Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße “, Karlsruhe-Grünwettersbach - Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2023/0050
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.01.2023
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Durlach, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Neureut, Nordweststadt, Palmbach, Rüppurr, Stupferich, Waldstadt, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 07.02.2023

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zugestimmt zu geändertem Beschlusstext

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Synopse frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“ in Karlsruhe- Grünwettersbach Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit Fristende: 2. Juni 2021 Bürger*in 1 vom 28. Mai 2021 .................................................................................... 3 Bürger*in 2 vom 17. Mai 2021 .................................................................................... 4 Bürger*in 3 vom 17. Mai 2021 .................................................................................... 5 Bürger*in 4 vom 17. Mai 2021 .................................................................................... 5 Bürger*in 5 vom 17. Mai 2021 .................................................................................... 6 Bürger*in 6 vom 17. Mai 2021 .................................................................................... 7 Bürger*in 7 vom 18. Mai 2021 .................................................................................... 8 Bürger*in 8 vom 20. Mai 2021 .................................................................................. 10 Bürger*in 9 vom 13. Mai 2021 .................................................................................. 13 Bürger*in 10 vom 15. Mai 2021 ................................................................................ 14 Bürger*in 11 vom 24. Mai 2021 ................................................................................ 15 Bürger*in 12 vom 23. Mai 2021 ................................................................................ 16 Bürger*in 13 vom 22. Mai 2021 ................................................................................ 17 Bürger*in 14 vom 25. Mai 2021 ................................................................................ 17 Bürger*in 15 vom 25. Mai 2021 ................................................................................ 18 Bürger*in 16 vom 26. Mai 2021 ................................................................................ 18 Bürger*in 17 vom 26. Mai 2021 ................................................................................ 20 Bürger*in 18 vom 26. Mai 2021 ................................................................................ 20 Bürger*in 19 vom 26. Mai 2021 ................................................................................ 52 Bürger*in 20 vom 27. Mai 2021 ................................................................................ 53 Bürger*in 21 vom 27. Mai 2021 ................................................................................ 54 Bürger*in 22 vom 28. Mai 2021 ................................................................................ 54 Bürger*in 23 vom 28. Mai 2021 ................................................................................ 58 Bürger*in 24 vom 28. Mai 2021 ................................................................................ 60 Bürger*in 25 vom 28. Mai 2021 ................................................................................ 62 Bürger*in 26 vom 28. Mai 2021 ................................................................................ 63 Bürger*in 27 vom 29. Mai 2021 ................................................................................ 64 Bürger*in 28 vom 29. Mai 2021 ................................................................................ 66 Bürger*in 29 vom 29. Mai 2021 ................................................................................ 68 Bürger*in 30 vom 30. Mai 2021 ................................................................................ 69 2 Bürger*in 31 vom 30. Mai 2021 ................................................................................ 70 Bürger*in 32 vom 31. Mai 2021 ................................................................................ 72 Bürger*in 33 vom 31. Mai 2021 ................................................................................ 72 Bürger*in 34 vom 31. Mai 2021 ................................................................................ 84 Bürger*in 35 vom 31. Mai 2021 ................................................................................ 85 Bürger*in 36 vom 1. Juni 2021 .................................................................................. 85 Bürger*in 37 vom 1. Juni 2021 .................................................................................. 87 Bürger*in 38 vom 2. Juni 2021 .................................................................................. 87 Bürger*in 39 vom 2. Juni 2021 .................................................................................. 88 Bürger*in 40 vom 1. Juni 2021 .................................................................................. 88 Bürger*in 41 vom 2. Juni 2021 .................................................................................. 93 3 Stellungnahme Öffentlichkeit Anmerkung Stadtplanungsamt Bürger*in 1 vom 28. Mai 2021 [...] in Ihrer Zusammenfassung der online- Bürgerbeteiligung gehen Sie nicht auf die Frage der zusätzlichen Verkehrsbelastung der ohnehin zeitweise überlasteten L623 (Schlossbergstraße/Am Wetterbach / Wiesen-straße) ein. Eine zusätzliche Last von über 500 Fahrten für diesen Straßenzug ist eine nicht hinnehmbare zusätzliche Belastung für die Anwohner. Die aus der Zusatzbelastung von 544 Fahrten ermittelten zusätzlichen 42 Fahrzeuge in der Spitzenstunde halte ich anhand meiner Beobachtungen für eine Fehleinschätzung. Insbesondere am Ortseingang gibt es schon jetzt zeitweise kein Durchkommen für Rettungsfahrzeuge. Es wurde eine umfangreiche Verkehrsuntersuchung durchgeführt, die alle genannten Aspekte mit betrachtet hat. Darunter auch die Situationen an den genannten Verkehrsknotenpunkten, künftige Baugebiete in Grünwettersbach und andere Aspekte. Siehe hierzu die Ausführungen zu möglichen Verkehrszunahmen auf Seite 13 und das Fazit der Verkehrsuntersuchung auf Seite 14. Demnach treten im betrachteten Gebiet um die Straßen Zur Ziegelhütte, Heidenheimer Straße, Esslinger Straße, Thüringer Straße und Am Herrenweg nur geringe Verkehrszunahmen in der Größenordnung von zwischen +40 und +240 Kfz/24h auf. Die größten Verkehrszunahmen sind auf der L623 zu verzeichnen. Diese resultieren insbesondere aus den möglichen Entwicklungen in Palmbach, die verkehrlich zwar zum größten Teil Richtung BAB orientiert sein werden, aber zu einem kleineren Teil auch die L623 nutzen werden. Im Vergleich zu den bestehenden Verkehrsmengen auf der L623 von 9.000 bis 10.000 Kfz/24h bewegen sich diese Zunahmen aber in der Größenordnung von lediglich 6-8% und sind von den in der Verkehrsuntersuchung ausgeführten aus Leistungsfähigkeitssicht „kritischen“ Verkehrszunahmen ab ca. 6.000 Kfz/24 noch weit entfernt. Es zeigt sich, dass die Leistungsfähigkeit beider Knotenpunkte auch in der Planung gegeben ist. Die durchschnittlichen Wartezeiten für die Linkseinbiegenden (aus der untergeordneten Richtung einbiegend in die L623) erhöhen sich nur geringfügig (um maximal 3s aus der Straße Zur Ziegelhütte in der nachmittäglichen Spitzenstunde) gegenüber dem Bestand. Insgesamt weisen beide Knotenpunkte auch in den 4 Auch darauf wurde bisher nicht eingegangen. In Ihrer Zusammenfassung wird bei vielen Fragen auf eine zukünftige Planung verwiesen. Die Formulierungen klingen vage und lassen befürchten, dass die Fragen offenbleiben, bis unveränderliche Tatsachen geschaffen sind. Hier wünsche ich mir eine vorausschauendere Planung prognostizierten Spitzenstunden gute bis sehr gute Verkehrsqualitäten auf. Die Verkehre sind auch bei erhöhten Verkehrsmengen auf der L623, wie sie beispielsweise bei Umleitungsverkehren im Falle von Störungen auf der BAB 8 immer wieder auftreten, grundsätzlich abwickelbar. Es besteht in der maßgebenden nachmittäglichen Spitzenstunde ein „Puffer“ in Höhe von ca. 60% auf der L623, bis zu der die Verkehre mit ausreichender Verkehrsqualität abgewickelt werden können. Die im Resümee des bisherigen Planungsprozesses angesprochene weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes betrifft die in der Bürger*innenanhörung aufgeführten Stellungnahmen, die mit in die Planung einbezogen werden. Unter anderem durch die weiter erfolgten gutachterlichen Prüfungen und Abstimmungen mit den Fachdienststellen. Um die bauliche Entwicklung optimal zu gestalten, wurden zuerst ein Wettbewerbsverfahren und, daran anschließend, ein Rahmenplan aufgestellt. Alle Erkenntnisse und Mitteilungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit aus diesem Verfahren sind sodann in den Bebauungsplan eingeflossen. Bürger*in 2 vom 17. Mai 2021 gleichlautende Mail auch um 23 Uhr gesendet [...] als Elternbeirätin der Kita St Thomas und Mutter von Schülern der Heinz-Barth-Schule in der Esslinger Straße möchte ich gerne wissen, in welchen Straßen der Bauverkehr geleitet wird. Bereits heute ist die Verkehrssituation vor Schule und Kindergarten nicht angemessen geregelt. Jahrelanger zusätzlicher Verkehr von Baustellenfahrzeugen muss zum Schutz der Kinder vermieden werden! Der Baustellenverkehr, der in der späteren Umsetzungsphase eines Bebauungsplanes entsteht, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen – auch wenn der Zeitraum mehrere Jahre umfasst – grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei Angebotsbebauungsplänen kann lediglich die grundsätzliche Erreichbarkeit des Plangebietes betrachtet werden. Für eine genaue Routenplanung oder zeitliche Taktung des Baustellenverkehrs sind 5 wichtige Informationen zum Bauablauf und Baubeginn sowie zu den Bauträger*innen notwendig, die zum Zeitpunkt der Planung noch nicht feststehen. Mögliche Routen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung können also erst während der nachfolgenden Ausführungsplanung betrachtet werden. Hier wird ggfls. ein Baustellenkonzept durch das Tiefbauamt erstellt. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen werden, sofern sie notwendig sind, durch das Ordnungsamt getroffen. Bürger*in 3 vom 17. Mai 2021 Warum findet eine Beschränkung auf zwei bzw. drei Vollgeschosse statt? Hier könnten auch höhere Gebäude zugelassen werden. Mit 3 bzw. 4 Vollgeschossen zur Autobahn hin könnte ein zusätzlicher Lärmschutz für die bestehenden Wohnhäuser und noch mehr Wohnraum geschaffen werden. Grundsätzlich aber eine gelungene Planung und toll, dass neue Wohnungen in dieser schönen Lage entstehen. Im Zuge der weiteren Ausarbeitung des Wettbewerbsentwurfes wurden die Gebäudehöhen während des Rahmenplan-prozesses auch aufgrund von Anregungen aus der Bürgerschaft im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung an einigen Stellen verringert. Dadurch wird die als zu massiv empfundene Wirkung der Gebäude aus Sicht des Panoramaweges aufgelockert. Grundsätzlich gehen die Dichtevorgaben aus einer gesamtstädtischen Planung hervor. Die Vorgaben des Flächennutzungsplanes werden hier erfüllt und es entsteht eine angemessene Ortsrandbebauung, die sich mit ihrem modernen Baustil dennoch gut an den bestehenden Ortsrand andockt. Bürger*in 4 vom 17. Mai 2021 Aus unserer Sicht kann das Bebauungskonzept nur abschließend mit einem Verkehrskonzept bewertet werden. Die Verabschiedung des Bebauungsplans sollte nur mit einem vorliegenden Verkehrskonzept erfolgen. Zentrale Bedeutung haben für uns die folgenden Punkte: 1) Wie erfolgt die Anbindung an den ÖPNV 2) Welche Verkehrswege sind für PKW vorgesehen, um Innenstadt, Autobahn und Geschäfte des täglichen Bedarfs zu Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in einer Verkehrsuntersuchung dargestellt. Diese liegt inzwischen vor. 1. ÖPNV-Anbindung besteht an die Bushaltestelle in der Wiesenstraße (zwei Buslinien) und die Bushaltestelle vor der Heinz-Barth-Schule (Schulbus) 2. Grundsätzlich sind alle genannten Ziele über die bestehenden Straßen zu erreichen. 3. Jede städtische Schule hat einen Schulwegplan und dieser umfasst den 6 erreichen 3) Wie wird trotz des aufgrund der neuen Bewohner gestiegenem Verkehrsaufkommens ein sicherer Schulweg und erträglicher Verkehr in den angrenzenden Straßen (z.B. am Herrenweg) gewährleistet. Ergänzend zu einem Verkehrskonzept bevorzugen wir eine kleinteiligere Bebauung als derzeit vorgesehen. Dies hätte auch den Nebeneffekt, dass sich mit der Anzahl der neuen Bewohner auch das Verkehrsaufkommen reduziert und der Ortscharakter erhalten bleibt. gesamten Einzugsbereich aus dem die Schüler*innen die Schule besuchen. In ihm werden alle für die Sicherung des Schulweges wesentlichen Einzelheiten festgehalten. Der Schulwegplan zeigt den relativ sichersten Weg zur und von der Schule; er kennzeichnet die entsprechenden Gehwege und gibt die Stellen an, wo Schulkinder die Straßen mit Hilfsmitteln wie z. B. Ampeln oder Zebrastreifen überqueren sollen. Er enthält aber auch Warnungen vor besonders gefährlichen Straßenbereichen. Bei Änderungen wie neue Baugebiete oder bei höherem Verkehrsaufkommen ändert sich nichts an der Vorgehensweise, die Empfehlungen bleiben bestehen und erfahren lediglich eine erweiterte Anpassung. Das Einzugsgebiet der Heinz-Barth-Schule besteht aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach. Die Schulwegpläne können auf der Website der Stadt Karlsruhe eingesehen werden. Das Bebauungskonzept orientiert sich an den Vorgaben der gesamtstädtischen Planung und sieht einen differenzierten Wohnungsmix vor, der verschiedene Zielgruppen ansprechen soll. Es resultiert aus einem städtebaulichen Wettbewerb und einem umfassenden Rahmenplanprozess, der in enger Abstimmung mit den Bürger*innen gestaltet wurde. Das Konzept bietet eine für diesen Ort angemessene Bebauungsdichte und schafft neuen Wohnraum, der die Bestandsbebauung sensibel ergänzt. Bürger*in 5 vom 17. Mai 2021 Das detaillierte Verkehrsgutachten sollte unverzüglich durchgeführt werden. Die Schätzwerte zum Verkehrsaufkommen, die den Antworten der Verwaltung in der bisherigen Online-Beteiligung zugrunde liegen (Zusammenfassung vom 19.01.20) sind in keiner Weise nachvollziehbar. Das Eine Verkehrszählung zur Erhebung der Bestandsverkehre wurde bereits durchgeführt, die Ergebnisse wurden in die nun vorliegende Verkehrsuntersuchung eingepflegt. In der Verkehrsuntersuchung sind vielfältige Aspekte zur verkehrlichen 7 betrifft insbesondere den Mehrverkehr über die Straße Am Berg in Richtung Hohenwettersbach. Die Verkehrsauslastung dieser Straße ist jetzt schon zu hoch, das ließe sich mit einer einfachen Verkehrszählung verifizieren. Hierdurch entstehen auch erhebliche Sicherheitsrisiken, insbesondere für Fußgänger (nur ein Gehweg, wegen der Fahrbahnenge weichen Autos häufig bei Gegenverkehr auf den Gehweg aus). Eine Mehrbelastung ist schon durch die Eröffnung des NETTO in Hohenwettersbach zu erwarten und noch mehr durch das Neubaugebiet. Die Aussage der Verwaltung auf S. 12 der Zusammenfassung, es gebe „mehrere Wege“ nach Hohenwettersbach, beschönigt die Lage. Es gibt genau 2 Wege, von denen der längere über die Straßen Ziegelhütte/ Am Wetterbach/ Hohenwettersbacher Straße vermutlich kaum genutzt wird (regelmäßige Verkehrspfropfen an der Ziegelhütte und im steilen Abschnitt der Hohenwettersbacher Straße). Die Ablehnung des Ausbaus des bestehenden Wirtschaftswegs entlang der Autobahn durch die Verwaltung ist nicht nachvollziehbar und wird die aktuell schon kritische Verkehrssituation in der Straße Am Berg deutlich verschärfen. Die dünnen und nicht haltbaren Begründungen der Antworten der Verwaltung zum Verkehrsaufkommen Richtung Hohenwettersbach/Durlach würden durch die unverzügliche Durchführung des Verkehrsgutachtens entzaubert werden können. Situation mit betrachtet worden. Siehe hierzu die Ausführungen zu möglichen Verkehrszunahmen auf Seite 13 und das Fazit der Verkehrsuntersuchung auf Seite 14. Bei einem Ortstermin in Anwesenheit von Anwohnern*innen und Vertretungen von Ordnungs- und Bürgeramt, Tiefbauamt und Stadtplanungsamt im Frühjahr 2022 wurden auf Wunsch der Anwohnenden die örtlichen Begebenheiten in der Straße Am Berg begutachtet und verkehrslenkende Maßnahmen zur Verbesserung der Durchfahrt durch diese Straße besprochen, die inzwischen umgesetzt wurden. Der Markt in Hohenwettersbach ist bereits seit September 2021 eröffnet. Bisher erscheinen die Fahrten von und zu dem Markt unkritisch für die Umgebung abzulaufen. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Bürger*in 6 vom 17. Mai 2021 8 [...] als Vermieter von Häusern und Wohnungen hier in Wettersbach haben wir immer wieder festgestellt, dass der Bestand an kleineren Wohnungen hier im Ortsteil relativ gering, der Bedarf dafür aber relativ groß ist. Oft handelt es sich bei den Interessenten um Menschen, die Aufgrund von Trennung/Scheidung, des Auszugs erwachsener Kinder oder Verkleinerung im Alter eine kleinere Wohnung benötigen und die wegen ihrer Verwurzelung und der Zugehörigkeit zu Vereinen etc. aber sehr gerne hier in Wettersbach bleiben möchten. Ich möchte die Schaffung von kleineren und bezahlbaren Wohnungen und somit auch eine bessere Durchmischung des Wohnungsangebots hier im Ort als Anregung zu ihren Planungen geben. Die im Bebauungsplan vorgesehene Mischung aus verschiedenen Gebäudetypologien bietet ein flexibles und breitgefächertes Angebot für verschiedene Zielgruppen. Die Grundrissaufteilung der Mehrfamilienhäuser obliegt jedoch letztendlich den Bauwilligen. Nur so kann auch gewährleistet werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch die zukünftigen Anforderungen an den Wohnungsmarkt abdecken. Bürger*in 7 vom 18. Mai 2021 [...] die Bebauung ist schlüssig und sicher attraktiv. Aber es gibt noch anderes als die Bebauung. Anbei finden sie untenstehend Bedenken, Belege dazu und Vorschläge. Verkehrsmäßig gibt es kein Konzept das Gebiet seriös anzubinden. Es ist nicht erkennbar, wie ein zu erwartendes Verkehrsaufkommen in Zukunft geregelt wird. Die Planungen bedienen nur die „Blase“ des Wohngebietes. Somit ist die Planung nur teilweise gelungen. Die Hauptlast bei Zu- und Abfahrt trägt hierbei der Herrenweg und in Verlängerung die Thüringer bzw. Esslinger Straße. Gerade die Belastungen sind am Herrenweg- Thüringer Straße-Esslinger Straße bereits heute massiv durch Bringdienste der Eltern zum Kindergarten, zur Schule und wegen der sportlichen Veranstaltungen beim SCW und ASV Tischtennis auch am Wochenende. Ebenso bei saisonalen Veranstaltungen der Vereine auf dem Mehrzweckplatz hinter der Schule. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 9 Für die Bauphase ist ein starker Zuwachs des LKW und Baumaschinenverkehr zu erwarten. Ein provisorischer Abfluss dieses Verkehrs wäre hierbei wünschenswert. Ist aber bisher nicht vorgesehen. Das gehört zu einer Baustelleneinrichtung einfach dazu und muss auch eingepreist sein. Ein Vorschlag ist die Nutzung des Wirtschaftsweges parallel zur Autobahn. Der LKW Verkehr wird am Ende der Bauphase durch den Individualverkehr der neuen Anwohner ersetzt. Es ist also eindeutig eine langfristige Lösung zu ermitteln und anzubieten. Eben auch zum Schutz der Kindergarten und Schulkinder im Umfeld des Baugebietes später dann Wohngebietes. Gar nicht nachvollziehbar sind die berechneten Einwohnerzahlen; die Berechnung besagt 2Personen/WE. Bei dieser Berechnung hätte man doch sehr einfach mit mehr Sorgfalt realistische Zahlen ermitteln können. Das wird sich nämlich in Zukunft deutlich beim Verkehr widerspiegeln. Meiner Meinung nach sind Zahlen dermaßen konstruiert, dass das zukünftige Verkehrsaufkommen kleingerechnet werden kann. Bitte hier nachbessern. In einer ersten Annäherung komme ich auf 600 Bewohner mit 450 Fahrzeugen. Das ist ein erheblicher Unterschied zu 350 Bewohner und ca. 260 Fahrzeugen. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 2. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 4. Die Zahl der Wohneinheiten und der Einwohner*innen wurde im Rahmenplanprozess anhand von Grundrissbeispielen durch das Büro Schöffler Stadtplaner Architekten ermittelt. Diese Zahl ist plausibel. Die Belegungsdichte, also die Zahl der Einwohner*innen je Wohneinheit ist ein empirischer Wert, mit dem der Nachbarschaftsverband Karlsruhe im Flächennutzungsplan rechnet. Zieht man die Daten des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg heran, bemerkt man, dass die Belegungsdichte auch in sehr ländlichen Regionen lediglich bei ca. 2,3 Einwohner*innen je Wohneinheit liegen. Ein stetiger Belegungsdichterückgang ist seit vielen Jahren zu beobachten. Da eine konkrete Ausdifferenzierung erst dann gemacht werden kann, wenn das Planungskonzept endgültig ausgearbeitet ist, war es richtig diese statistischen Werte anzusetzen. Eine weitere Konkretisierung erfolgte nun im Bebauungsplanverfahren. Der Wohnungsmix wurde im Rahmenplan zugunsten größerer Wohneinheiten reduziert auf insgesamt 160 Wohneinheiten. Den verschiedenen Wohnformen wurden differenzierte Belegungsdichten zu Grunde gelegt. Da in 10 größeren Wohneinheiten mehr Menschen leben, ergibt sich für das Plangebiet eine Einwohnerzahl von etwa 406 Einwohner*innen. Der Verkehrsprognose wurden ebenfalls dieser typologiebezogene Umrechnungsschlüssel von Wohneinheiten auf Einwohner*innen zugrunde gelegt. Es wird eine durchschnittliche Belegungsdichte von 2,54 EW / WE angesetzt. Die durchschnittliche Belegungsdichte in Grünwettersbach beträgt gemäß statistischem Jahrbuch 2020 2,13 EW / WE im Bestand. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Werte einen Sicherheitspuffer enthalten. Siehe hierzu S.5 und 6 der verkehrstechnischen Untersuchung. Bürger*in 8 vom 20. Mai 2021 [...] Ortsverträglichkeit In Ihrer Zusammenfassung der Onlinebeteiligung vom 19. Januar 2021 wird die „Ortsverträglichkeit“ diskutiert mit dem Ergebnis, dass dies mehr durch das persönliche, nachbarschaftliche Miteinander definiert wird. Dem möchte ich widersprechen. Der dörfliche Charakter von Grünwettersbach zeichnet sich durch das Einfamilienhaus aus. Wie Sie selbst in Ihrem Schwarzplan erkennen können, ist dies die vorwiegende Bauform. Wie man auch erkennen kann, wurde schon in den 70er Jahren der Frevel begangen im damaligen „Neubaugebiet“ (Reutlinger Str. und Esslinger Str.) eine Reihenhaussiedlung zu bauen, die nicht dem typischen Ortsbild entspricht. << Bild Schwarzplan >> Des Weiteren hat Grünwettersbach kein „Zentrum“ für ein persönliches, nachbarschaftliches Miteinander. Das Miteinander der Bürger findet in Sport-, Musik-, Gesangs- und sonstigen Vereinen und der Freiwilligen Feuerwehr statt. Der städtebauliche Charakter von Grünwettersbach steht im ständigen Wandel. Das ehemalige Haufendorf um die Kirche hat sich in ein Straßendorf entlang den Straßen „Am Wettersbach“ und „Wiesenstraße“ gewandelt. Typisch für die Erweiterung von Straßendörfern ist die Entwicklung parallel zur Hauptstraße. Die Erweiterungen passen sich seit jeher an die zu der Zeit vorherrschenden Wohnbedürfnisse an. Der ursprüngliche Charakter war durch schmale giebelständige Häuser geprägt, die von mehreren Generationen bewohnt waren. Große landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude prägten ebenfalls den Charakter. Diese Art der Bebauung wurde damals nicht weiterverfolgt, da sie der Lebenswirklichkeit zum Zeitpunkt der Erweiterungen nicht entsprach. Stattdessen wurden große Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken errichtet, da die Grundstückspreise bezahlbar waren und viele Äcker aufgegeben wurden. Dies entspricht jedoch nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit, deshalb müssen heutige Erweiterungen ebenfalls darauf 11 Ein persönliches, nachbarschaftliches Miteinander findet – wie Sie es beschreiben – auch in Neukölln statt und widerspricht dem Miteinander in Grünwettersbach. Ein wie von Ihnen geplantes Wohngebiet passt sicherlich gut in den Citypark in Karlsruhe, aber nicht nach Grünwettersbach, denn hier zeichnet sich das Ortsbild durch die Bauform aus und die Bürger, die diese Bauform wählen. Zu- und Abfahrtskonzept In Ihrer Zusammenfassung der Onlinebeteiligung vom 19. Januar 2021 werden 3 Anschlüsse an das übergeordnete Straßennetz beschrieben. „An der Ziegelhütte“, „Herrenweg“ und „Ob der Eichhälden“. Ich bin sehr auf Ihr Verkehrsgutachten gespannt und hoffe, dass das Ergebnis nicht sein wird, dass die Klärung dieser Frage nicht Teil des Gutachtens und Planungsverfahrens ist. Realistisch gesehen wird kein Mensch den Anschluss „Ob der Eichhälden“ nutzen. Der Mehrverkehr wird sich hauptsächlich auf den Anschluss „An der Ziegelhütte“ konzentrieren. Dort herrscht heute schon vor der Sparkasse totales Chaos, vor Allem wenn die Gelenkbusse der VBK versuchen in die Hauptstraße einzubiegen. Zu Geschäftszeiten ist die der Sparkasse gegenüberliegende Fahrbahn eigentlich immer zugeparkt und ein Ausweichen findet dann ggf über die Hofeinfahrten reagieren und ein gemischtes Wohnraumkonzept anbieten. Die Neuplanung ist ortsverträglich, da sie sich in den direkten Anschlussbereichen an der bestehenden Wohnbebauung orientiert und sich so sanft andockt. Im rückliegenden Bereich findet eine moderate Erhöhung der städtebaulichen Dichte statt. Diese liegt jedoch unter den Orientierungswerten für allgemeine Wohngebiete aus § 17 der Baunutzungsverordnung. Das Bebauungskonzept bietet Begegnungsräume innerhalb der sechs Cluster, schafft aber auch ein Angebot an öffentlichen Freibereichen für alle Bürger *innen von Grünwettersbach. Dazu gehören Spielbereiche sowie Naherholungsbereiche. Diese stehen allen Bürger *innen zur Verfügung und können auch im Alltag außerhalb von Vereinsangeboten genutzt werden. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 12 statt. Des Weiteren haben Sie die Straße „Am Berg“ vergessen. Schon heute ist das Verkehrsaufkommen auf der extrem schmalen Straße (und Gehweg) weit über den erträglichen Maßen, von den Geschwindigkeiten ganz zu schweigen. Die Fahrbahn ist 4,3m und schmaler und ich sehe täglich das Befahren des Gehweges, um dem entgegenkommenden Verkehr auszuweichen. In Ihrer Planung rechnen Sie mit 3m breiten Gehwegen und einer 6m breiten Fahrbahn. Die umliegende Straßeninfrastruktur entspricht dem bei weitem nicht. Realistisch betrachtet wird sich der Großteil des Verkehrs nach Hohenwettersbach (Netto Supermarkt im Bau befindlich), Aue und Durlach auf die Straße „Am Berg“ konzentrieren, welche weder die Maße/Kapazitäten noch die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer hat (nach RASt 06). Niemand aus dem geplanten Neubaugebiet „7 Höfe“ wird eine der von Ihnen empfohlenen Anschlüsse an die Hauptstraße nutzen, um dann die ebenfalls schwerlich befahrbare (und ein Umweg) „Hohenwettersbacher Straße“ zu befahren. Wir hatten in den vergangenen Wochen mehrere Einsätze von Polizei, Feuerwehr und Notarzt in der Straße „Am Berg“ und die Einsatzfahrzeuge mussten Rückwärts die Straße „Am Berg“ fahren, da eine Durchfahrt in Richtung Hohenwettersbacher Straße nicht möglich war (dies ist sicherlich in den Einsatzprotokollen nachzulesen). Die Frage: Könnte der Ausbau des bestehenden Wirtschaftswegs Hohenwettersbacher Str./Heidenheimer Str. entlang der Autobahn für Entlastung Richtung Hohenwettersbach und Durlach sorgen, insbesondere für die Straße „Am Berg“? wurde wie folgt beantwortet: „Für die Verbindung zwischen dem neuen Gebiet und Hohenwettersbach gibt es mehrere Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 5. 13 Fahrtstrecken für den Kfz-Verkehr. Die Straße „Am Berg“ ist tatsächlich die engste und unkomfortabelste Möglichkeit. Da es aber Alternativen gibt, sieht der Bereich Verkehr des Stadtplanungsamtes keine Probleme.“ Welche Alternativen/mehrere Fahrstrecken gibt es? Der einzige Weg nach Hohenwettersbach führt unter der A8 durch und dies kann nur von der Hohenwettersbacher Straße aus erreicht werden. Dorthin führt nur die Straße „Am Berg“ und die „Hohenwettersbacher Straße“ und die „Hohenwettersbacher Straße“ von der Hauptstraße aus stellt einen langen Umweg dar und ist auch umkomfortabel zu befahren. Ich fordere Sie auf, innerhalb des Verkehrsgutachtens die Straße „Am Berg“ mit einzubeziehen und diese ggf. in eine von beiden Seiten befahrbaren Sackgasse umzuwandeln, mit elektrischen Pollern auf Höhe der Straße „Am Berg 55“ um die Durchfahrt für Rettungs- und städtische Fahrzeuge zu ermöglichen. Des Weiteren sind meiner Meinung nach der angenommene Mehrverkehr zu gering abgeschätzt. Der bestehende Wirtschaftsweg steht für einen allgemeinen Straßenausbau nicht zur Verfügung. Eine Entlastung würde darin auch nicht gesehen, abgesehen von unnötiger zusätzlicher Versiegelung. Letztendlich ist mit dem vorhandenen Straßennetz auszukommen um die Versiegelung nicht noch weiter auszudehnen. Die Verkehrsuntersuchung hat aufgezeigt, dass die neuen Erschließungsverkehre über das vorhandene Erschließungssystem abgewickelt werden können. Siehe hierzu auch die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Das Ordnungsamt war vor Ort und hat keinen Anlass gesehen eine solche einschränkende Maßnahme umzusetzen. Durch detailliert festgelegte Halteverbotszonen wird der Verkehr flüssiger durch die Straße Am Berg geführt werden. Bürger*in 9 vom 13. Mai 2021 Als ehemaliger Grünwettersbacher, der heute noch regelmäßig vor Ort ist, fällt mir die prekäre Verkehrssituation im Bereich Zur Ziegelhütte von der Sparkasse bis zum Friedhof auf. Hier führt insbesondere die große Anzahl parkender Autos bereits heute zu erheblichen Behinderungen. Ich erwarte, dass diese Behinderungen mit dem neuen Wohngebiet noch deutlich zunehmen werden. Deshalb bitte ich darum, durch entsprechende Park- und Halteverbote in diesem Bereich den Verkehrsfluss zu verbessern. Ebenso muss Ausweich-Parkverkehr in die Nebenstraßen, z.B. Im Rodel, Am Berg etc. vermieden werden. Siehe zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese sind, sofern notwendig, durch das Ordnungsamt zu treffen. Das Ordnungsamt wurde intensiv in den Planungsprozess eingebunden und sieht auch nach Kontrollen bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Situation parkender Autos derzeit über die bereits durchgeführten Maßnahmen, Einzeichnung der Parkzonen, Kennzeichnung Parkverbotszonen und Temporeduzierung auf Tempo 30, keinen weiteren Handlungsbedarf. Es sind in 14 Betroffen bin ich als regelmäßiger Besucher bei meinem pflegebedürftigen Vater, wohnhaft in Grünwettersbach, und als Verkehrsteilnehmer. Grünwettersbach keine unüblichen bzw. kritische Verkehrsverhältnisse. Bürger*in 10 vom 15. Mai 2021 Flugblatt verteilt ab 15.5.2021 [...] 1. Baustellenverkehr Im Rahmen der Bürger-Online-Beteiligung wird im „Abschnitt C 1 Verkehrsaufkommen“ angeführt: „Frage: wie soll die Führung des Baustellenverkehrs erfolgen? Die Abwicklung des Baustellenverkehrs sollte hauptsächlich über die Einmündung „Am Herrenweg“ erfolgen, da hier ausreichende Fahrbahnbreiten und Eckausrundungen vorhanden sind. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Bebauung nicht auf einmal erfolgt und sich so das Aufkommen an Baustellenfahrzeugen in Grenzen hält. Das Thema kann erst im Rahmen der Ausbauplanung behandelt werden. Grundsätzlich ist aber Baustellenverkehr von Anwohnern zu dulden.“ Muss der jahrelange Schwerlast- Baustellenverkehr im Bereich der Grundschule und der Kindertagesstätte folglich geduldet werden? Die offensichtliche Gefahr für Leib und Leben unserer Schul- Kindergartenkinder wird schlichtweg ignoriert. Dies ist für uns eine unfassbar leichtfertige Sichtweise. Was denken Sie? 2. Verkehrszunahme Auch der zukünftige Anliegerverkehr der Neubaugebiete und ggf. weiterer Bauabschnitte soll durch die bereits heute überlasteten Engpässe zusätzlich durchgeschleust werden. Ein Gutachten hierzu soll später erstellt werden – also wenn die Fakten geschaffen sind!!! Macht das Sinn? Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 2. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 15 Wir können uns nur bedingt mehr Verkehr in unseren Straßen vorstellen und fordern deshalb eine maßvolle Intensität der Bebauung. [...] Bürger*in 11 vom 24. Mai 2021 Ich habe als direkt betroffener Anwohner Esslinger/Ecke Heidenheimer Straße Bedenken gegen den B-Plan aus nachfolgendem Grund: Bei 170 geplanten Wohneinheiten (WE) entfallen lt. Flächenbilanz alleine auf das Stück Heidenheimer Straße mind. 27 + 53 = 80 WE - das finde ich enorm, für dieses kleine Stück. Das ist eine extreme Verdichtung. Geplant ist eine Tiefgarage nebst Besucherstellplätze. Ich habe enorme Angst u. a. vor dem Verkehrslärm der durch dieses gesamte Baugebiet entstehen wird. 170 WE in ein solches Gebiet Heidenheimer/Esslingerstraße zu drängen, Anwohner, Besucher, Kita-Nutzer, Schulnutzer, Besucher des Altenwohnheims - das ist der Wahnsinn. Das wird die neue Hauptstraße von Grünwettersbach. Es sind inzwischen nur noch 160 Wohneinheiten. Im Bereich entlang der Heidenheimer Straße sind es 82 WE. Dies entspricht einerseits der Dichtevorgabe des FNP und andererseits einem schonenden Umgang mit dem Boden. Die städtebauliche Dichte unterschreitet die Orientierungswerten für allgemeine Wohngebiete aus § 17 der Baunutzungsverordnung. Die Planung sieht für jeden Baublock eine eigene Tiefgarage vor, in der alle notwendigen Stellplätze untergebracht werden mit einem Berechnungsschlüssel von 1 Stellplatz je Wohnung, mindestens 2 pro Wohngebäude. Erfahrungsgemäß verteilen sich die täglichen Zu- und Abfahrten über den Tag. Siehe hierzu die Verkehrsuntersuchung ab Seite 5 Nr. 3 „Verkehrsprognose“. Grundlage für die Abschätzung des Verkehrsaufkommens ist die Einwohner*innenzahl, die aus dem überarbeiteten Rahmenplan mit den daraus resultierenden Wohneinheiten je Cluster abgeleitet werden kann: Die Verkehrsprognose wurde dabei für jedes Cluster separat vorgenommen, da die unterschiedliche räumliche Lage auch zu unterschiedlichen Routenwahlverläufen durch das Bestandsgebiet führt. Fazit: Die resultierenden Verkehrsmengen können daher als grundsätzlich wohngebietsverträglich angesehen werden. Es ist unbestritten, dass durch die neuen Bewohner*innen mehr Verkehr entsteht, dadurch entstehen jedoch keine unzumutbaren Verkehrs- und 16 Für mich geht außerdem bei dieser Planung komplett der dörfliche Charakter von Grünwettersbach unter und ich bin sehr wohl der Meinung, dass das Risiko besteht, dass hier eine Art Ghetto entstehen kann (Stichwort sozialer Wohnungsbau). Ich wehre mich bewusst schon heute hiergegen - denn, ist der Stein erst in den Brunnen gefallen - sprich der B-Plan beschlossen und das bauen abgeschlossen und man bemerkt dann wie so oft in der Vergangenheit - ups die Kritiker hatten doch recht, es ist ein Ghetto, die homogene Struktur des Dorfes hat sich durch den sozialen Wohnungsbau ungut verändert, es ist viel mehr Verkehrsaufkommen wie gedacht... und und und - dann ist es zu spät. Ich bitte Sie nehmen Sie die Bedenken, die wahrlich nicht aus der Luft gegriffen sind ernst und überdenken Sie dieses Projekt. Bebauen ja - da habe ich kein Problem mit aber nicht so verdichtet wie vorliegend angedacht. Lärmprobleme. Siehe hierzu auch S. 43 der Schalltechnischen Untersuchung. Siehe hierzu auch die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 8. Das Konzept bietet Wohnraum für mehrere Zielgruppen und ergänzt so auch das vorhandene Wohnungsangebot in Grünwettersbach. Ein Trading-Down- Effekt ist durch die Bebauung und deren Bewohner*innen nicht zu erwarten. Ein Anteil von sozial gefördertem Wohnraum an der Gesamtbebauung wäre es städtischer Sicht wünschenswert, wird jedoch nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Zudem ist sozial geförderter Wohnraum ein Angebot an bezahlbarem Wohnraum für große Teile der Bevölkerung mit geringen bis mittleren Einkommen. Allein aus der Gebäudetypologie des Mehrfamilienhauses ist ebenfalls kein Trading-Down-Effekt abzuleiten. Dieser Gebäudetyp bietet ein breites Spektrum an Wohnformen und Wohnungsgrößen und spricht so alle Zielgruppen an. Bürger*in 12 vom 23. Mai 2021 [...] Ich verstehe und befürworte das Bestreben zur Schaffung weiteren Wohnraums in Grünwettersbach. Als Anwohnerin der direkt angrenzenden Bestandbebauung erlebe ich allerdings täglich die Verkehrssituation auf den perspektivischen Zufahrtsstraßen zum geplanten Beugebiet und die mit den örtlichen Gegebenheiten verbundene Engpässe. Sowohl in der Zufahrtstraße Zur Ziegelhütte / Heidenheimer Str. aber auch in die Straße am Herrenweg kommt es in der Praxis häufig zu stauartigen Situationen, so dass ich Bedenken hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens durch das Neubaugebiet habe. Insbesondere, da die direkt angrenzende Bebauung an den Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 17 Engstellen eine bauliche Erweiterung zur Verbesserung des Verkehrsflusses nicht möglich macht. Ich halte es daher für dringend nötig, das geplante detaillierte Verkehrsgutachten prioritär durchzuführen um die Ergebnisse in die weiteren Projektplanungen einbeziehen zu können. Bürger*in 13 vom 22. Mai 2021 Dem Vernehmen nach besteht bislang kein Konzept für die Bewältigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Dies sei nachgeordnet. Es sind nicht nur die bestehende Verbindungswege zur L623, die aufgrund des Baubestands nicht erweitert werden können, es ist vielmehr diese L623 im Durchfahrtbereich der Gemeinde, die jetzt schon zu bestimmten Zeiten heftig gestaut ist. Da es in Grünwettersbach nur 2 Nord- Südverbindungen gibt, eben die L623 und dann die als Anwohnerstraße konzipierte und als solche schon zu enge Straße Am Berg, ist auch diese Straße heftig betroffen. So wird die Straße als Durchgangsstraße mit unangepaßter Geschwindigkeit befahre. Völlig verrückt wird dort die Situation, wenn es auf der A8 Probleme gibt und dann LKWs und Busse in der Straße Am Berg oder in der Hohenwettersbacher Str. hängen bleiben. Da wird das Pferd von hinten aufgezäumt, wenn das neue Viertel erst gebaut wird und anschließend festgestellt werden muss, daß es kein funktionierendes Verkehrskonzept geben kann. Vor diesem Hintergrund tun sich sich jetzt heftige Konfliktlinien auf. Insgesamt besteht hier bei den Planern erhebliche kognitive Dissonanz. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 Siehe auch Ausführungen zu Bürger Nr.7 und Bürger Nr. 8. Bürger*in 14 vom 25. Mai 2021 Das Abwassersystem in Grünwettersbach ist nicht für ein weiteres Baugebiet ausgelegt. Es ist zu klein. Dieses Thema ist der Stadt bekannt und es gibt weder eine Reaktion noch einen Das Baugebiet ist bereits teilweise im FNP aufgeführt und wurde bei der Planung des Kanalnetzes mitberücksichtigt. Das Kanalnetz ist nach dem Stand der Technik nachweislich in gutem Zustand und auch 18 Vorschlag zur Behebung. unter Berücksichtigung des Baugebiets ausreichend dimensioniert. Durch regelmäßige Kanalinspektionen und Reinigungen wird ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt. Trotzdem ist ein Kanalnetz nur für eine bestimmte, regelwerksabhängige Jährlichkeit des Niederschlages dimensioniert. Dabei gehört ein Einstau des Kanals zu den normalen Betriebszuständen. Anschlussteilnehmer müssen sich mit Rückstauklappen oder Hebeeinrichtungen vor Rückstau schützen. In Bezug auf Starkregen müssen private Maßnahmen des Objektschutzes getroffen werden, wenn private Flächen gefährdet sind. Bürger*in 15 vom 25. Mai 2021 Durch das neue Wohngebiet wird der Verkehr zunehmen. Bereits jetzt ist es schon eine Herausforderung zur Hauptstraße zu gelangen. Alleine in meiner Straße hat jeder Anwohner mind. 2 Fahrzeuge im Einsatz. Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 Bürger*in 16 vom 26. Mai 2021 Die Zurechnung von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit (falls noch aktuell) könnte zu knapp ausfallen, da zum Abstellen der Fahrzeuge sehr oft der öffentliche Parkraum (z.B. Strassenrand) genutzt wird und weniger die zur Wohneinheit gehörigen Standplätze oder Garagen, falls sich diese weiter entfernt vom Hauseingang befinden. Ausserdem hat ein Haushalt mit zwei Erwachsenen üblicherweise auch zwei Autos. Zudem werden Garagen u.U. auch fremd genutzt. Da sich an dieses Bebauungsgebiet ausgedehnte Sportanlagen und eine Gaststätte anschließen, deren Besucher ebenfalls hauptsächlich mit PKWs ankommen, könnte auf Dauer ein Parkraummangel entstehen. (Siehe auch als Beispiel die Bebauung im Bereich "Bergacker" in Grünwettersbach: der Friedhofparkplatz ist seitdem permanent mindestens zur Hälfte Der hier festgesetzte Mindeststellplatzschlüssel liegt nun bei 1 Stellplatz pro Wohneinheit und mindestens 2 Stellplätze pro Wohngebäude. Alle privaten notwendigen Stellplätze werden in Tiefgaragen nachgewiesen Dadurch ist mit einem tatsächlichen Stellplatzschlüssel von ca. 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit zu rechnen. Die Bauwilligen können diesen auf freiwilliger Basis überschreiten. Damit wird dem Verkehrsverhalten in Grünwettersbach Rechnung getragen. Laut dem statistischen Jahrbuch 2021 der Stadt Karlsruhe waren 2020 in Grünwettersbach 2.526 Personenkraftwagen zugelassen. Nicht enthalten sind Dienstfahrzeuge, die am Firmensitz zugelassen sind. Diese Anzahl an Personenkraftwagen verteilte sich auf 1.924 Wohnungen (Stand 31. Dezember 2020). Daraus ergibt sich ein statistischer 19 durch Fahrzeuge von Nichtfriedhofbesuchern belegt.) Stellplatzschlüssel von etwa 1,3 benötigten Stellplätzen je Wohnung. Gründe hierfür können in der Topografie und der vergleichsweisen schlechten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr liegen. Dies trifft auch auf das Plangebiet an der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße zu, weshalb davon auszugehen ist, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen in der Regel mit mehr als einem Auto ausgestattet sein müssen, um die für ihre tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Aus diesem Grund ist Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen zu erwarten. Die genauere Betrachtung der Daten zu den gemeldeten Pkw zeigt, dass sich der statistische Stellplatzschlüssel in Grünwettersbach für Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit bei etwa 1,9 Stellplätzen je Wohneinheit bewegt, während er sich bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit bei etwa 1,1 bewegt. Im Straßenraum sollen lediglich Besucherstellplätze angeboten werden. Hierbei ist ein öffentlicher Stellplätz je drei Wohnungen vorgesehen. Somit wird sichergestellt, dass auch ausreichend Grünflächen und Bäume im Straßenraum untergebracht werden können. Durch die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung im privaten Bereich wird erreicht, dass keine zusätzlichen Stellplätze im öffentlichen Raum benötigt werden. Die Stellplatzverpflichtung nach § 37 Landesbauordnung (LBO wird für Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit erhöht, um den örtlichen Gegebenheiten aus den genannten verkehrlichen und städtebaulichen Gründen Rechnung zu tragen. Es wird ein höherer Bedarf an privaten Stellplätzen vor allem bei den Zielgruppen für Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern gesehen, weshalb die 20 Erhöhung nicht für Gebäude mit mehr als einer Wohneinheit gilt. Die Sportvereine und die Gaststätte an der Balinger Straße haben auf Ihren Anlagen ebenso eine ausreichende Anzahl von Besucher*innenstellplätzen angelegt. Bürger*in 17 vom 26. Mai 2021 [...] Die dargelegte Bebauung im Plangebiet führt zu einer Versiegelung des Geländes und damit zu verstärkten Entsorgungsproblemen. Schon jetzt kann das Gelände bei Starkregen das anfallende Regenwasser nicht aufnehmen, die Versickerung im nichtversiegelten Gelände des Plangebiets funktioniert nicht. Sichtbar wird dies an der angeschwemmten feinsandigen Erde im Bereich der Cannstatter Straße. Es handelt sich hier also mitnichten um "unbedenkliche(s) Niederschlagswasser" (Wettersbacher Anzeiger, 6.5.21, S. 3), sondern um Wassermengen, die größer sind als das Versickerungspotenzial des Geländes. Hinzu kommt, dass der Regenwasserabfluss durch das Abwasserkanalsystem, das vom Wendeplatz der Cannstatter Straße ausgeht, bei Starkregen nicht ausreichend funktioniert. Regenwasser staut zurück. Das Rohrsystem ist wohl nicht entsprechend dimensioniert. Alles dies hat zur Folge, dass bei Starkregen nicht allein unser Keller unter Wasser steht. Es ist zu befürchten, dass die Versiegelung durch die geplanten Baumaßnahmen das Problem verstärkt. Die vom Stadtplanungsamt angedachte "Versickerung" und der Abfluss über das "vorhandene Leitungsnetz" (Wettersbacher Anzeiger, S.3) ist unrealistisches Denken. