Verkauf der Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. 3384/107 mit 53 m², Nr. 3383/129 mit 5 m² und Nr. 3383/130 mit ca. 4 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m², Grünanlage,

Vorlage: 2023/0290
Art: Beschlussvorlage
Datum: 30.03.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.04.2023

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage GR 25.04.2023
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0290 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: LA Verkauf der Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. 3384/107 mit 53 m² und Nr. 3383/129 mit 5 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m² und Nr. 3383/130 mit 4 m², Grünanlage, alle Beiertheimer Allee an den Landkreis Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 18.04.2023 12 x Gemeinderat 25.04.2023 8 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1) Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Sachstand zur Kenntnis. 2) Der Gemeinderat genehmigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Verkauf der städtischen Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. 3384/107 mit 53 m² und Nr. 3383/129 mit 5 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m² und Nr. 3383/130 mit 4 m², Grünanlage, alle Beiertheimer Allee, Gemarkung Karlsruhe zu einem Kaufpreis von insgesamt 4.691.860 Euro an den Landkreis Karlsruhe mit den dargestellten Bedingungen. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt, den entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: 4.691.860 € Jährlicher Ertrag: -,- Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz, sh. Text Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja positiv ☐ negativ geringfügig ☐ erheblich IQ-relevant Nein ☒ Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung: Der Landkreis Karlsruhe (folgend Landkreis) beabsichtigt, das in seinem Eigentum stehende Gebäudeensemble zwischen Kriegsstraße, Ettlinger Straße, Hermann-Billing-Straße und Badenwerkstraße - Am Festplatz räumlich neu zu ordnen. Dazu wird das bisherige Verwaltungsgebäude („Bestandsgebäude“) abgebrochen und ein neues Verwaltungsgebäude mit einer zweigeschossigen Unterbauung („Verwaltungsgebäude Landkreis“) errichtet. Das Verwaltungsgebäude Landkreis überbaut Teilflächen der im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke Nrn. 3388/109, 3384/107, 3374/115 und 887/142. Die erforderlichen städtischen Flächen sollen an den Landkreis verkauft werden. Darüber hinaus werden Teilflächen des im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücks Nr. 3384 durch die zweigeschossige Unterbauung des neuen Verwaltungsgebäudes Landkreis in Anspruch genommen. Auf der Grundlage von Absichtserklärungen (Gemeinderatsvorlage Nr. 2022/0202 und Nr. 2023/0056) war angestrebt, dass die Stadt auf einer Teilfläche im südwestlichen Areal des Grundstückes Nr. 3387 ein eigenes Bauvorhaben (= Verwaltungsgebäude Turm 2, “T2“) verwirklicht und die entsprechend benötigte Fläche vom Landkreis zeitnah erwirbt. Zuletzt hat die Verwaltung den Hauptausschuss und den Gemeinderat in den Sitzungen vom 14./28. Februar 2023 über die Entwicklung und den Sachstand der Absichtserklärung (LoI) zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis informiert (Gremienvorlage 2023/0056). Der Landkreis befindet sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium; so ist der Abbruch des Langbaus erfolgt, die Bildung von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz – WEG in Vorbereitung, die Verkäufe an die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und den Gemeindetag BW (mit der Verwaltungsschule) sind für Mai 2023 geplant. Ende April 2023 hat der Landkreis die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) vollständig abgeschlossen und ab Mai wird die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) erreicht