Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen

Vorlage: 2023/0183/1
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 28.03.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.03.2023

    TOP: 6.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 28.03.2023 Vorlage Nr.: 2023/0183/1 Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.03.2023 6.1 x Der Gemeinderat möge beschließen: Die Quotenregelung bezüglich des Verhältnisses von ausgegebenen Anwohnerparkausweisen zu Parkplätzen wird gestrichen. Eine gastronomische Sondernutzung ist grundsätzlich unabhängig von der Quote ausgegebener Anwohnerparkausweise möglich. Begründung: Erfolgt mündlich. Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Mathilde Göttel Karin Binder

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0183/1 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Änderung Verwaltungspraxis gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Parkständen Änderungsantrag: DIE LINKE. Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.03.2023 6.1 x Kurzfassung Die Quotenregelung hat empfehlenden beziehungsweise orientierenden Charakter und stellt keine starre Grenze dar. Sie setzt eine aktuelle Erhebung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkraums voraus. Die Entscheidung über eine Sondernutzung ist immer im Einzelfall in Anbetracht der konkreten Situation durch die Straßenverkehrsbehörde, die als untere Verwaltungsbehörde tätig wird, zu treffen. Auch bei einer Unterschreitung der Quote können aufgrund einer Sondersituation Gründe gegen das Zulassen einer Sondernutzung sprechen. Möglich ist aber auch, dass bei Überschreitung der Quote eine außengastronomische Sondernutzung in Anbetracht der konkreten Situation vor Ort dennoch zugelassen werden kann, sofern keine verkehrlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen. Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit den im Leitfaden skizzierten Regelungen zur Quotenregelung innerhalb von Bewohnerparkzonen wird der Gedanke verfolgt, den widerstreitenden Interessen zwischen Sondernutzungen und regulärer Nutzung von Flächen für den ruhenden Verkehr größtmöglich Rechnung zu tragen. Denn die Anordnung einer Bewohnerparkzone setzt bereits nach den bundesweit geltenden Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) einen erheblichen allgemeinen Parkdruck voraus, der durch Sondernutzungen auf allgemeinen Parkständen noch weiter erhöht wird. Die Quotenregelung setzt aber auch eine aktuelle Erhebung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkraums voraus. Diese steht der Verwaltung stadtweit noch nicht vollumfänglich zur Verfügung. Über das geplante IQ-Leitprojekt „Parken“ soll der vorhandene Parkraum untersucht und bewertet werden. Das Ergebnis und damit verbunden die zukünftigen Stellplatzentwicklungen bleiben abzuwarten. Unabhängig der im Leitfaden genannten „Quotenregelung“, die in diesem Zusammenhang als Empfehlung zu verstehen ist, ist die Entscheidung über eine außengastronomische Sondernutzung auf öffentlichen Stellplätzen immer im Einzelfall zu prüfen. So können auch bei einer Unterschreitung der normierten Quote Gründe gegen das Zulassen einer Sondernutzung sprechen. Möglich ist aber auch, dass bei Überschreitung der Quote eine außengastronomische Sondernutzung dennoch zugelassen werden kann, sofern die Überschreitung in Bewertung der konkreten Einzelsituation vor Ort noch in eine ausgewogene Gesamtsituation mündet und keine verkehrlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung darüber hat die Straßenverkehrsbehörde als untere Verwaltungsbehörde zu treffen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

  • Abstimmungsergebnis TOP6_1
    Extrahierter Text