Umwidmung der nördlichen Karlstraße in eine verkehrsberuhigte Zone
| Vorlage: | 2023/0386/5 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 18.08.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0386/5 Eingang: 17.08.2023 Umwidmung der nördlichen Karlstraße in eine verkehrsberuhigte Zone Änderungsantrag: FDP Gremium Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Hauptausschuss 12.09.2023 öffentlich Vorberatung Gemeinderat 19.09.2023 öffentlich Entscheidung Hinsichtlich ihrer Bedeutung als wichtige Nord-Süd-Achse und der Zufahrts- und Erreichbarkeit von Praxen, Apotheken, Geschäften und Wohnungen wird für die nördliche Karlstraße zwischen Amalien- und Stephanienstraße eine verkehrsberuhigte Zone mit Kurzparkständen (kostenfrei, mit Parkscheibe) beantragt. Wie die Stadtverwaltung in der Vorlage 2023/0386 richtig konstatiert, ist die nördliche Karlstraße zwischen Amalien- und Stephanienstraße „[...] ein komplexer Verkehrsraum mit vielfältigen Nutzungs- und Mobilitätsansprüchen“. Die zukünftige Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Straßenabschnitts muss deshalb mithilfe aller Beteiligten und Betroffenen gut durchdacht sein, um die Bedeutung dieser Straße für Geschäftsinhaberinnen und -inhaber, Patientinnen und Patienten, Kundinnen und Kunden, Anwohnerinnen und Anwohner, Zulieferinnen und Zuliefern etc. nicht auszuklammern oder zu unterschätzen. Die Zufahrts- und Erreichbarkeit muss für diese Personengruppen auch zukünftig gewährleistet sein. Insbesondere Arztpraxen und Apotheken müssen schnell und unkompliziert zugänglich sein. Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sind hierbei häufig auf externe Hilfe und Fahrdienste angewiesen, um am öffentlichen Leben partizipieren zu können. Diese Gegebenheiten und interpersonellen Abhängigkeiten werden aufgrund der demographischen Langzeitentwicklung auch hier in Karlsruhe weiter zunehmen. Eine vollständige Umwidmung der nördlichen Karlstraße in eine Fußgängerzone wäre somit wenig sinnvoll und würde sogar bestimmte Bevölkerungsgruppen von wichtigen Versorgungseinrichtungen und von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschließen. Um daher die Anliegen und Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen einbeziehen, zur weiteren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belebung beitragen und dem Negativtrend einer Verödung der Innenstadt entgegenwirken zu können, sollte eine verkehrsberuhigte Zone - d.h. für alle Verkehrsteilnehmende gilt eine maximale Fortbewegungsgeschwindigkeit von 7 km/h - mit Kurzparkständen (kostenfrei, mit Parkscheibe) eingerichtet werden. So kann eine Gleichberechtigung Sachverhalt / Begründung: – 2 – aller Verkehrsteilnehmenden erreicht und die erleichterte Zugänglichkeit von Einrichtungen und Geschäften in diesem Innenstadtbereich ermöglicht werden, ohne dass in der nördlichen Karlstraße die Entstehung eines übermäßigen Durchgangsverkehrs mit erhöhtem Lärmaufkommen und beeinträchtigter Aufenthaltsqualität begünstigt wird. Unterzeichnet von: Tom Høyem Annette Böringer Thomas H. Hock Karl-Heinz Jooß
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Stellungnahme zum Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0386/5 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Stadtplanungsamt Umwidmung der nördlichen Karlstraße in eine verkehrsberuhigte Zone Änderungsantrag: FDP Beratungsfolge Termin Öffentlichkeitsstatus Zuständigkeit Hauptausschuss 12.09.2023 öffentlich Vorberatung Gemeinderat 19.09.2023 öffentlich Entscheidung Kurzfassung In der Karlstraße ist die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs aufgrund der vorhandenen Ver- kehrsmengen straßenverkehrsrechtlich nicht möglich. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KME, VBK – 2 – Erläuterungen Bei einem verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich um eine Mischverkehrsfläche, die von allen Ver- kehrsteilnehmenden gleichermaßen genutzt werden kann. In verkehrsberuhigten Bereichen darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Zu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen und auch Kinderspiele sind erlaubt. Damit wird dem gesamten Bereich eine Aufenthaltsfunk- tion zugeschrieben. Fahrzeugführende dürfen den Fußverkehr weder gefährden noch behindern und müssen, wenn nötig, warten. Nach den Vorschriften der StVO kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur in Straßen in Betracht, die von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und über eine überwie- gende Aufenthaltsfunktion verfügen. Ein sehr geringes Verkehrsaufkommen liegt grundsätzlich bei einer durchschnittlichen täglichen Ver- kehrsstärke von 500 Fahrzeugen vor. Mit einer eingehenden Begründung durch die Straßenverkehrs- behörde sind auch bis zu 1.000 Fahrzeuge – beziehungsweise im Einzelfall und nach Zustimmung der höheren Straßenverkehrsbehörde auch bis zu 2.000 Fahrzeuge – pro Tag möglich. Diese Bedingungen liegen in diesem Abschnitt der Karlstraße nicht vor. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann straßenverkehrsrechtlich nicht angeordnet werden. Begründung: Der Straßenquerschnitt ist für die vielen vorhandenen und zukünftigen Nutzungen (fla- nierender Fußverkehr in beiden Richtungen der Nord-Süd-Achse, große Querungsfrequenzen des Fuß- verkehrs in Ost-West-Achse, Radverkehr in beide Richtungen, Kfz-Verkehrs von Süden nach Norden und Straßenbahnverkehr) zu schmal, um diesen Ansprüchen durch einen verkehrsberuhigten Bereich Rechnung tragen zu können. Vor dem Reallabor wurden noch über 4.000 Fahrzeuge am Tag in der Karlstraße erhoben. Selbst wäh- rend des Durchfahrtverbots im Zeitraum des Reallabors sind weiterhin knapp 1000 Fahrzeuge täglich durch die Karlstraße gefahren. Der Anlieger- und Lieferverkehr übersteigt bereits die gängigen Ver- kehrsmengen in einem verkehrsberuhigten Bereich. Ebenso kann der Durchgangsverkehr in einem ver- kehrsberuhigten Bereich nicht unterbunden werden und ist weiterhin zulässig. Auch wenn dieser bei- spielsweise durch gestalterische Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden könnte, sind die Ver- kehrsmengen nach wie vor nicht in dem zulässigen Rahmen der StVO. Selbst durch größere Anpassun- gen im gesamten Verkehrsnetz der Innenstadt ist nicht davon auszugehen, dass der Durchgangsver- kehr in der Karlstraße verträgliche Verkehrsmengen für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Berei- ches aufweist. Dies kann nur durch die Ausweisung einer Fußgängerzone erreicht werden, da in einer Fußgängerzone der Durchgangsverkehr nicht zulässig ist. Der (laut StVO) notwendigen überwiegenden Aufenthaltsfunktion in einem verkehrsberuhigten Be- reich steht neben der Verkehrsmengen durch die Kfz auch der hohe Querungsbedarf des Fußverkehrs in Ost-West-Achse von der Waldstraße bis zur Kaiserstraße entgegen. Eine überwiegende Aufenthalts- funktion kann somit nicht gewährleistet werden.