Bedarfsgerechte Anpassung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertageseinrichtungen
| Vorlage: | 2023/0360 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.03.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0360 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Bedarfsgerechte Anpassung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertages- einrichtungen Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 24.05.2023 4 X vorberaten Gemeinderat 27.06.2023 10 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfehausschuss die bedarfsgerechte Anpas- sung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertageseinrichtungen sowie die als An- lage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Er- läuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit Blick auf die kommunale Pflichtaufgabe der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungs- platz (§ 24 in Verbindung mit § 22 SGB VIII) ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Kita-Plätzen vorzuhal- ten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Fehlplätze und dem damit weiterhin erforderlichen Ausbau von Kita-Plätzen ist die Sicherstellung des notwendigen Fachkräftebedarfs von grundlegender Bedeutung. Aufgrund dessen schlägt die Verwaltung die nachfolgend dargestellte bedarfsgerechte Anpassung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertageseinrichtungen vor. 1. Aufhebung der Begrenzung der Anzahl förderfähige PiA/FJH/DHBW-Plätze pro Träger Seit dem Ausbildungsjahrgang 2021/2022 mit Ausbildungsbeginn zum 1. September 2021 richtet sich die Anzahl der pro Ausbildungsjahr geförderten PiA/FJH-Plätze je Träger nach der Anzahl der Kindertageseinrichtungen, die ein Träger im Stadtkreis Karlsruhe betreibt. Je Kindertageseinrichtung wird ein PiA/FJH-Platz pro Ausbildungsjahrgang ohne Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel gefördert. Träger mit mehreren Kindertageseinrichtungen können die geförderten PiA/FJH- Plätze bedarfsgerecht auf ihre Einrichtungen verteilen. Die maximal förderfähigen Plätze wurden da- mit von 150 auf insgesamt 205 Ausbildungsplätze erhöht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 wurde der Kreis der Auszubildenden um Studie- rende von Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg mit geeigneten Fachrichtungen, die nach er- folgreicher Beendigung zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KitaG befähigen, rückwirkend zum 1. September 2022 erweitert. Die Anzahl der PiA-Auszubildenden ist im Vergleich zu den Ausbildungsjahrgängen 2017/2018 und 2018/2019 um circa 28 Prozent gestiegen und war bis zum Ausbildungsjahrgang 2021/2022 mit 135 PiAs in der ersten Klassenstufe nahezu konstant. Zum Ausbildungsjahrgang 2022/2023 mit Aus- bildungsbeginn zum 1. September 2022 ist die Anzahl auf 110 PiAs zurückgefallen. Dies hatte zur Folge, dass die PiA-Ausbildungspauschale für das Ausbildungsjahr 2022/2023 beim Land Baden- Württemberg nicht beantragt werden konnte, da die erforderliche Steigerung der PiAs in der ersten Klassenstufe von mindestens 25 Prozent im gesamten Stadtkreis bezogen auf den Ausbildungsjahr- gang 2017/2018 nicht erreicht wurde. Die maximale Anzahl von derzeit 205 möglichen förderfähigen PiA/FJH-Ausbildungsplätzen wurde bisher in keinem Jahr auch nur annähernd erreicht. Mit Blick auf diese Entwicklung, den hohen Bedarf an neuen ausgebildeten Fachkräften und, um der notwendigen Nachwuchsgewinnung Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung vor, die Begren- zung auf einen förderfähigen PiA/FJH/DHBW-Platz pro Einrichtung des jeweiligen Trägers pro Ausbil- dungsjahrgang aufzuheben. Eine Anrechnung auf den förderfähigen Stellenschlüssel soll weiterhin nicht erfolgen. Die Umsetzung einer solchen Vorgehensweise bedarf der Anpassung der „Richtlinie der Stadt Karls- ruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“. Die Änderungen sind in der Anlage 2 entsprechend farbig markiert (Seite 7 und 8: Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nummer I.). Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre und vor dem Hintergrund, dass sowohl Lehrkräfte und damit auch Ausbildungsplätze an Fachschulen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen, kann davon ausgegangen werden, dass das bisherige Förderkontingent auch künftig nicht über- schritten wird. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Anzahl der städtisch geförderten PiA- Ausbildungsplätze auf 150 PiAs pro Jahrgang einpendeln wird und damit grundsätzlich keine Erhö- hung des bisherigen Förderkontingentes erfolgt. Aufgrund dessen ist mit keinen weiteren – 3 – finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Ein möglicher Aufwuchs der Zahl der geförderten PiA-Plätze bleibt dennoch durch das zur Verfügung stehende Budget limitiert. 2. Programm „Direkteinstieg Kita“ (Direkteinsteigerprogramm) Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat im Zuge der gemeinsamen Initiative zur Personalentwicklung in der Kindertagesbetreuung ein Maßnahmenpaket für das Kinder- gartenjahr 2022/2023 erarbeitet. Das erklärte gemeinsame Ziel hierbei ist, der kritischen Personalsitu- ation in der frühkindlichen Bildung und dem zusätzlichen Platzbedarf Rechnung zu tragen. Teil dieses Maßnahmenpaketes ist das Programm „Direkteinstieg Kita“, welches ab dem Kita-Jahr 2023/2024 starten wird. Mit diesem Programm sollen weitere Zielgruppen, wie zum Beispiel Perso- nen mit mindestens Hauptschulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung, die das Berufsfeld wechseln wollen oder bereits als Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen tätig sind, für eine ver- kürzte modulare Ausbildung gewonnen werden. Dabei wird das erste Jahr mit dem Abschluss Schulkindbetreuer*in beendet, das zweite Jahr ermög- licht den Abschluss Sozialpädagogische*r Assistent*in. Die Förderung dieser beiden Jahre soll entsprechend den Vorgaben des KVJS und der Agentur für Arbeit analog der Förderung der Auszubildenden mit 88 Prozent der förderfähigen Jahresarbeitge- berbruttoaufwendungen erfolgen, ohne Anrechnung auf den förderfähigen Stellenschlüssel. Nach erfolgreichem Abschluss als Sozialpädagogische Assistenz gelten die Personen als Fachkräfte nach § 7 Absatz 2 KiTaG. Personen, die neben einer Berufsausbildung einen mittleren Bildungsabschluss, eine Fachhochschul- reife oder ein Abitur nachweisen können, soll zudem die Möglichkeit eröffnet werden, sich parallel auf eine Schulfremdenprüfung (schulischer Teil der Erzieher*innenausbildung) vorzubereiten. Direk- teinsteiger*innen, die sich zur Erzieher*in weiterqualifizieren, werden mit 0,4 Fachkraftstellen ent- sprechend den Vorgaben des KVJS auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die förderfä- higen Jahresarbeitsgeberbruttoaufwendungen werden mit einer Förderquote von 88 Prozent bezu- schusst. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie zum Beispiel eine Förderung durch die Agentur für Ar- beit beziehungsweise das Jobcenter, werden von der städtischen Förderung in Abzug gebracht. Pilotprojekte an ausgewählten Standorten werden gemäß Auskunft des Kultusministeriums bereits seit Februar 2023 angeboten. Falls Karlsruher Kita-Träger hier beim Land zum Zuge gekommen sind, soll eine analoge Förderung der Direkteinsteiger*innen nachträglich ab dem Zeitpunkt der Bewilli- gung möglich sein. Entsprechend ist Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nr. I. der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förde- rung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zu ergänzen. Diese Anpassungen sind in der An- lage 2 farbig markiert (Seite 5 und 6 sowie ein weiteres Aufzählungszeichen auf Seite 8: Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nummer I.). Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des Direkteinsteigerprogramms fehlende pädagogische Fach- kräfte kompensiert werden sollen und darüber hinaus eine Förderung durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter und damit ergänzend über Bundesmittel möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Richtlinienänderung finanziell neutral erfolgt. Dies auch mit Blick auf die tarifliche Eingruppierung im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“, welche in der Regel im Vergleich zur Eingruppierung von pädagogischen Fachkräften geringer ist. Da das bis- her förderfähige Kontingent an pädagogischen Fachkräften nicht ausgeschöpft beziehungsweise rückläufig und eine Förderung mit Bundesmitteln möglich ist, können die Aufwendungen des – 4 – Programms „Direkteinstieg Kita“ über das Budget gedeckt werden. Sollte ein direkter Mehrbedarf entstehen, wird das Fachamt diesen aus dem eigenen Budget decken. Die zuvor genannten Änderungen der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kinderta- gesstätten und Kinderkrippen“ sollen zum 1. September 2023 in Kraft treten und gelten sowohl für die Kindertageseinrichtungen in freier als auch die in städtischer Trägerschaft. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfehausschuss die bedarfsgerechte Anpas- sung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertageseinrichtungen sowie die als An- lage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 1 JHA 24.05.2023, TOP 4 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städti- sche Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklärung nach- weisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkt- einsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizierung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkt- einsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizierung. 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie die Stu- dierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/FJH/DHBW-Plätze grundsätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubil- denden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förde- rung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger, die sich zur Erzieherin bzw. zum Erzieher weiterqualifizieren, werden mit 0,4 Fachkraftstellen auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städti- schen Förderung in Abzug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals: Erstkinderbeitragssenkungs- zuschüsse) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfspla- nung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ▪ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei kurzfristigem Personalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis 31. Au- gust 2023 von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 ▪ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten werden. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeig- nete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Regelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis 31. August 2023. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förder- anspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderricht- linie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage 2 JHA 24.05.2023, TOP 4 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städti- sche Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklärung nach- weisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkt- einsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizierung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der Studierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelorstudiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, wie auch der Direkt- einsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger während der Qualifizierung. 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 32 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PiA), die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie die Stu- dierenden einer dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit einem Bachelor- studiengang, der zur Anerkennung als Fachkraft nach § 7 KiTaG befähigt, werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem Ausbildungsjahr 2023/2024 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2023 begrenzt sich die Anzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PiA/FJH/DHBW-Plätze grundsätzlich durch das zur Verfügung stehende Budget. Ab dem Ausbildungsjahr 2021/2022 mit Ausbildungsbe- ginn 1. September 2021 richtet sich die Anzahl der pro Ausbildungsjahr geförderten 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 PiA/FJH/DHBW-Plätze je Träger nach der Anzahl der Kindertageseinrichtungen, die ein Träger im Stadtkreis Karlsruhe betreibt. Je Kindertageseinrichtung wird ein PiA/FJH/DHBW-Platz pro Ausbildungsjahrgang gefördert. Träger mit mehreren Kinder- tageseinrichtungen können die geförderten PiA/FJH/DHBW-Plätze bedarfsgerecht auf ihre Einrichtungen verteilen. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubil- denden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung sowie der DHBW-Studierenden werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förde- rung von PiA-Ausbildungsplätzen durch den Bund oder das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. ▪ Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger im Rahmen des Programms „Direkteinstieg Kita“ werden ab dem Kita-Jahr 2023/2024 gefördert. Die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wie auch des KVJS finden entsprechend Anwendung. In der Zeit der Qualifizierung zur So- zialpädagogischen Assistenz erfolgt keine Anrechnung auf den förderfähigen Stellen- schlüssel. Direkteinsteigerinnen bzw. Direkteinsteiger, die sich zur Erzieherin bzw. zum Erzieher weiterqualifizieren, werden mit 0,4 Fachkraftstellen auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Etwaige Bundes- oder Landeszuschüsse, wie etwa eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, werden von der städti- schen Förderung in Abzug gebracht. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüs- sen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und ge- neralsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Be- trieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigen- tum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mie- ten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden Erstkinderzuschüsse (ehemals: Erstkinderbeitragssenkungs- zuschüsse) als Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt. Die Höhe der maximalen Erstkinderzuschüsse legt der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fest. Bei Änderungen werden die Karlsruher Kita-Träger entsprechend informiert. Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ▪ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Diese Vertretungsregelung bei 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 kurzfristigem Personalausfall wird vom 1. September 2022 befristet bis 31. Au- gust 2023 von vier auf acht Wochen ausgeweitet. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. ▪ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. c) Ausgleich von Fachkraft-Anteilen durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels Der Mindestpersonalschlüssel kann ausnahmsweise um bis zu 20% unterschritten werden. Die Unterschreitung der Fachkraft-Anteile ist durch doppelte Zeitanteile von „geeigneten Kräften“ zu ersetzen. Das bedeutet, dass zeitgleich zwei weitere geeig- nete Kräfte (zweimal 20%) zur Kompensation der Unterschreitung einzusetzen sind. Diese Regelung gilt ab 1. September 2022 und ist befristet bis 31. August 2023. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förder- anspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüberhinaus- gehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich miet- mindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE (bei allen Gruppenarten) Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN 16 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2023 Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. September 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich ge- genstandslos.
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Niederschrift 51. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. Juni 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 10 der Tagesordnung: Bedarfsgerechte Anpassung der förderfähigen Ausbildungs- plätze in Karlsruher Kindertageseinrichtungen Vorlage: 2023/0360 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfehausschuss die bedarfsge- rechte Anpassung der förderfähigen Ausbildungsplätze in Karlsruher Kindertageseinrich- tungen sowie die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“. Abstimmungsergebnis: Bei 46 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 24. Mai 2023. Stadträtin Fahringer (GRÜNE): Wir begrüßen die Anpassungen der förderfähigen Ausbil- dungsplätze in den Karlsruher Kindertageseinrichtungen, denn auf den Anfang kommt es an. Diese Anpassungen sind nur eine kleine Stellschraube. Denn die bedarfsgerechte Vor- haltung von Kitaplätzen ist ein wichtiger Schritt in der Gleichstellung. Jeder Mensch, der für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben muss, fehlt woanders auf dem