Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 - 2028: Abstimmung über die Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach
| Vorlage: | 2023/0411 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.04.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Stadtentwicklung |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.05.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0411 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: AfSta Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028: Abstimmung über die Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 16.05.2023 3.2 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthalten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 zu. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Am 31. Dezember 2023 endet die derzeitige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen an den Land- und Amtsgerichten. Für die sich anschließenden Geschäftsjahre 2024 bis 2028 ist die Stadt Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 verpflichtet, für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe- Durlach jeweils eine gesonderte Vorschlagsliste mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Schöffenamt zu erstellen und dem jeweiligen Amtsgericht zu übermitteln. Die Zahl, der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen, wurde nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts, in Anlehnung an die Einwohnerzahl, für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe auf mindestens 246 Personen und für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach auf mindestens 49 Personen festgelegt. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagslisten waren die Karlsruherinnen und Karlsruher über Presse, Internet und Parteien aufgerufen, ihre Bewerbungen für das Schöffenamt an das Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle der Stadt Karlsruhe, zu richten. Um das Schöffenamt ausüben zu können, ist die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Kriterien notwendig. Diese sind im Nachfolgenden aufgelistet und wurden für jede Bewerberin beziehungsweise für jeden Bewerber durch die Verwaltung, soweit möglich, geprüft. Zur Ausübung des Schöffenamtes ist die deutsche Staatsangehörigkeit zwingend erforderlich (§ 31 GVG i.V.m. Art. 116 GG). Eine weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen steht der Übernahme des Schöffenamtes nicht entgegen. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind gemäß § 32 GVG: - Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; - Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Außerdem sollen gemäß §§ 33 und 34 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden: - Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; - Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; - Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; - Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; - Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; - Personen, die in Vermögensverfall geraten sind; - der Bundespräsident; - die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; - Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; - Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; - gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; - Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. – 3 – Alle Bewerberinnen und Bewerber, die, soweit überprüfbar, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt haben, wurden in die Vorschlagslisten aufgenommen. Über diese Vorschlagslisten ist gemäß § 36 Abs. 1 GVG durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe Beschluss zu fassen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagslisten werden in der Zeit von Freitag, 26. Mai bis einschließlich Freitag, 2. Juni 2023 im Internet unter www.karlsruhe.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Zudem wird eine Abschrift der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagslisten in der Zeit von Freitag, 26. Mai bis einschließlich Freitag, 2. Juni 2023, während der üblichen Sprechzeiten im Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, aufgelegt. Einsprüche gegen die Vorschlagslisten können binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, erhoben werden, falls in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Diese können schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, 76133 Karlsruhe, erhoben werden. Zudem können schriftliche Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Karlsruhe an das Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, und schriftliche Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Amtsgerichtsbezirks Karlsruhe-Durlach an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Karlsburgstr. 10, 76227 Karlsruhe, gerichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen können bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, 76133 Karlsruhe, eingesehen werden. Die Listen werden nach erfolgter Auflegung an das jeweils zuständige Amtsgericht (Karlsruhe beziehungsweise Karlsruhe-Durlach) zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen weitergeleitet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthalten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 zu.
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Niederschrift 50. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Mai 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3.2 der Tagesordnung: Wahl der Schöffinnen und Schöffen für 2024 – 2028: Ab- stimmung über die Vorschlagslisten für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe- Durlach Vorlage: 2023/0411 Beschluss: Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 ist seitens der Stadt Karlsruhe jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Die Vorschlagslisten (siehe Anlagen) enthalten die nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geforderten Angaben der Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfül- len. Gemäß § 36 Abs. 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2024 bis 2028 zu. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3.2 zur Behandlung auf und lässt, nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, über die Vorlage abstimmen. – Auch das ist einstimmige Zustimmung. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Mai 2023