Handwerkerparkausweis der Technologieregion auch für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge

Vorlage: 2023/0317
Art: Antrag
Datum: 22.03.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.04.2023

    TOP: 20

    Rolle: Behandlung

    Ergebnis: Beratung im Fachgremium/Arbeitskreis

  • Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 09.05.2023

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: erledigt

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Eingang: 21.03.2023 Vorlage Nr.: 2023/0317 Handwerkerparkausweis der Technologieregion auch für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.04.2023 20 X Hauptausschuss 09.05.2023 2 x 1. Die Stadtverwaltung setzt sich bei der Technologieregion dafür ein, dass auch Elektro-Fahrzeuge (Pkw und Lastenfahrräder) von Handwerksbetrieben den Handwerkerparkausweis bekommen können. Dies soll ausschließlich gelten, wenn die Fahrzeuge bei Arbeitseinsätzen für den Transport von Werkzeug oder Material eingesetzt werden, das nicht über eine längere Strecke getragen werden kann. Einige Handwerksbetriebe benutzen für kleinere Aufträge Elektroautos, die „schlichte Personenkraftwagen ohne besonderen Laderaum“ sind. Für diese und für elektrisch unterstützte Lastenfahrräder erhalten sie – im Unterschied zum Einsatz ihrer Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen – bisher keine sogenannte Ausnahmegenehmigung H (Antrag auf pauschale Park- Ausnahmegenehmigung für firmeneigene Werkstatt- und Servicefahrzeuge bei Reparatur- und Montagearbeiten oder ähnliches nach § 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung). Diese Ausnahmebescheinigung ermöglicht ein Parken im eingeschränkten Halteverbot / in Halteverbotszone (Verkehrszeichen 286/290 StVO), auf Bewohner*innenparkplätzen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht oder an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer. Sie transportieren kleinere Mengen an Material oder Werkzeugkisten, die dennoch zu schwer zu tragen sind, um sie von einem Parkplatz oder Parkhaus in der Nähe zum Zielort zu bringen. Ein Parken weiter weg vom Zielort ist für sie aufwändig. Bisher ist es Handwerksbetrieben untersagt, mit diesen umweltfreundlichen Fahrzeugen auf den oben beschriebenen Flächen oder Orten zu parken. Elektrofahrzeuge erzeugen weniger Lärm und verursachen keine lokalen Abgase. Die Kleinfahrzeuge beanspruchen zudem weniger Platz als die größeren und umweltschädlicheren Fahrzeuge, für die Handwerksbetriebe aktuell eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Zur Begründung der aktuellen Handhabung führt die Verwaltung an, dass die kleinen Fahrzeuge auch für private Zwecke oder zu Aufsichtszwecken genutzt würden. Möglicher Missbrauch sollte aber nicht zur Verweigerung solcher Genehmigungen führen. Es müsste nur deutlich gemacht und stichprobenartig kontrolliert werden, dass die Ausnahmegenehmigung nicht missbraucht wird. Begründung/Sachverhalt – 2 – Eine Ausnahmegenehmigung zum Einfahren und Parken zum Zielort könnte für viele Betriebe Vorbehalte abbauen, sich zukünftig kleinere Elektrofahrzeuge anzuschaffen und würde dadurch den innerstädtischen Verkehr entlasten. Unterzeichnet von: Christine Großmann Johannes Honné Aljoscha Löffler Leonie Wolf Renate Rastätter Dr. Clemens Cremer

