Oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter

Vorlage: 2023/0393
Art: Antrag
Datum: 05.04.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Bäderbetriebe
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.05.2023

    TOP: 16

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

  • Bäderausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.07.2023

    TOP: 4

    Rolle: Beratung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 05.04.2023 Vorlage Nr.: 2023/0393 Oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 16.05.2023 16 X Bäderausschuss 21.07.2023 x Beim Aufenthalt und Baden in den Karlsruher Bädern wird während der regulären Öffnungszeiten allen Personen Oberkörperfreiheit erlaubt – unabhängig vom jeweiligen Geschlecht. Begründung: Seit diesem Jahr erlaubt sowohl die Stadt Göttingen als auch Berlin erstmals allen Personen – unabhängig von ihrem Geschlecht – das oberkörperfreie Baden. Wir schlagen vor, diesem fortschrittlichen Beschluss zur regulären Öffnungszeit der Bäder in Karlsruhe zu folgen. Denn egal ob beim Training im Fitnessstudio oder beim Jogging im Park, im Fußballstadion oder beim Feiern, in Bus und Bahn oder auf dem Rad, im Einkaufszentrum oder im Supermarkt: Männer ziehen ganz selbstverständlich in der Öffentlichkeit das T-Shirt aus und laufen oben ohne herum. Das Problem dabei ist, wie verbreitet und akzeptiert maskuline Nacktheit in unserer Gesellschaft ist. Allerdings ist dieses Verständnis ungerecht. Denn weiblich gelesene Personen können sich nicht „oben ohne“ zeigen. Sie werden angestarrt und beleidigt. Die Vorstellung einer oberkörperfreien weiblichen Person wirkt im ersten Moment befremdlich; bei einer männlichen Person ist das hingegen normal. Aus diesem Grund ist sogar das Stillen in der Öffentlichkeit ungern gesehen und gelegentlich aus Cafés verbannt 1 ; dabei sollte Stillen das Selbstverständlichste auf der Welt sein und auch in der Öffentlichkeit vollkommen akzeptiert werden. Diese Unterscheidung fängt oft schon in der Kindheit an. Während Jungen im Schwimmbad nur eine Badehose tragen, tragen gleichaltrige Mädchen sinnloserweise zusätzlich ein Bikinitop, obwohl beide Körper in dem Alter nichts voneinander unterscheidet. Dahinter steckt, dass die Gesellschaft weibliche Körper anders bewertet und interpretiert als männliche. Brüste gelten als sekundäre Geschlechtsmerkmale. Das heißt, sie haben nicht direkt mit der Fortpflanzung zu tun und entwickeln sich erst mit der Pubertät. Aber Ähnliches gilt auch für andere Merkmale, zum Beispiel für Bärte. Trotzdem werden männliche Personen mit Rauschebart nicht aufgefordert, sich zu rasieren oder ihre Gesichtsbehaarung zu bedecken. Frauen hingegen sollen ihre Brüste verhüllen und am besten auch immer einen BH tragen. 1 https://bnn.de/karlsruhe/wenn-stillende-muetter-unerwuenscht-sind-solch-eine-klientel-moechten-wir-hier-nicht – 2 – Dabei gibt es in Deutschland kein Gesetz, dass Nacktheit in der Öffentlichkeit ausdrücklich verbietet. Zumindest, solange sie keinen sexuellen Bezug hat. Allerdings kann das an öffentlichen Orten, an denen sich andere davon gestört fühlen, eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu einem Platzverweis oder einer Geldbuße führen. Dabei scheint es keine Probleme bei einer männlich gelesenen Person darzustellen, wenn dieser kein Oberteil trägt. Bei Frauen hingegen schon. Der Grund dafür ist die Sexualisierung femininer Körper. Der Anblick der weiblichen Brust sollte im 21. Jahrhundert keinen Aufschrei mehr auslösen – sei es beim Stillen, auf der Liegewiese oder beim Schwimmen. Um dem entgegenzuwirken, sollte der weiblich gelesene Körper normalisiert werden, indem die Oben-Ohne-Regelung für alle Geschlechter in Karlsruhes Schwimmbädern eingeführt wird. Unterzeichnet von: Mathilde Göttel Karin Binder Lukas Bimmerle

  • Protokoll GR TOP 16
    Extrahierter Text

    Niederschrift 50. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Mai 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 16 der Tagesordnung: Oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter Antrag: DIE LINKE. Vorlage: 2023/0393 Beschluss: Beratung im Bäderausschuss am 21. Juli 2023, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 16 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Bäderausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. Mai 2023

