Bundesförderung für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur
| Vorlage: | 2023/0763 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 05.07.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.09.2023
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Projektaufruf 2023 1. Förderziele, Zuwendungszweck Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2023 Programmmittel in Höhe von 400 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein- richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Es sind Jahresra- ten bis 2028 vorgesehen, um eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kom- munen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder über- regionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkun- gen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel zu ermöglichen. Die Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune. Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs- staus bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb hohen energetischen Anforderun- gen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sollen ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Resilienz, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. 2 2. Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro- jekte Zuwendungen vorbehaltlich der abschließenden Beschlüsse des Haushaltsgesetz- gebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen in der zum Zeit- punkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung: − §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All- gemeinen Verwaltungsvorschriften − Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge- bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. − Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) − Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) − Ric htlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) − Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs- entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Dies umfasst auch Kinos. Ein Schwerpunkt soll auf Schwimmhallen und Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Sanierungs- rückstand gesehen wird. Die zu fördernden Einrichtungen sol len eine besondere Wir- kung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Förderge- genstände grundsätzlich nur Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes 3 (GEG) in Betracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge- genständlichen Einrichtungen, die i n besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („kli- mafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bau- liche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind. Die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards müssen mindestens eingehal- ten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender ener- getischer Standards sind förderfähig. Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi- zienzgebäude-Stufe 70 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens- werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche > 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe 40 gem. BEG erreichen. Im Sinne der Resilienz soll in der konzeptionellen Herangehensweise an die Sanie- rungsaufgabe die Anforderung 5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch Quali- tätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 für den Standard QNG PLUS ( ht- tps://www.qng.info/app/uploads/2023/03/QNG_Handbuch_Anlage-3 _Anforderungen- Bund_v1-3.pdf, S. 13f.) berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten des klima- und ressourcenschonenden Bauens soll zudem die Anforderung 2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ gemäß Handbuch Qualitäts- siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 mindestens im Standard QNG PLUS eingehalten werden ( https://www.qng.info/app/uploads/2023/03/QNG_Handbuch_An- lage-3_AnforderungenBund_v1-3.pdf, S. 6ff.). 4 Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger be- inhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall mit schriftlicher Bestätigung der Er- fordernis durch die/den Energieeffizienz-Expertin/Experten (vgl. Ziffer 7.3) gefördert. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist grundsätzlich förderfähig. In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden des- halb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von grundsätzlich 100 Prozent, mindestens aber 75 Prozent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhal- len – sind zudem Maßnahmen, die den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maß- nahmen, die dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be- ckenwassers, zu senken. Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Zudem muss der spätere Projektantrag von der zuständigen beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinde- rungen mitgetragen werden. Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in- vestive Kosten. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubeglei- tungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertin nen/Experten ein. Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebauli- chen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Dementspre- chend ist die Ableitung aus bestehenden Planungen der Kommunen wünschenswert. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio- nalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig. Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Drit- ter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. Die Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu 5 anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung ent- sprechender Bauabschnitte ist zulässig. Gefördert werden neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förderrunden bewilligt wurden, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm SJK grund- sätzlich nicht in Betracht. Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend − dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und - athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder − gewerblich betrieben werden. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommu- nen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samt- gemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Land- kreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleini- ger Zuwendungsempfänger die Federführung. Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kir- chen- oder Landeseigentum befindet. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig. 5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an- tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean- tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen. 6 Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 6. Finanzierung 6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel mindestens 1 Million Euro betragen. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 6 Millionen Euro. 6.2 Komplementärfinanzierung Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land- kreises) oder Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtaus- gaben. Der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindestens 55 Prozent der zuwendungsfähi- gen Gesamtausgaben; bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommu- nale Eigenanteil auf 25 Prozent reduzieren. Die Haushaltsnotlage ist von der zuständi- gen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnot- lage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (siehe Ziffer 7.2 Phase 2). Bei Objekten in Landeseigentum bzw. im Eigentum des Landkreises beträgt die Zu- schusshöhe des Bundes maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausga- ben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landes bzw. des Landkreises in Höhe von 55 Prozent obligatorisch. Kommunen, Landkreise und Länder müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmit- telanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbrin- gen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen o- der Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises oder des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden Gremiums mit 7 dem Zuwendungsantrag zu bestätigen. 6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu- bringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel- len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Beteiligte Dritte Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater oder kirchlicher Eigentü- mer oder Nutznießer sowie freiwillige finanzielle Beteiligungen des Landes gilt: Diese können den Eigenanteil der Kommune nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermitt- lung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes. Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan- teil gewertet werden. Unbeteiligte Dritte Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun- gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus- gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen. 6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen, ist möglich ( siehe Ziffer 6.3). Eine Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort Nummer 8.5). 8 7. Verfahren 7.1 Zuständigkeit Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen (BMW SB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor- schung (BBSR) beauftragt. 7.2 Antragstellung Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt- zuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen. Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren) In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird, zum 15. September 2023 ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or- gan für die Beschlussfassung zuständig ist. Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla- nung enthalten. Das Projektskizzenformular ist ab dem 30. Juni 2023 über das Förderportal des Bundes in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easyonline Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2023 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un- terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich. 9 Die für die Städtebauförderung zuständigen Landesressorts werden nach Ablauf der Einreichfrist für eine Stellungnahme zentral durch das BMWSB beteiligt. Ein noch nicht vorliegender Rats- bzw. Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy- Online bis spätestens zum 6. Oktober 2023 digital nachgereicht werden. Auswahlkriterien Für die Auswahl der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziffer 3 genannten Vorgaben zu den energetischen Anforderungen und zur Barrierefreiheit Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziffer 3 genannten Standards wird bei der Bewertung positiv be- rücksichtigt. Die Erfüllung der Anforderung 2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ sowie der Nachweis der Anforderung 5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch QNG – Anlage 3 wir- ken sich positiv auf die Bewertung der Skizze aus. Ebenso wirkt sich eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisie- rung erwarten lässt, positiv auf die Bewertung der Skizze aus. Darüber hinaus sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge): − Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, − Zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit, − begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen Integra- tion im Quartier/in der Kommune, − klima- und ressourcenschonendes Bauen, − überdurchschnittliche fachliche Qualität, − erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen. Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags- verfahren) Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase 10 durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek- tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Rats- bzw. Kreistagsbeschluss) so- wie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u.a. die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen können durch das BBSR jederzeit angefordert werden. Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh- renden Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten. Spätestens vier Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kommunen die Zuwendungs- anträge einzureichen. Soweit es auf Seiten des Zuwendungsempfängers zu Projektverzögerungen kommt, die dazu führen, dass 24 Monate nach erteiltem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf er- folgt, ist die Zuwendungsentscheidung regelmäßig zu widerrufen. 7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie- rungsmaßnahmen an Gebäuden eine anerkannte Energieeffizienz-Expertin/ein aner- kannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderpro- gramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohn- gebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-experten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden. Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei- tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle- nen Ausgaben förderfähig. 11 7.4 Baufachliche Prüfung Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu- sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/. Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro können Antragsteller erklären, die be- antragte Maßnahme ohne die Bundesbauverwaltung durchzuführen. Sofern keine Ein- beziehung der Bundesbauverwaltung erfolgt, sind die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichtsbehörden zu be- teiligen. Eine Beteiligung der Bundesbauverwaltung soll auch bei Zuwendungen unterhalb 6 Mil- lionen Euro v.a. dann erfolgen, • wenn die Kommune nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder den erforderli- chen baufachlichen Sachverstand verfügt, • bei Bund-Länder-Kofinanzierungen, in denen der Bund die Rolle des koordinie- renden Zuwendungsgebers und damit auch die baufachliche Prüfung für den Länderanteil übernehmen soll oder • bei Weiterleitungskonstellationen, in denen die Kommune Antragsteller ist, gleichwohl aber die Baumaßnahme nicht selbst durchführt, sondern der Letzt- empfänger. Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex- pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein- sparung von Primär- und Endenergie und CO 2 -Emissionen. Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten. Bei Freibädern bestätigen die Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Vorhabens 12 die Einhaltung der Mindestanforderung an den Anteil erneuerbarer Energien und die Einsparungen von Primär- und Endenergie sowie von CO 2 -Emissionen in geeigneter Weise. 7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger verpflichten sich: − dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent- lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För- dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen, − den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt- zen, − bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken, − auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und − bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken. 13 8. Weiteres Verfahren 19. Juni 2023 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2023 30. Juni 2023 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 15. Sept. 2023 23:59 Uhr Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 6. Okt. 2023 Fristende für digitale Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B. Rats- bzw. Kreistagsbeschluss) ausschließlich über easy- Online 20. Okt. 2023 Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMWSB Okt./Nov.2023 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zuwen- dungsgeber Nov./Dez. 2023 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss danach Durchführung der Koordinierungsgespräche Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSR 14 9. Kontakt Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL bis zum 15. September 2023 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit Betreff „Projektaufruf 2023 – Sanierung kommunaler Einrichtungen“ an: SJK2023@pd-g.de Telefon-H otline ab 19. Juni 2023 montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr unter: 030 25 7679-450 Fragen zu easy-Online: 030 25 76 79-448 Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs- verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der Internetseite des BBSR (www.bbsr.bund.de/sjk2023 ).
