Festlegung neuer Stellplatzablösebeträge gem. § 37 LBO
| Vorlage: | 2023/0202 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.02.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Beiertheim-Bulach, Durlach, Mühlburg, Oststadt, Südstadt, Südweststadt, Weststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.04.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Stellplatzablösebeträge Dieser Plan darf ohne Erlaubnis der Stadt Karlsruhe nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Planfertigung:Datum:Maßstab: 1:25.000 26.01.2023M. Albert Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe Bodenrichtwertzone 2022 Zone1 Zone2 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3 ! ( 3
-
Extrahierter Text
36200159 36200301 36200215 36200205 36200202 36206314 36200555 36200603 36200051 36200309 36200351 36200231 36200350 36202300 36205090 36200107 36206306 36200214 36204213 36216630 36207129 36207220 36204030 36200304 36207270 36200100 36200211 36200112 36207118 36207104 36200354 36207311 36200307 36207130 36200150 36207262 36206303 36200602 36206061 36200501 36200601 36207107 36206307 36200604 36200208 36200352 36206305 36202061 36200201 36206360 36206380 36200256 36207324 36206361 36207240 36207115 36200512 36206186 36200302 36200265 36202000 36207361 36205005 36204001 36200511 36206213 36204211 36202001 36200109 36200238 36204093 36200210 36200169 36200207 36207112 36207108 36207119 36207332 36205052 36217555 36200353 36204062 36207325 36200153 36204096 36206312 36207362 36200113 36200209 36200651 36206189 36205051 36200355 36200650 36204036 36200206 36207330 36202060 36200101 36204035 36200254 36204094 36205053 36219631 36204184 36206131 36204215 36205007 36204095 36200216 36200605 36200310 36205045 36205038 36202006 36207105 36200168 36200160 36200165 36200253 36207111 36206363 36204061 36200008 36206185 36200315 36202003 36206216 36206153 36200356 36205006 36200161 36204214 36200170 36200157 36200167 36205030 36202062 36204060 36200556 36204150 36200152 36204180 36205044 36205035 36205041 36207125 36204182 36205056 36205009 36205033 36206330 36205042 36202063 36200563 36206064 36200158 36204152 36200217 36204301 36205054 36200163 36200271 36204181 36200164 36206065 36205046 36202009 36207126 36200106 36200513 36200154 36207124 36200114 36200156 36207127 36200232 36205059 36200517 36200102 36200166 36200239 36205060 36200314 36200311 36200104 36204033 36204212 36200303 36200270 36207116 36205036 36200003 36205002 36205047 36204032 36216632 36204151 36205048 36207114 36200273 36206311 36200004 36206309 36219632 36200516 36200313 36202004 36205000 36205055 36200001 36207211 36207103 36207261 36205008 36200050 36206481 36205001 36204034 36202005 36200002 36200007 36205010 36200162 36205004 36202064 36200151 36200520 36200240 36204185 36202007 36202002 36200108 36205011 36205058 36205003 36200105 36200851 36200312 36200557 36200306 36200006 36206152 36200507 36200110 36207101 3620056336207331 Stellplatzablösebeträge Dieser Plan darf ohne Erlaubnis der Stadt Karlsruhe nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Planfertigung:Datum:Maßstab: 1:15.000 26.01.2023M. Albert Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe Bodenrichtwertzone 2022 Zone1 Zone2
-
Extrahierter Text