Arbeitsmarkt. In Zeiten, wo der Fachkräftemangel in allen Bereichen und auch im Kitabereich angekommen ist, müssen wir alle Stellschrauben drehen. Wir GRÜNE setzen uns seit Jahren für die praxis- integrierte Ausbildung ein. Wir sehen, dass diejenigen, die in dieser Ausbildung bleiben, die diese Ausbildung abschließen, dann sehr gerne in diesem spannenden, vielseitigen Beruf weiterhin bleiben. Wir hoffen, dass es zahlreiche Bewerbungen gibt und dass die Zahlen in Summe auch wieder raufgehen und dass diese 150 Plätze, die dann zur Verfügung stehen, auch ausgeschöpft werden. – 2 – Damit verbunden würden wir uns freuen, dass, wenn es mehr Bewerbungen gibt, wir auch hier gemeinsam dafür sorgen, dass allen Menschen, die den Beruf als Erzieher*in anstre- ben, das auch über die praxisintegrierte Ausbildung ermöglicht wird. Sowohl bei der praxis- integrierten Ausbildung als auch bei der Möglichkeit für Studierende von dualen Hochschu- len in Baden-Württemberg mit geeigneten Fachrichtungen, aber auch bei dem Direktein- stieg, finden wir es deshalb umso wichtiger, dass wir noch einmal Werbung machen, dass die Stadt auf Zielgruppen zugeht, die sie vorher identifiziert und dann auch für diese Mög- lichkeiten wirbt. Vielen Dank für diese Vorlage, wir stimmen der gerne zu. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Wir haben aktuell massive Probleme in unseren Kitas/Kindergärten, weil der Fachkräftemangel sich schon bemerkbar macht. Hinzu kom- men Krankheitsfälle und so weiter. Sie wissen, Sie kennen die Problematik. Für die Eltern ist es unheimlich wichtig, dass sie verlässliche Betreuungszeiten haben in den Einrichtungen. Deswegen müssen wir alle Möglichkeiten unternehmen, um zusätzliches neues Personal auch anzuwerben. Genau darum geht es in dieser Vorlage. Insofern begrüßt die CDU-Frak- tion, dass wir diese Veränderung bei den PIA-Ausbildungsplätzen, als PIA Duale Hochschule und so weiter, Ausbildungsplätzen vornehmen, weil wir auch die Rückmeldung bekommen haben aus den großen Einrichtungen, dass diese gerne bereit sind, auch mehrere Auszubil- dende in einem Ausbildungsjahr aufzunehmen, zu betreuen, auszubilden. Insofern ist es folgerichtig, dass wir heute diesen Schritt gehen. Die PIA-Ausbildung war bei uns in Karlsruhe immer auch eine sehr beliebte und sehr gern angenommene Ausbildung. In diesem Jahr haben wir leider den Tiefpunkt erreicht, mit nur 110 Ausbildungsplätzen, die belegt werden konnten. Insofern begrüßen wir diese Maß- nahme. Ich gehe auch mit der Kollegin Fahringer mit, dass auch wir der Meinung sind, wir sollten die Werbetrommel noch einmal weiter rühren, um diese besondere Ausbildung, die doch einige Vorteile hat gegenüber der klassischen rein schulischen Ausbildung, noch ein- mal stärker zu bewerben. Das Gleiche gilt auch für den zweiten Punkt in dieser Vorlage, der Direkteinstieg Kita. Auch hier sehen wir ein Potenzial, Personen zu gewinnen, die bisher vielleicht auch gar nicht so dran gedacht haben, in diesen Bereich zu wechseln. Aber es gibt dieses neue Konzept, das das Land jetzt schon in Modellkommunen getestet hat. Insofern, wir gehen mit der Vorlage mit und bitten noch einmal, die Werbetrommel zu rühren, damit wir hier insgesamt für un- sere Einrichtungen und vor allem für die Familien wieder einen Schritt weiter vorankom- men. Stadträtin Melchien: Themen rund um die Kinderbetreuung beschäftigen uns nicht nur, aber auch heute im besonderen Maße. Die SPD-Fraktion ist überzeugt davon, dass wir auch in Karlsruhe über unsere bisherigen Bemühungen hinaus einen ganzen Maßnahmen- fächer für Kinderbetreuung brauchen, um Fachkräfte zu gewinnen, zu erhalten, Träger zu unterstützen und wohnortnahe Angebote für die Jüngsten gewährleisten zu können. Mit der vorliegenden Beschlussvorlage beschließen wir zwei solcher Maßnahmen. Mit den In- vestitionen zur praxisintegrierten Erzieher*innenausbildung ist die Stadt Karlsruhe Vorreite- rin gegen den Fachkräftemangel in unserem Land. Es ist extrem bedauerlich, dass es quasi diesem Umstand geschuldet ist, dass wir im Gegensatz zu Kommunen, die bisher keine oder sehr geringe Investitionen in diese Ausbildungsplätze betreiben, keine entsprechende Landesförderung erhalten. Wir bitten die Verwaltung, im Rahmen ihrer überörtlichen Be- mühungen, darauf