Pilotprojekt: Kostenloser Personalausweis für bedürftige obdachlose Menschen
| Vorlage: | 2023/0427 |
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| Art: | Antrag |
| Datum: | 18.04.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Die LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 18.04.2023 Vorlage Nr.: 2023/0427 Pilotprojekt: Kostenloser Personalausweis für bedürftige obdachlose Menschen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 16.05.2023 17 X Hauptausschuss 20.06.2023 2 x Der Gemeinderat möge beschließen 1. ein Pilotprojekt zur kostenfreien Erstellung von Personalausweisen für obdachlose und wohnungslose, sowie bedürftige Menschen zu starten. Das Pilotprojekt soll zunächst für ein Jahr gestartet werden. Vor der Weiterführung des Projektes sind der Aufwand bzw. die finanziellen Kosten zu evaluieren und zur Entscheidung erneut dem Gemeinderat vorzulegen. 2. Die jeweiligen Kosten, unter anderem zur Erstellung des biometrischen Fotos sowie die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises wie auch die Ausstellung des Bundespersonalausweises, sollen von der Stadt getragen werden. 3. Die nötigen Mittel (vermutlich im 3-stelligen Bereich) sind im Haushalt einzustellen. Begründung: Auch Personen, die sich im Bundesgebiet ohne festen Wohnsitz oder Meldeadresse aufhalten, unterliegen gem. § 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) grundsätzlich der Ausweispflicht. Doch allein die Gebühren für Bundespersonalausweise belaufen sich für antragstellende Personen ab 24 Jahren aktuell auf 37,00 Euro, antragstellende Personen unter 24 Jahren zahlen 22,80 Euro. Der vorläufige Personalausweis kostet zehn Euro. Diese Kosten können von obdachlosen, wohnungslosen und bedürftigen Menschen meist nicht getragen werden, weswegen sie sich in der Regel nicht ausweisen können. Ohne gültigen Personalausweis ist es jedoch nicht möglich sich beim Jobcenter oder der Sozialversicherung anzumelden. Folglich ist der Personalausweis eine Grundvoraussetzung, den Weg von der Straße hin zu geregelten und in geordnete Verhältnisse zu schaffen. Um schnellstmöglich die Lebenssituation von obdachlosen, wohnungslosen und bedürftigen Bürger*innen zu verbessern, ist ein Gebührenerlass zur Ausweisbeantragung hilfreich. Hierbei kann § 1 Abs. 6 der „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis" angewendet werden. Hier heißt es: „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist." Die Städte Bremen und Hamburg erstellen bereits gebührenfreie Personalausweise für bedürftige obdachlose Menschen. In beiden Großstädten wird dieses Angebot gut angenommen. Die Stadt Karlsruhe könnte von den Erfahrungen dieser Großstädte profitieren. Das Pilotprojekt könnte z.B. über die Fachstelle Wohnungssicherung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bürgerservice und Sozialen Trägern geplant und umgesetzt werden. Unterzeichnet von: Karin Binder Lukas Bimmerle Mathilde Göttel
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0427 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Pilotprojekt: Kostenloser Personalausweis für bedürftige obdachlose Menschen Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 20.06.2023 2 X Kurzfassung Bezüglich stets zu erlassender Verwaltungsgebühren ist der Antrag abzulehnen, bezüglich der Übernahme der Kosten eines Lichtbildes wird empfohlen, den Antrag abzulehnen. Grundsätzlich erhalten Bedürftige aus dem Leistungsbezug des SGB II und XII bereits über den ausgezahlten Regelbedarf finanzielle Mittel für die Erfüllung der Ausweispflicht. Damit stehen auch ihnen grundsätzlich die finanziellen Mittel zur Verfügung, die gesetzliche Ausweis- und darauf folgende Gebührenpflicht zu erfüllen. Stehen jedoch im Einzelfall die Mittel nicht zur Verfügung, kommt die Anwendung der einschlägigen Norm über eine Gebührenreduzierung oder -befreiung in Betracht. Die Anwendung dieser Rechtsnorm setzt aber die konkrete Entscheidung im Einzelfall voraus. Im Ergebnis kann so in jedem Fall der Ausweispflicht nachgekommen und an die finanziellen Verhältnisse angepasst entschieden werden. Die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Regelungssystematik ist nicht gegeben, da die bestehenden und anzuwendenden Rechtsnormen sämtliche Fallkonstellation abdecken und über dies geltendes, abschließendes Bundesrecht zu vollziehen ist, das aus Gründen der Normenhierarchie nicht durch eine alternative Regelung auf kommunaler Ebene ersetzt werden kann. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 2.215,80 Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Ein Pilotprojekt zur kostenfreien Erstellung von Personalausweisen für obdachlose und wohnungslose, sowie bedürftige Menschen zu starten. Das Pilotprojekt soll zunächst für ein Jahr gestartet werden. Vor der Weiterführung des Projektes sind der Aufwand bzw. die finanziellen Kosten zu evaluieren und zur Entscheidung erneut dem Gemeinderat vorzulegen. 2. Die jeweiligen Kosten, unter anderem zur Erstellung des biometrischen Fotos sowie die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises wie auch die Ausstellung des Bundespersonalausweises, sollen von der Stadt getragen werden. Deutsche sind gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Personalausweis und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Der Personalausweis fungiert insbesondere als Legitimationspapier, das zur Feststellung der Identität einer Person dient. Die Durchsetzung der Ausweispflicht soll sicherstellen, dass dieser Funktion im Rechts- und Geschäftsverkehr, aber auch gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt Rechnung getragen wird. Die Höhe der Gebühr für einen Personalausweis ist bundesrechtlich geregelt, ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV) und beträgt für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro und für alle anderen 37 Euro. Die Festlegung der Gebührenhöhe erfolgt auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Absatz 8 PAuswG in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 durch das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt. Im Antrag wird bereits korrekt dargestellt, dass die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist (§ 1 Absatz 6 PAuswGebV). Die kommunale Meldebehörde vollzieht damit sowohl beim PAuswG als auch bei der PAuswGebV Bundesrecht als Pflichtaufgabe nach Weisung. Zudem ermöglicht § 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) den Kommunen auf Landesebene, Verwaltungsgebühren nur dann zu erheben (und selbst zu regeln), soweit in Bundes- oder Landesgesetzen nichts anderes geregelt ist, was hier jedoch aufgrund der expliziten bundesrechtlichen Gebührenregelung der Fall ist. Schon allein aufgrund dieses gesetzlichen Grundzusammenhangs besteht weder Notwendigkeit noch an sich Möglichkeit, die bundesrechtlichen Regelungen durch kommunale Regelungen zu ersetzen. Der Antrag ist insoweit abzulehnen. Auch die Hamburger und Bremer Rechtspraxis ist so zu interpretieren, dass stets bei Obdachlosen und Wohnungslosen ein Fall der Bedürftigkeit im Sinne der Vorschrift über die Gebührenbefreiung zu sehen ist. Dieser Ansicht kann die Verwaltung grundsätzlich folgen, vorausgesetzt, dass zunächst wenigstens jeder Beantragende mit der Gebührenpflicht konfrontiert wird und in Reaktion darauf seine Bedürftigkeit vorbringt und plausibel darlegt. In diesem Sinne sind die in Bezug genommenen Anwendungspraxen richtigerweise zu verstehen und diese Anwendung wird auch in Karlsruhe im Zuge zu vollziehenden Bundesrechts angewandt. Bezüglich der Erstellung des Lichtbildes wird empfohlen, den Antrag abzulehnen, da bereits eine pragmatische zielgerichtete und Verwaltungskosten sparende Praxis möglich ist: Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Erstellung eines biometrischen Lichtbildes für den Ausweis gilt die Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der konkreten Bedürftigkeit gleichermaßen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, ob die Kosten für ein Lichtbild am Self-Service-Terminal (fünf Euro) in einem der Bürgerbüros von der Stadt getragen werden, sofern von der antragstellenden Person nicht schon ein Lichtbild mitgebracht wird. – 3 – Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass Bedürftige, soweit sie in den Leistungsbezug des SGB XII fallen, bereits über den