Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen

Vorlage: 2023/0289
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.03.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Mühlburg

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.03.2023

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0289 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.03.2023 7 x Ortschaftsrat Durlach 22.03.2023 6 x Gemeinderat 28.03.2023 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat den beigefügten Leitfaden „Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen“ zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die Anwendung durch die Verwaltung ab 1. April 2023 zu befürworten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 22.03.2023 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2022 die Verwaltung beauftragt, Lösungsmöglichkeiten für eine Verstetigung der im Zuge der Corona-Pandemie ausnahmsweise angewandten Genehmigungspraxis von gastronomischen Sondernutzungen auf Parkständen zu entwickeln. Der vorliegende Leitfaden schafft den Rahmen für eine diesbezügliche Verstetigung der Verwaltungspraxis und basiert auf Grundüberlegungen der Konzepte der Städte München und Mannheim, angepasst an die hiesigen Bedürfnisse und Gegebenheiten. Die Essentialia der entwickelten Verwaltungspraxis sind Folgende: Vom 1. April bis 30. September eines Jahres sind außengastronomische Nutzungen auf Parkständen möglich. Über Genehmigungen – auch „Folgegenehmigungen“ der derzeit bis zum 30. April 2023 befristeten Sondernutzungen – hat die Verwaltung im jeweils zu prüfenden Einzelfall zu entscheiden. Nach überschlägiger Vorprüfung wird davon ausgegangen, dass der bislang gewährte Genehmigungsumfang im Stadtgebiet grundsätzlich weiter möglich sein wird. Bezüglich der Detailregelung ist an dieser Stelle auf den Leitfaden selbst zu verweisen, der als Anlage beiliegt. Es bedarf der Anmerkung, dass mit dem nun entwickelten ordnungsrechtlichen Vollzugskonzept lediglich vorübergehende und einzelfallbezogene Lösungen gefunden werden können. Für eine generelle Reglung über die konzeptionelle (Neu-)Verteilung des öffentlichen (Park-)Raums sind weitergehende planerische, planungsrechtliche und bauliche Schritte erforderlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltung weiterhin Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern vorliegen. Die Betroffenen beklagen sich über die mit den Sondernutzungen einhergehenden Begleiterscheinungen, insbesondere entstehendem Lärm. Auch die geringere Wahrscheinlichkeit, innerhalb von Bewohnerparkzonen einen freien Stellplatz zu finden, wird als Gegenargument vorgebracht, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Bewohnerparkausweisgebühren. Wie bereits in vorausgehenden Vorlagen dargelegt, kann hier das Ordnungs- beziehungsweise Straßenrecht allein keinen Prozess anbieten, durch den die beschriebenen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden können. Um einen Konfliktpunkt zu entschärfen beziehungsweise auszugleichen, sieht der Leitfaden innerhalb von Bewohnerparkzonen eine „Quotenregelung“ vor. Seit jeher werden in der Regel mehr Bewohnerparkausweise an anspruchsberechtigte Personen ausgegeben, als tatsächlich in der jeweiligen Zone ausgewiesene Bewohnerparkstellplätze vorhanden sind. Der ADAC empfiehlt, im Hinblick auf den rechtlich geforderten hohen Parkdruck zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone, die Anzahl der ausgestellten Anwohnerparkscheine zu begrenzen und benennt als Faustregel 1,5 Ausweise pro Stellplatz. Aus Sicht der Verwaltung überzeugt die Empfehlung und so sollen bei einer Überschreitung der empfohlenen Quote grundsätzlich keine Sondernutzungen auf zum Bewohnerparken freigegebenen öffentlichen Stellplätzen mehr zugelassen werden. Neben einem gewissen Verwaltungsmehraufwand setzt die Umsetzung dieser Empfehlung gleichwohl eine möglichst aktuelle Datengrundlage voraus; diese steht aktuell noch nicht vollumfänglich zur Verfügung, wird aber nach und nach aktualisiert. Mit dem vorgelegten Leitfaden wird der politische Beschluss des Gemeinderates aufgegriffen und umgesetzt sowie bis zu einer konzeptionellen (Neu-)Verteilung beziehungsweise Umgestaltung des öffentlichen Raums eine handhabbare Lösung im Einzelfall ermöglicht. Beschluss: Der Ortschaftsrat empfiehlt dem Gemeinderat den beigefügten Leitfaden „Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen“ zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die Anwendung durch die Verwaltung ab 1. April 2023 zu befürworten

  • Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Beispielbild Leitfaden Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Inhalt 1. Anlass 2. Rechtlicher Rahmen 3. Konkrete Ausgestaltung und Standortvorgaben 4. Hinweise und Obliegenheiten zur Gestaltung 5. Genehmigungsverfahren 6. Geltung Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt 1. Anlass Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2022 die Verwaltung mit einer Konzepterstellung dahingehend beauftragt, die während der Corona-Pandemie ausnahmsweise eine „dauerhafte“ Sondernutzung für außengastronomische Nutzungen auf öffentlichen Stellplätzen zulässt. Eine generelle Neuordnung öffentlichen Raumes allein über das ordnungsrechtliche Instrument der Sondernutzung ist nicht möglich. Bezogen auf konkrete umzugestaltende Örtlichkeiten sind daher die rechtlich vorgesehenen planerischen, planungsrechtlichen und baulichen Schritte, sowie Beteiligungsprozesse grundsätzlich zu beachten. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb ausschließlich auf eine vorübergehende, jeweils vom 1. April bis 30. September eines Jahres dauernde Art der Sondernutzung und stellen keine generelle Regelung dar, wie sich zukünftig eine konzeptionelle (Neu-)Verteilung des öffentlichen Raumes stadtweit umsetzen lässt. 2. Rechtlicher Rahmen Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf zu erteilende straßenrechtliche Sondernutzungen nach § 18 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrGBW) und setzen im Einzelfall notwendige gaststättenrechtliche und baurechtliche Genehmigungen voraus beziehungsweise ersetzen diese nicht. Soweit für einzelne Vorhaben Baugenehmigungen notwendig sind, schließt dies regelmäßig die Erteilung einer Sondernutzung aus. Die Benutzung der öffentlichen Straßen (Wege, Plätze) erfolgt durch den sogenannten „Gemeingebrauch“ oder im Wege der „Sondernutzung“. Gemeingebrauch ist die – erlaubnisfreie – Benutzung der Straßen im Rahmen der Widmung nach dem Straßengesetz und den (Straßen-)Verkehrsvorschriften im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das Straßenverkehrsrecht bestimmt insbesondere durch Verkehrszeichen die Art und Weise der Nutzung der Straße. Grundsätzlich liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn eine Straße nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, zu dem auch das Parken (ruhender Verkehr) zählt, benutzt wird. In Abgrenzung dazu ist die Sondernutzung die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus und bedarf deswegen der Erlaubnis. In jeder Straße, in der eine außengastronomische Nutzung genehmigt werden soll, muss daher bewertet werden, ob die Verkehrsverhältnisse im Sinne der Leistungsfähigkeit, des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit eine Sondernutzung zulassen. Strecken des Schwerlastverkehrs und hochfrequentierte Fahrbahnen mit hohem Fahrzeugaufkommen bedürfen aufgrund ihrer Besonderheiten im Sinne der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs einer eingehenden Prüfung unter Beteiligung von Fachbehörden. Die Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt Karlsruhe, die Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg und die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach legen in ihren Geltungsbereichen einen gestalterischen Rahmen für Sondernutzungen fest und gelten jeweils unabhängig von den im folgenden niedergelegten Grundsätzen für die zukünftige Verwaltungspraxis bei der Erlaubnis von Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen fort. Die im Folgenden definierten Grundsätze gelten für das gesamte Stadtgebiet. Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt 3. Konkrete Ausgestaltung und Standortvorgaben Grundsätzlich gilt, dass aufgrund des hohen Parkdrucks innerhalb von Bewohnerparkzonen eine Sondernutzung auf öffentlichen Stellplätzen nur dann erfolgen kann, wenn das Verhältnis zwischen ausgegebenen Bewohnerparkausweisen und tatsächlich zur Verfügung stehenden reinen Anwohnerstellplätzen 1,5 oder weniger beträgt. Innerhalb von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist unter straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten eine erweiterte außengastronomische Nutzung grundsätzlich möglich, da die Aufenthaltsfunktion, zu der auch gastronomische Angebote beitragen, bereits Teil des Widmungszweckes der genannten Bereiche ist. Über Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche hinaus ist eine außengastronomische Nutzung auf öffentlichen Stellplätzen unter straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten bei folgenden Gegebenheiten auch grundsätzlich möglich: • an Straßen ohne Radweg zwischen Parkplätzen und Gehweg mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h (ganztägig). Im Einzelfall kann eine außengastronomische Nutzung auch an folgenden Örtlichkeiten als möglich bewertet werden: • an Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h, wenn dort ein Radweg auf Gehwegniveau vorhanden ist und die konkreten Gegebenheiten vor Ort dies zulassen (Radverkehrsstärke, Geh- und Radwegbreite, Baumgraben, baulicher Zustand des Radwegs, Sichtverhältnisse et cetera), • an Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, die aber die typischen Charakteristika – insbesondere geringe Verkehrsstärke und niedrige tatsächliche Geschwindigkeiten – einer Tempo-30-Straße aufweisen, • an Straßen mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg. Folgende konkrete Standortortbedingungen sind zu beachten: • die Flächen müssen in unmittelbarer Nähe vor der Stätte der Leistung liegen. Es können maximal bis zu zwei öffentliche Stellplätze für eine außengastronomische Nutzung in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung der Längenausdehnung erfolgt im Einzelfall und richtet sich nach gängigen Stellplatzdimensionen. Die Möglichkeit des uneingeschränkten Querens der Straße für Fußgängerinnen und Fußgänger und ein freier Durchgang für die Abholung von Müllbehältern mit einer Furt von mindestens 2,5 Metern im Abstand von 25 Metern sind freizuhalten. • Die Flächen müssen gekennzeichnete öffentliche Parkstände sein, etwa über eine Markierung (VZ 295 StVO) gekennzeichneter Parkbuchten oder baulich hergestellt im Seitenraum der Fahrbahn. Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt • Eine als Parkstand nicht gekennzeichnete Fläche, die dennoch Parken in StVO-konformer Weise zulässt („Parken am rechten Fahrbahnrand“) ist aus Verkehrssicherheitsgründen ausgeschlossen. Darüber hinaus liegt der Standort außerhalb von: • Fahrbahnen, auf denen ein erhöhtes Schwerlastverkehrsaufkommen zu verzeichnen ist. • Bereichen mit Einschränkungen und Sichteinschränkung für den fließenden Verkehr wie enge und unübersichtliche Straßenstellen und scharfe Kurven. • Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Metern vor und hinter den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. • Grundstücksein- und -ausfahrten beziehungsweise bis 1,50 Metern neben Einfahrten (solange keine Erlaubnis der Berechtigten vorliegt) und auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Hinweis: je nach Geometrie von Zufahrt und Fahrbahnbreite sind Abstände zwischen 1,50 und drei Metern notwendig • Einem Abstand von 30 Zentimetern (cm) zum anschließenden Längs-, Quer- oder Senkrechtparkplatz und 30 cm beziehungsweise 50 cm zur Fahrbahn je nach örtlichen