Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“- Änderung der Betriebssatzung und Neubestellung der Betriebsleitung

Vorlage: 2023/0612
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.05.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Dezernat 6
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.06.2023

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2 - Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Fußballstadion im Wildpark
    Extrahierter Text

    Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Fußballstadion im Wildpark Aufgrund von § 4 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Betriebssatzung für den EiBS wird durch den Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Der Eigenbetrieb „Fußballstadion im Wildpark“ ist ein Sondervermögen der Stadt Karlsruhe und wird im Rahmen der geltenden Vorschriften grundsätzlich von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht nach Gemeindeordnung, dem Eigenbetriebsgesetz BW oder der Betriebssatzung des EiBS die Zuständigkeit anderer städtischer Organe gegeben ist. (2) Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung. § 2 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus dem/der Technischen und dem/der Kaufmännischen Betriebsleitenden. Erste/r Betriebsleitende/r ist die/der Technische Betriebsleiter/in. (2) Beide Betriebsleitenden sind zu kollegialer Zusammenarbeit und laufender gegenseitiger Unterrichtung verpflichtet. Übergeordnete betriebliche sowie strategische und konzeptionelle Themen werden einvernehmlich entschieden. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die/der Erste Betriebsleitende, § 4 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz. Vorlagen an den Betriebsausschuss und den Gemeinderat werden von beiden Betriebsleitenden unterschrieben. Im Übrigen ist für eine Angelegenheit die-/derjenige Betriebsleitende zuständig, in dessen Geschäftsbereich der zu behandelnde Gegenstand fällt. (3) Dem/der Ersten Betriebsleitenden obliegen die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Eigenbetrieb sowie die Koordinierung der Aufgaben der Betriebsleitung. (4) Zum Geschäftsbereich des/der Technischen Betriebsleiters/in gehören alle technischen, betrieblichen und baulichen Aufgaben, insbesondere die Überwachung und die Unterhaltung des Vollumbaus des Wildparkstadions und seiner Außenanlagen, insbesondere: 1. Überwachung und Unterhalt des Vollumbaus des Wildparkstadions und seiner Außenanlagen. 2. Der Unterhalt und die Bewirtschaftung aller Flächen und Gebäude, die in der Verwaltungshoheit des Eigenbetriebs stehen. 3. Betrieb und Unterhaltung aller (technischen) Anlagen sowie sonstiger technischer Bereiche, einschließlich Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des technischen Gesamtbetriebs sowie die Planung und Konzeption des Wartungs- und Instandhaltungsmanagements. 4. Erteilung von Aufträgen für Einzelleistungen. 5. Planung und Durchführung von Bau- und Sanierungsvorhaben. 6. Technische Bearbeitung des Ein- und Verkaufs Beschaffung sowie der Materialwirtschaft, einschließlich der Beschaffung. 7. Angelegenheiten der Arbeitssicherheit. 8. Technischer Bereich des Sicherheitsmanagements, insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen. 9. Angelegenheiten und Aufrechterhaltung der Betriebsstätte(n), welche sich außerhalb des Verwaltungssitzes des Eigenbetriebs befindet/n. (5) Der/die kaufmännische Betriebsleiter/in ist für den gesamten kaufmännischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebs zuständig und sorgt für die Bearbeitung aller Angelegenheiten, die diesen Bereich ganz oder überwiegend berühren. Zum kaufmännischen Geschäftsbereich gehören u.a. folgende Aufgaben: 1. Allgemeine Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsanagelegenheiten (einschl. Satzungen, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Vertragsangelegenheiten) 2. Alle Zweige des Rechnungswesens, einschließlich Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Lagebericht, Kostenrechnung und Buchführung. 3. Schadenmanagement, insbesondere das Versicherungs- und Haftpflichtwesen. 4. Kaufmännische Bearbeitung des Ein- und Verkaufs sowie der Materialwirtschaft einschl. Inventur und Statistik. 5. Controlling, einschließlich Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des kaufmännischen Gesamtbetriebes sowie Berichtswesen. 6. Alle Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit. § 3 Abwesenheitsvertretung der Betriebsleitung (1) Bei Abwesenheit vertreten sich die Betriebsleitenden in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gegenseitig. (2) Daneben werden für den jeweiligen Geschäftsbereich innerbetriebliche Stellvertreter/innen für die Abwesenheitsvertretung bestimmt. (3) § 9 Abs. 2 der Betriebssatzung bleibt unberührt. § 4 Vertretung des Eigenbetriebs nach außen (1) Beide Betriebsleitende sind jeweils einzeln zur Vertretung der Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt. (2) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 der Gemeindeordnung, die nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung zählen, werden von den beiden Betriebsleitenden gemeinsam (§ 6 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz) oder im Vertretungsfall von zwei Vertretungsberechtigten unterzeichnet. Der/die federführende Betriebsleitende unterzeichnet links. Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung unterzeichnet jede/r Betriebsleitende in ihrem/seinem Geschäftsbereich allein. (3) Die Betriebsleitenden unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die vertretungsberechtigten Beschäftigten und Beamten zeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“. § 5 Anordnungsbefugnis Annahme- und Auszahlungsanordnungen an die Stadtkasse erteilen die beiden Betriebsleiter/innen jeweils in ihrem Geschäftsbereich. § 6 Inanspruchnahme städtischer Ämter Die Betriebsleitung kann zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebs Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen. Sie muss diese Ämter in Anspruch nehmen, wenn dies für den Eigenbetrieb zweckmäßig oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Stadtverwaltung erforderlich ist. Die Stadtverwaltung kann hierfür einen Verwaltungskostenbeitrag fordern. § 7 Inkrafttreten Dieser Geschäftsordnung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 – nach Vorberatung im Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Fußballstadion im Wildpark in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 – zugestimmt. Sie tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

