Grundsatzentscheidung zu kommunalen Reinigungsleistungen und der Übernahme von zusätzlichen Reinigungskräften in städtische Beschäftigungsverhältnisse
| Vorlage: | 2023/0189 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 15.02.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.02.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: keine Abstimmung
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Interfraktioneller Ergänzungs-/ Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Eingang: 15.02.2023 Vorlage Nr.: 2023/0189 Grundsatzentscheidung zu kommunalen Reinigungsleistungen und der Übernahme von zusätzlichen Reinigungskräften in städtische Beschäftigungsverhältnisse Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.02.2023 16.3 x Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Das derzeitige Verhältnis von 26% Eigenreinigung durch städtischen Reinigungskräfte und 74% Fremdreinigung bei der Unterhaltsreinigung städtischer Gebäude wird zunächst beibehalten und nicht wie in der Vorlage 2022/0679 vorgesehen auf 20% Eigenreinigung abgesenkt. 2. Im Gegenteil sollen die Unterhaltsreinigungen in städtischen Gebäuden mittelfristig auf mindestens 50% der Flächen von städtischen Mitarbeiter*innen in Eigenreinigung erbracht werden. Das entspricht voraussichtlich 137 – 140 Vollzeit-Äquivalenten an städtischen Mitarbeiter*innen. 3. Vor allem Gebäude mit Besucherkontakt, vor allem Schulen, Kitas und Jugendhäuser, sollen künftig vorrangig von festangestellten, städtischen Mitarbeiter*innen gereinigt werden. 4. Dies soll schrittweise umgesetzt werden. Dazu werden bisher bestehende Werkverträge zum jeweils nächstmöglichen Termin beendet bzw. laufen aus. Die Stadtverwaltung erstellt dem Gemeinderat eine Übersicht der auslaufenden Verträge. 5. Wo die Möglichkeit zur Übernahme von Beschäftigten der Dienstleistungs-firmen besteht, erhalten die Mitarbeiter*innen Beschäftigungsangebote der Stadt und werden in kommunale Arbeitsverhältnisse übernommen. 6. Ein eigens für den Bereich der Gebäudereinigung zu schaffendes Qualitätsmanagement muss personell so ausgestattet werden, dass nicht nur die Reinigungsleistung des internen und externen Personals geprüft wird, sondern auch zumindest stichprobenartig einmal jährlich die Einhaltung arbeitsvertraglicher, tariflicher Standards durch die Dienstleistungsfirmen geprüft werden kann. Begründung/Sachverhalt: Klagen über mangelnde Sauberkeit werden nicht nur von Eltern und Schüler*innen in den Schulen und Kitas geäußert. Auch die Beschäftigten der Stadtverwaltung äußern gegenüber ihrem Personalrat immer wieder Kritik an der Reinigungsleistung von Fremdfirmen. Wie aus der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di zu erfahren ist, gibt es diese Klagen nicht nur in Karlsruhe. Im Gegenteil werden in anderen Kommunen gute Erfahrungen gemacht mit den in – 2 – städtische Dienste zurückgeholten Reinigungskräften. Damit steigt zum einen die Zufriedenheit der städtischen Mitarbeiter*innen und die der Bürger*innen. Neben der Qualität der beauftragten oder in Eigenarbeit erbrachten Reinigungsleistungen sollte aber auch der Schutz der arbeitenden Menschen vor Altersarmut für die Stadtverwaltung einen sehr hohen Stellenwert haben. Deshalb sind für uns als Gemeinderat Beschäftigungsverhältnisse mit gesicherten Ansprüchen auf Leistungen aus der Sozialversicherung, insbesondere den Ansprüchen auf existenzsichernde Rentenzahlungen eine Verpflichtung. Insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung ist diese Alterssicherung nicht gewährleistet, da auch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis der Tarifliche Mindestlohn der Branche nicht vor Altersarmut schützt. Die