Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach – Bereich E“, Karlsruhe-Durlach, Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 2023/0750
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.06.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Stupferich

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 12.07.2023

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Synopse
    Extrahierter Text

    - 1 - Bebauungsplan Hanggebiet Durlach – Bereich E Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (23. August 2021 bis einschließlich 24. September 2021) Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange Antwort Stadt Karlsruhe ZJD – Untere Naturschutzbehörde In den Hinweisen zum Bebauungsplan sollte noch der Punkt „spezieller Artenschutz“ mitauf- genommen werden. Die genauen Auflagen, um den Artenschutz einzuhalten, können auf der Ebene des Bauantragsverfahrens bewältigt wer- den. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn der Bauherr bereits vorab darüber informiert ist, dass artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten. Daher schlagen wir vor noch fol- genden Punkt mitaufzunehmen: Bei Nachverdichtungen und Umbauten können artenschutzrechtliche Belange betroffen sein (z.B. Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse). Ggf. empfiehlt sich im Bau- antragsverfahren eine Habitatpotentialanalyse, aus welcher weitere Schritte abgeleitet werden können. Der Anregung wird gefolgt, der entsprechende Punkt wird die Hinweise aufgenommen. - 2 - Stellungnahmen Bürger*innen Antwort Stadt Karlsruhe Bürger/Bürgerin 1 eingereicht durch Rechtsbei- stand bezugnehmend auf das Grundstück Wolf- weg 1 Anlass für die Planaufstellung ist nach Angaben der Stadt, dass im Bereich dieses Hanggebietes bisher keine verbindlichen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung auf Bebauungsplanebene existieren würden. In den letzten 15 Jahren hät- ten Nachverdichtungstendenzen zugenommen, die die städtebauliche Struktur des Hanggebiets Durlach zunehmend negativ verändern würden. Um die ursprüngliche städtebaulich Intention zu sichern, sollten Festsetzungen zum Maß der bau- lichen Nutzung, die sich aus einer Bestandsana- lyse ableiten würden, ergriffen werden. Ziel des Bebauungsplanverfahrens sei unter Wah- rung der Grundzüge der historischen Planung mögliche Nachverdichtungen und die Sicherung der städtebaulichen Qualität des hanglagigen Vil- lengebietes in Einklang zu bringen. Die Planungsintention bzw. das Planungsziel sind korrekt beschrieben. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hatte bereits in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, für diesen Bereich einen Bebauungs- plan aufzustellen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2021 den Auslegungsbeschluss gefasst und damit die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes für die Frist von einem Monat beschlossen. Die angegebenen Daten für den Aufstellungsbe- schluss bzw. den Auslegungsbeschluss zum Bebau- ungsplanverfahren „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ sind korrekt wiedergegeben. Der Aufstellungsbeschluss von 2016 löste im Teil- bereich Wolfweg einen bestehenden Aufstellungs- beschluss (Hanggebiet Durlach) vom 28. Septem- ber 2006 ab, der auch schon Regelungen zum zu- lässigen Maß der baulichen Nutzung formulierte. Der Bebauungsplanentwurf liegt (wohl) in der Zeit vom 23. August bis einschließlich 24. Sep- tember 2021 aus. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 23. August bis 24. September 2021 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung der Planunterlagen wurde am 13. August 2021 im Amtsblatt öffentlich bekannt ge- macht. Die Planunterlagen zusätzlich auf der Homepage der Stadt zur Einsichtnahme bereitge- stellt. Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Grund- stücks Wolfweg 1. Das Grundstück liegt in dem Plangebiet. Es ist mit einem kleineren Wohnhaus bebaut. Für das Grundstück liegt bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweiten kleinen Wohnge- bäudes vor. Der Antrag unserer Mandantin, die Geltungsdauer der Baugenehmigung zu verlän- gern, wurde allerdings unter Verweis auf die Pla- nungsabsicht zurückgestellt. Das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) liegt im Geltungsbereich des hier offengelegten Be- bauungsplanentwurfs. Das Grundstück ist derzeit mit einem Hauptge- bäude bebaut. Die dritte Verlängerung einer seit 2012 vorliegende Baugenehmigung wurde mit Verweis auf das laufende Bebauungsplanverfah- ren zurückgestellt, da das Bauvorhaben einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs wi- derspricht. Der Gemeinderat hat inzwischen für das Gebiet eine Veränderungssperre nach § 14 - 3 - BauGB beschlossen, die am 13. August 2021 in Kraft getreten ist und auf der Grundlage eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Juli 2022 um ein Jahr verlängert wurde. Da von der Baugenehmigung innerhalb ihrer Gel- tungsdauer kein Gebrauch gemacht wurde, be- steht diesbezüglich kein Bestandsschutz. Nach all- gemeiner Meinung ist die Baurechtsbehörde bei einem Antrag auf Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung berechtigt und auch verpflich- tet, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zu- grunde zu legen, und kann dazu (auch) von ihrer früheren Rechtsauffassung abweichen. Somit ist auch die inzwischen in Kraft getretene Verände- rungssperre zu berücksichtigen. Die ursprünglich erteilte Baugenehmigung entfaltet daher auch keine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag.. Es wurden dagegen Rechtsmittel eingelegt, über welche noch nicht entschieden worden ist. Die im Internet auf der Seite der Stadt verfügba- ren Dokumente wurden eingesehen. Das Einlegen von Rechtsmitteln bzgl. der Zurück- stellung der dritten Verlängerung der Baugeneh- migung wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber das bauordnungsrechtliche Genehmigungs- verfahren und lediglich indirekt das Bebauungs- planverfahren. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen im Rah- men der Auslegung der Planunterlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Überplanung der privaten Grundstücksflä- chen verletzt die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. I GG). Die Planung ist städtebaulich nicht erfor- derlich. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung erforderlich ist. Bezugneh- mend auf das Hanggebiet Durlach haben mehr- fach sowohl die zuständigen Vertretungen der Ortschaft Durlach (Ortschaftsrat), als auch die zu- ständigen Gremien der Stadt Karlsruhe (Planungs- ausschuss bzw. Gemeinderat) die städtebauliche Notwendigkeit erkannt, zur Wahrung des histo- risch gewachsenen städtebaulichen Charakters der Hanglage Durlach Regelungen zur Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung zu treffen. Da- mit haben sie eine städtebauliche Zielsetzung for- muliert und die kommunale Planungshoheit aus- geübt. Es ist anhand der heute vorhandenen Be- bauung nachvollziehbar belegt, dass eine bauli- che Entwicklung bei der sich das Maß der bauli- chen Nutzung lediglich nach § 34 BauGB richtet, gebietsbezogen zu einer unmaßstäblichen Ver- dichtung in der Hanglage Durlach führt. Um den beliebten städtebaulichen Charakter der - 4 - Hanglage Durlach im Grundsatz zu erhalten war es daher notwendig den Bebauungsplan aufzu- stellen. Ziffer 3.2 der geplanten textlichen Festsetzungen enthält eine Regelung für »Vorgärten". Die Regelung ist schon deshalb nicht verständlich, da es im Bereich der Hanglage keine schützens- werten „Vorgärten" gibt. Aufgrund der steilen Hanglage ist es überhaupt nicht möglich, einen „Vorgarten" anzulegen. Ein solcher besteht in der Regel auch vor Ort nicht Sofern keine Baubereiche ausgewiesen seien, sollte die Tiefe der Vorgartenfläche von der zuge- hörigen Erschließungsstraße aus gemessen min- destens 5,00 m betragen. Es ist nicht verständlich, was mit dieser Regelung bezweckt wird, insbesondere wenn keine Aus- nahmen zugelassen werden für Fällen, in denen offensichtlich keine Vorgarten angelegt werden können. Vorgärten seien außerdem mit Ausnahme von Zu- fahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglichen Nebenanlagen (siehe Il. Nr. 8) -vollflä- chig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Der Anteil der be- pflanzten oder eingesäten Fläche dürfe mit o.g. Ausnahmen 60 % der Vorgartenflächen nicht un- terschreiten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen sei ebenso wie die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen unzuläs- sig. Es ist schon nicht aus sich heraus verständlich, was „Vegetationsflächen" gemeint ist und wel- ches Ziel die Stadt mit der Regelung verfolgt, wenn offensichtlich kein Vorgarten angelegt wer- den kann. Ein etwaiger städtebaulicher Belang, „Vorgärten" anzusiedeln, kann den damit verbun- denen erheblichen Eingriff in die Eigentums- rechte nicht überwiegen. Soweit der Bebauungsplanentwurf „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ in bestehende Bebauungs- pläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen und örtli- chen Bauvorschriften dieser Bebauungspläne weiter. Alle bereits bestehenden Bebauungspläne im Gel- tungsbereich (mit Ausnahme des Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“) sehen zeichne- risch festgesetzte Vorgartenbereiche oder von der Straße zurückgesetzte Baufluchten vor. Sie sind ein wesentliches Element der aktuell beste- henden verbindlichen Bauleitplanung für das Hanggebiet Durlach. Auch Bezug nehmend auf das Grundstück Wolf- weg 1 (Flurnr 50898/2) sieht der Bebauungsplan Nr. 294 „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burg- weg“ vom 15.10.1958 eine zeichnerisch festge- setzte Vorgartenzone vor. Die Vorgartenbereiche bzw. von der Straße zu- rückgesetzte Baufluchten haben das Ziel von Überbauung/Versiegelung freizuhaltende Berei- che zu etablieren. Auf die Bestimmung eines schriftlich festgesetzten Mindestmaßes wird im weiteren Bebauungsplanverfahren verzichtet. Die von Überbauung freizuhaltenden Bereiche wer- den durch die bereits rechtverbindlichen Bebau- ungspläne definiert. Der gegenständliche Bebau- ungsplan beschränkt sich nun in Ziffer 3.2 der ört- lichen Bauvorschriften auf die Begriffsdefinition des Vorgartens, die Verpflichtung zur Begrünung solcher Flächen sowie Ausnahmeregelungen aus gestalterischen Gründen. Wie bereits in der Eingabe der Bürger*in aus dem schriftlichen Teil des Bebauungsplanentwurfs zi- tiert, sind Vegetationsflächen Flächen, die be- pflanzt oder eingesät werden. Dies Formulierung ist unmissverständlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht abzu- leiten, warum die Herstellung einer Bepflanzung im Einklang mit den Ausnahmeregungen der örtli- chen Bauvorschrift nicht möglich sein soll. Auf Luftbildern (März 2020) sind die entsprechenden Bereiche des Grundstücks Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) begrünt und gehölzbestanden. Es ist keine Vorgabe den Vorgarten durch Abgrabungen auf Straßenniveau anzulegen, vielmehr soll die - 5 - Topografie unverändert bleiben (siehe: III. Örtli- che Bauvorschriften, 3.1 Aufschüttungen und Ab- grabungen) Sofern besondere grundstücksspezifische Gründe vorliegen, die bisher nicht bekannt sind, können diese in einem Bauantragsverfahren angeführt werden. Die Regelungen zur Wandhöhe im Bebauungsplan sind, auch im Zusammenhang mit den unter II. 3. „erklärten Bezugshöhen“ für bauliche Anlagen nicht verständlich. Auch unter Heranziehung der „Grundstücks- schnitte Anlage 2" ist nicht nachvollziehbar, was damit konkret gemeint ist. Die Grundstückseigentümer verwahren sich in je- dem Fall dagegen, höhenmäßig beschränkt zu werden. Auch darin liegt ein nicht gerechtfertig- ter Eingriff in die Eigentumsgarantie. Auch wenn die Regelungen nicht verständlich sind und man allenfalls erahnen kann, was damit gemeint ist, dürfte es schon jetzt zahlreiche Gebäude geben, die diese Höhen überschreiten, ohne dass der Charakter des Gebiets dadurch geändert wird. Es ist daher nicht erklärlich, weshalb die Höhe in dem Gebiet reduziert werden soll und weshalb dies unter Berücksichtigung der Eigentümerinte- resse hier erforderlich ist. Festsetzungen zur maximalen Wandhöhe auf Ebene des Bebauungsplans sind gängige Mittel zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung. Dass das Maß der baulichen Nutzung aus städte- baulichen Gründen geregelt werden kann ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB definiert. Auf Grund der anspruchsvollen Topographie im Plangebiet mussten innerhalb der Geltungsbe- reichs verschiedene untere Bezugspunkte zur Be- stimmung der Höhe der baulichen Anlagen defi- niert werden. Für das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) ist zur Definition des unteren Bezugspunktes ein Individualschnitt den Planun- terlagen in Anlage 2 zur Verfügung gestellt (siehe Blatt 2.8). Je nach Lage eines geplanten Gebäudes definiert sich der untere Bezugspunkt für die zu- lässige maximale Wandhöhe am Geländeverlauf. Sollte ein geplantes Gebäude z.B. 20 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entstehen, wäre als unterer Bezugspunkt bei 174,75 m über NHN anzusetzen, bei einer Entfernung von z.B. 30 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze bei 178,85 m über NHN. Die Werte sind in einem 2 m Raster über die komplette Grundstückstiefe ab- lesbar. Bei der Erarbeitung der Inhalte des Bebauungs- planentwurfs wurde die bestehenden Bebauung inklusive der Gebäudehöhen berücksichtigt. Das Fehlen von Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude in den bestehenden einfachen Be- bauungsplänen (Baufluchtenpläne) und die damit verbundene Beurteilung nach § 34 BauGB hat bis- her in Verbindung mit der anspruchsvollen, teil- weise steilen Topografie zu städtebaulich nicht intendierten und unmaßstäblichen Baukörpern geführt. Es entstanden bis zu viergeschossig wir- kende Bauten (mit sichtbaren Kellergeschoss und zur Straßenseite aufgesetztem Staffelgeschoss). Diese Gebäude, obwohl städtebaulich ungeeig- net, konnten rechtlich als Referenzgebäude für weitere Beurteilungen nach § 34 BauGB herange- zogen werden. Hier soll die Kombination aus Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und - 6 - der Wandhöhe helfen, den vorhandenen Bebau- ungsrahmen zu bewahren. Bezugnehmend auf das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) ist die hier maximal zulässige Wandhöhe 9,00 m im Bestand nicht ausge- schöpft. Zusätzlich zur zulässigen Wandhöhe ist auch ein eingerücktes Staffelgeschoss möglich. Die Eigentümerinteressen wurde bei Erarbeitung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung im Rahmen der festgestellten städtebauli- chen Notwendigkeit zur Sicherung des bestehen- den Gebietscharakters berücksichtigt. Die Eigentümer wenden uns auch dagegen, dass abweichend von der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der in §19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen un- terhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden darf. Weshalb diese Vorgabe überhaupt städtebaulich erforderlich ist, ist ebenfalls nicht verständlich. Es ist auch nicht verständlich, weshalb dies bei allen Grundstücken gleichermaßen im Plangebiet gel- ten soll. Beim Grundstück Wolfweg 1 wäre eine Überschreitung möglich, ohne dass dadurch das Ziel der Stadt, die Sicherung der städtebaulichen Qualität des hanglagigen Villengebietes zu erhal- ten, gefährdet würde. Die Beschränkung der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch die Grund- flächen der in § 19 Abs. 4, Satz 1 BauNVO aufge- zählten Nebenanlagen verfolgt das Ziel die Frei- flächen vor einer für den Erhalt des Gebietscha- rakter zu starken Versiegelung zu bewahren. Das Hanggebiet Durlach ist durch vergleichsweise großzügige Freiflächen gekennzeichnet, die ein Wesensmerkmal der städtebaulichen Entwicklung in diesen Bereich darstellt. Der Erhalt dieser Frei- bereiche dient neben städtebaulichen Gründen auch dem Erhalt positiver kleinklimatischer Be- dingungen und im weiteren Sinne den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere auf der Hang- seite des Wolfweges und Am Burgweg und damit unmittelbar angrenzend zum Landschaftsschutz- gebiet Turmberg-Augustenberg. Die Regelung zur Zulässigkeit nur einer bestimm- ten Anzahl zulässiger Wohneinheiten wird abge- lehnt. Danach seien maximal drei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohngebäuden seien abweichend pro Wohngebäude nur maximal zwei Wohnein- heiten zulässig. Es ist nicht erklärlich, welches städtebauliche Ziel damit verfolgt wird. Die städtebauliche Qualität des hanglagigen Villengebietes hängt nicht davon ab, wie viele Wohneinheiten zu lässig sind. Die Regelung der höchstzulässigen Anzahl von Wohneinheiten in Wohngebäuden ist städtebau- lich darin begründet, dass die Notwendigkeit zu- sätzlich notwendiger Versiegelung der Freiberei- che bzw. die Verpflichtung zur Erstellung be- stimmter Nebenanlagen, wie z.B. KFZ-Stellplätze, begrenzt wird. Wie schon beim Punkt „Einschränkung der zuläs- sigen Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Nebenanlagen“ ausgeführt, ist ein wesentli- ches und prägendes städtebauliches Merkmal des Hanggebietes Durlach die vergleichsweise geringe Überbauung bzw. Versiegelung der privaten Frei- bzw. Gartenflächen. Daher wurde bei der Zuläs- sigkeit von Wohneinheiten im Speziellen geregelt, dass bei mehr als zwei Wohngebäuden auf einem Grundstück abweichend nur bis zu zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind, da die damit einhergehenden notwendigen Ne- benanlagen eine vermehrte Inanspruchnahme von Freiflächen zur Folge haben könnten. - 7 - Aus Erhebungen des Amtes für Stadtentwicklung Karlsruhe wurden Grundlagendaten zur Anzahl der Wohneinheiten im Hanggebiet berücksichtigt. Mit der Festsetzung von bis zu drei zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude werden auch Bedarfe berücksichtigt, wie z.B. Einliegerwoh- nungen für häuslichen Pflegekräfte oder auch Studierendenwohnungen. Mit dieser Festsetzung bestehen für nahezu alle Grundstücke die Mög- lichkeit auf zusätzliche Wohneinheiten. Die Regelung zu „Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ist derart detailliert, dass sie In dieser Form nicht erforderlich ist. Sie wird eben- falls abgelehnt. Die Ablehnung wird zur Kenntnis genommen. Der Detailierungsgrad der angesprochenen Fest- setzung wird nicht als besonders anspruchsvoll angesehen. Diese bestehen aus einem flächenbe- zogenen Pflanzgebot für Bäume (1 standortge- rechter Baum pro angefangene 500 m² Grundflä- che, Sicherung des erhaltenswerten Baubestan- des bzw. die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bei Entfall sowie und die Verpflichtung zur Her- stellung und Erhalt von extensiver Dachbegrü- nung bei Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 15 Grad inklusiver aus einer angegebenen Auswahlliste mit geeigneten Kräutern. Wie ausgeführt, sind die privaten Freibereiche, inklusive ihrer Bepflanzung und ihrem Baumbe- stand ein wesentliches und charakteristisches Element der historischen städtebaulichen Prä- gung des Hanggebietes Durlach. Gleichwohl ist die Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen moderat gehalten. Für das Grundstücks Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) bedeutet dies die Anpflanzung von vier standortgerechten Bäumen, davon ein großkroniger Baum. Es wird davon ausgegangen dass erhaltenswerter Baumbestand angerechnet werden kann. Die Begrünung von Dachflächen ist nur für Flach- dächer vorgeschrieben, die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans schreiben keine spezielle Dachform vor, so dass Eigentümer selbst durch die Wahl der Dachform in der Hand haben, ob diese Festsetzung für sie relevant wird. Was den Erlass „örtlicher Bauvorschriften" anbe- langt, so wird außerdem darauf hingewiesen, dass diese allenfalls zur Durchführung baugestal- terischer Absichten, zur Erhaltung schützenswer- ter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Die vorliegenden Örtlichen Bauvorschriften be- wegen sich im definierten Rahmen des § 74 LBO. Dort sind als mögliche Regelungsgegenstände u.a. explizit aufgezählt: - Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlage, wie hier die Ausbildung von Staffelgeschossen - 8 - Naturdenkmalen zulässig sind (§ 74 Abs. 1 Satz 1 LBO BW). Die hier geplanten Vorschriften dürften darüber deutlich hinausgehen. - Anforderungen an Werbeanlagen und Auto- maten - Anforderungen an die Gestaltung, Bepflan- zung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und an die Gestal- tung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, wie hier die Vorgärten und die Aufschüttun- gen und Abgrabungen - Die Beschränkung der Verwendung von Au- ßenantennen - Die Unzulässigkeit von Niederspannungslei- tungen Nach alledem werden durch die Planungen die städtebaulich grundsätzlich wünschenswerten und die - gerade in Karlsruhe - mehr als erforder- lichen Nachverdichtungen übermäßig erschwert. Eine sinnvolle Ausnutzung der noch bebaubaren Grundstücksflächen ist unter diesen Einschrän- kungen nicht möglich. Es wird von Seiten der Stadt offensichtlich verkannt, dass eine Bebauung in dieser Hanglage enorme Baukosten nach sich zieht — aufgrund der notwendigen Absicherun- gen des Hanges. Für eine angemessene Bebauung bedarf es daher einer deutlich größeren Flexibili- tät. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlt — soweit ersichtlich bislang. Die Einschränkungen durch den neuen Bebau- ungsplan werden daher abgelehnt. Die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften wurden zur Umsetzung des städtebaulichen Ziels so erarbeitet, dass der prägende städtebauliche Charakter des Hanggebiets Durlach als locker be- bautes, stark durchgrüntes reines Wohngebiet er- halten bleiben kann. Der Prozess zur Sicherung dieser städtebaulichen Qualität durch Festsetzun- gen zum Maß der baulichen Nutzung begann schon mit dem Aufstellungsbeschluss für das Hanggebiet Durlach im September 2006. Gleich- wohl wurden im aktuellen Verfahren „Hanggebiet Durlach- Bereich E“, im Sinne der Förderung einer verträglichen Innenverdichtung, Anpassungen vorgenommen, die für fast alle Grundstücke im Geltungsbereich maßvoll Potential für eine stär- kere bauliche Ausnutzung bietet. Dies gilt explizit auch für das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2). Die vorhandene Bestandsbebauung schöpft hier weder die zulässige Wandhöhe noch die zulässige Grundflächenzahl aus. Es hat sich herausgestellt, dass ein Verbleib im Regelungsregime des § 34 BauGB zu einer Über- prägung und negativen Entwicklung beim zulässi- gen Maß der baulichen Nutzung führen kann und an verschiedenen Stellen des Hanggebiets Dur- lach bereits geführt hat. Bürger/Bürgerin 2 eingereicht durch Rechtsbei- stand bezugnehmend auf das Grundstück Kas- tellstraße Flurstück 50946/1 Anlass für die Planaufstellung ist nach Angaben der Stadt, dass im Bereich dieses Hanggebietes bisher keine verbindlichen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung auf Bebauungsplanebene existieren würden. In den letzten 15 Jahren hät- ten Nachverdichtungstendenzen zugenommen, die die städtebauliche Struktur des Hanggebiets Durlach zunehmend negativ verändern würden. Um die ursprüngliche städtebaulich Intention zu sichern, sollten Festsetzungen zum Maß der Die Planungsintention bzw. das Planungsziel sind korrekt beschrieben. - 9 - baulichen Nutzung, die sich aus einer Be- standsanalyse ableiten würden, ergriffen werden. Ziel des Bebauungsplanverfahrens sei unter Wah- rung der Grundzüge der historischen Planung mögliche Nachverdichtungen und die Sicherung der städtebaulichen Qualität des hanglagigen Vil- lengebietes in Einklang zu bringen. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hatte bereits in seiner Sitzung am 15. September 2016 beschlossen, für diesen Bereich einen Bebauungs- plan aufzustellen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2021 den Auslegungsbeschluss gefasst und damit die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes für die Frist von einem Monat beschlossen. Die angegebenen Daten für den Aufstellungsbe- schluss bzw. den Auslegungsbeschluss zum Bebau- ungsplanverfahren „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ sind korrekt wiedergegeben. Der Bebauungsplanentwurf liegt (wohl) in der Zeit vom 23. August bis einschließlich 24. Sep- tember 2021 aus. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 23. August bis 24. September 2021 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung der Planunterlagen wurde am 13. August 2021 im Amtsblatt öffentlich bekannt ge- macht. Die Planunterlagen zusätzlich auf der Homepage der Stadt zur Einsichtnahme bereitge- stellt. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks Kastellstraße Flurstück 50946/1, 76227. Das Grundstück liegt in dem vorgesehenen Plan- gebiet. Für das Grundstück wurde ein Bauvorbe- scheid für eine „Neubau Mehrfamilienwohnhaus, 2 Wohneinheiten" gestellt. Das Vorhaben ist pla- nungsrechtlich ohne weiteres zulässig. Es besteht nur ein älterer Baufluchtenplan, der eine Bebau- ungskante von fünf Metern hinter der Grund- stücksgrenze festlegt. Diese hält das Vorhaben ein. Weitere Vorgaben enthält der Baufluchtenplan nicht. Im Geltungs- bereich eines solchen Bebauungsplans, der die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungs- plans gemäß S 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, rich- tet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach S 34 oder S 35 BauGB (S 30 Abs. 3 BauGB). In dem vorliegenden unbeplanten Innenbereich fügt sich das Vorhaben ein — und zwar ohne den Gebietscharakter zu stören! Das geplante Staffel- geschoss ist insbesondere ein Nicht-Vollgeschoss und an der Straßenseite 2,50 Meter, zur Nachbar- seite 1,50 Meter eingerückt. Dazu finden sich an- dere vergleichbare Bauwerke in der näheren Um- gebung, was die Geschossigkeit und die Kubatur anbelangt, vgl. z.B. das Objekt in der Kastellstraße 6. Die geplante Einfahrt entspricht auch dem Das Grundstück Kastellstraße, Flurstück 50946/1 liegt im Geltungsbereich des hier offengelegten Bebauungsplanentwurfs. Der angesprochene Bauvorbescheid, wurde kor- rekt entsprechend § 15 Abs. 1 BauGB zurückge- stellt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zu- rückstellung lagen mit dem Aufstellungsbeschluss vom 15. September 2016 und einer von den ge- planten Festsetzungen des im Verfahren befindli- chen Bebauungsplans „Hanggebiet Durlach - Be- reich E“ deutlich abweichenden Planung vor. Zwischenzeitlich wurde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans erlassen. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre und ih- rer erstmaligen Verlängerung auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. 50946/1 wurde mittlerweile vom Verwaltungsge- richt Karlsruhe in dem Rechtsstreit 2 K 2042/22 durch Urteil vom 28. April 2023 bestätigt. Die Abweichungen der Planungen der Antragstel- ler waren in mehreren Aspekten so gravierend, dass die (Bauleit-)Planung durch das Vorhaben an entsprechender Stelle wesentlich erschwert wor- den wäre. - 10 - vorhandenen Bestand in der Umgebung (vgl. z.B. das Objekt in der Kastellstraße 24/26). Es handelt sich um ein in keiner Weise unverhältnismäßiges Vorhaben, das einer maßvollen Nachverdichtung entspricht. Unser Mandant hat nunmehr die im Internet auf der Seite der Stadt https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebauungs- planung/plaene/hanggebiet_durlach_e.de verfügbaren Dokumente eingesehen. Nach Anga- ben der Stadt auf der Internetseite (Stand: 09.09.2021) würde es sich dabei um die ausgeleg- ten Unterlagen handeln. Unter der angegebenen Webadresse sind die Be- bauungsplanunterlagen zum Stand des Ausle- gungsbeschluss hinterlegt. Namens unseres Mandanten erheben wir im Rah- men des Verfahrens folgende Einwendungen: Die Überplanung der privaten Grundstücksflä- chen verletzt die Eigentumsgarantie unseres Mandanten (Art. 14 Abs. I GG), jedenfalls wenn sie der geplanten Bebauung entgegensteht. Die Planung ist städtebaulich nicht erforderlich. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung erforderlich ist. Bezugneh- mend auf das Hanggebiet Durlach haben mehr- fach sowohl die zuständigen Vertretungen der Ortschaft Durlach (Ortschaftsrat), als auch die zu- ständigen Gremien der Stadt Karlsruhe (Planungs- ausschuss bzw. Gemeinderat) die städtebauliche Notwendigkeit erkannt, zur Wahrung des histo- risch gewachsenen städtebaulichen Charakters der Hanglage Durlach Regelungen zur Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung zu treffen. Da- mit haben sie eine städtebauliche Zielsetzung for- muliert und die kommunale Planungshoheit aus- geübt. Es ist anhand der heute vorhandenen Be- bauung nachvollziehbar belegt, dass eine bauliche Entwicklung bei der sich das Maß der baulichen Nutzung lediglich nach § 34 BauGB richtet, ge- bietsbezogen zu einer unmaßstäblichen Verdich- tung in der Hanglage Durlach führt. Um den be- liebten städtebaulichen Charakter der Hanglage Durlach im Grundsatz zu erhalten war es daher notwendig den Bebauungsplan aufzustellen. Ziffer 3.2 der geplanten textlichen Festsetzungen enthält eine Regelung für „Vorgärten" Dies seien die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Bauflucht liegen würden. Bei Grundstücken, die an mehreren Sei- ten von Straßenbegrenzungslinien umgeben seien, sei die Seite maßgeblich, auf der die Zu- fahrt zum Grundstück angelegt sei. Die Regelung ist schon deshalb nicht verständlich, da es im Bereich der Hanglage - insbesondere auch bei dem Grundstück unseres Mandanten - regelmäßig keine schützenswerten „Vorgärten" Soweit der Bebauungsplanentwurf „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ in bestehende Bebauungs- pläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen und örtli- chen Bauvorschriften dieser Bebauungspläne weiter. Alle bereits bestehenden Bebauungspläne im Gel- tungsbereich (mit Ausnahme des Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“) sehen zeichne- risch festgesetzte Vorgartenbereiche oder von der Straße zurückgesetzte Baufluchten vor. Sie sind ein wesentliches Element der aktuell beste- henden verbindlichen Bauleitplanung für das Hanggebiet Durlach. - 11 - gibt. Aufgrund der Hanglage ist es überhaupt nicht möglich, einen „Vorgarten" anzulegen. Ein solcher besteht in der Regel auch vor Ort nicht. Sofern keine Baubereiche ausgewiesen seien, sollte die Tiefe der Vorgartenfläche von der zuge- hörigen Erschließungsstraße aus gemessen min- destens 5,00 m betragen. Es ist nicht verständlich, was mit dieser Regelung bezweckt wird, insbesondere wenn keine Aus- nahmen zugelassen werden für Fällen, in denen offensichtlich keine Vorgärten angelegt werden können. Vorgärten seien außerdem mit Ausnahme von Zu- fahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen (siehe II. Nr. 8) vollflä- chig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Der Anteil der be- pflanzten oder eingesäten Fläche dürfe mit o.g. Ausnahmen 60 % der Vorgartenflächen nicht un- terschreiten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen sei ebenso wie die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen unzuläs- sig. Es ist schon nicht aus sich heraus verständlich, was mit „Vegetationsflächen" gemeint Ist und welches Ziel die Stadt mit der Regelung verfolgt, wenn offensichtlich kein Vorgarten angelegt wer- den kann. Ein etwaiger städtebaulicher Belang, „Vorgärten" anzusiedeln, kann den damit verbundenen erheb- lichen Eingriff in die Eigentumsrechte unseres Mandanten nicht überwiegen. Das aktuelle Bauvorhaben unseres Mandanten zeigt dies. Es handelt sich dabei um ein in jeder Hinsicht maßvolles Bauvorhaben, das sich in die bestehende Umgebungsbebauung ohne weiteres einfügt. Gleichwohl könnte es nach dem neuen Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein. Deshalb hat die Stadt den Antrag aufgrund der Verände- rungssperre wohl auch abgelehnt. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rechte unse- res Mandanten. Auch Bezug nehmend auf das Grundstück Kastell- straße Flurstück 50946/1 sieht der Bebauungsplan Nr. 430 „Durlach Turmberg“ vom 01.02.1952 eine zeichnerisch festgesetzte, zurückgesetzte Bau- flucht vor. Die Vorgartenbereiche bzw. von der Straße zu- rückgesetzte Baufluchten haben das Ziel von Überbauung/Versiegelung freizuhaltende Berei- che zu etablieren. Auf die Bestimmung eines schriftlich festgesetzten Mindestmaßes wird im weiteren Bebauungsplanverfahren verzichtet. Die von Überbauung freizuhaltenden Bereiche wer- den durch die bereits rechtverbindlichen Bebau- ungspläne definiert. Der gegenständliche Bebau- ungsplan beschränkt sich nun in Ziffer 3.2 der ört- lichen Bauvorschriften auf die Begriffsdefinition des Vorgartens, die Verpflichtung zur Begrünung solcher Flächen sowie Ausnahmeregelungen aus gestalterischen Gründen. Wie bereits in der Eingabe der Bürger*in aus dem schriftlichen Teil des Bebauungsplans zitiert, sind Vegetationsflächen Flächen, die bepflanzt oder eingesät werden. Diese Formulierung ist unmiss- verständlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht abzulei- ten, warum die Herstellung einer bepflanten oder eingesäten Fläche zwischen der öffentlichen Ver- kehrsfläche und der Bauflucht nicht möglich sein soll. Auf Luftbildern (März 2020) ist dieser Bereich des unbebauten Grundstücks Kastellstraße Flurstück 50946/1 begrünt und baumbestanden. Auch die angrenzenden und gegenüberliegenden Grund- stücke weisen zur Kastellstraße vorgelagerte Ve- getationszonen auf. Sofern besondere grundstücksspezifische Gründe vorliegen, die bisher nicht bekannt sind, können diese in einem Bauantragsverfahren angeführt werden. Die Regelungen zu der Wandhöhe im Bebauungs- plan sind auch in Zusammenhang mit den unter Il. 3. „erklärten" Bezugshöhen der baulichen Anla- gen nicht verständlich. Unser Mandant verwehrt sich in jedem Fall dage- gen, höhenmäßig beschränkt zu werden. Auch Festsetzungen zur maximalen Wandhöhe auf Ebene des Bebauungsplans sind gängige Mittel zur Regelung des Maßes der Baulichen Nutzung. Dass das Maß der baulichen Nutzung aus städte- baulichen Gründen geregelt werden kann ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB definiert. - 12 - darin liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in seine Eigentumsgarantie. Auch wenn die Regelungen nicht verständlich sind und man allenfalls erahnen kann, was damit gemeint ist, dürfte es schon jetzt zahlreiche Ge- bäude geben, die diese Höhen überschreiten, ohne dass der Charakter des Gebiets dadurch ge- ändert wird. Es ist daher nicht erklärlich, weshalb die Höhe in dem Gebiet reduziert werden soll und weshalb dies unter Berücksichtigung der Eigentü- merinteresse hier erforderlich ist. Auf Grund der anspruchsvollen Topographie im Plangebiet mussten innerhalb der Geltungsbe- reichs verschiedene untere Bezugspunkte defi- niert werden. Für das Grundstück Kastellstraße Flurstück 50946/1 ist zur Definition des unteren Bezugspunktes die Festsetzung unter II. Planungs- rechtliche Festsetzungen, 3. Bezugshöhe der bau- lichen Anlage maßgeblich: „Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstü- cke: Am Steinbruch, Kastellstraße, Machstraße, Am Burgweg, Posseltstraße (außer Hausnummer 1), Eichrodtweg, Haldenwangstraße, Fechtstraße, Nonnenbühl und Rittnertstraße: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die festgesetzte Bezugs- höhe über Normalhöhennull (NHN) (Anlage1)“. In dieser Anlage sind die Bezugshöhen für alle be- bauten Grundstücke angegeben, für die in den bisherigen Bebauungsplänen eine Bauflucht zeichnerisch festgesetzt ist. Die unbebauten Grundstücke, die oftmals durch Grundstückstei- lungen entstehen, sind in diese Anlage bisher nicht aufgeführt. Die Bezugspunktdefinition wird angepasst. Zukünftig wird im Bereich des Grundstücks Kas- tellstraße Flurstück 50946/1 festgesetzt: Bezugshöhen der baulichen Anlagen bei Grund- stücken mit historischer Bauflucht und ausge- prägten Hang- oder Talseiten „Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstü- cke: Am Steinbruch, Kastellstraße, Machstraße, Am Burgweg (außer Hausnummer 2 und 21), Pos- seltstraße (außer Hausnummer 1), Eichrodtweg, Haldenwangstraße, Fechtstraße, Nonnenbühl und Rittnertstraße: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die festgesetzte Bezugs- höhe über Normalhöhennull (NHN) (Anlage1). Das Grundstück Kastellstraße Flurstück 50946/1 war bisher nicht in der oben genannten Anlage enthalten. Dies wird korrigiert. Für das Grundstück Kastellstraße Flurstück 50946/1 liegt der unterer Bezugspunkt zur Be- stimmung der Höhe der baulichen Anlagen auf Höhe der zeichnerisch durch den Bebauungsplan Nr. 430 „Durlach Turmberg“ vom 01.02.1952 fest- gesetzten Bauflucht bei 143,7 m NHN, gemessen in der Grundstücksmitte. - 13 - Da sich das Grundstück auf der hanglagigen Seite der Kastellstraße befindet würde die maximal zu- lässige Wandhöhe 9,00 m betragen. Bei der Erarbeitung der Inhalte des Bebauungs- planentwurfs wurde die bestehenden Bebauung inklusive der Gebäudehöhen berücksichtigt. Das Fehlen von Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude in den bestehenden einfachen Be- bauungsplänen (Baufluchtenpläne) und die damit verbundene Beurteilung nach § 34 BauGB hat bis- her in Verbindung mit der anspruchsvollen, teil- weise steilen Topografie zu städtebaulich nicht intendierten und unmaßstäblichen Baukörpern geführt. Es entstanden bis zu viergeschossig wir- kende Bauten (mit sichtbaren Kellergeschoss und zur Straßenseite aufgesetztem Staffelgeschoss). Diese Gebäude, obwohl städtebaulich ungeeig- net, konnten rechtlich als Referenzgebäude für weitere Beurteilungen nach § 34 BauGB herange- zogen werden. Hier soll die Kombination aus Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und der Wandhöhe helfen, den vorhandenen Bebau- ungsrahmen zu bewahren. Zusätzlich zur zulässigen Wandhöhe ist auch ein zur straßenzugewandten und der gegenüberlie- genden Fassadenseite um mindestens 2,50 m ein- gerücktes Staffelgeschoss möglich. Die Eigentü- merinteressen wurde bei Erarbeitung der Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rah- men der festgestellten städtebaulichen Notwen- digkeit zur Sicherung des bestehenden Gebietsch- arakters berücksichtigt. Unser Mandant wendet sich auch dagegen, dass abweichend von der Regelung des S 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen un- terhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden darf. Weshalb diese Vorgabe überhaupt städtebaulich erforderlich ist, ist ebenfalls nicht verständlich. Es ist auch nicht verständlich, weshalb dies bei allen Grundstücken gleichermaßen im Plangebiet gel- ten soll. Bei dem Grundstück unseres Mandanten wäre eine Überschreitung möglich, ohne dass dadurch das Ziel der Stadt, die Sicherung der städtebauli- chen Qualität des hanglagigen Villengebietes zu erhalten, gefährdet würde. Die Beschränkung der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch die Grund- flächen der in § 19 Abs. 4, Satz 1 BauNVO aufge- zählten Nebenanlagen verfolgt das Ziel die Frei- flächen vor einer für den Erhalt des Gebietscha- rakter zu starken Versiegelung zu bewahren. Das Hanggebiet Durlach ist durch vergleichsweise großzügige Freiflächen gekennzeichnet, die ein Wesensmerkmal der städtebaulichen Entwicklung in diesen Bereich darstellt. Der Erhalt dieser Frei- bereiche dient neben städtebaulichen Gründen auch dem Erhalt positiver kleinklimatischer Be- dingungen und im weiteren Sinne den Belangen des Umweltschutzes. - 14 - Die Regelung zur Zulässigkeit nur einer bestimm- ten Anzahl zulässiger Wohneinheiten wird abge- lehnt. Danach seien maximal drei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Bei Grundstücken mehr als zwei Wohngebäuden seien abweichend pro Wohngebäude nur maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Es ist aus sich heraus nicht erklärlich, welches städtebauliche Ziel damit verfolgt wird. Die städtebauliche Qualität des hanglagigen Vil- lengebietes hängt nicht davon ab, wie viele Wohneinheiten zulässig sind, sondern allenfalls wie die Gebäude angelegt sind. Die Regelung der höchstzulässigen Anzahl von Wohneinheiten in Wohngebäuden ist städtebau- lich darin begründet, dass die Notwendigkeit bzw. Verpflichtung zur Erstellung bestimmter Neben- anlagen, wie z.B. KFZ-Stellplätze, begrenzt wird. Wie schon beim Punkt „Einschränkung der zuläs- sigen Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Nebenanlagen“ ausgeführt, ist ein wesentli- ches und prägendes städtebauliches Merkmal des Hanggebietes Durlach die vergleichsweise geringe Überbauung bzw. Versiegelung der privaten Frei- bzw. Gartenflächen. Daher wurde bei der Zuläs- sigkeit von Wohneinheiten im speziellen geregelt, dass bei mehr als zwei Wohngebäuden auf einem Grundstück abweichend nur bis zu zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind, da die damit einhergehenden notwendigen Ne- benanlagen eine vermehrte Inanspruchnahme von Freiflächen zur Folge haben könnten. Aus Erhebungen des Amtes für Stadtentwicklung Karlsruhe wurden Grundlagendaten zur Anzahl der Wohneinheiten im Hanggebiet berücksichtigt. Mit der Festsetzung von bis zu drei zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude werden auch Bedarfe berücksichtigt, wie z.B. Einliegerwoh- nungen für häuslichen Pflegekräfte oder auch Studierendenwohnungen. Mit dieser Festsetzung bestehen für nahezu alle Grundstücke die Mög- lichkeit auf zusätzliche Wohneinheiten. Da das Grundstück bisher unbebaut ist, können bei einem Wohngebäude bis zu drei Wohneinhei- ten realisiert werden. Nach den vorliegenden Un- terlagen gibt es in diesem Punkt auch keinen Kon- flikt mit der im Rahmen des Bauvorbescheides eingereichten Planung der Antragssteller. Die Regelung zu „Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ist derart detailliert, dass sie In dieser Form nicht erforderlich ist. Sie wird eben- falls abgelehnt. Die Ablehnung wird zur Kenntnis genommen. Der Detailierungsgrad der angesprochenen Fest- setzung wird nicht als besonders anspruchsvoll angesehen. Diese bestehen aus einem flächenbe- zogenen Pflanzgebot für Bäume (1 standortge- rechter Baum pro angefangene 500 m² Grundflä- che, Sicherung des erhaltenswerten Baubestan- des bzw. die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bei Entfall sowie und die Verpflichtung zur Her- stellung und Erhalt von extensiver Dachbegrü- nung bei Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 15 Grad inklusiver aus einer angegebenen Auswahlliste mit geeigneten Kräutern. Wie bereits ausgeführt, sind die privaten Freibe- reiche, inklusive ihrer Bepflanzung und ihrem - 15 - Baumbestand ein wesentliches und charakteristi- sches Element der historischen städtebaulichen Prägung des Hanggebietes Durlach. Gleichwohl ist die Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäu- men moderat gehalten und bedeutet für das an- gesprochene Grundstücks Kastellstraße Flurstück 50946/1 auf Grund seiner Größe die Anpflanzung von einem standortgerechten Baum. Das Grund- stück verfügt über Baumbestand. Es wird davon ausgegangen, dass erhaltenswerter Baumbestand angerechnet werden kann. Die Begrünung von Dachflächen ist nur für Flach- dächer vorgeschrieben, die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans schreiben, keine spezielle Dachform vor, so dass Eigentümer selbst durch die Wahl der Dachform in der Hand haben, ob diese Festsetzung für sie relevant wird. Was den Erlass „örtlicher Bauvorschriften" anbe- langt, so wird außerdem darauf hingewiesen, dass diese allenfalls zur Durchführung baugestal- terischer Absichten, zur Erhaltung schützenswer- ter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkma- len zulässig sind (S 74 Abs. 1 Satz 1 LBO BW). Die hier geplanten Vorschriften dürften darüber deutlich hinausgehen. Die vorliegenden Örtlichen Bauvorschriften be- wegen sich im definierten Rahmen des § 74 LBO. Dort sind als mögliche Regelungsgegenstände u.a. explizit aufgezählt: - Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlage, wie hier die Ausbildung von Staffelgeschossen - Anforderungen an Werbeanlagen und Auto- maten - Anforderungen an die Gestaltung, Bepflan- zung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und an die Gestal- tung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, wie hier die Vorgärten und die Aufschüttun- gen und Abgrabungen - Die Beschränkung der Verwendung von Au- ßenantennen - Die Unzulässigkeit von Niederspannungslei- tungen Nach alledem werden durch die Planungen die städtebaulich grundsätzlich wünschenswerten und die - gerade in Karlsruhe - mehr als erforder- lichen Nachverdichtungen übermäßig erschwert. Eine sinnvolle Ausnutzung der noch bebaubaren Grundstücksflächen ist unter diesen Einschrän- kungen nicht möglich. Es wird von Seiten der Stadt offensichtlich verkannt, dass eine Bebauung in dieser Hanglage enorme Baukosten nach sich zieht — aufgrund der notwendigen Absicherun- gen des Hanges. Für eine angemessene Bebauung bedarf es daher einer deutlich größeren Die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften wurden zur Umsetzung des städtebaulichen Ziels so erarbeitet, dass der prägende städtebauliche Charakter des Hanggebiets Durlach als locker be- bautes, stark durchgrüntes reines Wohngebiet er- halten bleiben kann. Der Prozess zur Sicherung dieser städtebaulichen Qualität durch Festsetzun- gen zum Maß der baulichen Nutzung durch ver- bindliche Bauleitplanung begann schon mit dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss für das Hanggebiet Durlach im September 2006. Gleich- wohl wurden im aktuellen Verfahren „Hanggebiet - 16 - Flexibilität. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlt — soweit ersichtlich bislang. Die Einschränkungen durch den neuen Bebau- ungsplan werden daher abgelehnt. Durlach- Bereich E“, im Sinne der Förderung einer verträglichen Innenverdichtung, Anpassungen vorgenommen, die für fast alle Grundstücke im Geltungsbereich maßvoll Potential für eine stär- kere bauliche Ausnutzung bietet. Für das derzeit unbebaute Grundstück Kastell- straße Flurstück 50946/1) bestehen weiterhin ge- bietstypische Möglichkeiten der Bebauung. Es hat sich herausgestellt, dass ein Verbleib im Regelungsregime des § 34 BauGB zu einer Über- prägung und negativen Entwicklung beim zulässi- gen Maß der baulichen Nutzung führen kann und an verschiedenen Stellen des Hanggebiets Dur- lach bereits geführt hat. Bürger/Bürgerin 3 bezugnehmend auf das Grundstück Wolfweg 5, Die im Bebauungsplanentwurf beabsichtigten Festsetzungen erschweren eine barrierefreie Er- schließung der Villen, insbesondere am steilen Bereich des Wolfweges, in unzumutbarer Weise. Hier hat das Stadtplanungsamt bei seiner Be- standsaufnahme Fehler gemacht. Gemäß Aussage des Bauordnungsamtes wurde seitens des Planungsamtes offensichtlich nicht in Betracht gezogen, dass es zur barrierefreien Er- schließung der historischen Villa am Wolfweg 5, in einer steilen Hanglage notwendig ist in etwa genauso viele Geschosse unter die Villa zu bauen wie die Villa selbst ab der Bezugshöhe aufweist. Keine der im Bebauungsplanentwurf beinhalteten Festsetzungen verhindert die Möglichkeit einer barrierefreien Erschließung. Eine Aufzuganlage wird durch die Planung nicht ausgeschlossen. Grund für die Zurückstellung wa- ren andere beantragte Aspekte, wie z.B. eine sehr große (weit über 100 m²) große Garage, die mit der bereits jetzt gültigen Art der baulichen Nut- zung WR (Reine Wohngebiete) entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO nicht vereinbar ist und eine deut- liche Überschreitung der vorgesehenen Festset- zungen zur Wandhöhe. Die Bestandserhebung zum Thema Geschossig- keit ist valide. Die Festsetzungen zu den Vollge- schossen beziehen sich allein auf Geschosse, die mindestens 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen und mindestens 2,3 Meter hoch sind. Geschosse, die vollständig im Erdboden un- tergebracht sind werden von der Festsetzung zur zulässigen Anzahl der Vollgeschosse nicht erfasst. Obwohl eine Vollständigkeitserklärung zu besag- tem Bauvorhaben seitens des Amtes ergangen ist, in der eine Entscheidung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre (13.08.21) angekündigt wurde, erhielten wir am 28.06.21 einen Bescheid über die Aussetzung der Entscheidung über den Bauantragen für einen Zeitraum von 12 Monaten. Auch dieses unzulässige Vorgehen befremdet uns sehr. Wir bitten um Ihre Stellungnahme, insbe- sondere zum Punkt Veränderungssperre. Die Veränderungssperre ist erst am 13.08.2021 in Kraft getreten. Für den angesprochenen Bauan- trag wurde eine Zurückstellung nach § 15 BauGB vorgenommen. Diese ist in Bereichen möglich, in denen die Voraussetzungen einer Veränderungs- sperre vorliegen, diese aber noch nicht beschlos- sen wurde, oder in Kraft getreten ist. Das Vorgehen ist zulässig. Im Schnitt mit Angaben zu den Bezugshöhen Wolfweg 5, Flurstücknummer 50897, Anlage 2.12, Die im Schnitt eingetragenen Höhendaten sind nicht fehlerhaft. In der Anlage 2.12 ist in der - 17 - sind gravierende Fehler vorhanden. Wie kann es sein, dass bei einer Ansicht von der Talseite aus rechts neben der Villa eine starke Böschung ein- gezeichnet ist, wo sich in Wirklichkeit der Pool der Villa befindet. Es dürfte unschwer nachvoll- ziehbar sein, dass sich ein Pool nicht im Hang be- finden kann. unteren Darstellung ein Längsschnitt eingetragen, der von links (Wolfweg) nach rechts (Übergang ins Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Augusten- berg) den Geländeverlauf darstellt. Darauf kann man keinen Bereich neben dem Haus ablesen. Vielmehr ist die Lage des angesprochenen Pools auf der Höhe des Gebäudes. Dieser Bereich des Geländeverlauf zeigt zwischen Rasterpunkt 14, 00 m und 30,00 m nur einen sanften Anstieg. Erst hinter dem Gebäude nimmt der Geländeanstieg deutlich zu. Weiterhin führt eine geplante GRZI von 0,25 so- wie eine GRZ2, die 25% der GRZ 1 beträgt, bei vielen Häusern mit kleinen Grundstücken zu ei- nem gewaltigen Wertverlust, da Ergänzungen bzw. Verbesserungen nur noch durch eine kos- tenintensive Befreiung vom Bebauungsplan mög- lich wären. Eine vernünftige Parkierungsanlage oder Tiefga- rage wird insbesondere in diesem Gebiet mit ho- hem Parkdruck praktisch unmöglich. Die im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Fest- setzungen zu den zulässigen Grundflächenzahlen (GRZ) sind aus dem Bestand abgeleitet. Zielset- zung des Bebauungsplanentwurfs ist die Siche- rung der städtebaulichen Qualität, des locker be- bauten, von begrünten Freibereichen geprägten Wohngebietes. Im Bereich des Wolfweges liegen die erhobenen Werte für die überbaute Grundflä- che bei nahezu allen Grundstücken deutlich unter 0,25 GRZ. Eine moderate Innenentwicklung mit verträglichen Nachverdichtungen bleibt möglich. Auch beim angesprochenen Grundstück Wolfweg 5, Flurstücknummer 50897 ist die GRZ von 0,25 bisher nicht ausgeschöpft. Die Beschränkung der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch die Grund- flächen der in § 19 Abs. 4, Satz 1 BauNVO aufge- zählten Nebenanlagen verfolgt das Ziel die Frei- flächen vor einer für den Erhalt des Gebietscha- rakter zu starken Versiegelung zu bewahren. Das Hanggebiet Durlach ist durch vergleichsweise großzügige Freiflächen gekennzeichnet, die ein Wesensmerkmal der städtebaulichen Entwicklung in diesen Bereich darstellt. Der Erhalt dieser Frei- bereiche dient neben städtebaulichen Gründen auch dem Erhalt positiver kleinklimatischer Be- dingungen und im weiteren Sinne den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere auf der Hang- seite des Wolfweges und dem Burgweg und da- mit unmittelbar angrenzend zum Landschafts- schutzgebiet Turmberg-Augustenberg. Befreiungen nach § 31 BauGB sind nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchfüh- rung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsich- tigten Härte führen würden. - 18 - Der Realisierung von Stellplätzen und Garagen, bleibt im erforderlichen Maße für ein WR (Reines Wohngebiet) möglich. Inklusive der Festsetzung, dass die zulässige Grundfläche durch Grundflä- chen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezähl- ten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu 25 % überschritten werden darf, können im Bereich des Wolfweges 31,25 % der Grundfläche überbaut bzw. unter- baut werden. - 19 - Bebauungsplan Hanggebiet Durlach – Bereich E Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (18. Juli 2022 bis einschließ- lich 19. August 2022) Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange Antwort Stadt Karlsruhe Netzservice Stadtwerke Karlsruhe Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Zum Punkt 5 der planungsrechtlichen Festset- zungen - Niederspannungsfreileitungen - möch- ten wir anmerken, dass sich das Verbot nach unserem Verständnis ausschließlich auf Neu- bauten beziehen kann und dass für die beste- henden Freileitungsnetze und -Anschlüsse Be- standsschutz besteht. Die Örtliche Bauvorschrift Nr. 5 hat keine Aus- wirkung auf Bestandsleitungen. Sie greift wie von den Stadtwerken angenommen für neue Bauvorhaben nach Rechtskraft dieses Bebau- ungsplans. - 20 - Stellungnahmen Bürger*innen Antwort Stadt Karlsruhe Bürger/Bürgerin 1 eingereicht durch Rechtsbei- stand bezugnehmend auf das Grundstück Wolf- weg 1 Neben diesen schon bislang vorgetragenen Ein- wänden wenden wir uns auch gegen die nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bebauungspla- nentwurfs (öffentliche Auslegung vom 18. Juli bis zum 19. August 2022). Ziel des Bebauungsplanverfahrens soll weiterhin sein, angeblich unter Wahrung der Grundzüge der historischen Planung mögliche Nachverdich- tungen und die Sicherung der städtebaulichen Qualität des hanglagigen Villengebietes in Ein- klang zu bringen. Dies lehnt unsere Mandantin nach wie vor ab: Denn es werden auch durch die geänderten Planungen die städtebaulich grund- sätzlich wünschenswerten und die — gerade in Karlsruhe — mehr als erforderlichen Nachver- dichtungen übermäßig erschwert. Eine sinnvolle Ausnutzung der noch bebaubaren Grundstücks- flächen ist unter den geplanten Einschränkungen nicht möglich. Es wird von Seiten der Stadt offen- sichtlich immer noch grundlegend verkannt, dass eine Bebauung in dieser Hanglage enorme Bau- kosten nach sich zieht aufgrund der notwendigen Absicherungen des Hanges. Für eine angemes- sene Bebauung bedarf es daher einer deutlich größeren Flexibilität. Eine Wirtschaftlichkeitsbe- rechnung fehlt — soweit ersichtlich — bislang. Dieser Einwand wurde bereits in der 1. Offenlage vorgebracht. Die Antwort der Stadt Karlsruhe ent- spricht inhaltlich der Abwägung und Antwort in der 1. Offenlage: Die Planungsintention bzw. das Planungsziel sind korrekt beschrieben. Für das Hanggebiet Durlach haben die zuständigen Vertretungen der Ortschaft Durlach (Ortschaftsrat), als auch die zuständigen Gremien der Stadt Karlsruhe (Planungsausschuss bzw. Gemeinderat) die städtebauliche Notwendig- keit erkannt, zur Wahrung des historisch gewach- senen städtebaulichen Charakters der Hanglage Durlach Regelungen zur Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung zu treffen. Damit haben sie eine städtebauliche Zielsetzung formuliert und die kommunale Planungshoheit ausgeübt. Die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften wurden so erarbeitet, dass der prägende städte- bauliche Charakter des Hanggebiets Durlach als locker bebautes, stark durchgrüntes reines Wohngebiet erhalten bleiben kann. Der Prozess zur Sicherung dieser städtebaulichen Qualität durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung begann schon mit dem Aufstellungsbe- schluss für das Hanggebiet Durlach im September 2006. Gleichwohl wurden im aktuellen Verfahren „Hanggebiet Durlach- Bereich E“, im Sinne der Förderung einer verträglichen Innenverdichtung, Anpassungen vorgenommen, die für fast alle Grundstücke im Geltungsbereich maßvoll Poten- tial für eine stärkere bauliche Ausnutzung bietet. Dies gilt explizit auch für das Grundstück Wolf- weg 1 (Flurnr 50898/2). Es hat sich herausgestellt, dass ein Verbleib im Re- gelungsregime des § 34 BauGB zu einer Überprä- gung und negativen Entwicklung beim zulässigen Maß der baulichen Nutzung führen kann und an verschiedenen Stellen des Hanggebiets Durlach bereits geführt hat. Die Regelungen zu der Wandhöhe im Bebauungs- plan sind weiterhin nicht verständlich (s. Ziffer 2.2). Die Regelungen sind auch unverändert in Zu- sammenhang mit den unter II. 3. „erklärten" Be- zugshöhen der baulichen Anlagen nicht Dieser Einwand wurde bereits in der 1. Offenlage vorgebracht. Die Antwort der Stadt Karlsruhe ent- spricht inhaltlich der Abwägung und Antwort in der 1. Offenlage: - 21 - verständlich. Unsere Mandantin verwehrt sich weiterhin in jedem Fall dagegen, höhenmäßig be- schränkt zu werden. Auf Grund der anspruchsvollen Topographie im Plangebiet mussten innerhalb der Geltungsbe- reichs verschiedene untere Bezugspunkte zur Be- stimmung der Höhe der baulichen Anlagen defi- niert werden. Für das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) ist zur Definition des unteren Bezugspunktes ein Individualschnitt den Planun- terlagen in Anlage 2 zur Verfügung gestellt (siehe Blatt 2.8). Je nach Lage eines geplanten Gebäudes definiert sich der untere Bezugspunkt für die zu- lässige maximale Wandhöhe am Geländeverlauf. Sollte ein geplantes Gebäude z.B. 20 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entstehen, wäre als unterer Bezugspunkt bei 174,75 m über NHN anzusetzen, bei einer Entfernung von z.B. 30 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze bei 178,85 m über NHN. Die Werte sind in einem 2 m Raster über die komplette Grundstückstiefe ab- lesbar. Bei der Erarbeitung der Inhalte des Bebauungs- planentwurfs wurde die bestehenden Bebauung inklusive der Gebäudehöhen berücksichtigt. Das Fehlen von Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude in den bestehenden einfachen Be- bauungsplänen (Baufluchtenpläne) und die damit verbundene Beurteilung nach § 34 BauGB hat bis- her in Verbindung mit der anspruchsvollen, teil- weise steilen Topografie zu städtebaulich nicht intendierten und unmaßstäblichen Baukörpern geführt. Es entstanden bis zu viergeschossig wir- kende Bauten (mit sichtbaren Kellergeschoss und zur Straßenseite aufgesetztem Staffelgeschoss). Diese Gebäude, obwohl städtebaulich ungeeig- net, konnten rechtlich als Referenzgebäude für weitere Beurteilungen nach § 34 BauGB herange- zogen werden. Hier soll die Kombination aus Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und der Wandhöhe helfen, den vorhandenen Bebau- ungsrahmen zu bewahren. Bezugnehmend auf das Grundstück Wolfweg 1 (Flurnr 50898/2) ist die hier maximal zulässige Wandhöhe 9,00 m im Bestand nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zur zulässigen Wandhöhe ist auch ein eingerücktes Staffelgeschoss möglich. Die Eigentü- merinteressen wurde bei Erarbeitung der Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rah- men der festgestellten städtebaulichen Notwen- digkeit zur Sicherung des bestehenden Gebietsch- arakters berücksichtigt. Unsere Mandantin wendet sich auch weitet dage- gen, dass abweichend von der Regelung des § 19 Dieser Einwand wurde bereits in der 1. Offenlage vorgebracht. Die Antwort der Stadt Karlsruhe - 22 - Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stell- plätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden darf. entspricht inhaltlich der Abwägung und Antwort in der 1. Offenlage: Die Beschränkung der zulässigen Überschreitung der festgesetzten Grundfläche durch die Grund- flächen der in § 19 Abs. 4, Satz 1 BauNVO aufge- zählten Nebenanlagen verfolgt das Ziel die Frei- flächen vor einer für den Erhalt des Gebietscha- rakter zu starken Versiegelung zu bewahren. Das Hanggebiet Durlach ist durch vergleichsweise großzügige Freiflächen gekennzeichnet, die ein Wesensmerkmal der städtebaulichen Entwicklung in diesen Bereich darstellt. Der Erhalt dieser Frei- bereiche dient neben städtebaulichen Gründen auch dem Erhalt positiver kleinklimatischer Bedin- gungen und im weiteren Sinne den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere auf der Hangseite des Wolfweges und Am Burgweg und damit un- mittelbar angrenzend zum Landschaftsschutzge- biet Turmberg-Augustenberg. Die Regelung Zulässigkeit nur einer bestimmten Anzahl zulässiger Wohneinheiten wird auch noch abgelehnt. Dieser Einwand wurde bereits in der 1. Offenlage vorgebracht. Die Antwort der Stadt Karlsruhe ent- spricht inhaltlich der Abwägung und Antwort in der 1. Offenlage: Die Regelung der höchstzulässigen Anzahl von Wohneinheiten in Wohngebäuden ist städtebau- lich darin begründet, dass die Notwendigkeit zu- sätzlich notwendiger Versiegelung der Freiberei- che bzw. die Verpflichtung zur Erstellung be- stimmter Nebenanlagen, wie z.B. KFZ-Stellplätze, begrenzt wird. Wie schon beim Punkt „Einschränkung der zuläs- sigen Überschreitung der zulässigen Grundfläche für Nebenanlagen“ ausgeführt, ist ein wesentli- ches und prägendes städtebauliches Merkmal des Hanggebietes Durlach die vergleichsweise geringe Überbauung bzw. Versiegelung der privaten Frei- bzw. Gartenflächen. Daher wurde bei der Zuläs- sigkeit von Wohneinheiten im Speziellen geregelt, dass bei mehr als zwei Wohngebäuden auf einem Grundstück abweichend nur bis zu zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind, da die damit einhergehenden notwendigen Ne- benanlagen eine vermehrte Inanspruchnahme von Freiflächen zur Folge haben könnten. Aus Erhebungen des Amtes für Stadtentwicklung Karlsruhe wurden Grundlagendaten zur Anzahl der Wohneinheiten im Hanggebiet berücksichtigt. Mit der Festsetzung von bis zu drei zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude werden auch Bedarfe berücksichtigt, wie z.B. Einlieger- - 23 - wohnungen für häuslichen Pflegekräfte oder auch Studierendenwohnungen. Mit dieser Festsetzung bestehen für nahezu alle Grundstücke die Mög- lichkeit auf zusätzliche Wohneinheiten. Weshalb Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze mit nur einer Zu- fahrt und nur auf der überbaubaren Grundstücks- fläche zulässig sein sollen, erklärt sich ebenfalls nicht. Der darin liegende Eingriff in die Baufrei- heit unserer Mandantin ist nicht durch die Ziele des Bebauungsplans gerechtfertigt. Diese Regelung definiert die zulässigen Ausnah- men für die geplante örtliche Bauvorschrift 3.2. Vorgärten. Wie berichtet sind die Vorgartenflä- chen betreffend dem Grundstück Wolfweg 1 an sich schon mit dem Bebauungsplan Nr. 294 „Dur- lach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ am 15.10.1958 rechtskräftig geworden. Gleiches gilt für die Vorgabe, dass Vorgartenbe- reiche, die in den unter I. aufgeführten Bebau- ungsplänen festgesetzt wurden, zu beachten sein sollen. Die unter I. aufgeführten Bebauungspläne sind alle bereits rechtskräftig. Die Rechtskraftdaten dieser Bebauungspläne liegen zwischen 1902 und 1958. Unabhängig vom öffentlich ausgelegten Bebau- ungsplan sind die darin getroffenen Festsetzungen rechtgültig. Unsere Mandantin wendet sich schließlich dage- gen, dass je angefangener 500 m² Grundstücks- fläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen sei, bei Grundstücksgrößen über 500 m² mindes- tens ein großkroniger, standortgerechter Laub- baum. Unsere Mandantin kann nicht nachvollzie- hen, inwieweit dieses Pflanzgebot erforderlich ist, um die Ziele des Bebauungsplans zu erreichen. Auch die Übrigen Regelungen zu dem Pflanzgebot enthalten einen Detailgrad, der nicht erforderlich ist und so auch durch Bebauungsplan nicht vorge- geben werden kann. Die Ablehnung wird zur Kenntnis genommen. Der Detailierungsgrad der angesprochenen Fest- setzung wird nicht als besonders anspruchsvoll angesehen. Diese bestehen aus einem flächenbe- zogenen Pflanzgebot für Bäume (1 standortge- rechter Baum pro angefangene 500 m² Grundflä- che, Sicherung des erhaltenswerten Baubestan- des bzw. die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bei Entfall sowie und die Verpflichtung zur Her- stellung und Erhalt von extensiver Dachbegrü- nung bei Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 15 Grad inklusiver aus einer angegebenen Auswahlliste mit geeigneten Kräutern. Wie bereits ausgeführt, sind die privaten Freibe- reiche, inklusive ihrer Bepflanzung und ihrem Baumbestand ein wesentliches und charakteristi- sches Element der historischen städtebaulichen Prägung des Hanggebietes Durlach. Gleichwohl ist die Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäu- men moderat gehalten. Für das Grundstück Wolf- weg 1 (Flurnr 50898/2) bedeutet dies die An- pflanzung von vier standortgerechten Bäumen, davon ein großkroniger Baum. Es wird davon aus- gegangen dass erhaltenswerter Baumbestand an- gerechnet werden kann. Insbesondere dass Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung), auch von Garagen, zu begrünen sein sollen und die Stärke des Dachbe- grünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Fil- terschicht mindestens 12 cm im gesetzten Zu- stand zu betragen hätte, wird von unserer Man- dantin abgelehnt. Darin liegt keine zulässige Fest- setzung durch Bebauungsplan und ein nicht § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestimmt, dass für ein- zelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet o- der Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen... a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - 24 - gerechtfertigter Eingriff in die Baufreiheit unserer Mandantin. b) Bindungen für Bepflanzungen oder für die Er- haltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden können. Das Hanggebiet Durlach ist im Bestand ein stark durchgrüner Bereich. Der Wahrnehmung als durchgängig begrüntes Quartier wird durch die Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dä- cher (bis 15° Neigung) zu begrünen, zur Geltung verholfen. Eine Überforderung der Eigentümer*innen ist schon deshalb nicht gegeben, da die Begrünung von Dachflächen nur für Flachdächer bzw. flachge- neigte Dächer vorgeschrieben wird. Die Festset- zungen und örtlichen Bauvorschriften des Bebau- ungsplans schreiben jedoch keine spezielle Dach- form vor, so dass Eigentümer selbst durch die Wahl der Dachform in der Hand haben, ob diese Festsetzung für sie relevant wird. Nach alledem werden die Einschränkungen durch den neuen Bebauungsplan auch in der geänder- ten Fassung weiterhin abgelehnt. Kenntnisnahme.

