Mieterhöhung Hermann-Ringwald-Halle und Begegnungsstätte
| Vorlage: | 2023/0058 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 19.01.2023 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wolfartsweier |
| Erwähnte Stadtteile: | Wolfartsweier |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 31.01.2023
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Ortschaftsratsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0058 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Wo Mieterhöhung Hermann-Ringwald-Halle und Begegnungsstätte Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 31.01.2023 6 x Wir bitten den Ortschaftsrat zeitnah zu informieren, inwieweit sich die Mieten, Benutzungsgebühren für die Hermann-Ringwald-Halle und Begegnungsstätte nach dem Auslaufen des Eingemeindungsvertrages ändern. Der 1972 ausgehandelte Eingemeindungsvertrag ist nach 50 Jahren nunmehr ausgelaufen, er war zum 1.1.1973 in Kraft getreten. Bisher hatte der Ortschaftsrat die Höhe der Mieten festgelegt. Es ergeben sich eine Vielzahl von Fragen aus dem Ablauf des Vertrages u. a. gibt es evtl. Mieterhöhungen für städtische Räumlichkeiten in Wolfartsweier. Aufgrund der gestiegenen Energiekosten ist dies wohl zu erwarten. Unsere ortsansässigen Vereine, die die verschiedenen Räumlichkeiten regelmäßig nutzen und auf die Nutzung angewiesen sind, sollten hier zeitnah über evtl. Mieterhöhungen informiert werden. Auch hat der Ortschaftsrat das Recht über Veränderungen informiert zu werden.
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Extrahierter Text
Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Ortschaftsratsfraktion Vorlage Nr.: 2023/0058 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: OV Wo Mieterhöhung Hermann-Ringwald-Halle und Begegnungsstätte Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wolfartsweier 31.01.2023 6 x In § 17 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3d der Hauptsatzung ist geregelt, dass der Ortschafsrat selbstständig anstelle des Gemeinderates über die Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich der Festsetzung der Benutzungsgebühren entscheidet. Die Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Sinne der Hauptsatzung ist unabhängig von der Garantie der örtlichen Verwaltung in § 9 Abs. 2 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Wolfartsweier in die Stadt Karlsruhe. Sie stellt damit eine ausschließliche Zuständigkeit des Ortschaftsrats Wolfartsweier dar, die nicht bedingt oder befristet ist.