Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2024
| Vorlage: | 2023/0086 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 27.01.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.03.2023
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0086 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2024 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung 23.03.2023 4 X Vorberatung Gemeinderat 28.03.2023 13 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung entweder Variante 1: „Weiterführung einer Wertstofftonne“ zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und kommunalen Wertstoffen unter Federführung der Betreiber Dualer Systeme (BDS) und Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung samt Anlagen nach den entsprechenden Anlagen (Anlage 1) oder - soweit die erste Variante abgelehnt wird - Variante 2: „Einführung einer Gelben Tonne“ zur Erfassung von lediglich Leichtverpackungen ohne kommunale Wertstoffe, welche dann gesondert zu entsorgen sind, unter Federführung der BDS und Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung samt Anlagen nach den entsprechenden Anlagen (Anlage 2). Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Folgekosten: Variante 1 (Wertstofftonne) ist ca. 3 Mio. Euro/a teurer als Variante 2 (Gelbe Tonne). Siehe auch Kostengegenüberstellung Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: ca. 1,2 Mio. Euro im Rahmen der PPK- Sammlung für 2024 Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – 1. Hintergrund: Nach dem Beschluss der Gemeinderats vom 27. Juli 2021 und verschiedenen Informationsvorlagen zu den Perspektiven der Wertstofferfassung in Karlsruhe, zuletzt vom 29. März 2022, soll nun durch den Gemeinderat eine finale Entscheidung über die Zukunft der Karlsruher Wertstofferfassung im Hinblick auf das Verpackungsgesetz (VerpackG) erfolgen. Dieses sieht vor, dass eine Abstimmungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und den BDS geschlossen wird. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung für das Stadtgebiet Karlsruhe bezüglich der Entsorgung von Leichtverpackungen (LVP) und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen (PPK) und ggf. für die sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen (SNVP – z.B. Spielzeug aus Kunststoffen, Bratpfanne etc.) zu finden. Die vorliegenden Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen bezüglich der Erfassung von LVP/SNVP, während die Altglas- und PPK-Erfassung bei beiden identisch ist. Im Rahmen der künftigen LVP-Sammlung gibt es zwei Wahlmöglichkeiten: Variante 1: Wertstofftonne – gemeinsame Erfassung von LVP und SNVP Variante 2: Gelbe Tonne – Erfassung nur von LVP Da Verpackungen aus PPK hauptsächlich über die kommunale Papiertonne erfasst werden, sieht das VerpackG vor, dass die BDS auf Verlangen des örE diese mitzubenutzen und sich an den Kosten zu beteiligen haben. Die zukünftigen Regelungen und Vereinbarungen hierzu sind daher bei beiden Varianten gleich und unter Nummer 4.2 dargestellt. Bezüglich der Erfassung von LVP wird den BDS durch das VerpackG prinzipiell die Verantwortung zugedacht. Dies gilt auch dann, wenn SNVP mitgesammelt werden. Da in Karlsruhe schon seit 1987 eine kommunale Wertstofftonne existiert, und damit schon vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung, dem Vorgänger des VerpackG, gibt es hier die Sondersituation, dass bisher die Stadt die Sammlung zu verantworten hatte. Durch die Regelungen des seit 2019 geltenden VerpackG wird nun ein Wechsel der Systemführerschaft eingeleitet werden. Dies ist auch bundesweit sicher die Ausnahme und führt zu einer erheblichen Veränderung der kommunalen Abfallwirtschaft der Stadt. Da im Zuge dieser Änderungen umfangreiche Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung notwendig waren, mussten seit 2020 Interimsvereinbarungen mit den BDS abgeschlossen werden, um die kommunale Wertstoffsammlung durch das Amt für Abfallwirtschaft bzw. seit 1. Januar 2023 durch das Team Sauberes Karlsruhe (TSK) weiter fortführen zu können und dadurch für die notwendige Entsorgungssicherheit zu sorgen. Nun soll mit den BDS die neue Abstimmungsvereinbarung im Sinne des VerpackG abgeschlossen werden, um die (gemeinsame) Entsorgung von LVP und PPK-Verpackungen zu regeln. Inwieweit auch die Weiterführung einer Wertstofftonne in Systemführerschaft der BDS möglich erscheint, war in diesem Zusammenhang ebenfalls zu klären. Anfänglich konnten die BDS aufgrund einer hohen Fehlwurfquote nicht dazu bewegt werden, die städtische Wertstofftonne in der heutigen Form unter eigener Regie weiterzuführen. Sie boten keine Alternative zur Einführung einer Gelben Tonne an, in der allerdings nur LVP erfasst werden. Nachdem BDS im Zuge weiterer Gespräche schließlich doch Bereitschaft signalisiert hatten, über eine Wertstofftonne zu verhandeln und die Höhe einer städtischen Kostenbeteiligung an einer Wertstofftonne in Systemführerschaft der BDS zu klären, wurde eine gemeinsame Sortieranalyse beauftragt. Deren Ergebnis als maßgebliche Vertragsgrundlage für eine mögliche Wertstofftonne liegt nun vor, so dass eine Betrachtung von Alternativen möglich ist. Mit dieser Beschlussvorlage werden nun dem Gemeinderat zwei verschiedene Varianten für die zukünftige Ausgestaltung der Wertstofferfassung im Stadtgebiet und damit verbunden die entsprechenden Abstimmungsvereinbarungen mit den BDS vorgelegt: zum einen Variante 1 (Wertstofftonne) und zum anderen Variante 2 (Gelbe Tonne). Damit sind auch die bisherigen – 3 – Beschlüsse zu dem Thema, insbesondere die Beschlussziffern 2 und 3 der Vorlage 2021/0727 vom 27. Juli 2021 beachtet und inhaltlich umfasst. Im Folgenden werden nun beide Varianten gegenübergestellt. 2. Variante 1: Weiterführung einer Wertstofftonne unter BDS-Verantwortung 2.1. Prozentuale Verteilung Für diese Variante ist zunächst festzustellen, wie sich die Anteile der beiden Vertragsparteien, Stadt und BDS, in der gemeinsamen Wertstofftonne zusammensetzen. Beide Parteien haben sich auf eine gemeinsame Sortieranalyse geeinigt, in welcher im Vorfeld festgelegt wurde, welche Stoffgruppen und Fehlwürfe welcher Partei zugerechnet werden. Zwar wurde schon im Jahr 2016 eine gemeinsame Sortieranalyse durchgeführt. Deren Ergebnisse wurden von den BDS im Nachgang nicht vollumfänglich anerkannt. Außerdem sollte möglichen Veränderungen im Trennverhalten der Bürgerinnen und Bürger durch eine aktuelle Analyse Rechnung getragen werden. Ein erstes Ergebnis der neuen Sortieranalyse lag Mitte Dezember 2022 vor, und das gemeinsam abgestimmte Endergebnis Anfang Februar 2023. Tabelle 1: Wertstofftonne - Zusammensetzung und Mengen der Jahre 2016 und 2022 Fraktion 2016 2022 Veränderung Anteil % Anteil Mg Anteil % Anteil Mg % Mg Leichtverpackungen 28,58 6.463,00 33,73 5.949,26 -7,95 -513,74 SNVP 7,00 1.583,00 10,17 1.793,41 +13,29 210,41 Summe Fehlwürfe 64,42 14.569,00 56,11 9.897,24 -32,07 -4.671,76 PPK Druckerzeugnisse 16,52 3.737,00 5,24 926,10 -75,22 -2.810,90 PPK Verpackungen 10,02 2.266,00 6,56 1.158,94 -48,86 -1.107,06 Holz 4,95 1.119,00 2,14 377,49 -66,27 -741,51 Sonstige Fehlwürfe 32,93 7.447,00 40,55 7.447,57 +0,01 0,57 Gesamtsumme 100,00 22.615,00 100,00 17.639,91 -22,00 -4.975,09 Erläuterung Tabelle 1: Starker Rückgang der Papier- und Holzanteile in der Wertstofftonne. Allerdings ist trotz starkem Mengenrückgang in der PPK-Fraktion keine Zunahme der Mengen im Bereich der Papiertonne oder bei der PPK-Erfassung auf den Wertstoffhöfen zu verzeichnen. Trotz des im Vergleich zu 2016 stark verbesserten Ergebnisses liegt die absolute Fehlwurfquote in 2022 bei 56,1 % (2016: 64,4 %) und ist damit immer noch sehr hoch. Tabelle 2: Wertstofftonne - Zusammensetzung auf Basis Sortiervertrag 2022 Fraktion 2022 Anteil % Anteil Mg Anteil BDS 63,14 11.137,42 Leichtverpackungen 33,73 5.949,26 Papier 20 % * 2,36 416,47 Holz 20 % * 0,43 75,40 Sonstige Fehlwürfe * 26,62 4.696,29 Anteil kommunal 36,86 6.502,49 Stoffgleiche Nichtverpackungen 10,17 1.793,41 Papier 80 % * 9,44 1.665,86 Holz 80 % * 1,71 301,60 Sonstige Fehlwürfe * 15,54 2.741,61 Gesamtsumme 100,00 17.639,91 – 4 – * Papier und Holz sind Fehlwürfe in der Wertstofftonne. Diese Anteile sind in Karlsruhe überproportional hoch, da diese Abfallarten früher offiziell über die Wertstofftonne entsorgt werden konnten. Im Rahmen der Festlegung zur Sortieranalyse in 2022 einigten sich beide Vertragspartner darauf, dass die BDS hiervon zwar bis zu 20 % als ihren Anteil anerkennen und der Rest aber noch der Stadt zuzuordnen ist. Die übrigen Fehlwürfe werden auf dieser Basis summenproportional aufgeteilt. Erläuterung Tabelle 2: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung vor der Sortieranalyse der städtische Anteil an der Wertstofftonne deutlich reduziert hat, wodurch sich damit auch die Kostensituation verbessert. Statt sich wie angenommen mit 49,5 % (bisherige Obergrenze für den kommunalen Anteil gemäß Sortiervereinbarung) an den Sammelkosten beteiligen zu müssen, beträgt der städtische Anteil künftig nur noch ca. 36,86 %. Dies ist dem unerwartet starken Rückgang der PPK- und Holz-Anteile zuzuschreiben (s. Tabelle 1). 2.2 Finanzielle Auswirkungen Die Reduzierung des städtischen Anteils an der Wertstofftonne und der nicht zu erwartende relativ starke absolute Rückgang der Gesamtmenge in der Wertstofftonne (1.800 Tonnen von 2021 zu 2022, in den Vorjahren rund 400 Tonnen im Jahr) wirken sich positiv auf die Höhe der künftigen Entsorgungskosten für den kommunalen Anteil aus. Musste vor Abschluss der Sortieranalyse noch von Mehrkosten im Vergleich zur Gelben Tonne von rund 4,2 Mio. Euro ausgegangen werden (siehe Darstellungen in Ziffer 4 und Anlage 1 der Informationsvorlage 2022/0198), würden sich ab 2024 die jährlichen Mehrkosten nun um ca. 1,3 Mio. Euro auf ca. 3,0 Mio. Euro reduzieren. Dabei handelt es sich lediglich um einen Näherungswert, da jeweils die Sammelleistungen von den BDS und die künftigen Entsorgungsleistungen von der Stadt erst noch ausgeschrieben werden müssen und deshalb die Kosten hierfür nur geschätzt werden können. Darüber hinaus muss die Stadt die zusätzlichen Kosten für den künftigen Vollservice in der derzeitigen Form bezahlen (Festlegung gem. Vertrag bei 17,5% der Sammelkosten). Eine entsprechend aktualisierte Gegenüberstellung der künftigen Kosten stellt sich wie folgt dar: Tabelle 3: Kostengegenüberstellung Gelbe-Tonne und BDS-Wertstofftonne Kosten bei Einführung Gelbe Tonne von BDS Kosten bei Einführung Wertstofftonne von BDS Einsparung durch Wegfall Wertstoffsammlung u. Umsetzung Personalkonzept 2.994.000 € Einsparung durch Wegfall Wertstoffsammlung u. Umsetzung Personalkonzept 2.994.000 € Kosten für Vollservice (Schätzung bei rund 20 % Behälterreduzierung) -420.000 € Beteiligung mit 36,86 % an Sammelkosten (Schätzung: ca. 3 Mio. €) -1.110.000 € ggf. zusätzliche Kosten bei Sammlung SNVP über Sperrmüll (Schätzung) -200.000 € Kosten für Vollservice (Schätzung auf Basis 17,5 % Anteil bei derzeitigem Behälterbestand) -530.000 € Kosten Entsorgung (Schätzung: ca. 300 €/Mg) -1.950.000 € Verhältnis zum Ist-Zustand (= Verbesserung) 2.374.000 € Verhältnis zum Ist-Zustand (= Mehrbelastung) -596.000 € Erläuterung Tabelle 3: Wie oben dargestellt, führt je nach Szenario eine Variante zu einer Verbesserung und eine Variante zu einer Verschlechterung des Ist-Zustands (Basis Prognose Wertstoffsammlungskosten und -erlöse für 2023 auf Basis Interimsvereinbarung). Die Differenz der beiden Varianten beträgt ca. 3 Mio. Euro und ist in erster Linie dadurch bedingt, dass bei einer Gelben Tonne keine Sammel- und Entsorgungskosten für den kommunalen Anteil anfallen. Bei der Einführung einer Gelben Tonne würde in erster Linie der Steuerhaushalt profitieren (Schätzung ca. 2,5 Mio. Euro/a), da hier lediglich noch die Kosten für den Vollservice zu verbuchen wären. Bei der – 5 – Wertstofftonne ist im Vergleich zur Gelben Tonne von einer geringeren Entlastung im Steuerhaushalt auszugehen und einer relativ starken Verlagerung der Kosten in den Gebührenhaushalt. 2.3 Weiterer Ablauf und Umsetzung einer Wertstofftonne unter BDS-Federführung Sollte sich der Gemeinderat für eine Wertstofftonne entscheiden, würde die Stadt mit den BDS die diesbezügliche Abstimmungsvereinbarung schließen (Anlage 1). Dann wäre der weitere Ablauf wie folgt: Die BDS schreiben in zwei Losen die Sammlung und das Behältermanagement (Gestellung und Verwaltung der Behälter) im Frühjahr 2023 aus. Es ist dabei angedacht, dass das TSK sich auf das Los Behältermanagement bewirbt. Dies hätte den Vorteil, dass der derzeitige Behälterbestand größtenteils weiterhin Verwendung findet und für diesen Service auch ein Ertrag generiert werden könnte. Sollte das TSK allerdings nicht den Zuschlag erhalten, werden voraussichtlich Behälter mit gelben Deckeln bzw. gänzlich gelbe Behälter eingeführt (es sei denn, ein Dritter würde mit BDS-Zustimmung die Behälter des TSK käuflich erwerben wollen, worauf die Stadt keinen Einfluss hat). Sollte das TSK den Zuschlag für das Los Behältermanagement erhalten, würde dies eine Neubeklebung der derzeitigen Behälter durch das TSK in Abstimmung mit den BDS notwendig machen. Auch wenn dann das TSK für die Behälter zuständig und über den kommunalen Anteil einen Einfluss auf die weitere Behälterentwicklung hat, entscheiden die BDS in Abstimmung mit dem künftigen Sammler letztendlich über die Anzahl und Größen der Behälter auf den Grundstücken. Der Entsorger, welcher den Zuschlag zur künftigen Wertstoffsammlung erhält, wird der Stadt und den derzeit 11 BDS-Einzelunternehmen die gesammelten Wertstoffe zur weiteren Entsorgung übergeben, wobei der Übergabeort im Umkreis von max. 50 km ab der Stadtgrenze liegen muss. Bezüglich der Verwertung des städtischen Wertstoffanteils wird das TSK hierzu durch eine Ausschreibung einen entsprechenden eigenen Vertragspartner gewinnen. Die vertragliche Regelung hinsichtlich einer Wertstofftonne unter Federführung der BDS wird für drei Jahre und damit bis Ende 2026 gelten. Das weitere Vorgehen ist dann vor Ablauf erneut mit den BDS zu verhandeln (u. a. neue Sortieranalyse, ggf. auch Systemwechsel zur Gelben Tonne) 3. Variante 2: Einführung einer Gelben Tonne Bei der Einführung einer Gelben Tonne würden die den relevanten Teil am Sammelgemisch ausmachenden Verpackungen in einem neuen Behälter ohne kommunale Wertstoffe erfasst werden. Zwar ist weiterhin eine Abstimmungsvereinbarung mit den BDS zu schließen (Anlage 2), jedoch würden weniger vertragliche Verbindungen bestehen. Dabei würden im Wesentlichen bei einer Gelben Tonne keine Aufwendungen für die Stadt für eine anteilige Beteiligung an den Sammelkosten und des Weiteren auch keine Entsorgungskosten anfallen. Im Gegensatz zur Weiterführung einer gemeinsamen Wertstofftonne hat die durchgeführte Sortieranalyse bezüglich der Gelben Tonne keine Relevanz auf das Vertragsverhältnis der beiden Vertragspartner. Der Inhalt der Gelben Tonne liegt vollumfänglich im Verantwortungsbereich der BDS. Die Stadt wird hierbei lediglich die zusätzlichen Kosten für den Vollservice in den bisherigen Vollservicegebieten übernehmen, an welchem im Interesse der Stadt und der Bürger festgehalten werden soll. Diese wurden vertraglich auf einen Anteil von 17,5 % der gesamten Sammelkosten für die Gelbe Tonne festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Gelben Tonne kein kommunaler Anteil zu berücksichtigen ist, kann künftig von einem geringeren Gesamtbehältervolumen im Stadtgebiet ausgegangen werden. Der Einfluss der Stadt darauf fällt bei der Gelben Tonne jedoch tendenziell noch geringer aus als bei der Wertstofftonne. Weitere Kosten, die über die Vollservicekosten hinausgehen, fallen bei einer Gelben Tonne primär nicht an, so dass sich nach – 6 – derzeitigen Schätzungen- wie bereits aufgeführt - ein resultierender Kostenvorteil von ca. 3 Mio. Euro jährlich ergibt. Dagegen würden durch die Einrichtung eines alternativen Sammelsystems für die separate Erfassung von SNVP in diesem Zusammenhang je nach Ausgestaltung zusätzliche Kosten anfallen. Auch wenn die künftige Öffentlichkeitsarbeit eine Mitentsorgung von SNVP über die Gelbe Tonne nicht zulassen wird, so kann aufgrund der Erfahrungen aus anderen Stadt- und Landkreisen mit einer Gelben Tonne davon ausgegangen werden, dass typische SNVP wie zum Beispiel Bratpfannen oder Kleiderbügel, Kinderspielzeug und Salatsiebe aus Kunststoffen sehr häufig als sogenannte intelligente Fehlwürfe über die Gelbe Tonne entsorgt werden. Diese intelligenten Fehlwürfe sind zwar rechtlich gesehen nicht für die Gelbe Tonnen der BDS vorgesehen. Sie können aber technisch gesehen problemlos mit den LVP verwertet werden. Es ist deshalb schwer abzuschätzen, in welchem Umfang ein alternatives Sammelsystem angenommen werden wird. Da bei der Einführung einer Gelben Tonne seitens der BDS in jedem Fall ein kompletter Behältertausch vorgesehen ist, würde hier ein mögliches Behältermanagement durch das TSK entfallen, da sich für drei Jahre eine Investition in ein neues Abfallbehältersystem für das TSK nicht darstellt. Damit wären die wesentlichen vertraglichen Unterschiede zwischen einer Gelben Tonne und einer künftigen Wertstofftonne unter Federführung der BDS benannt. Die Vertragsdauer beträgt ebenso drei Jahre. 4. Abstimmungsvereinbarung samt Anlagen Wie dargestellt, wird je nach Entscheidung für eine der Varianten die diesbezüglich vorverhandelte Abstimmungsvereinbarung (Anlagen 1 und 2) mit den BDS geschlossen. Im Wesentlichen ist diese mit den bisherigen Interimsvereinbarungen vergleichbar. Die Abstimmungsvereinbarung selbst regelt die Grundsätze zwischen der Stadt Karlsruhe und den BDS. In den dazugehörigen Anlagen werden die Erfassung der einzelnen Fraktionen und etwaige Kostenübernahmen geregelt 4.1 Gestellung eines 120-Liter-Behälters als wesentliche Bedingung Da der bundesweite Standard der BDS lediglich Behältergrößen ab 240 Liter vorsieht, haben bisher noch nicht alle BDS-Einzelunternehmen ihre Zustimmung dazu erklärt, dass künftig auch Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen zur Verfügung stehen werden. Da es aufgrund der Karlsruher Situation seitens Stadt und Bürger*innen nicht akzeptiert werden kann, dass die Behältergrößen unterhalb 240 l gänzlich wegfallen, wird seitens der Stadt im vorliegenden Vertrag vorausgesetzt, dass die Beibehaltung eines 120-Liter-Behälters eine wichtige Bedingung bei beiden Varianten darstellt. Sollten die BDS im Nachgang zu dieser Beschlussfassung den vom Karlsruher Gemeinderat zugestimmten Vereinbarungen mit den vorgesehenen 120-Liter-Abfallbehälter für beide Varianten nicht zustimmen, würde dies bedeuten, dass die Vertragsverhandlungen mit BDS noch einmal komplett neu aufgenommen werden müssten. Dadurch würde sich auch der Zeitplan entsprechend nach hinten verschieben. Darüber hinaus müsste der eigentliche Wechsel der Systemführerschaft möglicherweise noch einmal um ein weiteres Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben werden, was auch eine erneute Interimsvereinbarung mit den BDS notwendig machen würde. 4.2. Vertragliche Regelung bei der Erfassung von Altglas und PPK-Verpackungen Die Erfassung anderer Verpackungsmaterialien - Altglas und PPK - ist unabhängig von der Einführung einer Wertstoff- oder einer Gelben Tonne geregelt. Wirtschaftlich bedeutend ist hierbei insbesondere die vertragliche Regelung hinsichtlich der Erfassung von PPK-Verpackungen. Gemäß Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung erhält die Stadt 50 % der Sammelkosten in Höhe von 215,25 Euro/t (netto) für das Jahr 2024 erstattet. Da eine über das Jahr 2024 hinausgehende Vereinbarung bezüglich der PPK-Erfassung keine Zustimmung der BDS fand, muss für den Zeitraum 2025 ff. in 2024 erneut verhandelt werden. – 7 – Der Kern der Regelung, die in die Anlage 7 eingeflossen ist, lehnt sich an einer neuen Orientierungshilfe des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) an, die einen sogenannten Herausgabeanspruch der PPK-Verpackungsanteile den BDS garantiert. Dies wurde analog schon im Rahmen der Interimsvereinbarung für das Jahr 2023 umgesetzt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beschlussvorlage des Gemeinderates vom 28. Februar 2023 hingewiesen. 5. Künftiges Personalkonzept Da in beiden Varianten die Wertstoff- bzw. LVP-Sammlung zukünftig durch die BDS verantwortet wird, sind - wie bereits in den vergangenen Informationsvorlagen dargestellt - von dieser Änderung die bisher in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden betroffen. Sobald die Entscheidung für eine der beiden Varianten durch den Gemeinderat getroffen worden ist, wird das TSK dem Gemeinderat das Personalkonzept für die freigewordenen Stellen der kommunalen Wertstoffsammlung - insgesamt ca. 57 Personalstellen - vorstellen. Dabei wird größtenteils eine Umschichtung auf andere Aufgabenfelder (Entsorgung der Höhenstadtteile, Verringerung der Leiharbeit) erfolgen, um einem Großteil der betroffenen Mitarbeitenden weiterhin eine gesicherte berufliche Perspektive innerhalb der Stadtverwaltung zu bieten. 6. Fazit Die Wertstofftonne hat sich bezüglich des Fehlwurfanteils und der Sammelmenge in den letzten Jahren positiv entwickelt, so dass sich die zu erwartenden Mehrkosten im Vergleich zu einer Gelben Tonne um ca. 1,3 Mio. Euro verringert haben. Absolut kostet die Wertstofftonne jährlich aber immer noch ca. 3 Mio. Euro mehr als eine Gelbe Tonne. Aufgrund der Haushaltssituation mit strengen Einsparvorgaben für alle Dienststellen empfiehlt die Verwaltung die Einführung der Gelben Tonne (Variante 2). Eine ergänzende Alternativsammlung für SNVP (z. B. im Rahmen des Sperrmülls auf Abruf) kann im Rahmen eines Pilotprojektes getestet werden. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung entweder Variante 1: „Weiterführung einer Wertstofftonne“ zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und kommunalen Wertstoffen unter Federführung der Betreiber Dualer Systeme (BDS) und Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung samt Anlagen nach den entsprechenden Anlagen (Anlage 1) oder - soweit die erste Variante abgelehnt wird – Variante 2: „Einführung einer Gelben Tonne“ zur Erfassung von lediglich Leichtverpackungen ohne kommunale Wertstoffe, welche dann gesondert zu entsorgen sind, unter Federführung der BDS und Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungsvereinbarung samt Anlagen nach den entsprechenden Anlagen (Anlage 2). Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden.