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 14. Durch die festgesetzten Gründächer und die am Gebiet angelegten Grünmulden wird das anfallende Regenwasser teilweise verdunstet oder verzögert eingeleitet. Bürger*in 18 vom 26. Mai 2021 Text-Zitat Video Präsentation von Minute 1:04 von insgesamt 29:59 Minuten: „Kurz zum Hintergrund des Projekts: Im FNP ist das Teilgebiet der Esslinger Strasse Für Verwaltung und Behörden stellt der Flächennutzungsplan (FNP) ein verbindliches Planungsinstrument dar, das für die konkrete Bodennutzung vorbereitend den Rahmen setzt. Aus den 21 bereits seit vielen Jahren als potentielle Wohnbaufläche vorgesehen. Die Fläche an der Heidenheimer Straße ist nun in der aktuell laufenden Neuauflage des FNP neu hinzugekommen.“ Meine Fragestellungen zur Rechtsgültigkeit des FNP2010 (insbesondere 12. Änderung Regionalplan) und somit des FNP2030 mit der Einbindung „Heidenheimer Straße / ASV-Sportplatz“: 1.Wahrung des Rechtsanspruchs zur Einsichtnahme gegenüber der Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt / NVK in Personalunion) und heute gleichzeitig mein persönlicher Einspruch / Klageerhebung wegen augenscheinlichen Abwägungs- und Verfahrensfehlern. 2.Inhaltlich: „Steckbrief „KA-W-324 ASV- Sportplatz“ im geplanten FNP2030 (veranlasst durch den NVK Karlsruhe) und nachfolgend in der 12. Änderung im Regionalplan 2003. Ebenda vor allem im „Umweltbericht“ Seite 36 [tatsächl. Seite 39 von 57]: „Beurteilung Gebiet 12: Karlsruhe - Sportplatz ASV Grünwettersbach (2,0 ha)“ mit „beachtliche Mängel des Abwägungsprozesses“ und nicht Prior nachgewiesenen „Vorrang Wohnungsbau gegenüber dem Freiraumschutz eingeräumt“. (Öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger Baden- Württemberg am 02.10.2020). 3.Ich verweise auf die dort dokumentierten "beachtlichen Mängel des Abwägungsprozesses“ in zugrunde gelegten Beschlussvorlagen und den Diskussionen in den kommunalen Gremien Ortschaftsrat, Planungsausschuss und Gemeinderat speziell und absichtsvoll unter Außerachtlassen bei diesem Gebiet von Darstellungen des FNP ergeben sich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für Bürger*innen - diese Regelungen trifft erst der aus dem FNP abgeleitete Bebauungsplan. Persönlicher Einspruch / Klageerhebung einzelner gegen den FNP ist daher nicht möglich. Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13b BauGB. Mit dem gewählten Verfahren können Kommunen zusätzliche Wohnbaugebiete im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich im Außenbereich ausweisen – auch wenn die Nutzung von den Darstellungen des FNP abweicht. Voraussetzung ist, dass die Grundfläche unter 10.000 m² liegt und, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Dies ist beides gewährleistet. Somit steht die mögliche Darstellung der Fläche „KA-W-324 ASV- Sportplatz“ im geplanten FNP 2030 in keinem Zusammenhang zur Genehmigungsfähigkeit dieses Bebauungsplans. Die Gremien, die das Verfahren der Fortschreibung des FNP aus dem Blickwinkel der Stadt Karlsruhe begleitet haben, sind die Ortschaftsräte, der Planungsausschuss, der Gemeinderat der Stadt und die Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe. 22 „Auswirkungen auf Schutzgut Wasserhaushalt“ und „Kaltluftlieferung“, „Verlust von Biotopstrukturen“, „Reduzierung der Erholungsfunktion“, sonstigen „Umweltauswirkungen“, „Bereitstellung Angebot für Erholungssuchende“ und „Betroffenheit Regionaler Freiraumstruktur“. 4.Deshalb meine Bitte, dass Sie mir alle offizielle Beschlussvorlagen und dazu Protokolle & Mitschriften der Redebeiträge der Wettersbacher OR-Sitzungen, des GR- Planungsausschusses und des Gemeinderats selbst, welche mit dem Thema im Weitesten Sinne befasst waren, als Link oder in Papierform als Dokumentation zukommen lassen. 5.Ich befürchte, dass diese kritischen Einzelbeurteilungen von Umweltschutz- Behörden und Umweltschutz-Verbänden nicht angemessen in den Gremien vorgestellt und hinreichenden (unabhängigen) Prüfungen bei Einhaltung von publizierten Umweltzielen - nicht zuletzt der eigenen als Stadt Karlsruhe - unterzogen worden sind. Vorlagen und Protokolle der Beschlüsse, die öffentlich beraten wurden, sind im Internet frei einsehbar. Die auf Ebene FNP durchgeführten Prüfungen und Untersuchungen reichen für die Beurteilung vollkommen aus. Vertiefende Untersuchungen sind erst auf der Ebene der Bauleitplanung vorgesehen und machen auch nur dort Sinn. Im Juni 2021 wurde der im Dezember 2020 von der Verbandsversammlung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe beschlossene Flächennutzungsplan 2030 vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt. In Zuge dessen wurden die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte und somit auch die Abwägung der Schutzgüter von der Genehmigungsbehörde geprüft. „Beachtliche Mängel“ im Abwägungsprozess wurden von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 1:18 von insgesamt 29:59 Minuten: „Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnraum in Karlsruhe, aber auch in Grünwettersbach, sollen nun diese beiden Flächen am Nordöstlichen Ortsrand entwickelt werden.“ Meine Fragestellungen zur Gültigkeit und zu Ihrer eigentlichen Motivation, auch zur 23 wiederholten aber irreführenden Argumentation einer „hohen Nachfrage nach Wohnraum, speziell in Grünwettersbach“: 1.) Vor dem Start solch größeren Projekten, welche derart viele Kosten schon in der frühen Entwicklungs- und Planungsphase verursachen, dabei wesentliche Kapazitäten im Stadtplanungsamt binden und vor allem so wesentlich in Dorfstruktur und Landschaft eingreifen, sollte ein wichtiger Schritt offen und transparent für alle gemacht werden: Es fehlt mir eine methodische Bedarfsanalyse im Vorfeld zu so einem neuen Wohnbaugebiet von einem unabhängigen Fachbüro erstellt. So sieht es doch eher nach Hinterzimmer-Beschlüssen aus, wenn wirklich zum frühesten Zeitpunkt irgendeiner ersten Beschlussfassung kein Dokument einer umfassenden Bedarfsanalyse vorgelegt werden könnte. Denn erst darin würde für jeden transparent ersichtlich sein, auf welcher Grundlage und nach welcher Motivation die Protagonisten gewillt sind, so ein Projekt zu starten. Was aber könnten bitte die tatsächlichen Überlegungen gewesen sein, wenn man das immer wiederholte - aber trotz alledem falsche - Argument einer generellen „hohen Nachfrage nach Wohnraum speziell in Grünwettersbach“ weg liese? Erlauben Sie einfach mal ein Gedankenmodell: Es gäbe keine derartige Nachfrage, hier in Grünwettersbach. ;-) 2.) Ich befürchte, dass dann nur noch eines der zwei mögliche Motive der als Projekttreiber handelnden Personen identifiziert werden könnten: •Erstens, die freiwerdende Flächen mit dem ASV-Sportplatz und die angrenzende Fläche bis zum Friedhof sollen (wegen Fusion und geplanten Umzug) möglichst gewinnbringend an die stadteigene Die Bedarfsnachweise für Wohnbebauung werden in der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) geführt. Dabei wird gemäß den regionalplanerischen Vorgaben, der Wohnbauflächenbedarf anhand von Prognosen, abzüglich der vorhandenen Potentialflächen errechnet. Die daraus resultierenden Bedarfsflächen werden im Flächennutzungsplan dargestellt. Somit wurde bereits eine Bedarfsanalyse im Vorfeld des Bebauungsplanes durchgeführt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Inzwischen ist das gesamte Stadtgebiet von Karlsruhe durch Verordnung der Landesregierung vom 19. Juli 2022 als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB, in welchem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, bestimmt. Alle Fragen zu den heutigen und zukünftigen Eigentumsverhältnissen werden im Rahmen des noch durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens durch das 24 Volkswohnung veräußert werden? Offen ist dabei, ob das ASV-Gelände nicht schon der Stadt gehört und nur durch Erbpacht dem Verein als Nutzer zur Verfügung steht. Wenn doch ASV-Eigentum dann wiewohl ein Veräußern zum unmittelbaren Nutzen für den Verein? oder sind tatsächlich noch ein paar wohlwissenden Grundstückseigentümer rund um den Sportverein beteiligt? Die offene Frage ist also: Wie sind die Eigentumsverhältnisse dort oder zu welchem Zeitpunkt gab es die letzten Wechsel oder Zukäufe? Ich denke die Grundstücke rund um den ASV sind nunmehr jetzt mehrheitlich privat, insgesamt sind nur 10% (!!) lt. Steckbrief KA-W-324 bereits Stadteigentum. •Dazu: brauche es überhaupt diese Art „Dreingabe“ dieser ganzen Grundstücke in KA-W-324 zum Start des neuen ASV- Sportplatzes eigentlich gar nicht, weil der neue Sportplatz oben beim SCW „sowieso schon längst genehmigt und in trockenen Tüchern sei“. Vor allem auch weil die dem ASV angrenzenden Flächen als Privateigentum somit für solchermaßen Tauschgeschäft mit der Gemeinde nicht zu Verfügung stünden. Das Resultat dieser Überlegung: Das ganze Teilgebiet KA-W- 324 „Heidenheimer Str.“ kann somit für solch eine Art Gegengeschäft mit der Stadt (wie sonst bei anderen Vereinsfusionen gang und gäbe) dann doch eher keine ausschlaggebende Rolle spielen? •Oder Zweitens und das mag der Hauptgrund sein, benötigen die Projekttreiber im Rathaus Wettersbach und unter den beteiligten Ortschaftsräten das angedachte Neubaugebiet „Essl./Heidh Straße“ lediglich als „Verlängerung“ einer zukünftigen aber offenbar ansonsten total unrentablen Nahwäme-Versorgung im Ortskern und somit um das augenscheinlich ins Stocken geratene 2015er- Sanierungsgebiet von Alt-Grünwettersbach Liegenschaftsamt mit den Grundstückseigentümer*innen erörtert und abgestimmt werden. Die Einleitung der Umlegung fand voraussichtlich im November 2022 statt, erste Gespräche mit den Eigentümer*innen zur Einleitung des Umlegungsverfahrens fanden ebenfalls im November 2022 statt. Eine Veränderung der Eigentümer*innenstruktur oder gar der späteren Akteur*innen ist noch nicht bekannt. Das Neubaugebiet wird unabhängig von Sanierungsüberlegungen in Alt- Grünwettersbach an die bestehende Ver- und Entsorgungsinfrastruktur angeschlossen und steht in keinem Zusammenhang mit einem vormals angedachten Nahwärmekonzept von Alt- Grünwettersbach. Dies schon im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Anforderungen, die für die Versorgung 25 überhaupt noch weiter entwickeln zu können? •Aber auch das wäre ein falscher Ansatz. Denn diese Sanierung müsste sich mit der großen finanziellen Unterstützung von Stadt und Land - und des kostspieligen monatlichen KEK-Mandats - schon längst selbst tragen. Ansonsten doch wieder nur Subventionen eingestrichen oder in den Sand gesetzt? Frage: Was kostet uns die KEK-"Betreuung" eigentlich monatlich, bitte um Bekanntgabe der Zahlen. 3.) Kommen wir zu einer Bedarfsanalyse Teil 1, wir bitten um Einblick in eine grundlegenden Dokumentation: Bitte benennen Sie explizit (analog wie bei einem möglichen Leerstandskataster der Stadt Karlsruhe) wie viele und welche Wohnungen und Häuser derzeit ausgewiesen in Grünwettersbach und Palmbach leer stehen. Diese erbetenen Zahlen zum Leerstand sollten die aktuelle Wohnsituation sichtbar machen. [Quelle ka- news; Zitat aus Artikel dtd. 14.01.2020 6:08: „Eine aktuelle Übersicht über solche Wohnungen fehlt, die letzte Erhebung <für ganz Karlsruhe> stammt aus dem Jahr 2011. Damals wurden nach Angaben der Stadt 3.542 Wohnungen als leerstehend eingestuft“.] Wir denken, dass es auch in Grünwettersbach Leerstand gibt, bitte weisen Sie dazu explizit mögliche Schwerpunkte oder Konzentrierung der Leerstände aus. Es gilt leerstehende Wohnungen zu identifizieren und dem Wohnungsmarkt zugänglich zu machen. 4.) Kommen wir zu einer Bedarfsanalyse Teil 2, wir bitten um Einblick in eine weitere grundlegenden Dokumentation: Bitte benennen Sie bitte explizit anhand des bestehenden Baulandkatasters der Stadt Karlsruhe wie viele und welche Grundstücke in Grünwettersbach und Palmbach derzeit zur Verfügung stehen zu von Altgebäuden und bei Neubauten bestehen. Die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH (KEK) ist eine neutrale und gemeinnützige Organisation, die die effiziente Nutzung von Energie und den Einsatz erneuerbarer Energien im Stadtkreis Karlsruhe fördert. Alles Wissenswerte über die KEK siehe auf deren homepage Über private Wohnungen, die leerstehen, hat die Stadt keine Informationen Infos zum Baulandkataster sind der Homepage der Stadt Karlsruhe zu entnehmen. 26 einer Bebauung. Das Baulandkataster enthält freie Baulandflächen im Stadtkreis Karlsruhe, sortiert nach vier Kategorien, die die Arten der möglichen baulichen Nutzung widerspiegeln. Wir denken also, dass es darüber hinaus - auch ohne die beiden Teilgebiete entlang der Esslinger KA-W011 und Heidenheimer Straße KA-W-324 - hinlänglich freie Bauplätze in Wettersbach gibt und vor allen Dingen schon verabschiedete Baugebiete und weiteres Bauerwartungsland. Somit muss das angedachte Neubaugebiet „Essl/Heidh Straße“ mit den bekannten Restriktionen in den Steckbriefen des FNP2030 aus dem begonnenen Planungsprozess heraus genommen werden, damit andere sinnvollere B-Pläne bearbeitet und wieder weiter entwickelt werden können. 5.) Dann bereits verabschiedete & geplante Flächen: Benennen Sie bitte alle weiteren Gebiete von Wettersbach, die schon heute zur Bebauung geplant sind, z.B. als bereits untersuchte, verabschiedete Baugebiete ausgewiesen sind bzw. als Bauerwartungsland-Flächen mit schon genehmigten Steckbriefen (FNP2030) vorliegen. Sehen Sie alleine die schon jetzt im neuen FNP2030 genehmigten Steckbriefe für Grünwettersbach und Palmbach: •KA-W024 (Thüringer), •KA-FfG-424 (Thüringer Fläche für Gemeinbedarf), •KA-FfG-423 (Nördl. C.-Benz-Schule), •KA-W-128 (Waldbr. Str), •KA-W-121 (Ob Gärten), •KA-W-035 (Neufeld), •KA-M-131 (Unt. Kohlplatte) und •KA-G-226 (Unt. Kohlplatte Gewerbe). Dies insbesondere wenn man die Bedarfe für neue Flächen für Gemeinbedarf (FfG) und die Bedarfe an weiteren Die Anregungen aus dem FNP-Gebietspass sind vollumfänglich in die Planung eingeflossen. Die Herangehensweise, welches Plangebiet als nächstes umzusetzen ist, wurde mit dem Ortschaftsrat abgestimmt. Die geplante flächenhafte Entwicklung von Wettersbach ist dem FNP 2030 zu entnehmen. 27 Gewerbeflächen in Wettersbach nochmals in den gewählten Anordnungen oder Größen überdenkt, z.B. entsprechend gegeneinander ausgleicht oder reduziert. 6.) Denn es ist allgemein bekannt, aktuell gibt es alleine im Neubaugebiet "Ob den Gärten 1" in Palmbach noch 16 freie Bauplätze (06.2016 / 17 frei), so dringend wird hier in Wettersbach Wohnraum benötigt. Das Neubaugebiet "Ob den Gärten 2 / Neufeld" könnte bei tatsächlichem Bedarf zeitnah realisiert werden. Ein altes ausgewiesenes Baugebiet im Bereich "Wingertgasse" ist auch überhaupt noch nicht fertig bebaut. 7.) Denn es ist zudem allgemein bekannt, tatsächlich gibt es in Wettersbach dreiundsechzig (63!) Leerstände (Häuser und vor allem Wohnungen, Stand vor ca. 6 Monaten), relativ unregelmäßig verteilt und nicht nur mit Schwerpunkten an der Hauptstraße / Talstraße in Palmbach, auch im Ortskern von Grünwettersbach gibt es Leerstand. Freie Bauplätze, die im Eigentum der Stadt stehen können jederzeit beim Liegenschaftsamt angefragt werden. Die Baugrundstücke im Gebiet Ob den Gärten 1 sind in Privatbesitz. Für das Neubaugebiet Ob den Gärten 2 müßte erst noch ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand würden dabei unverhältnismäßig hohe Erschließungsaufwendungen und Kosten entstehen. Dies betrifft auch die Bebauung die aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse schwierig umzusetzen wäre. Daher wurde nach Abstimmung im Ortschaftsrat dieses Projekt zurückgestellt und der Bebauungsplan an der Esslinger- und Heidenheimer Straße vorgezogen. Im Bereich der Wingertgasse liegt ein einfacher Bebauungsplan vor für rund 10 Einfamilienhausgrundstücke. Hier sind infolge großer Höhenunterschiede enorme Anforderungen an die Ver- und Entsorgung. Seitens der Grundstückseigentümer*innen sind Wasserdruckerhöhungsanlagen und Stützmauern zu bauen. Bisher gab es auch keinen Konsens seitens der Eigentümer*innen über die weitere Vorgehensweise bezüglich der Bodenordnung. Über private leerstehende Häuser und Wohnungen hat die Stadt keine Informationen. 28 8.) Denn es ist ebenfalls allgemein bekannt, die tatsächlichen Einwohnerzahlen in Grünwettersbach sind von 2014 (4257) bis 2018 (4087) um 170 (!!) Personen gesunken. Wie ist die aktuelle Tendenz in 2020 und 2021? Trotzdem wird behauptet, man müsse unbedingt an der Autobahn A8 ein neues Wohngebiet schaffen. Was sagt die Studie „Stadtentwicklung zur Bevölkerungsprognose Karlsruhe 2035“ (Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 50, Stand: Oktober 2016)? Denn da wird in Kap. 3.4 „KLEINRÄUMIGE BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG BIS 2035 IN DEN KARLSRUHER STADTTEILEN“ tatsächlich nur von Durlach, Hohenwettersbach, Neureut, Rüppurr, Waldstadt, Nordweststadt gesprochen (s. Seite 35 von 52). Was gibt es an weiteren Dokumenten zum Trend hier bei uns in Grünwettersbach? 9.) Wer sagt jetzt noch, dass hier oben bei uns in Grünwettersbach so dringend neue Wohnbauflächen benötigt werden? Ich bitte um Übermittlung einer umfassenden, neutral aufgesetzten Bedarfsanalyse (im Sinne eines neutralen Fachbüros), Ihre werte Stellungnahme als Ortsverwaltung dazu und weitere zweckdienliche Dokumente wie die einem möglichen Leerstandskataster vergleichbar, dem offiziellen Baulandkataster oder auch neueste Einwohnerzahlen & Prognosen. Denn Vorrang vor einer „Nachverdichtung“ entlang der „Essl./Heidenh. Str.“ hätten doch freie Bauplätze! Inzwischen ist das gesamte Stadtgebiet von Karlsruhe durch Verordnung der Landesregierung vom 19. Juli 2022 als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB, in welchem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, bestimmt. Daher ist es unerlässlich in jedem Stadtteil die Flächenpotentiale für eine mögliche Bebauung auszuschöpfen. Siehe Antworten zu obenstehenden Ziffern. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 1:33 von insgesamt 29:59 Minuten: „... denn es gibt viele Anforderungen an das Gebiet. Und im ersten Schritt des städtebaulichen Wettbewerbs ging es zunächst einmal darum, sich städtebaulich anzunähern und eine angemessene Dichte und Körnung für diesen Ortsrand zu finden.“ 29 Meine Fragestellungen zur angemessenen Dichte und Körnung: Wie können Sie behaupten, dass diese hier zum zweiten Mal vorgestellten mehrgeschossigen hohen Baukörper und massigen Wohnblöcke in der Form von Klötzen und derartigen Massierung angemessen seien? „So sieht es aus, wenn sich Investorenarchitektur am Rande ... [von Grünwettersbach] durchsetzt. Ein massiver Baukörper - höher, breiter, einfallsloser. Manch einer mag auch an eine JVA denken.“ [Q: Stadtbild D. OV Karlsruhe.] Wo doch in solch einer exponierten Ortsrandlage mit Erholungsgebiet und seit neuestem auch touristisch beworbener Teil des „Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord“ landschafts- und städteplanerisch vernünftiger und state-of-the-art für die Bauten eher abnehmende Dimensionen verpflichtend sind und adäquat mit der Feldlage und Grünflächenzone entsprechend korrespondierend reduzierter auslaufen sollten. Q: zum Stichwort „Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord“ Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder unterzeichnete am 7. Januar 2021 diese bemerkenswerte Karlsruher Gebietserweiterung von „Durlacher Gemarkung und Höhenstadtteilen“ mit der Einbindung in den schützenswerten „Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord“. Hiermit wird wieder die Diskrepanz von Naturpark & Erholung im Nahbereich und dem bewusstem massiven Flächenfraß mit unverhältnismäßiger Blockbebauung deutlich. Wie ist Ihre werte Einschätzung zu dieser Diskrepanz? Stattdessen sollten auch unsere Grünflächen und Naherholungszonen in den Bergdörfern dem neuen Projekt "Stadtgrün wertschätzen II“ zugeordnet Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, in dem sich der beste städtebauliche Entwurf durchgesetzt hat. Die Qualitäten des Entwurfes liegen vor allem darin, dass gemischte Typologien eine gemeinsame Nachbarschaft innerhalb eines Clusters bilden. Es gibt dort Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser, welche durch unterschiedliche Gebäudeabmessungen ein abwechslungsreiches Bild bieten. Dadurch wird vermieden, dass sich so etwas wie eine „Investorenarchitektur“ entwickeln kann. Diese zeichnet sich in der Regel durch monotone Strukturen in Körnung, Typologie und Fassadengestaltung aus. Der Bebauungsplan bietet den baurechtlichen Rahmen, in dem sich die Architekt*innen bei der Umsetzung bewegen können. Aus diesem Grund ergibt es keinen Sinn bereits im Wettbewerb einzelne Fassaden zu gestalten. Weshalb in den 3D Visualisierungen eine vereinfachte Darstellung gewählt wurde, die bei der Umsetzung durch die verschiedenen Fassadengestaltungen belebt werden soll. Das stark durchgrünte Gebiet bietet mit seiner moderaten Verdichtung und seinen durchmischten Nachbarschaften einen neuen Ortsrand von Grünwettersbach. Die Entwicklung dieses Gebietes steht nicht im Widerspruch zum „Naturpark Schwarzwald Mitte / Nord“. Der Naturpark wendet sich im Bereich „Bauen“ lediglich an die Raumordnung. Der vorliegende Bebauungsplan ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Für das Gebiet wird u. a. eine durchgehende Dachbegrünung festgesetzt. Die neu geschaffenen öffentlichen und privaten Grünflächen 30 werden. Eigentlich ein prima Projekt in Karlsruhe zur Verstetigung und Transfer auf städtische Quartiersebene, denn Städtische Grünflächen sind nicht nur wichtig als Erholungsort für Menschen! Sie haben darüber hinaus viel zu bieten: Sie tragen zur Kühlung während Hitzewellen bei und puffern Überflutungen bei Starkregen ab – damit helfen sie, die Folgen des Klimawandels in Städten zu lindern. Ausgehend vom Status quo können damit Szenarien unter anderem zur Erhöhung (oder auch Verminderung) der Zahl der Straßenbäume und des Anteils von Grünflächen an der gesamten Stadtfläche gespiegelt werden. Die Auswirkungen der Szenarien werden in Bezug auf die unterschiedlichen urbanen Ökosystemleistungen quantifiziert und ökonomisch bewertet. Q: zum Stichwort "Stadtgrün wertschätzen II“ in Karlsruhe: https://www.ioew.de/projekt/stadtgruen_w ertschaetzen_ii Ich bitte vordringlich darum, unsere betroffenen ortsnahen Grünflächen und Erholungszonen in das Projekt "Stadtgrün wertschätzen II“ zu deren Schutzwürdigkeit aufzunehmen. Zur näheren Darstellung der Unstimmigkeit sich „städtebaulich anzunähern“: Wir bitten vom Stadtplanungsamt deshalb mindestens sieben neue und aussagkräftigere Schnittzeichnungen von den jeweiligen „am engsten“ zum Bestand angeordneten geplanten Wohnblocks der sieben Höfe, d.h. vom Bestand im Verlauf bis inklusive unbedingt übers ganze Baugebiet. Diese neuen Schnitte der angedachten Wohnbebauung im Vergleich zur bestehenden echten kleinteiligen EFH- Bebauung werden dann hoffentlich besser darstellen, wie es um die evidenten Höhen- und Profilunterschiede (tatsächliche Maßstäbe, Höhen und Abstände im Höhenprofil) gestellt ist. Mit dem vorgestellten Konzept von solch übergroßen bieten einen Erholungsort für die Bewohner*innen. Der Umgang mit dem Regenwasser wird im Bebauungsplan ebenfalls mitgedacht und die notwendigen Anlagen durch das Tiefbauamt entsprechend dimensioniert. Alle bestehenden Grundstücksverhältnisse mit ihrem Bewuchs und die geplanten Maßnahmen wurden im naturschutzfachlichen Beitrag erfasst und bewertet. Durch umfangreiche Ausgleichs- und Grünordnungsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, wird ein vollständiger Ausgleich erreicht werden. Zudem werden einige Maßnahmen bereits vor Baubeginn umgesetzt sein. Das ganze Verfahren zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird durch ein Monitoring über mehrere Jahre hinweg durch Fachleute begleitet werden. Dadurch wird die Qualitätssicherung der festgesetzten Maßnahmen gewährleistet werden. Die Querschnitte wurden erstellt und sind der Begründung als Anlage 3a und 3b beigefügt. 31 kubischen Wohnblöcken ist auch von einer vergleichbaren Körnung und Kleinteiligkeit im Vergleich zu den Einfamilienhäusern schon gar nicht zu sprechen (wie bereits dieser Gegensatz auch schon beim Grundriss / Schwarzplan in der vorherigen 1sten Präsentation augenscheinlich wurde). Text-Zitat Video Präsentation von Minute 2:03 von insgesamt 29:59 Minuten: „Es soll außerdem ein durchmischtes Wohngebiet sein, das bezahlbaren Wohnraum bietet, Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen, Platz für alternative Wohnformen, eine Pflege- wohngemeinschaft sowie eine fünfgruppige Kindertagesstätte.“ [Ende 2:19] Meine Fragestellungen zur aufgeführten Wohnnutzung „durchmischtes Wohngebiet“ und erlaubten Nutzungsart bei Anwendung des § 13b BauGB: Sie führen hier in der Einführung lapidar an, dass ein durchmischtes Wohngebiet geplant wird. Das wird typischerweise mit „WA“ oder unbestimmt mit „W“ gekennzeichnet. Das würde aber Gewerbe und Betriebe mit allen anderweitigen Nutzungen Tor und Tür öffnen. Tatsächlich gründet aber der B-Plan nach § 13b eigens auf die Zulässigkeit von Wohnnutzungen. Diese beziehen sich nur auf Wohnungen im Sinne eines frei gewählten Aufenthalts mit eigener Haushaltsführung. Kein Mischgebiet im B- Plan nach § 13b! Daher sind hier auch Heime aller Art [sowie auch Freizeitwohnungen] ausgeschlossen. Da auch nur Wohnnutzungen und keine gewerblichen oder sozialen Nutzungen zulässig sind, ist im angedachten B-Plan sodann „Reines Wohngebiet“ (WR) festzusetzen und dann schnellstmöglich in der Revision auch im FNP2030 so darzustellen. Die Bauform bleibt im § 13b beliebig, vom frei stehenden Einfamilienhaus bis zum Eine Durchmischung findet hier nicht speziell im Sinne von unterschiedlichen Nutzungen statt, sondern durch unterschiedliche Wohnraumangebote und Gebäudetypologien. So findet eine soziale Durchmischung statt, ebenso wie eine demografische Durchmischung und eine Durchmischung der Eigentumsverhältnisse (Wohnen in Miete und Eigentum) Im Bebauungsplan wird zulässigerweise ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ist dies in Bebauungsplänen nach § 13b Baugesetzbuch zulässig, sofern die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dies wird im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt. Dadurch sind unter anderem auch „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ ausgeschlossen. Ein reines Wohngebiet wäre hier nicht der passende Baugebietstyp. Die zulässigen Nutzungen sollen auch die Möglichkeit bieten, das Angebot an kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen 32 Geschosswohnungsbau, auch Eigentums- und Belegungsrechte (eigengenutzt, vermietet, Sozialbindung). Baugebietstypen sind generell frühzeitig im FNP und präziser in deren Nutzung darzustellen, vor allem mit Unterscheidungen zwischen „WA“ Allgemeines Wohngebiet oder „WR“ Reines Wohngebiet. "W" Wohnbaufläche ist dazu zu unpräzise. Aktuell steht aber im FNP- Gebietspass Teilgebiet KA-W-011 Esslinger die Nutzungsart „W“, wie auch im FNP- Gebietspass Teilgebiet KA-W-324 Sportplatz ASV die Nutzungsart „W“. Auch im Vorentwurf FNP 2030 (siehe Gelände- Karte) steht leider nur das „W“. Dafür wird jetzt explizit seit Aufnahme der Planungskonkurrenz in der Spezifikation immer „WA Allgemeines Wohngebiet“ beschrieben. So definieren Sie gerade auch in dieser zweiten Präsentation hier wieder das „durchmischte Wohngebiet“. Damit wären aber neben dem „Wohnen dienen“ explizit auch darüber hinausgehende Nutzungen, die der Versorgung (wie laute Schallemitenten z.B. Block-Heizkraftwerken, Pump- oder Verteilstationen eines Nahwärmenetzes), gewerbliche Betriebe (Pflegeheime & Kitas) und somit natürlich auch „sonstigem Gewerbe dienen“, zugelassen. Sie öffnen im angedachten Wohngebiet hiermit leider auch Raum für mögliche unbegrenzte Ansiedelungen von Läden, Büros, Handwerksbetrieb oder gar Fabriken und anderen Dienstleisterfirmen. Dies ist doch augenscheinlich eine Diskrepanz, steht zum jetzigen Zeitpunkt als Unklarheit oder Irreführung im Raum. Werden Sie nicht doch schnellstmöglich Reine Wohnnutzung „WR“ definieren, für eine unbedingt erforderliche eingeschränkte Nutzungsart. Zwecken, die einen Mehrwert über das Plangebiet hinaus entfalten unterzubringen. Aus diesem Grund kann das reine Wohngebiet hier keinen gleichwertigen Zusatznutzen für Wettersbach bringen, wie ein allgemeines Wohngebiet. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr.1 Baugesetzbuch und § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung können die für die Bebauung vorgesehene Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden. Üblicherweise werden Wohnbauflächen erst im Bebauungsplan als Baugebiete nach § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt. 33 Spricht diese Ihre bisherige Vorgehensweise und Definition nicht weiterhin gegen die Anwendung des § 13b? Ich bitte hier nochmals um Ihre Überprüfung und Stellungnahme zur Anwendung des § 13b. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 9:46 von insgesamt 29:59 Minuten: „Für das für das Bebauungsplan-Verfahren zu erstellende Verkehrsgutachten wurden in der Rahmenplanung notwendige Vorarbeiten geleistet, wie z.B. die Konkretisierung des Wohnungsmixes.“ [Ende 10:00] Meine Fragestellungen zu immer noch ausstehenden Verkehrsgutachten: Dass bis zum jetzigen Zeitpunkt immer noch keine (unabhängig erstellte) Verkehrsgutachten [in Plural!] erstellt und zur Diskussion gestellt wurden, sollte alle Parteien und Anwohner aufrütteln! Es wäre längst angebracht und bei logischer Herangehensweise doch eine der grundlegendsten Startvoraussetzungen überhaupt gewesen, solch eine Betrachtungsweise parallel aus der ersten Idee heraus zuallererst zu entwickeln. Denn die in dieser Präsentation erwähnten neuen Eckdaten waren doch in der Größenordnung und in den Rahmenvorgaben der „Siedlungsdichte“, bis auf jetzt ganz geringfügige Anpassungen seit Anbeginn an allen Protagonisten und Fachämtern bekannt! Siehe dazu auch Folie und Text hier in dieser zweiten Präsentation in Abschnitt „7. Städtebauliche Zahlen“, beginnend mit Minute 23:01 von insges. 29:59 Minuten: Es sind geringfügig weniger jetzt neu 160 Wohneinheiten (WE) anstelle ursprünglicher Vorgabe von 170 WE, bzw. Wettbewerbszahl in Höhe von 160 WE. Und im Folgenden wird ab Minute 24:12 nochmals explizit bestätigt: „... werden die Vorgaben zur Wohndichte aus dem FNP für Es wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sowohl eine Schalltechnische Untersuchung als auch eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, 34 das Gebiet insgesamt weiter erfüllt.“ [Ende 24:20] Es ist daher vor jedem weiteren nächsten Schritt im lfd. Verfahren vordringlich, dass diese grundsätzliche Betrachtungsweisen in Form von unabhängig extern erstellten Gutachten nachgereicht werden und somit in einer breiteren öffentlichen Diskussion präsentiert werden. Denn es kann nicht angehen, dass wichtige erforderliche Basis- Gutachten (Verkehr, Lärm, Erfordernis & Bedarfe überhaupt etc.) in der Betrachtung & Beantwortung erst auf „Sankt- Nimmerleins-Tag“ geschoben werden. Das ist unseriös. die alle genannten Aspekte mit betrachtet hat. Darunter auch die heutige Situation und die Situation mit weiteren, künftigen Baugebiete in Grünwettersbach. Deren Ergebnisse sind in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen. Siehe hierzu die Ausführungen in der Begründung unter Ziffer 4.Planungskonzept. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 10:00 von insgesamt 29:59 Minuten: „Für die Esslinger Straße wurde aufgrund der technischen Anforderungen der Versorgungs-Leitungen ausgehend von der Bordsteinkante des westlichen Gehwegs ein Gesamtquerschnitt von insgesamt 11 Metern festgelegt. Das bedeutet gegenüber dem Wettbewerbsentwurf eine Verbreitung um ca. 1 Meter. Der Regelquerschnitt der Straße gliedert sich weiterhin in die Fahrbahn, einen Parkierungsstreifen mit Baumpflanzungen und einen beidseitigen Gehweg.“ [Ende 10:31] Meine Fragestellungen zu „erforderlichen Straßenverbreiterung Esslinger Straße“: Solch neu angedeuteten Verbreiterungen machen den Kohl auch nicht fett! Ich denke dieser bewusste Effekt des einen Meter "Verbreiterung" in der Esslinger Straße, um die erste neue Häuserfront mit den 2 bis 3 Geschossen etwas weiter nach hinten zu schieben, wird wirkungslos verpuffen und nicht wirklich die abstruse Situation verbessern: Tagtäglich türmten sich unmittelbar vor den Augen der bestehenden EFH im Bestand nun solche geplante Wohnklotz Bauten. Eine Herleitung wegen vermeintlicher Versorgungsleitungen ist nicht Ziel war, die bestehende Straßenraumaufteilung der Esslinger Straße beizubehalten. Gleichzeitig kam die Anregung eine durchgehende Baumreihe auf der Seite der Neubebauung zu ermöglichen. Dabei müssen die notwendigen Abstände zu den bestehenden Leitungen in der Esslinger Straße eingehalten und für die Entwicklung der Bäume die entsprechende Grünfläche zur Verfügung gestellt werden. Das ging einher mit dem Verbreitern des geplanten Baumstreifens von 2 m auf 3 m. Die Verbreiterung um 1 m war nur in Richtung Neubebauung möglich. Die Straße wird dabei weder verändert noch 35 nachvollziehbar und deutet eher auf zusätzliche Kosten für Erschließungen und erhöhte Infrastrukturkosten hin. Bitte erklären Sie diese Ihre Herleitung und Begründung im Detail. Bitte erklären Sie die vorliegende Situation und die Kosten für eine Verbesserung oder den Ausbau einer bereits bestehenden Straße. Es wurde im Vorfeld und öffentlichen Diskussionen immer von den beiden Straßen schon heute als „halbseitig erschlossenen Strassen“ gesprochen und diese als „Arrondierung“ ja nur noch (mit Kostenvorteilen) auf der anderen zweiten Seite erschlossen werden müssten. Aber die hier beschriebenen „Verbreiterungen“ deuten doch eher das krasse Gegenteil an und es lässt vermuten, dass zusätzliche und wiederholte, abschnittsweise langwierige Baumaßnahmen und mehrmaliges Aufreißen der Straßenzüge - möglicherweise bis hin zu bestehenden zentralen Stellen des Ortskerns mit den zuführenden Straßen - erforderlich werden. Dazu beziffern Sie die errechneten oder geschätzten Erschließungskosten und die Zeiten für Ausfall/Umschluss, welche für den sukzessiven Ausbau in und entlang den beiden Teilgebieten „Essl. & Heidenh. Straße“ und auch deren Anschluss an mindestens folgenden Punkten fällig werden: öffentliche Trinkwasserversorgung, öffentliche Kanalisationssystem, Stromnetz, Gasversorgung, Kabelfernsehnetz, Telefonnetz, örtliche Wege- und Verkehrsnetz (Straßen-, Bürgersteigherstellung, eventuell Kosten für die geänderte Straßenbeleuchtung. Wie wirkt sich das auf den jeweiligen Verteilerschlüssel für die Erschließungskosten aus und welche Kosten werden separat als Sonderkosten auf die Ortsverwaltung Wettersbach im Rahmen des B-Plan zukommen? neu ausgebaut, die Leitungen können liegen bleiben. Leitungsverlegungen werden in Karlsruhe so koordiniert, dass ein mehrmaliges Aufreißen der Straßen nicht stattfindet. Zudem soll die bestehende Fahrbahndecke saniert werden. Gleiches gilt für die Heidenheimer Straße mit drei Anschlussstellen. Da hier ein gemeinschaftliches Bauen sowohl der Tiefgaragen und der Hausanschlüsse angestrebt ist, wird es hier einen geordneten, gemeinschaftlichen Erschließungsverlauf je Cluster geben. Anschlusskosten seitens der Stadtwerke und Telekom unterliegen deren Haushaltseinplanungen. Eine überschlägige Kostenermittlung wurde unter Ziffer 11 der Begründung aufgenommen. Die detaillierten Erschließungskosten werden im Rahmen des Umlegungsverfahrens ermittelt und mit den zukünftigen Eigentümergemeinschaften abgestimmt werden. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 10:32 von insgesamt 29:59 Minuten: 36 „Auch der Regelquerschnitt der Heidenheimer Straße wurde gegenüber dem Wettbewerbsentwurf verbreitert. Aufgrund der Senkrechtparker ist hier eine Fahrbahnbreite von 6 Meter vorgesehen. Wie in der Esslinger Straße sind beidseitige Gehwege vorgesehen.“ [Ende 10:51] Meine Fragestellungen zu „erforderlichen Straßenverbreiterung Heidenheimer Straße“: Warum fällt in der Esslinger Straße die Verbreiterung auf nur neu 11 Meter im Vergleich zur Heidenheimer Straße mit neu 13,50 Meter dermaßen verdächtig geringer aus? Weshalb ist hier der Effekt anders, trotz vergleichbaren erforderlichen Rangierplatzes zum Einparken bei Senkrechtparkern und eigentlich identischer Anforderungen beim Ein- und Ausfahren in den Tiefgaragen? Beide Male in der gleichen Notwendigkeit „Platz zum Einrangieren“, aber warum dennoch so deutlich verschieden in der gewählten Breite? In der Heidenheimer Straße gibt es eine Senkrechtparkierung. Daher muss hier eine Straßenbreite von 6,0 m vorherrschen. In der Esslinger Straße gibt es nur eine Längsparkierung. Hier reichen 5 m aus. Die TG-Zufahrten und Grundstückszufahrten in der Esslinger Straße liegen zurückversetzt zur Grundstücksgrenze, sodass die erforderlichen 6,0 m + ebenerdige Aufstellfläche für ein Pkw mit dem geringeren Querschnitt eingehalten werden, um ein- und auszuparken.. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 10:55 von insgesamt 29:59 Minuten: „Im Kapitel „Städtebauliche Struktur“ werden die Veränderungen in der Lage und Größe der Baukörper gegenüber dem Wettbewerbsentwurf dargestellt. Durch die Darstellung als Schwarzplan werden die durch Hauptgebäude überdeckten Flächen deutlich erkennbar und damit nachvollziehbar, wie sich die Bebauung hinsichtlich ihrer Größe, Länge und Breite in das Ortsbild einfügt.“ [Ende 11:23] Meine Fragestellungen zu Freiraumqualität, mangelhaftes Einfügen in das Ortsbild und Darstellung im Schwarzplan, siehe auch meine vorherige Stellungnahmen zu Zitaten der Präsentation in Minute 1:33: Wie können Sie hier wiederholt behaupten, dass diese vorgestellten mehrgeschossigen hohen Baukörper und massigen Das städtebauliche Konzept weist eine auch im Hinblick auf dörfliche Strukturen angemessene städtebauliche Dichte auf. Dabei wurde vor allem in den Übergangsbereichen darauf geachtet, dass der bestehenden Bebauung kleinteilige Strukturen gegenübergestellt sind. Zudem wurden Bezüge zum Freiraum aufrechterhalten. Das Einfügen in das 37 Wohnblöcke in der Form von Klötzen und derartigen Massierung sich adäquat in das Ortsbild einfügen? Bebauungspläne unterliegen grundsätzlich dem "Verbesserungsgebot" - das B-Plan- Gebiet soll gegenüber dem vorherigen Zustand in einen besseren, funktionsfähigen, nachhaltigen Zustand versetzt werden. Auch für den Bebauungsplan nach § 13b gilt im Prinzip genauso das Verbesserungsgebot. Nur was erleben die Anlieger? „Bauen auf der grünen Wiese - Jetzt Flächenfraß stoppen!“ Statt Ausblick in die Landschaft und ortsnaher Naherholung wird ein Baugebiet im Schnellverfahren unkritisch von einzelnen Protagonisten vorangetrieben. Statt Vertrauen in die langfristige Planung einer Gemeinde, nun die Planungswillkür der Ortsverwaltung und des Ortschaftsrates. Kurz: statt Verbesserung nur eine subjektiv erfahrene Verschlechterung, denn ein B-Plan nach § 13b interessiert Freiraumqualität wenig! Wie beschreiben Sie die Diskrepanz zwischen den Zielen des Projektes mit Flächenfrass und den Zielen und Werten der Stadt Karlsruhe mit Naherholung und Freiraumqualität? Ortsbild bedeutet nicht, das Bestehende zu kopieren. Das bestehende Wohn- und Freiraumangebot wird unter Wahrung eines sensiblen Umgangs mit der Bestandsbebauung durch ein zeitgemäßes Bebauungskonzept ergänzt. Siehe Hierzu auch die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 8. Ein allgemeines „Verbesserungsgebot“ existiert nicht. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Mit dieser zentralen Planungsleitlinie soll erreicht werden, dass bei der Bauleitplanung keine städtebaulich bedenklichen Spannungen auftreten und vorhandene Nutzungskonflikte in Gemengelagen durch situationsgeprägte Planung nach Möglichkeit entschärft werden. Diesen Grundsätzen wird die vorliegende Planung mit ihren differenzierten Festsetzungen, die auch der Konfliktvorsorge dienen, gerecht. Die Stadt Karlsruhe setzt den § 13b Baugesetzbuch verantwortungsvoll ein. Dem Bebauungsplan geht eine gesamtstädtische Planung voraus. Des Weiteren wurden ein umfassender Beteiligungsprozess, ein Wettbewerbsverfahren und ein Rahmenplanprozess vorgeschaltet. Es wird ein bereits erschlossenes Gebiet überplant. Dadurch kann die Flächeninanspruchnahme durch neue Erschließungsflächen minimiert werden. Durch eine angemessene städtebauliche Dichte erfolgt ein verantwortungsvoller Umgang mit Grund und Boden. Das Thema Freiraumqualität wurde im städtebaulichen Konzept stets mitbetrachtet. Es entstehen viele öffentliche Spiel- und Erholungsflächen. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 11:25 von insgesamt 29:59 Minuten: 38 „Im Vergleich des Schwarzplans des Wettbewerbsbeitrags mit dem aus der Rahmenplanung erkennt man, dass keine wesentlichen Änderungen an der Grundstruktur des Entwurfs vorgenommen wurden. Lediglich im Bereich der Sportplatzfläche gibt es eine sichtbare Überarbeitung der Baukörperanordnung. Das Grundthema der baulich gefassten Höfe bleibt dabei bestehen.“ [Ende 11:51] (Fortsetzung mit gleichem Thema“ und neue Grafik „1 Neuordnung Cluster am Sportplatz ab Minute 11:55:) „In diesem Lageplan sind die Orte markiert, an denen die städtebauliche Struktur verändert wurde. Im Bereich des Sportplatzes „1“ wurde die Anordnung so angepasst, dass eine abschnittsweise Umsetzung besser als beim Entwurf des Wettbewerbsbeitrags möglich ist. In diesem Zuge wurde vor allem die Organisation der Tiefgaragen Ebene angepasst.“ [Ende 12:20] Meine Fragestellungen zur abschnittsweise Bebauung im Cluster auf dem ASV Sportplatz (siehe auch meine nachfolgende Fragestellung zu Zitat Minute 12:56): Bitte geben Sie eine echte, rational sinnvolle Begründung zu dieser Neuausrichtung und Abänderung der Baukörperanordungen an, denn solch eine Änderung in Richtung & Dimension hat nun wirklich nichts mit einem möglichen angedachten Bauabschnitt zu tun. Am ehesten sind da schon im Vorfeld Wünsche von Bauherren/Bauträger und Investorengruppen abzuleiten? Wie lässt sich das bei möglichen kommunalen Unternehmen, Trägern und Gesellschaften öffentlichen Rechts vertreten, mit Menschen als Lärmschutz? Durch die Anordnung einer zweiten Tiefgarageneinfahrt wurde die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, dieses Cluster in zwei Abschnitten zu realisieren, mit zwei getrennten Tiefgaragen. Bei diesem Cluster handelt es sich um das größte Cluster des Bebauungsplanes. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und die späteren Akteure zu dieser Zeit noch nicht bekannt sind, ist es sinnvoll diese flexible Herangehensweise zu wählen. Der geänderte Baukörper im Norden, soll die Lärmsituation für die nachfolgende Bebauung zusätzlich verbessern. Passive Schallschutzmaßnahmen und eine 39 Bebauung sind gängige Planungspraxis und können dennoch qualitätvollen Wohnraum für Bewohner*innen bieten. Die Einleitung der Umlegung fand im November 2022 statt, erste Gespräche mit den Eigentümer*innen zur Einleitung des Umlegungsverfahrens fanden ebenfalls im November 2022 statt. Eine Veränderung der Eigentümer*innenstruktur oder gar der späteren Akteure*innen ist noch nicht bekannt. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 12:35 von insgesamt 29:59 Minuten: „Im Bereich des südlichsten Clusters an der Esslinger Straße „3“ wurde der Anteil der Mehrfamilienhäuser zum Panoramaweg hin reduziert und durch Reihenhäuser ersetzt, die zum Panoramaweg insgesamt ein abwechslungsreicheres Bild entstehen lassen.“ [Ende 12:56] Meine Fragestellungen zum Ersetzen der bisherigen MFH durch Reihenhäuser (siehe auch meine nachfolgende Fragestellung zu Zitat Minute 13:36): Bitte geben Sie eine echte, rational sinnvolle Begründung zu dieser eigentlich vordergründig optisch wirkungsvollen Abänderung an. Denn genau dort an der Lage „3“ ist der genannte Panoramaweg tatsächlich am weitesten entfernt und somit diese Änderung ohne hinreichenden Effekt. Der Panoramaweg wird ansonsten tatsächlich von näheren Sektoren des angedachten Baugebiets mit den bekannten negativen Einschränkungen tangiert, wobei dieser sonnenbeschienene Höhenweg bisher immer von vielen Wettersbachern und Gästen gerne wahrgenommen. Die vorgebrachten Gründe mögen deshalb augenscheinlich damit nichts mit dem Panoramaweg zu tun haben. Am ehesten sind da schon im Vorfeld Wünsche von Bauherren/Bauträger Für eine abwechslungsreiche Bebauung ist es notwendig mehrere Gebäudetypologien anzubieten. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an und nicht auf einzelne Gebäude, deshalb ist es auch nebensächlich, ob die Gebäude näher am Panoramaweg stehen oder weiter entfernt sind. Die Einleitung der Umlegung fand im November 2022 statt, erste Gespräche mit den Eigentümer*innen zur Einleitung des Umlegungsverfahrens fanden ebenfalls im November 2022 statt. Eine Veränderung der Eigentümer*innenstruktur oder gar der späteren Akteure*innen ist noch nicht bekannt. 40 und Investorengruppen abzuleiten? Bitte um Aufklärung des Sachverhalts. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 12:56 von insgesamt 29:59 Minuten: „Hier als Lupe im Vergleich das Cluster am Sportplatz aus dem Wettbewerbsbeitrag und daneben die Rahmenplanung. Neben Reihenhäusern soll hier auch ein Angebot für alternative Wohnformen wie z.B. Baugruppen ermöglicht werden, die um einen zentralen gemeinschaftlichen Freiraum angeordnet sind. Die große Tiefgarage aus dem Wettbewerbsentwurf wurde zweigeteilt, so dass das Cluster abschnittsweise realisiert werden kann. Rot markiert sind die beiden Zufahrten zu den Tiefgaragen.“ [Ende 13:32] Meine Fragestellungen zur Abänderung der Baukörperanordnungen und gewählten Größen am nördlichen Rand im Cluster auf dem ASV Sportplatz: Auffallend ist, dass diese beiden letzten (am nördlichsten Eck) neugestalteten Wohnblöcke in unmittelbarer nächster Nähe zur Autobahn beide Male in Querausrichtung deutlich vergrößert und im Ganzen neu orientiert wurden. Damit sind am ehesten die möglichen neuen Einwohner dort in den zwei Gebäuden nun als Schallschutz Wand für den ganzen Hof auf dem ehemaligen ASV Sportplatz vorgesehen? Aber wer will da schon wohnen? Dieser übergroße Schalltrichter des Autobahn Aufstiegs vom Dreieck herauf und dazu diese Zahnlücke in der Lärmschutz Wand (bei der kleinen Unterführung Richtung Hohenwettersbach) als praktische zusätzliche eigenständige Lärmquelle... Der Bebauungsplan ermöglicht einen geschlossenen Baukörper im Norden von Cluster 2, dadurch kann sich die Lärmsituation für die nachfolgende Bebauung zusätzlich verbessern. Der Bebauungsplan schreibt eine Ausnutzung des gesamten Baufensters an dieser Stelle jedoch nicht vor. Passive Schallschutzmaßnahmen und eine Bebauung sind gängige Planungspraxis und können dennoch qualitätvollen Wohnraum für Bewohner*innen bieten. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 13:36 von insgesamt 29:59 Minuten: „In dieser Lupe des südlichsten Clusters an der Esslinger Straße erkennt man die Reduzierung der Mehrfamilienhäuser 41 zugunsten der kleinteiligeren Reihenhaustypen, die zum Panoramaweg ein vielseitigeres Erscheinungsbild des geplanten Quartiers schaffen.“ [Ende 13:54] Meine Fragestellungen zum Reduzieren der bisherigen MFH zugunsten der kleinteiligeren Reihenhaustypen (siehe auch meine vorherige Fragestellung zu Zitat Minute 13:36): Bitte begründen Sie diese Vorgehensweise mit belastbaren Details, was deren Kleinteiligkeit am Ende zur mehrgeschossigen Schule hin und in Richtung Panoramaweg bewirken sollen. Für eine abwechslungsreiche Bebauung ist es notwendig, mehrere Gebäudetypologien anzubieten. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an und nicht auf einzelne Gebäude, deshalb ist es auch nebensächlich, ob die Gebäude näher am Panoramaweg stehen oder weiter entfernt sind. Siehe hierzu die der Begründung als Anlagen 3a und 3b beigefügten Schnitte, die den harmonischen Verlauf der Gebäudeabwicklung zwischen Alt- und Neubebauung verdeutlichen. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 13:55 von insgesamt 29:59 Minuten: „Nun folgen die Änderungen und Überlegungen zu den Themen Höhenentwicklung und Ortsbild. In dieser Grafik aus dem Wettbewerb wird die Höhenentwicklung der Gebäude im gesamten Plangebiet sichtbar. [Neue Folie ab Minute 14:13] Bei der Erstellung des Rahmenplans wurden bei den hier markierten Gebäuden die Flächen der obersten Geschosse reduziert. Dadurch entsteht eine kleinteiligere Wirkung der Baukörper zum Panoramaweg und zum Landschaftsraum im Norden. [Neue Folie ab Minute 14:34] In dieser Grafik sind die Gebäude nach Abschluss der Rahmenplanung mit den reduzierten Obergeschossen dargestellt. Außerdem wurde verdeutlicht bei welchen Teilen der Bebauung es sich um Doppelhäuser oder Reihenhäuser handelt.“ [Ende 14:48] Text-Zitat Video Präsentation von Minute 14:50 von insgesamt 29:59 Minuten: „In den beiden folgenden Folien sind die wesentlichen Veränderungen im Bereich der obersten Geschosse der Bebauung dargestellt. Hier zunächst im Bereich der vier südlichen Cluster entlang der Esslinger 42 Straße, wo die obersten Geschosse an mehreren Stellen insbesondere zum Panoramaweg hin eingerückt wurden.“ [Ende 15:12] Meine Fragestellungen zu „eingerückten obersten Geschosse“ entlang der Essl.: Warum wird hier mehrfach vermerkt, dass diese Änderungen vor allem (ja fast ausschließlich) jetzt nur in Richtung der Feldlage und des Panoramaweges neugestaltet wurden? Das ergibt den Eindruck „Außen hui nach Innen pfui“. Denn solchermaßen Korrekturen sind in Richtung und eigentlicher Innenausrichtung zum Bestand hin jetzt nicht gemacht worden. Bitte erklären Sie diesen Misstand und Missverhältnis. Die Bebauung zum Bestand hin wurde bereits von Beginn an niedriger geplant. Eine weitere Reduzierung würde zu sehr kleinen Wohnungsgrundrissen der Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser führen. Diese sollen jedoch Wohnraum für Familien bieten und benötigen deshalb dementsprechende Wohnfläche. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 15:13 von insgesamt 29:59 Minuten: „Bei den im Plan eingetragenen Geschosszahlen steht für die römische Ziffer für die Anzahl der Vollgeschosse, das Pluszeichen steht für ein mögliches zusätzliches Staffelgeschoss, das aber kein Vollgeschoss sein darf. Die Ergänzung „SP“ bedeutet, dass es sich um ein Gebäude in Split-Level-Bauweise handelt. [Neue Folie ab Minute 15:37] Zur Veranschaulichung eines solchen Split-Level-Gebäudes hier ein Schnitt durch ein Cluster.“ [Ende 15:43] Meine Fragestellungen zu Staffelgeschoss, Split-Level-Bauweise etc.: Begrifflichkeiten wie "Split-Level", "Staffelgeschosse" und "eingerückte Flachdächer" sind leider reine Schlagworte um auf die schon vielfach und öfters geäußerten großen, berechtigten Bedenken aus der Bevölkerung zu mit kleinen Optik- Tricks reagieren zu können und offensichtliche bauliche Massierungen schön zu reden. Relevant sind solche Maßnahmen aber nur wenn man tatsächlich direkt oder nahe kurz davorsteht. Das ist wohl wie bei „Jim Knopf“ mit dem Scheinriesen und diese 43 Effekthascherei wird komplett wirkungslos wenn man etwas Abstand hat (halt nur im umgekehrten Sinne wie von Michael Ende 1960 ersonnen, bei uns hier: nah mit Effekt / etwas ferner ganz ohne Effekt). Ansonsten sind die Eindrücke der tatsächlich absoluten Höhen entscheidend für die Größenverhältnisse und Dimensionen im Vergleich zur Nachbarschaft und im Landschaftsraum. Deshalb ist auch hier an dieser Stelle sei die Notwendigkeit wiederholt, dass nur ganze, durchgehende Schnittzeichnungen die tatsächlichen Dimensionen und Größenverhältnisse zeigen und dies für den ganzen Verlauf quer eines jeden der sieben Clusters (siehe auch meine Stellungnahme zu Zitat Minute 1:33). Darüber hinaus meine Bitte um Aufstellen sonst auch üblicher Vorortaufbauten mittels 1:1-Holzrahmen oder -gestellen zur Demonstration der tatsächlichen Höhen, Dimensionen und Wirkungen auf das zerstörte Ortsbild oder im ruinierten Landschaftsbild. Das ist ein notwendiger Schritt und als mögliche - ja m.E.n. erforderliche - vertrauensbildende Maßnahme zu sehen. Querschnitte wurden erstellt. Siehe Begründung Anlage 3a und 3b. Daraus ist ablesbar, dass sich das Verhältnis zwischen Gebäudehöhe der Neubebauung und Abstand zur Bestandsbebauung nicht wesentlich von dem Verhältnis der Bestandsbebauungen untereinander unterscheidet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt wurden. Aus kostenersparnisgründen wurde daher auf das Aufstellen von Phantomgerüsten verzichtet. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 16:00 von insgesamt 29:59 Minuten: „Bei den beiden Clustern an der Heidenheimer Straße wurden die obersten Geschosse der meisten zum Landschaftsraum hin orientierten MFH nun auch zum Landschaftsraum hin eingedrückt. Besonders stark wurde das oberste Geschoss des an den Friedhof angrenzenden Gebäudes zurückgenommen [Ende 16:19] Gleiche Fragestellung zu einge(d)rückten obersten Geschosse“ entlang der Heidenh. [wie vorher in Minute 14:50]: Zu den erstellten Querschnitten, siehe oben. In Cluster 1 sind gegenüber des Bestandes Doppelhäuser vorgesehen. Anhaltspunkte für eine „erdrückende Blockbauweise“ gibt es nicht. 44 Warum wird auch hier diese jetzige Änderung in Richtung Feldlage und hier speziell noch zum Friedhof hin gemacht, wo doch die Einwohner im Bestand der Heidenheimer Straße förmlich erdrückt werden von dieser Blockbauweise? Warum wurde die Erweiterungsfläche zum Friedhof weggenommen und wie erklären Sie die fehlenden Abstände zum Gebot der Friedhofsruhe. Zur Friedhofsmauer hin besteht nun ein um 5 m vergrößerter Abstand von 10,50 m an der engsten Stelle und von. 16,20 m an der breitesten Stelle. Zwischen Friedhofsmauer und Neubauten wird eine Ausgleichsfläche angelegt, die nicht für die allgemeine Benutzung zur Verfügung stehen wird. Aus städtebaulicher Sicht wird davon ausgegangen, dass die dort geplante Baumreihe durch ihre grüne Kulisse, in welcher bereits heute schon einige Bäume stehen, die späteren Wohngebäude in der Wahrnehmung von der Seite des Friedhofes aus zurücktreten lassen und mit der Grünfläche zusammen ein Respektabstand zu den weiter entfernt liegenden Grabfeldern eingehalten wird. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 16:45 von insgesamt 29:59 Minuten: „Bei der Rahmenplanung wurde auch geprüft, in wie weit das städtebauliche Grundkonzept der Wohnhöfe mit anderen Ortsbild-Prägenden Dachformen kombiniert werden sollte. Der Wettbewerbsentwurf sieht für die Dachflächen im Plangebiet begrünte Flachdächer vor. Neben den positiven klimatischen Auswirkungen und der besseren Nutzbarkeit der oberen Geschosse, stärkt eine einheitliche Dachform innerhalb des Clusters den gestalterischen Zusammenhalt und damit indirekt auch die nachbarschaftliche Verbindung innerhalb des Clusters. [Ende 17.21] Der Bezug zur bestehenden Bebauung wird über die Maßstäblichkeit der angrenzenden Baukörper hergestellt. In der dargestellten Variante sind die zum Bestand orientierten kleinteiligeren Split- Level-Häuser mit einheitlich ausgebildeten Satteldächern pro Cluster dargestellt. [Ende 17.42] Bei qualitativ hochwertiger Umsetzung kann auch in der dargestellten Variante vermieden werden, dass die Cluster gestalterisch in zwei Hälften zerfallen. Allerdings kann aufgrund der vielen PrivateigentümerInnen höchstwahrscheinlich nicht davon 45 ausgegangen werden, dass ein Cluster aus einer Hand entwickelt wird. [Ende 18:04] Dies kann wiederum bei der Umsetzung des Bebauungsplans dazu führen, dass der gewünschte gestalterische Zusammenhang innerhalb eines Clusters nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund wir die durchgängige Verwendung von begrünten Flachdächern favorisiert. [Ende 18:23] Meine Fragestellungen zu begrünten Flachdächern: Zum Erreichen der Klimaziele kommunalen in Karlsruhe und der neuen Landesregierung von Baden-Württemberg sollen Dächern von Neubauten wie den hier beschriebenen zukünftig mit PVA-Anlagen oder zur solarthermischen Nutzung zum Stromgewinnen ausgerüstet werden, zugleich aber auch als hier favorisierte und propagierte Flachdächer wohl begrünt werden. Erklären sie bitte das Dilemma "ökologisch und ästhetisch" am Beispiel des von Ihnen favorisierten Flachdachs. Wie erklären sie die propagierten Umweltschutz-Ziele der Stadt Karlsruhe in Ihrem Beharren und bei der Verwendung von Flachdächern in diesem angedachten B- Plan? Die Technische Universität Wien hat doch längst in einer Studie nachgewiesen, dass ein ausgebautes Steil-dach im Vergleich zu einem Flachdach weniger CO₂- Emissionen in Bezug auf Produktion und Gebäudebetrieb verursacht. Denn darüber hinaus müssen die PVA- oder auch die Solar-Anlagen auf den Flachdächern entsprechend der erforderlichen Ausrichtung zur Sonne stehen, d.h. natürlich in einer deutlichen Schräge von mind. 30 Grad Winkel. Somit werden 2- bis 4-stöckige Flachdach Wohnblöcke nochmals mindestens ein halbes - wenn nicht gar gleich ein ganzes - Stockwerk höher in der Dimension und Wirkung als wie von Ihnen in den bisherigen Angaben und Darstellungen mit „nur Gebäude-/Haushöhen“ angegeben. Sind Flachdächer mit PVA oder Solar überhaupt in der gewünschten Die Nutzung von Flachdächern zur Gewinnung von Solarenergie schließt die Dachbegrünung nicht aus. Das Aufständern von Solaranlagen ist eine gängige Vorgehensweise zur optimalen Nutzung der Sonnenenergie. Wenn Solaranlagen aufgeständert werden, sind sie im Resultat dennoch bedeutend niedriger als ein zusätzliches Satteldach, das die gleiche Neigung hat, wie die aufgeständerten Anlagen. Zudem können die Solaranlagen auf Flachdächern optimal ausgerichtet werden, wohingegen ein Satteldach im vorliegenden Fall nur in einer Richtung ausgerichtet werden kann. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung (wie im Plangebiet vorgesehen) verbessern Gründächer außerdem den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfähigkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründächern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbegrünten Dächern gemessen. Außerdem sind die Dachflächen durch Höhenunterschiede der Gebäude untereinander vielfach einsehbar, sodass schließlich auch stadtgestalterische Gründe für eine Dachbegrünung sprechen. Einen weiteren wichtigen Vorteil von begrünten Dächern stellt die Regenrückhaltefunktion dar. Die angesprochene Studie der TU Wien, mit Unterstützung durch die Initiative Pro Steildach, ist eine Lebenszyklusanalyse basierend auf einer Einfamilienhaus- Fallstudie und behandelt einen typisierenden Vergleich von zwei Dachformen. Dabei wird eine bestimmte Bauweise gewählt, die nicht der des 46 Kombination zu begrünen? Werden die Sonnenkollektoren einfach grün angestrichen? Entlang den Autobahnen sieht man immer mittlerweile öfters, dass diese Art von Panels noch mal höher auf Aufbauten mit Stelzen draufgebaut werden, damit drunter Gras oder niedriger "begrünt" werden kann. Und mit diesen Aufständerungen in Sägezahnmustern werden die schon jetzt zu hohen Blockbauten (nochmals zum beschriebenen Effekt zur Höhe & Schräge der Panels) um mindestens einen halben oder bei größeren Maßen der Panels zum erwünschten rentablerem Flächenbedarf gar um ein ganzes Stockwerk höher in der Wirkung der neuen Häuserfronten? begrünten Flachdaches entspricht. Die Ergebnisse können deshalb nicht grundlegend auf das vorliegende Baugebiet übertragen werden. Deshalb überwiegen die oben genannten Vorteile des begrünten Flachdaches. Die Solarmodule sollten aufgrund der Karlsruher Pflanzmischung für die Dachbegrünung etwa 40 cm aufgeständert werden. Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die Oberkante der Attika. Diese liegt höher als die Dachfläche auf der die Solarmodule aufgebracht werden. Die in der Planzeichnung des Bebauungsplanes eingetragenen Gebäudehöhen dürfen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m überschritten werden, sofern diese mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die Anlagen vom angrenzenden Straßenraum nicht wahrgenommen werden. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 23:39 von insgesamt 29:59 Minuten: „Nun möchte ich Ihnen den Vorentwurf des Bebauungsplans vorstellen. Die Ergebnisse der Rahmenplanung und des Beteiligungsprozesses stellen die Grundlage für den Bebauungsplan dar. Durch den Bebauungsplan wird Baurecht für die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches geschaffen, der ist hier schwarz eingestrichelt. Zunächst fällt auf, dass sich die Abgrenzung des Plangebiets gegenüber dem Aufstellungsbeschluss nach Osten hin leicht verändert hat. Der neue Umgriff bezieht jetzt auch Artenschutz relevante Ausgleichsflächen in das Verfahren ein, unter Berücksichtigung der bestehenden Eigentums Verhältnisse." [Ende 25:14] Meine Fragestellungen zu neuem Umgriff 47 mit neuen Umrissen: Was das für uns inhaltlich bedeutet, oder ob das für den Artenschutz oder befürchtetem Artenschwund tatsächlich relevant ist, kann nur eine erforderliche Vorort Begehung von Fachleuten erhellen. Wichtig ist für mich aber die Bedeutung und Relevanz der "bestehenden Eigentums Verhältnisse". Da wird einmal ein Eigentümer augenscheinlich ausgespart und dafür ein anderes größeres Dreieck oberhalb des Kindergarten fast bis direkt zur Autobahn jetzt mit inkludiert und somit wahrscheinlich andere Eigentümer rein genommen. Das sieht aus wie eine Planung NICHT nach irgendwelchen Grundsätzen, sondern offensichtlich danach wem welche Grundstücke gehören. Das ist schon sehr verdächtig! Erklären Sie bitte detailliert Ihr diese zitierten Passage und die wirklich nicht eingängigen Erklärungen zum virtuosen Herum Schnippeln im Vorfeld der Verfahren. Als große Aussparung erkenne ich die schöne Pferdekoppel. Dann nebenan dieser extrem schmale ausgesparte Streifen ist wohl eine eingezäunte Wildnis. Was sind die Gründe für so ein virtuoses Herumschnippeln in der frühen Phase des Verfahrens denn nun wirklich? Was bedeutet dieser "3m breite" Artenschutz? Dürfen damit die Fledermäuse oder andere schützenswerte Arten nur längs entlang, wie sind Nutzen oder Auswirkungen solch schmaler und eigentlich unsinnigen Flächenauswahl einzuschätzen? Die Grundstücke für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurden inzwischen nach Abstimmung verschiedener Fachämter und der Artenschutzgutachterin ausgewählt. Dabei geht es vor allem darum, ob die Grundstücke in geeigneter Weise für die bedrohten Arten aufgewertet und die erforderlichen Maßnahmen auf diesen umgesetzt werden können. Die Grundsätze, die für die Entscheidung der Ausgleichsgrundstücke ausschlaggebend waren, sind dem nun final vorliegenden naturschutzfachlichen Beitrag zu entnehmen. Wichtig ist auch, dass die Grundstücke zur Verfügung stehen. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Stadt umgesetzt. Deshalb muss der Zugriff auf die Flächen für den Eingriffszeitraum sichergestellt werden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Ausgleichsflächen, die nicht in das Bodenordnungsverfahren miteinbezogen werden, in städtischer Hand liegen. Siehe hierzu auch die Planzeichnung des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes mit den endgültig ausgewählten Ausgleichsgrundstücken. Es gibt auch notwendige Ausgleichsmaßnahmen, die auf schmalen Grundstücken umgesetzt werden können. Wie z.B. das Anlegen von krautreichen Säumen. Siehe hierzu auch den naturschutzfachlichen Beitrag. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 25:15 von insgesamt 29:59 Minuten: „Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden ein Artenschutzgutachten, eine Verkehrsuntersuchung und eine Energiegutachten erstellt, beziehungsweise noch fertig gestellt. Außerdem werden Sie 48 als Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger Öffentlicher Belange wie z.B: Umweltverbände und Fachämtern nochmals angehört. Die Ergebnisse dieser Gutachten und Stellungnahmen werden in den Bebauungsplan eingearbeitet. [Ende 25:38] Meine Fragestellungen zu fehlenden Gutachten im lfd. Verfahren oder dem vorgeschaltet: Wie zuvor zu Zitaten ab Minute 9:46 bereits ausgeführt, ist es völlig unverständlich, dass diese genannten wichtige Gutachten nicht zum Zeitpunkt einer ersten Ideenfindung und somit allen ersten Schritten und Beschlussvorlagen vorgeschaltet werden, sondern erst deutlich zu spät im laufenden Verfahren „nachrangig“ Verwendung und Eingang finden. Es muss trotz Anwendung des § 13b auch auf ein Umweltprüfungsgutachten und bei der unmittelbar nahen Bundesautobahn auf ein Lärm- und Schallgutachten (mit Messung der tatsächliche Lärmbelastungen und allen Aspekten und Modellierung der örtlichen Gegebenheiten, anstelle nur rechnerischer Ansätze) bestanden werden. Es gelten vor allem keine Ausreden, dass speziell beim Verkehrsgutachten bestimmte Rahmendaten erst mit Fortschritten im Verfahren festgelegt werden, die Eckwerte von 170 WE und Anzahl Einwohner sind von Anbeginn praktisch unverändert. Wie beurteilen Sie die schon jetzt bestehenden Straßen-Engpässe im Ortskern und zuführenden Straßenzügen und das durch angedachte B-Planung erzeugte neues Verkehrsaufkommen. Schon jetzt gibt es gefährliche Situationen hervorgerufen durch Engpässe bei dem bisherigen Verkehrsaufkommen (vor der Schule, vor der SpaKa zu Stosszeiten wenn städtische Busse in die Hauptstraße Die genannten Unterlagen liegen nun vor und werden dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss vorgelegt. Nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat werden alle Planunterlagen 1 Monat öffentlich ausgelegt und auch im Internet bereitgestellt werden. Inzwischen sind nur noch 160 Wohneinheiten geplant. Mit der weiteren Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes lagen die konkreten Planungsdaten vor, um die erforderlichen Gutachten erstellen zu lassen. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 49 abzweigen wollen, bei Einkaufsmöglichkeiten, zu Feierabendverkehr / Rushhour). Text-Zitat Video Präsentation von Minute 22:58 von insgesamt 29:59 Minuten: „Zum Abschluss kommen nun die aktualisierten Städtebaulichen Kennwerte. Zunächst die Flächenbilanz. Aufgrund gegenüber des Wettbewerbsbeitrag geänderten Geltungsbereich der Rahmenplanung, der auch Verkehrsflächen der Essl. und der Heidenh. Straße umfasst, sowie aufgrund des geänderten Anteils an öffentlicher Grünfläche haben sich die Werte gegenüber der Flächenbilanz von der des Wettbewerbsbeitrags verändert.“ Meine Fragestellungen zur Flächenbilanz (Folie S. 34): 1.) Zum besseren Verständnis für alle Beteiligten (Protagonisten, Ortschaftsräte, Grünwettersbacher Einwohner und vor allen Dingen den betroffenen Eigentümern) bitte ich um Ihre werte Erklärung, wieviel [in %] von den eingebrachten Werten [z.B. derzeit ausgewiesen 105,- € pro qm] an eigenen Grundstücksflächen fließen in den „Topf“ der Öffentlichen Flächen und werden somit dem Eigentümer nicht mehr zur Verfügung stehen? Sie weisen bei 100% Planungsfläche schon jetzt praktisch die Hälfte (47%) für die geplante Nutzung für Öff. Erschließungsfläche und Öff. Grünfläche aus. Wie groß ist der tatsächliche Wertverlust? Welche Abstriche [in %] müssen einzelne Eigentümer wegen solcher Erfordernisse im Rahmen des Verfahrens eingehen, • wie z.B. bei Definitionen von Streuobstwiesen, • Ausgleichsflächen innerhalb des B-Plans, • Straßen und Wege, Spielplätze & Hofareale, • Infrastruktur und Erfordernisse für Beleuchtung, Entsorgung- / Wasser- / Kommunikation- / Stromversorgungs- und Diese Fragen werden mit den heutigen Eigentümern im Rahmen des Umlegungsverfahrens (Bodenordnung) geklärt. Die Einleitung des Verfahrens fand im November 2022 statt. 50 Verteiler-Anlagen, • sonstige Zufahrtwege und TG-Einfahrten, Flächen und sonstige Abstellflächen, • Wasserwege- und Kanalführungen bis zu Retensionsflächen für Sickerteiche, Be- pflanzungen, Grünstreifen und Wiesen • oder weitere erforderliche Flächen für Ausgleichsmaßnahmen? Wann werden die eigentlichen Verwendungen festgelegt, dies müsste doch jetzt im Vorfeld schon im Detail aufgegliedert zur Grundlage von Entscheidungen zur Verfügung stehen? Wir bitten um Einsichtnahme und Veröffentlichung dieser Zahlen respektive der Wertverluste (inkl. der Kostenabzüge im Rahmen der Erschließung), aufgeschlüsselt wie oben beispielhaft aufgeführt. 2.) Welche Teilflächen in Ihrer Flächenbilanz (unter Berücksichtigung der „neuen Umrisse“) sind davon bereits im NVK- Programms „Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung Abiotischer Aspekte des Naturhaushaltes“ berücksichtigt? • z.B. unter dem Aspekt „N3“ (rote Punktelinie) der Sicherung, Aufwertung und Entwicklung von Fließ- und Stillgewässern: „N3 - Maßnahmen zur Entwicklung bislang natur-ferner oder verdolter Gewässerabschnitte“ Wie ist Ihre Position zu diesem NVK- Programm innerhalb des Stadtplanungsamtes? Welche Flächen und Fakten sind Bestandteil des aktuellen angedachten B-Plan Projektes? Hier werden Aspekte des sogenannten Landschaftsplans, ein Beiplan zum FNP, zitiert. Grundsätzlich gilt für die Stadt Karlsruhe und somit auch für das Stadtplanungsamt, dass die generellen Ziele des FNP in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Im Fall des vorliegenden Bebauungsplanes wurden alle Umweltbelange ausführlich erhoben, bewertet und im Rahmen des naturschutzfachlichen Beitrages Maßnahmen zum Ausgleich aufgestellt, die im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Siehe hierzu die Begründung mit Flächenbilanz und die dazu formulierten Festsetzungen. 51 Ausschnitt aus Landschaftsplan: die Maßnahmen N2 und N3 (Aufwertung Gewässer..., rote/gelbe Punkte) sind nicht im direkten Umfeld des Plangebiets, sondern nur am Wettersbach. Text-Zitat Video Präsentation von Minute 23:30 von insgesamt 29:59 Minuten: „Aufgrund der stärkeren Nachfrage nach familiengeeigneten Wohnungen wurde der Anteil der größeren Wohnungen im Gebiet erhöht. Insgesamt sind nun über die Hälfte aller Wohneinheiten familientauglich, also Vierzimmer-Wohnungen, Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser. Ein weiteres Viertel sind Dreizimmer-Wohnungen. Aufgrund der Änderungen im Wohnungsmix und den Änderungen in der Baustruktur und Höhenentwicklung hat sich die Zahl der Wohn-einheiten auf 160 reduziert. Da in den größeren Wohneinheiten auch mehr Einwohner bilanziert werden, [ab Minute 24:12 wird bestätigt:] werden die Vorgaben zur Wohndichte aus dem FNP für das Gebiet insgesamt weiter erfüllt.“ [Ende 24:20] Meine Fragestellungen zu Erfüllen der Vorgaben (u.a. wie Wohndichte): Wie werden Sie sicherstellen, dass gemachte Vorgaben auch wirklich in nachgeschalteten Verfahrensschritten eingehalten werden? Ich habe große Sorge, wenn man die Die Sicherung von familiengerechten Wohnformen erfolgt durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksgrößen, die sich aus der Umlegung entwickeln. Es ist nicht vorgesehen im Bebauungsplan Einfluss auf die Grundrissgestaltung der Mehrfamilienhäuser zu nehmen. 52 Berichterstattung z.B. in den BNN liest (siehe Artikel Redaktionsmitglied Ekart Kinkel, DO 22. April 2021, Ausgabe Nr. 92, Seite 24) mit den Überschriften: •„Verein fordert bessere Bürgerbeteiligung“ und •„Bei der Nachverdichtung in der Waldstadt fühlen sich die Anwohner von der Verwaltung nicht ernst genommen.“ oder wenn sogar schon ein Bürgerverein attestieren und Beteiligungs-Riten hinterfragen muss, solchermaßen betroffene „Waldstadt-Bürger“ erfahren müssen (siehe Grußwort im Heft des Bürgervereins Waldstadt der Ausgabe 3. Mai 2021), dass zugesagte Vereinbarungen durch das Stadtplanungsamt offensichtlich nicht eingehalten werden: •„Von Seiten der Stadtverwaltung erhält man manchmal den Eindruck, wir Bürgerinnen und Bürger sind eher ein Störfaktor als ein bestimmendes Element.“ •„Vereinbarte Punkte werden nicht mehr eingehalten.“ •„Und was hören wir vom Baubürgermeister? Das seien unwichtige Details und Kleinigkeiten. So sollte eine Verwaltungsspitze nicht mit Ergebnissen eines Beteiligungsprozesses (!) umgehen.“ •„Das ist keine Bürgerbeteiligung, sondern eine Farce und Ruhigstellung“ Wie stehen Sie zu den Planungen, den Grundlagen und deren Sinnhaftigkeit bei uns in Grüwettersbach? Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde eine umfassende Bürger*innenbeteiligung mit vier Beteiligungsveranstaltungen durchgeführt. Der bisher durchgeführte Planungsprozess mit Wettbewerb, Rahmenplan und Bebauungsplanverfahren erfolgte stets unter großer Beteiligung der Bürgerschaft. So waren vier Bürger*innen aus Grünwettersbach Teilnehmende im Auswahlverfahren des Wettbewerbes beteiligt. Anregungen zur Höhenentwicklung, baulichen Gestaltung und Begrünung wurden in die Planung aufgenommen. Die Einhaltung der Dichtevorgaben des FNP mussten dabei berücksichtigt werden. Das ist eine allgemeine Frage und betrifft nicht speziell diesen Bebauungsplan. Bürger*in 19 vom 26. Mai 2021 Ich habe in keinster Weise das Gefühl, dass auch nur im Geringsten auf die unmittelbaren Anwohner gehört oder Rücksicht genommen wird. Es wird nur unter dem Deckmantel des Wohnungsmangels eine halbgare Lösung erbrütet. Die Zufahrt in die Heidenheimer Str. ist aktuell schon sehr beengt und überlastet, zudem nimmt kein Mensch auf die 30km/h- Begrenzung Rücksicht. Zusätzlicher Verkehr wird hier nicht helfen. Das Konzept nimmt durch eine reduzierte Bebauung zur Bestandsbebauung hin Rücksicht. Sichtachsen und Grünverbindungen werden durch das Baugebiet erhalten. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 53 Die Parkplatzsituation ist dementsprechend, wenn für die zusätzlichen Wohnungen, so wie geplant unzureichend Parkplätze geschaffen werden, wird es ganz blöd. Der Wegfall der aktuellen Grünbepflanzung ist jedem der den Weg als Spaziergänger und Anwohner (und dies sind SEHR viele) nutzt ein Stich ins Herz. Eine Fläche derart in unmittelbarer Nähe zur A8 zu bebauen, ist einfach nur dumm! Die Beschwerden der zukünftigen Bewohner über eine zu laute Autobahn, kann man jetzt schon erwarten. Hier helfen auch der Lärmschutz und der Flüsterasphalt nicht. Es hätte deutlich bessere Stellen gegeben (z.B. Palmbach Ortsausgang in Richtung L609) Zudem passen mehrgeschossige Gebäude in dieser geballten Menge absolut nicht in dieses Viertel. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger 7.und Bürger 16. Die bestehende Streuobstwiese wird ortsnah ausgeglichen. Die Grünflächen werden in großen Teilen erhalten und durch neue öffentliche Grünflächen ergänzt. Die Bebauung nimmt zudem Acker- und Sportplatzflächen in Anspruch. Das stark durchgrünte Quartier geht sehr behutsam mit den Flächen um und bietet auch spazierenden Menschen durch viele Grünschneisen weiterhin einen schönen Blick ins Tal. Es wurden, unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke, Anforderungen der Luftschalldämmung für die Aufenthaltsräume und Außenbauteile in den maßgeblichen Außenlärmpegelbereiche und Schallschutzklassen für Fenster festgesetzt. Siehe hierzu auch die schalltechnische Untersuchung. Alternativen wurden im Rahmen der Erstellung des Flächennutzungsplanes geprüft. Siehe hierzu auch die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 8. Das bestehende Wohnraumangebot wird durch die Mehrfamilienhäuser ergänzt und bietet somit ein Wohnraumangebot für mehrere Zielgruppen. Bürger*in 20 vom 27. Mai 2021 ZUFAHRTSVERKEHR Als Anwohner der Straße "Am Berg" ist es schon befremdend, dass die Einwendungen der Bürger wegen des verstärkten Verkehrsaufkommens des o.g. Baugebietes als nicht relevant abgewiesen werden. Schon heute ist die Straße "Am Berg", die nur 4,30 m breit ist und nur auf einer Seite Die verkehrstechnische Untersuchung wurde inzwischen fertiggestellt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 und 5. 54 einen schmalen Gehweg besitzt, wegen des Durchgangsverkehrs Palmbach-Karlsruhe und Palmbach-Karlsruhe-Durlach stark frequentiert. Bei Ausweichverkehr kommt es praktisch täglich zu gefährlichen Situationen auf dem Gehweg. Da zu erwarten ist, dass der zusätzliche Verkehr aus dem geplanten Baugebiet sich überwiegend Richtung Karlsruhe abspielt und sich den kürzesten Weg sucht, wird sich in unserer Straße das Verkehrsaufkommen erheblich verstärken und sich die Gefahrensituationen durch Ausweichverkehr und nicht angepasster Geschwindigkeit erhöhen. Eine weitere Zunahme des Verkehrs durch unsere Straße ist durch den im Bau befindlichen Nettomarkt in Hohenwettersbach zu erwarten. Besonders für die Bewohner der gehweglosen Straßenseite ist es wegen der teilweise schlechten Einsichtnahme äußerst gefährlich, das Grundstück zu Fuß oder mit dem Auto zu verlassen. Ein gewisser Entlastungseffekt würde sich über den Wirtschaftsweg entlang der Autobahn zwischen der Autobahnunterführung Heidenheimer Straße und Autobahnunterführung Hohenwettersbacher Straße ergeben.. Bürger*in 21 vom 27. Mai 2021 Die Anzahl von 160 Wohnungen ist zu viel. Der Verkehr wird unerträglich zunehmen. 100 Wohneinheiten wäre akzeptabel. Gemäß den Dichte-Vorgaben des FNP sind mindestens 160 WE auf der Plangebietsfläche unterzubringen. Dies entspricht der Dichtekategorie C. Diese Dichtekategorie erhalten im Nachbarschaftsverband Karlsruhe diejenigen Gebiete, die eher ländlich geprägt sind und über keine Bahnanbindung verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch diese Flächen effizient genutzt werden. Bürger*in 22 vom 28. Mai 2021 [...] ich möchte zum Bebauungsplan auf zwei Arten Stellung nehmen. Erstens emotional, zweitens sachlich. 55 Emotional: Die Wiesenflächen rund um die Heidenheimer-/ Esslingerstrasse sind seit Jahrzehnten ein NAHerholungsort für Generationen von Menschen. Grüne Wiesen und bestellte Felder sind ein herrliches Bild wenn man mit dem Hund spazieren geht, Fahrrad fährt, mit seinen Kindern das erste Mal Inlinerfahren/Fahrradfahren übt. Kurz gesagt: Es ist für alle ein willkommener Ort der Erholung. Diese Gegend zu bebauen (ja, sogar zu verschandeln) kann doch nicht im Interesse einer Gemeinde sein. Es kann doch nicht das Interesse einer Stadt sein, dass Anwohner zur Erholung mit dem Auto in den Wald fahren müssen. In Zeiten, in denen ein grün geprägter Stadtrat Parkplätze reduzieren, ÖPNV fördern und allgemein den KFZ Verkehr reduzieren will, kann es doch nicht sein, dass wir Bürger im DORF mit dem Auto zum Erholen fahren müssen. Sachlich betrachtet: Es gibt aus meiner Sicht noch viele Fragen, die von der Stadt noch keineswegs hinreichlich beantwortet wurden. 1. Wo parken die Besucher des Gasthofs Tannweg / Zuschauer des SCW in Zukunft. Bereits jetzt sind Parkplätze rar, wenn gleichzeitig mehrere Veranstaltungen sind. 2. Wohin mit dem Verkehr, der durch den Zuzug vieler Bürger entstehen würde? Nahezu jeder Haushalt hat heute 2 Fahrzeuge. Ich gehe also von 400-600 Fahrzeugen aus, die zukünftig zusätzlich die Straßen frequentieren werden. In Zeiten, in denen unser Ort bereits jetzt regelmäßig als Umgehungsstrecke für die A8 genutzt wird, ist es zu Stoßzeiten eine Herausforderung auf die Hauptstraße einbiegen zu können. Teilweise muss man mehrere Minuten warten, bis man einfahren kann. Wie wird das, wenn die neuen Bürger ebenfalls über den Flaschenhals "Zur Ziegelhütte" auf die Hauptstraße fahren wollen. Wie soll das Eine wesentliche Verschlechterung der Naherholungsfunktion ist nicht zu befürchten, da die angesprochenen Aktivitäten auf Wegen wie dem Panoramaweg weiterhin stattfinden können. Das Baugebiet nimmt keine dieser Wege in Anspruch. Das Baugebiet befindet sich zudem in einer Entfernung von 50 bis 120 Metern vom Panoramaweg. Dazwischen liegen auch weiterhin Felder und Wiesen. Eine Verschlechterung tritt durch die Bebauung nicht in dem befürchteten Umfang ein, denn im Plangebiet ermöglichen öffentliche Wege und Grünflächen das Erleben einer bebauten und dennoch intensiv begrünten Umgebung mit Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Baum- und Strauchanpflanzungen usw. Die Weiterführung der Wege, die das Plangebiet queren, ist gewährleistet Bezüglich Verkehrsaufkommen siehe Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Es sind 85 Stellplätze für die Sportanlage und die Gaststätte veranlagt worden. Diese sind auch vorhanden. Zukünftig wird es noch einen weiteren Parkplatz auf dem Gelände der neuen Sportanlage geben. Wenn der Sportplatz des ASV Grünwettersbach, an der jetzigen Stelle im Plangebiet verbleiben sollte, entstehen dafür keine neuen Wohneinheiten in Cluster 2. Die Parkierung findet dann, wie im Bestand auch, auf den Senkrechtparkplätzen an der Heidenheimer Straße statt. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. 56 funktionieren? Haben Sie sich jemals über die aktuelle Verkehrssituation ein Bild gemacht? Gibt es verlässliche Zahlen, wie viele Fahrzeuge unseren Ort bereits heute passieren und gibt es verlässliche Zahlen, wie lange teilweise die Wartezeiten an den Zufahrtstraßen ist? 3. Ortsbild: Grünwettersbach ist ein Dorf und es soll auch so bleiben. D.h. der dörfliche Charakter darf nicht zerstört werden. Ich kann nur appellieren, dass das was geplant ist, nicht umgesetzt wird. Schon mit dem Neubaugebiet "Fünfzig Morgen" in Hohenwettersbach hat die Stadt komplett versagt. Dieses Neubaugebiet ist ein Schandfleck für den gesamten Ort und damit auch für das Ortsbild. 4. Argument bezahlbares Wohnen: Wie lautet IHRE Definition von bezahlbarem Wohnen? Meine Definition ist jedenfalls nicht, dass für ein durchschnittliches Einfamilienhaus in Grünwettersbach Preise zwischen 600.000 und 950.000 € aufgerufen werden. EINFAMILIENHAUS!!! Ich wünsche mir eine Definition, wie sie bezahlbaren Wohnraum definieren. Bereits jetzt ist jedoch klar, dass "bezahlbarer" Wohnraum an der Esslinger Straße nur für Gutverdiener möglich sein wird. 5. Generell Wohnraum: Ich höre immer wieder Argumente, dass es keinen Wohnraum gibt. Kann eine Stadt nicht einfach mal den Wohnraum beschränken, in dem man die Wohnflächen nicht weiter Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 8. So schaffen Kommunen bezahlbaren Wohnraum: -Bauland aktivieren. Dreh- und Angelpunkt ist hierbei, dass es der Kommune gelingt, selbst als Grundstücksbesitzerin zu fungieren und die Grundstücke zu entsprechend günstigeren Konditionen als auf dem freien Markt anzubieten. -Vorkaufs- und Erbbaurechte einräumen. -Private Anbieter einbinden, hier durch das Höfe-Konzept als gemeinschaftliches Bauprojekt. Der Bund stellt zudem insgesamt fünf Milliarden Euro von 2018 bis 2021 für die soziale Wohnraumförderung bereit. Gemein-sam mit den Mitteln von Ländern und Kommunen können damit mehr als 100.000 Sozialwohnungen geschaffen werden. Das hilft dabei, das Angebot zu vergrößern und bezahlbare Mieten zu sichern. Bedingt durch das natürliche Bevölkerungswachstum, Zuwanderungen aus dem Bundesgebiet sowie dem Ausland ist die Wohnungsnachfrage nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in 57 ausweitet? Reichen 300.000 Einwohner in dieser Stadt noch nicht? Müssen es immer mehr sein. Wohin führt das? 6. Bebauung von tierischem Lebensraum: Bei meinen Spaziergängen sehe ich immer wieder interessante Tiere. So leben z.B. mehrere Hermeline auf den Äckern. Das Tolle am Hermelin ist, dass sich die Fellfarbe im Winter verändert und der Hermelin komplett weiß ist. Wer so etwas noch nie gesehen hat, ist herzlich eingeladen, dort oben spazieren zu gehen. Neben den zahlreichen Schlangen und Blindschleichen finden auch Rehe, Füchse und andere Tiere dort eine Heimat. Greifvögel wie Bussard und Milan finden dort ihre Nahrung. Am Ende des Sportplatzes haben viele Greifvögel ihre Horste in den Bäumen. Wollen Sie diese wirklich vertreiben? Durch den Bau des Golfplatzes auf der anderen Autobahnseite wurden bereits dort die Tiere vertrieben. Dies führte dazu, dass die Dachse unter der Autobahn hindurch auf die andere Seite kamen und sich dort ansiedelten. Die Folgen daraus können am Sportplatz des SCW gesehen werden. Fragen Sie mal beim betroffenen Sportverein nach, welche Kosten das verursacht hat. Ich frage Sie nochmal: Wollen Sie tatsächlich sämtlichen Tieren den Karlsruhe in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Insgesamt leben immer mehr Menschen in Städten aufgrund der dort besseren Versorgung und Angeboten. Karlsruhe hat zudem eine hohe Attraktivität für junge Zuwandernde aufgrund des Wirtschaftsstandortes mit guter Entwicklung für Arbeitsplätze, Ausbildung, Studium usw. und für Rückkehrer aus dem Umland. Dieser Trend hält an. Daher stetiger Bedarf nach Wohnraum auch in den nächsten Jahren. Das langsame Anwachsen der Bevölkerung ist verträglich für eine Stadt dieser Größenordnung. Das Infrastrukturnetz ist gut ausgebaut, ebenso die sonstigen Angebote, die ein Oberzentrum anbietet. Die Tier- und Pflanzenwelt des Bebauungsplangebietes wurde 2018 artenschutzrechtlich und naturschutzfachlich durch ein Fachbüro untersucht und bewertet. Greifvogelhorste wurden im Zuge der Erhebungen innerhalb des Baugebietes nicht gesichtet. Die Nahrungsflächen, Streuobstbestände sowie Eidechsenhabitate werden außerhalb des Baugebiets gemäß der Naturschutzbestimmungen ersetzt - hierfür werden zahlreiche Ausgleichsflächen aufgewertet und dann dauerhaft gepflegt, die dann nicht nur den streng geschützten Arten wie z.B. der Zauneidechse dienen, sondern auch anderen Arten, wie Vögel, andere Reptilien, Säugetiere (auch dem Hermelin, der naturschutzrechtlich nicht geschützt ist, sondern dem Jagdrecht unterliegt) zu Gute kommen und neuen Lebensraum bieten. 58 Lebensraum nehmen? 7. Verkehr in einer möglichen Bauphase: Wohin mit dem vielen, vielen Baustellenfahrzeugen in einer möglichen Bauphase? Ich habe gehört, es gäbe Ideen, diese über den Feldweg in Richtung PI zu lenken. Geht's noch? Soll noch mehr Naherholungsgebiet auf lange Zeit zerstört werden? Also wohin mit dem Verkehr? Weder der Herrenweg, noch die Ludwigsburger oder Reutlinger Straße sind hierfür geeignet. Es sollte selbstredend sein, dass sich ein Vorbeifahren am Kindergarten und Grundschule verbietet. Bleibt nur noch die Heidenheimer Straße. Diese hat im untersten Bereich ein Nadelöhr und eignet sich ebenfalls nicht. Im Bereich der Ziegelhütte müsste ein Halteverbot eingerichtet werden, damit die Fahrzeuge abbiegen können. Damit nimmt man dem Einzelhandel, den Banken und den Gaststätten in diesem Bereich wiederum die Parkmöglichkeiten. Ist das in Ihrem Interesse? Wollen Sie tatsächlich den Betreibern diese Einschränkung zumuten? Zu guter Letzt kann ich als Anwohner in der Ludwigsburger Straße nur dringend davon abraten, diese Gegend zu verschandeln. Denken Sie bitte nochmal darüber nach!!! Machen Sie sich doch mal bitte selbst ein Bild vor Ort. Und damit meine ich nicht abends um 21 Uhr, sondern während des Tages. Lassen Sie sich von den Einwohnern zeigen, wo die Probleme liegen und was Sie mit einem Neubaugebiet bewirken würden. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 und 4. Bürger*in 23 vom 28. Mai 2021 Wird den späteren Investoren die Größe der Wohneinheiten (neue Anzahl an 4-Zimmer- Wohnungen) verbindlich vorgeschrieben? Siehe Hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 6. Das Thema Umsiedelung von Zauneidechsen ist viel komplexer und vor allem in seiner Wirksamkeit höchst umstritten. Wie ist der Betroffenheitsgrad für Reptilien und Höhlenbrüter eingestuft? Es wird geschätzt, dass die Population der Zauneidechse mit rund. 200 Tieren betroffen ist. Für Vögel besitzen die Streuobstwiesen, Gehölzflächen mit angrenzenden Säumen sowie Gärten eine hohe Bedeutung als Brutplatz. 59 Insbesondere der Streuobstbestand an der Esslinger Straße mit dem großen Angebot an Höhlenbäumen sowie der extensiven Nutzung und der damit verbundenen Bedeutung als Nahrungsfläche besitzt eine hohe Bedeutung für Kohl- und Blaumeisen, den Star, den Haussperling sowie potenziell auch für den streng geschützten und stark gefährdeten Wendehals. Laut Stadtplanungsamt soll eine neue, ca. 1,5 ha große Streuobstwiese "entwickelt" werden. Diese vorgezogene Maßnahme muss gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG, genauso wie die Umsiedlung von Reptilien und Höhlenbrütern, abgeschlossen und vollständig wirksam sein, wenn die Erschließung des Baugebietes beginnt. Wie viel Zeit haben Sie für den Umsiedlungsprozess eingeplant? Wo soll die Streuobstwiese hin "entwickelt" werden? Der 0,6 ha große Streuobstwiesenbestand im Plangebiet wird zu 150% ersetzt (bzw. werden schon vorhandene lückige Bestände gefüllt, oder überwucherte alte Bestände wieder freigestellt) um rund 1ha neue Streuobstwiesen zu entwickeln. Die dabei verloren gehenden Höhlen werden durch zahlreiche Höhlennistkästen (für Höhlenbrüter und Fledermäuse) ersetzt. Es ist vorgesehen die Wiesen mit einer zweijährigen Vorlaufzeit anzulegen. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es hierzu jedoch nicht (Der Ersatz ist in „einer angemessenen Frist“ umzusetzen). Die Maßnahmen zur Umsiedlung der Eidechsen müssen vor Baubeginn abgeschlossen und wirksam sein. Die Ersatznistkästen für die Höhlenbrüter werden ebenfalls mit Vorlauf zu Beginn der Baumfällungen aufgehängt. Auch für diese Maßnahmen sind 2 Jahre Vorlaufzeit eingeplant. Die CEF-Flächen, die unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für Reptilien und Höhlenbrüter angelegt werden, müssen die gleiche Ausdehnung und Qualität für die zu schützende Art ausweisen, wie das bisherige Fortpflanzungs- oder Ruhegebiet. Die bis dato ausgewiesenen CEF-Flächen sind zu klein und teilweise in ihrer Struktur ungeeignet. Wo sollen noch weitere CEF- Flächen ausgewiesen werden? Inzwischen liegt der finale Naturschutzfachliche Beitrag vor. Aus diesem gehen die Ausgleichsflächen und im Detail die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen hervor. Diese wurden in den Bebauungsplan übernommen. Bitte geben Sie Lage und Größe des Untersuchungsgebietes an, in dem der Relevanzcheck für das artenschutzbezogene Untersuchungsprogramm durchgeführt wird. Die Prüfung ergab, dass der Suchradius noch ausgeweitet werden muss (bis max. 4 km) um die benötigte Ausgleichsfläche bereitstellen zu können. 60 [...] im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligungen – Vor Ort und digital – wurden von den Bewohnern Grünwettersbachs viele Bedenken gegenüber dem geplanten Bebauungsgebiet „Esslinger und Heidenheimer Straße“ eingebracht. Es handelt sich dabei um ernstzunehmende Fakten, z.B.: • Die Infrastruktur des Bergdorfes ist für ein so großes Baugebiet nicht ausgelegt. Dies betrifft zu enge Straßen für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie eine fehlende Aufdimensionierung der Kanalisation. • Das Baugebiet passt architektonisch überhaupt nicht zu den Bestandsgebäuden. Diese Schwerpunktthemen wurden von Architektenbüro und Stadtplanungsamt nicht aufgenommen, um Lösungen zu erarbeiten. Stattdessen wurden ein paar optisch kosmetische Zugeständnisse gemacht, die die Ernsthaftigkeit, mit der sich die Bewohner von Grünwettersbach in die Online-Beteiligung einbringen, nicht widerspiegeln und auch nicht würdigen. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1 und 14. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 8. Bürger*in 24 vom 28. Mai 2021 Bitte legen Sie die Berechnung der in der Online-Präsentation vom 12. Mai 2021 vorgestellten Zahlen der Flächenbilanz, Folie 34, offen, da diese nicht nachvollziehbar sind. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde inzwischen die Flächenbilanz eingearbeitet. Bitte legen Sie dar, in welcher Form sich die Zahl 8.523 qm = Summe der überbauten Grundfläche im überarbeiteten Rahmenplan inkl. Vorentwurf Bebauungsplan geändert hat. Die Zahl wird nicht mehr erwähnt. Die genannte Zahl bezieht sich auf die zulässige Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung. Diese beträgt laut Bebauungsplan nun 9.751 m². Siehe hierzu auch in der Begründung zum Bebauungsplan. Der Bebauungsplan begrenzt damit die Versiegelung durch die Hauptanlagen indem für jeden Baublock eine GRZ festgesetzt wird. Diese stellt eine Obergrenze dar und umfasst neben der Hauptanlage auch alle unmittelbar damit 61 verbundenen Gebäudeteile, wie z.B. Terrassen und Balkone. Die Erhöhung hängt mit einem größeren Spielraum bei der geplanten Kindertagesstätte und den Flächen für Terrassen und Balkone zusammen. Für die geplante Kindertagesstätte wird es ein konkurrierendes Verfahren geben. Sie titulieren die geplante Ortsrandbebauung von Grünwettersbach als Innenentwicklung. Bitte erläutern Sie, warum die Außenrandbebauung eines Bergdorfes, die nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, als Innenentwicklung tituliert wird. Hier lag ein begriffliches Missverständnis vor, es handelt sich um die „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“. Dies wurde jedoch zumindest auf dem Deckblatt der Bekanntmachung richtig dargestellt. Warum müssen laut Stadtplanungsamt die Werbeanlagen im geplanten Baugebiet geregelt werden? Der §13b BauGB erlaubt nur die Wohnnutzung als reines Wohngebiet. Ergo sind keine Werbeanlagen notwendig. Der § 13b BauGB erlaubt auch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets, sofern die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Die örtlichen Bauvorschriften regeln gestalterische Anforderungen an Werbeanlagen in Bezug auf die im WA allein zulässigen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie für Anschläge bestimmte Werbeanlagen. Dadurch soll die Gestaltungsqualität des Gebietes hochgehalten werden Im Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde die Flächenverteilung konkretisiert. Bitte geben Sie uns die Größe der überbauten Fläche im Vorentwurf des Bebauungsplanes inklusive Tiefgaragen und Pflegewege in qm an. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde inzwischen die Flächenbilanz eingearbeitet. Ladesäulen Warum sparen Sie an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Der Fraktionsvorsitzende der CDU Pfannkuch und der Ortsvorsteher Frank werben für ein CO2-neutrales Grünwettersbach. Die Planung Verkehr ist hier ein wesentlicher Teil. Und doch planen Sie bei über 300 Stellplätzen lediglich 4 Ladestellplätze. Im Plangebiet sind unterirdische Gemeinschaftsgaragen vorgesehen. Das GEIG (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) schreibt vor, dass Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, dafür zu sorgen hat, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Eine öffentliche Ladeinfrastruktur ist aus 62 folgenden Gründen nicht vorgesehen: Schnellladesäulen sind nur dort vorgesehen, wo auch die Möglichkeiten zum Aufenthalt über den Ladezeitraum besteht. Dies ist in Wohngebieten regelmäßig nicht der Fall. Schnellladesäulen führen zu einem häufigen, zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr, besonders hier in der Nähe der Autobahn. Schnellladesäulen sollen aufgrund ihrer Immissionen einen Abstand von etwa 30 m zu Wohnbebauung einhalten, dies ist hier nicht gegeben. Das langsame Laden soll in Wohngebieten auf den privaten Flächen stattfinden. Hier zum Beispiel in den Tiefgaragen. Dies entspricht den Standards der Stadt Karlsruhe bei der Suche neuer Standorte für Ladesäulen. Bürger*in 25 vom 28. Mai 2021 Bei einigen Gebäuden wurden die obersten Geschosse reduziert. „Dadurch entsteht eine kleinteiligere Wirkung der Baukörper zum Panaromaweg und zum Landschaftsraum im Norden.“ Wäre es nicht wichtiger, dass eine optisch angepasstere Wirkung zu den bestehenden Häusern und Anwohnern gegeben wird? Damit die Anwohner nicht jeden Tag bergaufwärts auf überdimensionierte Nachbarhäuser blicken müssen? Die Bebauung zum Bestand hin wurde bereits von Beginn an niedriger geplant. Eine weitere Reduzierung würde zu sehr kleinen Wohnungsgrundrissen der Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser führen. Diese sollen jedoch Wohnraum für Familien bieten und benötigen deshalb dementsprechende Wohnfläche. Welche Priorität gilt nun? Alle Dächer dauerhaft zu begrünen oder soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen? Beides zusammen ist nicht effektiv umsetzbar, auch wenn es behauptet wird. Extensive Dachbegrünung kann man sehr gut mit Anlagen zur solarenergetischen Nutzung kombinieren. Hier ergeben sich sogar gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Das Stadtplanungsamt gibt vor, dass die Dachflächen soweit möglich mit Photovoltaik zu belegen sind. Was nutzen „eingerückte Obergeschosse“, die optisch die Wucht der Vierstöckigkeit abfangen sollen, wenn darauf eine Photovoltaikanlage gebaut wird? Diese Die Solarmodule sollten aufgrund der Karlsruher Pflanzmischung für die Dachbegrünung etwa 40 cm aufgeständert werden. Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich auf die Oberkante der Attika. Diese liegt höher als die Dachfläche auf der die Solarmodule 63 Anlagen benötigen einen Aufstellwinkel von 30 Grad und müssen sinnigerweise nach Süden ausgerichtet werden. Daraus ergibt sich ein wildes Sägezahnmuster auf allen Dächern der Wohnblöcke. Außerdem benötigt Photovoltaik auf Flachdächern inkl. Der Aufständerung einen Mindestabstand zueinander, damit sie sich gegenseitig nicht die Sonne wegnehmen. Inwieweit lässt die Platzierung auf den eingerückten, reduzierten Dächern noch eine effiziente Nutzung zu? aufgebracht werden. Die in der Planzeichnung des Bebauungsplanes eingetragenen Gebäudehöhen dürfen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m überschritten werden, sofern diese mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die Anlagen vom angrenzenden Straßenraum nicht wahrgenommen werden. Eine reine Südausrichtung ist nicht notwendig. Eine Ost- / Westausrichtung und gewisse Zwischenstufen sind ebenfalls leistungsfähig. Die Gebäude direkt am Friedhof sollen ein stark eingerücktes Geschoss erhalten. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass in unmittelbarster Nähe zum Friedhof eine mehrstöckige Wohnanlage geplant wird und in ca. 20 Meter Abstand zu den Gräbern Spiel- und Freizeitflächen für Kinder ausgerufen werden. Warum wird hier die Friedhofsruhe nicht respektiert? Zur Friedhofsmauer hin besteht nun ein um 5 m vergrößerter Abstand von 10,50 m an der engsten Stelle und von. 16,20 m an der breitesten Stelle. Zwischen Friedhofsmauer und Neubauten wird eine Ausgleichsfläche angelegt, die nicht für die allgemeine Benutzung zur Verfügung stehen wird. Aus städtebaulicher Sicht wird davon ausgegangen, dass die dort geplante Baumreihe durch ihre grüne Kulisse, in welcher bereits heute schon einige Bäume stehen, die späteren Wohngebäude in der Wahrnehmung von der Seite des Friedhofes aus zurücktreten lassen und mit der Grünfläche zusammen ein Respektabstand zu den weiter entfernt liegenden Grabfeldern eingehalten wird. Mit welcher Gebäudehöhe muss bei einem vierstöckigen Gebäude mit Flachdach, einer Mindest-Substrathöhe und aufgeständerten Photovoltaik-Panels im 30-Grad- Aufstellwinkeln gerechnet werden? Es sind keine vierstöckigen Gebäude vorgesehen. Bei den Gebäuden mit 3 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss darf die Gebäudehöhe von 9,5 m um 3 m für das Staffelgeschoss und um 1,0 m für die technischen Aufbauten überschritten werden. Somit beträgt die Maximalhöhe 13,50 m über der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss. Bürger*in 26 vom 28. Mai 2021 Wer wird die Gebäude erstellen? Ich gehe nicht davon aus, dass das Projekt von Privatpersonen umgesetzt bzw. finanziert Alle Fragen zu den heutigen und zukünftigen Eigentumsverhältnissen werden im Rahmen des noch 64 wird. Ich habe ein Grundstück an der Esslinger Strasse. An dieser Stelle ist Grünfläche vorgesehen. Wenn ich aber keine Grünfläche auf meinem Grundstück will, sondern lieber bauen möchte, was dann? Bekomme ich eine Ersatzfläche, wenn ja, siehe meinen vorigen Punkt. Wenn ich gar nichts an der Esslinger Strasse mit meinem Grundstück machen möchte, werde ich dann zwangsenteignet? Wie könnte ein finanzieller Ausgleich aussehen? Was geschieht mit den nicht zu erschließenden Grünflächen in Richtung Autobahn? Bleiben die im Eigentum der bisherigen Eigentümer, werden sie umgelegt, können sie bewirtschaftet werden? Wann werden die Eigentümer an den Planungen direkt beteiligt? Bisher habe ich alle Informationen aus der Presse, online oder sonstigen Veranstaltungen, noch nie wurde ich direkt von der Stadt angesprochen. durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens durch das Liegenschaftsamt mit den Grundstückseigentümer*innen erörtert und abgestimmt werden. Die Einleitung der Umlegung fand im November 2022 statt, erste Gespräche mit den Eigentümer*innen zur Einleitung des Umlegungsverfahrens fanden ebenfalls im November 2022 statt. Bürger*in 27 vom 29. Mai 2021 Baugebiet ostseitige Esslinger Straße; hier: Regelung des Baustellenverkehrs für einen sicheren Schul- und KiTaweg, Umgang mit zu erwartender Lärm- und Schmutzbelästigung [...] verfolgen wir die Planung und Entwicklung des Neubaugebietes in der Esslinger Straße in Grünwettersbach mit großem Interesse. Die Ausweisung neuer Wohnquartiere ist für Karlsruhe als wachsende Stadt eine notwendige und sinnvolle Aufgabe. Durch die Bebauung der Ostseite der Esslinger Straße erhalten zudem viele junge Familien die Möglichkeit, in den schönen Stadtteil Wettersbach zu ziehen. Unser Fokus bzw. unsere Bedenken beziehen sich auf die Verkehrsführung des Baustellenverkehrs und auf die daraus resultierenden Gefahren für die KiTa- und Schulkinder. Siehe zum Baustellenverkehr Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 2. Siehe zum Schulweg Anmerkungen zu Bürger*in 4. 65 Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass derzeit 62 Kinder und 217 Schüler die beiden Einrichtungen [Anm.: Heinz-Barth-Schule und Kindertagesstätte St. Thomas] besuchen. Es ist uns ein großes Anliegen, dass diese Kinder einen sicheren Schul- und KiTaweg haben. Bereits unter den aktuellen Bedingungen ist diese Sicherheit nicht vollumfänglich gewährleistet, was durch den zu erwartenden Baustellenverkehr über viele Jahre hinweg noch deutlich kritischer wird. Darüber hinaus haben wir Bedenken hinsichtlich der Lärm- und Staubentwicklung und -Belastung, die eine Baustelle in dieser Größenordnung inklusive der geplanten Wegeführung für Baustellenfahrzeuge entlang der KiTa und der Schule nach sich ziehen wird. Das zeigen die Erfahrungen jahrelanger Umbaumaßnahmen etwa beim Umbau der Kita, bei der Erneuerung des Schulhofes oder bei der Brandschutzertüchtigung des Gesamtgebäudes Esslinger Straße 2. In Summe haben die aufgezählten Umbaumaßnahmen insgesamt nahezu 10 Jahre in Anspruch genommen – insofern ist der Beurteilungszeitraum durchaus aussagekräftig. Die Qualität von Bildung und Erziehung der Wettersbacher Kinder darf in der Bauzeit durch die Baustelle keine Einschränkung erfahren. Das schwächt auch den Schul- und Kitastandort Wettersbach auf Jahre hinaus. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass die geäußerten Bedenken durch Transparenz, engmaschige Kommunikation und Abstimmung der handelnden Ebenen berücksichtigt werden können, ohne den Baufortschritt zu behindern. Wir haben die Erwartungshaltung, dass diese Bedenken von Ihnen bei der Planung entsprechend berücksichtigt werden. Gerne sind wir bereit, gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu erarbeiten, deren oberstes Ziel die Sicherheit der Kinder und ein geregelter Schul- und KiTa-Betrieb ist. 66 Bürger*in 28 vom 29. Mai 2021 [...] 1.Müllkonzept Wie kann es sein, dass in einem so "durchdachten" und für die Zukunft "ideal" gestalteten Neubaugebiet die Müllcontainer so platziert werden sollen, dass die Nachbarn direkte Aussicht darauf haben? Bei der Anzahl der geplanten Wohneinheiten kann man jetzt schon davon ausgehen, wie oft und zu jeder Zeit die Entsorgungen des individuellen Haushaltsmüll stattfinden wird. Leider ist bekannt, dass auf Sauberkeit und Hygiene wenig Rücksicht genommen wird! Eventuell auch daneben liegender Müll jeglicher Art- Geruchsbelästigung- die "Nager" werden sich freuen. Wir in der Heidenheimer Strasse haben schon einige Jahre mit Flaschen und Kleiderentsorgung sowie Vereinssammlungscontainer für Altpapier z.Teil auf ärgerliche Weise das Nachsehen und erwarten, dass die kommende Umstruktuierung ein Entfernen der Entsorgungsstellen gewährleistet. Niemand gewöhnt sich daran anderer Leute Müll besichtigen zu müssen, und je nach Wetter im eigenen Grundstück diesen einzusammeln. Deshalb - ist es auch den zukünftigen Bewohnern zuzumuten (auch erleichternd) den Müll je nach Haus am Abholtag bereitzustellen- Eigenverantwortung. Das Fahrzeug der Müllabfuhr könnte doch den "Ring" um die Höfe als Fahrweg benutzen. Eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wie Krankenwagen, Feuerwehr... muss ja ebenfalls gewährleistet sein. 2.Ebenso meine Bedenken beim Ein- und Ausfahren der geplanten Tiefgarage. Ruhestörung durch Öffnen des Tores bzw. einer Schranke, bei Nacht. Automatische leise Anlagen sind heute mehr als angesagt, auch bei erhöhtem finanziellen Aufwand. Die einzelnen Cluster bilden sogenannte Abfallgemeinschaften. D. h. jeweils zentral im Zugangsbereich zu einem Cluster werden gemeinsame Abfallsammelbehälter in einer Einhausung aufgestellt werden. Es liegt an der jeweiligen Cluster-Gemeinschaft wie die Einhausung errichtet wird. Ein begrüntes Dach ist für alle ein verpflichtendes Element. Dies bedeutet bei steigenden Gebühren eine kostengünstige Alternative für alle Beteiligten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird das AfA die Höfe nicht befahren, sondern wie vorgestellt, den Abfall an den Abholtagen an den Bereitstellungsplätzen aufnehmen. Die Feuerwehr und Krankenwagen müssen jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Höfe befahren. Hier sind beim Bau der Tore die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Tiefgaragenzufahrten wurden in der schalltechnischen Untersuchung betrachtet. Es ergeben sich daraus keine Anzeichen für eine unzumutbare Lärmbelastung. 67 3.Nach wie vor teile ich auch die Aussagen vieler Anwohner mit dem Wasserproblem- das Niederschlagswasser ist nicht unbedenklich! Wir haben in Natura die Sturzfluten oft erlebt. Sie sind in der Verantwortung-Versicherungen streiken bei Entschädigungen! 4.Dann- die Aussage: halböffentlich (Mitteilungsblatt vom 06. Mai2021) könnte darauf hinweisen: Abgesondertes Dorf- bzw. Stadtviertel-Gebiet. diese Interpretation wird in unserem bis dato noch idyllischen Stadtteilleben schwierig werden. Wir Zugezogenen haben es vor Jahrzehnten wunderbar hinbekommen und beste Kommunikation geschaffen. Hier habe ich Bedenken- 5.Geplante Versorgungen Zu- und Abfahrt gegenüber unserer Wohnhäuser. Dagegen spricht ein vermehrter Autoverkehr sowie eine deutlich ansteigende Belästigung. Es ist verständlich, dass jeder gerne seinen Einkauf direkt vor die Haustür fahren möchte-die vielen Wohneinheiten versprechen ein ständiges "Kommen und Gehen". Wir werden den erhöhten CO2 Ausstoß erleben, welcher beim Anfahren der steigenden Auffahrt ausgestossen wird. Sicher ist diese Versorgungsstrasse neben der T.G. Abfahrt plan- und machbar. 6.Die Tiefgaragenstellplätze sollten an die Mietwohnungen gebunden sein, denn ein kostenpflichtiger Stellplatz hat sonst kaum Chancen gegenüber eines öffentlichen, kostenlosen Parkplatzes (entlang der Strasse - genannt Besucherparkplätze). Oder ist bereits einkalkuliert, TG Stellplätze Das anfallende Oberflächenwasser von den angrenzenden Gebieten wird durch die geplanten Grünmulden entlang des Baugebietes abgefangen und verzögert über die Geröllfänge in die Kanalisation eingeleitet. Die begrünten Flachdächer mindern die Menge an Wasser ab, die bei Starkregen in der Kanalisation anfällt. Siehe ergänzend hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 14. Die Planung sieht neben den öffentlichen Räumen sogenannte halböffentliche Räume vor. Dabei handelt es sich um die privaten Blockinnenbereiche, die die Bewohner*innen eines Clusters gemeinschaftlich als Freibereich nutzen können. Diese behindern nicht die Integration der neuen Bewohner*innen in das Stadtteilleben, denn dieses findet an öffentlichen Orten statt. Es hängt von den Bewohner*innen selbst ab, ob sie sich in das Stadtteilleben integrieren möchten. Die geplante Bebauung unterstützt diese Integration durch das Schaffen öffentlicher Grün- und Spielplatzflächen. Die Cluster verfügen über gemeinschaftliche genutzte unterirdische Garagen. Von diesen können sie direkt per Aufzug oder Treppenhaus in ihre Wohngebäude. Das befahren der Innenhöfe zur Anlieferung ist nicht vorgesehen. Diese sollen lediglich für Rettungsfahrzeuge befahrbar sein. Baurechtlich notwendige Stellplätze sind nach der Planung zwingend in den Tiefgaragen unterzubringen und müssen auch tatsächlich für die Wohnnutzung zur Verfügung stehen. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 68 anderweitig gewinnbringend zu vermieten? Manches wäre weit weg von bisherigen Gesprächen, Berichten und Versprechungen! Wohnraum ja! Aber dieses Vorhaben so wie es in Planung ist passt nicht in ein städtisches Randgebiet, welches 'Grünwettersbach bis dato, idyllisch mit Flora und Fauna noch ist. Die bestehende Bebauung verliert dadurch an Wohn- und Lebenswert, Charm und Charakter. Diese Baukörper haben sicher Berechtigung da wo sie hinpassen. Es ist wünschenswert, wenn man die eingegangenen Argumente nochmals zur Entscheidungsüberarbeitung den dafür zuständigen Stellen vorlegt. Es geht schließlich um unser Grünwettersbach, ein liebenswerter Vorort auf den die Stadt Karlsruhe bis jetzt stolz sein kann, deren Bewohner, besonders uns die Nachbarn des geplanten Neubaugebietes. Das Wohnraumangebot in Grünwettersbach wird ergänzt. Es wird weiteren Zielgruppen die Chance gegeben in Grünwettersbach nach ihren Bedürfnissen zu leben. Die geplante Bebauung nimmt Rücksicht auf die angrenzende Bebauung und schafft qualitätvolle öffentliche Räume. Das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen wird durch die Planung erhöht. Somit profitieren auch die jetzigen Bewohner*innen von Grünwettersbach. Bürger*in 29 vom 29. Mai 2021 Als Anwohner der Straße „Am Berg“ befürchten wir ein sehr starkes Verkehrsaufkommen durch das neue geplante Wohngebiet OHNE die Erschließung neuer, zusätzlicher Verkehrswege. Nicht nur in den Berufsverkehrsstunden frühs und abends, sondern auch tagsüber durch den Pendelverkehr zum Einkaufen nach Hohenwettersbach (neuer Discountermarkt ab Sommer 21) und nach Durlach werden viele Autos unsere sehr schmale Straße passieren. Ein Ausweichen auf die Hauptstraße Grünwettersbach ist durch den Umweg und mehrere Kreuzungssituationen nicht als realistisch zu betrachten, außerdem ist die Hohenwettersbacher Straße kaum für fließenden Verkehr geeignet. Damit bleibt in der momentanen Situation keine Alternative zur Straße „Am Berg“ für jeglichen Verkehr in Richtung Durlach. Unsere Straße ist dafür schlicht zu eng, befördert wird diese Enge durch die große Anzahl an parkenden Anwohnerfahrzeugen. Für die Zukunft ist Siehe hierzu Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1, 4 und 11. 69 hier auch ein steigender Parkdruck zu erwarten. Daher fordern wir VOR BAUBEGINN ein REALISTISCHES Verkehrskonzept, das die gesamten umliegenden, zum neuen Wohngebiet führenden Straßen berücksichtigt. Dazu gehören der fließende Verkehr, die Kreuzungsbereiche/Engstellen und die Parksituation. Abschnittsweise könnte über die Zufahrt entlang der Autobahn eine weitere Straße geschaffen werden! Bürger*in 30 vom 30. Mai 2021 Das Stadtplanungsamt informiert, dass die Ver- und Entsorgung über das vorhandene Leitungsnetz erfolgen kann. Wie wurde errechnet, dass keine Aufdimensionierung der Wasser- und Abwasserleitungen benötigt wird? Siehe zum Thema Abwasserleitungen die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 14. Die Planungen sind mit allen Leitungsträger*innen abgestimmt. Laut der Stellungnahme von den Stadtwerken Karlsruhe sind die bestehenden Leitungen zur Wasserversorgung ausreichend dimensioniert. Die umdimensionierten geplanten Gebäude am Sportplatz sollen nun ein Angebot für alternative Wohnformen, z.B. Baugruppen bieten. Hat die Volkswohnung, deren Vertreter an der Jurysitzung vom 31.07.2020 teilnahmen, kein Interesse mehr an diesem Standort? Hatte die Volkswohnung jemals Interesse an diesem Standort am Rande eines Bergdorfes? Die Fragen zur Zuteilung der Neubaugrundstücke werden im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens geklärt werden. Das umgeplante Mehrfamilienhaus am NO- Rand des Sportplatzes hat nun die Qualität einer Riegelbebauung. Soll es als Lärmschutzwall für die dahinterliegenden Reihenhäuser dienen? Der Bebauungsplan ermöglicht einen geschlossenen Baukörper im Norden von Cluster 2, dadurch kann sich die Lärmsituation für die nachfolgende Bebauung zusätzlich verbessern. Der Bebauungsplan schreibt eine Ausnutzung des gesamten Baufensters an dieser Stelle jedoch nicht vor. Passive Schallschutzmaßnahmen und eine Bebauung sind gängige Planungspraxis und können dennoch qualitätvollen Wohnraum für Bewohner*innen bieten. Die Klima-Funktions-Karte des Geoportals Karlsruhe zeigt, dass das vergrößerte Mehrfamilienhaus am NO-Rand des Sportplatzes bei austauscharmen Wetterlagen einer Stickstoff- Die Klimafunktionskarte, auf die sich der Einwand bezieht, stellt die lufthygienische Situation unter den Bedingungen einer austauscharmen Wetterlage 70 Dioxidbelastung von > 80μg/m³ ausgesetzt ist. Warum setzen Sie wissentlich Familien einer solchen Emission aus? (Inversionswetterlage) dar und damit lediglich eine Momentaufnahme. Der in der Karte dargestellte Immissionswert von > 80 Mikrogramm/m³ Stickstoffdioxid ist für diese Wetterlage rein informativ. Zum Vergleich: Der Kurzzeitgrenzwert für Stickstoffdioxid zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt 200 Mikrogramm/m³. Der für ein Kalenderjahr maßgebliche Stickstoffdioxid-Grenzwert beträgt 40 Mikrogramm/m³. Dieser Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird dort weit unterschritten und ist laut Prognose weiter sinkend. Siehe hierzu auch im naturschutzfachlichen Beitrag auf S. 25 und 26. Wie wird die Lärmemission berechnet, der das vergrößerte Mehrfamilienhaus am NO- Rand des Sportplatzes ausgesetzt ist? Werden vor Ort Messungen zu verschiedenen Tageszeiten und Windverhältnissen durchgeführt oder werden nur theoretische Werte am Planungstisch errechnet? Siehe zur Methodik in der schalltechnischen Untersuchung auf Seite 2 ff. Bürger*in 31 vom 30. Mai 2021 [...] 1.Geschosshöhe und Flachdachbauten Die Geschosshöhe konnten Sie teilweise verändern im Vergleich zu vorangegangenen Planungen. Mit den aktuell eingebrachten Entwürfen können wir nun teilweise einverstanden sein, jedoch gibt es vielfach Verbesserungsmöglichkeiten, was ich Ihnen hiermit vorschlagen möchte. [...] Ich möchte nun erreichen, dass Sie keine Flachdach-Bauten planen & errichten. Es gibt erheblichen Widerstand in der Bevölkerung hierzu. Es ist schlicht wirklich so, dass diese Häuser dann wie Ghetto-Bauten wirken, wofür es vielfach Beispiele gibt, selbst mit eingerücktem oberem Stockwerk. Das Ansehen eines Satteldaches ist wesentlich attraktiver! Durch Flachdachbauten ist kein Trading- Down-Effekt oder eine Abwertung der Umgebung zu erwarten. Das Flachdach ist eine gängige Dachform, die in jeder Preisklasse von Gebäuden und in einer Vielzahl von architektonischen und städtebaulichen Entwürfen eingesetzt wird. In der Umgebung gibt es keine besonders homogene Dachlandschaft, die in besonderem Maße bei der Entwurfsplanung zum geplanten Gebiet 71 Für unsere aller Zukunft – die Gebäude stehen schließlich Jahrzehnte lang – kämpfe ich entschieden dafür, die Dachformen ansehnlicher zu gestalten. Sonst wird man sich in all den folgenden Jahren über diese „Bausünden“ ärgern. Das wollen wir alle nicht. [...] Bitte ändern Sie die Vorgaben hin zu Sattel- und Walmdächern! Bitte planen Sie um und kommen Sie der Bevölkerung hier entgegen, dass die Widerstände abebben und Sie bzw. wir als offene, freundliche Verwaltung bzw. Stadt die auf Ihre Bürger zugeht, im Dialog Lösungen findet, bekannt bleiben! Wenn die Höhe der Bauten bis maximal 3 Geschossen (Bereich Esslinger Straße) begrenzt ist, ist eine attraktive ansehnliche Wirkung gegeben. [...] beachtet werden müsste. Dort gibt es flachgeneigte Satteldächer, steile Satteldächer, Walmdächer, Dächer mit außermittigen Giebeln, verschiedene Gauben, Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Flachdächer. Die zusätzlichen Vorteile des begrünten Flachdaches gegenüber einem Satteldach werden in den Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 18 erläutert. [...] 2.Standort Senioren-WG Der Standort des Gebäudes „Senioren-WG“ ist an einem der höchsten Punkte des Baugebietes vorgesehen. Für jegliche Aktivitäten muss also mindestens ein knapper Kilometer Fußweg mit sehr starken Steigungen auf sich genommen werden. Dies ist nicht hinnehmbar für die ehrenwerte Bevölkerungsgruppe! Da ältere Menschen häufig nicht mehr mit dem eigenen Auto mobil sein können, sind sie auf kurze und einfach zu bestreitende Wege angewiesen, um weiterhin selbstständig sein zu können. Aus den verschiedensten Gründen ist also eine praktischere Lage dieses Gebäudes anzustreben. Daher lege ich nochmals Wert darauf, Sie um eine Planung dieses Gebäudes an einer zentraleren Stelle im Bereich der Heidenheimer Straße, zu bitten. Eine Senior*innen-WG ist laut Bebauungsplan grundsätzlich in jedem Cluster möglich, für das ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. [...] 3.Parkplätze & Verkehrsauswirkungen Erfreulicherweise wurden die Parkierungsflächen bereits der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 16. 72 und 1,5 Stpl. pro WE eingerechnet. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass eigentlich noch viel mehr Stellplätze pro Wohneinheit benötigt werden. Daher würde ich mir wünschen, wenn Sie auch diesem gesellschaftlichen Bedarf nachkommen und in den Tiefgaragen mindestens mit einem Schlüssel von 1,8 Stpl. pro WE planen. [...] Zwecks der Zufahrtsstraßen zum Baugebiet muss es weiterhin eine groß angelegte Aussprache aller Betroffenen, die Möglichkeit der dynamischen Lösungsfindung und gesonderte Gesprächsrunden geben. [...] Das Neubaugebiet darf die Verkehrsbelastung zum Schutz der Bürger und deren Gesundheit nicht ausreizen! Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 1. Verkehrsrechtliche Anordnungen an den Zufahrtsstraßen obliegen der Verkehrsbehörde und können nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein. [...] Einen kleinen persönlichen Einwand möchte ich hier noch einbringen: Ich glaube, es wäre von Vorteil, anstatt vielen großen Wohnungen und Einfamilienhäusern, noch mehr kleinere Wohnungen auch für Alleinstehende oder kinderlose Paare einzuplanen. Wäre das nicht vielleicht möglich? Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 6. Bürger*in 32 vom 31. Mai 2021 [...] das Flurstück xxx, Landwirtschaftsfläche, Durlach, ist Eigentum meiner Mutter. Auf diesem Flurstück beabsichtige ich ein Einfamilienhaus zu bauen, in dem ich alleine mit meiner Familie wohnen möchte, eine Vermietung des Hauses ist nicht vorgesehen, auch nicht ein Teil des Hauses. Meine Frage wäre nun, ob es im Bebauungsplan vorgesehen ist, dass auf diesem Grundstück bzw. auf einem Teil des Grundstücks es möglich ist ein Einfamilienhaus zu bauen? Im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens wird die letztendliche Zuteilung der Baugrundstücke geklärt. Bürger*in 33 vom 31. Mai 2021 [...] Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. XXX auf Gemarkung Grünwettersbach. Dieses 73 Grundstück liegt mit einer Teilfläche im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplan-Entwurfs. Namens und im Auftrag unseres Mandanten machen wir im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß§ 3 Abs. 1 BauGB folgende Einwendungen gegen diese Planung geltend: 1. Anwendbarkeit des § 13 b BauGB Der Bebauungsplan soll im Verfahren gemäß§ 13b BauGB - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren - ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Gegen diese Verfahrensweise bestehen sowohl in genereller Hinsicht als auch im konkreten Fall erhebliche Bedenken: a) Unionsrechtliche Unzulässigkeit Die durch die BauGB-Novelle 2017 (zunächst) bis zum 31.12.2021 befristete Vorschrift des § 13b BauGB, mit der in begrenztem Umfang und insbesondere befristet auch für Außenbereichsflächen das beschleunigte Verfahren des§ 13a BauGB eingeführt worden ist, » ... um den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen« (BR-Drs. 612/19 vom 13.11.2019, S. 2), ist von vornherein wegen des Verzichts auf eine (strategische) Umweltprüfung (SUP) in die Kritik geraten. Denn nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG sind Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4-9 der Richtlinie zu unterziehen und ist über das Ergebnis der Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen. Davon dispensiert § 13b S. 1 BauGB unter Bezugnahme auf §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB. Die Rechtsprechung hat dies bisher deshalb gebilligt, weil § 13b nur Bebauungspläne erfasst, in denen eine Grundfläche von weniger als 10.000 m 2 festgesetzt ist, weil sich die überplante Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit der SUP-Richtlinie 2001/42/EG auszugehen. Von deutschen Gerichten wurde die Vorschrift bislang als unionsrechtskonform angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hatte erst im Frühjahr 2020 die Vereinbarkeit von § 13b BauGB mit der Richtlinie 2001/42/EG eingehend geprüft und bejaht (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 14. April 2020 – 3 S 6/20; so auch BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 NE 17.2528). Der für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts allein zuständige Europäische Gerichtshof hat sich soweit ersichtlich noch nicht mit dieser Frage befasst. Solange eine verbindliche Klärung durch den Europäischen Gerichtshof aussteht, ist § 13b BauGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der deutschen Gerichte als europarechtskonform anzusehen und von den Träger*innen der Bauleitplanung entsprechend anzuwenden. 74 Fläche außerdem an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen muss, weil nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird und, vor allem, wegen des nur eingeschränkten zeitlichen Geltungsbereichs des§ 13b BauGB, wonach ein Verfahren nach dieser Norm nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden konnte und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen war ( so ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2018- 2 NE 17.2528 -, NuR 2019, 421, und, ihm folgend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBIBW 2020, 501/503). Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur diese Argumentation, mit der die Übereinstimmung des Verfahrens nach § 13b BauGB mit der RL 2001/42/EG unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich bejaht wird, für den Fall einer Verlängerung oder gar Entfristung des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Bestimmung ausschlaggebend infrage gestellt (so ausdrücklich von Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rn. 6 zu § 13b; in diesem Sinne auch Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Rn. 20 zu§ 13b -Stand: 1/2018). Genau dies ist jedoch inzwischen geschehen: Durch Artikel 1 Nr. 6 des am 07.05.2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten „Baulandmobilisierungsgesetzes" ist die Frist für die Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 13b BauGB dergestalt verändert worden, dass dieses Verfahren bis zum Ablauf des 31.12.2022 (bisher: 2019) förmlich eingeleitet und der Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31.12.2024 (bisher: 2021) zu fassen ist. Diese Verdoppelung der Geltungsdauer der mit der BauGB-Novelle von 2017 eingeführten Ausnahmevorschrift des § 13b BauGB kann im Blick auf die zitierte Rechtsprechung unionsrechtlich keinen Bestand (mehr) haben. Ein Verfahren wie das vorliegende, in dem erklärtermaßen auf Aus hiesiger Sicht sind keine überzeugenden Argumente dafür ersichtlich, dass § 13b BauGB nach der Verlängerung seiner Geltungsdauer nun mit der SUP-Richtlinie 2001/42/EG nicht mehr im Einklang stünde und daher unanwendbar geworden wäre. Die Vereinbarkeit mit den Unionsrecht wird 75 die unionsrechtlich vorgegebene Umweltprüfung einschließlich des Umweltberichts gemäß§ 2 Abs. 4 BauGB verzichtet wird, ist deshalb von vornherein mit der Hypothek belastet, dass der hiesige Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines dagegen angestrengten Normenkontrollver- fahrens gemäß § 47 VwGO unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 14.04.2020 (s.o.) die planungsrechtliche Grundlage wegen Verstoßes gegen die RL 2001/42/EG beanstanden und dementsprechend den auf§ 13b BauGB n.F. gestützten Bebauungsplan für unwirksam erklären würde. b) Grundflächenbegrenzung auf weniger als 10.000 m 2 Unbeachtlich der Frage der Vereinbarkeit des § 13b BauGB (n.F.) mit dem Unionsrecht bestehen vorliegend Bedenken, ob der hier interessierende Planentwurf die Grundfläche der Wohnnutzung tatsächlich auf weniger als 10.000 m 2 begrenzt. Das wird zwar in der „Amtlichen Bekanntmachung" in der Stadtzeitung vom 07.05.2021 unter der Überschrift ,,»Umweltbericht« mit dem erklärenden Bemerken, dass es sich hier » ... um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung« handele, » ... der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 10.000 m 2 festsetzt«, behauptet. Das genaue Maß der geplanten Grundfläche, bezogen auf die überbaubare Fläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO, wird jedoch nicht angegeben. Das verunmöglicht den Nachvollzug bzw. die Prüfung, ob die Grundflächengrenze tatsächlich eingehalten wird. Außerdem handelt es sich vorliegend nicht um einen »Bebauungsplan der Innenentwicklung« - das ist Gegenstand des Verfahrens nach§ 13a BauGB -, sondern, im Gegenteil, um einen Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB zur »Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren«. Mit anderen Worten: Bereits die Offenlage- Bekanntmachung ist angesichts der zwar in der Literatur nach wie vor bezweifelt. Die insbesondere vom VGH Baden-Württemberg vorgebrachten zentralen Argumente für die Unionsrechtskonformität der Vorschrift werden aber durch die Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs nicht in Frage gestellt. Überdies ist der Geltungsbereich auch weiterhin zeitlich eingeschränkt und daher keineswegs unendlich. Nach alledem ist weiterhin von der Anwendbarkeit des § 13b BauGB auszugehen. Das genaue Maß der überbaubaren Fläche wurde ermittelt und ist in der Begründung unter Ziffer 10 aufgeführt. Es liegt bei 9.751 m² In der Zeitungsankündigung wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß 76 vorstehend angesprochenen Defizite und Widersprüchlichkeiten nicht geeignet, die Öffentlichkeit im Sinne des§ 3 Abs. 1 BauGB hinreichend über die besonderen Voraussetzungen der hier interessierenden Planung auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des§ 13b BauGB zu informieren. Die Bedenken dagegen, dass die 10.000 m 2 -Grenze für die Grundfläche eingehalten bzw. unterschritten wird, resultieren daraus, dass das Plangebiet insgesamt mehr als 5,3 ha aufweist und dass auf dieser Fläche »7 Wohnhöfe (Cluster) mit 2-bis viergeschossigen Bereichen für Einzel-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilien-häuser und einem Bereich für eine Kinder- tagesstätte mit 5 Gruppen« geplant sind, insgesamt 160 Wohneinheiten (so die „Amtliche Bekanntmachung"). Hinzu kommt: bei sechs der insgesamt sieben „Wohnhöfe" ist eine Grundflächenzahl (GRZ} von 0,3 und bei einem „Wohnhof" sogar eine GRZ von 0,4 vorgesehen ist; außerdem sind bei der Ermittlung der Grundfläche in diesem Zusammenhang entsprechend der „Mitzurechnungsregelung" des § 19 Abs. 4 BauNVO insbesondere auch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauGB und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zu berücksichtigen, (so zutreffend Battis a.a.0, Rn. 2 zu § 13b unter Verweis auf Arndt/Mitschang, ZfBR 2017, 737 /739; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 19 zu§ 13a m.w.Nw. -Stand: 7 /2007; zweifelnd: Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Rn. 70 f. zu§ 13 a -Stand: 10/2018; a.A.: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Rn. 41 zu§ 13 a -Stand: 2/2019; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 08.12.2016, BauR 2017, 830 = juris Rn. 27; verneinend: VGH Baden-Württemberg, § 13b BauGB angekündigt. Im weiteren Text zum Thema Umweltbericht wurde irrtümlich ein BPL der Innenentwicklung genannt, bei dem es gemäß § 13b keinen Umweltbericht geben wird Siehe hierzu die Flächenbilanz in der Begründung. Die maximal zulässige GRZ wird eingehalten. Die Begrünungsfestsetzungen tragen erheblich dazu bei, dass die Versiegelung in ihrem Erscheinungsbild und ihrer Wirkung deutlich verbessert wird. 77 Beschluss vom 14.04.2020 a.a.O., juris Rn. 63 ff}. Angesichts der daraus resultierenden Grundfläche in der nach dem Planentwurf überbaubaren Fläche (§ 19 Abs. 3 BauNVO} des insgesamt 5,3 ha großen Plangebiets erscheint die Unterschreitung des höchstzulässigen Maßes von 10.000 m 2 wenig wahrscheinlich; sehr viel mehr spricht dafür, dass die Grundfläche deutlich mehr als 10.000 m 2 ausmacht; und das dürfte selbst dann gelten, wenn man die ,,Mitzurechnungsregelung" des§ 19 Abs. 4 BauNVO in diesem Zusammenhang unberücksichtigt lässt. 