Bauantrag Dekan-Hofheinz-Straße 24 (eingeschossiger Anbau)

Vorlage: 2023/0435
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.04.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2023

    TOP: 5.3.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5.3.1 Bauantrag Dekan-Hofheinz-Str. 24 (eingeschossig) ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2023/0435 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.04.2023 5.3.1 ☒ ☐ Bauantrag: Errichtung eines eingeschossigen Anbaus Dekan-Hofheinz-Str. 24, Flurstück 9907 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 598 – „Am Hohen Grund – (ehemals Sportgelände des TSV Grötzingen). §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherren beabsichtigten die Erweiterung des Wohnraumes durch Errichtung eines eingeschossigen Pultdachanbaus. Die Baugrenzen gem. Bebauungsplan werden überschritten, von der vorgeschriebenen Dachform wird abgewichen. Es liegt aber kein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vor. In einer Bauvoranfrage in 2022 wurde durch das Bauordnungsamt in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt unter klar definierten Auflagen und Planungsänderungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Maßgeblich waren hier die Dachform und die maximale Überschreitung der Baugrenze sowie die Höhe definiert. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die o.g. Auflagen und Bedingungen des Bauordnungsamtes aus der Bauvoranfrage (Bescheid vom 21.10.2022) sind in dieser Antragsvariante weitestgehend eingehalten. Formal fehlt - wie schon erwähnt - der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Bauantrag widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist aber aufgrund des Bescheides des Bauordnungsamtes in der Bauvoranfrage in Aussicht gestellten Befreiung genehmigungsfähig. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag (mit Befreiung) zu. Beschlussvorlage