - 6 - 12 einmaliger Leerung 770 Liter 86,87 Euro - 1.100 Liter 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 7,33 Euro 240 Liter 14,66 Euro - 770 Liter 47,05 Euro - 1.100 Liter 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 145,33 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 84,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. einmaliger Leerung 770 Liter 86,87 Euro - 1.100 Liter 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 7,33 Euro 240 Liter 14,66 Euro - 770 Liter 47,05 Euro - 1.100 Liter 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 145,33 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 84,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 - 12 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 139,00 Euro 60,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 69,50 Euro 139,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 69,50 Euro 139,00 Euro 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 152,90 Euro 66,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 76,45 Euro 152,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 76,45 Euro 152,90 Euro 8 - 12 Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 41,70 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 45,87 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 366,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 145,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 10,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 325,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 135,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 7,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 20,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 30,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. 9 - 12 (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 10,00 Euro Sperrmüll 10,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub 15,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 20,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 5,00 Euro erhoben. Für die auf den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 15,00 Euro Big-Bags für Asbest 10,00 Euro Mineralfasersäcke 2,50 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm ent sprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 2,85 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 15,00 Euro Sperrmüll 15,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Erdaushub 20,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 30,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 6,00 Euro erhoben. Für die auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 15,00 Euro Big-Bags für Asbest 10,00 Euro Mineralfasersäcke 3,50 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 3,59 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, 10 - 12 Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 4,44 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW-haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 7,92 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,50 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 5,43 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW-haltig, Medikamente, Pflanzens chutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 8,56 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,60 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. 11 - 12 Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die 12 - 12 Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 6 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestellen sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestelle in der Maybachstraße sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0878 TOP 4 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Team Sauberes Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 08.11.2023 nicht öffentlich Vorberatung Gemeinderat 28.11.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 554.979,76 Euro aus 2021 in Höhe von 2.073.277,37 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2022 in Höhe von 1.910.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 c) die Verrechnung der Überdeckung der Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert 2019 in Höhe von 33.854,10 Euro mit den Unterdeckungen aus 2020 in Höhe von 392,27 Euro, aus 2021 in Höhe von 17.141,00 Euro, aus 2022 in Höhe von 16.320,83 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 5.854,59 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2019 in Höhe von 19.789,34 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2021 in Höhe von 90.