Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2023/0667/1 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.10.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.10.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0667/1 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: Ordnungs- und Bürgeramt Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Gremien Termin TOP Ö / N Zuständigkeit Hauptausschuss 17.10.2023 12 N Vorberatung Gemeinderat 24.10.2023 3 Ö Entscheidung Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss in Anlage 1 beigelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 33.000 Euro (Freiwillige Feuerwehr) 5.400 Euro (Entschädigung Ehrenamtlicher Tierschutzbeauftragten) Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 grundsätzlich beschlossen, die Funktion einer/-s ehrenamtlichen Tierschutzbeauftragten einzurichten. Für die Tätigkeit wurden im Haushalt Mittel in Höhe von insgesamt 20.000 Euro jährlich bereitgestellt. Soll die Tierschutzbeauftragte beziehungsweise der Tierschutzbeauftragte ehrenamtlich tätig werden, muss diese beziehungsweise dieser durch den Gemeinderat gemäß § 15 Abs. 2, Satz 1, 1. HS GemO zur ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt werden. Die derzeit bestehende Satzung „über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe“ muss geändert werden. Die Satzung sieht aktuell keine Entschädigung für eine ehrenamtlich eingesetzte Tierschutzbeauftragte beziehungsweise einen ehrenamtlich eingesetzten Tierschutzbeauftragten vor. Ohne eine Regelung in der Satzung ist die Entschädigungshöhe für Auslagen und Verdienstausfall eines/einer ehrenamtlich tätigen Person in der Stadt Karlsruhe nicht der Höhe nach begrenzt. Um die bereitgestellten Mittel von insgesamt 20.000 Euro jährlich sicherzustellen, ist eine Regelung zur Entschädigung des/der Tierschutzbeauftragten in der Satzung „über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der Stadt Karlsruhe“ der Höhe nach zu treffen. Eine analoge Anwendung bestehender Entschädigungsregelungen ist nicht möglich. Die Verwaltung schlägt eine Entschädigung für die entstehenden Auslagen und den Verdienstausfall in einer Staffelung vor, die einen Maximalbetrag von 450 Euro vorsieht. Die Verwaltung geht davon aus, dass die beauftragte Person durchschnittlich 20 Stunden im Monat für das Ehrenamt tätig sein wird. Es soll mit der Änderung der Satzung daher gewährleistet sein, dass bei einem Tätigkeitsumfang von mehr als 20 Stunden die Zahlung von 450 Euro sichergestellt ist. Der damit bestehende maximale Aufwandsentschädigungsbetrag von 450 Euro pro Monat orientiert sich an der Entschädigung eines Naturschutzbeauftragten, welcher mit 350 Euro pro Monat vergütet wird, berücksichtigt aber zum einen, dass die Tierschutzbeauftragte beziehungsweise der Tierschutzbeauftragte allein tätig sein wird und nicht wie bei den Naturschutzbeauftragten mehrere Personen die Tätigkeit ausüben. Zum anderen soll Berücksichtigung finden, dass die Aufgaben der/-s Tierschutzbeauftragten erst in der Entstehung und gesetzlich nicht bestimmt sind. Die Verwaltung schlägt vor, eine gesonderte Regelung zur Entschädigung der Tierschutzbeauftragten beziehungsweise des Tierschutzbeauftragten zu schaffen und in die Satzung einen § 5b einzufügen. Dieser soll wie folgt lauten: § 5b Entschädigung der/des ehrenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragten Die/der ehrenamtlich tätige Tierschutzbeauftragte der Stadt Karlsruhe erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres/seines Verdienstausfalls für die Tätigkeit im Dienst der Stadt Karlsruhe die folgenden Durchschnittssätze im Sinne des § 19 Abs. 2 GemO: a) Bei einer Dauer von bis zu 10 Stunden 150 Euro pro Monat. b) Bei einer Dauer bis 20 Stunden 300 Euro pro Monat. c) Bei einer Dauer von mehr als 20 Stunden 450 Euro pro Monat. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bereits vollständig budgetiert. Die Änderungen sollen am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft treten. – 3 – 2. Änderungen der Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr Für die Änderungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr sind die Funktion der Kassenverwalterin beziehungsweise des Kassenverwalters in § 6 Absatz 2 und 4 neu aufzunehmen und die Entschädigungssätze in § 6 Absatz 7 für die Kreisausbildung und Verpflegungspauschale anzupassen. Nach einer grundlegenden Änderung der Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehr in 2018 schlägt die Verwaltung nun folgende Ergänzungen beziehungsweise Anpassungen vor: 1. Die Funktion der Kassenverwalterin beziehungsweise des Kassenverwalters soll zusätzlich mit einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 120 Euro aufgenommen werden. Dies begründet sich in dem erheblich gestiegenen Mehraufwand dieser Funktion durch die Reform des Umsatzsteuergesetzes. Dadurch entstehen Gesamtkosten von circa 23.000 Euro pro Jahr. 2. Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder soll von 10 auf 15 Euro pro Stunde erhöht werden. Diese zusätzlich zum regulären Feuerwehrdienst geleistete ehrenamtliche Arbeit hat in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen bei gleichzeitig immer komplexer werdenden Ausbildungsinhalten. Durch diese Ausbilderinnen und Ausbilder werden auch fehlende hauptamtliche Ressourcen bei der Branddirektion kompensiert. Es wird zunehmend schwieriger, eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Ausbilderinnen und Ausbildern gewinnen zu können. Die Mehrkosten belaufen sich auf circa 9.000 Euro pro Jahr. 3. Die Verpflegungspauschale für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen soll von acht auf zehn Euro pro Tag an die aktuellen Preissteigerungen angepasst werden. Dadurch entstehen Mehrkosten von circa 1.000 Euro pro Jahr. Die erforderlichen finanziellen Mittel in Höhe von 33.000 Euro sind noch nicht budgetiert und müssen zusätzlich bereitgestellt werden. Circa 50 Prozent davon können innerhalb des Budgets der Branddirektion gegenfinanziert werden, der Rest durch Umschichtung innerhalb der Dezernate. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Eine konsolidierte Fassung der Satzung ist als Anlage 2 und eine Synopse als Anlage 3 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss in Anlage 1 beigelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe.
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ANLAGE 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2021 (Amtsblatt vom 5. November 2021). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- zes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 24. Oktober 2023 folgende Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 22. Juni 2010 beschlossen: Artikel 1 Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: § 5b Aufwandsentschädigung der/des ehrenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragte/n Die/der ehrenamtlich tätige Tierschutzbeauftragte der Stadt Karlsruhe erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres/seines Verdienstausfalls für die Tätigkeit im Dienst der Stadt Karlsruhe die folgenden Durchschnittssätze im Sinne des § 19 Abs. 2 GemO: a) Bei einer Dauer von bis zu 10 Stunden 150 Euro pro Monat. b) Bei einer Dauer bis 20 Stunden 300 Euro pro Monat. c) Bei einer Dauer von mehr als 20 Stunden 450 Euro pro Monat. Artikel 2 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter (§ 16 Absatz 2 Satzung) 2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt: - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter 120 Euro 3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von 15 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von zehn Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von min- destens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspauschale von zehn Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt.“ Artikel 3 § 9 wird wie folgt gefasst: (1) Die Änderungssatzung tritt im Hinblick auf die Regelung des neu eingefügten § 5b am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Änderungssatzung tritt im Hinblick auf die Neufassung der Regelungen in § 6 Abs. 2, 3 und 7 zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anlage 2 Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Stabstelle Justiziariat Stand: September 2023 Konsolidierte Fassung: § 1 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates (1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.005 Euro. (2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.005 Euro. Üben mehrere Personen die Funktion der Fraktionsführung gleichberechtigt aus, so erhalten sie die Summe der unter Satz 1 genannten Pauschale zu gleichen Teilen. (3) Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 503 Euro. Bei Fraktionen mit mindestens neun Mitgliedern erhalten auch die zweiten stellvertretenden Vorsitzenden diese Entschädigung. (4) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Absatz 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 150 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31. Juli beziehungsweise 31. Dezember. (5) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten, sofern sie nicht darauf verzichten, neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 für die Ausübung des Mandats innerhalb des Stadtgebiets ein KVV-Jahresabonnement sowie bei Bedarf Parkwertkarten für die Tiefgarage am Friedrichsplatz. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe 2 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Stabstelle Justiziariat | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe § 2 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 70 Euro, in Wettersbach 90 Euro, in Grötzingen 120 Euro, in Neureut 201 Euro, in Durlach 251 Euro. (2) Die Fraktionsvorsitzenden in den Ortschaftsräten erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrages. (3) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage von Nachweisen für den jeweiligen Monat zweimal jährlich nachträglich, jeweils zum 31. Juli beziehungsweise 31.Dezember. § 3 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhalten die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (1) Soweit in den Ortschaften ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher bestellt sind, erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von in Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier 1.145,09 Euro. Jeweils die gleiche Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter von ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, wenn die Vertretungszeit mindestens eine Woche zusammenhängend beträgt. (2) In Ortschaften, in denen hauptamtliche Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen bestellt sind, erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen unter der gleichen Voraussetzung: 3 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Stabstelle