Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung
| Vorlage: | 2023/0657 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.06.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Grünwinkel, Hagsfeld, Neureut, Nordweststadt, Oststadt, Rüppurr, Waldstadt, Weststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.07.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0657 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 11.07.2023 x Gemeinderat 18.07.2023 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Eine aktuelle Auswertung zur Population freilebender – herrenloser – Katzen aus den Jahren 2021 und 2022 ergab klare Anhaltspunkte für ein Vorkommen solcher Tiere im gesamten Stadtgebiet Karlsruhe. Mehr als die Hälfte dieser Katzen zeigten beim Auffinden Krankheitsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß. Das Tierschutzgesetz ermächtigt in seinem § 13b die Länder, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den im betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. Durch Delegationsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse hat die Veterinärbehörde der Stadt Karlsruhe die Möglichkeit eines Erlasses einer Katzenschutzverordnung nochmals geprüft und kommt zum Ergebnis, dass nun aufgrund der geänderten und dokumentierten Tatsachengrundlagen eine Katzenschutzverordnung erlassen werden kann. Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in Anlage 2 beigefügten Katzenschutzverordnung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Das Tierschutzgesetz ermächtigt aufgrund § 13b die Länder, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den im betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. Durch Delegationsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Bei einer durch die Verwaltung im Jahr 2015 durchgeführten Untersuchung zum Erlass einer Katzenschutzverordnung konnten zum damaligen Zeitpunkt keine Gebiete in der Stadt Karlsruhe ermittelt werden, in denen sich größere Populationen von wildlebenden Katzen aufhielten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung waren demnach 2015 nicht gegeben. Diese Lage hat sich seit 2015 verändert. Anhand der Vorlagen der Landesbeauftragten für Tierschutz Baden-Württembergs stellten die Karlsruher Tierschutzvereine die Daten von Katzenfundtieren der Jahre 2021 und 2022 zusammen. Diese wurden durch die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen ausgewertet. Im Jahr 2021 waren von 125 herrenlosen Katzen 101 Tiere nicht kastriert, also fortpflanzungsfähig. 92 Tiere, also mehr als 75 Prozent, zeigten Krankheitsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß. Im Jahr 2022 waren von 131 herrenlosen Katzen 114 nicht kastriert und 74 zeigten Krankheitsanzeichen. Damit wurden sowohl eine große Katzenpopulation, als auch damit einhergehende Tierschutzprobleme nachgewiesen. Mit einer Katzenschutzverordnung ist es möglich, langfristig die Katzenpopulation in der Stadt Karlsruhe zu kontrollieren und damit vorbeugenden Tierschutz zu leisten. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung stellt einen deutlichen Eingriff in das Eigentum der Tierhaltenden dar, da diese ihre freilaufenden Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen müssen. Deshalb müssen vor dem Erlass einer solchen Anordnung alle in Frage kommenden milderen Maßnahmen ausgeschöpft werden und es muss sich gezeigt haben, dass diese Maßnahmen nicht zur dauerhaften Populationsverminderung ausreichen. Die durch die größtenteils ehrenamtlich arbeitenden Tierschutzvereine seit Jahren durchgeführten Maßnahmen im Bereich Katzenschutz – Einfangen von freilebenden Katzen, Kennzeichnen und Kastrieren sowie Freilassen von sogenannten Wildlingen – führten nicht zu einer Reduktion der Anzahl freilebender Katzen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit zuwandernde und entlaufene Tiere zu erneuten Zuwächsen führen. Nach Erlass der Katzenschutzverordnung ist deren Umsetzung durch eine proaktive, flächendeckende Kontrolle der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration durch die zuständige Behörde nicht möglich. Die Tiere werden hingegen anlassbezogen kontrolliert, wenn sie als Fundkatzen aufgegriffen werden oder wenn eine tierschutzrechtliche Kontrolle erfolgt. Eine Regelung für freilebende Katzen ist ebenfalls in die Verordnung aufgenommen. Die Kosten durch Maßnahmen wie Einfangen, Versorgen, Kastrieren und Kennzeichnen dieser Katzen können bei konzertierten Kastrationsaktionen in Zusammenarbeit mit dem Tierheim beim Land Baden- Württemberg geltend gemacht werden (VwV Tierschutzmaßnahmen). Anlagen: Untersuchung Einführung Katzenschutzverordnung Katzenschutzverordnung Stadt Karlsruhe
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Stand: 2023 Zusammenfassung Bei dem am 27. Juli 2022 stattgefundenen Runden Tisch „Tierschutz“ wurde durch die im Katzenschutz tätigen Tierschutzvereine die Problematik freilebender Katzen in der Stadt Karlsruhe angesprochen und eine Neubewertung der Situation in der Stadt angeregt. Die durch die Verwaltung im Jahr 2015 durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass es zu diesem Zeitpunkt in der Stadt Karlsruhe keine Gebiete gab, in denen hohe Populationen von wildlebenden Katzen zu verzeichnen waren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung waren demnach 2015 nicht gegeben. Anhand der Vorlagen der Landesbeauftragten für Tierschutz Baden-Württemberg stellten die Karlsruher Tierschutzvereine die Daten von Katzenfundtieren der Jahre 2021 und 2022 zusammen. Diese wurden durch die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen ausgewertet. Die aktuelle Auswertung ergab klare Anhaltspunkte für über das ganze Stadtgebiet verteilte freilebende – sogenannte herrenlose – Katzen. Diese Katzen zeigten, wenn sie aufgefunden wurden, bei mehr als der Hälfte der Tiere Krankheitsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß. Tierschutzrechtlich konnten diese als erhebliche Schmerzen, Leiden und in vielen Fällen auch Schäden eingeordnet werden und sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit größer, je umfangreicher die freilebende Katzenpopulation ist. Die durch die größtenteils ehrenamtlich arbeitenden Tierschutzvereine seit Jahren durchgeführten Maßnahmen im Bereich Katzenschutz – Einfangen von freilebenden Katzen, Kennzeichnen und Kastrieren sowie Freilassen von sogenannten Wildlingen – führen offenbar nicht zu einer hinreichenden Reduktion der Anzahl freilebender Katzen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit von außerhalb zuwandernde Tiere und entlaufene Tiere zu Zuwächsen führen. Das Tierschutzgesetz ermächtigt aufgrund § 13b die Länder, durch Rechtsverordnungen den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den im betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. Anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde durch die Stadt Karlsruhe geprüft, ob eine kommunale Katzenschutzverordnung erlassen werden sollte. Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe 2 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Vorbericht: Die seit 2013 geltenden Änderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ermächtigen im § 13 b die Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in einem betroffenen Gebiet freilebenden Katzen erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Im Jahr 2015 wurde aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses durch die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LuV) ein Runder Tisch „Tierschutz“ mit Vertreter*innen der lokalen Tierschutzvereine eingerichtet sowie Untersuchungen zur Notwendigkeit einer kommunalen Katzenschutzverordnung durchgeführt. Dabei wurde im Bereich der Kleingartenanlage Elfmorgenbruch sowie im Rheinhafen das Katzenaufkommen an den betreuten Futterstellen ermittelt. Diese Untersuchungen zeigten, dass es 2015 in der Stadt Karlsruhe keine Gebiete gab, in denen hohe Populationen von wildlebenden Katzen vorkamen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung waren demnach zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die beiden in Karlsruhe ehrenamtlich tätigen Vereine, die sich vorwiegend um herrenlose Katzen und Fundkatzen bemühen (Katzenhilfe Karlsruhe e. V. und Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V.), haben sich im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Runden Tisches „Tierschutz“ Mitte 2022 an die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LuV) gewandt, da sie eine Verschärfung der Katzenproblematik in der Stadt Karlsruhe beobachtet haben. Im gleichen Zeitraum erreichten LuV Meldungen der Feldhut über das zunehmende Aufkommen überfahrener Katzen im Bereich des Elfmorgenbruchs. Aufgrund dessen wurde zunächst eine Schwerpunktkontrolle im Bereich des Kleintierzuchtvereins Karlsruhe-Ost am Elfmorgenbruch durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Kontrolle ergab sich das Erfordernis zur Sammlung weiterer Daten. Die beiden Vereine Katzenhilfe und Katzenschutzverein sowie der Tierschutzverein Karlsruhe wurden aufgefordert, ihre Zahlen zum Auffinden von herrenlosen Katzen und Fundkatzen zusammenzustellen und an LuV zu senden. Dabei wurde die Vorlage der Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg verwendet. Diese Daten wurden durch LuV ausgewertet. Die Ergebnisse werden in der folgenden Untersuchung präsentiert. Abbildung 1 Karlsruher Fundkatze mit Welpen. 3 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Methode: Auf Anfrage von LuV wurden durch die Karlsruher Tierschutzvereine (Katzenhilfe Karlsruhe e.V., Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V., Tierschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V.) die Daten zu den im Stadtgebiet aufgefundenen Katzen von Januar 2021 bis Dezember 2022 dokumentiert. Zusätzlich wurde die Feldhut der Stadt darum gebeten, tot aufgefundene Tiere an LuV zu melden. Die Daten wurden gesammelt und durch LuV ausgewertet. Dabei wurden Fundtag, Fundort, Zustand des Tieres, Geschlecht und Alter, Kennzeichnung des Tieres, zuständiger Verein und weitere durch die Tierschutzvereine vorgenommene Maßnahmen erfasst. Ergebnisse: Im Jahr 2021 wurden 167 Tiere aufgefunden, von diesen waren nur 39 mit einem Microchip oder einer Tätowierung gekennzeichnet. Bei 42 Tieren handelte es sich um entlaufene Katzen, die wieder an ihre Besitzer zurückgegeben werden konnten. Sieben davon waren nicht kastriert (Tabelle 1). Drei Viertel der gefundenen Katzen, also 125 Tiere, waren herrenlos. Davon waren 101 Katzen nicht kastriert, also fortpflanzungsfähig. Bei 43 Tieren handelte es sich um Jungtiere beziehungsweise bei neun um Muttertiere mit ihren Welpen. Von den 125 herrenlosen Katzen zeigten 92 Tiere, also mehr als 75 Prozent, Krankheitsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß. Von Januar bis Ende Dezember 2022 wurden 160 Katzen aufgefunden, von diesen waren nur 27 gekennzeichnet. 29 dieser Tiere konnten an Besitzer zurückgegeben werden, 131 waren dagegen freilebend (mehr als 80 Prozent) und 114 davon nicht kastriert. Es wurden 42 Abbildung 2 Fundkatze mit Gaumenspalte und Augenerkrankung 4 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Jungtiere und sieben Muttertiere mit Welpen aufgefunden. Von den 160 Katzen zeigten 74 Krankheitsanzeichen, das entspricht etwa der Hälfte der aufgefundenen Katzen. Tabelle 1 Anzahl der aufgefundenen herrenlosen Katzen in Karlsruhe 2021 und 2022. Folgende Befunde wurden dokumentiert: Augenentzündungen, Parasitenbefall, Abmagerung, Katzenschnupfen, FIV, Leukose, Zahnerkrankungen, Erbrechen, pralles Abdomen (Aszites), Apathie, Schwäche bis zur Paraplegie/Hemiplegie (Lähmung der Gliedmaßen), Dehydratation (Austrocknung), multiple Verletzungen aufgrund Autounfall, Durchfall, Abszesse, Blasenentzündung, Niereninsuffizienz, Hautveränderungen aufgrund von Pilzbefall, Otitis (Ohrentzündung), Fieber, Nabelbrüche, Knochenbrüche und Bisswunden. Besonders häufig waren dabei Mehrfachbefunde. Fast 40 der 327 insgesamt aufgefundenen Katzen befanden sich in einem schlechten Zustand aufgrund verschiedener Erkrankungen und benötigten eine aufwendige tierärztliche Versorgung (siehe Abbildungen 2,3,5 und 6). Bei einem Drittel der aufgefundenen Tiere wurde unter anderem ein Parasitenbefall diagnostiziert und behandelt. Infektiöse Erkrankungen wie Katzenschnupfen, FIV, FIP und/oder Leukose wurden bei 25 Tiere diagnostiziert. Bei 15 Tieren wurden Augenerkrankungen festgestellt und 30 Tiere zeigten Anzeichen für eine allgemeine Verwahrlosung wie Abmagerung, Austrocknung, verfilztes Fell et cetera. Insgesamt zeigten 166 Tiere – also mehr als die Hälfte – Erkrankungsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß, zehn Tiere wurden tot aufgefunden und 28 aufgrund ihres schlechten Zustands eingeschläfert. Gesamtanzahl (davon gekennzeichnet) Entlaufene Tiere (davon un- kastriert) Herrenlose Tiere (davon unkastriert) Erkrankte Tiere (davon tot bzw. Euthanasie) Jungtiere / Muttertiere mit Welpen Geschlecht der unkastrierten Tiere 2021 167 (40) 42 (7) 125 (101) 92 (6 tot, 13 Einschläferungen) 43 (9) 31 m, 34 w, 43 Welpen 2022 160 (27) 29 (9) 131 (114) 74 (4 tot, 15 Einschläferungen) 42 (7) 38 m, 43 w, 42 Welpen 5 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Über das Jahr verteilt wurden jeden Monat Tiere aufgefunden, besonders viele zwischen Mai und Oktober. 