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2025 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2021 (saldiert 46.520,57 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung 2022 (saldiert 736.948,59 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 690.428,02 Euro (Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-15 für das Jahr 2024 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2024 schlägt die Verwaltung nachfolgende Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor: Neben kalkulatorisch bedingten Änderungen wurden ebenso einige redaktionelle Änderungen, sprachliche Anpassungen sowie Anpassungen gemäß des Corporate Designs der Stadt Karlsruhe vorgenommen. Außerdem wurden Anpassungen im Zuge der Abgabe der bisherigen Wertstoffsammlung an die Betreiber Dualer Systeme (BDS) vorgenommen. I) Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 2 Absatz 1: Der Vollständigkeit und Transparenz wegen wurde der Absatz entsprechend ergänzt, um die Gebührenschuld von Containerdienstleistungen zu konkretisieren und ausführlicher darzustellen. • § 2 Absatz 4 neu: Für eine bessere Übersichtlichkeit und Transparenz wurden die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit Abfallentsorgungsleistungen in der Abfallgebührensatzung durch die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes verankert. Die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit Abfallentsorgungsleistungen wurden bisher in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe geregelt. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe gilt weiterhin ergänzend. • § 3 Absatz 8 neu: Durch die Aufnahme des neuen Absatzes soll die Bemessungsgrundlage der Verwaltungsgebühren geregelt werden. Demnach werden diese nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen. • § 4 Absatz 1: Die Gebühr muss im Jahr 2024 um 7,5% erhöht werden. Im Gegenzug wird ab diesem Zeitpunkt der Steuerhaushalt um fast 4 Mio. Euro im Vergleich zu 2023 (Plan) entlastet. Die Gebührenerhöhung ergibt sich aufgrund mehrerer Faktoren. Der Hauptgrund besteht darin, dass die bisherige Sammlung der gemischten Wertstofftonne in Eigenregie ab dem 1. Januar 2024 auf die Betreiber Duale Systeme (BDS) übergeht und wiederum von der Firma Knettenbrech + Gurdulic (K+G) durchgeführt wird. Hierdurch fällt auch der derzeitige Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Bereich der Wertstofftonnensammlung weg. Dieser hatte regelmäßig einen hohen Verlust, welcher aus dem Steuerhaushalt finanziert worden ist. Der Verlust war hoch, da einerseits der hohe Vollservicestandard der Stadt nicht von den BDS bezahlt wurde und andererseits die Mengenanteile gemäß Sortieranalyse inklusiv der Fehlwürfe nicht anerkannt worden sind. Mit der Abstimmungsvereinbarung ab 2024 auf Basis einer neuen Sortieranalyse erfolgt künftig eine neue Zuordnung der Mengenanteile der Wertstofftonne. Fast sämtliche künftige Aufwendungen (Sammlung und Entsorgung der sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen) im Zusammenhang mit der Wertstoffsammlung durch einen beauftragten Dritten der BDS fallen nun im Gebührenhaushalt an. Da weder eine Minderung noch eine Erhöhung der Kosten in 2024 im Bereich der Abfallwirtschaft erfolgt, ergibt sich eine stärkere Belastung des Gebührenbereichs. Weitere Gründe sind: – 3 – • Überproportionaler Anstieg der Personalkosten durch den aktuellen Tarifabschluss (ca. 11,5% in 2023 und 2024 im TSK-Schnitt; niedere Lohngruppen haben prozentual einen höheren Anstieg durch Festbeträge). • Die Preise am Papiermarkt sind aktuell niedrig und der Herausgabeanspruch von 50% des gesammelten Papiers an die BDS muss umgesetzt werden. • Keinen Zuschlag für die Wertstoffbehältergestellung für 2024 erhalten und dadurch Entfall möglicher Erträge. Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter Behältervolumen in Höhe von 2,62 Euro auf 2,82 Euro. Die Veränderung entspricht einer Steigerung des Gebührensatzes um ca. 7,5 Prozent. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter (vierköpfige Musterfamilie) würde sich monatlich die Gebühr somit von bisher 20,96 Euro auf 22,56 Euro erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. • § 4 Absatz 2: Die Begründung der Kostensteigerungen ist der Begründung unter Absatz 1 zu entnehmen. Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter Behältervolumen im Teilservice in Höhe von 2,33 Euro auf 2,50 Euro. Die Veränderung entspricht einer Steigerung des Gebührensatzes um ca. 7,5 Prozent. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter würde sich die Gebühr somit von bisher 18,64 Euro auf 20,00 Euro monatlich erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. Der Teilserviceabschlag in Höhe von 11 Prozent bleibt unverändert. • § 4 Absatz 4: Der Verpressungszuschlag verändert sich nach Neukalkulation entsprechend von 26,22 Prozent auf 30,42 Prozent. • § 4 Absatz 5: Aus den oben aufgeführten Gründen verändert sich der Gebührensatz für eine Recheneinheit entsprechend von 31,44 Euro auf 33,84 Euro. Eine Recheneinheit entspricht hierbei einem Behältervolumen von 120 Liter. • § 4 Absatz 6: Das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen erfolgt ab 2024 über die BDS. Demnach ist die Stadt Karlsruhe für die Zuteilung von Wertstoffbehältern nicht mehr zuständig. Der Absatz wurde entsprechend angepasst und die Aufzählung der Wertstoffbehälter gestrichen. • § 4 Absatz 7: Aufgrund der o. a. Kostensteigerungen soll die Gebühr für den Abfallsack der Stadt Karlsruhe von 5,00 Euro auf 6,00 Euro erhöht werden. • § 4 Absatz 9 neu: Die gemäß § 2 Absatz 4 neu aufgenommenen Verwaltungsgebühren betragen 109,00 Euro je Stunde. • § 5 Absatz 1: Zur Sensibilisierung einer ordnungsgemäßen getrennten Abfallentsorgung sowie aus Transparenzgründen wurde der Absatz entsprechend konkretisiert. So werden fehlbefüllte Behälter grundsätzlich als Restmüll entsorgt. Die Anfahrtspauschale soll aufgrund der oben aufgeführten gestiegenen Kosten von 136,60 Euro auf 158,43 Euro erhöht werden. Neben der Anfahrtspauschale in Höhe von 158,43 Euro entstehen außerdem zusätzliche Entsorgungskosten in Höhe von 13,39 Prozent auf die regulären Restmüllgebühren. • § 5 Absatz 2: Aufgrund der oben aufgeführten gestiegenen Kosten soll die Gebühr für eine zusätzliche Sonderleerung von 12,40 Prozent auf 13,39 Prozent erhöht werden. • § 7 Absatz 1: Die Gebühren im Muldengeschäft sollen im Bereich der Abholung der Container aufgrund steigender Personal- und Kraftstoffkosten erhöht werden. Die Entsorgungsgebühren können von 363 Euro auf 325 Euro verringert werden. Die Gebührensenkung begründet sich insbesondere durch die teilweise bereits abgebauten Unterdeckungen der vergangenen Jahre. Die Grundgebühren für die Muldengestellung werden stabil gehalten. – 4 – Die Abholung von Containern für Kunststoffverpackungen sowie stoffgleiche Nichtverpackungen als Dienstleistung vor Ort wird durch die Stadt Karlsruhe ab 2024 nicht mehr angeboten. Der Gebührensatz für die Entsorgung dieser Wertstoffe wurde entsprechend gestrichen. • § 8 Absatz 1: Die Gebühren für thermisch und nicht thermisch behandelbare Abfälle können reduziert werden. Dies liegt in erster Linie daran, dass Unterdeckungen aus den vergangenen Jahren in den Vorjahren abgebaut werden mussten. Dies ist für 2024 nun nicht mehr der Fall. Demnach reduzieren sich die Gebühren für thermisch behandelbare Abfälle von 366,00 Euro auf 325,00 Euro und für nicht thermisch behandelbare Abfälle von 145,00 Euro auf 135,00 Euro. • § 8 Absatz 2: Zur Erzielung eines höheren Deckungsgrades sollen die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen entsprechend angepasst werden. Die durchschnittliche Steigerung beträgt hierbei ca. 36 Prozent. • § 8 Absatz 3: Die Annahmepauschalen auf den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße sollen aufgrund gestiegener Entsorgungskosten angepasst werden. Für die Fraktionen Restmüll und Sperrmüll wurde die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 10 Euro auf 15 Euro angepasst. Die letzte Gebührenerhöhung für die beiden Fraktionen liegt mehr als zehn Jahre zurück. Für die Fraktionen Bauschutt und Erdaushub wurde die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 15 Euro auf 20 Euro angepasst. Für die Fraktionen Gipsabfälle, Asbestabfälle sowie Mineralfaser wurde die Gebührenpauschale pro halben Kubikmeter von 20 Euro auf 30 Euro angehoben. Für die Fraktion Holz können die Gebühren stabil gehalten werden. Die Gebühr für die Anlieferung von Kleinmengen soll ebenfalls aufgrund gestiegener Entsorgungskosten von 5,00 Euro auf 6,00 Euro erhöht werden. Da sich der Einkaufspreis für Mineralfasersäcke leicht erhöht hat, soll die Gebühr für Mineralfasersäcke entsprechend von 2,50 Euro auf 3,50 Euro erhöht werden. Generell wird auch mit diesen