Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Neuverpachtung zum 1. April 2024
| Vorlage: | 2023/0553 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.05.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Knielingen, Neureut, Oberreut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.09.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0553 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: LA Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen wegen Satzungsänderung und Neuverpachtung der Jagdreviere des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum 1. April 2024 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.09.2023 19 x Gemeinderat 19.09.2023 13 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Zur Neuverpachtung der Jagdreviere des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft Karlsruhe zum 1. April 2024 ist die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. Im Zuge dessen bedarf es Änderungen in der Satzung und des Jagdpachtvertrages. (Der Beschlussantrag befindet sich auf Seite 5 der Beschlussvorlage.) Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 15.249,80 € Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit Beschluss der Satzung hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 11. September 2017 ihre Verwaltung sowie das Recht zur Verpachtung und Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossen- schaft kann längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit übertragen werden (vgl. § 15 Abs. 7 S. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, JWMG). Diese Mindestpachtzeit läuft zum 31. März 2024 aus. Infolge endet die Übertragung an den Gemeinderat und gleichzeitig laufen die bestehenden Jagdpachtverträge über die Verpachtung der Jagdeinheiten (hier: Jagdbögen) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum 31. März 2024 aus. Eine Darstellung über die Verpachtung der Jagdeinheiten bis 31. März 2024 ist in Anlage 1 als Lageplan beigefügt. Zu Beschlussziffer 1. bis 3. Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung: Die Jagdgenossenschaft bildet sich kraft Gesetzes (§ 11 JWMG) aus den Eigentümern und Eigentüme- rinnen (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) aller Grundstücke im Stadtkreis Karlsruhe, die nicht ei- nem Eigenjagdbezirk zugehörig oder befriedet sind. Die Gesamtheit dieser Grundstücke bildet den ge- meinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Zum 1. April 2024 müssen die Jagdeinheiten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks neu verpachtet wer- den. In diesem Zusammenhang ist die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erfor- derlich. In der Versammlung ist über die Änderungen in der Satzung sowie über die Anpassung der Jagdpachtverträge an die aktuellen rechtlichen Vorgaben abzustimmen. Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgt in Form einer öffentlichen Bekanntma- chung mindestens 14 Tage im Voraus (§ 2 Abs. 1 S. 1 DVO JWMG). Die nichtöffentliche Versammlung soll am 16. Oktober 2023 im Rathaus stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder der Jagdge- nossenschaft Karlsruhe. Zu Beschlussziffer 4. Eingliederung der Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk: Die Jagdgenossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflä- chenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen und bei Bedarf fortzuführen (§ 15 Abs. 1 JWMG). Basis für die Erstellung des Verzeichnisses ist die Erhebung und Bewertung jedes Flurstücks über das Geoinformationssystem der Stadt. Hier wurde bisher eine detaillierte Abgrenzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit einer Unterteilung in 14 Jagdeinheiten, die als Jagdreviere zu bezeichnen sind, kartographisch abgebildet. Die Bezeichnung „Jagdrevier“ ersetzt die bisher verwen- dete Bezeichnung „Jagdbogen“. Für die Neuverpachtung ist eine entsprechende Überarbeitung des bestehenden Jagdkatasters erfor- derlich, um Daten aus der Flächenbereinigung sowie kleinere Anpassungen der Gesamtflächen einiger Jagdreviere (zur Verbesserung der praktischen Jagdausübung) einzuarbeiten. Auch ist der Eingliederung von den städtischen Eigenjagdbezirken in den gemeinschaftlichen Jagdbe- zirk durch die Jagdgenossenschaft neu zuzustimmen (vgl. § 10 Abs. 4 JWMG). Gemäß § 10 Abs. 4 JWMG kann der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks mit Zustimmung der Jagdge- nossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer sechs Jahre auf die Selbstständigkeit des Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Folge eines wirksamen Verzichts ist, dass der Eigenjagdbezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks wird, den damit geltenden Rechtsbestimmungen unterliegt und der Eigentümer oder die Eigentümerin Mitglied der Jagdgenossenschaft wird. – 3 – Die Stadt Karlsruhe ist Eigentümerin von folgenden Eigenjagdbezirken: Neureut, Wettersbach, Burgau/Knielinger See, Elfmorgenbruch, Knielingen, Hagsfeld, Stupferich, Grötzingen, Wolfartsweier, Bergwald, Oberreut und Unterwald und Oberwald/Rißnert. Durch eine Eingliederung der städtischen Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk wer- den Kosten und Aufwand der Jagdgenossenschaftsverwaltung deutlich reduziert. Folgendes wird dadurch vereinfacht: - Die Erstellung des Jagdkatasters. Eine detaillierte Abgrenzung der Eigenjagdbezirke würde den Aufwand der kartographischen Bearbeitung erheblich steigern und für die Jagdpächter keinen Nutzen bringen. - Die Gestaltung der Pachtverträge. - Die Berechnung der Pachtzahlungen bzw. der Jagdpachteinnahmen, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuererhebung. Wie in der Satzung festgelegt kommt der Reinertrag zweckgebunden der Jagdgenossenschaft Karlsruhe sowie der Stadt Karlsruhe zu Gute. Nachteile aus der Eingliede- rung in Bezug auf die Jagdpachteinnahmen ergeben sich somit nicht. Ziel ist daher – wie in der letzten Pachtperiode - der gemeinschaftliche Jagdbezirk, der in 14 Jagdre- viere, in Anlehnung an die bisherige Einteilung, unterteilt wird. Für die nächste Pachtperiode ist aus forstfachlicher Sicht das Jagdrevier 1, Oberwald/Rißnert, bis auf Weiteres als Eigenjagd beizubehalten. Das bisherige Jagdrevier 2, Oberreut, wird in der Pachtperiode 2024 bis 2030 zur neuen Regiejagd Oberreuter Hardtwald. Eine Gefährdung der waldbaulichen Ziele durch starken Verbiss erfordert eine Bejagung durch das Forstamt in Eigenregie. Zu Beschlussziffer 5. und 6.: Die Verwaltung empfiehlt, wie bisher die Muster-Satzung des Städtetags als Grundlage zu verwenden und diese gemäß den städtischen Vorgaben zur Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache zu überarbeiten. Die neue Satzung ist in Anlage 2 beigefügt und von der Versammlung der Jagdgenos- senschaft zu beschließen. Aus Sicht der Verwaltung sind hierbei besonders die folgenden Punkte von Bedeutung: - Die erneute Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat. Dabei ist eine Übertragung längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit von sechs Jahren möglich (§ 15 Abs. 7 JWMG). - Die Zustimmung zum Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften - die Übertragung vorausgesetzt – wird zur Aufgabe des Gemeinderats. Dies bedeutet eine erhebliche Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes für die Jagdgenossenschaft. Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Gemeinderat weder eine Hegegemeinschaft anordnen noch eine Genehmigung versagen kann. Im Zusammenhang eines PEFC-konformen jagdlichen Managements und in Folge von zunehmenden Wildschäden bzw. Wildverbiss wurde aus Sicht der Forstverwaltung der bisherige Jagdpachtvertrag be- züglich Wildschutz bzw. Wildschadensverhütung und der Kostenübernahme für Wildschäden überar- beitet. Folgende Punkte sind von Bedeutung: - Neben der jährlichen Jagdpacht haben die Jagdpächter ab dem 1. April 2024 eine jährliche Wild- schadensverhütungspauschale für ihr jeweiliges Jagdrevier in Höhe von 10,00 Euro je ha Waldflä- che an das Forstamt zu leisten. Kalkulationsgrundlage für die Wildschadensverhütungs-pauschale sind die Planungen hinsichtlich zu bepflanzender Flächen im Forsteinrichtungswerk. Hinzu kom- men Freiflächen, die durch klimawandelbedingte Waldschäden entstehen. – 4 – Die Wildschadensverhütungspauschale umfasst alle Materialkosten, die zum Schutz von Jungpflan- zen anfallen, z.B. Zäune, Pfosten, Wuchshüllen und Befestigungsstäbe für die Wuchshüllen. - Zur Bestandsaufnahme über die Situation des Wildverbiss im jeweiligen Jagdrevier wird ein jährli- cher Begang für die Jagdpächter verbindlich. - Der Stadtwald ist nach PEFC Erholungswald zertifiziert. Entsprechend der Vorgaben der PEFC Zerti- fizierung des Waldes wird vom Forstamt ein Bonus-Malus-System zur Steuerung des Wildverbisses und einer klimastabilen Waldentwicklung angewendet. Grundlage für das Bonus-Malus-System ist die Abschusshöhe von Rehwild, die in einer Zielvereinbarung mit jedem Jagdpächter entsprechend festgelegt wird. - Die monetäre Abwicklung der Wildschadensverhütungspauschale und auch des Bonus-Malus-Sys- tem erfolgen über das Forstamt der Stadt Karlsruhe. - Mit Erhebung der Wildschadensverhütungspauschale wurden, auf Vorschlag des Forstamtes, die Pachtpreise für die Jagdreviere angepasst. Da die Jagden im Ballungsraum aufgrund der hohen Be- sucherzahl und der dadurch entstehenden Beunruhigungen sehr unattraktiv sind, ist es schwierig geeignete Jagdpachtende zu finden. Die Anforderungen an die Jagdpachtenden sind enorm hoch, sowohl was die jagdliche Bewirtschaftung angeht als auch den Umgang mit der Bevölkerung. Da- her war der Grundansatz für die Neuberechnung der Kosten, dass die Jagdpachtkosten in Summe nicht wesentlich höher werden als bisher. Einen Überblick über die neuen Pachtpreise und die Höhe der Wildschadensverhütungspauschale sind in Anlage 3 einzusehen und von der Versamm- lung der Jagdgenossenschaft zu beschließen. Aufgrund von Flächenanpassungen der Jagdreviere und der Erhebung von Umsatzsteuer kann es noch zu Preisanpassungen kommen. - Die Laufzeit der Pachtverträge ist an die Eingliederung der städtischen Eigenjagdbezirke angepasst. Der Entwurf des überarbeiteten Jagdpachtvertrages ist in Anlage 4 beigefügt und von der Versamm- lung der Jagdgenossenschaft zu beschließen. Die Pachtverträge werden je nach Pächter oder Pächterin geschlechtsspezifisch ausgefertigt. Die Verwaltung empfiehlt die Verpachtung eines Jagdrevieres an nur noch einen Pächter oder eine Pächterin. Zu Beschlussziffer 7.: Mit Anpassung der Pachtpreise umfassen die Einnahmen der Jagdgenossenschaft Karlsruhe aus der Verpachtung der Jagdreviere des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ab dem 1. April 2024 ein Gesamtvo- lumen von etwa 13.500,00 Euro (brutto) pro Jagdjahr. In Folge kann die Jagdgenossenschaft nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Demnach wäre eine Erhebung von Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus der Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nicht mehr erforderlich. Zu Beschlussziffer 8.: Im Hinblick auf die Neuverpachtung ist vorgesehen, dass ein Teil der Jagden durch Erneuerung der Verträge weitergeführt wird, wenn Seitens des bisherigen Pächters Interesse an einer Weiterführung besteht und wenn in der ablaufenden Jagdpachtperiode keine sonstigen Faktoren bekannt geworden sind, die gegen eine Weiterführung sprechen. Ist eine Weiterführung der Jagdpacht in der nächsten Pachtperiode nicht gewünscht, wird das jeweilige Jagdrevier öffentlich zur Neuverpachtung ausge- schrieben. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die Jagdgenossenschaftsver- sammlung einzuberufen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 bis 3 erforderli- chen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntma- chung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend die Leitung des Liegenschaftsamtes bestellt. 4. Der Gemeinderat beschließt, dass die städtischen Eigenjagdbezirke – ausgenommen sind der Ei- genjagdbezirk im Jagdrevier 1, Oberwald/Rißnert und der Eigenjagdbezirk im Jagdrevier 2, Ober- reut – zur Verwaltungsvereinfachung Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden. 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund der Neuverpachtung geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und der ab dem 1. April 2024 geltenden Jagdpachtverträge. 6. Das Liegenschaftsamt, als Vertreter der Stadt in der Jagdgenossenschaft, wird ermächtigt der Sat- zung sowie dem Jagdpachtvertrag mit den neuen Pachtpreisen und der Wildschadensverhütungs- pauschale zuzustimmen. 7. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Anpassung der Pachtpreise und der sich daraus ergebe- nen Änderung der Besteuerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und beauftragt die Verwal- tung, falls erforderlich, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. 8. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 4, 5 und 7 erforder- ten Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet insbesondere die künftige Einteilung des gemein- schaftlichen Jagdbezirks in Jagdpachteinheiten (Jagdreviere) sowie die Vergabe der Jagdpachten unter Beachtung der Eingliederungsverträge.