36211003 36211100 36211000 36217381 36211004 36211006 36211105 36211102 36219572 36211200 36219570 36219595 36216544 36218572 36216551 36216550 36216545 36214556 36211101 36216549 36214543 36211002 36211113 36214550 36211103 36211001 36211009 36211206 36214559 36211202 36216543 36214546 36214547 36214561 36211007 36212542 36214544 36217385 36214560 36217109 36214541 36214562 36211013 36214554 36211110 36212541 36214551 36214540 36219596 36211207 36214549 36214545 36214555 36217540 36211005 36217384 36214552 Stellplatzablösebeträge Dieser Plan darf ohne Erlaubnis der Stadt Karlsruhe nicht vervielfältigt werden. Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Planfertigung:Datum:Maßstab: 1:5.000 26.01.2023M. Albert Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe Bodenrichtwertzone 2022 Zone1 Zone2
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Bodenrichtwerte Durchschnittlicher BRW/ qm in der jeweiligen Zone Zone 11.600,38 Euro/ qm Zone 2967,02 Euro/ qm Zone 3258,84 Euro/ qm Stand 2022 Grundstückbewertungsstelle | Ermittlung Gutachterausschuss Karlsruhe
-
Extrahierter Text
Anlage 3 Herstellungskosten Tiefgaragenplätze Moningerstraße Herstellungskosten: 2.855.650 € Fertigstellung 1983 Anzahl Stellplätze 136 Kosten Pro Parkplatz 20.997 € Weiherhof Herstellungskosten: 1.978.000 € Fertigstellung 1982 Anzahl Stellplätze 42 Kosten Pro Parkplatz 47.095 € Festplatz Herstellungskosten: 14.240.360 € Fertigstellung 1986 Anzahl Stellplätze 969 Kosten Pro Parkplatz 14.696 € Hauptbahnhof Herstellungskosten: 7.527.880 € Fertigstellung 1989 Anzahl Stellplätze 650 Kosten Pro Parkplatz 11.581 € Gesamt AHK 26.601.890 € Anzahl gesamt Tiefgaragenparkplätze 1797 durchschn. AHK/Tiefgaragenparkplatz 14.803,50 € Durch das HGW ermittelte Herstellungskosten der Tiefgaragenstellplätze die durch die Stadt selbst herstellt wurden
-
Extrahierter Text
Anlage 6 Stellplatzablösebeträge | Vergleichsdaten anderer Städte Die Stadt Stuttgart hat auf ihrer Homepage die Ablösebeträge wie folgt ausgewiesen: − Zone 1: 12.782,30 Euro (Citybereich) − Zone 2: 9.203,25 Euro (die restlichen Bereiche des inneren Stadtgebietes, wei- tere dicht bebaute Gebiete und überwiegend gewerblich genutzte Gebiete) − Zone 3: 5.624,21 Euro (übrige Stadtgebiete) Die Stadt Mannheim hat durch Allgemeine Bestimmungen über die Stellplatzablösung in der Fassung vom 28.07.2020 die Ablösebeträge wie folgt festgesetzt: − Innenstadt und Jungbusch 12.000 Euro/ Stellplatz − Neckarstadt-West und Neckarstadt-Ost/ Wohlgelegen, Oststadt, Schwetzingerstadt, Lindenhof 9.000 Euro/ Stellplatz − Übriges Stadtgebiet 6.000/ Stellplatz. Die Stadt Freiburg hat in ihren Richtlinien für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vom 30. Juni 2015 die Ablösebeträge wie folgt festgesetzt: Der Ablösungsbetrag wird in den drei Zonen für jeden abzulösenden Stellplatz wie folgt festgesetzt: − Zone I (Bereich Innenstadt) 16.000 Euro − Zone II (Bereich Innenstadtrand) 12.500 Euro − Zone III (Bereich übriges Stadtgebiet) 6.000 Euro Im Einzelfall kann ein Zuschlag von 50 – 100 % erhoben werden. Die Stadt Baden-Baden hat in ihren Allgemeinen Bestimmungen zur Stellplatzablösung gemäß § 37 Abs. 6 LBO vom 23.11.2020 die Ablösebeträge wie folgt festgesetzt: − Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist ein Betrag von 15.000 Euro zu zahlen. Die Stadt Ulm hat in ihrer Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Ablösung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in den Gebieten "Dichterviertel Nord" und "Am Weinberg" (Stellplatzsatzung "Dichterviertel Nord" und "Am Weinberg") vom 19. Februar 2020 die Ablösebeträge wie folgt festgesetzt: − Der Ablösebetrag für jeden nicht hergestellten notwendigen Stellplatz beträgt 5.000 Euro Die Stadt Esslingen am Neckar hat in ihren Bestimmungen über die Ablösung der Stell- platzverpflichtung in der Fassung vom 26.05.2003 die Ablösebeträge wie folgt festgesetzt: − Der Betrag für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung wird auf 10.000 Euro fest- gelegt.