werden. Der Baubeschluss soll im Oktober 2023 im Kreistag gefasst werden. Die Konzeption der Stadt wurde dagegen erst 2022 begonnen, nachdem die Option zum Grunderwerb im südlichen Bereich von Grundstück Nr. 3387 entstand. Stadt und Landkreis haben daher entschieden, die Bauvorhaben von Stadt und Landkreis voneinander zu entkoppeln. Damit der Landkreis seinen Zeitplan einhalten und sein Bauvorhaben wie geplant voranbringen kann, erfolgt derzeit nur der Verkauf der städtischen Flächen an den Landkreis. I. Verkauf der städtischen Grundstücke Das Bauvorhaben des Landkreises liegt westlich der markanten „Via Triumphalis“ in direkter Nähe zum Ettlinger Tor sowie dem Staatstheater und damit in einer städtebaulich herausragenden Lage an einem der zentralen Orte der Stadt. Es wird einen großen Beitrag zur Aufwertung und Belebung in diesen Bereich leisten. Grundsätzlich handelt es sich bei städtischen Grundstücken in solch exponierter Lage um Schlüsselimmobilien, die grundsätzlich nur im Wege des Erbbaurechts vergeben werden. Da jedoch in den zurückliegenden Verhandlungen eine gegenseitige Grundstücksübertragung im Wege des Verkaufs vereinbart war, wird die Stadt an dieser Zusage zum Verkauf festhalten. Eine Vergabe im Erbbaurecht ist nicht möglich, da der Landkreis eine Verschmelzung der Grundstücke beabsichtigt und sodann eine Aufteilung nach WEG. Für diesen Fall hat sich die Stadt grundsätzlich bereit erklärt, ihre Grundstücke zu veräußern, statt im Wege des Erbbaurechts zu vergeben. Grundstücke/Belastungen: Die Stadt verkauft die nachfolgenden Zuflurstücke (siehe Anlage 1) an den Landkreis Karlsruhe: Zuflurstück Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Beiertheimer Allee – 3 – Zuflurstück Nr. 887/142 mit 32 m², Beiertheimer Allee Zuflurstück Nr. 3374/115 mit 19 m², Beiertheimer Allee Zuflurstück Nr. 3374/114 mit 1.537 m², Beiertheimer Allee Zuflurstück Nr. 3384/107 mit 53 m², Beiertheimer Allee Zuflurstück Nr. 3383/129 mit 5 m², Beiertheimer Allee Zuflurstück Nr. 3383/130 mit 4 m², Beiertheimer Allee. Die Grundstücke sind derzeit weder vermietet noch mit Baulasten belegt. Die dinglichen Lasten sind dem Käufer bekannt und werden von ihm übernommen bzw. zur Löschung gebracht, soweit der Ausübungsbereich der dinglichen Lasten außerhalb der jeweiligen Zuflurstücke liegt. In Grundstück Nr. 3388/1 liegen eine Fernwärmeleitung sowie ein Mischwasserkanal. Der Kanal ist stillgelegt und kann vom Landkreis Karlsruhe verfüllt werden. Die Fernwärmeleitung dient der Versorgung des Landkreises. Eine dingliche Sicherung bei Verkauf ist nicht erforderlich. Vorhaben: Der Hauptzugang zum neuen Dienstgebäude des Landratsamts wird künftig über den Platz am Ettlinger Tor und die „Grüne Mitte“ erfolgen. Im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss sind die öffentlichen und halböffentlichen Funktionen wie das Service- und Beratungscenter, das Betriebsrestaurant, sowie Versammlungs- und Konferenz- bereiche verortet. In den weiteren Obergeschossen sind überwiegend Büronutzungen und ergänzende Nutzungen wie extern vermietbare Seminarflächen, eine Kita inklusive Außenanlagen sowie eine betriebsärztliche Praxis vorgesehen. Die publikumsintensiven Bereiche sind im Erdgeschoss entlang der Kriegsstraße geplant. Zusammen mit weiteren Nutzungen wie z. B. gastronomischen Nutzungen inklusive Außenbewirtschaftung (an der Ecke Kriegsstraße/Badenwerkstraße – Am Festplatz) sorgt dies für eine Belebung und stellt eine Wechselwirkung zum öffentlichen Raum her. Der Landkreis wird das Objekt nach dem WEG aufteilen und sodann WEG-Anteile im Annex unter anderem an die UKBW und den Gemeindetag BW veräußern. Der Innenhof zwischen der Neubebauung durch den Landkreis und Wohnen in der Hermann-Billing- Straße wird als „Grüne Mitte“ ausgestaltet. Sie wird versickerungsoffen und mit einem lichten Hain mit blühenden Bäumen ausgebildet. Diese