2021 (2022): Januar 8 (13), Februar 8 (10), März 13 (7), April 6 (11), Mai 10 (20), Juni 7 (14), Juli 29 (19), August 38 (21), September 15 (14), Oktober 17 (9), November 8 (12), Dezember 8 (10). Die Fundorte der Tiere verteilten sich gleichmäßig auf das gesamte Stadtgebiet (Abbildung 4). 2021 (2022) gab es Schwerpunkte in Daxlanden 7 (10), der Oststadt 7 (12), Grünwinkel 7 (4), der Waldstadt 7 (6), Weststadt 8 (1), Nordweststadt 10 (12), Rüppurr 11 (8), Durlach 14 (14), Hagsfeld 18 (16), Innenstadt 9 (10) und Neureut 23 (12). Abbildung 3 Fundkatze in Seitenlage, verwahrlost. 6 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Abbildung 4 Darstellung der gefundenen Tiere im Stadtgebiet (grüne Symbole 2021, gelbe Symbole 2022) Wertung: Der Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb einer Gemeinde oder Stadt zurückzuführen ist. Freilebende Katzen, die in großer Anzahl auftreten, sind durch die dichte Population häufig Krankheiten und Unterernährung, erheblichen Schmerzen, Schäden und Leiden ausgesetzt. Je höher die Anzahl der freilebenden Katzen, desto höher ist auch der Anteil der erkrankten Tiere. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung stellt einen Eingriff in das Eigentum der Tierhaltenden dar. Deshalb müssen vor dem Erlass einer solchen Anordnung andere Maßnahmen getroffen werden und es muss sich gezeigt haben, dass diese Maßnahmen nicht zur dauerhaften Populationsverminderung ausreichen. Dazu gehören zum Beispiel Methoden mit dem Ansatz „Einfangen – Kastrieren – Freisetzen“. Zunächst bedarf es zum Nachweis einer hohen Katzenpopulation einer Dokumentation der Anzahl freilebender Katzen und der damit einhergehenden Tierschutzprobleme. Die Daten 7 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe dazu wurden durch LuV mittels Fragebogen für den Zeitraum Januar 2021 bis August 2022 bei den örtlichen Tierschutzvereinen erhoben. Da die örtlichen Tierschutzvereine bereits seit Jahren Maßnahmen in Bezug auf freilebende Katzen anwenden, konnte deren Dokumentation auch herangezogen werden, um zu prüfen, ob gezielt Schritte unternommen wurden und diese wirksam waren. Anhand der Dokumentation der Tierschutzvereine zum Vorkommen freilebender Katzen wurde durch LuV geprüft, ob 1. eine hohe Katzenpopulation im Stadtgebiet vorliegt, 2. durch diese hohe Population Tierschutzprobleme auftreten, 3. gezielte Maßnahmen zur Populationseindämmung wirksam waren, 4. nur bestimmte Gebiete in der Stadt betroffen sind. Die dokumentierten Ergebnisse zeigen, dass sich im gesamten Stadtgebiet freilebende Katzen aufhalten und fortpflanzen. Mehr als jedes zweite aufgefundene Tier zeigt dabei Krankheitssymptome in unterschiedlichem Ausmaß. Diese sind Anzeichen für Schmerzen und Leiden, in vielen Fällen sind Schäden an den Tieren bereits sichtbar. Als erhebliche Schmerzen werden dabei mehr als nur geringfügige, gravierende oder beträchtliche unangenehme Sinnesempfindungen bezeichnet. Unter Leiden werden über einen nicht nur geringfügigen Zeitraum hinweg dauernde Beeinträchtigungen des Wohlbefindens gezählt. Wohlbefinden wird dabei als Zustand physischer und psychischer Harmonie, das heißt Freiheit von Schmerzen und Leiden, Gesundheit und in jeder Beziehung gesundes Verhalten angesehen. Ein Schaden liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem sich ein Tier befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird. Erheblich meint in diesem Sinn Beeinträchtigungen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und nach ihrer Art und Intensität beträchtlich, gravierend oder gewichtig sind. Abbildung 5 Fundkatze mit beidseitiger Augenentzündung und Ohrproblemen in der Quarantänestation der Katzenhilfe Karlsruhe e. V. 8 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Die dokumentierten Abweichungen vom Normalzustand der aufgefundenen Katzen zeigten bei über 60 Prozent der Tiere Krankheitsanzeichen in unterschiedlichem Ausmaß. Allen gemein ist, dass bereits ein chronischer Parasitenbefall, welcher bei freilebenden Katzen sehr häufig vorkommt, zu Beeinträchtigungen des Wohlbefindens führt und damit zu Leiden. Ein großer Teil der aufgefundenen Katzen war nicht nur an Parasitenbefall erkrankt, sondern litt an allgemeinen Merkmalen der Verwahrlosung wie Abmagerung, Austrocknung, Schwäche und häufig Augenentzündungen. In diesen Fällen kann von erheblichen Leiden gesprochen werden und unter Umständen auch schon von Schäden. Viele freilebende Katzen leiden an Infektionserkrankungen wie Leukose, FIP oder FIV, die zum Teil nicht heilbar, aber leicht übertragbar sind. Mehr als zehn Prozent der Tiere befanden sich in einem so schlechten Zustand, dass eine aufwendige tierärztliche Behandlung, beispielsweise aufgrund von Bisswunden, Abszessen oder chronischen Nierenerkrankungen, notwendig war. Hier kann in jedem Fall von erheblichen Schmerzen gesprochen werden. In vielen Fällen mussten die Tiere eingeschläfert werden. Die seit Jahren durch die beiden im Stadtgebiet hauptsächlich tätigen Vereine „Katzenhilfe Karlsruhe e. V.“ und „Katzenschutzverein Karlsruhe und Umgebung e. V.“ durchgeführten Maßnahmen – Einfangen, Kastrieren und Behandeln, Freilassen beziehungsweise bei Jungtieren Vermitteln, sowie Einrichtung und Betreuung von Futterstellen – haben offenbar keinen anhaltenden Effekt auf die Karlsruher Katzenpopulation (Beispiel Einfangaktion siehe Abbildung 7). Dieser wird durch die zahlreich aufgefundenen Katzen, die zwar Besitzer haben, aber weder kastriert noch gekennzeichnet sind, verschlechtert, da auf diesem Weg sowie durch die Zuwanderung nicht kastrierter Katzen aus der Umgebung „Nachschub“ produziert wird. Abbildung 6 Verwahrloster Fundkater Abbildung 7 Bild einer Wildkamera, die für das Einfangen von Katzenwelpen im Keller eines Hotels aufgestellt wurde. 