Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung

Vorlage: 2023/0573
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.05.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Büro für Integration
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Migrationsbeirat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 13.07.2023

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.09.2023

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0573 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: BfI Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Migrationsbeirat 13.07.2023 2 x vorberaten Gemeinderat 19.09.2023 7 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat die in der beigefügten Änderungssatzung aufgelisteten Änderungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie die Änderungen der dazugehörigen Wahlordnung einschließlich der Umbenennung des aktuellen „Migrationsbeirates“ in „Integrationsausschuss“. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der entsprechenden Änderung in § 21 Absatz 1 Punkt 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderates. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Ausgangslage Am 26. September 2017 hat der Gemeinderat die aktuelle Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie die dazugehörige Wahlordnung beschlossen. Im Rahmen dieser letztmaligen Satzungs- und Wahlordnungsänderung wurden unter anderem folgende Eckpunkte festgelegt: - Damit möglichst viele verschiedene Herkunftsländer auch im Bereich der stellvertretenden Mitglieder berücksichtigt sind, sollen nicht mehr als zwei Personen aus demselben Herkunftsland kommen. Diese Änderung stellte eine Anpassung an die realen Begebenheiten dar (§ 2 Absatz 5 der Satzung). - Um das Wahlverfahren für die beteiligten Personen transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten, dürfen sich Bewerberinnen und Bewerber seit der letztmaligen Satzungsänderung nur noch in einem Themenfeld, in welchem sie über Fachkompetenz verfügen, zur Wahl stellen (§ 3 Absatz 3 der Satzung). - Seit 2017 dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht selbst als Delegierte an der Wahl teilnehmen und können sich nicht mehr selbst wählen, was Verzerrungen des Wahlergebnisses vorbeugt (§ 3 Absatz 5 der Satzung). - Es wurden Zulassungskriterien für Vereine und sonstige Gruppen festgelegt, die die Delegierten zu der Delegiertenversammlung entsenden (beispielsweise im Hinblick auf staatsgefährdende Vereinigungen) (§ 1 Absatz 2 der Wahlordnung). - Um Einheitlichkeit zu erreichen, wurden im Falle der für die Bewerbung benötigten Angaben die Begriffe des Herkunftslandes und der Staatsangehörigkeit genauer erläutert (§ 2, Absatz 3 der Wahlordnung) Das neue Modell hat sich bewährt. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass an einigen wenigen Stellen eine Nachjustierung notwendig ist. 2. Überblick über die wesentlichen Änderungen in der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung 2.1. Namensänderung und wesentliche Begriffsänderungen Auf Basis des Partizipations- und Integrationsgesetzes (PartIntG) für Baden-Württemberg, das seit 2015 gilt, wird das Gremium von „Migrationsbeirat“ in „Integrationsausschuss“ umbenannt. Im PartIntG wird unter § 12 auf die Einrichtung von Integrationsausschüssen Bezug genommen: § 12 PartIntG Integrationsausschuss Der Integrationsausschuss ist ein beratender Ausschuss im Sinn der Gemeindeordnung beziehungsweise der Landkreisordnung. Unter den als sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner in diesen Ausschuss zu berufenden Personen müssen Menschen mit Migrationshintergrund sein. Da der aktuelle Schwerpunkt des Gremiums auf den Folgen von bereits erfolgter Migration liegt, nämlich der Integration von neu ankommenden Menschen in der Stadt Karlsruhe, soll die Namensänderung in diesem Sinne angepasst werden. – 3 – Der Begriff „Herkunftsland“ wird durch „Land, für das man sich bewirbt“ ersetzt. Das Land, für das man sich bewirbt, kann entweder auf die eigene Staatsangehörigkeit zurückzuführen sein oder darauf, dass die sich bewerbende Person oder ein Elternteil der sich bewerbenden Person in diesem Land geboren ist. Insofern ergeben sich durch die Begriffsänderung, die der Konkretisierung dient, keine inhaltlichen Änderungen. Die bisher bestehenden Regelungen bleiben erhalten. 2.2. Änderungen an der inhaltlichen Ausgestaltung der Satzung und Wahlordnung Die Erfahrungen der letzten Migrationsbeiratswahl haben gezeigt, dass manche Regelungen konkretisiert werden müssen beziehungsweise bestehende Regelungen in der Realität eine andere Ausgestaltung hatten als in der Satzung oder Wahlordnung vorgegeben. Damit die Arbeit und die Wahl des Migrationsbeirats auch in Zukunft rechtssicher durchgeführt werden können, ist demnach eine formale Änderung der Satzung und Wahlordnung notwendig. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst: 2.2.1. Satzung § 3 Absatz 1 – Der Bestellungszeitraum der neuen Integrationsbeiräte wird von acht Wochen auf acht Monate nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderats angepasst. Hintergrund ist, dass die Organisation der Migrationsbeiratswahl im Anschluss an die Gemeinderatswahl eine weitaus längere Bearbeitungsdauer als die in der Satzung festgehaltenen acht Wochen erfordert. Daher wurde in der Vergangenheit regelmäßig von der Satzung abgewichen. Hierbei hat sich ein Bearbeitungszeitraum von maximal acht Monaten als realistisch erwiesen. Insofern handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die realen Begebenheiten. § 3 Absatz 4 – Die aktuelle Regelung der Wählbarkeitsvoraussetzung in Absatz 4 schließt Personen aus, die von einem deutschen Gericht oder einem Gericht in ihrem Heimatland wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Nunmehr sollen mit der Änderung Personen nicht berücksichtigt werden, die im Sinne des § 45 StGB, wie auch andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die Fähigkeit verloren haben, öffentliche Ämter zu bekleiden. Diese Änderung orientiert sich nun an dem geltenden deutschen Wahlrecht über den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. 2.2.2. Wahlordnung § 1 Absatz 3, 4 und 6, § 2 Absatz 1 und 2 sowie 4 und 5 - Viele der in der Wahlordnung festgehaltenen Regularien bzgl. einzuhaltender Fristen waren unkonkret formuliert, nicht ausdrücklich benannt, nur mit Wochenangabe angegeben oder wurden aus praktischen Gründen auf eine andere Art und Weise als formal vorgegeben umgesetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Fristen auf den Tag konkretisiert und an die bestehende Praxis angepasst. So wird beispielsweise die Frist zur Mitteilung des exakten Termins der Delegiertenversammlung gegenüber den Vereinen und sonstigen Gruppen (§ 1 Absatz 3) von drei Monaten auf den 84. Tag vor Sitzungstermin konkretisiert. Die Einreichungsfrist für die Meldung von Delegierten (§ 1 Absatz 4) wird dahingehend angepasst, dass das Bewerbungsfristende von bisher vier Wochen vor der Delegiertenversammlung nun konkret auf den 14. Tag vor der Versammlung, 12 Uhr, festgesetzt wird, nachträgliche Änderungen bei der Benennung von Delegierten werden allerdings – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – nicht mehr akzeptiert. Dies verschafft zum einen den Vereinen und sonstigen Gruppen mehr Zeit, die Bewerbungen im formal korrekten Zeitraum einzureichen, zum anderen wird hierdurch die Planungssicherheit für die Verwaltung optimiert. § 2 Absatz 3 – Die Wahlordnung wird dahingehend geändert, dass die sich bewerbende Person den Nachweis der Herkunft in Zukunft durch eidesstattliche Selbstauskunft erbringen können und nicht, – 4 – wie bisher, in Form eines amtlichen Dokuments, wie beispielsweise einer Geburtsurkunde, zu erbringen hat. Hintergrund ist, dass die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten Informationen zu deren Herkunft in vielen Fällen nicht rechtssicher überprüft beziehungsweise nachgeprüft werden können. Die eidesstattliche Selbstauskunft stellt hingegen ein im Bereich Wahlen häufig praktiziertes, einzelfallunabhängiges Instrument dar, welches zu einer höheren Verfahrensgleichheit und Fairness beitragen kann. § 3 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 und 5 – Damit bei der Wahlausschusssitzung auch bei Stimmengleichheit eine Entscheidung getroffen werden kann, legt der Wahlausschuss eine vorsitzende Person fest, deren Stimme im Zweifelsfall den Ausschlag gibt. Darüber hinaus ist der Wahlausschuss in Zukunft auch unabhängig von der erschienenen Anzahl an Mitgliedern beschlussfähig und besteht längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. § 4 Absatz 1 – Dieser Absatz legt die Reihenfolge der zugelassenen Bewerbenden auf dem Stimmzettel fest. Die bisherige Wahlordnung sah diesbezüglich keine Regelung vor. § 4 Absatz 3 und 4 – Die bisherige Wahlordnung sieht keine Regelung für den Fall vor, dass § 2 Absatz 5 der Satzung (ausgewogene Verteilung der Länder in den jeweiligen Themenbereichen sowie im Migrationsbeirat im Generellen) durch die Wahl der Delegiertenversammlung oder das Nachrückverfahren verletzt wird. § 4 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung enthalten in der neuen Fassung dementsprechende, eindeutige Regelungen zur Verfahrensweise. So würde bei Verletzung von § 2 Absatz 5 der Satzung im Falle der Wahl der Delegiertenversammlung das Los entscheiden, während im Falle des Nachrückverfahrens der entsprechende Paragraph keine Anwendung finden würde. § 4 Absatz 6 – Bei der Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat durch die Delegierten wird bei Stimmengleichheit die Stichwahl durch einen Losentscheid ersetzt. Bei der Durchführung von direkt anschließenden Stichwahlen hat sich der Wahlprozess erheblich verlängert, sodass einige Delegierte an den Stichwahlen nicht mehr teilgenommen haben. Ebenso sind unter Zeitdruck durchgeführte Ad-hoc Stichwahlen mit einem nicht kalkulierbaren Fehlerrisiko behaftet. Losentscheide sind vor allem bei kommunalen Wahlen seit langem etabliert, daher wird im Zuge des Losverfahrens zukünftig auf geheime Stichwahlen verzichtet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat die in der beigefügten Änderungssatzung aufgelisteten Änderungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie die Änderungen der dazugehörigen Wahlordnung einschließlich der Umbenennung des aktuellen „Migrationsbeirates“ in „Integrationsausschuss“. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der entsprechenden Änderung in § 21 Absatz 1 Punkt 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderates.