Fläche ist für die Allgemeinheit zugänglich. Bauliche Standards Verwaltungsgebäude Landkreis: • Beitrag zur Erreichung der Klimaziele durch Beachtung ökologischer Standards (möglichst geringer Energiebedarf, bei möglichst hoher Deckung des Energiebedarfs aus regenerativen Energiequellen), • Errichtung des Gebäudes in Holz-Hybrid-Bauweise entsprechend des KfW-55 Standards und Verpflichtung zum Klimaschutzkonzept der Stadt Karlsruhe bei Neubau, • Installation einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen. Die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf den Hochhäusern ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. • Dach- und Fassadenbegrünung. Die Zulässigkeit von Dach- und Fassadenbegrünung bei den Hochhäusern ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Konditionen des Kaufvertrages: Kaufpreis Im vom Gemeinderat genehmigten LOI (2022/0202) haben sich die Stadt und der Landkreis unter Ziffer 1.3 geeinigt, dass die Bestimmung des Werts der Grundstücke der Stadt und des Werts „Optionsfläche“ auf der Grundlage des jeweiligen Verkehrswertes im Zeitpunkt der Beurkundung der Veräußerung der jeweiligen Grundstücke und der jeweiligen baulichen Ausnutzung dieser – 4 – Grundstücke erfolgt. Das erstellte Verkehrswertkurzgutachten der Grundstücksbewertungsstelle ergab als Kaufpreis die folgenden Werte: a) für die sowohl städtebaulich als auch baurechtlich erforderliche Grünanlage, welche für die Öffentlichkeit zugänglich sein wird (Zuflurstücke Nrn. 3374/114 und 3383/130, sog. „Grüne Mitte“ zwischen Verwaltungsgebäude Landkreis und Hermann-Billing-Straße) von 2.220 €/m² (WGFZ 4,6). Hiervon wird aufgrund der vielfältigen und in der Summe erheblichen Belastungen mit Gehrecht, verschiedenen Leitungsrechten für Hauptsammler inklusive Schutzstreifen, Nutzung durch Allgemeinheit und der damit verbundenen Grunddienstbarkeit ein Abschlag von 50 Prozent angesetzt; b) für Zuflurstück Nr. 3383/129 von 3.650 €/m² (WGFZ 8,24) und c) für die übrigen Flächen (Zuflurstücke Nrn. 3388/109, 887/142, 3374/115 und 3384/107 entlang des Ettlinger-Tor-Platzes, Kriegsstraße, Badenwerkstraße, Hermann-Billing-Straße) von 2.100 €/m² (WGFZ 4,23) gemäß Ermittlung der Grundstücksbewertungsstelle vom 08.11.2022 bzw. 19.01.2023. Er setzt sich wie folgt zusammen: Zuflurstück Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Zuflurstück Nr. 887/142 mit 32 m², Zuflurstück Nr. 3374/115 mit 19 m², Zuflurstück Nr. 3384/107 mit 53 m², 1.411 m² x 2.100 €/m² = 2.963.100 € Zuflurstück Nr. 3383/129 mit 5 m² x 3.650 €/m² = 18.250 € Zuflurstück Nr. 3374/114 mit 1.537 m² Zuflurstück Nr. 3383/130 mit 4 m², 1.541 m² x 1.110 €/m² = 1.770.510 € Insgesamt = 4.691.860 € und ist in zwei Teilzahlungen wie folgt an die Stadt zu leisten: a) Eine erste Teilzahlung in Höhe von 605.550 € ist vor Vertragsbeurkundung zur Zahlung an die Stadt fällig. b) Eine zweite Teilzahlung (Schlusszahlung) in Höhe von 4.086.310 € ist am 31. Januar 2024, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen seit Vorliegen sämtlicher nachfolgenden Fälligkeitsvoraussetzungen zur Zahlung fällig: aa) Förmlicher Beschluss des Kreistags des Landkreises Karlsruhe über den Bau des Verwaltungsgebäudes Landkreis (Baubeschluss); bb) Inkrafttreten eines Bebauungsplanes der die Realisierung des Verwaltungsgebäudes Landkreis bauplanungsrechtlich zulässig macht; cc) Abschluss der für die Realisierung des Verwaltungsgebäudes Landkreis erforderlichen Städtebaulichen Verträge. – 5 – Dienstbarkeiten a) Zugunsten des Landkreises: Im Zuge der Errichtung der zweigeschossigen Unterbauung wird die gegenwärtig betreffend der Bestandstiefgarage eingetragene Grunddienstbarkeit am Grundstück Flst. 3384 gelöscht und eine an das neue Verwaltungsgebäude angepasste Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises bewilligt und beantragt. Eine Unterbaurente wird