  • BPlan Planzeichnung
    Extrahierter Text

    50536 50522/9 50538/4 50925 46306/37 55143 50823/3 46391/4 50851 50867 50758 55851 6 46306/33 46306/36 46306/39 46383/2 46391/2 46400/3 46400 46382/4 46388 46388/3 46397/3 46188 46185 50898/1 46386/1 51729/2 46419/4 56799/1 56790 55118/4 45946 50526/4 50546/18 50546/8 50815 50781/2 52226/1 50802/1 50799 50848/1 52433/1 50962/3 55863 50794/2 50945 55867/1 55866 56805 52438/4 51705 51707/1 51719/13 46318/1 50892 51719/4 46052/4 51729/7 55147/1 46197 46170 50522/1 46341/1 46186 46306/11 55119/1 46040/7 46056 46053/2 46059/1 46318/15 46318/8 46318/24 55831 46339/5 46382/3 50826/8 50827/4 50826/9 50830 46390/6 50829/3 46429/1 46391 46394/3 55181 55155 50873 51019 55163 50888 51016/1 56743 55158 46364/11 50962/11 55451 55442 50905/1 51171/1 50962/25 50962/26 50912 50944 56797 56785 51769 56776 51676/1 56737 51193/2 51168 51253/11 51142 50546/3 50546/9 5 50526/8 50522/3 50538/6 50526/3 55356 50774/3 50774/1 50760/1 50805/1 50797/1 51729/5 56803 180 46164 46189 55144/1 55110/8 46306/5 46321/1 46346/11 50818/1 50821/2 46337/1 46382/5 50831/7 46390/1 50841 50832/5 50839/2 50850 46398/2 50832 46364/5 55176 51697 51044 51040/8 55168 46420 50883/1 50928 50962/2 51009 55453 50934/1 51007 51154/1 50943 56780 56798 56783 51775 56759 56755 56752/2 56745 51653/2 50547 50547/3 50546/16 70 50522/4 50784 50781 52231 54346 54347 55852 50794/1 50886/1 51703 52430 52422/2 55478 46184 55126 46177 46192 46041 46321 55326 46057/2 46324 46306/6 46346/10 46346/6 46330/1 50837 46364/3 46388/1 46389 50832/6 55173/2 50842 50856 46396/2 46397 51040/7 51016/2 50921/1 51011/1 50962/6 50962/7 50929 50930 55449/1 51157 50803 51195 50776 5672 50839/1 51011/3 50845 51704 50845/1 55174 50529/1 55864 50921 50936 46429 51257 51160 51719/12 55447 55154 46055 55368 46040/9 50547/2 50757 50538/8 50771/1 50809/1 50544 50809 50789/3 50522/8 50783 51145 51050 50779 46394/2 50831/9 50802 51012 51252/3 51702/4 55871 51859/4 56760 56756 51856/1 50785/1 55121/7 46044 46306/10 46049 46057/3 46323 50913 46059/2 46048 46318/19 50818/2 50837/1 51702/6 46318/25 46337/2 46318/14 50823/2 50826/3 55173 50858 50860 55454 55152 50962/14 50876/1 46415/3 50877/1 46422 55449 50897 55455 50962/38 51764 56796 50808 50876 56795 56782 56730 55110/1 50810 55169 51191 51246/1 50755 46040/8 50546/5 50546/11 50538/2 54348 50796 50793 56801 51726/1 2 194/3 46043 46306/7 46196/1 46053 46318/22 50946 50962/12 55446 50939 50962/39 50962/27 50914 56764 56749 56761 56740 56714 56750 56735 51168/2 51139/3 51136 50546/14 50754 50753 50522/7 50538/3 50756/3 55366 50770/1 50769/1 50788/5 50788/2 52226/3 50782 50798/1 50848 50798/2 55869 46061/3 50793/2 50793/1 55873 55867 51702 52438/2 51713 50924 51740 51691 51730 51726/2 94/6 46306/30 46271 46042 46196/2 55119 55324 46306/9 55144/2 46306/3 46040/5 55503 46315/3 46318/3 46318/10 46346/13 46340 55132/3 46332/4 46383/1 50824/2 46382 50839/4 46388/7 50841/2 46384/2 46388/5 46381 46390/3 46392 46393 50832/1 46394 50844/2 50852 50842/1 50832/2 46364/7 51040/6 46397/4 50859 55170 55151 50866 55177 51045/3 46363 55167 50875 46364/12 46364/8 50887 55157 51015 51011/4 50885 51010 50932 50920 51155 50962/24 55445 50941 50908/1 50911 50962/66 56799 51766 56793 56786 56761/1 56716/3 56752/1 56746 56729 51175 51146 51182 51185 51187/1 51129 51244 50546/19 50538/63 50538/1 50546/10 50537/1 55369 50526/2 50538/9 50522/2 50774/2 50813 50765/1 50785 50812/2 50810/1 50800/1 50803/2 50781/1 50803/1 50800/3 50801 52450/1 50797 50795/2 55872 52438/1 51719/2 51859/1 51731/1 56800 194/4 55121/8 55121/6 55133 46046 46050 46306/40 46306/26 46312 46315/4 55110/7 46323/3 46323/1 46316/5 46316/1 46318/13 50824/4 50821/1 46318/18 50825 50826/1 50826/4 50825/1 46385/5 50829 50831/8 50839/3 50829/2 50849 46395 51040/4 50853/1 50853/3 55178 55153 55165 55183 55182 46415/1 50878/1 46427 51005 50962/34 55452 50962/13 51009/2 50962/15 50962/22 50962/21 50962/23 50906/1 50962/20 55443 50909/1 50962/31 56816 51645 55321/2 56784 51776 56754 56744 56747 56734 56713 56728 56727 5119451135 4 50547/5 50546/17 50546/13 50546/7 50756 50538/11 55376 50785/5 50808/1 50789 50778 50843 50843/1 50798 50796/2 51698 55853 50794 51738 52429/1 51733 51676/2 194/5 46306/32 55137/2 46172 46174 46178 46186/1 46195 46306/38 55324/1 46040/6 46040/2 55110/3 46053/1 46052/5 55110/2 46316/2 46346/7 46332/5 46383 50823 46332/3 55147 55132/2 46385/4 46385/6 46364/2 46399/3 50812/1 46399/4 46389/1 50841/1 46393/2 55173/1 46394/4 50841/4 50832/3 50855 51040/3 51696 50865 55179 51021 55172 55156 50948 51019/1 51018 55162 46415/2 55160 46422/3 50962/9 46419 50883/2 50922 50962/5 50884 50890/1 51011 55450 46432/3 55448 51047 55320 51173 56787 56788 51771 56777 56767/1 51773 56765 56715 56748 51151 51188 51192 51131 51258 46387 50962/16 50831/1 56738 51699/1 50923 56741 46054 46318/9 46318 46381/1 56815 50780 51180 50911/1 50949 50894 55175 50841/3 50795/1 50935 50828 50766 46037 50546/12 50526/5 50546 55367 46307/1 55116 50792 51702/1 55115 46039 46318/7 46063 46042/2 46318/6 46057/1 46323/2 46318/2 50537/3 46335/1 46339/1 46329 46329/1 50839/5 50891 46419/3 50952/1 50940 50935/1 56775 55444 51693 51139/2 51168/1 51702/2 55180 50827/1 50861/1 50522/5 50818/3 50808/2 56763 50791/1 50962/35 55866/1 51702/9 55322 46318/11 46051 46340/1 46386/3 46399/1 46365 51767 46425 56813 56751 50785/3 56781 56739 46315 46339/6 50822 46399 50962/37 50547/1 50546/15 50538/14 50526/1 50756/2 50774 50788 50770 50788/3 50813/2 50791 50804/1 50800 50778/2 50801/1 51699/2 50795 55865 55870 50793/3 51702/8 51709 51719 51680 422/1 51719/3 51859/3 51734 51855 56810 46012/7 46181 46272 46171 46194/7 46190 46306/34 55137 46038 46047 46310 46307/2 46042/1 45273/5 46311 55504 46040/4 46058 55327 55833 46316/8 55835 46316/6 46318/5 46062/1 46318/12 46346/8 55132/1 46383/5 50824/3 46383/3 50824/1 46385/3 46384/1 50813/1 46364/4 46382/1 46347/1 46388/2 50839 50831/6 46399/2 46392/2 50831/5 50845/2 46400/2 51040/2 51040/1 46395/2 46396 50854 55171 51045/1 50862/1 50868 51695/1 50872 55184 50947 51693/1 50877 51013 50878 50884/1 50931 50898/2 51008 50937 50938 50927 50962/28 55320/2 51172 51163 56792 51768 56789 56770 55321 56752 56733 56731 518 50917 55323 51147 51186 51187 51189 51190 51138 51201 51128 51127 45945 45996 50546/1 50538/10 50771/2 50769 50775/3 50789/1 50805/3 50775/1 50805/2 50804/2 52227 50778/1 50800/2 50842/2 50801/2 50796/1 51698/1 51702/3 51707 51706 55878 51689 51859/2 51723 51676/4 51729/6 51724 56804 51848/12 12/8 46175 46173 55137/5 46187 46306/13 46191 45273/3 46193 46040/1 46045 46046/2 46306/44 46046/1 46306/42 46306/21 55325 46060/4 46306/27 46059 55834/1 46318/4 46062/2 46346/9 46346/12 46346/1 55147/2 50824/5 46332 46385 50821/3 50823/1 46383/4 46385/2 46382/6 50822/1 46382/2 50826/7 46384 50840 46388/6 46390 46390/7 50831/2 46388/4 50831/3 50832/4 55173/3 50853 50857 46397/2 50836 51040/15 51040/5 51040/16 46398 50863 50861/2 46364/1 55166 55150 50865/1 55164 46413/3 55161 50886 55159 50951/1 46422/2 46426 50954 46386/2 50962/10 50962/17 50962/19 50962/18 51006 50898 50942 50913/1 50962/30 50962/36 50962/33 51174 56809 51765 56794 56814 56779 55321/1 56778 56769 56758 5 56757 56736 56742 56732 51183 51120 51141 51255/14 55322/1 51196 51198/1 51167/12 50526/6 51676/3 46318/23 55110/9 55173/4 55153/1 50890 56713/1 50809/2 50522/6 50759 51702/5 55144 55832 56774 50538/5 46316/3 50818/4 50910/1 55850 46194 46040/3 51165 46415 /7 Whs Büro Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Wkst Whs Gar Wbh Whs Whs WGhs Schu Gar Gar Gar Gar Whs Gar Schu Tgar Whs Whs Whs Gar Whs Gths Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Schu Btrg Whs Schu Whs Btrg Schu Btrg Btrg Gar Schu Whs Whs Whs Whs Senhm Whs Gar Gar Senhm Gar Whs Whs Schu Gar Whs Gar Whs Gar WGhs Stall Whs Wkst Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Ust Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gths Gths Schu Veranst Whs Schu Whs Whs Schu Whs Wbürog Whs Whs Whs Veranst Whs Gar Schu Whs Gar Schu Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Schu WGhs Whs Whs Whs Gar Whs Gewhs WGhs Whs Whs Gar Schu Whs Whs Gths Whs Whs Schu Gar Whs Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Kapelle Gar Schu Gar Gar Whs Woen G Whs Whs Sporth Wh Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Kiga Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs r u s Schu Whs Gar Gar Gar Whs Heim Whs Gar Btrg Gericht Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Ghs Wbürog Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Wkst Obermühle Whs WBtrg Whs Wkst Schu Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Wbürog Whs Sportg Gar Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Schu Whs Whs Schule Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Wh Wh Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Ust Gar Gar Whs Gar chu r Gar Whs Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Gar Whs Whs Tgar Gar Whs Schu Whs Senhm Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schule Btrg Btrg Lagg Whs Ghs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Schu WGhs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Btrg Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gths Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs Gar Gar Ghs Tgar Btrg Whs Gast Lagg Whs Whs Gar Gar Whs Whs Btrg Whs Gar Whs Btrg Whs Gar Whs Schu Gar Schu Whs Whs Gar Whs Wkst Whs Whs Whs Gar Gar Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs t Whs Whs Büro Whs Schu Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Gar Schu Gar Whs Whs Gar Whs Senhm Whs Whs Seniorenzentrum Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Schu Whs Schu Gar Whs Whs Gths Gar Gar hs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Tgar Whs Gar Whs Whs Gar Gar WGhs Schu Whs WGhs Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Gar Whs Whs Whs Whs WGhs Gar Gar Gar Whs Schu Whs Whs Whs Schu Whs Büro Whs Btrg WGhs Schu Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Schu Schu Schu Gar Whs Whs Whs Gar Whs Schu Gar Btrg Whs Tkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Fhfg Whs Gar Gar Whs Whs Whs W Whs Whs Whs Gar Whs Whs G Gar Gar Whs Schu Gar Gar Whs Gar Whs Gar Lagg Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Wh s Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Büro Whs Whs Whs Whs Gar Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Whs Gericht Whs Whs Schu Whs Gar Tgar Whs Whs WGhs Kirche Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Lagg Whs Gewhs Whs Sportg Whs Gar Fabr Gar Whs Schu Gewhs Whs Btrg Turmbergbahn Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Ga Büro Tgar Whs Gar Gar Gar Parkschlössle Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Btrg Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gar Stall Gar Gar Whs Schu Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Btrg Btrg Schu Whs Heim Schu Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Gar Whs Tgar Whs Tgar Whs WGhs Whs Wkst Kiga Whs Whs Whs Gar Schu Whs Whs WBtrg WGhs Whs Wkst Wkst Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs WBürog Senhm Whs WGhs Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gewhs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gewhs Whs Schu Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs W Gar Whs Senhm Ust Whs Gths Schu Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gewhs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Schu WBtrg Btrg Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Schu Schu Whs Stall ar Gar Gar gg Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Gar Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Tgar Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Tgar WGhs Büro Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Gar Whs Schule Whs Tgar Schu Whs Btrg Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Büro Whs Whs Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Sportg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Gar Schule Whs Whs Whs Whs Gar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Wirtg Gar Whs Gar Whs Schu Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Stall Whs Schu Gar Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Gar Schu Whs u-St Ghs Schu Whs Whs WGhs Ust Gar Whs Schu Amtsgericht Ust Whs Whs Gar Ust Whs Whs Whs Whs Wbürog Whs Whs Gar Whs Whs Senhm Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Schu Kiosk Ghs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu WhsWhs Whs Gar WGhs Schu Schu Whs Veranst Whs Whs Tgar Whs Gewhs Whs Gewhs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gths Whs Whs Gths Whs Whs Gar Whs 1 7 6 1 6 14 11a 10 3a 42 39 37 7 13 33 12 14 13 47 6 4 1 4 19 2a 3a 37 3d 14a 14 39 16a 22 3 6 67 17 5 8 18 1 12 6 36 46b 26 27 67 1 7 16 15 7 14 12 5 3 15a 15 4 42 8 10 18 10 7 23 9 13 16 11 18b 4 8 2 23 2 1 3 13 10 10 63 2 20 1 2 2 6 6 14 16 18 11 6 25 18 57 6 16 3 20a 9 39 17 5 50a 7a 60c 77 3 3 1 6 19a 23 18 b 2 19 17 12 7 18 7 22 45 29 5 5 20 7 4 4c 13 18 12 22 14 16 12 1 4 12 28 8 22 41 11 10 60a 9 3 43a 39a 23 9 2 4 3 6a 9 24 3 33 3 14 9 38 14 17 17a 36 10 21 9 5 14 9b 5 9 2 4 15 14 8 12 7 10 15 14 3 20b 2 7 5 40 1 2 16 50b 56 10 5 20 3 5 4 5 15 5 20 41 32 22 5 17 7 3 4 14 6 2 18a 20 12 10 2 8a 27 4 9 2 17a 22 13 10a 37 14 16 15 7 10 11 8 5c 3 9 1 21 4 2a 2a 9 46 25 10 16 1 65 20 25 52 16 2 6 2 29 2 6 6a 11 8 1 21 4b 3 24 7 1 16 1 33 3 8 5 7 HsNr.2a 15 3 9 2 8 33 8 29 33 4 7 28a 26b 6 60 3 2 21 12 3 22 13 6b 23a 23 27 1 1 23 15 9a 6 20 4 13c 1 16 3 1 3 13 2 10 12 59 3 16 16 26 4 11 7 6 6 2 15 5a 19 14 7 52 3 9 31 34 5 18 6 19a 21 26 23 9a 43 10 2 8 17 24 3b 3 11 3 6 2a 27 34 36 3 6 19 14 17 50 58a 11 1 18 77a 20 4 6 19 2 28 33 25 30 5b 1a 21 41 33 b 8 17 27 14 10 7 16a 15a 11 5 5a 1 16 20 11 11 13 8 19 6 29 28 30 12 35 5 39 17a 42 11 19 21 23 25 38 40 15a 14 15 7 19 14 12 5 3 1 22 13 16a 15 8 15 18 3 15 19 21 1 5 4 6a 4 11 3 31 7 5 6 37 18 10 5 3 4 23 1 13 32 16 7 1 8 5 48a 7 48 8 22 25 58 4 26 60b 1b 79 26 32 15 14 36 28 21 32 9 7 16 43c 2 4 15 15 2c 7a 6 13 23 25 2 10 2 1 15 37 17 40 31 51 53 44 3c 19b 7 14 28 14 21 17 3 8 3 8 18 8 2 6 8 5 8 17 4 4d 2 1 14 14 7 9 2 1 1 5 9 19 21 13 10 12 14 24 26 1 20 14 28 30 26a 11 2 1 25 46 21 10 18 13 12 58b 17 28 12 5 11a 11 5 7 4 13 12 27 25 13 24 11 43d 33a 31 21 2 10 5b 9 14a 18 15 19 16 22 11 14 13 19 43 57 65 23 17 50 6 5 48 44 5 4a 19 20 1a 17 27 17 4 54 55 9 40a 20 17 30 20 1 61 10 9 21 2 2a 3 2b 24 4 4 6 19 56a 9 40 4 11 9 12 5 17 11a 1 9a 1 2 10 3 4 13b 3 17 7 18 13 22 7 7a 10 11 8 4 17 17 5 16 5 24 16 12 35 5 44 12 15 18 15 6 69 71 81 22 5a 11 23 29 14 12 2 32b 35 6 29 13 10 6 8 12 3 21 17 4 6b 6a 8 26 4 1 8 16 24a 34 1 2 9 39 16 12a 6 19a 6 20 10 6 16 21 2 6b 3a 10 14a 3 13a 7 13 3a 5 12 25 23 12 8 6 24 26 6a 10 8 31 5 8 14 3 46a 20 61 11 54a 6a 54b 58c 73 29 3a 1 7 4 6a 30 17 19 19 26 34 36 22 18 20 30 12 29 2 Neuensteinstraße 51151 50897 50894 Whs 12 Whs 50946/1 50948/1 51155/1 2 1 1 1 1 1 1 3 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 Waldshuter Straße Grötzinger Straße Auf dem Schlössle Karlsburgstraße e Blumentorstraße Auf dem Guggelensberg Steinlesweg ße tvogel Reichardtstraße Engelbert-Strobel-Straße Turmbergstraße Neßlerstraße Badener Straße raße Hauckstraße Haldenwangstraße Bergbahnstraße Bergwaldstraße Gymnasiumstraße Sepp-Herberger-Weg Schlössleweg Rittnertstraße Dürrbachstraße Oberlinstraße Alte Weingartener Straße Eichrodtweg Grötzinger Straße Wolfweg Badener Straße Rittnertstraße Pfinzstraße Grötzinger Straße Liebensteinstraße Fechtstraße Strählerweg Eichelgasse Pfinzstraße Karl-Weysser-Straße Neuensteinstraße Feininger-Weg Nonnenbühl Lußstraße Am Friedhof Am Burgweg Lamprechtstraße Friedrich-Eberle-Straße Am Steinbruch Kastellstraße Machstraße Am Friedhof Sportschule Schöneck Sepp-Herberger-Weg Jean-Ritzert-Straße Reichardtstraße Posseltstraße Whs 1a 1 Bebauungsplan Karlsruhe, 23. März 2018 Stadtplanungsamt: Durlach Maßstab: 1 : 2000 "Hanggebiet Durlach - Bereich E" Entwurf Fassung: 22.06.2023 ab .....................am ....................am .................... vom .................. bis .................. am ....................am .................... (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie wer den hiermit Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des Satzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BBauGB/BauGBAufstellungsbeschluss gemäß§ 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) 15.09.201627.07.2021 18.07.2022 19.08.202223.08.2021 24.09.2021 Zeichenerklärung Reines WohngebietZahl der Vollgeschosse als HöchstgrenzeOffene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässigGrundflächenzahl (GRZ)Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und FestsetzungenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGBSonstige Planzeichen Bereich 2 Wandhöhe, siehe Textfestsetzungen - II. Planungsrechtl. Festset zungen WR II 0,3 WH Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Bauweise Geschoß- flächenzahl Grund- flächenzahl Wandhöhe Musternutzungsschablone ED 0,35 II WR 1 0,3 2 ED WH II WR ED WH 0,25 II WR 3 ED WH Liegenschaftsamt Übersicht Stadtplanausschnitt M. 1:10000  