-
Extrahierter Text
Anlage 7 Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht zwischen der Stadt Karlsruhe, - vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister -, nachfolgend „Stadt“ genannt und xxxxxxxxx nachfolgend „Bauherr/in“ genannt Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht schließen die Parteien gemäß § 37 Abs. 6 der Landesbauord- nung (LBO) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: § 1 Zustimmung der Gemeinde Der/Die Bauherr/in hat eine Baugenehmigung für folgendes Vorhaben beantragt: Neubau eines xxxxxxxxx Bauort: Karlsruhe, xxxxxxxx Gemarkung: Karlsruhe, Flst. Nr. xxxxxxx Für das Vorhaben sind nach § 37 LBO insgesamt XXXXX Stellplätze notwendig. Hiervon kann der/die Bauherr/in XXXXX Einstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht oder nur unter großen Schwie- rigkeiten nachweisen. Die Stadt stimmt deshalb zu, dass der/die Bauherr/in seine/ihre Stell- platzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an sie nach § 37 Abs. 6 LBO erfüllt (Ablö- sung) und verpflichtet sich, den Betrag innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden. § 2 Ablösebetrag Das Baugrundstück liegt innerhalb der Ablösezone XXXXX. Der/Die Bauherr/in verpflichtet sich, für jeden dieser nicht nachgewiesenen Stellplätze einen Ablösungsbetrag von XXXXX EURO, insgesamt somit XXXXX EURO (in Worten: XXXXX EURO) an die Stadt zu bezahlen. § 3 Verwendungszweck Der Ablösungsbetrag wird verwendet für • die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des öffentli- chen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrs- flächen, • der Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen, • die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahr- zeugen oder • bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrich- tungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder für den Fahr- radverkehr. § 4 Nutzung der Parkmöglichkeiten und sonstigen Einrichtungen Der/Die Bauherr/in erhält durch die Zahlung des Ablösungsbetrages keinen Anspruch auf Her- stellung von öffentlichen Einrichtungen nach § 3, auf Übertragung des Eigentums und auf Be- nutzung der von der Stadt hergestellten oder noch herzustellenden öffentlichen Einrichtungen. Die öffentliche Parkmöglichkeiten und sonstigen Einrichtungen dienen der Nutzung durch die Allgemeinheit. § 5 Fälligkeit Der Ablösebetrag wird mit der Erteilung der ersten Baufreigabe des Vorhabens fällig und ist an die Stadt zu zahlen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen BGB-Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. § 6 Erstattung Soweit der/die Bauherr/in bis zur Gebrauchsabnahme oder tatsächlichen Ingebrauchnahme des Objekts die notwendigen Stellplätze entsprechend den Anforderungen der LBO herstellt, wird der für den einzelnen Stellplatz bezahlte Ablösungsbetrag auf Antrag des/r Bauherrn/in er- stattet. Der/Die Bauherr/in kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, 1. wenn die Baugenehmigung gemäß § 62 LBO erlischt, 2. wenn sie zurückgenommen oder widerrufen wird 3. wenn der/die Bauherr/in von einer unanfechtbaren Baugenehmigung keinen Gebrauch macht und auf die Rechte aus der Baugenehmigung endgültig verzichtet worden ist. Der zu erstattende Ablösungsbetrag wird nicht verzinst. § 7 Rechtsnachfolge Der/Die Bauherr/in verpflichtet sich, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger dergestalt zu übertragen, dass die Stadt unmittelbar an- spruchsberechtigt ist. § 8 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen dieses Vertrages durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Regelung zu erset- zen. § 9 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Der/Die Bauherr/in unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag gemäß §§ 54 Satz 2 und 61 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Schluss Dieser Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Der/Die Bauherr/in erhält eine Ausfertigung; die weitere Ausfertigung ist für die Stadt bestimmt. _________________________ Ort und Datum Stadt Karlsruhe - Der Oberbürgermeister- Bauherr/in: _________________________ _______________________ Amtsleitung Bauordnungsamt ________________________ Zentraler Juristischer Dienst
-
Extrahierter Text
Anlage 5 Neukalkulation mit Darstellung der finanziellen Auswirkungen Durchschnittlicher BRW Zone I/ qm1.600,38 € Stand 2022 Durchschnittlicher BRW Zone II/ qm967,02 € Stand 2022 Durchschnittlicher BRW Zone III/ qm258,84 € Stand 2022 Kosten eines Parkplatzes 101,90 Euro/ qm1.528,50 € 39.159,43 € Verhältnis Anzahl Tiefgaragenplatz zu Parkplatz 20:80 Größe eines Parkplatzes wird durchschnittlich mit 15 qm gerechnet Zone IZone IIZone III Zone I BRW je qm1.600,38 € 24.005,70 € Zone IIBRW je qm967,02 € 14.505,30 € Zone IIIBRW je qm258,84 € 3.882,60 € Parkplatz 101,90 Euro x 15 qm =1.528,50 Euro davon 80%1.222,80 € 1.222,80 € 1.222,80 € Tiefgarage 39.159,43 € davon 20%7.831,89 € 7.831,89 € 7.831,89 € NEU ab 202333.060,39 € 23.559,99 € 12.937,29 € Derzeit gültige aus 1992 12.270,00 € 8.180,00 € 4.090,00 € Steigerung pro Stellplatz in Euro 20.790,39 € 15.379,99 € 8.847,29 € Steigerung in %169,4%188,0%216,3% Durchschnittliche jährliche Anzahl zwischen 2019-2022 473 Mehrerlös/ Jahr je Zone Prognose 83.161,55 € 107.659,91 € 26.541,86 € Mehrerlös/ Jahr gesamt Prognose 217.363,31 € Kosten eines Tiefagragenstellplatzes zzgl. Baupreisindex Kalkulation der Stellplatzablösebeträge und Darstellung der finanziellen Auswirkungen
-
Extrahierter Text
Anlage 4 Herstellungskosten Tiefgaragenplätze bereinigt um Baupreisindex Herstellungskosten im Baujahr Herstellungskosten zzgl. Baupreisindex 2022 Moningerstraße Herstellungskosten:2.855.650,00 € Fertigstellung 1983 Baupreisindex 198352,6 Baupreisindex 2022146,77.964.331,84 € Weiherhof Herstellungskosten:1.978.000,00 € Fertigstellung 1982 Baupreisindex 198251,9 Baupreisindex 2022146,75.590.994,22 € Festplatz Herstellungskosten: 14.240.360,00 € Fertigstellung 1986 Baupreisindex 198654,7 Baupreisindex 2022146,738.191.239,71 € Hauptbahnhof Herstellungskosten: 7.527.880,00 € Fertigstellung 1989 Baupreisindex 198959,3 Baupreisindex 2022146,718.622.934,17 € Gesamt AHK26.601.890,00 € durchschn. AHK/Tiefgaragenparkplatz 14.803,50 € Gesamt AHK mit Baupreisindex 2022 70.369.499,94 € durchschn. AHK/Tiefgaragenparkplatz korrigiert um Baupreisindex 2022 39.159,43 € Durch das HGW ermittelte Herstellungskosten der Tiefgaragenstellplätze die durch die Stadt selbst herstellt wurden Bereinigt um den Baupreisindex für gewerbliche Betriebsgebäude 2022 (Basisjahr 2015)
-
Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Beschlussvorlage Stand nach Korrektur am 21.03.2023 Vorlage Nr.: 2023/0202 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stk Festlegung neuer Stellplatzablösebeträge gem. § 37 Abs. 6 LBO Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Bauausschuss 30.03.2023 7 x vorberaten Hauptausschuss 18.04.2023 14 x vorberaten Gemeinderat 25.04.2023 9 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatungen im Bauausschuss und Hauptausschuss 1. die Erhöhung der Stellplatzablösebeträge gem. § 37 Absatz 6 Landesbauordnung (LBO) entsprechend der Neukalkulation (Anlage 5), 2. die Festlegung der Zonen für die jeweiligen Stellplatzablösebeträge auf der Grundlage der digitalisierten Karten des Liegenschaftsamts (wie in Anlage 1, 1a und 1 b dargestellt). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: vorauss. 