nicht erhoben, da für die gegenwärtig zugunsten der Bestandstiefgarage eingetragene Dienstbarkeit bereits eine Entschädigung bezahlt wurde und die (neu) zu bestellende Dienstbarkeit räumlich hinter der bestehenden Tiefgarage zurückbleibt. b) Zugunsten der Stadt: - Auf dem Grundstück Flst. 3374/114 befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen (Mischwasserkanal) der Stadt Karlsruhe. Diese Ver- und Entsorgungsanlage wird über die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Stadt dinglich gesichert. - Auf dem Grundstück Flst. 3374/114 befinden sich Leitungen für die Straßenbeleuchtung der Beiertheimer Allee, welche durch die Stadt in das Grundstück Grüne Mitte verlegt werden müssen. Der Landkreis ist verpflichtet, sobald eine konkrete Planung für die Verlegung bzw. Einlegung der Leitung für die Straßenbeleuchtung der Beiertheimer Allee in das Grundstück Grüne Mitte vorliegt, eine Vereinbarung, die die genaue Lage und die in Anspruch genommene Fläche beinhaltet, abzuschließen, dies am Grundstück Grüne Mitte zu dulden und auf jederzeitiges Verlangen der Stadt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt zur Absicherung der Leitung für die Straßenbeleuchtung der Beiertheimer Allee am Grundstück Grüne Mitte zu bewilligen. Mischwasserkanal und Leitungsumverlegung (siehe Anlage 1) Auf den Grundstücken Flst. 3388/109, 3374/115, 3374/114 sowie 3387/2 befindet sich ein Mischwasserkanal. In den Grundstücken Flst. Nr. 3388/109 und 3374/115 wird der Mischwasserkanal ausgebaut. Im Grundstück Flst. 3387/2 wird vom Landkreis eine Verlegung in den öffentlichen Raum vorgenommen. Die Stadt hat dem Landkreis die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten. Darunter fällt auch das im Rahmen der Leitungsumverlegung bzw. dem Ausbau des Kanals anfallende Aushubmaterial, welches nach einer abfalltechnischen Untersuchung nicht wieder eingebaut werden darf und fachgerecht entsorgt werden muss. Da nicht bekannt ist, ob und inwieweit nicht wieder einbaufähiges Material vorliegt, können die Kosten für die Verlegung bzw. den Ausbau derzeit nicht beziffert werden. Diese würden allerdings in gleicher Höhe anfallen, sofern die Stadt die Verlegung bzw. den Ausbau selbst vornehmen würde. Tunnelbauwerk Auf dem Grundstück Flst. 3384 befindet sich ein Tunnelbauwerk, welches für die anstehenden Baumaßnahmen abgestützt werden muss. Die Stadt fordert vom Landkreis nach Beendigung der Baumaßnahmen den vollständigen Rück- und Ausbau der Abstützungen auf eigene Kosten. Erschließungsbeitrag Ein Erschließungsbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) fällt für die bereits abgerechneten Erschließungsanlagen nicht mehr an. Baulasten Aufgrund der Grenzziehung entstünden bei Durchführung des Bebauungsplanes auf einigen Grundstücken Abweichungen von den Abstandsvorschriften und Stellplatznachweisvorschriften sowie Überschreitungen des im künftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Maßes der Nutzung (GRZ). Es bedarf einer Baulasterklärung mit der die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet für sich und die – 6 – Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernehmen, dass die maßgeblichen Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit im Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes bilden. Rücktrittsrecht a. Die Stadt und der Landkreis sind zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn der Baubeschluss nicht bis zum 31. März 2024 vorliegt. Sämtliche Kosten, die mit dem Rücktritt und der Rückabwicklung des vorliegenden Vertrags im Zusammenhang stehen, sowie alle bis zum Rücktritt schon angefallenen Notar- und Grundbuchkosten trägt der Landkreis. b. Im Kaufvertrag sind Rücktrittsrechte für den Landkreis als Käufer vereinbart für den Fall, dass: b.1. der Bebauungsplan zur Realisierung des Bauvorhabens nicht bis zum 31.12.2023 in Kraft getreten