  • B Plan Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe - Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ............................ 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .......................................................................... 3 2. Bauleitplanung .............................................................................................. 3 3. Bestandsaufnahme ....................................................................................... 4 4. Planungskonzept .......................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.3 Bezugshöhen der baulichen Anlagen ........................................................... 7 4.4 Anzahl der zulässigen Wohneinheiten .......................................................... 7 4.5 Bauweise, Stellung der Gebäude ................................................................. 8 4.6 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, Carports ...................................... 8 4.7 Eigenständige Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen .................... 9 4.8 Erschließung ................................................................................................. 9 4.9 Gestaltung (Vorgärten, Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen) .................................................................................................................... 10 4.10 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 11 4.11 Belastungen ................................................................................................ 11 5. Umweltbericht ............................................................................................. 12 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ................................................................ 12 Anlagen zur Begründung ............................................................................................. 13 1. Höhenlinienplan .......................................................................................... 13 2. Kartierung Kulturdenkmale nach Denkmalschutzgesetz (DSchG) .............. 13 B. Hinweise ..................................................................................................... 14 1. Erschließung ............................................................................................... 14 2. Versorgung und Entsorgung ....................................................................... 14 3. Entwässerung ............................................................................................. 14 4. Trinkwasserversorgung .............................................................................. 15 5. Niederschlagswasser .................................................................................. 15 6. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................ 17 7. Baumschutz und Baumpflanzungen mit empfehlenden Pflanzlisten .......... 17 8. Altlasten ...................................................................................................... 18 9. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................... 18 10. Private Leitungen ........................................................................................ 18 11. Barrierefreies Bauen ................................................................................... 18 12. Erneuerbare Energien ................................................................................ 18 13. Dachbegrünung und Solaranlagen ............................................................. 19 14. Spezieller Artenschutz ................................................................................ 19 15. Vogelschutz ................................................................................................ 19 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Eine Analyse ergab, dass die historische städtebauliche Struktur im Hanggebiet Durlach durch höhere bauliche Ausnutzung zunehmend verändert wird. Diese Veränderung war Anlass, planungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den ursprünglichen und städtebaulich intendierten Charakter des hanglagigen Villengebietes zu erhalten. Die im Plangebiet bis heute gültigen Bebauungspläne konzentrieren sich auf die Festsetzung der Bau- und Straßenfluchten und legen in wesentlichen Bereichen zusätzlich Vorgärten fest. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist entweder durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 614 oder, soweit bisher unbeplante Flächen betrachtet wurden, durch Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO von einem reinen Wohngebiet auszugehen. Die vorhandenen einfachen Bebauungspläne ermöglichen bei voller Ausschöpfung des geltenden Baurechts, im Zusammenspiel mit § 34 BauGB, eine höhere Dichte, als sie sich im Gebiet historisch entwickelt hat und wesentlich die städtebauliche Qualität des Hanggebiets ausmacht. Zunehmende Tendenz ist, aus wirtschaftlichen Gründen das Verhältnis von überbauter Fläche und umbautem Raum zur Grundstücksfläche deutlich zu erhöhen. Um den bisherigen, städtebaulich indendierten, locker bebauten Charakter des Gebiets zu erhalten, soll der zunehmenden baulichen Verdichtung entgegengewirkt werden. Da der Regelungseingriff so gering wie möglich gehalten werden soll, wird ein Bebauungsplan erstellt, der insbesondere die Baudichte auf ein verträgliches Maß beschränkt, dabei für die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke aber noch moderate Erweiterung zulässt. Alle anderen bestehenden Festsetzungen, besonders die zeichnerischen Festsetzungen aus den vorhandenen Bebauungsplänen, gelten, soweit sie von der Änderung nicht betroffen sind, weiter. Die Grundzüge der bisher vorhanden Planung werden nicht berührt. Soweit in den Randbereichen des Plangebietes vereinzelt auch unbeplante Teilflächen von teilweise bereits überplanten Baugrundstücken in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes einbezogen werden, geschieht dies wiederum zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Gebietscharakters. Es handelt sich hier um geringfügige (Rand-)Korrekturen des Geltungsbereichs vorhandener Bebauungspläne, die sich im Rahmen des vorhandenen städtebaulichen Leitbildes halten und daher die Grundzüge der Planung ebenfalls unberührt lassen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe als Wohnbaufläche dargestellt. Damit ist der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. - 4 - 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gelten derzeit die Bebauungspläne: – Nr. 415, „Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.)“ vom 03.10.1902; – Nr. 425, „Steinlesweg“ vom 19.12.1923; – Nr. 430, „Durlach Turmberg“ vom 01.02.1952; – Nr. 294, „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ vom 15.10.1958 – Nr. 614, „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne hinsichtlich der hier getroffenen Festsetzungen geändert. Die übrigen Festsetzungen gelten unbeschränkt weiter. 2.3 Landschaftsschutzgebiet Unmittelbar an den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans grenzt das Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Augustenberg. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 20,9 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich um Niederterrassen, die an die Randberge anschließen sowie den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die potentiell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald. Das Gebiet ist stark durchgrünt. Dies korrespondiert mit der überwiegend moderaten baulichen Ausnutzung der Grundstücke. In den vorhandenen Biotopstrukturen des bestehenden, stark durchgrünten Wohngebiets in Ortsrandlage sind, nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Arten von Vögeln und Reptilien, sowie Fledermäuse punktuell zu erwarten. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das gesamte Plangebiet ist ein reines Wohngebiet. Die wenigen Grundstücke, die nicht vom Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, vom 22.02.1985 erfasst sind, haben sich als faktisches reines Wohngebiet entwickelt. In den bestehenden übergeleiteten Bebauungsplänen sind überwiegend Baufluchten festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich bisher nach § 34 BauGB. Dies betrifft die Bebauungspläne: – Nr. 415, „Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.)“ vom 03.10.1902; - 5 - – Nr. 425, „Steinlesweg“ vom 19.12.1923; – Nr. 430, „Grötzinger Str., Bergbahnstr., Turmbergstr., Am Burgweg, Reichardtstr., Am Friedhof“ vom 01.02.1952; – Nr. 294, „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ vom 15.10.1958 Im Zuge von Bestandserhebungen ergaben sich folgende Dichten im Gebiet: Nr. 415 - überwiegend eine GRZ von 0,2 - entlang der Turmbergstraße überwiegend eine höhere GRZ von 0,25 bis 0,35. Nr. 425 - überwiegend eine GRZ von 0,25 bis 0,3 Nr. 430 - überwiegend eine GRZ bis einschließlich 0,2 Nr. 294 - überwiegend eine GRZ unter 0,2 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Baugrundstücke befinden sich in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Lärm: Die Verkehrsimmissionen der B 3 und der Rittnertstraße haben im Plangebiet eine untergeordnete Rolle. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden eingehalten. Luft/Klima: Das Hanggebiet ist durch seine starke Durchgrünung und gelockerten Baustruktur unter klimatischen Gesichtspunkten als unkritisch zu beurteilen. Die ausgeprägte Hangneigung ermöglicht den Transport und das Einwirken von Kaltluft in den Siedlungsbereich. Entsprechend dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung ist nicht von einer relevanten klimatischen Belastungssituation auszugehen. Altlasten: Im Plangebiet sind keine Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen oder Altlasten im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4. Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung Die über den Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“und in Randbereichen über § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO im Plangebiet maßgebliche Art der baulichen Nutzung (reines Wohngebiet) wird für den gesamten Geltungsbereich festgesetzt. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach der aktuellen Fassung der BauNVO . Dies hat zur Folge, dass z.B. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen, nun gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. - 6 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Angelegt als durchgrüntes Villengebiet mit Wohngebäuden in weitläufigen Gartenanlagen, gilt es trotz eines gestiegenen Wohnraumbedarfs diese Struktur zu bewahren. Die neu festzusetzenden Grundflächenzahlen (GRZ) 0,35, 0,3 und 0,25 leiten sich aus der im Bestand erhobenen Überbauung ab. Sie lassen für die weit überwiegende Zahl der Grundstücke eine moderate zusätzliche Bebauung zu. 14 Grundstücke von derzeit insgesamt 222 Grundstücken (ca. 6 %, ohne Verkehrsflächen) überschreiten die neu festgesetzte GRZ, wobei 5 Grundstücke eine GRZ von 0,4 oder höher aufweisen. Die Zielsetzung, ein von maßhaltender Bebauung mit großzügigen Gartenanlagen geprägtes Wohngebiet zu bewahren, wird im Wesentlichen durch die Festsetzung einer GRZ unterhalb des Orientierungswertes des § 17 BauNVO von 0,4 erreicht. Die stärker überbauten Grundstücke haben Bestandsschutz. Auf diesen ist eine weitergehende Ausnutzung nicht möglich. Abweichend von § 19 Abs. 4 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige überbaubare Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden darf. Damit werden die Freiflächen vor einer für den Gebietscharakter zu starken Überbauung bewahrt. Die Anzahl der nun erstmals im gesamten Plangebiet festgesetzten Vollgeschosse entspricht in weiten Bereichen der baulichen Entwicklung im Bestand. Zusätzlich zur Zahl der Vollgeschosse soll mit einer maximalen Wandhöhe der Topografie des Gebietes Rechnung getragen werden. Das Fehlen von Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude in den bestehenden einfachen Bebauungsplänen (Baufluchtenpläne) und die damit verbundene Beurteilung nach § 34 BauGB hat bisher in Verbindung mit der anspruchsvollen, teilweise steilen Topografie zu städtebaulich nicht intendierten und unmaßstäblichen Baukörpern geführt. Es entstanden bis zu viergeschossig wirkende Bauten (mit sichtbaren Kellergeschoss und zur Straßenseite aufgesetztem Staffelgeschoss). Diese Gebäude, obwohl städtebaulich ungeeignet, konnten rechtlich als Referenzgebäude für weitere Beurteilungen nach § 34 BauGB herangezogen werden. Hier soll die Kombination aus Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse und der Wandhöhe helfen, den vorhandenen Bebauungsrahmen zu bewahren. Bei wenigen Gebäuden ist ein drittes Vollgeschoss vorhanden, das häufig vollständig im Dachraum untergebracht ist. Bei diesen Gebäuden ist auch bei Abgängigkeit der baulichen Anlage ein drittes Vollgeschoss wieder zulässig, sofern dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans nachgewiesen bestand. Da es sich hierbei um eine geringe Anzahl an Bestandsgebäuden handelt, welche sich in das heutige Erscheinungsbild einfügen, wird durch diese Ausnahmen der städtebauliche Charakter des Gesamtgefüges nicht verändert. Staffelgeschosse bleiben ausdrücklich additiv zur maximalen Wandhöhe zulässig. Um eine Stringenz in der Höhenentwicklung zu wahren, wird die Überschreitungsmöglichkeit auf max. 3.50 m beschränkt und über die örtlichen Bauvorschriften weitere Gestaltungsvorgaben definiert. - 7 - 4.3 Bezugshöhen der baulichen Anlagen Das Gebiet ist topografisch anspruchsvoll. Mit der Einführung einer maximalen Wandhöhe wurde es notwendig für die unterschiedlichen sich ergebenden städtebaulichen Situationen in wechselnder Topografie geeignete Bezugspunkte zu definieren.Dabei wurde sowohl das Ziel einer Sicherung der bisherigen städtebaulichen Situation verfolgt, aber auch die gewüschten moderaten Erweiterungsmöglichkeiten zulassen. Es wurden drei verschiedene Bezugspunktdefinitionen für die Höhenentwicklung erarbeitet, die sowohl der topografischen als auch der städtebaulichen Situation Rechnung tragen. Die meisten Grundstücke befinden sich in Bereichen in denen ein Bauflucht vorgegeben ist. Die NHN-Höhe wird als Bezugspunkt bei diesen Grundstücken auf Höhe der Bauflucht abgetragen. Insbesondere entlang der Turmberg-, Bergbahn und Dürrbachstraße kann auf Grund des Straßenverlaufs auf die Höhe der Gehwehhinterkante als Bezugspunkt rekuriert werden. Entlang dieser Straßen gibt es zwar auch Geländeanstiege, allerdings keine Straßenseiten in eindeutiger Hang- oder Tallage. Eine besondere Situation kann bei einzelnen durchbindenden Grundstücken entstehen. Für diese Grundstücke gilt die Bezugspunktdefinition nach Anlage 1 (NHN auf Höhe der Baufluchten bestehender Bebauungspläne). Es handelt sich um die Grundstücke mit den Flurnummern 50947, 50949 und 51155/1. Diese Grundstücke sind im Bestand teilweise auch mit Erschließung und Zuordnung zur Turmbergstraße bebaut. Bei Bebauung dieser Grundstücke auf der Seite der Turmbergstraße kann es städtebaulich geboten sein, von der Anwendung der Bezugspunktdefinition und der maximalen Wandhöhe zu befreien. Die NHN- Höhe auf Höhe der Bauflucht liegen zwischen 4 und 8 m höher als auf Höhe der Turmbergstraße. Ein striktes Anwenden der Bezugspunktdefinition und der maximalen Wandhöhe könnte in dieser Konstellation zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Zugleich ist eine Bebauung an der Turmbergstraße städtebaulich ohne Bedenken vertretbar. Bei 21 Grundstücken konnte weder die Gehweghinterkante, noch bereits vorhandene festgesetzte Baufluchten, zur Bezugspunktdefinition sinnvoll herangezogen werden. Für diese Grundstücke wurden Individualschnitte erstellt und die jeweils heranzuziehende NHN-Höhe je nach Sitz der baulichen Anlage auf dem Grundstück in einem 2 m Raster abgetragen. Dies umfasst auch die Grundstücke Flurnr. 50898/2 und 50898/1, obwohl für diese im Bebauungsplan Nr. 294 „Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg“ vom 15.10.1958 eine Bauflucht festgesetzt ist und fortbestehen soll. Die beiden Grundstücke weisen eine starke Steigung auf, so eine Bezugspunktdefinition für die zulässige Wandhöhe an nur einem Punkt (auf Höhe der Bauflucht) den Anforderungen des Grundstücks nicht gerecht werden würde. 4.4 Anzahl der zulässigen Wohneinheiten Um den locker bebauten Charakter des Gebiets zu erhalten wird die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf drei pro Gebäude beschränkt. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohngebäuden, reduziert sich die Anzahl der zulässigen - 8 - Wohneinheiten auf zwei pro Gebäude. So können extreme Verdichtungen und ein erweiterter Bedarf an Nebenanlagen und Stellplätzen ausgeschlossen werden. Dem wachsenden Bedarf an Einliegerwohnungen z.B. für Pflegekräfte der häuslichen Pflege kann hinreichend entgegen gekommen werden. 4.5 Bauweise, Stellung der Gebäude Im Bestand haben sich fast ausschließlich Einzelhausbebauung bzw. vereinzelt Doppelhausbebauung entwickelt. Die bisher geltenden Bebauungspläne weisen zu den Bauweisen keine Regelung auf. Um den Charakter des Gebietes zu bewahren, wird für das Plangebiet zukünftig die offene Bauweise festgesetzt und Einzelhäuser sowie Doppelhäuser werden zugelassen. Hausgruppen sind unzulässig. In einigen der alten Bebauungsplänen wurde weder eine Bauflucht festgesetzt, noch die Stellung der Gebäude geregelt. Dennoch hat sich die Bebauung überwiegend parallel zu den jeweiligen Straßen entwickelt. Dies ist zum Erreichen eines ruhigen Straßenbildes generell sinnvoll. Deshalb wird für das gesamte Gebiet festgesetzt, dass die Gebäude parallel zur Straße anzuordnen sind, sofern keine Bauflucht festgesetzt ist. 4.6 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen, Carports Die historischen Baufluchten mit den entsprechenden Vorgartenzonen sind ein wesentliches und prägendes Element des Gebietes. In weiten Bereichen des Plangebietes sind die Grundstücksanteile zwischen Gehweghinterkante und der straßenzugewandten Außenwand der baulichen Anlagen durch historische Baufluchten bzw.Vorgartenbereiche frei von Bebauung. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorhandenen Bebauungspläne mit Regelungen zu überbaubaren Grundstücksanteilen hatten Zufahrten, Stellplätze und Garagen eine deutlich geringere Relevanz. Im Sinne der ursprünglichen städtebaulichen Intention die nicht überbaubaren Bereiche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Bauflucht vor Überprägung zu schützen, wird festgesetzt, dass Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze grundsätzlich nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche und nur mit einer Zufahrt zulässig sind. Auch Nebenanlagen waren in diesem zumeist 5,00 m tiefen Bereich nicht intendiert. Auch sie sollen daher nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sein. Hiervon werden Ausnahmen definiert, die sich auf Kinderspieleinrichtungen, Plätze für das nicht dauerhafte Abstellen von Kinderwägen, Rollatoren oder ähnlichen zwingend notwendigen Gebrauchsgegenständen, Abfallbehälterstandplätze und nicht überdachte Fahrradabstellplätze beschränken. Sonstige Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies bezieht auch Arbeits- und Lagerstätten mit ein. Arbeits- und Lagerstätten sind im Hinblick auf den gestalterisch vorherrschenden begrünten Charakter der nicht überbaubaren Flächen vor der Bauflucht atypisch und daher weiterhin nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Damit wird gewährleistet, dass die Vorgartenzonen weiterhin weitgehend von Überbauuung freibleiben. Um die zusammenhängenden rückwärten Gartenbereiche weitgehend von zusätzlicher Bebauung frei zu halten und somit den grünen Charakter des - 9 - Villenviertels aufrecht zu erhalten, werden Nebenanlagen wie Geräteschuppen in ihrer Kubatur begrenzt. Diese Festsetzung unterstützt somit die unter II. 2.1 getroffene Festsetzung zur zulässigen Grundfläche. 4.7 Eigenständige Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen Die Baufluchten auf dem Grundstück Flst. Nr. 50861/2 (Posseltstraße 1) aus dem Bebauungsplan Nr. 415 „Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.)“ von 30.10.1902, geändert 13.08.1906, werden aufgehoben. Die Bebauung hält die Baufluchten derzeit und absehbar auch zukünftig nicht ein. Da es sich um ein Betriebsgebäude der Turmbergbahn handelt, ist seine Lage von Hauptgebäuden abhängig von der Schienentrasse. Die Bauflucht auf dem Grundstück Flst. Nr. 50876 (Turmbergstraße 18) aus dem Bebauungsplan Nr. 415 „Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.)“ von 30.10.1902, geändert 13.08.1906, wird aufgehoben. Die derzeitige Bebauung hält die festgesetzte Bauflucht nicht ein. Die Bauflucht ist nur auf Teilen des Grundstücks festgesetzt. Auf dieser Seite der Turmbergstraße im Abschnitt zwischen Posseltstraße und Wolfweg liegt eine ausgeprägte Hanglange vor. Für alle Grundstücke dieses Abschnitts der Turmbergstraße sollen daher die gleichen Voraussetzungen angewandt werden. Für das entsprechende Grundstück wurde ein Individualschnitt erstellt. Die Aufhebung der beiden Baufluchten soll unabhängig von der Wirksamkeit der Festsetzungen dieses Bebauungsplans erfolgen. 4.8 Erschließung 4.8.1 ÖPNV Das Plangebiet wird sowohl durch Bus als auch Bahn randlagig erschlossen. Die nächstgelegenen Straßenbahnhaltepunkte sind die Haltestellen Karl-Weysser- Straße und Durlach Turmberg. Mit dem Bus ist das Gebiet mit den Linien 23 und 22 teilweise erschlossen. 4.8.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr durch die Bestandsstraßen hinreichend erschlossen. 4.8.3 Ruhender Verkehr Stellplätze sind im öffentlichen Straßenraum ausreichend vorhanden. Des Weiteren verfügen die Grundstücke in der Regel über eigene Stellplätze auf privatem Grund. 4.8.4 Geh- und Radwege Die bestehenden Geh- und Radwege im Plangebiet sind leistungsfähig. Entlang der das Plangebiet begrenzenden Rittnertstraße ist eine ausgewiesene Strecke für den Radverkehr zwischen Durlach und Stupferich verortet. 4.8.5 Ver- und Entsorgung Die Infrastrukturen für die Ver- und Entsorgung mit Strom, Gas, Wasser und Abwasser sind im Bestand vorhanden. Auch die Abfallentsorgung bedarf keiner - 10 - Neuregelung. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll soweit möglich entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.9 Gestaltung (Vorgärten, Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen) In weiten Teilen des Plangebietes sind Baufluchten und Vorgärten schon in den historischen Bebauungsplänen festgesetzt. Damit diese ihre gestaltende Wirkung zum öffentlichen Straßenraum voll entfalten können, sind sie mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen (siehe II. Planungsrechtliche Festsetzungen, 8. Nebenanlagen vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Das Anlegen von Schotter-, Kies-, Splitt- Gärten ist unzulässig. Die Pflicht zur Bepflanzung bzw. zum Einsäen gilt auch für die straßenzugewandten Bereiche, in denen bisher noch keine Vorgartenzone oder nicht überbaubare Grundstücksfläche in den gültigen Bebauungsplänen zeichnerisch festgesetzt wurden. Der Anteil der bepflanzten oder eingesäten Fläche darf mit o.g. Ausnahmen 60% der Vorgartenflächen nicht unterschreiten. So wird, wie schon im Bestand vorherrschend, der städtebaulicher Grundzug einer vorgelagerten nicht überbaubaren Fläche gestärkt und im Hinblick auf die Gestaltung fortgeführt. Die gestalterischen Festlegungen zu den Werbeanlagen entsprechen dem Standard in Karlsruhe. Sie korrespondieren mit der Art der zulässigen Nutzung im Gebiet, untersagen Werbeanlagen mit höherer Störwirkung durch wechselndes Licht und schränken die Anbringung von Automaten auf ein verträgliches Maß ein. Um die für das Gebiet prägenden topografischen Gegebenheiten vor nicht gewünschten Überformungen zu schützen, werden zulässige Veränderungen definiert. Bis auf diese Ausnahmen ist eine wesentliche Veränderung der Topografie in den unbebauten Bereichen ausgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass Flächen vor Garagen regelmäßig als KfZ-Abstellmöglichkeit für Besucher*innen bzw. zum kurzfristigen Abstellen ohne Einfahrt in die Garage genutzt werden. Für die einheitliche gestalterische Wahrnehmung der nicht überbaubaren Flächen im Straßenverlauf sollen Garagen daher grundsätzlich mit einer Vorfläche angelegt werden. Die Tiefe der Vorplatzfläche muss so bemessen sein, dass ein Fahrzeug dort vollständig Platz findet und ggf. Tore in Einfriedungen mit einem durch ein KFZ belegten Vorplatz geöffnet und geschlossen werden können. Dadurch wird die Aufteilung in öffentliche und private Flächen klarer erkennbar. Sofern die Garagenvorflächen sich ganz oder teilweise in den überbaubaren Bereich hineinentwickeln ist dies unschädlich, da dennoch ein klare Abgrenzung zur öffentlichen Flächen bleibt. Durch das Anlegen von Garagenvorflächen mit einer auch für größere PKW in der Regel ausreichenden Tiefe von mindestens 6,00 m wird zugleich gewährleistet, dass der fließende Verkehr und insbesondere die freie Nutzbarkeit der Gehwegbereiche für zu Fuß Gehende nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Sofern die Flächen der Garagenvorplätze nur teilbefestigt werden, ist eine Anrechenbarkeit auf die Vorgabe zur Begrünung dieses Bereiches möglich. - 11 - 4.10 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.10.1 Grünplanung, Pflanzungen Die Gestaltung der privaten Freiflächen trägt wesentlich zum bestehenden städtebaulichen Charakter des Hanggebietes bei. Zur Absicherung der bisherigen Qualität ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch neue Pflanzungen in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Im privaten Bereich werden flächenbezogen vorzunehmende Baumpflanzungen festgesetzt, um den parkähnlichen Charakter zu gewährleisten. Der Wahrnehmung als durchgängig begrüntes Quartier wird durch die Festsetzung, Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung) zu begrünen, zur Geltung verholfen. 4.10.2 Eingriff in Natur und Landschaft Auf Grund des bestandssichernden Charakters der Planung werden auf Ebene des Bebauungsplans keine zusätzlichen neuen Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht. 4.10.3 Ausgleichsmaßnahmen Auf Grund des bestandssichernden Charakters der Planung werden auf Ebene des Bebauungsplans keine auszugleichenden Eingriffe verursacht. 4.10.4 Maßnahmen für den Artenschutz Der Bebauungsplan überplant bestehende, stark durchgrünte Wohngebiete in Ortsrandlage. Diese Gebiete können eine gewisse Relevanz für Artengruppen wie Fledermäuse, Vögel oder Reptilien haben. Der Bebauungsplan hat in erster Linie den bereits vorhandenen Bestand ordnenden Charakter. Die in den vorhandenen Biotopstrukturen zu erwartenden Arten wie Vögel, Fledermäuse und Reptilien können nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz punktuell vorkommen, eine Beeinträchtigung durch die Planung ist jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplans kann deshalb auf eine spezielle Artenschutzprüfung verzichtet werden. Es liegen keine Anhaltspunkte für dauerhaft dem Planvollzug entgegenstehende artenschutzrechtliche Verbote vor. Durch den bestandssichernden Charakter der Planung sind keine Artenschutzkonflikte ersichtlich, die einer Lösung bereits auf der Planungsebene bedürfen. Artenschutzrechtliche Bewertungen bzw. Maßnahmen für den Artenschutz werden im konkreten Einzelfall auf Bauantragsebene behandelt. Hier sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. 4.11 Belastungen Durch die Planungen sind keine wesentlichen Mehrbelastungen in den Bereichen Lärm, Luft/Klima und Altlasten zu erwarten. - 12 - 5. Umweltbericht Es handelt sich um einen Bebauungsplan, der im Wesentlichen (siehe auch A. Begründung, 1. Aufgabe und Notwendigkeit) bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei jeweils die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Der Bebauungsplan nimmt im Übrigen sowohl bei der Art der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die faktische Gebietsentwicklung auf, schreibt sie fort und verhindert, dass es mittels einer baulichen Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB zu einer Überformung des locker bebauten hanglagigen Gebietes kommt. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Da die Grundzüge der Planung nicht geändert werden, verändert sich die Sozialverträglichkeit gegenüber der Bestandssituation nicht wesentlich. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. Karlsruhe, 23. März 2018 Fassung vom 22. Juni 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 13 - Anlagen zur Begründung 1. Höhenlinienplan 2. Kartierung Kulturdenkmale nach Denkmalschutzgesetz (DSchG) - 14 - B. Hinweise 1. Erschließung Bei Baumaßnahmen in zweiter Reihe muss die Erschließbarkeit der Grundstücke für die Entwässerung ggf. durch Leitungsrechte gewährleistet sein. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes bzw. des Durchführungsvertrags liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. 3. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,40 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende - 15 - Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Das Gebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerks Hardtwald. Der Neubau und Betrieb von Abwasserleitungen und von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen hat nach den Vorgaben der allgemein anerkannten Technischen Regeln für den Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten zu erfolgen. 4. Trinkwasserversorgung Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachteilig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 das Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage verantwortlich. Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. 5. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. - 16 - Eine Versickerung erfolgt, soweit möglich, über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Mit zunehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. Insbesondere bei talseitiger Bebauung ist der Baukörper durch Objektschutz vor Oberflächenabfluss des Hangbereichs aufgrund Starkregen zu schützen. Versickerungsmulden sollten vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausreichendem Abstand zum Unterlieger angelegt werden. Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. Im Zweifelsfall oder bei einer Hangneigung > 12 % sollte auf die Versickerung verzichtet werden. Anforderungen an Versickerungsanlagen: Hangneigung Anforderungen 0 bis 2 % ohne Einschränkung > 2 bis 6 % Länge auf 3-10 m begrenzt in Gefällerichtung anzulegen > 6 bis 12 % parallel zum Hang anzulegen > 12 % Sonderbaumaßnahmen erforderlich Durchlässige Flächen in steiler Hanglage sind ebenfalls schwierig, da der Niederschlag stark abfließt. Die Flächen sind "rau" zu gestalten, z.B. durch geeigneten Bewuchs oder Querrinnen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Versickerungsmulden und Zisternen müssen außerhalb des Wurzelbereichs der zu erhaltenden Bäume vorgesehen werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie des Infektionsschutz- gesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. - 17 - Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 6. Denkmalschutz, Archäologische Funde, Kleindenkmale Im betreffenden Bereich befinden sich zahlreiche freistehende (Doppel-)Häuser, die unter Denkmalschutz stehen. In einigen Fällen umfasst der Denkmalschutz auch die dazugehörigen Freiflächen (siehe Anlage 2). Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 7. Baumschutz und Baumpflanzungen mit empfehlenden Pflanzlisten Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Für Neupflanzungen von Bäumen gilt ein lichter Mindestabstand von mindestens 2,50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Zufahrten sind die nach der oben gennanten städtischen Baumschutzsatzung geschützte Bäume zu berücksichtigen. Da das Plangebiet unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Turmberg- Augustenberg angrenzt, werden für die festgesetzten Anpflanzungen folgende Arten aus Natur- und Artenschutzsicht als besonders geeignet betrachtet und empfohlen: Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Großkronige Bäume Fagus sylvatica Rot-Buche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche - 18 - mittelkronige Laubbäume: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Populus tremula Zitter-Pappel Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus padus Trauben-Kirsche Taxus baccata Europäische Eibe 8. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 9. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 10. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 11. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 12. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes soll die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) sowie das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) wird verwiesen. - 19 - 13. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 14. Spezieller Artenschutz Bei Nachverdichtungen und Umbauten können artenschutzrechtliche Belange betroffen sein (z.B. Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse). Im Bauantragsverfahren wird die Vorlage eine Habitatpotentialanalyse empfohlen, aus welcher ggf. notwendige Vermeindungs- oder Minderungsmaßnahmen abgeleitet werden können. 15. Vogelschutz Große Glasfassaden und spiegelnde Bauelemente stellen ein erhöhtes Vogelschlagrisiko dar. Durch unmarkierte und unstrukturierte Glasflächen >4 m 2 , verglaste Ecken sowie Durchsichten aus Glas ist mit erhöhtem Vogelschlag zu rechnen. Entsprechende Glaselemente sind so zu gestalten, dass sie für Vögel erkennbar sind, z.B. durch Linien- oder Punktmuster, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getestet wurden. Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder kreative Grafiken/Muster wirksam eingesetzt werden (z.B. Milchglas, engmaschige Punktraster oder flächendeckende Anstriche/Schriftzüge). Generell sind reflexionsarme Gläser und Materialien mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu verwenden. Gebäude, die über die vorhandene Bebauung ragen, sind gegen Lichtausfall abzuschirmen oder die Lichtquellen nachts abzuschalten, um das Vogelschlagrisiko für Zugvögel zu mindern.