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Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0763 Eingang: 05.07.2023 Bundesförderung für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur Anfrage: GRÜNE Gremium Termin Öffentlichkeitsstauts Zuständigkeit Gemeinderat 19.09.2023 öffentlich Kenntnisnahme 1. Meldet die Stadtverwaltung Karlsruhe Projekte an zum aktuellen Förderaufruf „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“? 2. Welche der aktuell in Karlsruhe geplanten Projekte erfüllen die hierfür nötigen Förderkriterien? 3. Können bereits begonnene Vorhaben zur Förderung angemeldet werden? Falls ja, welche von diesen würden die Kriterien erfüllen? 4. Welche der Investitionsprojekte auf der Tränenliste bzw. Prioritätenliste 2 erfüllen die Förderkriterien? Sachverhalt / Begründung Laut Pressemitteilung des Bundesinstitutes Bau-, Stadt- und Raumforschung vom 19.Juni 2023 können Kommunen bis zum 15. September 2023 ihr Interesse an Förderungen über das Programm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ einreichen. Dafür stehen im Jahr 2023 Programmmittel in Höhe von 400 Millionen Euro zur Verfügung. Der Förderschwerpunkt liegt auch in diesem Jahr auf der energetischen Sanierung der zu fördernden Einrichtungen. Gefördert werden überjährige investive Projekte der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel. Die Projekte sollen zugleich von besonderer Bedeutung sein für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune. Dies würde unserer Ansicht nach beispielsweise auf Maßnahmen der Verlagerung von Sportflächen zutreffen und grundsätzlich auf Sporthallensanierungen bzw. Neubauten, mit denen bestehende Versorgungslücken geschlossen werden können. Wegen der laufenden Haushaltskonsolidierung müssen in Karlsruhe derzeit viele wichtige Investitionsvorhaben wie Schulsanierungen, energetische Sanierungen oder der Ausbau der Radrouten verschoben werden. – 2 – Wir möchten, dass die Stadtverwaltung bestehende Fördermöglichkeiten ausschöpft, so dass mit den vorhandenen eigenen Mitteln so viele Projekte wie möglich umgesetzt werden können. Hier der vollständige Wortlaut des Projektaufrufes. Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler Renate Rastätter Jorinda Fahringer Benjamin Bauer
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Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0763 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft Bundesförderung für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur Anfrage: GRÜNE Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 19.09.2023 10.1 x 1. Meldet die Stadtverwaltung Karlsruhe Projekte an zum aktuellen Förderaufruf „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“? Für den aktuellen Förderaufruf plant die Stadtverwaltung im September 2023 vier Projekte im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens anzumelden. 2. Welche der aktuell in Karlsruhe geplanten Projekte erfüllen die hierfür nötigen Förderkriterien? Die Stadtverwaltung hat folgende vier Projekte als grundsätzlich geeignet hinsichtlich der Kriterien des Förderprogramms identifiziert: • Neubau des Kinder- und Jugendhauses (KJH) Südstadt: Dieses Projekt wurde schon im vergangenen Jahr angemeldet, jedoch leider nicht ausgewählt. Das HGW wird das Projekt im aktuellen Projektaufruf erneut benennen. Das Projekt erfüllt die Anforderungen des Projektaufrufs hervorragend, bis auf die Tatsache, dass es sich um einen Ersatzneubau handelt. Das Bundesprogramm legt den Schwerpunkt auf Sanierungen, Ersatzneubauten werden nur in Ausnahmefällen gefördert. • Eichelgartensporthalle - Modernisierung: Dieses Projekt wurde ebenso schon im vergangenen Jahr angemeldet, jedoch nicht ausgewählt. Das HGW wird das Projekt im aktuellen Projektaufruf erneut benennen. Das Projekt erfüllt die Anforderungen des Projektaufrufs hervorragend, da es sich um eine Modernisierung im Gebäudebestand handelt. • Waldschule Neureut, Turnhalle - Modernisierung: Dieses Projekt wurde auch schon in 2022 angemeldet, jedoch nicht ausgewählt. Das HGW wird das Projekt im aktuellen Projektaufruf erneut benennen. Das Projekt erfüllt die Anforderungen des Projektaufrufs hervorragend, da es sich um eine Modernisierung im Gebäudebestand handelt. • Neubau Dreifeldsporthalle der Hebel-Schule und des Bismarck-Gymnasiums: Das Projekt befindet sich auf der Investitionsliste für den Doppelhaushalt 2024/2025 und soll ebenfalls im Interessenbekundungsverfahren angemeldet werden. Die Eignung des Projekts hinsichtlich der Bedingungen des Förderaufrufs ist ähnlich zu bewerten wie beim KJH Südstadt. Thematisch passt das Projekt sehr gut, ist jedoch ein Ersatzneubau. 3. Können bereits begonnene Vorhaben zur Förderung angemeldet werden? Falls ja, welche von diesen würden die Kriterien erfüllen? Bereits begonnene Projekte können grundsätzlich nicht mehr angemeldet und gefördert werden. 4. Welche der Investitionsprojekte auf der Tränenliste bzw. Prioritätenliste 2 erfüllen die – 2 – Förderkriterien? Die unter (2) erwähnten Projekte „Kinder- und Jugendhaus Südstadt“, Waldschule Neureut, Turnhalle - Modernisierung und „Eichelgartensporthalle – Modernisierung“ entstammen bereits der Prioritätenliste 2. Da Bestrebungen des Gemeinderates bekannt sind, das Projekt „Kinder- und Jugendhaus Südstadt“ in den Doppelhaushalt 2024/2025 vorzuziehen und in der Verwaltung bereits Finanzierungsoptionen diskutiert werden, sieht die Verwaltung keinen Bedarf, weitere Projekte der Prioritätenliste 2 im Interessenbekundungsverfahren zu beantragen. Ein wesentliches Kriterium des SJK-Programms ist die schnelle Umsetzbarkeit. Bereits am 15.09.2023 müssen die Projektskizzen eingereicht werden. In diesem Zuge muss auch ein Ratsbeschluss als Zustimmung der Gemeinde zur Finanzierung des Projekts vorgelegt werden. Dies erscheint für weitere Projekte aus der Prioritätenliste 2 vor den Haushaltsberatungen unwahrscheinlich. Des Weiteren wird erfahrungsgemäß vom Zuschussgeber pro Gemeinde maximal ein Projekt zur weiteren Beantragung für eine zweite Verfahrensstufe ausgewählt. Es ist aus Sicht der Verwaltung daher nicht ratsam, möglichst viele Projekte im Interessensbekundungsverfahren einzureichen, sondern eher Projekte, die den Förderkriterien besonders gut entsprechen, auszuwählen.