ist b.2. der städtebauliche Vertrag nicht bis zum 31.12.2023 geschlossen ist b.3. die für die Realisierung des Verwaltungsgebäudes Landkreis erforderlichen Baugenehmigung (en) sowie die erforderlichen Fällgenehmigungen für die notwendigen Baumfällungen nicht innerhalb von 24 Monaten ab Vollständigkeit des Bauantrages erteilt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der Landkreis einen nach der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBO VVO) vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag eingereicht und nicht zurückgenommen hat. Sämtliche Kosten, die mit dem Rücktritt und der Rückabwicklung des vorliegenden Vertrags im Zusammenhang stehen, sowie alle bis zum Rücktritt schon angefallenen Notar- und Grundbuchkosten trägt die Stadt. Die Kostentragung durch die Stadt greift nicht, wenn der Landkreis den städtebaulichen Vertrag nach lit. b.2. nicht unterzeichnet. In diesem Fall trägt der Landkreis die Kosten, die mit der Rückabwicklung anfallen. c. Darüber hinaus ist vereinbart, dass sofern einer der beiden Vertragsparteien von seinem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag Gebrauch macht, der Landkreis die Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen hat, sofern dies möglich und wirtschaftlich zumutbar bzw. sinnvoll ist. Sachmängelhaftung Die Grundstücke Flst. 3388/109, 3384/107, 3374/115, 887/142, 3374/114, 3383/129 und 3383/130 sind oberirdisch nicht bebaut. Im Erdreich der Grundstücke Flst. 3374/115 und 3374/114 befindet sich ein Mischwasserkanal. Der Stadt sind mit Ausnahme der in der Anlage 1 gekennzeichneten Leitungen und Kanäle keine weiteren Bauwerke im Erdreich dieser Grundstücke bekannt. Eine Garantie wird insoweit nicht erteilt. Eine etwaige Kenntnis der KASIG - Karlsruher Schieneninfrastruktur-GmbH bezüglich der in den Grundstücken Flst. 3388/109, 3374/115 und 887/142 in der Anlage 1 nicht gekennzeichneten Leitungen und Kanäle sowie weitere Bauwerke im Erdreich des Vertragsgegenstandes wird der Stadt allerdings zugerechnet. Die Stadt hat insofern dafür einzustehen. CO2-Relevanz: Der Landkreis hat sich für einen Abbruch und Neubau entschieden. Die damit verloren gegangene graue Energie der Baustoffe der Bestandsbauten und die notwendige graue Energie für die Neubauten sind erheblich im Vergleich zu den betriebsbedingten CO 2 -Emissionen, gehen aber nicht in die Bilanz ein. Die Bilanz der CO 2 -Emissionen zwischen Bestandsfassung und Endzustands des Areals kann mangels Angaben zu Energieverbräuchen, Flächen und Energieträger noch nicht abgeschätzt werden. Es sind die Vorgaben des Grundsatzbeschlusses der Stadt zum klimaneutralen Bauen vom 30.06.2020 maßgeblich. Eine Belegung der Dachflächen mit PV wird bereits durch die Photovoltaik-Pflicht des Klimaschutz- und Klimaanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) geregelt. Der KfW-55 Gebäudestandard ist bereits heute bei Neubauten gängig und daher wirtschaftlich darstellbar. Es wird im Rahmen des begleitenden städtebaulichen Vertrags verhandelt, dass auch die Wärmeversorgung – 7 – effizient geplant wird und möglichst geringe CO2-Emissionen verursacht werden. Das Gebäude wird in Holz-Hybrid-Bauweise errichtet. II. Bauvorhaben T2 Wie zuletzt in der Gemeinderatsvorlage Nr. 2023/0056 erläutert, wird der Landkreis aufgrund seines Planungsfortschritts und in Hinblick auf den baulichen Ablauf zeitnah im südlichen Bereich „T2“ die Zufahrtsrampe zu seiner Tiefgarage herstellen. Die Zufahrt und der Betrieb der Tiefgarage müssen für den Landkreis dauernd und jederzeit gewährleistet sein, da die komplette Andienung des Verwaltungsgebäudes Landkreis unterirdisch erfolgt. Die Herstellung von Rampe und Tiefgarage muss somit bis spätestens zur Inbetriebnahme der Tiefgarage des Verwaltungsgebäudes Landkreis erfolgen. Es wurde daher zunächst angestrebt, dass der Landkreis gemeinsam mit der