  • Anlage 1 Begründung Höhenlinien
    Extrahierter Text

    50536 50522/9 50538/4 50925 55143 50823/3 46391/4 50851 50867 46383/2 46391/2 46400/3 46400 46382/4 46388 46388/3 46397/3 46188 50898/1 50526/4 50815 50802/1 50799 50848/1 50962/3 50794/2 50945 46318/1 50892 46052/4 46197 50522/1 46341/1 46186 46306/11 46040/7 46056 46053/2 46059/1 46318/15 46318/8 46318/24 46339/5 46382/3 50826/8 50827/4 50826/9 50830 46390/6 50829/3 46391 46394/3 55181 55155 50873 51019 55163 50888 51016/1 55158 50962/11 55451 55442 51259 50905/1 51171/1 50962/25 50962/26 50912 50944 51769 51676/1 51193/2 51168 51253/11 51142 50526/8 50522/3 50538/6 50526/3 50805/1 50797/1 46189 46306/5 46321/1 46346/11 50818/1 50821/2 46382/5 50831/7 46390/1 50841 50832/5 50839/2 50850 46398/2 50832 46364/5 55176 51697 51044 51040/8 55168 50883/1 50928 50962/2 55453 50934/1 51007 51154/1 50943 51775 51653/2 50522/4 50784 50794/1 50886/1 51703 55478 46192 46041 46321 55326 46057/2 46324 46306/6 46346/10 46346/6 46330/1 50837 46364/3 46388/1 46389 50832/6 55173/2 50842 50856 46396/2 46397 51040/7 51016/2 50921/1 51011/1 50962/6 50962/7 50929 50930 55449/1 51157 50803 51195 50839/1 51011/3 50845 51704 50845/1 55174 50529/1 50921 50936 51257 51160 55447 55154 46055 46040/9 50538/8 50809/1 50809 50789/3 50522/8 51145 51050 46394/2 50831/9 50802 51012 51252/3 51702/4 50785/1 46044 46306/10 46049 46057/3 46323 50913 46059/2 46048 46318/19 50818/2 50837/1 51702/6 46318/25 46318/14 50823/2 50826/3 55173 50858 50860 55454 55152 50962/14 50876/1 50877/1 55449 50897 55455 50962/38 51764 50808 50876 50810 55169 51191 51246/1 46040/8 50538/2 50796 46043 46306/7 46196/1 46053 46318/22 50946 50962/12 55446 50939 50962/39 50962/27 50914 51168/2 51139/3 51136 51203 51209 50522/7 50538/3 50788/5 50788/2 50798/1 50848 50798/2 46061/3 50793/1 51702 50924 51740 51691 46042 46196/2 55324 46306/9 46040/5 55503 46315/3 46318/3 46318/10 46346/13 46340 46383/1 50824/2 46382 50839/4 46388/7 50841/2 46384/2 46388/5 46381 46390/3 46392 46393 50832/1 46394 50844/2 50852 50842/1 50832/2 51040/6 46397/4 50859 55170 55151 50866 55177 51045/3 55167 50875 46364/12 50887 55157 51015 51011/4 50885 50932 50920 51155 50962/24 55445 50941 50908/1 50911 50962/66 51766 51175 51146 51182 51185 51187/1 51129 51244 51204 50538/63 50526/2 50522/2 50813 50785 50812/2 50810/1 50800/1 50803/2 50803/1 50800/3 50801 50797 50795/2 46046 46050 46306/26 46312 46315/4 46323/3 46323/1 46316/5 46316/1 46318/13 50824/4 50821/1 46318/18 50825 50826/1 50826/4 50825/1 46385/5 50829 50831/8 50839/3 50829/2 50849 46395 51040/4 50853/1 50853/3 55178 55153 55165 55183 55182 50878/1 51005 50962/34 55452 50962/13 51009/2 50962/15 50962/22 50962/21 50962/23 50906/1 50962/20 55443 50909/1 50962/31 51645 55321/2 51776 5119451135 50538/11 50785/5 50808/1 50789 50843 50843/1 50798 50796/2 51698 50794 51738 51676/2 46186/1 46195 55324/1 46040/6 46040/2 46053/1 46052/5 46316/2 46346/7 46383 50823 46385/4 46385/6 46364/2 46399/3 50812/1 46399/4 46389/1 50841/1 46393/2 55173/1 46394/4 50841/4 50832/3 50855 51040/3 51696 50865 55179 51021 55172 55156 50948 51019/1 51018 55162 55160 50962/9 50883/2 50922 50962/5 50884 50890/1 55450 55448 51047 5532051173 51771 51773 51151 51188 51192 51131 51258 51653/1 51241 46387 50962/16 50831/1 51809/1 51699/1 50923 46054 46318/9 46318 46381/1 51180 50911/1 50949 50894 55175 50841/3 50795/1 50935 50828 46037 50526/5 46307/1 50792 51702/1 46039 46318/7 46063 46042/2 46318/6 46057/1 46323/2 46318/2 46339/1 50839/5 50891 50952/1 50940 50935/1 55444 51693 51139/2 51168/1 51702/2 55180 50827/1 50861/1 50522/5 50818/3 50808/2 50962/35 51702/9 55322 46318/11 46051 46340/1 46386/3 46399/1 51767 50785/3 46315 50822 46399 50962/37 50526/1 50788 50788/3 50813/2 50791 50804/1 50800 50801/1 51699/2 50795 51702/8 51680 46190 46038 46047 46307/2 46042/1 45273/5 46311 46040/4 46058 55327 46316/8 46316/6 46318/5 46062/1 46318/12 46346/8 46383/5 50824/3 46383/3 50824/1 46385/3 46384/1 50813/1 46364/4 46382/1 46388/2 50839 50831/6 46399/2 46392/2 50831/5 50845/2 46400/2 51040/2 51040/1 46395/2 46396 50854 55171 51045/1 50862/1 50868 51695/1 50872 55184 50947 51693/1 50877 51013 50878 50884/1 50931 50898/2 50937 50938 50927 50962/28 55320/2 51172 51163 51768 55321 51813 50917 55323 51147 51186 51187 51189 51190 51138 51201 51128 51127 45996 50789/1 50805/3 50805/2 50804/2 50800/2 50842/2 50801/2 50796/1 51698/1 51702/3 51689 51676/4 46187 46306/13 46191 45273/3 46193 46040/1 46045 46046/2 46046/1 46306/21 55325 46060/4 46059 46318/4 46062/2 46346/9 46346/12 46346/1 50824/5 46385 50821/3 50823/1 46383/4 46385/2 46382/6 50822/1 46382/2 50826/7 46384 50840 46388/6 46390 46390/7 50831/2 46388/4 50831/3 50832/4 55173/3 50853 50857 46397/2 50836 51040/15 51040/5 51040/16 46398 50863 50861/2 55166 55150 50865/1 55164 55161 50886 55159 50951/1 50954 50962/10 50962/17 50962/19 50962/18 50898 50942 50913/1 50962/30 50962/36 50962/33 51174 51765 55321/1 51816 51183 51120 51141 51255/14 55322/1 51196 51198/1 51200 51242 51167/12 50526/6 51676/3 46318/23 55173/4 55153/1 50890 50809/2 50522/6 51702/5 50538/5 46316/3 50818/4 50910/1 46040/3 51165 Whs Whs Whs Whs Whs Wkst Gar Whs Schu Gar Tgar Gar Whs Gar Whs Schu Whs Btrg Schu Btrg Btrg Schu Whs Whs Whs Senhm Whs Gar Senhm Gar Whs Whs Schu Gar WGhs Whs Wkst Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Ust Whs Whs Whs Whs Gths Gths Schu Veranst Whs Wbürog Whs Veranst Whs Schu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu WGhs Whs Whs Whs Gar Gewhs WGhs Whs Gar Schu Whs Gths Whs Whs Schu Gar Whs Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Kapelle Gar Woendhs Sporth Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Heim Whs Gericht Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Ghs Wbürog Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Wkst Whs Whs Wkst Schu Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Wbürog Whs Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Schule Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Whs Tgar Gar Schu Whs Senhm Gar Whs Whs Schule Ghs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Schu WGhs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gths Whs Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs Gar Gar Ghs Tgar Gast Lagg Whs Whs Gar Whs Btrg Whs Gar Whs Btrg Whs Gar Schu Gar Schu Whs Whs Gar Wkst Whs Whs Gar Gar Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Büro Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Senhm Whs Seniorenzentrum Whs Gar Gar Whs Whs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Tgar Whs Gar Whs Gar WGhs Schu WGhs Gar Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Gar Whs Whs WGhs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Büro Whs Btrg WGhs Schu Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Schu Schu Schu Gar Whs Whs Whs Gar Whs Schu Gar Btrg Whs Tkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Fhfg Whs Whs Schu Gar Whs Gar Lagg Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Büro Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Btrg Whs Gericht Whs Whs Schu Gar Tgar Whs Whs WGhs Kirche Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Turmbergbahn Whs Whs Whs Whs Büro Parkschlössle Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Whs Btrg Whs Gar WGhs Whs Btrg Btrg Schu Whs Heim Schu Whs Whs Schu Btrg Whs Tgar Whs Whs WGhs Whs Wkst Whs Whs Whs Gar Schu Whs Whs WGhs Whs Wkst Wkst Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs WBürog Senhm Whs WGhs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gewhs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Gths Schu Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu WBtrg Btrg Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Tgar Whs WGhs Whs Tgar WGhs Büro Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Gar Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schule Whs Tgar Schu Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Büro Whs Whs Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schule Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Gar Schu Gar Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Stall Schu Ust Gar Whs Schu Amtsgericht Ust Gar Ust Whs Wbürog Whs Whs Senhm Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Kiosk Ghs Whs Gar Whs Whs Schu Whs Whs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu WhsWhs Whs Gar WGhs Schu Schu Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gths Whs Whs Gar Whs 6 1 6 14 11a 10 3a 7 13 33 14 13 4 4 19 14a 6 8 18 1 6 36 46b 27 1 7 16 5 3 4 42 8 10 10 7 23 9 13 16 11 4 23 1 3 13 10 10 2 20 1 2 2 6 6 14 16 18 11 6 25 18 57 6 16 20a 9 39 17 50a 7a 60c 3 1 19a 19 17 12 7 5 7 4 13 18 22 14 16 12 1 4 12 28 8 22 41 11 10 60a 9 23 2 4 3 6a 9 24 3 33 14 38 14 17a 9 5 14 9b 9 2 15 14 8 12 7 10 15 14 3 20b 2 7 5 40 1 2 16 50b 56 10 5 4 5 15 5 41 32 22 7 3 14 6 12 10 2 8a 4 9 2 17a 22 13 10a 37 16 15 7 10 11 3 9 21 4 2a 9 46 25 10 1 20 2 6 2 2 6 11 8 1 3 24 1 3 8 5 HsNr.2a 15 3 9 2 8 8 29 33 4 7 28a 26b 6 3 2 21 12 3 22 13 6b 23a 23 27 1 23 9a 6 20 4 13c 1 13 2 10 12 16 11 7 6 2 15 5a 19 14 7 52 3 9 31 34 5 18 6 21 26 9a 10 2 8 17 3 11 3 6 2a 27 34 36 3 6 19 14 17 50 58a 11 18 20 6 19 2 28 33 25 21 33 b 27 16a 15a 1 11 8 29 28 30 12 35 39 17a 42 19 21 23 25 1 13 15 8 15 3 15 19 21 1 5 4 6a 4 11 3 7 5 6 18 10 5 3 4 23 1 13 32 16 7 1 8 5 48a 7 48 8 22 25 58 4 26 60b 1b 26 32 15 14 36 15 6 13 23 25 2 15 37 17 40 3 8 18 8 6 5 8 17 2 14 7 9 1 1 5 9 19 13 10 12 14 24 26 1 20 14 28 30 26a 11 2 1 25 46 21 10 18 13 12 58b 17 28 12 5 11a 11 5 7 4 13 12 28 31 21 10 9 19 16 22 11 13 19 43 6 5 48 44 19 20 1a 17 27 4 54 9 20 17 1 10 9 21 2 2a 3 2b 24 4 4 6 19 56a 40 4 11 9 12 5 17 11a 1 9a 2 4 13b 3 17 7 18 13 22 7 7a 10 11 8 4 17 17 5 16 5 24 16 12 35 5 44 12 15 18 15 6 22 11 23 29 2 29 6 8 12 3 17 26 4 8 16 6 20 10 16 21 2 10 3 13a 7 13 3a 5 12 12 8 6 24 26 6a 10 8 31 5 8 14 3 46a 20 11 54a 6a 54b 58c 29 3a 1 7 4 6a 30 17 19 20 30 12 29 2 51151 50897 50894 Whs 12 Whs 50946/1 50948/1 51155/1 Grötzinger Straße Karlsburgstraße Blumentorstraße Reichardtstraße Engelbert-Strobel-Straße Turmbergstraße Badener Straße Hauckstraße Haldenwangstraße Bergbahnstraße Bergwaldstraße Gymnasiumstraße Sepp-Herberger-Weg Rittnertstraße Dürrbachstraße Alte Weingartener Straße Eichrodtweg Wolfweg Badener Straße Pfinzstraße Grötzinger Straße Liebensteinstraße Fechtstraße Eichelgasse Karl-Weysser-Straße Neuensteinstraße Nonnenbühl Am Burgweg Lamprechtstraße Friedrich-Eberle-Straße Am Steinbruch Kastellstraße Machstraße Sportschule Schöneck Sepp-Herberger-Weg Jean-Ritzert-Straße Reichardtstraße Posseltstraße Anlage 1