2. ,,Immissionen" Vollends unverständlich ist, dass die „Amtliche Bekanntmachung" vom 07.05.2021 zwar (z.T. widersprüchliche, s.u.) Angaben zum »Energiekonzept« und vor allem auch zur »Gestaltung« und zum »Klima" des vorgesehenen Plangebiets enthält, aber mit keinem Wort auf das grundlegende Problem der Immissionen eingeht, obwohl speziell dieses geeignet ist, die Planung insgesamt in Zweifel zu ziehen. Lediglich die Begründung der Beschlussvorlage für den Planungsausschuss vom 14.03.2019, die ebenfalls offengelegt worden ist, enthält den (entscheidenden} Hinweis darauf, dass sich das Plangebiet unweit der Autobahn A8 befinde. Und weiter: »Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn wurde der Schallschutz bereits verbessert, dennoch wurden im Plangebiet bei Mitwindlagen nachts noch 45-50 dB{A) berechnet. An Teilfläche 1 grenzt zudem östlich ein Sportpark mit Tennisplätzen an. Ein Schallgutachten wird zu gegebener Zeit in Auftrag gegeben.« Daraus ergeben sich folgende weitere Einwendungen gegen die Planung: a) Kein „Konflikttransfer" ins Baugenehmigungsverfahren Der Hinweis darauf, dass ein Schallgutachten »zu gegebener Zeit in Auftrag gegeben« werde, schließt nicht nur Das genaue Maß der überbaubaren Fläche wurde ermittelt und ist in der Begründung unter Ziffer 10 aufgeführt. Es liegt bei 9.751 m² Ein Schallgutachten wurde inzwischen durch das Büro Köhler&Leutwein erstellt. Siehe hierzu dessen Ergebnisse, die in den Bebauugsplan eingeflossen sind. 78 aus, sondern legt möglicherweise sogar nahe, dass ein solches Schallgutachten erst im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans in Auftrag gegeben und damit die Begutachtung in das Baugenehmi-gungsverfahren verlagert werden soll. Ein solcher „Konflikttransfer" wäre jedoch von vornherein unzulässig. Denn das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verlangt, dass die durch die Planung aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich im Plan selbst gelöst werden. Eine Verlagerung von Konfliktlösungsmaßnahmen auf die Stufe der Verwirklichung der Planung ist nur dann zulässig, wenn die Konfliktlösung auf dieser Stufe sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011- 4 B 14/11-, BauR 2012 ,60}. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Gemeinde überhaupt eine konkrete Vor-stellung davon macht, in welchem Maße Nutzungskonflikte auftreten können, und darauf vertrauen darf, dass für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird. Für entsprechende Annahmen oder Vorstellungen zur Lösung des hier bestehenden Konflikts speziell zwischen den Immissionen der Bundesautobahn A8 und der geplanten, an sie heranrückenden Wohnbebauung fehlen bisher jedoch völlig. b) Kein Konflikttransfer in die straßenrechtliche Fachplanung Dem Abwägungsgebot(§ 1 Abs. 7 BauGB) wird in Ansehung des bisher offengelegten Planentwurfs und seines Verweises auf das »zu gegebener Zeit« in Auftrag zu gebende Schallgutachten aber auch deshalb nicht entsprochen bzw. kann nicht entsprochen werden, weil bereits jetzt feststeht, dass die Planung, wenn überhaupt, nur dann verwirklicht werden kann, wenn zuvor bzw. parallel hierzu die Lärmschutzeinrichtungen entlang der Bundesautobahn A8 gegenüber dem Plangebiet optimiert werden. Denn diese sind bei dem Autobahnausbau in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts einerseits im Blick auf die seinerzeit (und 79 bisher noch) bestehenden Abstände zur Wohnbebauung in Grünwettersbach und andererseits unter Berücksichtigung der Frischluftzirkulation in diesem Ortsteil dimensioniert worden. Das deutliche Heranrücken der geplanten Wohnbebauung an die Autobahn und deren bereits jetzt feststehende Lärmbelastung mit Nachtwerten von mindestens 45-50 dB{A) werden die Notwendigkeit begründen, auf der Grundlage der in „Allgemeinen Wohngebieten" geltenden Lärmhöchstwerte der 16. BlmSchV (49 dB(A)) bzw. vor allem der Orientierungswerte der DIN 18005 (45 dB{A)) - jeweils nachts -weitere aktive Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn vorzusehen, die deutlich über das bisherige Maß hinausgehen. Deren Planung und Realisierung fällt jedoch in die Zuständigkeit der Bundesstraßenverwaltung (= Autobahn GmbH sowie Fernstraßen-Bundesamt), die die Stadt Karlsruhe deswegen nicht gewissermaßen „in die Pflicht nehmen" kann; und noch viel weniger kann sie davon ausgehen, die Fachplanung werde sich an der Bauleitplanung der Stadt orientieren. Denn es gilt der Grundsatz der Priorität der zeitlich führenden Fachplanung (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207). Ein entsprechender Konflikttransfer wäre deshalb von vornherein unzulässig und ist deshalb bisher ja offensichtlich auch noch nicht einmal angedacht worden. c) Keine innerstädtische „Gemengelage" Der Forderung nach einer Optimierung der entlang der Autobahn gegenüber dem geplanten Baugebiet bestehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen kann auch nicht die Möglichkeit passiven Schallschutzes, etwa in Form von lärmreduzierender Stellung und Gestaltung der Gebäude, durch Anordnung der Wohn- und Schlafräume oder durch entsprechende bauliche und technische Gestaltung der Hauswände und der Fensteröffnungen, Der Trennungsgrundsatz schließt ein nebeneinander von Wohnnutzung und emissionsträchtigen Anlagen nicht grundsätzlich aus. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen passiven Schallschutzmaßnahmen haben Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden. Es werden für belastete Bereiche erhöhte Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen gestellt. Dadurch werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und es kann qualitätvoller Wohnraum entstehen. In Wettersbach gibt es noch eine andere Wohnbaufläche in ähnlicher Größe, die im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Diese soll jedoch ebenfalls bebaut werden. Eine 80 entgegengehalten werden. Das BVerwG hat diese Möglichkeit, von dem Vorrang aktiver Schallschutzmaßnahmen abzusehen und diese gegebenenfalls zumindest teilweise durch passive Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen, von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und in diesem Zusammenhang vor allem auf die Notwendigkeit der Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung in dicht besiedelten Räumen oder etwa auf brachliegenden Innenbereichsflächen abgestellt (Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2/06-, BVerwGE 128, 238 = juris Rn. 14 f., sowie Beschluss vom 07.06.2012- 4 BN 6/12 -, BauR 2012, 1611) Darum geht es hier jedoch (ganz und gar) nicht. Geplant ist vielmehr die Erstreckung der Wohnbebauung am Ortsrand des ländlich geprägten Ortsteils Grünwettersbach in den angrenzenden Außenbereich hinaus. Dort gilt jedoch, wenn man dies nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des § 13b BauGB unionsrechtlich überhaupt für zulässig hält, uneingeschränkt die Abwägungsdirektive des § 50 BlmSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 -4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248/253). Hier stößt die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes anders als in innerstädtischen, dicht besiedelten Bereichen nicht von vornherein auf Grenzen, die möglicherweise zu Relativierungen des Trennungsgrundsatzes sowie des korrespondierenden Grundsatzes des Vorrangs aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen führen können. d) „Etikettenschwindel" Die vorstehenden Ausführungen zum Schallschutz und seiner Umsetzung als grundlegende Voraussetzung für die hier interessierende Bauleitplanung gelten umso mehr, als der Planentwurf hinsichtlich der Wohnbebaufläche an anderer Stelle, die die Bebauung der Esslinger Straße ersetzt und schalltechnisch günstiger gelegen ist, ist derzeit nicht ersichtlich. Die Esslinger Straße wurde zeitlich priorisiert und soll zuerst umgesetzt werden, da sie an bestehenden, einseitig angebauten Straßen liegt. Im Bebauungsplan wird zulässigerweise ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ist dies in Bebauungsplänen nach § 13b Baugesetzbuch zulässig, sofern die 81 Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets" im Sinne des§ 4 BauNVO vorsieht. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen „Etikettenschwindel". Denn vorgesehen ist erklärtermaßen ausschließlich Wohnbebauung (7 „Wohnhöfe" mit insgesamt 160 Wohneinheiten) und dazu eine Kindertagesstätte. Das entspricht (allein) den in einem „Reinen Wohngebiet" nach § 3 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen und bleibt dementsprechend deutlich hinter den in einem ,,Allgemeinen Wohngebiet" darüber hinaus auch noch generell zulässigen Nutzungen (der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke} zurück. Die Gebietsfestsetzung „Allgemeines Wohngebiet" kann deshalb nur so verstanden werden, dass damit bereits der Nähe zur Autobahn Rechnung getragen und der Schutzstandard dieses Wohngebiets reduziert werden soll; denn für „Reine Wohngebiete" gelten gegenüber „Allgemeinen Wohngebieten" nach Ziffer 3.1.2.1 der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) noch einmal um 5 dB(A) auf 40 dB(A} reduzierte Orientierungswerte (nachts}. Das BVerwG hält einen solchen Bebauungsplan, also dann, wenn der objektive Planinhalt nicht dem „wahren" Planungswillen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgegeben wird, um Konflikte zu vermeiden oder in ihrer Wirkung zu reduzieren, (sogar) für nicht erforderlich im Sinne des§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB; denn er sei nicht geeignet, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07-, BVerwGE 133, 310; s. dazu auch die Fallbeispiele bei Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rn. 2505}. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Dies wird im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt. Dadurch sind unter anderem auch „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ ausgeschlossen. Ein reines Wohngebiet wäre hier nicht der passende Baugebietstyp. Die zulässigen Nutzungen sollen auch die Möglichkeit bieten, das Angebot an kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken, die einen Mehrwert über das Plangebiet hinaus entfalten unterzubringen. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen und sind deshalb eher auf die Deckung der Bedarfe des Gebietes selbst ausgerichtet. Aus diesem Grund kann das reine Wohngebiet hier keinen gleichwertigen Zusatznutzen für Wettersbach bringen, wie ein allgemeines Wohngebiet. 82 3.Einzelfragen Über die vorstehenden, grundlegenden Einwendungen gegen die Planung hinaus werden noch folgende Defizite und Widersprüchlichkeiten der Planung wie folgt geltend gemacht: a) Nutzung der Dachflächen Ausweislich des in der „Amtlichen Bekanntmachung" vom 07.05.2021 dargelegten Energiekonzepts« sind »die Dachflächen[ ... ] soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen«. Das entspreche unter anderem dem Gemeinderatsbeschluss bezüglich der »Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in der Bauleitplanung usw.« vom 30.06.2020. Demgegenüber heißt es unter »Gestaltung«" nicht nur, dass »als Dachformen«[ ... ] zu begrünende Flachdächer festgesetzt« werden sollen, sondern darüber hinaus: »Die Flachdächer sollen dauerhaft begrünt werden«. Und schließlich: »Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen [ ... ] ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtungen belegt sind, wichtig.« Diese Festsetzungen widersprechen sich. Entweder sollen die Dachflächen »soweit als möglich mit Photovoltaik« belegt oder aber »dauerhaft begrünt" werden. Beides zusammen geht nicht bzw. kann nicht nebeneinander festgesetzt werden, zumal es sich bei der Photovoltaik auch nicht um eine »technisch unerlässliche Einrichtung« handelt. b) Friedhof Nach dem Planentwurf wird die 3 bis 4- geschossige Bebauung der 4 Baubereiche des „Wohnhofs 1" im Teilbereich „Heidenheimer Straße" bis unmittelbar an den angrenzenden Friedhof herangeführt. Der westliche Teil dieses Teilbereichs war dementsprechend nach dem Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe für die Friedhofserweiterung vorgesehen. Der Entwurf des Flächennutzungsplans 2030 Die Festsetzungen wurden überarbeitet. Es gilt nun das Klimaschutzgesetz Es ist die Kombination von einem Gründach und Photovoltaik vorgesehen. Diese Kombination wird auch durch das Klimaschutzgesetz BW behandelt. Der Zufluss an Oberflächenwasser aus den Außengebieten wird durch Grünmulden am Gebietsrand abgefangen. 83 (Gebietspass KA-W-324) stellt dort jetzt zwar eine Wohnfläche dar, macht allerdings gleichzeitig darauf aufmerksam, dass mit einem starken Wasserzufluss vom Außengebiet zu rechnen sei, weshalb ein großflächiges Regenrückhalte-becken (ca. 800 bis 1800 m²) erforderlich sein würde. Gleichzeitig werden erheblich negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch/Erholung sowie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt geltend gemacht, die artenschutzrechtliche Untersuchungen und vor allem eine Ermittlung der Kompensationserfordernisse zur Folge haben müssten. Das Landesamt für Denkmalpflege hat ausweislich der Synopse zum Planentwurf darauf hingewiesen, dass im 19. Jahrhundert Friedhöfe aus den Ortszentren an die Ortsränder verlegt worden seien; so verhalte es sich auch hier, weshalb angeregt werde, » ... die bisherige solitäre Randlage des Friedhofs mit einem ausreichenden Respektabstand der zukünftigen Bebauung zu respektieren«. Die Verwaltung des Nachbarschaftsverbands hat das zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Behandlung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. Ergänzend wäre noch darauf hinzuweisen, dass auf der gegenüberliegenden Seite der Heidenheimer Straße, gegenüber dem Friedhof, im Interesse der „Friedhofsruhe" maximal eingeschossige Bebauung vorgesehen und verwirklicht ist. Der Planentwurf hat auf diese Vorgaben nicht reagiert. Der vom Landesamt für Denkmalpflege geforderte »Respektabstand« zum Friedhof wird nicht eingehalten. Stattdessen wird - anders als auf der gegenüberliegenden Seite der Heidenheimer Straße - eine die „Friedhofsruhe" beeinträchtigende mehrstöckige Bebauung un-mittelbar an den Friedhof herangeführt. Ein Regenrückhaltebecken ist - anders als bezüglich der Bebauung im Teilbereich Der naturschutzfachliche Beitrag liegt inzwischen vor. Dort werden die negativen Umweltauswirkungen behandelt. Zur Friedhofsmauer hin besteht nun ein um 5 m vergrößerter Abstand von 10,50 m an der engsten Stelle und von. 16,20 m an der breitesten Stelle. Zwischen Friedhofsmauer und Neubauten wird eine Ausgleichsfläche angelegt, die nicht für die allgemeine Benutzung zur Verfügung stehen wird. Aus städtebaulicher Sicht wird davon ausgegangen, dass die dort geplante Baumreihe durch ihre grüne Kulisse, in welcher bereits heute schon einige Bäume stehen, die späteren Wohngebäude in der Wahrnehmung von der Seite des Friedhofes aus zurücktreten lassen und mit der Grünfläche zusammen ein Respektabstand zu den weiter entfernt liegenden Grabfeldern eingehalten wird. 84 „Esslinger Straße« des Planentwurfs - nicht vorgesehen. Die besondere Wertigkeit der in Anspruch genommene Fläche und die im Entwurf des Flächennutzungsplans 2030 aufgelisteten negativen Umwelteinwirkungen der geplanten Bebauung werden nicht thematisiert. Fazit: Der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellte Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 13b BauGB ist nicht nur in mehrfacher Hinsicht defizitär, sondern wirft auch grundlegende Probleme der Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer solchen Planung, auch und gerade im Hinblick auf die Immissionen der benachbarten Autobahn AS, auf. Bürger*in 34 vom 31. Mai 2021 Jedes Neubaugebiet auf der Gemarkung "Grünwettersbach" verursacht zusätzliches Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Emissionen (Lärm, Abgase etc.), welches überwiegend durch die Hauptverkehrsadern "Wiesenstrasse" und "Am Wetterbach" getragen werden muss. Das Gleiche gilt für die Zufahrtsstraßen zu den genannten Verkehrsadern. Solange die öffentliche Hand nicht erklären kann, wie das zusätzliche Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann, kann ich dem geplanten Neubaugebiet nicht zustimmen. Ohnehin ist die Ortdurchfahrt "Grünwettersbach" durch die aktuelle Umleitungsstrecke (BAB) schon sehr stark belastet. Straßenlärm und Abgase zehren an den Nerven der Anwohner. Es geht mir im Grundsatz nicht darum, die Schaffung neuen Wohnraums zu verhindern, sondern ausschließlich weiterer verkehrsbedingter Belastungen entgegenzutreten. Die Stadt Karlsruhe möge ein akzeptables Verkehrskonzept vorlegen, welches die Auswirkung des geplanten Neubaugebietes erträglich machen würde. Nur zu bauen, ohne verkehrsbedingte Einbindung in die Siehe zum Thema Verkehr die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 1. Siehe zum Thema Schall die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 11. 85 ortsbedingten Straßenverhältnisse, ist weder rechtlich, noch politisch zu vertreten. Es dürfte nicht verwundern, wenn der alte Ortskern bei zusätzlicher Verkehrsbelastung immer mehr an Anziehungskraft verliert und nur als reines Durchfahrsgebiet gesehen wird. Dies kann doch nicht im Sinne der Stadt Karlsruhe sein. Bürger*in 35 vom 31. Mai 2021 Auch ich die Notwendigkeit des Schaffens neuen Wohnraumes. Deshalb bin ich grundsätzlich nicht gegen dieses neu entstehende Baugebiet. Was jedoch völlig an der Realität vorbeigeht ist die Tatsache, das Problem des aufkommenden Bausstellen- und späteren Anliegerautoverkehrs hinten anzustellen. Die bestehenden Strassensituationen : schmal, Schul- und Kita/Kigaweg, Schulbusverkehr, nicht kontrolliertes Einhalten von Parkverboten (noch nie einen Ordnungsbeamten vor Ort gesichtet). Ist eigentlich jetzt schon nicht tragbar (Schulbus wird durch parkende Autos behindert, Krankenwagen, Feuerwehr würde es nicht anders ergehen..) In anderen neu entstandenen Baugebieten, zum Bspl. Stupferich, musste die vorhandene Strassensituation nicht übernommen werden, sondern konnten neue Zugangswege erschlossen und gebaut werden. Das ist bei dem vorgesehen Projekt einfach nicht möglich!! Oder gibt es eine Lösung? Die muss aber vor Abschluss aller Planungen gefunden und präsentiert werden! Siehe zum Verkehrsaufkommen die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Siehe zum Baustellenverkehr die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 2. Siehe zum Thema Schulweg die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 4. Hier war das Ziel eine erschließungsarme Bebauung zu ermöglichen und ohne neue Straßen auszukommen. Gemäß den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung ist das neue Verkehrsaufkommen auf den vorhandenen Straße mit abwickelbar. Bürger*in 36 vom 1. Juni 2021 [...] Art I) Wir dokumentieren Bedenken bzgl. der zunehmenden Landflächenversiegelung a) aus Umweltsicht bzgl. Artenvielfalt und Artenschutz b) aus Sicht des Grundwasserniveaus und der daraus Das Gebiet liegt an einer bereits bestehenden, einstig angebauten Straße, wodurch die Versiegelung von Flächen minimiert wird. Das Planungskonzept sieht zudem einen sehr hohen Freiflächenanteil 86 resultierenden Veränderungen des Grundwasserhaushaltes und c) aus Sicht des Regen- und Abwasserabtransportes im Gebiet Heidenheimer Straße Grünwettersbach. Art II) Spezifizierung bzgl. des Regen- und Abwasserabtransportes. Das Gebiet leidet heute schon aufgrund der vormals normierten Bauvorschriften in Bezug auf die Kellertiefe bei erhöhtem Regenaufkommen unter nassen Kellern, Rückdruckwasser incl. überlaufender öffentlicher Kanalisierung. Art III) Wir bitten um Vorlage des Verkehrsflussgutachtens. Schon heute sind zu verkehrsüblichen Spitzenzeiten, Berufsverkehr, Lieferverkehr, Freizeitverkehr zu den Sportanlagen, Verkehrsflussverstopfungen, Rückstau an der Tagesordnung. Die Einwohner sind durch erhöhten Schadstoffausstoß des Verkehrs, als auch Behinderung die jeweiligen Grundstücke erreichen zu können, betroffen. Art IV) Lärmschutz: Trotz Einrichtung der 30ziger Zone, wird die 30ziger Zone vor allem im abfallenden Straßenbereich nur rudimentär eingehalten. Uns fehlt eine Übersicht über die Geschwindigkeitskontrollen und die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der Geschwindigkeit in der geschwindigkeits-reduzierten Zone. Wir stellen vor Allem für Kinder und ältere Menschen eine erhöhte Gefahr fest, da sie bedingt durch die Nichteinhaltung der 30ziger Zone, fehlender Überquerungshilfen, Bumper und Smilies zur Geschwindigkeitsinformation, nicht gefahrenlos die Straße überqueren können. Wie sichern Sie die Bevölkerung vor Unfällen? Mag es heute noch nicht dazu gekommen sein, so würde eine weitere Bebauung das Risiko exponentiell erhöhen. Wir sind äußerst besorgt um die Sicherheit der Bevölkerung. Manche junge Familien äußern Angst um Ihre Kinder bzgl. Schulweg. Art V) Schadstoffschutz bzgl. der von der Autobahn durch die Windsituation bei vor. Zum Thema Artenschutz siehe den naturschutzfachlichen Beitrag. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 14. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 1. Dies betrifft den Aufgabenbereich von OA, die in das Verfahren eingebunden sind. Kontrollen wurden durchgeführt, Verbesserungsmaßnahmen, wie angesprochen wurden und werden durchgeführt. Das Verhalten der Autofahrenden lässt sich nicht durch einen Bebauungsplan regeln. Die Erhöhung der Bewohner*innenanzahl und der dadurch ausgelösten weiteren Fahrten auf den umgebenden Straßen ist wohngebietsverträglich. Siehe hierzu das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung. Die Autobahn ist Bestandteil der Umgebung von Grünwettersbach und 87 unterschiedlichen Wetterlagen transportierten Schadstoffe. Wir bitten um Vorlage des Schadstoffgutachtens bzgl. der veränderten Schadstoffverbreitung durch das beabsichtigte Bauvorhaben. Schon heute sind die Luftverhältnisse nicht mehr als Bedenkenlos zu klassifizieren Wir bitten um Weiterreichung der jeweiligen Gutachten in Kopie incl. Fach- und Ausschussdokumentation, Aufnahme und Dokumentation unserer Bedenken und Feststellungen in Bezug auf den aktuellen Zustand und zukünftige sich materialisierende Risiken im Zusammenhang mit der geplanten Gebietsveränderung. allen anderen anliegenden Siedlungen. Die Erweiterung der Wohnbebauung wird an dieser Ausgangslage nichts ändern. Siehe hierzu auch die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in 30. Die Gutachten und Untersuchungen werden im Rahmen der Planoffenlage zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Bürger*in 37 vom 1. Juni 2021 Welche Eigentumsverhältnisse sind in welchem Umfang erwartet oder geplant? Wie wird dem stark steigenden Zufahrtsverkehr Rechnung getragen? Drei- und viergeschossige Bauweise sind in der höheren Randlage dem Charakter von Grünwettersbach sehr abträglich und somit abzulehnen. Flachdächer stören das Erscheinungsbild, da sonst konventionelle Dachformen für Grünwettersbacher Wohnanlagen beherrschend sind. Die Eigentumsverhältnisse werden erst im Bodenordnungsverfahren geregelt. Siehe zum Zusatzverkehr die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 1. Siehe zur Geschossigkeit die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 3. Siehe zur Dachform die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 31. Bürger*in 38 vom 2. Juni 2021 [...] Eine Erweiterung des Wohngebietes heiße ich prinzipiell gut, allerdings erscheint mir die Umsetzung problematisch. Die Führung des gesamten Baustellenverkehrs über die Thüringer Strasse an der Grundschule vorbei ist in meinen Augen nicht vertretbar. Der Schulweg der Kinder wird durch die großen Baustellenfahrzeuge gefährdet und durch den Lärm wird der Unterricht gestört der nach den letzten Monaten und Jahren umso höheren Stellenwert haben sollte. Im Sinne der Kinder fordere ich daher, dass die Zufahrt zum neuen Baustellengebiet neu überdacht und umgeplant wird. Auch die Verkehrsmessung in Zeiten von Siehe zum Thema Baustellenverkehr die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger 2. 88 Corona, Kurzarbeit, Homeofficepflicht und Ausgangs- sowie Kontaktbeschränkungen scheint mir eher Farce als ernsthafte Untersuchung zu sein, da der Verkehr momentan natürlich und offensichtlich deutlich geringer als in normalen Zeiten ist. Um eine aussagekräftige Analyse zu ermöglichen muss diese Untersuchung unter normalen Umständen wiederholt werden bevor auf ihrer Basis etwas entschieden werden kann. Dies wurde in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. Es liegen Zählungen während und direkt vor Corona vor, so konnte ein Faktor ermittelt werden, welcher angesetzt werden konnte. Siehe hierzu die Verkehrsuntersuchung Seite 4. Bürger*in 39 vom 2. Juni 2021 Als Grundstückseigentümer sind für uns nachstehende Punkte von großem Interesse: 1. Wie sind die Regularien bzgl. Verkauf und Ankauf unseres Grundstücks? 2. Was passiert wenn wir nicht verkaufen wollen? 3. Können wir enteignet werden? 4. Wie können wir auf unserem Grundstück selber bauen? 5. Gibt es Überlegungen für die Bebauung mit Einfamilienhäusern? [...] Zu 1. – 4.: Das Bodenordnungsverfahren wurde im November 2022 eingeleitet. Hierzu finden im Herbst Gespräche mit den Eigentümer*innen statt. Dort können diese Fragen geklärt werden. Der Bebauungsplan bietet Raum für verschiedene Bebauungstypologien, darunter auch Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser. Bürger*in 40 vom 1. Juni 2021 [...] Anbei stellen wir Ihnen Fragen zum Thema „TRINKWASSERVERSORGUNG der Bergdorfbevölkerung“ jetzt und nach dem Bau von einigen Neubaugebieten. Es ist öffentlich bekannt, dass kurz- bis mittelfristig Neubaugebiete in Grünwettersbach, Palmbach, Hohenwettersbach, Stupferich und Wolfartsweier entstehen sollen. Ergänzend zu unseren bisherigen sechs an Sie abgeschickten Themenbriefen, bitten wir Sie um Prüfung der einzelnen Punkte und um deren öffentliche Beantwortung. Wir gehen von baldigen Versammlungen aus. Deshalb wäre es zu bevorzugen, 89 diesen elementaren Themenbereich wirklich öffentlich zu besprechen. denn: Wasser – Trinkwasser, ist unser höchstes Gut. Ohne Wasser - kein Leben. 1.Wie funktioniert unsere Trinkwasserversorgung aktuell? 2.Woher kommt unser Trinkwasser? 3.Wieviele Einwohner können derzeit ohne Probleme und mit entsprechender Reserve mit Trinkwasser versorgt werden? (Wettersbach und andere Bergdörfer; bitte einzeln auflisten) 4.Wieviele Einwohner kommen für die aufgeführten Stadtteile jeweils realistisch dazu? 5.Bitte erläutern Sie die aktuellen und die zu erwartenden Probleme mit der vorhandenen Grundwassermenge und dem tatsächlichen Wasserbedarf, auch in Bezug auf lange, trockene Sommer und den daraus resultierenden niedriger werdenden Grundwasserständen. Alleine die Bewässerung des Golfplatzes benötigt ja schon 50.000 m³ Wasser pro Jahr. 2025 erwartet man sogar einen Wasserverbrauch von 60.000 m³ für den Golfplatz. Uns ist bekannt, dass es schon jetzt immer wieder zu Engpässen kommt. 6.Ist ausreichend Löschwasser für Notfälle vorhanden? Wo sind jetzige und künftige Reserven im Bezug auf Wohn- und Industriegebiete? 7.Wir wissen, dass die jetzige Wasserversorgung nicht für die neuen Wohngebiete ausreicht. Was ist vorgesehen? Welche Kosten entstehen und wer muss Erweiterungs / Ergänzungsmaßnahmen bezahlen? Uns liegen Zahlen vor, die Kosten von rund 7.500.000,-- Euro aufführen. Baukosten steigen rapide, teilweise um mehrere hundert Prozent. Es stellt sich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Die Stadt Karlsruhe ist mit den Höhenstadtteilen „Grünwettersbach, Palmbach, Hohenwettersbach und Stupferich Mitglied beim Zweckverband für die Wasserversorgung des Hügellandes zwischen Alb und Pfinz (APH). Die Versorgung dieser Stadtteile mit Trinkwasser erfolgt über die Verbandsanlagen des APH. Der APH ist im Planungsprozess beteiligt. Laut Stellungnahme des Zweckverbandes ist die Trinkwasserversorgung gesichert: „Abschließend und zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das bestehende Wasserdargebot des APH mengenmäßig auch mit „neuen Baugebieten“ zukünftig ausreichend ist. Die Brandschutzdeckung ist ebenfalls derzeit und zukünftig gewährleistet. Die Erweiterung des HB-Reichenbach auf 6.000 m³ ist schon heute, also bereits ohne zukünftige Baulanderschließungen, aus Gründen der Versorgungssicherheit unbedingt notwendig. Die [...] angesprochenen „zeitweisen Engpässe“ in der Wasserversorgung sind entgegen der in den Raum gestellten These nicht etwa auf Fehlmengen im Wasserdargebot, sondern eben genau auf das bereits im heutigen bestand zu geringe Nutzvolumen im HB-Reichenbach zurückzuführen. Mit der Schaffung von zusätzlichem Behältervolumen lassen sich – neben der damit verbundenen höheren Versorgungssicherheit – auch die Förderraten / -zeiten an den Fassungsanlagen des Verbandes optimaler gestalten. In gewissem Maße kann der Zweckverband damit bereits heute vorsorglich auf ggf. zukünftige klimatisch bedingte niedrigere Grundwasserstände reagieren.“ 90 Wohngebietserweiterung im Hinblick auf tatsächlich benötigten Wohnraum. Als der Ortschaftsrat Wettersbach erstmals über eine mögliche Bebauung des obigen Gebietes debattierte, war die Zustimmung des Ortschaftsrates zur grundsätzlichen Prüfung der Flächen entlang der Esslinger und Heidenheimer Straße als Wohnerweiterungsgebiet, für maximal 170 Wohneinheiten erteilt worden. Wir können uns nicht vorstellen, dass man bei solchen „Wohnmengen“ auch die Bereiche der Wasserversorgung im Blick hatte. Neubauwohngebiete in Wolfartsweier, Hohenwettersbach und eine riesiges Erweiterungsgebiet in Stupferich sind jeweils noch größer. Eine Nichtberücksichtigung würde nicht dem Planungsauftrag des Ortschaftsrates entsprechen. Unsere Zustimmung erfolgte vorbehaltlich aller weiteren Prüfungen und Gutachten. Damit meinen wir nicht, dass man an Untersuchungen und Gutachten solange dreht, bis sie dann endlich passen. [...] Hiermit wiederholen wir unsere Forderung nach einer Reduzierung der Gebäudehöhen. Wir sind absolut nicht der Meinung, dass es dem dörflichen Charakter entspricht, dass in Grünwettersbach große massiven Wohnblöcke mit drei Vollgeschossen entstehen sollen. Es ist zwar ein kleines Symbol des Entgegenkommens sichtbar, wenn Sie veranlassen, dass vereinzelte Gebäude im obersten Geschoss etwas zu- rückzusetzen sind. Damit geben wir uns jedoch nicht zufrieden. Wir finden es bedauerlich, dass vor allem auf dem künftig städtischen Grundstück, dem jetzigen ASV-Sportplatz, eine solche dermaßen massive und intensive Bebauung vorgeschlagen wird. Es könnte Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 8. Die städtebauliche Dichte in Cluster 2 entspricht der gleichen städtebaulichen Dichte wie im restlichen Plangebiet (Mit Ausnahme der Fläche für Gemeinbedarf). 91 der Verdacht aufkommen, man wolle unser Grünwettersbach opfern um städtische Löscher zu füllen, die, so hört man manchmal, ohnehin schwarzen Löchern ähneln. Das können wir uns aber so nicht vorstellen und dem widersprechen wir auch immer wieder. Unser Ortsvorsteher Rainer Frank, hat in mehreren öffentlichen Sitzungen, unter anderem in Anwesenheit des Baubürgermeisters, Herrn Fluhrer, deutlichst versichert, dass es in erster Linie der Ortschaftsrsat ist, der entscheidet, was dem dörflichen Charakter entspricht. Herr Fluhrer hat nicht widersprochen. Wir können uns nicht im Entferntesten vorstellen, dass man uns Ortschaftsräte und die dortmals reichlich vertretene Wettersbacher Bevölkerung, in diesen Versammlungen mit voller Absicht fehlerhaft informiert hat. Oder? Wir [...] werden dieser Planung so nicht zustimmen und dies werden wir in der Öffentlichkeit publizieren. Unsere Ablehnung im Hinblick auf die Geschossigkeit haben wir Ihnen bereits am 27. November 2020 schriftlich mitgeteilt. Zu den Dachformen und der Dachbegrünung: In Grünwettersbach gibt es bisher nahezu 0 Flachdächer. Mit einem Satteldach passen die Gebäude besser zum dörflichen Charakter des Bestandes. Dachbegrünung ist grundsätzlich eine schöne Sache. Dann sollte es aber schon eine intensive Dachberünung sein, die den Bewohnern der Gebäude auch ein Mehr / Meer an Lebensqualität bieten kann. Extensive Dachbegrünungen sind aus unserer Sicht „Grüne“ Mogelpackungen. Ehrlicherweise sollte man sagen, dass der ökologische Nutzen gleich null ist. Wenn die Gebäude allerdings auch noch so dermaßen hoch sind, wird kein Mensch ein Gründach, egal welches, überhaupt Die Eigentumsverhältnisse werden im Bodenordnungsverfahren geklärt. Der Ortschaftsrat ist im Zuge der Beratungsfolge in die Beschlüsse eingebunden. Beschlussfassendes Gremium ist der Gemeinderat. Siehe hierzu die Anmerkungen des Stadtplanungsamtes zu Bürger*in Nr. 31. Es ist eine Kombination aus Dachbegrünung und Gewinnung von Solarenergie vorgesehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes schreiben die sogenannte Karlsruher Mischung vor. Die Dachbegrünung bringt neben ihrer Regenrückhaltefunktion auch einen ökologischen Mehrwert. Zudem heizen sich die Dachflächen nicht so sehr auf. 92 wahrnehmen können. Dann sollte man schon lieber eine energetische solare Nutzung vorschlagen. Das würde wenigstens der sonnigen Lage entsprechen. Zu Reihenhäuser und Split-Level-Typen: Einer der Gründe, warum wir [...] der Planungsuntersuchung vorläufig zugestimmt haben, ist die Tatsache, dass wir in unserem Baugebiet eine Chance gesehen haben. Es wird in der gesamten städtischen und vor allem bauträgermäßigen Planung von Wohngebieten, immer so getan wird, als gebe es nur junge Leute und solche, die sich auch 30 Jahre nach ihrem Hausbau noch jung genug fühlen, vier Stockwerke hoch und runter zu hüpfen. Das ist nicht die Realität. Jetzt haben wir hier die Chance, endlich mal Wohnformen für die Generation zu entwickeln, die in spätestens 20 Jahren die absolute Bevölkerungsmehrheit bildet und was passiert? Es wird wieder am Bedarf vorbeigeplant. Dieser Bebauungsplanentwurf könnte zum großen Teil der Feder eines Bauträgers entschlüpft sein. Reihenhäuser und Split- Level-Häuser brauchen wir heute beim besten Willen nicht mehr. Wer von den immer weniger werdenden jungen Häusleskäufern ein Reihenhaus haben möchte, der findet solche schmalen, viergeschossigen Immobilien mehr als genug. Die kann er denen abkaufen, die im Alter in der Regel von 55-70 Jahren ihr Exemplar wiederverkaufen – weil ihnen die Treppen zu beschwerlich sind und sie viel lieber bequem und altersgerecht auf einer Ebene wohnen wollen. Das ist Realität. Wir wollen aber auch anmerken, dass wir dem Planungsbüro keinen schwarzen Peter zuschieben wollen. Die Damen und Herren haben gute Ansätze. Die Höfe zu Beispiel finden wir klasse. Der Bebauungsplan bietet die Möglichkeit über vielfältige Bautypologien alle Zielgruppen anzusprechen. In den Mehrfamilienhäusern sind beispielsweise auch barriearme Wohnungen für älter Menschen möglich. Dies wird über § 35 der Landesbauordnung sichergestellt. 93 Reduzieren Sie bitte die Geschossigkeit! Arbeiten Sie hauptsächlich mit geneigten Dächern! Falls doch Flachdächer nötig sind, geben Sie intensive Dachbegrünungen oder solare Nutzungen vor! Und denken Sie an die geburtenstarken Jahrgänge, zu denen viele von uns gehören! Wir bitten Sie eindringlich, noch viel viel weiter voraus zu denken. Wo sollen denn diese alternden, geburtenstarken Jahrgänge wohnen, wenn ihnen ihr freistehendes Haus zu groß geworden ist, die Reihenhäuser mit vier Stockwerken nicht mehr zu packen sind oder sie in oberen Stockwerken wohnen, die nicht aufzugstechnisch erschlossen? Es wird nicht genug passenden Wohnraum für all diese Menschen geben. Das ist jetzt schon sicher. Die hier geplanten Wohneinheiten sind viel zu wenig. Wir sind in der Verantwortung. Sie alle und wir Ortschaftsräte ebenso. Lassen Sie uns etwas Gutes daraus machen, etwas, worauf wir einmal stolz sein können. Lassen Sie uns Vorreiter sein für andere Baugebiete. Bürger*in 41 vom 2. Juni 2021 [...] Anwendung von § 13b BauGB: Der Bebauungsplan wird mit einem Verfahren nach § 13b BauGB begründet. Die Flächengrößen betragen für die "Östliche Esslinger Str." 3,1 und für „Heidenheimer Str." 2,2 ha. In dem Paragrafen gilt aber nur für Baugebiete, die maximal 1 ha Fläche umfassen. Diese Regelung, die ein beschleunigtes Verfahren ohne eingehende Untersuchung der Umweltbelange ermöglichen, ist angesichts der Größe des Baugebiets somit Der Bebauungsplan wird nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufgestellt. Eine Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 10.000 m² wird mit dem vorliegenden städtebaulichen Entwurf nicht überschritten. Daher ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. Um den Eingriff in Natur und Landschaft umfassend bewerten zu können, wurde ein naturschutzfachlicher Beitrag beauftragt und erstellt. Er ersetzt den in diesem Verfahren nicht notwendigen Umweltbericht und ermittelt den artenschutzrechtlich notwendigen Ausgleich, den Ausgleich nach Biodiversitätsstärkungsgesetz, sowie 94 nicht anwendbar und entfällt als Planungsbegründung. zahlreiche Minimierungsmaßnahmen, um den Eingriff in Natur und Landschaft soweit zu minimieren wie möglich. Biotopflächen im Gebiet: Neben strukturarmen Ackerflächen gibt es im Planungsgebiet auch Streuobstflächen und vergleichsweise artenreiche Mähwiesen, zu denen es Hinweise gibt, dass sie die Qualität eines FFH- Lebensraumtyps haben („6510 Magere Flachland-Mähwiesen"). Eine Überbauung kommt für die entsprechenden Teile wegen des Biotopschutzes nicht in Frage. Die Streuobstbestände sind in im Gebiet und darüber hinaus recht weitflächig er- halten. Seit der Novellierung des Naturschutzgesetzes („Biodiversitätsstärkungsgesetz") sind nach § 33a Streuobstbestände mit mehr als 1500 m² Fläche „zu erhalten", also vor Eingriffen geschützt. Die Streuobstbestände im Planungsgebiet erfüllen dieses Kriterium, es handelt sich um ca. 60 betroffene Streuobst-Bäume, einschließlich der in diesen Strukturen lebenden Tierarten (Vögel, Fledermäuse, andere Säugetierarten). Sie dürfen nicht ohne Weiteres überplant werden. Der zum Zeitpunkt der TÖB 2 vorliegende naturschutzfachliche Beitrag enthielt noch nicht die aktuell vorliegenden Inhalte. Das, letztes Jahr neu in Kraft getretene, Biodiversitätsstärkungsgesetz ist bereits darin aufgenommen und beinhaltet den Schutz der Streuobstwiesen und sieht den vorgeschriebenen Ausgleich der Streuobstwiesen vor. Die entfallenden Strukturen, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen, werden durch zahlreiche Nistkästen für Vögel und Fledermäuse ersetzt. Zur Aufrechterhaltung von Nahrungsflächen werden krautreiche Säume, Gehölzinseln und Heckenstrukturen entwickelt. Magere Flachland-Mähwiesen kommen im Plangebiet nicht vor. Negative Auswirkungen auf angrenzende, bebaute Gebiete: Von den unbebauten Flächen gehen derzeit positive Auswirkungen auf die schon bestehende Bebauung von Grünwettersbach aus. Diese sind im Einzelnen: Die Grünflächen haben eine klimatisch ausgleichende Wirkung auf die bebauten Gebiete, nicht nur für das angrenzende Siedlungsgebiet, sondern auch für die- gesamte Ortschaft - ein nicht zu vernachlässigende Vorteil im Randbereich der Oberrheinebene mit ihrem zeitweise sehr belastenden Klima. Und angesichts des Klimawandel eine immer stärker Der naturschutzfachliche Beitrag bewertet die Beeinträchtigung der strömenden Kaltluft durch die geplanten Gebäude als gering. Vergleiche hierzu Seite 40 des naturschutzfachlichen Beitrags. Das Planungskonzept sieht einen offene Struktur vor, die zahlreiche begrünte Zwischenräume aufweist, durch die auch weiterhin Kaltluft in das Gemeindegebiet strömen kann. 95 wirkende Tatsache. Der Landesnaturschutzverband hat in seiner Stellungnahme zur Fortschreibung des Karlsruher Flächennutzungsplans 2030 bereits seine ablehnenden Stellungnahe zur baulichen Nutzung des Gebiets abgegeben: ,,KA.1-W-423_$ Nördl. Heinz- Barth-Schule: Als wichtiger Ausgleichsraum mit sehr hoher Kaltluft-Lieferung ist diese Fläche als siedlungsnaher Freiraum für Grünwettersbach für eine Wohnbebauung ungeeignet und wird von uns abgelehnt." Auf den Flächen mit natürlichen Böden versickert das Regenwasser. Diese Funktion werden sie nach der Bebauung nicht mehr erfüllen können. Das Gebiet dient als offene Landschaft auch der Naherholung der ansässigen Grünwettersbacher Bevölkerung - auch diese Funktion wird nach der Bebauung verloren gehen, weil sich das öffentlich zugängliche „Grün" in privates, nicht mehr zugängliches verwandelt. Die Versickerungsfähigkeit der Böden ist im Bestand schon gering. Es gibt im Bestand Geröllfänge, über die das anfallende Oberflächenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Es wird eine Dachbegünung, Grünmulden und ein geringer Versiegelungsgrad vorgesehen. Eine wesentliche Verschlechterung zum Bestand ist nicht zu erwarten. Die zahlreichen geplanten öffentlichen Grün- und Spielflächen bieten neue Möglichkeiten zur Naherholung. Die bestehenden Flächen sind hingegen private Grundstücke, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Flächenverbrauch: Der LNV hat in der Stellungnahme den großen Flächenverbrauch im Raum Karlsruhe kritisiert und einen Netto-Null- Verbrauch eingefordert. Die Stadt ist zu einem sparsamen, sprich nachhaltigen Umgang mit der sehr begrenzten Ressource an Naturflächen gebunden. In Karlsruhe hat lediglich ein Drittel des im FNP 2030 errechneten absoluten Bedarfs an neuen Wohnbauflächen Eingang in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gefunden. Der Nachbarschaftsverband setzt deshalb auch auf die Zielwerte zur Siedlungsdichte, die auch im vorliegenden Bebauungsplan die Planungsgrundlage darstellen. Somit wird ein schonender Umgang mit Grund und Boden gewährleistet. Verlust an landwirtschaftlichen Flächen: Bei einer Bebauung gehen landwirtschaftliche Flächen mit - nach unseren Informationen - recht guter Produktivität verloren. Das kritisiert der Schwarzwaldverein entschieden. Derzeit befinden sich auf dem durch die bestehenden und nur einseitig angebauten Straßen Esslinger Straße und Heidenheimer Straße erschlossenen Gebiet ein Sportplatz, Ackerflächen und Streuobstwiesen. Die einseitig angebauten Straßen sollen durch Bebauung 96 Landwirtschaftliche Flächen müssen mehr geschützt werden, denn hier wachsen schließlich Nahrungsmittel. Der Schwarzwaldverein lehnt die geplante Bebauung am Rande von Grünwettersbach ab. Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur bundesdeutschen Klimapolitik sich jedes Projekt am Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für die künftigen Generationen nach Artikel 20a GG messen lassen muss. Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Natur ist danach unabdingbar. An diesen Auftrag sind alle Behörden gebunden, auch die Stadt Karlsruhe. Am weiteren Verfahren wollen wir beteiligt werden vervollständigt werden. Dadurch kann im Sinne des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Erschließungsfläche eingespart werden. Durch die geringe Grundfläche der Bebauung und die angemessene städtebauliche Dichte, wird die Neuversiegelung reduziert. So wird sichergestellt, dass die landwirtschaftlichen Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden müssen. Eine Alternativenprüfung wurde mit Blick auf den Flächennutzungsplan durchgeführt. In Grünwettersbach stehen derzeit nicht genügend aktivierbare Baulücken oder Brachflächen zur Deckung des ermittelten Wohnraumbedarfes zur Verfügung. Die aktivierbaren Baulücken werden bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung in der Bedarfsermittlung zukünftiger Wohnbauflächen dem errechneten Bedarf gegenübergestellt und konnten diesen im vorliegenden Fall nicht decken. Flächen die auf vergleichbare Weise geeignet sind die Wohnraumbedarfe zu decken, gibt es in Grünwettersbach derzeit nicht. Im Resümee bleibt festzuhalten, dass die natur- und artenschutzrechtlichen Belange sorgsam erfasst und bewertet wurden, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen sind festgesetzt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB besteht die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme.