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Extrahierter Text
-1- Anlage 2 Synopse Satzung der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft 2017-2023 Satzung der Jagdgenossenschaft 2023-2029 Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 11. September 2017 und 19. September 2022 beschlossen: Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 16. Oktober 2023 beschlossen: § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu -2- nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft -3- 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. -4- § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften, h. Änderungen der Satzung, i. Erhebung einer Umlage. § 8 Buchst g.) wird zu § 10 Nr. 4 Buchst l.) § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. Änderungen der Satzung, h. Erhebung einer Umlage. § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre (bis 31.03.2024) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre (bis 31.03.2030) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus -5- seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung -6- nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt. nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt. l. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für -7- a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild- Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung) f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eins Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild- Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung) f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der -8- der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, -9- der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 17 Bekanntmachungen § 17 Bekanntmachungen -10- Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 11. September 2017, in der 11 Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von 12,6219 ha anwesend waren und in der Änderungssatzung in der Genossenschaftsversammlung am 19. September 2022 in der 2 Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von .......ha anwesend waren, beschlossen worden. Karlsruhe, den.............................................. .................................................................... Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den 2. Oktober 2017 (Ort) .................................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel) § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 16. Oktober 2023, in der .....Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ......... ha anwesend waren, beschlossen worden. Karlsruhe, den........................................... .................................................................. Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .................................. (Ort) .................................................................. Untere Jagdbehörde (Siegel)
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Extrahierter Text
-1- Anlage 4 Synopse Jagdpachtvertrag Pachtvertrag 2018 bis 2024 Pachtvertrag 2024 bis 2030 Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft Karlsruhe, vertreten durch den Gemeinderat (Verpächter), und Herrn / Frau XY (Pächter/Pächterin). (PV wird persönlich angepasst, daher keine Gender Formulierung) Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft Karlsruhe, vertreten durch den Gemeinderat (Verpächter), und Herrn / Frau XY (Pächter/Pächterin). (PV wird persönlich angepasst, daher keine Gender Formulierung) § 1 Pachtgegenstand 1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter die gesamte Jagdnutzung des in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten Jagdbogens als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Stadtkreis Karlsruhe. Flächen, die nicht zum Pachtgegenstand gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, kommen zu der Pachtfläche hinzu. Der Pachtpreis ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. 2. Die Pachtfläche setzt sich zusammen aus dem Jagdbogen ....... (Teilfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks). Der diesem Vertrag beiliegende Lageplan vom ...... ist Bestandteil dieses Vertrages und weist alle zum Zeitpunkt der Verpachtung bestehende Jagdnutzungsflächen einschließlich der befriedeten Bezirke nach §§ 13 und 14 JWMG aus. 3. Ist die Grenze des Jagdbogens eine Straße, ein Waldweg oder ein Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straße bzw. Wegfläche § 1 Pachtgegenstand 1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter die gesamte Jagdnutzung des in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten Jagdreviers als Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Stadtkreis Karlsruhe. Flächen, die nicht zum Pachtgegenstand gehören, aber versehentlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die versehentlich bei der Verpachtung ausgeschlossen wurden, kommen zu der Pachtfläche hinzu. Der Pachtpreis ermäßigt bzw. erhöht sich dementsprechend. 2. Die Pachtfläche setzt sich zusammen aus dem Jagdrevier ....... (Teilfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks). Der diesem Vertrag beiliegende Lageplan vom ...... ist Bestandteil dieses Vertrages und weist alle zum Zeitpunkt der Verpachtung bestehende Jagdnutzungsflächen einschließlich der befriedeten Bezirke nach §§ 13 und 14 JWMG aus. 3. Ist die Grenze des Jagdreviers eine Straße, ein Waldweg oder ein Wirtschaftsweg, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze. Etwas anderes gilt, wenn die Straße bzw. Wegfläche -2- ausdrücklich in den Jagdbogen einbezogen ist. 4. 5. Verändert sich die bejagbare Fläche nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrags um mehr als 10 %, kann eine entsprechende Anpassung des Vertrags frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres vereinbart werden. Der Jagdpachtvertrag umfasst somit eine Bruttojagdfläche von circa ha davon sind zum Zeitpunkt der Verpachtung circa ha bejagbare Fläche Diese besteht aus circa ha Waldfläche, circa ha Feldfläche, circa ha Gewässerfläche. ausdrücklich in das Jagdrevier einbezogen ist. 4. 5. Verändert sich die bejagbare Fläche nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrags um mehr als 10 %, kann eine entsprechende Anpassung des Vertrags frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres vereinbart werden. Der Jagdpachtvertrag umfasst somit eine Bruttojagdfläche von circa ha davon sind zum Zeitpunkt der Verpachtung circa ha bejagbare Fläche Diese besteht aus circa ha Waldfläche, circa ha Feldfläche, circa ha Gewässerfläche. § 2 Pachtzweck 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung ohne Gewähr für die Ergiebigkeit der Jagd. 2. Der Pächter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bejagung der verpachteten Flächen im Sinne des Vertragszwecks und zum Schutze des Waldes zu unternehmen. Mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dem Waldschutz verbundene Einschränkungen des Jagdrechtes sind durch den Pächter hinzunehmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird zu Abs. 3 § 2 Pachtzweck 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung ohne Gewähr für die Ergiebigkeit der Jagd. 2. Der Pächter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bejagung der