Karlsruhe.App: Entgeltordnung und Anbieterverträge
| Vorlage: | 2023/0549 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.05.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Informationstechnik und Digitalisierung |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.07.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Karlsruhe.App: Entgeltordnung und Anbieterverträge 1. Begriff der Gemeinnützigkeit 2. Möglichkeit der Aufrechnung 3. Entgeltfreie Zeit für Neuverträge Änderung der Entgeltordnung hinsichtlich des Anbietendenkreises, von dem keine Entgelte erhoben werden (1) § 3 Entgelte (1) Für die drei Leistungen wird ein monatliches Entgelt erhoben. (2) Bezüglich der Höhe der Netto-Entgelte wird auf die beigefügte Preisliste (Anlage 1) in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Die Preisliste wird zusätzlich auf karlsruhe.de veröffentlicht. (3) Die Entgelte fallen je in Anspruch genommener Leistung an. Werden mehrere Leistungen derselben Leistungsart in Anspruch genommen, so ist für jede Einzelne das entsprechende Entgelt zu entrichten. (4) Die Entgelte werden einmal jährlich angepasst und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (5) Gemeinnützige Organisationen (z. B. Vereine, Verbände, Stiftungen, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, Parteien, von einem Verein getragene Unternehmungen und Kammern als berufsständische Interessenvertretungen auf gesetzlicher Grundlage) und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entgeltfrei. (6) Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist bei Vertragsabschluss von den jeweiligen Anbietenden zu erbringen. Ergänzung der Anbieterverträge um die Möglichkeit der Aufrechnung (2) um die Einführung einer sechsmonatigen Probezeit für alle Neuverträge (3) § 2 Entgelt (1) Für die Leistungen der Betreiberin ist ein monatliches Entgelt zu entrichten. Die Grundzüge der Berechnung des konkreten Entgelts ergeben sich aus der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Entgeltordnung sowie der als Anlage 2 beigefügten tabellarischen Preisliste zur Entgeltordnung. (2) Das Entgelt fällt je in Anspruch genommener Leistung monatlich an. Werden mehrere Leistungen derselben Leistungsart in Anspruch genommen, so ist für jede Einzelne das entsprechende Entgelt zu entrichten. (3) Es gelten die folgenden Preise gem. Entgeltordnung: Anzahl In App Leistung Nettopreis 2023 je Monat X Channels 67,00 € X Web-Apps 34,00 € X Native Apps 34,00 € Die Betreiberin passt das Entgelt für die einzelnen Leistungen in der Regel jährlich mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres an. Sie teilt die Anpassungen des Entgelts, die ab 2024 vorgenommen werden, dem Anbieter mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich mit. Der Anbieter kann den Vertrag sodann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen. (4) Die Dienstleistungen der Betreiberin unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer, d. h. bei den in Rechnung gestellten Beträgen ist jeweils die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe ausgewiesen. (5) Das Entgelt wird quartalsweise in Rechnung gestellt und ist spätestens zum dritten Werktag des darauffolgenden Quartals an die Betreiberin auf das Konto mit der IBAN DE66 6605 0101 0009 0009 69 bei der Sparkasse Karlsruhe zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto der Betreiberin an. (6) Die Verrechnung von Entgelten mit gleichartigen Leistungen der Anbietenden ist grundsätzlich möglich. (7) Bei erstmaligem Vertragsabschluss werden für die ersten sechs Monate keine Entgelte erhoben.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0549 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: IT Karlsruhe.App: Entgeltordnung und Anbieterverträge 1. Begriff der Gemeinnützigkeit 2. Möglichkeit der Aufrechnung 3. Entgeltfreie Zeit für Neuverträge Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 30.06.2023 7 x vorberaten Hauptausschuss 11.07.2023 14 x Gemeinderat 18.07.2023 7 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt bezüglich der virtuellen öffentlichen Einrichtung „Karlsruhe.App“– nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - 1. die Änderung der Entgeltordnung hinsichtlich des Anbietendenkreises, der von Entgeltzahlungen befreit ist, 2. die Ergänzung der Anbieterverträge um die Möglichkeit der Aufrechnung und 3. die Einführung einer sechsmonatigen entgeltfreien Probezeit für alle Erstverträge, wie in Anlage 1 dargestellt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen nicht grundsätzlicher Art vornehmen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: - 1.410 € Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zu 1. Änderung der Entgeltordnung hinsichtlich des Anbietendenkreises, von dem keine Entgelte erhoben werden Gemäß Entgeltordnung zur Karlsruhe.App in der aktuell gültigen Fassung (Beschluss des Gemeinderates vom 22. Februar 2022) werden nach § 3 Absatz 5 von „gemeinnützigen Vereinen im Sinne des § 52 AO“ keine Entgelte erhoben. Die Beschränkung der Entgeltfreiheit auf „gemeinnützige Vereine“ bedeutet im Umkehrschluss, dass andere Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (z. B. Stiftungen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen) Entgelte entrichten müssen. In Gesprächen mit diesen Organisationen wurde deutlich, dass die Entrichtung von Entgelten hierbei eine zu hohe Hürde für ein Engagement in der App darstellt. Daher sollen neben gemeinnützigen Vereinen