217.363,31 Euro Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐positiv☐ negativ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen 1. Grundsätzliches a. Gesetzliche Grundlage Die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung von ausreichenden Stellplätzen je Bauvorhaben ist in der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg in § 37 geregelt. Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen. Bei der Errichtung anderer Gebäude und Anlagen sind notwenige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. (vgl. § 37 Absatz 1 LBO). Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, dass die Bauherrschaft einen Geldbetrag als Ablösebetrag an die Stadt zahlt. Dies ist in § 37 Absatz 6 LBO geregelt. Dabei handelt es sich um eine vollwertige Erfüllung der Stellplatzverpflichtung, das heißt, sobald der Ablösebetrag bezahlt ist, gilt die bauliche Anlage als mit einer entsprechenden Anzahl Stellplätze ausgestattet. Eine solche Ablösung kommt jedoch nur bei stellplatzpflichtigen „sonstigen baulichen Anlagen und anderen Anlagen“ in Betracht, nicht jedoch für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Für diese hat der Gesetzgeber die Anwendung von § 37 Abs. 6 ausgeschlossen. Die Ablösung erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Stadt Karlsruhe. Der Vertragsabschluss über die festgesetzten abzulösenden Stellplätze erfolgt über das Bauordnungsamt. Es bleibt den Vertragspartnern unbenommen, den Vertrag nicht einzugehen. Die Ablösung ist eine Möglichkeit, keine gesetzliche Verpflichtung. b. Zweckbindung der Stellplatzablösebeträge Die Zwecke, für die die Gemeinde die gezahlten Ablösebeträge zu verwenden hat, sind in § 37 Absatz 6 Satz 2 LBO abschließend aufgezählt. Die Erträge aus den Stellplatzablösebeträgen können sowohl für die Herstellung oder die Modernisierung und Instanthaltung öffentlicher Parkeinrichtungen als auch für Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden (vgl. § 37 Absatz 6 LBO). Die Geldbeträge können auch für Anlagen verwendet werden, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, wie etwa für Anlagen und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs. Damit soll ein Beitrag zur Entlastung der Innenstädte vom Individualverkehr und zur Förderung umweltgerechter Verkehrskonzepte geleistet werden. (vgl. Sauter, 61. EL April 2022, LBO BW § 37 Randnummer 137). Die Verwendung hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Dabei ist es Sache der Gemeinde zu bestimmen, welche Einrichtungen sie mit welchen Prioritäten schaffen will, ob sie also die Herstellung neuer Einrichtungen anstrebt oder die Modernisierung vorhandener Anlagen. Die Stadtverwaltung Karlsruhe hat sich im Rahmen des IQ-Projekts „Nachhaltiges Parkraumkonzept und -management“ und des Korridorthemas „Mobilität“ das Ziel gesetzt ein optimiertes Parkraumkonzept zu erarbeiten, das die verschiedenen Verkehrsarten und Nutzungsansätze in Einklang bringen soll. Ziel sind die Erstellung und Anwendung von zeitgemäßen Parkierungskonzepten und damit der Ausgleich zwischen ruhendem Verkehr und Nutzungsvielfalt im knappen öffentlichen Raum. c. Höhe der Stellplatzablösebeträge Nach § 37 Abs. 6 Satz 3 LBO legt die Gemeinde die Höhe des Geldbetrages fest. Das Gesetz enthält insofern keine näheren Regelungen. Die Gemeinde hat insbesondere das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Sie sollte sich bei der Festlegung der Höhe insbesondere an den ersparten Aufwendungen der Bauherren orientieren, aber auch die Kosten für die von der Gemeinde zu schaffenden Parkeinrichtungen berücksichtigen. Da die Ablösung nach dem Gesetz eine vollwertige Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sein soll, muss sich die Gemeinde im Grundsatz auch an den allgemeinen Herstellungskosten für Stellplätze und Garagen orientieren (vgl. Beck Online Kommentierung BauordnungsR BW/Mattes, BWLBO §37 Rd. 87-92.) Seit einer marginalen Anpassung im Zuge der Euro-Umstellung im Jahr 2002 sind die Beträge unverändert. Die Immobilien- und Bodenrichtwerte sind insbesondere seit dem Jahr 2010 exponentiell gestiegen. Der Baupreisindex beträgt im Jahr 2022 im Mittel 146,7 (Basisjahr 2015) für gewerbliche Betriebsgebäude. 