verpachteten Flächen im Sinne des Vertragszwecks und zum Schutze des Waldes zu unternehmen. Ziel der Bejagung ist, die waldbaulichen Verjüngungsziele ohne Schutzmaßnahmen zu erreichen. Das heißt die Verjüngungsziele der Forsteinrichtung bei Baumarten ab einem geplanten Mischungsanteil von -3- fünf Prozent müssen ohne Schutzmaßnahmen erreicht werden. Dieses Ziel wird neben den gesetzlichen Vorgaben auch von den für den Karlsruher Stadtwald geltenden Zertifizierungskriterien und Waldeigentümerzielsetzungen gefordert. Konkret bedeutet dies: Drei Jahre nach Abschluss des Pachtvertrages ist die Verbissintensität an ungeschützten Leittrieben bei allen Baumarten unter 51 Prozent. Des Weiteren ist die Erreichung der waldbaulichen Verjüngungsziele bei allen in der Forsteinrichtung beschriebenen Baumarten lokal möglich. Die Kriterien für die Festlegung der Verbisssituation richten sich nach dem forstlichen Gutachten zum Einfluss des Wildverbisses auf die Erreichung waldbaulicher Ziele sowie Weisergattern. Es gelten die Ausfüllhinweise zum Aufnahmevordruck für das forstliche Gutachten. Wird dieses Ziel nicht erreicht, wird der Jagdpachtvertrag bei Neuverpachtung nicht mehr an den jetzigen Pächter vergeben. Dies gilt nicht, sofern der jetzige Pächter es nicht zu vertreten hat. 3. Mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und dem Waldschutz verbundene Einschränkungen des Jagdrechtes sind durch den Pächter hinzunehmen. § 3 Veränderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen 1. Eine Änderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder Tausch) nach § 12 Abs. 2 JWMG während der Dauer des Jagdpachtvertrages ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach § 12 Abs. 2 JWMG zu, verändert sich der Pachtgegenstand § 3 Veränderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen 1. Eine Änderung des Pachtgegenstandes durch Abrundungen (Angliederung, Abtrennung oder Tausch) nach § 12 Abs. 2 JWMG während der Dauer des Jagdpachtvertrages ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. 2. Stimmt der Pächter einer Abrundung nach § 12 Abs. 2 JWMG zu, verändert sich der Pachtgegenstand entsprechend der genehmigten -4- entsprechend der genehmigten Abrundung frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. Abrundung frühestens zu Beginn des nächsten Jagdjahres. 3. Die Jagdpacht ermäßigt oder erhöht sich entsprechend der Größe der Abrundung. § 4 Gewährleistung Für Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt insbesondere, wenn während der Laufzeit dieses Pachtvertrages auf den maßgeblichen Flächen Wildschadensverhütungsmaßnahmen (z.B. Einzäunungen im Wald) erfolgen. § 4 Gewährleistung Für Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt insbesondere, wenn während der Laufzeit dieses Pachtvertrages auf den maßgeblichen Flächen Wildschadensverhütungsmaßnahmen (z.B. Einzäunungen im Wald) erfolgen. § 5 Pachtzeit Die Pachtzeit beginnt am 01.04.2018 und endet am 31.03.2024. Das Pachtjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. eines Kalenderjahres § 5 Pachtzeit Die Pachtzeit beginnt am 01.04.2024 und endet am 31.03.2030. Das Pachtjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. eines Kalenderjahres § 6 Jagdpacht 1. Die jährliche Jagdpacht bis zum 31.12.2020 beträgt für den Jagdbogen ................ ................ Euro (netto) Ab dem 01.01.2021 beträgt die jährliche Jagdpacht für den Jagdbogen ................ ................ Euro (netto) zuzüglich ...% Umsatzsteuer ................ Euro gesamt ................. Euro (brutto) Durch Änderungen des Umsatzsteuergesetzes werden Einnahmen, die bisher im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinnahmt wurden, steuerpflichtig. Auch Einnahmen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind hiervon betroffen, sodass für die Jagdpacht eine Umsatzsteuer zu entrichten ist. § 6 Abs. 1, Sätze 2-5 entfällt § 6 Jagdpacht 1. Die jährliche Jagdpacht beträgt für das Jagdrevier............. ................ Euro (netto) zuzüglich ...% Umsatzsteuer ................ Euro gesamt ................. Euro (brutto) Sollten sich Änderungen in der Erhebung der Steuerpflicht ergeben, so ist die Umsatzsteuer vom Pächter, ggf. auch rückwirkend und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu zahlen beziehungsweise der Verpächter ist berechtigt eine solche nachzufordern. -5- Die Jagdgenossenschaft, verwaltet durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, hat gegenüber dem Finanzamt von der Option nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht und wendet somit § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen an. Somit ist für die Jagdpacht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ab dem 01.01.2021 die Umsatzsteuer zu entrichten. Sollte auf Grund Änderungen in der Erhebung der Umsatzsteuer diese schon vor dem 01.01.2021 zu entrichten sein, so ist die Umsatzsteuer vom Pächter, ggf. auch rückwirkend und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, zu zahlen. 2. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei auf das Konto Nr. ....... unter Angabe des Buchungszeichen ........................... zu entrichten. 3. Kommt der Pächter mit der Zahlung der Jagdpacht in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 4. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die Jagdpacht nebst etwaigen Verzugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn eine Verletzung dieser Pflichten von Beauftragten und Dritten im Sinne des § 7 dieses Vertrags begangen worden ist. 5. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrags zu bezahlen. 2. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei auf das Konto der Jagdgenossenschaft mit der IBAN: DE 39 6605 0101 0108 3656 36, BIC: KARSDE66XXX unter Angabe des Verwendungszweckes „Jagdrevier und Jagdjahr“ zu entrichten. 3. Kommt der Pächter mit der Zahlung der Jagdpacht in Verzug, so ist diese Geldschuld während des Verzugs mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 4. Der Pachtende haftet für die Jagdpacht nebst etwaigen Verzugszinsen und für alle sonstigen sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen, auch wenn eine Verletzung dieser Pflichten von Beauftragten und Dritten im Sinne des § 7 dieses Vertrags begangen worden ist. 5. Ist die Pachtzeit nicht auf volle Pachtjahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten vollen Pachtjahr liegende Zeit der Preis auf volle Monate nach oben aufgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrags zu bezahlen. -6- § 7 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen (sog. Begehungsscheine) in angemessenem Umfang sowie die Unterverpachtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Die Zustimmung kann insbesondere versagt werden, wenn ein unangemessenes Entgelt bzw. eine unangemessene Gegenleistung gefordert wird oder wenn eine bezogen auf die Jagdfläche unangemessene Anzahl von Jagderlaubnisscheinen erteilt wird. Die Erteilung von Jagderlaubnissen ist abschließend in § 25 JWMG geregelt. Eine Anrechnung auf die Höchstzahl der pachtenden Personen ist gemäß § 19 JWMG nicht möglich. 2. Einzelabschüsse sind unter Angabe der Person dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. 3. Treib-, Drück- und Gesellschaftsjagden sind von den vorstehenden Bestimmungen nicht betroffen. 4. Die Bestellung einer/eines anerkannten Wildtierschützerin/Wildtierschützers im Jagdbogen ist erwünscht. Sie bedarf hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 4. Jagdpächter, die nicht ortsansässig sind oder nicht in der näheren Umgebung des Jagdbezirks wohnen, haben einen örtlichen Beauftragten zu stellen, der Jagdscheininhaber sein muss. Die Auswahl hat im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen. (nur aufnehmen, wenn keine räumliche Beschränkung bei der Ausschreibung der Jagd!) § 7 Beteiligung Dritter an der Jagdausübung 1. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen (sog. Begehungsscheine) in angemessenem Umfang sowie die Unterverpachtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Die Zustimmung kann insbesondere versagt werden, wenn ein unangemessenes Entgelt bzw. eine unangemessene Gegenleistung gefordert wird oder wenn eine bezogen auf die Jagdfläche unangemessene Anzahl von Jagderlaubnisscheinen erteilt wird. Die Erteilung von Jagderlaubnissen ist abschließend in § 25 JWMG geregelt. Eine Anrechnung auf die Höchstzahl der pachtenden Personen ist gemäß § 19 JWMG nicht möglich. 2. Einzelabschüsse sind unter Angabe der Person dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. 3. Treib-, Drück- und Gesellschaftsjagden sind von den vorstehenden Bestimmungen nicht betroffen. 4. Die Bestellung einer/eines anerkannten Wildtierschützerin/Wildtierschützers im Jagdrevier ist erwünscht. Sie bedarf hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters. 4. Jagdpächter, die nicht ortsansässig sind oder nicht in der näheren Umgebung des Jagdbezirks wohnen, haben einen örtlichen Beauftragten zu stellen, der Jagdscheininhaber sein muss. Die Auswahl hat im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen. (nur aufnehmen, wenn keine räumliche Beschränkung bei der Ausschreibung der Jagd!) § 8 Pflicht zur Teilnahme an Drückjagden auf Schwarzwild Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an gemeinsamen Drückjagden § 8 Pflicht zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schwarzwild 1. Der Pächter verpflichtet sich, mit seiner Jagdfläche an revierübergreifenden -7- auf Schwarzwild teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Drückjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildschäden festgestellt. Die Untere Jagdbehörde kann die Koordination dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z.B. Kreisjägervereinigung, Untere Forstbehörde, etc.). Bewegungsjagden auf Schwarzwild teilzunehmen. Die Notwendigkeit zur Durchführung solcher Bewegungsjagden wird von der unteren Jagdbehörde nach Prüfung der Höhe der Schwarzwildpopulation und der Schwarzwildschäden festgestellt. Die Untere Jagdbehörde kann die Koordination dieser gemeinsamen Bejagung an Dritte delegieren (z.B. Kreisjägervereinigung, Untere Forstbehörde, etc.). 2. Der Pächter verpflichtet sich darüber hinaus, mindestens einmal jährlich eine Bewegungsjagd auf alles im Revier vorkommende Schalenwild durchzuführen. Eine hierfür geeignete Infrastruktur ist zwingend vorzuhalten. Neben der Art der jagdlichen Einrichtung ist auch die Positionierung auf der Fläche entscheidend. Überjagende Hunde sind hierbei zu dulden. Darüber hinaus werden in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten revierübergreifende Bewegungsjagden empfohlen. Dem zuständigen Revierförster ist dies zwei Wochen vor der geplanten Bewegungsjagd, schriftlich anzuzeigen. § 9 Wild- und Jagdschaden 1. Der Pächter verpflichtet sich zur Übernahme aller in § 53 JWMG geregelten Wildschäden, die auf oder an Grundstücken, die zum Pachtgegenstand gehören, entstehen. 2. Der Pächter haftet auch für Jagdschäden, welche von Jagdgästen verursacht worden sind. Als Jagdgäste gelten insbesondere die in § 7 genannten Dritten. § 9 Wild- und Jagdschaden 1. Der Pächter verpflichtet sich zur vollumfänglichen Übernahme aller in § 53 JWMG geregelten Wildschäden, die auf oder an Grundstücken, die zum Pachtgegenstand gehören, entstehen. 2. Der Pächter haftet auch für Jagdschäden, welche von Jagdgästen verursacht worden sind. Als Jagdgäste gelten insbesondere die in § 7 genannten Dritten. § 10 Wildschadensverhütung 1. Der Verpächter ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen der Wildschadensverhütung an Forstpflanzen nach billigem Ermessen unter Beachtung der Regeln einer Neu wg. PEFC- Zertifizier ung § 10 Verhütung von Wildschäden am Wald 1. Im Sinne der Vermeidung von Waldwildschäden verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit bei der -8- ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu treffen. Er wird den Pächter rechtzeitig vorher, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind, informieren und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Pächter ist verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahmen im Wald vollständig zu tragen. Der Verpächter stellt dem Pächter am Ende jeden Pachtjahres die entstandenen Kosten zuzüglich der unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.1 zu entrichtenden Umsatzsteuer in Rechnung. Der Pächter ist verpflichtet, den Kostenbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in § 6 dieses Vertrags angegebene Konto einzuzahlen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2. Der Verpächter wird dem Pächter im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit geben, erforderliche Wildschadensverhütungsmaßnahmen selbst entsprechend den fachlichen Weisungen des Verpächters beziehungsweise dessen Beauftragten auszuführen. Deren Kosten werden auf den nach Abs. 1 zu zahlenden Betrag angerechnet. 3. Der Pächter verpflichtet sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbezirks vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von schadensverursachendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter unverzüglich für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Ablauf einer vom Verpächter gesetzten Frist hat dieser das Recht, auf Kosten des Pächters das Austreiben des Wildes zu veranlassen. Das Recht auf Ersatz entstandenen Schadens bleibt unberührt. § 10 Abs. 3 wird zu Abs. 5 Wildbewirtschaftung mit dem Ziel angepasste Wildbestände als Grundvoraussetzung für eine naturnahe klimastabile Waldbewirtschaftung und im Interesse der biologischen Vielfalt. 2. Zur Abgeltung der Ausgaben zur Verhütung von Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zahlt der Pächter neben der Flächenpacht eine jährliche Wildschadensverhütungspauschale an das Forstamt der Stadt Karlsruhe. Die Wildschadensverhütungspauschale beträgt im Jagdrevier ...........: 10€ je ha Waldfläche und somit insgesamt ............€/Jahr. Die Wildschadensverhütungspauschale dient zur Abdeckung der Materialkosten für Flächen- und Einzelschutz, im gesamten Wald im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Die monetäre Abwicklung der Wildschadensverhütungspauschale erfolgt direkt über das Forstamt. 3. Das Forstamt der Stadt Karlsruhe übernimmt bei Erbringung des vorgegebenen Abschusses für Rehwild (vgl. § 11) die Materialkosten für den Flächen- und Einzelschutz, hierfür wird die Wildschadensverhütungspauschale verwendet. Die darüberhinausgehenden Materialkosten für Wildschutz trägt das Forstamt der Stadt Karlsruhe. Bei Unterschreitung der Zielvereinbarung um 1/3 in zwei aufeinander folgenden Pachtjahren werden die Wildschutzkosten im jeweiligen Revier vollständig vom Pachtenden für alle betroffenen Jahre inkl. der zurückliegenden in der Pachtperiode getragen. 