Kosten der Unterkunft (KdU) – Übernahme von Mietkosten von Haushalten mit geringem Einkommen

Vorlage: 2023/0790
Art: Anfrage
Datum: 12.07.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.09.2023

    TOP: 35

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 12.07.2023 Vorlage Nr.: 2023/0790 Kosten der Unterkunft (KdU) – Übernahme von Mietkosten von Haushalten mit geringem Einkommen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.09.2023 35 x 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im HartzIV-Bezug (heute Bürgergeld) und wie viele Haushalte mit eigenem Einkommen bezogen / beziehen in Karlsruhe Leistungen aus KdU und in welcher Höhe? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln, wenn möglich auch für das 1.Halbjahr 2023. 2. In wie vielen Fällen wurde eine Übernahme der Mietkosten / Heizungskosten wegen Überschreitung des Kostenrahmens nicht oder nur teilweise bewilligt? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln, wenn möglich auch das 1.Halbjahr 2023. a. Wie hoch war / ist der durchschnittliche bewilligte KdU-Zuschuss pro Bedarfsgemeinschaft in HartzIV und pro Haushalt ohne HartzIV-Bezug? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln. b. Wie hoch war / ist der verbleibende „Eigenanteil“? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln. c. Welche Gründe haben zur nicht Anerkennung besagter Mietkosten / Heizungskosten geführt? 3. Wie definiert die Stadt den einfachen, nicht gehobenen Standard einer Wohnung? Welche Ausstattung der Wohnung wird hierbei angesetzt? 4. Nach welcher Berechnungsgrundlage wurden / werden die KdU für Menschen im HartzIV- Bezug oder mit Bürgergeld in Karlsruhe ermittelt? a. Wird hierzu der Mietspiegel herangezogen und in welcher Art und Weise? b. Gibt es eine Berechnungsrahmen für bewilligungsfähige Heizungskosten? Wie werden diese berechnet? 5. Werden bei der Definition des Standards einer Wohnung im angemessenen Marktsegment unterschiedliche Bedarfe der Haushalte berücksichtigt, z.B. Singlehaushalte, Familien mit mehreren Kindern, altengerechte Wohnung für Rentner*innen, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung etc.? Welche Gruppen wurden / werden berücksichtigt? Begründung: Um ihre Mietkosten zu bestreiten, erhalten Bezieher*innen von Bürgergeld ihre Mietkosten erstattet - die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Übernahme für „angemessenen Wohnraum“ sind je nach Haushaltsgröße auf einem bestimmten Betrag gedeckelt. – 2 – In Karlsruhe sind das nach unserer Kenntnis aktuell z.B. 671,40 € für 60qm bei einem 2- Personenhaushalt. Allerdings ist gerade kostengünstiger Wohnraum sehr knapp, so dass Mieter*innen unter Umständen gezwungen sind eine teurere Miete über dem Kostensatz in Kauf zu nehmen, um überhaupt eine Wohnung zu finden. Die Mehrkosten müssen dann aus dem Existenzminimum bestritten werden. In Heidelberg mussten so ein Drittel der Haushalte mit damals noch SGB ll Bezug durchschnittlich 81,77€ im Monat für die Miete zuschießen. Teilweise fielen Beträge über Hundert Euro an! Die Finanzierungsbeiträge wurden daraufhin der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt angepasst. Der Anteil derjenigen, die für ihre Miete von ihrem ohnehin knappen Existenzminimum Beträge abzweigen mussten, konnte so deutlich gesenkt werden. Die Bereitstellung von erschwinglichem Wohnraum, der den Sätzen der KdU entspricht, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Mangel an bezahlbaren Wohnungen kann nicht auf Bezieher*Innen von Bürgergeld und Haushalte mit geringem Einkommen abgewälzt werden. Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Karin Binder Mathilde Göttel