auch (weitere) gemeinnützige Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) von der Entgeltpflicht ausgenommen werden. Es wird daher empfohlen, Absatz 5 der Entgeltordnung wie folgt zu ergänzen: Gemeinnützige Organisationen (z. B. Vereine, Verbände, Stiftungen, Wohlfahrtsorganisationen, Kirchen, Parteien, von einem Verein getragene Unternehmungen und Kammern als berufsständische Interessenvertretungen auf gesetzlicher Grundlage) und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entgeltfrei. und einen weiteren Absatz 6 einzufügen: Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist bei Vertragsabschluss von den jeweiligen Anbietenden zu erbringen. Zu 2. Ergänzung der Anbieterverträge um die Möglichkeit der Aufrechnung Die Karlsruhe.App wird als virtuelle öffentliche Einrichtung (gemäß Gemeindeordnung BW) betrieben. Auf dieser kommunalrechtlichen Basis werden privatrechtliche Verträge mit den In-App-Anbietenden abgeschlossen. Das Privatrecht eröffnet die Möglichkeit einer Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) gleichartiger Leistungen. Wenn In-App-Anbietende Leistungen für die Stadt Karlsruhe erbringen, sollte die Verrechnung von Entgelten mit Leistungen der Anbietenden grundsätzlich möglich sein. Beispiele für diese Leistungen können grundsätzlich alle Formen von Marketing (z. B. Zeitungsannoncen), IT-Dienstleistungen (z. B. Programmierleistungen) oder ähnliches sein. Es wird daher empfohlen § 2 Abs. 6 der Anbieterverträge Entgelt wie folgt anzupassen: (6) Die Verrechnung von Entgelten mit gleichartigen Leistungen der Anbietenden ist grundsätzlich möglich. – 3 – Zu 3. Einführung einer sechsmonatigen entgeltfreien Probezeit für alle Neuverträge Der Gemeinderat hatte ursprünglich beschlossen, in den ersten sechs Monaten des Betriebs der Karlsruhe.App keine Entgelte zu erheben, um während der Startphase der App angesichts deren dann noch geringen Bekanntheit und Verbreitung Partnerinnen und Partner zu gewinnen, die Leistungen in der Karlsruhe.App anbieten möchten. Diese entgeltfreie Zeit hatte der Gemeinderat zuletzt für die ersten Anbietenden um weitere sechs Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht vorgesehen. Der Betrieb der Karlsruhe.App in den ersten 18 Monaten zeigte jedoch, dass In-App- Anbietende zunächst eine gewisse Anlaufzeit benötigen, um das neuartige Medium zu testen und zu bewerten, ob das Engagement in der App einen Mehrwert bietet. Analog vergleichbarer Vereinbarungen aus der privaten Wirtschaft soll nun für erstmalige Neuverträge grundsätzlich eine sechsmonatige entgeltfreie Zeit eingeräumt werden. Weiterhin soll die Möglichkeit, am Ende der Testphase den Anbietervertrag zu kündigen, vertraglich festgehalten werden. Damit wird interessierten neuen Anbietenden ein einfacher Einstieg geboten, um die Funktionalitäten sowie den Mehrwert der Karlsruhe.App aus Sicht der Anbietenden zu testen und die Attraktivität der Karlsruhe.App gesteigert. Es wird daher empfohlen § 2 Abs. 7 der Anbieterverträge Entgelt wie folgt anzupassen: (7) Bei erstmaligem Vertragsabschluss werden für die ersten sechs Monate keine Entgelte erhoben. Überlegungen zur Produktstrategie und Anmerkungen zu finanziellen Auswirkungen Zum dritten Quartal 2023 werden die finanziellen Auswirkungen der beantragten Änderungen neu bewertet sowie die Preise für 2024 neu kalkuliert. Es ist davon auszugehen, dass durch die zu beschließenden Änderungen die Gemeinwohlorientierung der App, im Sinne der digitalen Daseinsvorsorge, weiter in den Fokus rückt. Im Jahr 2023 gehen wir von einer Verschiebung von der Zahlungspflicht hin zur Zahlungsbefreiung für 3 Channels und 1 In-App aus. Hieraus resultiert ein entgangenes Entgelt in Höhe von 1.410 Euro. Mehraufwendungen entstehen nicht. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt bezüglich der virtuellen öffentlichen Einrichtung „Karlsruhe.App“– nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - 1. die Änderung der Entgeltordnung hinsichtlich des Anbietendenkreises, der von Entgeltzahlungen befreit ist, 2. die Ergänzung der Anbieterverträge um die Möglichkeit der Aufrechnung und 3. die Einführung einer sechsmonatigen entgeltfreien Probezeit für alle Erstverträge, wie in Anlage 1 dargestellt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen nicht grundsätzlicher Art vornehmen.
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Niederschrift 52. Plenarsitzung des Gemeinderates 18. Juli 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Karlsruhe.App: Entgeltordnung und Anbieterverträge 1. Begriff der Gemeinnützigkeit 2. Möglichkeit der Aufrechnung 3. Entgeltfreie Zeit für Neuverträge Vorlage: 2023/0549 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt bezüglich der virtuellen öffentlichen Einrichtung „Karlsruhe.App“– nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - 1. die Änderung der Entgeltordnung hinsichtlich des Anbietendenkreises, der von Entgeltzahlungen befreit ist, 2. die Ergänzung der Anbieterverträge um die Möglichkeit der Aufrechnung und 3. die Einführung einer sechsmonatigen entgeltfreien Probezeit für alle Erstverträge, wie in Anlage 1 dargestellt. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen nicht grundsätzlicher Art vornehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 30. Juni 2023 und im Hauptausschuss am 11. Juli 2023. Wir können gleich abstimmen, und zwar ab jetzt. – Einstimmige Zustimmung. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. Juli 2023