Jugendschöffenwahl 2023
| Vorlage: | 2023/0362 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.03.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.05.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0362 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Jugendschöffenwahl 2023 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 24.05.2023 6 x Beschlussantrag Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Erläuterungen zur Kenntnis und beschließt die Vorschlagslisten zur Jugendschöffenwahl 2023 für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe (Anlage 1) und für den Amtsge- richtsbezirk Karlsruhe-Durlach (Anlage 2). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums vom 8. Dezember 2022 sind für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 neue Jugend- schöffinnen und Jugendschöffen zu wählen. Dazu sind von den Gemeinden Vorschlagslisten aufzustel- len, die durch den Jugendhilfeausschuss mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberichtig- ten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, zu beschließen sind. In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Zum Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren we- gen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge ha- ben kann. Ferner sollen zum Amt eines Jugendschöffen/einer Jugendschöffin Personen nicht berufen werden, die bei Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollen- det haben oder bereits siebzig Jahre alt sind, Personen die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausrei- chender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen empfehlen und soll mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen/Jugendschöffinnen und Jugender- satzschöffen/Jugendersatzschöffinnen tatsächlich benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzie- herisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die Karlsruher Einwohner*innen wurden mittels Pressetexten über die bevorstehende Jugendschöffen- wahl informiert und ebenso wie die in der Jugendhilfe tätigen Institutionen sowie Mitgliedsparteien des Gemeinderats aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten. So konnte der Eingang von 129 Bewerbungen für das Amt als Jugendschöffe/Jugendschöffin für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und von 28 Bewerbungen für das Amt als Jugendschöffe/Jugendschöffin für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach verzeichnet werden. Gemäß dem Schreiben des Amts- gerichts Karlsruhe sind für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe mindestens 110 Personen vorzuschlagen. Gemäß dem Schreiben des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach sind für diesen Amtsgerichtsbezirk mindes- tens 24 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Die erforderliche Mindestanzahl an Vorschlägen ist demnach sowohl für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe als auch für den Amtsgerichtsbezirk Karls- ruhe-Durlach erfüllt. Die vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Vorschlagslisten sind im Anschluss an die Beschlussfas- sung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht bekannt zu machen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Vorschlagslisten kann binnen einer Woche gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die Vorschlagslisten mit den etwaigen eingegangenen Einsprü- chen und einer Bescheinigung über die öffentliche Bekanntmachung bis spätestens 23. Juni 2023 an die Amtsgerichte Karlsruhe und Karlsruhe Durlach zu übersenden. Der Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen tritt spätestens am 29. September 2023 unter dem Vorsitz des Jugendrichters zusammen und wählt aus den übersandten Listen die Ju- gendschöffen/Jugendschöffinnen und Jugendersatzschöffen/Jugendersatzschöffinnen aus. – 3 – Mit der Benachrichtigung über das Ergebnis des Schöffenwahlausschusses an die Bewerber*innen wird die Wahl der Jugendschöffen/Jugendschöffinnen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 abge- schlossen. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Erläuterungen zur Kenntnis und beschließt die Vorschlagslisten zur Jugendschöffenwahl 2023 für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe (Anlage 1) und für den Amtsge- richtsbezirk Karlsruhe-Durlach (Anlage 2).