4. Der Pächter verpflichtet sich, den Flächen- und Einzelschutz von Forstpflanzen, nach Einweisung durch Forstbedienstete in Eigenleistung aufzubauen oder anzubringen. Der örtliche Revierleiter setzt einen Stichtag zur Umsetzung der Eigenleistung fest. Wird innerhalb von -9- zwei Wochen die Fläche nicht in Eigenleistung geschützt, trägt der Pächter die vollständigen Kosten für die Unternehmer- oder Eigenleistung des Forstbetriebes. 5. Der Pächter verpflichtet sich, alles zu tun, um die im Bereich des Jagdbezirks vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Kulturen laufend von schadensverursachendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Zäune festgestellt, hat der Pächter unverzüglich für die Entfernung des Wildes zu sorgen. Nach Ablauf einer vom Verpächter gesetzten Frist hat dieser das Recht, auf Kosten des Pächters das Austreiben oder den Abschuss des Wildes zu veranlassen. Erlegtes Wild ist gegen Aufwendungsersatz den Pächtern zu überlassen. Das Recht auf Ersatz entstandenen Schadens an der Kultur bleibt unberührt. 6. Der Verpächter kann vom Pächter die vorrangige Bejagung des Schalenwildes in den in Verjüngung stehenden Waldbeständen und auf Kulturflächen verlangen. 7. Zur Beurteilung der Wildschadenssituation im Wald finden gemeinsame Waldbegänge statt, an denen der Pächter, Verpächter sowie Vertreter*innen der örtlichen zuständigen Forstbehörde teilnehmen. Die Teilnahme des Pachtenden ist verbindlich. Der Waldbegang dient insbesondere der Erörterung der Wildverbisssituation sowie jagdwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Wildschäden im Wald. § 11 Kündigung des Vertrages 1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn § 11 wird zu § 13 -10- a) der Pächter wegen Vergehens nach §§ 292 ff Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt ist, b) der Pächter nach § 66 JWMG rechtskräftig verurteilt ist, c) der Pächter wiederholt oder schwer gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verstößt, d) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses bzw. der Wildschadensverhütungskosten nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist, e) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde. 2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag gegenüber dem Pächter nach Maßgabe des § 584 BGB mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn a) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens länger als drei Monate im Verzug ist oder b) der Pächter den Abschussplan oder Anordnungen über die Verminderung des nicht bewirtschafteten Wildbestandes wiederholt nicht erfüllt. 3. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Pächter die Kosten einer Neuverpachtung zu tragen. Bis zur Neuverpachtung sind der Pachtzins und die Wildschadensverhütungskostenpausc hale weiter zu bezahlen. 4. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 5. Im Übrigen finden im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder der -11- Abweisung eines solchen mangels Masse über das Vermögen des Pächters §§ 108 ff der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. § 11 Abschussregelung 1. Für die Bejagung von Rehwild wird eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Um die waldbaulichen Ziele zu erreichen, legt der Verpächter einen Abschuss entsprechend des forstlichen Gutachtens fest. Dieses Ziel muss pro Jagdjahr erreicht werden. Wird die Vorgabe über oder unterschritten, greift ein Bonus-Malus-System (siehe § 12). Jährlich wird ermittelt ob das Ziel erreichbar ist. Es besteht dann die Möglichkeit, je nach Verbissbelastung, das Ziel zu erhöhen oder zu senken. 2. Zum Zwecke der eindeutigen Dokumentation erhalten die Pächter vor Beginn des neuen Jagdjahres Wildmarken. Diese sind unmittelbar nach Erlegung am verendeten Rehwild anzubringen, im Anschluss wird das erlegte Stück mit erkennbarer Wildmarkennummer fotografiert und das Foto an folgende Mailadresse gesendet: Rehwildstrecke@fa.karlsruhe.de 3. Der Pächter verpflichtet sich gemeldetes Fallwild zeitnah anzuzeigen und entsprechend zu entsorgen. 4. Dem Verpächter muss die Möglichkeit gegeben werden, zeitnah Stichprobenkontrollen durchzuführen. § 12 Verlust des Jagdscheins; Tod des Pächters 1. Nach § 21 Abs. 2 JWMG erlischt der Jagdpachtvertrag unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (Verlust des Jagdscheins). § 12 wird zu § 14 -12- 2. Im Falle des Todes des Pächters sind sowohl der Verpächter als auch die Erben berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Weiter findet § 23 JWMG Anwendung. Für Mitpächter gilt § 22 JWMG. Neu wg. PEFC Zertifizier ung § 12 Bonus / Malus 1. Entsprechend der Vorgaben der PEFC Zertifizierung des Waldes wird ein Bonus-Malus-System zur Steuerung des Wildverbisses und klimastabilen Waldentwicklung angewendet. Grundlage für das Bonus-Malus- System ist die Erlegung des in der jeweiligen Zielvereinbarung festgelegten Abschusses von Rehwild. 2. Wird dieses Ziel erreicht bleibt der Grundbetrag der an das Forstamt der Stadt Karlsruhe gezahlten Wildschutzkostenpauschale Wald in Höhe von 10,00 €/ha Waldfläche gleich. Nachfolgend ist aufgeschlüsselt in welcher Höhe der Betrag erhöht oder gesenkt wird. Angerechnet wird ausschließlich erlegtes oder durch Verkehrsverlust im jeweiligen Jagdrevier, zur Strecke gekommenes Rehwild. Dies muss wie in § 11 beschrieben, nachgewiesen werden. 3. Die monetäre Abwicklung des Bonus- Malus-Systems erfolgt direkt über das Forstamt der Stadt Karlsruhe. Abschussh öhe Betrag Bonus/ Malus Weniger als 50% des jährlich vereinbarte n Abschusse s 5000€ Malus Weniger als 1/3 des jährlich 1000€ Malus -13- vereinbarte n Abschusse s Jährlich vereinbarte r Abschuss 0€ Grundb etrag bleibt gleich Mehr als 20% des jährlich vereinbarte n Abschusse s 200€ Bonus Mehr als 35 % des jährlich vereinbarte n Abschusse s 400€ Bonus Mehr als 55% des jährlich vereinbarte n Abschusse s 900€ Bonus § 13 Sonstige Regelungen 1. Die Pächter haben die Anlage für Kirrungen dort zu unterlassen, wo eine Konzentration schadensverursachender Wildarten in der Nähe verbissempfindlicher Flächen die Folge sein kann. 2. Die Erstellung oder Veränderung von Jagdhütten bedarf der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Anlage von Hochsitzen, Wildfütterungsanlagen oder Ähnlichem bedürfen unbeschadet der § 13 wird zu § 15 -14- bau- und/oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Während der Jagdpachtperiode liegt die Verkehrssicherungspflicht für alle jagdlichen Einrichtungen beim Pächter. Der Pächter stellt den jeweiligen Grundstückseigentümer sowie den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei für Schäden, die durch Jagdeinrichtungen entstehen. 3. Die Kosten für die Jagdeinrichtungen trägt der Pächter. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art sind auch bei Beendigung des Vertrages ausgeschlossen. 4. Für die Nutzung von im Bezirk liegenden Bauwerken (Diensthütte, Jagdhütte, Futterschuppen u. ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. 5. Die zuständigen forstlichen Bediensteten des Forstamtes sind berechtigt, den Jagdbezirk in Jagdausrüstung und mit Hunden zu begehen. 