  • Anlage 2_Synopse TÖB
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan "Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße" in Karlsruhe- Grünwettersbach Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB Fristende: 14. Juni 2021, Fristverlängerung für VBK und NVK bis 18.6.2021 Inhaltsverzeichnis: BUND, LNV und NABU vom 14. Juni 2021 .................................................................... 3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 12. Mai 2021 ............................................................................................................... 9 Deutsche Telekom vom 28. Mai 2021 .......................................................................... 9 Ev. Kirche Grünwettersbach ......................................................................................... 9 Forstamt 2. Juni 2021 .................................................................................................. 9 Forstamt Untere Jagdbehörde vom 28. Mai 2021 ....................................................... 10 Kath. Kirchengemeinde St. Thomas ............................................................................ 11 Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg ........................................................ 11 Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt vom 14. Mai 2021 .................... 11 Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 17. Juni 2021 ....................... 11 Polizeipräsidium Karlsruhe vom 28. Mai 2021............................................................. 12 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, Raumordnung vom 10. Juni 2021 ........... 13 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt f. Denkmalpflege vom 30. Juni 2021 ........ 13 Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 16. Juni 2021 ............................................ 14 Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 5. Juli 2021 ............................................................ 15 Stromversorgung ................................................................................................................. 15 Gas- und Wasserversorgung .............................................................................................. 16 Öffentliche Straßenbeleuchtung ....................................................................................... 17 Kommunikations- und Informationstechnik ..................................................................... 17 Fernwärmeversorgung ........................................................................................................ 17 Dingliche Sicherungen (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) ................................ 17 Anlage A .............................................................................................................................. 17 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 8. und vom 17. Juni 2021 .............................. 18 Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde vom 8. Juni.2021 ..... 20 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 10. Juni 2021 ................................. 23 - 2 - Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 11. Juni 2021 ................................................................................................................................. 26 Zentraler Juristischer Dienst, Bodenschutzbehörde vom 17. Juni 2021 ........................ 27 Zentraler Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 11. Juni 2021 .......................... 28 Zentraler Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde .................................................. 42 Zweckverband Wasserversorgung Alb-Pfinz-Hügelland ............................................... 43 - 3 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt BUND, LNV und NABU vom 14. Juni 2021 Gemeinsame Stellungnahme, maßgeb- lich erarbeitet vom BUND Ortsverband Karlsruhe, der nach § 63 BNatSchG so- wie § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz an- erkannten Verbände: • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Ba- den-Württemberg e. V. • Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg e. V. (LNV) • Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V. Zum § 13 b-Verfahren Grundsätzlich erkennen die Naturschutz- verbände an, dass es sich bei dem vorlie- genden B-Plan um einen Anschluss an vorhandene Infrastruktur handelt und damit Eingriffe für Straßen etc. weitge- hend entfallen können. Allerdings wird eine auch für einen Außenbereich große Fläche in Anspruch genommen und dadurch erheblich in die Schutzgüter ein- gegriffen, wie im Folgenden dargestellt wird. Zudem äußern die Naturschutzver- bände starke Kritik am Verfahrensziel, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen um damit die Ab- wägung und Kompensation umweltbe- zogener Eingriffe zu umgehen. Kritik am beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB Laut Aufstellungsbeschluss gibt die Stadtverwaltung das Ziel aus, „den Be- bauungsplan im beschleunigten Verfah- ren gemäß § 13 b BauGB aufzustellen. Die vom Nachbarschaftsverband Karls- ruhe geforderten Dichten bei gleichzeiti- ger Einhaltung der maximalen Grundflä- che gem. § 13b BauGB, sollen innerhalb einer Konzeptvergabe ausgelotet wer- den“ 1 Der § 13 b BauGB sieht vor, ein be- schleunigtes Verfahren bei der Die Stadt Karlsruhe setzt den § 13 b verant- wortungsbewusst ein. Durch das beschleu- nigte Verfahren soll schneller Wohnraum ge- schaffen werden. Die Gebietsentwicklung ist in ihrer Ausprägung mit übergeordneten Planwerken vereinbar. Auch in diesem Ver- fahren wurden die umweltrelevanten Be- lange abgeprüft und in einem naturschutz- fachlichen Beitrag mit artenschutzrechtlichen Erhebungen zusammengestellt. Im Ergebnis sind demnach sehr wohl Ausgleichsmaßnah- men und Ausgleichsflächen vor Baubeginn wirksam herzustellen in Größe von ca. 4,03 ha Fläche. - 4 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Aufstellung eines Bebauungsplans ana- log § 13a BauGB im Außenbereich zuzu- lassen, wenn es sich um einen Bebau- ungsplan mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 Quadratmetern für Woh- nungsnutzung handelt, die an im Zusam- menhang bebaute Ortsteile anschließt. Die Einbeziehung von Außenbereichsflä- chen in das beschleunigte Verfahren führt insbesondere dazu, dass der bau- rechtliche Eingriffsausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB in diesen Fällen komplett entfällt. Ferner sind in diesen Fällen auch keine Umweltprüfung, kein Umweltbe- richt, keine Angaben, welche Arten um- weltbezogener Informationen verfügbar sind, und keine zusammenfassende Er- klärung zur Berücksichtigung der Um- weltbelange im Bebauungsplan erforder- lich. Wie die Praxis zeigt, kann das Entfal- len der Verpflichtung zur Erstellung des förmlichen Umweltberichts bewirken, dass die auch im beschleunigten Verfah- ren nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB erforderliche Ermittlung und inhaltliche Prüfung der Umweltbelange oftmals un- zureichend erfolgt. Das wiederum kann zu fehlerhaften Abwägungsergebnissen führen. Die Umwelt- und Naturschutzverbände sprechen sich entschieden dagegen aus, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufzu- stellen und fordern die Durchführung ei- nes B-Plan Normalverfahrens. 1 Gemeinderatsvorlage zum Aufstellungsbeschluss „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Hei- denheimer Straße“ Die genannten Bedingungen sind voll um- fänglich eigehalten. Die Grundfläche gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 BauGB beträgt hier 9.751 m²Siehe Ziffer 10 in der Begründung zum Be- bauungsplan. Es ist richtig, dass in diesem Fall kein Umwelt- bericht und keine zusammenfassende Erklä- rung erstellt wird. Jedoch werden die vorlie- genden Informationen (naturschutzfachlicher Beitrag, Energiegutachten, Schallgutachten und fachliche Stellungnahmen) im Rahmen der Offenlage veröffentlicht werden. Die Ab- wägung erfolgt genauso sorgsam wie in ei- nem Regelverfahren. Begründungen für Ablehnung • Die überbaubare Grundfläche scheint größer als 10.000 m² zu sein - § 13 b ist hier formal nicht anwendbar. Die verfüg- baren Informationen hierzu sind bislang Die Grundfläche Gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 BauGB beträgt hier 9.751 m²Siehe Ziffer 10 in der Begründung zum Bebauungsplan. - 5 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt jedoch widersprüchlich: Das gesamte be- trachtete Planungsgebiet hat laut Online- Präsentation eine Fläche von 58.000 m². Also Nettobauland werden ca. 31.000 m² angegeben, die Flächen der Wohn- nutzung sind 28.000 m². Abweichend dazu werden in der Begründung der Be- schlussvorlage eine Gesamtfläche von 5,3 ha angegeben. Mit den angegebe- nen Grundflächenzahlen von 0,3 ergibt sich eine Grundfläche von 1,6 ha, d.h. 16.000 m². In der B-Plan-Be- gründung finden sich als allg. Wohnge- biet 2,9 ha zzgl. Baugrundstück für Ge- meinbedarf und Erschließungsflächen von 1,56 ha, also insgesamt 4,44 ha. Bei einer Grundflächenzahl von 0,3 ergibt sich damit eine überbaute Fläche von 13.320 m², d. h. wiederum deutlich oberhalb der gesetzlichen Grenze. Ohne eine detaillierte und nachvollziehbare Be- rechnung der überbauten Grundfläche erscheint uns das Verfahren nach § 13 b nicht anwendbar. Diese Berechnung un- ter Berücksichtigung der gesamten über- bauten Grundfläche fordern die Natur- schutzverbände. • Die die tatsächliche (Brutto-)Flächenin- anspruchnahme durch das Bebauungspl- angebiet beträgt je nach Quelle zwischen 5-7 ha und ist damit deutlich größer als die Flächen für übliche 13 b – Verfahren, welche bei ca. 3 ha liegen. Auch wenn die zusätzlich in Anspruch genommenen Flächen begrünt werden ist ein Eingriff in den Naturhaushalt vorhanden, welchem nicht Rechnung getragen wird. • Es existierte bereits ein Aufstellungsbe- schluss „Esslinger Straße“ vom 29. No- vember 2001, der nach damaliger Rechtslage im B-Plan Normalverfahren durchzuführen war. Die Umnutzung in Wohnflächen ist daher nicht neu – und entspricht somit nicht dem Ziel des § 13 Betrachtet man die Flächenbilanz in Ziffer 10 der Begründung zum Bebauungsplan, so stellt man fest, dass das Bebauungsplange- biet deshalb so groß ist, weil es eine beste- hende Straße enthält, sowie 4,03 ha Aus- gleichsflächen. Die Fläche der neuen Bauge- biete und neu entstehenden erschließungs- anlagen beträgt etwa 3 ha. Somit ist das ei- gentliche Eingriffsgebiet vergleichbar mit den „üblichen“ Flächen für Verfahren nach § 13 b. Der Planungsausschuss am 16.12.2021 fasste einen neuen Aufstellungsbeschluss und hob den alten Aufstellungsbeschluss auf. Es wurde sich auch in diesem Verfahren mit den Umweltbelangen auseinandergesetzt. Siehe hierzu den naturschutzfachlichen - 6 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt b, zusätzliche, kostengünstige Wohnflä- chen auszuweisen. Einigermaßen nach- vollziehbar wäre es gewesen, wenn zu- mindest für diesen Beschluss ein Normal- verfahren durchgeführt worden wäre und für das neu hinzugekommene Ge- biet am ASV Sportplatz ein beschleunig- tes Verfahren angestrebt worden wäre. Es ist für die Naturschutzverbände unver- ständlich, dass das Verfahren für den flä- chenmäßig größeren Teil nun einfach umfirmiert wurde, um sich die notwen- dige Auseinandersetzung mit Umweltbe- langen zu sparen. Damit folgt die Stadt Karlsruhe dem negativen Beispiel einer Vielzahl von weiteren Gemeinden, die § 13 b zur Verfahrensoptimierung nutzen und nicht zur Schaffung von neuem Wohnraum. • Die explizite Vorgabe, den B-Plan im beschleunigten Verfahren durchzuführen und dafür die maximalen Grundflächen auszulegen, konterkariert zudem alle An- strengungen (auch der Stadt selbst) bzgl. Biodiversität und Boden: Der Verzicht auf den Ausgleich im Rahmen des § 13b BauGB bedeutet einen tatsächlichen Ver- lust an biologischer Vielfalt und unversie- geltem Boden; also eine bewusste Ent- scheidung zulasten von Natur und Land- schaft. Es erscheint hier umso zynischer, dies vorsätzlich als Planungsziel eines B- Plans zu formulieren während nahezu zeitgleich ein Biodiversitätskonzept veröf- fentlicht wird, in dem „die Förderung ei- ner regionalspezifischen Biodiversität, mit der die Stadt Karlsruhe am besten ihren Beitrag zur Förderung der Biodiversität auch auf Landes- und Bundesebene leis- ten kann²“ als Leitmotiv propagiert wird. ²Leitbild des Biodiversitätskonzepts vom 6.2.2020 (https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_um- welt/naturschutz/biodiversitaetskonzeptka.de) • Im Entwurf der Fortschreibung des FNP 2030 wird bereits ausführlich auf die Beitrag. Die Verfahrensart wurde nur aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ge- wählt. Das Planungskonzept sieht eine Vervollstän- digung einer im Bestand lediglich einseitig bebauten Straße vor. Im Bestand befinden sich neben der Streuobstwiese und dem Grünland auch Ackerflächen und Sportplatz- flächen. Der Eingriff in die Streuobstwiese wird im Rahmen des Biodiversitätsstärkungs- gesetzes ausgeglichen. Der Eingriff in die Sportplatzfläche als Eidechsenhabitat wird im Rahmen der cef-Maßnahmen ausgeglichen. Der Eingriff in das Grünland wird durch das Planungskonzept vermieden, an dieser Stelle ist keine Bebauung, sondern eine Ausgleichs- fläche vorgesehen. Es sind zudem öffentliche Grünflächen, private Grünflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünung in großem Umfang vorgesehen. - 7 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Umweltkonflikte hingewiesen: „Erheblich negative Umweltauswirkungen treten in Bezug auf die Schutzgüter Boden sowie Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt auf3“. Für die Fläche Sportplatz ASV Grünwettersbach wurde ein ausführli- cher Steckbrief der Umweltauswirkungen angefertigt. Die Fläche wird nach Berück- sichtigung von Vermeidungs- und Mini- mierungsmaßnahmen hinsichtlich der Umweltauswirkungen lediglich als be- dingt geeignet einstuft 4 . Die Fläche Ess- linger Straße wird analog als konfliktrei- che Fläche eingestuft, und damit noch eine Bewertungsstufe ungünstiger. Ohne förmlichen Umweltbericht wird es kaum möglich sein, die Aspekte des Arten- schutzes und Biotopverbunds in ausrei- chendem Maße zu berücksichtigen. Der vorliegende Fachbeitrag zu saP kann den Umweltbericht und die Abwägungen nicht ersetzen, zeigt die entstehenden Umweltkonflikte jedoch schon bei etli- chen Arten auf. ²Leitbild des Biodiversitätskonzepts vom 6.2.2020 (https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_um- welt/naturschutz/biodiversitaetskonzeptka.de) ³Gebietspass Sportplatz ASV Grünwettersbach sowie Esslinger Strasse (https://www.nachbar- schaftsverband-karlsruhe.de/b3/fnp_2030/be- schraenktebeteiligung.de) 4 Umweltbericht FNP 2030 Die in der Fortschreibung des FNP aufgeführ- ten Umweltkonflikte wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vertieft betrachtet, untersucht und eine Vielzahl von Festsetzun- gen zum Ausgleich, Begrünung, sparsame Er- schließung usw. festgesetzt. Die genannten Flächen wurden vertiefend von einem Gutachterbüro untersucht und die vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen voll umfänglich im BPL umgesetzt. Flächenverbrauch / Landwirtschaft / Kompensation: Daran zu erinnern ist: Die Bundesregie- rung will bis 2030 die Flächenversiege- lung auf unter 30 ha/Tag reduzieren und strebt bis 2050 das Flächenverbrauchsziel Netto-Null an (BMU). Das Ziel, den Flä- chenverbrauch bis 2020 auf 30 ha/Tag zu reduzieren wurde mit aktuell 56 ha/Tag leider schon weit verfehlt (Um- weltbundesamt). Auch in Baden- Derzeit befinden sich auf dem durch die be- stehenden und nur einseitig angebauten Straßen Esslinger Straße und Heidenheimer Straße erschlossenen Gebiet ein Sportplatz, Ackerflächen und Streuobstwiesen. Die ein- seitig angebauten Straßen sollen durch Be- bauung vervollständigt werden. Dadurch kann im Sinne des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Erschließungsfläche - 8 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Württemberg ist der Flächenverbrauch noch zu hoch, um die Ziele zu erreichen und besonders die landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche hat seit Ende 2000 um 56.400 ha abgenommen (Jens und Wöll- per 2019). In der Region Mittlerer Ober- rhein hat dabei die Landwirtschaft am meisten Fläche verloren. In dem Planungsgebiet wechseln sich kleinräumige Äcker mit Grünstreifen und Streuobstwiesen ab und sind deshalb als Beispiel für eine Landwirtschaft zu sehen, die statt dem rasanten Artensterben Vor- schub zu leisten, noch Nischen für zahl- reichen Arten bieten kann. Ebenso unter- scheiden sich die positiven Wirkungen auf Kleinklima, Bodenschutz und Nieder- schlagsretention in positiver Weise von denen ausgeräumter Feldfluren mit gro- ßen Schlägen. Insofern sind die Wirkungen der geplan- ten Bebauung sehr akzentuiert negativ zu bewerten. Der Verlust der ökoystemaren Funktio- nen der Fläche muss, falls die Bebauung stattfindet, unbedingt ausgeglichen wer- den. Die genannten CEF-Maßnahmen sollen auf bestehenden Grünflächen durchgeführt werden und reichen des- halb bei weitem nicht aus und wirken dem Rückgang von landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen und Grünflächen in nichts entgegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ein- griffsregelung auch für Vorhaben nach § 13a/b angewendet werden kann. In Bezug auf die Artausstattung des Pla- nungsgebiets sei exemplarisch auf die Nachweise von Orpheusspötter und Neuntöter als Brutvögel hingewiesen. [...] eingespart werden. Durch die geringe Grund- fläche der Bebauung und die angemessene städtebauliche Dichte, wird die Neuversiege- lung reduziert. So wird sichergestellt, dass die landwirtschaftlichen Flächen nur im notwen- digen Umfang umgenutzt werden müssen. Eine Alternativenprüfung wurde mit Blick auf den dem Flächennutzungsplan durchgeführt. In Grünwettersbach stehen derzeit nicht ge- nügend aktivierbare Baulücken oder Brachflä- chen zur Deckung des ermittelten Wohn- raumbedarfes zur Verfügung. Die aktivierba- ren Baulücken werden bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung in der Bedarfser- mittlung zukünftiger Wohnbauflächen dem errechneten Bedarf gegenübergestellt und konnten diesen im vorliegenden Fall nicht de- cken. Flächen die auf vergleichbare Weise ge- eignet sind die Wohnraumbedarfe zu de- cken, gibt es in Grünwettersbach derzeit nicht. Das Plangebiet liegt nicht in der freien Land- schaft, sondern stellt eine Transitfläche dar, die sich zwischen der kleinteiligen bestehen- den Wohnbebauung, der Heinz-Barth-Grund- schule, den Sportflächen und der Autobahn A8 aufspannt. Mit der geplanten Bebauung strebt die Stadt Karlsruhe die Schaffung von Wohnraum auf bereits erschlossenen Flächen an. Es soll zwischen den unterschiedlichen bestehenden Nutzungsarten und Bautypen vermittelt werden. Bei der Kartierung wurden diese Arten nicht festgestellt, weshalb wir davon ausgehen, dass sie nicht von der Planung betroffen sind. Dennoch sieht der Naturschutzfachliche Bei- trag zahlreiche Maßnahmen speziell für Vö- gel vor, von denen am Ende Orpheusspötter und Neuntöter auch profitieren würden. Zusätzlich wird auf den naturschutzfachli- chen Beitrag verwiesen. - 9 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr vom 12. Mai 2021 Durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öf- fentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme Deutsche Telekom vom 28. Mai 2021 Im Planbereich befinden sich Telekom- munikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhan- denen TK-Linien müssen weiterhin ge- währleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Tele- kommunikationslinien nicht verändert o- der verlegt werden müssen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Tele- kommunikationsnetzes sowie die Koordi- nierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs- träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Te- lekom Technik GmbH so früh wie mög- lich, mindestens 4 Monate vor Baube- ginn, schriftlich angezeigt werden. Die Erschließungsstraßen Heidenheimer- und Esslinger Straße bleiben in ihrer Lage erhal- ten. Der Gehweg entlang der Esslinger Straße wird zum Baugebiet hin um 1 m verbreitert um einen Grünstreifen mit Baumstandorten realisieren zu können unter Einhaltung der Abstandsmaße zu allen bestehenden Leitun- gen. Teilweise wird der nördliche Parkstreifen entlang der Heidenheimer Straße verbreitert um dort eine Senkrechtparkierung einzurich- ten und bestehende Baumstandorte zu erhal- ten. Die deutsche Telekom ist mittels der monatli- chen Gesprächsrunden bei den Stadtwerken Karlsruhe in die Abstimmungen zur Bauge- bietserschließung eingebunden. Dabei wer- den die Vorlaufzeiten der jeweiligen Medien- träger*innen rechtzeitig abgestimmt. Ev. Kirche Grünwettersbach --- --- Forstamt 2. Juni 2021 Forstliche Belange sind im beplanten Gebiet nicht betroffen. Von der unteren Jagdbehörde erhalten Sie eine gesonderte Nachricht. Kenntnisnahme - 10 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Forstamt Untere Jagdbehörde vom 28. Mai 2021 Das geplante Baugebiet betrifft das Jagdrevier „Wetterbach“ der Jagdge- nossenschaft der Stadt Karlsruhe. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft wird durch das Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe vertreten. Die Umsetzung des Bebauungsplans „Grünwetters- bach – Esslinger Straße – Ludwigsbur- ger Straße und Heidenheimer Straße“ hat Auswirkungen auf die gültige Jagdrevierabrundung (gem. § 12 Ge- staltung der Jagdreviere und § 13 be- friedete Bezirke, Ruhen der Jagd JWMG BW) und den gültigen Jagdpachtvertrag. Das Vorkommen von Rotfuchs (Vulpes vulpes) und Dachs (Meles meles) ist in diesem Bereich bekannt. Beide Wildtier- arten leben in unterirdischen Bauen. Diese bestehen aus einer Hauptröhre und einem Hauptraum (Kessel), und z.T. aus zahlreichen Fluchtröhren. Die Baue werden vor allem als Schlafplatz und als Geburts- und Aufzuchtstätte genutzt. Es ist sicherzustellen, dass sich vor Bau- beginn keine Füchse und Dachse in den Bauen befinden. Das Jagdausübungs- recht obliegt den Jagdpächtern XXX und XXX. Die Kontaktdaten erhalten Sie über die Jagdgenossenschaft oder über uns. Des Weiteren wurden einige Rabenkrä- hen (Corvus corone) auf den Feldflä- chen festgestellt. Für die Rabenkrähe stellen die Feldflächen eine Nahrungs- grundlage dar. Das geplante Baugebiet ist ein ganzjähriger Lebensraum für diese Vogelart. Zur Fortpflanzung und Aufzucht benötigt die Rabenkrähe große Bäume. Der Entfall exponierter Bäume verursacht die Verlagerung der Fortpflanzungs- und Aufzuchtstätten auch in den Siedlungsbereich hinein. Die Vergrämung des Rotfuchses und des Dachses sind auf den zu bebauenden Flä- chen vor Beginn der Eingriffe erforderlich. Das genaue Vorgehen und der zeitliche Rahmen soll im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen mit den Jagdpäch- ter*innen und der Unteren Jagdbehörde abgestimmt werden, um die Tötung der Tiere durch das Bauvorhaben zu verhin- dern. Die Rabenkrähen unterliegen nicht dem strengen Artenschutz, daher werden für sie, wie für die meisten anderen Vogelar- ten auch, keine speziellen Artenschutz- maßnahmen durchgeführt. Allerdings wer- den die betroffenen Streuobstbestände und auch teilweise die Nahrungsflächen ersetzt, so dass auch die Rabenkrähen hiervon profitieren können. In den Randbereichen stehen große Bäume, z.B. im Umfeld um die geplante Grünmulde, - 11 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Es ist davon auszugehen, dass die ge- nannten Wildtierarten gem. JWMG BW auf die benachbarten Grün- und Sied- lungsflächen ausweichen und sich dort konzentrieren werden. im nordwestlichen Anschluss zum Teilstück Heidenheimer Straße oder im Bereich Fried- hof. Die Planung sieht auch die Pflanzung großer Bäume vor. Kenntnisnahme Kath. Kirchengemeinde St. Thomas --- --- Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg Siehe gemeinsame Stellungnahme BUND, LNV und NABU Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt vom 14. Mai 2021 Nach Durchsicht der eingereichten Unter- lagen bestehen von Seiten des Gesund- heitsamtes keine Einwände oder Beden- ken zur Planung. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 17. Juni 2021 [...] Der – noch – gültige Flächennutzungs- plan 2010 (FNP) des Nachbarschaftsver- bandes Karlsruhe stellt entlang der Esslin- ger Straße eine geplante Wohnbaufläche dar. Für den Bereich entlang der Heiden- heimer Straße sind eine Erweiterungsflä- che Friedhof und eine Sonderbaufläche Gartenhausgebiet dargestellt. Im Südos- ten nimmt das Plangebiet Teile der Er- weiterungsfläche Schule in Anspruch. Der bereits genehmigte, jedoch noch nicht veröffentlichte, Flächennutzungs- plan 2030 stellt neben dem Plangebiet an der Esslinger Straße auch den Bereich entlang der Heidenheimer Straße als ge- plante Wohnbaufläche dar. Geringfügig werden durch den vor- liegenden Bebau- ungsplan auch Flächen in Anspruch Kenntnisnahme - 12 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt genommen, die derzeit als Erweiterungs- fläche Schule und Landwirtschaftliche Fläche dargestellt sind. Der Bebauungsplan wird nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufgestellt. Die geord- nete städtebauliche Entwicklung des Ge- meindegebiets wird durch die geringfügi- gen Abweichungen nicht beeinträchtigt. Der FNP kann somit nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung geändert werden. Die Bebauung im vorliegenden Entwurf besteht vorwiegend aus Mehrfamilien- und Reihenhäusern, sowie einer Kinder- tagesstätte. Geplant sind 160 Wohnein- heiten für ca. 409 Einwohner. Davon werden voraussichtlich 120 Wohneinhei- ten in verdichteter Bauweise realisiert. Die Planungsstelle begrüßt, dass die Ziel- werte zur Siedlungsdichte des FNP 2030 somit eingehalten werden. Polizeipräsidium Karlsruhe vom 28. Mai 2021 [...] Hinsichtlich der planerischen Gestaltung dürfen wir auf die Empfehlungen für An- lagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) verweisen. Wir gehen davon aus, dass die dort angeführten Empfehlungen, hier insbesondere die Abmessungen der Park- stände, Fahrgassen und Aufstellwinkel bei der Planung berücksichtigt wurden. Ausfahrten von Tiefgaragen im Planbe- reich bitten wir, aufgrund unserer Er- kenntnisse im Verkehrsunfallgeschehen, vorbehaltlich der sonstigen zu beachten- den Vorschriften der Garagenverordnung (GaVO) und der Empfehlungen für Anla- gen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), speziell bei den Rampen auf die Schnitt- punkte zum öffentlichen Verkehrsraum zu achten. Im Rahmen der Planung der Erschließung der einzelnen Cluster und der öffentlichen Parkie- rung wurden auch die verkehrstechnischen Belange geprüft und die erforderlichen Radien bzw. Einhaltung der Sichtdreiecke und Stell- platzbreiten der öffentlichen Parkierung be- rücksichtigt. Alle Wartepositionen in den Ein- und Aus- fahrtsbereichen der Tiefgaragen bzw. Cluster- zufahrten sind mit guten Sichtbedingungen in den öffentlichen Verkehrsraum gestaltet. Die Rampen zu den Tiefgaragen werden im Rahmen der jeweiligen Bauanträge geprüft werden. Diese müssen die Auflagen der Gara- genverordnung erfüllen. - 13 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Im Bereich der Zu- und Abfahrten sollte im Falle einer Bepflanzung, der Installa- tion von Werbeanlagen und bei der An- lage Parkständen darauf geachtet wer- den, dass die erforderlichen Sichtdreiecke auf den davorliegenden Verkehrsraum, hier auch speziell auf Geh- und Rad- wege, gewährleistet sind. Wir gehen davon aus, dass die Anzahl der Stellplätze den Anforderungen der Stellplatzverordnung entspricht. Die Pflanzungen im öffentlichen Raum sind auf die Einhaltung der Sichtdreiecke abge- stimmt. Im kompletten Plangebiet sind frei- stehende Werbeanlagen und freistehende Automaten unzulässig. Die Vorgaben der LBO und der VwV Stell- plätze werden eingehalten. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, Raumordnung vom 10. Juni 2021 [...] Der Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 legt die Flächen entlang der Esslin- ger Straße als regionalplanerisch abge- stimmten Bereich für die Siedlungserwei- terung fest. Der Bereich entlang der Hei- denheimer Straße war Bestandteil der 12. Regionalplanänderung („Sportplatz ASV Grünwettersbach“), im Rahmen de- rer die dortige Grünzäsur zugunsten der Festlegung eines regionalplanerisch ab- gestimmten Bereichs für die Siedlungser- weiterung zurückgenommen wurde. Der vorliegenden Planung stehen somit keine Belange der Raumordnung entgegen. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt f. Denkmalpflege vom 30. Juni 2021 [...] An dieser Stelle sei auf unsere Stellung- nahme zum zugehörigen Flächennut- zungsplanverfahren verwiesen (Auszug): • KA-W-324 Typischerweise sind Friedhöfe im 19. Jahrhundert aus den Ortszentren an die Ränder verlegt worden. So liegt auch der Friedhof von Grünwetters- bach bisher zumindest nach Norden und Osten in solitärer Randlage zum Ortskern Die jetzige Planung sieht nun eine Neuausweisung eines Wohngebie- tes nach Osten vor. Der Anregung wurde wie folgt entsprochen: der Abstand der geplanten Wohnbebauung Cluster 1 zur Friedhofsgrenze wurde um ca. 5 m vergrößert. An der schmalsten Stelle hat die dort entstandene Grünfläche nun eine Breite von 10,50 m (*) und an der breitesten Stelle entlang der Heidenheimer Straße eine Breite von 16,20 m (**). Die südöstliche Ge- bäudekante hat zur Friedhofsmauer einen Abstand von 14,80 m (***). Dies wurde möglich durch Verlegung der geplanten Grünfläche von der rechten Seite des Clusters auf die Seite zur Friedhofsmauer hin. Siehe nachfolgenden Planausschnitt - 14 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Von Seiten des Landesamtes für Denk- malpflege regen wir an die bisherige soli- täre Randlage des Friedhofs mit einem ausreichenden Respektabstand der zu- künftigen Bebauung zu respektieren. Wir bitten Sie die Anmerkungen im wei- teren Verfahren zu berücksichtigen. „Planzeichnung neu: Cluster 1“. Es kann da- von ausgegangen werden, dass die dort ge- plante Baumreihe durch ihre grüne Kulisse, in welcher bereits heute schon einige Bäume stehen, die späteren Wohngebäude in der Wahrnehmung von der Seite des Friedhofes aus zurücktreten lassen. Der an die Friedhofsmauer angrenzende Grünstreifen wurde als öffentliche Grünflä- che – Ausgleichsfläche „CEF“ ausgewiesen. D. h. dort finden zukünftig keine Aktivitäten seitens der Bewohner*innen des „Clusters 1“ statt. Planzeichnung alt: Cluster 1 Planzeichnung neu: Cluster 1 Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 16. Juni 2021 [...] Die geplante Wohnbebauung und öf- fentliche Grünfläche entlang der Ess- linger Straße liegt im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 in einem re- gionalplanerisch abgestimmten Be- reich für Siedlungserweiterung. Im Flä- chennutzungsplan 2010 ist dort be- reits eine geplante Wohnbaufläche bzw. Erweiterungsfläche Schule darge- stellt. Für den Bereich entlang der Kenntnisnahme * *** ** - 15 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Heidenheimer Straße wurde im Rah- men der 12. Teiländerung des Regio- nalplans Mittlerer Oberrhein 2003 (Nr. 12 „Sportplatz ASV Grünwetters- bach“) die dort bisher festgelegte Grünzäsur zugunsten der Festlegung eines regionalplanerisch abgestimmten Bereichs für die Siedlungserweiterung zurückgenommen. Die vorliegende Planung steht mit den geänderten Dar- stellungen in der Raumnutzungskarte in Einklang. Darüber hinaus möchten wir in Hin- blick etwaiger städtebaulicher Weiter- entwicklungen darauf hinweisen, dass in dem Bereich der vorgesehenen Aus- gleichsflächen, die ebenfalls im Gel- tungsbereich des Bebauungsplans lie- gen, entsprechend der dortigen Festle- gung als Grünzäsur im Regionalplan 2003 bzw. ebenso im künftigen Regi- onalplan auch weiterhin Bebauung auszuschließen ist. Wir stimmen dem Bebauungsplan zu. Stadtwerke Karlsruhe GmbH vom 5. Juli 2021 [...] → Die Vorgaben unserer Leitungs- schutzanweisung – siehe www.netzser- vice-swka.de → Planauskunft → Schutzanweisung – sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zu- lässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrele- vante lichte Mindestabstände einzuhal- ten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als Anlage A. Kenntnisnahme Stromversorgung Wir stimmen dem B-Plan-Entwurf ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme - 16 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen dem B-Plan-Entwurf unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Zu 4.3.6 der Begründung: Hier sollte m.E. angefügt werden, dass die Trink- wasser- und Gasversorgung in den übergeordneten Straßen (Heidenhei- mer und Esslinger Straße) durch beste- hende Leitungen sichergestellt ist. Die einzelnen Baugruppen können jeweils einen Wasseranschluss je Baugruppe erhalten. Hierfür können wahlweise privat zu errichtende Wasserübergabe- schächte, Hausanschlussräume in Tief- garagen oder Gebäudekellern gewählt werden. Die Trasse der Anschlusslei- tung bis zum Eigentumsübergang soll dabei nicht über die Rückseiten der Grundstücke (Garten- und Terrassen- flächen) verlaufen und maximal 20 m lang sein. Wasserschächte und An- schlussleitungen sollten möglichst au- ßerhalb der Versickerungsflächen an- geordnet werden. Insbesondere für die Cluster im Süden gilt, dass in Abstimmung mit uns die Er- fordernis privater Hausdruckerhöhungen abgestimmt werden sollte. Zu 4.3.7 der Begründung: Wir bitten um Übergabe des in Arbeit befindlichen Energiekonzepts und möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass unserer Einschätzung nach künftig ggf. Gas zur Wärmeversorgung zur Verfügung ge- stellt wird, das entweder komplett kli- maneutral ist oder den genannten Pri- märenergiefaktor einhält. Der Baum gemäß nachstehender Abbil- dung ist auf bzw. sehr nahe an einer Wasserversorgungsleitung geplant. Der Standort kann jedoch realisiert werden, da wir die Leitung in diesem Bereich um- legen können. Die Begründung wurde wie folgt ergänzt: „Trinkwasser- und Gasversorgung ist in der Heidenheimer und Esslinger Straße durch bestehende Leitungen sichergestellt. Die ein- zelnen Cluster können jeweils einen Wasser- anschluss je Baugruppe erhalten. Hierfür können wahlweise privat zu errichtende Wasserübergabeschächte, Hausanschluss- räume in Tiefgaragen oder in Gebäudekel- lern gewählt werden. Die Trasse der An- schlussleitung bis zum Eigentumsübergang soll dabei nicht über die Rückseiten der Grundstücke (Garten- und Terrassenflächen) verlaufen und maximal 20 m lang sein. Was- serschächte und Anschlussleitungen sollen dabei möglichst außerhalb der privaten Ver- sickerungsflächen angeordnet werden. Insbesondere für die Cluster im Süden gilt, dass in Abstimmung mit den Stadtwerken das Erfordernis privater Hausdruckerhöhun- gen geprüft werden soll.“ Das Energiegutachten wurde an SwK verteilt. Kenntnisnahme - 17 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Gemäß ABB (Abschnitt 2.2) ist ein horizontaler Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung von 2,50 m ein- zuhalten. Anderenfalls sind gesonderte Maßnahmen zu vereinbaren. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Dingliche Sicherungen (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß den voranstehenden Ab- schnitten dingliche Sicherungen (be- schränkt persönliche Dienstbarkeiten) er- forderlich werden bitten wir Sie, zur Ab- stimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme Anlage A Kenntnisnahme Lichte Abstände bei grabenlosen Kenntnisnahme - 18 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Bauverfahren: Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Abstände von mindestens 1,0 m zu den Versorgungssystemen einzuhalten. Falls dieses Mindestmaß nicht sicher eingehal- ten werden kann, sind im Kreuzungsfall die betroffenen Systeme an den relevan- ten Punkten freizulegen. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 8. und vom 17. Juni 2021 VBK Stn vom 17.6.2021 Zu Ihrer Frage, das Plangebiet durch die bestehende Buslinie anzubinden, haben wir folgende Hinweise: Die Anbindung mit der Linie 47 ist theo- retisch möglich. Die AVG fährt in diesem Bereich auf der Buslinie 118 bereits mit Gelenkbussen. In der im Anhang befind- liche Skizze ist der Regelfahrweg der AVG-Linie 118 (grün) eingezeichnet und in Rot der Fahrweg den eine mögliche Er- schließungslinie nehmen müsste. Auf diesem rot dargestellten Weg ist die AVG bei Umleitungen in der Vergangenheit bereits zeitweise gefahren. Aus unserer Sicht ist die Linienführung aus folgenden Gründen nicht wirklich praktikabel: -Die Haltestelle Grünwettersbach Mitte wäre nicht mehr anfahrbar: In Fahrtrich- tung Stupferich ist der Bussteig bereits barrierefrei umgebaut. In Fahrtrichtung Karlsruhe Hbf soll der Bussteig in das Jahresbauprogramm 2021 aufgenom- men werden. -Eine Fahrtzeitverlängerung je Richtung von ca. 4-5 min erfordert ganztägig ei- nen weiteren Umlauf und die hohe Ak- zeptanz der Buslinie als schnelle Verbin- dung zum Hauptbahnhof würde schwin- den. Die zusätzlichen Kosten für einen weiteren Umlauf betragen jährlich ca. 275.000 €. - Derzeit ist das Plangebiet ein ruhiges Wohngebiet mit geringem Verkehrsauf- kommen. Es sind starke Kenntnisnahme - 19 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Anwohnerbeschwerden durch ganztägig verkehrende Buslinien zu erwarten. Der Einsatz von Gelenkbussen verstärkt einen solchen Effekt zusätzlich. - Eine alternierende Linienführung, die zeitweise oder im Wechsel das Plange- biet andient ist nicht möglich, da die An- schlüsse an die bestehenden Bus- und Straßenbahnverbindungen an der Hast. Zündhütle nicht mehr gewährleistet wer- den können und die Taktung für den Fahrgast keinen „merkbaren“ Fahrplan darstellt. Somit ist eine einheitliche Lini- enführung entweder grundsätzlich durch das Plangebiet zu führen oder nicht. - Sollte die Linienführung zur Erschlie- ßung des Plangebiets angepasst werden, wird der Bereich westlich der Talstraße künftig nicht mehr mit dem ÖV erschlos- sen. Die aktuelle Linienführung in der Mitte durch die Talstraße erreicht die ma- ximale Erschließungswirkung, wenn sie auch Erschließungsdefizite in den Rand- bereichen aufweist. Grundsätzlich empfiehlt die VBK, die mit- tige Linienführung durch die Hauptstraße beizubehalten, da der größte Nutzen für die Fahrgäste erreicht wird und die be- triebliche Umsetzung wirtschaftlich sowie zielführend ist. Lediglich bei einer deutli- chen Taktverdichtung (z.B. ganztägig auf einen 10-Minuten-Takt) wären abwei- chende Fahrwege von der jetzigen Lini- enführung denkbar. Anlage Planausschnitt mit dem Linienfahrweg der AVG Buslinie 118 (grün) und einer Route durch das Plangebiet (rot). Im Um- leitungsfalle befuhr die Linie 118 auch schon die rot markierte Route. Nicht dar- gestellt ist der reguläre Linienweg der Buslinie 47. Kenntnisnahme - 20 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde vom 8. Juni.2021 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlastenbehörde bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Beden- ken, wir haben jedoch einige Anmerkun- gen zu den Formulierungen in den textli- chen Ausführungen. Wir verweisen zunächst auf den rechtli- chen Hintergrund: Liegen der zuständigen Altlastenbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Alt- last vorliegen, so soll sie gemäß § 9 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BbodSchG) zur Ermittlung des Sachverhalts die ge- eigneten Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 2 Abs 2 Nrn. 10 und 11 Kreis- laufwirtschaftsgesetz (KrWG) fällt ausge- hobener Boden grundsätzlich unter den Abfallbegriff nach KrWG und daher gel- ten grundsätzlich die Grundpflichten gem. § 7 KrWG, es sei denn es handelt sich um nicht kontaminiertes Bodenma- terial, bei dem sichergestellt wird, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu- stand an dem Ort, an dem sie ausgeho- ben wurden, für [Bauzwecke] wiederver- wendet werden. Für die abfalltechnische Untersuchung und Einstufung des angefallenen Aus- hubmaterials ist die „Verwaltungsvor- schrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Kenntnisnahme - 21 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Bodenmaterial vom 14.03.2007“ maßge- bend. Grundlage für die abfalltechnische Unter- suchung und Einstufung von Bauschutt sind die „Vorläufigen Hinweise zum Ein- satz von Baustoffreyclingmaterial“ des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13. April 2004 (Dihlmann-Erlass). Am 31. Dezember 2020 ist das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (Lkrei- WiG) in Kraft getreten. Bei der Auswei- sung neuer Baugebiete oder der Durch- führung neuer größerer Bauvorhaben soll nach § 3 Abs. 3 LkreiWiG geprüft wer- den, wie durch ein geeignetes Bodenma- nagement ein Erdmassenausgleich er- reicht werden kann. Dieser umfasst nicht nur die Vermeidung von überschüssig anfallendem Aushubmaterial, sondern auch das für mögliche Geländeauffüllun- gen benötigte Material. Durch die plane- rische Festsetzung des Straßen- und Ge- bäudeniveaus kann dadurch insbeson- dere erreicht werden, dass die bei Bebau- ung anfallenden oder für Auffüllungen benötigten Erdmassen innerhalb des Baugebietes ausgeglichen werden kön- nen. Wir bitten um entsprechende Prü- fung und Umsetzung der Vorgabe. Darüber hinaus schlagen wir vor, die vor- gelegten Unterlagen wie folgt umzufor- mulieren: Der Punkt 3.5 Belastungen – Altlasten ist in „Belastungen – Bodenverunreini- gungen“ zu ändern und den Text unter 3.5 wie folgt zu formulieren: Innerhalb des Planumgriffs sind derzeit keine Flächen im Bodenschutz- und Alt- lastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Bereich der bestehenden Sportanlage sind jedoch verschiedene Gebäude (Ver- einsheim, Geräteschuppen) sowie Ober- flächenbefestigungen (Wege-, Flächen- befestigungen) vorhanden deren Die Erschließung erfolgt über die bestehen- den Straßen Esslinger- und Heidenheimer. Das Planungskonzept sieht Plateaus entlang der erschließungsstraßen vor, die sich in den Hang hineinschieben. Dadurch ist keine Voll- ständige Abgrabung für die Tiefgarage not- wendig. Der anfallende Erdaushub wird schon dadurch im Vergleich zu Gebieten mit vollständigen Tiefgaragen deutlich reduziert. Der anfallende Erdaushub kann zur Anglei- chung an das bestehende Gelände teilweise wiederverwendet werden. Die Begründung wurde entsprechend er- gänzt. - 22 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Rückbau erforderlich wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Herstellung des Sportplatzplanums orts- fremde Auffüllmaterialien verwendet wurden. Des Weiteren sind auf dem Flur- stück 73948 im Luftbild Gerätehütten auf dem Grundstück zu erkennen, die ebenfalls rückgebaut werden sollen. Unter dem Punkt 4.6 Belastungen (Be- gründung und Hinweise) ist statt „Altlas- ten“ die Bezeichnung „Bodenverunreini- gungen/Abfall“ zu verwenden. Wir schlagen vor, den Text unter 4.6 Bo- denverunreinigungen/Abfall wie folgt zu formulieren: Im Plangebiet ist im Bereich des Sport- platzgeländes der ordnungsgemäße Rückbau der vorhandenen Baulichkeiten (Sportplatz und -gebäude, Oberflächen- befestigungen) sowie auf Grundstücken der Rückbau von Gartenhütten etc. er- forderlich. Der geordnete Rückbau, die Aushubmaßnahme im Bereich der Sport- anlage sowie die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle (Gebäude, Wegbefesti- gungsmaterialien und Sportplatzunter- bau) müssen gutachterlich beurteilt und gegebenenfalls begleitet werden. Hierfür ist ein Sachverständiger zu beauftragen und die Vorgehensweise zur abfallrechtli- chen Untersuchung und Einstufung so- wie bodenschutzrechtlichen Fragestellun- gen bei Umlagerung von Aushubmaterial vorab mit dem Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. [...] Unter der neuen Ziffer 7 Bodenverunreini- gungen/Abfall wurde der vorgeschlagene Ab- satz in der Begründung eingefügt: - 23 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 10. Juni 2021 [...] Aufgrund des § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) und der Nieder- schlagswasserverordnung (Grundlage § 46 Abs. 3 WG) ist eine schadlose Versi- ckerung am Standort über Versicke- rungsmulden mit belebter Oberboden- schicht entsprechend DWA A 138 zu be- grüßen. Da vor Ort in der Regel lehmige Böden vorherrschen, ist unbedingt vor ei- ner weiteren Planung, die Versickerungs- fähigkeit des Untergrundes zu bestim- men. Der Bebauungsplan schreibt keine Versicke- rung vor. Es wird auf § 55 Abs. 2 WHG ver- wiesen. Neben einer Versickerung käme auch eine Verwendung des Regenwassers in Frage. Festsetzungen und örtliche Bauvor- schriften: Außerdem sind folgende Punkte zu be- rücksichtigen: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften Seite 8 Nr. 6.9 Versickerungsmulden Die Nutzung von Versickerungsmulden als Spielfläche ist prinzipiell möglich, wir sehen das jedoch kritisch, da eine inten- sive Nutzung von Versickerungsflächen zu Beeinträchtigungen der Sickerfähig- keit führt. Außerdem bestehen Gefahren durch in der Versickerungsmulde einge- stautes Wasser (max. 30 cm) insbeson- dere für Kleinkinder. Seite 9 Nr. 9 Flächen oder Maßnah- men zur Regelung des Wasserabflus- ses Hier heißt es: „Sofern keine negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Mulden erwartet werden, können diese auch mit Stauden, Gräsern, Kräutern oder Kleinge- hölzen bepflanzt werden.“ Dazu wird in der DWA A 138 bzw. im Kommentar zum Arbeitsblatt folgendes ausgeführt: Diese Festsetzung wurde gestrichen. Diese Festsetzung wurde gestrichen. Das Thema wurde in die Hinweise zum Bebau- ungsplan übernommen und besitzt empfeh- lenden Charakter. - 24 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt • Die Begrünung erfolgt in der Regel durch eine Rasenansaat. • Eine Bepflanzung von Versickerungs- mulden mit Bodendeckern oder Hochstauden sollte tunlichst unter- bleiben, auch wenn hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es wird jedoch die Unterhaltung und die Pflege deutlich verschlechtert. • Von Bäumen sollte mindestens ein Abstand gehalten werden, der der Hälfte des möglichen Kronendurch- messers entspricht.“ Die Versickerungsmulden müssen gerade aufgrund der Lage des Plangebietes gleichmäßig bewachsen sind. Es sollten Pflanzen verwendet werden, bei denen auch die Durchwurzelung gleichmäßig ist, so dass eine gute Bodenbelüftung er- folgen kann und eine Verdichtung des Untergrundes nicht stattfindet. Außer- dem sind Kurzschlussströmungen zu ver- meiden. Als Kurzschlussströmung be- zeichnet man das „schnelle“ Versickern direkt entlang des Baumstammes bzw. des Wurzelstockes. Diese Vorgaben werden am besten durch eine Rasendecke gewährleistet. Von Kleingehölzen und Stauden raten wir ab. Gegen Gräser und Kräuter bestehen je- doch keine Einwände. Es ist gebietseige- nes Saatgut zu verwenden. Begründung und Hinweise: Seite 6 Grundwasserstand Zum Grundwasserstand kann folgende Aussage getroffen werden: Der Untergrund besteht aus Buntsand- stein und der Grundwasserspiegel wurde bei einer Bohrung in diesem Bereich bei 75 m unter Geländeoberkante (GOK) an- getroffen. Die Begründung wurde entsprechend er- gänzt. Rahmenplan Esslinger-, Heidenhei- mer Straße: Das unbedenkliche Niederschlagswasser das auf Privatgrundstücken anfällt, soll - 25 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Hier sind Gräben entlang der Bebauung sowie eine größere Versickerungsfläche eingezeichnet. In Verbindung mit dem „Planumriss“ gehen wir davon aus, dass es sich um Versickerungseinrichtun- gen handelt. Es dürfen keine neuen Gewässer ent- stehen. Hinweis: Oberflächengewässer Im Plangebiet befinden sich außerdem die Heidenheimer Gräben. Diese Heidenheimer Gräben dienen der Entwässerung der Autobahn und sind so- mit keine Gewässer von wasserwirt- schaftlich untergeordneter Bedeutung. Das bedeutet, dass sie durch Gewässer- randstreifen (im Innenbereich jeweils 5 m) geschützt sind. Die Bestimmungen zum Gewässerrandstreifen sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Die genaue Lage der Heidenheimer Grä- ben kann beim Tiefbauamt KG 4 erfragt werden. entsprechend der Vorschriften des Wasser- haushaltsgesetzes ortsnah versickert oder ver- wendet werden. Durch extensive Dachbegrü- nung wird ein großer Teil des Regenwassers verdunstet oder verzögert versickert auf den Baugrundstücken. Es entstehen keine neuen Gewässer. Die Lage der Heidenheimer Gräben wurde in- zwischen erhoben. Es wurde in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde folgender Passus in die Begründung übernommen: „Im Plangebiet befinden sich die „Heidenheimer Gräben“. Diese dienen der Entwässerung der Autobahn und sind somit keine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Be- deutung. Die Vorgaben und Verbotstatbe- stände des § 38 WHG und § 29 WG BW sind einzuhalten.“ Entwässerungskonzept: Ohne ein qualifiziertes Entwässerungs- konzept ist die Planung - aufgrund der Lage des Gebietes (Hanglage/Starkregen) und der Bodenbeschaffenheit - hinsicht- lich des Niederschlagswassers und der Beurteilung der entstehenden Gräben Eine öffentliche, zentrale Versickerung ist sei- tens Tiefbauamt-Stadtentwässerung nicht ge- plant. Das Entwässerungskonzept des TBA sieht vor, vor Allem auf Vermeidung des pri- vaten Niederschlagsabflusses zu setzen. Die Cluster sind entsprechend der GRZ in der Ka- naldimensionierung eingeplant. Bestehender Rückhalteraum ist aufgrund des - 26 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt (Gräben vielleicht doch keine Versicke- rung - dann Gewässer/Gewässerrand- streifen?) aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht nicht abschlie- ßend prüfbar. Auf Grundlage der Anmerkungen ist ein Entwässerungskonzept vorzulegen, das darstellt, ob und wie die gesamten Nie- derschlagswasserabflüsse schadlos versi- ckert werden können. Im Entwässerungs- konzept ist außerdem zu beschreiben, welche Gefahren durch Überflutungen bei Starkregenereignissen zu erwarten sind und inwieweit Regenrückhaltemaß- nahmen einzuplanen und Flächen dafür zur Verfügung zu stellen sind. Flächennutzungsplanes dimensioniert und wird entsprechend dem vergrößerten Neu- baugebiet angepasst. Damit erfolgt die Ent- wässerung des bestehenden Siedlungsrau- mes inkl. des Neubaugebietes nach den Re- geln der Technik. Für Starkregenereignisse ist das Kanalnetz nicht ausgelegt. Vermeidung und Retention hat an der Oberfläche stattzufinden. Hierzu dient u. a. auch die festgesetzte Dachbegrünung mit ihren Reten- sionsvolumina. Der Retentionsraum und die Gräben (siehe Planzeichnung „Grünmulden“) sind ein Vor- schlag von TBA-Stadtentwässerung, wie man im B-Plan die Starkregenproblematik auf- nimmt. Bisher hatte die Stadtentwässerung und die Ortsverwaltung den Siedlungsbe- stand mit Hilfe von bestehenden Gräben und Geröllfängen geschützt. Diese werden im Zuge der geplanten Erschließung entfernt und vor dem erweiterten Siedlungsgebiet neu errichtet. Somit bleibt die bauliche Vor- sorge vor Starkregen erhalten. Zusätzlich soll Retentionsraum geschaffen werden. Mit dem Neubaugebiet wird das derzeitige Außenge- biet verkleinert und die kanalisierte Fläche vergrößert. Die kanalisierte Fläche, d.h. die privaten Cluster im Neubaugebiet haben nach DIN 1986-100 ein Überflutungsnach- weis eines 30-jährlichen Starkregens nachzu- weisen (Standardverfahren). Der Nachweis ist im Rahmen des Bauantrages zu erbringen. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 11. Juni 2021 Mögliche Immissionskonflikte entstehen durch die Nähe des Plangebiets zur Au- tobahn. Diese allein mit Festsetzungen zum passiven Schallschutz ohne kon- krete Untersuchung zur Intensität zu lö- sen, halten wir für unzureichend. Es wäre vorrangig aktiver Schallschutz zu prüfen. Außerdem war laut der Be- schlussvorlage zum Aufstellungsbe- schluss ein Schallgutachten vorgesehen. Auch denkbare Lärmbelastungen im Es wurde eine Schalltechnische Untersuchung erstellt und mit der Immissionsschutzbehörde und dem Umweltamt abgestimmt. - 27 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Plangebiet durch die nahegelegenen Sportanlagen sollten im weiteren Ver- fahren noch betrachtet werden. Falls auf ein Schallgutachten verzichtet werden soll, wäre verbal argumentativ schlüssig aufzuzeigen, wie die Immissi- onskonflikte umfassend bewältigt wer- den. Zentraler Juristischer Dienst, Bodenschutzbehörde vom 17. Juni 2021 Weil bei der späteren Umsetzung des Bebauungsplans zum Beispiel bei der Erschließung auf natürliche Böden auf einer Fläche von > 0,5 ha eingewirkt wird, gelten die neuen Regelungen aus dem Landesbodenschutz- und Altlas- tengesetz Baden-Württemberg (LBod- SchAG). Demnach ist gemäß § 2 Absatz 3 LBod- SchAG ein Bodenschutzkonzept vorzu- legen. Zudem ist über eine bodenkund- liche Baubegleitung ein fachgerechter, bodenschonender Umgang zum Erhalt der Bodenfunktionen zu gewährleisten. Die Bodenschutzbehörde hält es des- halb für erforderlich, die „Begründun- gen und Hinweise“ zum Bebauungs- plan unter 4.5.5 wie folgt zu formulie- ren: •Vor dem Beginn einer Maßnahme zur Umsetzung des Bebauungsplans, für deren Durchführung auf den Boden ei- ner nicht versiegelten, nicht baulich ver- änderten oder unbebauten Fläche von 0,5 ha oder mehr eingewirkt wird (Erschließung, Versickerung, etc.), ist ein Konzept zum fachgerechten Um- gang mit dem Schutzgut Boden wäh- rend der Bauzeit zu erstellen Kenntnisname Der Passus wurde in die Hinweise zum Be- bauungsplan übernommen. - 28 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt (Bodenschutzkonzept). Dieses ist mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Durchführung der Maßnahme auf Basis des Bodenschutzkonzepts ist durch eine bodenkundliche Baubeglei- tung zu gewährleisten. Die im Entwurf unter 4.5.5 bisher ge- nannten Punkte können nunmehr ent- fallen. Diese Punkte sind in der Begründung entfal- len. Zentraler Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 11. Juni 2021 Allgemeines: a) Verfahren Als untere Naturschutzbehörde hatten wir im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2030 gegen die Neuausweisung der geplanten Bauge- biete KA-W-324 Sportplatz Grünwetters- bach und KA-W-011 Esslinger Straße keine Bedenken erhoben. Gleichwohl handelt es sich um am Ortsrand gele- gene Außenbereichsflächen, deren Über- bauung zum Teil zu erheblichen Eingrif- fen in Natur und Landschaft führt. Der vorliegende Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren zur Einbezie- hung von Außenbereichsflächen nach § 13 b BauGB aufgestellt (Hinweis: An mehreren Stellen in der Begründung wird u.E. unkorrekterweise von einem „Be- bauungsplan der Innenentwicklung“ ge- sprochen). Bei einer Grundfläche von we- niger als 10.000m² gelten damit die ver- einfachten Vorgaben des § 13 a BauGB, weswegen sowohl auf eine Umweltprü- fung als auch auf einen Eingriffsausgleich (mit nachfolgenden Einschränkungen) verzichtet werden kann. b) Ausgleich / Schutz von Streuobstwie- sen Die Bezeichnungen wurden berichtigt. Der Umwandlungsantrag liegt der UNB vor und wird derzeit geprüft. Der Bebauungsplan sieht das Anlegen einer Streuobstwiesenflä- che von mindestens 9.000 m² als Ersatz vor, - 29 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Durch das Gesetz zur Änderung des Na- turschutzgesetzes und des Landwirt- schafts- und Landeskulturgesetzes (Biodiversitätsstär- kungsgesetz) vom 23. Juli 2020 wurden in § 33a Naturschutzgesetz BW aller- dings Streuobstbestände ab einer Min- destgröße von 1.500 m² unter besonde- ren Schutz gestellt. Sie dürfen nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbe- hörde in eine andere Nutzungsart über- führt werden. Mit der vorliegenden Pla- nung wird ein nicht unerheblicher Streu- obstbestand von > 6.000 m² überplant. Eine Umwandlung bedarf in diesen Fällen des Ausgleichs vorrangig durch Neupflanzung. Das Umweltministerium BW hat mit Erlass einer Vollzugshilfe vom 3. März 2021 klargestellt, dass dieser Schutz (und folglich auch die Ausgleichs- verpflichtung) auch für die Überplanung von Streuobstwiesen im Zuge von Bebau- ungsplänen gilt. Die Umwandlungsgenehmigung wird zwar erst auf Ebene des Vollzugs des Be- bauungsplans also auf Baugenehmi- gungsebene erforderlich, der BPlan muss allerdings in eine "genehmigungsfähige Lage" hineinplanen. Es sind daher adä- quate Ausgleichsflächen (zu den fachli- chen Voraussetzungen, siehe weiter un- ten) zu planen und festzusetzen. Soweit dies nicht auf Flächen der öffentlichen Hand geschieht, ist die Ausgleichsfläche auch entsprechend dinglich zu sichern. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass es bei der Frage der Adäquanz des Aus- gleichs, wie bereits bisher bei Eingriffen in der Praxis üblich, erforderlich sein kann, dem Eingriff eine größere Aus- gleichsfläche gegenüberzustellen, um den zeitlichen Verzug der Wiederherstel- lung der ökologischen Funktionen („time lag“) zu berücksichtigen. was dem 1,5 fachen der Eingriffsfläche ent- spricht. Eine Umwandlungsgenehmigung wurde in Aussicht gestellt. - 30 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt c) Naturpark Mit Änderung der Verordnung über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 7. Januar 2021 ist zudem das Ge- biet der Bergdörfer in Karlsruhe in die Kulisse des Naturparks aufgenommen worden. Nach § 2 Abs. 6 der Naturpark- verordnung gelten die Verbote und Er- laubnisvorbehalte allerdings nicht in den sogenannten „Erschließungszonen“, wozu neben den bereits bebauten Berei- chen, auch solche Gebiete gehören, für welche die Aufstellung eines Bebauungs- plans beschlossen wurde oder die in ei- nem Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. d) Artenschutz Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatschG wurden für den Bebauungs- plan zwei spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen (saP) erstellt (Bebauungsplan „Esslinger Straße Thüringer Straße“ vom Oktober 2018 und für die „Erweiterung Heidenheimer Straße“ vom November 2019). Aus den Gutachten geht Hand- lungsbedarf für verschiedene Arten (insb. Reptilien und Vögel) in Form von Vermei- dungs-, Minimierungs- und vorgezoge- nen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maß- nahmen). In den zeichnerischen Darstel- lungen des Bebauungsplans sind zumin- dest CEF-Flächen berücksichtigt, in den textlichen Festsetzungen findet sich dies aber u.E. nicht hinreichend wieder. Wir bitten um Überprüfung und Aufnahme der entsprechenden Flächen und Maß- nahmen in die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Kenntnisnahme Der naturschutzfachliche Beitrag wurde in- zwischen fertiggestellt und die notwendigen Flächen und Maßnahmen in den Bebauungs- plan übernommen. Einzelanmerkungen zu den Unterla- gen: Auf Grundlage der fachlichen Beurtei- lung des Umwelt- und Arbeitsschutzes bitten wir um nachfolgende Änderun- gen/Anpassungen: - 31 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Begründung Seite 6 Punkt 3.2 Naturräumliche Ge- gebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Im Gebiet selbst liegen keine Schutzge- biete wie Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmale vor. Bitte ändern: Seit dem 7. Januar 2021 liegt der Bereich im Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“. Punkt 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Bitte ergänzen: Auf Basis der Biotopkartierungen sowie der Arterfassungen lassen sich für das Plangebiet Lebensräume mit besonderer bzw. hoher Bedeutung für Flora und / o- der Fauna abgrenzen. Hierzu gehören insbesondere: • Der Streuobstbestand an der Ess- linger Straße mit dem großen An- gebot an Baumhöhlen als Quartier für Fledermäuse, als Brut- und Nahrungshabitat für Vögel sowie Lebensraum für Reptilien • Die Streuobstbestände bzw. Gär- ten an der Heidenheimer Straße als Brut- und Nahrungsraum für Vögel, hochwertiges Jagdgebiet für Fledermäuse sowie Lebens- raum für Reptilien und Käfer • Die Heckenzüge mit angrenzen- den [Säumen] mit ihrer Funktion als Lebensraum für Reptilien so- wie Brut- und Nahrungshabitat für Vögel Punkt 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan zur Einbezie- hung von Außenbereichsflächen der In- nenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger Die genannten Absätze wurden entspre- chend angepasst. In die Begründung eingearbeitet unter: 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbe- schaffenheit, Artenschutz. - 32 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt als 10.000 m² festsetzt. Er wird im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwarten- den Eingriffen ist deshalb nicht erforder- lich, Bitte ergänzen: ausgenommen der Streuobstbestände. Das Gesetz zur Stärkung der Biodiversität enthält mehrere Gesetzesänderungen, die das Naturschutzgesetz (NatSchG) so- wie das Landwirtschafts- und Landeskul- turgutgesetz (LLG) ändern. Einer der we- sentlichen Änderungen ist die Erhaltung von Streuobstbeständen nach § 33a NatSchG. Für eine Umwandlung von Streuobstbeständen, die größer als 1500m 2 sind, ist eine Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde er- forderlich. Umwandlungen von Streu- obstbeständen sind auszugleichen. Dies soll vorrangig durch Neupflanzungen er- folgen. Als Alternative zu solch einem gleichartigen Ausgleich kommt die Auf- wertung von Streuobstbeständen in un- günstigem Zustand durch geeignete Pfle- gemaßnahmen in Betracht. Die erheblich beeinträchtigen Funktionen des Natur- haushalts müssen in gleichartiger Weise wiederhergestellt und das Landschafts- bild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet werden. Der Ausgleich setzt seinen engen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Eingriff voraus und hat gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 NatSchG vor- rangig durch eine Neupflanzung inner- halb einer angemessenen Frist zu erfol- gen. Durch den Bebauungsplan gehen 6150 m 2 Streuobstbestand verloren. Es ist ein neuer Bestand von 0,9 bis 1 ha Fläche zu entwickeln, das entspricht ca. 150% der Größe, der verloren gehenden Streuobst- bestände. Diese Überkompensation an Fläche ist notwendig, um den Der Bebauungsplan sieht das Anlegen einer Streuobstwiesenfläche von mindestens 9.000 m² als Ersatz vor, was dem 1,5 fachen der Eingriffsfläche entspricht. - 33 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Funktionsverlust des Bestandes zu kom- pensieren, da es viele Jahre dauert, bis eine neu hergestellte Fläche einen ver- gleichbaren ökologischen Wert besitzt, wie die bestehenden Streuobstbestände. Punkt 4.5.4 Maßnahmen für den Ar- tenschutz Bitte ändern und ergänzen: Im Rahmen des Verfahrens für den Be- bauungsplan „Esslinger und Heidenhei- mer Straße“ in Karlsruhe Grünwetters- bach wurde eine spezielle Artenschut- zuntersuchung durchgeführt. Das Ingeni- eurbüro Mailänder Consult, Karlsruhe wurde von der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, mit der Er- fassung der Vögel, der Fledermäuse und Eidechsen und Käfer beauftragt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die zur Bebauung vorgesehen Flächen neben allgemein häufigen Arten (u.a. Kohl- und Blaumeise, Buchfink, Mönchs- grasmücke, Amsel) auch von Arten ge- nutzt werden, die auf der Roten Liste ge- führt werden (Klappergrasmücke, Star, Haussperling, Wendehals). Als Bruthabi- tat genutzt wurden dabei ausschließlich die mit Gehölzen bzw. Obstbäumen be- standenen Wiesenflächen. Die Wiesenflä- chen (Sportplatz) stellen häufig frequen- tierte Nahrungshabitate für u.a. Amsel, Star, Ringeltaube dar. Die Erfassung ist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Es wird aber nach derzeitigem Kenntnis- stand davon ausgegangen, dass die ar- tenschutzrechtlichen Anforderungen um- gesetzt werden. Im Plangebiet konnte bei den Reptilien nur die Zauneidechse (Lacerta agilis) nachgewiesen werden. Die höchste Dichte der Zauneidechse konnte am süd- lichen und östlichen Böschungsverlauf des Sportplatzes (Bereich Heidenheimer Straße) sowie im nördlichen Bereich der Die Begründung wurde dahingehend ange- passt. - 34 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Esslinger Straße festgestellt werden. Dar- über besitzen auch die Gärten und Rand- bereiche im Bereich Heidenheimer Straße eine Bedeutung als Eidechsenhabitat. Ausgehend von einem Flächenbedarf pro adultem Individuum von 100-150 m 2 und einer Betroffenheit einer Population von ca. 200 Tieren sollte die CEF-Fläche eine Größe zwischen 2 ha und 3 ha aufwei- sen. Insgesamt nutzten vier Fledermausarten (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie Rauhautfle- dermaus) das Gebiet zur Jagd, eine Nut- zung der Bäume oder der Gebäude auf dem Sportplatzgelände oder der vorhan- denen Baumhöhlen und -spalten als Quartier konnte während den Detektor- begehungen nicht nachgewiesen wer- den. Auch während der Höhlenbaum- bzw. Gebäudekontrollen konnten keine Nutzungspuren von Fledermäusen nach- gewiesen werden. In den Baumbeständen wurden 23 Höh- len kartiert, die als Habitatbäume für Vö- gel und/oder Fledermäuse geeignet sind. Alle entfallenden Höhlen werden mehr- fach durch 38 Nistkästen (artspezifisch) bzw. 39 Fledermauskästen ersetzt. Der Verlust von Gehölzflächen und krautreichen Säumen mit ihrer Funktion als Lebensraum für Reptilien sowie Ver- netzungsfunktion für Vögel und Reptilien sowie weitere Arten gemeinschaftlichen Interesses ist ebenfalls auszugleichen. Auf einer Fläche von ca. 0,2 ha sind ne- ben Gehölzinseln und Heckenstreifen (aus naturnahen, vorwiegend beerentra- genden Gehölzen, wie bspw. Schlehe, Weißdorn, Hartriegel, Heckenrose, He- ckenkirsche sowie mit höhlenbildenden Gehölzen, bspw. Weiden) auch krautrei- che Säume als Nahrungshabitat zu I - 35 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt entwickeln. Die Flächengröße entspricht dem Verlust von Feldgehölzen und He- cken sowie angrenzenden Saumstruktu- ren, sie ist in räumlichen Zusammenhang zu den derzeitig vorhandenen Gehölzflä- chen bzw. zu weiteren im Umfeld vor- handen Flächen anzulegen, so dass sie eine Funktion im Biotopverbund erfüllt. Um die ökologische Funktion vorhande- ner Fortpflanzungsstätten von Vögeln im räumlichen Zusammenhang zu bewah- ren, ist der Verlust an Nahrungsflächen (krautreiche und insektenreiche Säume und Wiesen) auszugleichen. Dies gilt ins- besondere für die Roten Liste Arten Star, Haussperrling und Klappergrasmücke. Die Ausgleichsfläche sollte dabei mindes- tens die Größe der von diesen Arten be- vorzugt genutzten Nahrungsflächen be- sitzen und umfasst somit eine Größe von ca. 0,5 ha Fläche. Punkt 13. Empfehlung Artenliste Baumpflanzungen Diese Liste sollte für Straßenbäume gel- ten. Ansonsten sollte in die Zwischenbe- reiche vorrangig hochstämmige Obst- bäume gepflanzt werden. Festsetzungen Punkt 6.5 Anpflanzung von Bäumen Siehe Hinweise Punkt 13: Es sollte festge- setzt werden, dass vorrangig Obstbäume gepflanzt werden, um dem Gebietscha- rakter und dem Landschaftsbild gerecht zu werden, sowie dem Biotopverbund. Nadelbäume sollten nicht zulässig sein! Das widerspräche dem Schutz des Land- schaftsbildes und dem Gebietscharakter. Punkt 7. Artenschutzrechtliche Maß- nahmen zur Vermeidung und Mini- mierung Bitte ergänzen: Die Pflanzlisten in den Hinweisen haben le- diglich empfehlenden Charakter. Es wurden Obstbäume allgemein mit aufgenommen. Die Zwischenbereiche sind in der Regel öf- fentliche Grünflächen. Hier hat die Stadt die Möglichkeit und die Absicht Obstbäume zu pflanzen. Nadelbäume wurden aus den Pflanzlisten herausgenommen. Alles außer dem letzten Satz wurde so über- nommen. In den Festsetzungen wurde statt des letzten Satzes folgendes Ergänzt: - 36 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Maßnahme VArt1: Kontrolle der Baum- höhlen Die Baumfällungen sind zwischen An- fang Oktober und Ende Februar durchzu- führen. Im September zuvor sind sie durch einen Fledermausexperten auf Fle- dermausbesatz zu kontrollieren und zu verschließen. Bei Fledermausbesatz oder wenn dieser nicht sicher ausgeschlossen werden kann ist der Verschluss so auszu- führen, dass Fledermäuse aus der Höhle heraus, aber nicht wieder hineinkommen können („One-Way-Pass“). Eine Ent- nahme der Wurzelstöcke kann erst wäh- rend der Aktivitätszeit der Reptilien erfol- gen (zwischen Ende März und Mitte/Ende Mai). Maßnahme VArt2: Bauzeitenbeschrän- kung zur Baufeldräumung Die Baufeldräumung (sowohl das Fällen von Gehölzen, das Mähen von Stauden- vegetation, das Abräumen von Gehölzla- gern und der Abriss von Gebäuden - aus- genommen das Sportheim, ist außerhalb der Brutvogelzeit zwischen Anfang Okto- ber und Ende Februar durchzuführen. Da sich die Zauneidechse zum Zeitpunkt der Winterruhe in der Erde befindet, ist bei den Gehölzfällungen und -rück- schnittmaßnahmen darauf zu achten, dass die Bodenoberfläche nicht beschä- digt wird und die entsprechenden Fahr- zeuge keine zu hohe Bodenpressung auf- weisen. Die Vegetation sowie die Ge- hölze und Bäume sind auf eine Höhe von 10 cm über Bodenoberfläche zurückzu- schneiden ohne hohe Bodenbelastung durch Maschinen. Die Entnahme von Wurzelstöcken ist erst während der Aktivitätszeit der Zau- neidechsen, aber noch vor der Zeit der Eiablage (also in Abhängigkeit von der Witterung zwischen Ende März und Mitte/Ende Mai), oder nach dem Abfang der Eidechsen durchzuführen. „Die Entnahme von Wurzelstöcken ist erst nach dem Abfang der Eidechsen VArt. 3 durchzuführen.“ Der Absatz wurde bis auf „ohne hohe Bo- denbelastung durch Maschinen“ übernom- men. Die Formulierung ist zu unbestimmt. - 37 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Maßnahme VArt3: Aufstellen eines Rep- tilienschutzzaunes und Abfang von Rep- tilien aus dem Baufeld Nach dem Gehölzrückschnitt, aber noch vor dem Erwachen der Reptilien aus der Winterruhe (d.h. bis spätestens Ende Februar) ist ein mobiler Schutzzaun für Reptilien entlang der Baufeldgrenze auf- zubauen. Die Reptilienschutzzäune müs- sen eine Höhe von ca. 50 cm und eine glatte Oberfläche sowie einen Überklet- terungsschutz aufweisen. Die Schutz- zäune sind in den Boden einzugraben. Der Reptilienschutzzaun ist während der Bauphase zu erhalten, damit keine Repti- lien aus dem angrenzenden Bereich in die Gefahrenbereiche einwandern kön- nen. Die Funktionstüchtigkeit des Reptili- enschutzzaunes ist regelmäßig durch die Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Während der Aktivitätszeit der Reptilien müssen die Eingriffsflächen durch eine fachkundige Person begangen und Repti- lien abgefangen werden (ab Ende März bis Mitte/Ende Mai) dar. Der Abfang wird so lange wiederholt, bis keine Tiere mehr in den Eingriffsflächen gesichtet werden. Mindestens ein Abfangdurchgang sollte im Monat August stattfinden, um die Ak- tivitätszeit der Schlüpflinge abzudecken. Die gefangenen Tiere müssen anschlie- ßend behutsam auf die hergerichteten CEF-Flächen gebracht werden. Maßnahme VArt4: Vermeidung von Kol- lision von Vögeln an Glasscheiben Bei großen Glasflächen, Durchsichten und Übereckverglasungen ist die Ver- wendung von Vogelschutzglas erforder- lich, deren Markierungen für Vögel sicht- bar sind oder die Verwendung von mat- tiertem, gefärbten, bedrucktem oder strukturiertem Glas, welche das Vogel- schlagrisiko auf ein Minimum reduzieren Spiegelndes Glas ist zu vermeiden, der Außenreflektionsgrad soll <15% liegen. Absatz wurde übernommen. Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen. - 38 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Maßnahme VArt5: Fledermaus- und in- sektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind aus- schließlich insektenfreundliche Beleuch- tungseinrichtungen in Form von LED- Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm- weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkt- höhe und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuch- ten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht je- doch angrenzende Gehölze oder Grün- flächen ausleuchten. Die Leuchtenge- häuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentemperatur der Leuchtenge- häuse darf 60° C nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu redu- zieren. Ihre Höhe ist an die standörtli- chen Gegebenheiten und Notwendigkei- ten unter Berücksichtigung der Verkehrs- sicherheit anzupassen. Evtl. VArt6: Käfer: das Ergebnis der Un- tersuchung steht noch aus. Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen. Der letzte Satz ist zu unbestimmt und kann so nicht festgesetzt werden. „Im Zuge der Erfassung konnten folgende Arten [von Käfern] nachgewiesen werden: - Cetonia aurata (Goldglänzender Rosenkäfer) - Cerambyx scopolii (Kleiner Eichen- bock)[...] - Aromia moschata (Moschusbock)[...] Keine der Arten steht auf der Roten Liste Ba- den-Württemberg oder ist streng geschützt. Bestandsbewertung: Die Bäume oder ihre Habitatstrukturen im Untersuchungsraum (Teilfläche 2) sind über- wiegend zu schwach dimensioniert, um für besondere Arten relevant zu sein, so dass sich eine nur geringe Wertigkeit des Untersu- chungsraums für Käfer ergibt.“ Vergleiche dazu naturschutzfachlicher Beitrag S. 36. - 39 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen ökologischen Funk- tionalität (CEF-Maßnahmen) Fledermäuse CEF 1: Anbringen von Fledermauskästen als Ersatz Es sind mindestens 39 Ersatzquartiere für Fledermäuse im nahen Umfeld, fern von Störquellen (Beleuchtung, Straßen) in 2 bis 3 m Höhe, an der wetterabgewand- ten Seite von Gehölzen oder Gebäuden 1-2 Jahre vor den Baumfällungen aufzu- hängen. Reptilien CEF 2: Anlegen von Zauneidechsenhabi- taten Es sind auf geeigneten Flächen (Stein)- Totholzriegel anzulegen. Ausgehend von einem Flächenbedarf pro adulten Indivi- duum von 100-150 m 2 und einer Betrof- fenheit einer Population von rund 200 Tieren sollte die CEF-Fläche insgesamt eine Größe zwischen 2 ha und 3 ha. Die Anlage der Ersatzhabitate ist 1-2 Jahre vor dem Eingriff durchzuführen. Avifauna CEF 3: Anbringen von Vogelnistkästen als kurzfristiger Ersatz für entfallende Höhlenbäume Um den Verlust an Höhlenbäumen kurz- fristig auszugleichen und den Konkur- renzdruck unter höhlenbrütenden Arten nicht zu vergrößern, sind für die im Plan- gebiet erfassten höhlenbrütenden Arten Nistkästen in angrenzenden Gehölzbe- ständen oder den Ausgleichsflächen an- zubringen: Blaumeise: 6 Nistkästen Haussperling: zwei Koloniekästen Hausrotschwanz: 1 Nistkasten Kohlmeise: 11 Nistkästen Star: 16 Nistkästen Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen - 40 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Wendehals: 2 Nistkästen (abseits von stark frequentierten Bereichen sowie auf einer Streuobstwiese oder in Nähe zu ex- tensiv genutzten Wiesenflächen bspw. Weideflächen, angebracht werden). Die Nistkästen sind in einer Höhe von 2 bis 3 m, an der wetterabgewandten Seite von Gehölzen oder Gebäuden anzubrin- gen. Die Kästen sind für die Dauer von 15 Jahren zu erhalten und jährlich wäh- rend der Wintermonate zu reinigen. CEF 4: Entwicklung von krautreichen Säumen bzw. mageren Wiesen als Nah- rungsfläche Um die ökologische Funktion vorhande- ner Fortpflanzungsstätten von Vögeln im räumlichen Zusammenhang zu bewah- ren, ist der Verlust an Nahrungsflächen (krautreiche und insektenreiche Säume und Wiesen) auszugleichen. Dies gilt ins- besondere für die Roten Liste Arten Star, Haussperrling und Klappergrasmücke. Die Ausgleichsfläche umfasst eine Größe von ca. 0,5 ha Fläche. Maßnahmen zur Stärkung der Bio- diversität und Sicherung des Bio- topverbundes B1: Entwicklung einer Streuobstwiese als Ersatzlebensraum und Element des Bio- topverbundes Um den Verlust der Streuobstwiesen in Teilfläche 1 und 2 zu kompensieren, ist eine neue Streuobstwiese zu entwickeln. Die Streuobstwiese sollte abseits von stark lärmbeeinträchtigten Bereichen lie- gen und eine Fläche von ca. mindestens 0,9 bis 1 ha Fläche aufweisen, das entspricht ca. 150% der Größe, der verloren gehenden Streuobstbestände. Die Flächen sind spätestens 2 Jahre vor Baubeginn anzulegen. B2: Entwicklung strukturierter Offenland- flächen mit gehölzbestandenen Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen Ist so vorgesehen. Der Absatz wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt konkretisiert und übernommen - 41 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Bereichen und krautreichen Saumstruk- turen als Ersatzlebensraum und Element des Biotopverbundes Der Verlust von Gehölzflächen und krautreichen Säumen mit ihrer Funktion als Lebensraum für Reptilien sowie Ver- netzungsfunktion für Vögel und Reptilien sowie weitere Arten gemeinschaftlichen Interesses ist ebenfalls auszugleichen. Auf einer Fläche von ca. 0,2 ha sind ne- ben Gehölzinseln und Heckenstreifen (aus naturnahen, vorwiegend beerentra- genden Gehölzen, wie bspw. Schlehe, Weißdorn, Hartriegel, Heckenrose, He- ckenkirsche sowie mit höhlenbildenden Gehölzen, bspw. Weiden) auch krautrei- che Säume als Nahrungshabitat zu ent- wickeln. Die Flächengröße entspricht dem Verlust von Feldgehölzen und He- cken sowie angrenzenden Saumstruktu- ren, sie ist in räumlichen Zusammenhang zu den derzeitig vorhandenen Gehölzflä- chen bzw. zu weiteren im Umfeld vor- handen Flächen anzulegen, so dass sie eine Funktion im Biotopverbund erfüllt. Um den Fortbestand der biologischen Vielfalt und des Biotopverbunds zu ge- währleisten, ist die Fläche spätestens 2 Jahre vor Baubeginn anzulegen. Ökologische Baubegleitung Die Umsetzung und Durchführung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sowie der Bio- diversitätsstärkungsmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung zu kon- trollieren. Monitoring Bestandsmonitoring Avifauna Die Annahme der Nistkästen ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Anbringen der Nistkäs- ten durch ein Monitoring zu überprüfen. Zeigt sich, dass die Kästen nicht ange- nommen werden, sind verbessernde Maßnahmen, wie beispielswiese das Um- hängen der Kästen durchzuführen. Die Maßnahmen werden durch die Stadt Karlsruhe durchgeführt und begleitet. Das Thema ökologische Baubegleitung wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan übernom- men. Die Maßnahmen werden durch die Stadt Karlsruhe durchgeführt und begleitet. Das Thema Monitoring wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan übernommen. - 42 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Bestandsmonitoring Reptilien Die Entwicklung der umgesiedelten Po- pulation der Reptilien ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Umsetzung der Maßnahme CEF 2 durch ein Monitoring zu überprü- fen. Hierdurch wird die Entwicklung der Population und der Habitatstrukturen kontrolliert, so dass ggf. erforderliche Maßnahmen zur Aufwertung des Habi- tats durchgeführt werden können, um eine Verschlechterung des Erhaltungszu- standes zu vermeiden. Bestandsmonitoring Fledermäuse Die Fledermausaktivität im Baugebiet so- wie in den Ausgleichsflächen ist in einem Monitoring während der Bauphase sowie im 2. und 5. Jahr nach Bebauung zu er- fassen, mit dem Ziel mögliche Bestands- veränderungen (Verminderung oder Kon- tinuität der Jagdaktivität und Artenzahl) erfassen zu können. Weiterhin sind die ausgebrachten Quartiere (CEF 1) wäh- rend der jährlichen Reinigung auf Fleder- mausbesatz zu kontrollieren. Nimmt die Fledermausaktivität im Gebiet ab, so sind die Ursachen zu ergründen und entspre- chende, habitataufwertende Maßnah- men durchzuführen. Monitoring Habitatentwicklung der CEF- und B-Maßnahmenflächen Für die Anlage der Ausgleichsflächen (CEF2, CEF4, B1 und B2) wird eine Vor- laufzeit von mindestens zwei Jahren ver- anschlagt. Während dieser Zeit werden regelmäßige Kontrollen erforderlich, um bei Fehlentwicklungen der Ausgleichsflä- chen entsprechend gegensteuern zu können. Weitere Kontrollen erfolgen während des Bestandsmonitorings. Zentraler Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde --- --- - 43 - Stellungnahme Träger*innen öff. Be- lang Anmerkung Stadtplanungsamt Zweckverband Wasserversorgung Alb-Pfinz-Hügelland --- ---

  • Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“, Karlsruhe – Grünwettersbach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL Östlich Esslinger Straße - 2 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ...............................4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ..............................................................................4 2. Bauleitplanung ....................................................................................................5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ........................................................................................ 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme .............................................................................................6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich .......................................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .............................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ....................................................... 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................... 8 3.5 Belastungen ................................................................................................................... 8 4. Planungskonzept ................................................................................................9 4.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................... 9 4.2 Erschließung ................................................................................................................ 10 4.3 Grünordnung ................................................................................................................ 12 4.4 Energiekonzept ............................................................................................................ 12 5. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................. 13 5.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13 5.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 14 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ............................................................... 17 5.4 Stellplätze und Garagen ............................................................................................... 18 5.5 Nebenanlagen.............................................................................................................. 18 5.6 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ............................................................................................................ 19 5.7 Pflanzgebote ................................................................................................................ 21 5.8 Pflanzerhaltungsgebote ............................................................................................... 22 5.9 Artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen ........................................................................................................................ 22 5.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 24 5.11 Schallschutz ................................................................................................................. 24 6. Örtliche Bauvorschriften .................................................................................. 26 6.1 Dachgestaltung ............................................................................................................ 26 6.2 Fassadengestaltung ..................................................................................................... 26 6.3 Werbeanlagen und Automaten ..................................................................................... 27 6.4 Solaranlagen ................................................................................................................ 27 6.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen .............................................................................. 27 6.6 Nebenanlagen.............................................................................................................. 28 6.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen ............ 28 6.8 Erhöhung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen .................. 28 7. Auswirkungen durch und auf die Neuplanung .............................................. 29 8. Umweltbericht ................................................................................................... 30 9. Bodenordnung und Sozialplan ........................................................................ 30 9.1 Bodenordnung ............................................................................................................. 30 9.2 Sozialverträglichkeit der Planung ................................................................................. 30 9.3 Sozialplan .................................................................................................................... 30 10. Statistik .............................................................................................................. 31 10.1 Flächenbilanz ............................................................................................................... 31 10.2 Geplante Bebauung ..................................................................................................... 31 BPL Östlich Esslinger Straße - 3 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 10.3 Bodenversiegelung ...................................................................................................... 31 11. Kosten (überschlägig) ...................................................................................... 32 11.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ............................................................................ 32 11.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ........................................................................... 32 11.3 Weitere umlagefähige Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ........................................... 32 11.4 Städtische Kosten insgesamt ....................................................................................... 32 12. Finanzierung ..................................................................................................... 32 13. Übersicht der erstellten Gutachten ................................................................. 33 14. Anlagen zur Begründung ................................................................................. 33 B. Hinweise zum Bebauungsplan ........................................................................ 34 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken ...................... 34 2. Versorgung und Entsorgung ........................................................................... 34 3. Entwässerung ................................................................................................... 34 4. Niederschlagswasser ....................................................................................... 35 5. Denkmalschutz und archäologische Funde ................................................... 36 6. Baumschutz und Baumpflanzungen ............................................................... 36 7. Erdaushub / Auffüllungen / Bodenschutz ...................................................... 37 8. Feuerwehr ......................................................................................................... 37 9. Barrierefreies Bauen ........................................................................................ 38 10. Erneuerbare Energien / Energiestandard ....................................................... 38 11. Freiraumplanung .............................................................................................. 38 12. Pflanzlisten ........................................................................................................ 38 13. Ökologische Baubegleitung ............................................................................ 39 14. Monitoring ......................................................................................................... 39 BPL Östlich Esslinger Straße - 4 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Stadt Karlsruhe ist ein attraktiver Wohnstandort, für den auch künftig eine steigende Einwohnerzahl prognostiziert wird. Die Bereitstellung von Wohnraum ist derzeit eine der zentralsten Herausforderungen in der Gesamtstadt. Auch in Wettersbach ist die Nachfrage nach Wohnraum insbesondere für junge Familien mit Kindern groß. Deshalb sollen im vorliegenden Plangebiet am nordöstlichen Ortsrand von Grünwettersbach neue Wohnbauflächen generiert und qualifiziert werden. Derzeit befinden sich auf dem durch die bestehenden und nur einseitig angebauten Straßen Esslinger Straße und Heidenheimer Straße erschlossenen Gebiet ein Sportplatz, Ackerflächen und Streuobstwiesen. Die einseitig angebauten Straßen sollen durch Bebauung vervollständigt werden. Dadurch kann im Sinne des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Erschließungsfläche eingespart werden. Durch die geringe Grundfläche der Bebauung und die angemessene städtebauliche Dichte, wird die Neuversiegelung reduziert. So wird sichergestellt, dass die Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden müssen. Eine Alternativenprüfung wurde bereits bei der Erstellung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. In Grünwettersbach stehen derzeit nicht genügend aktivierbare Baulücken oder Brachflächen zur Deckung des ermittelten Wohnraumbedarfes zur Verfügung. Die aktivierbaren Baulücken werden bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung in der Bedarfsermittlung zukünftiger Wohnbauflächen dem errechneten Bedarf gegenübergestellt und konnten diesen im vorliegenden Fall nicht decken. Weitere Maßnahmen, wie Aufstockungen und Bebauung in zweiter Reihe sind aufgrund der bestehenden Struktur des Ortes nur sehr begrenzt möglich und können wegen der vielen Einzeleigentümer und Einfamilienhäuser nicht im ausreichendem Maße für eine Entlastung des angespannten Wohnungsmarktes sorgen. Aufgrund der fehlenden Flächen für Innenentwicklung wäre es in Grünwettersbach und Palmbach nicht möglich, die Wohnraumbedarfe ohne Erweiterungen und Arrondierungen des bestehenden Siedlungsbereiches zu decken. Betrachtet man die Flächen, die in Grünwettersbach und Palmbach an den Siedlungsbereich angrenzen, so finden sich dort fast ausschließlich landwirtschaftlich- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Weideflächen und Streuobstwiesen. Um möglichst wenige dieser Flächen in Anspruch zu nehmen, wurde das vorliegende Plangebiet ausgewählt, da es keine eigene Erschließung benötigt und so flächenschonend umgesetzt werden kann. Flächen, die auf vergleichbare Weise geeignet sind die Wohnraumbedarfe zu decken, ohne dass dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssen, gibt es in Grünwettersbach derzeit nicht. Eine weitergehende Schonung der landwirtschaftlichen Fläche ist nicht möglich. BPL Östlich Esslinger Straße - 5 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Das Plangebiet liegt nicht in der freien Landschaft, sondern stellt eine Transitfläche dar, die sich zwischen der kleinteiligen bestehenden Wohnbebauung, der Heinz-Barth-Grundschule, den Sportflächen und der Autobahn A8 aufspannt. Mit der geplanten Bebauung strebt die Stadt Karlsruhe die Schaffung von Wohnraum auf bereits erschlossenen Flächen an. Es soll zwischen den unterschiedlichen bestehenden Nutzungsarten und Bautypen vermittelt werden. Weitere Herausforderungen stellen der Schallschutz, die schwierige topografische Situation, das schonende Heranrücken an die Bestandsbebauung und die Klimaanpassung sowie der Klimaschutz dar. Um trotz der beschriebenen Herausforderungen eine möglichst qualitätvolle städtebauliche Struktur und Dichte zu generieren, hat die Stadt Karlsruhe eine zweistufige Planungskonkurrenz ausgelobt, bei der nach einer Vorauswahl fünf Büros ihre Planungskonzepte vorgestellt haben. Der Siegerentwurf „7 Höfe“ eines Planungsteams bestehend aus „SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten“ und „stadt landschaft plus“, wurde daraufhin zu einem Rahmenplan ausgearbeitet. Eine umfassende Bürgerbeteiligung hat das Projekt in allen bisherigen Phasen begleitet, sodass die Bürger jederzeit die Gelegenheit hatten, das neue Baugebiet aktiv mitzugestalten. Der so entstandene Rahmenplan liegt dem vorliegenden Bebauungsplan zu Grunde. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der gültige Flächennutzungsplan 2030 (FNP) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt zwei Wohnbauflächen entlang der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße dar. Geringfügig werden durch den vorliegenden Bebauungsplan auch Flächen in Anspruch genommen, die derzeit als Erweiterungsfläche Schule und landwirtschaftliche Fläche dargestellt sind. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die geringfügigen Abweichungen nicht beeinträchtigt, da die Mehrflächen vorwiegend für Grünflächen in Anspruch genommen werden und die Dichte und Einwohnervorgaben des FNP 2030 eingehalten werden. Das Plangebiet ist dem Siedlungstyp C zugeordnet, mit einer Dichte von 40 Wohneinheiten pro ha, das sind ~80 Einwohner/ha. Für beide Flächen sind somit nach Vorgaben des FNP 2030 insgesamt ca. 170 neue Wohneinheiten (ca. 90 im Bereich Esslinger Straße und ca. 80 im Bereich Heidenheimer Straße) vorgesehen. Ein Drittel davon muss in verdichteter Bauweise ausgeführt werden. Beim Vollzug des Bebauungsplanes wird ein familienfreundlicher Wohnungsmix mit ca. 160 Wohneinheiten für ca. 409 Einwohnern erwartet. Dadurch wird den Werten aus dem Flächennutzungsplan entsprochen. Durch die Planung werden in geringen Umfang auch Flächen in Anspruch genommen, die derzeit im Flächennutzungsplan als Erweiterungsfläche Schule und landwirtschaftliche BPL Östlich Esslinger Straße - 6 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Fläche dargestellt sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die geringfügigen Abweichungen nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan kann im Wege der Berichtigung nachträglich angepasst werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegen folgende Bebauungspläne vor: ▪ Nr. 446 „Krummenacker-Sperling-Ziegelhütte“, rechtsverbindlich seit 27. Juli 1972 ▪ Nr. 447 „Krummenacker-Sperling-Ziegelhütte, Änderung“, rechtsverbindlich seit 11. Januar 1974 ▪ Nr. 552 „Sportzentrum Wettersbach“, rechtsverbindlich seit 5. Oktober 1979 ▪ Nr. 606 „Im Kloth-Rübenacker“, rechtsverbindlich seit 15. Juni 1984 Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes werden die Festsetzungen der genannten Bebauungspläne verdrängt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 9,1 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Grünwettersbach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet liegt im Naturraum Kraichgau. Der Charakterisierung dieses Naturraumes im Landschaftsplan 2030 ist zu entnehmen, dass die Schwemmflächen der Talausgänge der Schwarzwald-Randplatten und des Kraichgaus mit seiner mächtigen Lössdecke ideale Voraussetzungen für frühe Ansiedlungen bildeten. Der Kraichgau zählt dabei zu den ältesten Kulturregionen Europas. Ausgewogene Übergänge in höher gelegene Gartenbereiche und landwirtschaftlich genutzte Flächen sind typisch für die Hangbereiche. Auf den fruchtbaren Lössboden des Kraichgaus finden sich an den sonnigen Hängen Obst- und Gemüsegärten, ausgedehnte Grünlandnutzung, Äcker und Weinberge. Neben der Offenlandnutzung finden sich besonders auf den Bergrücken teilweise naturnahe Laubmischwälder (Buchenmischwälder) auf steiler Hanglage. Das Plangebiet liegt im Südosten Karlsruhes im Stadtteil Grünwettersbach. Es wird überwiegend landwirtschaftlich als Acker, Grünland und Obstwiesen BPL Östlich Esslinger Straße - 7 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 genutzt. Eingestreut sind Gebüsche/Feldgehölze vorhanden. An der „Heidenheimer Straße“ befindet sich der Sportplatz des ASV Grünwettersbach. Das Gebiet liegt im Naturpark „Schwarzwald Mitte / Nord“. Des Weiteren liegen im Gebiet selbst keine Schutzgebiete wie Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmale vor. Die Feldhecke im Plangebiet ist gesetzlich geschützt. Ebenfalls sind die im Gebiet liegenden Streuobstwiesen gesetzlich geschützte Biotope. Auf Basis der Biotopkartierung sowie der Arterfassung lassen sich für das Plangebiet Lebensräume mit besonderer bzw. hoher Bedeutung für Flora und / oder Fauna abgrenzen. Hierzu gehören insbesondere: ▪ Der Streuobstbestand an der Esslinger Straße mit dem großen Angebot an Baumhöhlen als Quartier für Fledermäuse, als Brut- und Nahrungshabitat für Vögel, Lebensraum für Reptilien sowie weitere Kleinsäuger und Insekten. ▪ Die Streuobstbestände bzw. Gärten an der Heidenheimer Straße als Brut- und Nahrungsraum für Vögel, hochwertiges Jagdgebiet für Fledermäuse, Lebensraum für Reptilien, weitverbreitete Säuger (Kleinsäuger, Fuchs, Dachs) und Insekten. ▪ Die Heckenzüge mit angrenzenden Saumbereichen mit ihrer Funktion als wertvoller Lebensraum für Reptilien, Brut- und Nahrungshabitat für Vögel sowie Lebensraum von weitverbreiteten Säugern (Kleinsäuger, Fuchs, Dachs) und Insekten. Es lässt sich sagen, dass die zur Bebauung vorgesehen Flächen neben allgemein häufigen Arten (u.a. Kohl- und Blaumeise, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Amsel) auch von Arten genutzt werden, die auf der Roten Liste geführt werden (Klappergrasmücke, Star, Haussperling, Wendehals). Bei der Reptilienerhebungen im Gelände wurde die Zauneidechse nachgewiesen. Des Weiteren nutzen vier Fledermausarten (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie Rauhautfledermaus) das Gebiet zur Jagd. Die Teilfläche entlang der Esslinger Straße ist nach Norden und zur Straße hin abschüssig und durch abströmendes Oberflächenwasser bei Starkregen gefährdet. Das nördliche Teilgebiet an der Heidenheimer Straße ist nach Südwesten hin abschüssig und ebenfalls durch abströmendes Oberflächenwasser bei Starkregen gefährdet. Der Untergrund besteht aus Buntsandstein und der Grundwasserspiegel wurde bei einer Bohrung in diesem Bereich bei 75 m unter Geländeoberkante (GOK) angetroffen. Im Plangebiet befinden sich die „Heidenheimer Gräben“. Diese dienen der Entwässerung der Autobahn und sind somit keine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Vorgaben und Verbotstatbestände des § 38 WHG und § 29 WG BW sind einzuhalten. BPL Östlich Esslinger Straße - 8 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ▪ Vorhandene Nutzungen Das Plangebiet ist weitestgehend unbebaut. Es befinden sich einzelne, dem Sportplatz des ASV Grünwettersbach zugeordnete Gebäude nördlich der Heidenheimer Straße. Zudem gibt es einige Geröllfänge im Gebiet. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich auch Streuobstwiesen, landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünland. ▪ Erschließung Innerhalb des Plangebietes befinden sich Teile der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße. Die Balinger Straße führt durch das Plangebiet und erschließt den Sportpark Tannweg mit der zugehörigen Gaststätte. Die bestehenden Erschließungsstraßen erschließen auch das Plangebiet. ▪ Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es keine Kulturdenkmale. Der an den Geltungsbereich angrenzende Friedhof steht unter Denkmalschutz. Von diesem wird ein Respektabstand eingehalten. Innerhalb dieses Abstandes werden Ausgleichsflächen angelegt, welche von Menschen in der Regel nicht betreten werden, sodass eine Störung nicht zu erwarten ist. Optisch wird die Bebauung schon durch die bestehende Baumreihe vom Friedhof abgeschirmt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich überwiegend im Privateigentum. 3.5 Belastungen ▪ Lärm Auf das Plangebiet wirkt von der Bundesautobahn A8 Verkehrslärm ein. Gewerbelärm besteht im Gebiet aufgrund der benachbarten Gaststätte Tannweg. Zudem stellen die bestehenden und geplanten Sportanlagen in der näheren Umgebung eine Lärmquelle dar, die auf das Gebiet einwirkt. ▪ Klima / Luft Das Plangebiet ist unbebaut und beinhaltet Baumbestand. Die Karte des städtebaulichen Rahmenplanes Klimaanpassung stellt den überwiegenden Bereich des Plangebietes als Freifläche mit Kaltluftlieferung dar. Gleichzeitig ist das Plangebiet als Potenzialflächen für klimaoptimierte Nachverdichtung sowie klimaoptimierte Bebauung vorgesehen. Außerdem dienen diese Bereiche als Einwirkungsbereich für Kaltluft. Unter anderem durch die in Luftlinie rund 200 m BPL Östlich Esslinger Straße - 9 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 entfernte Autobahn A8 ist das Plangebiet erhöhten Feinstaub- und Stickstoffbelastungen ausgesetzt. Die Anzahl an Tagen, an welchen der Grenzwert für die Feinstaubbelastung (PM10 Belastung) im Plangebiet überschritten wird, liegt bei vier und liegt dabei weit unter den 35 Kalendertagen, an denen die Grenzwerte maximal überschritten werden dürfen. Der prognostizierte Stickoxidwert für das Jahr 2020 liegt für das Gebiet unter der Hälfte des maximal zulässigen Jahreswertes. ▪ Belastungen - Bodenverunreinigungen Innerhalb des Planumgriffs sind derzeit keine Flächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Bereich der bestehenden Sportanlage sind jedoch verschiedene Gebäude (Vereinsheim, Geräteschuppen) sowie Oberflächenbefestigungen (Wege-, Flächenbefestigungen) vorhanden, deren Rückbau erforderlich wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Herstellung des Sportplatzplanums ortsfremde Auffüllmaterialien verwendet wurden. Des Weiteren sind auf dem Flst.