Kulturförderung - Betriebswirtschaftliches Handeln unterstützen, nicht blockieren

Vorlage: 2023/0851
Art: Anfrage
Datum: 31.07.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.09.2023

    TOP: 39

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier FDP-Gemeinderatsfraktion Eingang: 28.07.2023 Vorlage Nr.: 2023/0851 Kulturförderung - Betriebswirtschaftliches Handeln unterstützen, nicht blockieren Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.09.2023 39 x 1. Worauf beruht die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung, dass Kultureinrichtungen, die eine städtische institutionelle Förderung erhalten, keine Haushaltsrücklagen bilden dürfen? 2. Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass interne Richtlinien der Stadtverwaltung gegenüber einem im Haushalt durch Gemeinderatsbeschluss verankerten Anspruch auf städtische Förderung nachrangig sind? 3. Teilt sie auch die Auffassung, dass eine solche Richtlinie, die eine Bildung von angemessen begründeten Rücklagen untersagt, unverhältnismäßig und deshalb nichtig ist? 4. Sieht die Stadt es als geeigneten Lösungsweg an, bei einer institutionellen Förderung von Kulturorganisationen von einer Fehlbetragsförderung zu einer Festbetragsförderung überzugehen, wie es das Land Baden-Württemberg bereits tut? 5. Ist die Stadt bereit, sich bei der Abrechnung von Projektförderungen auf den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben des geförderten Projektes selbst zu beschränken und „Rücklagen“ mit nachvollziehbarer Begründung außer Betracht zu lassen? Kulturinstitutionen, die städtische institutionelle Förderung in Anspruch nehmen, sehen sich regelmäßig mit der Auffassung der Stadtverwaltung (Finanzreferat, Rechnungsprüfungsamt) konfrontiert, dass sie keine Haushaltsrücklagen bilden dürfen und deshalb bei gebildeten Rücklagen mit Rückforderungen der gewährten Förderung zu rechnen hätten. Der damit implizit ausgesprochene Zwang, das Konto jeweils zum Ende eines Jahres zu leeren, erinnert an die unguten Zeiten der kameralistischen Buchführung in der öffentlichen Hand. Es verstößt gegen die Grundsätze vernünftigen kaufmännischen Verhaltens, weil zu einem ordnungsgemäßen Wirtschaften auch die Bildung existenzsichernder Rücklagen gehört. Und es hebelt auch den Beschluss des Gemeinderats aus, der jeweiligen Institution Förderung für ihre inhaltliche Arbeit zu gewähren. Für Rücklagen kann es verschiedene angemessene Gründe geben, wie z.B. bevorstehende Investitionen, nicht jährlich wiederkehrende Projekte oder verkaufte Gutscheine, deren Einlösung abgesichert werden muss, um nur einige wenige zu nennen. Sachverhalt / Begründung: – 2 – Im Übrigen sollte sich eine kulturelle Förderung an der Qualität des geförderten Projektes orientieren, nicht an einem herausgegriffenen Bilanzposten. Unterzeichnet von: Tom Høyem Thomas H. Hock Annette Böringer Karl-Heinz Jooß