Herstellung der im südlichen Bereich auf Grundstück Nr. 3387 liegenden Zufahrtsrampe zur Tiefgarage des Verwaltungsgebäudes Landkreis das erste und zweite Untergeschoss sowie das Erdgeschoss des städtischen Verwaltungsgebäudes T2 (inklusive der Hausanschlüsse für Fernwärme, Strom, Wasser und Abwasser) einschließlich der für die Entwässerung des Verwaltungsgebäudes T2 erforderlichen Rigole – gegen Kostenersatz durch die Stadt - errichtet. In vielen Gesprächen und Abstimmungsrunden zur Fachplanung zeigte sich, dass dieses in den zurückliegenden Monaten gemeinsam anvisierte Konstrukt bautechnisch hochkomplex ist. Ein wesentlicher Faktor ist der jeweilige Planungsstand. Der Landkreis hat mit seinen Planungen gegenüber der Stadt einen Vorlauf von rund 5 Jahren. Diese zeitlich gestaffelte Herangehensweise ist zum jetzigen Zeitpunkt für beide Beteiligte herausfordernd. Entgegen der ursprünglichen Annahme zeigt sich nun, dass die Stadtverwaltung für die Konzeption ihres eigenen Bauvorhabens „T2“ zwingend eine längere Planungsphase benötigt. Der zeitliche Vorsprung des Landkreises kann derzeit seitens der Stadt nicht kompensiert werden. Um alle relevanten Aspekte adäquat in die Planungen einfließen lassen zu können, ist für die Stadt eine fundierte Datenlage unabdingbar. Unter dem vorliegenden Zeitdruck können wesentliche Anforderungen nicht hinreichend gelöst werden (Nutzungskonzeption, bauliche Ausgestaltung, technische Versorgung, Sicherheitstechnik etc.). Bei einem Erwerb von „T2“ zum jetzigen Zeitpunkt würden für die Stadt Restrisiken verbleiben, die bis heute noch nicht hinreichend ausgeräumt werden können. Stadt und Landkreis haben daher entschieden, die Bauvorhaben von Stadt und Landkreis voneinander zu entkoppeln. Damit der Landkreis seinen Zeitplan einhalten und sein Bauvorhaben wie geplant voranbringen kann, erfolgt derzeit nur der Verkauf der städtischen Flächen an den Landkreis. Unabhängig von der weiteren Prüfung einer Entwicklung von „T2“ hat der Landkreis der Stadt Karlsruhe rund 3000 m² Bürofläche im Rahmen von WEG angeboten. Die verschiedenen Möglichkeiten werden mit Blick auf die angestrebten Synergieeffekte durch eine Verortung des POA oder IT Amt der Stadt Karlsruhe umfassend geprüft. Landkreis und Stadt Karlsruhe sind sich einig, die vereinbarten Ziele im Rahmen des LoI weiterhin anzustreben. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt 1) den aktuellen Sachstand zur Kenntnis. 2) Der Gemeinderat genehmigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Verkauf der städtischen Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. – 8 – 3384/107 mit 53 m² und Nr. 3383/129 mit 5 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m² und Nr. 3383/130 mit 4 m², Grünanlage, alle Beiertheimer Allee, Gemarkung Karlsruhe zu einem Kaufpreis von insgesamt 4.691.860 Euro an den Landkreis Karlsruhe mit den dargestellten Bedingungen. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt, den entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Hermann-Billing-Straße Beiertheimer Allee Ettlinger Straße Badenwerkstraße - Am Festplatz Kriegsstraße Ettlinger-Tor-Platz 2a HsNr.5 7 2c 4 3 2b 9 HsNr.23 3 2 3 2 5 1 6 9 7 1 5 1a Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs WGhs Whs WGhs Whs 3387/1 3917 3388/1 3383 3394 3384 3374/2 3387/2 3382/1 3916 3387 3382/2 3384/107 53 m² 3388/109 1.307 m² 3374/115 19 m² 887/142 32 m² 887 3383/130 4 m² 3374/114 1.537 m² 3383/129 5 m² Verkauf Stadt Karlsruhe an Landkreis Karlsruhe insg. 2.957 m² Mischwasserkanal Strom Landratsamt Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Liegenschaftsamt Dieser Plan darf ohne unsere Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Stadt Karlsruhe Anlage zum Kaufvertrag 1 : Karlsruhe 19.04.2023 3388/1 u.a. Brecht Kellner Flurstück-Nr. Maßstab Gemarkung Datum L1Sachb. 750 L1

  • Abstimmungsergebnis TOP 8
