Existenz von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklären
| Vorlage: | 2023/0537 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 15.05.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Gleichstellungsbeauftragte |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Eingang: 12.05.2023 Vorlage Nr.: 2023/0537 Existenz von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklären Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.06.2023 31 X Sozialausschuss 18.10.2023 x Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: • Die Stadtverwaltung setzt sich mit aller Kraft auf Landes- oder Bundesebene dafür ein, dass entsprechende landes- bzw. bundesgesetzliche Regelungen getroffen werden, um die Existenz von Frauenhäusern bei auskömmlicher Finanzierung zur gesetzlichen Pflichtaufgabe zu erklären. Sachverhalt/Begründung Wenn Frauen Opfer von Gewalt werden, finden sie unter anderem auch Zuflucht in einem Frauenhaus. Allerdings ist es in ganz Deutschland noch so geregelt, dass kein rechtlich bindender Anspruch auf Schutz existiert. Das bedeutet, dass der Betrieb von Frauenhäusern (z.B. die Kosten für Unterbringung, psychosoziale Betreuung, Prävention, Intervention, Nachsorge usw.) lediglich eine freiwillige Leistung darstellt, die in Baden-Württemberg in Teilen von den Kommunen und vom Land finanziert wird: So handelt die Kommune mit den Trägern von Frauenhäusern etwa die Entgelte für die Kosten der Unterkunft aus. Demgegenüber übernimmt das Land laut „Verwaltungsvorschrift Frauen- und Kinderschutzhäuser vom 26. Mai 2020“ Investitionskosten in Höhe von maximal 80 Prozent für alle Kosten, die außerhalb vom reinen Betrieb der Frauenhäuser anfallen (z.B. Maßnahmen der Prävention, Krisenintervention, Nachsorge). Die Kosten für die psychosoziale Betreuung werden über die Leistungen gemäß SGB II übernommen, sofern die Voraussetzungen nach SGB XII erfüllt sind. Viele hilfesuchenden Frauen erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil sie studieren, einer Ausbildung nachgehen oder ein eigenes Einkommen haben. Außerdem sind Rentnerinnen, EU- Bürgerinnen mit ungesichertem Aufenthalt, Asylbewerberinnen, Bezieherinnen von ALG I und auch „Aufstockerinnen“ derzeit nicht leistungsberechtigt. Die Kostenübernahme für diese Frauen ist nicht geregelt, was in Finanzierungsausfällen für die Frauenhäuser, langwierigen Verhandlungen mit den Kostenträgern oder der vorzeitigen Entlassung von Frauen und ihren Kindern mündet. Nicht zuletzt kommt es in Baden-Württemberg vor, dass Frauen oftmals ihre Leistungsberechtigung verlieren, wenn sie – um etwa aus ihrem gewaltbehafteten Kontext zu fliehen, oder weil es in ihrem Wohnort keine Einrichtung gibt – ein Frauenhaus aufsuchen, das in einem anderen Stadt- oder Landkreis liegt, da die Höhe der Bezuschussung von Frauenhäusern durch die Leistungsträger überall unterschiedlich geregelt ist. – 2 – Dieser Flickenteppich-Zustand ist unbefriedigend und steht im starken Widerspruch zum Menschenrechtsvertrag der „Istanbul-Konvention“, die am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft getreten ist und Bund, Länder und Kommunen klar dazu auffordert und verpflichtet, die europaweit vereinbarten Vorgaben zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einzuhalten und umzusetzen. Damit einher geht etwa auch die Sicherstellung der Finanzierung, die in Artikel 8 der Istanbul-Konvention geregelt ist: „Die Vertragsparteien stellen angemessene finanzielle und personelle Mittel bereit für die geeignete Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Maßnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, einschließlich der von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft durchgeführten.“ (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Istanbul 2011, S. 7) Wir sind der festen Überzeugung, dass die Existenz von Frauenhäusern nicht länger nur eine freiwillige Leistung sein darf, die vom politischen Willen oder der finanziellen Stärke der jeweiligen Kommune abhängig ist. Der Betrieb von Frauenhäusern sollte unter allen Umständen sichergestellt sein und muss finanziell auf einem soliden Fundament stehen. Diese Auffassung teilt auch die Bundesregierung und hat sich die Sicherstellung einer geregelten und rechtlich bindenden Finanzierung von Frauenhäusern in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen: „Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen. (...) Der Bund beteiligt sich an der Regelfinanzierung.“ (Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Mehr Fortschritt wagen, Berlin 2021, S. 115) Wir befürworten das Vorhaben der Bundesregierung ausdrücklich und sprechen uns dafür aus, dass diesen Worten Taten folgen. Insofern beantragen wir, dass die Stadtverwaltung mit der Landesregierung in Kontakt tritt, um selbst initiativ zu werden oder um auf der Ebene des Bundesrats für den in Aussicht gestellten bundeseinheitlichen Rechtsrahmen zu werben. Unser gemeinsames Ziel muss sein, dass Frauen, die Opfer von Gewalt werden, einen Rechtsanspruch auf Schutz erhalten. Deswegen regen wir an, dass sich die Stadtverwaltung mit aller Kraft auf Bundes- und Landesebene dafür einsetzt, damit entsprechende landes- bzw. bundesgesetzliche Regelungen mit einer auskömmlichen Finanzierung geschaffen werden. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadträtin Dr. Rahsan Dogan Stadträtin Bettina Meier-Augenstein Stadtrat Dr. Thomas Müller
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Niederschrift 51. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juni 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 30. Punkt 31 der Tagesordnung: Existenz von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklären Antrag: CDU Vorlage: 2023/0537 Beschluss: Beratung im Sozialausschuss am 18. Oktober 2023, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Sozialausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Juli 2023
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0537 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD/GB Existenz von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklären Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.06.2023 31 x Sozialausschuss 18.10.2023 x Kurzfassung Die Verwaltung setzt sich bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die Finanzierung von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklärt wird. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich bereits im Rahmen ihrer Netzwerkarbeit bei der Landesregierung, beim Städtetag Baden-Württemberg und beim Deutschen Städtetag dafür ein, dass die Finanzierung von Frauenhäusern zur Pflichtaufgabe erklärt wird. Auch die Finanzierung der Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen, der Beratungs- und Schutzeinrichtungen für Prostituierte und für Betroffene von Menschenhandel müssen zur Pflichtaufgabe erklärt werden, um bedarfsgerechte Beratungsangebote und Schutzmaßnahmen für Frauen verlässlich gewährleisten zu können. Das ist allein mit freiwilligen Mitteln der Kommune nicht möglich. Diese Notwendigkeit hat auch die Bestands- und Bedarfsanalyse zur Umsetzung der Istanbul- Konvention in Karlsruhe gezeigt. Alle Einrichtungen im Hilfesystem gegen Gewalt an Frauen in Karlsruhe brauchen: • Kostendeckende Finanzierung der Personal- und Sachkosten (Dynamisierung, Energiekosten, Inflationsausgleich) • Erhöhung der Personalressourcen für bereits berücksichtige Zielgruppen, um Beratungskapazitäten bedarfsgerecht aufzustellen • Erhöhung der Personalressourcen für noch nicht berücksichtigte Zielgruppen • Sichere Finanzierung durch Pflichtleistungen Es wird deutlich: Für die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist eine Bereitstellung von finanziellen Mitteln notwendig. Die bedarfsgerechte und nachhaltige Finanzierung gelingt nur, wenn die Umsetzung der Istanbul-Konvention zur Pflichtaufgabe erklärt wird.