  • Anlage 1 - Änderungssatzung zur Betriebssatzung EiBS 06-2023
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs “Fußballstadion im Wildpark“ Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) und der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 01.1992 (GBl. S. 22, ber. 2004 S. 653), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27.06.2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs “Fußballstadion im Wildpark“ vom 14.03.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.03.2019, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitenden. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleitenden zum Ersten Betriebsleitenden bestellen. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.“ 2. § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Sind mehrere Betriebsleitende bestellt, so sind sie jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.“ 3. § 9 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung. „Verpflichtungserklärungen (§ 54 GemO) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. § 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.“ 4. § 9 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: „Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Stadt Karlsruhe abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einer betriebsleitenden Person.“ 5. § 10 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt: „Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).“ 6. § 12 wird zu § 11. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......... 2023 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0612 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: EiBS Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ Änderung der Betriebssatzung und Neubestellung der Betriebsleitung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Betriebsausschuss EiBS 22.06.2023 2 x Gemeinderat 27.06.2023 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss – 1) die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ gem. Anlage 1, 2) Frau Marianne Sanschi zur Technischen Betriebsleiterin sowie zur Ersten Betriebsleiterin und Frau Laura Winterer zur Kaufmännischen Betriebsleiterin des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ zu bestellen. Für die Dauer der Wahrnehmung der Betriebsleitung erhalten Frau Sanschi und Frau Winterer eine Zulage gem. Anlage 3. 3) die Geschäftsordnung der Betriebsleitung gem. Anlage 2. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zum 1. April 2017 wurde der Eigenbetrieb „Fußballstadion im Wildpark“ mit dem Zweck „Bau, Betrieb und Finanzierung des Fußballstadions im Wildpark“ gegründet. Zur Gründung des Eigenbetriebs hat der Gemeinderat die Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ beschlossen. Gemäß der bislang gültigen Betriebssatzung besteht das Organ „Betriebsleitung“ aus einer Person. Diese Funktion füllt Frau Caroline Streiling seit dem 01.01.2023 aus. Frau Caroline Streiling wird die Stadtverwaltung Karlsruhe zum 30.06.2023 verlassen und hat in diesem Zusammenhang ihr Amt als Betriebsleiterin des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ zum Ablauf des 30.06.2023 niedergelegt. Bis zur Entscheidung über die geplante Neuausrichtung des Eigenbetriebs nach Fertigstellung des Stadionbaus wird dieser durch eine Organisationsverfügung für die nächsten zwei bis drei Jahre, organisatorisch der Amtsleitung des Amts für Hochbau und Gebäudewirtschaft (HGW) zugeordnet. Die Funktion des Dienstvorgesetzten für die Bediensteten des Eigenbetriebs wird durch den Oberbürgermeister an die Amtsleitung des HGW delegiert. Das Betriebsorgan „Betriebsleitung“ soll künftig durch eine Doppelsitze bestehend aus einer technischen und einer kaufmännischen Leitung wahrgenommen werden. Es ergeben sich nachfolgende Handlungsfelder: I. Änderung der Betriebssatzung Zur Ermöglichung einer „Doppelspitze“ ist die Änderung der Betriebssatzung erforderlich, da die aktuelle Betriebssatzung in § 7 Abs. 1 ausdrücklich bestimmt, dass die Betriebsleitung nur aus einer Person besteht. Innerhalb der Doppelspitze wird eine Person die Funktion der „Ersten Betriebsleitung“ übertragen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Anpassung gem. nachfolgender Synopse und Anlage 1. Bisherige Regelung Künftige Regelung § 7 Abs. 1: Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung – bestehend aus einem Betriebsleiter / Betriebsleiterin – bestellt. § 7 Abs. 1: Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitenden. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleitenden zum Ersten Betriebsleitenden bestellen. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.