  • Anlage 2 Begründung Denkmal
    Extrahierter Text

    Anlage 2

  • BPlan Festsetzung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe - Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Festsetzungen ...................................................................... 3 II. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen ........................................................... 4 4. Zahl der zulässigen Wohneinheiten ............................................................. 6 5. Stellung der Gebäude ................................................................................. 7 6. Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche ................................................. 7 7. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 7 8. Nebenanlagen............................................................................................. 7 9. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 7 III. Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen .................................... 8 IV. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 9 1. Ausbildung von Staffelgeschossen ............................................................... 9 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 9 3. Unbebaute Flächen ..................................................................................... 9 4. Außenantennen ........................................................................................ 10 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 10 Anlagen zu II. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 11 1. Tabelle Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage .................. 11 2. Individualschnitte Wolfweg, Turmbergstraße Nr. 18, 20, 22, 24, 26 28, das Flurstück 50884/1 sowie Posseltstraße 1 .................................................... 11 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Allgemeine Festsetzungen Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebauungs- pläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Fest- setzungen und örtlichen Bauvorschriften dieser Bebauungspläne weiter. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Bpl-Nr. Bebauungsplan Rechtskraft 415 Gelände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.) 03.10.1902 425 Steinlesweg 19.12.1923 430 Durlach Turmberg 01.02.1952 294 Durlach Turmberg, Wolfweg, Am Burgweg 15.10.1958 614 Nutzungsartfestsetzungen 22.02.1985 II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird durch Planeinschrieb als reines Wohngebiet festgesetzt. 2. Maß der baulichen Nutzung Siehe auch die Festsetzungen durch Planeinschrieb. 2.1 Zulässige Grundfläche (GRZ) Abweichend von der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO aufgezählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, nicht überbaute bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nur bis zu 25 % überschritten werden. 2.2 Wandhöhe Als Wandhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Wand (bei Flachdächern) bezogen - 4 - auf die unter II. 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen definierten unteren Be- zugshöhen. Auf der dem Tal zugewandten Straßenseite und für Gebäude, deren festgesetzte Bezugshöhe sich an der Gehweghinterkante orientiert, gilt eine maximale Wand- höhe von 7,00 m. Auf der dem Hang zugewandten Straßenseite gilt eine Wand- höhe von 9,00 m. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Bei gestaffelten Bau- körpern ist die Überschreitungsmöglichkeit einheitlich auf alle Gebäudeteile anzu- wenden, wenn Retentionsdächer auf mindestens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse Bei Wohngebäuden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans im Bestand drei Vollgeschosse aufweisen, sind abweichend weiterhin drei Vollge- schosse zulässig 2.4 Staffelgeschosse Staffelgeschosse sind zusätzlich zu der Wandhöhe aus II. 2.2 Wandhöhe zulässig. Die festgesetzte maximale Wandhöhe darf durch Staffelgeschosse (siehe IV. Örtli- che Bauvorschriften, 1. Ausgestaltung von Staffelgeschossen) um maximal 3,50 m überschritten werden. 3. Bezugshöhen der baulichen Anlagen 3.1 Bezugshöhen der baulichen Anlagen bei Grundstücken mit historischer Bauflucht und ausgeprägten Hang- oder Talseiten Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke: Am Steinbruch, Kastell- straße, Machstraße, Am Burgweg, Posseltstraße (außer Hausnummer 1), Eichro- dtweg, Haldenwangstraße, Fechtstraße, Nonnenbühl und Rittnertstraße: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die festgesetzte Bezugshöhe über Normalhöhennull (NHN) (Anlage1). - 5 - 3.2 Bezugshöhen der baulichen Anlagen bei Grundstücken ohne ausgeprägte Hang- oder Talseiten Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke: Bergbahnstraße, Dürrbach- straße und Turmbergstraße (außer Hausnummern 18, 20, 21, 22, 24, 26, 28 so- wie das Flurstück 50884/1): - 6 - Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die Oberkante der der Gebäudemitte auf der straßenzugewandten Außenseite nächstgelegenen Gehweghinterkante. Bei Grundstücken, die an mehr als einer Straße angrenzen, ist die Seite maßgeblich an der sich die verkehrliche Haupter- schließung des Grundstücks befindet. 3.3 Bezugshöhen der baulichen Anlagen bei Grundstücken mit ausgeprägten Hang- oder Talseiten ohne historische Bauflucht Folgende Festsetzung ist gültig für die Grundstücke Wolfweg, die Turmberg- straße Nr. 18, 20, 22, 24, 26,28, das Flurstück 50884/1 sowie die Posseltstraße 1: Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen ist die der Gebäudemitte der straßenzugewandten Außenseite nächstgelegene NHN-Höhe gemäß Rasterung im jeweiligen Grundstücksschnitt (siehe Grundstücksschnitte Anlage 2). 4. Zahl der zulässigen Wohneinheiten Es sind maximal drei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig. Bei Grundstücken mit mehr als zwei Wohngebäuden sind abweichend pro Wohngebäude nur maximal zwei Wohneinheiten zulässig. - 7 - 5. Stellung der Gebäude Wo in den unter I. aufgeführten Bebauungspläne keine Bauflucht festgesetzt ist, sind die Gebäude parallel zu der Straße anzuordnen, über die die Haupterschlie- ßung erfolgt. 6. Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche Festgesetzt wird die offene Bauweise. Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäu- ser, ausgeschlossen sind Hausgruppen. 7. Stellplätze und Garagen, Carports Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze sind mit nur einer Zufahrt und nur auf der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Vor- gartenbereiche, die in den unter I. aufgeführten Bebauungsplänen festgesetzt wurden, sind zu beachten. 8. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtun- gen, Plätze für das nicht dauerhafte Abstellen von Kinderwägen, Rollatoren oder ähnlichen zwingend notwendigen Gebrauchsgegenständen, Abfallbehälterstand- plätze und nicht überdachte Fahrradabstellplätze. Je angefangene 1.000 m² Grundstücksgröße ist ein Nebengebäudemit maximal 25 m³ (z.B. Gerätehütte, Gartenhaus, Schuppen o.ä.) zulässig. 9. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen, bei Grundstücksgrößen über 500 m² mindestens ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum. Heimische Arten sind zu bevorzugen, siehe Emp- fehlungen unter B Hinweise, 7. Empfehlende Pflanzliste. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume hat 18 -25 cm zu betragen. Alter- nativ können die Bäume auch als Solitäre in der Breite 150-200 cm gepflanzt werden. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei Abgang in der darauffol- genden Pflanzperiode durch entsprechende neue Pflanzungen in der festgesetz- ten Pflanzgüte zu ersetzen. Für Neupflanzungen von Bäumen gilt ein lichter Min- destabstand von mindestens 2,50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen. - 8 - Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung), auch von Garagen, sind zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schicht- aufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu er- setzen. Die Einsaat für Dachbegrünungen erfolgt mit Kräutern und Sedum aus nachfolgender Pflanzliste: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian III. Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen Für die Grundstück Flst. Nr. 50861/2 (Posseltstraße 1) und Flst. Nr. 50876 (Turm- bergstraße 18) werden die Baufluchten aus dem Bebauungsplan Nr. 415 „Ge- lände östlich der Schiller- und Grötzinger Straße (Gymnasiumstr., Badener Str.) vom 30.10.1902, geändert 13.08.1906, aufgehoben. - 9 - IV. Örtliche Bauvorschriften 1. Ausbildung von Staffelgeschossen Staffelgeschosse können die festgesetzte maximale Wandhöhe um maximal 3,50 m überschreiten, wenn sie jeweils zur straßenzugewandten und der gegenüber- liegenden Fassadenseite um mindestens 2,50 m eingerückt sind. Bei Grundstü- cken, die an mehreren Seiten von Straßen umgeben sind, ist die Seite maßgeb- lich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. 2. Werbeanlagen und Automaten Wohngebiet (WR) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf maximal 3 m begrenzt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anla- gen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrich- tungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen 3.1 Aufschüttungen und Abgrabungen Die unbebauten Flächen der Grundstücke dürfen in ihrer Topografie nicht we- sentlich verändert werden. Als nicht wesentliche Veränderungen werden insbe- sondere angesehen: - Für Garagenzufahrten und Hauszugänge zur Anpassung an das Straßenniveau. Die Tiefe des Garagenvorplatzes beträgt mindestens 6,00 m. - Für Terrassen bis zu 24 m² je Gebäude sind Abgrabungen bzw. Aufschüttungen auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig. Böschungen sind in einem maximalen Steigungsverhältnis von 1/1,5 (vertikal/hori- zontal) anzulegen. Die maximal zulässige Böschungshöhe beträgt 2,00 m senk- recht gemessen vom Ursprungsgelände bis zur Böschungsoberkante. Bei notwen- digen größeren Geländeveränderungen ist maximal eine Berme (Zwischensohle) von 3 m Breite zulässig. Stützmauern bis maximal 0,70 m sind gartenseitig zulässig. - 10 - 3.2 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Au- ßenwand liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegren- zungslinien umgeben sind, ist die Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hauseingängen sowie möglicher Nebenanlagen (siehe II. Planungsrechtliche Festsetzungen, 8. Nebenanlagen) vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflan- zen oder einzusäen. Der Anteil der bepflanzten oder eingesäten Fläche darf mit o.g. Ausnahmen 60% der Vorgartenflächen nicht unterschreiten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen ist ebenso wie die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen unzulässig. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, den 23. März 2018 Fassung vom 22. Juni 2023 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 11 - Anlagen zu II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Tabelle Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage 2. Individualschnitte Wolfweg, Turmbergstraße Nr. 18, 20, 22, 24, 26 28, das Flur- stück 50884/1 sowie Posseltstraße 1

  • Anlage 1 Festsetzung Tabelle Bezugspunkte Höhenlage
    Extrahierter Text

    Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 55173Am Steinbruch1130,2talseitig 55174Am Steinbruch3130,0talseitig 55175Am Steinbruch5130,0talseitig 55176Am Steinbruch7130,0talseitig 55177Am Steinbruch9130,0talseitig 55178Am Steinbruch11130,0talseitig 55179Am Steinbruch13130,1talseitig 55180Am Steinbruch15130,2talseitig 55181Am Steinbruch17130,1talseitig 55182Am Steinbruch19128,4talseitig 55183Am Steinbruch21125,7talseitig 55184Am Steinbruch23124,2talseitig 55169Am Steinbruch2132,1bergseitig 55168Am Steinbruch4131,5bergseitig 55167Am Steinbruch6132,5bergseitig 55166Am Steinbruch8132,1bergseitig 55165Am Steinbruch10132,3bergseitig 55164Am Steinbruch12131,8bergseitig 55163Am Steinbruch14131,1bergseitig 55162Am Steinbruch16132,6bergseitig 55161Am Steinbruch18133,1bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 55151Kastellstraße1138,7talseitig 55152Kastellstraße3140,0talseitig 55153Kastellstraße5140,5talseitig 55153Kastellstraße5a141,0talseitig 55154Kastellstraße7141,5talseitig 55155Kastellstraße9142,0talseitig 55156Kastellstraße11142,5talseitig 55157Kastellstraße13143,0talseitig 55158Kastellstraße15143,3talseitig 55159Kastellstraße17143,5talseitig 50962/19Kastellstraße19145,0talseitig 50962/22Kastellstraße21145,3talseitig 50962/24Kastellstraße23145,5talseitig 50962/25Kastellstraße25146,0talseitig 50962/37Kastellstraße27146,2talseitig 50962/38Kastellstraße29146,5talseitig 50946/1Kastellstraße143,7bergseitig 50947Kastellstraße143,7bergseitig 50948/1Kastellstraße144,7bergseitig 50949Kastellstraße6144,1bergseitig 50962/3Kastellstraße8144,1bergseitig 50962/9Kastellstraße10143,8bergseitig 50962/5Kastellstraße12144,6bergseitig 50962/6Kastellstraße14145,2bergseitig 50962/7Kastellstraße16145,9bergseitig 50962/11Kastellstraße18146,0bergseitig 50962/12Kastellstraße20146,4bergseitig 50962/17Kastellstraße22146,5bergseitig 50962/18Kastellstraße24146,4bergseitig 50962/21Kastellstraße26146,7bergseitig 50962/23Kastellstraße28147,3bergseitig 50962/26Kastellstraße30147,1bergseitig 50962/27Kastellstraße32148,2bergseitig 50962/35Kastellstraße34148,6bergseitig 50962/33Kastellstraße36148,6bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 55455Machstraße 2133,7talseitig 55454Machstraße 4133,7talseitig 55453Machstraße 6133,5talseitig 55452Machstraße 8132,6talseitig 55451Machstraße 10132,3talseitig 55450Machstraße 12130,7talseitig 55443Machstraße 1134,4bergseitig 55444Machstraße /135,1bergseitig 55445Machstraße 5135,0bergseitig 55446Machstraße 7135,0bergseitig 55447Machstraße 9134,0bergseitig 55448Machstraße 11133,8bergseitig 55449/1Machstraße 11a133,0bergseitig 55449Machstraße 13132,5bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50952/1Am Burgweg1162,3talseitig 50962/1Am Burgweg1a162,3talseitig 50962/2Am Burgweg3162,5talseitig 50962/10Am Burgweg5162,2talseitig 50962/13Am Burgweg7162,5talseitig 50962/15Am Burgweg9162,5talseitig 50962/16Am Burgweg11162,7talseitig 50962/28Am Burgweg13162,7talseitig 50962/28Am Burgweg15163,0talseitig 50962/30Am Burgweg17163,0talseitig 50962/66Am Burgweg19163,0talseitig 50962/31Am Burgweg19a163,0talseitig 51151Am Burgweg21162,9talseitig 51155Am Burgweg2167,5bergseitig 51155/1Am Burgweg167,8bergseitig 51157Am Burgweg4167,3bergseitig 51171/1Am Burgweg6167,9bergseitig 51160Am Burgweg8169,8bergseitig 51163Am Burgweg12171,0bergseitig 51165Am Burgweg14168,8bergseitig 51165Am Burgweg18168,4bergseitig 51168Am Burgweg20167,3bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe Bauflucht mBezugsschnitt 50867Eichrodtweg1140,1bergseitig 50868Eichrodtweg2141,0bergseitig 50872Eichrodtweg3146,1bergseitig 50872Eichrodtweg3146,4bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50851Haldenwangstraße1130,7talseitig 50852Haldenwangstraße3133,1talseitig 50857Haldenwangstraße5134,2talseitig 50858Haldenwangstraße7135,6talseitig 50841/3Haldenwangstraße2130,3bergseitig 50841/1Haldenwangstraße4131,2bergseitig 50841Haldenwangstraße6132,1bergseitig 50841/4Haldenwangstraße8133,1bergseitig 50842Haldenwangstraße10135,0bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50853/2Posseltstraße2137,4talseitig 50854Posseltstraße4137,5talseitig 50855Posseltstraße6137,4talseitig 50856Posseltstraße8137,0talseitig 50842/1Posseltstraße10136,3talseitig 50842/2Posseltstraße10a135,7talseitig 50843Posseltstraße12135,0talseitig 50843/1Posseltstraße14133,8talseitig 50861/1Posseltstraße3139,3bergseitig 50860Posseltstraße5139,1bergseitig 50866Posseltstraße7138,6bergseitig 50863Posseltstraße9139,0bergseitig 51697Posseltstraße11137,0bergseitig 51697Posseltstraße13136,2bergseitig 51698Posseltstraße15137,3bergseitig 51699/1Posseltstraße17136,9bergseitig 51699/2Posseltstraße17a135,5bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50800Fechtstraße1133,3talseitig 50800/2Fechtstraße1a133,2talseitig 50800/3Fechtstraße3132,2talseitig 50801Fechtstraße5131,8talseitig 50801/2Fechtstraße7131,2talseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50818/4Nonnenbühl3125,0talseitig 50821/2Nonnenbühl5125,0talseitig 50821/3Nonnenbühl7125,0talseitig 50815Nonnenbühl4127,0bergseitig 50813/2Nonnenbühl6125,7bergseitig 50809/2Nonnenbühl8126,0bergseitig 50809/1Nonnenbühl10125,5bergseitig Anlage 1Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlage (Abweichungen von +/- 0,25 m möglich) FlurstückStraße HausnummerNHN-Höhe in mBezugsschnitt 50809Rittnertstraße9128,3talseitig 50809Rittnertstraße11128,9talseitig 50808Rittnertstraße13129,5talseitig 50808/1Rittnertstraße15130,0talseitig 50805/1Rittnertstraße17130,6talseitig 50805/3Rittnertstraße19131,1talseitig 50804/1Rittnertstraße21131,8talseitig 50803Rittnertstraße23132,5talseitig 50802Rittnertstraße25133,2talseitig 50800/1Rittnertstraße29134,0talseitig

  • Anlage 2 Festsetzungen Schnitte
    Extrahierter Text

    144.20 143.80 143.30142.65142.00141.25140.90 140.80140.55140.40140.30140.15 139.60139.20 138.80 138.40138.00 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.028.0 30.00.0 144.50144.50 36.0 34.032.0 38.0 140.65 144.85 40.0 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 146.25145.40 44.1142.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 135.00 50860 50859 50875 50853/3 50861/1 50854 50862/1 50836 50861/2 Whs Btrg Whs Whs Whs 17 2 1 4 3 3 19 Turmbergstraße Posseltstraße Achse Bezugshöhen 0,0 3,40 15,25 10,0 20,0 30,0 40,0 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Posseltstraße 1, Flurstücksnummer 50861/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.0 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Posseltstraße 155.80 155.35 154.85154.15153.45 152.90152.65 152.35151.55 151.20150.75 150.30 149.50148.50 147.10 145.85144.35 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Gelände- höhe über NHN Rasterung 140.00 157.35156.50 36.0 34.032.0 38.0 152.00 158.00 40.0 158.60 42.59 NHN GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50862/1 50877 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 17 19 22 18 6 20 6a Turmbergstraße 10,0 20,0 30,0 40,0 Achse Bezugshöhen 0,0 3,95 7,25 50836 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 18, Flurstücksnummer 50876 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.1 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 158.20 157.60 156.55155.20154.65 154.30153.95 153.55152.45 151.70150.80 149.85 148.95148.25 147.75 147.45147.35 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 0.0 höhe über NHN Rasterung 145.00 159.10158.60 36.0 34.032.0 38.0 153.10 160.10159.65 40.0 41.58 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze NHN Gelände- 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 21 19 22 4 18 6 20 Achse Bezugshöhen Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 9,60 5,75 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 20, Flurstücksnummer 50877/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.2 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstr aße 159.25 158.60157.95157.50 157.10156.70 156.25155.60 155.30 155.00154.60 154.20153.60 152.75 151.65150.65 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 150.00 32.0 155.90 159.90 33.74 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 21 23 22 4 26 2 18 20 Achse Bezugshöhen Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 30,0 6,30 10,40 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 22, Flurstücksnummer 50878/1 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.3 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 165.50 160.95160.40159.55 158.70158.05 157.85157.35 157.00 156.55156.20 155.80155.35 154.85 153.95153.00 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 150.00 32.08 157.70 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 23 22 4 26 28 2 20 Turmbergstraße Achse Bezugshöhen 10,0 0,0 20,0 13,05 4,35 50836 30,0 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 24, Flurstücksnummer 50883/1 Anlage 2.4 Schnitt M.1:250 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 162.65162.35161.85 161.40161.00 160.70159.75 159.10158.50 158.00157.55157.05156.45155.80155.28 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.029.20 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 160.30 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50877/1 50897 50885 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs 24 27 22 26 28 5 2 50883/2 0,0 Turmbergstraße Wolfweg 50886 50836 7,85 6,45 Achse Bezugshöhen 10,0 20,0 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße, Flurstücksnummer 50884/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.5 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 166.00 165.50 165.05164.65164.30 163.80163.15 162.45161.50 161.05160.45 159.85159.25158.65158.00157.40156.85 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 166.70166.50 36.0 34.032.0 166.95 38.039.68 161.90 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50897 50885 50878/1 50884 50877 50878 50884/1 50951/1 Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs 24 27 22 26 28 5 2 3 Turmbergstraße 10,0 0,0 20,0 30,0 Achse Bezugshöhen 7,80 Wolfweg 2,40 50836 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 26, Flurstücksnummer 50884 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.6 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstr aße 165.50 165.35164.00 162.95162.10 161.55161.15160.70160.10 159.55159.10 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 21.39 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 165.05 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50886 50898/1 50897 50885 50884 50878 50884/1 50951/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 27 26 28 5 2 3 29 Turmbergstraße 0,0 10,0 20,0 Achse Bezugshöhen 11,70 16,05 Wolfweg 50836 50883/2 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Turmbergstraße 28, Flurstücksnummer 50885 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.7 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Turmbergstraße 179.45 179.20 178.85178.30177.60 176.65175.65 174.75173.25 172.50171.05 169.35168.00167.20166.00164.45163.15 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 180.45179.90 36.0 34.032.0 181.90 181.75181.40181.00 38.0 40.0 42.044.0 46.0 174.00 50.0 182.10 48.0 181.60 183.40 52.22 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50898/1 50897 50885 51155 50898/2 Whs Whs Whs Whs 3 1 Wolfweg Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 Turmbergstr. 6,05 12,40 50836 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 1, Flurstücksnummer 50898/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.8 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Wolfweg 167.50 167.50 167.50166.95166.10 165.35164.80 164.40163.90 163.30162.45 161.60 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.10 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50876/1 50877/1 50878/1 50884 50894 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7 24 22 4 5 2 6 Achse Bezugshöhen Wolfweg 0,0 9,00 9,45 50883/2 10,0 20,0 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 2, Flurstücksnummer 50833/2 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.9 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 179.25 177.75176.50175.70175.20 174.65174.10 173.70173.25 173.05172.75 172.25171.25169.75168.10 166.45165.20 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.00.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 181.40180.45 36.0 34.032.0 183.05182.65182.15181.90 38.0 40.0 42.044.0 46.0 173.45 184.60 50.0 51.19 183.90 48.0 182.40 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze 50898/1 50897 50885 50894 50898/2 Whs Whs Whs Whs Whs Whs 28 5 3 1 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 11,75 17,35 50886 Wolfweg Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 3, Flurstücksnummer 50898/1 Schnitt M.1:300 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.10 N Schnitt hangseitig Wol f weg 168.50 168.30 168.10167.85167.50 167.00166.25 165.30164.15 163.05162.40 161.95 161.60161.20 160.60 159.90 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.190.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze Wolfweg 50883/1 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50884 50894 50877 50878 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7 7a 22 4 2 6 20 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 8,25 8,05 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 4, Flurstücksnummer 50878 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.11 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 180.35 179.05 178.30178.05177.80177.50177.25 176.95176.05175.45174.85174.25 173.75172.60 170.25 167.75166.90 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.018.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 165.00 182.50181.60 36.0 34.032.0 186.55 186.40 185.85184.75183.55 38.0 40.0 42.044.0 47.7846.0 176.55 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50883/1 50898/1 50897 50884 50894 50884/1 Whs Whs Whs Whs Whs 7 7a 4 5 2 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 Wolfweg 15,40 16,10 50897 50883/2 50886 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 5, Flurstücksnummer 50897 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.12 Schnitt M.1:300 N Schnitt hangseitig Wolfweg 169.10 169.00 168.60168.05167.45 167.05166.80 166.55166.20 165.85165.15 164.25163.15161.90160.85159.95 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.20 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50892 50873 50876/1 50877/1 50876 50878/1 50894 50877 50878 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7a 8 4 2 6 20 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 Wolfweg 8,20 8,20 50883/2 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 6, Flurstücksnummer 50877 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.13 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 169.55 169.25 168.95168.45168.05 167.60167.05 166.40165.85 165.25 164.40163.45 162.60162.05 161.55 161.00160.55 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 159.95 159.30158.65 32.0 34.0 36.038.0 158.20 39.44 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze Wolfweg 50892 50873 50876/1 50877/1 50876 50875 50878/1 50877 50878 Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 7a 8 4 2 18 6 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 3,60 3,55 50886 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 6a, Flurstücksnummer 50876/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.14 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 180.65 179.80 178.90178.30177.85 177.45177.05 176.60176.20 175.85175.40 174.60173.55172.35171.10170.05169.15 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 165.00 183.20182.50181.55 37.51 36.0 34.032.0 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50892 50897 50894 50877 50878 Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs 7 7a 4 5 2 6 6a Achse Bezugshöhen 50894 0,0 10,0 20,0 30,0 Wolfweg 23,60 24,40 50886 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 7 u. 7a, Flurstücksnummer 50894 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.15 Schnitt M.1:250 N Schnitt hangseitig Wolfweg 170.00 169.30 168.70168.30168.00 167.70167.40 167.10166.80166.55166.00165.00 163.65162.60 161.85 161.35160.80 2.0 4.0 6.08.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 32.03 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50873 50876/1 50875 50891 50865/1 50890 Whs Gar Whs Whs Whs Whs 8 11 10 6 6a Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 30,0 Wolfweg 50886 11,70 5,35 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 8, Flurstücksnummer 50873 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.16 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 171.05 170.60 170.05169.35168.50 167.40166.40 165.45164.85 164.55164.30 164.00163.65163.40163.20 163.00162.45 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 32.034.05 161.25 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50873 50888 50891 50868 50872 50865/1 50890 Gar Whs Whs 8 3 10 Achse Bezugshöhen 0,0 Wolfweg 50886 10,0 20,0 30,0 18,90 19,70 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 10, Flurstücksnummer 50865/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.17 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 171.55 171.15 170.50169.45168.50 167.70167.40 167.20167.00166.40165.40164.25 163.35162.60 161.85 160.80159.60 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.024.026.0 28.0 30.0 32.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 155.00 158.35 157.40156.40 34.036.0 38.0 155.56 39.42 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 50867 50888 51697 50858 50866 50887 51696 50865 50868 51695/1 51693/1 50842/2 51698/1 50863 50865/1 Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs 14 7 2 10 9 13 11 1 10 17 Achse Bezugshöhen 0,0 Wolfweg 50886 10,0 20,0 30,0 18,60 Posseltstraße 50859 51680 50886/1 51693 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg, Flurstücksnummer 50865 Ausschnitt Katasterplan M.1:750 Anlage 2.18 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 172.10 171.15 169.70168.45167.55 166.55165.20 164.25163.70 163.35163.15 162.65161.85161.00160.20 159.35158.35 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.026.0 28.0 30.0 32.0 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 152.00 157.05 155.25 34.036.61 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 51697 50887 51698 51696 50865 51699/1 51695/1 51693/1 51698/1 50863 Whs Gar Woendhs 14 16 Achse Bezugshöhen Wolfweg 10,0 20,0 30,0 0,0 13,00 12,10 50886 50886/1 51680 51740 51693 Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 14, Flurstücksnummer 51695/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.19 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg 172.65171.50 170.35169.50 168.95 168.40167.65 166.80 166.00165.20 2.0 4.0 6.0 8.0 10.012.014.0 16.0 18.0 20.0 22.0 24.80 0.0 Geländehöhe über NHN Rasterung NHN 160.00 164.45 163.50162.15 GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze 51697 51702 51698 51696 51699/1 51695/1 51693/1 51698/1 Whs Woendhs 14 16 Achse Bezugshöhen 0,0 10,0 20,0 12,15 10,10 51738 50886/1 51740 51693 Wolfweg Schnitt mit Angaben für die Bezugshöhen: Wolfweg 16, Flurstücksnummer 51698/1 Ausschnitt Katasterplan M.1:500 Anlage 2.20 Schnitt M.1:250 N Schnitt talseitig Wolfweg

