Anpassung der Vertragsbedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
| Vorlage: | 2023/0103 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.01.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Schul- und Sportamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0103 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SuS Anpassung der Vertragsbedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässli- chen Grundschule Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 22.03.2023 3 x Vorberatung Gemeinderat 28.03.2023 8 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat die als Anlage 2 beigefügten Vertrags- bedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule ab April 2023. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Aufgrund der Änderungen im Tarifvertrag des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) 2022, der Einfüh- rung von bis zu zwei verpflichtenden Entlastungstagen pro Kalenderjahr für die Beschäftigten der Er- gänzenden Betreuung und des Anspruchs darüber hinaus auf eine zusätzliche Freistellung in Form von sogenannten Umwandlungstagen (maximal 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr) ist es notwendig, die Ver- tragsbedingungen der Ergänzenden Betreuung in der Fassung von 2009 hinsichtlich möglicher Schließtage anzupassen. Schließtage werden dann notwendig sein, wenn keine Vertretungskräfte mehr zur Verfügung stehen und der Ausfall nicht intern durch Kolleginnen und Kollegen aufgefangen werden kann. Die Stadt Karlsruhe ist als Arbeitgeberin verpflichtet, das Tarifergebnis für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst umzusetzen. Durch die gegebenenfalls geringfügige Reduzierung des Betreuungsangebots (zwei von 185 Betreu- ungstagen weniger) bekommen Eltern eine geringfügig geringere Leistung bei unverändertem Entgelt. Im Zuge dieser Anpassung sollen die Vertragsbedingungen um den Punkt 6 „Regelung in Krankheits- fällen“ erweitert werden. Darüber hinaus sollen die Vertragsbedingungen die Schließung von Betreuungsgruppen wegen perso- neller Notlagen, wie zum Beispiel extreme Krankheitswellen, als letzte Konsequenz ermöglichen. Nur so kann die erforderliche Aufsichtspflicht in der Ergänzenden Betreuung dauerhaft gewährleistet wer- den. Ebenso wurden pädagogische und juristische Formulierungen präzisiert und ergänzt. Zur besseren Verdeutlichung befindet sich in der Anlage 1 ein synoptischer Vergleich der bisherigen und der neuen Vertragsbedingungen. Die Endfassung der geänderten Vertragsbedingungen befindet sich in Anlage 2. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat die als Anlage 2 beigefügten Vertrags- bedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule ab April 2023.
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Anlage 2 Schulbeirat 22.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe Schul- und Sportamt Blumenstraße 2 a, 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 133-4155/-4156/-4157 | Fax: 0721 133-4149 Fassung: April 2023 1. Trägerschaft Grundschülerinnen und Grundschüler in Karlsruhe haben die Möglichkeit, vor und nach dem garantierten und verpflichtenden Unterrichtsblock (2. bis 5. Schulstunde) der verlässlichen Grundschule an einem Betreuungsangebot der Stadt Karlsruhe teilzunehmen. Die Ergänzende Betreuung wird durch pädagogisches Personal erbracht. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Stadt Karlsruhe. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges und entgeltpflichtiges Angebot. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 2. Allgemeines Die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt an den regulären Unterrichtstagen der Schulen. Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13 Uhr oder Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 14 Uhr In den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen, zum Beispiel an pädagogischen Tagen der Schule und am Tag des Betriebsausflugs findet keine „Ergänzende Betreuung“ statt. Außerdem entfällt die „Ergänzende Betreuung“ an Entlastungstagen, Planungstagen und sonstigen notwendigen Schließtagen in Bezug auf das pädagogische Personal. Für die „Ergänzende Betreuung“ ist eine Mindestteilnehmendenzahl an Schülerinnen und Schülern erforderlich. Wird diese nicht erreicht oder im Laufe eines Schuljahres unterschritten, ist das Angebot zu beenden. 