Neuer Konzessionsvertrag mit der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG)

Vorlage: 2023/0194
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.02.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Tiefbauamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.05.2023

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe für den Bau und die Li- nienführung der Betriebsanlagen der Kombilösung durch die Karlsruher Schieneninf- rastruktur-Gesellschaft mbH und den Betrieb dieser Anlagen durch die VBK Ver- kehrsbetriebe Karlsruhe GmbH zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup Rathaus am Marktplatz, 76124 Karlsruhe - im Folgenden „Stadt“ genannt - und der Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Alexander Pischon und Frank Nenninger Tullastraße 71, 76133 Karlsruhe - im Folgenden „KASIG“ genannt – und der VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Christian Höglmeier und die Prokuristin Stephanie Schulze Tullastraße71, 76131 Karlsruhe - Im Folgenden „VBK“ genannt - - Stadt, KASIG und VBK im Folgenden „Vertragspartner“ genannt – Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 2 Inhalt P r ä a m b e l .............................................................................................................. 2 § 1 Anwendungsbereich des Vertrags ................................................................... 3 § 2 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten ........................................................... 4 § 3 Geltung des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 ............................................... 5 § 4 Besondere Bestimmungen ............................................................................... 5 P r ä a m b e l Die VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) ist Betreiberin des öffentlichen Straßen- bahnnetzes in der Stadt Karlsruhe und im Besitz der dazu erforderlichen personenbeför- derungsrechtlichen Genehmigungen. Wegerechtliche Grundlage für Bau und Betrieb des Straßenbahnnetzes ist der „Öffentlich-rechtliche Vertrag über die Benutzung der öffent- lichen Straßen der Stadt Karlsruhe durch die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH“ zwischen der Stadt und der VBK vom 31. Juli 2019 (Wegenutzungsvertrag VBK 2019). Die KASIG ist im Besitz einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung vom 12. Dezember 2008 für den Bau und die Linienführung des Stadtbahntunnels Kaiserstraße zwischen Durlacher Tor und Mühlburger Tor einschließlich des am Marktplatz abgehen- den Südabzweigs bis zur Ettlinger Straße (Az: 46-3871.1-2/KASIG) auf der Grundlage des für den Bau erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 (Az: 15- 3871.1-KASIG/1). Die Betriebsanlagen sind am 12. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden. Die VBK ist im Besitz der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung des RP Karlsruhe vom 6. Dezember 2021 zum Betrieb des Stadtbahntunnels (Az: 46a7- 3871.1-2/VBK/Netz/StraB/Änd.Liniennetz_KA). Die KASIG ist Eigentümerin der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels. Die KASIG hat der VBK den Stadtbahntunnel zum Betrieb überlassen. Grundlage dafür ist der „Vertrag über die entgeltliche Überlassung von Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbauwerken und betriebstechnischen Einrichtungen, sowie sonstiger Anlagen der KASIG Karlsruher Schie- neninfrastruktur-Gesellschaft mbH an die VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH im Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ vom 17./20. Dezember 2021. Die KASIG hat im Zug der Realisierung der Kombilösung für die Stadt den Straßentunnel in der Kriegsstraße auf der Grundlage des Bebauungsplans der Stadt Karlsruhe „Kriegs- straße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ vom 19. Dezember Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 3 2008 errichtet. Dieser geht in das Eigentum der Stadt über, wofür die KASIG einen Wer- tausgleich von der Stadt erhält sowie eine Erstattung der nicht durch Fördermittel und Wertausgleich