Gegebenheiten. • Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, • Busbuchten, • Schwerbehindertenparkplätzen, • Lieferzonen (mittels VZ 286 StVO / VZ 283 StVO verkehrsrechtlich angeordnet), • Bereichen vor Bordsteinabsenkungen, • Grünflächen und durchlässigen Baumscheiben, • Schachteinstiegen, Schachtdeckeln, Hydranten und Kanaldeckeln der Ver- und Entsorgung und anderer Verschlüsse beziehungsweise den zugehörigen Abständen für deren Betrieb, zum Beispiel für die Spülung der Kanäle durch Spülfahrzeuge (32- Tonnen-Lastkraftwagen), soweit nicht im Einzelfall die Unbedenklichkeit der verantwortlichen und betroffenen Stellen (Tiefbau, Feuerwehr, und so weiter) festgestellt wird. • Den zugehörigen Abstandsflächen zum Straßenzubehör (Straßenbäume, Papierkörbe, Radbügel et cetera); die Funktion von öffentlichem Straßenzubehör darf nicht behindert werden Die Nutzung muss zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit mit geeigneten Mitteln von den Flächen des fließenden Verkehrs abgegrenzt werden. Zum fließenden Verkehr ist deshalb eine physische Trennung herzustellen. Pflanzelemente sollen darin integriert werden. Dabei Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt dürfen Abgrenzungen oder Aufbauten zur Abgrenzung nicht als Sitzgelegenheit benutzt werden. Für die Sicherung der außengastronomischen Nutzungen gegenüber dem fließenden Verkehr wird auf die einschlägigen Regelungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA 21) und die darin aufgeführten Musterbeschilderungspläne verwiesen. Notwendige Verkehrszeichen können daher als Auflage zusätzlich notwendig werden. Grundsätzlich gilt, dass die in Anspruch genommene Fläche barrierefrei für jedermann zugänglich und gefahrlos benutzbar sein muss. Die Entwässerung und Unterhaltung der öffentlichen Straße müssen gewährleistet bleiben. Bauliche Konstruktionen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden werden, sondern dürfen dort nur durch eigene Schwere weilen. Beschädigungen des Straßen- beziehungsweise Gehwegbelags durch Dübel, Auflagen et cetera sind untersagt. Die Sicherstellung der Standsicherheit aller physischen beziehungsweise baulichen Elemente im Zusammenhang mit der Sondernutzung obliegt dem Genehmigungsadressaten. Bei unvorhergesehenen Schäden von im Untergrund befindlichen Leitungen oder Bauwerken oder aus anderweitigen Gründen, die durch Straßenbaulast oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit entstehen können und mit Arbeiten am Straßenkörper oder im Untergrund verbunden sind, muss die Sondernutzung sofort rückbaubar sein oder als Ganzes geräumt werden können, um die Zugänglichkeit zur Fläche zu gewährleisten. 4. Hinweise und Obliegenheiten zur Gestaltung: Die Konstruktion und die Oberflächenmaterialien der Gegenstände, Möblierung und Ausgestaltung der Gastronomiefläche sollen wertig gearbeitet sein und einen gepflegten, gehobenen Gestaltungsanspruch besitzen. Die Oberflächen sollen zudem gut zu reinigen sein und den Anforderungen im Freien (Sonne, Regen et cetera) gut standhalten können. Eine feste Überdachung der in Anspruch genommenen Fläche ist ausgeschlossen. Mobile Überdachungen können im Einzelfall zugelassen werden. Ein Sonnenschutz durch eine ausrollbare Markise oder Sonnenschirme ist möglich, muss aber entsprechend wind- und wetterfest sein und spontan abgebaut werden können. Schirme können verwendet werden, wenn: • durch die Schirme oder Markisen keine Sichtbehinderungen für den Verkehr entstehen und erforderliche Sichtdreiecke eingehalten werden können. Lichtsignalanlagen dürfen nicht verdeckt oder deren Sichtbarkeit eingeschränkt werden. Dies gilt auch für Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs. • Die Kfz-Fahrbahn mindestens sechs Meter breit beziehungsweise bei mehreren Fahrstreifen je Richtung jeder Fahrstreifen mindestens 3,25 Meter breit ist. • Eine Verankerung über die Außengastronomie verwendeten Elemente oder Schwergewichtsstandfüße durchführbar ist. Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt • ein Abstand von mindestens 50 cm zur Fahrbahn im aufgespannten Zustand eingehalten wird. Da die Erlaubnis zeitlich befristet ist soll wiederverwertbares Baumaterial verwendet werden. Bei der Konstruktion soll aus Gründen der Nachhaltigkeit die Lebensdauer berücksichtigt werden. Möbel und Einbauten sollen keine Werbung enthalten. Schirme können mit von der Schirmfarbe abweichenden, aber ihrerseits einfarbigen Logos ausgestattet sein. Diese sollen nicht mehr als 5 Prozent der jeweiligen Schaufläche des Schirms einnehmen. Die Möbel sollen gestalterisch einen aufeinander abgestimmten Gesamteindruck (zum Beispiel über Maße, Material et cetera) aufweisen. Alle Einrichtungen der Außengastronomie wie Tische und Stühle werden innerhalb der erlaubten Fläche aufgestellt und überragen diese nicht. 5. Genehmigungsverfahren Für außengastronomische Nutzungen im oben beschriebenen Sinne als Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum ist ein formloser Antrag bei der Straßenverkehrsstelle des Ordnungs- und Bürgeramtes erforderlich. Beigelegte vollständige, prüffähige und aussagekräftige Antragsunterlagen ermöglichen eine reibungslose und zügige Beurteilung aller Belange im Anhörungsverfahren. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: • Informationen zur Nutzung, Selbstauskunft (beispielsweise Gastronomin, Mieterin et cetera), • Informationen zur Unterhaltung des öffentlichen Stellplatzes und zur Anzahl der Pflegeintervalle, • Kontaktdaten des Antragstellenden, • beantragter Zeitraum der Sondernutzung, der im jährlichen Zeitraum von 1. April bis 30. September liegen muss, • zwei Fotos der Sondernutzungsfläche mit Umgebung (Straßenraum) und gegebenenfalls ein weiteres Foto der Sondernutzungsfläche von oben, • ein Lageplan (bemaßt) im Maßstab 1:100 beziehungsweise 1:50 mit Darstellung der umliegenden Fläche der öffentlichen Straße im Umkreis von 25 Metern, • Längs- und Querschnitte (bemaßt) im Maßstab 1:20, • gegebenenfalls Ausführungsdetails (bemaßt) zur Entwässerung und den Übergängen zum Bordstein im Maßstab bis 1:1., • Die Zeichnung/der Entwurf enthält insbesondere: ▪ die Breite des anliegenden Ladenlokals beziehungsweise des Grundstückes mit Eingängen/Einfahrten, Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt ▪ die Länge und Breite der geplanten Sondernutzung, ▪ die Breite des Gehwegs zwischen Hauswand und Bordsteinvorderkante (Gehweg) und der Straßenausstattung (Restgehwegbreite), ▪ die Entwurfselemente der Straße, wie den Bordstein, die Straßenmarkierung (Radweg, durchgezogene Linie et cetera) und die Straßenausstattung (Masten, Poller, Fahrradbügel, Baumscheiben, Bäume, Blindenleitplatten, Straßenbahnschienen, Haltestellenbereiche, Wechsel und Orientierungspunkte im Belag, Rinnen, Fugen, Materialwechsel et cetera), Elemente der Entwässerung wie Schachtdeckel, Entwässerungsrinnen oder Straßenabläufe sowie Hydranten und andere Verschlüsse der Leitungsinfrastruktur, ▪ Anzahl und Position der mobilen Sondernutzungsmöbel, wie Tische und Stühle (auch des Nachbarn), ▪ Größe, Beschreibung, Farbe und Materialien der mobilen Sondernutzungsmöbel (beispielsweise aus Prospekten oder Katalogen) und der sonstigen verwendeten (Bau-) Materialien, ▪ sonstige entscheidungsrelevante Elemente wie benachbarte Sondernutzungen (Länge x Breite) und Fassadenelemente des anliegenden Gebäudes (Türen, Einfahrten, Fenster et cetera zum Beispiel mithilfe einer Kopie des Bauplans). 6. Geltung Die vorausgehend beschriebenen Regelungen werden ab dem 1. April 2023 unmittelbar durch die Genehmigungsbehörde umgesetzt und angewendet. Die in diesem Leitfaden niedergelegten Regelungen gelten solange sie nicht durch zukünftige Anpassungen der Verwaltungspraxis ersetzt werden. Fallen Flächen durch tatsächliche und rechtliche Veränderungen aus oder zukünftig in den Anwendungsbereich der Regelungen, so bleiben die vorausgehend niedergelegten Grundsätze selbst davon unberührt.