  • Amtliche_Bekanntmachungen Migrationsbeirat
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Telefon: 133-5761 E-Mail: buero.fuer.integration@sjb.karlsruhe.de www.karlsruhe.de Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Aufgrund der §§ 4 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBI. S. 137) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am 19. September 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vom 19. Mai 2009 (Amtsblatt vom 10. Juli 2009), zuletzt geändert am 26. September 2017 wird wie folgt geändert: 1.) Der Begriff „Migrationsbeirat“ wird im gesamten Text – auch in der Überschrift - durch den Begriff „Integrationsausschuss“ ersetzt. § 1 Bildung und Aufgaben des Integrationsausschusses auf Grundlage von §11 Abs. 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047) 2.) Die Überschrift des § 1 wird um folgende Angaben ergänzt: „auf Grundlage von §11 Abs. 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047)“. 3.) In § 1 Abs. 2 werden hinter den Worten „Gestaltung des Zusammenlebens“ die Worte „und der Partizipation“ eingefügt. Weiter wird am Ende des Satzes vor dem Satzschlusszeichen in Klammer die Angabe „§ 12 PartIntG“ hinzugefügt. Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung – 1 – Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier § 2 Zusammensetzung des Ausschusses und Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner 4.) In § 2 Abs. 5 Satz 1 wird der Begriff „Herkunftsländer“ gestrichen und durch den Passus und die Interpunktionen „Länder, für die man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)),“ ersetzt. 5.) In §2 Abs.5 Satz 2 bis 4 wird jeweils der Begriff „Herkunftsland“ gestrichen und durch den Passus und die Interpunktion „Land, für das man sich bewirbt,“ ersetzt. § 3 Voraussetzung für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, Amtszeit 6.) In § 3 Abs. 1 wird der Begriff „Wochen“ gestrichen und durch „Monaten“ ersetzt. 7.) Der § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird in Gänze gestrichen und durch den folgenden Passus und die Interpunktionen „die im Sinne des § 45 StGB, wie auch andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die Fähigkeit verloren haben, öffentliche Ämter zu bekleiden,“ ersetzt. 8.) Der § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird in Gänze gestrichen und jeweils durch den Passus „die als Mitglied dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beziehungsweise einem Ortschaftsrat der Stadt Karlsruhe angehören“ ersetzt. § 4 Ausscheiden sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, Nachrücken 9.) In § 4 Abs. 1 wird nach Punkt a) folgender neuer Punkt b) eingefügt: „die Geltendmachung wichtiger Gründe im Sinne von § 16 GemO,“ Der bisherige Punkt b) wird Punkt c). Artikel 2 – 2 – Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Die Wahlordnung für die Erstellung der Vorschlagsliste hinsichtlich der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss vom 19. Mai 2009, zuletzt geändert am 26. September 2017, wird wie folgt geändert: 1.) Der Begriff „Migrationsbeirat“ wird im gesamten Text – auch in der Überschrift - durch den Begriff „Integrationsausschuss“ ersetzt. § 1 Delegiertenversammlung 2.) In § 1 Abs. 3 werden die Worte „Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung durch das Büro für Integration“ gestrichen und durch den Passus „Spätestens am 84. Tag vor der Delegiertenversammlung“ ersetzt. Weiter werden im Satz hinter den Worten „vorgesehene Termin“ die Worte „der Delegiertenversammlung“ eingefügt. Zusätzlich werden hinter den Worten „sonstigen Gruppen“ die Worte „vom Büro für Integration“ eingefügt. 3.) In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „vier Wochen“ gestrichen und mit den Worten „zum 14. Tag“ ersetzt. Weiter werden im Satz hinter den Worten „mitgeteilten Versammlungstermin“ die Interpunktion und die Worte „, 12 Uhr“ eingefügt. Des Weiteren werden hinter den Worten „Büro für Integration“ das Wort „schriftlich“ eingefügt. 4.) In § 1 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender, neuer Satz 3 hinzugefügt: „Änderungen bei der Benennung von Delegierten, durch die Vereine und sonstigen Gruppen sind nach diesem Stichtag ausgeschlossen.“ 5.) In § 1 Abs. 6 werden hinter den Worten „Delegierten müssen“ der Passus „zum Zeitpunkt der Delegiertenversammlung“ eingefügt. § 2 Wahlvorschläge und Bewerbungen 6.) In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Drei Monate“ gestrichen und mit den Worten „Spätestens am 84. Tag“ ersetzt. Weiter werden im Satz die Worte „vier Wochen“ gestrichen und durch die Worte und Interpunktionen „am 28. Tag, 12 Uhr,“ ersetzt. Zusätzlich werden hinter den Worten „stellvertretenden Mitglieder“ der Passus „schriftlich beim Büro für Integration“ eingefügt. 7.) In § 2 Abs. 2 wird der Passus „in der StadtZeitung und den amtlichen Mitteilungen der örtlichen Presse“ gestrichen und durch den Passus „in ortsüblicher Weise amtlicher Mitteilungen gemäß der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe“ ersetzt. 8.) In § 2 Abs. 2 werden hinter den Worten „ihre Bewerbung“ der Passus und die Interpunktionen „, innerhalb des in § 2 Absatz 1 genannten Zeitraums, beim Büro für Integration“ eingefügt. 9.) In § 2 Abs. 3 werden nach dem sechsten Stichpunkt der Passus und die Interpunktionen „Nennung des Landes, für das man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren))“ eingefügt. Zusätzlich werden die Stichpunkte „Staatsangehörigkeit“, „Nennung des Herkunftslandes (die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)“ und – 3 – Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier „Nennung des Landes, für das man sich bewirbt (Herkunftsland oder Staatsangehörigkeit)“ in Gänze gestrichen. Zuletzt wird im letzten Stichpunkt nach dem Wort „Nachweis “ das Wort „kann“ eingefügt. Des Weiteren wird im Satz der Passus „Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument“ durch „Abgabe einer eidesstattlichen Selbstauskunft erfolgen“ ersetzt. 10.) In § 2 werden Absatz 4 und 5 wie folgt neu eingefügt: „(4) Das Büro für Integration hat die Bewerbungen unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt das Büro für Integration bei einer Bewerbung Mängel fest, so hat es den Bewerbenden sofort zu benachrichtigen und fordert den Bewerbenden auf, Mängel rechtzeitig, bis zum Ende der Bewerbungsfrist, zu beseitigen.“ „(5) Eine Bewerbung kann nur bis zur Zulassungssitzung des Wahlausschusses durch schriftliche Erklärung des Bewerbenden zurückgenommen werden.“ § 3 Wahlausschuss 11.) In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 hinzugefügt: „Der Vorsitz des Wahlausschusses wird per Beschluss in der Sitzung des Wahlausschusses bestimmt.“ 12.) In § 3 Abs. 3 werden am Ende des zweiten Satzes, vor dem Satzschlusszeichen, der Passus und die Interpunktionen „, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag“ eingefügt. Zusätzlich werden die Absätze 4 und 5 wie folgt neu eingefügt: (4) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Der Wahlausschuss besteht längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. § 4 Aufstellung der Vorschlagsliste in der Delegiertenversammlung 13.) In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „Bewerberinnen und Bewerbern“ die Worte „in alphabetisch aufsteigender Reihenfolge des Familiennamens“ eingefügt. 14.) In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 hinzugefügt: „Wird hierbei die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss verletzt, entscheidet das Los.“ 15.) In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 hinzugefügt: „Im Nachrückverfahren findet die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss keine Anwendung.“ 16.) In § 4 Abs. 6 werden der Passus und die Interpunktion „findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit“ gestrichen. Artikel 3 – 4 – Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Diese Änderungssatzung findet Anwendung auf alle sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, die nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Ausschuss bestellt wurden. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der durch die Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe vorgesehen Form in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Konsolidierte Satzung Integrationsausschuss