    Extrahierter Text

    Kein Text verfügbar

  • Protokoll GR TOP 8
    Extrahierter Text

    Niederschrift 49. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. April 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Verkauf der Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. 3384/107 mit 53 m², Nr. 3383/129 mit 5 m² und Nr. 3383/130 mit 4 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m², Grünanlage, alle Beiertheimer Allee an den Landkreis Karls- ruhe Vorlage: 2023/0290 Beschluss: 1) Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Sachstand zur Kenntnis. 2) Der Gemeinderat genehmigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Verkauf der städtischen Grundstücke Nr. 3388/109 mit 1.307 m², Nr. 887/142 mit 32 m², Nr. 3374/115 mit 19 m², Nr. 3384/107 mit 53 m² und Nr. 3383/129 mit 5 m², jeweils Öffentliche Zwecke sowie Nr. 3374/114 mit 1.537 m² und Nr. 3383/130 mit 4 m², Grünanlage, alle Beiertheimer Allee, Gemarkung Karlsruhe zu einem Kaufpreis von ins- gesamt 4.691.860 Euro an den Landkreis Karlsruhe mit den dargestellten Bedingungen. Das Liegenschaftsamt wird ermächtigt, den entsprechenden Kaufvertrag abzuschließen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 18. April 2023. Da gibt es eine ganze Anzahl kleinerer und größerer Grundstücke, die wir im Kontext der Entwicklung des Landratsamtsareals jetzt an den Landkreis verkaufen wollen. Ich möchte ausdrücklich noch mal unterstreichen, dass wir nach wie vor interessiert sind, dort auf dem Areal auch ein Verwaltungsgebäude zu errichten oder Verwaltungsflächen zu kaufen. Wir stellen jetzt aber fest, dass die Umsetzung, der Vorbereitung, der Aufstellung eines Bebau- ungsplanes und der damit verbundenen zu klärenden Regelungen mit dem Kreis, noch nicht so weit gediehen sind, dass man jetzt aus dem Verkauf des Grundstücks gleichzeitig – 2 – ein Tauschgeschäft zum Kauf bestimmter Flächen, entweder in Grund und Boden oder auch an Büroflächen machen kann. Deswegen müssen wir diese Dinge voneinander tren- nen. Es ist aber ausdrücklich auch weiterhin die Absicht des Landkreises und der Stadt, hier noch weiter an diesem Prozess zu arbeiten, der uns ja am Ende auch einiges an Synergien schafft, in der Nutzung gemeinsamer Schulungsveranstaltungsräume, einer gemeinsamen Technik und manchem anderen mehr. Nicht, dass die Angst besteht, dass das ganze Rat- haus dahin umzieht, aber wir könnten uns vorstellen, einzelne Ämter dort unterzubringen, bei denen diese Synergieeffekte besonders ausgeprägt sind. Wir hatten uns im Ältestenrat vereinbart, deswegen habe ich auch bisher nur eine Wortmeldung, dass wir im Laufe des Jahres noch den städtebaulichen Vertrag, der diesem Bebauungsplan noch beigeordnet ist, noch mal ausführlich diskutieren, indem wir die konkreten Vereinbarungen mit dem Land- kreis auch noch mal dokumentieren, die über die eigentliche Bebauungsplanung hinausge- hen, weil es geht dann auch noch um verbindliche Grünflächenentwicklung und vieles an- dere mehr, und dass wir dann noch mal diese Diskussion gemeinsam führen. Es geht heute ja lediglich um den Verkauf zunächst dieser Flächen, die auch, was ihre Nutzung durch den Kreis betrifft, bisher unstrittig waren. Das vielleicht als Vorbemerkung. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Klar, wir werden in Zukunft noch mal eine Debatte über den städtebaulichen Vertrag haben, aber eine Sache irritiert mich an dieser Vorlage dann doch, dass wir hier Grundstücke verkaufen, ohne uns ein Vorkaufsrecht zu sichern, zumindest kann ich das dieser Vorlage nicht entnehmen. Wir haben es hier mit einer der zentralsten und auch wesentlichen Stellen der Stadtentwicklung zu tun im Herz unserer Stadt. Wir ha- ben auch schon an anderer Stelle in ähnlicher Nähe schlechte Erfahrung damit gemacht, dass andere zum Zuge kommen. Deswegen wundert es mich dann doch sehr, dass wir hier