“ § 9 Abs. 1 Satz 2: - nicht belegt - § 9 Abs. 1 Satz 2: Sind mehrere Betriebsleitende bestellt, so sind sie jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. § 9 Abs. 3.: Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind von der/dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. § 9 Abs. 3.: Verpflichtungserklärungen (§ 54 GemO) bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeichnen; besteht die Betriebsleitung aus einem Betriebsleiter, kann dieser allein unterzeichnen. – 3 – § 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.“ § 9 Abs. 4: Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Stadt Karlsruhe abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung. § 9 Abs. 4: Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Stadt Karlsruhe abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einer betriebsleitenden Person.“ § 10 Satz 2 und Satz 3: - nicht belegt - § 10 Satz 2 und Satz 3: Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Redaktionelle Anpassung § 11 bisher nicht belegt § 12 wird zu § 11 Der Gemeinderat beschließt die Betriebssatzung gem. Anlage 1. – 4 – II. Bestellung der Betriebsleitung Die neue Betriebsleitung muss vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister (§ 4 Nr. 5 der Betriebssatzung) bestellt werden. Zur Technischen Betriebsleitung wird Frau Marianne Sanschi bestellt. Frau Sanschi schloss ihr Architekturstudium am KIT als Dipl.- Ing. ab. Sie ist in der Architektenkammer Baden- Württemberg als bauvorlagenberechtigte Architektin eingetragen, verfügt über eine Zusatzausbildung zur Brandschutzsachverständigen (AkadIng) und ist zertifizierte Projektmanagerin (FH Deggendorf). Nach knapp 20jähriger Tätigkeit in der freien Wirtschaft ist sie seit September 2022 als Teamleiterin Bau, Technik, Infrastruktur und Sicherheit im Eigenbetrieb „Fußballstadion im Wildpark“ tätig. Zur Kaufmännischen Betriebsleitung wird Frau Laura Winterer bestellt. Frau Winterer hat nach ihrem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzdienstleistungen (B.A.) in der Sparte Betriebshaftpflicht gearbeitet. Seit dem 01.04.2022 ist sie im Bereich Vertragsmanagement im Eigenbetrieb „Fußballstadion im Wildpark“ tätig. Mit Beginn des Jahres 2023 nahm Frau Winterer zudem die Aufgabe der kaufmännischen Stellvertretung der Betriebsleitung wahr. Der Gemeinderat beschließt, Frau Marianne Sanschi zur Technischen Betriebsleiterin und Frau Laura Winterer zur Kaufmännischen Betriebsleiterin des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ zu bestellen. Die erste Betriebsleitung wird Frau Marianne Sanschi übertragen. Für die Dauer der Wahrnehmung der Betriebsleitung erhalten Frau Sanschi und Frau Winterer eine Zulage gem. Anlage 3. III. Geschäftsordnung der Betriebsleitung Gemäß § 4 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz regelt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung. Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung der Betriebsleitung gem. Anlage 2. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss – 1) die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ gem. Anlage 1, 2) Frau Marianne Sanschi zur Technischen Betriebsleiterin sowie zur Ersten Betriebsleiterin und Frau Laura Winterer zur Kaufmännischen Betriebsleiterin des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ zu bestellen. Für die Dauer der Wahrnehmung der Betriebsleitung erhalten Frau Sanschi und Frau Winterer eine Zulage gem. Anlage 3. 3) die Geschäftsordnung der Betriebsleitung gem. Anlage 2.

  • Abstimmungsergebnis TOP 6
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 51. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juni 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wild- park“- Änderung der Betriebssatzung und Neubestellung der Betriebsleitung Vorlage: 2023/0612 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Betriebsausschuss – 1) die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ gem. Anlage 1, 2) Frau Marianne Sanschi zur Technischen Betriebsleiterin sowie zur Ersten Betriebsleite- rin und Frau Laura Winterer zur Kaufmännischen Betriebsleiterin des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ zu bestellen. Für die Dauer der Wahrnehmung der Be- triebsleitung erhalten Frau Sanschi und Frau Winterer eine Zulage gem. Anlage 3. 3) die Geschäftsordnung der Betriebsleitung gem. Anlage 2. Abstimmungsergebnis: Bei 46 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb „Fußballstadion im Wildpark“ am 22. Juni 2023: Da können wir auch gleich abstimmen, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist ein- stimmige Zustimmung. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. Juli 2023