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss vom 19. Mai 2009 (Amtsblatt vom 10. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. September 2023 Aufgrund der §§ 4 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBI. S. 137) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am 19. September 2023 folgende Satzung beschlossen: §1 Bildung und Aufgaben des Integrationsausschusses auf Grundlage von § 11 Abs. 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GBI. S. 1047) (1) Die Stadt bildet einen Integrationsausschuss als beratenden Ausschuss des Gemeinderates, in dem sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mitwirken. (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens und der Partizipation in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen (§ 12 PartIntG). (3) Verhandlungsgegenstände, die als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, sind im Integrationsausschuss vorzuberaten, bevor sie auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. § 2 Zusammensetzung des Ausschusses und Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner (1) Dem Ausschuss gehören elf Mitglieder des Gemeinderats sowie zehn stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. (2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sollen in demselben Themenbereich fachkundig sein wie das von ihnen zu vertretende ordentliche Mitglied. (3) Die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Gemeinderat aufgrund von Personenvorschlägen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Personenvorschläge sollen fachlich kompetente Personen aus einem der unten genannten Themenbereichen in folgender Verteilung enthalten: - Sprache und Bildung 2 Sitze - Rechtliche und wirtschaftliche Integration 2 Sitze - Kultur und interreligiöser Dialog 2 Sitze - Interkulturelle Öffnung, Wohnen 2 Sitze - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport 2 Sitze (4) Die Fachkompetenz soll durch haupt- oder ehrenamtliche Arbeit im Bereich Integration nachvollziehbar dargelegt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner mit den Organisationen der einzelnen Migrantengruppen in Karlsruhe und mit den kommunalpolitischen Strukturen in Karlsruhe vertraut sein. (5) Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Länder, für die man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)), geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Land, für das man sich bewirbt, jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro Land, für das man sich bewirbt, als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss vertreten sein. Dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder: Pro Land, für das man sich bewirbt, sollen ebenfalls nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen und beziehungsweise Stellvertreter vertreten sein. (6) Den Vorsitz im Integrationsausschuss führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. In deren oder dessen ständigen Vertretung hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister den Vorsitz inne. § 3 Voraussetzung für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, Amtszeit (1) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderates bestellt. (2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können alle Personen werden, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über ihre Bestellung 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten mit einzigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet sind, 3. sich als ausländische Staatsangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, 4. über gute Deutschkenntnisse verfügen sowie 5. über eine Fachkompetenz für eines der zu besetzenden Themenfelder - Sprache und Bildung - Rechtliche und wirtschaftliche Integration - Kultur und interreligiöser Dialog - Interkulturelle Öffnung, Wohnen - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport verfügen. (3) Bewerberinnen und Bewerber können sich nur in einem Themenfeld zur Wahl stellen. In diesem Themenfeld sollen sie über die entsprechende Fachkompetenz verfügen. (4) Nicht berücksichtigt werden Personen, 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, 2. die im Sinne des § 45 StGB, wie auch andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die Fähigkeit verloren haben, öffentlich Ämter zu bekleiden, 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen oder wenn Tatsachen belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. die als Mitglied dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beziehungsweise einem Ortschaftsrat der Stadt Karlsruhe angehören. (5) Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig als Delegierte zur Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner benannt werden. (6) Die Dauer der Amtszeit des neuen Integrationsausschusses entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. § 4 Ausscheiden sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, Nachrücken (1) Die Mitgliedschaft im Integrationsausschuss endet durch a) Wegzug des sachkundigen Beiratsmitglieds aus Karlsruhe, b) Die Geltendmachung wichtiger Gründe im Sinne von § 16 GemO, c) Widerruf der Bestellung. (2) Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung (§ 3 Absatz 2) nachträglich entfallen oder wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Berufung nicht vorlagen. Ein Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die berufene Person einem Personenkreis nach § 3 Absatz 4 zuzuordnen ist. Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Integrationsausschusses seinen Amtspflichten nach § 17 Gemeindeordnung nicht nachkommt. (3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Integrationsausschuss aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche. § 5 Mitwirkung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in sonstigen Ausschüssen des Gemeinderates und in den Beiräten Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige ausländische Einwohnerinnen und Einwohner des Integrationsausschusses gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. § 6 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 20. Mai 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung über die Beteiligung ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalen Geschehen in der Fassung vom 18. Mai 2004 außer Kraft. Die letzte Fassung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

  • Konsolidierte Wahlordnung.Integrationsausschuss
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Wahlordnung für die Erstellung der Vorschlagsliste hinsichtlich der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss (Amtsblatt vom 10. Juli 2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. September 2023 Entsprechend der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohne- rinnen und Einwohner im Integrationsausschuss vom 19. September 2023 gehören dem Gremium zehn sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Diese werden vom Gemeinderat auf Grund einer Personenvorschlagsliste der Oberbürger- meisterin oder des Oberbürgermeisters berufen. Diese Vorschlagsliste wird in einem vorgeschalteten Wahlverfahren durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt. Die Wahl erfolgt auf der Basis von eingereichten Vorschlägen und Bewerbungen. Die für eine Berufung als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner vorgeschlagenen Personen sollen für die Themenfelder entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines ehrenamtlichen Engagements im Bereich Integration für die Arbeit im Integrationsausschuss qualifiziert sein (siehe § 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss). Für die Vorschlagsliste der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner gilt die folgende Wahlordnung: § 1 Delegiertenversammlung (1) Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch Wahl in einer Delegiertenversammlung auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge und Bewerbungen. (2) Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den Vereinen und sonstigen Gruppen, welche in einer Liste beim Büro für Integration geführt werden, entsandt werden (Vereine und sonstige Gruppen, die im Bereich Integration tätig sind, aber keine Partei und keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung sowie keine Vereinigung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet). (3) Spätestens am 84. Tag vor der Delegiertenversammlung wird der vorgesehene Termin der Delegiertenversammlung den im § 1 Absatz 2 genannten Vereinen und sonstigen Gruppen vom Büro für Integration mitgeteilt. (4) Die nach § 1 Absatz 2 angeschriebenen Vereine und sonstigen Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen, die nicht gleichzeitig Bewerberinnen oder Bewerber als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein können. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine und sonstigen Gruppen dem Büro für Integration bis spätestens zum 14. Tag vor dem mitgeteilten Versammlungstermin, 12 Uhr den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration schriftlich mit. Änderungen bei der Benennung von Delegierten, durch die Vereine und sonstigen Gruppen sind nach diesem Stichtag ausgeschlossen. (5) Die oder der Integrationsbeauftragte der Stadt Karlsruhe beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (6) Die entsandten Delegierten müssen zum Zeitpunkt der Delegiertenversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Karlsruhe mit Hauptwohnung gemeldet sein. (7) Zu Beginn der Delegiertenversammlung weisen die Delegierten die erforderlichen Voraussetzungen durch entsprechende amtliche Dokumente nach. Bei der Registrierung wird sichergestellt, dass niemand mehr als zwei Delegierte zur Versammlung entsandt hat. § 2 Wahlvorschläge und Bewerbungen (1) Spätestens am 84. Tag vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die im § 1 Absatz 2 genannten Vereine und sonstigen Gruppen aufgefordert, spätestens am 28. Tag, 12 Uhr, vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Büro für Integration einzureichen. (2) Außerdem wird dieser Aufruf in ortsüblicher Weise amtlicher Mitteilungen gemäß der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und sonstige Gruppen (im Sinne von § 1 Absatz 2) in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die die in § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Zulassungskriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung, innerhalb des in § 2 Absatz 1 genannten Zeitraums, beim Büro für Integration einreichen kann. Eine Bewerbung per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen. (3) Bei der Einreichung von Personenvorschlägen beziehungsweise bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen: - Familienname - Geburtsname - Vorname - Anschrift - Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes) - Geburtsdatum - Nennung des Landes, für das man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)) - Beruf - tabellarischer Lebenslauf - Darstellung der Fachkompetenz zu einem der in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Integrationsausschuss (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten) - Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) - Nachweis kann durch Abgabe einer eidesstaatlichen Selbstauskunft erfolgen Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. (4) Das Büro für Integration hat die Bewerbungen unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt das Büro für Integration bei einer Bewerbung Mängel fest, so hat es den Bewerbenden sofort zu benachrichtigen und fordert den Bewerbenden auf, Mängel rechtzeitig, bis zum Ende der Bewerbungsfrist, zu beseitigen. (5) Eine Bewerbung kann nur bis zur Zulassungssitzung des Wahlausschusses durch schriftliche Erklärung des Bewerbenden zurückgenommen werden. § 3 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Stadt Karlsruhe, einer Vertretung des Dezernats 1, einer Vertretung des Wahlamts, der oder dem Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses. Der Vorsitz des Wahlausschusses wird per Beschluss in der Sitzung des Wahlausschusses bestimmt. (2) Der Wahlausschuss stellt die Zulassungsvoraussetzungen der Personen und Bewerbungen fest. (3) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. (4) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Der Wahlausschuss besteht längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. § 4 Aufstellung der Vorschlagsliste in der Delegiertenversammlung (1) Jede Delegierte beziehungsweise jeder Delegierte erhält zu den in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern in alphabetisch aufsteigender Reihenfolge des Familiennamens. Je Themenfeld können insgesamt maximal zwei Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin oder einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden. Insgesamt sind zehn Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen. (2) Ungültig sind Stimmzettel, wenn sie den Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen. (3) Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Absätze 3 bis 5 genannten Voraussetzungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss, die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten. Wird hierbei die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss verletzt, entscheidet das Los. (4) Als Ersatzkandidatin beziehungsweise Ersatzkandidat im Falle des Ausscheidens einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners oder der Stellvertretung beziehungsweise im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach. Im Nachrückverfahren findet die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss keine Anwendung. (5) Sind im Falle des Nachrückens keine Bewerberinnen und Bewerber mehr auf der Vorschlagsliste vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 5 Weiteres Verfahren (1) Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss zu unterbreiten. (2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist an die Vorschläge im Einzelnen nicht gebunden. (3) Dem Gemeinderat wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister eine Vorschlagsliste für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung beziehungsweise Ersatzpersonen vorgelegt. (4) Ein Anspruch auf Berufung als sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner durch den Gemeinderat besteht nicht.

  • Synopse_MigrB_Satzung_Wahlordnung_2023-06-16
    Extrahierter Text

    Stand Juli 2023 Seite 1 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Satzung Alt Neu §1 Bildung und Aufgaben des Migrationsbeirates Bildung und Aufgaben des Integrationsausschusses Migrationsbeirates auf Grundlage von §11 Abs. 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes für Baden-Württemberg (PartIntG) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047) (1) Die Stadt bildet einen Migrationsbeirat als beratenden Ausschuss des Gemeinderates, in dem sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mitwirken. 1)Die Stadt bildet einen Integrationsausschuss Migrationsbeirat als beratenden Ausschuss des Gemeinderates, in dem sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner mitwirken. (2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen. 2)Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in allen Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens und der Partizipation in der internationalen Stadtgesellschaft und insbesondere die Integration der in Karlsruhe lebenden Migrantinnen und Migranten betreffen (§ 12 PartIntG). (3) Verhandlungsgegenstände, die als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, sind im Migrationsbeirat vorzuberaten, bevor sie auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. 3) Verhandlungsgegenstände, die als integrationspolitisch relevant eingestuft werden, sind im Integrationsausschuss Migrationsbeirat vorzuberaten, bevor sie auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. § 2 Zusammensetzung des Ausschusses und Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner Stand Juli 2023 Seite 2 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu (1) Dem Ausschuss gehören elf Mitglieder des Gemeinderats sowie zehn stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. (2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sollen in demselben Themenbereich fachkundig sein wie das von ihnen zu vertretende ordentliche Mitglied. 3) Die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Gemeinderat aufgrund von Personenvorschlägen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Personenvorschläge sollen fachlich kompetente Personen aus einem der unten genannten Themenbereichen in folgender Verteilung enthalten: - Sprache und Bildung 2 Sitze - Rechtliche und wirtschaftliche Integration 2 Sitze - Kultur und interreligiöser Dialog 2 Sitze - Interkulturelle Öffnung, Wohnen 2 Sitze - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport 2 Sitze (4) Die Fachkompetenz soll durch haupt- oder ehrenamtliche Arbeit im Bereich Integration nachvollziehbar dargelegt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Herkunftsland. Darüber hinaus sollen die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner mit den Organisationen der einzelnen Migrantengruppen in Karlsruhe und mit den kommunalpolitischen Strukturen in Karlsruhe vertraut sein. Stand Juli 2023 Seite 3 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu (5) Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Herkunftsländer geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Herkunftsland jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro Herkunftsland als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat vertreten sein. Dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder: Pro Herkunftsland sollen ebenfalls nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter vertreten sein. (5) Es soll auf eine ausgewogene Verteilung der Länder, für die man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)), geachtet werden. In jedem Themenbereich darf ein Land, für das man sich bewirbt, jeweils nur einmal vertreten sein. Insgesamt sollen nicht mehr als zwei Vertreterinnen oder Vertreter pro Land, für das man sich bewirbt, als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss Migrationsbeirat vertreten sein. Dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder: Pro Land, für das man sich bewirbt, sollen ebenfalls nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter vertreten sein. (6) Den Vorsitz im Migrationsbeirat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. In deren oder dessen ständigen Vertretung hat eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister den Vorsitz inne. (6) Den Vorsitz im Migrationsbeirat Integrationsausschuss führt der Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin. § 3 Voraussetzung für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner, Amtszeit (1) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderates bestellt. (1) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach dem Zusammentreten des neu gewählten Gemeinderates bestellt. (2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können alle Personen werden, die bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über ihre Bestellung 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten mit einzigem Wohnsitz oder mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe Stand Juli 2023 Seite 4 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu gemeldet sind, 3. sich als ausländische Staatsangehörige rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die deutsche Staatsbürgerschaft haben, 4. über gute Deutschkenntnisse verfügen sowie 5. über eine Fachkompetenz für eines der zu besetzenden Themenfelder - Sprache und Bildung - Rechtliche und wirtschaftliche Integration - Kultur und interreligiöser Dialog - Interkulturelle Öffnung, Wohnen - Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sport verfügen. (3) Bewerberinnen und Bewerber können sich nur in einem Themenfeld zur Wahl stellen. In diesem Themenfeld sollen sie über die entsprechende Fachkompetenz verfügen. (4) Nicht berücksichtigt werden Personen, 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, 2. die von einem deutschen Gericht oder in ihrem Heimatland wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder – unabhängig von der Höhe des Strafmaßes - nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln oder nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt sind oder soweit Verurteilungen vorliegen, die in einem Führungszeugnis aufzunehmen sind. (4) Nicht berücksichtigt werden Personen, 1. die sich in der Bundesrepublik Deutschland im konsularischen Dienst eines anderen Staates aufhalten, dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, 2. die im Sinne des § 45 StGB, wie auch andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die Fähigkeit verloren haben, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten Stand Juli 2023 Seite 5 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu 3. die einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen oder wenn Tatsachen belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. für die zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist. beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen oder wenn Tatsachen belegen, dass sie einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützen, 4. gegen die zum Zeitpunkt der Bestellung ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist, 5. die als Mitglied dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beziehungsweise einem Ortschaftsrat der Stadt Karlsruhe angehören. (5) Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig als Delegierte zur Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner benannt werden. (6) Die Dauer der Amtszeit des neuen Migrationsbeirats entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. 6) Die Dauer der Amtszeit des neuen Integrationsausschusses Migrationsbeirats entspricht der Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. § 4 Ausscheiden sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, Nachrücken (1) Die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat endet durch a) Wegzug des sachkundigen Beiratsmitglieds aus Karlsruhe, b) Widerruf der Bestellung. (1) Die Mitgliedschaft im Integrationsausschuss endet durch a) Wegzug des sachkundigen Beiratsmitglieds aus Karlsruhe, b) die Geltendmachung wichtiger Gründe im Sinne von § 16 GemO, c) Widerruf der Bestellung. (2) Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung (§ 3 Stand Juli 2023 Seite 6 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu Absatz 2) nachträglich entfallen oder wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Berufung nicht vorlagen. Ein Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die berufene Person einem Personenkreis nach § 3 Absatz 4 zuzuordnen ist. Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Migrationsbeirats seinen Amtspflichten nach § 17 Gemeindeordnung nicht nachkommt. 2) (...) Ein Widerruf erfolgt außerdem, wenn das sachkundige Mitglied des Integrationsausschusses Migrationsbeirats seinen Amtspflichten nach § 17 der Gemeindeordnung nicht nachkommt. 3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Migrationsbeirat aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche. 3) Scheidet ein sachkundiges Mitglied oder eine Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Integrationsausschuss Migrationsbeirat aus, so erfolgt eine Nachbesetzung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Verteilung der Personenvorschläge auf Themenbereiche. § 5 Mitwirkung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in sonstigen Ausschüssen des Gemeinderates und in den Beiräten Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige ausländische Einwohnerinnen und Einwohner des Migrationsbeirates gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. Die sonstigen Ausschüsse des Gemeinderates können in geeigneten Fällen sachkundige ausländische Einwohnerinnen und Einwohner des Integrationsausschusses Migrationsbeirates gemäß § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. § 6 Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am 20. Mai 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die Satzung über die Beteiligung ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner am kommunalen Geschehen in der Fassung vom 18. Mai 2004 außer Kraft. Die letzte Fassung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Stand Juli 2023 Seite 7 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Wahlordnung Alt Neu § 1 Delegiertenversammlung (1) Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch Wahl in einer Delegiertenversammlung auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge und Bewerbungen. (2) Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den Vereinen und sonstigen Gruppen, welche in einer Liste beim Büro für Integration geführt werden, entsandt werden (Vereine und sonstige Gruppen, die im Bereich Integration tätig sind, aber keine Partei und keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung sowie keine Vereinigung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet). (3) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung durch das Büro für Integration wird der vorgesehene Termin den im § 1 Absatz 2 genannten Vereinen und sonstigen Gruppen mitgeteilt. (3) Spätestens am 84. Tag vor der Delegiertenversammlung wird der vorgesehene Termin der Delegiertenversammlung den im § 1 Absatz 2 genannten Vereinen und sonstigen Gruppen vom Büro für Integration mitgeteilt. (4) Die nach § 1 Absatz 2 angeschriebenen Vereine und sonstigen Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen, die nicht gleichzeitig Bewerberinnen oder Bewerber als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein könne. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine und sonstigen Gruppen bis spätestens vier Wochen vor dem (4) Die nach § 1 Absatz 2 angeschriebenen Vereine und sonstigen Gruppen können jeweils zwei Delegierte benennen, die nicht gleichzeitig Bewerberinnen oder Bewerber als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein könne. Zur rechtzeitigen Einladung der Delegierten teilen die Vereine Stand Juli 2023 Seite 8 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu mitgeteilten Versammlungstermin den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration mit. und sonstigen Gruppen dem Büro für Integration bis spätestens zum 14. Tag vor dem mitgeteilten Versammlungstermin, 12 Uhr den Namen und die Anschrift der von ihnen benannten Delegierten dem Büro für Integration schriftlich mit. Änderungen bei der Benennung von Delegierten, durch die Vereine und sonstigen Gruppen sind nach diesem Stichtag ausgeschlossen. (5) Die oder der Integrationsbeauftragte der Stadt Karlsruhe beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (6) Die entsandten Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Karlsruhe mit Hauptwohnung gemeldet sein. (6) Die entsandten Delegierten müssen zum Zeitpunkt der Delegiertenversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Karlsruhe mit Hauptwohnung gemeldet sein. (7) Zu Beginn der Delegiertenversammlung weisen die Delegierten die erforderlichen Voraussetzungen