3. Betreuungsinhalte Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situativen Gegebenheiten. In der „Ergänzenden Betreuung“ können die Schülerinnen und Schüler an einem pädagogisch qualifizierten, spielerischen und freizeitbezogenen Gruppenangebot teilnehmen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote wird die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes gefördert. Es wird auf die herkunftsbedingten, sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten der Kinder Rücksicht genommen. 4. Anmeldung/Aufnahme Schülerinnen und Schüler können nur an der „Ergänzenden Betreuung“ teilnehmen, die an der Grundschule, die sie besuchen, angeboten wird. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser wird durch die schriftliche Anmeldung der gesetzlichen Vertreter und durch die Anmeldebestätigung des Schul- und Sportamtes der Stadt Karlsruhe begründet. Die Anmeldung kann frühestens zwei Schuljahre vor der Einschulung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe oder das Sekretariat der betreffenden Schule gerichtet werden. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit Plätze vorhanden sind. Die Platzvergabe erfolgt nach der Reihe des Eingangs der Anmeldung beim Schul- und Sportamt oder der Schule. Vertragsbedingungen für die Ergänzende Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule der Stadt Karlsruhe 2 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Formular Sollte die Nachfrage größer sein als das Angebot an Betreuungsplätzen, werden Schülerinnen und Schüler, die nicht berücksichtigt werden konnten, auf eine Warteliste des Schul- und Sportamts aufgenommen. Eine Aufnahme ohne den erforderlichen Masernschutz gem. § 20 Abs. 8ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nicht möglich. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes die sonstigen Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorzunehmen. Die Gruppeneinteilung der Schülerinnen und Schüler wird ausschließlich durch das pädagogische Personal vor Ort vorgenommen. 5. Ummeldung Eine Änderung der Betreuungszeit (das heißt eine Ummeldung des Betreuungsendes von 13 Uhr auf 14 Uhr oder umgekehrt) ist, sofern freie Plätze vorhanden sind, zu Beginn des Folgemonats möglich. Sie muss schriftlich gegenüber dem Schul- und Sportamt erfolgen. Dies kann unter Umständen zu einem Gruppenwechsel führen. 6. Regelung in Krankheitsfällen Bei einer Erkrankung des Kindes, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber darf das Kind die „Ergänzende Betreuung“ nicht besuchen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Medikamente oder Heilmittel irgendwelcher Art durch das pädagogische Personal verabreicht werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit ist der Besuch der „Ergänzenden Betreuung“ gemäß dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. In diesem Fall ist, bevor das Kind die „Ergänzende Betreuung“ wieder besuchen kann, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen. 7. Kündigung/Abmeldung Der Betreuungsvertrag kann von den gesetzlichen Vertretern der Schülerinnen und Schüler jederzeit schriftlich, mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats, gekündigt werden. Das Kündigungsrecht der Stadt Karlsruhe aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Stadt Karlsruhe liegt insbesondere vor bei: • einem Zahlungsrückstand von zwei oder mehr Monaten, • einer dauerhaft fehlenden Inanspruchnahme des Angebots oder • wenn Schülerinnen und Schüler sich nicht in die Gruppe einfügen können oder wiederholt Verhaltensweisen aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. Ein wichtiger Grund für die gesetzlichen Vertreter der Schülerinnen und Schüler liegt insbesondere vor bei Änderung der Entgelte. Beim Wechsel des Kindes in eine andere städtische Betreuungseinrichtung kann die „Ergänzende Betreuung“ durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. 