Gebührenerhöhungen weiterhin nur der seit Jahren angestrebte Kostendeckungsgrad von rund 30 Prozent erreicht. Die restliche Kostendeckung wird über die Einbeziehung der Kosten in die allgemeinen Gebühren für Restmüllbehälter erreicht. • § 8 Absatz 5: Die Gebühren für Schadstoffe aus Nicht-Haushaltungen sollen in allen drei Schadstoffgruppen leicht erhöht werden. Dies begründet sich durch Kostenverschiebungen bei den Entsorgungsverträgen und sich ändernder Anlieferfälle. Die Schadstoffgruppe 1 wird weiterhin gebührenfrei angeboten. • § 8 Absatz 7: Die Gebühren für die Abgabe von Laubsäcken soll aufgrund gestiegener Einkaufspreise der Laubsäcke von 0,50 Euro auf 0,60 Euro erhöht werden. • § 9 Absatz 1: An dieser Stelle wurde der Absatz entsprechend erweitert und die Verwaltungsgebühren neu aufgenommen. II) Kalkulatorische Kosten Abschreibungen und Zinsen ergeben sich aus der Nutzungsdauer der Investitionen. Das betriebsnotwendige Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen verringert. Die Abschreibungen werden entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände nach der linearen Methode bemessen. Im Weiteren wurde auf Basis der vorhandenen Verbindlichkeiten eine durchschnittliche kalkulatorische Verzinsung von 3,6 % angenommen (Anlage 15). Dieser Zinssatz liegt deutlich über dem Schnitt der vergangenen Jahre. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen (910.104 Euro) und Abschreibungen (2.537.259 Euro) sind in der Anlage 3 ausgewiesen. – 5 – III) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2019–2022 (Anlage 3) a) Für den Bereich Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Überdeckungen aus den Jahren 2020 (554.979,76 Euro), 2021 (2.073.277,37 Euro) und 2022 (2.909.839,76 Euro) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2020 die verbleibende Überdeckung in Höhe von 554.979,76 Euro, die Überdeckung aus 2021 in Höhe von 2.073.277,37 Euro sowie einen Teil der Überdeckung aus 2022 in Höhe von 1.910.000,00 Euro in die Kalkulation 2024 einzustellen. Es verbliebe eine Überdeckung aus dem Jahr 2022 in Höhe von 999.839,76 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Verwendung der verbleibenden Überdeckung (saldiert 999.839,76 Euro) zurückzustellen und die Gebühren für die Restmüllbehälter um ca. 7,5 Prozent anzuheben. Durch die verbleibenden Gebührenüberdeckungen bleibt künftig ein Spielraum, bei gleichbleibendem oder auch steigendem Kostenniveau die Gebühren länger stabil zu halten. b) Für den Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2020 (392,27 Euro), 2021 (17.141,00 Euro) und 2022 (22.175,42 Euro) sowie eine Überdeckung aus 2019 (33.854,10 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung aus 2019 in Höhe von 33.854,10 Euro mit den Unterdeckungen aus 2020 in Höhe von 392,27 Euro, 2021 in Höhe von 17.141,00 Euro und einen Teilbetrag aus 2022 in Höhe von 16.320,83 Euro zu verrechnen und die restliche Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 5.854,59 Euro in die Kalkulation 2024 einzustellen. Die Ergebnisse aus den Jahren 2019-2022 wären somit ausgeglichen. Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren im Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert für thermisch behandelbare Abfälle um ca. 11 Prozent und für nicht thermisch behandelbare Abfälle um ca. 7 Prozent zu senken. c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2019 (19.789,34 Euro), 2021 (136.520,57 Euro) und 2022 (262.891,17 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung aus 2019 in Höhe von 19.789,34 Euro sowie einen Teil der Unterdeckung aus 2021 in Höhe von 90.000 Euro in die Kalkulation 2024 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2021-2022 in Höhe von 309.411,74 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen und die Gebühren im Bereich des Transports um ca. 10 Prozent anzuheben und im Bereich der Entsorgung um ca. 10 Prozent zu senken. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 554.979,76 Euro, aus 2021 in Höhe von 2.073.277,37 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2022 in Höhe von 1.910.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 – 6 – c) die Verrechnung der Überdeckung der Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert 2019 in Höhe von 33.854,10 Euro mit den Unterdeckungen aus 2020 in Höhe von 392,27 Euro, aus 2021 in Höhe von 17.141,00 Euro, aus 2022 in Höhe von 16.320,83 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Unterdeckung aus 2022 in Höhe von 5.854,59 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2019 in Höhe von 19.789,34 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2021 in Höhe von 90.