Regelbedarf finanzielle Mittel für die Erfüllung der Ausweispflicht erhalten (in Abteilung 12 des § 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe enthalten). Eine gleichlautende Regelung ist in § 20 SGB II für erwerbsfähige Personen vorgesehen, die gemäß § 7 SGB II leistungsberechtigt sind. Im ausgezahlten Regelsatz ist auch hierbei die Gebühr für einen Personalausweis bereits eingepreist. Die Hansestadt Bremen verweist so auch ausdrücklich auf ihrer Internetseite darauf, dass Personen im SGB-Leistungsbezug keine Gebührenbefreiung erhalten können. Im Ergebnis können Obdachlose die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, dürfen aber weder Leistungen nach SGB II oder XII beziehen und müssen sich zumindest auf ihre Bedürftigkeit berufen. 3. Die nötigen Mittel (vermutlich im dreistelligen Bereich) sind im Haushalt einzustellen. Die oben skizzierte Praxis erübrigt es, entsprechende Mittel im Haushalt einzustellen. Die Entscheidung über die Gebührenbefreiung wird im konkreten Fall im Rahmen der Regelgebührenentscheidung getroffen. Zur Information kann mitgeteilt werden, dass im Jahr 2022 Personen ohne festen Wohnsitz insgesamt 113 Personalausweise bei der Ausweisbehörde der Stadt Karlsruhe beantragt haben, von denen 67 vorläufige Dokumente waren.
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Niederschrift 50. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Mai 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 17 der Tagesordnung: Kostenloser Personalausweis für bedürftige obdachlose Men- schen Antrag: DIE LINKE. Vorlage: 2023/0427 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 20. Juni 2023, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 17 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Mai 2023
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Niederschrift 41. Sitzung Hauptausschuss 20. Juni 2023, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Pilotprojekt: Kostenloser Personalausweis für bedürftige obdach- lose Menschen Antrag: DIE LINKE. Vorlage: 2023/0427 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und merkt an, der Punkt sei aus der Gemeinderatssitzung vom 16. Mai 2023 verwiesen worden. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.) stellt fest, der Antrag habe sich mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Stadträtin Wolf (GRÜNE) entnimmt der Antwort der Verwaltung, dass jeder Beantragende mit der Gebührenpflicht konfrontiert werde und in Reaktion darauf seine Bedürftigkeit vor- bringen und plausibel darlegen müsse. Das klinge nach sehr hohen Hürden, weil es darauf ankomme, wie nachgefragt werde und wie diese Konfrontation mit der Gebührenpflicht aussehe. Wie werde nachgefragt? Vielleicht könne man auf die Möglichkeit der Gebühren- befreiung an der Stelle hinweisen. Der Vorsitzende entgegnet, die Frage sei, ob nicht die Hürde, überhaupt in die Bürger- dienste zu gehen, die größere sei. Wenn jemand einen Antrag auf einen Personalausweis stelle, müsse man alles tun, damit derjenige auch seinen Personalausweis bekomme. Herr Lipp (Ordnungsamt) ergänzt, wenn jemand einen Personalausweis beantrage, sage man zunächst, dass eine Gebühr fällig sei. Die Person müsse dann bedeuten, dass sie nicht – 2 – zahlen könne. Er habe seine Mitarbeitenden nochmals sensibilisiert. Man könne nicht direkt die Frage stellen, ob jemand bedürftig sei. Wenn aber entsprechende Anzeichen da seien, werde man es einfach und pragmatisch handhaben, sodass jeder auch einen Ausweis er- halte. Der Vorsitzende findet es gut, dass die Mitarbeitenden im Ordnungsamt nochmals sensibili- siert wurden. Das bedeute aber nicht, dass sie vorher nicht auch schon sensibilisiert gewesen seien. Wichtig sei aber, dass der Antragsteller/die Antragstellerin selbst entscheiden müsse, ob man sich als bedürftig erkläre. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt er fest, der Antrag sei mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Er schließt den öffentlichen Teil der Sitzung und bittet, die Nichtöffentlichkeit herzustellen. Schluss der öffentlichen Sitzung: 16:50 Uhr Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 30. Juni 2023