gedeckten, tatsächlich erforderlichen Herstellungskosten. Grundlage hier- für ist die Vereinbarung „Konkretisierung zum Konzessionsvertrag“ zwischen Stadt, KA- SIG und VBK vom 7./8. September 2021. Die KASIG wird die Gewährleistungsansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, durch gesonderte Vereinbarung an die Stadt abtre- ten. Die oberirdische Kriegsstraßentrasse zum Betrieb der Straßenbahnanlagen wurde eben- falls von der KASIG errichtet und verbleibt in deren Eigentum. Die KASIG hat der VBK auch diese Betriebsanlagen zum Betrieb überlassen. Grundlage ist der zwischen KASIG und VBK geschlossene entgeltliche Überlassungsvertrag vom 24. Januar 2022. Der KASIG wurde die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung für Bau und Linienführung vom RP Karlsruhe am 5. Oktober 2021 erteilt (Az. 46a7-3871.3/KASIG/Bau_Kriegsstr.). Die erforderliche Betriebsgenehmigung wurde der VBK auch für diese Betriebsanlagen erteilt. Zwischen der Stadt, der VBK und der KASIG wurde am 12. Juni .2017 ein Konzessions- vertrag abgeschlossen, der insbesondere die Nutzung öffentlicher Straßen der Stadt durch die VBK und die KASIG sowie Regelungen zur Kombilösung zum Gegenstand hat (Kon- zessionsvertrag 2017). Im Verhältnis von Stadt und VBK wurde der Konzessionsvertrag 2017 grundsätzlich durch den Wegenutzungsvertrag VBK 2019 ersetzt. Die Regelungen zwischen der Stadt und der KASIG blieben unberührt. Um die vertraglichen Regelungen zu harmonisieren und den spezifischen Regelungsbe- dürfnissen für den Bau und die Linienführung für die Betriebsanlagen der KASIG und den Betrieb dieser Anlagen durch die VBK gerecht zu werden, vereinbaren die Vertragspartner, was folgt: § 1 Anwendungsbereich des Vertrags (1) Dieser Vertrag regelt die Inanspruchnahme der städtischen Grundstücke für Bau und Linienführung der in den Abs. 2 und 3 genannten Betriebsanlagen durch die KASIG sowie ihren Betrieb durch die VBK. Er regelt zudem die Abgrenzung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Vertragspartnern, auch hinsichtlich des Straßentunnels in der Kriegsstraße. (2) Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels sind alle zum Stadtbahntunnel gehören- den unterirdischen Anlagen, die auf der Grundlage des Planfeststellungsbe- schlusses vom 15. Dezember 2008, Az.: 15-3871.1-KASIG/1 errichtet und be- trieben werden. Nicht erfasst sind die aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses errichteten oberirdischen Betriebsanlagen der VBK. Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 4 (3) Betriebsanlagen der Kriegsstraßentrasse sind die Anlagen, die aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan Kriegsstraße Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel, der Stadt Karlsruhe vom 19. November 2008 errichtet und betrieben werden. Maßgeblich ist die räumliche Abgrenzung aus der Genehmigung für den Bau und die Linienführung des RP Karlsruhe vom 5. Oktober 2021. Nicht umfasst sind die Haltestellen Rüppurrer Tor/Rüppurrer Straße und Karlstor/Karlstraße. § 2 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (1) Die KASIG ist Eigentümerin der unterirdischen Betriebsanlagen des Stadtbahn- tunnels sowie der Kriegsstraßentrasse. (2) Zugunsten der KASIG wurden vom AG Maulbronn - Grundbuchamt – mit Ein- tragungsbekanntmachung vom 2. Februar 2022 auf den mit dem Stadtbahn- tunnel unterbauten im Grundbuch von Karlsruhe (Karlsruhe) Blatt 694, 1009, 1693, 2659, 2815, 4069, 6007, 8218, 8279, 9159, 10387, 11198, 12671, 14219, 14569, 15458, 18361, 18855, 19661, 20142, 22330,33052,34319,34657, 34726, 34908, 35530, 36868, 37028, 37910, 62175, 62721, 64359, 64398, 65560, 65801, 67799, 68575, 68604, 68605, 68663, 68682, 68857, 68866, 68922 eingetragenen Grundstücken in Abt. II beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Die KASIG ist in Ausübung dieser Dienstbarkeiten ermächtigt und berechtigt, die vorstehend aufgeführten maßgeblichen Flächen im Umfang des Planfeststellungsbeschlusses des Regie- rungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 (Az. 15-3871.1-KASIG/1) − einschließlich