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0317 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Handwerkerparkausweis der Technologieregion auch für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge Antrag: GRÜNE Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.04.2023 20 X Hauptausschuss 09.05.2023 2 X Kurzfassung Die bestehenden Regelungen und die damit verbundenen Konkretisierungen für die Erteilung eines Handwerkerparkausweises der TechnologieRegion Karlsruhe sind ausreichend, schöpfen den zulässigen rechtlichen Rahmen aus und gelten völlig unabhängig von der Antriebsart. Der Umstand, dass verschiedene Stellen im Stadtgebiet angefahren werden müssen und die Parksituation sich schwierig gestaltet, trifft für viele Berufsgruppen zu und kann nicht allein Anknüpfungspunkt für die Erteilung einer Parkerleichterung sein. Anknüpfung kann nur die besondere, regelhafte Schwere und Sperrigkeit von Werkzeugen und Materialien sein, die wiederum eine regelhafte Erteilung von Parkerleichterungen für diesbezüglich zum Transport geeignete Fahrzeuge erlaubt. Eine analoge Anwendung beziehungsweise Ausweitung der bestehenden Regelungen des Handwerkerparkausweises für Lastenfahrräder ist nach Ansicht der Verwaltung weder praktikabel noch notwendig. Im Sinne der zu wahrenden Gleichbehandlung anderer Berufsgruppen empfiehlt die Verwaltung den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Der Handwerkerparkausweis der TechnologieRegion Karlsruhe stellt im rechtlichen Sinne eine Ausnahme nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Im Vorfeld ist anzumerken, dass das Verkehrsrecht im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmenden und des Gemeingebrauchs am öffentlichen Raum präferenz- und privilegienfeindlich ausgestaltet ist. Eine Ausnahme von einem verkehrsbezogenen Verbot ist deshalb nur in besonders dringenden Einzelfällen zulässig. Sinn einer Freistellung von Verboten ist dabei nicht, die gesetzliche Regelung durch Ausnahmen ins Gegenteil zu verkehren. Es darf deshalb nur dann abgewichen werden, wenn die strikte Anwendung eines Verbots zu einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht gewollten Härte für die Betroffenen führt. Diesem Grundsatz folgt die Vereinbarung bezüglich des Handwerkerparkausweises der TechnologieRegion Karlsruhe. Durch die Erteilung des Handwerkerparkausweises soll den besonderen Einsatzbedingungen der Handwerkerinnen und Handwerkern, wie häufig wechselnde Einsatzstellen, ganztägige Standzeiten am Einsatzort und der Notwendigkeit, einen Werkstattwagen in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort abstellen zu müssen, Rechnung getragen werden. Eine Konkretisierung erfährt die Vereinbarung dahingehend, dass Ausnahmegenehmigungen nur für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen erteilt werden können, die sich dem Grunde nach für Material- und Werkzeugtransporte beziehungsweise als Service- oder Werkstattwagen auch eignen. Für Personenkraftwagen soll nur dann eine Genehmigung ausgesprochen werden, wenn es sich um einen ausschließlich oder überwiegend als Firmenfahrzeug genutzten Kombinations-Kraftwagen (Kombi) handelt. Nach Ansicht der Verwaltung sind durch die getroffenen und bewährten Regelungen des Handwerkerparkausweises der TechnologieRegion Karlsruhe die gebotenen Ermessenspielräume ausgeschöpft. Die Antriebsart eines Fahrzeuges spielt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle. Vielmehr ist mit Blick auf die oben zitierte Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit der Straßenverkehrsordnung festzustellen, dass Freistellungen zur Erleichterung der Berufstätigkeit dem Grunde nach nicht ausgesprochen werden dürfen. Gerade deshalb bedarf es, wie in der Vereinbarung festgeschrieben, konkretisierender Ausführungen, wann und unter welchen Voraussetzungen, auch im Sinne einer Gleichbehandlung von Nicht-Handwerksbetrieben, eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen werden kann. Der Umstand, dass verschiedene Stellen im Stadtgebiet angefahren werden müssen und die Parksituation sich schwierig gestaltet, trifft für viele andere Berufsgruppen ebenso zu und kann als solcher nicht relevanter Anknüpfungspunkt für eine zu erteilende Ausnahmegenehmigung sein. Nach dem gemachten Vorschlag wären zum Beispiel auch Handelsvertreter, die Warenmuster in einem entsprechenden Elektrokleinfahrzeugen mit sich führen, entsprechend zu bevorzugen und mit einer Ausnahme zu versehen. Die Ausnahmen wären dann aber nicht mehr eingrenzbar und das Regel-Ausnahme-Verhältnis würde ins Gegenteil verkehrt. Eine analoge Anwendung beziehungsweise Ausweitung der bestehenden Regelungen des Handwerkerparkausweises auf (Lasten-)Fahrräder ist nach Ansicht der Verwaltung nicht praktikabel und notwendig. Grundsätzlich gilt für (Lasten-)Fahrräder, dass diese auf dem Gehweg abgestellt werden dürfen, solange noch eine angemessene Gehwegbreite gewährleistet bleibt. Seit dem Projekt „Faires Parken“ wird hierfür ein Regelmaß von 1,60 Metern angesetzt. Sollte die Gehwegbreite dies nicht zulassen, ist das Abstellen am rechten Fahrbahnrad zulässig. Dabei dürfen grundsätzlich auch vorhandene Ladezonen zum kurzfristigen Be- und Entladen gleichermaßen genutzt werden. – 3 – Im Einzelfall kann für Handwerkerinnen und Handwerker, aber auch für andere Berufsgruppen die (Lasten-)Fahrräder nutzen, eine Ausnahme von Verkehrsverboten, wie zum Beispiel das Zulassen des Befahrens einer Fußgängerzone, ausgesprochen werden. Dies ist bereits heute gängige Verwaltungspraxis. Die Verwaltung empfiehlt den Antrag als erledigt zu betrachten.

