Bauantrag Am Gießbach 6

Vorlage: 2023/0424
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.04.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.04.2023

    TOP: 5.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5.2 Bauantrag Am Gießbach 6 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2023/0424 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.04.2023 5.2 ☒ ☐ Bauantrag im vereinfachten Verfahren: Errichtung von zwei Dachgauben im Bestand, Am Gießbach 6, FlstNr.: 10109 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 594 Hofäcker II §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Errichtung von zwei Dachgauben im Bestandsgebäude. Die Ausführung soll als Schleppdachgaube erfolgen Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Gemäß Bebauungsplan ist die Bedingung für eine Zulässigkeit von Dachaufbauten, dass Dachaufbauten einer Hauseinheit auch einheitlich zu gestalten sind. Die weiteren Häuser der Hauseinheit sind mit Spitzgauben errichtet worden. Somit weicht der Bauantrag mit den eingereichten Schleppgauben von den örtlichen Bauvorschriften ab. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht beantragt. Der Bauantrag widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist daher aus Sicht der Ortsverwaltung nicht genehmigungsfähig. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und lehnt den Bauantrag ab. Beschlussvorlage