8. Entgelt Der Gemeinderat beschließt die Höhe des monatlichen Entgelts für die „Ergänzende Betreuung“. Die Entgelte sind dem aktuellen Faltblatt zu entnehmen. Der Monat August ist entgeltfrei. Jeder beitragspflichtige Monat wird unabhängig von der Anzahl der Schul- und Schließtage in diesem Monat und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots mit vollem Betrag berechnet. Dies gilt auch bei Aufnahme innerhalb eines laufenden Kalendermonats, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots. Die unter Ziffer 2 genannten Schließzeiten sind in der Entgeltberechnung bereits berücksichtigt. Das Entgelt ist jeweils monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Vertragspartner, die einen gültigen Bescheid über den Bezug von Bürgergeld oder einen gültigen „Karlsruher Kinderpass“ im Original vorlegen, werden auf schriftlichen Antrag beim Schul- und Sportamt von den Anlage 2 Schulbeirat 22.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 3 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Formular Entgeltzahlungen für die Betreuungsleistung freigestellt. Die Befreiung beginnt ab dem Folgemonat der Beantragung und endet mit Ablauf der Gültigkeit des Nachweises. Für eine nahtlose Weitergewährung der Entgeltbefreiung sind rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit vorgelegter Nachweise ein aktueller Bürgergeld-Bescheid oder ein aktueller „Karlsruher Kinderpass" unaufgefordert beim Schul- und Sportamt vorzulegen. 9. Aufsicht/Haftung Während der Betreuungszeit besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Aufsichtspflicht durch die Betreuungskräfte erstreckt sich auf die Zeit der Betreuung einschließlich der Ausflüge und Spaziergänge. Sie beginnt mit der Übernahme der Schülerinnen und Schüler durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen und endet unmittelbar mit dem Verlassen der Räume durch die Schülerinnen und Schüler am Ende der Betreuungszeit. Für den Weg zu den Betreuungsräumen und für den Heimweg wird keine Haftung übernommen. Das gilt auch dann, wenn die Schülerinnen und Schüler vor dem Ende der Betreuungszeit nach Hause gehen dürfen. Schülerinnen und Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Für Schülerinnen und Schüler die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen oder nicht erscheinen, wird keine Verantwortung übernommen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer mitgebrachter persönlicher Gegenstände der Schülerinnen und Schüler. Für Schäden die von Schülerinnen und Schülern verursacht werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. 10. Anerkennung Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrags werden diese Vertragsbedingungen verbindlicher Vertragsbestandteil.
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Anlage 1 Schulbeirat 22.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 Vertragsbedingungen für die „Ergänzende Betreuung“ im Rahmen der verlässlichen Grundschule der Stadt Karlsruhe Bisherige Fassung 1. Trägerschaft Grundschülerinnen und Grundschüler in Karlsruhe haben die Möglichkeit, vor und nach dem garantierten und verpflichtenden Unterrichtsblock (2. bis 5. Schulstunde) der verlässlichen Grundschule an einem Betreuungsangebot der Stadt Karlsruhe teilzunehmen. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Stadt Karlsruhe. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 2. Allgemeines Die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt an den regulären Unterrichtstagen der Schulen. Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13 Uhr oder Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 14 Uhr In den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen findet keine „Ergänzende Betreuung“ statt. Vertragsbedingungen für die „Ergänzende Betreuung“ im Rahmen der verlässlichen Grundschule der Stadt Karlsruhe Neue Fassung ab 01.04.2023 (Änderungen fett gedruckt) 1. Trägerschaft Grundschülerinnen und Grundschüler in Karlsruhe haben die Möglichkeit, vor und nach dem garantierten und verpflichtenden Unterrichtsblock (2. bis 5. Schulstunde) der verlässlichen Grundschule an einem Betreuungsangebot der Stadt Karlsruhe teilzunehmen. Die Ergänzende Betreuung wird durch pädagogisches Personal erbracht. Träger dieses Betreuungsangebotes ist die Stadt Karlsruhe. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges und entgeltpflichtiges Angebot. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 2. Allgemeines Die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt an den regulären Unterrichtstagen der Schulen. Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13 Uhr oder Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 14 Uhr In den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen, zum Beispiel an pädagogischen Tagen der Schule und am Tag des Betriebsausflugs findet keine „Ergänzende Betreuung“ statt. Außerdem entfällt die „Ergänzende Betreuung“ an Entlastungstagen, Planungstagen und sonstigen notwendigen Schließtagen in Bezug auf das pädagogische Personal. Für die „Ergänzende Betreuung“ ist eine Mindestteilnehmendenzahl an Schülerinnen und Schülern erforderlich. Wird diese nicht erreicht oder im Laufe eines Schuljahres unterschritten, ist das Angebot zu beenden. Anlage 1 Schulbeirat 12.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 2 3. Betreuungsinhalte Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situativen Gegebenheiten. In der „Ergänzenden Betreuung“ können die Schülerinnen und Schüler an einem pädagogisch qualifizierten, spielerischen und Freizeit bezogenen Gruppenangebot teilnehmen. 4. Anmeldung/Aufnahme Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser wird durch die schriftliche Anmeldung der gesetzlichen Vertreter und durch die Anmeldebestätigung des Schul- und Sportamtes begründet. In eine Betreuungsgruppe werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die Grundschule besuchen, an der eine „Ergänzende Betreuung“ angeboten wird. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit Plätze vorhanden sind. Die Anmeldung zur Betreuung muss schriftlich auf dem Anmeldevordruck erfolgen. Sie kann frühestens zwei Schuljahre vor der Einschulung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe oder das Sekretariat der betreffenden Schule gerichtet werden. Die Platzvergabe erfolgt nach der Reihe des Eingangs der Anmeldung beim Schul- und Sportamt oder der Schule. Die Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei unvollständigen Unterlagen muss anderen, auch nachrangigen Anträgen Vorrang gewährt werden. Sollte die Nachfrage größer sein als das Angebot an Betreuungsplätzen, werden Schülerinnen und Schüler, die nicht berücksichtigt werden konnten, auf eine Warteliste des Schul- und Sportamts aufgenommen. 3. Betreuungsinhalte Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situativen Gegebenheiten. In der „Ergänzenden Betreuung“ können die Schülerinnen und Schüler an einem pädagogisch qualifizierten, spielerischen und freizeitbezogenen Gruppenangebot teilnehmen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote wird die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes gefördert. Es wird auf die herkunftsbedingten, sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten der Kinder Rücksicht genommen. 4. Anmeldung/Aufnahme Schülerinnen und Schüler können nur an der „Ergänzenden Betreuung“ teilnehmen, die an der Grundschule, die sie besuchen, angeboten wird. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die „Ergänzende Betreuung“ erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser wird durch die schriftliche Anmeldung der gesetzlichen Vertreter und durch die Anmeldebestätigung des Schul- und Sportamtes der Stadt Karlsruhe begründet. Die Anmeldung kann frühestens zwei Schuljahre vor der Einschulung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe oder das Sekretariat der betreffenden Schule gerichtet werden. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit Plätze vorhanden sind. Die Platzvergabe erfolgt nach der Reihe des Eingangs der Anmeldung beim Schul- und Sportamt oder der Schule. Sollte die Nachfrage größer sein als das Angebot an Betreuungsplätzen, werden Schülerinnen und Schüler, die nicht Anlage 1 Schulbeirat 12.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 3 Wird die Mindestgruppengröße unterschritten, kann der Träger die Betreuung zum Ende des Schuljahres schließen. 5. Ummeldung Eine Änderung der Betreuungszeit (das heißt eine Ummeldung von 13 Uhr auf 14 Uhr oder umgekehrt) ist, sofern freie Plätze vorhanden sind, zu Beginn des Folgemonats möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Dies kann unter Umständen zu einem Gruppenwechsel führen. Ziffer bisher nicht vorhanden berücksichtigt werden konnten, auf eine Warteliste des Schul- und Sportamts aufgenommen. Eine Aufnahme ohne den erforderlichen Masernschutz gem. § 20 Abs. 8ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nicht möglich. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes die sonstigen Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorzunehmen. Die Gruppeneinteilung der Schülerinnen und Schüler wird ausschließlich durch das pädagogische Personal vor Ort vorgenommen. 