  • STN Antrag LINKE 05.04.2023 oberkörperfreies Baden V04-S
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE-Gemeinderatsfraktion Vorlage N.: 2023/0393 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: BB Oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 16.05.2023 x Bäderausschuss 21.07.2023 4 x Kurzfassung Die Bäderverwaltung sieht keinen Handlungsbedarf, die bestehenden Regelungen auszuweiten und empfiehlt die Ablehnung des Antrages. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen DIE LINKE-Gemeinderatsfraktion hat am 05.04.2023 einen Beschlussantrag an den Gemeinderat gestellt, der zur Behandlung in den Bäderausschuss verwiesen wurde: „Beim Aufenthalt und Baden in den Karlsruher Bädern wird während der regulären Öffnungszeiten allen Personen Oberkörperfreiheit erlaubt – unabhängig vom jeweiligen Geschlecht“. Die Bäderverwaltung als Badbetreiber von 10 Karlsruher Bädern sieht derzeit keine Notwendigkeit und keinen Handlungsbedarf, die bewährten bestehenden Regelungen der Haus- und Badeordnung auszuweiten und das oberkörperfreie Baden generell zu erlauben. Weder von Seiten der Badegäste, noch von anderen Verbänden oder Vereinen liegen bislang entsprechende Anfragen vor. Die bestehende Haus- und Badeordnung der Karlsruher Bäder legt fest, dass der Aufenthalt nur in einer „den Geboten des Anstandes entsprechenden Badekleidung“ möglich ist. Damit wird jede Badebekleidung akzeptiert, die als „Badebekleidung“ definiert und für das Schwimmen und Baden geeignet ist. Weiterführende Regelungen zur Badebekleidung für weibliche Personen waren bisher nicht erforderlich. Weibliche Badegäste können mit freiem Oberkörper oder gänzlich unbekleidet schwimmen in der Therme Vierordtbad mit ihren Schwimmmöglichkeiten, während der gesamten Öffnungszeiten. Im Europabad, Fächerbad, in der Therme Vierordtbad, im Weiherhofbad und Hallenbad Neureut kann man in den Saunagärten und -höfen die Sonne genießen und sich oberkörperfrei sonnen. Desweiteren gibt es im Rheinstrandbad Rappenwört die Frauen- und Herreninnenhöfe, die zum oberkörperfreien Sonnen genutzt werden können. In den Freibädern wird das „Oben ohne Sonnen“, abseits des „Trubels“, bspw. am Rande der Liegewiese, toleriert. Eine Abfrage bei den Freibädern hat allerdings ergeben, dass dies in den vergangenen Jahren selten vorkam. Laut Deutscher Gesellschaft für das Badewesens ist das Thema „oben ohne“ eine gesamtgesellschaftliche Fragestellung und kann nicht im Bad gelöst werden. Bei der Abwägung sind die unterschiedlichen Aspekte und Blickwinkel verschiedener Badegäste und Zielgruppen (Familien mit Kindern, Jugendliche, ältere Generationen etc.) zu berücksichtigen. Dies kommt auch in den anschließenden Stellungnahmen zum Ausdruck. Stellungnahme Gleichstellungsbeauftragte Stadt Karlsruhe Ob eine Frau* ihre Brüste im Schwimmbad bedeckt oder nicht, sollte grundsätzlich die eigene Entscheidung sein. Es sollte nicht vorgegeben werden. Verbote und Sanktionierungen von oberkörperfreiem Baden nur für Frauen* sind diskriminierend. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmt den in der Begründung genannten Argumenten zu und empfiehlt eine Umsetzung des Antrages. Stellungnahme Sozial- und Jugendbehörde, Kinderbüro Stadt Karlsruhe Aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes ist der Ansatz einer nicht-diskriminierenden Haltung in Verbindung mit dem Geschlecht einer Person, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sehr begrüßenswert. Dennoch muss das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen in diesem Rahmen gesehen und beachtet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Kinder und Jugendliche die Konfrontation mit Nacktheit für sich immer altersgerecht gut einordnen können. Nur, – 3 – weil etwas in der Öffentlichkeit erlaubt ist, muss sich dies für Kinder und Jugendliche nicht sicher und passend anfühlen. Der gesetzliche Jugendschutz und der Jugendmedienschutz befassen sich mit Gefährdungen für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen, an bestimmten Orten und durch bestimmte Inhalte. Die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial- ethische Weltbild Minderjähriger dürfen keinen Schaden nehmen. Dies ist im jeweiligen Einzelfall in einer konkreten Situation zu beurteilen. Daher kann hinsichtlich des Antrages keine allgemeingültige Aussage gemacht werden. Aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes ist ein generelles, stadtweites, oberkörperfreies Baden trotzdem kritisch zu betrachten. Ein generelles oberkörperfreies Baden nimmt Kindern und Jugendlichen die Wahl selbst zu bestimmen, wer sie sieht und wen sie sehen. Somit kann eine Gefährdung im Einzelfall nicht immer ausgeschlossen werden. Die elterliche Sorge wird in diesem Zusammenhang ggfs. erschwert. Auch sind sexualisierte Gewalt und Grenzverletzungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ein sehr akutes Thema. Oberkörperfreies Baden für alle Geschlechter wirft zudem weitere Fragen auf. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Schwimmunterricht von Schulen und den Schwimmsport im Verein? Was heißt das für den Umgang von erwachsenen Bezugspersonen mit den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen? Wie erklären wir Kindern und Jugendlichen gut die dann ggfs. unterschiedlichen Regelungen? Rechtliche Einschätzung Das oberkörperfreie Baden in einem öffentlichen Schwimmbad dürfte keine sexuelle Handlung im Sinne von § 183 a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) darstellen. Ob ein oberkörperfreier Aufenthalt im Schwimmbad den Tatbestand des § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) erfüllen würde, kann mangels einschlägiger Rechtsprechung nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Im Ergebnis wäre voraussichtlich, sowohl eine Klarstellung entsprechender Regelungen in den städtischen Badeordnungen rechtlich vertretbar, als auch die Beibehaltung bisheriger Regelungen. Wie derzeit die Gerichte entscheiden, kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden.