Änderung der Bekanntmachungssatzung

Vorlage: 2023/0544
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.05.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.05.2023

    TOP: 6

    Rolle: Anhörung

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • TOP 6 Änderung der Bekanntmachungssatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0544 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Änderung der Bekanntmachungssatzung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 24.05.2023 6 x Hauptausschuss 20.06.2023 x Gemeinderat 27.06.2023 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat nimmt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am : 10.05.2023 in Durlach, 24.05.2023 in Grötzingen, 07.06.2023 in Stupferich, 13.06.2023 in Neureut, 13.06.2023 in Wettersbach, 13.06.2023 in Wolfartsweier, 14.06.2023 in Hohenwettersbach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 hat der Gemeinderat den Erlass einer Bekanntmachungssatzung beschlossen. Diese sieht vor, dass öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe grundsätzlich durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung). Parallel dazu werden öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen zu Informationszwecken weiterhin durch Einrücken im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt (vgl. § 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung). Die Kosten für die Stadtzeitung haben sich – bei gleicher Seitenzahl – zwischen Januar 2022 und April 2023 in fünf Schritten um rund 58,9 Prozent von 300.000 Euro auf 476.667 Euro erhöht. Dies schließt eine zum 1. April 2023 erfolgte leichte Kostensenkung um 98 Euro pro Seite ein. Der Kostenanteil der Amtlichen Bekanntmachungen lag dabei im Jahr 2022 bei rund 314.000 Euro. Die Kostensteigerungen liegen deutlich außerhalb des geplanten Haushalts und gehen maßgeblich auf die gestiegenen Papier- und Druckkosten im Zuge des Ukrainekrieges zurück. Im Rahmen des Haushaltssicherungsprozesses (HHS) sind die Dienststellen dazu angehalten, Kosten einzusparen, wo dies sinnvoll erscheint. Hierbei gilt es, sich auf das gesetzlich Verbindliche zu konzentrieren und Freiwilliges zu überprüfen. Bei der zusätzlichen Veröffentlichung Amtlicher Bekanntmachungen im Amtsblatt handelt es sich um ein solch freiwilliges Handeln, soweit die satzungsgemäße Bereitstellung bereits auf der städtischen Internetseite erfolgt. Durch den Verzicht auf einen zusätzlichen Abdruck von Bekanntmachungen im Amtsblatt zu Informationszwecken sollen – abhängig von der Papierpreisentwicklung – im Jahr 2023 bis zu 100.000 Euro und in den Folgejahren voraussichtlich mehr als 200.000 Euro jährlich eingespart werden. Die dazu erforderliche Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssatzung findet sich in Anlage 1. Anlage 2 enthält die zugehörige Synopse. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer Bekanntmachung im Internet entgegenstehen, erfolgt diese weiterhin durch Einrücken im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe (vgl. § 1 Abs. 4, 3 Abs. 4 der Bekanntmachungssatzung). Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zu der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe zur Kenntnis.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2021 (Amtsblatt vom 16. Juli 2021), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2021 (Amtsblatt vom 30. Juli 2021) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26), und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in der Sitzung am 27. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 1. § 1 Abs. 3 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe (Bekanntmachungssatzung) entfällt. § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung. 2. § 3 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung entfällt. § 3 Abs. 4 wird zu § 3 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Synopse der Bekanntmachungssatzung Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen) Teil 1 Öffentliche Bekanntmachungen § 1 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe i. S. v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de . Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 zusätzlich durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. (3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. (4) entfällt – 2 – § 2 Öffentliche Notbekanntmachung (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe) durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt dann der Erscheinungstag der Tageszeitung. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist zusätzlich kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Bei Angabe der Bezugsadresse können gegen Kostenerstattung Ausdrucke auch zugesandt werden. Teil 2 Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 3 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe (1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Karlsruhe erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe unter www.karlsruhe.de . Unter die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben. (2) Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse – 3 – gegen Kostenerstattung zugesandt. Hierauf ist in der Internet- Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Zu Informationszwecken wird die ortsübliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe bereitgestellt. (4) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amts-blatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. (3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Karlsruhe im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes. (4) entfällt § 4 Ortsübliche Eil- und Notbekanntmachung (1) In besonderen Fällen, wenn eine rechtzeitige ortsübliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nicht möglich ist, erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Einrücken in die Tageszeitung Badische Neueste Nachrichten (Stadtausgabe und/oder Online Ausgabe). (2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung durch 1) Lautsprecher, 2) Rundfunk oder 3) Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.