  • Protokoll GR TOP 20
    Extrahierter Text

    Niederschrift 49. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. April 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 22. Punkt 20 der Tagesordnung: Handwerkerparkausweis der Technologieregion auch für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge Antrag: GRÜNE Vorlage: 2023/0317 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 9. Mai 2023, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 20 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. April 2023

  • Protokoll TOP 2 HA_09.05.2023
    Extrahierter Text

    Niederschrift 40. Sitzung Hauptausschuss 9. Mai 2023, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Handwerkerparkausweis der Technologieregion auch für elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge Antrag: GRÜNE Vorlage: 2023/0317 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft er Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und teilt mit, dass der Antrag aus der Gemeinderatssitzung vom 25. April 2023 verwiesen worden sei. Stadtrat Honné (GRÜNE) teilt mit, dass er die Antwort der Verwaltung in Bezug auf die Elektroautos akzeptieren werde, auch wenn er sich ein anderes Ergebnis gewünscht hätte. Der Vorschlag zum Umgang mit den Lastenrädern, stelle für ihn jedoch keine Lösung dar, da selten auf dem Gehweg eine Restbereite von 1,60 m verbleibe, wenn ein Lastenrad dort ab- gestellt werde. Er fragt, ob die Lastenfahrräder auch auf Bewohnerparkplätzen abgestellt werden können. Der Vorschlag, dass ein entsprechender Antrag zum Befahren der Fußgän- gerzone gestellt werden könne, hält er für nicht praktikabel. Stadtrat Pfannkuch (CDU) erläutert, dass er für eine im Antrag geforderte Regelung und die Privilegierung einzelner Mobilitätskreise keinen Bedarf sehe. Herr Lipp (Ordnungs- und Bürgeramt) teilt mit, dass der Anwohnerparkplatz für die Nutzung eines PKWs mit entsprechender Berechtigung vorgesehen sei. Eine Problematik in Bezug auf das Abstellen von Lastenfahrrädern sei bislang nicht zu erkennen. Ausnahmegenehmigun- gen zum Befahren der Fußgängerzone um Lieferungen zu erledigen, seien in der Vergan- genheit jedoch bereits gewährt worden. Dies stelle jedoch eine Einzelfallentscheidung dar, und könne nicht pauschal geregelt werden. – 2 – Der Vorsitzende stellt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, fest, dass der Antrag erledigt sei. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 24. Mai 2023