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2025 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2021 (saldiert 46.520,57 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung 2022 (saldiert 736.948,59 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 690.428,02 Euro (Anlage 3). Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung Anlage 3: Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2024 Anlage 4: Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inklusive Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 5: Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 6: Annahmegebühren Umladestation „Im Schlehert“ Anlage 7: Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 8: Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 9: Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle – 7 – Anlage 10: Gebühren für Sonderleerungen Anlage 11: Gebühren Laubsack und Abfallsack Anlage 12: Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 13: Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 14: Gebühren für Verwaltungsakte Anlage 15: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. Seite 229, 231), der §§ 2, 11, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28. November 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: „Bei der Inanspruchnahme von Containerdienstleistungen gemäß § 7 ist vorrangig Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer die Abholung beantragt.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 7 wird ein neuer Absatz 8 in folgender Fassung eingefügt: „(8) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand des jeweiligen Verwaltungsaktes bemessen.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Angaben „20,96“ durch „22,56“, „31,44“ durch „33,84“, „62,88“ durch „67,68“, „201,74“ durch „217,14“ und „288,20“ durch „310,20“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Angaben „18,64“ durch „20,00“, „27,96“ durch „30,00“, „55,92“ durch „60,00“, „201,74“ durch „217,14“ und „288,20“ durch „310,20“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „26,22“ durch die Angabe „30,42“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „31,44“ durch die Angabe „33,84“ ersetzt. 2 e) In Absatz 6 werden die Wörter „Altpapier- oder Wertstoffbehälter“ durch die Wörter „oder Altpapierbehälter“ ersetzt. f) In Absatz 7 wird die Angabe „5,00“ durch die Angabe „6,00“ ersetzt. g) Nach Absatz 8 wird ein neuer Absatz 9 in folgender Fassung eingefügt: „ (9) Für die Erteilung einer Genehmigung für die maschinelle Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 Abfallentsorgungssatzung beträgt die Verwaltungsgebühr 109,00 Euro je Stunde.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „136,60“ durch die Angabe 158,43“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: „Fehlbefüllte Behälter werden als Restmüll entsorgt. Hierdurch entstehen zusätzliche Gebühren von 13,39 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhalts.“ b) In Absatz 2 werden die Angaben „136,60“ durch „158,43“ und „12,40“ durch „13,39“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „136,60“ durch die Angabe „158,43“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „139,00“ durch „152,90“ und „60,00“ durch „66,00“ ersetzt. Nummer 1 Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „ “ bb) In Nummer 2 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „69,50“ durch „76,45“ und „139,00“ durch „152,90“ ersetzt. Nummer 2 Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „ “ cc) In Nummer 3 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „69,50“ durch „76,45“ und „139,00“ durch „152,90“ ersetzt. Nummer 3 Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „ “ Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) 325,00 Euro 3 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „41,70“ durch die Angabe „45,87“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „366,00“ durch „325,00“ und „145,00“ durch „135,00“ ersetzt. b) In Absatz 2 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „5,00“ durch „7,00“, „10,00“ durch „15,00“, „15,00“ durch „20,00“ und „25,00“ durch „30,00“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „ Restmüll 15,00 Euro Sperrmüll 15,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Erdaushub 