hinzuwirken, dass zumindest das Bewusstsein für diese Ungerechtigkeit – 3 – in den Reihen der Landesregierung ankommt. Bei all unseren Anstrengungen müssen wir uns immer vor Augen halten, dass Kinderbetreuung Kernaufgabe unserer Kommune ist und dass das aktuell in der Konsequenz bedeutet, dass wir viel des weniger werdenden Geldes auch hierfür einsetzen müssen. Noch ein Punkt zu den geforderten Werbebemühungen. Natürlich ist auch das ein Be- standteil. Hier bitten wir aber darum, gemeinsam um Fachkräfte zu werben. Es darf kein Wettbewerb der einzelnen Träger geben. Auch uns als Stadt betrifft es als Träger. Wir müs- sen hier gemeinsam für Karlsruhe vorankommen. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion wird dieser Vorlage uneingeschränkt zu- stimmen. Wir haben aber einen Wunsch, einen Appell an das zuständige Dezernat. Wir ha- ben schon vor vielen Jahren angeregt, dass doch insbesondere Werbemaßnahmen getrof- fen werden, damit auch männliche, also auch Männer gefunden werden für Erzieherausbil- dungen, Kindergärtnerausbildungen. Ich denke, das ist eine wichtige Sache. Da bewerben sich einfach viel weniger. Ich denke, es wäre angebracht, wenn vonseiten der Stadtverwal- tung besondere Werbemaßnahmen ausgerufen würden. Stadtrat Høyem (FDP): Kindertageseinrichtungen sind nicht Betreuungsanstalten. Die sind pädagogische Frühbildung, die sind die Grundlage für das ganze Bildungssystem. Wir fin- den, dass die Qualität des pädagogischen Konzepts sehr wichtig ist. Wir haben immer die PIA unterstützt und wir finden, das ist eine richtig gute Möglichkeit, die wir, wie meine Kollegen gesagt haben, ausnutzen sollen, so gut wie möglich. Wir finden auch, dass nicht- qualifizierte Personen in ein pädagogisches Konzept eintreten können und dort auch hel- fen. Wir stimmen deshalb diesem zu, auch mit dieser Unterstreichung, dass wir über Quali- tät sprechen. Die Qualität darf nicht verringert werden wegen Personal. Das Personal muss geschult werden. Das pädagogische Konzept muss klar sein, aber dann haben wir eine Per- sonalmangelsituation. Eigentlich könnte man mit ein bisschen Humor sagen, das ist ein Stück Bürokratie, die wir nicht brauchen. Deshalb können wir das aufheben. Stadträtin Binder (DIE LINKE.): Wir sind uns alle einig, diese Vorlage ist wichtig. Die brau- chen wir dringend, um mehr Menschen für diese Berufe zu gewinnen. Aber eines ist auch klar, ich stimme Herrn Høyem zu, das Thema der Qualität ist wichtig. Die müssen wir auf- rechterhalten. Deshalb finde ich es auch gut, dass in der Vorlage ausdrücklich die Weiter- qualifizierung drin ist. Dass Quereinsteiger*innen Erleichterungen bekommen, um sich für den Beruf der Erzieher oder Erzieherin zu interessieren, finde ich auch sehr wichtig, weil ich glaube auch, dass Quereinsteiger*innen durchaus Themen mitbringen, die für die Kinder in den Kitas sehr wohl zum Thema Bildung und Lernen dazugehören. Was mir jedoch besonders wichtig ist, unabhängig von dem, was wir jetzt vorliegen haben und wo alle wahrscheinlich zustimmen werden, wie geht es danach weiter. Das ist in mei- nen Augen der Knackpunkt. Wie gewinnen wir Menschen, mehr Menschen für diese Be- rufe, wenn klar wird, dass sie nach ihrer Ausbildung tatsächlich ein Auskommen mit dem Einkommen haben und da haben wir noch viel zu tun. Denn bei der Attraktivität dieser Be- rufe, so toll die inhaltlich sind, so viel Spaß das machen wird, ist dann immer die Frage, wie finanziere ich mein Leben, wie finanziere ich meine Familie, meine Miete, all das, was da- mit zu tun hat. Ich denke, da haben wir noch ein Stück zu tun. Ganz abgesehen davon, Menschen zu gewinnen für diese verantwortungsvolle, nervenaufreibende Arbeit ist das eine, aber sie zu halten, ist das andere. Und ich glaube, da wäre aus meiner Sicht noch – 4 – wirklich der Ansatz zu machen. Da werden wir Geld in die Hand nehmen müssen, wohl- wissend, dass Haushalt und alles schwierig ist. Aber wenn ich mit dem Personal nicht so umgehe, dass es davon nachher auch leben kann, dann wird auch jede Werbekampagne ins Leere laufen. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Auch wir stimmen natürlich der bedarfsgerechten Anpassung der förderfähigen Ausbildungsplätze sehr gerne zu. Auch wir sehen keinen anderen Weg, dieses Problem mit der Kindertagesbetreuung in den Griff zu bekommen, zumal wir schon wissen, wie hoch dieser Bedarf sein wird. Denn die Kinder, die in den nächsten ein, zwei, drei Jahren einen Kitaplatz brauchen, sind schon auf der Welt. Zum zweiten Teil dieser praxisintegrierten Ausbildung im ersten Jahr mit dem Abschluss Schulkindbetreuer und im zweiten Jahr mit dem Abschluss Sozialpädagogischer Assistent, ist es so, da haben viele meiner Vorredner Recht, ohne diese Quereinsteiger werden wir das wahrscheinlich gar nicht gewuppt kriegen. Aber ich muss Ihnen aus einer ähnlichen Er- fahrung sagen, dass ich auch ein bisschen Bauchweh habe. Vor vielen Jahren war hier im Kammerbezirk Karlsruhe ein großer Mangel an Ausbildungsplätzen, und man ist dann dazu übergegangen, die Kriterien, wer ausbilden darf, ein bisschen zu verwässern. Das hatte die Folge in meinem Bereich, dass zum Beispiel eine Tankstelle oder auch ein Kiosk mit drei Quadratmeter Einzelhandelskaufleute ausbilden durfte. Ich kürze es ab, ich möchte Ihnen nicht erzählen, was da zum Teil die Erfahrungen waren. Dem steht entgegen, dass der An- teil der Kinder, die eine besondere pädagogische Förderung oder Sonderbetreuung brau- chen, stetig steigt. Meines Wissens sind es im Moment bei 20 Prozent. Das ist etwas, was wir unbedingt im Auge behalten müssen, eben die Qualität und wie gehen wir mit diesen Kindern, die eine Sonderbetreuung brauchen, um. Der Vorsitzende: Vielleicht noch ein paar Punkte, anknüpfend an Ihre Ausführungen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, Herr Stadtrat Høyem, dass Sie den Bildungsaspekt noch einmal in den Mittelpunkt gestellt haben, und würde mir natürlich wünschen, dass sich das auch auf Landes- und Bundesebene als ein mindestens so wichtiges Ziel wie der Betreuungsaspekt, aus Sicht der Kinder wahrscheinlich sogar das wichtigere Ziel, zumindest für viele der Kin- der, durchsetzt. Denn wäre es eine Bildungseinrichtung, hätten wir die kommunalen Fi- nanzprobleme nicht in dem Maße, weil für Bildung die Kommune nicht zuständig ist, son- dern eigentlich das Land. Die PIA-Finanzierung, die wir uns leisten, ist eine freiwillige Aus- gabe und Aufgabe, die weit über das hinausgeht, was alle anderen mir bekannten Städte tun in dieser Dimension. Das heißt, auch mit dieser Leichtigkeit, mit der wir sagen, das ist so wichtig, muss uns immer gewahr werden, was für einen Luxus wir uns hier erlauben. Wir haben bisher damit gute Erfahrungen gemacht, und ein Teil dessen, dass uns dieser Fachkräftebedarf etwas verspätet und etwas weniger gravierend einholt als in anderen Städten, hat natürlich etwas damit zu tun. Trotzdem müssten auch die Träger unabhängig von der Finanzierung durch die Stadt eigentlich ein hohes Interesse haben, stärker in diese PIA-Ausbildung zu gehen und nicht nur, weil ihnen die Stadt dann auch noch einen Teil der Kosten abnimmt. Das an der Stelle vielleicht auch noch mal ausdrücklich. Beim Thema Quereinstieg wäre mir wichtig festzuhalten, dass auch die Quereinsteiger in einem Crashkurs entsprechend pädagogisch geschult werden. Was wir auch noch stärker diskutieren sollten, ist, dass die Berufsabschlüsse aus anderen Nationen zum Erzieher/zur Erzieherin, aber auch zu anderen pädagogischen Berufen, schneller anerkannt werden müssen. Ich habe mir von unseren Fachleuten auflisten lassen, wie das im Moment geht. – 5 – Dafür ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Da gibt es relativ übersichtliches Personal. Es dauert im Durchschnitt ein Jahr, bis ein solcher Berufsabschluss anerkannt ist. Wir haben einige an Zugewanderten, die solche Ausbildungen vorweisen. Da muss man trotzdem dann die Unterschiede im System erklären. Das geht nicht so von einem Tag auf den anderen, aber es ist angesichts des Fachkräftebedarfs - bezieht sich übrigens nicht nur auf Erzieherinnen und Erzieher, sondern auf alle Arbeitskräfte - dann schon keine gute Or- ganisation, wenn das so lange dauert, bis eine solche Anerkennung eines Berufsabschlus- ses erfolgt. Das noch mal an dieser Stelle. Dann können wir jetzt zur Abstimmung kommen, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Vielen Dank, das ist noch mal eine schöne Bestätigung dieses Weges. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten - 14. Juli 2023