9 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Zu beachten ist, dass ohne die ehrenamtliche Tätigkeit der beiden oben genannten Vereine, Karlsruhe ein massives Problem mit freilebenden Katzen hätte. Im Normalfall kann eine gesunde Katze pro Jahr bis zu zwölf Katzenwelpen bekommen. Die Nachkommen sind ihrerseits ab dem 5. Lebensmonat fortpflanzungsfähig. Mitsamt deren Nachkommen können auf diesem Weg innerhalb von drei Jahren mehr als 400 Katzen entstehen. Stellen die Vereine aufgrund Personalmangels ihre Arbeit ein, wird sich das Problem freilaufender unkastrierter Katzen in der Stadt Karlsruhe in kurzer Zeit ein deutlich verschärfen. Erschwerend kommt hinzu, dass seit 2023 eine neue tierärztliche Gebührenordnung gilt, die zu einer starken Erhöhung der Preise in den tierärztlichen Praxen geführt hat. Viele Halter*innen können sich Routinebehandlungen oder eine Kastration unter diesen Bedingungen nicht mehr ohne Probleme leisten und sparen diese Kosten ein. Daraus folgt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zunahme der freilebenden, nicht kastrierten Katzen. Auf der anderen Seite steht eine nach wie vor stetige Zunahme der Katzen, die in deutschen Haushalten gehalten werden (siehe Abbildung 8). Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ermächtigt aufgrund § 13b die Länder, durch Rechtsverordnungen den unkontrollierten Freilauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet freilaufenden Katzen erforderlich ist. In vielen Städten Deutschlands wie Köln, Essen, Düsseldorf, Darmstadt, Wiesbaden, Berlin, Rostock, Hannover, Bochum, Erfurt, Weimar, Speyer, Ludwigshafen und Neustadt an der Weinstraße bestehen Katzenschutzverordnungen, die nach § 13 b TierSchG erlassen wurden. Abbildung 8 Grafische Darstellung der Anzahl gehaltener Katzen und Hunde in Deutschland seit 2017 10 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt| Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Untersuchungen zur Notwendigkeit des Erlasses einer kommunalen Katzenschutzverordnung in Karlsruhe Mit einer Katzenschutzverordnung ist es möglich, langfristig die Katzenpopulation in der Stadt Karlsruhe zu kontrollieren und damit vorbeugenden Tierschutz zu leisten. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen und damit auch zu einer Entlastung der Kommune und der lokalen Tierschutzvereine. Die mit einer Katzenschutzverordnung verbundene Pflichtkastration freilaufender Katzen dämmt die Anzahl von Jungtieren ein und verringert damit auch das sonst entstehende Katzenelend. Um die Katzen zuordnen zu können, ist deren Kennzeichnung und Registrierung notwendig. Unter Umständen ist es sinnvoll, dauerhaft freilebende, weil verwilderte Katzen zusätzlich offensichtlich zu markieren, um einen Mehrfachfang zu vermeiden. Der Eingriff in das Eigentum – Anordnung der Kastration, Kennzeichnung und Registrierung freilebender Katzen – ist in diesem Fall möglich, da andere Methoden zur Eindämmung des Katzenelends nicht zielführend waren und die Kastration als letztes Mittel verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewährleistet, dass nicht alle Katzen von der Verordnung erfasst werden. Reine Wohnungskatzen, Katzen ohne unkontrollierten Freilauf und in berechtigten Fällen von der Verordnung ausgenommene Katzen müssen nicht kastriert werden. Eine proaktive Kontrolle der Kennzeichnung, Registrierung und Kastration ist durch die zuständige Behörde nicht möglich. Die Tiere werden nur kontrolliert, wenn sie als Fundkatzen aufgegriffen werden oder wenn eine tierschutzrechtliche Kontrolle erfolgt. Die aufgrund der Anordnung der Kastration, Kennzeichnung und Registrierung freilaufender Halterkatzen anfallenden Kosten sind von den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern zu tragen. Eine Regelung für freilebende Katzen wird ebenfalls in die Verordnung aufgenommen. Die Versorgung freilebender beziehungsweise sogenannter herrenloser Katzen, sollten sie aufgefunden werden, obliegt der Kommune, da sie als Fundbehörde zuständig ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018, Az. 3 C 24.16). Diese Zuständigkeit umfasst die allgemeine, wie auch die tierärztliche Versorgung, bei Vorliegen von Krankheiten und/oder Verletzungen, und die Pflege der Katzen (SLT-9185.22, Zuständigkeiten im Bereich des Katzenschutzes). Etwaige Kastrationskosten fallen nur unter diese Regelung, wenn eine kommunale Katzenschutzverordnung vorliegt. Die Kosten durch Maßnahmen wie Einfangen, Versorgen, Kastrieren und Kennzeichnen dieser Katzen entstehen hauptsächlich zu Beginn der Einführung einer Katzenschutzverordnung. Sie können bei konzertierten Kastrationsaktionen in Zusammenarbeit mit dem Tierheim beim Land Baden-Württemberg auf Basis der VwV Tierschutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Auf lange Sicht werden sich die Kosten generell minimieren, da mit insgesamt weniger Fundkatzen zu rechnen ist.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Stand: Juni 2023 Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet: § 1 Regelungszweck, Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Karlsruhe zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Karlsruhe. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus, 2. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, 3. Katzenhalterin oder Katzenhalter: eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt, 4. Halterkatze: die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, 5. freilaufende Halterkatze: eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht jünger als fünf Monate alt ist. § 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen Verordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) vom 1. Juni 2023 2 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Katzenschutzverordnung l (1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. (2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. (3) Der Stadt Karlsruhe ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. (4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 kann die Stadt Karlsruhe auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt. (5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. § 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern (1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 nicht kastrierte Halterkatze von Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe oder von einer von ihr beauftragten Person im Stadtgebiet Karlsruhe angetroffen, wird der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Stadt Karlsruhe aufgegeben, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Stadt Karlsruhe oder durch eine von ihr beauftragte Person in Obhut genommen werden. Die Kosten für die Unterbringung sind von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter zu tragen. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe oder eine/einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig. (2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt Karlsruhe die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. (3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden. § 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen 3 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Katzenschutzverordnung l (1) Die Stadt Karlsruhe oder eine von ihr beauftragte Person kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. § 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. B. Einzelbegründung Zu § 1 Sinn und Zweck einer Verordnung nach § 13b TierSchG ist es, mit tierschutzgerechten Maßnahmen eine Verminderung der Anzahl freilebende Katzen zu erreichen, um so die durch die hohe Anzahl von Katzen bedingten Schmerzen, Leiden und Schäden dieser Tiere zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, muss verhindert werden, dass „aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern, beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrechterhalten“ wird (so die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/10572, S. 32). In einer Rechtsverordnung nach § 13b TierSchG können und sollen diejenigen Regelungen getroffen werden, die bestimmt und geeignet sind, diese Ziele zu erreichen und die die Halterinnen und Halter von Hauskatzen nicht mehr als nach den Umständen erforderlich und verhältnismäßig belasten. Zu § 2 § 2 definiert die in den folgenden Paragraphen verwendeten Begriffe. Zu (3) Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung ist, wer Halterin oder Halter im Sinne von § 2 Nummer 1 TierSchG ist. Die dafür wesentlichen Kriterien sind: eine tatsächliche nicht ausschließlich in fremdem Interesse und nach fremden Weisungen ausgeübte Bestimmungsmacht über das Tier und seine Lebensbedingungen sowie eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser tatsächlichen Beziehung (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2007, 25 ZB 06.1362; OVG Münster, Urteil vom 8. November 2007, 20 A 3908/06). Das Eigentum am Tier ist keine notwendige Voraussetzung, kann aber als Indiz für eine Halterstellung gewertet werden. Halter im Sinne der Verordnung können weiter nur natürliche Personen sein. Zu (5) Einen unkontrollierten, freien Auslauf haben Katzen, wenn sie sich außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten ihrer Halterinnen und Haltern frei bewegen können. Dazu gehört, dass die Halterin oder der Halter weder durch Sicht-, noch durch Hör- oder durch taktilen Kontakt (zum Beispiel unüberwindbarer Zaun) auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen und sie dementsprechend auch nicht daran hindern kann, dass sie sich an der Vermehrung freilebender Katzen beteiligt. 4 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Katzenschutzverordnung l Zu § 3 § 3 regelt die Pflichten der Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen unkontrollierten Freigang gewähren. Zu Absatz 1 Zentraler Inhalt der Katzenschutzverordnung ist die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht freilaufender Katzen. Sie wird in § 13b Satz 2 Nummer 1 und 2 als zu verordnende Regelungsmöglichkeit insbesondere aufgeführt. Diese Pflicht betrifft nur die Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen freien unkontrollierten Auslauf gewähren. Die Regelung ist, trotz des schweren Eingriffs, den ein mittelbar ausgelöster Zwang zur Kastration für das Eigentum einer Halterin oder eines Halters bedeutet, und trotz der damit auch für das Tier verbundenen Belastungen durch den Eingriff als solchen, verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die Zahl auf dem Stadtgebiet befindlicher freilebender Katzen dauerhaft zu vermindern, überwiegt. Bei der Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen ist auch zu bedenken, dass die Kastration einer Hauskatze sowohl für das Tier selbst als auch für dessen Halterin und Halter Vorteile hat: bestimmte Infektionen können so verhindert werden; tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Katzen und daraus resultierende Verletzungen werden weniger häufig und intensiv; das sexuell bedingte weitläufige Herumstreunen und zum Teil tagelange Wegbleiben beziehungsweise Abwandern von Katzen werden vermieden. Zugleich reduziert sich die Gefahr für die Tiere, im Straßenverkehr zu verunglücken. Für Fälle, in denen dennoch die privaten Interessen, die einer Kastration entgegenstehen, das öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegen, findet sich in Absatz 4 eine Regelung zur Ausnahme des Kastrationsgebots. Die Kastration darf nur durch eine Tierärztin beziehungsweise einen Tierarzt erfolgen (vgl. § 6 TierSchG). Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht ist erforderlich, um den Vollzug zu überprüfen. Es ist nahezu unmöglich, bei einer nicht gekennzeichneten Katze festzustellen, wer ihre Halterin oder ihr Halter ist und ob diese oder dieser gegen ihre oder seine Verpflichtungen nach Absatz 1 verstoßen hat. Das öffentliche Interesse an der Feststellung der Identität der Halterinnen und Haltern hat Vorrang vor etwaigen privaten Interessen, die einer Kennzeichnung und Registrierung entgegenstehen können. Tierschutzrechtliche Belange stehen in der Regel nicht entgegen, denn die Kennzeichnung durch einen Mikrochip ist ein harmloser Eingriff und dient auch dem Schutz des Tieres, das dann im Fall seines Entlaufens, aber auch bei Unfällen schnell und sicher wieder der Halterin oder dem Halter zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel durch tierärztliche Injektion eines Mikrochips oder Ohrtätowierung. Zu Absatz 2 Für die Registrierung eignet sich das Haustierregister Tasso e. V. oder das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e. V. FINDEFIX. Bei den