20,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 30,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro “ bb) In Satz 2 wird die Angabe „5,00“ durch die Angabe „6,00“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Wertstoffstationen Maybach- und“ durch die Wörter „der Wertstoffstation“ sowie in Tabelle 2 die Angabe „2,50“ durch die Angabe „3,50“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählung b) wird die Angabe „2,85“ durch die Angabe „3,59“ ersetzt. bb) In Aufzählung c) wird die Angabe „4,44“ durch die Angabe „5,43“ ersetzt. cc) In Aufzählung d) wird die Angabe „7,92“ durch die Angabe „8,56“ ersetzt. e) In Absatz 7 wird die Angabe „0,50“ durch die Angabe „0,60“ ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 eingefügt: „Die Verwaltungsgebühren entstehen mit der Genehmigung oder Ablehnung der Verpressung.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 sowie 9 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“ 4 bb) In Satz 2 wird das Wort „Schadstoffannahmestellen“ durch die Wörter „Schadstoffannahmestellen in der Maybachstraße“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Extrahierter Text
Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2024Anlage 3 KostenartKostenart BeschreibungGebühren Restmüllbehälter bis 1,1 cbmAnnahmegebühren Umladestation SchlehertGebühren Abfallmulden- und PresscontainerGebühren VeranstaltungenGesamtergebnis 431000VW Holz-365.125 €-365.125 € 432000VW Batterien-14.832 €-14.832 € 433000VW E-Schrott-114.900 €-114.900 € 434000VW Papier-466.794 €-466.794 € 435000VW Alttextilien-408.850 €-408.850 € 436000VW Kompostplätze-163.755 €-163.755 € 437000VW Altmetall-97.500 €-97.500 € 439000VW Sonstiges-35.870 €-35.870 € Verwertungserlöse und sonstige Erträge-1.667.626 €0 €0 €0 €-1.667.626 € 545100KFZ-Teile/Betriebst.5.900 €5.900 € 545300Vorratsverä. o. FP116.718 €116.718 € 547300FL Abfallentsorgung16.837.452 €155.773 €1.190.573 €18.183.798 € 547400FL sonstige AWD30.187 €30.187 € 547500FL Kernhaushalt844.848 €844.848 € Primäre Entsorgungs- und Fremdleistungen17.835.105 €155.773 €1.190.573 €0 €19.181.451 € 551200Gehälter (Beschäft.)11.526.245 €4.319 €189.280 €11.719.844 € 551300Sonst. Beschäftigte244.708 €244.708 € 561000SV-Beiträge (Besch.)2.434.343 €912 €39.976 €2.475.231 € 565200ZVK-Beiträge(Besch.)1.113.435 €417 €18.284 €1.132.137 € 566100Unfallvers. Besch.48.410 €18 €795 €49.223 € Primäre Personalkosten15.367.141 €5.666 €248.336 €0 €15.621.143 € 590120Gas2.364 €2.364 € 590140Strom87.440 €239 €1.845 €89.524 € 590150Sonst. Energieträger3.500 €3.500 € 590200Wasserversorgung6.904 €8 €59 €6.970 € 590300Abwasserbeseitigung13.127 €21 €161 €13.309 € 591100Miete unbeweglich125.248 €475 €3.660 €129.383 € 591200Miete beweglich13.617 €15 €115 €13.747 € 591300Leihfahrzeuge34.232 €572 €4.184 €38.988 € 591700Gebühren, Entgelte2.770 €2.770 € 591800Mitgliedsbeiträge4.600 €4.600 € 592100Gebäudebez. Versich.2.957 €4 €29 €2.990 € 592200Versicherungen18.095 €86 €666 €18.848 € 593400Büro-/Geschäftsaufw.5.018 €5.018 € 593520EDV-Software11.741 €27 €205 €11.972 € 593700Aufw. f. Beschäft.9.660 €9.660 € 594100UH Gebäude/techn. A493.023 €501 €3.858 €497.381 € 594200UH bewegl. Vermögen58.426 €24 €183 €58.632 € 596100Reise-/Fortbildung38.575 €38.575 € 597200Stellenausschr.5.242 €5.242 € 597400Gebäudereinigung40.604 €85 €657 €41.346 € 597900Sonst. Gebäudebew.34.000 €34.000 € 599100Erwerb GWG246.031 €2 €15 €246.048 € 599201Rechts-/Berat.kosten10.000 €10.000 € 599202Sonstige DL Dritte69.444 €20 €155 €69.619 € 599203Sonstige DL KernHH.88.331 €10 €81 €88.422 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1 Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2024Anlage 3 599500ZGK gebührenfähig1.922.619 €707 €32.860 €1.956.186 € Primäre sonstige Sachkosten3.347.571 €2.796 €48.732 €0 €3.399.098 € 721000ILV-Fuhrpark117.022 €57.712 €174.734 € 731000Uml. Personalkst.5.102.922 €1.832 €99.963 €137.428 €5.342.145 € 731100Uml. Sachkosten2.619.123 €677 €32.553 €101.233 €2.753.586 € 731200Uml. ILV3.856.564 €4.273 €184.166 €4.045.003 € 731300Uml. kalk. Kosten3.342.410 €3.746 €101.208 €3.447.364 € 731400Uml. Erlöse-76.680 €-28 €-1.316 €-78.024 € Sekundärkosten14.961.361 €10.499 €474.286 €238.661 €15.684.807 € Betriebliches Ergebnis49.843.552 €174.734 €1.961.926 €238.661 €52.218.874 € -33.854 €19.789 €-14.065 € -554.980 €392 €0 €-554.587 € -2.073.277 €17.141 €90.000 €-1.966.136 € -1.910.000 €22.175 €0 €-1.887.825 € 45.305.294 €180.588 €2.071.716 €238.661 €47.796.260 € 45.293.500 €180.100 €2.071.424 €237.956 €47.782.980 € 99,97%99,73%99,99%99,70%99,97% Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"2 Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gesamtgebührenbedarf, Geasmtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2024Anlage 3 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"3 Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1 Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"2 Abfallgebühren Kalkulation 2024 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"3 1 1 1 1 2 1 1 1.427.398,82 € 1.025.669,70 € 2.453.068,52 € 28.290,16 € 35.342,30 € 63.632,46 € 15.594,89 € 110.208,09 € 2.642.503,96 € 24.162 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"1
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Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. November 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2023/0878 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung der Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 554.979,76 Euro, aus 2021 in Höhe von 2.073.277,37 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2022 in Höhe von 1.910.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 c) die Verrechnung der Überdeckung der Annahmegebühren auf Umladestation Schle- hert 2019 in Höhe von 33.854,10 Euro mit den Unterdeckungen aus 2020 in Höhe von 392,27 Euro, aus 2021 in Höhe von 17.141,00 Euro, aus 2022 in Höhe von 16.320,83 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der verbleibenden Unterde- ckung aus 2022 in Höhe von 5.854,59 Euro in die Gebührenkalkulation 2024 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2019 in Höhe von 19.789,34 Euro sowie die teilweise Einbe- ziehung der Unterdeckung aus 2021 in Höhe von 90.000 Euro in die Gebührenkal- kulation 2024 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2025 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2021 (saldiert 46.520,57 Euro) sowie der verbleibenden Überdeckung 2022 (saldiert 736.948,59 Euro), insge- samt saldierte Überdeckung in Höhe von 690.428,02 Euro (Anlage 3). Abstimmungsergebnis: – 2 – Mehrheitliche Zustimmung (38 JA, 3 Nein, 2 Enthaltungen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 8. November 2023: Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir sind nicht damit einverstanden, dass jetzt die finanzielle Be- lastung der Bürger durch Erhöhung der Abfallgebühren noch weiter zunimmt. Wir haben gerade erst in den Haushaltsberatungen weitere Abgaben für die Bürger beschlossen, die vonseiten der Stadt auf die Bürger zukommen, und jetzt werden sie hier noch von den Müllgebühren getroffen. Wir sind der Meinung, dass wir Möglichkeiten hätten, die Gebüh- ren zu reduzieren. Zum Beispiel waren wir die Einzigen, die, als wir, ich weiß jetzt nicht, ob es letztes oder vorletztes Mal war, über den Wirtschaftsplan des Teams Sauberes Karlsruhe abgestimmt haben, dagegen waren, denn dieser Wirtschaftsplan beinhaltet, dass Müllsam- melfahrzeuge ersetzt werden sollen durch Elektro-Müllsammelfahrzeuge, die drei Mal so viel kosten wie die konventionellen. Ein Sammelfahrzeug kostet dann 270.000 Euro, und die ganze Infrastruktur muss auch umgestellt werden. Wir hätten es lieber gesehen, wenn der eingeschlagene Weg der Nutzung von Erdgas weiter fortgesetzt worden wäre, denn wir müssen daran denken, nach der Abschaltung der Kernkraftwerke kommt ein großer Teil unseres Stroms, phasenweise der größte Teil aus Kohle, und dementsprechend dürfte das Erdgas am Ende sogar noch die umweltfreundlichere Variante sein, und die billigere so- wieso. Und weil wir der Meinung sind, dass hier nicht alle Maßnahmen getroffen werden, die dazu geeignet wären, die Erhöhung der Gebühren zu minimieren, und dass wir hier über das Ziel hinausschießen, werden wir heute dagegen stimmen. Stadtrat Zeh (SPD): Herr Dr. Schmidt, das ist scheinheilig, was Sie jetzt vorführen. Die Hauptursache für die Gebührenerhöhung hier ist die Weiterführung der Wertstofftonne, und das ist die Ursache. Durch Ihre beiden Stimmen auch ist nicht die gelbe Tonne einge- führt worden, die kostenfrei gewesen wäre, sondern wir müssen für die Wertstofftonne jetzt 4 Millionen Euro zahlen. Der zweite Block, warum erhöht werden muss, sind die hö- heren Löhne für die Mitarbeiter, aber das haben die natürlich auch durchaus verdient, wie jeder. Deshalb ist Ihre Argumentation absolut scheinheilig. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 18. Dezember 2023