Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße", Karlsruhe Innenstadt-West; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2023/0662
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.06.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Innenstadt-West

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.07.2023

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Synopse Öffentlichkei 230428
    Extrahierter Text

    BPl. „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Fristende: 11. November 2022 Stand: 28.04.2023 Inhaltsverzeichnis: ADFC KV Karlsruhe ........................................................................................................ 1 Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA ADFC KV Karlsruhe Erschließung der Fahrrad-Abstellanlage Zwar begrüßen wir die barrierefreie Erschließung der Fahrrad-Tiefgarage mit einem Aufzug, da die Anlage andernfalls per Treppe nur erschwert nutzbar wäre. Jedoch sollte durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan eine Erschlie- ßung mittels einer Rampe gefordert und ermög- licht werden. Zwar benötigen Aufzüge flächenmä- ßig weniger Platz als eine Rampe, sie sind jedoch störanfälliger. Rollstuhlfahrer*innen leiden tag- täglich unter dieser Unzuverlässigkeit. Selbst die beste Anlage steht ohne Redundanz irgendwann still und sei es nur während der jährlichen Auf- zugprüfung. Fällt der Aufzug aus, während das eigene (Lasten- )Rad im Keller steht, wird die Fahrrad-Tiefgarage zur Fahrradfalle. Beschlussvorschlag Der Anregung wird teilweise gefolgt. Begründung Die Errichtung einer Rampe zur Erschließung der Fahrradstellplätze im Untergeschoss ist aus archi- tektonischer Sicht aufgrund des damit verbunde- nen Platzbedarfs und der zur Verfügung stehen- den Fläche des Grundstücks im Rahmen des ge- planten Vorhabens nicht umsetzbar und unver- hältnismäßig. Sollte es zu unvorhersehbaren Störungen des Be- triebs des Fahrradaufzugs kommen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den (Müll-)Aufzug zu nutzen, der im Erdgeschoss über den Durch- gang zur Ritterstraße erreichbar ist. Im Unterge- schoss befindet sich der Zugang über den Müll- raum gegenüber des Fahrradabstellraums. Bei einer Wartung des Aufzugs kann mit ausrei- chend Vorlaufszeit über organisatorische Maß- nahmen die Erreichbarkeit des Fahrradkellers ge- sichert werden. Zudem stehen im Innenhof über 20 oberirdische Fahrradstellplätze (Hoch-Tief-Par- ker) zur Verfügung. Vom Untergeschoss aus sind zudem mehrere Treppenhäuser erreichbar. Die redundante Erschließung der Fahrradstellplätze im Untergeschoss ist somit gewährleistet. Bemessung der Fahrrad-Abstellanlage Für PKW werden dank der guten ÖPNV-Erschlie- ßung 0,3 Stellplätze pro 30 bis 40 m² Büro gefor- dert, was 0,9 Stellplätze pro 100 m² Büro ergibt. Pro 100 m² wird entsprechend der VwV Stell- plätze ein Fahrradstellplatz geschaffen. Auf die- sen 100 m² Büro passen etwa 7 Arbeitsplätze. Ab- züglich der 0,9 Pkw-Stellplätze und der 1,0 Beschlussvorschlag Der Anregung wird nicht gefolgt. Begründung Die Berechnung der bauordnungsrechtlich nach- zuweisenden Pkw- und Fahrradstellplätze erfolgt auf Basis der Landesbauordnung für Baden-Würt- temberg (LBO) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift - 2 - Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung StplA Fahrrad-Stellplätze verbleiben also 5,1 Arbeits- plätze, die per Umweltverbund (ÖPNV, Rad, Fuß) erreicht werden müssten. Der Stellplatzschlüssel für Fahrräder ist ein lan- desweit einheitlich festgelegter Wert. In fast allen Teilen Baden-Württembergs ist der Radverkehrs- anteil am Modal Split niedriger als in Karlsruhe. Daher sollte er für Radfahrende in Abweichung zur Verwaltungsvorschrift erhöht werden. Vorge- schlagen wird die Festlegung eines Stellplatz- schlüssels von 2,0 pro 100 m² Bürofläche. Schon jetzt sind die die Querstraßen zur Kaiser- straße während der Hauptverkehrszeiten voller geparkter Fahrräder (v.a. Wald-, Ritter- und Lammstraße). Um geordnete Verkehrsverhält- nisse zu bewahren, sollte daher ein ausreichen- des Angebot an Abstellanlagen für „Langzeitpar- ker“ (Bürobeschäftigte) sichergestellt werden. des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Herstellung notwendiger Stell- plätze - Baden-Württemberg (VwV Stellplätze). Diese gesetzlichen Vorgaben werden hierdurch eingehalten. Der konkrete Nachweis der bauord- nungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze er- folgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfah- rens. Mit dem Nachweis von ca. 155 Fahrradstellplät- zen gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf dem Vorhabengrundstück, wird im Zuge der Vorha- benplanung erstmals ein Angebot zur geordneten Unterbringung von Fahrradstellplätzen im Plange- biet geschaffen. Aufgrund der begrenzten Fläche des Vorhabengrundstücks können darüber hin- ausgehende Anforderungen zum Nachweis von Fahrradstellplätzen nicht erfüllt werden. Teil-Einzug des Zirkels Im Zirkel wird es zwischen der Ritterstraße und Karl-Friedrich-Straße nach Abriss des Parkhaus Zirkel nur noch eine kleine Grundstückseinfahrt geben. Der Bereich zwischen Ritterstraße und der Polleranlage östlich der Karl-Friedrich-Straße könnte dann für den Kfz-Verkehr – ausgenom- men Zufahrt zu Zirkel 23 und Lieferverkehr – ein- gezogen werden. Dies bietet die Gelegenheit zur Schaffung einer weiteren autofreien Fahrradstraße. Beschlussvorschlag Der Anregung wird nicht gefolgt. Begründung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Sicherung der konkreten Vorhabenplanung. Darüberhinausgehende Pla- nungen öffentlicher Straßenverkehrsflächen so- wie die Ausweitung vorhandener Fahrradstraßen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens, sondern anderer Planungs- und Genehmi- gungsverfahren.

  • Planzeichnung 230605
    Extrahierter Text

    114,95 m 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH 23,1 m 24,1 m - GH unterirdisch 16,1 m - 17,1 m WH 16,1 m - 17,1 m WH 16,1 m - 17,1 m WH 19,6 m - 20,6 m WH 19,6 m - 20,6 m WH 19,6 m 20,6 m - GH 19,6 m 20,6 m - GH 19,6 m 20,6 m - GH 9,7 m 10,7 m - GH 12,5 m 17,6 m - GH 3,5 m LH min. GF MK 1,0 g 4,8 FD 1,5 m 1,5 m 4,5 m LH min. 4,5 m LH min. 4,5 m LH min. 3,5 m LH min. 2,5 m Kartengrundlage: Liegenschaftskarte (Koordinatensystem: ETRS89/UTM (EPSG 25832) ohne vorangestellte Zonennummer) bereitgestellt von: Stadt Karlsruhe - Liegenschaftsamt - Abt. Geoinformation am 11.11.2020 Planersteller: IV. Zeichnerische Festsetzungen - Planzeichnung Stadt Karlsruhe Innenstadt-West VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN "Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße" EntwurfFassung: 05.06.2023 M 1:500 1,0 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Baugrenze Kerngebiet mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche zugunsten der Anlieger, Durchfahrtsbreite mind. 3,0 m Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Grundflächenzahl (GRZ) geschlossene Bauweise g Öffentliche Straßenverkehrsfläche - Gehweg Mindestmaß der lichten Höhe, Angabe in Metern LH mind. Bereich zur Überschreitung der Baugrenze durch Auskragungen Wandhöhe als Mindest- und Höchstmaß, Angabe in Metern WH MK Gebäudehöhe als Mindest- und Höchstmaß, Angabe in Metern GH Durchgang GF festgesetzte Bezugshöhe / bestehende Geländehöhe in Meter ü. NHN, 114,95 m ü. NHN 114,95 m 4,8 Geschossflächenzahl (GFZ) Baugebiet GRZ Bauweise GFZ Flachdach Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung FD Baugrenze unterirdisch unterirdisch Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Dachform Sonstige Planzeichen als Festsetzung Nutzungsschablone Vorhabengrundstück, Geltungsbereich des VEP (maßgebliche Grundstücksfläche) IV. Zeichnerische Festsetzungen - Planzeichnung Stadt Karlsruhe Innenstadt-West VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN "Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße" Entwurf Vorhabenträger Naxos Grundbesitz KG Klosterstr. 30 40211 Düsseldorf Planverfasser AS+P Albert Speer + Partner GmbH Hedderichstraße 108-110 60596 Frankfurt KARLSRUHE, 13.10.2022 STADTPLANUNGSAMT: Fassung: 05.06.2023

  • VEP_01_Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte
    Extrahierter Text

    Lageplan - 1:500 Stand 03.03.20231 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kopfsteinplaster Kopfsteinpflaster Pflaster Pflaster Pflaster Asphalt Pflaster Pflaster Pflaster Pflaster Aufzug Aufzug RWA RWA RWA RWA RWA RWA B C C B A 90 88 86 84 Kaiserstraße Ritterstraße Lammstraße Kaiserstraße Zirkel Lammstraße Zirkel II Innenhof Technik VI Büro VI Einzelhandel + Büro V VI V VI V VI V I V V II VI VI VI VI V V IV V V IV V V I II II II I II I II I II I V I I V III III U - Strab V I V V I V V I V V A 1. Untergeschoss P&C Verkauf - 1:250 Stand 03.03.20232 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro -5,80 Einzelhandel Gründung und Fundamente TRH 3 a TRH 3 b Schacht - bauwerk Stadtbahn TRH 5 16 STG . 18 1 / 26 15 STG . 19 3 / 26 1. Untergeschoss Technik - 1:250 Stand 03.03.20233 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro -3,75 Luftraum Einzelhandel TRH 2 TRH 1 TRH 3 b TRH 3 a Technik Müllraum Fahrradparken Schacht - bauwerk Stadtbahn TRH 5 16 STG . 18 1 / 26 15 STG . 19 3 / 26 90 88 8 6 8 4 21 STG . 18 1 / 26 Erdgeschoss - 1:250 Stand 03.03.20234 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro 3,00 +0,05=+115,00 ±0,00 Lobby Büros Einzelhandel Büro / Mitarbeiter Einzelhandel Einzelh andel TRH 3 a TRH 2 TRH 1 TRH 3 b TRH 4 NA NA NA NA Anliegerstraße ( öffentlich ) NA NA Einzelhandel / Gastronomie Fahrrad - Stellplätze TRH 5 21 STG . 18 1 / 26 Anlieferung E inzelhandel Ritterstraße Lammstraße Einzelhandel Hof - Z ufahrt Büro 18 STG . 18 1 / 26 ±0,00=+114,95 1. Obergeschoss - 1:250 Stand 03.03.20235 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro +4,90 +4,90 +4,90 Einzelhandel TRH 3 a TRH 2 TRH 1 TRH 3 b TRH 4 Verwaltung P & C Büro Büro Büro Büro Büro Garderobe Garderobe Archiv Büro Ruher aum / für Stillende / Erste Hilfe Büro Büro Büro Büro Büro Deko Arbeitsr . Dekol ager Lager Gard . Gard . Kantinenelager Pumi Besprechung TRH 5 2. Obergeschoss - 1:250 Stand 03.03.20236 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro 19 STG . 18 4 / 26 6 Stg . 17 6 / 26 +9,45 +9,45 Innenhof intensiv begrünt Lüftungstechnik Einzelhandel TRH 2 TRH 1 TRH 4 TRH 4 Büro Büro Büro Büro TRH 5 TK TK TK TK 3. Obergeschoss - 1:250 Stand 03.03.20237 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro 19 STG . 18 4 / 26 19 STG . 18 4 / 26 +12,95 +12,95 TRH 2 TRH 4 Büro Büro TRH 5 Büro TK Büro TK TK TK Lüftungstechnik Luftraum TRH 1 4. Obergeschoss - 1:250 Stand 03.03.20238 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro 19 STG . 18 4 / 26 19 STG . 18 4 / 26 +16,45 +16,45 TRH 2 TRH 1 TRH 4 Büro Büro Dachterrasse TRH 5 Büro TK Büro TK TK TK T echnik - einhausung 5. Obergeschoss - 1:250 Stand 03.03.20239 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Einzelhandel / Verwaltung Fahrrad-Garage / Technik Handel / Gastronomie Büro 19 STG . 18 4 / 26 +19,95 +19,95 TRH 2 TRH 1 TRH 4 TRH 5 Büro Büro Büro Büro Technik Büro Technik Büro Dachterrasse NEA Dachterrasse TK Dachaufsicht - 1:250 Stand 03.03.202310 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Dach extensiv begrünt , Photovoltaik RWA RWA RWA RWA II VI VI V II I Realteilung V V I V I V 20,05 +23,55 +23,55 +20,05 +10,22 +23,55 +15,55 +23,55 +23,55 +12,95 +15,55 +15,55 +17,07 +12,95 +12,95 +12,95 +24,60 +23,55 +20,05 +16,55 +23,55 +20,05 +16,55 +16,55 +20,05 +23,55 Dach extensiv begrünt , Photovoltaik Rauchrohr NEA Ansicht Kaiserstraße - 1:200 Stand 03.03.202311 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kaiserstraße Lammstraße Eingang Einzelhandel Ansicht Lammstraße - 1:200 Stand 03.03.202312 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kaiserstraße Lammstraße Zirkel Zugang Büro Ansicht Zirkel - 1:200 Stand 03.03.202313 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Zirkel Anlieferung Einzelhandel Fluchtweg Einzelhandel Zugang Einzelhandel Zugang Büro / Mitarbeiter Einzelhandel Ansicht Ritterstraße - 1:200 Stand 03.03.202314 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Ritterstraße Zirkel Zugang EinzelhandelZufahrt Innenhof Schnitt A-A - 1:250 Stand 03.03.202315 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe -5,80 0,00 = 114,95 4,90 9,45 12,95 16,45 19,95 23,55 EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG UG Einzelhandel Einzelhandel Einzelhandel Büro Büro Büro Bohrpfahlwand Dichtsohle Zirkel 5,80 4,90 4,55 3,50 3,50 3,50 3,60 Büro EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG UG Einzelhandel Bohrpfahlwand Schacht- bauwerk Stadtbahn Kaiserstraße Büro Büro Büro Büro Einzelhandel Einzelhandel Schnitt B-B - 1:250 Stand 03.03.202316 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG UG Bohrpfahlwand Müll Büro Büro Büro Ritterstraße 3,80 4,85 4,55 3,50 3,50 3,50 3,60 -3,75 0,05 4,90 9,45 12,95 16,45 19,95 23,55 Verwaltung P&C Büro Fahrradstellplätze Dichtsohle Fahrradstellplätze 17,07 Lüftungstechnik Einzelhandel -5,80 0,00 = 114,95 4,90 9,45 12,95 16,45 19,95 23,55 EG 4.OG 5.OG UG 1.OG 2.OG 3.OG Dichtsohle Bohrpfahlwand Einzelhandel Büro Büro Büro Einzelhandel Einzelhandel 5,80 4,90 4,55 3,50 3,50 3,50 3,60 Lammstraße Büro Schnitt C-C - 1:250 Stand 03.03.202317 Kleihues + Kleihues HKK - Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe 3,80 4,85 4,55 3,50 3,50 3,50 3,60 EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG UG Büro Büro Büro Büro Verwaltung P&C Handel / Gastronomie Dichtsohle BohrpfahlwandBohrpfahlwand Zirkel -3,75 0,05 4,90 9,45 12,95 16,45 19,95 23,55 Parkdeck Deutsche Bank Fahrradparken

  • VEP_02_Erschließungsplan, Grundriss, Genehmigungsplan
    Extrahierter Text

    2 2 1 1 Knickpunkt Achse Arbeitsraum Böschung Schutzstreifen Ritterstraße Zirkel Kaiserstraße Kaiserstraße 86 Kaiserstraße 90 Kaiserstraße 88 Kaiserstraße 84 Lammstraße Flst.-Nr. 64 Flst.-Nr. 184/1 Flst.-Nr. 551 Flst.-Nr. 180 Flst.-Nr. 182 Flst.-Nr. 181 Flst.-Nr. 179 Flst.-Nr. 172/1 Flst.-Nr. 174 36.34 2 Grundriss 1:100 +112.50 Böschung Schutzstreifen Kiesauffüllung +112.40 +107.65 OK Baugrubensohle +113.95 +110.75 +109.70 OK Baugrubensohle +109.30 OK Baugrubensohle +107.25 OK Baugrubensohle +109.30 OK Baugrubensohle +109.30 OK Baugrubensohle +107.25 OK Baugrubensohle +107.25 OK Baugrubensohle +107.25 OK Baugrubensohle +107.25 OK Baugrubensohle 1.UG bis 1.OG 1.UG bis 5.OG bestehende Nachbarbebauung vom 2.UG bis 5.OG bestehende Nachbarbebauung im 1. UG bestehende Nachbarbebauung im 1. UG bestehende Nachbarbebauung im 1. UG bis 1. OG bestehende Nachbarbebauung im 1. UG bis 5. OG Sicherung der angrenzenden Bestandsbebauung nach statischen Erfordernissen. Ankerneigung 45° L= 13.65m Ansatzhöhe = 2.05m Ankerneigung 45° L= 15.65m Ansatzhöhe = 2.05m Ankerneigung 45° L= 13.65m Ansatzhöhe = 2.25m Ankerneigung 45° L= 15.15m Ansatzhöhe = 2.80m Ankerneigung 45° L= 13.15m Ansatzhöhe = 2.80m Ankerneigung 45° L= 13.65m Ansatzhöhe = 2.05m Ankerneigung 45° L= 15.65m Ansatzhöhe = 2.05m Ankerneigung 45° L= 18.15m Ansatzhöhe = 2.80m 12 5 12 5 12 5 281.04 281.16 5 281.04 281.16 5 281.04 281.16 5 12 5 90 12 5 90 12 5 1.39 2.10 Eingang 5.00 1.20 1.34 Ankerneigung 45° L= 14.15m Ansatzhöhe = 2.80m 60 1.00 50 60 50 1.00 60 50 1.00 60 50 1.00 60 60 2.45 50 50 2.45 60 50 1.00 60 2.55 50 1.00 60 90 12 5 1.34 50 2.45 60 2.05 2.05 10.71 5.65 9.65 5.65 3.54 9.65 5.65 3.54 11.06 11.06 3.54 9.65 5.65 9.30 3.54 12.83 5.65 12.83 5.65 10.00 23.44 4 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 3.38 5 40 5.44 40 18.50 40 2 4.69 8 40 2 3.21 1 40 40 36.83 8 50* 90 80* 90 1.04* 1.00* 90 55* 90 1.04* Ankerneigung 45° L= 18.15m Ansatzhöhe = 2.80m AZ:Erstelldatum:Konstrukteur:Maßstab:Format:Geschäftsführer:Ingenieur: Planinhalt: Planart: Phase: Projekt: Planverfasser: Bauherr: Plannummer: Objektplaner: Lammstraße 2022 5003 +114.95 NN = ±0.00 VerfasserProjektEbeneDarst.PhaseBauteilPlantyp Plan-Nr. StatusIndex Ingenieure GmbH Stephanienstraße 55 | 76133 Karlsruhe T 0721 3508-0 | F 0721 3508-2000 www.kuk.de Ingenieure GmbH Stephanienstraße 55 | 76133 Karlsruhe T 0721 3508-0 | F 0721 3508-2000 www.kuk.de Naxos Grundbesitz KG Klosterstraße 30 40211 Düsseldorf Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Genehmigungsplan 4 - Genehmigung IndexDatumÄnderungIng.Konst. * Maße variabel in Abhängigkeit der tatsächlichen Bestandssituation. Nutzlasten: (EAB. EB55 - Nutzlasten aus Straßen- und Schienenverkehr) Es sind folgende Abstände für Nutzlasten aus Baggern und Hebezeugen von der Baugrubenwand einzuhalten 1.5 m bei einem Gesamtgewicht von 10 t bzw. einer Gesamtlast von 100 kN 2.5 m bei einem Gesamtgewicht von 30 t bzw. einer Gesamtlast von 300 kN 3.5 m bei einem Gesamtgewicht von 50 t bzw. einer Gesamtlast von 500 kN 4.5 m bei einem Gesamtgewicht von 70 t bzw. einer Gesamtlast von 700 kN Informativ dargestellt:- Informative Bauteile sind nur schematisch dargestellt und nicht zwingend vollständig! - Die ausführliche Darstellung ist den zugehörigen Plänen zu entnehmen! Schraffuren: Stahlbeton Informativ dargestellt (geschnitten/Ansicht) Beton unbewehrt wu-Beton Fertigteil Stahl geschnitten Mörtel o. ä. Bestand (geschnitten/Ansicht) Abbruch (geschnitten/Ansicht) Darstellung Linien: BestandsbauteileAbbruchGewachsener Boden Fels Abgebrochene Kante Symbole: Abkürzungen: AF-Arbeitsfuge BE-Baustelleneinrichtung BGS-Baugrubensohle BK-Erkundungsbohrung BP-Bodenplatte D-Durchmesser DPH-Sondierung mit der Schweren Rammsonde DPL-Sondierung mit der Leichten Rammsonde FU-Fundament FT-Fertigteil GOK-Gelände Oberkante GW-Grundwasser GWM-Grundwassermessstelle OK-Oberkante OKF-Oberkante Fertig QRO-Quadratrohr RB-Rohboden RD-Rohdecke RH-Rohrhülse RO-Rohr RRO-Rechteckrohr UK-Unterkante VK-Vorderkante e-Abstand b-Bauteilbreite h-Bauteildicke L-Länge r-Radius t-Erzeugnisdicke (w)-Warmgefertigt (k)-Kaltgefertigt Allgemein: -Alle Angaben in cm, m (99⁹ cm, 1.00 m); falls nicht anders angegeben. -Betonkanten sind mit Dreikantleisten 1 5 /1 5 cm zu brechen. -Endgültige Abmessungen nach statischen, konstruktiven und wirtschaftlichen Erfordernissen. -Vorhandene Leitungen und Kabel sind den Leitungsplänen zu entnehmen. -Im Bauwerksbereich liegende Kabel und Leitungen sind vor Baubeginn umzulegen bzw. zu sichern. -Alle Höhenangaben Höhensystem: DHHN2016 (HST170). -Lagesystem: Gauß-Krüger-Koordinaten (GK3) -Bohr- und Rammarbeiten sowie Aushubarbeiten sind erst nach Bestätigung der Kampfmittelfreiheit nach §7 und §20 Sprenggesetz zulässig! -Eine Absturzsicherung / ggf. Anprallschutz ist konstruktiv anzuordnen und ist auf den Verbauplänen nicht gesondert dargestellt. Weitere Angaben: -Wasserschutzzone: Nein -Erdbebenzone: 1 nach DIN 4149 (04.2005) Untergrundklasse: S / Baugrundklasse: C -Darstellung der Boden- u. Gesteinsarten in den Schichtenprofilen der Bodenaufschlüsse nach dem geotechnischen Gutachten der GHJ Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Umwelttechnik mbH&Co.KG vom 23.04.2022 -Alle Anker verbleiben im Boden Informativ dargestelltArbeitsfuge Vor der Schnittebene BK Erkundungsbohrung BS Bohrsondierung Sondierung mit Schwerer Rammsonde DPH 01 fortlaufende Nummer für Einbauteile 841/1189A. HewenerL. Kohlhausen1: 100N. Meyer19.10.2022 H/B = 841 / 1189 (1.00m²)Allplan 2021 Baugrube Grundriss Planerstellungkluk Tragwerksplanung mn07.10.22 mnwest V00 HKK-TWP-4-X-VB-GR-GP001-01 0119.10.22allgemeine Überarbeitung Stand: 19.10.2022 mn -225003- PL 8200