genannten Tierschutzregistern handelt es sich um die beiden größten kostenfreien Haustierregister in Deutschland. Die Begrenzung auf zwei Haustierregister ist erforderlich, da ansonsten der Zweck der Registrierung, also das schnelle Zuordnen der Tiere zu der Halterin oder dem Halter, durch Prüfung mehrerer, diverser Register nicht erreicht werden kann. Zu Absatz 3 5 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Katzenschutzverordnung l Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Stadt, auf Verlangen einen Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung zu erhalten. Zu Absatz 4 Die Regelung in Absatz 4 dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Fällen, in denen die Interessen der Halterin oder des Halters, möglicherweise aber auch tierschutzrechtliche Belange, gegenüber den öffentlichen Belangen ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten sind. Von der Kastrationspflicht können daher auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt die Duldungspflicht einer oder eines – möglicherweise personenverschiedenen – Eigentümerin oder Eigentümers hinsichtlich der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3. Zu § 4 § 4 regelt die Maßnahmen, die gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern getroffen werden können, die ihren Katzen entgegen § 3 Absatz 1 weiter unkontrolliert freien Auslauf gewähren. Zu Absatz 1 Für den Fall, dass die Halterkatze zwar gekennzeichnet und registriert, jedoch nicht kastriert ist, regelt Satz 1, dass bei Antreffen einer solchen Katze durch Mitarbeitende der Stadt Karlsruhe oder einer/einem von ihr Beauftragten (zum Beispiel der örtliche Tierschutzverein, et cetera), die Stadt Karlsruhe die Kastration der Katze gegenüber der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter anordnet. Die Anordnung kann unmittelbar mit einer Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführte Kastration der Katze im Sinne des § 3 Absatz 3 verbunden werden. Da die Katzenhalterin oder der Katzenhalter bereits zumindest objektiv gegen § 3 Absatz 1 verstoßen hat, ist eine solche Maßnahme erforderlich und auch verhältnismäßig und dient der effektiven Durchsetzung der in § 3 Absatz 1 festgelegten Halterpflicht. Nach Satz 2 kann die Stadt Karlsruhe oder eine/einer von ihr Beauftragte bis zur Ermittlung der Halterin oder des Halters die Katze in Obhut nehmen. Satz 3 regelt die Befugnis für Mitarbeitende der Stadt Karlsruhe oder einer/einem von ihr Beauftragten, dass diese oder dieser, falls notwendig, Privat- oder Betriebsgelände betreten darf, um die Katze zu ergreifen. Grundstückseigentümer beziehungsweise Pächter haben diese Maßnahmen zu dulden und den Zugriff zu unterstützen, indem sie notfalls Verschläge, Garagen, et cetera aufsperren beziehungsweise zugänglich machen. Satz 4 und 5 verpflichtet die Stadt Karlsruhe, unverzüglich mit der Ermittlung der Katzenhalterinnen und -haltern zu beginnen, insbesondere durch eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern. Zu Absatz 2 Sind die nach Absatz 1 angetroffenen Katzen darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und die Haltenden innerhalb 48 Stunden nicht identifiziert, ist die Stadt Karlsruhe befugt, die Kastration auf Kosten der Haltenden durchführen zu lassen. Eine Kastrationsanordnung nach Absatz 1 an die Halterin oder den Halter ist aufgrund der fehlenden Kennzeichnung und Registrierung nicht möglich. Das öffentliche Interesse daran, 6 | Stadt Karlsruhe | Ordnungs- und Bürgeramt | Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen | Katzenschutzverordnung l dass die Katze nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Fortpflanzungskette beitragen kann, erfordert es in diesem Fall, sie ohne längere Ermittlungen zu kastrieren. Dies geschieht deshalb im Wege der unmittelbaren Ausführung. Für die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs spricht auch, dass in diesem Fall sowohl die Pflicht zur Kastration als auch die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung zumindest in objektiver Hinsicht verletzt worden sind. Die Durchführung der Kastration ist einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorbehalten. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Einbehalten der Katze rechtfertigen können, ist die Katze an der Stelle, an der die Katze aufgegriffen wurde, wieder in die Freiheit zu entlassen. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt wie auch § 3 Absatz 5 die Pflicht von personenverschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, die entsprechenden Maßnahmen zu dulden. Zu § 5 § 5 regelt Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen, also Katzen, die nicht beziehungsweise nicht mehr von Menschen gehalten werden. Zu Absatz 1 Die Stadt Karlsruhe oder eine/ein von ihr Beauftragte können nach Absatz 1 diese Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Im Gegensatz zu § 4 Absatz 2 steht es in ihrem Ermessen, ob sie die freilebende Katze wieder in die Freiheit entlässt oder ob sie diese zur Weitervermittlung behält. Zu Absatz 2 Ist für das Aufgreifen der Katze das Betreten von Privat- oder Betriebsgelände erforderlich, so gilt die Duldungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zu § 6 Die Vorschrift dient ebenfalls der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf die Neuregelungen einzustellen und die nötigen Vorkehrungen treffen zu können.
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Niederschrift 52. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Juli 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 6 der Tagesordnung: Erlass einer kommunalen Katzenschutzverordnung Vorlage: 2023/0657 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in Anlage 2 beigefügten Katzenschutzverord- nung. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 11. Juli 2023. Da gab es gestern eine Reihe von Fragen. Die haben wir, glaube ich, in persönlichen Ge- sprächen soweit geklärt. Insofern könnten wir jetzt..., jetzt kommen wir gleich in die Dis- kussion. Stadträtin Großmann (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Dr. Käuflein und vielen Dank an das Ve- terinäramt für die Vorlage zur Katzenschutzverordnung. Wir GRÜNE freuen uns sehr dar- über. Das ist ein großer und wichtiger Schritt in Richtung erfolgreicher Tierschutz in Karls- ruhe. Die Katzenschutzverordnung haben bisher viele Städte und Gemeinden in Deutsch- land und Baden-Württemberg umgesetzt und halten das Konzept für erfolgreich. Eine flä- chendeckende Wirkung der Verordnung wäre auf jeden Fall wünschenswert. Chippen, Kennzeichnung und Kastration sollte zum Standard im Umgang mit Streunerkatzen gehö- ren. Frau Dr. Julia Stubenbord, unsere Landestierschutzbeauftragte, aber auch der Lan- destierschutzverband sowie alle Tierschutzvereine in Karlsruhe befürworten schon lange eine Umsetzung der Verordnung. Wir GRÜNE haben einen ersten Vorstoß zur Umsetzung bereits 2014 gemacht. Damals gab es bereits die Neuregelung zum § 13 des Landestier- schutzgesetzes. Wir haben daraufhin eine vorbereitende Untersuchung zur Situation von Streunerkatzen in Karlsruhe beantragt. Wir wollten der unkontrollierten Vermehrung von Streunerkatzen, die mit viel Leid verbunden ist, ein Ende setzen. Denn eins ist klar, die – 2 – Bilder, die uns das Veterinäramt mitgeliefert hat, sind erschreckend. Sie zeigen Katzen mit Augenkrankheiten, verfilztem Fell, abgemagert und erschöpft vor Hunger oder durch zu viel Anstrengung, die das Leben im Freien abverlangt, und die Zahlen haben sich in den letzten Jahren in Karlsruhe deutlich erhöht. Viel Leid würde deshalb durch die Umsetzung der Katzenschutzverordnung verhindert oder verringert werden. Die örtlichen Tierschutz- vereine, zum Beispiel der Katzenschutzverein oder die Katzenhilfe, setzen sich seit vielen Jahren dafür ein, dass Streunerkatzen versorgt und behandelt werden. Das wissen wir, weil wir diese regelmäßig besuchen und uns ein Bild von der Situation machen. Man findet to- tal traumatisierte und scheue Tiere vor. Sie lassen sich zum Großteil nur schwer versorgen, weil sie den Umgang mit Menschen nicht gewohnt sind. In der Vorlage der Verwaltung se- hen wir auch diese Ehrenamtlichen im Lauf der Jahre, was sie zusammengetragen haben und was sie leisten. Man kann ihnen dafür nicht genug danken. Hilfreich dabei ist, dass der Karlsruher Tierschutzfonds finanziell unterstützt, die Tiere medizinisch zu versorgen. Kat- zenhalter*innen, die eine Wohnungskatze ohne Ausgang haben, sind ja von der Regelung befreit, wenn diese keinen Freigang haben. Bewohner*innen, die ihre Katze jedoch ins Freie lassen, müssten in Zukunft dafür sorgen, dass ihre Katze kastriert ist. Liebe Kolleg*in- nen, geben Sie den Tieren Ihre Stimme. Vielen Dank. Stadträtin Dr. Dogan (CDU): Wir als CDU begrüßen diese Vorlage sehr, wird damit doch ein Anliegen, das auch unser Tierschutzarbeitskreis der CDU Karlsruhe schon in den Jahren 2013/15, auch damals mit Unterstützung der Grünen, immer wieder gefordert hat, endlich umgesetzt, denn diese Regelung setzt das um, was Tierärzte schon lange sagen und ver- antwortungsvolle Katzenhalterinnen und -halter auch tun, nämlich die Katzen zu kastrie- ren, um sie vor Ansteckungskrankheiten zu schützen, denn es gibt eine ganz schlimme Krankheit bei Katzen und Katern, die nennt sich Katzengrippe. Das hört sich nur harmlos an, in Anführungszeichen, Grippe, diese Krankheit verläuft nämlich wie bei den Menschen die Krankheit AIDS. Das hat uns mal ein Tierarzt auch eingehend erklärt. Die Tiere verelen- den dann wirklich ganz traurig, und bei Freigängern breitet sich so was eben stärker aus. Katzen kommen in Kontakt zueinander auf vielfältige Weise und da kracht es halt auch mal bei den Samtpfoten und sie stecken sich dann gegenseitig an. Es ist ganz wichtig, auch um die Population im Blick zu haben, weil unsere Tierschutzheime klagen ja auch immer, wie es dann um die Katzen steht, die halt streunen draußen. Insofern begrüßen wir das. Es ist auch richtig, dass auch Ausnahmen getroffen sind in der Regel, sodass auch die Eigen- tumsfreiheit der Halterinnen/Halter gewahrt ist, aber wie gesagt, im Sinne der Samtpfoten ist es wirklich eine Regelung, die wir gerne mitgehen, danke. Stadtrat Zeh (SPD): Auch die SPD-Fraktion begrüßt diese neue Katzenschutzverordnung. Kollegin Großmann hat schon einiges dazu ausgeführt. Die Zählung freilebender Katzen ist sicherlich schwierig. Man sieht natürlich nur öfters Katzen auf den Straßen und man fragt sich, wem gehören die, ohne weiteres, aber natürlich findet der Tierschutz sehr viele Kat- zen. Das spricht dafür, dass die Population im Freiland tatsächlich gewachsen ist und die entsprechende Verordnung auch begründet ist. Es ist nicht der gleiche Grund, also auch in Walldorf gibt es ja eine Katzenschutzverordnung, dass die Tiere gar nicht rausgehen dürfen wegen der Haubenlerche, aber natürlich stellen die freilebenden Katzen auch hier eine Ge- fahr dar für unsere Flora und Fauna. Letztendlich müssen sie sich ja auch im Freien durch irgendetwas ernähren. Leider führt es natürlich sehr oft zur Krankheit. Daher ist hier der Aufwand, wenn man so eine Katze aufnimmt, ganz erheblich. Die Bürgerinnen und Bürger können selber wählen, ob ihre Katze ein Stubentiger ist und bleibt und damit nicht kas- triert werden muss, oder ob sie den Freigänger erlauben, und dann müssen sie halt – 3 – kastriert werden nach der neuen Verordnung, aber wir halten dieses letztendlich für zu- mutbar, und daher werden wir der Vorlage zustimmen. Vielen Dank. Stadtrat Høyem (FDP): Letzte Woche war der sogenannte Schülertag, wo wir eine Gruppe Stadträte waren, die mit Schülern über Politik diskutiert hat. Die Schüler waren ganz inte- ressiert in Politik, aber die haben alle eine Angst vor einer Parteipolitik. Die haben gesagt, ja, aber dann muss man all diesen ideologischen Programmen zustimmen. Es steht be- stimmt nicht in dem liberalen Parteiprogramm, dass der Staat sich ins Privatleben, wie mit Katze, einmischen soll, absolut nicht. Wir verstehen, dass die GRÜNEN sich freuen, weil die haben eine andere Auffassung, was Privatleben ist, als wir sie haben. Trotzdem habe ich an dem Schülertag gesagt, ja, aber man braucht nicht immer mit dem Parteiprogramm über- einstimmen, und das tun wir heute nicht. Das ist nicht liberal, dass wir dem zustimmen, aber wir tun das trotzdem, weil die Statistik, die Realität für die Tiere ist wirklich so, dass wir hier handeln müssen. Parteiprogramm hier oder dort, liberal hier oder dort, wir stim- men diesem zu. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Ja, die Katzenschutzverordnung ist eine gute Sache. Wir stim- men natürlich gerne auch zu. Vieles zu den Krankheiten und zu dem Elend haben meine Vorredner ausgeführt. Ich möchte einmal ein kleines mathematisches Beispiel bringen. Ein einziges Katzenpärchen, das im Schnitt zwei Mal im Jahr Junge bekommt, und wenn man mal davon ausgeht, dass davon 2,8 der Katzenwelpen überleben, hat dieses Pärchen nach zehn Jahren rund 80 Millionen Nachkommen. Bei 160 im Schnitt gefangenen Katzen in den letzten Jahren hier in Karlsruhe kann man mal hochrechnen, was das bedeutet, wenn die ganzen Katzenschutzvereine, Tierschutzorganisationen, das Tierheim dem nicht versu- chen Einhalt zu gebieten und diese Wildgänger einfangen und auf ihre Kosten oder auch auf unsere kastrieren lassen. Von dem her kann man dieser Sache eigentlich nur zustim- men, weil sonst ja wahrscheinlich die Katzenanzahl mal mehr als die Bevölkerung in Karls- ruhe relativ schnell. Wir stimmen sehr gerne zu, danke. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir sind froh, dass es jetzt endlich möglich ist, diese Kat- zenschutzverordnung zu erlassen. Man muss sich einer Sache wirklich bewusst sein, Katzen sind Haustiere. Die sind nicht dafür gedacht, im Freien rumzustreunen, im Freien sich er- nähren zu müssen, und die werden auch keine 10 Jahre alt, wenn sie auf sich alleine ge- stellt sind. Wir haben selber eine Katze vom Katzenschutzverein und eine vom Tierheim, und es ist schon schwer genug, die Katzen dann an den eigenen Haushalt zu gewöhnen, wenn sie nicht Freiläufer waren. Bei den Katzen, die dann nach Jahren eingesammelt wer- den, aufgefunden werden, die an keinen Menschen gewöhnt sind, da geht es gar nicht. Also die Tiere kann man dann auch schwer überhaupt an jemand vermitteln, und da merkt man dann auch, wie stark gestört diese Katzen sind. Da merkt man dann schon, Katzen sind Haustiere und in einer Stadt, die an sich den Anspruch stellt, zivilisiert zu sein, so wie unsere, dürfen wir auf keinen Fall dieses Katzenelend länger dulden. Vor dem Hintergrund sind wir froh, dass wir jetzt heute endlich zustimmen können. Vielen Dank. Stadträtin Fenrich (pl.): Ja, unser dringender Appell an die Stadt Karlsruhe, endlich eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen einzuführen, bleibt seit Jahren unge- hört. So habe ich das gelesen in der Tierschutz-Zeitung des Katzenschutzvereins, und wir können heute wohl sagen, das wird wohl einstimmig oder zumindest mit großer Stimmmehrheit ausgehen, dass diese Katzenschutzverordnung jetzt eingeführt wird. Es ist alles eigentlich schon gesagt worden hinsichtlich der Krankheiten und warum es – 4 – notwendig ist. Ich persönlich hatte ein Problem mit der recht umfangreichen Rechtsverord- nung, für die ich allerdings sehr dankbar bin, weil sie sehr, sehr ausführlich ist, und zwar einfach hatte ich ein Problem, weil letztendlich nichts gesagt worden ist, wie das mit den Kosten sich verhält, wenn Katzen kastriert werden, und es findet sich keiner, der das be- zahlt. Also der Halter ist nicht auffindbar. Ich bin zu diesem Zweck dann auch heute Mor- gen und gestern an das Telefon gegangen und habe mit dem Katzenschutzverein gespro- chen, und die haben mir gesagt, dass sie das dringend benötigen, dass sie natürlich ein Problem haben, ein Personalproblem. Sie haben das Problem auch hinsichtlich der Finan- zen, denn wie ich erfahren habe, gibt es da einen Tierschutzfonds, einen städtischen, der von 90.000 auf 30.000 reduziert wurde, vor einiger Zeit wohl. Das war nicht mehr auffind- bar zu machen. Das ist natürlich dann oder könnte ein Problem sein, dass die Kosten nicht gedeckt werden können. Insofern wird es vielleicht irgendwann für die Tierschutzvereine, hier für den Katzenschutzverein und die Katzenhilfe, problematisch werden, wenn sie wei- terhin tätig sein will, eben wegen des jungen Personals und andererseits natürlich auch we- gen der Kosten. Der zweite Punkt, den ich ganz gerne dann heute Morgen angesprochen habe, mit Herrn Lipp, dafür bedanke ich mich nochmals herzlich für das Gespräch, dass er mich da zurückgerufen hat, war, dass eigentlich keine Sanktion in dieser Katzenschutzver- ordnung drin ist. Normalerweise in einer Rechtsverordnung ist immer was angekündigt, wenn ein Bürger was tun muss und er tut es nicht, was passiert dann. Er hat mir dann ge- sagt, dass hier in dieser Rechtsschutz-Verordnung der Schwerpunkt auf das Tierschutzwohl gelegt wurde und nicht auf die Sanktionen. Das ist richtig, das kann man machen. Nichts- destotrotz natürlich dürfen sich auch die Katzenhalter da nicht in Sicherheit wähnen, wenn eine Katze auffindbar gemacht wird und die hat Kosten verursacht, dann kann das natür- lich von der Stadt eingefordert werden im Rahmen eines Verwaltungsaktes. Insofern ist al- les soweit aus meiner Sicht okay, dem kann ich also zustimmen. Man muss das abwarten, wie sich es bewährt. Wenn sich die Katzenschutzverordnung bewährt, ist es okay. Wenn es Nachbesserungsbedarf gibt, dann wird es auch geschehen. Insofern Zustimmung auch von meiner Seite. Danke schön. Der Vorsitzende: Mir ist noch mal ganz wichtig, deutlich zu machen, dass es in dem Sinne keine Bußgelder gibt, aber es gibt sehr wohl Durchgriffsmöglichkeiten. Das ist Ihnen heute Morgen auch ausführlich erklärt worden. Also, es sollte jetzt nicht der Eindruck entstehen, dass das einfach nur so ein stumpfes Schwert ist, mit dem man irgendwas in die Gegend posaunt, und am Ende passiert nichts. Zweiter Punkt, aufgrund meiner Unterlagen ist bis- her noch nie eine Kastration am Geld gescheitert, weil man am Ende aus diversen Fonds immer Finanzierungsmöglichkeiten dargestellt hat. Auch deswegen glaube ich nicht, dass wir an der Stelle ernsthaft ein Problem haben. Normal wird der Katzenhalter herangezo- gen, aber am Ende ist die Kastration das entscheidendere Thema und nicht, ob der das be- zahlt oder nicht bzw. ob er sozusagen erfasst werden kann überhaupt erst mal oder nicht. Insofern sollten sich dann dadurch doch noch Dinge auftun, müssen wir halt darüber re- den, aber mir ist noch mal ganz wichtig, dass das hier nicht das Problem werden wird, als das man es vielleicht sonst betrachten könnte. Damit kommen wir jetzt hier zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung. Besten Dank und auch noch mal herzlichen Dank an das Ord- nungsamt für die Vorbereitung und auch die entsprechende Auskunftslage hier noch bei diversen Einzelfragen. – 5 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Juli 2023