Bewertung von Beschickerinnen und Beschicker bei Miteigentümerwechseln
| Vorlage: | 2023/0513 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 09.05.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 4 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.06.2023
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier FW|FÜR-Gemeinderatsfraktion Eingang: 09.05.2023 Vorlage Nr.: 2023/0513 Bewertung von Beschickerinnen und Beschicker bei Miteigentümerwechseln Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.06.2023 39 x 1. Werden Bewerbungen um einen Standplatz für Beschickerinnen und Beschicker als neue Bewerberinnen und Bewerber registriert, statt dem Greifen einer Stammbeschickereigenschaft, wenn es zu einem Miteigentümerwechsel oder der Aufnahme eines Familienmitglieds in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder der Juristische Person kam? 2. Wenn ja, auf welcher Grundlage werden diese nicht als Stammbeschicker oder Stammbeschickerinnen gezählt? Begründung Beschickerinnen und Beschicker haben uns berichtet, dass bei einem Eigentümer- oder Gesellschafterwechsel, gerade im Blick auf einen Miteigentümerwechsel oder der Aufnahme eines Familienmitglieds, die Stammbeschickereigenschaft wegfällt, obwohl es sich um die selbe juristische Person oder GbR handelt. Dies ist aus unserer Sicht äußerst bedenklich und wir sehen hier dringenden Handlungsbedarf. Wir alle wissen, wie wichtig traditionsreiche Beschickerinnen und Beschicker für den Karlsruher Christkindlesmarkt sind. Diese Betriebe tragen seit Jahren und teilweise sogar seit Generationen zum Erfolg des Marktes bei. Doch wenn bei einem Eigentümer- oder Gesellschafterwechsel die Stammbeschickereigenschaft wegfällt, wird die Kontinuität und Tradition dieser Betriebe in Frage gestellt. Das kann langfristig negative Auswirkungen auf den Karlsruher Christkindlesmarkt haben. Es sollte deswegen sichergestellt werden, dass eine Übertragung von Eigentums- oder Gesellschafterrechten keinen Einfluss auf die Stammbeschickereigenschaft hat. Dies wollen wir durch diese Anfrage klären. Unterzeichnet: Jürgen Wenzel Friedemann Kalmbach Petra Lorenz
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Extrahierter Text
Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0513 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Marktamt Bewertung von Beschickerinnen und Beschicker bei Miteigentümerwechseln Anfrage: FW|FÜR Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.06.2023 39 x 1. Werden Bewerbungen um einen Standplatz für Beschickerinnen und Beschicker als neue Bewerberinnen und Bewerber registriert, statt dem Greifen einer Stammbeschickereigenschaft, wenn es zu einem Miteigentümerwechsel oder der Aufnahme eines Familienmitglieds in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder der Juristischen Person kam? Ja, Bewerber*innen gelten im Rahmen des Christkindlesmarktes als Neubewerber*innen, wenn es zu einem Wechsel oder der Aufnahme weiterer natürlicher oder juristischer Personen als Gesellschafter*innen oder Geschäftsführer*innen in den Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft kommt. Tritt hingegen lediglich ein Gesellschafter*in oder Geschäftsführer*in aus, so entfällt die Stammbeschickereigenschaft nicht. 2. Wenn ja, auf welcher Grundlage werden diese nicht als Stammbeschicker oder Stammbeschickerinnen gezählt? Die Stammbeschickereigenschaft ist definiert in den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt, die Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) sind. In diesen Zulassungsrichtlinien heißt es unter Ziffer 4.2.: Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher oder zukünftig reduzierter Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Die Stammbeschickereigenschaft entfällt bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers. In den Auswahlkriterien (Anlage 2a zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt) ist das „Prägende Traditionsgeschäft“ als ein Auswahlkriterium definiert. Mit diesem Auswahlkriterium will die Stadt zur Bewahrung des traditionellen Erscheinungsbildes des Christkindlesmarktes beitragen. Dieses Kriterium ist in drei Unterkriterien aufgeteilt. Beim ersten Unterkriterium „bekannt und bewährt“ wird dabei die Stammbeschickereigenschaft (fünf Jahre ununterbrochene Beschickung des Christkindlesmarkts mit einem Geschäft gleicher Art) bewertet. Jede Zulassung von Bewerber*innen ist höchstpersönlicher Natur. Es ist gerade das Wesen von kleinen Gesellschaften, insbesondere von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dass sie von den Personen ihrer Gesellschafter*innen oder Geschäftsführer*innen geprägt wird und damit jeder Wechsel einer Person in einer dieser Positionen in gewisser Weise zu einer neuen Gesellschaft führt. Während es sich bei dem Merkmal „bekannt“ um ein betriebsbezogenes Merkmal handelt, das auch nach einem Gesellschafterwechsel noch gegeben sein kann, handelt es sich bei dem Merkmal „bewährt“ um ein persönlichkeitsbezogenes Urteil über die durch mehrfache Marktteilnahme erprobte Zuverlässigkeit bestimmter Personen. Dieses Merkmal kann daher auch nur durch diese jeweilige natürliche Person erfüllt werden. Kommt eine neue Person in einer solchen Führungsposition hinzu oder findet eine Übertragung von Eigentums- oder – 2 – Gesellschafterrechten und damit eine Änderung an diesen Schlüsselpositionen statt, kann die angenommene Zuverlässigkeit, die einer/-m Stammbeschicker*in mit dem Merkmal „bewährt“ unterstellt wird, nicht übertragen werden (siehe dazu VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2000 - 4 K 4149/00 -, GewArch 2001, 122, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1991 - 14 S 1277/89 -, juris). Daher ist das Unterkriterium „bekannt und bewährt“ an eine längere Zeitspanne zuverlässiger Beschickung durch bestimmte natürliche Personen zu knüpfen, die die Stadt Karlsruhe mit fünf Jahren bemessen hat. Das zweite Unterkriterium „Institution beziehungsweise Bekanntheit und Bedeutung in Karlsruhe“ und das dritte Unterkriterium „Enge Verknüpfung/Fester Bestandteil nach 25 Jahren Beschickung durch denselben Familienbetrieb“ sind eigenständig zu betrachten und können jeweils auch ohne Stammbeschickereigenschaft erfüllt werden. Hierfür können gesonderte Punkte im Rahmen des Auswahlkriteriums „Prägendes Traditionsgeschäft“ vergeben werden. Gerade das dritte Unterkriterium ermöglicht traditionellen Familienbetrieben eine Übergabe an enge Familienangehörige (Verwandte in gerader Linie und Geschwister), ohne dass diese das Merkmal „enge Verknüpfung nach 25 Jahren Beschickung durch denselben Familienbetrieb“ verlieren. Der möglichen zu erreichenden Punktzahl beim Kriterium „Prägendes Traditionsgeschäft“ kommt mit 10 Prozent der Gesamtpunktzahl den rechtlichen Vorgaben entsprechend nur eine geringe Bedeutung zu, so dass dadurch keine unverhältnismäßige Benachteiligung von Neubewerber*innen gegeben ist.
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Niederschrift 51. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juni 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 38. Punkt 39 der Tagesordnung: Bewertung von Beschickerinnen und Beschickern bei Mitei- gentümerwechseln Anfrage: FW|FÜR Vorlage: 2023/0513 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 39 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juni 2023