  • VEP_03_Werbekonzept
    Extrahierter Text

    Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Maßunstimmigkeiten sind sofort mit dem Architekten zu klären. Für Maßfehler haftet allein der Auftragnehmer. Maßbezüge gelten vor Einzelmaße. Bei der Bauausführung sind die Planungen der Fachingenieure sowie die Angaben der Sonder- fachleute zu beachten. Firmendetails und -ausführungszeichnungen gelten nur mit dem Freigabevermerk des Architekten. Alle Höhenangaben sind auf OKFF bezogen, sofern nicht anders vermerkt. Höhenkote ±0.00=OKFF EG=114,95 m ü. NHN Kleihues + Kleihues Architektur Innenraumgestaltung Städtebau Landschaftsplanung Generalplanung BA BD DA DD WA WD WS RH Bodenaussparung Bodendurchbruch Deckenaussparung Deckendurchbruch Wandaussparung Wanddurchbruch Wandschlitz Rohrhülse unbewehrter Beton bewehrter Beton Betonfertigteil Sichtbeton Mauerwerk Gipskartonwand Dämmung weich Dämmung Hartschaum Holz Naturstein Oberkante Fertigfußboden Oberkante Rohfußboden Unterkante Rohdecke Unterzug Brüstungshöhe Lichte Höhe Brandwand Elektrounterverteilung Heizkörper Hinweis für Notausgang Feuerlöscher Feuermelder Wandhydrant OKFF OKRF UKRD UZ BRH LH BW EUV HK NA F M H WU Beton Datumgez.Nr.Änderung/Beschreibung Plan-Nr.:Maßstab: Planinhalt: Gezeichnet:Geprüft:Freigegeben: Planerstellung:Blattgröße:Indexdatum: Projekt: Bauherr: Architekt: Büro: Jan Kleihues und Norbert Hensel Kleihues + Kleihues Gesellschaft von Architekten mbH Hafenweg 22 48155 Münster Telefon +49 2548 9303 0 HKK HKK-2-ARC-X-ANS-XXX-001-W_VA01:100 Naxos Grundbesitz KG Klosterstraße 30 40211 Düsseldorf Telefon +49 211 3662 0 Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kaiserstraße 76133 Karlsruhe 28.04.20231189x841mm SommerWewerinkAlshut 09.08.2022 BIMcloud: S-Teamwork03 - BIMcloud Basic für Archicad 25/HKK/HKK_LP3_230314 Werbekonzept Ansicht Ritterstraße / Zirkel HANDELHANDELHANDELHANDEL BÜRO HANDELHANDEL Anlieferung P&CFluchtweg P&C Zugang Handel Zugang Büro / Mitarbeiter P&C Schriftzug Schriftzug Detail 01 Detail 01 SchriftzugDetail 01 SchriftzugDetail 01 SchriftzugDetail 01 SchriftzugDetail 01 SchriftzugDetail 01 HANDEL Zugang Handel Die Feststellung der exakte n Lage der Wand ist erst nach der Beseitigung des Bestandsgebäudes möglich . Schriftzug Handel Detail 0 4 Grundstücksgrenze Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Maßunstimmigkeiten sind sofort mit dem Architekten zu klären. Für Maßfehler haftet allein der Auftragnehmer. Maßbezüge gelten vor Einzelmaße. Bei der Bauausführung sind die Planungen der Fachingenieure sowie die Angaben der Sonder- fachleute zu beachten. Firmendetails und -ausführungszeichnungen gelten nur mit dem Freigabevermerk des Architekten. Alle Höhenangaben sind auf OKFF bezogen, sofern nicht anders vermerkt. Höhenkote ±0.00=OKFF EG=114,95 m ü. NHN Kleihues + Kleihues Architektur Innenraumgestaltung Städtebau Landschaftsplanung Generalplanung BA BD DA DD WA WD WS RH Bodenaussparung Bodendurchbruch Deckenaussparung Deckendurchbruch Wandaussparung Wanddurchbruch Wandschlitz Rohrhülse unbewehrter Beton bewehrter Beton Betonfertigteil Sichtbeton Mauerwerk Gipskartonwand Dämmung weich Dämmung Hartschaum Holz Naturstein Oberkante Fertigfußboden Oberkante Rohfußboden Unterkante Rohdecke Unterzug Brüstungshöhe Lichte Höhe Brandwand Elektrounterverteilung Heizkörper Hinweis für Notausgang Feuerlöscher Feuermelder Wandhydrant OKFF OKRF UKRD UZ BRH LH BW EUV HK NA F M H WU Beton Datumgez.Nr.Änderung/Beschreibung Plan-Nr.:Maßstab: Planinhalt: Gezeichnet:Geprüft:Freigegeben: Planerstellung:Blattgröße:Indexdatum: Projekt: Bauherr: Architekt: Büro: Jan Kleihues und Norbert Hensel Kleihues + Kleihues Gesellschaft von Architekten mbH Hafenweg 22 48155 Münster Telefon +49 2548 9303 0 HKK HKK-2-ARC-X-ANS-XXX-002-W_VA01:100 Naxos Grundbesitz KG Klosterstraße 30 40211 Düsseldorf Telefon +49 211 3662 0 Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kaiserstraße 76133 Karlsruhe 28.04.20231189x841mm SommerWewerinkAlshut 09.08.2022 BIMcloud: S-Teamwork03 - BIMcloud Basic für Archicad 25/HKK/HKK_LP3_230314 Werbekonzept Ansicht Kaiserstraße/ Lammstraße Die Feststellung der exakte n Lage der Kommunwand ist erst nach der Beseitigung des Bestandsgebäudes möglich . Schriftzug P & C Detail 0 3 Digitales Schaufenster Detail 0 3 Digitales Schaufenster Detail 0 3 Grundstücksgrenze BÜRO HANDELHANDEL Zugang Büro optional: Eingang Handelsnutzung UG SchriftzugDetail 0 2 Schriftzug optional Detail 0 2 LED Screens Detail 0 2 Schriftzug optional Detail 0 2 Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Maßunstimmigkeiten sind sofort mit dem Architekten zu klären. Für Maßfehler haftet allein der Auftragnehmer. Maßbezüge gelten vor Einzelmaße. Bei der Bauausführung sind die Planungen der Fachingenieure sowie die Angaben der Sonder- fachleute zu beachten. Firmendetails und -ausführungszeichnungen gelten nur mit dem Freigabevermerk des Architekten. Alle Höhenangaben sind auf OKFF bezogen, sofern nicht anders vermerkt. Höhenkote ±0.00=OKFF EG=114,95 m ü. NHN Kleihues + Kleihues Architektur Innenraumgestaltung Städtebau Landschaftsplanung Generalplanung BA BD DA DD WA WD WS RH Bodenaussparung Bodendurchbruch Deckenaussparung Deckendurchbruch Wandaussparung Wanddurchbruch Wandschlitz Rohrhülse unbewehrter Beton bewehrter Beton Betonfertigteil Sichtbeton Mauerwerk Gipskartonwand Dämmung weich Dämmung Hartschaum Holz Naturstein Oberkante Fertigfußboden Oberkante Rohfußboden Unterkante Rohdecke Unterzug Brüstungshöhe Lichte Höhe Brandwand Elektrounterverteilung Heizkörper Hinweis für Notausgang Feuerlöscher Feuermelder Wandhydrant OKFF OKRF UKRD UZ BRH LH BW EUV HK NA F M H WU Beton Datumgez.Nr.Änderung/Beschreibung Plan-Nr.:Maßstab: Planinhalt: Gezeichnet:Geprüft:Freigegeben: Planerstellung:Blattgröße:Indexdatum: Projekt: Bauherr: Architekt: Büro: Jan Kleihues und Norbert Hensel Kleihues + Kleihues Gesellschaft von Architekten mbH Hafenweg 22 48155 Münster Telefon +49 2548 9303 0 HKK HKK-2-ARC-X-ANS-XXX-003-W_VA01:75 Naxos Grundbesitz KG Klosterstraße 30 40211 Düsseldorf Telefon +49 211 3662 0 Büro- und Geschäftshaus Karlsruhe Kaiserstraße 76133 Karlsruhe 28.04.20231189x841mm SommerWewerinkAlshut 09.08.2022 BIMcloud: S-Teamwork03 - BIMcloud Basic für Archicad 25/HKK/HKK_LP3_230314 Detailansichten Werbekonzept 14 75 2,0515 60 15 14 75 2,0515 60 15 152,0515 15 60 15 14 5 2,0515 15 60 15 152,0515155,2115 43 15 15 60 15 152,0515 15 60 15 HANDELHANDELHANDELHANDEL BÜRO HANDELHANDEL 1 11111 1 155,20 25 15 43 15 152,08 25 15 15 60 15 15 60 15 152,08 25 15 BÜRO HANDELHANDEL 1 222222 1 1 63 4,40 22222222 33 60 15 152,08 25 15 HANDEL 1 Detail 01 Ansicht Zirkel Detail 02 Ansicht Lammstraße Detail 03 Ansicht KaiserstraßeDetail 04 Ansicht Ritterstraße Erdgeschoss Werbeschriftzug, oberhalb der Schaufenster, an Ziegelfassade. - selbstleuchtende Einzelbuchstaben - ausgeleuchtete Metall- oder Kunststoffbuchstaben - Reliefkörper Stärke max. 0,08m, Höhe max. 0,60m, Länge und Positionierung der einzelnen Schriftzüge s. Zeichnung. Die gestrichelt umrandeten Flächen stellen die maximale Ausdehnung der zulässigen Werbeschriftzüge dar. Nicht gestattet sind: - geneigte oder gekippte Anlagen - Ausleger - bewegliche oder veränderliche Ausführung (z.B . dynamische Elemente wie rotierende Körper oder sich in Helligkeit, Farbe oder Gestalt veränderte Lichtwerbung) - grelle Farbgebung, grelle Ausleuchtung (angestrebt ist eine Zurückhaltung in der Farb- und Lichtintensität) - Leuchtkasten Werbung ist nur an der Stelle der Leistung zulässig. 1.Obergeschoss Digitales Schaufenster - digitales Schaufenster mit max. 2m² Größe im 1.OG hinter dem Fenster. Erdgeschoss Digitales Schaufenster - digitales Schaufenster mit max. 3,80m² Größe im EG hinter dem Fenster. 1 2 3