Equal-Pay-Regelungen und andere Beschlusslagen des Gemeinderats erfordern im Sinne der Arbeitnehmer*inneneine Überprüfung der Beschäftigungsbedingungen, um die Einhaltung tariflicher Standards zu gewährleisten. Dabei sollte auch in Erfahrung gebracht werden, wie viele der externen Reinigungskräfte von ihren Firmen in geringfügigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Die Anzahl sollte zumindest schrittweise abgebaut und in gesicherte Beschäftigung überführt werden. Bei künftigen Ausschreibungsverfahren sollte deshalb in die Vergabekriterien aufgenommen werden, dass die Ausführung der Arbeiten vorwiegend mit vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen oder zumindest qualifizierten sozialversicherten Teilzeitbeschäftigten und nicht überwiegend über Arbeitskräfte in Minijobs erfolgt. Unterzeichnet von: Karin Binder Mathilde Göttel Lukas Bimmerle Lüppo Cramer Michael Haug Rebecca Ansin Max Braun
-
Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE-Gemeinderatsfraktion KAL/Die PARTEI-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0189 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: HGW Grundsatzentscheidung zu kommunalen Reinigungsleistungen und der Übernahme von zusätzlichen Reinigungskräften in städt. Beschäftigungsverhältnisse Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.02.2023 16.3 x Kurzfassung 1) 26 % der Unterhaltsreinigung wird auch weiterhin durch städt. Reinigungskräfte erbracht. Dies entspricht einem Umfang von rd. 72 Vollzeit-Äquivalenten. 2) Eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung der städt. Eigenreinigung auf einen Anteil von 50 % bei der Unterhaltungsreinigung erfolgt nicht. 3) Im Rahmen der Umsetzung der Erhöhung der Leistungswerte der städtischen Reinigungskräfte wird darauf geachtet, dass die städtischen Mitarbeiter*innen möglichst in Gebäuden mit Besucher- kontakt eingesetzt werden. 4) Es wird ein standardisiertes Qualitätsmanagement eingeführt. Die Verwaltung erarbeitet die Einzelheiten der Umsetzung und den dafür notwendigen Stellenbedarf. Es sind dabei auch die Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen und tariflichen Rahmenbedingungen bei den Dienstleistungsfirmen sowie eine mögliche Verbesserung der sozialen Absicherung der Beschäftigten der Dienstleister zu berücksichtigen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Das derzeitige Verhältnis von 26 % Eigenreinigung durch städtische Reinigungskräfte und 74 % Fremdreinigung bei der Unterhaltsreinigung städtischer Gebäude wird zunächst beibehalten und nicht wie in der Vorlage 2022/0679 vorgesehen auf 20 % Eigenreinigung abgesenkt. Aufgrund der um rd. 44 % höheren Kosten bei der Eigenreinigung gegenüber der Fremdreinigung wäre durch die Reduzierung des Eigenreinigungsanteils von derzeit 26 % auf 20 % eine Kosten- reduzierung bei der Unterhaltsreinigung um rd. 275.000 Euro pro Jahr möglich. Das derzeitige Verhältnis von 26 % Eigenreinigung und 74 % Fremdreinigung kann beibehalten werden. Die mögliche Kosteneinsparung wird dann nicht realisiert; es entstehen jedoch keine Mehrkosten. Die beim Erhalt des bisherigen Anteils an Eigenreinigung nicht erbrachte Einsparsumme in der Haushaltssicherung ab 2024 muss dann anderweitig erbracht werden. Letztendlich entscheidet sich der weitere Vollzug in den Haushaltsberatungen zu 2024/25. 