späterer Planergänzungen − zum Bau und Betrieb des Stadtbahn- tunnels Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße dauerhaft zu benutzen, zu betreten und zu befahren. Der KASIG ist gestattet, die Ausübung der Dienstbar- keit einem anderen, insbesondere der VBK, zu überlassen (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). (3) Für den Fall, dass das Eigentum an den Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels oder der oberirdischen Straßenbahnanlage in der Kriegsstraße entgegen der übereinstimmenden Einschätzung der Vertragspartner derzeit ganz oder teil- weise bei der Stadt liegen sollte, vereinbaren die Vertragspartner, die Übertra- gung des Eigentums an den Anlagen auf die KASIG gemäß § 929 S. 2 BGB; sie verzichten für diesen Fall wechselseitig auf etwaige Rechte, die sich daraus er- geben, dass Betriebsanlagen wesentliche Bestandteile städtischer Grundstücke geworden sind. Die Vertragspartner bekräftigen ihren Willen, jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsanlagen von Anfang an der KASIG zu- zuordnen. Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 5 § 3 Geltung des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 (1) Die Parteien vereinbaren, dass der zwischen der Stadt und der VBK geschlossene Wegenutzungsvertrag VBK 2019 einschließlich der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen (ABB Straba) hinsichtlich Bau und Linienführung der Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 durch die KASIG und deren Betrieb durch die VBK Anwendung findet, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Anstelle der Anlage 2 zum Wegenutzungsvertrag VBK 2019 findet die Anlage 2a zu diesem Vertrag An- wendung. Der Wegenutzungsvertrag VBK 2019 ist den Vertragsparteien in vol- lem Umfang bekannt. Die Anlage 2a ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertra- ges. (2) Die KASIG ist hinsichtlich Bau und Linienführung, die VBK hinsichtlich des Be- triebs Träger der aus Absatz 1 folgenden Rechte und Pflichten. Die KASIG hat der VBK die Betriebsanlagen in Gänze zur Nutzung überlassen. Sie überlasst der VBK hiermit die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 vollständig zur Ausübung. Die VBK ist gegenüber der Stadt zur Erfüllung aller Pflichten aus dem Wegenut- zungsvertrag VBK 2019 einschließlich der ABB Straba in Bezug auf Bau und Li- nienführung sowie den Betrieb der Anlagen der KASIG verpflichtet. § 4 Besondere Bestimmungen (1) § 6 Abs. 1 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 – der inhaltlich mit § 10 Abs. 5 des Konzessionsvertrags 2017 deckungsgleich ist – findet unverändert An- wendung. Im Übrigen gilt § 6 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 mit der Maßgabe, dass anstelle der Anlage 2 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 die diesem Vertrag als Anlage 2 a beigefügte Tabelle Anwendung findet. (2) § 7 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 gilt auch für Mehrkosten, die durch im Untergrund verbliebene Baubehelfe für den Stadtbahntunnel (sämtliche Ver- bauteile wie Rückverankerungen, Spundwände, Schlitzwände etc.) ausgelöst werden. (3) Für die Grundstücksnutzung durch Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 be- zahlt die VBK an die Stadt das Wegenutzungsentgelt nach § 16 Wegenutzungs- vertrag VBK 2019. (4) Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels nach § 1 Abs. 2 und der Betriebsanlagen der Kriegsstraßentrasse nach § 1 Abs. 3 mit deren Inbetriebnahme am 12. Dezember 2021 in Kraft. Er tritt für diese Be- triebsanlagen an die Stelle des Konzessionsvertrags 2017. Für den Zeitraum vor Entwurf Wegenutzungsvertrag Stadt-KASIG-VBK – Stand: Abstimmung vom 18. Oktober 2022 / Ergän- zung vom 26. Oktober 2022 6 der Inbetriebnahme der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels nach § 1 Abs. 2 bleibt der Konzessionsvertrag 2017 maßgeblich. (5) Hinsichtlich des Straßentunnels in der Kriegsstraße gilt der Konzessionsvertrag 2017 in der Fassung der „Konkretisierung zum Konzessionsvertrag“ vom 7./8. September 2021 auch für den Zeitraum nach dessen Inbetriebnahme un- verändert fort. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkei- ten hinsichtlich des Stadtbahntunnels und des Straßentunnels gilt die Anlage 2a. (6) Dieser Vertrag ist nicht ordentlich kündbar, solange die Dienstbarkeiten nach § 2 Abs. 2 bestehen. Die §§ 18, 19 und 20 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019 gelten für den hiesigen Vertrag entsprechend. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag unter Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen anzu- passen, wenn und soweit dies aufgrund geänderter Rahmenbedingungen oder neuer Erkenntnisse erforderlich wird. Karlsruhe, den Karlsruhe, den Stadt Karlsruhe KASIG Karlsruhe, den _______________________________ VBK Anlage 2 a: Verteilung der Verantwortung und der Kostentragungslast

  • Anlage2a_ Matrix KASIG
    Extrahierter Text

    1 Anlage 2a Stand 26.10.2022 Verteilung der Verantwortung und der Kostentragungslast zwischen der Stadt und der KASIG Die Verteilung der Verantwortung und der Kostentragungslast zwischen der Stadt und der KASIG richtet sich vorrangig nach nachstehender Tabelle (vgl. § 6 Abs. 2 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019). Bei Überschneidungen (z.B. Haltestellen auf/unter Ingenieurbauwerken) besteht folgende Vorrangregelung: Die Regelung zu Lichtsignalanlagen geht derjenigen zu betriebstechnischen Einrichtungen vor, diese wiederum derjenigen zu Ingenieurbauwerken, diese wiederum derjenigen zu den Bahnkörpern einschließlich der dort geregelten Bereiche. Zur Erläuterung wurden folgende Farben verwendet: − Rot: Abweichung vom Grundsatz (§ 6 Abs. 3 des Wegenutzungsvertrags VBK 2019), dass jeder für seine Anlage verantwortlich ist. Abkürzung: LSA = Lichtsignalanlagen 2 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Straßen- bündiger Bahnkörper (zur Definition siehe § 2 Abs. 3 lit. a) Gleiszone KASIG Inspektion des Fahrbahnbelags: Stadt wie Zuständigkeit (sofern vorhanden einschließlich Abdichtung auf Tunnelbauwerk) Stadt auf eigene Kosten (-) Stadt auf eigene Kosten KASIG nach Standards der Stadt Gleiszone auf Tunnelbauwerk (unmittelbar auf Konstruktion) KASIG (einschließlich Abdichtung auf Tunneldecke) Inspektion des Fahrbahnbelags: Stadt KASIG Stadt auf eigene Kosten (-) Stadt auf eigene Kosten KASIG nach Standards der Stadt Besonderer Bahnkörper (zur Definition siehe § 2 Abs. 3 lit. b) Gleiszone KASIG KASIG KASIG KASIG Haltestellen Neu Haltestellen mit Bäumen im Haltestellenbereich auch VBK KASIG Stadt (GBA) KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG Überfahrten / Übergänge KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG Grünflächen einschließlich Bäumen Stadt entsprechend ABB Straba Stadt KASIG KASIG KASIG KASIG Rasengleis Stadt Kosten für Neubau und Instandhaltung (v.a. Rasenschnitt) grundsätzlich KASIG KASIG KASIG KASIG 3 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung KASIG. Kostenträger ist die Stadt, wenn das Rasengleis auf unverbindlichen Wunsch der Stadt gebaut wird. Kein Wunsch der Stadt liegt vor, wenn der Bau des Rasengleises in einer Entscheidung einer höheren Verwaltungsbehör de angeordnet wird, auch wenn dies auf Anregung der Stadt erfolgt. Betriebs- technische Einrichtungen (zur Definition siehe § 2 Abs. 4) KASIG KASIG KASIG Stadtbahn- tunnel einschließlich unterirdische Haltestellen Sichtbare Teile bis und über der Straßenoberfläche (Haltestellenabgänge, Aufzüge, digitale KASIG KASIG KASIG, Ausnahme: Entrauchun gsklappen = Stadt KASIG, Ausnahme : Entrauchu KASIG KASIG 4 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Infotafeln, Entrauchungsklappen, Sicherungsstühle, etc.) ngsklappe n = Stadt Nicht sichtbare Teile im Untergrund (Tunnelbauwerk, Zuführungskanäle zu Entrauchungsklappen, Hausentwässerungs leitungen der Haltestellen etc., Hebewerke, Weitere mögliche Einrichtungen im Eigentum der KASIG (Schieber, Sonden,etc KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG KASIG Querende Entwässerungskanäle -Landgraben Höhe Hebelstraße, - Sammler Mitte Höhe Baumeisterstraße