eben keine, also zumindest nicht entnehmbar, irgendwie eine Möglichkeit haben dann zu steuern, falls auch einer der Weiterkäufer des Landratsamtes vielleicht auch eine Entschei- dung treffen sollte, sich hier zu verändern oder so. Damit habe ich einfach ein grundsätzli- ches Problem, und das ist auch nichts, was im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages be- schlossen wird. Das müsste eigentlich hier schon irgendwo Teil sein. Zweiter Punkt, das ist ja was Allgemeines eher, was das ganze Verfahren betrifft an dieser Stelle, wir wissen um die große Sensibilität in der Öffentlichkeit, was bestehende und großkronige Baumstand- orte angeht und hier werden einige entfallen und da fehlt mir bisher einfach generell eine Darstellung, eine Transparenz der Öffentlichkeit, was es an dieser Stelle auch auslösen wird. Der Vorsitzende: Ja, vielleicht zum ersten Punkt. Wir haben darüber auch schon gespro- chen. Hier sind so kleinere und auch noch kleinere Grundstücksfitzel, die wir da verkaufen, die am Ende zu einem großen Gesamtgrundstück zusammengefasst werden durch den Landkreis. Der überwiegende Teil des Grundstücks wird vom Landkreis selber gestellt und hier jetzt noch für so einzelne Fitzel ein Vorkaufsrecht definieren zu wollen, das am Ende dann gar nicht klar zugeordnet werden kann, einem einzelnen Gebäude oder Gebäudeteil, das macht aus unserer Sicht an dieser Stelle keinen Sinn. Mit diesen Fitzeln, die wir da ver- kaufen, jetzt aber zu fordern, dass wir ein Vorkaufsrecht für das Gesamte kriegen, das wäre an der Stelle auch unpassend. Der Landkreis legt sich aber mit dieser Investition sehr nachhaltig und dauerhaft, aus meiner Sicht, auf diesem Standort fest. Von daher glaube ich auch nicht, dass es hier eine Weiterverkaufsmöglichkeit gibt. Ich nehme aber Ihren Ein- wand, Frau Göttel, mal auf, dass wir den Landkreis bitten, dass für die Büroflächen, die in diesem Gebäude weiterverkauft werden, im Grunde ein Vorkaufsrecht wiederum für den Landkreis eingeführt wird. Das muss auch logischerweise so sein, denn die wollen ja auch – 3 – nicht in ihrem eigenen Gebäude dann auf verschiedenen Etagen vielleicht einen Mieter ha- ben oder einen Käufer haben oder einen Besitzer haben, den sie gar nicht beeinflussen können. Also da gehe ich schon davon aus, dass der Landkreis selber zu solchen Mechanis- men greift. Frau Kollegin bestätigt das auch. Also so gesehen würden wir das noch mal aufnehmen und hier in der Diskussion auch noch mal einbringen, also dass wir uns nicht versichern, aber dass wir sicher sind, dass der Landkreis auch an einen solchen Verkaufsfall denkt. Wir kriegen es jetzt über die Grundstücke an der Stelle aus unserer Sicht nicht in diesem Maße geregelt. Das Thema Grün, da können wir gerne noch mal transparent darstellen, zu gegebener Zeit. Das nehme ich mal mit als Aufgabe, wenn wir dann in den Planungsausschuss, mit dem Bebauungsplan und allem gehen. Ich hatte gestern noch angesichts der Zahlen der Bäume erstmal ein bisschen gestutzt, habe mir aber heute noch mal versichert, dass entlang der Badenwerkstraße die Bäume stehen bleiben, dass auch auf diesem zukünftigen Grün Mitte die großen Platanen stehen bleiben. Also was großkronig ist und was nicht großkronig ist, das müssten wir noch mal genau erläutern, aber nach meiner Einschätzung hat der Ver- kaufsfall, den wir heute hier tätigen, mit großkronigen Bäumen, außer den wenigen, die wir schon mal mit Ihnen diskutiert haben, was da in Richtung Ettlinger Tor ist, nichts zu tun. Von daher habe ich mich davon überzeugt, dass an der Stelle uns auch von der Trans- parenz nichts durch die Lappen gegangen ist, aber wir können es gerne noch mal auch für die Öffentlichkeit aufarbeiten. Damit kommen wir jetzt zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine große Mehrheit, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Mai 2023