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Extrahierter Text
_________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 1 Anlage 1 (Variante 1“ Weiterführung einer Wertstofftonne“) zur Abstimmungsvereinbarung nach §22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2024 BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 16 Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG für das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe - nachstehend „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ - und der Landbell AG für Rückhol-Systeme, vertreten durch den Vorstand, Rheinstraße 4L, 55116 Mainz, handelnd für sich und als gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG. - nachstehend „Systeme“ - Präambel Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - Ver- packG). Die Sammlung ist gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen, in BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 16 deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsa- men Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Ab- stimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemein- samer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Änderung dieser Vereinba- rung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers so- wie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher getroffenen Vereinbarungen und gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und trifft die gesetzlich notwendigen Regelungen des Abstimmungsverhältnisses zwischen dem öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen nach § 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für weitergehenden Regelungsbedarf außerhalb dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 VerpackG über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG in der Stadt Karlsruhe in den jeweiligen Gebietsgrenzen. Ein gegebenenfalls abweichender Zuschnitt von Sammelgebieten im Rahmen der Ausschreibung nach § 23 VerpackG ist dabei ohne Belang. Die von den Parteien vereinbarten Anlagen 3 bis 5, 7 und 8 sind Bestandteil der Vereinbarung und nur zusammen mit dieser gültig. BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 16 2. Die Systeme werden die Sammlung von restentleerten Verpackungen gem. § 14 Abs. 1 VerpackG im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers betreiben. 3. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die Systeme berechtigt, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch von ihnen beauftragte Dritte erfüllen zu lassen. Die den Systemen nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wer- den sie auch bei der Beauftragung Dritter beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Drittbeauftragten sicherstellen. Die Systeme stellen insbe- sondere sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich- rechtlichen Entsor- gungssysteme durch den Betrieb ihres Sammelsystems unterbleiben. 4. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich seinerseits, auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger stellt insbesondere sicher, dass Beeinträchtigun- gen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben. Das Recht zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung seiner Sat- zungsregelungen bleibt davon unberührt. § 2 Abfallwirtschaft des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Der Umfang der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. dessen Dritt- beauftragten obliegenden Entsorgungsaufgaben und die Art und Weise der Erfül- lung ergeben sich insbesondere aus der den Vertragspartnern bekannten Ab- fallentsorgungssatzung und dem Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Karlsruhe in ihrer jeweiligen Fassung, die auf der Homepage der Stadt Karlsruhe abgerufen werden können ( https://www.karlsruhe.de/stadt-rathaus/service-buergerinforma- tion/abfallwirtschaft/abfallgebuehren). Änderungen der Satzung und des Abfallwirt- schaftskonzeptes werden dem gemeinsamen Vertreter vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unverzüglich mitgeteilt. Darüber hinaus gehende Informationen BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 16 aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, die für das Funktionieren des Systembe- triebs erforderlich sind, stellt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Anfor- derung zur Verfügung. § 3 Systemfestlegungen 1. Das zwischen den Parteien abgestimmte, durch die Systeme im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einzurichtende bzw. eingerichtete Erfassungssystem für restentleerte Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (LVP/sNVP), Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK) ist in den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verein- barung festgelegt (Systemfestlegungen). 2. Der dort festgelegte Pflichtenumfang ist Bestandteil dieser Vereinbarung. So- weit eine bestandskräftige Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG be- steht oder nachträglich erfolgt, ist diese ebenfalls Bestandteil dieser Vereinba- rung. Bei Unstimmigkeiten zwischen Anlage 3 und der Rahmenvorgabe gehen die Regelungen der Rahmenvorgabe vor. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich, Rahmenvorga- ben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nur so zu erlassen oder zu ändern, dass diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vergabe von Sammelleistungen nach § 23 VerpackG jeweils für die gesamte Vertragslaufzeit zugrunde gelegt wer- den können und nicht in bereits vergebene Sammelaufträge eingreifen. 3. Nachfolgend aufgeführte Änderungen des in den Regelungen der Anlagen 3 und 4 festgelegten Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen bedür- fen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers, die in Form einer Änderung der Regelungen der Anlagen 3 und/oder 4 dieser Abstimmungsvereinbarung zu dokumentieren ist und erst wirksam wird, wenn diese Dokumentation erfolgt ist: BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 5 von 16 a) Umstellung der für die jeweilige Sammlung angegebenen Leerungs-/Ab- fuhrrhythmen (Häufigkeit der Durchführung der Sammlung) und des Zeit- raums der Behälterleerung, sofern dieser in Anlage 3 vereinbart ist, b) Abweichungen in der jeweils angegebenen Bereitstellung von Sammelcon- tainern (z.B. Glas-Depotcontainer), die zu einer wesentlichen Veränderung der Containerdichte und/oder Containerstandortdichte führen; eine we- sentliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn sich hierdurch die tat- sächliche Containerstandortdichte pro Einwohner um mehr als 5 % verän- dert, c) Wesentliche Einschränkungen oder Veränderungen der Rückgabemög- lichkeiten für private Endverbraucher nach § 3 Abs. 11 VerpackG, d) Nicht nur geringfügige Einschränkungen oder Veränderungen des Angebo- tes an Erfassungseinrichtungen, Sammelgefäßen bzw. Sammelsäcken bei privaten Haushaltungen i.S.v. § 3 Abs. 11 S. 1 VerpackG. 4. Bei der Entscheidung über eine Zustimmung zu einer Änderung hat der öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Die Zustimmung soll erfolgen, wenn die berechtigten Interessen der Systeme an der Systemänderung die Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers überwiegen. 5. Soweit eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG besteht, liegt die Entscheidung über deren Änderung im ausschließlichen Verantwortungsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers. BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 6 von 16 § 4 Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen 1. Zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht Einvernehmen, dass die in der Anlage 3 (ausschließlich die Regelun- gen zu den EPS-Verpackungen) und 7 (PPK) aufgelisteten abfallwirtschaftli- chen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, zu de- nen ggfs. auch Entsorgungsleistungen von Drittbeauftragten gehören, von den Systemen auch für die Sammlung restentleerter Verpackungen mitbenutzt werden. 2. Der prozentuale Anteil der Mitbenutzung der jeweiligen Sammelstruktur durch die Gesamtheit der Systeme sowie die sonstigen mit der Mitbenutzung zu- sammenhängenden Fragen, insbesondere die Höhe der zu zahlenden Ent- gelte, der zu verrechnenden Erlöse oder der gegen Wertausgleich herauszu- gebenden PPK- Mengen sowie die operative Abwicklung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 VerpackG sind ebenfalls in Anlage 7 (PPK) verbindlich fest- gelegt. § 5 Fortlaufende Zusammenarbeit/Nachweise 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden fortlau- fend die Einzelheiten der Durchführung der ihnen jeweils obliegenden Entsor- gungsaufgaben koordinieren (z. B. Koordination von Abfuhrtagen und Touren- plänen, ggfs. unter Beachtung einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 Ver- packG). Die Zusammenarbeit hat sich unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Systembetreibers insbesondere an folgenden besonders zu berücksichtigenden Belangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszurichten: BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 7 von 16 a) Der laufende Betrieb der öffentlich-rechtlichen Sammelstrukturen (Revier- durchfahrt, Behälterbereitstellung, Leerungsvorgang) darf durch den Be- trieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt werden. b) Die seitens der Abfallerzeuger erforderliche Mitwirkung und Akzeptanz für die Gesamtheit der eingerichteten Getrenntsammelsysteme darf durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Trennvorgaben, Termin- und Abfuhrregelungen der von den Systemen betriebenen Erfassungseinrichtungen müssen sich in mög- lichst eindeutig abgegrenzter, übersichtlicher und schlüssiger Weise in die Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einfügen. c) Die Durchführung des Systembetriebs hat so zu erfolgen, dass unberech- tigte Abfallablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen im Vertragsgebiet vermieden werden. Die Systeme sind verpflichtet, Ablage- rungen und Verunreinigungen durch Verpackungen, die durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen verursacht werden, unverzüglich – unter Be- rücksichtigung betrieblicher Belange spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- träger – zu entfernen, insbesondere Verpackungen neben Depotcontainern und bei der Abfuhr liegen gebliebene Verpackungen. Der öffentlich-rechtli- che Entsorgungsträger wird die Systeme bzw. deren Entsorger über ihm zur Kenntnis gelangte Verunreinigungen sowie über nach Maßgabe des § 6 durch ihn veranlasste Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis setzen. 2. Die vorstehenden Verpflichtungen sind nicht auf den auf ein System entfallen- den Mengenanteil beschränkt. Die Parteien stimmen aber darin überein, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich vorrangig an den Ausschrei- bungsführer gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG wenden soll und dieser sich vorrangig um Abhilfe bemüht. Für Verpflichtungen aus möglichen Kostener- stattungsansprüchen haften die Systeme jeweils in Höhe ihres Marktanteils, der nach dem jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle festgelegten Anteil der BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 8 von 16 Systeme für die Aufteilung der Nebenentgelte (gemäß §§ 19 Abs. 2 Ziff. 2, 22 Abs. 9 VerpackG) zu bestimmen ist. § 427 BGB findet keine Anwendung. 3. Die Systeme verpflichten sich, für die auf sie jeweils entfallenden Mengenan- teile auf Anforderung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zeitnah unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diejenigen Nach- weise zur Erfassung und Verwertung vorzulegen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erstellung seiner Abfallbilanz benötigt. Die Nachweise zur Erfassung können auch in zusammengefasster Form vom gemeinsamen Vertreter übermittelt werden. § 6 Beeinträchtigungen oder Störungen des Systembetriebs 1. Bei mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen und/ oder Störungen des Er- fassungssystems für restentleerte Verpackungen, insbesondere bei: - wiederholt fehlender bzw. verspäteter Leerung/Abholung der von den Sys- temen betriebenen Erfassungsgefäße (z.B. Behälter) / Erfassungseinrich- tungen, - nicht zeitgerechter Aufstellung / Ausgabe von Erfassungsgefäßen / Erfas- sungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen ab Anforderung durch den öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, - sonstigen, nachhaltigen Verunreinigungen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Systembetrieb verursacht worden sind, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlichenfalls entweder BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 9 von 16 selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen etwaige unauf- schiebbare Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und / oder der Störung auf Kosten der Systeme durchführen (lassen). Maßnahmen sind – außer bei Gefahr im Verzug – vorher anzukündigen (grundsätzlich 1 Tag vorher schriftlich – auch per Mail), um den Systemen zu ermöglichen, die Störung selbst zu beseitigen. 2. Die Systeme sind verpflichtet, in Verträgen mit von ihnen beauftragten Entsor- gern die in Abs. 1 genannten Eingriffsbefugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzunehmen. § 7 Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen 1. Sofern die Systeme beabsichtigen, Entsorgungsdienstleistungen zum Betrieb ihres Erfassungssystems im Vertragsgebiet neu zu vergeben, haben sie den Ausschreibungsführer (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung dieser Abstimmungsvereinbarung und ggfs. wirksamer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG durchzuführen. 2. Um dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Überprüfung der Einhal- tung dieser Vereinbarung zu ermöglichen, verpflichten die Systeme den Aus- schreibungsführer, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeitgleich mit der Auftragsbekanntmachung nach § 23 Abs. 4 S. 2 VerpackG für sein Gebiet den Zugang zur Ausschreibungsplattform kostenfrei zu gewähren und eine Le- seberechtigung für die dort hinterlegten Unterlagen einzuräumen. Sofern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Einwendungen gegen die Ausschrei- bungsunterlagen erheben möchte, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Einräumung der Leseberechtigung dem Ausschreibungsführer mitzuteilen. Im Falle eines außerordentlichen Entsor- BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 10 von 16 gerwechsels hat der Ausschreibungsführer die Pflicht, dem öffentlich-rechtli- chen Entsorgungsträger dies unverzüglich unter Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen anzuzeigen. 3. Die Systeme verpflichten den Ausschreibungsführer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jeweils rechtzeitig – im Regelfall bis Ende September des laufenden Jahres – die erforderlichen aktuellen Informationsgrundlagen (z.B. Sammelvorgaben, Termine, Standorte, Telefonnummern, Ansprechpartner und E-Mail-Kontakt beim Entsorgerwechsel) sowie ggf. geeignete Beratungsmate- rialien zu übermitteln und kompetente Ansprechpartner für den Klärungsbedarf zum laufenden Betrieb zu benennen. § 8 Umgang mit Fehlbefüllungen 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme sind verpflichtet, mit wirkungsvollen Maßnahmen (z. B. vertragliche Festlegungen, Kontrollen, Gestaltung der Entsorgungsgefäße / Erfassungseinrichtungen) einer im Wi- derspruch zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallsatzung stehenden Mit- erfassung von an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen- den Abfällen durch das Erfassungssystem entgegenzuwirken. 2. Sofern ein System feststellt, dass haushaltsnahe Behälter (Wertstofftonnen) zur Erfassung von LVP-Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen mit sonstigen überlassungspflichtigen Abfällen oder mit schädlichen Materia- lien, die einer Einsammlung/Beförderung durch den von den Systemen beauf- tragten Dritten zwingend entgegenstehen, erheblich fehlbefüllt sind, ist die je- weilige Wertstofftonne mit einem Hinweis zu versehen, der den Abfallerzeu- ger/-besitzer zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen, wird der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger hierüber informiert und wird im Rahmen seiner BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 11 von 16 satzungsrechtlichen Befugnisse eine gebührenpflichtige Entsorgung als Be- seitigungsabfall nach Auftrag (z.B. durch die Anfallstelle) durchführen. Im Wie- derholungsfall kann die Anfallstelle im Einvernehmen mit dem öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträger zeitweilig von der Wertstoffentsorgung durch die Wertstofftonne ausgeschlossen werden. Die Nutzer sind über Anlass und Dauer der Maßnahme sowie den richtigen Gebrauch des Systems in Abstim- mung mit dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu informieren. Einzelheiten zum Umgang mit fehlbefüllten Wertstofftonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen sind in der „Systemfestlegung LVP/sNVP“ (Anlage 3) festgelegt. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Ausschreibungsführer werden sich auf Wunsch auch nur einer Partei mindestens einmal jährlich über die Qualität der Erfassung gebrauchter Verpackungen und stoffgleicher Nicht- verpackungen im Vertragsgebiet austauschen und bei erkannten Mängeln über geeignete Maßnahmen zur Abhilfe verständigen. § 9 Einbezug anderer Materialien als Verkaufsverpackungen in das Erfassungssystem 1. Es ist den Systemen nur gestattet, mit ausdrücklicher Zustimmung des öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträgers gezielt andere Abfälle als Verpackungen aus privaten Haushaltungen und gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs.11 VerpackG in das abgestimmte Sammelsystem miteinzubeziehen. Eine ggfs. erteilte Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entbindet den Systembetreiber nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens mit den zuständigen Stellen zu klären. BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 12 von 16 Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die zu- ständige Behörde nach § 26 KrWG genehmigte und in das Erfassungssystem der Systeme integrierte Rücknahmesysteme bleiben unberührt. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Verkaufsverpackungen und sog. stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoffen und/oder Metallen in einem gemeinsamen Sammelbehälter nach den Vorgaben des § 22 Abs. 5 VerpackG erfasst werden sollen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind in Anlage 8 zu diesem Vertrag geregelt. § 10 Durchsetzung der Abstimmungsvereinbarung 1. Falls ein System oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dadurch Kosten oder finanzielle Verluste entstehen, kann dieser die entstandenen Kosten oder die finanziellen Verluste – falls das System eine Erstattung verweigert – durch Inanspruch- nahme der vom System gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG bei dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, hinterlegten Sicherheit ausgleichen. Sofern sich der Pflichtenverstoß nicht ei- nem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Parteien Einverneh- men darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruchnahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Aufteilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorgenommen werden kann. 2. Das System unterwirft sich gem. § 54 S. 2 LVwVfG BW i.V.m. § 61 LVwVfG BW wegen der sich aus dieser Abstimmungsvereinbarung für ihn ergebenden Pflichten (z.B. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3, 8 und 9) mit Ausnahme der Pflichten aus § 12 Abs. 2 der sofortigen Vollstreckung (§ 22 BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 13 von 16 Abs. 6 VerpackG). Die Unterwerfung umfasst alle Regelungen dieses Vertra- ges, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen, auch die in den Anlagen zu dieser Abstimmungsvereinbarung geregelten finanziellen Verpflichtungen des Systems. Sofern sich das die Vollstreckungsmaßnahme auslösende Er- eignis nicht dem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Vertrags- partnern Einvernehmen darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruch- nahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsa- men Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Auf- teilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorzunehmen ist. 3. Eine vorherige Aufforderung/Androhung an das oder die Systeme zur Einstel- lung des pflichtwidrigen Verhaltens bzw. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verbunden mit der Ankündigung des andernfalls erfolgenden Vorge- hens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2, hat vorab unter Fristsetzung zu erfolgen, sofern nicht der sofortige Voll- zug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeld- tatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwen- dig ist. 4. Soweit die Systeme dem Ausschreibungsführer gesonderte Verpflichtungen in Bezug auf diese Vereinbarung auferlegen, können diese vom öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträger unmittelbar gegenüber dem Ausschreibungsführer durchgesetzt werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11 Vertragsanpassung 1. Sofern sich aus § 22 Abs. 8 VerpackG ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Anpassung dieser Vereinbarung ergibt, verpflichten sich die Systeme, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umgehend Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit dem Ziel der Integration der BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 14 von 16 veränderten Rahmenbedingungen in dieses Regelwerk aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. 2. Sofern sich wegen der gebotenen Umsetzung geänderter europa-, bundes- und/oder landesrechtlicher Vorgaben im Hinblick auf diese Vereinbarung An- passungsbedarf ergibt, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich Verhand- lungen über eine Vertragsanpassung aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. 3. Anpassungsregelungen, die sich aus den Anlagen 3 bis 5, 7 und 8 ergeben, bleiben unberührt. 4. Die Parteien sind bereit, Empfehlungen des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung bei der Zentralen Stelle, die dieser gem. § 28 Abs. 5 S.1 VerpackG veröffentlicht hat, beim Vollzug dieser Vereinbarung zu berücksichtigen und bei Bedarf über eine Anpassung dieser Vereinbarung in Verhandlungen einzu- treten. § 12 In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2024 mit Unterzeichnung von mindes- tens zwei Dritteln der genehmigten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG) wirk- sam. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte nach Anlage 7 bereits besteht. 2. Im Falle des Nichtbestehens oder späteren Wegfalls einer Entgeltregelung nach Anlage 7 haben die Systeme dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- ger auf dessen Verlangen diejenigen nachgewiesenen Kosten anteilmäßig zu erstatten, die diesem in unmittelbarer Anwendung von § 9 des Bundesgebüh- rengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung im Zusammenhang mit dem Mitbenutzungsanspruch nach § 22 Abs. 4 VerpackG entstehen. Die BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 15 von 16 Anteile der Systeme bestimmen sich im Falle des § 22 Abs. 4 VerpackG nach den jeweiligen von der Zentralen Stelle nach § 26 Abs.1, Satz 2, Ziff. 14 Ver- packG festgestellten Marktanteilen für PPK. 3. Dieser Vertrag gilt zunächst für 3 Jahre. Er verlängert sich jeweils um 3 Jahre, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für die Parteien von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • über das Vermögen eines Systems ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, • ein System in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträgers befindet, den Betrieb ganz oder jedenfalls im Ge- biet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dauerhaft einstellt, • die Systemgenehmigung nach § 18 VerpackG in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, wirksam widerrufen wurde. Die Kündigung kann nur gegenüber dem System erfolgen, bei dem der Kündi- gungsgrund vorliegt. Der Bestand der Abstimmungsvereinbarung mit den übrigen Systemen bleibt davon unberührt. Die Abstimmungsvereinbarung wird unwirksam, wenn mindestens zwei Drittel der genehmigten Systeme die Kündigung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erklären. § 60 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Ba-Wü. bleibt unberührt. BW022-2019A0-000-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 16 von 16 § 13 Sonstiges 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung möglichst umgehend durch eine wirk- same ersetzen, die nach Zielsetzung und wirtschaftlicher Bedeutung der un- wirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mainz, den ....................... Karlsruhe, den ........................ ______________________ _____________________________ Landbell AG für Rückhol-Systeme öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Anlage 1: – entfällt – Anlage 2: – entfällt – Anlage 3: Systemfestlegung LVP/sNVP Anlage 4: Systemfestlegung Glas Anlage 5: Systemfestlegung PPK Anlage 6: Mitbenutzung von Wertstoffhöfen – entfällt – Anlage 7: Mitbenutzung der PPK- Sammelstruktur Anlage 8: gemeinsame Wertstofferfassung Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 1 von 6 Systemfestlegung (LVP/sNVP) für das duale System im Gebiet der Stadt Karlsruhe (BW022) ab dem 01.01.2024 Systembeteiligungspflichtige Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden von den dualen Systemen im Gebiet der Stadt Karlsruhe nach folgender Maßgabe im Hol- oder Bringsystem entsorgt. Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen (Holsystem) (zur Erfassung von Metallen, Kunststoffen und Verbunden) Erfassungssysteme: Wertstofftonne für restentleerte gebrauchte Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen Anteil: bei 100% der Einwohner Gefäßtyp: MGB 120 l ca. 18.600 Stück MGB 240 l ca. 24.300 Stück MGB 770 l ca. 1.900 Stück MGB 1.100 l ca. 9.100 Stück In Mehrfamilienhäusern ab 20 Personen sollen MGB 770 Liter bzw. 1.100 Liter zur Verfügung gestellt werden (nach Bedarf auch mehrere). Ausstattung Wertstofftonnen: graue oder gelbe Behälter mit gelbem Deckel. Beschriftung und Hinweise sind mit dem örE abzustimmen. Sofern die derzeit im Vertragsgebiet stehenden Behälter, welche im Eigentum des örE stehen, weiterverwendet werden, ist die Verwendung dieser Behälter mit rotem Deckel zulässig. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger plant aufgrund zurückgehender Abfallmengen in der Wertstofftonne eine kontinuierliche Reduzierung des Behälterbestandes auf die vorstehend angegebene Behälteranzahl zum 01.01.2024. Sofern die derzeit im Vertragsgebiet stehenden Behälter weiterverwendet werden, ist es das Ziel, das vorhandene Behältervolumen weiter zu reduzieren. Sammelrhythmus: 14-täglich HINWEIS: Derzeit erfolgt die Erfassung von Leichtverpackungen im Vertragsgebiet über eine einheitliche Wertstoffsammlung i. S. v. § 22. Abs. 5 VerpackG, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betreibt und die die dualen Systeme mitbenutzen. Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 2 von 6 Ab dem 01.01.2024 wird die LVP/sNVP-Erfassung flächendeckend auf ein haushaltsnahes Holsystem für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen mittels „Wertstofftonnen“ umgestellt, welches von den dualen Systemen gem. § 23 VerpackG ausgeschrieben wird. Sofern nicht die derzeit im Vertragsgebiet stehenden Behälter, welche im Eigentum des örE stehen, weiterverwendet werden, hat im vierten Quartal 2023 die flächendeckende Erstauslieferung der Wertstofftonnen (MGB 120 Liter / MGB 240 Liter / MGB 770 Liter / MGB 1.100 Liter) an die Haushalte durch den Entsorger zu erfolgen und ist grundsätzlich bis zum 31.12.2023 abzuschließen. Der Entsorger ist verpflichtet, die Erstauslieferung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Sofern nach Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einzelnen Anfallstellen die Erstauslieferung bis zum 31.12.2023 nicht abgeschlossen werden kann, kann die Erstauslieferung bis zum 31.03.2024 erfolgen. Basiswert ist die Anzahl der Haushalte in der Stadt Karlsruhe mit ca. 171.448 Haushalten bzw. die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke in der Stadt Karlsruhe mit ca. 47.141 Grundstücken (jeweils Stand 2021). Folgende Information soll zusätzlich der Orientierung bei der Feststellung des Behälterbedarfs dienen: Die Gesamtanzahl der Wertstoffbehälter in der Stadt beträgt derzeit 54.155 Behälter. (siehe folgende Tabelle) Wertstofftonne (Stand: 01.02.2023): MGB 80 l ca. 8.048 Stück MGB 120 l ca. 10.569 Stück MGB 240 l ca. 24.384 Stück MGB 770 l ca. 1.976 Stück MGB 1.100 l ca. 9.178 Stück Die Gesamtanzahl der Restmüllbehälter in der Stadt beträgt derzeit 48.311 Behälter. (siehe folgende Tabelle) Restmüllgefäße (Stand: 01.02.2023): MGB 80 l ca. 15.652 Stück MGB 120 l ca. 12.961 Stück MGB 240 l ca. 13.601 Stück Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 3 von 6 MGB 770 l ca. 1.711 Stück MGB 1.100 l ca. 4.385 Stück Anhand von Vergleichswerten anderer Vertragsgebiete und der Anzahl der an die kommunale Restmüllabfuhr bzw. Wertstofftonne angeschlossenen Anfallstellen könnte die geschätzte Anzahl der Behälter bei ca. 50.000 bis 54.000 Stück liegen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine von mehreren möglichen Herangehensweisen, die als Orientierungshilfe bzw. Indikation herangezogen werden kann. Der Bieter bleibt verpflichtet, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den Gegebenheiten im Vertragsgebiet vertraut zu machen, sowie das neue Erfassungssystem hinsichtlich dessen Ausgestaltung eigenständig zu bewerten. Kostenbeteiligung und Mengenverantwortung des örE für die Miterfassung von sNVP: Der vom örE zu tragende Kostenanteil für die Miterfassung der stoffgleichen Nichtverpackungen wurde anhand einer im Jahr 2022 durchgeführten Sortieranalyse bestimmt und beträgt 36,86 %. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger trägt die Kosten für die Miterfassung der stoffgleichen Nichtverpackungen, indem er einen Anteil in Höhe von 36,86 % des Gesamtgebietspreises an den Entsorger in monatlichen Teilbeträgen bezahlt. Der Entsorger stellt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Kosten monatlich in Rechnung. Der Entsorger und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stimmen die Zahlungsmodalitäten (z.B. Rechnung, Fälligkeit) in einer gesonderten Vereinbarung ab. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übernimmt am Umschlagplatz des von den Systemen beauftragten Erfassungsvertragspartners ratierlich 36,86 % der Erfassungsmenge. Da eine Trennung von LVP und sNVP tatsächlich wie wirtschaftlich unzumutbar ist und die Parteien von einem einheitlichen gleichwertigen Sammelgemisch ausgehen, erfolgt kein körperlicher Austausch der anteiligen Sammelmengen. Vollservice/Teilservice: Die MGBs sind im Vollservice zu entsorgen. Hiervon ausgenommen sind die MGBs bis einschließlich 240 l in den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne „Zündhütle“). Im Bereich Restmüll werden derzeit ca. 85 % der MGBs im Vollservice entsorgt. Im Bereich Wertstofftonne werden derzeit ca. 87 % der MGBs im Vollservice entsorgt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger trägt die Kosten für diesen Service, indem der örE einen Anteil in Höhe von 17,5 % des Gesamtgebietspreises für den Vollservice Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 4 von 6 an den Entsorger in monatlichen Teilbeträgen bezahlt. Der Entsorger stellt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Kosten monatlich in Rechnung. Der Entsorger und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stimmen die Zahlungsmodalitäten (z.B. Rechnung, Fälligkeit) in einer gesonderten Vereinbarung ab. Wertstoffhof (Bringsystem) für sortenreine EPS-Verpackungen auf derzeit 9 Wertstoffhöfen Gefäßtyp: Säcke mit jeweils 2,5 m³ (ca. 3.000 Säcke) Sammelrhythmus: Auf Abruf, bei Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit (der Entsorger teilt dem örE mit, ab welcher Menge eine wirtschaftliche Transporteinheit erreicht ist) Besonderheiten: Die Säcke für die Erfassung auf den Wertstoffhöfen sind vom Entsorger zu stellen. Im Jahr 2020 wurden 31,36 t sortenreine EPS-Verpackungen erfasst im Jahr 2021 wurden 32,14 t sortenreine EPS-Verpackungen erfasst. Die Prognose für das Jahr 2022 liegt im Bereich der Vorjahre. Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 5 von 6 Fehlbefüllungen Der örE und die Systeme sind sich einig, dass die in der Wertstofftonne erfassten Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen im hochwertigen Kreislauf geführt werden. Dies setzt voraus, dass die bereitgestellten Leichtverpackungs- und stoffgleichen Nichtverpackungsmengen möglichst frei von Fehlwürfen sind. 1) Fehlbefüllung Eine erhebliche Fehlbefüllung im Sinne des § 8 der Abstimmungsvereinbarung liegt vor, wenn durch die Befüllung mit Restabfall (ausgenommen stoffgleiche Nichtverpackungen) oder Bioabfällen die Recyclingfähigkeit der damit vermischten gebrauchten Einweg-Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn durch die Fehlbefüllung eine Gefährdung für das Personal der Sortieranlage oder die Sortieranlage selbst besteht oder eine offensichtlich fehlende Recyclingfähigkeit vorliegt. Beispiele sind → Personengefährdung: scharfkantige Gegenstände wie Einmalrasierklingen, Messer, zerbrechliche Gegenstände aus Glas/Porzellan oder potentiell infektiöse Gegenstände wie Verbandmaterial, Spritzen, Windeln, Hygieneartikel, Einwegwäsche, Tierstreu oder sonstige durch Berührung mit Blut und Ausscheidungen verunreinigte Gegenstände oder Tierkadaver, gefährliche/schadstoffhaltige Flüssigkeiten oder Gegenstände, die solche enthalten; oder → Beschädigung: nicht restentleerte Spraydosen, Akkus, Metallkugeln; oder → Fehlende Recyclingeignung: Lebensmittelabfälle, nicht restentleerte Silikonkartuschen, Bauschutt, Asche. 2) Umgang mit fehlbefüllten Wertstofftonnen Die Systeme werden dafür Sorge tragen, dass der Müllwerker bei der Abfuhr verpflichtet ist, Wertstofftonnen regelmäßig einer Sicht- und Gewichtskontrolle zu unterziehen. Fehlbefüllte Wertstofftonnen sind vom Müllwerker mit einem Aufkleber/Hinweis zu versehen (der Aufkleber/Hinweistext und Gestaltung sind zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und System im Einzelnen zu vereinbaren), der zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen, werden die Anfallstellen vom Erfassungsdienstleister dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemeldet (die Art der Dokumentation sowie Art und Frist der Übermittlung sind zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Systemen im Einzelnen zu vereinbaren), der bei zuordenbaren Anfallstellen eine Entsorgung als Hausmüll zu Lasten dieser Anfallstelle veranlasst. Sofern eine Anfallstelle bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Sammelterminen durch fehlbefüllte Wertstofftonne(n) auffällig wird, kann sie für die Dauer von drei Monaten von der LVP/sNVP-Abfuhr ausgeschlossen werden. Sie ist vom Müllwerker Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-WT Stand: 22.02.2023 Seite 6 von 6 in geeigneter Form (z. B. Flyer in Briefkästen, Aushänge am „Schwarzen Brett“, etc.) über den richtigen Gebrauch des Getrenntsammelsystems aufzuklären. Anhaltend fehlbefüllende Anfallstellen können von den Systemen im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf unbestimmte Zeit von der Getrennterfassung durch die Wertstofftonne ausgeschlossen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden durch geeignete Information der Bürger für eine fehlwurfarme Sammelmenge werben. Stand: Oktober 2022 Seite 1 von 3 Anlage 1 Vertrag / Anlage 4 AV Systemfestlegung für die Glaserfassung der dualen Systeme ab dem 01.01.2024 für die Stadt Karlsruhe (BW022) Gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas werden nach folgender Maßgabe im Bringsystem entsorgt: Depotcontainer zur farbgetrennten Erfassung für Weiß-, Grün- und Braunglas (Ein- oder Mehrkammerbehälter; aufgrund der geringen Platzverhältnisse sollten Mehrkammerbehälter allerdings bevorzugt werden). Es sind lärmgedämmte Depotcontainer entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen. Anteil: 100 % der Erfassungsmenge, derzeit ca. 315 Standplätze inkl. 9 Wertstoffhöfe mit insgesamt ca. 689 Containern Sammelrhythmus: nach Bedarf (bedarfsgerecht insbesondere vor mehrtätigen Feiertagen in Verbindungmit Wochenenden), mindestens 2- wöchentlich, teilweise auch wöchentlich Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sind eingerichtete Standplätze mit Behältern auszustatten und im Rahmen der abgestimmten Sammeltour zu entleeren. Zur Kennzeichnung der Einwurfzeiten ist auf jedem Behälter (in unmittelbarer Nähe des Einwurfs) ein Aufkleber aufzukleben. Einwurfzeiten sind gemäß den örtlichen Vorgaben (7:00 bis 19:00 Uhr) anzugeben. Die Verlegung von Standplätzen ist mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend abzustimmen. Geplante Behälteranzahlveränderungen sind dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger mitzuteilen. Stand: Oktober 2022 Seite 2 von 3 Zur Mitbenutzunq von Wertstoffhöfen I Recyclinghöfen: Sofern die Systembeschreibung eine Mitbenutzung von - in der Regel kommunalen - Wertstoffhöfen vorsieht, erfordert dies naturgemäß eine besonders enge Zusammenarbeit mit dem örE. Hierzu sind verbindliche Regelungen getroffen oder noch zu treffen. Soweit die Systeme entsprechende Vereinbarungen mit dem örE abschließen, sind sie vom Entsorger zu beachten. Als Beispiel für den typischen Inhalt solcher Regelungen kann Folgendes gelten: - Die Systeme verpflichten sich, die Wertstoffhöfe des örE mitzubenutzen bzw. mitbenutzen zu lassen. - Der örE stellt sicher, dass die Wertstoffhöfe in dem bekannten Umfang und der vorhandenen Qualität erhalten bleiben. Er wird alles unterlassen, was die Erfassung geringerer Mengen und geringerer Qualitäten als bisher bewirken könnte; das Recht zu organisatorischen Veränderungen bleibt ansonsten unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. - Übergabeort der erfassten Verkaufsverpackungen ist der jeweilige Sammelbehälter am Wertstoffhof (Abholort). - Der örE meldet den von den Systemen genannten Beauftragten telefonisch/per Telefax die befüllten Container und/oder sonstigen Behälter, wie z.B. Säcke (Sammelbehälter) zur Abholung vom Wertstoffhof. Ein Sammelbehälter gilt als befüllt, wenn er aufgrund der Betriebserfahrung des örE bis zum Zeitpunkt der Abholung wahrscheinlich voll sein wird. - Nach erfolgter telefonischer Meldung sind die Container oder sonstigen Behälter spätestens bis zur nächsten Öffnungszeit des jeweiligen Wertstoffhofs zu entleeren bzw. abzuholen. Leere Container müssen sich wieder auf dem jeweiligen Wertstoffhof befinden. Neben der Entleerung aufgrund Vollmeldung kann die Entleerung der Sammelbehälter aus logistischen Gründen auch im Rahmen einer Sammeltour erfolgen, die mit dem örE abzustimmen ist. - Die Abholung ist mit geeigneten Fahrzeugen so zu erbringen, dass die örtlichen Gegebenheiten auf den Abholorten nicht verändert werden müssen. Den Weisungen des Betriebspersonals der Wertstoffhöfe ist Folge zu leisten. Die Vorschriften über die Ordnung und Sicherheit des Geländes der Abholorte sind zu beachten. Die Abholorte sind so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden. Etwaige Verunreinigungen sind durch den Verursacher zu beseitigen. Etwaige von den Systemen oder deren beauftragten Entsorger verursachte Beschädigungen sind dem örE unverzüglich mitzuteilen und werden auf Kosten der Systeme bzw. deren Beauftragen durch den örE behoben. - Die Sammelbehälter sind vollständig zu entleeren. Etwaige am Behälter anhaftende Reste sind zu entfernen und auf Kosten des Entsorgers der Systeme zu entsorgen. Werden Verkaufsverpackungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 sowie einer anzumahnenden Nachfrist von 24 Stunden abgeholt, ist der örE im Wege der Ersatzvornahme berechtigt, die Abholung selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Entsorgers der Systeme durchzuführen oder durchführen zu lassen. - Der örE erwirbt mit Ausnahme von PPK zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen. Einwände hinsichtlich der Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen kann der Systembetreiber bzw. dessen beauftragter Entsorger nur unmittelbar bei der Leerung bzw. Abholung der Sammelbehälter geltend machen. Im Übrigen übernimmt der örE keine weitere Haftung für Menge und Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen sowie für Schäden, die durch Befüllen der Sammelbehälter mit schädlichen Abfällen entstehen. Stand: Oktober 2022 Seite 3 von 3 Anlage 1a Vertrag / Anlage 4a AV Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereiches für die Stadt Karlsruhe (BW022) Bei der Sammlung von Glas haben gewerbliche Anfallstellen grundsätzlich das Bringsystem für private Haushaltungen zu nutzen. Bei ausreichendem Nutzungsgrad hat der Auftragnehmer nach Möglichkeit ein Bringsystem in Nähe der vergleichbaren Anfallstelle einzurichten. Anfallstellen des Freizeitbereiches sind nach Bedarf mit geeigneten Gefäßen im erforderlichen Umfang und Abfuhrrhythmus zu entsorgen. Ergänzend zum Bringsystem für private Haushaltungen wird derzeit folgende Erfassungslogistik im Holsystem eingesetzt: Glas Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus - - - - Diese Angaben stammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik gegen Ende 2022 dar. Unser Unternehmen übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Anlage 5 BW022 Stand: 15.02.2023 Seite 1 von 1 Systemfestlegung PPK für die Stadt Karlsruhe ab 01.01.2024 Papiertonnen zur Erfassung von Verpackungen aus PPK 1. Anteil: 50% Erfassungsmenge Masse PPK bei Haushalten und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG 2. Gefäßanzahl und Größe (01.02.2023) im Holsystem: MGB Größe Anzahl Vollservice Anzahl Teilservice Anzahl Gesamt 80 l 0 0 0 120 l 7.280 2.393 9.673 240 l 15.458 1.803 17.261 770 l 288 0 288 1.100 l 8.444 0 8.444 : 3. Sammelrhythmus: 4-wöchentlich 4. Besonderheiten: teilweise erfolgen auf Bedarf Sonderleerungen Anmerkung: Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Wertstoffhöfe zur sortenreinen Erfassung der Fraktionen PPK für Haushalte und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG. 1. Anteil 50% Erfassungsmenge Masse PPK auf derzeit 9 Wertstoffhöfen 2. Gefäße Presscontainer 3. Sammelrhythmus Nach Bedarf 4. Besonderheiten keine Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 1 von 13 Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG Diese Anlage ist Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung. § 1 Geltendmachung des Mitbenutzungsanspruchs Die Stadt Karlsruhe ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) in ihrem Gebiet. Sie betreibt ein Erfassungssystem für Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen – PPK) entsprechend § 14 Abs. 1 VerpackG bei privaten Endverbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG und macht den Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur für Alt- papier nach Maßgabe des in Anlage 5 (Systemfestlegung PPK) festgelegten Sammelsystems gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG geltend. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann sich der örE eines Dritten bedienen. Entsprechend § 22 Abs. 4 S. 6-8 VerpackG wird in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien auch die Verwertungsseite für den Verpackungsanteil geregelt. § 2 Parameter zum Verpackungsanteil Den Entgeltregelungen (§ 3) und den Regelungen zur Verwertungsseite (§ 4) liegen folgende Parameter zu Grunde: Der Anteil der Verpackungen in den Sammelbehältern und der von den Systemen ins- gesamt zu tragende Kostenanteil nach § 22 Abs. 4 Satz 5 VerpackG beträgt 50 v.H. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 2 von 13 § 3 Mitbenutzungsentgelt für die Sammlung 1. Für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur erhält der örE von den Systemen ein Mitbe- nutzungsentgelt an den Erfassungskosten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach § 2. Die Ermittlung der Erfassungskosten orientiert sich an den in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen. a) Das von den Systemen zu zahlende Mitbenutzungsentgelt wird auf 215,25 €/Mg x Kos- tenanteil gemäß § 2 festgelegt. b) Das von den einzelnen Systemen zu zahlende Mitbenutzungsentgelt für den jeweiligen Monat berechnet sich unter Berücksichtigung des Kostenanteils gemäß § 2wie folgt: Systemmenge (Mg) x Mitbenutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 a) Definitionen: Systemmenge = Sammelmenge x Anteil gemäß § 2 x Planmengenanteil des jeweiligen Systembetreibers. Sammelmenge = Die im Vertragsgebiet im Abrechnungsmonat erfasste Gesamt- menge PPK Planmengenanteil = Planmengenanteil des Systems ist der von einem unabhängigen Dritten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungs- register (ZSVR) in der Regel vierteljährlich festgestellte und ver- öffentlichte vorläufige Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 VerpackG für ein Kalenderquartal ermittelte prozentuale An- teil eines Systems an der Fraktion PPK. Die Anteile teilen die einzelnen Systeme dem örE oder dem von ihm beauftragten Drit- ten quartalsweise bis spätestens 15 Werktage nach Beginn eines Quartals in geeigneter Form mit. Für das 1. Quartal eines Jahres erfolgt die Mitteilung bis spätestens zum 31. Januar sofern nicht abweichend eine Sonderzwischenmeldung von der ZSVR ange- ordnet wird. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 3 von 13 2. Eine Anpassung des Planmengenanteils an die endgültigen Marktanteile der einzelnen Systeme nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 VerpackG findet nicht statt. § 4 Regelung der Verwertungsseite 1. Jedem System steht ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch den örE (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) und der Herausgabe des seiner Systemmenge entspre- chenden Teils des Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG) zu den nachfolgend ver- bindlich vereinbarten, für alle Systeme einheitlichen Konditionen zu. a) Das Wahlrecht ist für die Laufzeit dieser Vereinbarung verbindlich in Textform auszu- üben. b) Systeme, die bereits nach § 18 VerpackG genehmigt sind und ihren Systembetrieb auf- genommen haben, können ihr Wahlrecht erstmals ab der Einleitung des Verfahrens durch den Gemeinsamen Vertreter zur Erreichung der Zustimmung der übrigen Systeme nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG (derzeit über DocuSign) gegenüber dem örE ausüben. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der rechtsverbindlichen Zustimmung von 2/3 der Systeme und Unterzeichnung durch den örE ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung nach Abs. 2 bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung gemäß Abs. 1 a) als vereinbart. c) Tritt ein neues System hinzu, gilt für dieses System eine Frist zur Ausübung des Wahl- rechts von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Systemgenehmigung im jeweiligen Bundesland (§ 18 Abs. 1 VerpackG). Das System hat den örE über den Erhalt der Genehmigung und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unverzüglich zu informieren. Die Herausgabe kann nur dann gewählt werden, wenn die bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung verbleibende Dauer mindestens 1 Jahr beträgt. Zudem kann der örE die gemeinsame Verwertung gegenüber einem neu hinzutretenden System verlan- gen, wenn eine Herausgabe unzumutbar in seine Verwertungsverträge eingreifen würde und er die Gründe hierfür darlegt. 2. Sofern von einem System eine gemeinsame Verwertung gewählt wird, steht diesem ent- sprechend seiner nach § 3 Abs. 1 berechneten Systemmenge eine angemessene Beteili- gung an den Gesamterlösen aus der Vermarktung zu (Erlösbeteiligung). Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 4 von 13 a) Der Wert des sich nach § 2 bestimmenden Verpackungsanteils wird nach folgender Maßgabe ermittelt: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpackungen zum Referenzmonat Juli 2022 einen Wert in Höhe von 150,00 € / Mg besitzen. Dieser Wert ist jeweils entspre- chend der monatlichen Veränderung des für den Vormonat veröffentlichten mittleren EUWID-lndex „Gemischte Ballen" (Sorte 1.02) anzupassen. b) Die Höhe der Erlösbeteiligung für die einzelnen Systeme berechnet sich wie folgt: monatliche Erlösbeteiligung = Systemmenge entsprechend der Definition in § 3 Abs. 1 b) x aktueller Wert je Mg. c) Sollte sich im Vertragszeitraum dieser Anlage 7 im Falle einer gemeinsamen Verwertung ergeben, dass die Verwertung des Sammelgemisches nach Maßgabe der Verwertungs- verträge des örE zu keinen positiven Erlösen führt, sondern der örE für die Verwertung des Sammelgemischs Zahlungen leisten muss (sog. Zuzahlungen), so sind die Systeme verpflichtet, diese Zuzahlungen in gleicher Höhe für ihre jeweilige Systemmenge an den örE zu leisten. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der örE die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen gegenüber den Systemen nachweist. 3. Im Falle der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG stellt der örE dem System eine seiner Systemmenge gemäß § 3 Abs. 1 b) entsprechende Teilmenge seines PPK-Sammel- gemisches zur eigenen Vermarktung nach Maßgabe der in § 6 vereinbarten operativen Bestimmungen zur Verfügung. a) Im Gegenzug leistet das jeweilige System gemäß § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG einen Wertausgleich für die unterschiedlichen im Sammelgemisch enthaltenen Altpapierqua- litäten. Die Bestimmung des Wertes der unterschiedlichen Altpapierqualitäten soll auf Basis geeigneter Indizes (z.B. EUWID oder DeStatis) erfolgen. Die Höhe des Wertaus- gleiches beträgt 20,00 €/Mg der herausgegebenen Menge. b) Ferner zahlt das System an Übergabekosten einen Betrag von 19,00 €/Mg der heraus- gegebenen Menge. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 5 von 13 § 5 Operative Regelungen bei gemeinsamer Verwertung 1. Der örE ist verpflichtet, die erfassten und ggfs. sortierten restentleerten Verpackungen aus PPK zeitnah im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr zu verwerten. Die Verwertung muss den jeweils aktuellen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dem VerpackG, den Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheiden der Bundesländer, den Anforderungen der Umweltbehörden sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister genü- gen. 2. Der örE stellt sicher, dass in jedem Fall die Verwertung der Systemmenge nach § 3 Abs.1 b) für das jeweilige System nachgewiesen wird. § 6 Operative Regelungen bei Herausgabe 1. Der örE stellt die der Herausgabe unterliegenden Mengen in Höhe der jeweiligen System- menge gemäß § 3 Abs. 1 b) an einem Übergabeort monatlich ratierlich bereit, den er dem jeweiligen System rechtzeitig vor der operativen Umsetzung der Herausgabe schriftlich mit- teilt. Gleiches gilt für eine spätere Änderung des Übergabeorts. Der örE ist in der Wahl des Übergabeorts frei; der Übergabeort soll grundsätzlich im Vertragsgebiet liegen. 2. Der örE stellt als Surrogat für restentleerte Verpackungen einen mengenmäßig entspre- chenden Teil des PPK-Sammelgemischs in der durchschnittlichen Qualität bereit, wie sie im Bereitstellungsmonat am Übergabeort anfällt. Eine weitergehende Gewährleistung für die Beschaffenheit des Materials wird nicht übernommen. 3. Die Gültigkeit der Anlage 7 steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Regelung der wei- teren Übergabemodalitäten zwischen dem örE und dem jeweiligen System. Dies erfolgt durch Ausfüllen (Ankreuzen) der im Anhang zu dieser Anlage 7 wiedergegebenen Matrix oder durch eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem örE und dem jeweiligen System. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 6 von 13 4. Endet die Pflicht des örE zur Herausgabe (z.B. weil die Laufzeit der Anlage 7 endet), hat das jeweilige System die bis zum Ende der Pflicht zur Herausgabe angefallene System- menge (Restmenge) auch dann abzuholen, wenn die vereinbarten Modalitäten der Über- gabe insoweit nicht erfüllt sind. § 7 Nachweise 1. Der örE ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des § 7 verpflichtet, den einzelnen Systemen monatlich die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erfassten und abgefahrenen sowie – im Fall des § 5 – von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine und die Meldungen nach Abs. 3 nachzuwei- sen, um die Systeme in die Lage zu versetzen, den Mengenstromnachweis gemäß § 17 VerpackG zu führen. § 9 bleibt unberührt. 