Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung
| Vorlage: | 2023/0573/1 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 19.09.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Büro für Integration |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.09.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0573/1 Eingang: 19.09.2023 Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Änderungsantrag: CDU Gremium Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Gemeinderat 19.09.2023 öffentlich Entscheidung Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: • Aufgrund von § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 9 (2) Personenstandsgesetz (PStG) wird die Wahlordnung des Integrationsausschusses in § 2 Absatz 3 dahingehend belassen, dass die bewerbende Person zum Nachweis der Herkunft auch weiterhin amtliche Dokumente, wie z.B. eine Geburtsurkunde, vorzulegen hat. Sachverhalt/Begründung Neben den verschiedenen begrüßenswerten Neuerungen in der Satzung des Migrationsbeirats bzw. Integrationsausschusses sieht die neue Wahlordnung auch Änderungen bei der Wählbarkeit der Mitglieder vor. Bei der Einreichung von Personenvorschlägen soll die Herkunft der bewerbenden Person künftig über eine eidesstattliche Selbstauskunft nachgewiesen werden können. In der aktuell geltenden Wahlordnung erfolgt der Nachweis über eine Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument. Wir sprechen uns aus folgenden Gründen für den Erhalt dieser Nachweisregelung aus: Eine eidesstattliche Versicherung allein ist kein ausreichender Nachweis für die Identität und im Staatsangehörigkeitsrecht als Beweismittel auch nicht vorgesehen. Sowohl im Verwaltungsverfahrensgesetz als auch im Personenstandsgesetz ist es so geregelt, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ausschließlich erst dann erfolgen soll, „wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern“ (§ 27 (1) VwVfG, vgl. auch § 9 (2) PStG). Zudem sind zur Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung „nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben“ (§ 27 (2) VwVfG). Insofern ist der Herkunftsnachweis durch Versicherung an Eides statt mit einem erheblichen behördlichen Aufwand verbunden. Neben den rechtlichen Bedenken halten wir es für zumutbar, dass bewerbende Personen anstelle einer eidesstaatlichen Versicherung wie bisher auch amtliche Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde) vorlegen, um ihre Herkunft nachzuweisen. Daher sprechen wir uns für die bewährte Praxis aus und beantragen, dass § 3 (2) Wahlordnung in Bezug auf den Herkunftsnachweis beibehalten wird. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadträtin Dr. Rahsan Dogan
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Stellungnahme zum Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0573/1 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Büro für Integration Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Änderungsantrag: CDU Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Gemeinderat 19.09.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Erläuterungen Die vergangene Migrationsbeiratswahlen haben gezeigt, dass das Wahlamt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten Informationen bezüglich deren Herkunft nicht in jedem Fall sicher überprüfen kann. So stehen dem Wahlamt über das Einwohnermeldewesen keine Informationen über die Eltern von volljährigen Personen sowie deren Herkunft zur Verfügung, die zur Prüfung der Dokumente notwendig wären. Darüber hinaus kann die Echtheit der vorgelegten Dokumente, so zum Beispiel aus dem Ausland stammender, in kyrillischer oder arabischer Schrift verfasster Dokumente, nicht sicher durch das Wahlamt geprüft werden. Zu bedenken wäre in diesem Fall auch der mit der Übersetzung und gegebenenfalls Transliteration einhergehende personelle und finanzielle Aufwand für die Bewerbenden. Eine Möglichkeit der Umsetzung, ist dabei, dass dem Grunde nach auch weiterhin die entsprechenden Nachweise durch Dokumente geführt werden können. Da ein solches aber nicht in jedem Fall möglich ist, und um das Zulassungsverfahren zu vereinfachen soll es künftig auch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Selbstauskunft geben. Die Verwaltung ist bestrebt, den Zugang zur Migrationsbeiratswahl einfach und praktikabel zu handhaben. Sie hat sich nicht an das Verwaltungsverfahrensgesetz oder Personenstandgesetz angelehnt, die insofern auch nicht anwendbar sein dürfen. Im Übrigen hat man sich diesbezüglich im weitesten Sinne am Procedere der Briefwahl orientiert, bei der eine Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung üblich ist.
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