1 Aufgrund dieser hohen Preissteigerungen wurde eine grundsätzliche Neukalkulation der Stellplatzablösebeträge durchgeführt. Dabei wurden sämtliche Zahlen und Basisdaten die den Beträgen von 1992 zugrunde liegen, überprüft und neu kalkuliert. 2. Die Umsetzung der Stellplatzablöse in Karlsruhe a. Zonen der Stellplatzablöse innerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe, (Anlage 1) Die Zonen sowie die Höhe der Stellplatzablösebeträge in den jeweiligen Zonen wurde durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt; durch Bestimmungen vom 23.07.1985, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23.08.1985, sowie Änderung durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.1992 mit Wirkung vom 01.07.1992, veröffentlicht im Amtsblatt am 08.05.1992. Gemäß diesem Gemeinderatsbeschluss sind drei Zonen festgelegt: Zone I Innenstadt (Zirkel bis zur Kriegsstraße incl. Kaiserplatz und Durlacher Tor): 24.000 DM – angepasst mit Wirkung ab 01.01.2002: 12.270 Euro Zone II Mühlburg, Weststadt, Südweststadt, Beiertheim, Südstadt, Oststadt und Durlach: 16.000 DM – angepasst mit Wirkung ab 01.01.2002: 8.180 Euro Zone III alle anderen Bereiche: 8.000 DM – angepasst mit Wirkung ab 01.01.2002: 4.090 Euro Die Ablösung erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Stadt Karlsruhe. Die Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze mit Hilfe einer Stellplatzberechnung ist Teil der Bauvorlage, die die planenden Architekten im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beim Bauordnungsamt einreichen. Die Zonen wurden im Zuge der Überprüfung der Stellplatzablösebeträge mit Hilfe der digitalisierten Karten des Liegenschaftsamtes und der Bodenrichtwertzonen überprüft. Dabei wurden auch neu hinzugekommene Bodenrichtwertzonen, z.B. im Bereich des Hauptbahnhofs, aufgenommen. Die Darstellung der Zonen im Stadtgebiet findet sich in Anlage 1. 1 vgl. Baupreisentwicklung, Zeitreihe – Statistisches Landesamt Baden-Württemberg (statistik-bw.de) – 3 – b. Fallzahlen Die Auswertung der Fallzahlen aus den letzten Jahren der durch die Stellplatzablöseverträge erhobenen Ablösebeträge zeigen, dass die meisten Verträge für nicht errichtete Stellplätze im flächenmäßig beengten Innenstadtgebiet und erweiterten Innenstadtgebiet, in den Zonen 1 und 2, geschlossen wurden. Jahr Zone I Zone II Zone III Anzahl pro Jahr 2019 8 3 3 14 2020 3 8 4 15 2021 5 3 3 11 2022 0 14 2 16 Anzahl pro Zone 16 28 12 56 3. Kalkulationsgrundlagen Die Höhe der Ablösebeträge bemisst sich nach den Aufwendungen der Stadt für den Bau der Parkeinrichtungen. Diese setzen sich aus den erforderlichen Grundstückskosten sowie den Herstellungskosten der Stellplätze zusammen. Im Zuge der Überprüfung der Höhe der Stellplatzablösebeträge wurden die durchschnittlichen aktuellen Bodenrichtwerte mit Hilfe der Bodenrichtwertzonen und der digitalisierten Karten des Liegenschaftsamts überprüft und neu ermittelt. Weitere Kennzahlen für die Kalkulation sind die Herstellungskosten zuzüglich des Baupreisindex, die für städtische Tiefgaragenstellplätze bzw. für die städtische Parkplätze anzusetzen sind. Bodenrichtwerte (Anlage 3). Insbesondere auf Grund der langen Zeit der ursprünglichen Berechnung der Stellplatzablösebeträge und der stark gestiegen Bodenrichtwerte kommt es im Ergebnis zu der hohen Steigerung. Es ergeben sich zum Stand 31.12.2022 2 folgende durchschnittliche aktuelle