6. Gegen Maßnahmen zum Schutz des Waldes und gegen die Art der Bewirtschaftung des Waldes steht dem Pächter kein Einspruchsrecht zu. Das gleiche gilt für die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen. Die Schaffung von neuen Erholungseinrichtungen, die Beeinträchtigungen der Jagd verursachen können, wird im Vorfeld zwischen Verpächter und Pächter besprochen. § 13 Kündigung des Vertrages 1. Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn a) der Pächter wegen Vergehens nach §§ 292 ff Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt ist, -15- b) der Pächter nach § 66 JWMG rechtskräftig verurteilt ist, c) der Pächter wiederholt oder schwer gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verstößt, d) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses bzw. der Wildschadensverhütungskosten nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist, e) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde f) der Pächter trotz zweifacher Aufforderung durch das Forstamt nicht am obligatorischen jährlichen Begang zur Beurteilung der Wildschadenssituation teilnimmt. g) der Pächter den in der Zielvereinbarung festgesetzten Abschuss um 50 % innerhalb eines Jagdjahres unterschreitet oder wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die Zielvorgabe vorliegen. h) der Pächter der umgehenden Dokumentation des Abschusses nicht oder fehlerhaft nachkommt. 2. Der Verpächter kann den Pachtvertrag gegenüber dem Pächter nach Maßgabe des § 584 BGB mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn a) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens länger als drei Monate im Verzug ist oder b) der Pächter den Abschussplan oder Anordnungen über die Verminderung des nicht bewirtschafteten Wildbestandes wiederholt nicht erfüllt. 3. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Pächter die Kosten einer Neuverpachtung zu tragen. Bis zur Neuverpachtung sind der Pachtzins und die -16- Wildschadensverhütungskostenpausch ale weiter zu bezahlen. 4. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 5. Im Übrigen im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines solchen mangels Masse über das Vermögen des Pächters §§ 108 ff der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung. § 14 Abschussregelung Für die Bejagung von Rehwild ist eine Zielvereinbarung nach den Bestimmungen des JWMG abzuschließen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zielvereinbarung unverzüglich nach Vorlage des forstlichen Gutachtens getroffen werden muss. Wenn keine einvernehmliche Zielvereinbarung zustande kommt, haben die Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen eines Monats nach Beginn des Jagdjahres anzuzeigen (§ 34 Abs. 3 JWMG). Wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen eine Zielvereinbarung berechtigen den Verpächter zu einer Kündigung aus wichtigem Grund. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. § 14 wird zu § 11 § 14 Verlust des Jagdscheins; Tod des Pächters 1. Nach § 21 Abs. 2 JWMG erlischt der Jagdpachtvertrag unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (Verlust des Jagdscheins). 2. Im Falle des Todes des Pächters sind sowohl der Verpächter als auch die Erben berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. -17- Weiter findet § 23 JWMG Anwendung. § 15 Schriftform / Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Der vorstehende Vertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Im Falle einer Beanstandung verpflichten sich die Vertragsparteien neu zu verhandeln: Bis dahin besteht kein Pachtverhältnis. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. § 15 wird zu § 16 § 15 Sonstige Regelungen 1. Die Kirrung erfolgt ortsangepasst unter den gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Absprache mit dem jeweiligen Waldeigentümer. Pächter haben die Anlage für Kirrungen dort zu unterlassen, wo eine Konzentration schadensverursachender Wildarten in der Nähe verbissempfindlicher Flächen die Folge sein kann. 2. Eine Fütterung unterbleibt grundsätzlich. Die Winterfütterung ist wildbiologisch nicht notwendig und verfehlt das Ziel „weniger Wildschäden“ zu verursachen. Mit angepassten Wildbeständen sorgen die Pachtenden für ein gutes Winternahrungsangebot im Revier. 3. Grundsätzlich gilt bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen § 30 JWMG. Die Veränderung von Jagdhütten bedarf der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, der unteren Forstbehörde sowie der Naturschutzbehörden. Die Anlage von Hochsitzen, oder Ähnlichem bedürfen unbeschadet der bau- und/oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Zustimmung des Grundstückseigentümers und der unteren Forst- und Jagdbehörde. Während der Jagdpachtperiode liegt die Verkehrssicherungspflicht für alle -18- jagdlichen Einrichtungen sowie der Jagdhütten beim Pächter. Der Pächter stellt den jeweiligen Grundstückseigentümer sowie den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei für Schäden, die durch Jagdeinrichtungen entstehen. 4. Die Kosten für die Jagdeinrichtungen trägt der Pächter. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art sind auch bei Beendigung des Vertrages ausgeschlossen. Kommt es nach Beendigung der Pachtperiode zu keiner Einigung zwischen Pächter und Nachpächter, bezüglich der Übernahme der Jagdeinrichtungen, muss der vorherige Pächter innerhalb von 8 Wochen nach dem Ende seiner Pacht die Jagdeinrichtungen abbauen und vollständig von der Fläche entfernen. Kommt er dem Rückbau und der Entsorgung nicht nach, kann der Verpachtende diese gegen vollständigen Kostenersatz durch eigene Mitarbeitende oder Unternehmende umgehend nach Ablauf der Frist von 8 Wochen zurückbauen und entsorgen. 5. Bei Beendigung der Pacht wird der unteren Jagdbehörde eine vollständige detaillierte Liste der Jagdeinrichtung inkl. Darstellung in einer Karte durch den Pachtenden unaufgefordert zugesendet. 6. Für die Nutzung von im Bezirk liegenden Bauwerken (Hütten, Futterschuppen u. ä.) wird eine besondere Vereinbarung getroffen. 7. Die zuständigen forstlichen Bediensteten des Forstamtes sind berechtigt, den Jagdbezirk in Jagdausrüstung und mit Hunden zu begehen. 8. Gegen Maßnahmen zum Schutz des Waldes und gegen die Art der Bewirtschaftung des Waldes steht dem Pächter kein Einspruchsrecht zu. Das -19- gleiche gilt für die Schaffung und Erhaltung von Erholungseinrichtungen. § 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. § 16 wird zu § 18 § 16 Schriftform / Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Der vorstehende Vertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Im Falle einer Beanstandung verpflichten sich die Vertragsparteien neu zu verhandeln: Bis dahin besteht kein Pachtverhältnis. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. Neu wg. DSGVO § 17 Datenschutzinformation nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Personenbezogene Daten des Pächters werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSVGO verarbeitet. Die Daten werden außerhalb der Stadt zum Zweck der Kontaktaufnahme weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald die Stadt diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die verpachtete Fläche nicht mehr benötigt. Weitere Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten als betroffene Person, sind unter www.karlsruhe.de/Datenschutz zu finden. § 18 Salvatorische Klausel -20- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihren Sinn entsprechende rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen. Anzeige bei der unteren Jagdbehörde Vorstehender Jagdpachtvertrag wurde der Unteren Jagdbehörde gemäß § 18 JWMG angezeigt. Beanstandungen werden nicht / zu folgenden Punkten erhoben: ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ......... Hinweis: Im Falle der Beanstandung darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist (§ 18 Abs. 3 S. 2 JWMG). (Ort) (Datum) .......................................... (Unterschrift, Dienstsiegel der Unteren Jagdbehörde) Anzeige bei der unteren Jagdbehörde Vorstehender Jagdpachtvertrag wurde der Unteren Jagdbehörde gemäß § 18 JWMG angezeigt. Beanstandungen werden nicht / zu folgenden Punkten erhoben: ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ......... Hinweis: Im Falle der Beanstandung darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist (§ 18 Abs. 3 S. 2 JWMG). (Ort) (Datum) .......................................... (Unterschrift, Dienstsiegel der Unteren Jagdbehörde)
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6 Neureut 5 Knielingen 13 Stupferich 9 Turmberg 10 Grötzingen-West 3 Rappenwört 4 Knielinger See 7 Hagsfeld 12 Grünwettersbach-Palmbach 14 Grötzingen-Ost 6 Neureut 8 Elfmorgenbruch 2 Hardt-Oberreut 11 Wolfartsweier 14 Grötzingen-Ost 14 Grötzingen-Ost 11 Wolfartsweier 12 Grünwettersbach-Palmbach Dieser Plan darf ohne Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Maßstab: 1:60.000 Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe Datum: 22.05.2023 Planfertigung: Viola Knab Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Sachbearbeitung: Katharina Strobel 1 Oberwald/Rißnert 1 Oberwald/Rißnert Jagdreviere Verpachtung vom 01.04.2018 - 31.03.2024 Jagdgenossenschaft Karlsruhe verpachtetes Jagdrevier Städtischer Eigenjagdbezirk und Regiejagd Forstamt
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Anlage 3 Pachtpreise für die Pachtperiode 2024-2030* Nr.Jagdrevier Wald bejagbar Fläche [ha] Wald eingeschränkt bejagbar Fläche [ha] Wald gesamt Fläche [ha] Wald Wildschadens- verhütungspauschale [10€/ha Wald] Wald Pacht [€/ha] Wald Pacht [€] Feld bejagbar Fläche [ha] Feld eingeschränkt bejagbar Fläche [ha] Feld gesamt Fläche [ha] Feld Pacht [€/ha] Feld Pacht [€] Gewässer gesamt Fläche [ha] Gewässer Pacht [€/ha] Gewässer Pacht [€] Pacht in Euro (brutto) ab 01.04.2024 ohne Wildschadensv. Pacht in Euro (brutto) ab 01.04.2024 mit Wildschadensv. Pacht in Euro (netto) ohne Wildschadensv. Pacht in Euro (brutto) bis 31.03.2024 Differenz Kosten bis 31.03.24/ab 01.04.24 1Oberwald/Rißnert 2Hardt-Oberreut1349,31 3Rappenwört196,9317,26214,192141,93642,5754,9850,33105,312,5263,27550,530,525,265931,113073,01782,453021,0651,95 4Knielingen/Burgau102,728,93111,651116,53334,95138,4950,7189,192,5472,975121,390,560,695868,621985,12729,932069,38-84,26 5Knielingen66,7269,03135,751357,50,567,88200,572,17272,670,5136,33593,730,546,865251,0751608,575210,991579,2529,325 6Neureut78,021,4279,44794,43238,328,76450,07458,831458,8351,230,525,615722,7651517,165607,371522,49-5,325 7Hagsfeld70,47070,47704,73211,4155,3838,9194,292,5235,7256,670,53,335450,471155,17378,551183,21-28,04 8Elfmorgenbruch68,26,7274,92749,20,537,4660,4854,24114,722,5286,80324,261073,46272,491011,7661,7 9Bergwald136,410136,411364,10,568,21212,30212,32424,60492,8051856,905414,121788,768,205 10Grötzingen westl. B3187,110,61187,721877,23563,16268,11105,63373,7431121,2201684,383561,581415,453610,5-48,92 11Wolfartsweier33,290,9334,22342,23102,6686,1531,49117,642,5294,10396,76738,96333,41814,91-75,95 12Grünwettersbach-Palmbach170,970170,971709,74683,88316,5462,3378,8451894,202578,084287,782166,454355,12-67,34 13Stupferich162,840162,841628,44651,36321,330321,3361927,9802579,344207,742167,514207,740 14Grötzingen östl. B3117,528,9146,414644585,6170,196,69176,885884,40147029341235,292875,1358,87 Summe1391,18133,81524,9815249,84187,452815,748400,44323,55161,7812749,6727999,4710714,0029388,56-1389,095 * Aufgrund von Flächenanpassungen der Jagdreviere und der Erhebung von Umsatzsteuer kann es noch zu Preisanpassungen kommen. Regiejagd geplante Regiejagd ab 01.04.2024 JagdgenossenschaftKarlsruhe Einnahmen aus der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ab 01.04.2024: 12.749,67 €**(brutto) pro Jagdjahr **Einnahmen aus den Jagdabrundungsverträgen wurden nicht berücksichtigt. Forstamt (Stadt Karlsruhe) Einnahmen aus der Wildschadensverhütungspauschale ab 01.04.2024: 15.249,80 € jährlich
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Niederschrift Plenarsitzung des Gemeinderates 2019, 15:30 Uhr öffentlich | nicht öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup . Punkt x der Tagesordnung: Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Neuverpachtung zum 1. April 2024 Vorlage: 2023/0553 Beschluss: Abstimmungsergebnis: Der Vorsitzende Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten –
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Niederschrift 54. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. September 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 13 der Tagesordnung: Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Neuverpachtung zum 1. April 2024 Vorlage: 2023/0553 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die Jagdgenossen- schaftsversammlung einzuberufen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird Herr Oberbürger- meister Dr. Frank Mentrup und stellvertretend die Leitung des Liegenschaftsamtes be- stellt. 4. Der Gemeinderat beschließt, dass die städtischen Eigenjagdbezirke – ausgenommen sind der Eigenjagdbezirk im Jagdrevier 1, Oberwald/Rißnert und der Eigenjagdbezirk im Jagdrevier 2, Oberreut – zur Verwaltungsvereinfachung Bestandteil des gemeinschaftli- chen Jagdbezirks werden. 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund der Neuverpachtung geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und der ab dem 1. April 2024 geltenden Jagdpacht- verträge. 6. Das Liegenschaftsamt, als Vertreter der Stadt in der Jagdgenossenschaft, wird ermäch- tigt der Satzung sowie dem Jagdpachtvertrag mit den neuen Pachtpreisen und der Wildschadensverhütungspauschale zuzustimmen. 7. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Anpassung der Pachtpreise und der sich dar- aus ergebenen Änderung der Besteuerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und – 2 – beauftragt die Verwaltung, falls erforderlich, von der Kleinunternehmerregelung Ge- brauch zu machen. 8. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 4, 5 und 7 erforderten Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet insbesondere die künftige Ein- teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Jagdpachteinheiten (Jagdreviere) sowie die Vergabe der Jagdpachten unter Beachtung der Eingliederungsverträge. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung (43 JA-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 12. September 2023: Ich stelle mal wieder fest, dass Jagdgenoss*innen eine besondere Gruppe von Menschen sind, dass ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, um sie einzuberufen, und bitte hier um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Oktober 2023