durch entsprechende amtliche Dokumente nach. Bei der Registrierung wird sichergestellt, dass niemand mehr als zwei Delegierte zur Versammlung entsandt hat. § 2 Wahlvorschläge und Bewerbungen (1) Drei Monate vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die im § 1 Absatz 2 genannten Vereine und sonstigen Gruppen aufgefordert, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der stellvertretenden Mitglieder einzureichen. (1) Spätestens am 84. Tag vor Einberufung der Delegiertenversammlung werden die im § 1 Absatz 2 genannten Vereine und sonstigen Gruppen aufgefordert, spätestens am 28. Tag, 12 Uhr, vor dem Versammlungstermin der Delegiertenversammlung Personenvorschläge für die Aufstellung einer Vorschlagsliste zur Wahl der zehn sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Stand Juli 2023 Seite 9 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Büro für Integration einzureichen. (2) Außerdem wird dieser Aufruf in der StadtZeitung und den amtlichen Mitteilungen der örtlichen Presse veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und sonstige Gruppen (im Sinne von § 1 Absatz 2) in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die die in § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Zulassungskriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung einreichen kann. Eine Bewerbung per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen. (2) Außerdem wird dieser Aufruf in ortsüblicher Weise amtlicher Mitteilungen gemäß der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe veröffentlicht, ergänzt mit dem Hinweis, dass auch weitere interessierte Vereine und sonstige Gruppen (im Sinne von § 1 Absatz 2) in Karlsruhe innerhalb dieser Frist Bewerbungen von Personen einreichen können und dass darüber hinaus jede Person, die die in § 3 Absatz 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Zulassungskriterien erfüllt, schriftlich ihre Bewerbung, innerhalb des in § 2 Absatz 1 genannten Zeitraums, beim Büro für Integration einreichen kann. Eine Bewerbung per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen. (3) Bei der Einreichung von Personenvorschlägen beziehungsweise bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen: - Familienname - Geburtsname - Vorname - Anschrift - Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes) - Geburtsdatum (3) Bei der Einreichung von Personenvorschlägen beziehungsweise bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen: - Familienname - Geburtsname - Vorname - Anschrift - Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes) - Geburtsdatum Stand Juli 2023 Seite 10 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu - Beruf - tabellarischer Lebenslauf - Darstellung der Fachkompetenz zu einem der in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Migrationsbeirat (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten) - Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) - Staatsangehörigkeit - Nennung des Herkunftslandes (die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren) - Nennung des Landes, für das man sich bewirbt (Herkunftsland oder Staatsangehörigkeit) - Nachweis durch Geburtsurkunde oder ein vergleichbares Dokument Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. - Nennung des Landes, für das man sich bewirbt (Staatsangehörigkeit oder Herkunftsland (Herkunftsland heißt, die Bewerberin oder der Bewerber oder mindestens ein Elternteil ist in diesem Land geboren)) - Beruf - tabellarischer Lebenslauf - Darstellung der Fachkompetenz zu einem der in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Themenfelder für eine Mitarbeit im Integrationsausschuss (ausgeübte haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeiten) - Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) - Nachweis kann durch Abgabe einer eidesstattlichen Selbstauskunft erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzungen der eingegangenen Personenvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. (4) Das Büro für Integration hat die Bewerbungen unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt das Büro für Integration bei einer Bewerbung Mängel fest, so hat es den Bewerbenden sofort zu beachrichtigen und fordert den Bewerbenden auf, Mängel rechtzeitig, bis zum Ende der Bewerbungsfrist, zu beseitigen. (5) Eine Bewerbung kann nur bis zur Zulassungssitzung des Wahlausschusses durch schriftliche Erklärung des Bewerbenden zurückgenommen werden. § 3 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Stadt Karlsruhe, einer Vertretung (1) Der Wahlausschuss besteht aus der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Stadt Karlsruhe, einer Vertretung Stand Juli 2023 Seite 11 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu des Dezernats 1, einer Vertretung des Wahlamts, der oder dem Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses. des Dezernats 1, einer Vertretung des Wahlamts, der oder dem Integrationsbeauftragten der Stadt Karlsruhe beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Gemeinderats, entsprechend der Vorgehensweise für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses. Der Vorsitz des Wahlausschusses wird per Beschluss in der Sitzung des Wahlausschusses bestimmt. (2) Der Wahlausschuss stellt die Zulassungsvoraussetzungen der Personen und Bewerbungen fest. (3) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. (4) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Der Wahlausschuss besteht längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode fort. § 4 Aufstellung der Vorschlagsliste in der Delegiertenversammlung (1) Jede Delegierte beziehungsweise jeder Delegierte erhält zu den in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern. Je Themenfeld können insgesamt maximal zwei Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin oder einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden. Insgesamt sind zehn Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen. 1) Jede Delegierte beziehungsweise jeder Delegierte erhält zu den in § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss genannten Themenfeldern je einen Stimmzettel mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern in alphabetisch aufsteigender Reihenfolge des Familiennamens. Je Themenfeld können insgesamt maximal zwei Stimmen vergeben werden. An eine Bewerberin oder einen Bewerber kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden. Insgesamt sind zehn Bewerberinnen Stand Juli 2023 Seite 12 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu beziehungsweise Bewerber nach der vorgesehenen Zusammensetzung des Beirates zu wählen. (2) Ungültig sind Stimmzettel, wenn sie den Willen der Wählerin beziehungsweise des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen. (3) Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Absätze 3 bis 5 genannten Voraussetzungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat, die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten. (3) Für die Vorschlagsliste gelten, unter Berücksichtigung der in § 2 Absätze 3 bis 5 genannten Voraussetzungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss , die beiden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die innerhalb der Themenfelder die jeweils höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Als Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter gelten die Bewerberinnen und Bewerber als gewählt, die jeweils die nächsthöchsten Stimmenzahlen erhielten. Wird hierbei die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss verletzt, entscheidet das Los. (4) Als Ersatzkandidatin beziehungsweise Ersatzkandidat im Falle des Ausscheidens einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners oder der Stellvertretung beziehungsweise im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach. (4) Als Ersatzkandidatin beziehungsweise Ersatzkandidat im Falle des Ausscheidens einer sachkundigen Einwohnerin oder eines sachkundigen Einwohners oder der Stellvertretung beziehungsweise im Falle der Nichtberücksichtigung durch den Gemeinderat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der dann nächsthöchsten Stimmenzahl aus dem jeweiligen Themenfeld zur Bestellung durch den Gemeinderat nach. Im Nachrückverfahren findet die Regelung nach § 2 Absatz 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Stand Juli 2023 Seite 13 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat Alt Neu Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss keine Anwendung. (5) Sind im Falle des Nachrückens keine Bewerberinnen und Bewerber mehr auf der Vorschlagsliste vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. (6) Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stand Juli 2023 Seite 14 Synopse Änderungen Satzung und Wahlordnung Migrationsbeirat § 5 Weiteres Verfahren (1) Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat zu unterbreiten. 1) Das Ergebnis der Wahl wird als Vorschlagsliste zusammengefasst und hat zum Ziel, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister geeignete Vorschläge für den Personenkreis nach § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner im Integrationsausschuss Migrationsbeirat zu unterbreiten. (2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist an die Vorschläge im Einzelnen nicht gebunden. (3) Dem Gemeinderat wird von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister eine Vorschlagsliste für die Berufung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung beziehungsweise Ersatzpersonen vorgelegt. (4) Ein Anspruch auf Berufung als sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner durch den Gemeinderat besteht nicht.