Bodenrichtwerte in den jeweiligen Zonen: Zone I 1.600,38 Euro / qm Zone II 967,02 Euro/ qm Zone III 258,84 Euro/ qm a. Herstellungskosten eines städtischen Parkplatzes bzw. eines städtischen Tiefgaragenstellplatzes (Anlage 3) Ein Standardparkplatz wird mit rund 6 m x 2,50 m = 15 qm kalkuliert. Das Verhältnis vorhandener oberirdischer Parkflächen und Tiefgaragenstellplätze beträgt im Stadtgebiet Karlsruhe rund 20 % Tiefgaragenstellplätze und 80 % oberirdische Parkflächen. Bei den oberirdischen Parkplätzen wurden für die Ablöseberechnung die Anzahl, die aus den Kernbereichen (Innenstadt (Zone 1 vollumfänglich), Stadtteile/Teilorte mit Parkplatz-Problemzonen (Zone 2 in Teilen)) stammen berücksichtigt, da nur bei diesen eine so enge Bebauung vorliegt, dass auf den Grundstücken keine weiteren Stellplätze mehr möglich sind. Das sind im Verhältnis zu den Tiefgaragen-Plätzen etwa 80%. Zwar wurden Parkplätze in der Innenstadt reduziert, dafür werden aber die engen, bebaute Bereiche wiederum häufiger, so dass das Verhältnis – insgesamt betrachtet – gleichbleibt. 2 vgl. Ermittlung Gutachterausschuss Karlsruhe für das Gebiet der Stadt Karlsruhe – 4 – Eine gesonderte Einzelzählung kann wegen des extrem hohen Aufwands nicht erfolgen. Da die Stadt die Stellplatzverpflichtung übernimmt, können auch nur „eigene“ Stellplätze in der Kalkulation sowohl hinsichtlich der Herstellungskosten als auch der Anzahl der vorhandenen Stellplätze berücksichtigt werden. Tiefgaragenstellplatz Die Herstellungskosten für Tiefgaragenstellplätze, die von der Stadt gebaut wurden, wurden durch das Tiefbauamt auf der Grundlage der Herstellkosten der Tiefgaragenstellplätze in der Moningerstraße, Weiherhof, Festplatz und am Hauptbahnhof ermittelt. Da die Herstellungskosten in den Jahren 1982- 1989 angefallen sind, wurden diese um den aktuellen Baupreisindex erhöht. Als durchschnittlicher Mittelwert fielen bei der Herstellung pro Tiefgaragenstellplatz 14.803,50 Euro an. Für die Kalkulation der Stellplatzablöse werden hiervon 20 % (entspricht dem Verhältnis städtischer Plätze im Stadtgebiet) zuzüglich des Baupreisindex aus 2022 zugrunde gelegt. Dies entspricht 7.831,89 Euro / Tiefgaragenplatz. Stellplatz Die Herstellungskosten für Parkplätze/ Stellplätze wurden durch das Liegenschaftsamt unter Berücksichtigung der Beträge, die in der Erschließungsbeitragssatzung fortgeschrieben werden, ermittelt. Als durchschnittlicher Mittelwert können pro Parkplatz 101,90 Euro / qm angesetzt werden. 3 Für die Kalkulation der Stellplatzablöse werden hiervon 80 % (entspricht dem Anteil vorhandener Plätze im Stadtgebiet) zugrunde gelegt. Dies entspricht 1.222,80 Euro / Stellplatz (15 qm Stellplatzfläche). b. Neukalkulation der Stellplatzablösebeträge (Anlage 5) Die Kalkulation und die zugrunde gelegten Daten werden untenstehend detailliert aufgeschlüsselt. Durch den langen Zeitraum, die stark gestiegenen Bodenrichtwerte, sowie der gestiegenen Baukosten kommt es im Ergebnis zu einer hohen Steigerung der ermittelten Ablösebeträge: Zone I / Stellplatz Zone II / Stellplatz Zone III / Stellplatz Zone I BRW je qm 1600,38 € 24.005,70 € Zone II BRW je qm 967,22 € 14.505,30 € Zone III BRW je qm 258,84 € 3.882,60 € Herstellungskosten Parkplatz 101,90 € x 15 qm =1.528,50 € davon 80% 1.222,80 € 1.222,80 € 1.222,80 € Herstellungskosten Tiefgarage 39.159,43 € davon 20% 7.831,89 € 7.831,89 € 7.831,89 € Stellplatzablöse- betrag pro Stellplatz neu 2023 33.060,39 € 23.559,99 € 12.937,29 € 3 vgl. Fortschreibung der Einheitssätze ab 1. Januar 2023 in der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe (EBS) – 5 – Im Vergleich zu den derzeit gültigen Stellplatzablösebeträgen ergeben sich folgende prozentuale Steigerungen in den jeweiligen Zonen: Zone I Zone II Zone III Stellplatzablösebetrag 2023 33.060,39 € 23.559,99 € 12.937,29 € Stellplatzablösebetrag 1992 12.270,00 € 8.180,00 € 4.090,00 € Steigerung in Euro 20.790,39 € 15.379,99 € 8.847,29 € Steigerung in Prozent 169,4 % 188,0 % 216,3% Die detaillierte Berechnung ist in Anlage 5 dargestellt. 