5. Ummeldung Eine Änderung der Betreuungszeit (das heißt eine Ummeldung des Betreuungsendes von 13 Uhr auf 14 Uhr oder umgekehrt) ist, sofern freie Plätze vorhanden sind, zu Beginn des Folgemonats möglich. Sie muss schriftlich gegenüber dem Schul- und Sportamt erfolgen. Dies kann unter Umständen zu einem Gruppenwechsel führen. 6. Regelung in Krankheitsfällen Bei einer Erkrankung des Kindes, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber darf das Kind die „Ergänzende Betreuung“ nicht besuchen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Medikamente oder Heilmittel irgendwelcher Art durch das pädagogische Personal verabreicht werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit ist der Besuch der Anlage 1 Schulbeirat 12.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 4 6. Kündigung/Abmeldung Der Betreuungsvertrag kann von den Vertragspartnern jederzeit formlos und schriftlich, mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats, gekündigt werden. Der Betreuungsvertrag kann vom Träger aus einem wichtigen Grund: • Zahlungsrückstand von zwei oder mehr Monaten, • dauerhaft fehlende Inanspruchnahme oder • wenn Schülerinnen und Schüler sich nicht in die Gruppe einfügen können oder wiederholt Verhaltensweisen aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen fristlos gekündigt werden. Beim Wechsel in eine andere städtische Betreuungseinrichtung kann die „Ergänzende Betreuung“ schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. 7. Entgelt Der Gemeinderat beschließt die Höhe des monatlichen Entgelts für die „Ergänzende Betreuung“. Die Entgelte sind dem aktuellen Faltblatt zu entnehmen. „Ergänzenden Betreuung“ gemäß dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. In diesem Fall ist, bevor das Kind die „Ergänzende Betreuung“ wieder besuchen kann, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen. 7. Kündigung/Abmeldung Der Betreuungsvertrag kann von den gesetzlichen Vertretern der Schülerinnen und Schüler jederzeit schriftlich, mit einer Frist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats, gekündigt werden. Das Kündigungsrecht der Stadt Karlsruhe aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Stadt Karlsruhe liegt insbesondere vor bei: • einem Zahlungsrückstand von zwei oder mehr Monaten, • einer dauerhaft fehlenden Inanspruchnahme des Angebots oder • wenn Schülerinnen und Schüler sich nicht in die Gruppe einfügen können oder wiederholt Verhaltensweisen aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. Ein wichtiger Grund für die gesetzlichen Vertreter der Schülerinnen und Schüler liegt insbesondere vor bei Änderung der Entgelte. Beim Wechsel des Kindes in eine andere städtische Betreuungseinrichtung kann die „Ergänzende Betreuung“ durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. 8. Entgelt Der Gemeinderat beschließt die Höhe des monatlichen Entgelts für die „Ergänzende Betreuung“. Die Entgelte sind dem aktuellen Faltblatt zu entnehmen. Anlage 1 Schulbeirat 12.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 5 Der Monat August ist entgeltfrei. Jeder beitragspflichtige Monat wird unabhängig von der Anzahl der Schultage mit vollem Betrag berechnet. Dies gilt auch bei Aufnahme innerhalb eines laufenden Kalendermonats, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots. Ferien- und Fehlzeiten sind in der Entgeltberechnung bereits berücksichtigt. Das Entgelt ist jeweils zu Beginn eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Vertragspartner, die einen gültigen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder einen gültigen „Karlsruher Kinderpass“ im Original vorlegen, werden auf Antrag beim Schul- und Sportamt von den Entgeltzahlungen für die Betreuungsleistung freigestellt. Die Befreiung beginnt ab dem Folgemonat der Beantragung und endet mit Ablauf der Gültigkeit des Nachweises. Soll die Entgeltbefreiung für die Betreuungsleistung auch weiterhin gewährt werden, ist die Neuberechnung des ALG II- Bescheides oder die Verlängerung des „Karlsruher Kinderpasses" unaufgefordert beim Schul- und Sportamt vorzulegen. 