  • Anlage 2 Synopse TöB 230503_v2
    Extrahierter Text

    BPl. „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ Hier: Beteiligung TöB Fristende: 21. November 2022 Stand: 03.05.2023 Inhaltsverzeichnis: Netze BW GmbH ......................................................................................................... 1 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ....... 2 Regierungspräsidium Karlsruhe – höhere Raumordnungsbehörde ................................. 2 Polizeipräsidium Karlsruhe Referat Prävention ............................................................... 2 Untere Bodenschutzbehörde ........................................................................................ 6 Naturschutzbeauftragter der Stadt Karlsruhe und stellv. Sprecher der Naturschutzbeauftragten des Regierungsbezirkes Karlsruhe .......................................... 6 Untere Wasserbehörde ................................................................................................ 6 Untere Naturschutzbehörde ......................................................................................... 7 Handwerkskammer .................................................................................................... 10 Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt ................................................................... 10 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe ................................................................... 11 Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege .................................. 11 Regionalverband Mittlerer Oberrhein .......................................................................... 11 VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH ...................................................................... 12 Untere Immissions- und Arbeitsschutzbehörde ........................................................... 16 Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK), Stadtwerke Karlsruhe Kommunale Dienste GmbH (SKD), Netzservice GmbH (SWKN) .............................................................................. 17 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, Abteilung 3- Referat 32 / Funkbetrieb . 20 KASIG – Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH ....................................... 21 Untere Abfallrechts- und Altlastenbehörde ................................................................. 24 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Netze BW GmbH im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans unterhalten bzw. planen wir keine elektrischen Anlagen und keine Gasversorgunganlagen. Wir haben daher zum Bebauungsplan keine Anre- gungen oder Bedenken vorzubringen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr durch die oben genannte und in den Unterla- gen näher beschriebene Planung werden Be- lange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regierungspräsidium Karlsruhe – höhere Raumordnungsbehörde Vorliegend sollen die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für die Neuerrichtung eines Ein- zelhandels- bzw. Bürogebäudes im Bereich Kai- serstraße / Lammstraße geschaffen werden. Der ca. 0,3 ha große Geltungsbereich soll als Kerngebiet (MK) festgesetzt werden. In der Raumordnutzungskarte des Regional- plans Mittlerer Oberrhein 2003 ist der Bereich als bestehende Siedlungsfläche mit überwie- gender Wohn- und Mischnutzung ausgewie- sen, zudem ist eine Integrierte Lage festgelegt. Der vorliegenden Planung stehen keine Be- lange der Raumordnung entgegen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Polizeipräsidium Karlsruhe Referat Prävention Stellungnahme zur städtebaulichen Kriminal- prävention: 1. Sicherheit durch Stadtgestaltung Prävention im baulichen Zusammenhang be- deutet, dass eine Strukturierung und Gestal- tung des sozialen Raumes Risiken und Fehlent- wicklungen möglichst ausschalten bzw. mini- mieren sollte. Durch das positive Beeinflussen des menschlichen Verhaltens sollen kritische Verhaltensweisen oder Ereignisse verhindert, Tatgelegenheiten reduziert und das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen gestärkt wer- den. 2. Lage Im Bereich zwischen der Kaiserstraße, Lamm- straße, dem Zirkel und der Ritterstraße (Flurstü- cke Nr. 174, 175 und 178) befindet sich im Be- stand eine Einzelhandelsnutzung mit ca. 8.500 m² Verkaufsfläche sowie ein Parkhaus mit Stell- plätzen für Kraftfahrzeuge. Die Bestandsge- bäude entsprechen konstruktiv und Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Das Vorhaben, das mit dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan planungsrechtlich gesi- chert werden soll, ist durch eine offene und helle Gestaltung geprägt. Geplant ist eine Kombination aus Einzelhandelsnutzungen und Büro, Wohnnutzungen sind nicht vorgesehen. Die konkrete Beleuchtung und Anbringung der Beleuchtung sowie die Gebäudesicherung sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans, sondern, unter Berücksichti- gung der Festsetzungen zum Artenschutz, nachfolgender Planungs- und Genehmigungs- verfahren. - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA brandschutztechnisch nicht mehr den bau- rechtlichen Anforderungen und sollen abgeris- sen werden. Um ein Brachfallen der zentral gelegenen in- nerstädtischen Fläche zu vermeiden, soll die Fläche für die Weiternutzung als Einzelhandels- standort gesichert sowie neuen Nutzungen zu- geführt werden. Hierbei soll auch dem durch den Strukturwandel der Innenstadt bedingten veränderten Bedarf an Handelsflächen entspro- chen werden. Ziel des Vorhabens ist die Sicherung des Einzel- handelsstandorts im innerstädtischen Bereich und die Ergänzung dieser Nutzung um eine Bü- ronutzung in den Obergeschossen. Die Fläche soll hierdurch auch eine städtebauliche Auf- wertung erfahren und die Neubebauung sich in Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der baulichen Gestaltung in die Umgebung einfü- gen. Zudem wird dem städtischen Ziel der Ver- kehrsreduktion in diesem Bereich der Innen- stadt entsprochen, indem die bauordnungs- rechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze durch Baulasten in bestehenden Parkhäusern in zumutbarer Entfernung gesichert werden. Kfz- Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst sind nicht vorgesehen. 3. Stellungnahme Aus kriminalpräventiver Sicht werden keine Probleme beim vorliegenden Bebauungsplan gesehen. Allerdings erachten wir, wie in diesem Falle, die frühzeitige Einbindung der Polizei als sehr wichtig, um Sie für bedeutende Bereiche sensi- bilisieren zu können und Ihnen auch die Mög- lichkeit zu geben, bestimmte Empfehlungen in einem frühen Stadium noch kostengünstig um- setzen zu können. Wir möchten Sie daher auf allgemeine Heraus- forderungen hinweisen und auch sachverhalts- bezogene Empfehlungen an Sie weitergeben, aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans mit Besonderem Hinweise auf die Punkte 3.1 (Gestaltung der Gebäude und 3.3 (Beleuch- tung). 3.1. Gestaltung der Gebäude: Die Gestaltung der Gebäude kann Einfluss auf das subjektive Sicherheitsgefühl und die objek- tive Sicherheit der Bewohnerschaft haben. Ein nach den Leitlinien der kriminalpräventiven - 4 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Siedlungsgestaltung CPTED (Crime prevention through environmental design) gestaltetes Ge- bäude weist folgende Merkmale auf: - Gebäudevorsprünge können zur besse- ren Überschaubarkeit des Wohnumfel- des beitragen - die Anordnung der Fenster zu Straßen, Fußwegen und Gassen ermöglicht sozi- ale Kontrolle - Dächer, Eingangsbereiche und Flure er- lauben keinen unkontrollierten Zugang zu halböffentlichen, halbprivaten und privaten Bereichen - die Zugänge zum Haus sind von den Wohnungen aus gut einsehbar - die Zugangskontrolle ist durch eine Tür- sprechanlage geregelt - die Zugänge zum Haus sind gut be- leuchtet - die Hausnummer ist von der Straße aus, auch nachts, gut zu sehen - im Mehrfamilienhaus gibt es abschließ- bare Abstellräume für Fahrräder, Kin- derwagen u. ä., um ungeregeltes Ab- stellen in Fluren und Treppenhäusern zu vermeiden (Brandschutz) - Flure und Treppenhäuser sind ausrei- chend breit - Treppenhaus und Gemeinschaftsräume, sowie Tiefgaragen sind gut beleuchtet - Gemeinschaftsräume werden von der Hausgemeinschaft in Stand gehalten - die objektive Sicherheit der Bewohner- schaft wird durch den Einsatz von ein- bruchshemmender Sicherheitstechnik gewährleistet Die Erschwerung des unkontrollierten Zugangs unterstützt einen wirkungsvollen Schutz gegen den Einbruch in den privaten und gewerblichen Bereich. Gefährdet sind insbesondere nicht ein- sehbare Bereiche wie z.B. rückwärtige Terras- sen- und Balkontüren, aber auch Fenster und Haus- bzw. Wohnungseingangstüren. Techni- sche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Wohnräumen setzen daher an der mecha- nischen Sicherung von Außentüren und Fens- tern an. Nähere Informationen finden Sie unter www.k-einbruch.de. Um Flucht- und Rettungswegregelungen mit Einbruchschutz zu vereinbaren, empfiehlt es sich, selbstverriegelnde Anti-Panikschlösser (SVP) und Türwächter einzubauen. Bei der - 5 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Einrichtung eines elektronischen Versorgungs- konzepts sollten Leitungen z.B. für Überwa- chungseinrichtungen eingeplant werden. Um eine lückenlose Objektüberwachung mit dem Ziel einer rechtzeitigen Intervention im Alarmie- rungsfall zu ermöglichen, wird die Installation einer Einbruchmeldeanlage (EMA) bzw. einer Videokameraüberwachungsanlage empfohlen. Zuvor sollten jedoch die gesetzlichen Vorga- ben, wie sie sich z.B. aus dem Bundesdaten- schutzgesetz ergeben, geprüft werden. Unter www.vds.de erfahren Sie mehr zur VdS Sicherungsrichtlinie für Haushalte sowie zur VdS Sicherungsrichtlinie für Geschäfte und Be- triebe. Die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen (http://polizei-beratung.de/opferinformatio- nen/beratungsstellen-suche.html ) helfen bei der Fin-dung der richtigen Sicherheitslösungen. 3.2. Orientierung und Sichtbarkeit Die gute Orientierung und Sichtbarkeit der Er- schließungswege und Hauseingänge sind zur Vermeidung von Unsicherheitsgefühlen der Be- wohner sehr wichtig und fördern zudem die Möglichkeit der sozialen Kontrolle. Wege soll- ten über-sichtlich angeordnet und genügend breit sein sowie oberirdisch geführt werden. Die Flächen zwischen den Gebäuden sollten freie Blickbeziehungen und Transparenz bieten. Die Abfallbehälter und Unterstellmöglichkeiten sollten nicht in unbelebten und unübersichtli- chen Bereichen abseits der Wege oder der Ge- bäude angeordnet sein. Neben den Hinweisen auf Flucht- und Rettungswege sollte im Notfall besonders für Einsatzkräfte der Polizei und Feu- erwehr eine schnelle Orientierung z.B. mittels Farbleitsystemen möglich sein. Als erwünschter Nebeneffekt fallen in über-sichtlich angelegten Gebäuden Personen auf, die im Schutz von ver- meintlicher Unordnung und Anonymität Taten begehen wollen. 3.3. Beleuchtung: Eine gute Beleuchtung im Gebäude und um das Gebäude herum beugt potenziellen Einbrü- chen und Vandalismus vor. Eine automatische Lichtsteuerung über Bewegungsmelder ist so- wohl im Hauseingangsbereich als auch zur Ausleuchtung von Wegen und des Grundstü- ckes sinnvoll. Im innerstädtischen Bereich sind Beschädigungen und Verunreinigungen durch - 6 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA die Auswirkungen der vorhandenen Erlebnis- gastronomie oder Graffiti denkbar und könn- ten so vermieden werden. Es wird empfohlen, die Außenbeleuchtung der Wege und Gebäude so zu konzipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt. Dafür eignet sich beispielsweise ein Beleuch- tungskonzept mit Abständen zwischen den Leuchten, bei denen sich die Lichtkegel über- schneiden. Empfohlen wird eine niedrige Leuchtpunkthöhe und eine Ausrichtung der Lichtfarbe auf das Sicherheitsempfinden der Fußgängerinnen und Fußgänger (warme Licht- töne). Hierbei ist auf die Lux-Zahl, die Lichttem- peratur und eine gleichmäßige Ausleuchtung der Freiflächen zu achten. Lichtkörper sollten immer so angebracht wer- den, dass sie nicht durch einfaches Verdrehen und Vandalismus manipuliert werden können. Gerne können Sie sich auch die Inhalte zum Thema „städtebauliche Prävention“ unter https://www.polizei-beratung.de/themen-und- tipps/staedtebau/wohnanlagen-und-umfeld/ https://www.polizei-beratung.de/themen-und- tipps/staedtebau/schulen-kitas-und-jugend- treffs/ https://www.polizei-beratung.de/themen-und- tipps/staedtebau/spielplaetze-und-kleinsportan- lagen/ durchlesen, wobei ich Ihnen die wichtigen Punkte bereits zusammengefasst habe. Untere Bodenschutzbehörde aus Sicht der Bodenschutzbehörde bestehen hierzu keine Anmerkungen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Naturschutzbeauftragter der Stadt Karlsruhe und stellv. Sprecher der Naturschutzbe- auftragten des Regierungsbezirkes Karlsruhe hiermit gebe ich Fehlanzeige hinsichtlich der Belange der NB für diesen Bebauungsplan. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Untere Wasserbehörde gemäß § 55 Absatz 2 WHG soll Niederschlags- wasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegen- stehen. Laut Textentwurf (Nr.4.7.6 Entwässerung und Nr. 4.8 Dachbegrünung) ist auf Grund der Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Neben der extensiven Dachbegrünung ist für einen Teilbereich des Vorhabens auch eine in- tensive Dachbegrünung mit entsprechend hö- herem Schichtaufbau und damit einhergehen- dem höherem Retentionsvolumen bereits fest- gesetzt. Die Ausbildung von Retentionsdächern - 7 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Versiegelung eine Niederschlagswasserversicke- rung am Standort nicht möglich. Deswegen soll auf den Flachdächern eine extensive Dachbe- grünung installiert werden. Eine weitere Re- genwasserbewirtschaftung (z. B. Nutzung) wird nicht untersucht. Die Stadt Karlsruhe setzt sich bevorzugt für eine ortsnahe Versickerung auf dem jeweiligen Grundstück ein. Deshalb bitten wir um Aufnahme des Vor- schlags durch den Umwelt- und Arbeitsschutz, Bereich Wasser, die Dächer als Retentionsdä- cher auszubilden, um den Retentionsanteil des Regenwassers wesentlich zu erhöhen. So dass nur bei stärkeren oder lang anhaltenden Rege- nereignissen ein Abfluss vom Dach anfallen wird. Dadurch kann die Kanalisation entlastet werden und das Regenwasser muss nicht in der Kläranlage mitbehandelt werden. Außerdem sind positive Einflüsse auf das Mikroklima zu erwarten. trägt zur Rückhaltung von Regenwasser und damit zur gedrosselten Einleitung bei (die Re- genspende beim 100jährigen Regenereignis beträgt 630 l/s, die Einleitmenge wird auf ca. 60 l/s begrenzt.). Die Ausbildung der Dächer als Retentionsdächer wird als textliche Festsetzung aufgenommen. Auf die damit verbundenen po- sitiven Effekte für das Mikroklima wird in der Begründung hingewiesen. Untere Naturschutzbehörde zu o.g. Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung: a) Eingriffsregelung und Schutzgebiete Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. Dem- nach greift die naturschutzrechtliche Eingriffs- regelung nach § 13 ff. BNatSchG nicht. Das Vorhaben liegt auf einer bereits stark anth- ropogen überbauten Fläche. Hierbei sind keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope betrof- fen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. b) Artenschutz Aufgrund der bereits vorliegenden anthropoge- nen Gestaltung der Fläche, waren für das Vor- haben keine artenschutzfachlichen Gutachten erforderlich. Der Artenschutz ist jedoch beim Abriss der vor- handenen Gebäude und beim Neubau zu be- achten. Zum Abriss vorgesehene Gebäude kön- nen oft Quartiere von artgeschützten Fleder- mäusen oder Vögeln beherbergen. Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zum Abbruch der Bestandsgebäude ist eine Arten- schutzprüfung durchzuführen, um sicherzustel- len, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein- treten. Da parallel zur Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans der Abbruch der - 8 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA unterliegen den artenschutzrechtlichen Zu- griffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG. Hiernach dürfen die Tiere nicht ge- tötet, während der Fortpflanzungs- und Auf- zuchtzeit gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Dies gilt auch dann, wenn die Lebensstätte nicht belegt ist. Daher ist vor dem Abbruch zu überprüfen, ob sich artgeschützte Tiere in den Gebäuden be- finden. Bestandsgebäude durchgeführt wird, wurde die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung be- reits durchgeführt. Dabei wurde das Quartier- potenzial der Gebäude bewertet und aufgefun- dene Versteckmöglichkeiten auf Hinweise einer Nutzung durch Fledermäuse überprüft. Die Spalten, die als möglicher Unterschlupf infrage kämen, wurden sorgfältig begutachtet, wobei keine Hinweise auf eine aktive Nutzung gefun- den wurden. Eine mögliche Nutzung als Wo- chenstube ist unwahrscheinlich, die Nutzung als Winterquartier kann sogar ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wie der gezielten Kontrolle vorhandener Spalten sowie der Ausflugskontrolle vor Abriss, das Ab- dichten von Spalten mit „One-Way-Pass“ und dem Bereithalten einer in Fledermausökologie geschulten Umweltfachlichen Baubegleitung kann ein Auslösen der Verbotstatbestände ge- mäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG vermie- den werden. Durch die Anbringung von Spaltenquartieren nach Bauende kann der Verlust von eventuel- len Quartieren ausgeglichen werden. Aufgrund der im Umkreis des Vorhabens an anderen Gebäuden bestehenden Quartiermög- lichkeiten wir kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gesehen, obwohl der Aus- gleich (Anbringung von Spaltenquartieren nach Bauende) nicht vorgezogen hergestellt wird. Ebenso sollten Vorkehrungen getroffen wer- den, sodass das Vogelschlagrisiko vermindert wird. Da sonst auch Verstöße gegen das Tö- tungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Vögel drohen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Zum Thema Artenschutz bzw. Vogelschlag wird eine Festsetzung aufgenommen. Zudem ist im Bebauungsplan die Außenbe- leuchtung der Gebäude zu regeln. Mit der Ver- abschiedung des Biodiversitätsstärkungsgeset- zes wurden Regelungen zur Verringerung der Lichtverschmutzung getroffen. Diese gelten nach § 21 NatSchG BW für die Beleuchtung von Gebäuden der öffentlichen Hand, wie auch für öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Es handelt sich bei dem Vorhabenträger „Naxos Grundbesitz KG“ zwar um einen Privatinvestor. Allerdings befindet sich das Vorhaben im inner- städtischen Bereich und soll zur öffentlichen Nutzung geplant werden. Daher greifen unse- rer Ansicht nach die Regelungen des Biodiversi- tätsstärkungsgesetzes. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Das geplante Vorhaben stellt keine „öffentli- che“ Nutzung dar. Gleichwohl wird zum Thema Artenschutz bzw. insektenschonende Außenbeleuchtung eine Festsetzung aufge- nommen. In den Hinweisen werden in Anleh- nung an das Biodiversitätsstärkungsgesetz Vor- gaben aufgenommen. - 9 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Wir bitten daher um Ergänzung folgender Punkte im Bebauungsplan: Begründung S. 18 Werbeanlagen: Hinter „ausgeschlossen“ in 3. Absatz ergän- zen: Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich eingesetzt werden und insektenschonend ausgestaltet sein. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Im Übrigen wird auf die Werbeanlagensatzung Innenstadt verwiesen, deren Regelungen in- haltlich übernommen werden. Begründung S. 19 Kap. 4.9 ergänzen: Außenbeleuchtung Zur Minimierung von Lichtverschmutzung ist der derzeitige wissenschaftliche Erkenntnis- stand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Zum Thema Artenschutz bzw. insektenscho- nende Außenbeleuchtung wird eine Festset- zung aufgenommen. Entsprechend wird auch die Begründung zu diesem Thema ergänzt. Begründung bspw. unter 4.9 hinter Dachauf- bauten ergänzen: Vogelschlag Große Glasfassaden und spiegelnde Bauele- mente stellen ein erhöhtes Vogelschlagrisiko dar. Durch unmarkierte und unstrukturierte Glasflächen > 4 m², verglaste Ecken sowie Durchsichten aus Glas ist mit erhöhtem Vogel- schlag zu rechnen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Zum Thema Artenschutz bzw. Vogelschlag wird eine Festsetzung aufgenommen. Entspre- chend wird auch die Begründung zu diesem Thema ergänzt. Hinweise S. 24: Neues Kapitel Artenschutz einfügen: In Anlehnung an das Biodiversitätskonzept der Stadt Karlsruhe wird empfohlen Quartiere für Gebäudebrüter und Fledermäuse anzubieten und in den Neubau zu integrieren. In Anlehnung an das Biodiversitätsstärkungsge- setz ist die allgemeine Lichtverschmutzung zu verringern und unnötige Außen- und Fassaden- beleuchtung zu vermeiden. Je nach den Ergebnissen der Artenschutzprü- fung im Zuge des Abrisses kann es auch zu vor- gezogenen zu Ausgleichsmaßnahmen kom- men. Diese sind dann verbindlich umzusetzen und mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz, Fach- bereich Ökologie abzustimmen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird teilweise gefolgt. Begründung Die Hinweise werden (bis auf den letzten Ab- satz) ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten be- züglich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung innerhalb dieser Stellungnahme ver- wiesen. In den Festsetzungen zu ergänzen: Kapitel (8.?) Artenschutz: Beschlussvorschlag Der Anregung wird teilweise gefolgt. - 10 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Außenbeleuchtung ist insektenfreundlich zu gestalten: Hinsichtlich der nächtlichen Licht- quellen wird zum Schutz von Insekten die Ver- wendung von insektenfreundlichen Leuchtmit- teln (LED) gefordert. Künstliches Licht darf nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und nur dorthin strahlen, wo es unbedingt nö- tig ist und keine Lebensräume nachtaktiver o- der nachts ruhebedürftiger Lebewesen (inkl. Menschen) beeinträchtigen. Die Abstrahlung nach oben ist unbedingt zu vermeiden. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Leuchtmittel haben möglichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß, also unter 3000 Kelvin aufzu- weisen. Die Gehäuse müssen gegen das Ein- dringen von Insekten staubdicht verschlossen sein und dürfen keine höhere Oberflächentem- peratur als 40°C erreichen. Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren und dimmbare Beleuchtung können bei Bedarf ebenfalls eingesetzt werden. Entsprechende Glaselemente sind so zu gestal- ten, dass sie für Vögel erkennbar sind, z.B. durch Linien- oder Punktmuster, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getestet wurden. Alternativ kön- nen auch Schriftzüge, Logos oder kreative Gra- fiken/Muster wirksam eingesetzt werden (z.B. Milchglas, engmaschige Punktraster oder flä- chendeckende Anstriche/Schriftzüge). Generell sind reflexionsarme Gläser und Materialien mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu verwenden. Gebäude, die über die vorhandene Bebauung ragen, sind gegen Lichtausfall abzu- schirmen oder die Lichtquellen nachts abzu- schalten, um das Vogelschlagrisiko für Zugvö- gel zu mindern. Begründung In den textlichen Festsetzungen werden Fest- setzungen zu Maßnahmen zum Artenschutz zu den Themen Außenbeleuchtung und Vogel- schlagvermeidung aufgenommen. Weitere Erläuterungen werden in die Hinweise sowie in die Begründung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan aufgenommen. Handwerkskammer Die Handwerkskammer Karlsruhe begrüßt die vorgesehenen Planungsinhalte des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans – vor allem die Si- cherung des Einzelhandelsstandortes. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt nach Durchsicht der Unterlagen bestehen von Seiten des Gesundheitsamts keine Einwände o- der Bedenken zur Planung. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 11 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Nach Überprüfung der uns überlassenen Unter- lagen teilen wir ihnen mit, dass die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe zu der o.g. Pla- nung keine Bedenken oder Anregungen vorzu- bringen hat. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege zu den o. g. Planungen haben Sie uns um denkmalfachliche Stellungnahme gebeten. Seitens der archäologischen Denkmalpflege be- stehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir bitten jedoch, folgenden Hinweis auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG in die textliche Festsetzung aufzunehmen. Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Be- funde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbe- hörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäo- logische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unver- ändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumen- tation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Der Hinweis auf den Umgang bei archäologi- schen Funden wird entsprechend angepasst. Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind, soweit dies aus den Planunterlagen er- sichtlich ist, nicht direkt betroffen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regionalverband Mittlerer Oberrhein für die Beteiligung am o.g. Verfahren danken wir und geben folgende Stellungnahme ab: Vorgesehen ist nach Abbruch des Bestandbaus die Neuerrichtung eines Büro- und Geschäfts- hauses. Das Bekleidungskaufhaus wird dabei weiterhin von der Firma Peek & Cloppenburg Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 12 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA betrieben. Dabei soll die im bisherigen Ge- bäude vorhandene Verkaufsfläche von derzeit ca. 8.500 m² nunmehr auf den Bereich zwi- schen UG und erstem OG mit insgesamt ca. 4.450 m² VK zzgl. eines Bereichs für Einzelhan- del/Gastronomie (ca. 550 m²) im EG des westli- chen Gebäudeteils (Eingang Straße Zirkel) fo- kussiert werden. Die dar-über liegenden Ober- geschosse mit einer Fläche von insgesamt ca. 9.100 m² sollen für Verwaltung und Büros ge- nutzt werden. Auf der Dachfläche ist eine Kombination aus Photovoltaikanlagen und ex- tensiver Begrünung vorgesehen. Mit dem vor- habenbezogenen Bebauungsplan sollen die entsprechenden planungsrechtlichen Voraus- setzungen geschaffen werden. Die Festsetzung eines Kerngebietes (MK) wird dabei beibehal- ten. Der Geltungsbereich (ca. 0,30 ha) liegt in der Raumnutzungskarte zum Regionalplan Mittle- rer Oberrhein 2003 in einer bestehenden Sied- lungsfläche mit überwiegend Wohn-/Mischnut- zung sowie in einer Integrierten Lage (Vorrang- gebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte. Mit dem Vorhaben wird die Innenstadt von Karlsruhe städtebaulich weiterentwickelt und einer der dort wichtigen Einzelhandelsmagnete für die Zukunft gesichert. Damit wird die Funktionali- tät der Integrierten Lage gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Vorhaben verbun- dene Reduzierung der Verkaufsfläche in der für die Attraktivität der Innenstädte besonders re- levanten Sortimentsgruppe Bekleidung und Schuhe – auch angesichts der generell auf- grund des wachsenden Online-Handels zurück- gehenden Umsätze im stationären Einzelhandel – vertretbar. Regionalplanerische Belange werden von dem Vorhaben nicht berührt. Wir stimmen dem Be- bauungsplan zu. VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH wir bedanken uns für die Beteiligung an dem o.g. Bebauungsplan und nehmen hierzu wie folgt Stellung: Vorab weisen wir darauf hin, dass an dem Be- bauungsplanverfahren zwingend die KASIG mbH als Eigentümerin des an das Bauvorhaben direkt benachbarten Tunnelbauwerks zu Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die KASIG mbH wurde im Rahmen der Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. - 13 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA beteiligen ist. Dies gilt auch unerlässlich für das künftig folgende Baugenehmigungsverfahren. Das Tunnelbauwerk samt Nebenanlagen darf von der Baumaßnahme zu keiner Zeit beein- trächtigt werden. Insbesondere ist bauzeitig si- cherzustellen, dass die Zugangstreppe zur Hal- testelle in der Lammstraße jederzeit uneinge- schränkt nutzbar bleibt. Fluchtwege und Auf- stellflächen die gemäß des Rettungskonzeptes im Stadtbahntunnel festgesetzt sind, müssen jederzeit vollumfänglich frei und nutzbar sein. Darüber hinaus muss der Rauch-Wärme-Abzug grundsätzlich freigehalten werden; das Abstel- len von Material oder Fahrzeugen auf dem De- ckel ist unzulässig. Da die Feuerwehr den Ab- zug im Brandfall immer erreichen muss, darf dieser auch nicht in verschlossene Baustellen- einrichtungsfelder einbezogen werden. Etwaige Einschränkungen des Straßenquer- schnitts in der Lammstraße, z.B. durch BE-Flä- chen sind grundsätzlich mit der KASIG abzu- stimmen. Ebenso ist die Planung der Unterge- schosse und der Baugrubenverbauten, ein- schließlich möglicher Wasserhaltungen, mit der KASIG als Eigentümerin des Stadtbahntunnels zwingend abzustimmen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die KASIG mbH wurde im Rahmen der Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Abstimmungen, u.a. zur Baustellen- einrichtung, mit den zuständigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlichen Belange und somit der KASIG mbH finden bereits paral- lel zum Verfahren zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans statt. Die kon- krete Baustelleneinrichtung ist nicht Gegen- stand des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans, sondern nachfolgender bzw. parallel lau- fender Planungs- und Genehmigungsverfahren. Immissionen aus dem Betrieb und der Unter- haltung des Stadtbahntunnels sind entschädi- gungslos zu dulden. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich des Stadtbahn- tunnels wie Schall- und Erschütterungsschutz, haben auf Kosten des Vorhabenträgers zu er- folgen und sind ggf. ausschließlich am eigenen Gebäude durchzuführen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Der Umbau der Stadtbahnlinie im Zuge der Kai- serstraße ist so weit fortgeschritten, dass die Stadtbahnlinie inzwischen unterirdisch verläuft. Erhebliche Belästigungen infolge primärer Luft- schallimmissionen aus dem Betrieb des Stadt- bahntunnels sind somit ausgeschlossen. Dar- über hinaus wurden bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Umsetzung des Stadtbahntunnels Schutzmaßnahmen im Hin- blick auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen ergriffen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen im Oberbau in Form einer Un- terschottermatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass infolge des Be- triebs des Stadtbahntunnels erhebliche Belästi- gungen in Form von Geräusch- oder Erschütte- rungsimmissionen auf das Plangebiet einwir- ken. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder - 14 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten be- züglich der Abstimmung mit der KASIG mbH innerhalb dieser Stellungnahme verwiesen. Der Textteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans gibt die bestehende Situation nicht korrekt wieder: Auf Seite 20 im Kapitel „Grundwasser“ wird beschrieben, dass unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzend sich die Tunnelröhre des Stadtbahntunnels befindet und dass sich östlich der Lammstraße die Haltestelle Markt- platz / Kaiserstraße anschließt. Diese Beschrei- bung entspricht nicht der vorhandenen Örtlich- keiten: bereits südlich des Grundstücks von P&C befindet sich das Haltestellenbauwerk. In diesem Bereich ist das Haltestellenbauwerk nicht mit einer Schlitzwand eingefasst, sondern mit einer tangierenden Bohrpfahlwand (Stärke 1,2 m), ebenso der südliche Teil des Treppen- bauwerks in der Lammstraße. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die Begründung wird entsprechend angepasst. Der Abstand zwischen dem Gebäudeneubau und der Bohrpfahlwand des Haltestellenbau- werks ist sehr gering (siehe Abb. 1 während der Bauphase des Stadtbahntunnels). Der ge- naue Abstand wie auch die Abstände zur Grundstücksgrenze sind den VBK nicht be- kannt. Diese Informationen sind bei der KASIG einzuholen. Darüber hinaus ist der Vorhabenträger ver- pflichtet, für den Neubau Planunterlagen über den genauen Standort der geplanten über- schnittenen Bohrpfahlwand vorzulegen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die KASIG mbH wurde im Rahmen der Beteili- gung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Gemäß aktueller Vorhabenplanung bleiben die Bohrpfahlwände hinter der Grund- stücksgrenze zurück. Die konkreten Bauan- tragsunterlagen sind nicht Gegenstand des vor- habenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungs- verfahren. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten be- züglich der Abstimmung mit der KASIG mbH innerhalb dieser Stellungnahme verwiesen. Eine Bewertung, ob angesichts des geringen Abstandes zwischen den beiden Bohrpfahlwän- den die Aussagen hinsichtlich der Grundwas- serströmungen noch zutreffend sind, muss von Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung - 15 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA einem entsprechenden Gutachter beurteilt werden. Die Beurteilung bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser erfolgte durch die Ingeni- eurgesellschaft für Geo- und Umwelttechnik mbH & Co. KG. Aufgrund der großen Aquifer- mächtigkeit ändert sich die generelle Grund- wasserströmungsrichtung (nach Nordwesten) durch die künftige Bohrpfahlwand trotz deren geringen Abstands zur bestehenden Bohrpfahl- wand der U-Bahn-Haltestelle nicht. Lokal wird die Grundwasserströmung durch den Neubau selbstverständlich beeinflusst. Die Beeinflus- sung ist im Vergleich zu derjenigen des im Zu- strom gelegenen Haltestellenbauwerks jedoch marginal. Des Weiteren ist konstruktiv zu prüfen, ob durch die Bohrung der neuen Baugrubenver- bau Ausw6irkungen an der Haltestellenwand entstehen können, insbesondere aufgrund des geringen Abstandes; ggf. wird die KASIG hier- für einen statischen Nachweis zur Vorlage ein- fordern. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die konkreten Bauantragsunterlagen und Statik sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender bzw. parallel laufender Planungs- und Genehmi- gungsverfahren. Die entsprechenden Fachpla- ner zum Thema der Baugrube befinden sich bereits in der Abstimmung mit den zuständi- gen Ämtern und der KASIG mbH. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten be- züglich der Abstimmung mit der KASIG mbH innerhalb dieser Stellungnahme verwiesen. Ferner ist der geplante Bauablauf beim Erstel- len der neuen Bohrpfahlwand vorzulegen, um folgende Punkte bewerten zu können: 1. Vorgehensweise beim Abbruch des be- stehenden Kellergeschosses auf den zur Haltestelle gelegenen Seiten 2. Erhalt der vorhandenen Kellerwand als Baugrubenverbau möglich 3. Ebene zur Einbringung der neuen Bohr- pfähle Für eine vertiefte Bewertung des geplanten Vorhabens sind Detailpläne der geplanten Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die konkreten Bauantragsunterlagen mit Bau- ablaufplan und Baustelleneinrichtungsflächen sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender bzw. parallel laufender Planungs- und Genehmi- gungsverfahren. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten - 16 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Bohrpfahlwand mit Darstellung der Abstände zum bestehenden Haltestellenbauwerk einschl. Treppenbauwerk vorzulegen. Ebenso sind die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen darzustellen. bezüglich der Abstimmung mit der KASIG mbH innerhalb dieser Stellungnahme verwiesen. Wir bitten darüber hinaus um eine Beurteilung der bauzeitigen Lärmemissionen aufgrund der Nähe zur unterirdischen Haltestelle, z.B. durch Abbruch Bestandsgebäude, Herstellung Bau- grube auf den Haltestellenbetrieb. Dies ist so- wohl der VBK als auch der KASIG vorzulegen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird nicht gefolgt. Begründung Die bauzeitigen Lärmemissionen sind nicht Ge- genstand des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungsverfahren. Ungeachtet dessen, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Haltestelle nicht um schutz- bedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der De- finition gemäß DIN 4109, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, handelt. Vor diesem Hintergrund ist für die Haltestelle keine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne der AVV Baulärm erkennbar. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Darüber hinaus wird auf die Abwägungsvor- schläge zu den vorangegangenen Punkten be- züglich der Abstimmung mit der KASIG mbH innerhalb dieser Stellungnahme verwiesen. Untere Immissions- und Arbeitsschutzbehörde die Geräuschimmissionen im Plangebiet und dessen Umgebung wurden in der schalltechni- schen Untersuchung der KREBS+KIEFER Ingeni- eure GmbH, Stand 11.10.2022, Aktenzeichen 2020-8021-802-VSS-3 betrachtet. Wir gehen von der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens aus, die seitens der Fachdienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz nicht beanstandet wurde. Laut Gutachten führt der durch die Planung hervorgerufene Verkehrs- sowie auch der Anla- genlärm in der Umgebung nicht zu Immissions- konflikten, weil die Orientierungswerte für das umgebende Kerngebiet deutlich unterschritten sind. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 17 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Die auf das Plangebiet einwirkende Verkehrs- lärmvorbelastung kann nicht mit aktivem Schallschutz bewältigt werden, weshalb die vorgesehenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz insoweit folgerichtig sind und in die Plantexte in Ziffer 8 des Vorentwurfs, Stand 13.10.2022 übernommen wurden. Ergänzend sind zum Schutz vor aus der Umge- bung einwirkendem Anlagenlärm punktuell im Plangebiet festverglaste Fenster in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen für Aufenthaltsräume vorgesehen, was eben- falls schlüssig erscheint. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Beden- ken aus Sicht der Unteren Immissionsschutz- behörde. Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK), Stadtwerke Karlsruhe Kommunale Dienste GmbH (SKD), Netzservice GmbH (SWKN) Allgemeine Informationen und Voraussetzun- gen für die Gültigkeit der Stellungnahme: • Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unter- lagen. Eine Überprüfung der eingear- beiteten Leitungs- und Anlagenbe- stände, auf Vollständigkeit und Richtig- keit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeur- teilungen aufgrund mangelhafter Un- terlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehraufwand des Antragstellers. • Aktuelle Planunterlagen zu in unserer Zuständigkeit stehenden Leitungen und Anlagen erhalten Sie über die Online Planauskunft auf unserer Homepage - swka.de → Planauskunft • Die Vorgaben unserer Leitungsschutz- anweisung - siehe www.netzservice- swka.de → Planauskunft → Leitungs- schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zu- lässig. • Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrele- vante lichte Mindestabstände einzuhal- ten. Eine tabellarische Übersicht erhal- ten Sie als Anlage A. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Im Rahmen der Erarbeitung des Erschließungs- plans (Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans) werden generell die angesprochenen Leitungen und Versorgungssysteme mit den je- weiligen Versorgungsunternehmen bzw. Be- treibern mit Blick auf die Vorhabenplanung ab- gestimmt. - 18 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA • Bei Baumaßnahmen ist die Stellung- nahme bzw. sind die im Folgenden ggf. formulierten Auflagen vor Ort vorzuhal- ten und vollumfänglich zu berücksichti- gen. Teil-Stellungnahmen der Versorgungssparten: Stromversorgung Die im Bereich der unterirdischen Überschrei- tung der Baugrenze, gemäß Kap. 4.6 Abs. 4 des Textteils, verlaufenden Kabelsysteme und sonstigen Anlagen, müssen aus dem betroffe- nen Bereich herausgelegt werden. Die in die- sem Zusammenhang anfallenden Kosten sind vom Veranlasser zu tragen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die Überschreitung der Baugrenze für Transfor- matorenanlagen in der Ritterstraße ist nicht mehr vorgesehen. Die textliche Festsetzung wird entsprechend angepasst. Wir gehen aufgrund des Kap. 4.6 Abs. 4 davon aus, dass der Transformator zur Versorgung des Neubaus im UG platziert werden soll. Dem steht aus unserer Sicht nichts entgegen. Drin- gend hinweisen möchten wir aber darauf, dass die 20-kV-Übergabeschaltanlage nicht im UG verortet werden darf, sondern auf EG-Niveau und von außen zugänglich zu platzieren ist. Entsprechende Abstimmungen erfolgten be- reits im Januar 2022 Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Der Hinweis zur Verortung der Übergabeschalt- anlage wird in der weiteren Vorhabenplanung berücksichtigt und diese in das Gebäude inte- griert. In den Kap. 3.3 und 4.7.6 des Textteils ist der Rückbau einer öffentlichen Trafostation thema- tisiert. Bitte beachten Sie, dass es sich in die- sem Fall jedoch nicht um eine öffentliche, son- dern um eine private Trafostation des P&C han- delt. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die Begründung wird entsprechend angepasst. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Etwaig erforderliche Leitungsumverlegungen bzw. -sicherungen sind vom Vorhabenträger frühzeitig mit uns abzustimmen; die Kostentra- gung erfolgt durch den Vorhabenträger. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Im Rahmen der Erarbeitung des Erschließungs- plans (Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans) werden die angesprochenen Leitungen und Versorgungssysteme mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Betreibern (hier Gas- und Wasserversorgung) mit Blick auf die Vorhabenplanung abgestimmt. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Grundsätzlich bestehen zu der Maßnahme so- wie dem dazugehörigen B-Plan keine Ein- wände. Zur Umsetzung sind jedoch Maßnah- men und Umbauarbeiten an der bestehenden öffentlichen Straßenbeleuchtung erforderlich. Diese wurden bereits im Zuge eines Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - 19 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Ortstermins mit dem Erschließungsträger be- sprochen und abgestimmt. Für die erforderli- chen Umbauarbeiten sind die Stadtwerke Karls- ruhe Kommunale Dienste GmbH schriftlich zu beauftragen, die für den Umbau anfallenden Kosten trägt der Bauherr. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. In den Gehwegen um den Planungsbereich herum liegen mehrere Telekommunikations- trassen. Diese Telekommunikationstrassen sind unbedingt zu schützen und müssen im Falle ei- nes Konfliktes mit eventuellen Verbaumaßnah- men, umverlegt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Veranlasser zu tragen. Bitte stimmen Sie im Falle einer benötigten Baufeldfreimachung dir notwendigen Maßnah- men mit unserem Netzbetrieb ab. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Im Rahmen der Erarbeitung des Erschließungs- plans (Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans) werden die angesprochenen Leitungen und Versorgungssysteme mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Betreibern (hier: Kommunikations- und Informationstech- nik) mit Blick auf die Vorhabenplanung abge- stimmt. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Am der Kreuzung Ecke Zirkel-Lammstr. ist ein Bestandsschacht der Fernwärme relativ nahe an der Grundstücksgrenze. Die Standsicherheit des Schachtes ist zu gewährleisten, die Lage darf nicht beeinträchtigt werden. Ein Freilegen des Schachtes und der Anschlussleitungen ist zu vermeiden. Aus Rohrstatischen Gegebenhei- ten muss eine ungestörte Überdeckung rund um die Rohrleitungen vom min 60 cm gewähr- leistet sein. Eine Minderüberdeckung kann zum Ausknicken der Leitung und somit zur Leckage führen. Der Verbau ist daher den Gegebenhei- ten der Fernwärme-Infrastruktur anzupassen. Bei unsicherer Leitungslage ist die Lage der FW- Leitungen mittels Suchschlitzen zu erheben. Die in der Lammstr. befindliche Asbest-Zement- Leitung wird vor Beginn der Abrissarbeiten au- ßer Betreib genommen und nach Erstellung des Neubaus auf gleicher Trasse in KMR neu ver- legt. Davor müssen in der Lammstr. Erdabsper- rungen gesetzt werden, um die Außerbetrieb- nahme zu ermöglichen. Die Kostenübernahme erfolgt durch den Vorhabenträger. Die Beauf- tragung liegt vor. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Im Rahmen der Erarbeitung des Erschließungs- plans (Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans) werden die angesprochenen Leitungen und Versorgungssysteme mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Betreibern (hier: Fernwärmeversorgung) mit Blick auf die Vorhabenplanung abgestimmt. Die konkrete Ausführungsplanung, Abrissabrei- ten sowie die Baustelleneinrichtung sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans, sondern nachfolgender bzw. paral- lel laufender Planungs- und Genehmigungsver- fahren. Zum Thema der Abstände von Bäumen und Leitungen werden die Hinweise des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans ergänzt. - 20 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Kräne dürfen nicht über den Leitungen der Fernwärme platziert werden. Die Zugänglich- keit ist jederzeit zu gewährleisten. Alternativ ist der Kran aufzuständern. Die Kranstellung ist mit dem Betrieb abzustimmen. Die Fernwärme- Leitungen sind vor Beschädi- gung zu schützen. Rückverankerungen im Be- reich von Fernwärme-Leitungen müssen einen Abstand von einem Meter zur Außenkante der Fernwärme zwingend einhalten. Fernwärmelei- tungen dürfen nicht durch bauliche Anlagen überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen bepflanzt werden. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infra- struktur der Fernwärme einen Mindestabstand von 2,5 m einhalten. Außerhalb dieses Min- destabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu berücksichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf keinen Fall in die Leitungs- zone eingreifen, kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist ein Durchwurze- lungsschutz auf Kosten des Verursachers einzu- bauen. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle ei- ner Havarie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme Infrastruktur grundsätzlich möglich ist. Die im Anhang genannten Bestimmungen der Fernwärme sind ergänzend zu beachten. Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönli- che Dienstbarkeiten) Sofern gemäß der voranstehenden Abschnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kon- taktaufnahme. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Ggf. erforderliche dingliche Sicherungen sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans, sondern anderer Planungs- und Genehmigungsverfahren. Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, Abteilung 3- Referat 32 / Funkbetrieb Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Würt- temberg (ASDBW) ist u.a. mit der Prüfung des BOSRichtfunknetzes und evtl. zu erwartenden Störungen desselben durch Bebauung beauf- tragt. Die Auswertung der von Ihnen im Internet zur Verfügung gestellten Daten hat zum Ergebnis geführt, dass die Interessen des BOS-Richtfunks betroffen sind. Im Planungsgebiet verläuft eine Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Da die geplante Bebauung die Höhe von 20 m über dem bestehenden Gelände überschreitet, wurde die Auswirkung des Bauvorhabens auf das Richtfunknetz des Landes Baden-Württem- berg fachgutachterlich geprüft. Bauwerke, die im Schutzbereich der betroffenen - 21 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA BOS-Richtfunkverbindung, die auf dem in der Anlage beigefügten Bild als schwarze Linie dar- gestellt ist. Sollte die Bebauung im Planungsgebiet nicht höher als 20 Meter, inkl. aller möglichen Dach- aufbauten wie bspw. Photovoltaik sein, können Beeinträchtigungen des BOS-Richtfunknetzes mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Bebauung höher als die erwähnten 20 Meter über dem Boden wird zur Erlangung der erforderlichen Planungssicherheit eine gut- achterliche Betrachtung der Situation vor Ort durch eine sicherheitsüberprüfte Fachfirma empfohlen. Sofern sie Informationen hinsicht- lich einer solchen Firma benötigen sind wir Ihnen gerne behilflich. Richtfunkverbindung nicht höher als 45 m über Grund sind, werden keine Auswirkung auf diese haben. Mit den gemäß Vorhabenplanung vorgesehenen und im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan festgesetzten maximalen Gebäu- dehöhen wird dieser Wert, auch unter Berück- sichtigung möglicher Dachaufbauten und tech- nischer Anlagen auf dem Dach, deutlich unter- schritten. Die betroffene Richtfunkverbindung wird durch die Planung somit nicht beeinflusst. KASIG – Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH Ihre Bebauungsplananfrage ist zwar überge- ordnet, wird bei der KASIG jedoch im Zusam- menhang mit der vom BOA mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangten Stellungnahme nach §54 LBO zur Planfertigung (Herstellung einer Baugrube und Abbruch des UGs) bearbeitet. Die Fristsetzung des BOA für die Rückmeldung ist der 18.12.2022. Die per Link einsehbaren bzw. vom BOA vorge- legten Unterlagen wurden auf die Berücksichti- gung der Belange der KASIG gesichtet. Fol- gende Anregungen sind ergänzend zur Stel- lungnahme der VBK vom 17. 11 .2022 zu be- achten: 1. Beurteilung der Auswirkung des P&C-Neu- baus auf das Bauwerk der KASIG in statisch- konstruktiver Hinsicht Die KASIG hat die Beurteilung der Auswirkung in statisch-konstruktiver Hinsicht an 1GB KA (diese hat die Ausführungsplanung des be- troffenen Bauwerks der KASIG in statisch-kon- struktiver Hinsicht geprüft) abgetreten. Dem Entwurfsplaner des Antragsstellerswurden die Abtretung der KASIG und die Kontaktdaten des Prüfingenieurs mitgeteilt. Die Präzisierung der fehlenden Unterlagen erfolgt im direkten Austausch zwischen Entwurfsplaner und Prüfingenieur (cc: KASIG). Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die Präzisierung der Unterlagen zur Herstellung der Baugrube und Abbruch des Bestandsge- bäudes sind nicht Gegenstand des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans, sondern anderer bzw. parallel laufender Planungs- und Geneh- migungsverfahren. - 22 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Nach Eingang der Stellungnahme des PI erfolgt die Rückmeldung der KASIG. Des Weiteren sind die Aufzugsanlagen der Hal- testelle Marktplatz (Kaiserstrasse) dauerhaft zur planmässigen Nutzung durch die Fahrgäste freizuhalten. Für das Jahr 2023 sind Änderun- gen an den Mundhäusern der vorgenannten Aufzugsanlagen geplant. Für die Durchführung der Arbeiten ist die erforderlichen Fläche für Bauzäune, Gerüste, Material etc. mit einem Ra- dius von 10m um das Mundhaus freizuhalten. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die konkrete Baustelleneinrichtung sowie die Freihaltung von Flächen während anderweiti- ger Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender bzw. parallel laufender Pla- nungs- und Genehmigungsverfahren. 2. Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Vorentwurf Stand 13. 10.2022 Unsere Anmerkungen, Hinweise und Vorgaben haben wir direkt als Kommentare in den Vor- entwurf eingefügt. Dieser liegt dem Schreiben als Anlage bei. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die Anmerkungen, Hinweise und Vorgaben im Textteil des Vorentwurfs werden, soweit stadt- planerisch erforderlich, berücksichtigt und in die Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans eingearbeitet. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 2.2 „Verbindliche Bauleitplanung“: Unter der Kaiserstraße befindet sich der Stadt- bahntunnel mit der an das Vorhaben angren- zenden Haltestelle Marktplatz. Für diese Anla- gen gelten die Feststetzungen des Planfeststel- lungsbeschlusses vom 15.12.2008 des Regie- rungspräsidiums Karlsruhe, Az. 15-3871.1-KA- SIG/1 Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die Begründung wird entsprechend in Kapitel 3.3 „Vorhandene Nutzung, Bebauung und Er- schließung“ ergänzt. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 3.1 „Räumlicher Geltungsbereich“: Für Teile der Straßenverkehrsflächen ergeben sich Beschränkungen aus dem aus dem Bau- werk und dem Betrieb des Stadtbahntunnels. Die Betriebssicherheit darf nicht beeinträchtigt werden: RWA schächte, Entfluchtung, Zugänge etc. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die Begründung wird entsprechend in Kapitel 3.3 „Vorhandene Nutzung, Bebauung und Er- schließung“ ergänzt. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 3.7.1 „Altlasten“: bestehen Unterfangungen des Gebäudes und/oder Rückverankerungen? Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Es sind Rückverankerungen vorgesehen. Bezüg- lich der Inanspruchnahme des öffentlichen Raums durch diese und des notwendigen Ge- stattungsvertrags gab es bereits Vorabstim- mungen mit den zuständigen Ämtern bzw. dem Tiefbauamt. Hierzu erfolgen auch die di- rekten Abstimmungen mit der KASIG mbH be- züglich möglicher Betroffenheiten. Die - 23 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA konkrete Umsetzung und Schließung des Ge- stattungsvertrags sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungs- verfahren. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 3.7.3 „Immissionen“: Zu beschten sind auch dioe aus dem Straßen- bahnbetrieb entstehenden Immissionen, Lärm, Erschütterungen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt Begründung Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Der Umbau der Stadtbahnlinie im Zuge der Kai- serstraße ist so weit fortgeschritten, dass die Stadtbahnlinie inzwischen unterirdisch verläuft. Von dieser wirken keine relevanten Geräusche mehr auf das Plangebiet ein. Die konkreten Schutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungs- verfahren. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 4.1 „Beschreibung des Vorhabens“: Das Vorhaben schließt in der Kaiserstraße an den Stadtbahntunnel und die unterirdische Hal- testelle Marktplatz an. In der Lammstraße schließen sich Treppenaufgänge zu der Halte- stelle direkt an das Gebäude an. Siehe auch oben unter Nr.: 2.2 Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Die Begründung wird entsprechend in Kapitel 3.3 „Vorhandene Nutzung, Bebauung und Er- schließung“ ergänzt. Auszug aus der Anlage Zu Kapitel 4.6 „Überbaubare Grundstücksflä- che“: Dadurch darf keine Beeinträchtigung des Stadt- bahntunnels oder dessen Betrieb entstehen. Auf die Sicherheit (Entfluchtung, Entrauchung) ist Rücksicht zu nehmen. Beschlussvorschlag Der Anregung wird gefolgt. Begründung Durch die vorgesehenen Überschreitungen der Baugrenzen durch Vordächer sind keine Beein- trächtigungen der Stadtbahntunnels oder des- sen Betriebs sowie der Sicherheit zu erwarten. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Auszug aus der Anlage Beschlussvorschlag - 24 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Zu Kapitel 10 „Durchführungsvertrag“: Der Vorhabenträger muss eine Dauererschütte- rungsmessung zum Schutz der Anlagen und des Betriebs des Stadtbahntunnels einrichten. Die Planungen und die Ausführung des Vorha- bens ist laufend mit der KASIG und der VBK abzustimmen. Eine Beweissicherung des angrenzenden Teils des Stadtbahntunnels ist sicherzustellen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die konkreten Schutzmaßnahmen sowie die Beweissicherung sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungs- verfahren. Die Abstimmungen mit der KASIG mbH und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe er- folgen parallel zum Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass bau- technische Auswirkungen auf die Bauwerke der KASIG, hier der Stadtbahntunnel bzw. Tun- nelröhre und Haltestellen, temporärer oder ständiger Dauer, durch den Vorhabensträger zur untersuchen und die Ergebnisse der KASIG zur Zustimmung vorzulegen sind. Hierfür erfor- derliche Gutachten, Prüfungen, Stellungnah- men, etc. sind durch den Vorhabenträger zu beauftragen. Bei der Nennung projektbekann- ter Fachleute bzw. bei der Zurverfügungstel- lung erforderlicher Bestandsunterlagen ist die KASIG auf Anfrage gerne bereit. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung Die Notwendigkeit von Gutachten, Prüfungen, Stellungnahmen hinsichtlich temporärer oder dauerhafter bautechnischer Auswirkungen auf den Stadtbahntunnel werden in Abstimmung mit der KASIG mbH festgelegt und vom Vorha- benträger beauftragt. Untere Abfallrechts- und Altlastenbehörde von Seiten der Abfallrechts- und Altlstenbe- hörde bestehen keine Bedenken bezüglich der vorgelegten Planung. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  • Begründung, Hinweise, Festsetzungen 230605_v2
    Extrahierter Text

    VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -1- Stand: 05.06.2023 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ Karlsruhe – Innenstadt-West Entwurf Stand: 05.06.2023 Vorhabenträger Naxos Grundbesitz KG Klosterstr. 30 40211 Düsseldorf Planverfasser: Bauleitplanung AS+P Albert Speer + Partner GmbH Hedderichstraße 108-110 60596 Frankfurt Vorhabenplanung Kleihues + Kleihues Gesellschaft von Architekten mbH Hafenweg 22 48155 Münster VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -2- Stand: 05.06.2023 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) .............................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................................. 4 2. Bauleitplanung ....................................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................................................. 5 2.3 Planverfahren ........................................................................................................................ 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................. 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten............................................................................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................................................. 7 3.4 Richtfunk ................................................................................................................................ 7 3.5 Eigentumsverhältnisse .......................................................................................................... 8 3.6 Kulturdenkmale ...................................................................................................................... 8 3.7 Artenschutz ............................................................................................................................ 8 3.8 Belastungen ........................................................................................................................... 8 3.8.1 Altlasten ................................................................................................................................. 8 3.8.2 Kampfmittel ............................................................................................................................ 9 3.8.3 Immissionen ........................................................................................................................... 9 3.8.4 Klima ...................................................................................................................................... 9 3.9 Karlsruher City als Einzelhandelsstandort 2030 .................................................................... 9 3.10 Sanierungsgebiet „Kaiserstraße-West“ ............................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................................. 10 4.1 Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................. 10 4.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ......................................................................... 11 4.3 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................... 11 4.4 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 13 4.5 Bauweise ............................................................................................................................. 15 4.6 Überbaubare Grundstücksfläche, Überschreitung der Baugrenzen ................................... 16 4.7 Erschließung ........................................................................................................................ 16 4.7.1 Öffentlicher Personennahverkehr ........................................................................................ 16 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................................................ 16 4.7.3 Ruhender Verkehr ............................................................................................................... 17 4.7.4 Fahrradstellplätze ................................................................................................................ 17 4.7.5 Geh- und Radwege ............................................................................................................. 17 4.7.6 Ver- und Entsorgung ........................................................................................................... 18 4.8 Dachbegrünung ................................................................................................................... 19 4.9 Maßnahmen zum Artenschutz ............................................................................................. 20 4.10 Örtliche Bauvorschriften ...................................................................................................... 20 4.11 Belastungen ......................................................................................................................... 22 5. Umweltbericht ...................................................................................................... 23 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................................ 24 7. Statistik ................................................................................................................. 24 7.1 Flächenbilanz Geltungsbereich ........................................................................................... 24 7.2 Flächenbilanz geplantes Vorhaben ..................................................................................... 24 7.3 Flächenbilanz Bodenversiegelung ...................................................................................... 24 8. Bodenordnung ..................................................................................................... 24 9. Kosten ................................................................................................................... 24 10. Durchführungsvertrag ......................................................................................... 25 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -3- Stand: 05.06.2023 11. Übersicht der erstellten Gutachten und Fachbeiträge ..................................... 25 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................................ 26 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................................................ 26 2. Entwässerung ...................................................................................................................... 26 3. Niederschlagswasser .......................................................................................................... 26 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................................................... 26 5. Altlasten ............................................................................................................................... 26 6. Erdaushub/Auffüllungen ...................................................................................................... 27 7. Private Leitungen ................................................................................................................. 27 8. Barrierefreies Bauen ............................................................................................................ 27 9. Erneuerbare Energien ......................................................................................................... 27 10. Dachbegrünung und Anlagen zur solarenergetischen Nutzung .......................................... 27 11. Extensive Dachbegrünung .................................................................................................. 27 12. Stadtklima ............................................................................................................................ 28 13. Kampfmittel .......................................................................................................................... 28 14. Artenschutz .......................................................................................................................... 28 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen Festsetzungen und zeichnerischen Regelungen .............................................. 29 I. Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................... 29 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ......................................................................... 29 2. Art der baulichen Nutzung ................................................................................................... 29 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 30 3.1 Geschossflächenzahl (GFZ) ................................................................................................ 30 3.2 Höhe baulicher Anlagen ...................................................................................................... 30 4. Überschreitung der Baugrenzen ......................................................................................... 30 5. Flächen für Fahrradstellplätze ............................................................................................. 30 6. Geh- und Fahrrecht ............................................................................................................. 30 7. Dachbegrünung ................................................................................................................... 30 8. Maßnahmen zum Artenschutz ............................................................................................. 31 8.1 Außenbeleuchtung .............................................................................................................. 31 8.2 Vogelschlagvermeidung ...................................................................................................... 31 9. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ........................................ 31 II. Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................... 36 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ......................................................................... 36 1.1 Dachform ............................................................................................................................. 36 1.2 Dachaufbauten .................................................................................................................... 36 2. Werbeanlagen ..................................................................................................................... 36 2.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................................. 36 2.2 Grundsätze für die Gestaltung von Werbeanlagen und die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ................................................................................................................................ 36 2.3 Gestalterische Anforderungen für Werbeanlagen ............................................................... 36 2.4 Speisetafeln und Werbeanlagen an Mauerblenden ............................................................ 37 2.5 Fenster und Schaufenster ................................................................................................... 37 2.6 Temporäre Werbeanlagen ................................................................................................... 38 3. Abfallbehälterstandplätze .................................................................................................... 38 4. Niederspannungsfreileitungen ............................................................................................. 38 III. Sonstige Festsetzungen ...................................................................................... 38 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ............................................... 39 D. Vorhaben- und Erschließungsplan ..................................................................... 41 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -4- Stand: 05.06.2023 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Im Bereich zwischen der Kaiserstraße, Lammstraße, dem Zirkel und der Ritterstraße (Flurstü- cke Nr. 174, 175 und 178) befindet sich im Bestand eine Einzelhandelsnutzung mit ca. 8.500 m² Verkaufsfläche sowie ein Parkhaus mit Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Kfz-Stell- plätze). Die Bestandsgebäude entsprechen konstruktiv und brandschutztechnisch nicht mehr den baurechtlichen Anforderungen und sollen abgerissen werden. Eine Sanierung der Be- standsgebäude ist wirtschaftlich nicht darstellbar. Um ein Brachfallen der zentral gelegenen innerstädtischen Fläche zu vermeiden, soll die Fläche für die Weiternutzung als Einzelhan- delsstandort gesichert sowie neuen Nutzungen zugeführt werden. Hierbei soll auch dem durch den Strukturwandel der Innenstadt bedingten veränderten Bedarf an Handelsflächen entspro- chen werden. Ziel des Vorhabens ist die Sicherung des Einzelhandelsstandorts im innerstädtischen Bereich und die Ergänzung dieser Nutzung um eine Büronutzung in den Obergeschossen. Die Fläche soll hierdurch auch eine städtebauliche Aufwertung erfahren und die Neubebauung sich in Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der baulichen Gestaltung in die Umgebung einfügen. Zudem wird dem städtischen Ziel der Verkehrsreduktion in diesem Bereich der Innenstadt ent- sprochen, indem die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze durch Baulasten in bestehenden Parkhäusern in zumutbarer Entfernung gesichert werden. Kfz-Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst sind nicht vorgesehen. Die bauordnungsrechtlich nachzuwei- senden Fahrradstellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück insbesondere im Unterge- schoss untergebracht. Die Planung des Büro- und Geschäftshauses wurde mehrfach (u.a. am 14.10.2022) im Ge- staltungsbeirat der Stadt Karlsruhe vorgestellt und die Empfehlungen des Gestaltungsbeirats entsprechend in der Vorhabenplanung berücksichtigt, um eine hohe Gestaltqualität zu sichern. Der Gestaltungsbeirat hat den Entwurf zur Ausführung empfohlen. Um das Planungsrecht für das Vorhaben zu schaffen und somit die städtebauliche Entwick- lung und Ordnung zu sichern, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die not- wendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden erfüllt. Somit wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ im beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufge- stellt. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwi- ckeln. Das Vorhabengrundstück ist im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der vorha- benbezogene Bebauungsplan setzt ein Kerngebiet (MK) fest. Das Plangebiet liegt zudem im dargestellten Bereich klimatisch belasteter Quartiere mit Hand- lungspriorität. Die belasteten Quartiere sind Bereiche der Kernstadt Karlsruhe, in denen ein erhöhter Bedarf an Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel besteht. In diesen ist verstärkt auf klimaoptimierte Bebauung mit Entsiegelung zu achten. Durch die vorgesehene Begrünung der Dachflächen der oberen Geschosse bzw. des Innenhofs mit Festsetzung grün- ordnerischer Maßnahmen zur extensiven und intensiven Dachbegrünung sowie der Herstel- lung von Retentionsdächern wird dieser Darstellung Rechnung getragen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ entspricht damit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -5- Stand: 05.06.2023 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gelten derzeit die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 277 „An der Kai- serstraße“, in -Kraft-getreten am 24.11.1951 und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, in -Kraft- getreten am 22.02.1985. Die überbaubaren Grundstücksflächen sowie das Maß der Nutzung richten sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 277. Entlang der Straßen ist im Norden und Nordosten eine Überbauung mit vier Vollgeschossen zulässig, im Südosten mit fünf bzw. sechs Vollgeschossen. Im Innenbereich des Baublocks ist eine Überbauung mit ei- nem Vollgeschoss zulässig. Außerdem ist im Nordwesten eine „Arkade und überbaute Durch- fahrt“ festgesetzt und eine „unüberbaute freie Fläche“ als „Anliegerstraße“. Der Bebauungs- plan Nr. 614 setzt für das Plangebiet „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO von 1977 fest mit fol- gender Abweichung: Wohnungen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 6 fallen, sind in Vordergebäuden allgemein zulässig, in Rückgebäuden unzulässig (§ 1 Abs. 7 BauNVO 1977). Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ werden diese Bebauungspläne verdrängt. Abbildung 1: Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (Aus- schnitt) mit Markierung des Plangebiets (weißer Kreis). Quelle: Nachbarschaftsverband Karlsruhe | Planungsstelle, Stadt Karlsruhe | Liegenschaftsamt | Abt. Geoinformation; abgerufen unter: https://geopor- tal.karlsruhe.de/nvk/index.html?web- map=657d7cab344f498aa59976afe3117ed9; abgerufen am: 08.12.2021 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -6- Stand: 05.06.2023 2.3 Planverfahren Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt in Karlsruhe in der Innenstadt-West südlich des Schlossplatzes. Der Vor- habenbereich umfasst die Flurstücke Nr. 174, 175 und 178 und wird durch den Zirkel, die Lammstraße, die Kaiserstraße sowie die Ritterstraße umgrenzt. In den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die angrenzenden Straßenverkehrsflächen, in die untergeordnete Teile der geplanten baulichen Anlagen in Form von Vordächern hineinragen, aufgenommen. Dies betrifft im Norden den Zirkel, im Osten die Lammstraße sowie im Süden die Kaiserstraße. Im Geltungsbereich liegen folgende Flurstücke: Nr. 174, 175 und 178 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 64, 551 und 172/1. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 0,30 ha. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Das Plangebiet befindet sich im verdichteten Innenstadtbereich. Das Gelände ist weitgehend eben und vollständig mit bis zu sechs Geschossen bebaut. Die Fläche ist durch die bestehende bauliche Ausprägung und Nutzung bereits stark anthropogen überprägt und für die Abbildung 2: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ (Kartengrundlage: Stadt Karlsruhe - Liegenschaftsamt - Abt. Geoinformation, bereit- gestellt am 11.11.2020) VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -7- Stand: 05.06.2023 umweltbezogenen Schutzgüter von vergleichsweise geringer ökologischer Wertigkeit. Es wer- den durch die Planung keine natürlichen Ressourcen in Anspruch genommen und keine zusätz- lichen Flächen versiegelt. Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete oder Wasserschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Aus der unmittelbaren Nachbarschaft lassen sich einige örtliche Begebenheiten ableiten. Die Grundwassersituation in der Karlsruher Innenstadt ist geprägt durch die Lage im Rheingraben mit einem freien Grundwasserspiegel und einer Grundwasserströmungsrichtung nach Nord- westen in Richtung des Rheins. An der Messstelle T101, ca. 65 m südlich der Gebäudeecke des Bestandsgebäudes Lammstraße/Kaiserstraße wurde der bisher maximale Grundwasser- spiegel von + 110,64 m ü. NHN gemessen. Änderungen bezüglich der naturräumlichen Gegebenheiten ergeben sich aus der Neuplanung nicht. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Vorhabengrundstück ist im Bestand vollständig versiegelt und anthropogen überprägt. Auf den Flurstücken Nr. 175 und 178 entlang dem Zirkel sowie der Lammstraße und der Kai- serstraße befindet sich das sechsgeschossige Kaufhaus, das in verschiedenen Bau- und Ent- wicklungsschritten ab 1949 errichtet wurde. Insgesamt umfasst dieses eine Verkaufsfläche von ca. 8.500 m². Der älteste Teil befindet sich auf dem zur Kaiserstraße orientierten Flurstück Nr. 178. Der Hauptzugang zum Kaufhaus liegt an der Kaiserstraße, außerdem ist der Zugang über die Lammstraße möglich. Auf dem Flurstück Nr. 174 befindet sich ein Parkhaus mit zum Zeitpunkt der Schließung noch ca. 86 nutzbaren Kfz-Stellplätzen. Die Zufahrt ins Parkhaus erfolgt über den Zirkel. Das gesamte Grundstück ist im Bestand eingeschossig unterkellert. Über eine Zufahrt von der Ritterstraße über das Flurstück Nr. 174 sind die dahinterliegenden bzw. angrenzenden Grundstücke/Anlieger erschlossen. Hierzu ist ein Geh- und Fahrrecht für die Stadt Karlsruhe bereits im Grundbuch eingetragen. In der Planzeichnung des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans ist ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Aufgrund der bestehenden Struktur der Blockrandbebauung schließt die Nachbarbebauung jeweils unmittelbar an. Im Bereich des Baufelds befinden sich verschiedene Leitungen, die der Versorgung des Be- standes sowie der südlichen Nachbarbebauung dienen. Außerdem sind die Fernwärmeleitun- gen vom Zirkel durch das Bestandsgebäude verschwenkt und treten an der Ritterstraße wie- der aus. Im Bereich zur Lammstraße befindet sich im Unterschoss eine Trafostation. Die Lei- tungen müssen in Teilen vor Baubeginn umverlegt und ggf. durch bauzeitliche Maßnahmen vorgehalten werden. Die Trafostation ist stillzulegen. Unter der Kaiserstraße befindet sich der Stadtbahntunnel mit der an das Vorhaben angren- zenden Haltestelle Marktplatz. Für diese Anlagen gelten die Vorgaben des Planfeststellungs- beschlusses vom 15.12.2008 des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Az. 15-3871.1-KASIG/1. Das Bauwerk sowie der Betrieb des Stadtbahntunnels sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Betriebssicherheit und damit z.B. mit dem Betrieb zusammenhängende Schächte von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie die Entfluchtung und Zugänge dürfen nicht beein- trächtigt werden. In der Lammstraße befinden sich Treppenaufgänge zur Haltestelle an das Gebäude. 3.4 Richtfunk Über das Plangebiet verläuft eine Richtfunkverbindung des Landes Baden-Württemberg. Bau- werke, die im Schutzbereich der betroffenen Richtfunkverbindung nicht höher als 45 m über Grund sind, werden keine Auswirkung auf diese haben. Mit den gemäß Vorhabenplanung vor- gesehenen und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäude- höhen wird dieser Wert, auch unter Berücksichtigung möglicher Dachaufbauten und techni- scher Anlagen auf dem Dach, deutlich unterschritten. Die betroffene Richtfunkverbindung wird durch die Planung somit nicht beeinflusst. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -8- Stand: 05.06.2023 3.5 Eigentumsverhältnisse Das Vorhabengrundstück liegt im Eigentum des Vorhabenträgers, die angrenzenden Straßen- verkehrsflächen im Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.6 Kulturdenkmale An das Vorhaben angrenzend liegen in der Ritterstraße 3 sowie der Kaiserstraße 90 Kultur- denkmäler nach § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG BW). Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist. Die Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück haben in ihrer Architektur und baulichen Gestaltung keine erhebliche Bedeutung für das Erscheinungsbild der Kulturdenkmäler. Aufgrund der bereits im Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe beratenen Vorhabenplanung, ist mit einer städtebaulichen und gestalterischen Aufwertung des Vorha- bengrundstücks zu rechnen. Negative Auswirkungen auf Kulturdenkmale sind durch den Ab- riss der Bestandsgebäude und die Neuplanung somit nicht zu erwarten. 3.7 Artenschutz Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zum Abbruch von Bestandsgebäuden ist eine Arten- schutzprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eintreten. Da parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Abbruch der Be- standsgebäude durchgeführt wird, wurde durch MODUS CONSULT Gericke GmbH & Co. KG die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bereits durchgeführt. Dabei wurde das Quartierpo- tenzial der Gebäude bewertet und aufgefundene Versteckmöglichkeiten auf Hinweise einer Nutzung durch Fledermäuse überprüft. Die Spalten, die als möglicher Unterschlupf infrage kä- men, wurden sorgfältig begutachtet, wobei keine Hinweise auf eine aktive Nutzung gefunden wurden. Eine mögliche Nutzung als Wochenstube ist unwahrscheinlich, die Nutzung als Win- terquartier kann sogar ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wie der gezielten Kontrolle vorhandener Spalten so- wie der Ausflugskontrolle vor Abriss, das Abdichten von Spalten mit „One-Way-Pass“ und dem Bereithalten einer in Fledermausökologie geschulten Umweltfachlichen Baubegleitung kann ein Auslösen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG vermie den werden. Durch die Anbringung von Spaltenquartieren nach Bauende kann der Verlust von eventuellen Quartieren ausgeglichen werden. Aufgrund der im Umkreis des Vorhabens an anderen Ge- bäuden bestehenden Quartiermöglichkeiten wird gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gesehen, obwohl der Ausgleich nicht vorge- zogen hergestellt wird. 3.8 Belastungen 3.8.1 Altlasten Die Flurstücke Nr. 174 und Nr. 175 sind unter der Bezeichnung „Altstandort Druckerei Müller“ und der Objektnummer 01718 erfasst. Zwischen 1800 und 1960 war auf diesem Gelände die Großdruckerei Müller ansässig. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Zuge der voll- ständigen Neubebauung mögliche Untergrundverunreinigungen ausgehoben wurden. Auf Grund der geringen Altlastenrelevanz schied das Objekt aus der aktiven Altlastenbearbeitung aus und wurde archiviert. Das Flurstück Nr. 178 ist derzeit nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karls- ruhe erfasst. In den Hinweisen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird auf die Meldepflicht von be- kannten, vermuteten sowie gefundenen Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -9- Stand: 05.06.2023 Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, hingewiesen. 3.8.2 Kampfmittel Für das Plangebiet wurde eine Vorerkundung auf Kampfmittelbelastung aus dem Zweiten Weltkrieg durchgeführt. Auf den untersuchten Luftbildern und in der historischen Recherche finden sich Hinweise auf eine Bombardierung des Untersuchungsgebiets. Die Vorerkundung hat somit Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Un- tersuchungsgebiets ergeben. Vor Eingriffen in den Untergrund sowie Arbeiten, die Erschütte- rungen des Untergrunds verursachen, ist daher eine nähere Überprüfung durch den Kampf- mittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg oder ein privates autorisiertes Unternehmen durchzuführen. Näheres ist im Baugenehmigungsverfahren zu regeln. 3.8.3 Immissionen Zu berücksichtigen sind die Einwirkung von Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet so- wie die Gewerbelärmemissionen, die von der Bestandsbebauung und der Neuplanung ausge- hen, um die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sowie im Einwirkbereich der Planung zu sichern. Hierbei sind insbesondere die Anlieferung für den Einzelhandel sowie gebäudetechnische Außenanlagen zu betrachten. Der Umbau der Stadtbahnlinie im Zuge der Kaiserstraße ist so weit fortgeschritten, dass die Stadtbahnlinie inzwischen unterirdisch verläuft. Erhebliche Belästigungen infolge primärer Luftschallimmissionen aus dem Betrieb des Stadtbahntunnels sind somit ausgeschlossen. Darüber hinaus wurden bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Umsetzung des Stadtbahntunnels Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen ergriffen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen im Oberbau in Form einer Unter- schottermatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass infolge des Betriebs des Stadtbahntunnels erhebliche Belästigungen in Form von Geräusch- oder Erschütterungs- immissionen auf das Plangebiet einwirken. 3.8.4 Klima Das Plangebiet liegt im Bereich der innerstädtischen Blockrandbebauung in einem bioklima- tisch belasteten Gebiet. Im städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung ist es mit der Sig- natur „Ausweisung von klimaökologischen Sanierungsgebieten“ belegt. Auch die Klimafunkti- onskarte des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stuft die geschlossene Blockrandbebauung als Hot-Spot-Quartier ein, d.h. als bioklimatisch sehr hoch belastetes Quartier mit Handlungs- priorität. Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als klimatisch belastetes Quartier mit Handlungspriorität dargestellt. 3.9 Karlsruher City als Einzelhandelsstandort 2030 Aufgrund von Bauarbeiten zur Stadtbahn sowie der sich vollziehenden Strukturveränderungen im Einzelhandel ist auch die Karlsruher Innenstadt mit neuen Rahmenbedingen konfrontiert. Zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Attraktivität der Karlsruher Innenstadt wurde von der CIMA Beratung + Management GmbH das Gutachten zur „Zukunftsfähigkeit der City als Ein- zelhandelsstandort 2030“ von 2017 bis 2019 erarbeitet. Das Plangebiet befindet sich anteilig in den City-Bereichen „Zentrale Achse - Zirkel/Markt- platz/Ettlinger Tor“ und „Zentrale Kaiserstraße“. Insgesamt ist das Ziel, dass die Karlsruher Innenstadt auch in Zukunft anziehende Besuchsgründe für die Stadt- und Regionsbevölkerung bietet und zum Flanieren, Bummeln, Verweilen und Aufenthalt einlädt. Die Attraktivität und Multifunktionalität soll gestärkt und eine wettbewerbsfähige Einzelhandelsstruktur sicherge- stellt werden. Dies soll unter anderem durch vertikal nutzungsgemischte Immobilien sicherge- stellt werden. Innerhalb des City-Bereichs Zentrale Achse soll eine stärkere Aktivierung der Erdgeschosszonen erfolgen. Der Bereich Zentrale Kaiserstraße soll perspektivisch die präfe- rierte Lage für internationale Marken und Shopkonzepte sein. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -10- Stand: 05.06.2023 Mit der vorgesehenen Nutzungsmischung aus Einzelhandel sowie Büronutzungen und damit der Sicherung des Einzelhandels an diesem Standort, durch die Anpassung an den veränder- ten Bedarf an Handelsflächen, wird diesen Zielen entsprochen. Die lebendige Erdgeschoss- zone wird erhalten bzw. durch neue Nutzungen an dem Standort, als Ersatz für das bisherige Parkhaus, aufgewertet bzw. weiter ausgeweitet. Zudem wird durch die Beratung im Gestal- tungsbeirat sowie die Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine hohe Gestaltqualität an diesem Standort gesichert. 3.10 Sanierungsgebiet „Kaiserstraße-West“ Erklärtes Ziel der Stadt Karlsruhe ist die Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Karlsruher City über das Maßnahmenprogramm „Aktionsplan City 2020-2026“ und die Sanierungszielsetzun- gen des Sanierungsgebiets „Kaiserstraße-West“. Angestrebt wird ein ansprechender Nut- zungsmix innerstädtischer Funktionen wie Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Bil- dung, Kultur, Freizeit sowie innovativer Konzepte, die zur Stärkung der Funktionsfähigkeit und zur Belebung der Innenstadt bzw. des öffentlichen Raumes beitragen. Das Sanierungsgebiet wurde am 25. Oktober 2022 förmlich als Sanierungsgebiet durch Satzungsbeschluss im Ge- meinderat festgelegt und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 4. November 2022 in Kraft getreten. Das Plangebiet liegt innerhalb des festlegelegten Sanierungsgebiets. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, bedarf es gemäß § 144 BauGB einer Genehmigung der Gemeinde. Eine Ablehnung der Genehmigung wäre möglich, wenn das Vorhaben den Sanierungszielen deut- lich widerspricht oder die Erreichung dieser erschwert. Die Entwicklung des Vorhabens mit der Sicherung und Stärkung des Einzelhandels vor Ort sowie dem neuen Angebot an Dienstleis- tungsflächen (Büro) entspricht den Sanierungszielsetzungen. Die sanierungsrechtliche Ge- nehmigung ist vom Vorhabenträger zu beantragen. 4. Planungskonzept 4.1 Beschreibung des Vorhabens Der Vorhabenbereich liegt zwischen der Kaiserstraße, der Lammstraße, dem Zirkel und der Ritterstraße. Das Vorhaben schließt einerseits an die 60er Jahre Bebauung an der Kaiser- straße und andererseits an das denkmalgeschützte neoklassizistische Bankgebäude aus den 20er Jahren an der Ritterstraße an. Auf dem Vorhabengrundstück sind hauptsächlich Einzelhandelsnutzungen mit ergänzender Büronutzung in den Obergeschossen vorgesehen. Die großflächige Einzelhandelsnutzung (Peek&Cloppenburg (P&C)) ist dabei vom Untergeschoss bis inkl. dem 1. Obergeschoss im östlichen Gebäudeteil mit einer Verkaufsfläche von ca. 4.350 m² geplant. Die Verwaltung der Einzelhandelsnutzung ist Teil der Büroflächen im 1. Obergeschoss. Im westlichen Gebäudeteil im Erdgeschoss sind Einzelhandelsnutzungen/Gastronomie verortet, im Untergeschoss sind Fahrradstellplätze, Technik- und Lagerflächen untergebracht. In den jeweils darüberliegenden Geschossen ist eine gewerbliche Nutzung (insbesondere Büro) geplant. Überwiegend sind sechs Geschosse vorgesehen, wobei im rückliegenden Bereich ein zweige- schossiger „Lichthof“ ausgebildet wird, der im Westen durch den geplanten Technikbereich begrenzt wird. Entlang der Straßen wird das Gebäude um ein bzw. zwei Geschosse abgestaf- felt. Dabei nimmt der Baukörper in der Kaiserstraße mit fünf bzw. einem zurück versetzten sechsten Geschoss die Geschossigkeit des westlich anschließenden Nachbarn auf. Die Wand- bzw. Gebäudehöhe überschreitet aufgrund der aktuellen Anforderungen an lichte Hö- hen sowie der Unterbringung der Gebäudetechnik geringfügig die des angrenzenden Nach- barn. Die Wandhöhe des fünfgeschossigen Gebäudes beträgt ca. 20,05 m über dem festge- setzten unteren Bezugspunkt bzw. dem Geländeniveau, die Gebäudehöhe des zurück verset- zen sechsten Geschosses beträgt ca. 23,55 m. In der Lammstraße wechselt etwa auf einem Drittel der Gebäudelänge die Abstaffelung auf zwei Geschosse. Vom Straßenraum aus sind somit vier Geschosse wahrnehmbar, zwei Geschosse sind jeweils zurück versetzt. Die Wand- höhe der vier Geschosse entsprechen dabei ca. 16,55 m über dem festgesetzten unteren Be- zugspunkt bzw. dem Geländeniveau, die Gebäudehöhe des sechsten Geschosses beträgt VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -11- Stand: 05.06.2023 wieder ca. 23,55 m. Diese Geschossigkeiten und Höhen setzen sich am Zirkel und in der Rit- terstraße fort. Alle Dächer sollen als Flachdächer ausgeführt werden. Auf der zweigeschossigen Bebauung bzw. im Lichthof ist eine intensive Dachbegrünung mit Bepflanzung durch Bäume und Sträuchern geplant. Westlich des Lichthofs ist die Unterbrin- gung notwendiger Gebäudetechnik vorgesehen, die in ihrer Gestaltung in das Gebäude inte- griert wird. Auf den Flachdächern der sechsgeschossigen Gebäude ist die Unterbringung von Anlagen zur solarenergetischen Nutzung, in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung vorgesehen. Sowohl die extensive als auch die intensive Dachbegrünung sollen als Retenti- onsdach ausgeführt werden. Die Fassaden sind mit einem sandfarbenen Naturstein verblendet beabsichtigt, der zum einen die Helligkeit der Putzflächen und zum anderen die Materialität von prägenden Bestandsbau- ten aufnimmt. Die Fensterrahmen, Blechabdeckungen und Umwehrungen sind aus einem ma- terialgerechten Farbkanon aus hellen Kupfer-, Bronze- und Beigetönen vorgesehen. Die Haupterschließungen der Verkaufsgeschosse erfolgen über die Kaiserstraße auf Höhe des Erdgeschosses. Von dort aus werden Unter- und Obergeschoss über Fahrtreppen er- schlossen. Über den Zirkel ist die Fläche für Einzelhandel/Gastronomie im Nordwesten des Plangebiets erschlossen. Die Erschließung der Bürogeschosse erfolgt über die Eingänge am Zirkel sowie in der Lammstraße im Erdgeschoss. Auf dem Vorhabengrundstück sind keine Kfz-Stellplätze geplant, der bauordnungsrechtliche Nachweis erfolgt in gut erreichbaren bestehenden Parkgaragen in zumutbarer Entfernung (Parkgarage Marktplatz/Kreuzstraße, ca. 350 m und Parkgarage Stephanplatz/Amalienstraße, ca. 850 m Fußweg). Die Fahrradstellplätze im Untergeschoss sollen über einen Aufzug kom- fortabel, über den Durchgang von der Ritterstraße aus, erreichbar sein. Die Anlieferung für den großflächigen Einzelhandel erfolgt über den Zirkel. 4.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Die Stadt Karlsruhe ist gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden. Den- noch werden im vorliegenden Plan Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung getroffen, um die Lesbarkeit des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans zu erleichtern. Durch die Festsetzung eines Kerngebiets werden die Zweckbestimmung und die Art der Nut- zung geregelt. Die zulässigen Nutzungen werden dadurch zwar eingeschränkt, aber immer noch so allgemein gehalten, dass die Festlegung auf das konkrete Vorhaben erst im Durch- führungsvertrag erfolgt. Da der Durchführungsvertrag nicht unmittelbarer Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans ist, sich die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens aber ausschließlich nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan richtet, ist ein verbindlicher Bezug zu dem im Durchführungsvertrag konkret festgelegten Vorhaben herzustellen. Daher wird gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB geregelt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vor- haben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver- trag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig. Dadurch sind nachträgliche Änderungen am Vorhaben durch eine Änderung des Durchführungsvertrags möglich, ohne dass dafür eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchgeführt werden muss. 4.3 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage des Plangebiets und Vorhabengrundstücks mit dem Ziel unter anderem großflächigen Einzelhandel unterzubringen, wird die Ausweisung als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO beibehalten. Dies entspricht auch grundsätzlich den Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungsplans Nr. 614. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -12- Stand: 05.06.2023 Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und in eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das Vorhaben in der Stadt Karls- ruhe als Oberzentrum liegt dabei in der Innenstadt, es handelt sich somit um einen integrierten Standort mit bestehenden Einzelhandelsnutzungen und dem Ziel diese dort langfristig zu si- chern. Ausnahmsweise zulässig sind Vergnügungsstätten der Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit- Center und Diskothek. Die zugelassenen Nutzungen entsprechen dem Katalog des § 7 BauNVO. Eine Abweichung stellt der Ausschluss von Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen, Vergnügungsstätten, die nicht unter die Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit-Center oder Disko- thek fallen, Tankstellen, gewerblicher Betriebe in Form von Bordellen und bordellartiger Be- triebe sowie Werbeanlagen für Fremdwerbung als gewerbliche Hauptnutzung dar. Der Ausschluss von Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen, stellt sicher, dass sonstige Wohnungen ausschließlich gemäß den Maßgaben des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans ab dem 2. Obergeschoss zulässig sind. Dies sichert die Erdgeschoss- zone sowie das 1. Obergeschoss für öffentlichkeitswirksame Nutzungen wie z.B. Einzelhandel und Gastronomie und trägt damit dem Gedanken einer lebendigen Erdgeschosszone in der Innenstadt Rechnung. Um gleichzeitig für zukünftige Entwicklungen das Thema Wohnen in der Innenstadt offen zu halten, werden sonstige Wohnungen grundsätzlich mit der Maßgabe „ab dem 2. Obergeschoss“ zugelassen. Der in diesem Fall erforderliche Stellplatznachweis ist entsprechend im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und die gesunden Wohn- und Ar- beitsverhältnisse mit ggf. notwendigen Immissionsschutzmaßnahmen entsprechend nachzu- weisen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten kann zur Verdrängung anderer Nutzungen und der ausgewogenen Angebotsstruktur führen. Das städtebauliche Erscheinungsbild kann negativ beeinträchtigt werden, was Folgen für Handel und Wohnen in der Innenstadt hätte. Um der Gefahr des „Trading-Down-Effekts“ entgegenzuwirken, sind Vergnügungsstätten, bis auf die Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit-Center und Diskothek, somit nicht zulässig. Bei dem Tra- ding-Down-Effekt handelt es sich um eine Entwertung von Gebieten, die sich nicht ausschließ- lich auf monetäre Effekte beschränkt, sondern sich insbesondere in der allgemeinen Wahr- nehmung und Wertschätzung eines Quartiers oder Stadtteils niederschlägt. Unterstützt wird diese Wirkung häufig durch eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes. Insgesamt entstehen dadurch ein abweisender Charakter und eine Beeinträchtigung des Si- cherheitsgefühls. Die ausnahmsweise zulässigen Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit-Center und Diskothek können zu einer qualitativen Aufwertung der Innenstadt beitragen, außerdem gehen von ihnen in der Regel nur geringe oder im Einzelfall keine der erläuterten Trading- Down-Effekte aus. Dies entspricht auch den Vorgaben des Steuerungskonzepts Vergnü- gungsstätten der Stadt Karlsruhe für den Bereich der Innenstadt bzw. der Kaiserstraße. Tankstellen sind aufgrund der besonderen Lage im Stadtgefüge mit intensiven Geschäftsnut- zungen und dem Ziel einer möglichst attraktiven fußgänger- und fahrradfreundlichen bzw. au- toarmen Innenstadt, insbesondere des Zirkels, nicht zulässig. Bei Tankstellen handelt es sich um Betriebe, die erheblichen Ziel- und Quellverkehr generieren und mit denen erhöhte Lärm- und Luftschadstoffemissionen einhergehen. Außerdem sind Tankstellen aus funktionalen Gründen in ihrer baulichen Ausgestaltung maßgeblich vorgeprägt und zeichnen sich durch möglichst große Zufahrtsbereiche, Freiflächen mit Zapfanlagen und untergeordneten Gebäu- den aus. Eine städtebauliche Fassung von Räumen bzw. die Ausbildung von klaren baulichen Kanten, wie an dieser zentralen Stelle in der Innenstadt Karlsruhes gewünscht, ist daher in der Regel durch Tankstellen nicht möglich. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -13- Stand: 05.06.2023 Gewerbliche Betriebe in Form von Bordellen und bordellartige Betriebe sind unzulässig, da von diesen Nutzungen, wie auch bei den Vergnügungsstätten, negative städtebauliche Aus- wirkungen im Sinne von Trading-Down-Effekten ausgehen. Unterstützt wird die bereits erläu- terte Wirkung einer sinkenden Wahrnehmung und Wertschätzung eines Quartiers häufig durch eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes durch diese Stätten, z.B. durch aus dem Rahmen fallende Werbeanlagen oder geschlossene und nicht einsehbare Fassaden. Aufgrund dieser Auswirkungen kann es zur Abwanderung der Wohnbevölkerung im Umfeld, dem Ausbleiben von Kunden- und Besucherströmen in den benachbarten Betrie- ben oder der Schließung ansässiger Betriebe kommen, was zu einem weiteren Attraktivitäts- verlust führt. Das Verbot von Straßen- und Wohnungsprostitution für Teilbereiche des Stadt- gebiets der Stadt Karlsruhe wird über die die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution (Sperrbezirksverordnung) im Stadtkreis Karlsruhe vom 09.12.2014 geregelt. Werbeanlagen für Fremdwerbung als gewerbliche Hauptnutzung werden ausgeschlossen, da die hierfür regelmäßig verwendeten Werbeanlagentypen in Konkurrenz zu den zu fördernden Werbeanlagen an der Stätte der Leistung treten und negativ auf das Erscheinungsbild des städtebaulich aufzuwertenden Gebietes wirken. Dies entspricht den vorgesehenen Regelun- gen des parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Karlsruher Innenstadt in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe“. Damit wird der Planung und den städtebaulichen Zielen der Stadt Karlsruhe für die gesamte Innenstadt Rechnung getragen. Ausgenommen von der Festsetzung sind Werbean- lagen auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Straßengesetz Baden-Württemberg. Das Recht auf öffentlichen Flächen zu werben, überträgt die Stadt Karlsruhe grundsätzlich exklusiv einem Auftragnehmer nach Durchführung eines Vergabeverfahrens. Im Werbenutzungsver- trag wird die Anzahl, gestalterische Qualität, die räumliche Anordnung und die standortbezo- gene Typenwahl vertraglich gesichert. Dem städtebaulichen und gestalterischen Anspruch der Stadt kann damit umfänglich Rechnung getragen werden, weshalb diese Anlagen nicht Ge- genstand der Festsetzungen sind. Die zulässigen Nutzungen werden durch die textlichen Festsetzungen des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans eingeschränkt, aber immer noch so allgemein gehalten, dass die Festle- gung auf das konkrete Vorhaben erst im Durchführungsvertrag erfolgt. Gleichzeitig wird si- chergestellt, dass die Grundzüge der Planung durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gesichert werden. 4.4 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl jeweils als Höchstmaß sowie der minimalen und maximalen Wand- sowie Gebäudehöhe, inklusive für einige Bauteile einer mindestens einzuhaltenden lichten Höhe, bestimmt. Die Festsetzungen sind jeweils der Planzeichnung zu entnehmen. Grundflächenzahl (GRZ) Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind und dient damit der Rege- lung der zulässigen Über- und Unterbauung des Baugrundstücks. Die GRZ wird für das Kerngebiet gemäß Planeinschrieb auf 1,0 festgesetzt. Dies entspricht dem Wert für Obergrenzen für Kerngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO sowie dem Versiege- lungsgrad im Bestand. Geschossflächenzahl (GFZ) Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadrat- meter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Die Festsetzung der GFZ dient der Regelung der städtebaulichen Dichte. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -14- Stand: 05.06.2023 Mit der im Plan festgesetzten GFZ von 4,8 wird der Orientierungswert für Kerngebiete ge- mäß § 17 Abs. 1 BauNVO von 3,0 überschritten. Bei der Überschreitung der Orientierungs- werte sind die allgemeinen städtebaulichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, wie z.B. ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen und abzuwägen. Gemäß der Vorhabenplanung sind zum öffentlichen Raum bzw. als Blockrandbebauung ent- lang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sechs Geschosse mit Abstaffelungen auf vier bzw. fünf Geschosse in Richtung Straßenraum vorgesehen. Im rückliegenden Bereich sind im Osten zwei Geschosse mit einem darüberliegenden Lichthof geplant, der im Westen durch ei- nen dreigeschossigen Gebäudeteil mit integriertem Technikaufbau begrenzt wird. Die Bebau- ung führt im Plangebiet zu einer urbanen, städtebaulich verträglichen Dichte. Dies entspricht dem Ziel vorhandene, für eine Flächenentwicklung sehr gut geeignete Flächen in städtebau- lich integrierter Lage unter Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechend zu verdichten und dadurch den Vorgaben von § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan- gen werden soll. Es wird gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 BauNVO festgesetzt, dass bei der Berechnung die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände einzubeziehen sind. Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass die mit einer GFZ von 4,8 verbundene städtebauliche Dichte im Falle einer Änderung der Vorhabenplanung nicht durch weitere Ge- schossflächen in anderen Geschossen als Vollgeschossen erhöht werden kann. Wand- und Gebäudehöhe Um die Höhenentwicklung der geplanten Gebäude abschließend zu regeln, wird ergänzend durch Eintrag in die Planzeichnung die Wand- (WH) sowie Gebäudehöhe (GH) als Mindest- und Höchstmaß sowie die lichte Höhe (LH) als Mindestmaß festgesetzt. Zur Bestimmtheit der Festsetzungen wird der untere Bezugspunkt auf 114,95 m ü. NHN festgesetzt, dies entspricht der bestehenden Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Zirkel. Durch die festgesetzten Mindest- und Höchstmaße wird die Höhe des geplanten Vorhabens in wesentlicher Hinsicht festgelegt und gleichzeitig ausreichend Spielraum für die Ausführungs- planung und sich dadurch ergebende Konkretisierungen der Vorhabenplanung eröffnet. Die Festsetzungen zur Wandhöhe beziehen sich jeweils auf den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Bei Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) befindet sich dieser Punkt am oberen Abschluss der am höchsten gelegenen Attika. Die Wandhöhe definiert insbesondere die städtebauliche Wahrnehmung der Höhe des Gebäudes und ist daher in Richtung der Stra- ßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Vorhabenplanung sieht entlang der Ritterstraße des Zir- kels und der Lammstraße eine Wandhöhe (entspricht Gebäudehöhe der vier Geschosse in Richtung der Straßenverkehrsfläche) von ca. 16,55 m vor, entlang der Kaiserstraße und im südlichen Drittel der Lammstraße ist eine Wandhöhe (entspricht Gebäudehöhe der fünf Ge- schosse in Richtung der Straßenverkehrsfläche) von ca. 20,05 m geplant. Diese liegt ca. 0,95 m über der Attika des fünften Geschosses des westlich angrenzenden Bestandsgebäu- des. Dieser Unterschied ist insbesondere durch technische Anforderungen an Gebäude- und Technik zur Sicherung gesunder Arbeitsbedingungen begründet. Städtebaulich ist dieser Un- terschied vom Straßenraum aus angesichts der Gesamthöhe des Vorhabens nur untergeord- net wahrnehmbar. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe beziehen sich jeweils auf den höchsten Punkt der Dach- haut. Bei Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) befindet sich dieser Punkt am oberen Ab- schluss der am höchsten gelegenen Attika. Für den sechsgeschossigen Gebäudeteil ist eine Gebäudehöhe von ca. 23,55 m, für die Staffelung auf fünf Geschosse eine Gebäudehöhe von ca. 20,05 m vorgesehen. In der Kaiserstraße überschreitet die Gebäudehöhe von ca. 23,55 m um ca. 1,40 m die Gebäudehöhe des westlich angrenzenden Bestands. In der Ritterstraße liegt die Gebäudehöhe ca. 0,85 m niedriger als die des südlich angrenzenden Bestandsge- bäudes. Städtebaulich sind die Unterschiede aufgrund der zurückgesetzten Geschosse vom Straßenraum aus nicht wahrnehmbar. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -15- Stand: 05.06.2023 Im rückwärtigen Bereich, in dem insbesondere technische Anlagen in die Gebäudehülle inte- griert werden, ist bei den Festsetzungen zur minimalen und maximalen Gebäudehöhe ein grö- ßerer Spielraum gelassen, um auch eine Höhenstaffelung in diesem Bereich vorsehen zu kön- nen. Städtebaulich tritt dieser Bereich im öffentlichen Raum nicht in Erscheinung. Die in der Vorhabenplanung vorgesehenen und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan fest- gesetzten Wand- und Gebäudehöhen berücksichtigen insbesondere die aktuellen Anforderun- gen an lichte Höhen, zur Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse, sowie erforderliche Flächen für die Unterbringung der Gebäudetechnik. Hierdurch ergeben sich bei gleichbleibender Ge- schossigkeit in Teilen größere Wand- und Gebäudehöhen als bei der umgebenden Bestands- bebauung. Die sich ergebenden Geschossigkeiten orientieren sich an der direkt angrenzenden Umge- bungsbebauung. Somit fügt sich das Vorhaben diesbezüglich in das städtebauliche Bild an diesem Standort ein. Die lichte Höhe bezeichnet einen freizuhaltenden Raum unterhalb des ersten Obergeschos- ses. Bezugspunkt für die Bemessung der lichten Höhe ist die Unterkante der Rohdecke des ersten Vollgeschosses. Im Durchgang von der Ritterstraße ist diese mit mindestens 3,5 m so festgesetzt, dass der dadurch freizuhaltende Raum für die Anlieger ausreichend hoch ist, um das Geh- und Fahrrecht entsprechend zu nutzen. Die Erschließung der anliegenden Nachbar- grundstücke bleibt somit gesichert. Bei Vordächern bemisst sich die lichte Höhe an der Unter- kante des Vordachs. Da diese größtenteils in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist hierbei die Begeh- und Befahrbarkeit der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche zu si- chern und gleichzeitig wird durch eine großzügige freizuhaltende Höhe über den Zugängen und Schaufenstern der Gebäude eine hohe städtebauliche Qualität gewährleistet. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch Anlagen zur solarenergetischen Nutzung um bis 1,0 m überschritten werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass u.a. im Sinne des Klimaschutzes die Nutzung regenerativer Energien gefördert wird und die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Nutzung regenerativer Energien nicht entge- genstehen. Darüber hinaus werden die Anlagen zur solarenergetischen Nutzung durch die Festsetzungen flächenmäßig nicht beschränkt. Die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Aufbauten ist bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m auf höchstens 30% der jeweiligen Dachfläche zulässig. Diese Festsetzung berücksichtigt, dass im Rahmen der Vorhabenplanung auf dem Dach, ins- besondere der in die Architektur integrierten Technikflächen, kleinflächig untergeordnete tech- nische Aufbauten sowie z.B. Aufzugsüberfahrten untergebracht werden. Mit der Flächenbe- grenzung wird sichergestellt, dass auf den Dachflächen ausreichend Flächen für die Umset- zung der Dachbegrünung erhalten bleiben. Alle die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreitenden Anlagen und Aufbauten müs- sen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen von den Außenwänden allseitig mindes- tens um das Maß ihrer Höhe zurückversetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die ge- nannten Anlagen und Aufbauten vom Straßenniveau aus nicht in erheblichem Umfang wahr- nehmbar sind und eine optisch wirksame Überhöhung der Gebäude ausgeschlossen ist. Die Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Wand- und Gebäudehöhen durch Geländer und Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m sichert die vorgese- henen Geländer gemäß der Vorhabenplanung auf den abgestaffelten Geschossen in Richtung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen. 4.5 Bauweise Für das MK ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Die Blockränder sind im Bestand bereits geschlossen gebaut und somit ist eine Blockrandbe- bauung ausgebildet. Dies wird in der vorliegenden Planung entsprechend weitergeführt. Ziel- setzung der geschlossenen Bauweise ist eine durchgehende Bebauung entlang der öffentli- chen Verkehrsfläche und dabei die Beibehaltung einer geschlossenen Gebäudefront. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -16- Stand: 05.06.2023 Hierdurch wird der öffentlichen Straßenraum gefasst. Die Gebäude sind ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. 4.6 Überbaubare Grundstücksfläche, Überschreitung der Baugrenzen In der Planzeichnung werden die über- und unterbaubaren Grundstücksflächen durch Bau- grenzen definiert. Diese orientieren sich an der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu- grundeliegenden städtebaulichen Figur der Vorhabenplanung und fassen die Baukörper relativ eng, um die Kubatur des geplanten Vorhabens in wesentlicher Hinsicht festzulegen. Vorgese- hen ist eine Unterkellerung des gesamten Vorhabengrundstücks. Grundsätzlich gilt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, dass Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenzen nicht überschreiten dürfen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann, wie im vorlie- genden vorhabenbezogenen Bebauungsplan, jedoch ein Vortreten von Gebäudeteilen in ge- ringfügigem Ausmaß zugelassen werden. In der Planzeichnung sind die Bereiche zur Über- schreitung der Baugrenzen durch Auskragungen als Vordächer festgesetzt. Im Norden und Osten bzw. am Zirkel und der Lammstraße ist die Auskragung auf eine Tiefe von maximal 1,5 m und im Süden bzw. der Kaiserstraße auf eine Tiefe von maximal 2,5 m beschränkt. Hierdurch wird die städtebauliche Ordnung gesichert und gemäß der Vorhabenplanung der Haupteingang zum Einzelhandel an der Kaiserstraße entsprechend akzentuiert. Im rückliegenden Bereich ist der Bereich für Auskragungen als Vordächer nicht um eine textli- che Festsetzung ergänzt, da von dieser keine städtebauliche Wirkung im öffentlichen Raum ausgeht. 4.7 Erschließung 4.7.1 Öffentlicher Personennahverkehr In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich die Haltestelle Marktplatz Kaiserstraße. Gemäß dem aktuellen Liniennetz des Karlsruher Verkehrsverbunds verkehren dort unterir- disch insgesamt vier Stadt- und Straßenbahnlinien (Straßenbahnlinie 1: Durlach – Heide, S- Bahn-Linie S1/S11: Hochstetten – Bad Herrenalb, S-Bahn-Linie S1: Stutensee – Rheinstetten, S-Bahn-Linie S5/S51 Pforzheim – Wörth/Germersheim), in der Regel tagsüber jeweils im 10- Minuten-Takt. Mit den S-Bahn-Linien S1/S11 und S5/S51 sind der Karlsruher Hauptbahnhof sowie der Bahnhof Durlach mit Anschluss an regionale und überregionale Zugverbindungen erreichbar. Über die unterirdisch verbundene Haltestelle Marktplatz Pyramide können zudem weitere fünf Straßen- bzw. Stadtbahnlinien genutzt werden. Das Plangebiet ist somit sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Da auf dem Vorhabengrundstück keine Kfz-Stellplätze vorgesehen sind, ist mit keiner Erhö- hung des Kfz-Verkehrs in den angrenzenden Straßen zu rechnen. Stattdessen kann hier auf- grund des Wegfalls des bestehenden Parkhauses von einer Reduzierung ausgegangen wer- den. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung vom Büro Koehler & Leutwein GmbH & Co. KG wurde der neuinduzierte Verkehr aufgrund der Nutzungsänderungen bzw. Ansiedlung der neuen Nut- zungen abgeschätzt und mit ca. 190 Kfz/24h jeweils im Quell- und Zielverkehr angegeben, der sich großräumig verteilt. Im Nahbereich des Plangebiets ist von keinem zusätzlichen Ver- kehrsaufkommen auszugehen. Im Ergebnis der qualitativen Prüfung der Leistungsfähigkeit ergibt sich aufgrund der großräumigen Verteilung der Verkehrsbelastungen keine Änderungen gegenüber der Bestandssituation. Während des Liefervorgangs im Zirkel verbleibt, unter Einbeziehung des Pflasterstreifens, für das Vorhabeifahren eines anderen Fahrzeugs oder den Begegnungsfall zweier Radfahrer eine ausreichende Breite bestehen. Aufgrund der Sperrung des Zirkels für den Kfz-Durchgangsver- kehr zwischen der Karl-Friedrich-Straße und der Kreuzstraße muss das Fahrzeug, wie auch in der Bestandssituation, nach erfolgter Anlieferung entsprechend wenden. Eine Wendemöglich- keit besteht für den Lieferverkehr und Feuerwehrfahrzeuge beispielsweise in der Lammstraße. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -17- Stand: 05.06.2023 Zwischen 8 Uhr und 11 Uhr ist das Befahren der Fußgängerzone in der Kaiserstraße durch Lieferverkehr zulässig, somit kann in diesem Zeitraum auch über die Lamm- bzw. Ritterstraße und die Kaiserstraße abgefahren werden. 4.7.3 Ruhender Verkehr Di e bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze sollen gemäß der Vorhabenpla- nung nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst nachgewiesen werden. § 37 Abs. 5 Nr. 2 LBO eröffnet die Möglichkeit die notwendigen Stellplätze in zumutbarer Entfernung herzustellen bzw. nachzuweisen. Die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze für das Vor- haben werden daher über entsprechende Baulasten (§ 37 Abs. 5 S. 2 LBO) in nahegelegenen Parkgaragen (Parkgarage Marktplatz/Kreuzstraße und Parkgarage Stephanplatz/Amalien- straße) gesichert. In den Durchführungsvertrag werden hierzu entsprechende Regelungen aufgenommen. Die Parkgaragen befinden sich aufgrund der sehr guten Anbindung für den Fuß- und Radver- kehr (ca. 350 m bzw. ca. 850 m Fußweg) sowie die gute Anbindung an den öffentlichen Per- sonennahverkehr in aus verkehrlicher Sicht zumutbarer Entfernung. Der jeweilige Fußweg verläuft überwiegend durch die Fußgängerzone, sodass die Wege wenig konfliktbehaftet sind. Über das sehr gut ausgebaute Radverkehrsnetz in der Karlsruher Innenstadt mit u.a. der City- route Nord entlang des Zirkels und der Fahrradstraße direkt nördlich des Plangebiets, sind die Parkgaragen sowie das Vorhaben insgesamt auch mit dem Fahrrad komfortabel erreichbar. Die Einschränkung des ruhenden Verkehrs auf dem Vorhabengrundstück entspricht auch den Zielen, dass die Erdgeschossebene im Plangebiet in besonderer Weise den Geschäftsnutzun- gen dienen soll und der motorisierte Individualverkehr nicht in die Innenstadt geleitet werden soll bzw. diese attraktiv für den Fuß- und Radverkehr gestaltet werden soll. Bei der Berechnung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze kann auf- grund der sehr guten Erschließung des Vorhabengrundstücks mit dem öffentlichen Personen- nahverkehr der höchste ÖPNV-Bonus, den die Verwaltungsvorschrift Stellplätze (VwV Stell- plätze) vorsieht, berücksichtigt werden. Im Jahr 1988 wurden bereits neun Kfz-Stellplätze abgelöst. Dies kann bei der Berechnung der Anzahl nachzuweisender Kfz-Stellplätze berücksichtigt werden. 4.7.4 Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze sind innerhalb der über- und der unterbaubaren Grundstücksfläche zuläs- sig. Gemäß Vorhabenplanung ist vorgesehen, den Großteil der Fahrradstellplätze im Ge- bäude im Untergeschoss unterzubringen, um so komfortable, witterungsgeschützte und gut erreichbare Fahrradstellplätze zu schaffen. Für das einfache Erreichen dieser Fahrradstell- plätze im Untergeschoss ist ein geeigneter Aufzug vorgesehen, der über den Durchgang von der Ritterstraße aus erreichbar ist. Damit gleichzeitig die Flexibilität erhalten bleibt, gut erreich- bare Fahrradabstellplätze z.B. für kurzzeitiges Abstellen von Fahrrädern oberirdisch im rück- wärtigen Bereich auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung zu stellen, sind Fahrradstell- plätze auch in nerhalb der unterbaubaren Grundstücksflächen ober- und unterirdisch zulässig. Gemäß Vorhabenplanung ist dies insbesondere im rückwärtigen Bereich am Durchgang von der Ritterstraße vorgesehen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den öffentlichen Raum sind hierdurch nicht zu erwarten. Die Berechnung der Zahl der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze er- folgt auf Basis der VwV Stellplätze. 4.7.5 Geh- und Radwege Das Plangebiet liegt zwischen der Karlsruher Fußgängerzone im Süden und dem Zirkel im Norden, der als Radroute Nord ausgewiesen ist . Der Zirkel hat für den Kfz-Durchgangsverkehr aktuell keine Bedeutung, da der Kfz-Verkehr durch die Anlage einer versenkbaren Polleran- lage im Bereich zwischen der Karl-Friedrich-Straße und der Kreuzstraße unterbunden wird. Hierdurch wird die Bedeutung des Zirkels als Radroute hervorgehoben, was sich VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -18- Stand: 05.06.2023 entsprechend in den Radverkehrsbelastungen widerspiegelt. Für die Fußgänger stehen beid- seitig ausreichend dimensionierte Gehwege zur Verfügung. Die Haupterschließung des Einzelhandels für Fußgänger erfolgt über die Kaiserstraße, die seit Dezember 2021 bahnfrei ist und nur in den Abend-, Nacht- und Morgenstunden sowie an Sonn- und Feiertagen für den Radverkehr freigegeben ist. Insbesondere durch den autoarmen Abschnitt des Zirkels durch Verhinderung des Durch- gangsverkehrs sowie die zwischenzeitlich straßenbahnfreie Fußgängerzone im Zuge der Kai- serstraße kann die Erschließung im Fuß- und Radverkehr als sehr gut bezeichnet werden. 4.7.6 Ver- und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser Das Vorhabengrundstück ist im Bestand bereits vollständig erschlossen. Die Ver- und Entsor- gung des Gebiets erfolgt über die vorhandenen Leitungsnetze. Aus städtebaulichen Gründen sollen alle Versorgungsleitungen unterirdisch verlegt werden. Die bestehenden Leitungen, wie eine Fernwärmeleitung, die über das Vorhabengrundstück führen, müssen in Teilen vor Baubeginn umverlegt und ggf. durch bauzeitliche Maßnahmen vorgehalten werden. Die bestehende Trafostation im Untergeschoss ist stillzulegen. Energiekonzept Für das Bauvorhaben bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan greift der Grundsatzbe- schluss zum klimaneutralen Bauen. Das bedeutet, dass das Gebäude mindestens im KfW- Effizienzhaus-Standard 55 (Nichtwohngebäude) errichtet werden und eine großflächige Photo- voltaik-Nutzung sichergestellt sein muss. Diese ist auf dem Großteil des Flachdachs in Kombi- nation mit extensiver Dachbegrünung vorgesehen. Beides wird über den Durchführungsver- trag abgesichert. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen dem nicht entgegen. Vom Büro Drees&Sommer SE wurde für das Vorhaben ein Raumklima- und Energiekonzept erstellt. Dieses zeigt Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Planungsablauf auf und vergleicht verschiedene Raumklimakonzepte für die einzelnen vorgesehenen Nutzungen so- wie Varianten zur Energieversorgung. Zur Nutzung der lokalen regenerativen Potenzialen werden Varianten mit Geothermie, Photo- voltaikanlage und Wärmepumpe entwickelt. Das Energieversorgungskonzept mit einer Wär- mepumpe von ca. 200 kW bietet unter den gegebenen Randbedingungen sowohl bei der Öko- bilanz, als auch bei der Berechnung der Lebenszykluskosten das Optimum. Die Variante mit Nutzung der Abwärme im Gebäude und den vorhandenen Rückkühlern ist im Bereich der Be- triebs- und Wartungskosten vorteilhaft gegenüber den Varianten mit Geothermie und wird da- her zur Umsetzung empfohlen. Die Wärmeversorgung für das Vorhaben erfolgt über das bestehende Fernwärmenetz der Stadtwerke Karlsruhe. Der zugehörige Primärenergiefaktor wird von den Stadtwerken mit fp=0,24 angegeben. Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist im Norden des Vorhabengrund- stücks vorgesehen. Die Warmwasserbereitung ist dezentral geplant, im Bürobereich über elektrische Kleindurch- lauferhitzer. Bei Umsetzung der Gastronomienutzung im Erdgeschoss wird gegebenenfalls ein zentrales Speicherladesystem für diesen Teilbereich erforderlich. Die rechtlichen Anforderungen insbesondere des Gebäudeenergiegesetzes und des Klima- schutzgesetzes Baden-Württemberg (Photovoltaik) sowie die Anforderung zum KfW-Effizienz- haus-Standard 55 (Nichtwohngebäude) werden eingehalten. Die Potenziale aus der intensi- ven Nutzung der Verkaufsflächen, den lokalen regenerativen Potenzialen wie z.B. der Photo- voltaik sollen genutzt und damit ein deutlicher Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -19- Stand: 05.06.2023 werden. Zusätzlich ist vorgesehen, eine sehr energieeffiziente Anlagentechnik einzusetzen, die dazu beiträgt, den gesetzlichen Mindeststandard zu übertreffen. Entwässerung Durch die Festsetzung von Dachbegrünung mit Retentionsdächern wird Regenwasser ent- sprechend auf den Dachflächen zurückgehalten, kann dort verdunsten und die Belastung der Kanalnetze verringern. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser werden über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswas- sers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungsbereich mit einer vollständigen Versiegelung der Flächen nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. Abfallentsorgung Die Abfallbehälterstandplätze sind in Räumen in den Untergeschossen vorgesehen. Die Abfallentsorgung erfolgt, wie im Bestand, über die Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe. 4.8 Dachbegrünung Für die Flachdächer der geplanten sechsgeschossigen Bebauung ist eine mindestens exten- sive Dachbegrünung auf mindestens 70 % der Fläche festgesetzt. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filterschicht mindestens 12 cm be- tragen. Hierzu ist für die extensive Dachbegrünung eine artenreiche Kräuter-Mischung in naturraumty- pischer Zusammensetzung zu wählen. Die für die Stadt Karlsruhe abgestimmte Liste (Karlsru- her Kräutermischung) kann den Hinweisen entnommen werden. Abweichungen sollen mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich Ökologie abgestimmt werden. Regelungen hierzu werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Für den Lichthof ist eine intensive Dachbegrünung auf mindestens 55 % der Fläche festge- setzt. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filter- schicht mindestens 60 cm betragen. Außerdem ist eine automatische Bewässerung vorzuse- hen, um den Erhalt der Begrünung zu sichern. Die festgesetzte Schichtstärke des durchwur- zelbaren Substrats ermöglicht auch die Pflanzung und den Erhalt von Bepflanzungen wie z.B. Sträuchern. Die begrünten Dächer sind als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswas- ser auszubilden. Ziel der Festsetzungen zur Dachbegrünung ist, das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern, insbesondere, um einer sommerlichen Überhitzung in diesem dicht bebauten Gebiet entgegenzuwirken. Dies wird insbesondere durch die Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser erreicht und durch die Ausbildung von Retentionsdächern verstärkt. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Ableitung von Nieder- schlagswasser wird verzögert, was die Belastung der Kanalnetze verringern kann. Zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwicklung ist jeweils eine Mindesthöhe des Substrats festgesetzt. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, bei gleichzeitiger Senkung der Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen und wird durch die Aus- bildung als Retentionsdächer zusätzlich verstärkt. Eine Kombination der extensiven Dachbegrünung mit Anlagen zur solarenergetischen Nut- zung ist möglich und erwünscht. Die Pflicht zur Dachbegrünung ist bestmöglich mit der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen gemäß dem Klimaschutzgesetz Ba- den-Württemberg in Einklang zu bringen. Hierbei sollen die Dachbegrünung sowie die Was- serrückhaltefunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden und das Volumen des Schichtauf- baus sollte nicht reduziert werden. Hierzu kann z.B. eine „schwimmende“ Ausführung ohne die Durchdringung der Dachhaut gewählt werden sowie eine Aufständerung, um ausreichend VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -20- Stand: 05.06.2023 Abstand zur Bodenfläche zu gewährleisten. Gemäß § 6 Abs. 5 Photovoltaik-Pflicht-Verord- nung (PVPf-VO) reduziert sich durch die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung der Umfang der Mindestnutzung nach § 6 Abs. 1 PVPf-VO für die Einzeldachfläche oder Teildach- fläche jeweils um die Hälfte. 4.9 Maßnahmen zum Artenschutz Außenbeleuchtung Außenbeleuchtung ist insektenfreundlich zu gestalten: Hinsichtlich der nächtlichen Lichtquel- len wird zum Schutz von Insekten die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (LED) gefordert. Die Abstrahlung nach oben ist unbedingt zu vermeiden, daher muss die Aus- leuchtung durch Abschirmungen / Blenden in den unteren Halbraum in einem Strahlungswin- kel bis 70 Grad erfolgen. Bei der Beleuchtung des Freiraums ist die Lichtpunkthöhe entspre- chend der räumlichen Anforderungen möglichst niedrig zu wählen. Leuchtmittel haben mög- lichst geringe UV-/Blaulichtanteile und nur Farbtemperaturen bis warmweiß (maximal 3.000 Kelvin). Die Gehäuse müssen gegen das Eindringen von Insekten staubdicht verschlossen (vollständig gekapselt) sein und sollen keine höhere Oberflächentemperatur als 40°C errei- chen. Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren und dimmbare Beleuchtung können bei Bedarf ebenfalls eingesetzt werden. Vogelschlagvermeidung Entsprechende Glaselemente sind so zu gestalten, dass sie für Vögel erkennbar sind, z.B. durch Linien- oder Punktmuster, die nach der österreichischen Testnorm ONR 191040 als hochwirksam getestet wurden. Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder Muster wirk- sam eingesetzt werden. Für ungegliederte Glasflächen und -fassaden sowie transparente Brüstungen mit einer Größe von mehr als 4,0 m² sind reflexionsarme Gläser und Materialien mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu verwenden. Gebäude, die über die vorhan- dene Bebauung ragen, sind gegen Lichtausfall abzuschirmen oder die Lichtquellen nachts ab- zuschalten, um das Vogelschlagrisiko für Zugvögel zu mindern. 4.10 Örtliche Bauvorschriften Dachform Entsprechend der Vorhabenplanung sind im Kerngebiet Flachdächer (FD) festgesetzt. Diese sind bis zu einer Neigung von 5° zulässig. Die Festsetzung von Flachdächern dient zum einen der einheitlichen Gestaltung der Dachflä- chen und stellt zum anderen sicher, dass durch die Dachneigung geeignete Voraussetzungen für die festgesetzte Dachbegrünung gegeben sind. Darüber hinaus bieten Flachdächer flexible Möglichkeiten für solarenergetische Anlagen in Kombination mit einer Dachbegrünung. Dachaufbauten Zur Sicherung eines einheitlichen und harmonischen Erscheinungsbilds der geplanten Bebau- ung sind technische Dachaufbauten räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer einheitlich gestalteten Umhausung zu umgeben. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur solarenergetischen Nutzung, um die Möglichkeit zu eröffnen, diese möglichst großflächig unterzubringen. Werbeanlagen Parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für den Bereich der Karlsruher Innenstadt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Werbeanlagensat- zung Innenstadt Karlsruhe“ durchgeführt. Da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt, wurden, im Sinne einer einheitlichen Gestaltung und Sicherung einer einheitlichen Gestaltqualität in der Karlsruher Innenstadt, die örtlichen Bauvorschriften zu Werbeanlagen gemäß des aktuellen Verfahrensstands des Bebauungsplans VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -21- Stand: 05.06.2023 „Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe“ in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“ übernommen. Das Plangebiet bzw. Vorhabengrundstück liegt in den Zonen A (Südliche Straßenfront in Rich- tung Kaiserstraße) und B (restliche Straßenfronten in Richtung Ritterstraße, Zirkel und Lamm- straße) der Werbeanlagensatzung. Die entsprechenden Regelungen für diese beiden Zonen wurden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Der Straßenzug der Kaiserstraße (Zone A) stellt einerseits die Hauptgeschäftslage dar und andererseits sind aufgrund der aktuellen Nutzung und Gestaltung größere Werbeanlagen ver- hältnismäßig weniger störend. Die städtebaulich bedeutsame Prägung dieser Hauptachse be- steht in ihrer Ausrichtung Ost-West-Richtung, womit sie im Fächergrundriss zusammen mit der Karlstraße (südlicher Teil) in Nord-Süd-Richtung, eine herausragende Stellung einnimmt, die sich auch in ihrer Nutzung, ihrer Dimensionierung und der Dimensionierung ihrer straßen- begleitenden Bebauung, sowie der Typologie als überwiegend über mehrere Geschosse als Geschäftshäuser genutzte Gebäude widerspiegelt. Daher gelten hier die am weitesten gefass- ten Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bereich der Zone B ergänzt die zentrale Geschäftslage und ist traditionell von einer Viel- zahl von Geschäften und Gastronomie geprägt. Die Straßen sind etwas schmaler als die Hauptachsen, jedoch als Teil der Gründungsstadt ausreichend dimensioniert. Sie sind dem Fächergrundriss folgend bis auf wenige Ausnahmen unterschiedlich abweichend von den Haupthimmelsrichtungen angelegt mit daraus folgend typischen „Karlsruher Eckgebäuden“. Ihre Bebauung ist meist etwas niedriger als die der Hauptachsen. Die Gebäudetypologie folgt meist dem Schema des Wohngebäudes mit Laden/Gastronomie im Erdgeschoss. Die Gestal- tungsmöglichkeiten für Werbeanlagen sind weitgehend, jedoch gegenüber Zone A leicht redu- ziert. Die Differenzierung der Spielräume für Werbeanlagen in den unterschiedlichen Zonen ge- schieht durch unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Größe und des Anbringungsortes der Werbeanlagen. In diesem Zusammenhang werden aus Einzelbuchstaben zusammengesetzte Schriftzüge ge- genüber Werbetafeln oder Leuchtkästen grundsätzlich als gestalterisch hochwertiger wahrge- nommen, weshalb die Größenbegrenzungen für Werbetafeln und Leuchtkästen eher restriktiv angelegt sind und für Einzelbuchstaben größere Spielräume bestehen. Über die Größenfestsetzungen für klassische Werbeanlagen hinausgehend ist vorgesehen im Erdgeschoss ergänzende Möglichkeiten für moderne Verkaufskonzepte auf digitaler Basis in Form von interaktiven Oberflächen zu ermöglichen. Um großflächige Werbeanlagen insbesondere in den Obergeschossen zu vermeiden sind die zulässigen Werbeanlagen in ihren Maßen sowie ihrer Position auf das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss beschränkt. Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissionen bestimm- ter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnlichem ausgeschlossen. Beleuchtete Werbeanlagen sollen aus diesen Gründen zudem nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich eingesetzt werden und insektenschonend ausgestaltet sein. Zur Konkretisierung der örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf das geplante Vorhaben, wird im Vorhaben- und Erschließungsplan ein auf das Vorhaben angepasstes Werbekonzept dar- gestellt. Abfallbehälterstandplätze Um das positive Erscheinungsbild der Gebäude nicht zu beeinträchtigen, sind Abfallbehälter- standplätze in die Gebäudehülle zu integrieren. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -22- Stand: 05.06.2023 Niederspannungsfreileitungen Um das positive Erscheinungsbild am Standort zu sichern, sind Niederspannungsfreileitungen unzulässig. 4.11 Belastungen Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde vom Büro KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Diese stellt zum einen die auf das Vorha- ben einwirkenden schalltechnischen Einflüsse aus der Umgebung (Immissionen) und zum an- deren die von dem Vorhaben ausgehenden schalltechnischen Auswirkungen auf die Umge- bung (Emissionen) dar. Weiterhin werden dort, wo es zu einer Überschreitung der jeweils gel- tenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte kommen kann, entsprechende Festset- zungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen, um gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse sicherzustellen. Die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen ist dabei mit den städtebaulichen Zielen für das Plangebiet nicht vereinbar. Aufgrund der Lage des Plangebiets in der Innenstadt der Stadt Karlsruhe und der angrenzen- den Fußgängerzone, war für die Beurteilung des Verkehrslärms die Verkehrsbelastung in den durch den Kfz-Verkehr befahrenen Straßen wie dem Zirkel relevant. Das Ergebnis der schall- technischen Untersuchung zeigt, dass bezüglich des Verkehrslärms im Plangebiet die Orien- tierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete unterschritten werden. Die Geräuscheinwirkun- gen des Straßenverkehrs verursachen somit keine Immissionskonflikte. Die Verkehrsuntersu- chung vom Büro Koehler & Leutwein GmbH & Co. KG kommt zu dem Ergebnis, dass sich auf- grund der großräumigen Verteilung der durch das Vorhaben induzierten Verkehre keine Ände- rungen der Verkehrsbelastungen gegenüber der Bestandssituation ergeben. Somit ist auch mit keiner Erhöhung des Verkehrslärms in der Umgebung zu rechnen. Der Umbau der Stadtbahnlinie im Zuge der Kaiserstraße ist so weit fortgeschritten, dass die Stadtbahnlinie inzwischen unterirdisch verläuft. Erhebliche Belästigungen infolge primärer Luftschallimmissionen aus dem Betrieb des Stadtbahntunnels sind somit ausgeschlossen. Auch infolge des Betriebs des Stadtbahntunnels ist nicht mit erheblichen Belästigungen in Form von Geräusch- oder Erschütterungsimmissionen zu rechnen, die auf das Plangebiet ein- wirken. Zur Beurteilung des Anlagenlärms waren die Vorbelastungen aus bestehenden Schallquellen in der Umgebung und innerhalb des Plangebiets, wie die Anliegerstraße (Geh- und Fahrrecht) auf dem Vorhabengrundstück, sowie die Zusatzbelastungen aus Lkw-Fahrbewegungen zur Andienung des Einzelhandels und der Gastronomie über den Zirkel, die jeweiligen Entladevor- gänge der Anlieferung sowie die Geräuschemissionen aufgrund gebäudetechnischer Anlagen zu berücksichtigen. Bedingt durch die technischen Anlagen (Bestand) auf den Dachflächen in unmittelbarer Nachbarschaft wird der Immissionsrichtwert bezüglich des Anlagenlärms (Ge- samtbelastung aller Anlagen im Plangebiet und der Umgebung) an schutzbedürften Räumen im Dachgeschoss an dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich überschritten. Zum Schutz vor dem Anlagenlärm sind für diesen Bereich entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Bezüglich des Anlagenlärms (Gesamtbelastung) werden in der Umgebung des Plangebiets die Immissionsrichtwerte für Kerngebiete tags und nachts unterschritten. Maßnahmen zur Min- derung der Gesamtbelastung in der Umgebung sind somit nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um- welteinwirkungen können die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, für die gemäß aktuel- ler Vorhabenplanung vorgesehenen Nutzungen, im Plangebiet und der Umgebung somit ge- währleistet werden. Bei einer Nutzungsänderung zu Nutzungen mit höherem Schutzanspruch wie z.B. Wohnen sind die Berechnungen und Vorgaben zu gegebener Zeit gutachterlich zu prüfen und ggf. ent- sprechende Maßnahmen in einem Änderungsvertrag festzuhalten. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -23- Stand: 05.06.2023 Klima / Luft Das Plangebiet liegt in einem bioklimatisch belasteten Gebiet. Im städtebaulichen Rahmen- plan Klimaanpassung ist es mit der Signatur „Ausweisung von klimaökologischen Sanierungs- gebieten“ belegt. Auch gemäß der Klimafunktionskarte des Nachbarschaftsverbands Karls- ruhe handelt es sich um ein bioklimatisch sehr hoch belastetes Quartier mit Handlungspriori- tät. Da das Plangebiet im Bestand bereits vollständig versiegelt ist, ist durch die Planung keine weitere Verschlechterung des Lokalklimas zu erwarten. Um der Handlungspriorität nachzukommen, wird eine mindestens extensive sowie intensive Dachbegrünung mit Retentionsdächern festgesetzt. Im Bereich des geplanten Lichthofs im rückwärtigen Bereich ist dabei eine intensive Dachbegrünung geplant. Um die Aufheizung und zeitverzögerte Wärmeabgabe der Gebäudehülle zu verringern ist außerdem eine helle Fassa- dengestaltung vorgesehen. Bei der Kombination der Dachbegrünung mit Anlagen zur solarenergetischen Nutzung ist un- ter der Berücksichtigung weiterer gesetzlicher Vorgaben, der Erhalt der Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion zu beachten. Grundwasser Der Baugrund wird bis in eine Tiefe von mehreren Dekametern aus wasserführenden, gut durchlässigen Sanden und Kiesen gebildet. Die Sande und Kiese bilden den in mehrere Stockwerke gegliederten Hauptgrundwasserleiter mit einem freien Grundwasserspiegel und der Strömungsrichtung nach Nordwesten. Der Grundwasserspiegel hat langfristige Schwan- kungen von mehr als 3 m und kann bis zu ca. 4 m unter Straßenniveau ansteigen. Im Rahmen der Baumaßnahme ist eine wasserdichte Baugrubenumschließung aus einer überschnittenen Bohrpfahlwand geplant, die bis ca. 15 m Tiefe unter Straßenniveau reicht und im Baugrund verbleiben soll. Die Baugrubenumschließung bindet somit bis zu ca. 11 m in den Grundwasserkörper ein. Unmittelbar südlich an das Plangebiet bzw. an das Vorhabengrundstück anschließend befin- det sich die Tunnelröhre des Stadtbahntunnels mit dem unterirdischen Haltestellenbauwerk der Haltestelle „Lammstraße/Marktplatz“. Die Tunnelröhre hat einen Durchmesser von ca. 10 m und reicht bis ca. 16,5 m unter Straßenniveau. In diesem Bereich ist das Haltestel- lenbauwerk mit einer tangierenden Bohrpfahlwand mit einer Stärke von ca. 1,2 m eingefasst, ebenso der südliche Teil des Treppenbauwerks in der Lammstraße. Im Vorfeld der Baumaßnahme für den Stadtbahntunnel wurden seitens der Universität Karls- ruhe hydraulische Berechnungen durchgeführt, um zu überprüfen, inwieweit die Tunnelröhre des Stadtbahntunnels und die unterirdischen Haltestellenbauwerke zu einem Aufstau des Grundwassers führen können. Der mögliche Aufstau wurde mit wenigen Zentimetern ermittelt. Eine merkliche Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung für die Umgebung des Tun- nels ergab sich rechnerisch nicht. Der bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplante Eingriff in das Grundwasser erstreckt sich über eine geringere Tiefe als der angrenzende Stadtbahntunnel und über eine im Vergleich wesentlich geringere Breite von nur wenigen Dekametern. Gemäß der fachgutachterlichen Einschätzung des Büros GHJ Ingenieurgesellschaft für Geo- und Um- welttechnik mbH & Co. KG ist der mögliche Aufstau des Grundwassers daher vernachlässig- bar gering und unbedeutend im Vergleich zu den natürlichen Grundwasserschwankungen von mehr als 3 m. Auch eine merkliche Änderung der Grundwasserströmungsrichtung für die Um- gebung kann wegen der großen Mächtigkeit des Grundwasserleiters ausgeschlossen werden. 5. Umweltbericht Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritter- straße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innentwicklung. Er wird im VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -24- Stand: 05.06.2023 beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB auf- gestellt. Ein Umweltbericht ist daher nicht zu erstellen. 6. Sozialverträglichkeit Die Planung dient unter anderem der Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie der Sicherung und Stärkung des Einzelhandels in der Karlsruher Innenstadt. Nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände einzelner gesellschaftlicher Gruppen sind nicht zu erwarten. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Geltungsbereich Kerngebiet: 2.763 m² 9 2 % Öffentliche Verkehrsfläche: 256 m² 8 % Gesamt: 3.019 m² 100 % Hinweis: Die Flächen sind abgegriffen aus der Liegenschaftskarte (Koordinatensystem: ETRS89/UTM (EPSG 25832) ohne vorangestellte Zonennummer) bereitgestellt von: Stadt Karlsruhe - Lie- genschaftsamt - Abt. Geoinformation am 11.11.2020. 7.2 Flächenbilanz geplantes Vorhaben Flächenangaben in BGF gem. DIN 277: Einzelhandel P&C ca. 5.655 m² 35 % Einzelhandel / Gastronomie: ca. 614 m² 4 % Büro / Verwaltung: ca. 8.901 m² 56 % Technik / Fahrradparken / Sonstiges ca. 824 m² 5 % Gesamt: ca. 15.994 m² 100 % Hinweis: Die Flächenangaben gem. DIN 277 beziehen ober- und unterirdische Bruttogeschossflächen ein. Für die Berechnung der GFZ sind die Vorgaben der BauNVO maßgebend. Die Flächenangaben beziehen sich auf die unter D. Vorhaben- und Erschließungsplan darge- stellten Flächennutzungen. 7.3 Flächenbilanz Bodenversiegelung Gesamtfläche Kerngebiet: 2.763 m² 100 % Derzeitige Versiegelung: 2.763 m² 100 % Durch den Bebauungsplan maximal zulässige Versiegelung: 2.763 m² 100 % Hinweis: In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung für die entsprechenden Dachflächen fest- gesetzt. 8. Bodenordnung Die überplanten Flurstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans be- finden sich im Eigentum des Vorhabenträgers sowie der Stadt Karlsruhe. Ein Bodenordnungs- verfahren wird nicht erforderlich. 9. Kosten Die Übernahme der im Zusammenhang mit dem Vorhaben und für die relevanten Erschlie- ßungsanlagen anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag geregelt. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -25- Stand: 05.06.2023 10. Durchführungsvertrag Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsvertrag geregelt. Der Durchführungsbetrag beinhaltet unter anderem Regelungen zu folgenden Themen:  Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist  Tragung der Planungs- und Erschließungskosten  Vorgaben zur Herstellung von Erschließungsanlagen  Artenschutz  Kampfmittel  Immissionen  Dachbegrünung  Klimaschutz/Photovoltaik-Anlagen  Stadtklima und Klimaanpassung  Abfallbehälterstandplätze  Kfz-Stellplätze  Fahrradstellplätze  Werbeanlagen  Niederspannungsfreileitungen  Öffentlicher Verkehrsraum 11. Übersicht der erstellten Gutachten und Fachbeiträge Für das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden folgende Gutachten erstellt:  Koehler & Leutwein GmbH & Co. KG: „Verkehrsuntersuchung zum Neubau Büro- und Geschäftshaus Kaiserstraße Karlsruhe“, Karlsruhe, Stand Juni 2023  KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH: „Schalltechnische Untersuchung“, Darmstadt, Stand 21.06.2023  Drees & Sommer SE: „Peek & Cloppenburg Karlsruhe Neubau Büro- und Geschäfts- haus Karlsruhe Kaiserstraße Raumklima- & Energiekonzept“, Stuttgart, Stand 27.01.2023  MODUS CONSULT Gericke GmbH & Co. KG: „P&C Karlsruhe Neubau eines Büro- und Geschäftshauses Quartierseignung Bestandsgebäude für Fledermäuse – Bege- hungsbericht inkl. artenschutzrechtlicher Prüfung“, Speyer, Stand Oktober 2022 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -26- Stand: 05.06.2023 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kür- zestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausan- schluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,3 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäude- teile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Ge- bäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schüt- zen. 3. Niederschlagswasser Das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sollte soweit möglich gesammelt wer- den. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei ge- füllter Zisterne ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maß- nahmen vermieden werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) umgehend einer Denkmalbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Ver- kürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumin- dest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Ge- sundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Na- turhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -27- Stand: 05.06.2023 6. Erdaushub/Auffüllungen Erdhaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, hierfür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schad- stoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind gemäß § 3 Abs. 4 LBO und § 39 LBO die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen. 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie auf das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (insbesondere § 8a und § 8b - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. 10. Dachbegrünung und Anlagen zur solarenergetischen Nutzung Aus der Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur solarenergetischen Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und da- mit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich ihrer dauerhaften Funktionsfähigkeit aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf Dachflächen empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dach- haut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichendem Neigungs- winkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sicherge- stellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenflä- che auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimati- sche Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. Die Ausführung ist unter Beachtung der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Landschafts- bau Landschaftsentwicklung e. IZ (FLL) für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrü- nungen in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen. 11. Extensive Dachbegrünung Für die Bepflanzung der extensiven Dachbegrünung ist eine Mischung folgender Arten beson- ders geeignet (Karlsruher Mischung): Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -28- Stand: 05.06.2023 Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Bei Dächern ohne Photovoltaikaufbauten können zusätzlich Gräser der Mischung hinzugefügt werden. Empfohlen wird ein Anteil von ca. 40% und folgende Arten sind dabei besonders ge- eignet: Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 12. Stadtklima Aufgrund ihres geringen Adsorptions- und hohen Reflexionsvermögens wird bei der Fassa- dengestaltung die Verwendung heller Oberflächenmaterialien empfohlen. Dies trägt zur loka- len Minimierung der thermischen Belastungssituation bei. Eine weitere Möglichkeit Hitzebelas- tung aufgrund direkter Sonneneinstrahlung zu reduzieren, ist der Einbau von Verschattungs- elementen (z.B. Außenrollos). Auch dies wirkt sich positiv auf das umliegende Kleinklima aus. 13. Kampfmittel Vom Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich muss grundsätzlich ausgegangen werden. Bei allen Flächen, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, ist eine sys- tematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. 14. Artenschutz In Anlehnung an das Biodiversitätskonzept der Stadt Karlsruhe wird empfohlen Quartiere für Gebäudebrüter und Fledermäuse anzubieten und in den Neubau zu integrieren. Die Sicherheitsbeleuchtung von Gebäuden sollte zur Verringerung von Vogelschlag auf ein Minimum reduziert werden und so installiert werden, dass der dadurch erzeugte Lichtschein so wenig wie möglich nach außen strahlt. Die Beleuchtung von Treppenaufgängen und Fluren sollte nach Möglichkeit als bewegungsgesteuerte Beleuchtung installiert werden. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -29- Stand: 05.06.2023 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen Festsetzungen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGB. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. I Nr. 6) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Lan- desbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBI. 2022 S. 26, 41). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (D) gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB aus- schließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträ- ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK), § 7 BauNVO Zulässig sind: - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, - Einzelhandelbetriebe, - Schank- und Speisewirtschaften, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, - sonstige Wohnungen ab dem 2. Obergeschoss. Ausnahmsweise zulässig sind: - Vergnügungsstätten der Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit-Center und Diskothek. Nicht zulässig sind: - Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO fallen, - Vergnügungsstätten, die nicht unter die Unterarten Multiplex-Kino, Freizeit-Center oder Diskothek fallen, - Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, - Gewerbliche Betriebe in Form von Bordellen und bordellartigen Betrieben, - Werbeanlagen für Fremdwerbung als gewerbliche Hauptnutzung. Die Festsetzung gilt nicht für Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Straßengesetz Baden- Württemberg. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -30- Stand: 05.06.2023 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Geschossflächenzahl (GFZ) Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände einzubeziehen. 3.2 Höhe baulicher Anlagen Der untere Bezugspunkt wird auf 114,95 m ü. NHN festgesetzt. Die Wandhöhe definiert sich als Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Bei Dächern mit ei- ner Dachaufkantung (Attika) befindet sich dieser Punkt am oberen Abschluss der am höchsten gelegenen Attika. Die Gebäudehöhe bezieht sich auf den höchsten Punkt der Dachhaut. Bei Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) befindet sich dieser Punkt am oberen Abschluss der am höchsten gelegenen Attika. Bezugspunkt für die Bemessung der lichten Höhe ist die Unterkante der Rohdecke des ersten Vollgeschosses. Bei Auskragungen als Vordach ist der Bezugspunkt für die Bemessung der lichten Höhe die Unterkante des Vordachs. Die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Anlagen zur solarenergeti- schen Nutzung ist bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig. Die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Aufbauten ist bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m und auf höchstens 30% der jeweiligen Dachfläche zuläs- sig. Davon ausgenommen sind Anlagen zur solarenergetischen Nutzung. Alle die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreitenden technischen Aufbauten sind entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen von den Außenwänden um das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen. Die Überschreitung der maximal zulässigen Wand- und Gebäudehöhen durch Geländer und Absturzsicherungen ist bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig. 4. Überschreitung der Baugrenzen In nerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Bereiche ist eine Überschreitung der Bau- grenzen durch Auskragungen als Vordächer im Norden und Osten um maximal 1,5 m und im Süden um maximal 2,5 m zulässig. 5. Flächen für Fahrradstellplätze Fahrradstellplätze sind innerhalb der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. 6. Geh- und Fahrrecht Die zeichnerisch als „GF“ festgesetzte Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten. 7. Dachbegrünung Gebäude und Gebäudeteile mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 23,1 m – 24,1 m sind auf mindestens 70 % der Dachfläche mindestens extensiv zu begrünen und als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Retentions- dächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszubilden. Die Dachbegrünung ist VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -31- Stand: 05.06.2023 dauerhaft zu erhalten. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filterschicht mindestens 12 cm betragen. Die Einsaat der extensiven Dachbegrünung erfolgt mit der Karlsruher Mischung oder gleich- wertigen Arten. Gebäude und Gebäudeteile mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 9,7 m – 10,7 m sind auf mindestens 55 % der Dachfläche intensiv zu begrünen und als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszubilden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu er- halten. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filter- schicht mindestens 60 cm betragen. Eine automatische Bewässerung ist vorzusehen. Anlagen zur solarenergetischen Nutzung sind in Kombination mit extensiver Dachbegrünung zulässig. 8. Maßnahmen zum Artenschutz 8.1 Außenbeleuchtung Es sind nur insektenschonende Außenbeleuchtungen mit einem UV-armen Lichtspektrum mit max. 3.000 Kelvin Farbtemperatur in vollständig gekapselten Lampengehäusen zu verwen- den. Die Ausleuchtung muss durch Abschirmungen/Blenden in den unteren Halbraum in ei- nem Strahlungswinkel bis 70 Grad erfolgen. 8.2 Vogelschlagvermeidung Zur Vermeidung von Vogelschlag sind ungegliederte Glasflächen und -fassaden sowie trans- parente Brüstungen mit einer Größe von mehr als 4,0 m² mit reflexionsarmen Gläsern und Materialien mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zu verwenden. 9. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind bei der Neuerrichtung oder Ände- rung von Gebäuden zum Schutz vor Außenlärm die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume so auszuführen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Juli 2016 i.V.m. E DIN 4109-1/A1, Ausgabe Januar 2017 eingehalten werden. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -32- Stand: 05.06.2023 Die maßgeblichen Außenlärmpegel können den folgenden Karten 1 - 6 entnommen werden. Diese zeigen die maßgeblichen Außenlärmpegel Tag in dB für schutzbedürftige Räume: Karte 1 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -33- Stand: 05.06.2023 Karte 2 Karte 3 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -34- Stand: 05.06.2023 Karte 4 Karte 5 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -35- Stand: 05.06.2023 Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R‘ w,ges der Außen- bauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich aus den zugeordneten maßgeblichen Außenlärmpegeln nach dem Berechnungsverfahren DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen“, Ausgabe Januar 2018 un- ter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1 Ausgabe Juli 2016 i.V.m. E DIN 4109-1/A1, Ausgabe Januar 2017 wie folgt: R’ w,ges = L a - K Raumart Dabei ist: K Raumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches K Raumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches L a = der maßgebliche Außenlärmpegel Mindestens einzuhalten sind: R’ w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämmmaße R’ w,ges sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der vom Raum aus gesehenen gesamten Außenfläche eines Raumes S S zur Grundfläche des Raumes S G nach DIN 4109-2 , Ausgabe Januar 2018 Gleichung (32) mit dem Korrekturwert K AL nach Gleichung (33) zu korrigieren. Die Einhaltung der Anforderungen ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Antragsverfah- rens nach DIN 4109-2, Ausgabe Januar 2018 nachzuweisen. Es können Ausnahmen von den Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass – insbesondere an ge- genüber den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Außenlämpegel L a vorlie- gen. Karte 6 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -36- Stand: 05.06.2023 Die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt in diesem Fall nach Nr. 4.4.5 DIN 4109-2, Ausgabe Januar 2018. An den in der Planzeichnung markierten Fassadenabschnitten im Dachgeschoss ist der Ein- bau von festverglasten Fenstern in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen (Schalldämmlüfter oder gleichwertig) in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen vorzusehen. Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer- den, wenn durch ein schallschutztechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass andere Maßnahmen mindestens die gleiche schalltechnische Wirkung erreichen. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dachform Flachdächer sind mit einer maximalen Dachneigung von 5° zulässig. 1.2 Dachaufbauten Technische Aufbauten sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer einheitlich gestalteten Umhausung zu umgeben. Davon ausgenommen sind Anlagen zur solarenergetischen Nutzung. 2. Werbeanlagen 2.1 Allgemeine Anforderungen Werbeanlagen auf Gebäudedächern sind unzulässig. 2.2 Grundsätze für die Gestaltung von Werbeanlagen und die äußere Gestaltung baulicher Anlagen Werbeanlagen müssen sich in die Gestaltung der Fassade geometrisch regelmäßig einfügen. Sie dürfen die charakteristischen architektonischen Merkmale des Gebäudes, insbesondere horizontale oder vertikale Gliederungselemente, Gesimse, Pilaster und Lisenen, Pfeiler und Säulen, Dächer, Fenster, Balkone und Erker, nicht überdecken und müssen einen optisch wirksamen Abstand zu diesen haben. Aus mehreren einzelnen Teilen bestehende Werbeanlagen müssen gestalterisch aufeinander abgestimmt sein. 2.3 Gestalterische Anforderungen für Werbeanlagen Die Werbeanlagen müssen folgende gestalterische Anforderungen erfüllen: 1. Werden Werbeanlagen übereinander angebracht, müssen sie gleich breit sein und die seitlichen Kanten in einer Linie ausgerichtet sein. Werden Werbeanlagen nebeneinander angebracht, müssen diese gleich hoch sein und die oberen und unteren Kanten in einer Linie ausgerichtet sein. 2. Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen an Erdgeschoss und 1. Ober- geschoss angebracht werden. Sie können flach auf der Fassade oder rechtwinklig auskragend zu dieser angeordnet werden. 3. Flach an der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,2 m vor die Fassade hervortreten und nicht höher als 0,8 m sein. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -37- Stand: 05.06.2023 4. Rechtwinklig an der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 1,2 m auskra- gen. Ihre Unterkante darf eine Höhe von 3,5 m nicht unterschreiten, jeweils gemessen ab Oberkante Straßenbelag am Ort der Werbeanlage. 5. Zusätzlich zu Einzelbuchstaben können flächige Werbeanlagen (Logos, Schilder, Firmen- zeichen) bis zu einer Größe von höchstens 1,0 m² angebracht werden. 6. Einzelbuchstaben sind bis zu folgenden Größen zulässig: - im Süden (Kaiserstraße) bis zu einer Höhe und Breite von 0,8 m - im Westen (Ritterstraße), Norden (Zirkel) und Osten (Lammstraße) bis zu einer Höhe und Breite von 0,6 m. 7. Identische Werbeelemente müssen einen Abstand von mindestens 30 % der Gebäude- breite, mindestens jedoch von 6,0 m zueinander einhalten. 8. Die Gesamtbreite der Werbeanlagen (flächige Werbeanlagen und/oder Einzelbuchstaben) darf 50 % der Gebäudebreite und pro Werbeanlage 6,0 m nicht überschreiten. Zu Gebäudekanten und zwischen unterschiedlichen Werbeanlagen ist ein seitlicher Ab- stand von mindestens 0,5 m einzuhalten. 9. Die Anbringung an der Vordachunterseite ist zulässig, wenn die Werbeanlage senkrecht zur Fassadenebene angeordnet ist und hinter der Vordachvorderkante zurückbleibt. Dar- über hinaus sind Werbeanlagen auf und an Vordächern unzulässig. 10. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbe- träger und solche mit wechselnden Motiven sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnli- ches. Die Abstrahlung nach oben ist zu vermeiden. Unzulässig sind auch Fassadenstrah- ler, die größere Leuchtdichten bewirken als unter 11. festgesetzt. 11. Werbeanlagen und Speisetafeln müssen Blendwirkung vermeiden, auch wenn sie hinter Schaufenstern oder Fenstern angebracht sind. Folgende zulässige mittlere Leuchtdichten dürfen nicht überschritten werden: - Anlagen unter 1,5 m² Ansichtsfläche 2000 cd/m² - Anlagen unter 5,0 m² Ansichtsfläche 600 cd/m² - Anlagen über 5,0 m² Ansichtsfläche 200 cd/m². Dabei sind die Flächen sämtlicher Teile einer Werbeanlage jeweils zu addieren. 2.4 Speisetafeln und Werbeanlagen an Mauerblenden 1. Pro Gastronomiebetrieb ist die Anbringung einer Speisetafel pro Gebäudeseite zulässig. Ihre Ansichtsfläche darf maximal 0,4 m² betragen. 2. Hinterleuchtete Schaukästen sind unzulässig, sofern sie nicht in Schaufenstern platziert oder in diese integriert sind. 3. Speisetafeln und andere Werbeanlagen in der Erdgeschosszone müssen, sofern sie vor geschlossenen Fassadenteilen (Mauerblenden, Pfeilern, Säulen etc.) angebracht sind, beidseitig mindestens 1/6 der Breite dieser Fassadenteile sichtbar belassen und mindes- tens denselben Abstand von deren oberem und unterem Abschluss einhalten. 2.5 Fenster und Schaufenster 1. Die Nutzung der Fenster oberhalb des 1. Obergeschosses zu Werbezwecken ist unzuläs- sig. 2. Das Zukleben, Zuhängen, Zustellen oder Zustreichen von mehr als 20 % einer Schau- fensterfläche sowie sonstiger Fenster und Türen ist unzulässig. Dies gilt nicht für tempo- räre Sonderveranstaltungen und Umbauten. Sonnenschutz ohne Werbeaufdruck ist zuläs- sig. Klebefolien sind nur auf den Innenseiten der Scheiben zulässig. 3. Es ist unzulässig, aus Fenstern oder Schaufenstern heraus Werbeanlagen mit wechseln- dem oder bewegtem Licht in den öffentlichen Raum wirken zu lassen. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -38- Stand: 05.06.2023 4. „Digitale Schaufenster“ wie interaktive Projektionsflächen und Touchscreens/-walls etc. dürfen höchstens 20 % der jeweiligen Schaufensterfläche einnehmen. Bei Schaufenster- flächen unter 10,0 m² dürfen sie bis zu 2,0 m² groß sein. 2.6 Temporäre Werbeanlagen Ausnahmen von den Größenfestsetzung von Örtlichen Bauvorschriften 2.3 können zugelas- sen werden für temporäre Werbeanlagen bis zu einer Größe von höchstens 5,0 m². Pro Nut- zungseinheit sind temporäre Werbeanlagen für höchstens zweimal im Jahr bis zu einer Dauer von je sechs Wochen zulässig. Die weiteren Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften 2.1 und 2.2 sowie 2.3 Nummern 7-11 gelten entsprechend. 3. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind vollständig in die Gebäudehülle zu integrieren. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 277, in Kraft getreten am 24.11.1951, und Nr. 614, in Kraft getreten am 22.02.1985, werden in den Teilbereichen verdrängt, die durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinen Anlagen (D) ist bindender Bestandteil die- ses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -39- Stand: 05.06.2023 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -40- Stand: 05.06.2023 Unterschriften Vorhabenträger: Naxos Grundbesitz KG Klosterstr. 30 40211 Düsseldorf (UNTERSCHRIFT) Planverfasser: AS+P Albert Speer + Partner GmbH Hedderichstraße 108-110 60596 Frankfurt (UNTERSCHRIFT) Stadtplanungsamt Karlsruhe Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Lammstraße 7 76133 Karlsruhe Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Karlsruhe, den 13.10.2022 Fassung vom 05.06.2023 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe -41- Stand: 05.06.2023 D. Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan besteht aus folgenden Teilen: 1. Lageplan 2. 1. Untergeschoss P&C Verkauf * 3. 1. Untergeschoss Technik* 4. Erdgeschoss* 5. 1. Obergeschoss* 6. 2. Obergeschoss* 7. 3. Obergeschoss* 8. 4. Obergeschoss* 9. 5. Obergeschoss* 10. Dachaufsicht 11. Ansicht Kaiserstraße 12. Ansicht Lammstraße 13. Ansicht Zirkel 14. Ansicht Ritterstraße 15. Schnitt A-A 16. Schnitt B-B 17. Schnitt C-C 18. Werbekonzept 19. Erschließungsplan 20. Stellplatzberechnungen** *Die inneren Grundrisse der Pläne 2 – 9 sind nicht verbindlich. **Die Stellplatzberechnungen sind nicht verbindlich. Der konkrete Nachweis erfolgt im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe Stand: 05.06.2023 20. Stellplatzberechnungen Stellplatzberechnung Kfz-Stellplätze Standortqualität nach Tabelle A Kriterien ÖPNV der VwV Stellplätze Kriterium Bewertung Punkte Erreichbarkeit Mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in R=max. 300 m 3 Dichte der Verkehrsmittel Mehr als 3 Bus- und Bahnlinien 3 Leistungsfähigkeit (Taktfolge) Takt maximal 5 min. 3 Attraktivität Schienenschnellverkehr mit eigenem Gleiskörper 3 Summe 12 VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe Stand: 05.06.2023 Berechnung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze Nutzungsart 1 Stellplatz pro ... Bei Rahmen: eingesetzter Wert Fläche, Einheiten o.ä. im Vorhaben Zahl der Stellplätze (aufgerundet) Büro und Ver- waltungsräume allgemein 30-40 m² Nutzfläche 40 m² 3.477 m² 87 Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche 10-30 m² Verkaufs- nutzfläche 30 m² 4.335 m² 145 Gaststätten* 6-12 m² Gastraum 12 m² 391 m² 33 Zwischenergebnis (100 %) 265 ÖPNV-Anbindung Minderungsfaktor angesetzt Minderung wegen überdurchschnittlicher ÖPNV-Anbindung 70 % 185 Zwischenergebnis (30 %) 80 Im Jahr 1988 bereits abgelöste Kfz-Stellplätze 9 Gesamtzahl nachzuweisender Kfz-Stellplätze 71 * Anstelle der Gastronomie ist auch eine weitere Nutzung der Flächen durch den Einzelhandel möglich. Da für die Gastronomienutzung jedoch ein höherer Stellplatzbedarf angenommen werden kann, wurde für die Stellplatzberechnung diese Nutzung zugrunde gelegt. VbB „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe Stand: 05.06.2023 Stellplatzberechnung Fahrradstellplätze Berechnung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze Nutzungsart 1 Stellplatz pro ... Bei Rahmen: eingesetzter Wert Fläche, Einheiten o.ä. im Vorhaben Zahl der Stellplätze (aufgerundet) Büro und Verwal- tungsräume allge- mein 100 m² Nutzfläche 100 m² 3.477 m² 35 Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche 50 m² Verkaufs- nutzfläche 50 m² 4.335 m² 87 Gaststätten* 6-12 m² Gastraum 12 m² 391 m² 33 Gesamtzahl nachzuweisender Fahrradstellplätze 155 * Anstelle der Gastronomie ist auch eine weitere Nutzung der Flächen durch den Einzelhandel möglich. Da für die Gastronomienutzung jedoch ein höherer Stellplatzbedarf angenommen werden kann, wurde für die Stellplatzberechnung diese Nutzung zugrunde gelegt.