Stadt KASIG für Mehrkosten durch erschwerten Zugang/Erschwern isse, im Übrigen Stadt Stadt Stadt Stadt Stadt Kombibauwerk Ettlinger Tor KASIG/Stadt entsprechend Definition Anlage Plan, auch Bauwerksprüfung nach DIN 1076 durch KASIG KASIG/Stadt entsprechend Definition Anlage Plan 5 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung entsprechend Kennzeichnung im Plan Straßentunnel Tunnelbauwerk einschließlich Rampen, Betriebsgebäude sowie Betriebs- und Verkehrstechnik KASIG bis Inbetriebnahme durch Stadt Etwaige Vorbehalte und Regelungen im Rahmen der Abnahme des Tunnels zwischen KASIG und Stadt bleiben unberührt. KASIG bis Inbetriebnahme durch Stadt Stadt Stadt Stadt Stadt Mastsockel auf Tunneldecke einschließlich Anschluss Abdichtung und Schutzbetonkeil KASIG KASIG Kombibauwerk Ettlinger Tor KASIG/Stadt entsprechend Definition Anlage Plan, auch Bauwerksprüfung nach DIN 1076 durch KASIG entsprechend Kennzeichnung im Plan KASIG/Stadt entsprechend Definition Anlage Plan Lichtsignal- anlagen (inkl. Bahn- sicherungs- anlagen) Ausschließlich der KASIG dienende LSA (insb. Bahn- sicherungsanlagen) KASIG KASIG KASIG Gemischt genutzte Anlagen Zuständigkeit für Bauarbeiten (insbes. Errichtung): immer Stadt Ersterrichtung auf Veranlassung der KASIG: 6 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Zuständigkeit für Instandhaltung und Betrieb: Stadt mit Ausnahme der Anlagen(- teile), die ausschließlich der KASIG dienen nach näherer Maßgabe des Anhangs. Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Kostentragung KASIG (§ 14 Abs. 1) Änderung und Erweiterung auf Veranlassung KASIG: Kostentragung 80/20 (KASIG/Stadt) Änderung, Erweiterung und Instandhaltung auf Veranlassung Stadt: Kostentragung 100% Stadt mit Ausnahme der Kosten von Anlagen(-teilen), die ausschließlich der KASIG dienen (siehe hierzu Anhang). Nähere Maßgaben trifft der Anhang. Maßgeblich ist im Übrigen § 6 Abs. 4 7 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung des Vertrags (Stadt erteilt Aufträge wahlweise im eigenen Namen oder im Namen der KASIG; im letzteren Fall berechnet KASIG Stadt den dieser zukommenden Anteil; zu der Höhe des Anteils s.o.) Anhang zu Lichtsignalanlagen: Anlagen(-teile), die ausschließlich der KASIG dienen, sind nicht abschließend, aber insbesondere: − Unabhängige Stromversorgung (USV) − Schrankensteuerungen − Fahrsignale für den öffentlichen Verkehr − Abfertigungssignale für den öffentlichen Verkehr − Vorankündigungssignale für den öffentlichen Verkehr − Schaltsignale „St9a" bzw. „St9b" 8 − Gleisbereichssicherungen (Auffangsignale für IV) − Koppelspulen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit − Selektivkoppelspulen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit − Fahrdrahtkontakte und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit − Schlüsselschalter und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit − Standanforderungen mit Auswerteeinheit und jeweils deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit − Weichensteuerungen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit Nähere Regelungen für die Anlagenverantwortung bei gemischt-genutzten Lichtsignalanlagen 1. Trägt die Stadt die Anlagenverantwortung, teilt die KASIG der Stadt seine betrieblichen Erfordernisse an die Verkehrs- und Signaltechnik mit. Die Stadt setzt diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Vertrags um. 2. Die KASIG ist verpflichtet, Störungsmeldungen an die Stadt informativ und qualitativ abzusichern. Dazu werden die eingehenden Störungsmeldungen von der VBK aus betrieblicher Sicht geprüft und erst dann an die Stadt weitergeleitet. 3. Änderungswünsche an Signalanlagen aus betrieblicher Sicht sind von Störungsmeldungen getrennt zu melden und zu begründen. 4. Die Beauftragung von Signalbaufirmen ist für alle Lichtsignalanlagen, die auch den weiteren Verkehr steuern, nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Vertrags über die Stadt zu veranlassen. Die KASIG ist in dringenden Fällen berechtigt, selbst Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu veranlassen.