8. Aufsicht/Haftung Während der Betreuungszeit besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Aufsichtspflicht durch die Betreuungskräfte erstreckt sich auf die Zeit der Betreuung einschließlich der Ausflüge und Spaziergänge. Sie beginnt mit der Übernahme der Schülerinnen und Schüler durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen und endet unmittelbar mit dem Verlassen der Räume. Der Monat August ist entgeltfrei. Jeder beitragspflichtige Monat wird unabhängig von der Anzahl der Schul- und Schließtage in diesem Monat und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots mit vollem Betrag berechnet. Dies gilt auch bei Aufnahme innerhalb eines laufenden Kalendermonats, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Angebots. Die unter Ziffer 2 genannten Schließzeiten sind in der Entgeltberechnung bereits berücksichtigt. Das Entgelt ist jeweils monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Vertragspartner, die einen gültigen Bescheid über den Bezug von Bürgergeld oder einen gültigen „Karlsruher Kinderpass“ im Original vorlegen, werden auf schriftlichen Antrag beim Schul- und Sportamt von den Entgeltzahlungen für die Betreuungsleistung freigestellt. Die Befreiung beginnt ab dem Folgemonat der Beantragung und endet mit Ablauf der Gültigkeit des Nachweises. Für eine nahtlose Weitergewährung der Entgeltbefreiung sind rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit vorgelegter Nachweise ein aktueller Bürgergeld-Bescheid oder ein aktueller „Karlsruher Kinderpass" unaufgefordert beim Schul- und Sportamt vorzulegen. 9. Aufsicht/Haftung Während der Betreuungszeit besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Aufsichtspflicht durch die Betreuungskräfte erstreckt sich auf die Zeit der Betreuung einschließlich der Ausflüge und Spaziergänge. Sie beginnt mit der Übernahme der Schülerinnen und Schüler durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen Anlage 1 Schulbeirat 12.03.2023 Gemeinderat 28.03.2023 6 Für den Weg zu den Betreuungsräumen und für den Heimweg tragen die Eltern die Verantwortung. Haben die Eltern erklärt, dass die Schülerinnen und Schüler vor dem Ende der Betreuungszeit nach Hause gehen dürfen, endet auch hier die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Betreuungsräume. Schülerinnen und Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Für Schülerinnen und Schüler die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen oder nicht erscheinen, wird keine Verantwortung übernommen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer mitgebrachter persönlicher Gegenstände der Schülerinnen und Schüler. Für Schäden die von Schülerinnen und Schülern verursacht werden, haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner. 9. Anerkennung Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch die/den gesetzlichen Vertreter werden diese Vertragsbedingungen als verbindlich anerkannt. und endet unmittelbar mit dem Verlassen der Räume durch die Schülerinnen und Schüler am Ende der Betreuungszeit. Für den Weg zu den Betreuungsräumen und für den Heimweg wird keine Haftung übernommen. Das gilt auch dann, wenn die Schülerinnen und Schüler vor dem Ende der Betreuungszeit nach Hause gehen dürfen. Schülerinnen und Schüler, die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Für Schülerinnen und Schüler, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen oder nicht erscheinen, wird keine Verantwortung übernommen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Die Stadt Karlsruhe haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer mitgebrachter persönlicher Gegenstände der Schülerinnen und Schüler. Für Schäden, die von Schülerinnen und Schülern verursacht werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. 10. Anerkennung Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrags werden diese Vertragsbedingungen verbindlicher Vertragsbestandteil.
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Niederschrift 48. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. März 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 8 der Tagesordnung: Anpassung der Vertragsbedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Vorlage: 2023/0103 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat die als Anlage 2 beigefügten Vertragsbedingungen der Ergänzenden Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule ab April 2023. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Schulbeirat am 22. März 2023. Auch da gehen wir direkt ins Votum, und zwar ab jetzt. – Das ist ebenfalls einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. April 2023