Justiziariat | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe in Wettersbach 1.452,33 Euro, in Grötzingen 1.843,81 Euro, in Neureut 2.550,82 Euro, in Durlach 2.746,24 Euro. (3) Die Beträge nach Abs. 1 und 2 stellen den Stand vom 1. März 2010 dar. Sie werden regelmäßig gem. § 9 Abs. 2 AufwEntG i. V. m. der Rechtsverordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. § 5 Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der jährlichen Entschädigung beträgt 45 Euro pro Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses. (3) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten als Ersatz ihrer finanziellen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für die notwendige Pflege von Familienangehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG im häuslichen Bereich während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit zusätzlich 35 Euro je Sitzung. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines Nachweises. § 5 a Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gemeindlichen Vollzugsbediensteten (1) Für den Aufwand bei der Tätigkeit als ehrenamtliche Gemeindliche Vollzugsbedienstete erhalten die dazu bestellten Bürgerinnen und Bürger eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsatzstunden. Die Aufwandsentschädigung beträgt je Einsatzstunde 7,50 Euro, darf jedoch einen Jahresbetrag von 2.100 Euro nicht überschreiten. 4 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Stabstelle Justiziariat | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe § 5 b Entschädigung der/des ehrenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragten Die/der ehrenamtlich tätige Tierschutzbeauftragte der Stadt Karlsruhe erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres/seines Verdienstausfalls für die Tätigkeit im Dienst der Stadt Karlsruhe die folgenden Durchschnittssätze im Sinne des § 19 Abs. 2 GemO: a) Bei einer Dauer von bis zu 10 Stunden 150 Euro pro Monat. b) Bei einer Dauer bis 20 Stunden 300 Euro pro Monat. c) Bei einer Dauer von mehr als 20 Stunden 450 Euro pro Monat. § 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG), der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe (Satzung) und der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV2). (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 Satzung), - stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 Satzung), - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 Satzung), - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs (§ 5 Absatz 1 d Satzung), - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 Satzung), - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter (§16 Absatz 2 Satzung). (3) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Stadt Karlsruhe (Kreisebene) sind: - Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 1 Satzung), - Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung (§ 10 Satzung), - Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen (3 13 Absatz 1 Ziffer 4 Satzung), - Kreisleiterin oder Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge (§ 5 Absatz 1 d Satzung). (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 2 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant 192 Euro, - stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender 5 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Stabstelle Justiziariat | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Abteilungskommandant 144 Euro, - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe 240 Euro, - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe 120 Euro, - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs 80 Euro, - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 120 Euro, - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter 120 Euro. Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. (5) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 3 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung: - Stadtjugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Stadtjugendfeuerwehrwart 192 Euro, - Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Frauen 96 Euro, - Leiterin beziehungsweise Leiter der Altersabteilung 96 Euro, - Kreisleiterin beziehungsweise Kreisleiter der Spielmanns- oder Fanfarenzüge 96 Euro. (6) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Teilnahme an einem Einsatz beziehungsweise das Einfinden im Feuerwehrhaus bei einer Alarmierung einen pauschalen Auslagenersatz von zehn Euro. (7) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von 15 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von zehn Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden. Dauer wird eine Verpflegungspauschale von zehn Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. § 7 Entschädigung für den Brandsicherheitswachdienst Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für den Brandsicherheitswachdienst eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro pro angefangene Stunde zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von zehn Euro pro Vorstellung. 