2. Die Wiegescheine müssen den Anforderungen der zuständigen Stellen – insbesondere der jeweils geltenden Prüfleitlinie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – genügen und in jedem Fall Fraktion, Herkunft und Wiegedatum ausweisen. Sofern die ZSVR gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG verlangt, die zugehörigen Dokumente im Original nachzu- reichen, hat der örE diese dem jeweiligen System oder mit dessen Einvernehmen der ZSVR unmittelbar zur Prüfung vorzulegen. Die Originale sind vom örE nach den jeweils gültigen Bestimmungen, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren. Die elektronische Archivierung ist zulässig. 3. Mengenmeldung: a) Der örE hat die von ihm in seinem Gebiet erfasste PPK-Sammelmenge (Erfassungs- menge) des Vormonats regelmäßig innerhalb des Folgemonates den Systemen mittels des von den Systemen einheitlich vorgegebenen EDV-Datenformats und Übertragungs- wegs (derzeit wmefact) abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur insoweit, wie die Sys- teme dem örE das Softwareprogramm und die Beschreibung des Datenformats zur Er- füllung dieser Vereinbarung kostenlos zur Verfügung stellen. Die bereitgestellten Bu- chungsregelungen der Systembetreiber sind einzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwertungsmengen des Vormonats, es sei denn, das betreffende System hat die Herausgabe seiner Systemmenge gewählt. Hat das System Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 7 von 13 die Herausgabe gewählt, meldet der örE die herausgegebene Menge per Ausgangs- wiegeschein über den vereinbarten Übertragungsweg. b) Das jeweilige System prüft und erstellt unverzüglich aus den übermittelten Daten eine Monatsbilanz der Sammelmenge als auch der Verwertungsmenge. Das jeweilige Sys- tem stellt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Mengenmeldung gemäß lit. a) die Bi- lanz(en) für den örE entweder zum Abruf bereit oder übersendet die Bilanz per E-Mail. c) Der örE prüft und stimmt die Monatsbilanz und die gemeldeten Mengendaten innerhalb von 14 Tagen ab und bestätigt die Bilanz nach Wahl des Systems auf geeignete Weise im jeweiligen Meldeportal des Systems oder auch auf anderen Wegen. d) Dem örE steht ein Zurückbehaltungsrecht an Mengenmeldungen gegenüber einem Systembetreiber zu, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag (vgl. § 8) nicht erfüllt. Der örE ist dann berechtigt, die Mengenmeldungen so lange zu- rückzuhalten, bis der betreffende Systembetreiber alle offenen Rechnungen über das Mitbenutzungsentgelt und ein Herausgabeentgelt beglichen hat. § 8 Rechnungslegung 1. Der örE kann unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 c) die Rechnung über das vom jeweiligen System für den betreffenden Monat zu zahlende Mitbenutzungsentgelt an das betreffende System stellen. Das Mitbenutzungsentgelt ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von14 Tagen zu zahlen. Die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 „Mengenmeldung“ ist Vo- raussetzung für die Rechnungslegung und Fälligkeit der Rechnung. Dies gilt nur, soweit ein System seinerseits die ordnungsgemäße Übertragung der monatlichen Mengendaten gemäß § 7 Abs. 3 ermöglicht hat. 2. Im Falle einer gemeinsamen Verwertung kann das jeweilige System unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz durch den örE gemäß § 7 Abs. 3 c) die Rechnung über die vom örE an das System für den betreffenden Monat abzuführende Erlösbeteiligung Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 8 von 13 stellen. Die Erlösbeteiligung ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Ta- gen zu zahlen. Die Systeme sind berechtigt, die Erlösbeteiligung mit den Entgelten des örE zu verrechnen. Im Falle einer Zuzahlung gemäß § 4 Abs. 2 lit. c) bei einer gemeinsamen Verwertung kann der örE unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 lit. c) die Rechnung über die vom System für den betreffenden Monat zu leistende Zuzahlung stel- len. Die Zuzahlung ist nach Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. 3. Im Falle einer Herausgabe kann der örE den Wertausgleich der herausgegebenen Sys- temmengen nach § 4 Abs. 3 lit. a) und die anfallenden Zusatzkosten für die Übergabe der Systemmenge nach § 4 Abs. 3 lit. b) dem betreffenden System nach Ablauf eines Kalen- dermonats in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. 4. Auf sämtliche Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kommt die jeweils geltende gesetz- liche Mehrwertsteuer hinzu. 5. Bei fehlerhaften Mengenmeldungen nach § 7 haben die Vertragspartner einen Anspruch gegen den jeweils anderen Vertragspartner auf Übermittlung einer korrigierten Rechnung binnen zwei Wochen. 6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Zahlungsverzugs der Gegenseite bleiben un- berührt. § 9 Auswirkungen bei rückwirkendem Vertragsschluss 1. Die Verpflichtung zur Leistung der Nachweise nach § 7 gilt nur insoweit, dass die Mengen- meldungen bzw. Bilanzierungen auch für bereits bei Vertragsabschluss in der Vergangen- heit liegende Leistungszeiträume rechtlich und technisch möglich bzw. zulässig sind. 2. Die Mengenmeldungen in den vereinbarten Softwareprogrammen sind durch den örE nur dann vorzunehmen, wenn der Systembetreiber den Zugang auch für bei Vertragsab- schluss zurückliegende Zeiträume ermöglicht. Auf Wunsch des Systems ist der örE auch Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 9 von 13 bereit, die Mengenmeldung auf einem anderen vom System beschriebenen Weg vorzu- nehmen. Der damit für den örE verbundene Aufwand darf nicht höher sein als bei einer Mengenmeldung über das Softwareprogramm. Eventuelle Mehraufwendungen des örE hat das betreffende System dem örE zu erstatten. 3. Die rückwirkende Herausgabe ist auf das laufende Quartal begrenzt. In diesem Fall sind die Mengen in den Folgemonaten entsprechend auszugleichen. Eventuell durch eine rück- wirkende Herausgabe bedingte und vom örE nachgewiesene Mehraufwendungen hat das jeweilige System zu tragen. 4. Soweit eine rückwirkende Herausgabe nicht geltend gemacht wird, gelten die Regelungen für eine Erlösbeteiligung bei gemeinsamer Verwertung. § 10 Eigentum, Haftung, Gefahrübergang 1. Mit der Miterfassung der restentleerten Verpackungen durch den örE bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten gehen Eigentum und Besitz vom privaten Endverbraucher direkt auf den örE oder auf den von ihm beauftragten Dritten über. Im Fall der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S.7 VerpackG gehen mit der Verladung Eigentum und Besitz von dieser Teil- menge auf das jeweilige System oder den von ihm bestimmten Dritten über. 2. Die Systeme übernehmen für Risiken des örE aus der Mitbenutzung seiner Sammelstruk- turen keine Haftung. 3. Im Falle der Herausgabe nach § 4 Abs. 3 geht die Gefahr mit der Verladung, spätestens jedoch mit Ablauf einer in Anhang 1 festgelegten Abholfrist auf das jeweilige System über. Im Falle des Zahlungsverzugs eines Systems, der den örE zur Zurückbehaltung veranlasst, gilt für den Gefahrübergang der Zeitpunkt, zu dem ohne Zahlungsverzug der Gefahrüber- gang eingetreten wäre. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 10 von 13 § 11 Vertragsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2024 und endet am 31.12.2024. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 11 von 13 Anhang 1 zu § 6 Abs. 3 der Anlage 7 Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstruktur zur Abstimmungsvereinba- rung für das Gebiet der Stadt Karlsruhe Anhang 1: Vereinbarung über die Modalitäten im Falle der Übergabe einer herauszu- gebenden Systemmenge des Systems zwischen der Stadt Karlsruhe (örE) und Landbell AG für Rückholsysteme als gemeinsamen Vertreter Der örE bedient sich gem. § 1 Satz 3 Anlage 7 bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung der ALBA Wertstoffmanagement GmbH. 1. Für den Fall, dass ein System die Herausgabe seiner Systemmenge verlangt, gelten folgende Modalitäten für die Übergabe dieser Systemmenge: I. Bereitstellung / Verladung der abzuholenden Systemmenge als lose Verladung als Ballenware nach Vereinbarung mit der ALBA Wertstoffmangement GmbH gegen entsprechendes Entgelt möglich II. Art des eingesetzten Abholbehältnisses 1. Schubbodenfahrzeug (Walking-Floor) Beladung des Aufliegers durch örE mit Radlader just in time 2. Fahrzeug (Hakenliftfahrzeug) mit zwei Container Beladung der zwei Container durch örE mit Radlader just in time Das System hat zwei Container auf dem Umschlagplatz zur Beladung bereit- zustellen. Der örE belädt diese sukzessive. Sind die Container vollständig beladen, holt ihn das System nach vorheriger Information durch den örE ab und tauscht diese gleichzeitig gegen zwei leere, die dann wieder vom örE sukzessive beladen werden. 3. sonstige Art der Abholung III. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Beladung Anmerkung: Die Festlegung einer Beladungsmenge hängt von verschiedenen Umständen ab: • Leergewicht des Fahrzeuges einschließlich Auflieger (Container) und der noch möglichen Zuladung. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 12 von 13 • Volumen des Aufliegers / des Containers • Zusammensetzung des Materials (gerade PPK-Verpackungen haben ein ge- ringes spezifisches Gewicht) Der örE bemüht sich, das Abholbehältnis mit einer möglichst hohen PPK-Menge zu beladen Die Parteien vereinbaren, dass das Abholbehältnis mit mindestens folgender PPK-Menge (Mindestauslastung) beladen wird: t. Sonstiges: IV. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Meldung abholbereiter Mengen Anmerkung: Bei Festlegung nachfolgender Fristen sollte folgender Umstand beachtet werden: • Lagerkapazität des Übergabeortes Der örE hat bis spätestens am Donnerstag dem betreffenden System even- tuell zur Abholung für die folgende Woche bereitstehende Mengen zu melden (per E-Mail) Das System hat die ihm gemeldete Menge im Laufe der Folgewoche abzu- holen; es hat zuvor unverzüglich nach Erhalt der Bereitstellungsmeldung dem örE die Abholung unter Angabe des Abholtages und eines Zeitfensters von bis zu drei Stunden zu bestätigen. V. Zu beachtende Maßgaben des Übergabeortes Der örE benennt folgenden Übergabeort: PLZ, Ort: 76189 Karlsruhe Straße, Nr.: Fettweissstr. 2 Betreiber des Übergabeortes: ALBA Wertstoffmanagement GmbH Betriebszeit: in Absprache mit ALBA Wertstoffmanagement GmbH Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen. Änderungen des Übergabeortes im Stadtgebiet sind möglich. Der örE benennt folgenden Übergabeort: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Betreiber des Übergabeortes: Betriebszeit: Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen. Der örE benennt folgenden Übergabeort: Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 13 von 13 PLZ, Ort: Straße, Nr.: Betreiber des Übergabeortes: Betriebszeit: Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen. Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 4 Vereinbarung über die gemeinsame Erfassung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen für das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe - nachstehend „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ - und der Landbell AG für Rückhol-Systeme, vertreten durch den Vorstand, Rheinstraße 4L, 55116 Mainz, handelnd für sich und als gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG. - nachstehend „Systeme“ - Präambel Im Gebiet der Stadt Karlsruhe erfolgt derzeit die Erfassung von Leichtverpackun- gen über eine einheitliche Wertstoffsammlung i. S. v. § 22. Abs. 5 VerpackG, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betreibt und die die dualen Systeme mitbenutzen. Ab dem 01.01.2024 wird die LVP/sNVP-Erfassung flächendeckend auf ein haus- haltsnahes Holsystem für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen mit- tels „Wertstofftonnen“ umgestellt, welches von den dualen Systemen gem. § 23 VerpackG ausgeschrieben wird. Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 4 § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Die Parteien vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen und/oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen in einer einheitlichen Wertstoffsamm- lung im Gebiet der Stadt Karlsruhe (BW022) erfasst werden (§ 22 Abs. 5 Ver- packG). 2. Stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP) im Sinne dieser Vereinbarung sind Er- zeugnisse, die in der Regel überwiegend (> 50 Masseprozent) aus Kunststoff und/oder Metall bestehen, keine systembeteiligungspflichten Verpackungen gem. § 3 Abs. 8 VerpackG sind, üblicherweise in privaten Haushaltungen an- fallen, ohne mechanische Vorbehandlung zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem Standardsammelbehältnis geeignet sind und über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können. So- fern die Werthaltigkeit des Materials sowie die Systemverträglichkeit gegeben sind, sind Abweichungen von der 50 %-Grenze zulässig. Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrokleingeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Holz, sowie Kfz-Bauteile. § 2 Einheitliche Wertstoffsammlung von Leichtverpackungen (LVP) und stoff- gleichen Nichtverpackungen (sNVP) 1. Ab dem 01.01.2024 erfolgt die haushaltsnahe Erfassung von LVP und sNVP in einem Erfassungssystem, welches von den dualen Systemen gem. § 23 VerpackG ausgeschrieben wird Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 4 2. Die Parteien vereinbaren den Anteil bezüglich der Kosten- und Mengenverant- wortung der Systeme in Höhe von 63,14 %, den Anteil des öffentlich-rechtli- chen Entsorgungsträgers in Höhe von 36,86 %. § 3 Übernahme der Erfassungsmenge und Vergütung der Erfassungsleistung 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übernimmt am Umschlagplatz des von den Systemen beauftragten Erfassungsvertragspartners ratierlich 36,86 % der Erfassungsmenge. Da eine Trennung von LVP und sNVP tatsächlich wie wirtschaftlich unzumutbar ist und die Parteien von einem einheitlichen gleichwertigen Sammelgemisch ausgehen, erfolgt – mit Ausnahme der Rege- lung in § 4 Abs. 3 – kein körperlicher Austausch der anteiligen Sammelmen- gen. 2. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist zur Tragung der Erfassungs- kosten in Höhe von 36,86 % verpflichtet. Hierzu ist eine Einigung hinsichtlich der Kostenbeteiligung mit dem von den Systemen beauftragten Erfassungs- vertragspartner zu treffen. § 4 Verwertung und Mengenstromnachweis 1. Die Sortierung und Verwertung des Gesamtanteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der Erfassungsmenge liegt in dessen Verantwortungs- bereich. 2. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt sicher, dass der ihm überge- bene Anteil am Sammelgemisch einer hochwertigen Verwertung zugeführt wird und für den Anteil der gebrauchten Verkaufsverpackungen im Gesamtan- teil die Verwertungsanforderungen analog zum VerpackG angestrebt werden. Anlage 8 zur Abstimmungsvereinbarung BW022-WT Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 4 Die weiteren Anforderungen des VerpackG (z.B. Mengenstromnachweis) gel- ten nicht für sNVP. Im Übrigen verpflichtet sich der öffentlich-rechtliche Entsor- gungsträger sicherzustellen, dass bezüglich seines Mengenanteils keine Ent- sorgungsnachweise aus der gemeinsamen Erfassung einem Dritten zur Ver- fügung gestellt werden. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt nach der Sortierung seines Anteils an der Erfassungsmenge die von ihm aussortierten Flüssigkeitskartons (FKN) auf Anforderung den Systemen gemäß der als Anlage beigefügten Pro- duktspezifikationen (Anlage 8a) entsprechend ihres jeweiligen Marktanteils, der für die Zuweisung der Sortiermengen zugrunde gelegt wird, an der jeweils beauftragten Sortieranlage unentgeltlich zur Verfügung. Die Systeme holen die bereitgestellte Menge an der jeweils beauftragten Sortieranlage ab. Sollten darüber hinaus weitere Fraktionen für die Quotenerfüllung der Systeme erfor- derlich sein, wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entsprechend Satz 1 und 2 verfahren, wenn dies vom System schriftlich angezeigt wird. § 5 Vertragsdauer Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2024 und teilt die Laufzeitregelung der Abstimmungsvereinbarung. Diese Anlage ist als Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ohne Unterschriften gültig.
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Extrahierter Text
_________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 1 Anlage 2 (Variante 2“ Einführung einer gelben Tonne“) zur Abstimmungsvereinbarung nach §22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2024 BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 1 von 16 Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG für das Gebiet der Stadt Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe - nachstehend „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ - und der Landbell AG für Rückhol-Systeme, vertreten durch den Vorstand, Rheinstraße 4L, 55116 Mainz, handelnd für sich und als gemeinsamer Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG. - nachstehend „Systeme“ - Präambel Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - Ver- packG). Die Sammlung ist gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen, in BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 2 von 16 deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsa- men Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Ab- stimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemein- samer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Änderung dieser Vereinba- rung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers so- wie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher getroffenen Vereinbarungen und gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und trifft die gesetzlich notwendigen Regelungen des Abstimmungsverhältnisses zwischen dem öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen nach § 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für weitergehenden Regelungsbedarf außerhalb dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung. § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 VerpackG über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG in der Stadt Karlsruhe in den jeweiligen Gebietsgrenzen. Ein gegebenenfalls abweichender Zuschnitt von Sammelgebieten im Rahmen der Ausschreibung nach § 23 VerpackG ist dabei ohne Belang. Die von den Parteien vereinbarten Anlagen 3 bis 5 und 7 sind Bestandteil der Vereinbarung und nur zusammen mit dieser gültig. BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 3 von 16 2. Die Systeme werden die Sammlung von restentleerten Verpackungen gem. § 14 Abs. 1 VerpackG im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers betreiben. 3. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die Systeme berechtigt, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch von ihnen beauftragte Dritte erfüllen zu lassen. Die den Systemen nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wer- den sie auch bei der Beauftragung Dritter beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Drittbeauftragten sicherstellen. Die Systeme stellen insbe- sondere sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich- rechtlichen Entsor- gungssysteme durch den Betrieb ihres Sammelsystems unterbleiben. 4. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich seinerseits, auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger stellt insbesondere sicher, dass Beeinträchtigun- gen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben. Das Recht zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung seiner Sat- zungsregelungen bleibt davon unberührt. § 2 Abfallwirtschaft des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Der Umfang der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. dessen Dritt- beauftragten obliegenden Entsorgungsaufgaben und die Art und Weise der Erfül- lung ergeben sich insbesondere aus der den Vertragspartnern bekannten Ab- fallentsorgungssatzung und dem Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Karlsruhe in ihrer jeweiligen Fassung, die auf der Homepage der Stadt Karlsruhe abgerufen werden können ( https://www.karlsruhe.de/stadt-rathaus/service-buergerinforma- tion/abfallwirtschaft/abfallgebuehren). Änderungen der Satzung und des Abfallwirt- schaftskonzeptes werden dem gemeinsamen Vertreter vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unverzüglich mitgeteilt. Darüber hinaus gehende Informationen BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 4 von 16 aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, die für das Funktionieren des Systembe- triebs erforderlich sind, stellt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Anfor- derung zur Verfügung. § 3 Systemfestlegungen 1. Das zwischen den Parteien abgestimmte, durch die Systeme im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einzurichtende bzw. eingerichtete Erfassungssystem für restentleerte Leichtverpackungen (LVP), Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton (PPK) ist in den Anla- gen 3 bis 5 zu dieser Vereinbarung festgelegt (Systemfestlegungen). 2. Der dort festgelegte Pflichtenumfang ist Bestandteil dieser Vereinbarung. So- weit eine bestandskräftige Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG be- steht oder nachträglich erfolgt, ist diese ebenfalls Bestandteil dieser Vereinba- rung. Bei Unstimmigkeiten zwischen Anlage 3 und der Rahmenvorgabe gehen die Regelungen der Rahmenvorgabe vor. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sich, Rahmenvorga- ben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nur so zu erlassen oder zu ändern, dass diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vergabe von Sammelleistungen nach § 23 VerpackG jeweils für die gesamte Vertragslaufzeit zugrunde gelegt wer- den können und nicht in bereits vergebene Sammelaufträge eingreifen. 3. Nachfolgend aufgeführte Änderungen des in den Regelungen der Anlagen 3 und 4 festgelegten Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen bedür- fen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers, die in Form einer Änderung der Regelungen der Anlagen 3 und/oder 4 dieser Abstimmungsvereinbarung zu dokumentieren ist und erst wirksam wird, wenn diese Dokumentation erfolgt ist: BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 5 von 16 a) Umstellung der für die jeweilige Sammlung angegebenen Leerungs-/Ab- fuhrrhythmen (Häufigkeit der Durchführung der Sammlung) und des Zeit- raums der Behälterleerung, sofern dieser in Anlage 3 vereinbart ist, b) Abweichungen in der jeweils angegebenen Bereitstellung von Sammelcon- tainern (z.B. Glas-Depotcontainer), die zu einer wesentlichen Veränderung der Containerdichte und/oder Containerstandortdichte führen; eine we- sentliche Veränderung liegt insbesondere vor, wenn sich hierdurch die tat- sächliche Containerstandortdichte pro Einwohner um mehr als 5 % verän- dert, c) Wesentliche Einschränkungen oder Veränderungen der Rückgabemög- lichkeiten für private Endverbraucher nach § 3 Abs. 11 VerpackG, d) Nicht nur geringfügige Einschränkungen oder Veränderungen des Angebo- tes an Erfassungseinrichtungen, Sammelgefäßen bzw. Sammelsäcken bei privaten Haushaltungen i.S.v. § 3 Abs. 11 S. 1 VerpackG. 4. Bei der Entscheidung über eine Zustimmung zu einer Änderung hat der öffent- lich-rechtliche Entsorgungsträger auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen. Die Zustimmung soll erfolgen, wenn die berechtigten Interessen der Systeme an der Systemänderung die Belange des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers überwiegen. 5. Soweit eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG besteht, liegt die Entscheidung über deren Änderung im ausschließlichen Verantwortungsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträgers. BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 6 von 16 § 4 Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen 1. Zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht Einvernehmen, dass die in der Anlage 3 (ausschließlich die Regelun- gen zu den EPS-Verpackungen) und 7 (PPK) aufgelisteten abfallwirtschaftli- chen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, zu de- nen ggfs. auch Entsorgungsleistungen von Drittbeauftragten gehören, von den Systemen auch für die Sammlung restentleerter Verpackungen mitbenutzt werden. 2. Der prozentuale Anteil der Mitbenutzung der jeweiligen Sammelstruktur durch die Gesamtheit der Systeme sowie die sonstigen mit der Mitbenutzung zu- sammenhängenden Fragen, insbesondere die Höhe der zu zahlenden Ent- gelte, der zu verrechnenden Erlöse oder der gegen Wertausgleich herauszu- gebenden PPK- Mengen sowie die operative Abwicklung auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 VerpackG sind ebenfalls in Anlage 7 (PPK) verbindlich fest- gelegt. § 5 Fortlaufende Zusammenarbeit/Nachweise 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden fortlau- fend die Einzelheiten der Durchführung der ihnen jeweils obliegenden Entsor- gungsaufgaben koordinieren (z. B. Koordination von Abfuhrtagen und Touren- plänen, ggfs. unter Beachtung einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 Ver- packG). Die Zusammenarbeit hat sich unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Systembetreibers insbesondere an folgenden besonders zu berücksichtigenden Belangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszurichten: BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 7 von 16 a) Der laufende Betrieb der öffentlich-rechtlichen Sammelstrukturen (Revier- durchfahrt, Behälterbereitstellung, Leerungsvorgang) darf durch den Be- trieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt werden. b) Die seitens der Abfallerzeuger erforderliche Mitwirkung und Akzeptanz für die Gesamtheit der eingerichteten Getrenntsammelsysteme darf durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen der Systeme nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Trennvorgaben, Termin- und Abfuhrregelungen der von den Systemen betriebenen Erfassungseinrichtungen müssen sich in mög- lichst eindeutig abgegrenzter, übersichtlicher und schlüssiger Weise in die Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einfügen. c) Die Durchführung des Systembetriebs hat so zu erfolgen, dass unberech- tigte Abfallablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen im Vertragsgebiet vermieden werden. Die Systeme sind verpflichtet, Ablage- rungen und Verunreinigungen durch Verpackungen, die durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen verursacht werden, unverzüglich – unter Be- rücksichtigung betrieblicher Belange spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- träger – zu entfernen, insbesondere Verpackungen neben Depotcontainern und bei der Abfuhr liegen gebliebene Verpackungen. Der öffentlich-rechtli- che Entsorgungsträger wird die Systeme bzw. deren Entsorger über ihm zur Kenntnis gelangte Verunreinigungen sowie über nach Maßgabe des § 6 durch ihn veranlasste Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis setzen. 