  • TOP 7 ohne Wahl
    Extrahierter Text

  • Top 7 mit Wahl
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 7
    Extrahierter Text

    Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsausschuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwoh- nerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlordnung Vorlage: 2023/0573 Punkt 7.1 der Tagesordnung: Umbenennung des Migrationsbeirates in Integrationsaus- schuss und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat sowie der dazugehörigen Wahlord- nung Änderungsantrag: CDU Vorlage: 2023/0573/1 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat die in der beigefüg- ten Änderungssatzung aufgelisteten Änderungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Beteiligung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner im Migrationsbeirat so- wie die Änderungen der dazugehörigen Wahlordnung einschließlich der Umbenennung des aktuellen „Migrationsbeirates“ in „Integrationsausschuss“. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der entsprechenden Änderung in § 21 Absatz 1 Punkt 6 der Geschäftsordnung des Gemeinderates. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage (außer Wahlordnung): Mehrheitliche Zustimmung (40 JA-Stimmen, 2 NEIN-Stimmen, 1 Enthaltung) Beschlussvorlage (Wahlordnung): Mehrheitliche Zustimmung (34 JA-Stimmen, 10 NEIN-Stimmen, 1 Enthaltung) Änderungsantrag: Mehrheitliche Ablehnung (12 JA-Stimmen, 33 NEIN-Stimmen) – 2 – Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Migrationsbeirat am 13. Juli 2023. Stadträtin Großmann (GRÜNE): Der Name Integrationsausschuss ist eine logische und fol- gerichtige Bezeichnung für den bisherigen Namen Migrationsbeirat. Mit der neuen Na- mensgebung steht der Ausschuss auf einer guten gesetzlichen Basis. Dabei berufen wir uns auf § 11 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Partizipations- und Integrationsgesetzes. Der Auftrag der beratenden Mitwirkung ist einer Ausschussarbeit gleichzusetzen. Der Be- griff Integrationsausschuss ist deshalb eine Aufwertung der Arbeit des Migrationsbeirats. Aus diesem Grund stimmen wir für die Umbenennung. Des Weiteren gibt es Änderungsvorschläge zur Satzung, die die Arbeit und das Wirken des Integrationsausschusses konkretisieren bzw. den aktuellen Bedingungen angepasst wer- den. Auch hier sind die Änderungsvorschläge nur von Vorteil für die Arbeit im Integrations- ausschuss. Auch die neuen Regularien zur Wahlordnung wurden im Migrationsbeirat und AK Migration intensiv besprochen. Es ist sinnvoll, alle für eine Wahl erforderlichen Voraus- setzungen den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und für die zukünftigen und derzeitigen Mitglieder so transparent wie möglich zu machen. Ich möchte mich des- halb ausdrücklich bei allen Beteiligten herzlich für die aufwendige Arbeit an der neuen Sat- zung bedanken. Wir stimmen allen Änderungsvorschlägen zu. Stadträtin Dr. Dogan (CDU): Hinsichtlich der Umbenennung und der vielen guten Ände- rungsvorschlägen in der neu zu beschließenden Satzung gehen wir voll d’accord und be- danken uns bei den sachkundigen Mitgliedern und allen Beteiligten für die gute Ausarbei- tung. Dennoch haben wir an einem Punkt, betrifft ausschließlich die Wahlordnung, Beden- ken, weshalb wir auch beantragen würden, die Abstimmung hinsichtlich der Wahlordnung gesondert vorzunehmen. Es ist ein eigener Regelungsinhalt neben Umbenennung und Sat- zungsänderung. Unsere Bedenken begründen sich wie folgt: In der aktuell geltenden Wahlordnung erfolgt der Nachweis der Qualifikation, der Sachkunde, über eine Geburtsurkunde oder ein ver- gleichbares amtliches Dokument. Wir sprechen uns für den Erhalt dieser Nachweisregelung aus, denn die Eidesstattliche Versicherung für sich genommen ist kein ausreichender Nach- weis für die Identität und beispielsweise in Staatsangehörigkeitsrecht als Beweismittel auch nicht vorgesehen. Sowohl das Verwaltungsverfahrensgesetz als auch das Personenstands- gesetz regeln, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ausschließlich nur dann erfolgen soll, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor- dern. Zudem sind zur Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter, sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben, also Volljuristen sind. Wie wollen wir dies in der Praxis dann handhaben bei einer Änderung? Insofern ist der Herkunftsnachweis durch Versiche- rung an Eidesstatt durchaus mit einem erheblichen behördlichen Aufwand verbunden, den wir hier sehen. Neben diesen rechtlichen Bedenken halten wir es auch durchaus für zumutbar, dass sich die bewerbende Person, so wie bisher auch, anstelle einer eidesstattlichen Versicherung durch Vorlage von amtlichen Dokumenten, das können unterschiedliche sein, darlegt, ihre Herkunft nachzuweisen, denn die Bewerberinnen/Bewerber konnten bisher damit ihre – 3 – erforderliche Sachkunde darlegen. Der Migrationsbeirat bzw. wenn wir ihn dann Integrati- onsausschuss nennen, ist letztlich ein gemeinderätliches Gremium und hat damit einen ge- wissen offiziellen und öffentlichen Charakter. Es ist für uns von Bedeutung, dass die nicht- gemeinderätlichen Mitglieder eine gewisse Qualifikation für das Handlungsfeld, für das sie vorgeschlagen werden, aufweisen. Diese Qualifikation sollte in irgendeiner Form durch ge- eignete Dokumente dargelegt werden. Bei einer eidesstattlichen Versicherung können wir diese Darlegung nicht sehen, denn sie ist letztlich lediglich eine vom Verfasser selbst ge- schriebene und unterzeichnete Behauptung. Zudem kommt es zu einer Beweislastumkehr, da die Stadtverwaltung in Zweifelsfällen den Nachweis führen müsste, ob es sich bei den Angaben des Bewerbers um richtige Angaben handelt oder fehlerhafte. Auch dies halten wir für eine Beweislastumkehr zulasten der Verwaltung. Wir wollen aber die Verwaltung entlasten und nicht noch weiter belasten. Stadtrat Zeh (SPD): Das Gremium kam ursprünglich auf Initiative der SPD-Stadträtin Heinke Salisch in Kraft als Ausländische Arbeitnehmer-Ausschuss, ging dann über Ausländerbeirat zum Migrationsbeirat, und jetzt sind wir beim Integrationsausschuss. Dies ist zum ersten Mal, dass es tatsächlich auch eine Grundlage auf Landesebene hat, ein Landesgesetz ist da- für. Das heißt, alle Baden-Württembergische Kommunen haben dann gleiche Rahmenbe- dingungen, und das ist natürlich auf jeden Fall ein weiterer Fortschritt. Das zeigt auch die Bedeutung, man geht nicht nur von ausländischen Arbeitnehmern wie in den 70er/80er Jahren aus, sondern jetzt steht Integration im Mittelpunkt. Man sieht es auch an der Arbeit des Integrationsausschusses in Zukunft und jetzt des Migrationsbeirats. Der Integrations- plan ist ein wichtiger Teil. Nun zu den anderen Ansichten, Detailänderungen der Wahlordnung und Geschäftsord- nung, das sind formale Sachen, denen können wir ohne Weiteres zustimmen. Die Schwie- rigkeit, wir haben noch keine Antwort auf den Änderungsantrag der CDU, für mich ist, im Moment ist es eher mit mehr Bürokratie verbunden. Ich weiß noch, ich war im Wahlaus- schuss für den Migrationsbeirat beim letzten Mal, da gab es gerade mit Iran und anderen Ländern verschiedene Schwierigkeiten, dass die eine Geburtsurkunde herbeibringen konn- ten. Letztendlich ist es schon ein großer Aufwand. Deshalb hätte ich jetzt zumindest ge- dacht, dass eine eidesstattliche Versicherung, das ist einfach ein Papier, wo der Betreffende unterschreibt, jeden Fall deutlich einfacher ist, die Herkunft nachzuweisen. Wir wollen die Herkunft, weil dieser Migrationsbeirat bzw. in Zukunft der Integrationsausschuss mit mög- lichst vielen Nationalitäten besetzt sein soll. Von daher würden wir eigentlich gerne der Verwaltung folgen, so wie es im Moment ist, und es bei der eidesstattlichen Erklärung be- lassen oder eben beide Alternativen ermöglichen. Aber wir warten noch auf den Vorschlag der Verwaltung. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Auch wir unterstützen die Umbenennung, denn wir denken, es ist an der Zeit. Das hat auch die Bundesregierung mit der Gesetzesänderung für die leich- tere Integration und für die Erstellung des deutschen Ausweises - zu diesem Thema kom- men wir auch noch demnächst – gezeigt. Das ist der richtige Schritt, daher ein Ja von unse- rer Seite zur Umbenennung. Zum Antrag der CDU auch ein Ja, denn ich habe mir vorgestellt, ich würde bei der nächs- ten Kommunalwahl nur noch erklären, und zwar nicht in Karlsruhe, sondern in Berlin, dass ich da bin und ohne Nachweis, das würde ich komisch finden. Deshalb halte ich den An- trag der CDU für richtig. Das Zweite von mir war natürlich nur ein Beispiel. – 4 – Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Ich halte den grundsätzlichen Schritt auch für richtig und auch das richtige Signal. Ich bin auch absolut dafür, an der eidesstattlichen Versicherung festzuhalten. Ein Geburtsland kann man sich nicht aussuchen. Es gibt Geburtsländer, da ist es leichter, eine entsprechende Urkunde zu bekommen, und es gibt andere Länder, da ist das deutlich schwieriger. Dafür können die Betroffenen nichts. Das jetzt als eine Kompe- tenz darzustellen, dass man eine Geburtsurkunde organisieren kann, wenn das Land, mit dem man dann zu tun hat, unter anderem vielleicht der Iran ist, aus dem man aus politi- schen Gründen geflohen ist. Ich weiß nicht, ob ich das jetzt als eine notwendige Kompe- tenz oder so was darstellen würde. Ich glaube, eine eidesstattliche Erklärung ist einfach eine gleiche Möglichkeit für alle und die beste, die man da wählen kann. Der Vorsitzende: Es müsste eigentlich in Session oder in Mandatos stehen. Ich will das kurz erläutern, wo wir die..., Frau Stadträtin Großmann noch mal. Stadträtin Großmann (GRÜNE): Ich habe jetzt die Stellungnahme auch gefunden. Die ist jetzt da. Ich möchte noch einmal bekräftigen, was der Herr Zeh und die Frau Göttel gerade gesagt haben. Es geht mit der eidesstattlichen Erklärung nicht um die Eignung durch einen Nachweis, sondern die eidesstattliche Erklärung ist in diesem Fall die passendere und in un- seren Augen richtige Form der Bewerbung. Deshalb werden wir auch gegen den Antrag der CDU stimmen. Der Vorsitzende: Ich würde gerne anknüpfend an den CDU-Antrag ein paar Dinge ab- schichten. Sie verweisen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Personenstandsge- setz. Diese Parallelisierung kann man machen, man muss sie aber nicht machen. Das ist ganz wichtig, denn sonst hätten wir hier sozusagen etwas falsch gemacht, weil es woan- ders anders gemacht wird. Wir weisen darauf hin, dass wir auch die Zulassung zur Brief- wahl oft nur aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung machen. Das ist durchaus ein ge- wichtiger Akt, der damit ausgelöst wird. Da hat uns bisher auch die eidesstattliche Erklä- rung genügt. Das ist der eine Punkt. Der andere Punkt, vorgelegte Geburtsurkunden, selbst wenn es sie gibt, führen nicht unbe- dingt zu einer größeren Sicherheit, weil wir oft mit denen alleine relativ wenig anfangen können. Das heißt, man müsste, wenn wir das zur absoluten Sicherheit machen wollten, auch noch im Grunde entsprechende Übersetzungen, Beglaubigungen und so weiter ein- fordern. Das ist ein irrsinniger Aufwand für uns. Insofern würde ich sagen, auch die Vor- lage anderer Papiere schafft nicht automatisch eine größere Sicherheit, dass sie denn dann auch zu einer entsprechenden Beweisführung geeignet sind. Selbst wenn man das Verwal- tungsverfahrensgesetz oder das Personenstandsgesetz hinzuzieht, haben Sie selber gesagt, Frau Dr. Dogan, dass dann, wenn ein anderer Nachweis nicht möglich ist, man dann wie- der auf die eidesstattliche Erklärung zurückfällt. Wir sagen auch nicht in unserer Wahlord- nung, wir wollen, dass alle eine eidesstattliche Selbstauskunft geben, sondern wir weisen darauf hin, Nachweis kann durch Abgabe einer eidesstattlichen Selbstauskunft erfolgen. Ich erwarte von unseren Mitarbeitern, dass sie zunächst sagen, können sie eine Geburtsur- kunde vorlegen, wie können sie das nachweisen. Aber es ist dann ohne große Diskussion und Stress möglich, auch eine eidesstattliche Erklärung zu bringen. Das erleichtert es bei- den Seiten. – 5 – Insofern ist es ein Stück weit eine Frage, wie gewichtig sehen Sie jetzt diesen Herkunfts- nachweis an. Wenn Sie ihn sehr gewichtig ansehen, müssten wir noch mehr machen, als einfach nur zu sagen, schafft uns eine Geburtsurkunde bei. Wir wählen hier eher den et- was anderen Weg, dass wir auf alle Fälle einen Nachweis wollen, aber wenn dann eben die eidesstattliche Selbstauskunft bevorzugt wird von dem jeweiligen, dann ist das für uns auch in Ordnung. So bitte ich das zu interpretieren. Stadträtin Dr. Dogan (CDU): Herr Oberbürgermeister, falls Sie den Passus, wie Sie ihn ge- rade genannt haben, einführen könnte vorweg, nämlich für den Fall, dass keine sonstigen Dokumente da sind, dann die eidesstattliche Versicherung, damit könnten wir d’accord ge- hen, falls man so einen Passus noch einfügt. Wir wollen halt, die eidesstattliche Versiche- rung soll eigentlich subsidiär sein. Wir sehen die Beweislast nicht bei der Behörde, sondern es ist der Bewerber, der im Prinzip, wenn er amtliche Dokumente hat, die vorlegt. Nur wenn er die gar nicht beibringen kann in Spezialfällen, in Staaten, wo es einfach wirklich schwierig ist rechtlich, dass man dann eine eidesstattliche Versicherung annimmt als Aus- nahme, würden wir d’accord gehen. Also wenn Sie so einen Passus noch einfügen, wäre das für uns in Ordnung, danke. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Frau Dr. Dogan, Sie haben sehr richtig am Anfang gesagt, dass es sehr ausführlich im Migrationsbeirat und im AK Migration diskutiert wurde. Da haben Sie auch schon diesen Wunsch, den Sie jetzt hier in einen Antrag gegossen haben, formuliert. Da war an sich nach längerer Diskussion doch klar, dass so eine eidesstattliche Erklärung genügt, und natürlich, eine eidesstattliche Erklärung ist auch nicht gerade irgendwas, was sozusagen auf der Nudelsuppe daherge- schwommen ist, sondern das muss man auch belegen. Wenn man die unterschreibt und es stimmt nicht, dann ist es ein großer Rechtsbruch. Also von daher, bei mir kommt es eher so an, als wenn Sie ein Grundmisstrauen gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern ha- ben könnten, dass nicht alles mit rechten und ehrlichen Dingen zugeht. Also die Diskussion in den Gremien, und wir hatten es mindestens zwei, drei Mal ausführlich diskutiert, auch mit den zuständigen Fachleuten aus der Verwaltung, dass meine Fraktion das absolut so mitgeht, wie hier die Verwaltung die Vorlage vorgelegt hat. Der Vorsitzende: Ich würde mir Ihren Vorschlag gerne zu eigen machen, Frau Dr. Dogan, sehe aber, dass wir quasi damit auch wieder in eine Beweislast kommen, weil wir nämlich überprüfen müssen, ob die Geburtsurkunde stichhaltig ist oder nicht. Damit kriegen wir das Problem der Beweislast an der Stelle nicht gelöst, oder wir akzeptieren alles, wo ir- gendwo der Name draufsteht und den Rest verstehen wir vielleicht nicht, weil es in einer anderen Schriftart ist. Insofern bleiben wir bei dem Vorschlag, der auch offensichtlich in den Gremien vorberaten wurde, dass wir uns weniger jetzt an der Priorisierung im Perso- nenstands- und in den anderen gesetzlichen Vorgaben orientieren, sondern hier den etwas offeneren Weg wählen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, diesen Nachweis zu füh- ren, dass aber eine eidesstattliche Erklärung auch geeignet ist und finden, das ist ein ganz guter Kompromiss aus den sonstigen Themen, zumal es in anderen gewichtigen Fällen, ich hatte das bei der Briefwahl angeführt, auch durchaus ausreichend ist. Also es ist jetzt keine völlig an den Haaren herbeigezogene Sonderlösung. Insofern würde ich jetzt Ihren Änderungsantrag zur Abstimmung stellen, und dann gucken wir, wie wir mit dem Rest umgehen. – 6 – Also ich stelle jetzt den Änderungsantrag zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Jetzt war der Wunsch nach getrennter Abstimmung. Dann würde ich jetzt alles außer der Wahlordnung zur Abstimmung stellen, und bitte um Ihr Votum ab jetzt. - Das ist eine fast überwältigende Zustimmung. Vielen Dank. Das ist, glaube ich, auch noch mal eine schöne Bestätigung der Vorarbeiten, die im Beirat, aber auch anderswo, geleistet wurden. Da möchte ich mich an der Stelle auch schon mal ganz herzlich bedanken. Jetzt stellen wir noch die Wahlordnung zur Abstimmung, und da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Damit bleibt die Wahlordnung unverändert auch Teil der Gesamtthematik. Also die neue Wahlordnung ersetzt die alte Wahlordnung, so herum. Gut, vielen Dank auch noch mal an alle, die im Vorfeld da beteiligt waren. Wir wissen ja, schon die Namensgebung Integrationsausschuss hat einiges an Diskussion ausgelöst. Also das ist, glaube ich, mit viel Herzblut begleitet worden, und überhaupt an der Stelle mal herzlichen Dank auch für die Bereitschaft, überhaupt hier als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sich zu engagieren. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Oktober 2023