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0851 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stadtkämmerei Kulturförderung - Betriebswirtschaftliches Handeln unterstützen, nicht blockieren Anfrage: FDP Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.09.2023 39 x 1. Worauf beruht die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung, dass Kultureinrichtungen, die eine städtische institutionelle Förderung erhalten, keine Haushaltsrücklagen bilden dürfen? Bei der Annahme, dass Kultureinrichtungen, die eine institutionelle Förderung erhalten, keine Rücklagen bilden dürfen, handelt es sich um eine Fehleinschätzung. Wie in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Karlsruhe zur institutionellen Förderung (ANBestKA-I) als Bestandteil zu den entsprechenden Leistungsbescheiden aufgeführt ist, dürfen Rücklagen mit nachvollziehbarer Begründung in angemessenem Umfang gebildet werden. Auf dieser Grundlage werden die Verwendungsnachweise zur institutionellen Förderung durch die Bewilligungsstelle beurteilt. 2. Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass interne Richtlinien der Stadtverwaltung gegenüber einem im Haushalt durch Gemeinderatsbeschluss verankerten Anspruch auf städtische Förderung nachrangig sind? Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe der Gemeindeordnung und der auf Grund der Gemeindeordnung erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben (vergleiche § 80 Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO). Die GemO Baden-Württemberg gibt weiterhin vor, dass die Haushaltswirtschaft so zu führen ist, dass die stetige Aufgabenerfüllung der Pflichtaufgaben einer Kommune gesichert ist und dass die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich geführt wird (§ 77 GemO). Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in dessen Genehmigung zum DHH 2022/2023 explizit erwähnt, dass mit Blick auf die Wertigkeit der kommunalen Aufgaben in Bezug auf die eingeforderten Haushaltsicherungsbemühungen der Stadt Karlsruhe, ein besonderes Augenmerk auf die freiwilligen Leistungen zu legen ist, da Pflichtaufgaben vorrangig erledigt werden müssen. Bei der Förderung freier Kultureinrichtungen in Form von Zuschüssen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind innerhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt zu beurteilen. Innerhalb der freiwilligen Leistungserfüllung gilt es wiederum den Gleichheitsgrundsatz zu beachten, der insbesondere vor Missbrauch und unterschiedlichen Bewertungen von Antragstellern schützen soll. Zur Wahrung der Gleichbehandlung innerhalb der freiwilligen Leistungserbringung sind daher Richtlinien unerlässlich und werden im Regelfall auch durch Gemeinderatsbeschuss festgelegt. Gefördert werden können zum Beispiel zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt Institutionen, die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang ihre kulturellen Leistungen anbieten können. – 2 – Die Kulturförderung der Stadt Karlsruhe unterstützt die Institutionen in vielfältiger Weise + (vergleiche nachfolgende Aufzählung), die im Internet unter www.karlsruhe.de/kultur- freizeit/kulturfoerderung-und-beratung/formulare-und-foerderrichtlinien aufgeführt sind. Fördermöglichkeiten Grundlage Allgemeine Projektförderung (Spartenübergreifend) Gemeinderatsbeschluss Ausländische Vereine und Organisationen: Interkultureller Dialog Gemeinderatsbeschluss, soll durch neue Projektförderrichtlinie aufgehoben werden Institutionelle Förderung (Spartenübergreifend) Gemeinderatsbeschluss Kultur- und Kreativwirtschaft keine Richtlinie vorhanden Kunst im öffentlichen Raum / Kunst am Bau Gemeinderatsbeschluss, Vergabe durch Kunstkommission Medienkunst (Projektförderprogramm UNESCO City of Media Arts) beschlossenes Förderprogramm nach Jurierung Schule + Kultur beschlossenes Förderprogramm nach Jurierung Theater für und mit Kindern und Jugendlichen Gemeinderatsbeschluss, soll durch neue Projektförderrichtlinie aufgehoben werden Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich der Laientheater und Volksmusik Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz Die Verwaltung beachtet insoweit schon immer bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung, unter Maßgabe der rechtlichen Vorgabe von GemO und den weiteren gemeindehaushaltswirtschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben, selbstverständlich die Beschlüsse des Gemeinderates. Darunter fällt auch die jeweilige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. In Hinblick einer wirtschaftlichen, aber auch gleichmäßigen und damit gerechte Mittelverteilung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ist weiterhin zu beachten, dass Institutionen, die mittel- bis langfristig gewinnbringend agieren, keine gleichbleibend hohen Förderungen aus öffentlichen Mitteln benötigen. Unerlässlich ist es daher, selbst bei beschlossener institutioneller Förderung, die Entwicklung einer Institution seitens der Verwaltung zu beurteilen und bei der Entscheidung über die Zuteilung der Fördermittel entsprechend den Richtlinien einfließen zu lassen. 3. Teilt sie auch die Auffassung, dass eine solche Richtlinie, die eine Bildung von angemessen begründeten Rücklagen untersagt, unverhältnismäßig und deshalb nichtig ist? Siehe Antwort zu Frage 1 4. Sieht die Stadt es als geeigneten Lösungsweg an, bei einer institutionellen Förderung von Kulturorganisationen von einer Fehlbetragsförderung zu einer Festbetragsförderung überzugehen, wie es das Land Baden-Württemberg bereits tut? Wie bereits angeführt, geht es bei der institutionellen Förderung von freien Kultureinrichtungen insbesondere um den Erhalt der Kulturvielfalt der Stadt Karlsruhe. Dies bedingt innerhalb der Leistungsfähigkeit der Stadt, die sich derzeit bekanntermaßen in einem Prozess der Haushaltssicherung befindet, den Erhalt zu schützen, nicht aber Kultureinrichtungen gewinnbringend aufzustellen. Mit Blick auf die an erster Stelle stehenden Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Stadt, insbesondere im Bereich der Pflichtaufgaben, kann eine dauerhafte Festbetragsförderung ohne die Möglichkeit entsprechender Nachprüfungen nicht befürwortet werden. – 3 – 5. Ist die Stadt bereit, sich bei der Abrechnung von Projektförderungen auf den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben des geförderten Projektes selbst zu beschränken und „Rücklagen“ mit nachvollziehbarer Begründung außer Betracht zu lassen? Im Gegensatz zur institutionellen Förderung erfolgt die finanzielle Projektförderung gemäß den Projektförderrichtlinien der Stadt Karlsruhe ausschließlich zum teilweisen Ausgleich eines zu erwartenden finanziellen Fehlbedarfs (Fehlbedarfsfinanzierung). Da es sich bei Kulturprojekten um eigenständige, in der Regel einmalig zeitlich begrenzte Produktionen oder Veranstaltungen handelt, scheidet die Bildung von Rücklagen aus Überschüssen nach Abschluss eines Projekts per se aus. In begründeten Ausnahmefällen, bspw. wenn zeitnahe Nachfolgeprojekte derselben Institutionen oder Künstler*innen anstehen, kann auf die Rückforderung eines Projektüberschusses aus Verwaltungsvereinfachungsgründen verzichtet werden. Allerdings ist die „Gewinnrücklage“ in diesen Fällen beim nächsten Projektantrag als Finanzierungsmittel entsprechend zu berücksichtigen.

  • Protokoll GR TOP 39
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 38. Punkt 39 der Tagesordnung: Kulturförderung – Betriebswirtschaftliches Handeln unterstüt- zen, nicht blockieren Anfrage: FDP Vorlage: 2023/0851 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 39 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. Stadtrat Hock (FDP): Mir ist einiges nicht klar aus Ihrer Antwort. Ich werde meine Fragen schriftlich einreichen. Der Vorsitzende: Vielen Dank, das vereinfacht es. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. September 2023