2. Die vorstehenden Verpflichtungen sind nicht auf den auf ein System entfallen- den Mengenanteil beschränkt. Die Parteien stimmen aber darin überein, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sich vorrangig an den Ausschrei- bungsführer gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG wenden soll und dieser sich vorrangig um Abhilfe bemüht. Für Verpflichtungen aus möglichen Kostener- stattungsansprüchen haften die Systeme jeweils in Höhe ihres Marktanteils, der nach dem jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle festgelegten Anteil der BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 8 von 16 Systeme für die Aufteilung der Nebenentgelte (gemäß §§ 19 Abs. 2 Ziff. 2, 22 Abs. 9 VerpackG) zu bestimmen ist. § 427 BGB findet keine Anwendung. 3. Die Systeme verpflichten sich, für die auf sie jeweils entfallenden Mengenan- teile auf Anforderung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zeitnah unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen diejenigen Nach- weise zur Erfassung und Verwertung vorzulegen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erstellung seiner Abfallbilanz benötigt. Die Nachweise zur Erfassung können auch in zusammengefasster Form vom gemeinsamen Vertreter übermittelt werden. § 6 Beeinträchtigungen oder Störungen des Systembetriebs 1. Bei mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen und/ oder Störungen des Er- fassungssystems für restentleerte Verpackungen, insbesondere bei: - wiederholt fehlender bzw. verspäteter Leerung/Abholung der von den Sys- temen betriebenen Erfassungsgefäße (z.B. Behälter) / Erfassungseinrich- tungen, - nicht zeitgerechter Aufstellung / Ausgabe von Erfassungsgefäßen / Erfas- sungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen ab Anforderung durch den öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, - sonstigen, nachhaltigen Verunreinigungen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Systembetrieb verursacht worden sind, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlichenfalls entweder BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 9 von 16 selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen etwaige unauf- schiebbare Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und / oder der Störung auf Kosten der Systeme durchführen (lassen). Maßnahmen sind – außer bei Gefahr im Verzug – vorher anzukündigen (grundsätzlich 1 Tag vorher schriftlich – auch per Mail), um den Systemen zu ermöglichen, die Störung selbst zu beseitigen. 2. Die Systeme sind verpflichtet, in Verträgen mit von ihnen beauftragten Entsor- gern die in Abs. 1 genannten Eingriffsbefugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzunehmen. § 7 Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen 1. Sofern die Systeme beabsichtigen, Entsorgungsdienstleistungen zum Betrieb ihres Erfassungssystems im Vertragsgebiet neu zu vergeben, haben sie den Ausschreibungsführer (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VerpackG) zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung dieser Abstimmungsvereinbarung und ggfs. wirksamer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackG durchzuführen. 2. Um dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Überprüfung der Einhal- tung dieser Vereinbarung zu ermöglichen, verpflichten die Systeme den Aus- schreibungsführer, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeitgleich mit der Auftragsbekanntmachung nach § 23 Abs. 4 S. 2 VerpackG für sein Gebiet den Zugang zur Ausschreibungsplattform kostenfrei zu gewähren und eine Le- seberechtigung für die dort hinterlegten Unterlagen einzuräumen. Sofern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Einwendungen gegen die Ausschrei- bungsunterlagen erheben möchte, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Einräumung der Leseberechtigung dem Ausschreibungsführer mitzuteilen. Im Falle eines außerordentlichen Entsor- BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 10 von 16 gerwechsels hat der Ausschreibungsführer die Pflicht, dem öffentlich-rechtli- chen Entsorgungsträger dies unverzüglich unter Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen anzuzeigen. 3. Die Systeme verpflichten den Ausschreibungsführer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jeweils rechtzeitig – im Regelfall bis Ende September des laufenden Jahres – die erforderlichen aktuellen Informationsgrundlagen (z.B. Sammelvorgaben, Termine, Standorte, Telefonnummern, Ansprechpartner und E-Mail-Kontakt beim Entsorgerwechsel) sowie ggf. geeignete Beratungsmate- rialien zu übermitteln und kompetente Ansprechpartner für den Klärungsbedarf zum laufenden Betrieb zu benennen. § 8 Umgang mit Fehlbefüllungen 1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme sind verpflichtet, mit wirkungsvollen Maßnahmen (z. B. vertragliche Festlegungen, Kontrollen, Gestaltung der Entsorgungsgefäße / Erfassungseinrichtungen) einer im Wi- derspruch zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallsatzung stehenden Mit- erfassung von an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen- den Abfällen durch das Erfassungssystem entgegenzuwirken. 2. Sofern ein System feststellt, dass haushaltsnahe Behälter (Gelbe Tonnen) zur Erfassung von LVP-Verpackungen mit überlassungspflichtigen Abfällen oder mit schädlichen Materialien, die einer Einsammlung/Beförderung durch den von den Systemen beauftragten Dritten zwingend entgegenstehen, erheblich fehlbefüllt sind, ist die jeweilige Gelbe Tonne mit einem Hinweis zu versehen, der den Abfallerzeuger/-besitzer zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen, wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hierüber informiert und wird im Rahmen seiner satzungsrechtlichen Befugnisse eine gebührenpflichtige Ent- BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 11 von 16 sorgung als Beseitigungsabfall nach Auftrag (z.B. durch die Anfallstelle) durch- führen. Im Wiederholungsfall kann die Anfallstelle im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zeitweilig von der Verpackungsent- sorgung durch die Gelbe Tonne ausgeschlossen werden. Die Nutzer sind über Anlass und Dauer der Maßnahme sowie den richtigen Gebrauch des Systems in Abstimmung mit dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu informie- ren. Einzelheiten zum Umgang mit fehlbefüllten Gelben Tonnen zur Entsorgung von Leichtverpackungen sind in der „Systemfestlegung LVP“ (Anlage 3) fest- gelegt. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Ausschreibungsführer werden sich auf Wunsch auch nur einer Partei mindestens einmal jährlich über die Qualität der Erfassung gebrauchter Verpackungen im Vertragsgebiet aus- tauschen und bei erkannten Mängeln über geeignete Maßnahmen zur Abhilfe verständigen. § 9 Einbezug anderer Materialien als Verkaufsverpackungen in das Erfassungssystem 1. Es ist den Systemen nur gestattet, mit ausdrücklicher Zustimmung des öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträgers gezielt andere Abfälle als Verpackungen aus privaten Haushaltungen und gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs.11 VerpackG in das abgestimmte Sammelsystem miteinzubeziehen. Eine ggfs. erteilte Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entbindet den Systembetreiber nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens mit den zuständigen Stellen zu klären. BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 12 von 16 Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die zu- ständige Behörde nach § 26 KrWG genehmigte und in das Erfassungssystem der Systeme integrierte Rücknahmesysteme bleiben unberührt. 2. Eine gemeinsame Erfassung von Verkaufsverpackungen und sog. Stoffglei- chen Nichtverpackungen aus Kunststoffen und/oder Metallen findet mit Inkraft- treten dieser Vereinbarung bis auf weiteres nicht mehr statt. § 10 Durchsetzung der Abstimmungsvereinbarung 1. Falls ein System oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dadurch Kosten oder finanzielle Verluste entstehen, kann dieser die entstandenen Kosten oder die finanziellen Verluste – falls das System eine Erstattung verweigert – durch Inanspruch- nahme der vom System gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG bei dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, hinterlegten Sicherheit ausgleichen. Sofern sich der Pflichtenverstoß nicht ei- nem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Parteien Einverneh- men darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruchnahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsamen Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Aufteilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorgenommen werden kann. 2. Das System unterwirft sich gem. § 54 S. 2 LVwVfG BW i.V.m. § 61 LVwVfG BW wegen der sich aus dieser Abstimmungsvereinbarung für ihn ergebenden Pflichten (z.B. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3, 8 und 9) mit Ausnahme der Pflichten aus § 12 Abs. 2 der sofortigen Vollstreckung (§ 22 Abs. 6 VerpackG). Die Unterwerfung umfasst alle Regelungen dieses Vertra- ges, die einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen, auch die in den Anlagen zu dieser Abstimmungsvereinbarung geregelten finanziellen Verpflichtungen BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 13 von 16 des Systems. Sofern sich das die Vollstreckungsmaßnahme auslösende Er- eignis nicht dem System allein zuordnen lässt, besteht zwischen den Vertrags- partnern Einvernehmen darüber, dass die Zuordnung und die Inanspruch- nahme in Bezug auf alle Systeme in Höhe des jeweiligen von der Gemeinsa- men Stelle gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 2 VerpackG festgelegten Anteils für die Auf- teilung der Nebenentgelte nach § 22 Abs. 9 VerpackG vorzunehmen ist. 3. Eine vorherige Aufforderung/Androhung an das oder die Systeme zur Einstel- lung des pflichtwidrigen Verhaltens bzw. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verbunden mit der Ankündigung des andernfalls erfolgenden Vorge- hens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2, hat vorab unter Fristsetzung zu erfolgen, sofern nicht der sofortige Voll- zug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeld- tatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwen- dig ist. 4. Soweit die Systeme dem Ausschreibungsführer gesonderte Verpflichtungen in Bezug auf diese Vereinbarung auferlegen, können diese vom öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträger unmittelbar gegenüber dem Ausschreibungsführer durchgesetzt werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11 Vertragsanpassung 1. Sofern sich aus § 22 Abs. 8 VerpackG ein Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Anpassung dieser Vereinbarung ergibt, verpflichten sich die Systeme, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umgehend Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit dem Ziel der Integration der veränderten Rahmenbedingungen in dieses Regelwerk aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 14 von 16 2. Sofern sich wegen der gebotenen Umsetzung geänderter europa-, bundes- und/oder landesrechtlicher Vorgaben im Hinblick auf diese Vereinbarung An- passungsbedarf ergibt, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich Verhand- lungen über eine Vertragsanpassung aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. 3. Anpassungsregelungen, die sich aus den Anlagen 3 bis 5 und 7 ergeben, blei- ben unberührt. 4. Die Parteien sind bereit, Empfehlungen des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung bei der Zentralen Stelle, die dieser gem. § 28 Abs. 5 S.1 VerpackG veröffentlicht hat, beim Vollzug dieser Vereinbarung zu berücksichtigen und bei Bedarf über eine Anpassung dieser Vereinbarung in Verhandlungen einzu- treten. § 12 In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung 1. Diese Vereinbarung wird ab dem 01.01.2024 mit Unterzeichnung von mindes- tens zwei Dritteln der genehmigten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG) wirk- sam. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte nach Anlage 7 bereits besteht. 2. Im Falle des Nichtbestehens oder späteren Wegfalls einer Entgeltregelung nach Anlage 7 haben die Systeme dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ- ger auf dessen Verlangen diejenigen nachgewiesenen Kosten anteilmäßig zu erstatten, die diesem in unmittelbarer Anwendung von § 9 des Bundesgebüh- rengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung im Zusammenhang mit dem Mitbenutzungsanspruch nach § 22 Abs. 4 VerpackG entstehen. Die Anteile der Systeme bestimmen sich im Falle des § 22 Abs. 4 VerpackG nach BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 15 von 16 den jeweiligen von der Zentralen Stelle nach § 26 Abs.1, Satz 2, Ziff. 14 Ver- packG festgestellten Marktanteilen für PPK. 3. Dieser Vertrag gilt zunächst für 3 Jahre. Er verlängert sich jeweils um 3 Jahre, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für die Parteien von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn • über das Vermögen eines Systems ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, • ein System in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-recht- lichen Entsorgungsträgers befindet, den Betrieb ganz oder jedenfalls im Ge- biet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dauerhaft einstellt, • die Systemgenehmigung nach § 18 VerpackG in dem Bundesland, in dem sich das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers befindet, wirksam widerrufen wurde. Die Kündigung kann nur gegenüber dem System erfolgen, bei dem der Kündi- gungsgrund vorliegt. Der Bestand der Abstimmungsvereinbarung mit den übrigen Systemen bleibt davon unberührt. Die Abstimmungsvereinbarung wird unwirksam, wenn mindestens zwei Drittel der genehmigten Systeme die Kündigung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erklären. § 60 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Ba-Wü. bleibt unberührt. BW022-2019A0-000-LE Stand: 08.02.2023 _________________________________________________________________________________________________ Seite 16 von 16 § 13 Sonstiges 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung möglichst umgehend durch eine wirk- same ersetzen, die nach Zielsetzung und wirtschaftlicher Bedeutung der un- wirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 22 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mainz, den ....................... Karlsruhe, den ........................ ______________________ _____________________________ Landbell AG für Rückhol-Systeme öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Anlage 1: – entfällt – Anlage 2: – entfällt – Anlage 3: Systemfestlegung LVP Anlage 4: Systemfestlegung Glas Anlage 5: Systemfestlegung PPK Anlage 6: Mitbenutzung von Wertstoffhöfen – entfällt – Anlage 7: Mitbenutzung der PPK- Sammelstruktur Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-LE Stand: 22.02.2023 Seite 1 von 5 Systemfestlegung (LVP) für das duale System im Gebiet der Stadt Karlsruhe (BW022) ab dem 01.01.2024 Systembeteiligungspflichtige Leichtverpackungen werden von den dualen Systemen im Gebiet der Stadt Karlsruhe nach folgender Maßgabe im Hol- oder Bringsystem entsorgt. Leichtverpackungen (Holsystem) (zur Erfassung von Metallen, Kunststoffen und Verbunden) Erfassungssysteme: Gelbe Tonne für restentleerte gebrauchte Leichtverpackungen Anteil: bei 100% der Einwohner Gefäßtyp: MGB 120 l ca. 18.600 Stück MGB 240 l ca. 24.300 Stück MGB 770 l ca. 1.600 Stück MGB 1.100 l ca. 7.300 Stück In Mehrfamilienhäusern ab 20 Personen sollen MGB 770 Liter bzw. 1.100 Liter zur Verfügung gestellt werden (nach Bedarf auch mehrere). Ausstattung Gelbe Tonnen: graue oder gelbe Behälter mit gelbem Deckel. Beschriftung und Hinweise sind mit dem örE abzustimmen. Sammelrhythmus: 14-täglich HINWEIS: Derzeit erfolgt die Erfassung von Leichtverpackungen im Vertragsgebiet über eine einheitliche Wertstoffsammlung i. S. v. § 22. Abs. 5 VerpackG, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betreibt und die die dualen Systeme mitbenutzen. Ab dem 01.01.2024 wird die LVP -Erfassung flächendeckend auf ein haushaltsnahes Holsystem für Verpackungen mittels „Gelber Tonnen“ umgestellt, welches von den dualen Systemen gem. § 23 VerpackG ausgeschrieben wird. Eine Miterfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen, wie es derzeit der Fall ist, hat dann nicht mehr zu erfolgen. Im vierten Quartal 2023 hat die flächendeckende Erstauslieferung der Gelben Tonnen (MGB 120 Liter / MGB 240 Liter / MGB 770 Liter / MGB 1.100 Liter) an die Haushalte Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-LE Stand: 22.02.2023 Seite 2 von 5 durch den Entsorger zu erfolgen und ist grundsätzlich bis zum 31.12.2023 abzuschließen. Der Entsorger ist verpflichtet, die Erstauslieferung mit dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Sofern nach Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einzelnen Anfallstellen die Erstauslieferung bis zum 31.12.2023 nicht abgeschlossen werden kann, kann die Erstauslieferung bis zum 31.03.2024 erfolgen. Wegen der Herausnahme der stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Erfassungssystem fehlen Erfahrungswerte bezüglich der Anzahl der zu stellenden MGBs und deren Volumina. Basiswert ist die Anzahl der Haushalte in der Stadt Karlsruhe mit ca. 171.448 Haushalten bzw. die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke in der Stadt Karlsruhe mit ca. 47.141 Grundstücken (jeweils Stand 2021). Folgende Information soll zusätzlich der Orientierung bei der Feststellung des Behälterbedarfs dienen: Die Gesamtanzahl der Wertstoffbehälter in der Stadt beträgt derzeit 54.155 Behälter. (siehe folgende Tabelle) Wertstofftonne (Stand: 01.02.2023): MGB 80 l ca. 8.048 Stück MGB 120 l ca. 10.569 Stück MGB 240 l ca. 24.384 Stück MGB 770 l ca. 1.976 Stück MGB 1.100 l ca. 9.178 Stück Die Gesamtanzahl der Restmüllbehälter in der Stadt beträgt derzeit 48.311 Behälter. (siehe folgende Tabelle) Restmüllgefäße (Stand: 01.02.2023): MGB 80 l ca. 15.652 Stück MGB 120 l ca. 12.961 Stück MGB 240 l ca. 13.601 Stück MGB 770 l ca. 1.711 Stück MGB 1.100 l ca. 4.385 Stück Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-LE Stand: 22.02.2023 Seite 3 von 5 Anhand von Vergleichswerten anderer Vertragsgebiete und der Anzahl der an die kommunale Restmüllabfuhr bzw. Wertstofftonne angeschlossenen Anfallstellen könnte die geschätzte Anzahl der Behälter bei ca. 48.000 bis 53.000 Stück liegen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine von mehreren möglichen Herangehensweisen, die als Orientierungshilfe bzw. Indikation herangezogen werden kann. Der Bieter bleibt verpflichtet, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den Gegebenheiten im Vertragsgebiet vertraut zu machen, sowie das neue Erfassungssystem hinsichtlich dessen Ausgestaltung eigenständig zu bewerten. Vollservice/Teilservice: Die MGBs sind im Vollservice zu entsorgen. Hiervon ausgenommen sind die MGBs bis einschließlich 240 l in den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne „Zündhütle“). Im Bereich Restmüll werden derzeit ca. 85 % der MGBs im Vollservice entsorgt. Im Bereich Wertstofftonne werden derzeit ca. 87 % der MGBs im Vollservice entsorgt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger trägt die Kosten für diesen Service, indem der örE einen Anteil in Höhe von 17,5 % des Gesamtgebietspreises für den Vollservice an den Entsorger in monatlichen Teilbeträgen bezahlt. Der Entsorger stellt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Kosten monatlich in Rechnung. Der Entsorger und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stimmen die Zahlungsmodalitäten (z.B. Rechnung, Fälligkeit) in einer gesonderten Vereinbarung ab. Wertstoffhof (Bringsystem) für sortenreine EPS-Verpackungen auf derzeit 9 Wertstoffhöfen Gefäßtyp: Säcke mit jeweils 2,5 m³ (ca. 3.000 Säcke) Sammelrhythmus: Auf Abruf, bei Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit (der Entsorger teilt dem örE mit, ab welcher Menge eine wirtschaftliche Transporteinheit erreicht ist) Besonderheiten: Die Säcke für die Erfassung auf den Wertstoffhöfen sind vom Entsorger zu stellen. Im Jahr 2020 wurden 31,36 t sortenreine EPS-Verpackungen erfasst im Jahr 2021 wurden 32,14 t sortenreine EPS-Verpackungen erfasst. Die Prognose für das Jahr 2022 liegt im Bereich der Vorjahre. Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-LE Stand: 22.02.2023 Seite 4 von 5 Fehlbefüllungen Der örE und die Systeme sind sich einig, dass die in der Gelben Tonne erfassten Leichtverpackungen im hochwertigen Kreislauf geführt werden. Dies setzt voraus, dass die bereitgestellten Leichtverpackungsmengen möglichst frei von Fehlwürfen sind. 1) Fehlbefüllung Eine erhebliche Fehlbefüllung im Sinne des § 8 der Abstimmungsvereinbarung liegt vor, wenn durch die Befüllung mit Restabfall oder Bioabfällen die Recyclingfähigkeit der damit vermischten gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn durch die Fehlbefüllung eine Gefährdung für das Personal der Sortieranlage oder die Sortieranlage selbst besteht oder eine offensichtlich fehlende Recyclingfähigkeit vorliegt. Beispiele sind → Personengefährdung: scharfkantige Gegenstände wie Einmalrasierklingen, Messer, zerbrechliche Gegenstände aus Glas/Porzellan oder potentiell infektiöse Gegenstände wie Verbandmaterial, Spritzen, Windeln, Hygieneartikel, Einwegwäsche, Tierstreu oder sonstige durch Berührung mit Blut und Ausscheidungen verunreinigte Gegenstände oder Tierkadaver, gefährliche/schadstoffhaltige Flüssigkeiten oder Gegenstände, die solche enthalten; oder → Beschädigung: nicht restentleerte Spraydosen, Akkus, Metallkugeln; oder → Fehlende Recyclingeignung: Lebensmittelabfälle, nicht restentleerte Silikonkartuschen, Bauschutt, Asche. 