Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen
| Vorlage: | 2023/0183/2 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 28.03.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.03.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Interfraktioneller Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion FDP-Gemeinderatsfraktion Eingang: 28.03.2023 Vorlage Nr.: 2023/0183/2 Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.03.2023 6.2 x Die unterzeichnenden Gemeinderatsfraktionen beantragen: 1. Die Beschlussvorlage und die Anlage werden dahingehend geändert, dass die Bewilligungszeiträume für die Sondernutzungserlaubnisse jeweils vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gelten sollen. 2. Bis zum Inkrafttreten des Leitfadens gilt für die erteilten Sondernutzungserlaubnisse, die ansonsten am 30. April 2023 auslaufen würden, ein Bestandsschutz. 3. Die im Leitfaden beschriebenen restriktiven Abstandsregeln sollen bezüglich der einzuhaltenden Abstände zu anderen Parkflächen (30 cm) entfallen. Aus Sicherheitsgründen sollen die genannten Abstände zur Fahrbahn (50 cm) jedoch, wie im Leitfaden vorgeschlagen, durchgesetzt werden. Sachverhalt/Begründung Infolge des mehrheitlich vom Gemeinderat beschlossenen Änderungsantrags (Vorlage-Nr. 2022/2086/1, Ziffer 2) wurde die Stadtverwaltung damit beauftragt, ein Konzept zu entwickeln, das es der Außengastronomie unter damals noch festzulegenden Kriterien erlauben sollte, für den Zeitraum von April bis Oktober eines jeden Jahres Sondernutzungserlaubnisse zu beantragen. Dieses Konzept liegt mit dem ausgearbeiteten Leitfaden „Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen“ nun vor. Unserer Ansicht nach bildet der Leitfaden einen guten Kompromiss zwischen den berechtigten Anliegen von Gastronominnen und Gastronomen sowie Anwohnerinnen und Anwohnern. Wir begrüßen insbesondere die gefundene „Quotenregelung“ in Bewohnerparkzonen. Darüber hinaus sprechen wir uns jedoch dafür aus, dass der vom Gemeinderat beschlossene Bewilligungszeitraum für Sondernutzungserlaubnisse konsequent eingehalten und nicht verkürzt wird. Der Änderungsantrag aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, Außengastronomie von April bis einschließlich Oktober zu ermöglichen. Schließlich bietet der Monat Oktober aufgrund seiner milden Temperaturen noch einmal ideale Voraussetzungen für das außengastronomische Angebot am Ende eines Jahres. – 2 – Daher beantragen wir, dass die Sondernutzungserlaubnisse nicht, wie in der Beschlussvorlage und der Anlage angegeben, jeweils vom 1. April bis 30. September, sondern vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres gelten. Zudem sollte unserer Ansicht nach für die aktuell erteilten Sondernutzungserlaubnisse ein Bestandsschutz gelten, bis der Leitfaden ab dem Jahr 2024 in Kraft tritt. Durch eine Bestandsschutzregelung soll verhindert werden, dass bestehende Außenterrassen ab dem 30. April 2023 nicht ersatzlos zurückgebaut werden müssten. Die Karlsruherinnen und Karlsruher sollen schließlich auch im Jahr 2023 von den Angeboten der Außengastronomie profitieren. Weiterhin wollen wir die im Leitfaden genannten restriktiven Abstandsregelungen dahingehend ändern, dass die einzuhaltenden Abstände zu anderen Parkplätzen (Längs-, Quer- oder Senkrechtparkplätze) von 30 cm entfallen. Gastronominnen und Gastronomen sollten hier nicht weiter eingeschränkt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sprechen wir uns bezüglich der Abstandsregelungen zu Fahrbahnen jedoch dafür aus, die im Leitfaden vorgeschlagenen Abstände von 50 cm beizubehalten. Unterzeichnet von: Detlef Hofmann Bettina Meier-Augenstein Dr. Rahsan Dogan Sven Maier Tom Høyem Thomas. H. Hock
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0183/2 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Interfraktioneller Änderungsantrag: CDU, FDP Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.03.2023 6.2 X Kurzfassung Eine mehr als sechs Monate andauernde Sondernutzung widerspricht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen gewidmeten Flächen und Sondernutzung. Die Verwaltung empfiehlt, Ziffer 1 des Änderungsantrages abzulehnen. Bestehende derzeit noch genehmigte außengastronomische Sondernutzungen, die in Teilen dem jetzt vorliegenden Leitfaden widersprechen, können zwar keinen Bestandsschutz im Rechtsinne erfahren, werden jedoch von der Verwaltung im laufenden Kalenderjahr bis zu deren Abbau am Saisonende geduldet. Dem Änderungsantrag, dass zu anderen Längs-, Quer- oder Senkrechtparkständen der geforderte Abstand von 30 Zentimetern entfallen soll, kann insoweit zugestimmt werden, als keine verkehrlichen oder sonstigen Gründe im Einzelfall dagegensprechen. Die Verwaltung empfiehlt, Ziffer 2 und Ziffer 3 des Änderungsantrages als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Gewidmete, öffentliche Parkstände verfolgen einen klar definierten Zweck. Eine Sondernutzung widerspricht grundsätzlich diesem Widmungsgedanken und der damit verbundenen Zwecknutzung. Insofern muss, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, die „Sondernutzung" als Ausnahme von der Regelnutzung erkennbar sein. Eine mehr als sechsmonatige Nutzung lässt diesen Ausnahmecharakter nicht mehr erkennen und birgt insofern rechtliche Risiken, auch wenn es bezüglich der jungen Entwicklung im Bereich der gastronomischen Sondernutzung von öffentlichen Parkständen noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Begründungen der Verwaltung verwiesen. Bestehende derzeit noch genehmigte außengastronomische Sondernutzungen, die in Teilen dem jetzt vorliegenden Leitfaden widersprechen, können zwar keinen Bestandsschutz im Rechtsinne erfahren, werden jedoch von der Verwaltung im laufenden Kalenderjahr bis zu deren Abbau am Saisonende geduldet. Dem Änderungsantrag, dass zu anderen Längs-, Quer- oder Senkrechtparkständen der geforderte Abstand von 30 Zentimetern entfallen soll, kann insoweit zugestimmt werden, als keine verkehrlichen oder sonstigen Gründe im Einzelfall dagegensprechen. Die Verwaltung empfiehlt Ziffer 1 abzulehnen und Ziffer 2 und 3 des Änderungsantrages als erledigt zu betrachten.
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