  • TOP 4 Beschlussvorlage Bebauungsplan Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0750 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach – Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 12.07.2023 4 x Gemeinderat 18.07.2023 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Empfehlung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text erg. Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 12.07.2023 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Das Plangebiet „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ befindet sich im Stadtteil Durlach, unmittelbar an- grenzend an das Landschaftsschutzgebiet Turmberg-Augustenberg. Bei einer Flächengröße von circa 20,9 ha ist es geprägt von einer starken Durchgrünung und einer überwiegend moderaten baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Ziel des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes ist, die städtebauliche Struktur sowie den Charakter des hanglagigen Villengebietes zu erhalten und gleichzeitig dem Bedürf- nis nach Wohnraumschaffung durch eine moderate Erhöhung des zulässigen Nutzungsmaßes Rech- nung zu tragen. Die Planung sieht vor, die in ihrem Geltungsbereich schon bisher zulässige Art der baulichen Nutzung grundsätzlich beizubehalten. Durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes (WR) für das gesamte Plangebiet richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben jedoch einheitlich nach der BauNVO in der aktu- ellen Fassung. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maximal zulässige Wandhöhe, die Zahl der Vollgeschosse, die zulässige Grundfläche und die Grundflä- chenzahl (GRZ) getroffen. Die unteren Bezugspunkte für die Wandhöhe ergeben sich aus den textli- chen Festsetzungen in Verbindung mit NHN-Höhen gemäß den Angaben in der als Anlage 1 beigefüg- ten Tabelle und den als Anlage 2 beigefügten Schnittzeichnungen, auf die in den textlichen Festset- zungen Bezug genommen wird; die Anlagen werden integrierter Bestandteil der planungsrechtlichen Festsetzungen. Hinsichtlich der Grundflächenzahl wird das Plangebiet in drei Bereiche unterteilt, in denen künftig eine maximal zulässige GRZ von 0,35 bzw. 0,3 oder 0,25 gelten soll. Diese Werte wurden einerseits aus ei- ner Analyse der vorhandenen Bebauung abgeleitet und andererseits vor dem Hintergrund der gestie- genen Wohnraumnachfrage so gewählt, dass für die überwiegende Anzahl der überplanten Grundstü- cke eine, im Vergleich zum Bestand, moderate zusätzliche Bebauung ermöglicht wird. Soweit die ge- plante GRZ in einigen wenigen Fällen (14 von 222 Grundstücken im Plangebiet) bereits im Bestand überschritten wird, erscheint es vor dem Hintergrund der mit der Planung verfolgten Zielsetzung, ein durchgrüntes, von maßhaltender Bebauung mit großzügigen Gartenanlagen geprägtes Wohngebiet zu bewahren, gerechtfertigt, die betroffenen Grundstückseigentümer insoweit auf den (bloßen) Be- standsschutz zu verweisen. Eine für den Gebietscharakter des Hanggebietes untypische und auch aus ökologischen Gründen un- erwünschte zusätzliche Versiegelung von Freiflächen soll möglichst begrenzt werden. Aus diesem Grund wird abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen und nicht überbaute bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche nur um bis zu 25 % überschritten werden darf. Die festgesetzte zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen entspricht weitgehend der baulichen Ent- wicklung im Bestand. Soweit im Plangebiet bereits einige wenige Gebäude mit drei Vollgeschossen vorhanden sind, handelt es sich zwar nominal um „Ausreißer“, aber diese sind insofern gebietsver- träglich, als sie sich in das heutige Erscheinungsbild des Hanggebietes einfügen, ohne dessen städte- baulichen Charakter nennenswert zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund wird auf Grundstücken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplanes bereits drei Vollgeschosse im Bestand auf- weisen, ein drittes Vollgeschoss auch weiterhin zugelassen. Durch die Kombination mit der Festsetzung einer maximalen Wandhöhe soll verhindert werden, dass das charakteristische Orts- und Straßenbild im Plangebiet durch eine Höhenentwicklung beeinträchtigt wird, die städtebaulich unerwünschte, unmaßstäbliche Baukörper hervorbringt. In der Vergangenheit hat sich bereits gezeigt, dass bedingt durch die steile Topographie des Hanggebietes zum Teil – 3 – Gebäude entstehen, die – gebietsuntypisch – viergeschossig in Erscheinung treten und überdies bis- lang hinsichtlich der Gebäudehöhe als Referenz für das Einfügen von Gebäuden in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden konnten. Mithilfe der angemes- senen, auf Erhaltung des vorhandenen Rahmens abzielenden Maßfestsetzungen wird weiteren Fehl- entwicklungen dieser Art vorgebeugt. Um die durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägte Eigenart des Plangebietes planungsrechtlich aufzunehmen und zu erhalten, gleichzeitig aber auch einem Bedarf an Einlieger- wohnungen etwa für Pflegekräfte der häuslichen Pflege gerecht zu werden, wird die zulässige Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude grundsätzlich auf drei und bei mehr als zwei Wohngebäuden auf einem Grundstück auf zwei beschränkt. Die historischen Baufluchten mit den entsprechenden Vorgartenzonen sind ein wesentliches prägen- des Element des Hanggebietes. Um diese städtebaulichen Strukturen zu erhalten, werden Garagen, Carports und Stellplätze sowie überdachte Fahrradstellplätze mit nur einer Zufahrt und nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen. Letzteres gilt für sämtliche Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme von Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstandplätzen und nicht über- dachten Fahrradstellplätzen. In den örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem in Bezug auf Werbeanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen und die Gestaltung von Vorgärten ge- stellt. Vorgärten sind zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes grundsätzlich vollflächig als Vegetationsfläche anzulegen. Ausnahmen werden für Zufahrten, Hauseingänge und die zulässigen Nebenanlagen vorgesehen, wobei der Anteil der verbleibenden Vegetationsfläche 60 % der gesamten Vorgartenfläche nicht unterschreiten darf. Das Anlegen von Schottergärten und ähnlichen Vorgarten- gestaltungen ist generell unzulässig. Die Gestaltung der privaten Freiflächen trägt wesentlich zu der bestehenden städtebaulichen Eigenart des durchgrünten Hanggebietes bei. Zur Absicherung der bisherigen Qualität werden städtebauliche Erhaltungs- und Pflanzgebote festgesetzt. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei Ab- gang durch neue Pflanzungen in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Auf den privaten Grundstü- cken werden in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße Pflanzgebote für standortgerechte Bäume festgesetzt. Der Wahrnehmung als durchgängig begrüntes Quartier wird schließlich durch die Ver- pflichtung der Grundstückseigentümer, Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 15° Neigung) zu begrünen, zur Geltung verholfen. Durch die auf Bestandssicherung abzielenden Festsetzungen ist gewährleistet, dass keine Umweltbe- lange in abwägungserheblicher Weise berührt werden. Der Bebauungsplan ermöglicht auch keine über die bereits vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten hinausgehenden zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft, so dass auf der Planungsebene auch keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden müssen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). Aufgrund des bestandssichernden Charakters der Planung kann schließlich davon ausgegangen wer- den, dass vorhandene Möglichkeiten der Grundstücksnutzung im Plangebiet durch die geplanten Fest- setzungen nicht in einer Weise beschnitten oder gar beseitigt werden, die sich spürbar auf den Boden- wert der Grundstücke auswirken. Eine rechtliche Pflicht der Stadt zur Entschädigung der Grundstücks- eigentümer nach den Grundsätzen des Planungsschadensrechts ist daher nicht zu erwarten. Das Planungskonzept und die wesentlichen Planinhalte wurden bereits in der Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss ausführlich erläutert. Wir verweisen hierzu – ergänzend zu den Planunterlagen, die dieser Vorlage als Anlage angefügt sind – auf die Vorlage Nr. 2021/0771 zu TOP 6 der Gemeinde- ratssitzung vom 27. Juli 2021. – 4 – II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die vorliegende Planung ändert und ergänzt die in ihrem Geltungsbereich bereits vorhandenen Bebau- ungspläne, ohne insoweit die Grundzüge der Planung zu berühren. Die ursprüngliche städtebauliche Intention des Plangebers bestand erkennbar darin, mittels Festsetzung von Bau- und Straßenfluchten sowie von Bebauung freizuhaltenden Vorgartenbereichen eine aufgelockerte und von Durchgrünung geprägte Struktur des Hanggebietes als Wohngebiet zu sichern. Mit den ergänzenden Festsetzungen wird dieser planerische Leitgedanke aufgenommen und konsequent fortgeführt. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Be- einträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen, kann der Bebauungs- plan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Infor- mationsveranstaltung des Stadtplanungsamtes, die am 13. Juli 2017 im Bürgersaal des Rathauses Dur- lach stattfand. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26. März bis zum 30. April 2018 durchgeführt. Mit den zu diesem Verfahrens- stand vorgetragenen Stellungnahmen hatte sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlus- ses am 27. Juli 2021 auseinandergesetzt und an der Planung vom 23. März 2018 in der Fassung vom 19. März 2021 festgehalten. Ebenfalls in der Sitzung vom 27. Juli 2021 hatte der Gemeinderat zur Sicherung der Planung eine Ver- änderungssperre für das gesamte Plangebiet als Satzung beschlossen (Vorlage Nr. 2021/0772), die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 13. August 2021 in Kraft trat. Die Notwendigkeit für den Er- lass der Veränderungssperre ergab sich daraus, dass die zuvor verfügte Zurückstellung eines den ge- planten Festsetzungen zuwiderlaufenden Vorhabens, Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 50946/1, nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist auszulaufen drohte. Am 26. Juli 2022 beschloss der Gemeinderat eine erstmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr (Vorlage Nr. 2022/0701). Mittlerweile hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit 2 K 2042/22 durch Urteil vom 28. April 2023 die Rechtswirksamkeit der Veränderungs- sperre bestätigt und festgestellt, dass diese dem genannten Vorhaben jedenfalls noch bis zum 13. Au- gust 2023 entgegengehalten werden kann. 1. Auslegung des Planentwurfes (Fassung vom 19. März 2021) Auf der Grundlage des am 27. Juli 2021 gefassten Auslegungsbeschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 23. August bis einschließlich 24. Sep- tember 2021 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen der Auslegung hatte sich nur die untere Naturschutzbehörde als Trägerin öffentlicher Be- lange erneut zu der Planung geäußert. Die vorgebrachten Anregungen wurden von der Stadtplanung aufgegriffen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Aus der Öffentlichkeit gingen insgesamt drei Stellungnahmen ein. Die anwaltlich vertretene Eigentümerin des im Plangebiet belegenen Grundstücks Wolfweg 1, deren Antrag auf erneute (dritte) Verlängerung der Gültigkeit einer im Jahr 2012 erteilten Baugenehmigung zunächst mit Blick auf die entgegenstehenden Planungsabsichten zurückgestellt worden war, und der von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertretene Eigentümer des ebenfalls im Plangebiet belegenen un- bebauten Grundstücks Flurstück-Nummer 50946/1 setzten sich in ihren – im Wesentlichen gleichlau- tenden – Stellungnahmen kritisch mit der in Ziffer 3.2 der örtlichen Bauvorschriften geregelten Ver- pflichtung zur Begrünung von Vorgärten auseinander. Die Regelung sei nicht verständlich, da es auf- grund der steilen Hanglage überhaupt nicht möglich sei, einen Vorgarten anzulegen und solche in der Regel auch vor Ort nicht existierten. Es sei unklar, was mit dieser Regelung bezweckt werde. Auch sei – 5 – nicht aus sich heraus verständlich, was mit der Forderung des Anlegens von „Vegetationsflächen“ ge- meint sei. Soweit hiermit städtebauliche Belange verfolgt würden, könnten diese den mit der Rege- lung verbundenen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte nicht überwiegen. Des Weiteren wand- ten sich die Eigentümer gegen die Festsetzungen der zulässigen Höhe baulicher Anlagen und sahen auch hierin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Regelungen zur Wand- höhe seien auch im Zusammenhang mit den festgelegten Bezugshöhen und unter Heranziehung der als Anlage 2 beigefügten Grundstücksschnitte nicht nachvollziehbar. Da bereits zahlreiche Gebäude im Bestand die nach dem Planentwurf zulässigen Höhen überschritten, ohne dass hierdurch der Gebiets- charakter geändert werde, sei nicht erklärlich, weshalb es unter Berücksichtigung der Eigentümerinte- ressen erforderlich sei, die zulässigen Höhen im Plangebiet zu reduzieren. Nicht akzeptabel sei ferner, dass abweichend von der Grundregel des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Grundflächen der dort genannten baulichen Anlagen nur um bis zu 25 Prozent überschritten werden darf, zumal bei ihren Grundstücken eine weitergehende Überschreitung möglich sei, ohne dadurch die städtebauliche Qualität des hanglagigen Villengebietes zu gefährden. Die festgesetzte Beschränkung der zulässigen Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude werde abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, welches städtebauliche Ziel die Stadt hiermit verfolge, und die städtebauliche Qualität des hanglagigen Villengebietes hiervon nicht abhänge. Ebenfalls abgelehnt würden die Festsetzungen bezüglich Grün- flächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung, die in dieser detaillierten Form nicht erforderlich seien. Insgesamt würden erforderliche Nachverdichtungen durch die Planung übermäßig erschwert, eine sinnvolle Ausnutzung der noch bebaubaren Grundstücksflächen sei mit diesen Einschränkungen nicht möglich. Von dem Eigentümer des im Plangebiet belegenen Grundstücks Wolfweg 5 wurden Bedenken geäu- ßert, dass die Planung die barrierefreie Erschließung der Villen, insbesondere in dem steilen Bereich des Wolfsweges, unzumutbar erschweren würde. Bei der Bestandsaufnahme seien Fehler unterlaufen, die in der Anlage 2 für das Grundstück Wolfweg 5 enthaltenen Angaben zu den Bezugshöhen seien falsch. Des Weiteren sei durch die Einschränkungen, die mit der geplanten Festsetzung einer GRZ I von 0,25 und einer GRZ II, die 25 Prozent der GRZ I beträgt, einhergehen, mit einem Wertverlust bei vielen Anwesen zu rechnen. Eine „vernünftige“ Parkierungsanlage oder Tiefgarage werde in diesem Gebiet, in dem ein hoher Parkdruck herrsche, praktisch unmöglich gemacht. Die eingegangenen Stellungnahmen führten zu einer erneuten Befassung der Stadtplanung mit den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes und den Gegebenheiten im Plangebiet. Die dar- aus resultierende Aktualisierung und Konkretisierung des städtebaulichen Regelungsbedarfs war letzt- lich neben einigen redaktionellen Änderungen der Grund für eine Überarbeitung des Bebauungsplan- entwurfes in seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften samt Planbe- gründung. Im Einzelnen ergaben sich folgende inhaltliche Änderungen: • Änderung des Stichtages für die Zulässigkeit eines dritten Vollgeschosses. • Überprüfung und Anpassung der Definition des unteren Bezugspunktes für die Entwicklung der Wandhöhe baulicher Anlagen anhand aktueller Geodaten, namentlich eine neue Zuord- nung der Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 50947, 50949 und 51155/1 zu der Be- zugspunktdefinition nach Anlage 1. • Erweiterung der Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen. • Überführung der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bezüglich Garagenvorplätzen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen in örtliche Bauvorschriften. • Änderung der Definition von „Vorgärten“ in Ziffer 3.2 der örtlichen Bauvorschriften. • Entsprechende Anpassungen der Planbegründung. – 6 – Schließlich hat die Stadtplanung bei den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern 50861/2 (Posselt- straße 1) und 50876 (Turmbergstraße 18) die Notwendigkeit erkannt, die in den zugrunde liegenden Bebauungsplänen festgesetzten Baufluchten (Baulinien) im Wege einer selbständigen, von der Wirk- samkeit der Festsetzungen dieses Bebauungsplans unabhängigen Aufhebung endgültig zu beseitigen, da die jeweilige Bebauung auf diesen Grundstücken die Baufluchten derzeit und absehbar auch auf Dauer nicht einhält, was aus heutiger stadtplanerischer Sicht auch so gewollt ist. 2. Auslegung des Planentwurfes (Fassung vom 12. Mai 2022) Aufgrund der vorgenannten Planänderungen, die gleichwohl weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die wesentlichen Elemente des Planungskonzeptes berühren, hat die Verwaltung in Anwendung der Ermächtigung des Gemeinderats vom 27. Juli 2021 entschieden, den Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen. Gegenstand der erneuten Auslegung, die sodann nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 18. Juli bis einschließlich 19. August 2022 stattfand, war die überarbeitete Entwurfsfassung mit dem neuen Fassungsdatum vom 12. Mai 2022. Aus dem angesprochenen Kreis der Träger öffentlicher Belange ging lediglich eine Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH ein, in der jedoch keine neuen abwägungserheblichen Ge- sichtspunkte vorgetragen wurden. Aus der Öffentlichkeit meldete sich wiederum die Eigentümerin des Grundstücks Wolfweg 1 über ih- ren anwaltlichen Vertreter zu Wort. Ihre Stellungnahme wiederholt im Wesentlichen ihre bisher vorge- tragenen Einwendungen gegen den ursprünglichen Bebauungsplanentwurf. Auch in der überarbeite- ten Planung seien die Festsetzungen der zulässigen Wandhöhe nicht verständlich. Dass Garagen, Car- ports und überdachte Fahrradstellplätze mit nur einer Zufahrt und nur auf der überbaubaren Grund- stücksfläche zulässig sein sollen, stelle einen durch die Ziele des Bebauungsplanes nicht gerechtfertig- ten Eingriff in die Baufreiheit dar. Gleiches gelte für die Vorgabe, dass in bestehenden Bebauungsplä- nen festgesetzte Vorgartenbereiche beachtet werden müssen. Die Eigentümerin wandte sich schließ- lich noch gegen die geplanten Pflanzgebote und die Dachbegrünung. Sämtliche Stellungnahmen aus dem Kreis der Träger öffentlicher Belange und aus der Öffentlichkeit wurden, getrennt nach erster und zweiter Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, in der als Anlage beigefügten Synopse aufbereitet und den wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenübergestellt. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die projektierten planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften im Wesentlichen an der vorhandenen Bebauung sowie dem schützenswerten Charak- ter des historisch gewachsenen Villengebietes orientieren. Trotzdem werden für den Großteil der Grundstücke im Plangebiet moderate Entwicklungspotenziale belassen, die eine stärkere bauliche Aus- nutzung als bisher ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, wurde zuvor der Bestand sorgfältig erho- ben und ausgewertet. Die Planung sieht unter diesen Umständen keine Eingriffe in ausgeübte Nutzun- gen im Sinne des Planungsschadensrechts vor, die zu entschädigungspflichtigen Wertminderungen der Grundstücke führen würden. Auch das bislang unbebaute Grundstück Flurstück-Nummer 50946/1 kann grundsätzlich einer gebietstypischen und -verträglichen Bebauung zugeführt werden. Eine Not- wendigkeit, die Planung erneut zu ändern, wird danach nicht gesehen. Nach einigen wenigen redaktionellen Änderungen erhielt der Bebauungsplanentwurf das letztgültige Fassungsdatum vom 22. Juni 2023. III. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Hierzu wird auf die Ausführungen in der Vorlage Nr. 2021/0771 zu TOP 6 der Gemeinderatssitzung vom 27. Juli 2021 verwiesen. – 7 – IV. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 23. März 2018 in der Fassung vom 22. Juni 2023 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen samt den dort in Bezug genomme- nen Anlagen 1 (Tabelle der Bezugspunkte für die Höhenlage der baulichen Anlagen) und Anlage 2 (Grundstücksschnitte mit Angaben zu den Bezugshöhen), örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlagen beige- fügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grund- lage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: I. Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat, zu beschließen: 1. Die zum Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 23. März 2018 in der Fassung vom 22. Juni 2023 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss un- berücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzu- teilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Sat- zung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung so- wie aus dem Textteil jeweils vom 23. März 2018 in der Fassung vom 22. Juni 2023, die Be- standteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).