2) Umgang mit fehlbefüllten Gelben Tonnen Die Systeme werden dafür Sorge tragen, dass der Müllwerker bei der Abfuhr verpflichtet ist, Gelben Tonnen regelmäßig einer Sicht- und Gewichtskontrolle zu unterziehen. Fehlbefüllte Gelbe Tonnen sind vom Müllwerker mit einem Aufkleber/Hinweis zu versehen (der Aufkleber/Hinweistext und Gestaltung sind zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und System im Einzelnen zu vereinbaren), der zur Nachsortierung bis zur nächsten Abfuhr auffordert. Wird der Aufforderung zur Nachsortierung nicht nachgekommen, werden die Anfallstellen vom Erfassungsdienstleister dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemeldet (die Art der Dokumentation sowie Art und Frist der Übermittlung sind zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Systemen im Einzelnen zu vereinbaren), der bei zuordenbaren Anfallstellen eine Entsorgung als Hausmüll zu Lasten dieser Anfallstelle veranlasst. Sofern eine Anfallstelle bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Sammelterminen durch fehlbefüllte Gelbe Tonne(n) auffällig wird, kann sie für die Dauer von drei Monaten von der LVP-Abfuhr ausgeschlossen werden. Sie ist vom Müllwerker in geeigneter Form (z. B. Flyer in Briefkästen, Aushänge am „Schwarzen Brett“, etc.) über den richtigen Gebrauch des Getrenntsammelsystems aufzuklären. Anhaltend fehlbefüllende Anfallstellen können von den Systemen im Einvernehmen mit dem Anlage 3 zur Abstimmungsvereinbarung Anlage 1 zum Erfassungsvertrag BW022-LE Stand: 22.02.2023 Seite 5 von 5 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf unbestimmte Zeit von der Getrennterfassung durch die Gelbe Tonne ausgeschlossen werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme werden durch geeignete Information der Bürger für eine fehlwurfarme Sammelmenge werben. Stand: Oktober 2022 Seite 1 von 3 Anlage 1 Vertrag / Anlage 4 AV Systemfestlegung für die Glaserfassung der dualen Systeme ab dem 01.01.2024 für die Stadt Karlsruhe (BW022) Gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas werden nach folgender Maßgabe im Bringsystem entsorgt: Depotcontainer zur farbgetrennten Erfassung für Weiß-, Grün- und Braunglas (Ein- oder Mehrkammerbehälter; aufgrund der geringen Platzverhältnisse sollten Mehrkammerbehälter allerdings bevorzugt werden). Es sind lärmgedämmte Depotcontainer entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen. Anteil: 100 % der Erfassungsmenge, derzeit ca. 315 Standplätze inkl. 9 Wertstoffhöfe mit insgesamt ca. 689 Containern Sammelrhythmus: nach Bedarf (bedarfsgerecht insbesondere vor mehrtätigen Feiertagen in Verbindungmit Wochenenden), mindestens 2- wöchentlich, teilweise auch wöchentlich Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sind eingerichtete Standplätze mit Behältern auszustatten und im Rahmen der abgestimmten Sammeltour zu entleeren. Zur Kennzeichnung der Einwurfzeiten ist auf jedem Behälter (in unmittelbarer Nähe des Einwurfs) ein Aufkleber aufzukleben. Einwurfzeiten sind gemäß den örtlichen Vorgaben (7:00 bis 19:00 Uhr) anzugeben. Die Verlegung von Standplätzen ist mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend abzustimmen. Geplante Behälteranzahlveränderungen sind dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger mitzuteilen. Stand: Oktober 2022 Seite 2 von 3 Zur Mitbenutzunq von Wertstoffhöfen I Recyclinghöfen: Sofern die Systembeschreibung eine Mitbenutzung von - in der Regel kommunalen - Wertstoffhöfen vorsieht, erfordert dies naturgemäß eine besonders enge Zusammenarbeit mit dem örE. Hierzu sind verbindliche Regelungen getroffen oder noch zu treffen. Soweit die Systeme entsprechende Vereinbarungen mit dem örE abschließen, sind sie vom Entsorger zu beachten. Als Beispiel für den typischen Inhalt solcher Regelungen kann Folgendes gelten: - Die Systeme verpflichten sich, die Wertstoffhöfe des örE mitzubenutzen bzw. mitbenutzen zu lassen. - Der örE stellt sicher, dass die Wertstoffhöfe in dem bekannten Umfang und der vorhandenen Qualität erhalten bleiben. Er wird alles unterlassen, was die Erfassung geringerer Mengen und geringerer Qualitäten als bisher bewirken könnte; das Recht zu organisatorischen Veränderungen bleibt ansonsten unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. - Übergabeort der erfassten Verkaufsverpackungen ist der jeweilige Sammelbehälter am Wertstoffhof (Abholort). - Der örE meldet den von den Systemen genannten Beauftragten telefonisch/per Telefax die befüllten Container und/oder sonstigen Behälter, wie z.B. Säcke (Sammelbehälter) zur Abholung vom Wertstoffhof. Ein Sammelbehälter gilt als befüllt, wenn er aufgrund der Betriebserfahrung des örE bis zum Zeitpunkt der Abholung wahrscheinlich voll sein wird. - Nach erfolgter telefonischer Meldung sind die Container oder sonstigen Behälter spätestens bis zur nächsten Öffnungszeit des jeweiligen Wertstoffhofs zu entleeren bzw. abzuholen. Leere Container müssen sich wieder auf dem jeweiligen Wertstoffhof befinden. Neben der Entleerung aufgrund Vollmeldung kann die Entleerung der Sammelbehälter aus logistischen Gründen auch im Rahmen einer Sammeltour erfolgen, die mit dem örE abzustimmen ist. - Die Abholung ist mit geeigneten Fahrzeugen so zu erbringen, dass die örtlichen Gegebenheiten auf den Abholorten nicht verändert werden müssen. Den Weisungen des Betriebspersonals der Wertstoffhöfe ist Folge zu leisten. Die Vorschriften über die Ordnung und Sicherheit des Geländes der Abholorte sind zu beachten. Die Abholorte sind so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden. Etwaige Verunreinigungen sind durch den Verursacher zu beseitigen. Etwaige von den Systemen oder deren beauftragten Entsorger verursachte Beschädigungen sind dem örE unverzüglich mitzuteilen und werden auf Kosten der Systeme bzw. deren Beauftragen durch den örE behoben. - Die Sammelbehälter sind vollständig zu entleeren. Etwaige am Behälter anhaftende Reste sind zu entfernen und auf Kosten des Entsorgers der Systeme zu entsorgen. Werden Verkaufsverpackungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 sowie einer anzumahnenden Nachfrist von 24 Stunden abgeholt, ist der örE im Wege der Ersatzvornahme berechtigt, die Abholung selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Entsorgers der Systeme durchzuführen oder durchführen zu lassen. - Der örE erwirbt mit Ausnahme von PPK zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen. Einwände hinsichtlich der Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen kann der Systembetreiber bzw. dessen beauftragter Entsorger nur unmittelbar bei der Leerung bzw. Abholung der Sammelbehälter geltend machen. Im Übrigen übernimmt der örE keine weitere Haftung für Menge und Qualität der erfassten Verkaufsverpackungen sowie für Schäden, die durch Befüllen der Sammelbehälter mit schädlichen Abfällen entstehen. Stand: Oktober 2022 Seite 3 von 3 Anlage 1a Vertrag / Anlage 4a AV Anfallstellen gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG und Anfallstellen des Freizeitbereiches für die Stadt Karlsruhe (BW022) Bei der Sammlung von Glas haben gewerbliche Anfallstellen grundsätzlich das Bringsystem für private Haushaltungen zu nutzen. Bei ausreichendem Nutzungsgrad hat der Auftragnehmer nach Möglichkeit ein Bringsystem in Nähe der vergleichbaren Anfallstelle einzurichten. Anfallstellen des Freizeitbereiches sind nach Bedarf mit geeigneten Gefäßen im erforderlichen Umfang und Abfuhrrhythmus zu entsorgen. Ergänzend zum Bringsystem für private Haushaltungen wird derzeit folgende Erfassungslogistik im Holsystem eingesetzt: Glas Behälterart Anzahl Behälter Anzahl Anfallstellen Abfuhrrhythmus - - - - Diese Angaben stammen von unseren Altvertragspartnern und stellen die Ausgestaltung der Erfassungslogistik gegen Ende 2022 dar. Unser Unternehmen übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Anlage 5 BW022 Stand: 15.02.2023 Seite 1 von 1 Systemfestlegung PPK für die Stadt Karlsruhe ab 01.01.2024 Papiertonnen zur Erfassung von Verpackungen aus PPK 1. Anteil: 50% Erfassungsmenge Masse PPK bei Haushalten und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG 2. Gefäßanzahl und Größe (01.02.2023) im Holsystem: MGB Größe Anzahl Vollservice Anzahl Teilservice Anzahl Gesamt 80 l 0 0 0 120 l 7.280 2.393 9.673 240 l 15.458 1.803 17.261 770 l 288 0 288 1.100 l 8.444 0 8.444 : 3. Sammelrhythmus: 4-wöchentlich 4. Besonderheiten: teilweise erfolgen auf Bedarf Sonderleerungen Anmerkung: Auf die Verpflichtung, sich insbesondere zu Kalkulationszwecken und zur Leistungserbringung vor Ort mit den aktuellen Gegebenheiten des Vertragsgebietes und (technischen) Einzelheiten des bestehenden Systems vertraut zu machen, wird hingewiesen. Wertstoffhöfe zur sortenreinen Erfassung der Fraktionen PPK für Haushalte und Anfallstellen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG. 1. Anteil 50% Erfassungsmenge Masse PPK auf derzeit 9 Wertstoffhöfen 2. Gefäße Presscontainer 3. Sammelrhythmus Nach Bedarf 4. Besonderheiten keine Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 1 von 13 Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG Diese Anlage ist Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung. § 1 Geltendmachung des Mitbenutzungsanspruchs Die Stadt Karlsruhe ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) in ihrem Gebiet. Sie betreibt ein Erfassungssystem für Altpapier (Papier, Pappe und Kartonagen – PPK) entsprechend § 14 Abs. 1 VerpackG bei privaten Endverbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG und macht den Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur für Alt- papier nach Maßgabe des in Anlage 5 (Systemfestlegung PPK) festgelegten Sammelsystems gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG geltend. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann sich der örE eines Dritten bedienen. Entsprechend § 22 Abs. 4 S. 6-8 VerpackG wird in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien auch die Verwertungsseite für den Verpackungsanteil geregelt. § 2 Parameter zum Verpackungsanteil Den Entgeltregelungen (§ 3) und den Regelungen zur Verwertungsseite (§ 4) liegen folgende Parameter zu Grunde: Der Anteil der Verpackungen in den Sammelbehältern und der von den Systemen ins- gesamt zu tragende Kostenanteil nach § 22 Abs. 4 Satz 5 VerpackG beträgt 50 v.H. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 2 von 13 § 3 Mitbenutzungsentgelt für die Sammlung 1. Für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur erhält der örE von den Systemen ein Mitbe- nutzungsentgelt an den Erfassungskosten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach § 2. Die Ermittlung der Erfassungskosten orientiert sich an den in § 9 Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen. a) Das von den Systemen zu zahlende Mitbenutzungsentgelt wird auf 215,25 €/Mg x Kos- tenanteil gemäß § 2 festgelegt. b) Das von den einzelnen Systemen zu zahlende Mitbenutzungsentgelt für den jeweiligen Monat berechnet sich unter Berücksichtigung des Kostenanteils gemäß § 2wie folgt: Systemmenge (Mg) x Mitbenutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 1 a) Definitionen: Systemmenge = Sammelmenge x Anteil gemäß § 2 x Planmengenanteil des jeweiligen Systembetreibers. Sammelmenge = Die im Vertragsgebiet im Abrechnungsmonat erfasste Gesamt- menge PPK Planmengenanteil = Planmengenanteil des Systems ist der von einem unabhängigen Dritten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungs- register (ZSVR) in der Regel vierteljährlich festgestellte und ver- öffentlichte vorläufige Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 VerpackG für ein Kalenderquartal ermittelte prozentuale An- teil eines Systems an der Fraktion PPK. Die Anteile teilen die einzelnen Systeme dem örE oder dem von ihm beauftragten Drit- ten quartalsweise bis spätestens 15 Werktage nach Beginn eines Quartals in geeigneter Form mit. Für das 1. Quartal eines Jahres erfolgt die Mitteilung bis spätestens zum 31. Januar sofern nicht abweichend eine Sonderzwischenmeldung von der ZSVR ange- ordnet wird. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 3 von 13 2. Eine Anpassung des Planmengenanteils an die endgültigen Marktanteile der einzelnen Systeme nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 VerpackG findet nicht statt. § 4 Regelung der Verwertungsseite 1. Jedem System steht ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch den örE (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) und der Herausgabe des seiner Systemmenge entspre- chenden Teils des Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG) zu den nachfolgend ver- bindlich vereinbarten, für alle Systeme einheitlichen Konditionen zu. a) Das Wahlrecht ist für die Laufzeit dieser Vereinbarung verbindlich in Textform auszu- üben. b) Systeme, die bereits nach § 18 VerpackG genehmigt sind und ihren Systembetrieb auf- genommen haben, können ihr Wahlrecht erstmals ab der Einleitung des Verfahrens durch den Gemeinsamen Vertreter zur Erreichung der Zustimmung der übrigen Systeme nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG (derzeit über DocuSign) gegenüber dem örE ausüben. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der rechtsverbindlichen Zustimmung von 2/3 der Systeme und Unterzeichnung durch den örE ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung nach Abs. 2 bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung gemäß Abs. 1 a) als vereinbart. c) Tritt ein neues System hinzu, gilt für dieses System eine Frist zur Ausübung des Wahl- rechts von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Systemgenehmigung im jeweiligen Bundesland (§ 18 Abs. 1 VerpackG). Das System hat den örE über den Erhalt der Genehmigung und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unverzüglich zu informieren. Die Herausgabe kann nur dann gewählt werden, wenn die bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung verbleibende Dauer mindestens 1 Jahr beträgt. Zudem kann der örE die gemeinsame Verwertung gegenüber einem neu hinzutretenden System verlan- gen, wenn eine Herausgabe unzumutbar in seine Verwertungsverträge eingreifen würde und er die Gründe hierfür darlegt. 2. Sofern von einem System eine gemeinsame Verwertung gewählt wird, steht diesem ent- sprechend seiner nach § 3 Abs. 1 berechneten Systemmenge eine angemessene Beteili- gung an den Gesamterlösen aus der Vermarktung zu (Erlösbeteiligung). Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 4 von 13 a) Der Wert des sich nach § 2 bestimmenden Verpackungsanteils wird nach folgender Maßgabe ermittelt: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpackungen zum Referenzmonat Juli 2022 einen Wert in Höhe von 150,00 € / Mg besitzen. Dieser Wert ist jeweils entspre- chend der monatlichen Veränderung des für den Vormonat veröffentlichten mittleren EUWID-lndex „Gemischte Ballen" (Sorte 1.02) anzupassen. b) Die Höhe der Erlösbeteiligung für die einzelnen Systeme berechnet sich wie folgt: monatliche Erlösbeteiligung = Systemmenge entsprechend der Definition in § 3 Abs. 1 b) x aktueller Wert je Mg. c) Sollte sich im Vertragszeitraum dieser Anlage 7 im Falle einer gemeinsamen Verwertung ergeben, dass die Verwertung des Sammelgemisches nach Maßgabe der Verwertungs- verträge des örE zu keinen positiven Erlösen führt, sondern der örE für die Verwertung des Sammelgemischs Zahlungen leisten muss (sog. Zuzahlungen), so sind die Systeme verpflichtet, diese Zuzahlungen in gleicher Höhe für ihre jeweilige Systemmenge an den örE zu leisten. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn der örE die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen gegenüber den Systemen nachweist. 3. Im Falle der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG stellt der örE dem System eine seiner Systemmenge gemäß § 3 Abs. 1 b) entsprechende Teilmenge seines PPK-Sammel- gemisches zur eigenen Vermarktung nach Maßgabe der in § 6 vereinbarten operativen Bestimmungen zur Verfügung. a) Im Gegenzug leistet das jeweilige System gemäß § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG einen Wertausgleich für die unterschiedlichen im Sammelgemisch enthaltenen Altpapierqua- litäten. Die Bestimmung des Wertes der unterschiedlichen Altpapierqualitäten soll auf Basis geeigneter Indizes (z.B. EUWID oder DeStatis) erfolgen. Die Höhe des Wertaus- gleiches beträgt 20,00 €/Mg der herausgegebenen Menge. b) Ferner zahlt das System an Übergabekosten einen Betrag von 19,00 €/Mg der heraus- gegebenen Menge. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 5 von 13 § 5 Operative Regelungen bei gemeinsamer Verwertung 1. Der örE ist verpflichtet, die erfassten und ggfs. sortierten restentleerten Verpackungen aus PPK zeitnah im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr zu verwerten. Die Verwertung muss den jeweils aktuellen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dem VerpackG, den Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheiden der Bundesländer, den Anforderungen der Umweltbehörden sowie der Zentralen Stelle Verpackungsregister genü- gen. 2. Der örE stellt sicher, dass in jedem Fall die Verwertung der Systemmenge nach § 3 Abs.1 b) für das jeweilige System nachgewiesen wird. § 6 Operative Regelungen bei Herausgabe 1. Der örE stellt die der Herausgabe unterliegenden Mengen in Höhe der jeweiligen System- menge gemäß § 3 Abs. 1 b) an einem Übergabeort monatlich ratierlich bereit, den er dem jeweiligen System rechtzeitig vor der operativen Umsetzung der Herausgabe schriftlich mit- teilt. Gleiches gilt für eine spätere Änderung des Übergabeorts. Der örE ist in der Wahl des Übergabeorts frei; der Übergabeort soll grundsätzlich im Vertragsgebiet liegen. 2. Der örE stellt als Surrogat für restentleerte Verpackungen einen mengenmäßig entspre- chenden Teil des PPK-Sammelgemischs in der durchschnittlichen Qualität bereit, wie sie im Bereitstellungsmonat am Übergabeort anfällt. Eine weitergehende Gewährleistung für die Beschaffenheit des Materials wird nicht übernommen. 3. Die Gültigkeit der Anlage 7 steht unter dem Vorbehalt der verbindlichen Regelung der wei- teren Übergabemodalitäten zwischen dem örE und dem jeweiligen System. Dies erfolgt durch Ausfüllen (Ankreuzen) der im Anhang zu dieser Anlage 7 wiedergegebenen Matrix oder durch eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem örE und dem jeweiligen System. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 6 von 13 4. Endet die Pflicht des örE zur Herausgabe (z.B. weil die Laufzeit der Anlage 7 endet), hat das jeweilige System die bis zum Ende der Pflicht zur Herausgabe angefallene System- menge (Restmenge) auch dann abzuholen, wenn die vereinbarten Modalitäten der Über- gabe insoweit nicht erfüllt sind. § 7 Nachweise 1. Der örE ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen des § 7 verpflichtet, den einzelnen Systemen monatlich die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erfassten und abgefahrenen sowie – im Fall des § 5 – von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine und die Meldungen nach Abs. 3 nachzuwei- sen, um die Systeme in die Lage zu versetzen, den Mengenstromnachweis gemäß § 17 VerpackG zu führen. § 9 bleibt unberührt. 2. Die Wiegescheine müssen den Anforderungen der zuständigen Stellen – insbesondere der jeweils geltenden Prüfleitlinie der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – genügen und in jedem Fall Fraktion, Herkunft und Wiegedatum ausweisen. Sofern die ZSVR gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG verlangt, die zugehörigen Dokumente im Original nachzu- reichen, hat der örE diese dem jeweiligen System oder mit dessen Einvernehmen der ZSVR unmittelbar zur Prüfung vorzulegen. Die Originale sind vom örE nach den jeweils gültigen Bestimmungen, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren. Die elektronische Archivierung ist zulässig. 3. Mengenmeldung: a) Der örE hat die von ihm in seinem Gebiet erfasste PPK-Sammelmenge (Erfassungs- menge) des Vormonats regelmäßig innerhalb des Folgemonates den Systemen mittels des von den Systemen einheitlich vorgegebenen EDV-Datenformats und Übertragungs- wegs (derzeit wmefact) abzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur insoweit, wie die Sys- teme dem örE das Softwareprogramm und die Beschreibung des Datenformats zur Er- füllung dieser Vereinbarung kostenlos zur Verfügung stellen. Die bereitgestellten Bu- chungsregelungen der Systembetreiber sind einzuhalten. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwertungsmengen des Vormonats, es sei denn, das betreffende System hat die Herausgabe seiner Systemmenge gewählt. Hat das System Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 7 von 13 die Herausgabe gewählt, meldet der örE die herausgegebene Menge per Ausgangs- wiegeschein über den vereinbarten Übertragungsweg. b) Das jeweilige System prüft und erstellt unverzüglich aus den übermittelten Daten eine Monatsbilanz der Sammelmenge als auch der Verwertungsmenge. Das jeweilige Sys- tem stellt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Mengenmeldung gemäß lit. a) die Bi- lanz(en) für den örE entweder zum Abruf bereit oder übersendet die Bilanz per E-Mail. c) Der örE prüft und stimmt die Monatsbilanz und die gemeldeten Mengendaten innerhalb von 14 Tagen ab und bestätigt die Bilanz nach Wahl des Systems auf geeignete Weise im jeweiligen Meldeportal des Systems oder auch auf anderen Wegen. d) Dem örE steht ein Zurückbehaltungsrecht an Mengenmeldungen gegenüber einem Systembetreiber zu, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag (vgl. § 8) nicht erfüllt. Der örE ist dann berechtigt, die Mengenmeldungen so lange zu- rückzuhalten, bis der betreffende Systembetreiber alle offenen Rechnungen über das Mitbenutzungsentgelt und ein Herausgabeentgelt beglichen hat. § 8 Rechnungslegung 1. Der örE kann unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 c) die Rechnung über das vom jeweiligen System für den betreffenden Monat zu zahlende Mitbenutzungsentgelt an das betreffende System stellen. Das Mitbenutzungsentgelt ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von14 Tagen zu zahlen. Die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 „Mengenmeldung“ ist Vo- raussetzung für die Rechnungslegung und Fälligkeit der Rechnung. Dies gilt nur, soweit ein System seinerseits die ordnungsgemäße Übertragung der monatlichen Mengendaten gemäß § 7 Abs. 3 ermöglicht hat. 2. Im Falle einer gemeinsamen Verwertung kann das jeweilige System unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz durch den örE gemäß § 7 Abs. 3 c) die Rechnung über die vom örE an das System für den betreffenden Monat abzuführende Erlösbeteiligung Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 8 von 13 stellen. Die Erlösbeteiligung ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Ta- gen zu zahlen. Die Systeme sind berechtigt, die Erlösbeteiligung mit den Entgelten des örE zu verrechnen. Im Falle einer Zuzahlung gemäß § 4 Abs. 2 lit. c) bei einer gemeinsamen Verwertung kann der örE unverzüglich nach Prüfung und Bestätigung der Bilanz gemäß § 7 Abs. 3 lit. c) die Rechnung über die vom System für den betreffenden Monat zu leistende Zuzahlung stel- len. Die Zuzahlung ist nach Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. 3. Im Falle einer Herausgabe kann der örE den Wertausgleich der herausgegebenen Sys- temmengen nach § 4 Abs. 3 lit. a) und die anfallenden Zusatzkosten für die Übergabe der Systemmenge nach § 4 Abs. 3 lit. b) dem betreffenden System nach Ablauf eines Kalen- dermonats in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungserhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. 4. Auf sämtliche Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kommt die jeweils geltende gesetz- liche Mehrwertsteuer hinzu. 5. Bei fehlerhaften Mengenmeldungen nach § 7 haben die Vertragspartner einen Anspruch gegen den jeweils anderen Vertragspartner auf Übermittlung einer korrigierten Rechnung binnen zwei Wochen. 6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Zahlungsverzugs der Gegenseite bleiben un- berührt. § 9 Auswirkungen bei rückwirkendem Vertragsschluss 1. Die Verpflichtung zur Leistung der Nachweise nach § 7 gilt nur insoweit, dass die Mengen- meldungen bzw. Bilanzierungen auch für bereits bei Vertragsabschluss in der Vergangen- heit liegende Leistungszeiträume rechtlich und technisch möglich bzw. zulässig sind. 2. Die Mengenmeldungen in den vereinbarten Softwareprogrammen sind durch den örE nur dann vorzunehmen, wenn der Systembetreiber den Zugang auch für bei Vertragsab- schluss zurückliegende Zeiträume ermöglicht. Auf Wunsch des Systems ist der örE auch Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 9 von 13 bereit, die Mengenmeldung auf einem anderen vom System beschriebenen Weg vorzu- nehmen. Der damit für den örE verbundene Aufwand darf nicht höher sein als bei einer Mengenmeldung über das Softwareprogramm. Eventuelle Mehraufwendungen des örE hat das betreffende System dem örE zu erstatten. 3. Die rückwirkende Herausgabe ist auf das laufende Quartal begrenzt. In diesem Fall sind die Mengen in den Folgemonaten entsprechend auszugleichen. Eventuell durch eine rück- wirkende Herausgabe bedingte und vom örE nachgewiesene Mehraufwendungen hat das jeweilige System zu tragen. 4. Soweit eine rückwirkende Herausgabe nicht geltend gemacht wird, gelten die Regelungen für eine Erlösbeteiligung bei gemeinsamer Verwertung. § 10 Eigentum, Haftung, Gefahrübergang 1. Mit der Miterfassung der restentleerten Verpackungen durch den örE bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten gehen Eigentum und Besitz vom privaten Endverbraucher direkt auf den örE oder auf den von ihm beauftragten Dritten über. Im Fall der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S.7 VerpackG gehen mit der Verladung Eigentum und Besitz von dieser Teil- menge auf das jeweilige System oder den von ihm bestimmten Dritten über. 2. Die Systeme übernehmen für Risiken des örE aus der Mitbenutzung seiner Sammelstruk- turen keine Haftung. 3. Im Falle der Herausgabe nach § 4 Abs. 3 geht die Gefahr mit der Verladung, spätestens jedoch mit Ablauf einer in Anhang 1 festgelegten Abholfrist auf das jeweilige System über. Im Falle des Zahlungsverzugs eines Systems, der den örE zur Zurückbehaltung veranlasst, gilt für den Gefahrübergang der Zeitpunkt, zu dem ohne Zahlungsverzug der Gefahrüber- gang eingetreten wäre. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 10 von 13 § 11 Vertragsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird wirksam zum 01.01.2024 und endet am 31.12.2024. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 11 von 13 Anhang 1 zu § 6 Abs. 3 der Anlage 7 Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstruktur zur Abstimmungsvereinba- rung für das Gebiet der Stadt Karlsruhe Anhang 1: Vereinbarung über die Modalitäten im Falle der Übergabe einer herauszu- gebenden Systemmenge des Systems zwischen der Stadt Karlsruhe (örE) und Landbell AG für Rückholsysteme als gemeinsamen Vertreter Der örE bedient sich gem. § 1 Satz 3 Anlage 7 bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung der ALBA Wertstoffmanagement GmbH. 1. Für den Fall, dass ein System die Herausgabe seiner Systemmenge verlangt, gelten folgende Modalitäten für die Übergabe dieser Systemmenge: I. Bereitstellung / Verladung der abzuholenden Systemmenge als lose Verladung als Ballenware nach Vereinbarung mit der ALBA Wertstoffmangement GmbH gegen entsprechendes Entgelt möglich II. Art des eingesetzten Abholbehältnisses 1. Schubbodenfahrzeug (Walking-Floor) Beladung des Aufliegers durch örE mit Radlader just in time 2. Fahrzeug (Hakenliftfahrzeug) mit zwei Container Beladung der zwei Container durch örE mit Radlader just in time Das System hat zwei Container auf dem Umschlagplatz zur Beladung bereit- zustellen. Der örE belädt diese sukzessive. Sind die Container vollständig beladen, holt ihn das System nach vorheriger Information durch den örE ab und tauscht diese gleichzeitig gegen zwei leere, die dann wieder vom örE sukzessive beladen werden. 3. sonstige Art der Abholung III. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Beladung Anmerkung: Die Festlegung einer Beladungsmenge hängt von verschiedenen Umständen ab: • Leergewicht des Fahrzeuges einschließlich Auflieger (Container) und der noch möglichen Zuladung. Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 12 von 13 • Volumen des Aufliegers / des Containers • Zusammensetzung des Materials (gerade PPK-Verpackungen haben ein ge- ringes spezifisches Gewicht) Der örE bemüht sich, das Abholbehältnis mit einer möglichst hohen PPK-Menge zu beladen Die Parteien vereinbaren, dass das Abholbehältnis mit mindestens folgender PPK-Menge (Mindestauslastung) beladen wird: t. Sonstiges: IV. Zu beachtende Maßgaben bezüglich der Meldung abholbereiter Mengen Anmerkung: Bei Festlegung nachfolgender Fristen sollte folgender Umstand beachtet werden: • Lagerkapazität des Übergabeortes Der örE hat bis spätestens am Donnerstag dem betreffenden System even- tuell zur Abholung für die folgende Woche bereitstehende Mengen zu melden (per E-Mail) Das System hat die ihm gemeldete Menge im Laufe der Folgewoche abzu- holen; es hat zuvor unverzüglich nach Erhalt der Bereitstellungsmeldung dem örE die Abholung unter Angabe des Abholtages und eines Zeitfensters von bis zu drei Stunden zu bestätigen. V. Zu beachtende Maßgaben des Übergabeortes Der örE benennt folgenden Übergabeort: PLZ, Ort: 76189 Karlsruhe Straße, Nr.: Fettweissstr. 2 Betreiber des Übergabeortes: ALBA Wertstoffmanagement GmbH Betriebszeit: in Absprache mit ALBA Wertstoffmanagement GmbH Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen. Änderungen des Übergabeortes im Stadtgebiet sind möglich. Der örE benennt folgenden Übergabeort: PLZ, Ort: Straße, Nr.: Betreiber des Übergabeortes: Betriebszeit: Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen. Der örE benennt folgenden Übergabeort: Anlage 7 BW022 Stand: 13.02.2023 Seite 13 von 13 PLZ, Ort: Straße, Nr.: Betreiber des Übergabeortes: Betriebszeit: Die Abholung hat zu den üblichen Betriebszeiten des Übergabeortes zu er- folgen.