2. Im Gegenteil sollen die Unterhaltsreinigungen in städtischen Gebäuden mittelfristig auf mindestens 50 % der Flächen von städtischen Mitarbeiter*innen in Eigenreinigung erbracht werden. Das entspricht voraussichtlich 137 – 140 Vollzeit-Äquivalenten an städtischen Mitarbeiter*innen. Ein Eigenreinigungsanteil von 50 % bei der Unterhaltsreinigung würde gegenüber 100 % Fremdreinigung Mehrkosten in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro pro Jahr bedeuten (Stand 31.12.2022). Die Beibehaltung des derzeitigen Eigenreinigungsanteils von 26 % aus sozialen Aspekten ist bereits mit Mehrkosten von rd. 1.193.000 Euro pro Jahr verbunden. Eine weitere Ausweitung der Eigenreinigung und die damit entstehenden weiteren Mehrkosten sind in Anbetracht der aktuellen Haushaltssituation nicht zu vertreten. 3. Vor allem Gebäude mit Besucherkontakt, vor allem Schulen, Kitas und Jugendhäuser, sollen künftig vorrangig von festangestellten städtischen Mitarbeiter*innen gereinigt werden. Wie in der Vorlage 2022/0679 dargestellt, ist es für die Reinigungsqualität nicht ausschlaggebend, ob durch eigene Kräfte oder durch Fremdkräfte gereinigt wird. Die Eigenreinigung ist grundsätzlich qualitativ nicht besser, als die Fremdreinigung. Entscheidend für die Qualität der Reinigung ist die fachliche Betreuung der Reinigungskräfte und die Einführung eines standardisierten Qualitätsmanagements, um die Reinigungsergebnisse vor Ort zu überprüfen. Wie in der Vorlage beschrieben, ist es für eine zukunftsfähige Ausrichtung der Eigenreinigung von städtischen Flächen unabdingbar, dass die seit mehr als 30 Jahre unveränderten Leistungswerte der städtischen Reinigungskräfte angepasst werden. Bei der Umsetzung dieser Anpassungen wird es zu Veränderungen in den einzelnen Objekten kommen. Soweit dies möglich ist, wird in diesem Zusammenhang darauf geachtet, dass die städtischen Reinigungskräfte in Gebäuden mit Besucherkontakt gebündelt eingesetzt werden. 4. Dies soll schrittweise umgesetzt werden. Dazu werden bisher bestehende Werkverträge zum jeweils nächstmöglichen Termin beendet bzw. laufen aus. Die Stadtverwaltung erstellt dem Gemeinderat eine Übersicht der auslaufenden Verträge. Die Umsetzung der Erhöhung der Leistungswerte und die Neuorganisation der Eigenreinigung wird die Beendigung von Werkverträgen oder zumindest Flächenreduzierungen bei der Fremdreinigung zur Folge haben. Diese Umsetzung wird sukzessive erfolgen und ist auch abhängig von den Laufzeiten und Kündigungsfristen der Werkverträge. 5. Wo die Möglichkeit zur Übernahme von Beschäftigten der Dienstleistungsfirmen besteht, erhalten die Mitarbeiter*innen Beschäftigungsangebote der Stadt und werden in kommunale Arbeitsverhältnisse übernommen. Wenn die derzeitige Eigenreinigungsquote von 26 % beibehalten wird, besteht zunächst einmal kein Bedarf an zusätzlichen Beschäftigten. Durch die normale Personalfluktuation werden jedoch immer mal wieder Reinigungsstellen frei, auf dies sich dann auch Beschäftigte der Dienstleistungsfirmen bewerben können, die in den städtischen Gebäuden tätig sind. – 3 – 6. Ein eigens für den Bereich der Gebäudereinigung zu schaffendes Qualitätsmanagement muss personell so ausgestattet werden, dass nicht nur die Reinigungsleistung des internen und externen Personals geprüft wird, sondern auch zumindest stichprobenartig einmal jährlich die Einhaltung arbeitsvertraglicher, tariflicher Standards durch die Dienstleistungsfirmen geprüft werden kann. Die Einführung eines Qualitätsmanagements wird im Rahmen eines Projektes erfolgen. Dabei werden der Aufgabenumfang und die inhaltliche Umsetzung festgelegt sowie die dafür notwendige personelle Ausstattung ermittelt. Die stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen und tariflichen Rahmenbedingungen bei den Dienstleistungsfirmen wird in das Projekt mit einfließen. Ebenso wird überprüft, wie durch ergänzende Vertragsbestimmungen bei der Neuvergabe von Reinigungsleistung eine bessere soziale Absicherung der Beschäftigten der Dienstleister erreicht werden kann.