4. Finanzielle Auswirkungen (Anlage 5) Die Immobilien- und Bodenrichtwerte sind insbesondere seit dem Jahr 2010 exponentiell gestiegen. Durch die vorgenannten Gründe kommt es im Ergebnis zu einer hohen Steigerung der ermittelten Ablösebeträge. In der Zukunft sollte die Überprüfung der Beträge turnusmäßig alle 2 bis 3 Jahre erfolgen. Die tatsächliche Entwicklung über die Anzahl der in Zukunft geschlossenen Verträge zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung lässt sich nicht vorhersagen. Eine Prognose unter der Annahme, dass die Stellplatzablösebeträge in vorgeschlagener Höhe beschlossen werden, ist nur aufgrund der Zahlen auf der Vergangenheit abzugeben. Berücksichtigt man die durchschnittlichen Fallzahlen der letzten vier Jahre (2019-2022) würde so ein jährlicher Mehrertrag in Höhe von rund 217.363,31 Euro generiert werden, der von der Stadt zusätzlich für Zwecke zur Herstellung, Modernisierung oder Instanthaltung öffentlicher Parkeinrichtungen, ebenso für Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet werden könnten. Die Erträge sind zwar zweckgebunden für den Sektor Verkehr, aber wie eingangs erläutert gibt es im IQ-Projekt „Nachhaltiges Parkraumkonzept und -management“ vielfältige Bedarfe und Verwendungsmöglichkeiten für Mittel in diesem Bereich. Vor dem Hintergrund des laufenden Haushaltssicherungsprozesses sowie den Auflagen des Regierungspräsidiums zum Haushaltsplan ist die Erhöhung von Erträgen geboten. Die Erhöhung der Stellplatzablösebeträge wird im Haushaltssicherungsprozess unter der laufenden Nummer M10_Stk sowie M3_BOA geführt. 5. Vergleichsdaten anderer Städte (Anlage 6) Die Ablösebeträge vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg befinden sich auf dem Niveau der derzeit gültigen Ablösebeträge von Karlsruhe. Eine Vergleichsdarstellung ist in Anlage 6 zusammengestellt. 6. Stellplatzablösevertrag der Stadt Karlsruhe (Anlage 7) Der Muster-Stellplatzablösevertrag der Stadt Karlsruhe findet sich in Anlage 7. – 6 – 7. Anlagen 1. Zonen für die Stellplatzablösebeträge innerhalb des Stadtgebiets im Gesamtüberblick a) Zone I und II im Kernstadtgebiet als detaillierte Darstellung b) Zone II Durlach 2. Bodenrichtwerte innerhalb der einzelnen Zonen 3. Herstellungskosten Tiefgaragenstellplätze 4. Herstellungskosten Tiefgaragenstellplätze zzgl. Baupreisindex 5. Kalkulation der Stellplatzablösebeträge 2023 und finanzielle Auswirkungen 6. Vergleich Ablösebeträge anderer Städte 7. Stellplatzablösevertrag der Stadt Karlsruhe - Muster
-
Extrahierter Text
Kein Text verfügbar
-
Extrahierter Text
Niederschrift 49. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. April 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Festlegung neuer Stellplatzablösebeträge gem. § 37 Abs. 6 LBO Vorlage: 2023/0202 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatungen im Bauausschuss und Hauptausschuss 1. die Erhöhung der Stellplatzablösebeträge gem. § 37 Absatz 6 Landesbauordnung (LBO) entsprechend der Neukalkulation (Anlage 5), 2. die Festlegung der Zonen für die jeweiligen Stellplatzablösebeträge auf der Grundlage der digitalisierten Karten des Liegenschaftsamts (wie in Anlage 1, 1a und 1 b dargestellt). Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Bauausschuss am 30. März 2023 und im Hauptausschuss am 18. April 2023. Wir können gleich in die Abstimmung gehen, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine große Zustimmung, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Mai 2023