  • Vorlage Auslegungsbeschluss Peek und Cloppenburg 21062026
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0662 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe - Innenstadt-West Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Ermächtigung zum Abschluss eines Durchführungsvertrages Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 06.07.2023 5 x Gemeinderat 18.07.2023 5 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KASIG, VBK, SWK – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Anlass, Ziele und Inhalte der Planung Im Bereich zwischen der Kaiserstraße, Lammstraße, dem Zirkel und der Ritterstraße (Flurstücke Nr. 174, 175 und 178) befindet sich im Bestand (noch) eine Einzelhandelsnutzung mit ca. 8.500 m² Verkaufsfläche sowie ein Parkhaus mit Stellplätzen für 86 Kraftfahrzeuge (Kfz-Stellplätze). Die ab 1949 errichteten Gebäude werden derzeit abgerissen. Aufgrund des durch den Strukturwandel der Innenstadt bedingten veränderten Bedarfs an Handelsflächen, insbesondere in Obergeschossen, sowie Veränderungen im Mobilitätsverhalten und im Zusammenwirken mit zwischenzeitlich unbefriedigenden räumlichen Verhältnissen im vorhandenen Parkhaus ist beabsichtigt, die vorhandene Bebauung nahezu vollständig zu ersetzen. Der Vorhabenträger hat gutachterlich nachgewiesen, dass mit den veränderten Nutzungsanforderungen ein Umbau des vorhandenen Gebäudes aus brandschutztechnischen und statischen Gründen nicht zweckmäßig ist (Informationsvorlage im Planungsausschuss am 10. November 2022, Vorlage Nummer 2022/1006). Ein Vorläufer des aktuell vorliegenden Projekts wurde am 5. Juli 2019 im Gestaltungsbeirat vorgestellt. Auf Grundlage der Empfehlung des Gestaltungsbeirates wurde im Jahr 2021 eine neue Planung erarbeitet, welche die seinerzeitigen Empfehlungen des Gestaltungsbeirates weitestgehend umsetzt und damit die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren bildet. Der überarbeitete Entwurf wurde dem Gestaltungsbeirat im Oktober 2022 erneut vorgestellt. Von einer ursprünglich angedachten teilweisen Nutzung als Hotel ist der Vorhabenträger, die Naxos Grundbesitz KG, inzwischen abgerückt und sieht stattdessen Bürogebäude ergänzend zu den Verkaufsflächen vor. Geplant ist ein Büro- und Geschäftshaus, fünfgeschossig, teilweise mit Staffeldachgeschoss. Die gegenwärtig vorhandenen Verkaufsflächen im UG, EG und 1. OG werden im Grundsatz beibehalten. Die neugeplanten Büroräumlichkeiten sollen zur Vermietung freigegeben werden. Das im Auftrag der Stadt Karlsruhe erstellte Gutachten zur „Zukunftsfähigkeit der City als Einzelhandelsstandort 2030“ schlägt zur Stärkung der Attraktivität und Multifunktionalität des zentralen Standorts in der Innenstadt vertikal nutzungsgemischte Immobilien im zentralen Bereich entlang der Kaiserstraße vor. Ebenso streben das Maßnahmenprogramm „Aktionsplan City 2020 - 2026“ und die Sanierungszielsetzungen des Sanierungsgebiets „Kaiserstraße-West“ einen ansprechenden Nutzungsmix innerstädtischer Funktionen wie Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Bildung, Kultur, Freizeit sowie innovativer Konzepte an, die zur Stärkung der Funktionsfähigkeit und zur Belebung der Innenstadt bzw. des öffentlichen Raumes beitragen. Das Vorhaben erfüllt diese Zielsetzungen. Der Bebauungsplan Nr. 277 aus dem Jahr 1963 setzt in diesem Bereich Baufluchten fest. Im Zusatzplan sind unterschiedliche Geschossigkeiten dargestellt, die weder der aktuellen Situation noch der zukünftigen Planung entsprechen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Juli 2022 die Verwaltung mit der Durchführung eines Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren und der Erstellung eines Durchführungsvertrags beauftragt (Vorlage Nummer 2022/0529, Vorlage wurde vom Planungsausschuss in den Gemeinderat verwiesen). 1. Bestandsaufnahme Das Vorhabengrundstück liegt im Eigentum des Vorhabenträgers, die angrenzenden Straßenverkehrsflächen im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Es ist bereits im Bestand vollständig versiegelt und anthropogen überprägt. – 3 – Für die umweltbezogenen Schutzgüter ist es von vergleichsweise geringer ökologischer Wertigkeit. Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zum Abbruch von Bestandsgebäuden wurde eine Artenschutz- prüfung durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände beim Abriss nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eintreten. Durch die Anbringung von Spaltenquartieren nach Bauende kann der Verlust von eventuellen Quartieren ausgeglichen werden. Aufgrund der im Umkreis des Vorhabens an anderen Gebäuden bestehenden Quartiermöglichkeiten wird gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gesehen, obwohl der Ausgleich nicht vorgezogen hergestellt wird. 2. Planungskonzept Auf dem Vorhabengrundstück sind hauptsächlich Einzelhandelsnutzungen mit ergänzender Büro- nutzung in den Obergeschossen vorgesehen. Die großflächige Einzelhandelsnutzung (Peek & Cloppen- burg (P&C)) ist dabei vom Untergeschoss bis inkl. dem 1. Obergeschoss im östlichen Gebäudeteil mit einer Verkaufsfläche von ca. 4.350 m² geplant. Die Verwaltung der Einzelhandelsnutzung ist Teil der Büroflächen im 1. Obergeschoss. Im westlichen Gebäudeteil im Erdgeschoss sind Einzelhandels- nutzungen/Gastronomie verortet, im Untergeschoss sind Fahrradstellplätze, Technik- und Lagerflächen untergebracht. In den jeweils darüberliegenden Geschossen ist eine gewerbliche Nutzung (insbesondere Büronutzung) geplant. Überwiegend sind sechs Geschosse vorgesehen, wobei im rückliegenden Bereich ein zweigeschossiger „Lichthof“ ausgebildet wird, der im Westen durch den geplanten Technikbereich begrenzt wird. Entlang der Straßen wird das Gebäude um ein bzw. zwei Geschosse abgestaffelt. Dabei nimmt der Baukörper in der Kaiserstraße mit fünf bzw. einem zurück versetzten sechsten Geschoss die Geschossigkeit des westlich anschließenden Nachbarn auf. Die Wand- bzw. Gebäudehöhe über- schreitet aufgrund der aktuellen Anforderungen an lichte Höhen sowie der Unterbringung der Gebäudetechnik geringfügig die des angrenzenden Nachbarn. Die Wandhöhe des fünfgeschossigen Gebäudes beträgt ca. 20,05 m über dem festgesetzten unteren Bezugspunkt bzw. dem Gelände- niveau, die Gebäudehöhe des zurück versetzen sechsten Geschosses beträgt ca. 23,55 m. Alle Dächer sollen als Flachdächer ausgeführt werden. Auf den Flachdächern der sechsgeschossigen Gebäude ist die Unterbringung von Anlagen zur solarenergetischen Nutzung, in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung (mindestens 70% der Dachfläche) vorgesehen. Sowohl die extensive als auch die intensive Dachbegrünung sollen als Retentionsdach ausgeführt werden. Auf der zwei- geschossigen Bebauung bzw. im Lichthof ist eine intensive Dachbegrünung mit Bepflanzung durch Bäume und Sträuchern geplant. Planungsrechtlich zulässig ist (zunächst) nur das konkrete Vorhaben, wie es im Durchführungsvertrag und Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt einen allgemeinen planungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen fest. Innerhalb dieses verbindlichen Rahmens sind nachträgliche Änderungen am Vorhaben durch Änderung des Durchführungsvertrages grundsätzlich möglich. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Kerngebiet mit differenziertem Festsetzungskatalog entsprechend § 7 BauNVO festgesetzt. Wohnungen sind ab dem 2. Obergeschoss zulässig, jedoch im konkreten Projekt nicht vorgesehen. Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO durch die Festsetzung der Grund- flächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) jeweils als Höchstmaß sowie der minimalen und maximalen Wand- sowie Gebäudehöhe, inklusive für einige Bauteile einer mindestens einzuhaltenden lichten Höhe, bestimmt. Mit der im Plan festgesetzten GFZ von 4,8 wird der Orientierungswert für Kerngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO von 3,0 überschritten. Die Bebauung führt im Plangebiet zu einer urbanen, – 4 – städtebaulich verträglichen Dichte. Dies entspricht dem Ziel vorhandene, für eine Flächenentwicklung sehr gut geeignete Flächen in städtebaulich integrierter Lage unter Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechend zu verdichten. Für das Kerngebiet ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um eine geschlossene Blockrand- bebauung auszubilden. In der Planzeichnung werden die über- und unterbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert. Diese orientieren sich an der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Figur der Vorhabenplanung und fassen die Baukörper relativ eng, um die Kubatur des geplanten Vorhabens in wesentlicher Hinsicht festzulegen. Vorgesehen ist eine Unterkellerung des gesamten Vorhabengrundstücks. In der Planzeichnung sind die Bereiche zur Überschreitung der Baugrenzen durch Auskragungen als Vordächer festgesetzt. Die - nach derzeitigem Planungsstand - für das Vorhaben bauordnungsrechtlich nachzuweisenden 71 Kfz-Stellplätze sollen gemäß der Vorhabenplanung nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst nachgewiesen werden. Die Landesbauordnung eröffnet die Möglichkeit die notwendigen Stellplätze in zumutbarer Entfernung herzustellen bzw. nachzuweisen. Die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Kfz-Stellplätze für das Vorhaben werden daher über entsprechende Baulasten in nahegelegenen Parkgaragen (Parkgarage Marktplatz, Kreuzstraße 13Aund Parkgarage Stephansplatz, Amalienstraße 33) gesichert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schließt die Errichtung von Kfz-Stellplätzen im Plangebiet rechtlich nicht aus. Grundsätzlich könnte baulich auf einen erhöhten Stellplatzbedarf, zum Beispiel im Falle einer Nutzungsänderung, reagiert werden. Die Parkgaragen befinden sich aufgrund der sehr guten Anbindung für den Fuß- und Radverkehr (ca. 350 m bzw. ca. 850 m Fußweg) sowie die gute Anbindung an den öffentlichen Personen- nahverkehr in aus verkehrlicher Sicht zumutbarer Entfernung. Die Einschränkung des ruhenden Verkehrs auf dem Vorhabengrundstück entspricht auch den Zielen, dass die Erdgeschossebene im Plangebiet in besonderer Weise den Geschäftsnutzungen dienen soll und der motorisierte Individualverkehr nicht in die Innenstadt geleitet werden soll bzw. diese attraktiv für den Fuß- und Radverkehr gestaltet werden soll. Das Vorhaben bildet weiter die Ziele des IQ-Leitprojekts Öffentlicher Raum und Mobilität Innenstadt (ÖRMI) und die konzeptionellen Ansätze in Bezug auf die zukünftige Mobilität in der Innenstadt von Karlsruhe in großem Maße ab (Fokusbereich: Platz für mehr gesunde Mobilität. Die Verkehrsuntersuchung des Büros Koehler & Leutwein kommt zum Ergebnis, dass der Wegfall der Parkgarage auf dem Vorhabengrundstück durch bestehende Kapazitäten in den umliegenden Park- garagen (circa 1.000 freie Kfz-Stellplätze bei Maximalauslastung werktags außerhalb der Adventszeit) kompensiert werden kann und die Verlagerung der baurechtlich nachzuweisen Kfz-Stellplätze für das geplante Vorhaben begründet ist. So wird erwartet, dass die Reduzierung des Parksuchverkehrs die Radachse im Zirkel aufwerten wird, die Verkehrssicherheit für Radfahrende wird durch die Reduzie- rung des Kfz-Verkehrs erhöht, im Nahbereich des Vorhabens ist ein sehr gutes Angebot an Bike- und Carsharing vorhanden, das Plangebiet ist sehr gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen und optimal mit den Hauptradrouten in Karlsruhe vernetzt. Die Anlieferung für die Einzelhandelsnutzung ist am südlichen Fahrbahnrad im Zirkel geplant. Fahrradstellplätze sind innerhalb der über- und der unterbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Gemäß Vorhabenplanung ist vorgesehen, den Großteil der insgesamt voraussichtlich 158 Fahrradstellplätze im Gebäude im Untergeschoss unterzubringen, um so komfortable, witterungsgeschützte und gut erreichbare Fahrradstellplätze zu schaffen. Für das einfache Erreichen dieser Fahrradstellplätze im Untergeschoss ist ein geeigneter Aufzug vorgesehen, der über den Durchgang von der Ritterstraße aus erreichbar ist. Damit gleichzeitig die Flexibilität erhalten bleibt, sind gut erreichbare Fahrradabstell- – 5 – plätze, zum Beispiel für kurzzeitiges Abstellen von Fahrrädern oberirdisch im rückwärtigen Bereich auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen. Durch die Festsetzung von Dachbegrünung mit Retentionsdächern wird Regenwasser entsprechend auf den Dachflächen zurückgehalten, kann dort verdunsten und die Belastung der Kanalnetze verringern. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser werden über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungsbereich mit einer vollständigen Versiegelung der Flächen nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. Der vorhabebezogene Bebauungsplan sieht weiter Festsetzungen zum Artenschutz (Außenbeleuch- tung und Vogelschlagvermeidung) vor. In den örtlichen Bauvorschriften wurden im Sinne einer einheitlichen Gestaltung und Sicherung einer einheitlichen Gestaltqualität in der Karlsruher Innenstadt die geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplans „Werbeanlagensatzung Innenstadt Karlsruhe“ übernommen. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde vom Büro KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Diese stellt zum einen die auf das Vorhaben einwirkenden schalltechnischen Einflüsse aus der Umgebung (Immissionen) und zum anderen die von dem Vorhaben ausgehenden schalltechnischen Auswirkungen auf die Umgebung (Emissionen) dar. Bedingt durch die technischen Anlagen (Bestand) auf den Dachflächen in unmittelbarer Nachbarschaft wird der Immissionsrichtwert bezüglich des Anlagenlärms (Gesamtbelastung aller Anlagen im Plangebiet und der Umgebung) an schutzbedürftigen Räumen im Dachgeschoss an dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereich überschritten. Zum Schutz vor dem Anlagenlärm sind für diesen Bereich entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Bei einer Nutzungsänderung zu Nutzungen mit höherem Schutzanspruch wie z. B. Wohnen sind die Berechnungen und Vorgaben zu gegebener Zeit gutachterlich zu prüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen in einem Änderungsvertrag fest- zuhalten. Da das Plangebiet im Bestand bereits vollständig versiegelt ist, ist durch die Planung keine weitere Verschlechterung des Lokalklimas zu erwarten. Um der Handlungspriorität nachzukommen, wird eine mindestens extensive sowie intensive Dachbegrünung mit Retentionsdächern festgesetzt. Im Bereich des geplanten Lichthofs im rückwärtigen Bereich ist dabei eine intensive Dachbegrünung geplant. Um die Aufheizung und zeitverzögerte Wärmeabgabe der Gebäudehülle zu verringern ist außerdem eine helle Fassadengestaltung vorgesehen (Regelung dazu erfolgt im Durchführungsvertrag). II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Der ADFC regt statt eines Aufzugs zur barrierefreien Erschließung der Fahrradstellplätze im Unter- geschoss eine Rampe an sowie ein größeres Angebot an Fahrradstellplätzen. Den Anregungen soll nicht gefolgt werden. Die Errichtung einer Rampe zur Erschließung des Untergeschosses ist aus architektonischen Gründen und dem damit verbundenen Platzbedarf nicht umsetzbar. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit den (Müll-)Aufzug als redundante Erschließung des Untergeschosses zu nutzen. Aufgrund der begrenzten Fläche des Vorhabengrundstücks sollen über die bauordnungsrechtlich erforderliche Zahl der Fahrrad- Stellplätze (circa 158) keine hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Ergänzend wird auf die Synopse verwiesen (Anlage 1). Von den Trägern öffentlicher Belange gingen mehrere Hinweise ein, welche in den Planentwürfen berücksichtigt wurden oder als Hinweise zur Kenntnis genommen wurden. Im Einzelnen wird auf die erstellte Synopse verwiesen (Anlage 2). – 6 – III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Für das Bauvorhaben bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan greift der Grundsatzbeschluss zum klimaneutralen Bauen. Das bedeutet, dass das Gebäude mindestens im KfW-Effizienzhaus- Standard 55 (Nichtwohngebäude) errichtet wird und eine großflächige Photovoltaik-Nutzung sichergestellt sein muss. Diese ist auf dem Großteil des Flachdachs in Kombination mit extensiver Dachbegrünung vorgesehen. Beides wird über den Durchführungsvertrag abgesichert. Vom Büro Drees & Sommer SE wurde für das Vorhaben ein Raumklima- und Energiekonzept erstellt, in welchem verschiedene Varianten der Energieversorgung des Vorhabens betrachtet wurden. Die Wärmeversorgung für das Vorhaben soll über das bestehende Fernwärmenetz der Stadtwerke Karlsruhe erfolgen. Eine DGNB Zertifizierung mindestens in Gold wird angestrebt. In Hinblick auf den Gebäudeenergiestandard für das Neubauvorhaben, die erstmalige Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage, dem Wegfall der Parkgarage und die Verbesserung der Stellplatz- situation für Radfahrende wird die CO 2 -Relevanz hier im Vergleich zur Bestandssituation als positiv bewertet. Die CO 2 -Relevanz für den Gebäudeabbruch und die Neuerrichtung der Gebäude (graue Energie) bleibt dabei unberücksichtigt. Der Vorhabenträger hat ein Gutachten vorgelegt, welches zum Ergebnis kommt, dass ein Umbau des vorhandenen Gebäudes nicht sinnvoll erscheint (siehe Informations- vorlage für den Planungsausschuss am 10. November 2022, Vorlage-Nummer 2022/1006). IV. Durchführungsvertrag Im Durchführungsvertrag wird sich der Vorhabenträger verpflichten, das unter Ziffer I. 2. näher beschriebene Vorhaben zu realisieren und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen (Vorhaben- und Erschließungsplan). Der Durchführung sieht weiter Verpflichtungen zur Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen vor, zur Herstellung und zur Sicherung des Standards der Dachbegrünung in Kombination mit einer Photovoltaik-Anlage sowie Regelungen zur klimaangepassten Fassaden- gestaltung und zur Herstellung der Kfz- und Fahrradstellplätzen entsprechend den Erläuterungen unter Ziffer I. Sämtliche Kosten zur Durchführung des Vorhabens trägt der Vorhabenträger. Weiter werden im Durchführungsvertrag Schnittstellen zum städtischen Projekt „Neugestaltung Kaiserstraße“ aufgenommen. V. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe – Innenstadt-West vom 13. Oktober 2022 in der Fassung vom 5. Juni 2023 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. – 7 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatungen im Planungsausschuss - die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße“, Karlsruhe – Innenstadt-West und die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 13. Oktober 2022 in der Fassung vom 5. Juni 2023 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. - stimmt den Inhalten des Durchführungsvertrages mit dem Vorhabenträger zu den dargestellten Bedingungen zu. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag abzuschließen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 5
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  • Protokoll GR TOP 5
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    Niederschrift 52. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Juli 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 5 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritterstraße", Karlsruhe - Innenstadt-West; Aufstellungs- und Ausle- gungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB; Ermächtigung zum Abschluss eines Durchfüh- rungsvertrages Vorlage: 2023/0662 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatungen im Planungsausschuss die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ecke Kaiserstraße, Lammstraße, Zirkel, Ritter- straße“, Karlsruhe – Innenstadt-West und die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 13. Oktober 2022 in der Fassung vom 5. Juni 2023 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebau- ungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes wiederholen. Der Gemeinderat stimmt den Inhalten des Durchführungsvertrages mit dem Vorhabenträ- ger zu den dargestellten Bedingungen zu. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag abzuschließen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung (40 JA-Stimmen, 3 Nein-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Planungsausschuss am 6. Juli 2023. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion hat eine Nachfrage, zwei Nachfragen, und zwar wurde ja im Vorfeld ganz stark versprochen, die Wiederverwendung von – 2 – Bauteilen, also nachhaltige Entsorgung. Da wüssten wir gerne, wie der Stand der Dinge ist oder wie da jetzt in dem weiteren Verfahren mit umgegangen wird. Und dann wollen wir doch noch mal an die Investorenseite appellieren, überprüfen zu lassen, ob nicht doch ein Wohnen in den Obergeschossen möglich ist, denn jetzt im VEP ist eine reine Büronutzung drin, und wir wissen ja alle, wie wichtig, oder wir nehmen das ja an sich jetzt immer wichti- ger, dass auch Wohnen in der Innenstadt, in der City respektive in der Kaiserstraße möglich sein sollte. Die zwei Dinge würden wir wünschen, dass das vom Dezernat 6 und dem Stadtplanungsamt noch mal mitgenommen wird. Stadtrat Schnell (AfD): Aufgrund der Tatsache, dass Ersatzparkplätze in bis zu 850 Meter Entfernung hier vorgeschlagen werden oder in der Vorlage eben benannt sind und die eben südlich der Kaiserstraße liegen, lehnen wir diesen Plan und die Vorlage ab, danke. Stadträtin Fenrich (pl.): Ich hatte so eine kleine Rede vorbereitet, aber wenn jetzt nicht all- gemein geredet wird, dann habe ich doch eine Frage. Und zwar ist da von 158 Radpark- plätzen im Untergeschoss die Rede, und diese Radparkplätze werden mittels eines Aufzugs angefahren. Jetzt weiß ich nicht, aus der Vorlage ist nicht ersichtlich, ob diese 158 Rad- plätze im Kellergeschoss, ob die nur vorgesehen sind für Kunden oder ob das ein allgemei- ner überdachter Radparkplatz ist und gegebenenfalls, ob das dann was kostet. Also das geht aus der Unterlage nicht hervor. Vielleicht nur noch eine kleine Anmerkung, was die Parkplätze angeht, die Parkgaragen in 850 Meter Entfernung, das ist auch mein Eindruck, das ist fast nicht zumutbar für die Leute, denn die konnten ja bisher in das Parkhaus hin- einfahren, danke. Der Vorsitzende: Also, ich hatte die beiden Anregungen von Herrn Stadtrat Cramer so ver- standen, dass wir die noch mal zum Bauherrn mitnehmen. Das werden wir tun. Meines Wissens gab es keine Zusage, dass das Material vor Ort wiederverwendet werden sollte. Das deckt sich nicht mit meinen Erinnerungen. Es geht nur darum, dass die entsprechend fachgerecht entsorgt werden, und dass man das anschließende Gebäude nach bestimmten hohen Standards bauen will. Das ist das, was ich noch im Kopf habe, aber wir werden es mitnehmen. Das andere war die Anregung, ob auch noch Wohnen im Dachgeschoss oder in den Obergeschossen, das haben wir jetzt ja im Moment dort auch nicht im bestehenden Gebäude. Das können wir gerne mitnehmen, aber wie gesagt, die Planungen sind eigent- lich fertig, und ich sehe da wenig Spielräume. Und Ihre Frage, Frau Stadträtin Fenrich, ob jetzt die Fahrradparkplätze allgemein zur Verfügung stehen oder/und jetzt eine Gebühr er- hoben wird, das müssen wir Ihnen dann schriftlich beantworten. Ich darf auch noch mal drauf hinweisen, dass die Vorberatung im Planungsausschuss eigentlich genau der Frage- stellung und dann der rechtzeitigen Antwort solcher Themen dient. Wir kommen damit zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Stadträtin Fenrich (pl.): Ich habe mich verdrückt. Ich habe zwar die Bedenken geäußert, aber ich wollte mit Ja stimmen. Vielleicht für das Protokoll als Korrektur, danke. Der Vorsitzende: Okay, das nehmen wir jetzt als Erklärung einfach ins Protokoll auf. Ich darf jetzt feststellen, dass Frau Ansin sich auch noch krankgemeldet hat für heute. – 3 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Juli 2023