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Niederschrift 48. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. März 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 13 der Tagesordnung: Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz mit den Betreibern Dualer Systeme (BDS) ab 2024 Vorlage: 2023/0086 Punkt 13.1 der Tagesordnung: Neuabstimmung über TOP 14 und 15 der Gemeinderatssit- zung vom 27.07.2021 (Änderungen Wertstofftonne) Interfraktioneller Antrag: FDP, CDU, KAL/Die PARTEI, FW|FÜR Vorlage: 2021/1159/1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung Variante 1: „Weiterführung einer Wertstofftonne“ zur ge- meinsamen Erfassung von Verpackungen und kommunalen Wertstoffen unter Federfüh- rung der Betreiber Dualer Systeme (BDS) und Abschluss der diesbezüglichen Abstimmungs- vereinbarung samt Anlagen nach den entsprechenden Anlagen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden und als Anlage beigefügten Verträge abzuschließen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen dürfen noch vorgenommen werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung zur Variante 1 (23 JA-Stimmen, 21 Nein-Stimmen) Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Betriebsausschuss Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung am 23. März 2023. Ich rufe auch auf den Antrag 13.1, der aber aus meiner Sicht damit erledigt sein dürfte. Bürgermeisterin Lisbach: Ja, Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren, wir legen Ihnen heute hier den Beschlussvorschlag zur zukünftigen Wertstofferfassung vor. Die – 2 – Betreiber der Dualen Systeme werden jetzt gemäß Verpackungsgesetz zukünftig die Sys- temführerschaft für die Erfassung von Leichtverpackungen haben. Das kann in zwei Varian- ten geschehen, die jetzt auch mit dem BDS ausverhandelt sind und die wir Ihnen heute hier zur Entscheidung vorlegen, entweder über eine Wertstofftonne, das ist die Variante 1, die in Systemführerschaft der BDS dann durchgeführt wurde, und in die könnte dann zukünf- tig, wie bisher neben den Leichtverpackungen, auch die sogenannten stoffgleichen Nicht- verpackungen, die SNVP, eingeworfen werden. Das sind Metall- und Kunststoffabfälle, die keine Verpackung sind. Oder eben das kann geschehen in Form von Variante 2. Das ist die Einführung der Gelben Tonne, in die zukünftig nur noch Leichtverpackungen eingeworfen werden, und soweit dann die stoffgleichen Nichtverpackungen nicht ohnehin überwiegend als sogenannte intelligente Fehlwürfe in der Gelben Tonne landen würden, könnten wir Ihnen dafür dann gerne auch eine Abholung beispielsweise im Rahmen des Sperrmülls auf Abruf ermöglichen. Die Verhandlungen mit den Betreibern der Dualen Systeme, Sie wissen das, die waren schwierig, die liefen über mehrere Jahre. Zunächst waren die BDS aufgrund der sehr hohen Fehlwurfquote in unserer Wertstofftonne überhaupt nicht bereit, über die Wertstofftonne zu verhandeln. Erst nachdem sich dann in der Stadtgesellschaft ja doch deutlicher Wider- stand auch gegen die Gelbe Tonne abzeichnete, haben die BDS sich bereit gezeigt, über Alternativen überhaupt zu verhandeln. Wir haben dann gemeinsam vereinbart, dass eine Sortieranalyse durchgeführt wird, auf deren Grundlage dann die Kostenermittlung für die Wertstofftonne stattfindet. Diese Sortieranalyse lag dann im Februar 2022 endgültig vor, nein, 2023. Das war dann die Grundlage für die Kostenschätzung der kommunalen Anteile in der Wertstofftonne. Diese Sortieranalyse, das war die erste seit 2016, die zeigte gegen- über 2016 schon eine deutliche Verbesserung des Trennverhaltens, allerdings nur bei Pa- pier und Holz. Das heißt, die Papiertonne scheint ganz gut zu funktionieren und Holz, ge- wöhnen sich die Leute auch allmählich dran, dass das nicht in die Wertstofftonne darf, aber der Anteil an Fehlwürfen, an sonstigen Fehlwürfen, in der Wertstofftonne ist immer noch bei 56 Prozent, also immer noch extrem hoch. Hier hat sich auch nichts verändert o- der verbessert seit 2016. Wir haben Ihnen in der Beschlussvorlage beide Varianten vergleichend dargestellt. Wir ha- ben auch für beide Varianten Abstimmungsvereinbarungen ausgehandelt. Auch die sind in der Anlage zur Beschlussvorlage enthalten. Den Kostenvergleich Gelbe Tonne/Wertstoff- tonne können Sie ebenfalls der Vorlage entnehmen. Wir gehen von einem Kostenvorteil der Gelben Tonne von ca. 3 Millionen aus. Sie wissen aber, das ist alles abhängig auch von Ausschreibungsergebnissen. Das heißt, es kann sich hier nur um Schätzungen handeln. Ja und aufgrund der angespannten Haushaltslage müssen wir Ihnen empfehlen, für die Gelbe Tonne zu votieren. Unabhängig davon haben sicher beide Varianten ihre Vor- und Nach- teile, und die werden Sie ja sicher jetzt auch gleich intensiv diskutieren. Wie auch immer Sie heute entscheiden, ob für Gelbe Tonne oder für Wertstofftonne, ich denke, die ganz große Aufgabe, und ich glaube, da sind wir uns auch einig, wird sein, das Trennverhalten der Bürger und Bürgerinnen weiter positiv zu beeinflussen. Das Team Sau- beres Karlsruhe wird ja auch die Öffentlichkeitsarbeit weiter intensivieren, wird sich weiter auch mit den Wohnbaugesellschaften zusammen- und auseinandersetzen, um hier auch auf ein besseres Trennverhalten hinzuwirken, und auch sorgen wir dafür, sorgt TSK auch dafür, dass eben die Restmüllbehälter vor Ort auch in ausreichendem Umfang vorhanden sind, weil auch da das in den letzten Jahren tatsächlich zunehmend so war, dass die – 3 – Menschen sich mal eben noch eine Wertstofftonne bestellt haben, aber zu wenig Restmüll- behälter dann auch vor Ort waren. Auch die BDS werden ja zukünftig natürlich eine wich- tige Rolle haben bei dieser Verbesserung des Trennverhaltens und aber natürlich auch Bür- ger und Bürgerinnen müssen hier mitmachen. Insofern möchte ich auch eine Bitte an die Bürgervereine richten, die sich hier auch intensiv in die Diskussion mit eingemischt haben, auch in diesem Sinne Verbesserung des Trennverhaltens konstruktiv in ihrer Öffentlichkeits- arbeit mitzuwirken. Ich möchte mich ganz herzlich bedanken beim Team Sauberes Karls- ruhe, damals, also in vielen Jahren auch noch Amt für Abfallwirtschaft, die hier wirklich mit sehr viel Mühe und Arbeit zwei Alternativen jetzt ausverhandelt haben. Das war wirklich ein jahrelanger Verhandlungsmarathon, der ja da jetzt hinter uns liegt und ich hoffe, dass der nun heute zu einem guten Abschluss kommt. Stadträtin Großmann (GRÜNE): Seit nunmehr mehr als zwei Jahren beschäftigt sich der Ge- meinderat mit dem Thema Einführung der Gelben Tonne. Sie ist ein rotes Tuch für viele hier Anwesenden, aber laut Bundesgesetz für die Kommunen in Deutschland schon seit Ja- nuar 2019 vorgeschrieben. Das Gesetz ist das Verpackungsgesetz. Vielen Dank an die Ver- waltung, dass Sie sich damit beschäftigt haben, ein weiteres Angebot durch Nachverhand- lungen zu machen. Das hat bestimmt sehr viel Energie und Zeit gekostet. Wir Grünen sind uns allerdings einig, es gibt klare Vorteile für die Einführung der Gelben Tonne. Ziel der Einführung ist es, die Verpackungsabfälle sauber separat zu sammeln und einer klaren Wie- derverwertung zuzuführen. Die Idee dahinter ist, wertvolle Rohstoffe werden gespart und Umweltbelastungen reduziert. Es hat sich nun mittlerweile bei zwei Erhebungen zum Sortierverhalten der Bevölkerung ge- zeigt, dass es immer mal wieder zu Vermischungen in den Müllbehältern kommt. Leider machen unsachgemäß entsorgte Abfälle auch nach vielen Appellen an die Bevölkerung im- mer noch mehr als die Hälfte des Inhalts der noch gültigen Wertstofftonne aus. Das macht uns Sorgen. Wir versprechen uns deshalb von dem Wechsel, dass besser erkannt wird, wel- cher Müll wohin gehört. Die Rote Tonne verführt zu einem Weiter so, denn es ändert sich scheinbar nichts. Wir wünschen uns aber ein Weiter richtig Trennen, eigentlich sogar ein besseres Trennen. Ein weiterer Nachteil, der durch die Beibehaltung der Roten Tonne zu befürchten ist, die Kosten für die Rote Tonne liegen um ca. 600.000 Euro höher als bisher, denn die Sonderregelung, die es für Karlsruhe gäbe, ist nicht gratis zu erhalten. Die Menge an Fehlwürfen kosten Geld. Das zieht auf jeden Fall eine Gebührenerhöhung nach sich. Die Einführung der Gelben Tonne wird den Haushalt der Stadt dagegen um fast 2,4 Millionen Euro entlasten, für uns ein sehr gewichtiges Argument. Was nicht zu verkraften ist, ist, dass weiterhin das Falsche in der falschen Tonne landet und klar ist auch, egal welche Farbe der Deckel hat, Fehlwürfe werden in dieser Höhe nicht mehr akzeptiert. Die Entsor- ger werden diese Tonne stehen lassen und die Bürger*innen werden erst mal sauber tren- nen müssen, bevor die Tonne entsorgt wird, und das unabhängig von der Farbe des De- ckels. Wir Grünen glauben daran, dass die Karlsruhe Bürger*innen veränderungsbereit sind und sie offen dafür sind, sich für dieses wichtige Thema sensibilisieren zu lassen. Die Sor- gen, dass man seine Pfanne und Plastikspielzeug separat sammeln müsste, sind uns be- wusst. Im Falle der Einführung der Gelben Tonne werden wir uns für schnelle Lösungen einsetzen. Deshalb ist unsere Devise, trennen Sie richtig, und die Trennung von der Wert- stofftonne wird leicht vonstattengehen und die neue Gelbe Tonne ein Erfolg. Stadtrat Maier (CDU): Karlsruhe war seiner Zeit schon oft voraus. So waren wir, was das Trennen von Müll betrifft, schon immer weiter als andere und haben damit unseren – 4 – Bürgerinnen und Bürgern schon immer einen besseren Service geboten als andere Kommu- nen. Nun verkennen wir nicht, dass sich von Zeit zu Zeit die Voraussetzungen und die ge- setzlichen Bestimmungen ändern. Die Verwaltung möchte schon seit einer Weile den von den Betreibern Dualer Systeme und dem Gesetzgeber geforderten Wechsel zum Gelben Sack bzw. der Gelben Tonne herbeiführen. Es gibt sicherlich den einen oder anderen Grund, den wir gar nicht in Abrede stellen wollen. Als die zwei Hauptargumente wurden hier immer wieder die Fehlwurfquote und eine Kostenersparnis genannt. Dass das durch- aus eine Berechtigung hat, auch das möchten wir gar nicht bestreiten. Nichtsdestotrotz se- hen wir aber einen großen Mehrwert, wenn die Stadt bzw. der Eigenbetrieb hier die Regie beibehalten würde. Wir haben uns deshalb mit anderen Fraktionen in den letzten Monaten auf die Hinterfüße gestellt und die Verwaltung mit langem Atem gebeten, zu prüfen, ob es nicht auch die Möglichkeit gäbe, die etablierte Wertstofftonne zu erhalten. Nun möchte ich meinen Dank an dieser Stelle wiederholen, den ich bereits im Betriebsausschuss formu- liert hatte, nämlich den Dank dafür, dass die Verwaltung eben diese Variante der Beibehal- tung nun auch geprüft hat und sicherlich in einer nicht einfachen Nachverhandlung getre- ten ist. Wir sind froh, dass wir standhaft geblieben sind und die eingeflossene Sortierana- lyse, die Ergebnisse dieser Nachverhandlung, in unserem Sinne und in unserer Denke posi- tiv beeinflusst und verändert haben. Auch wenn wir wissen, dass die Verwaltung sich die Variante 2 gewünscht hat und noch immer wünscht, begrüßen wir, dass sie das ganze Er- gebnis offen weitergeprüft hat und wir nun zwischen zwei Varianten auswählen und ab- stimmen können. Genauso stellen wir uns übrigens die Ratsarbeit hier im Hause in unserer repräsentativen Demokratie vor. Die Verwaltung, also die Fachleute, entwickeln mit uns o- der für uns und die Bürgerinnen und Bürger die Lösungsansätze, und wir als gewählte Volksvertreter entscheiden politisch eine entsprechende Variante. Wir denken, dass die Variante 2 zu einem Chaos führen wird, für das zwar dann die BDS zuständig wären, was aber die Bürgerinnen und Bürger dann trotzdem uns und der Stadt anlasten würden. Dies und die ganzen weiteren negativen Begleiterscheinungen, gestatten Sie mir ein Stichwort, der zu erwartende Vermüllung von Wald und anderen Stellen durch wildes Entsorgen, übersteigen unserer Meinung nach bei weitem die vermutlichen Mehr- kosten der Beibehaltung des Services im Rahmen der Variante 1. Deshalb stimmen wir heute für die Variante 1, der Weiterführung der Wertstofftonne, und bitten die Kollegin- nen und Kollegen, sich uns anzuschließen. Stadtrat Zeh (SPD): Die neue Sortieranalyse zeigt eines, die positive Auswirkung der Papier- tonne, die auch von einigen Leuten hier bekämpft worden ist und die Entscheidung, Holz in den Wertstoffstationen anzunehmen und nicht mehr in der Roten Tonne. Sortenreine Sammlungen lohnen sich auch finanziell für die Stadt. Warum es auch weniger von dem Material in der Roten Tonne für den BDS gibt, liegt natürlich auch am Dosenpfand und dünneren Folien, die die Wertstoffmenge hier eigentlich verringert haben. Das Problem der jetzigen Wertstofftonne sind die sonstigen Fehleinwürfe, 7.400 Tonnen. Trotz Aktionen und Werbekampagnen ist die Menge hoch und konstant. Das ist der Kern des Problems. Deshalb war BDS ursprünglich nicht bereit, die Rote Tonne selbst fortzuführen. Die Rote Tonne dient hier teilweise als Restmülltonne für umsonst. Diese Fehleinwürfe, die nach der Sortierung der Wertstofftonne anfallen, werden von den Steuern aller Bürger bezahlt und können nicht den Verursachern, die eben die Wertstofftonne falsch befüllen, zugeordnet werden, 2,5 Millionen Euro Steuergelder pro Jahr. Ich höre schon in den Haushaltsberatun- gen, was man hier hätte alles anfangen können mit den 2,5 Millionen. Wenn hier einige Leute nicht bereit sind, hier diese Gelder zu sparen, müssen wir das halt dann natürlich bei – 5 – den Haushaltsberatungen auch weiter diskutieren, aber, Herr Kollege Maier, die Wertstoff- tonne wäre ab 2024 nicht mehr in der Regie unserer Abfallwirtschaft, sondern bleibt natür- lich beim Betreiber der Dualen Systeme. Dieser würde das sammeln und die Behälter aus- schreiben. So ist die Rechtsgrundlage des Verpackungsgesetzes. Das TSK hätte bei der Aus- schreibung der Tonnen wohl keine Chance wegen der höheren Tarifverträge und Kosten, aber es gibt ein Konzept für die Mitarbeiter für TSK für die zukünftige Arbeit, kein Mitar- beiter wird entlassen. Das ist für die SPD wichtig. Die Kommunikation mit der Gelben Tonne ist bundesweit einheitlich und einfacher. Des- halb stimmt die SPD für den Wechsel zur Gelben Tonne. Es muss aber für die stoffgleichen Wertstoffe, was nur unser Produkt ist, noch was anderes eingeführt werden. Abgabe in der Wertstoffstation ist eine Option, aber nicht für jeden Bürger ist eine Wertstoffstation da. Die SPD hat die Idee eines Wertstoffmobils analog unseres Schadstoffmobils einge- bracht, was auch die Materialien einsammelt. Nur so bietet sich die Qualität für die weitere Verarbeitung. Stadtrat Hock (FDP): Herr Oberbürgermeister, danke. Ich habe zwar mich nicht gemeldet, aber das ist egal. Ich kann auch jetzt sprechen. Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, herzlichen Dank, dass Sie... Der Vorsitzende: Sie müssen nicht. Stadtrat Hock (FDP): Doch, doch, ich mache das jetzt natürlich, selbstverständlich mache ich das. Zuerst mal mein Dank an Sie, Herr Oberbürgermeister, dass Sie dieses Thema auch angenommen haben. Sie wissen ja, dass da heftigste Diskussionen ganz am Anfang waren, dass wir dieser alternativlosen Vorlage damals nicht zugestimmt haben. Deshalb hier auch noch mal mein Dank an Sie, dass Sie sich der Sache angenommen haben. Kollege Zeh, die Blaue Tonne brachte nichts, außer gestiegene Gebühren und die Ab- nahme der Vereinsammlungen. Die Gelbe Tonne wird sich jetzt auf den Weg machen wol- len, die Bilanz weiter zu verschlechtern. Der systemrelevante Bürgerservice Müllabfuhr wird gekürzt und dennoch teurer. Ich bin froh, dass dieses Mal die Politik einen starken Partner hat, nämlich die Zivilgesellschaft. Der Arbeitskreis der Bürgervereine hat vorbildlich präzise die Schwächen der Beschlussvorlage und die Mängel der zugrunde liegenden Daten her- ausgearbeitet. Sehr geehrter Herr Rempp, Ihnen und Ihrem Team herzlichen Dank für diese ehrenamtliche Arbeit. Die Bürgerinitiative Müll und Umwelt Karlsruhe hat sich dieser ange- schlossen, und dies tun wir als FDP-Fraktion auch. Zwei Hinweise zusätzlich, schauen Sie mal in die Beschlussvorlage, Kollege Zeh, die haben Sie wahrscheinlich noch nicht so richtig gelesen. CO 2 -relevant, nein, wie kann es sein, dass eine Abholung in zwei Fahrten, wie Variante 2 sagt, keine Auswirkung auf den CO 2 -Ver- brauch hat. Nein, zwei, Sperrmüll ist ja auch dabei, oder? Also, dann sind es zwei. Fährt unsere städtische Flotte jetzt schon mit E-Fuels und die Entsorgung tausender Roter Ton- nen soll CO 2 -neutral sein? Das erschließt sich mir leider beim besten Willen nicht. Anhö- rung Ortschaftsrat, nein, gerade die Bürgerinnen und Bürger, die jetzt schon Probleme mit der Müllentsorgung haben, werden gar nicht erst angehört. Natürlich nicht, es wäre ja auch wenig hilfreich, wenn diese sich ebenfalls dagegen positionieren wollten oder wür- den. Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Frau Lisbach, dem können Sie doch nicht zu- stimmen. Dem können Sie doch nicht dem Wort reden. Es tut mir leid, da komme ich nicht – 6 – mit. Ich sage mal eines, Sie haben ja mal die Sperrmüllordnung geändert, dass gewisse Stoffe da auch nicht mehr in den Sperrmüll geworfen werden dürfen. Das hat ja auch sei- nen Grund. Das habe ich ja verstanden, weil es wird ja jetzt so sein, dass diese Sachen, die nicht mehr in die Rote Tonne dürfen, in der Gelben Tonne auch nicht mehr dann, oder die nicht mehr in die Gelbe Tonne rein dürfen, werden natürlich jetzt aufgehoben und in den nächsten Sperrmüll geworfen. Da sind aber Dinge herausgenommen, die da gar nicht mehr landen dürfen und wenn ich die Diskussion, die aufkommende Diskussion, höre, dass der Sperrmüll in dieser Stadt auch wieder geändert werden soll und in einen Sperrmüll auf Ab- ruf kommen soll, da bin ich mal gespannt, wie es in unserer Stadt dann in Zukunft ausse- hen soll. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich kann mich inhaltlich voll den Redebeiträgen von Sven Maier, CDU, und Thomas Hock, FDP, anschließen. Das, was die beiden gesagt haben, brau- che ich nicht zu wiederholen. Dafür kann ich vielleicht das eine oder andere zusätzlich in die Diskussion einbringen. Ich habe vor etwa zwei Wochen eine ziemlich witzige Kolumne in der BNN gelesen, da ging es um eine neue Software in Frankreich, die alle Begriffe in rechts oder links eingeteilt hat. Der Autor hat dann weiter ausgeführt und hat dabei ganz einfach links und rechts erklärt. Links will die Menschen erziehen, sagte er. Rechts dagegen akzeptiert die Schwächen der Menschen und stellt sich darauf ein, und genau das erleben wir jetzt auch hier in dieser Diskussion. Deswegen wundert es mich nicht, dass wir hier wieder links und rechts gespalten sind. Die linke Seite will den Menschen dazu erziehen, dass er den Abfall in die richtige Tonne wirft und glaubt daran, dass das endlich funktio- niert, wenn der Deckel nicht mehr rot, sondern gelb ist. Die rechte Seite akzeptiert, dass die Menschen das nur dann tun, wenn sie negative Konsequenzen fürchten müssen, und in vielen großen Wohnanlagen ist es leider so anonym, dass es nicht der Fall ist. Deswegen ist davon auszugehen, dass die Probleme mit den Fehleinwürfen nicht von der Farbe des Deckels der Tonne abhängen werden. Was passiert dann, wenn sich diese Fehleinwurfquote - wir hoffen ja, dass sie sich verbes- sert - wenn die sich jetzt nicht schlagartig verbessert mit der Einführung der Tonne mit dem gelben Deckel, die ja dann vom Dualen System abgeholt wird? Dann werden nämlich viele Tonnen vom Dualen System einfach stehengelassen. Die Stadt hat es die ganzen Jahre nicht gemacht, aus Nachsicht letztendlich, als Service für die Bürger hat sie auch Tonnen abgeholt, in denen Fehleinwürfe drin waren. Nur wenn die extrem hoch waren, wurden die dann mal stehen gelassen. Es zeichnet sich ab, dass dann viele sich beschweren werden und dass am Ende dann doch das Team Sauberes Karlsruhe einspringen muss, um diese Tonnen abzuholen, und dann haben wir am Ende die ganzen Kosten, die wir bei der Roten Tonne hätten, bei der Gelben auch, obwohl sie hier in der Vorlage nicht drinstehen, und wir haben weitere Kosten, die bei der Gelben Tonne dann anfallen. Man kann natürlich da- gegenhalten. Es kann nicht sein, dass diejenigen, die korrekt trennen, immer draufzahlen für die, die Fehleinwürfe machen. Insofern kann man auch verstehen, dass es Leute gibt, die an die Gelbe Tonne glauben. Das Problem ist aber, es wird nicht auf einmal weggehen, und wir werden dann ein Riesenchaos haben mit Leuten, die bei der Stadt anrufen. Außer- dem ist ja noch einiges offen. Es ist noch nicht klar, was mit den Bratpfannen, mit den stoffgleichen Nichtverpackungen passieren soll. Wenn die jetzt vom Sperrmüll abgeholt werden sollen, wird der auch teurer? Viele Fragen sind offen und in der Vorlage nicht ent- halten. Deswegen sind wir ganz klar für die Rote Tonne. – 7 – Stadträtin Binder (DIE LINKE.): Wir haben uns in der Fraktion wirklich nicht leicht getan mit dem Thema, und wir haben es auch wirklich in mehreren Fraktionssitzungen versucht zu klären, versucht zu lösen. Ich war am Anfang relativ pragmatisch und dachte, 3 Millionen Euro haben und nicht haben, okay. Für den Haushalt ist es sicherlich nicht schlecht, aber in der ganzen Diskussion, die wir dann innerhalb der Fraktion geführt haben und auch mit der Bürgerschaft, mit der Zivilgesellschaft, mussten wir einfach feststellen, ein Projekt, das, ich sage es mal so, eine Veränderung herbeiführt, die auf so wenig Akzeptanz stößt, ist im Prinzip zum Scheitern verurteilt, und es ist auch durchaus nachvollziehbar. Es geht um den Verlust kleinerer Tonnen zugunsten großer Tonnen, wo gerade insbesondere in kleinen Wohneinheiten die Leute ein Problem drin sehen. Es geht um dieses Thema von Fehlwür- fen. Man weiß nicht genau, wie sich das auswirkt. Wie weit wirkt sich es auf die Kosten der Haushalte aus, dass eben jetzt nur noch eine begrenzte Zahl von Gegenständen in eine Gelbe Tonne darf? Muss ich diese dann im Keller aufheben, muss ich sie separat abfahren an den Wertstoff-Hof? All das stellt natürlich die Menschen vor eine gewisse Herausforde- rung, auch für einen höheren Aufwand. Auf der einen Seite versucht man, Bereitschaft zu ökologischem Verhalten zu fördern, und auf der anderen Seite erschwert man es dann. Das erzeugt Unmut, und ich befürchte, dass dieser Unmut eher zum gegenteiligen Verhal- ten führt, nämlich zu mehr Fehleinwürfen. Gleichzeitig ist auch klar, die eigentliche Rest- mülltonne wird vermutlich bei Einführung einer Gelben Tonne mehr Masse abfördern müs- sen. Auch das erhöht natürlich Kosten, Kosten für die einzelnen Haushalte, letztendlich auch für die Stadt. Also, vor all dem Hintergrund ist für uns nach der langen Diskussion klar, dass es eigentlich ein Projekt ist, das zumindest große Chancen hat, zu scheitern. Ich möchte mich an der Stelle ausdrücklich auch bei der Verwaltung bedanken, weil ich weiß, wie intensiv diese Ar- beit war und wie heftig diese Verhandlungen gewesen sein müssen, die da mit dem Dua- len System geführt wurden. Ich bin sehr froh darüber, dass wir jetzt zwei Varianten haben und tatsächlich eine Entscheidung treffen können mit all der Verantwortung, die für uns damit verbunden ist, aber ich glaube tatsächlich, diese drei Jahre jetzt erst mal mit dem Du- alen System und einer Wertstoff-Tonne zu erproben, macht, glaube ich, Sinn und vielleicht ist ja dann auch noch mal eine weitere Erfahrung da, die zu neuen Erkenntnissen führt. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Peter Kunz, der Leiter des kommunalen Dienstes für Unter- nehmen, hat gesagt, das Duale System funktioniert nicht. Wir gehen jetzt in das System rein, das offensichtlich ihre eigenen Probleme hat, also auch Trennprobleme hat, das im Moment eine Menge Probleme hat, und auf das steigen wir jetzt ein. Das hat, was gegen- wärtig passiert ist, zweierlei. Die Bürger sind völlig verwirrt, völlig verwirrt. Der Bürger weiß gar nicht, wie er vernünftig entsorgen soll. Zweitens, was da gemacht wird, ist volkswirt- schaftlich unsinnig. Die Rückführung von Verpackungsmaterialien in den wichtigen Sekun- därkreislauf beträgt nur 20 Prozent. Ökologisch ist es nicht der Hammer, was da raus- kommt. Ökologisch ist es überhaupt nicht so, dass man sagen kann, das machen wir jetzt auch, weil wir eine gute Recycling-Quote haben. Die haben wir nicht. Das halten wir ein- fach mal fest. Jetzt kriegen wir zwei Angebote hier gestellt. Ich würde es so ähnlich wie die Kollegin sa- gen, wir kriegen zwei Angebote. Das eine Angebot sagt, wir können Geld sparen, und das Dritte ist, es ist für die Bürger einfach Mist. Es ist wirklich nicht nachzuvollziehen, warum ein Kleiderbügel einmal entsorgt werden darf, das andere Mal darf er nicht entsorgt wer- den. Wenn er Teil der Verpackung war, dann darf er entsorgt werden, wenn er kein Teil – 8 – der Verpackung war und extra gekauft war, darf er nicht rein. Also das ist ein höchst kom- pliziertes System, das wirklich kein Mensch begreift. Aus dem Grund kann ich eigentlich nur sagen, ich rate davon ab, dieses Experiment zu machen. Es ist überhaupt nicht erprobt. Es funktioniert woanders auch nicht. Die Ergebnisse sind schlecht. Also, es gibt viele, viele Probleme momentan, und das war der Leiter des kommunalen Versorgungsverbandes von Deutschland, der das sagt. Okay, also aus diesem Grund, weil es auch einfach nicht praktikabel ist, können wir der Sa- che nicht folgen. Ein zweiter Faktor, wenn die Tonnen tatsächlich stehen bleiben, wie rea- gieren die Leute, ist doch ganz, ganz klar. Sie gehen auf ihre übliche Praxis, die sie gelernt haben, wenn die Tonne voll ist, dann geht man an die anderen Tonnen ran. Das heißt, wir werden gleich den gleichen Mischmasch haben. Ich verstehe nicht, wir waren, Frau Lis- bach, wir waren eigentlich dabei dran, und wir haben gesagt, wir wollen den Karlsruhern helfen, dass sie besser trennen können und wir haben gesagt, in einem Stadtteil war es schon, wir wollen das jetzt auch bei anderen Stadtteilen machen. Wir haben es sogar ver- abschiedet, meine ich. Jetzt lassen wir das einfach fallen, und wir wollen es plötzlich mit den anderen zusammen machen. Ich glaube, das System ist noch nicht ausgeschöpft. Das heißt, wir können da noch viel mehr rausholen. Also, ich habe den Glauben und die Hoff- nung für die Rote Tonne noch nicht aufgegeben. Deswegen sollten wir auch dabei bleiben, und ich kann nur davor warnen, auf das Gelbe System umzusteigen. Stadtrat Cramer (KAL/Die Partei): Meine Fraktion wird heute für den roten Deckel stimmen und nicht für den gelben Deckel, und zwar gehen wir davon aus, die genannten Fehlein- würfe in der bisherigen Wertstofftonne roter Deckel sind ja das Argument für den gelben Deckel. Wir gehen davon aus, dass die Fehleinwürfe mit einem gelben Deckel noch höher sein werden, weil die Bürgerinnen und Bürger das nicht verstehen, was man da nicht rein- werfen darf, was sie bisher in die Rote Tonne werfen durften. Das Problem in der Sache, denke ich, so schätzt es meine Fraktion ein, war natürlich in den vergangenen Jahren, dass vonseiten der Stadtverwaltung, von den zuständigen Ämtern, einfach man zu, ich sage es mal ein bisschen, ja, also zu lasch war praktisch, um zu sagen, hier gibt es so viele Fehlein- würfe, und jetzt hofft man, dass mit dem gelben Deckel sich das ändern wird. Das wird sich nicht ändern, davon kann man ausgehen. Es wird ein absolutes Chaos geben. Von da- her wollen wir, wie gesagt, heute dem roten Deckel zustimmen. Wir gehen davon aus, dass es so sein wird, wenn dann die ersten Tonnen stehen bleiben, weil es viele Fehlein- würfe gibt, werden die Nutzer recht schnell reagieren, und zwar dann, wenn sie nicht wis- sen, wo tue ich es rein, dann tue ich es halt in die Resttonne. So wird es sein, und das wol- len wir nicht. Wir wollen eine ordentliche Information an die Bürgerschaft, was in welche Tonne kommt, und das sehen wir bei dem roten Deckel einfacher als bei dem gelben. Stadtrat Frewer (GRÜNE): Zwei Sachen möchte ich mal vorwegschicken, noch mal zur Rich- tigstellung. Egal ob wir jetzt die Gelbe oder die Rote Tonne wählen werden, wenn da Fehl- würfe drin sind, wird das Duale System diese nicht abholen. Das hat nichts mit der Deckel- farbe zu tun, das als Erstes. Als zweites, es gebe angeblich keine Stadt, wo das funktio- niert. Dann sollten wir doch vielleicht noch mal nach Mannheim gucken, nach Stuttgart gucken, nach Freiburg gucken und über die Landesgrenzen hinaus. Da gibt es nur die Gelbe Tonne bzw. nur den Gelben Sack und, oh Wunder, es funktioniert. Man soll es kaum glauben. Wir stehen hier heute eigentlich nur vor der Wahl, roter Deckel, was dann heißt, wir dürfen stoffgleiche Nichtverpackungen mit hineinwerfen, die oft zitierte Brat- pfanne, der Kleiderbügel und das Plastikspielzeug, oder eben der gelbe Deckel und da – 9 – dürfen solche Sachen ja nicht hinein, und wir reden von in etwa 10 Kilo pro Haushalt und pro Jahr. Das sind unter 400 Gramm pro Leerung, über die wir hier reden, und dafür wol- len Sie Mehrausgaben von 600.000 Euro pro Jahr ausgeben? Da muss ich ganz ehrlich sa- gen, da hört es bei mir auf. Sie sind gerade diejenigen, die immer wieder laut schreien, wir müssen unseren Haushalt in den Griff bekommen. Jetzt haben Sie die Möglichkeit, 2,4 Mil- lionen Euro zu sparen, und Sie sind dagegen. Wer heute hier für die Rote Tonne stimmt, der stimmt ganz eindeutig auch dafür, dass es Gebührenerhöhungen geben wird und dass unser Haushalt weiter belastet wird, so wird es sein. Stadtrat Hofmann (CDU): Ja, jetzt bin ich aber ein bisschen überrascht, Kollege Frewer. Das aus dem Mund der Grünen Fraktion zu hören, über Sparen zu reden, wobei man es nicht mal weiß, was man überhaupt spart. Es ist eine reine Milchmädchenrechnung, was uns hier vorgestellt wird. Sie haben eben im ersten Satz selbst gesagt, es geht nicht um die Fehlwurfquoten. Die sind so oder so da, aber Sie werden sich doch, wenn ich die Anzahl dessen, was ich reinwerfen darf, noch verringere, dann wird sich doch die Fehlwurfquote erhöhen, oder wie mein Kollege vorhin gesagt hat, da wird das anders entsorgt werden, entweder in der Schwarzen Tonne oder im Wald oder sonst irgendwo. Ich möchte mich auch noch mal ganz herzlich wirklich bei den Bürgervereinen bedanken, denn die haben doch das Ohr an den Bürgern. Sie sitzen doch nah dran und auch das wurde heute hervorragend noch mal, selbst von der BNN, aufgenommen und thematisiert in dem Bereich und wirklich klar dargestellt. Da finde ich es schon etwas komisch, wenn jetzt hier davon geredet wird, dass wir Vorteile haben, wenn wir die Gelbe Tonne einfüh- ren. Das sagen Sie, Frau Großmann, wir haben Vorteile, aber nicht der Bürger hat Vorteile. Er hat Nachteile, er kann weniger entsorgen und soll noch mehr irgendetwas anderes ma- chen. Natürlich hat der Kollege Hock Recht, Kollege Zeh, es werden zwei Fahrten gemacht in dem Fall. Es wird eine Fahrt gemacht, um die Gelbe Tonne abzuholen und bei einer zweiten Fahrt wird der Sperrmüll auf Abruf gemacht. Also, wie Sie das dann berechnen, auch interessant. Ich bleibe aber noch mal dabei. Ich bin selbst einer, der sagt, wir müssen natürlich versu- chen, Einsparungen zu generieren, aber diese Einsparungen, die wir hier generieren, die sind eben nicht real. Die sind auf einer Vermutung, dass die Menschen alles richtig ma- chen, gemacht worden, und das stimmt einfach nicht. Ich kann nicht etwas einführen, nur aufgrund von Vermutungen. Das hat auch nichts mit der Papiertonne zu tun, lieber Kollege Zeh. Die haben wir damals abgelehnt, weil es freie Anbieter auf einem freien Markt gab und weil es ehrenamtliche Sammlungen gab, die das entsprechend gemacht haben. Man muss jetzt nicht alles nur miteinander vermengen, weil man hier irgendetwas durchsetzen will, um sich dann nachher als der große Sparfuchs darzustellen, der man in Wirklichkeit überhaupt nicht ist. Ich denke, das ist ein großes Problem, das wir angehen müssen. Das ist ganz klar, aber jetzt diesen Schritt zu machen und die Bürgerinnen und Bürger nicht mitzu- nehmen, bei einem eindeutigen Votum auch aus den Bürgervereinen, die über alle Parteien hinweg auch vertreten sind, das ist ein großer Fehler und würde wieder zu noch mehr Poli- tikverdrossenheit führen, und das ist was, was wir mit Sicherheit dadurch nicht wollen. Es macht in dem Fall überhaupt nichts und dieser Sparwillen, der hier eingesetzt wird, der ist vorgeschoben. Ich bin gespannt, was wir in den Haushaltsberatungen dann von Ihnen hö- ren werden, wo Sie dann entsprechend einsparen. – 10 – Stadträtin Melchien (SPD): Natürlich haben auch wir großen Respekt vor dem Arbeitskreis Karlsruher Bürgervereine und haben uns die Argumente sehr intensiv abgewogen. Sie sa- gen, um auf die Ausführungen meines Vorredners einzugehen, es gehe nicht um die Fehl- wurfquote. Wir wollen niemanden erziehen, es geht aber tatsächlich um die Fehlwürfe, weil die Frage ist, ob der Karlsruher Steuerzahler diese Fehlwürfe bezahlen muss oder ob er sie nicht bezahlen muss. Da treffen wir eindeutig die Entscheidung, dass wir sagen, wir wollen nicht, dass wir in unserem Haushalt dafür Gelder einstellen müssen, um eben für die Sortierung der Fehlwürfe zu bezahlen. Das ist nämlich andererseits nicht der Fall. Da wären wir nicht mal verantwortlich, und das Gesetz schreibt ja ganz eindeutig fest, wer verantwortlich ist. Das ist nun mal so. Wir hätten es auch am allerliebsten beim Team Sau- beres Karlsruhe. Die Alternative haben wir hier nicht zu entscheiden, und deswegen, weil es ein Bundesgesetz ist und kein Skandal, den wir hier beschließen, sondern relativer Stan- dard im Bundesgebiet, deswegen treffen wir die Entscheidung heute so. Stadtrat Schnell (AfD): Schweren Herzens werde ich für die Rote Tonne stimmen, aber ich habe dabei ziemliches Magengrimmen, denn das ist für mich schon ein bisschen so ein mo- ralisches Problem. Ich musste an Ulrich Wickert denken und sein Buch, der Ehrliche ist der Dumme, der, der anständig trennt, zahlt letztendlich für die Nicht-Trenner, die alles in die Wertstofftonne schmeißen, mit, und das bedrückt mich schon ziemlich. Mein einziger Trost ist, dass diese Mehrkosten dann hoffentlich dazu führen werden, dass wir im Haushalt we- niger Geld haben für diesen sogenannten Klimaschutz. Der Vorsitzende: Also, ich nehme erst mal zur Kenntnis, dass die rechte Seite mit einem Aufsatz argumentiert, der zu dem Ergebnis kommt, dass die rechte Seite davon ausgeht, dass die Bürgerinnen und Bürger unbelehrbar sind. So haben Sie, Herr Dr. Schmidt, das wiedergegeben. Sie kennen ja das Phänomen der Projektion, dass man das, was man an sich selber kritisch findet, in seinem Gegenüber sucht. Das bitte ich nur einfach zu beden- ken. Wir haben, Herr Stadtrat Kalmbach, glaube ich, dasselbe Verständnis davon, dass der Gelbe Sack nicht funktioniert. Das ganze Duale System ist aus meiner Sicht eine Fehlent- wicklung. Nur das hat mit der heutigen Entscheidung hier vor Ort nichts zu tun, sondern wir sind vom Verpackungsgesetz gezwungen, dass wir die Einsammlung der Dinge, für die wir als Bürger auch jeder einige Cent zahlen, weil das den Grünen Punkt auf unseren Pro- dukten ausmacht, dass wir die Einsammlung dieser Dinge dann aber auch dem Gelben Sack übereignen, und ich sehe es ehrlich gesagt nicht ein, warum ich zusätzlich für diese Abholung noch 3 Millionen Euro im Jahr zahlen soll, bloß weil ich da noch zusätzliche Auf- gaben draufpacke, die an der Stelle einfach nichts zu tun haben. Und es hat überhaupt nichts damit zu tun, dass man Leute bevormunden will oder nicht bevormunden will, son- dern wir müssen hier in eine gemeinsame gesellschaftliche Entwicklung gehen. Natürlich wäre es mittlerweile viel sinnvoller, allen Plastikmüll einfach in den Restmüll zu schmeißen, dann wird er verbrannt. Das ist am Ende eine auch von der Umwelt her sinnvollere Verwer- tung, als dass es auf irgendwelchen Plastikhalden in Malaysia oder sonst wo landet, aber das hat auch alles nichts mit dem zu tun, was wir hier heute zu entscheiden haben. Worum geht es denn im Moment zwischen dem, was ich in die Gelbe und dem, was ich in die Rote Tonne, werfen darf, wie viel ist das denn überhaupt im Jahr? Da wird vom Bob- bycar geredet und den Bratpfannen. Wie viel Bobbycars und wie viel Bratpfannen schmei- ßen Sie denn im Jahr weg? Also ich verstehe das überhaupt nicht, und warum haben die Menschen kein Problem damit, ihr Holz auf den Wertstoff-Hof zu bringen und ihren Bob- bycar nicht oder zum Sperrmüll zu stellen? Der Sperrmüll auf Abruf ist ja nichts, was jetzt – 11 – eingeführt wird. Wenn ich einen Sperrmüll ordere, dann hole ich den, weil ich große Stü- cke habe, dann kann ich auch den Bobbycar noch dazustellen und die Bratpfanne dazule- gen. Meistens ist ja vielleicht sogar der Sperrmüll-Termin der Anlass, mal darüber nachzu- denken, ob man nicht eine neue Bratpfanne braucht, aber wahrscheinlich nicht umge- kehrt. Also, ich kann den wirklich qualitativen Unterschied an der Stelle nicht ausmachen, und jetzt kommen Sie, Herr Stadtrat Cramer, und sagen natürlich was völlig Richtiges, die Stadt ist bisher zu lasch damit umgegangen, das zu kontrollieren. Was haben wir uns hier alles anhören müssen von der rechten Seite, wenn wir gesagt haben, dann kontrollieren wir mal öfters. Da wurde uns ja wirklich übelste Übergriffigkeit auf die armen Bürgerinnen und Bürger unterstellt, wenn überhaupt mal jemand in so eine Mülltonne reinguckt oder womöglich eine stehen lässt. Ich finde das schon absurd. Es gab bisher nie einen Konsens darüber in diesem Haus, dass man hier in eine wirklich durchgeführte ernste Kontrolle geht, und jetzt wird uns ausgerechnet das vorgeworfen, als Begründung dafür, dass wir da stehengeblieben sind. Was haben wir denn gemacht. Wir haben mit der Wertstofftonne viel früher das ökologisch Richtige gemacht, nämlich versucht, Wertstoff umfassend einzu- sammeln. Das System, wie es sich in Deutschland entwickelt, gibt uns dazu keine Chance. Wir mussten erst das Papier rausnehmen, dann mussten wir das Holz rausnehmen, dann das Metall rausnehmen, sofern es keine Dosen sind, und im Grunde müssen wir jetzt auch noch alles an Plastik rausnehmen. Das ist aber doch nicht unser Thema. Dann haben wir diese Fehlwurfgeschichte, die spannenderweise in Karlsruhe eine besondere Problematik ist, weil man hier die Wertstofftonne so allgemeingültig eingeworfen hat, dass bei vielen Bürgern der falsche Eindruck entstanden ist, ich brauche mich gar nicht mehr darum zu kümmern, ich schmeiße alles rein. Das, liebe Leute, hat wirklich nichts mit großen Wohn- anlagen zu tun oder nicht. Ich bin ja völlig vom Glauben abgefallen, als in meiner Straße mal die Zufahrt für ein halbes Jahr gesperrt war, und man hatte dann große Tonnen und da steht dann die große leere Wertstofftonne neben der großen leeren Restmülltonne und die große leere Wertstofftonne ist zu drei Viertel voll, zu einem Viertel mindestens mit Rest- müll, und neben dran die Restmülltonne ist weiter leer. Wir haben es hier an der Stelle mit einer bisher mangelnden Bereitschaft zu tun, sich auch beim Einwurf in die Wertstofftonne teilweise zu überlegen, wo was hingehört. Jetzt ist die Frage, wie wir diese Gesamtthematik angehen und da bin ich ja bei Ihnen, dass wir was für die Unterstützung der Bevölkerung tun müssen, dass sie richtig einwirft, und das wird wahrscheinlich nur dann gehen, wenn wir am Ende wirklich die Tonnen stehen lassen und das wird in dem einen, wie in dem anderen Fall der Fall sein, weil es nicht mehr das Team Sauberes Karlsruhe ist, was es abholt, sondern sowieso das BDS. Nur für alles, was dann dort falsch landet, werden wir noch mal eine saftige Rechnung kriegen, und ich soll zudem, dass ich für jede Plastikverpackung und jede Metallverpackung für den Grünen Punkt sowieso schon was zahle, und dass ich für meine Restmüllabholung etwas zahle, soll ich jetzt noch über den städtischen Steuerhaushalt 3 Millionen zahlen, damit man ein Sys- tem aufrechterhält, dass vom Bürger nicht in dem Maße erkannt worden ist, wie es sinnvoll ist, und dass wir jetzt auch noch an der Stelle an das Duale System darüber hinaus zahlen müssen. Ich glaube, wir können das Risiko eingehen, dass mal eine Bratpfanne im Keller liegt oder ein Bobbycar und dass man das dann entweder beim Sperrmüll entsorgt, beim Wertstoff-Hof abgibt oder im schlimmsten Fall den Bobbycar vielleicht auch mal in die Rest- mülltonne schmeißt. Das Risiko können wir eingehen. Um mehr oder weniger geht es nicht. Von diesem Mehr oder Weniger hängen aber bis zu 3 Millionen im Haushalt ab, und da, glaube ich, haben wir allen guten Grund zu sagen, wenn wir diese Notlagen, die Schwierigkeiten, alle erkennen und wenn wir da nicht mehr in dem Luxus leben, auch noch – 12 – ein Fehlverhalten nicht nur nicht zu ahnden, sondern auch noch zusätzlich zu bezahlen, dann müssen wir in der angespannten Haushaltslage sagen, liebe Bürgerinnen und Bürger, sorry, aber da müssen wir noch mal miteinander ins Gespräch gehen und wir müssen am Ende auch das, was falsch läuft, müssen wir auch mal als falsch deklarieren und den Leu- ten auch spiegeln. Die Ausführungen der Bürgervereine, die ich alle sehr lobenswert finde, aber am Ende geht es vor allem darum, dass man einen Status quo unterstellt, an dem man einfach nichts ändern will und ich glaube, dass wir so an der Stelle nicht vorankom- men und dass es uns am Ende noch saumäßig teuer kommt. Deswegen kann ich nur noch mal dringend appellieren, dass wir hier jetzt diesen System- wechsel machen, verbunden noch mal mit einer neuen Form der Aufklärung. Dass das funktioniert, hat man bei der Papiertonne durchaus erleben können und man hat es auch interessanterweise beim Holz erlebt, was mich persönlich sehr überrascht hat. Ich habe da- mit überhaupt nicht gerechnet, dass die Bürgerinnen und Bürger da mitgehen. Ich halte sie von daher auch nicht für unbelehrbar, sondern wir müssen an der Stelle eben noch mal in eine tiefere Diskussion, aber die davon unabhängig sollten wir heute diesen Systemwech- sel, der mehr ist als ein Deckelwechsel, vornehmen. Zu Ihnen, Herr Stadtrat Maier, vielleicht noch eine Ergänzung. Sie erleben es heute ein zweites Mal, dass wir Ihnen eine Vorlage vorlegen, die wir so normalerweise nicht vorlegen würden, weil aus der Sicht der Verwaltung ist die Gelbe Tonne das einzig Sinnvolle, über das man als Wechselmöglichkeit hier diskutieren sollte. So haben wir es auch bisher gehal- ten. Es war Ihr ausdrücklicher Wunsch, dass Sie hier eine Alternative bekommen. Die legen wir jetzt vor, aber weil Sie gesagt haben, Sie hätten gerne so was öfters, wir haben schon den Anspruch, dass wir Ihnen aus fachlicher Sicht immer das Beste zum Beschluss vorlegen und nicht verschiedene Dinge, die wir unterschiedlich sinnvoll halten. Das nur noch mal zum Grundsätzlichen. Herr Stadtrat Hock, ich weiß, dass Sie das anders sehen. Sie wollen gerne eine Wünsch-dir-was-Liste wie im Supermarkt, aber das können wir halt nicht bieten an der Stelle. Okay, jetzt gibt es einige Wortmeldungen, was mich nicht verwundert. Stadtrat Høyem (FDP): Ich will überhaupt nicht die Debatte verlängern. Ich will nur sagen, diese Begriffe, rechts und links, das war letztes Jahrhundert. Das hat überhaupt nichts mit moderner Politik zu tun. Wir sind nicht rechts und links. Wir sind individuell gewählte Politi- ker und bitte nicht diese Terminologie von letztem Jahrhundert, ja letztem Jahrtausend, im- mer benutzen. Das ist nicht relevant in einer modernen politischen Entwicklung. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Was Sie uns darstellen mit den 3 Millionen, ist ja eine Prognose und wir wissen nicht, ob die eingehalten wird. Bundesweit gibt es tatsächlich die Gelbe Tonne, das können Sie ja auch googlen, aber der erste Artikel „...nach 30 Jahren immer noch falscher Müll in der Gelben Tonne“. Das Problem wird sich auch nicht lösen, nur mal dahin, weil es hieß ja, es würde problemlos bundesweit außer bei uns funktionieren. Der Vorsitzende: Nein, das Problem, Herr Wenzel, da bin ich ja bei Ihnen, das Problem löst sich nicht, aber das Problem löst sich auch nicht, wenn wir an der Roten Tonne festhalten und den Leuten suggerieren, ihr könnt weiter einfach alles einschmeißen. Wir haben hier eine reelle Chance, durch einen Systemwechsel noch mal eine neue Aufmerksamkeit zu er- zeugen, und die rechtmäßige Differenz zwischen dem, was man ins eine einwerfen darf und ins andere nicht, ist die Bratpfanne und der Bobbycar und nicht alles möglich Sonstige und ich glaube, dass wir uns auf dieses Risiko einlassen können. Zweitens, Herr Stadtrat – 13 – Høyem, ich habe nur Ihren Kollegen zitiert. Ich bin in der Sache selbst völlig Ihrer Meinung, keine Frage. Gut, dann kommen wir jetzt zur Abstimmung, und entsprechend unserer Beschlussvorlage steht zunächst die Weiterführung der Wertstofftonne hier zur Abstimmung, denn es steht ja ausdrücklich drin, sobald die erste Variante abgelehnt wird, wird die Variante 2 zur Ab- stimmung gestellt. Daran muss ich mich jetzt leider halten, aber es ändert ja auch nichts. Also ich rufe jetzt die Variante 1 auf, die Weiterführung der Wertstofftonne, und bitte um ein entsprechendes Votum ab jetzt (mehrheitliche Zustimmung) – Gut, das ist doch ein ein- deutiges Ergebnis. Damit brauche ich die zweite Abstimmung hier nicht zu stellen. Wir se- hen uns dann im Haushalt wieder. (Zuruf von Stadtrat Hock: Stadtrat Jooß hat falsch gedrückt) Ja, da müssen wir noch mal..., wenn das noch mal ist. Also wir wiederholen die Abstim- mung, jetzt noch mal eine Abstimmung ab jetzt (mehrheitliche Zustimmung). – Also ich habe den Eindruck, es geht immer in derselben Richtung. (Anm.: keine Anzeige bei Stadtrat Borner) Jetzt frage ich den Herrn Borner, wie er abgestimmt hat. Rot, okay, also dann haben wir 23:21. Das passt nämlich auch zum letzten Abstimmungsverhalten, und dann ist es soweit noch klarer. Damit bleibt die Wertstofftonne erhalten, und wir sprechen uns im Haushalt wieder. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. April 2023