6 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Stabstelle Justiziariat | Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe § 8 Sonstiges (1) Wird ein Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (2) Besteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum fällt. § 9 Inkrafttreten (1) § 5b tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) § 6 (2), (4) und (7) treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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1 ANLAGE 3 SYNOPSE - geänderte Textpassagen der Entschädigungssatzung - Fassung vom 22. Juni 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2021 Neufassung geänderte bzw. neu gefasste Passagen § 5b Entschädigung der/des ehrenamtlich tätigen Tierschutzbeauftragen Die/der ehrenamtlich tätige Tierschutzbeauftragte der Stadt Karlsruhe erhält als Ersatz ihrer/seiner Auslagen und ihres/seines Verdienstausfalls für die Tätigkeit im Dienste der Stadt Karlsruhe die folgenden Durchschnittssätze im Sinne des § 19 Abs. 2 GemO: a) Bei einer Dauer von bis zu 10 Stunden 150 Euro pro Monat. b) Bei einer Dauer bis 20 Stunden 300 Euro pro Monat. c) Bei einer Dauer von mehr als 20 Stunden 450 Euro pro Monat. § 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 Satzung) - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 Satzung) § 6 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr (2) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe auf Ebene der Abteilung sind: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 1 Satzung) - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise stellvertretender Abteilungskommandant (§ 8 Absatz 2 FwG, § 14 Absatz 2 Satzung) 2 - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 Satzung) - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs (§ 5 Absatz 1 d Satzung) - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 Satzung) (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 2 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant 192 Euro - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise Stellvertretender Abteilungskommandant 144 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe 240 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe 120 Euro - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs 80 Euro - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 120 Euro Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. (7) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von zehn Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von zehn Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspauschale von acht Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart (§ 11 Absatz 5 Satzung) - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs (§ 5 Absatz 1 d Satzung) - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart (§ 16 Absatz 3 Satzung) - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter (§16 Absatz 2 Satzung) (4) Funktionsträgerinnen beziehungsweise Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 6 Absatz 2 erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Funktion: - Abteilungskommandantin beziehungsweise Abteilungskommandant 192 Euro - Stellvertretende Abteilungskommandantin beziehungsweise Stellvertretender Abteilungskommandant 144 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung mit Kindergruppe 240 Euro - Jugendfeuerwehrwartin beziehungsweise Jugendfeuerwehrwart in einer Abteilung ohne Kindergruppe 120 Euro - Leiterin oder Leiter des Spielmanns- oder Fanfarenzugs 80 Euro - Gerätewartin beziehungsweise Gerätewart 120 Euro - Kassenverwalterin beziehungsweise Kassenverwalter 120 Euro Die Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart und die Gerätewartin oder den Gerätewart kann durch Mehrheitsbeschluss des jeweiligen Abteilungsausschusses auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Werden mehrere Funktionen durch dieselbe Person ausgeführt, richtet sich die Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigung mit dem höchsten Betrag. (7) Kreisausbilderinnen beziehungsweise Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr (FwDV2) erhalten eine Aufwandsentschädigung pro angefangene Ausbildungsstunde von 15 Euro zuzüglich einer Fahrkostenpauschale von 10 Euro für jeden Ausbildungstag. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Tageslehrgängen von mindestens sechs Stunden Dauer wird eine Verpflegungspauschale von zehn Euro pro Tag und Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer gewährt. 3 § 9 Inkrafttreten (1) § 5b tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) § 6 (2), (4) und (7) treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Niederschrift 56. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. Oktober 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2023/0667/1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss in Anlage 1 beigelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 17. Oktober 2023. Hier hat es ja die Ergänzung gegeben des neuen Tierschutzbeauftragten/der neuen Tierschutzbeauftragten, und wir haben auch bei der Freiwilligen Feuerwehr das eine oder andere verändert. Hier ist Ihnen eine neue Beschlussvorlage vorgelegt worden, die noch mal die unübersichtliche und ungleichverteilte Staffelung bei den Entschädigungen regelt. Wir haben hier bis 10 Stunden monatlich jetzt 150 Euro, 10 bis 20 Stunden monatlich 300 Euro, und über 20 Stunden 450 Euro. Das erscheint uns so dann etwas logischer und nachvollziehbarer. Wenn Sie einverstanden wären, können wir darüber dann auch gleich abstimmen. Wer ist gegen diese Satzungsänderung? Wer enthält sich? Dann gehen wir von einstimmiger Zustimmung aus, vielen Dank. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. November 2023