  • Kombibauwerk_Abgrenzung
    Extrahierter Text

    Anlage zu Konzessionsvertrag Stadt-KASIG Übersichtsplan zur Abgrenzung zwischen Karoline-Luise-Tunnel und Stadtbahntunnel im Bereich Kombibauwerk Ettlinger Tor Baulast Stadt (Karoline-Luise-Tunnel) Bauwerksprüfung durch KASIG für Stadt Die Planinhalte sind aus den beiden folgenden Bestandsübersichtsplänen entnommen:

  • ABB_Straba
    Extrahierter Text

  • Beschlussvorlage_Neuer Konzessionsvertrag mit der KASIG
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0194 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: TBA Neuer Konzessionsvertrag mit der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.05.2023 9 x vorberaten Gemeinderat 16.05.2023 10 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe, der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG) und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH (VBK) rückwirkend zum 12. Dezember 2021, dem Tag der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung des Vertrags ergebende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung noch vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KASIG, VBK – 2 – Ergänzende Erläuterungen Seit dem 31. Juli 2019 gilt der neue öffentlich-rechtliche Vertrag über die Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe durch die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, genannt „Konzessionsvertrag VBK 2019“. Dieser Vertrag ersetzte nur für die VBK den bisher gültigen dreiseitigen Vertrag zwischen der Stadt Karlsruhe, der VBK und der KASIG bezüglich der Nutzung öffentlicher Straßen der Stadt durch die VBK und die KASIG vom 1. April 2017. Bereits in der Gemeinderatsvorlage zum neuen Konzessionsvertrag VBK 2019 vom 11. Dezember 2018 (Vorlage Nr. 2018/0798) wurde im Ausblick auf die Notwendigkeit hingewiesen, ebenfalls für die KASIG eine entsprechende Neufassung zu realisieren. Diese Neufassung liegt nunmehr vor. Der vorliegende, nun zu beschließende dreiseitige Konzessionsvertrag zwischen Stadt, KASIG und VBK (genannt: „KASIG-Konzessionsvertrag“) enthält die spezifischen Regelungsbedürfnisse für den Bau und die Linienführung der Betriebsanlagen der KASIG (Stadtbahntunnel und Kriegsstraßentrasse) und den Betrieb dieser Anlagen durch die VBK. Kernregelung des neuen Vertrages ist, dass auf die im Eigentum der KASIG stehenden Betriebsanlagen (Stadtbahntunnel und Kriegsstraßentrasse) die Regelungen des Konzessionsvertrages VBK 2019 Anwendung finden einschließlich der Anlage „Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen“ (ABB Straba), soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes bestimmt wird. Die ABB Straba hat die Aufgabe, sämtliche Regelungen über die Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung zwischen der Stadt und der VBK (und durch diesen Vertrag nunmehr auch der KASIG) zusammenzufassen. Dabei wird bestimmt, dass die KASIG lediglich für Bau und Linienführung zuständig ist, während die VBK die Anlagen betreibt. Die ABB Straba enthält als weitere Anlage eine Matrix (genannt Anlage 2), die bezüglich der einzelnen Bauwerksteile die Verteilung der Aufgaben, Verantwortung (Haftung) und Kostenlast übersichtlich zusammenfasst. Diese Matrix wird im nun zu beschließenden neuen KASIG-Konzessionsvertrag durch die Anlage 2 a ersetzt, die insbesondere für die Tunnelbauwerke Stadtbahntunnel und den Straßentunnel Kriegsstraße klare und handhabbare Regeln für die Praxis schafft. Ergänzt wird die Anlage 2 a durch einen Plan, in dem für das sogenannte Kombibauwerk, die unterirdische Kreuzung der beiden Tunnel am Ettlinger Tor, klare Zuständigkeiten dargestellt sind. Der neue KASIG-Vertrag tritt rückwirkend zum Datum der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels am 12. Dezember 2021 in Kraft. Er ist nicht ordentlich kündbar, solange die zugunsten der KASIG im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten an den mit den unterirdischen Betriebsanlagen unterbauten Grundstücken eingetragen sind. Der vollständige Vertragstext nebst ABB StraBa und Matrix (Anlage 2 a mit Plan Kombibauwerk) ist in der Anlage beigefügt. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe, der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG) und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH (VBK) rückwirkend zum 12. Dezember 2021, dem Tag der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung des Vertrags ergebende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung noch vorgenommen werden dürfen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 10
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 50. Plenarsitzung des Gemeinderates 16. Mai 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 10 der Tagesordnung: Neuer Konzessionsvertrag mit der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG) Vorlage: 2023/0194 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss den Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe, der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG) und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH (VBK) rückwirkend zum 12. Dezember 2021, dem Tag der Inbetriebnahme des Stadtbahntunnels. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung des Vertrags ergebende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung noch vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 9. Mai 2023: Entscheidung ab jetzt. – Auch das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. Juni 2023