  • Stellungnahme Anfrage
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0790 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Kosten der Unterkunft (KdU) – Übernahme von Mietkosten von Haushalten mit geringem Einkommen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.09.2023 35 x 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Hartz IV-Bezug (heute Bürgergeld) und wie viele Haushalte mit eigenem Einkommen bezogen / beziehen in Karlsruhe Leistungen aus KdU und in welcher Höhe? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln, wenn möglich auch für das 1. Halbjahr 2023. Durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit Bezug von Leistungen für KdU: Jahr 2020: 8.978 Bedarfsgemeinschaften Jahr 2021: 8.911 Bedarfsgemeinschaften Jahr 2022: 8.393 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit anrechenbarem Einkommen: Jahr 2020: 4.720 Bedarfsgemeinschaften Jahr 2021: 4.466 Bedarfsgemeinschaften Jahr 2022: 4.019 Bedarfsgemeinschaften. Durchschnittliche ausgezahlte KdU pro Monat: Jahr 2020: 4.140.208,37 Euro Jahr 2021: 4.235.513,49 Euro Jahr 2022: 4.204.126,39 Euro. Für das 1. Halbjahr 2023 liegen noch keine Daten vor. 2. In wie vielen Fällen wurde eine Übernahme der Mietkosten / Heizkosten wegen Überschreitung des Kostenrahmens nicht oder nur teilweise bewilligt? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln, wenn möglich auch das 1. Halbjahr 2023. a. Wie hoch war / ist der durchschnittliche bewilligte KdU-Zuschuss pro Bedarfsgemeinschaft in Hartz IV und pro Haushalt ohne Hartz IV-Bezug? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln. Der Wert für die durchschnittlich bewilligten KdU pro Haushalt beträgt: Jahr 2020: 461,18 Euro Jahr 2021: 475,49 Euro Jahr 2022: 500,75 Euro. KdU werden bei Haushalten ohne Hartz IV-Bezug nicht bezuschusst. – 2 – b. Wie hoch war / ist der verbleibende „Eigenanteil“? Bitte nach Haushaltsgröße / Personenzahl für die Jahre 2020-2022 aufschlüsseln. Bezogen auf die Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften mit KdU-Anspruch im Gebiet des Jobcenter Stadt Karlsruhe ergeben sich nachfolgende durchschnittliche Eigenanteile an den Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft: Jahr 2020 pro Bedarfsgemeinschaft: 11,12 Euro Jahr 2021 pro Bedarfsgemeinschaft: 11,40 Euro Jahr 2022 pro Bedarfsgemeinschaft: 10,93 Euro. c. Welche Gründe haben zur nicht Anerkennung besagter Mietkosten / Heizungskosten geführt? Zu den Gründen zählen unter anderem ein Umzug in eine zu teure Wohnung ohne vorherige Zusicherung, die Überschreitung der Mietobergrenze (nach Durchführung eines Kosten- senkungsverfahrens), die Anrechnung von Nebenkostenguthaben oder je nach Fallkon- stellation gegebenenfalls die anteilige Berücksichtigung von Personen im Haushalt ohne Leistungsanspruch. 3. Wie definiert die Stadt den einfachen, nicht gehobenen Standard einer Wohnung? Welche Ausstattung der Wohnung wird hierbei angesetzt? Um den einfachen Standard in Karlsruhe abzubilden, wurden die Daten der Ausstattungs- kategorien „einfach“ sowie „gut“ des Karlsruher Mietspiegels 2023 ausgewertet. 4. Nach welcher Berechnungsgrundlage wurden / werden die KdU für Menschen im Hartz IV-Bezug oder mit Bürgergeld in Karlsruhe ermittelt? a. Wird hierzu der Mietspiegel herangezogen und in welcher Art und Weise? Herangezogen wurden die zur Mietspiegelerstellung vom Amt für Stadtentwicklung erhoben Daten. Diese wurden nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes wie folgt ausgewertet: • Ausstattungskategorie „einfach“ und „gut“ • Wohnungen aller Baujahresklassen sowie Einbeziehung aller Lagen. Die Ermittlung der Mietobergrenze für den Stadtkreis Karlsruhe beruht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies wurde durch das Sozial- gericht Karlsruhe und das Landessozialgericht Baden-Württemberg in den Jahren 2020 und 2022 bestätigt. b. Gibt es eine Berechnungsrahmen für bewilligungsfähige Heizungskosten? Wie werden diese berechnet? Die Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Abge- stellt wird hierzu auf den bundesweiten Heizkostenspiegel 2022 von co2online, der nach Energieart differenzierte Werte ausweist. Nur die dort in der rechten Spalte „zu hoch“ ausge- wiesenen Werte sind nach der Rechtsprechung als unangemessen anzusehen. Gegebenenfalls können aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls auch höhere Kosten individuell angemessen sein. Die Energiepreissteigerungen werden berücksichtigt, so dass auf die im Heizkostenspiegel 2022 ausgewiesenen Preise, die auf das Erhebungsjahr 2021 zurückgehen, nicht abgestellt wird. – 3 – 5. Werden bei der Definition des Standards einer Wohnung im angemessenen Marktsegment unterschiedliche Bedarfe der Haushalte berücksichtigt, z. B. Singlehaushalte, Familien mit mehreren Kindern, altengerechte Wohnung für Rentner*innen, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung etc.? Welche Gruppen wurden / werden berücksichtigt? Für eine alleinstehende Person sind in Baden-Württemberg 45 Quadratmeter als angemessene Wohnfläche anzusehen. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter hinzu. Die ange- messene Bruttokaltmiete ergibt sich aus dem Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessener Miete/Nebenkosten pro Quadratmeter. Dadurch wird den unterschiedlichen Familiengrößen Rechnung getragen. Sollte im Einzelfall eine größere Wohnung erforderlich sein, weil Leistungsberechtigte etwa auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, kann eine höhere Miete als angemessen anerkannt werden. Hierzu ist immer eine individuelle Entscheidung im konkreten Einzelfall erforderlich.

  • Protokoll GR TOP 35
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 34. Punkt 35 der Tagesordnung: Kosten der Unterkunft (KdU) – Übernahme von Mietkosten von Haushalten mit geringerem Einkommen Anfrage: DIE LINKE. Vorlage: 2023/0790 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 35 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 22. September 2023