Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule
| Vorlage: | 2023/0072 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 24.01.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Schul- und Sportamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0072 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SuS Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 22.03.2023 1 x Vorberaten Gemeinderat 28.03.2023 7 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat den Abschluss der als Anlage 2 beigefügten neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner- Schule. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache), zuletzt geändert am 16. Februar 2018, muss aufgrund des Beitritts der Stadt Landau geändert werden. Der Stadtrat der Stadt Landau hat in seiner Sitzung am 27. September 2022 den Beitritt der Stadt Landau zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule ab dem Schuljahr 2022/23 beschlossen. Auf die beigefügte Sitzungsvorlage wird verwiesen (Anlage 1). Der Beitritt soll zum Förderschwerpunkt Sprache, Klassenstufe 1-4, erfolgen. Es wird lediglich mit einzelnen Schulkindern gerechnet, sodass dies keine Auswirkungen beispielsweise auf die Klassenanzahl und damit den Raumbedarf haben wird. Der beigefügte Vereinbarungsentwurf (Anlage 2) wurde den Verwaltungen der beteiligten Städte und Kreise für den jeweiligen Gremienbeschluss bereits übersandt. Unabhängig vom Beschluss des Stadtrats der Stadt Landau, bereits zum Schuljahr 2022/2023 der Vereinbarung beitreten zu wollen, gilt Folgendes: Die neue Vereinbarung ist zunächst von allen beteiligten Städten und Kreisen zu unterzeichnen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung vorzulegen. Im Anschluss daran wird sie öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat den Abschluss der als Anlage 2 beigefügten neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner- Schule.
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– 3 – 1. Die bauliche Erweiterung, bauliche Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die Ein- richtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezir- ken und andere Maßnahmen im Sinne von § 30 SchG BW für das Sonderpädagogi- sches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Spra- che (SBBZ) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaf- ten nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (durchschnittliche Schülerzahlen der zu- rückliegenden fünf Schuljahre) gemeinsam mindestens 66 2 / 3 v.H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung, beziehungsweise vom Kultusministerium Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Ent- scheidungen im Sinne von § 30 SchG BW. 2. Die Stadt Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule be- treffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erhebli- cher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000 Euro im Einzelfall bedürfen der vorhe- rigen Zustimmung nach Ziffer 1 Satz 1. 3. Die beteiligten Körperschaften können der Stadt Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schule unterbreiten. § 4 Verwaltungs-, Bau- und Betriebskosten 1. Die Stadt Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2. Die in § 1 genannten Landkreise und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zu- schüsse nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen, einschließlich Grunderwerb, Förderschwerpunkt Sprache Klassen 1 – 4 Landkreis Karlsruhe mit den Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn, die Stadt Landau sowie die Stadt Karlsruhe. Klassen 5 – 10 Landkreis Karlsruhe, Landkreis Calw (Bad Herrenalb mit den Ortsteilen Bernbach, Rotensol und Neusatz sowie Gemeinde Dobel), Landkreis Enzkreis, Landkreis Germersheim, Land- kreis Rastatt, Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Stadt Baden-Baden, die Stadt Pforz- heim und die Stadt Karlsruhe. Für die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße sowie die Stadt Landau hat die Schulbezirksfestlegung nicht zur Folge, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ausnahmslos zum Besuch der Erich Kästner-Schule ver- pflichtet sind. § 3 Mitwirkungsrecht der beteiligten Körperschaften – 4 – Erschließung, Baunebenkosten und Verbrauchsmaterialien aus Lagerbeständen für das Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache (SBBZ) im Verhältnis der auf sie entfallenden Schülerzahlen. Hierbei werden die durchschnittlichen Schülerzahlen der zurückliegenden fünf Schuljahre zu- grunde gelegt. Die der Stadt Karlsruhe entstehenden Verwaltungskosten gemäß Ziffer 1 sowie kalku- latorische Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3. Die Stadt Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen an- fallenden Ausgaben und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. Hierbei erstellt die Stadt Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. Sollten nach Schlussrechnung der Maßnahme von der Stadt Karlsruhe noch Auszah- lungen geleistet werden, erfolgt eine geänderte Abrechnung. 4. Die Stadt Karlsruhe kann zur Zwischenfinanzierung zugesagter beziehungsweise in Aussicht gestellter Staatszuschüsse Kredite aufnehmen. Die anfallenden Zinsen werden dem Zuschussbedarf nach § 4 Ziffer 5 hinzugerechnet. 5. Die ungedeckten Schulbetriebskosten (Zuschussbedarf) werden nach Vorliegen des Rechnungsergebnisses mit Fälligkeit zum 1. Juli des folgenden Jahres auf die beteilig- ten Körperschaften umgelegt. Verteilerschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen Haushaltsjahr. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreiten des Rechtswegs das Regierungspräsidium Karlsruhe - Kommunalaufsicht - zur Vermittlung ei- ner Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund zum Ablauf eines Schuljahres mit ein- jähriger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an alle Beteilig- ten zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zuge- stimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Ziffer 2 dieser Vereinba- rung findet nicht statt. – 5 – § 7 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 GKZ BW der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihrem Kreis/Stadtkreis öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechts- wirksam. 2. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 17. und 25. November 1975 findet auf die vorliegende Vereinbarung das Recht des Landes Ba- den-Württemberg Anwendung. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung gegebenenfalls enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lü- cke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwir- ken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 4. Mit Inkrafttreten dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 16. Februar 2018 aufgehoben und durch die neue ersetzt. – 6 – Karlsruhe, ............. Erich Kästner-Schule (SBBZ) Für den Landkreis Calw _________________________________ Helmut Riegger, Landrat Für den Enzkreis _________________________________ Bastian Rosenau, Landrat Für den Landkreis Karlsruhe _________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel, Landrat Für den Landkreis Rastatt _________________________________ Dr. Christian Dusch, Landrat Für die Stadt Baden-Baden _________________________________ Dietmar Späth, Oberbürgermeister Für die Stadt Karlsruhe _________________________________ Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister
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Sitzungsvorlage 400/245/2022 Amt/Abteilung: Amt für Schulen, Kultur und Sport Datum: 30.08.2022 Aktenzeichen: 400.4.40.33.05 An: Datum der Beratung Zuständigkeit Abstimmungsergeb. Stadtvorstand 29.08.2022 Vorberatung N Hauptausschuss 13.09.2022 Vorberatung Ö Stadtrat 27.09.2022 Entscheidung Ö Betreff: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb der Erich- Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe Der Stadtrat beschließt den Beitritt der Stadt Landau zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Karlsruhe über den Bau und den Betrieb der Erich-Kästner-Schule – Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit den Förderschwerpunkten Hören und Sprache in Karlsruhe ab dem Schuljahr 2022/2023. Begründung: Ein Schüler aus der Stadt Landau besucht seit dem Schuljahr 2021/2022 in der 3. Klassenstufe die Erich-Kästner-Schule in Karlsruhe. Die ersten beiden Schuljahre verbrachte der Schüler in der Sprachförderschule in Rülzheim. Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Schulaufsicht wurde am 25.06.2018 eine Zuweisung an die Sprachförderschule Rülzheim wegen umfänglichen Sprachförderbedarf erteilt. Grundsätzlich müssen die Sorgeberechtigten eine Gestattung bei der ADD beantragen, wenn ihr Kind eine Schule an einer Privatschule oder einer Schule in Baden-Württemberg besuchen möchte. Manche Eltern, so die ADD, wählen in einem solchen Fall diese Schule in Baden-Württemberg, weil die sonderpädagogische Sprachförderung in Rheinland-Pfalz an der Sprachförderschule Rülzheim nach der 2. Klasse (ggf. aber nach dem 3. Schulbesuchsjahr) endet und anschließend „nur“ im Rahmen einer integrierten Nachsorge in der regulären Grundschule stattfindet. Einen Antrag auf Gestattung würde die ADD regelmäßig entsprechen, wenn die Sorgeberechtigten die restlichen Dinge klären (Schulbesuch, Transportkosten etc.). So hat auch der Landkreis SÜW eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Das Sozialamt Landau hat die Fahrtkosten für das Schuljahr 2021/2022 übernommen und auch eine weitere Übernahme für das Schuljahr 2022/2023 wäre möglich. Für die Gewährung des Schulbesuchs erhebt die Stadt Karlsruhe zum Ausgleich der ungedeckten Schulbetriebskosten einen jährlichen Kostenbeitrag. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im jeweiligen - 2 - Haushaltsjahr. Die Stadt Karlsruhe hat uns mitgeteilt, dass die jährlichen nicht gedeckten Kosten pro Schülerin oder Schüler der letzten Jahre bis zu 1.000,00 € betrugen. Weiterhin werden die beteiligten Kommunen auch an den nicht gedeckten Ausgaben von Baumaßnahmen beteiligt. Aktuell erfolgt eine Modernisierung der Bereiche Naturwissenschaften und Technik. Um dem betroffenen Kind und zukünftig ggf. weiteren Kindern in vergleichbaren Situationen zur besseren Förderung eines dauerhaften/regulären Besuchs der Erich-Kästner-Schule zu ermöglichen, ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung notwendig. Hier fällt voraussichtlich eine Kostenbeteiligung in Höhe von ca. 3.200,00 € an. Die benötigten Mittel fallen erst ab dem Jahr 2023 an und werden bei der Haushaltsaufstellung für Jahr 2023 berücksichtigt. Finanzielle Auswirkung: Produktkonto: 2212.52543 Haushaltsjahr: 2023 ff Betrag: bis zu 5.000,00 € jährlich Nachhaltigkeitseinschätzung: Die Nachhaltigkeitseinschätzung ist in der Anlage beigefügt: Ja / Nein ☐ Begründung: Anlage: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Karlsruhe Beteiligtes Amt/Ämter: Dezernat II - BGM Finanzverwaltung/Wirtschaftsförderung Sozialamt Schlusszeichnung:
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Niederschrift 48. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. März 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 7 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule Vorlage: 2023/0072 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat den Abschluss der als Anlage 2 beigefügten neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Betrieb der Erich Kästner-Schule. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende setzt um 17:20 Uhr die unterbrochene Sitzung fort, ruft Tagesordnungs- punkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Schulbeirat am 22. März 2023. Ich darf Sie um Ihr Votum bitten, ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung, die auch damit nicht geändert werden dürfte, wenn alle an ihre Plätze geeilt sind. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. April 2023