-Nr. 73948 im Luftbild Gerätehütten auf dem Grundstück zu erkennen, die ebenfalls rückgebaut werden sollen. ▪ Kampfmittel Es liegen keine Hinweise vor, die einen Kampfmittelverdacht begründen. Das Plangebiet liegt außerhalb des bombardierten Bereiches und es befanden sich dort während des Zweiten Weltkrieges keine wichtigen Industriebetriebe oder Verkehrswege von überörtlicher Bedeutung. 4. Planungskonzept 4.1 Städtebauliches Konzept Basierend auf dem Siegerentwurf der Planungskonkurrenz „Esslinger Straße – Heidenheimer Straße“ wurde zusammen mit den Bürgern ein Rahmenplan entwickelt. Dieser Rahmenplan hat das Planungskonzept konkretisiert, das dem vorliegenden Bebauungsplan zu Grunde liegt. Das durch Wohnnutzung geprägte Quartier soll das Wohnraumangebot von Wettersbach, aber auch von Karlsruhe ergänzen und vervollständigen. Deshalb sieht das Planungskonzept eine Mischung verschiedener Wohn- und Eigentumsformen vor. Innerhalb der sieben Höfe sollen sich Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit Mehrfamilienhäusern blockweise zu strukturell durchmischten Nachbarschaften zusammenschließen. Da sich das Plangebiet im Außenbereich befindet und es sich vorliegend um eine Angebotsplanung handelt, ist das Karlsruher Innenentwicklungskonzept mit seiner Verpflichtung zur Schaffung von sozial gefördertem Wohnraum nicht BPL Östlich Esslinger Straße - 10 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 anwendbar. Dennoch besteht die Möglichkeit auch in diesem Baugebiet sozialen Wohnraum zu schaffen. Eigentümer können, auf freiwilliger Basis, eine Förderung erhalten, wenn sie sich selbst dazu entscheiden, im Baugebiet geförderten Wohnraum herzustellen. Die Stadt wendet auf ihren eigenen Bauflächen das Grundstücksvergabekonzept Wohnen (Konzeptvergabe) an, welches der Gemeinderat am 20. April 2021 beschlossen hat. Danach werden flächenmäßig geeignete Grundstücke im Rahmen des Vermarktungsverfahrens nach verschiedenen Gesichtspunkten bewertet und vergeben. Zu den Vergabekriterien gehört unter anderem auch die Berücksichtigung von gefördertem Wohnraum. Ergänzt wird die Wohnnutzung durch eine geplante fünfgruppige Kindertagesstätte, die auch die Bedarfe angrenzender Baugebiete decken soll. Das erschließungsarme Konzept sieht vor, dass die einzelnen Cluster jeweils eine Gemeinschaftstiefgarage aufweisen, die über die bestehenden Straßen Esslinger Straße oder Heidenheimer Straße angefahren werden kann. Diese Tiefgaragen werden so in den Hang integriert, dass sie ein Plateau für das jeweilige Cluster bilden, auf dem sich der gemeinschaftlich genutzte Innenhof befindet. Die Erdgeschossebene befindet sich somit auf Höhe des Innenhofes, der als Begegnungsort dient. Die Gebäude werden von diesem Hof aus erschlossen, wodurch Nachbarschaften gebildet und gestärkt werden. Eine Notfallzufahrt kann über den barrierefreien Zugang zum Blockinnenhof erfolgen. Die Innenhöfe sollen einen hohen Grünanteil aufweisen. Durch die verschiedenen Cluster entsteht eine offene Blockrandstruktur, die sich mit kleinteiliger Bebauung an die Bestandsgebäude an der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße annähert. Die Planung sieht zwei bis drei Vollgeschosse, teilweise mit Staffelgeschossen, vor. So kann bei einer geringen Grundfläche dennoch eine angemessene städtebauliche Dichte erreicht werden, die den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entspricht. Große Grünflächen im Gebiet erhalten die ökologische Funktion des Gebietes und bieten den Bewohnern*innen von Wettersbach neue Spiel- und Erholungsflächen. Durch zahlreiche Grünmulden und neue Geröllfänge soll das Hangwasser aufgefangen werden. Die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße werden in ihrer bisherigen Fahrbreite nur geringfügig angepasst. Es erfolgt lediglich eine Ergänzung neuer Stellplätze, Gehwege und Baumpflanzungen. 4.2 Erschließung Das Plangebiet ist derzeit mit einer Bushaltestelle (Schulbus) bei der Heinz- Barth-Schule und einer fußläufig in 5 Minuten von Cluster 1 und in 10 Minuten BPL Östlich Esslinger Straße - 11 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 von Cluster 7 erreichbaren Haltestelle an der „Wiesenstraße“ an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Buslinien an der Wiesenstraße sind mit dem Bahnanschluss an der Haltestelle „Durlach Zündhütle“ abgestimmt und bieten so einen Anschluss an das Schienennetz. Eine direkte Einbeziehung des Plangebietes in die Busroute zum „Zündhütle“ wurde angefragt, ist aber derzeit aus Gründen des Betriebsablaufs nicht möglich. An das Straßennetz sind die Baugrundstücke über die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße angebunden. Die Zufahrt der einzelnen Cluster erfolgt über die jeweilige Gemeinschaftstiefgarage. Dort werden alle notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die Tiefgaragen können mit E-Ladestationen ausgestattet werden. Das Leitungsnetz wird dementsprechend ausgelegt. Besucherstellplätze stehen an der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße zur Verfügung. Um den Parkdruck auf den Bestandsstraßen nicht zu erhöhen und dem realen Verkehrsverhalten in Grünwettersbach gerecht zu werden, werden mindestens zwei Stellplätze pro Wohngebäude verlangt. Die Höfe der Cluster sollen als Aufenthaltsflächen dienen und autofrei bleiben. Es soll jedoch die Möglichkeit geben, z. B. für Umzüge in die Höfe einzufahren. Zudem sollen die Höfe für Rettungsfahrzeuge befahrbar sein. Die Höfe sollen so strukturiert werden, dass sie in der Mitte Grün- und Aufenthaltsbereiche haben, an die sich auf beiden Seiten Wegeflächen anschließen. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann über das vorhandene Leitungsnetz erfolgen. Trinkwasser- und Gasversorgung ist in der Heidenheimer und Esslinger Straße durch bestehende Leitungen sichergestellt. Die einzelnen Cluster können jeweils einen Wasseranschluss erhalten. Hierfür können wahlweise privat zu errichtende Wasserübergabeschächte, Hausanschlussräume in Tiefgaragen oder in Gebäudekellern gewählt werden. Die Trasse der Anschlussleitung bis zum privaten Hausanschluss soll dabei nicht über die Rückseiten der Grundstücke (Garten- und Terrassenflächen) verlaufen und maximal 20 m lang sein. Wasserschächte und Anschlussleitungen sollen dabei möglichst außerhalb der privaten Versickerungsflächen angeordnet werden. Insbesondere für die Cluster im Süden gilt, dass in Abstimmung mit den Stadtwerken das Erfordernis privater Hausdruckerhöhungen geprüft werden soll. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße. Für jedes Cluster ist in Straßennähe ein eingehauster Aufstellort für Abfallbehälter vorgesehen. Die Entsorgung findet ausschließlich über diese Flächen und über gemeinschaftliche Abfallbehälter statt. Die Größe und Lage BPL Östlich Esslinger Straße - 12 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 der Flächen sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. Niederschlagswasser auf den Grundstücken soll – soweit im Sinne des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – bewirtschaftet werden. Das heißt, das Niederschlagswasser soll zu 100% auf dem eigenen Grundstück zurückgehalten, verwendet, verdunstet oder über Versickerungsmulden versickert werden. 4.3 Grünordnung Ziel der Grünordnung sind wohnungsnahe attraktive Grün- und Freiflächen und die Einbindung in den umgebenden Landschaftsraum. In den von den Gebäuden geschützten Innenhöfen entstehen ruhige, gemeinschaftliche Freibereiche, in denen nachbarschaftliches Leben stattfinden kann. Die Wohncluster werden immer wieder durch öffentlich nutzbare Grünflächen unterbrochen, wodurch Kaltluftabfluss und Durchlüftung sichergestellt werden. Neben einem Angebot an Spielflächen wird mit einer zusätzlichen Fuß- und Radwegeverbindung die Vernetzung zum umgebenden Landschaftsraum gestärkt. Die Grünmulden werden gestalterisch und funktional in die öffentlichen Grünflächen integriert. Sie bilden im Osten den Übergang in die angrenzende Landschaft. Den tiefsten Punkt im Norden der Esslinger Straße nimmt die von vorhandenen Gehölzstrukturen umgebene Mulde ein. Neben den speziell dem Ausgleich zugewiesenen Flächen ist vorgesehen, die öffentlichen Grünflächen mit Strukturen für die Zauneidechsen auszustatten, um das Lebensraumangebot für die Zauneidechsen zu optimieren. Aus naturschutzfachlichen Gründen sollen zur Begrünung vorrangig heimische Arten verwendet werden. Die Eignung hinsichtlich Klimawandel (Trockenheit, Hitze) wird ebenfalls zu berücksichtigen sein. Die Esslinger Straße erhält eine begleitende Baumreihe, die sowohl den neuen Gehweg als auch die offenen Stellplätze überstellt. Neben der gestalterischen Aufwertung des Straßenraums werden so auch wichtige Klimaanpassungsmaßnahmen umgesetzt. Weitere Begrünungsmaßnahmen mit kühlender Wirkung sind die geplante Dach- und Fassadenbegrünung. Hier entstehen darüber hinaus Lebensräume für Tiere und Pflanzen und die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. 4.4 Energiekonzept BPL Östlich Esslinger Straße - 13 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Der Gemeinderatsbeschluss "Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe" vom 30. Juni 2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen legen. Laut Gemeinderatsbeschluss müssen neue Wohngebäude als Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung muss kleiner als 0,3 sein. Die Dachflächen sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. Mit diesen drei Faktoren kann ein weitgehend klimaneutrales Wohngebiet entstehen. Das Plangebiet soll beispielhaft für das Erreichen der Karlsruher Klimaschutzziele (Klimaneutralität bis zum Jahr 2040) stehen und die Möglichkeiten sowie Rahmenbedingungen der Energieversorgung unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Realisierungsmöglichkeiten zeigen. Aufgrund der Planung als Angebotsbebauungsplan können hohe energetische Standards sowie eine klimaneutrale Energieversorgung nicht von vornherein in Durchführungsverträgen geregelt werden. Im Rahmen der Konzeptvergabe von städtischen Grundstücken, stellt die umweltfreundliche Energieversorgung ein wichtiges Vergabekriterium dar. Für private Grundstücke können diese Belange nur als Empfehlung im Rahmen eines Energiekonzeptes Eingang finden. Im Zusammenhang mit diesem Bebauungsplan wurde ein solches Energiekonzept erstellt, welches dem Bebauungsplan als Anlage beiliegt. Dies soll den Bauwilligen vor allem Möglichkeiten aufzeigen, wie sie ihr Gebäude energetisch und wirtschaftlich sinnvoll mit erneuerbaren Energien versorgen können. Das Energiekonzept zeigt im Wesentlichen Varianten für verschiedene Wohnformen auf. Es wird unter anderem dargestellt, dass ein Primärenergiefaktor von 0,3 – 0,4 durchaus wirtschaftlich sein kann. Die Ergebnisse sind, soweit möglich in den vorliegenden Bebauungsplan eingeflossen. Zusätzlich wird auf das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG), das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) und das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) verwiesen. 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen für das Quartier und des städtebaulichen Konzepts werden für das Plangebiet allgemeine Wohngebiete BPL Östlich Esslinger Straße - 14 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 und eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Die Gliederung der Baugebiete dient insbesondere der Umsetzung der dort unterschiedlich festgesetzten Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Die vorliegenden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der den allgemein zulässigen Nutzungen aus § 4 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Dadurch soll ein lebendiges Quartier mit hohem Wohnanteil entstehen, das das vorhandene Nutzungsspektrum von Wohnen, Schule, Kindergarten und Sportplätzen sinnvoll ergänzt und keine nutzungsbedingten Konflikte hervorruft. Die zulässigen Nutzungen sollen auch die Möglichkeit bieten, das Angebot an kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken, die einen Mehrwert über das Plangebiet hinaus entfalten unterzubringen. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Dadurch wird ein hoher Anteil an Wohnnutzung sichergestellt und gleichzeitig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg Rechnung getragen, die einen vollständigen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen verlangt, wenn wie hier ein allgemeines Wohngebiet im Verfahren nach § 13b BauGB festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wird das durch die ausgeschlossenen Nutzungen in der Regel hervorgerufene, höhere Verkehrsaufkommen im Gebiet und auch in den angrenzenden Bestandgebieten vermieden. Der Gebietscharakter wird dadurch nicht in Frage gestellt. Auf Gemeinbedarfsflächen (GBF) dürfen nur Einrichtungen und Anlagen errichtet werden, die der Allgemeinheit dienen und dem konkret festgesetzten Nutzungszweck entsprechen. Es soll dadurch dem gesamtörtlichen Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen Rechnung getragen werden. Derzeit umfasst der Fehlbedarf an Kinderbetreuungsplätzen in Wettersbach etwa neun KiTa- Gruppen. Davon sollen fünf in Grünwettersbach und vier in Palmbach geschaffen werden. Es ist geplant eine fünfgruppige KiTa auf dieser Gemeinbedarfsfläche unterzubringen. Hierzu soll nach Fertigstellung dieses Bebauungsplanes ein Realisierungswettbewerb ausgelobt werden. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch: • die zulässige Gebäudehöhe (GH) als Höchstmaß, • die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EG OKFF) als Höchstmaß, • die Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß. Die Gebäudehöhen und Dichtekennwerte orientieren sich am Rahmenplan der Büros „SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten“ und „StadtLandschaftPlus“, der BPL Östlich Esslinger Straße - 15 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 das Ergebnis der städtebaulichen Optimierungen des Siegerentwurfs aus dem Ideenwettbewerb ist. Die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen dient der Begrenzung der Gebäudekubatur und gewährleistet, dass sich das neue Quartier stadtbildverträglich in das vorhandene bauliche Umfeld einfügt. Die Höhen werden der besonderen städtebaulichen Situation gerecht als Antwort auf den eher kleinteiligen Bestand der Wohnbebauung und die großmaßstäblichen Schul- und Hallengebäude. Der Städtebau insgesamt sieht eine eher gleichbleibende Gebäudehöhe vor, die zur Bestandsbebauung hin abgestaffelt wird. Durch die vorhandene Topografie entsteht so ein abwechslungsreiches Höhenspiel. In der Regel wird das Quartier durch zwei- bis dreigeschossige Bebauung geprägt sein, was als angemessene städtebauliche Dichte angesehen wird. Dadurch wird auch den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und somit der gesamtstädtischen Strategie zur Schaffung von Wohnraum entsprochen. Als unterer Bezugspunkt für die Gebäudehöhe dient die pro Cluster festgesetzte Erdgeschossfertigfußbodenhöhe. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gebäudekubatur gleichbleibt, auch wenn das Plateau, auf dem sich das jeweilige Cluster befindet, niedriger ausgebaut werden sollte. Dies dient der Sicherung des städtebaulichen Entwurfes aus dem Rahmenplan. Die erforderlichen Abstandsflächen sind untereinander einzuhalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet ist. Die Gebäude im Plangebiet, bei denen ein zusätzliches Staffelgeschoss oberhalb des letzten Vollgeschosses ermöglicht werden soll, sind mit der Beschriftung „+ StG“ gekennzeichnet. Die Geschossfläche des Staffelgeschosses kann bis zu maximal 75% der darunterliegenden Geschossfläche betragen. Die städtebaulich gewünschte Gliederung und Ausdifferenzierung der Baukörper wird somit auch architektonisch unterstützt, indem private Außenwohnbereiche in Form von Dachterrassen ermöglicht werden. Die Baubereiche im Plangebiet, für die die Splitlevelbauweise vorgesehen ist, sind mit der Beschriftung „+ Sp“ gekennzeichnet. So sollen Gebäude, die zum Innenhof hin zweigeschossig sind, durch den Geländesprung am Plateau zur Esslinger Straße oder Heidenheimer Straße hin abgestaffelt werden, um sich möglichst schonend an die Bestandsbebauung anzunähern. Das städtebauliche Konzept reagiert auf die vorhandene Topografie, indem Plateaus ausgebaut werden, welche dafür sorgen sollen, den Erdaushub beim Bau der Gemeinschaftsgarage möglichst gering zu halten. Durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt, deren maximale Rampenneigung durch die Garagenverordnung (GaVO) begrenzt ist, entstehen Plateaus, die in ihrer Höhe durch die als Höchstmaß festgesetzte Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EG OKFF) begrenzt sind. Dadurch wird den Bauwilligen in der späteren Entwurfsplanung die notwendige Flexibilität eingeräumt. Durch diese Plateaus entstehen klar ablesbare Wohncluster, die Nachbarschaften bilden und einen gemeinsamen Zugangs- und Aufenthaltsraum im Blockinnenbereich haben. Um BPL Östlich Esslinger Straße - 16 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 diese Plateaus zu sichern und vor allem in ihrer Höhenausbildung auf ein verträgliches und barrierefrei zugängliches Maß zu beschränken, wird die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe pro Cluster begrenzt. Diese Höhe bezieht sich auf einen realen Bezugspunkt an der jeweils angrenzenden Bestandsstraße, der auch nach den Umbaumaßnahmen bestehen bleiben wird. Diese Bezugspunkte werden pro Cluster mit ihrer Höhe über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Erdgeschossfertigfußbodenhöhe wurden so festgesetzt, dass die notwendige Tiefgaragenabfahrt mit einer Steigung von 10 % ausgeführt werden kann und zugleich ein direkter barrierefreier Zugang zum Innenhof mit maximal 6% Steigung möglich ist. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten sorgen städtebaulich durch die spezifisch an die Höhe der Aufbauten gekoppelten Abstandsvorgaben von allen Außenwänden dafür, dass von den besagten Anlagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhenentwicklung des Quartiers ausgehen und dass die Aufbauten vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Absturzsicherungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,10 m überschritten werden. Die privaten Außenwohnbereiche sind damit durch Absturzsicherungen geschützt, was zur Sicherheit beiträgt und die Aufenthaltsqualität erhöht. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter maßgeblicher Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundflächenzahl soll die Versiegelung der Böden begrenzen und zugleich eine intensive Nutzung der Flächen in Verbindung mit einem hohen Freiflächenanteil ermöglichen. In den allgemeinen Wohngebieten dürfen maximal 30 % der Grundstücksfläche überbaut werden. In der Gemeinbedarfsfläche sind maximal 40 % Überbauung zulässig. Damit werden die GRZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO (für Wohngebiete 0,4) zum Teil unterschritten. Gemäß dem städtebaulichen Konzept soll dadurch ein hoher Anteil an qualitätvollen privaten Freiräumen entstehen. Es werden die kleinteiligen Strukturen gesichert, die sich angemessen an die Bestandsbebauung anfügen. Ziel ist es, die versiegelten Flächen und damit auch den Einfluss auf Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten. Die 10.000 m² Grundfläche, die gemäß §13b BauGB als Voraussetzung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gelten, werden insgesamt eingehalten. Auch diese Obergrenze wird durch diese GRZ-Festsetzung gesichert. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, dass die GRZ durch die Grundflächen der Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO in allen Baugebieten um bis zu 0,3, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten werden darf. BPL Östlich Esslinger Straße - 17 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Dies liegt an der Unterbringung des ruhenden Verkehrs, und der Abfallbehälterstandorte. Dadurch kann der oberirdische Freibereich von Parkierung weitgehend freigehalten werden, was die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums und der privaten Außenbereiche deutlich erhöht. Die Funktionen des Bodens können dennoch weitgehend erhalten werden, weil eine intensive Begrünung der Tiefgaragen mit Begrünungssubstrat in einer Mindesthöhe von 60 cm bis 100 cm oberhalb der Filter- und Drainschicht vorgesehen wird. Dem Bebauungsplan und damit den Regelungen für die GRZ liegt ein auf einem Wettbewerbsentwurf basierender städtebaulicher Rahmenplan zugrunde, der die Ausformung und Struktur der künftigen Entwicklung im Plangebiet darstellt. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Zur Sicherung des Rahmenplanentwurfes, der dem Bebauungsplan als städtebauliches Konzept zu Grunde liegt, werden innerhalb des Gebietes verschiedene Bauweisen festgesetzt. So wird eine lebendige Durchmischung verschiedener Bauformen für verschiedene Zielgruppen gesichert. Durch die abweichende Bauweise wird die Möglichkeit für eine Reihenhausbebauung gesichert, die durch kleinere Grundstückszuschnitte eine kostengünstigere Alternative zum freistehenden Einfamilienhaus insbesondere für junge Familien darstellen kann. Für die seitlichen Grundstücksgrenzen der abweichenden Bauweise 1 gilt, dass sie von der erschließenden Straße aus zu bestimmen sind. Für das Cluster 2 gilt deshalb die abweichende Bauweise 2, da hier an die vorderen und hinteren Grundstücksgrenzen angebaut werden soll. Dadurch wird die Bildung eines langen Gebäuderiegels zur Bestandsbebauung verhindert und eine kleinteiligere Wirkung erzielt. Die Festsetzung der offenen Bauweise wurde gewählt um eine kleinteilige Struktur mit Lücken zum Bestand und zur freien Landschaft hin zu sichern. Um einzelne Lücken auch unabhängig von der späteren Grundstücks- und Eigentümerstruktur zu sichern, wurden diese zusätzlich durch Baugrenzen geschützt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenzen definieren das Baufeld und werden auf der Grundlage des Rahmenplans der Büros SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten festgelegt. Eine ausreichende Belichtung sowie Belüftung sind gewährleistet. Unterhalb der Geländeoberfläche sind teilweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Gemeinschaftstiefgaragen mit Abstellräumen, Technikräumen, Fahrradabstellanlagen und sonstigen BPL Östlich Esslinger Straße - 18 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Nebenräumen zulässig. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, unterirdische Parkierungsanlagen mit Nebenräumen zu errichten. Die oberirdischen Freibereiche werden dadurch weitgehend von Bebauung freigehalten, können gestaltet werden und gewinnen dadurch deutlich an Aufenthaltsqualität. Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch an die Gebäude angebaute Terrassen um maximal 2,50 m (gemessen von der jeweiligen Gebäudeaußenwand) überschritten werden. Anders als Gebäudeteile wie Balkone oder Erker, haben Terrassen keine massive Wirkung und beeinträchtigen die klaren Raumkanten des Entwurfes nicht. Durch die Beschränkung auf 2,50 m wird sichergestellt, dass neben gut nutzbaren Terrassen auch große zusammenhängende Gärten und Grünbereiche möglich sind. In engen Bereichen zwischen zwei verschiedenen Gebäude gilt diese Regelung nicht damit ohnehin schon schmale Zwischenräume zwischen zwei Gebäuden nicht weiter eingeengt werden. Das Prinzip der offenen Blockstruktur bleibt dadurch erhalten. 5.4 Stellplätze und Garagen In den Baublöcken (Cluster 1-2 und 4-7) sind Kfz-Stellplätze nur in unterirdischen Gemeinschaftsgaragen (GGau) anzuordnen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die oberirdischen Freibereiche möglichst frei von Parkierung gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. Das Quartier soll erschließungsarm ausgebaut werden, um die Versiegelung durch Erschließungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren. Aus diesem Grund sind zudem Ein- und Ausfahrten nur an den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragenen Stellen für Ein- und Ausfahrt zulässig. Die Parkstände im öffentlichen Raum sind nachrichtlich übernommen und aus dem Rahmenplan abgeleitet. Sie sind an der Esslinger Straße und Heidenheimer Straße angeordnet. Darüber hinaus sollen hier auch Mobilitätsangebote für das Quartier als Ganzes geschaffen werden, wie z.B. Carsharing-Stellplätze. 5.5 Nebenanlagen Als Grundsatz gilt: Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 1a BauNVO sind, mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, Einfriedungen und notwendigen Kinderspielplätzen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Hiermit wird gewährleistet, dass Nebenanlagen grundsätzlich in die Baukörper integriert werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. Bis zu einem Drittel der notwendigen Fahrradstellplätze dürfen gemäß den Festsetzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt BPL Östlich Esslinger Straße - 19 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 werden, wenn sie sich direkt oberhalb der Tiefgarage befinden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Innenhöfe als nachbarliche Begegnungsbereiche von zu vielen Einhausungen freigehalten werden, sodass sie einen offenen Charakter haben. Dennoch sollen Fahrräder, die alltäglich genutzt werden zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität gut erreichbar sein. Um weitere Flächenversiegelungen durch die Abstellanlagen zu vermeiden, dürfen sich diese nur oberhalb von ohnehin unterbauten Tiefgaragenflächen befinden. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind solche, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen. Diese sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Bereiche zulässig. Wärmepumpen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der Tiefgarage zulässig. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Freibereiche möglichst von Nebenanlagen und deren Geräuschen freigehalten werden und zum Aufenthalt einladen. 5.6 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Dachbegrünung Die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung sorgen nicht nur für eine Entlastung der Kanalisation, sondern erfolgen auch und vor allem aus ökologischen und klimatischen Gründen. Abgesehen von bautechnischen Vorteilen können über die Dachbegrünung Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen geschaffen sowie Staub und Schadstoffe gebunden werden. Eine Dachbegrünung wirkt der zunehmenden Flächenversiegelung entgegen, verhindert eine Überwärmung der Dächer und der angrenzenden Luftschichten und sorgt für ein angenehmeres Lokalklima. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung (wie im Plangebiet vorgesehen) verbessern Gründächer außerdem den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfähigkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründächern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbegrünten Dächern gemessen. Außerdem sind die Dachflächen durch Höhenunterschiede der Gebäude untereinander vielfach einsehbar, sodass schließlich auch stadtgestalterische Gründe für eine Dachbegrünung sprechen. Aus diesen Gründen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Dachflächen der Gebäude mit Flachdach im gesamten Plangebiet extensiv mit einer Mindeststärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb der Drän- und Filterschicht von 12 cm im gesetzten Zustand zu begrünen sind. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte technische Aufbauten (mit Ausnahme von Solaranlagen). Diese Flächen dürfen insgesamt nur bis zu maximal 15 % der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen, damit möglichst große Anteile der Dachfläche begrünt und für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden können. Entsprechende BPL Östlich Esslinger Straße - 20 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 rechnerische Nachweise und Plandarstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Da es sich bei der Bebauung überwiegend um Wohnbebauung handelt, ist mit einer geringeren Anzahl von notwendigen technischen Dachaufbauten zu rechnen als bei rein gewerblich genutzten Gebäuden und diese können auch teilweise innerhalb des Gebäudes untergebracht werden. Die Vorgaben zur Befestigung von Solaranlagen sollen dazu beitragen, dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dass dadurch eine Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung vermieden wird. Die Dächer von Nebenanlagen sind extensiv zu begrünen, um die Aufheizung der Flächen zu reduzieren und so ein besseres Kleinklima zu schaffen. Dachflächen von unterirdischen Gemeinschaftsgaragen (siehe Planzeichnung „GGau“) sind intensiv zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm in gesetztem Zustand bei Strauch-, Rasen- und Staudenflächen zu betragen. Im Bereich von Baumstandorten muss die Substrathöhe auf mindestens 1,00 m innerhalb eines Radius von mindestens 3,50 m um die jeweilige Stammachse erhöht werden. Aufgrund von langen Trockenperioden als Folge des Klimawandels kommt der Bewässerung von Bäumen eine besondere Bedeutung zu. Bäume die sich oberhalb einer Tiefgarage befinden, haben keinen Bodenanschluss und müssen, um langfristig überleben zu können, richtig bewässert werden. Deshalb wird empfohlen eine automatische Bewässerungsanlage vorzusehen. Von der obigen Regelung ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze und Pergolen. Mit diesen differenzierten Regelungen wird gewährleistet, dass den verschiedenen Arten von Bepflanzungen auf den Tiefgaragen gute Rahmenbedingungen für eine funktionsfähige Entwicklung bereitgestellt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Belangen der Freianlagenplanung ist daher angebracht. Die entsprechenden Nachweise sind im Freiflächenplan zum Bauantrag zu erbringen. Fassadenbegrünung Geeignete Flächen der Gebäudeaußenwände in den genannten Abmessungen, Abfallbehältereinhausungen, Fahrradabstellanlagen und Stützmauern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Die Artenauswahl sollte an der vorgeschlagenen „Pflanzliste Fassadenbegrünung“ (siehe Hinweise zum Bebauungsplan) orientiert werden. Begrünte Fassaden leisten ebenfalls einen wichtigen ökologischen Beitrag zum Klimaschutz, einem angenehmen Lokalklima und zur Anpassung an den Klimawandel. Sie schaffen Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen, binden Staub sowie Schadstoffe und sorgen für eine Abkühlung der Luft. Damit die Fassadenbegrünung flexibel in den Gebäudeentwurf integriert werden kann, sind verschiedene technische Lösungen denkbar. Dazu zählen insbesondere bodengebundene und wandgebundene Systeme sowie Bepflanzungen mit und ohne Rankhilfe. BPL Östlich Esslinger Straße - 21 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Parkierungsflächen und nicht überbaute Flächen Die offenen, nicht überdachten Parkierungsflächen im öffentlichen Raum sind mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen, wie z. B. Pflaster mit Dränfuge oder Rasenpflasterbelag. So wird eine komplette Versiegelung dieser Flächen vermieden und eine gewisse Versickerungsfunktion aufrechterhalten. Grünmulden Zum Schutz der Baugrundstücke vor Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen, werden zur Hangseite hin Grünmulden angelegt. Diese sind zu begrünen und dauerhaft von jeglichen baulichen Anlagen oder Befestigungen freizuhalten. Anlage Pflegewege Der Pflegeweg soll für Pflegefahrzeuge befahrbar sein und nicht befestigt werden, um keine zusätzlichen Flächen zu versiegeln. Mit dem oben beschriebenen Maßnahmenpaket wird den ökologischen und stadtklimatischen Erfordernissen in hohem Maße Rechnung getragen. 5.7 Pflanzgebote Die festgesetzten Pflanzgebote dienen der angemessenen Grüngestaltung des öffentlichen Raumes und der Frei- und Grünflächen, in Einzelfällen als Ersatz für entfallende Bestandsbäume. Entlang der Erschließungsstraßen sorgen sie für eine freiräumliche Betonung der städtebaulich relevanten Achsen, während sie in den Höfen und Gärten zur Grüngestaltung beitragen und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Die Topografie des Plangebietes erfordert Höhenangleichungen und Erdbewegungen, die dazu führen, dass ca. 153 Bäume entfallen. Dafür sollen insgesamt 182 neue Bäume gepflanzt werden. Die Vorgaben zu Pflanzgröße und Empfehlungen zu Baumarten (sog. „Positivliste“) stellen sicher, dass für die unterschiedlichen Standorte geeignete Baumarten gepflanzt werden (siehe Pflanzlisten in den Hinweisen zum Bebauungsplan). Die zu pflanzenden Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse zu ersetzen. Die Straßenräume sollen durch die Baumpflanzungen in der Länge gegliedert werden. Abweichungen von den festgesetzten Standorten im öffentlichen Straßenraum sollen möglich sein, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, der Brandschutz oder andere bautechnische Gründe dies erfordern. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Standortabweichungen aus Gründen der landschaftsarchitektonischen Gestaltung nach Maßgabe eines abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag möglich. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen bestehen im Hinblick auf Standortabweichungen keine Bedenken, sofern naturschutzfachliche Belange BPL Östlich Esslinger Straße - 22 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 nicht entgegenstehen. Die festgesetzte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall bestehen bleiben. Mit den getroffenen Regelungen soll die notwendige Flexibilität in der Umsetzung gewahrt werden. Die Mindestgrößen für Pflanzbeete und offene Baumscheiben fördern ein gesundes Wachstum und sind Voraussetzung für die Sicherung der Vitalität der Bäume. Neben den beschriebenen technischen Vorkehrungen im überbauten Bereich werden Schutzmaßnahmen gegen Überfahren und Beschädigungen genannt, die dem Schutz bzw. langfristigen Erhalt der zu pflanzenden Bäume dienen. 5.8 Pflanzerhaltungsgebote Im Plangebiet sollen möglichst viele bestehende Bäume erhalten werden. Die Topografie des Plangebietes erfordert jedoch Höhenangleichungen und Erdbewegungen, die dazu führen, dass ca. 153 Bäume entfallen müssen und nur 36 erhalten werden können. Diese Bestandsbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und fachgerecht zu pflegen. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein Baum in der festgesetzten Pflanzgüte zu pflanzen. Dadurch soll ein möglichst hohes Maß an ökologischer Funktion und Freiflächenqualität aufrechterhalten werden, auch während die zu pflanzenden Bäume noch jung sind. 5.9 Artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen Im Rahmen des Verfahrens für den vorliegenden Bebauungsplan wurde eine spezielle Artenschutzuntersuchung durchgeführt. Das Ingenieurbüro Mailänder Consult, Karlsruhe wurde von der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, mit der Erfassung der Vögel, der Fledermäuse und Eidechsen und Käfer beauftragt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die zur Bebauung vorgesehenen Flächen neben allgemein häufigen Arten (u.a. Kohl- und Blaumeise, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Amsel) auch von Arten genutzt werden, die auf der Roten Liste geführt werden (Klappergrasmücke, Star, Haussperling, Wendehals). Im Plangebiet konnte bei den Reptilien nur die Zauneidechse (Lacerta agilis) nachgewiesen werden. Die höchste Dichte der Zauneidechse konnte am südlichen und östlichen Böschungsverlauf des Sportplatzes (Bereich Heidenheimer Straße) sowie im nördlichen Bereich der Esslinger Straße festgestellt werden. Darüber besitzen auch die Gärten und Randbereiche im Be- reich Heidenheimer Straße eine Bedeutung als Eidechsenhabitat. Ausgehend von einem Flächenbedarf pro adultem Individuum von 100-150 m² und einer Betroffenheit einer Population von rund ca. 120 Tieren sollte die CEF-Fläche eine BPL Östlich Esslinger Straße - 23 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Größe von 1,8 ha aufweisen. Dafür wurden im Vorfeld Flächen bewertet und in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans aufgenommen. Auf dieser Fläche sind Totholzriegel anzulegen. Des Weiteren werden die Tiere auf den Eingriffsflächen abgefangen und umgesiedelt. Insgesamt nutzten vier Fledermausarten (Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie Rauhautfledermaus) das Gebiet zur Jagd; eine Nutzung der Bäume oder der Gebäude auf dem Sportplatzgelände oder der vorhandenen Baumhöhlen und -spalten als Quartier konnte während den Detektorbegehungen nicht nachgewiesen werden. Auch während der Höhlenbaum- bzw. Gebäudekontrollen konnten keine Nutzungspuren von Fledermäusen nachgewiesen werden. In den Baumbeständen wurden 23 Höhlen kartiert, die als Habitatbäume für Vögel und/oder Fledermäuse geeignet sind. Alle entfallenden Höhlen werden mehrfach durch 38 Nistkästen (artspezifisch) bzw. 39 Fledermauskästen er- setzt. Der Verlust von Gehölzflächen und krautreichen Säumen mit ihrer Funktion als Lebensraum für Reptilien sowie Vernetzungsfunktion für Vögel und Reptilien sowie weitere Arten gemeinschaftlichen Interesses wird ebenfalls ausgeglichen. Auf einer Fläche von ca. 0,2 ha sind neben Gehölzinseln und Heckenstreifen (aus naturnahen, vorwiegend beerentragenden Gehölzen, wie bspw. Schlehe, Weißdorn, Hartriegel, Heckenrose, Heckenkirsche sowie mit höhlenbildenden Gehölzen, bspw. Weiden) auch krautreiche Säume als Nahrungshabitat zu entwickeln. Die Flächengröße entspricht dem Verlust von Feldgehölzen und Hecken sowie angrenzenden Saumstrukturen. Sie ist in räumlichen Zusammenhang zu den derzeitig vorhandenen Gehölzflächen bzw. zu weiteren im Umfeld vorhanden Flächen anzulegen, so dass sie eine Funktion im Biotopverbund erfüllt. Um die ökologische Funktion vorhandener Fortpflanzungsstätten von Vögeln im räumlichen Zusammenhang zu bewahren, ist der Verlust an Nahrungsflächen (krautreiche und insektenreiche Säume und Wiesen) auszugleichen. Dies gilt insbesondere für die Rote-Liste-Arten Star, Haussperrling und Klappergrasmücke. Die Ausgleichsfläche sollte dabei mindestens die Größe der von diesen Arten bevorzugt genutzten Nahrungsflächen besitzen und umfasst somit eine Größe von ca. 0,5 ha Fläche. In Hinblick auf das Gesetz zur Stärkung der Biodiversität und Sicherung des Biotopverbundes sowie aufgrund des Schutzstatus nach § 30 BNatSchG wird der Verlust der Streuobstbestände durch die Maßnahme B1 „Entwicklung einer Streuobstwiese als Ersatzlebensraum und Element des Biotobverbundes“ ausgeglichen. Die festgesetzte Maßnahme sieht die Entwicklung von Streuobstwiesen auf mindestens 0,9 ha vor. Dies entspricht 150 % der Größe BPL Östlich Esslinger Straße - 24 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 der verloren gehenden Streuobstbestände. Diese Überkompensation an Fläche ist geeignet den Funktionsverlust des Bestandes zu kompensieren, obwohl es viele Jahre dauert, bis eine neu hergestellte Fläche einen vergleichbaren ökologischen Wert besitzt wie die bestehenden Streuobstbestände. Die festgesetzten Maßnahmen und Flächen sind geeignet, die Eingriffe zu vermeiden, minimieren oder auszugleichen. Die Umsetzung und Durchführung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen sowie der Biodiversitätsstärkungsmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung und Monitoring zu kontrollieren (Siehe Hinweise Ziffer B 13 und 14). Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Dritte und werden den Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Das Projekt ist in seiner Gesamtheit zu betrachten. Aus diesem Grund wird der Ausgleich auf alle Eingriffsgrundstücke verteilt. Es soll dadurch verhindert werden, dass die Bebauung von einzelnen Grundstücken, die einen sehr hohen Ausgleichsbedarf haben, zu unwirtschaftlich wird und große Baulücken im Gebiet entstehen. Einzelne Grundstücke sollen nicht ohne die anderen Grundstücke im Geltungsbereich verwirklicht werden. Deshalb stellt die Stadt durch die Umsetzung der Maßnahmen im Voraus sicher, dass die zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen werden und die Funktion des Naturhaushaltes aufrechterhalten wird. Die Kosten für die Maßnahmen werden entsprechend der Zuordnungsfestsetzung I.8.1 den Eingriffen zugeordnet. Siehe hierzu auch den Zuordnungsplan in Anlage 4. 5.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung „gr, lr“ sind zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh- und Leitungsrecht zu belasten. Sie sollen ergänzend zu den Festsetzungen im Bebauungsplan mit entsprechenden Dienstbarkeiten im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Entsprechend des Beiplans zur Begründung Anlage 2 ist pro Cluster ein Anschlussraum an jeweils einer der dort gekennzeichneten Stellen vorzusehen. Dort findet die Übergabe der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur statt. Der Ver- und Entsorgungsträger verlegt Leitungen bis zu diesem Anschlussraum, von dort aus sollen die jeweiligen Medien privat zu den jeweiligen Wohneinheiten weiterverteilt werden. 5.11 Schallschutz Im Rahmen des Bebauungsplans wurde unter Berücksichtigung des Verkehrslärms sowie des vorhandenen und geplanten Sportanlagenlärms eine schalltechnische Untersuchung aufgestellt. Die zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden entsprechend den geltenden Richtlinien berechnet BPL Östlich Esslinger Straße - 25 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 und nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) und der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt. Aufgrund des Verkehrslärms, vor allem der BAB 8, ergeben sich im Plangebiet im Tages- und Nachtzeitraum zum Teil erhöhte Belastungen, vor allem für Fassaden, die zur BAB 8 hin orientiert sind mit Überschreitungen der DIN 18005 und auch der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Da zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von verbesserten Fahrbahnoberflächen oder zusätzlichen Abschirmungen aufgrund des unrealistisch hohen bautechnischen Aufwandes und der topografischen Situation nicht möglich sind, werden Lärmschutzmaßnahmen in Form von entsprechend gedämmten Außenbauteilen zum Schutz vor Verkehrslärm für die betroffenen Fassaden festgesetzt. Es ergeben sich durch die zu erwartende Gleichverteilung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf verschiedenen Straßenzügen nur geringfügige Erhöhungen der Lärmbelastungen für das Plangebiet und das Umfeld. Durch die zusätzliche abschirmende Wirkung der neu geplanten Baukörper können sich in Teilbereichen gegebenenfalls auch Verringerungen der Belastungen ergeben. In Bezug auf den Sportanlagenlärm ergeben sich in allen Beurteilungszeiträumen Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohnnutzungen im Tageszeitraum. Für den Zeitraum, in dem sich die Sportflächen des ASV noch an ihrer heutigen Stelle befinden, werden durch das Schallgutachten organisatorische Maßnahmen zur Einschränkung empfohlen. In den Gesprächen mit der Vorstandschaft des ASV Grünwettersbach wird der Spiel- und Trainingsbetrieb der American Football Mannschaft ab dem 1. Januar 2023 nach Beiertheim verlegt werden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der im Gutachten dargestellte Nutzungskonflikt bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr besteht. Etwaige organisatorische Maßnahmen sind aus diesem Grund ebenfalls nicht mehr notwendig. Durch den Freizeitlärm ergeben sich im Falle einer Veranstaltung, die als seltenes Ereignis gewertet wird, in allen Beurteilungszeiträumen im Tageszeitraum Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für allgemeine Wohnnutzungen. Für den Fall einer lauteren Musikdarbietung auf dem Multifunktionsplatz der Heinz-Barth-Schule in den Abendstunden sind organisatorische oder bauliche Maßnahmen zur Einschränkung wie z. B. die Beendigung der Veranstaltung vor 22:00 Uhr bzw. 24:00 Uhr an Abenden vor Samstagen, Sonn- oder Feiertagen möglich, die Überschreitungen der Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie im Umfeld für die geplante Wohnbebauung nordwestlich des Multifunktionsplatzes der Heinz- Barth-Schule wirksam verhindern. Bezüglich der Lärmsituation der 6 Tiefgaragenzu- und -ausfahrten erfolgen keine maßgeblichen Beeinträchtigungen. Schallschutzmaßnahmen sind daher für BPL Östlich Esslinger Straße - 26 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 diese Bereiche nicht erforderlich. Die festgesetzten Maßnahmen dienen dazu, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einzuhalten. 6. Örtliche Bauvorschriften Um die geplanten Vorhaben in die Umgebung einzubinden und ein gestalterisch hochwertiges Stadtquartier zu schaffen, werden ergänzend zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften örtliche Bauvorschriften als gestalterische Regelungen erlassen. Sie dienen dazu, den Charakter des Ortes zu bewahren und eine geordnete städtebauliche und gestalterische Entwicklung auch im Hinblick auf die Architektur der Gebäude und Gestaltung des öffentlichen Raumes sicherzustellen. 6.1 Dachgestaltung Die Regelungen zur Dachgestaltung werden getroffen, um einerseits das städtebauliche Konzept des Rahmenplans auch in gestalterischer Hinsicht umzusetzen und andererseits Ausdifferenzierungen bzw. Konkretisierungen zu ermöglichen, die die Gestaltqualität des Quartiers positiv beeinflussen. In den festgesetzten Baugebieten sind einheitlich nur Flachdachgebäude ohne Dachüberstand zulässig. Ziel der Festsetzung ist eine ruhige und einheitliche Dachlandschaft, um dem Quartier einen homogenen Charakter zu verleihen, der sich selbstbewusst als neuer Baustein innerhalb des Ortsgefüges präsentiert. Aus ökologischen, klimatischen aber auch gestalterischen Gründen sollen Flachdächer begrünt werden (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziffer 5.6 „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“). Betriebsbedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zu konzentrieren und vollständig durch eine gemeinsame, einheitlich gestaltete Einhausung mit Flachdach zu umgeben. Durch diese Regelungen werden die zum Teil voluminösen, verstreut liegenden und gestalterisch unbefriedigenden Aufbauten von technisch intensiven Nutzungen räumlich gebündelt und optisch durch eine Einhausung versteckt. Das Dach soll als „fünfte Fassade“ begriffen und gestalterisch hochwertig ausgebildet werden. Auch Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken, damit diese vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. 6.2 Fassadengestaltung Im kompletten Plangebiet sind grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen mit Ausnahme von integrierten Solaranlagen an der Fassade unzulässig. So soll die hochwertige Gestaltung des neuen Baugebietes sichergestellt und möglichst schonend an die bestehende Bebauung BPL Östlich Esslinger Straße - 27 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 herangerückt werden. Durch die exponierte Hanglage, die tagsüber fast durchgängig von Sonne beschienen ist, kommt einer Vermeidung solcher Materialien an dieser Stelle besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sind metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden unzulässig. Diese Fassadenmaterialien fügen sich nicht in ein hochwertiges Quartier und das Landschaftsbild am Ortsrand ein. Dieser Stelle muss im Ortsgefüge gestalterisch erhöhten Anforderungen gerecht werden, weshalb solche Materialien ausgeschlossen werden. Es soll ansonsten ein vielfältiger Mix unterschiedlicher Fassadenmaterialien entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fassaden und sonstige Oberflächen in hellen Farben wenig Sonneneinstrahlung im Gebäudekörper absorbieren und zugleich eine zu starke Reflexion kurzwelliger Strahlung unterbinden. 6.3 Werbeanlagen und Automaten Im kompletten Plangebiet sind freistehende Werbeanlagen und freistehende Automaten unzulässig. Gleiches gilt für Fahnenwerbung, großflächige Werbetafeln und Anlagen, die dem Anschlag von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen dienen, und für Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht und Laserwerbung. Ebenso sind drehbare Werbeträger, Skybeamer (Lichtwerbung am Himmel) und ähnliches ausgeschlossen. Diese Regelungen schließen gestalterisch unbefriedigende Werbung aus, welche nicht mit einem hochwertigen Quartier, das vorwiegend der Wohnnutzung dient, vereinbar ist. Die Werbeanlagen sollen insgesamt gestalterisch anspruchsvoll und von untergeordneter Natur sein, ohne auf eine angemessene Werbewirkung verzichten zu müssen. 6.4 Solaranlagen Solaranlagen werden im Gebiet prinzipiell begrüßt. Aus gestalterischen Gründen sind Solaranlagen allerdings nur auf dem Dach, in die Fassade integriert oder an Balkone angebracht zulässig. 6.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen Die Geländehöhe von Grundstücken, die an die Straßen angrenzen, sollen im Anschluss niveaugleich angelegt werden. Stützmauern sind in einem Abstand von 2,00 m zur Straße unzulässig. So wird sichergestellt, dass eine gestalterisch offene Wirkung zu den bestehenden Straßen entsteht. Stützmauern sowie die dadurch höher oder tiefer liegenden Gärten erzeugen direkt an den Gehwegen eine abschottende Wirkung und sind deshalb ausgeschlossen. Notwendige Geländesprünge sollen deshalb schonender durch Böschungen oder zurückversetzte Stützmauern überwunden werden. So soll zudem schonender auf die Bestandsbebauung reagiert werden. Somit werden stadträumlich- gestalterisch negative Auswirkungen der Schnittstellen zum öffentlichen Raum BPL Östlich Esslinger Straße - 28 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 vermieden. Nicht überbaute Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) benötigt werden, sind ebenfalls durchlässig für Niederschlagswasser auszuführen. Durch diese Bauvorschrift soll sichergestellt werden, dass Teile des anfallenden Oberflächenwassers direkt am anfallenden Ort versickert werden. Durch die örtlichen Bauvorschriften zu den Einfriedungen soll ein offenes Quartier entstehen, das mit der Umgebung, insbesondere dem Straßenraum an der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße, kommuniziert. Überdies erfüllen die Hecken auch eine ökologische und klimatische Funktion. 6.6 Nebenanlagen Der gemäß Ziffer I.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradabstellplatze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche soll nach Möglichkeit hauseingangsnah konzentriert werden. Die Außenwände der Einhausung sind in Holz oder Glas auszuführen. Außerdem ist die Einhausung sowie die Stellplätze für Abfallbehälter mit einem begrünten Flachdach zu versehen. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Nebenanlagen einheitlich und gestalterisch hochwertig ausgeführt werden. Eine gute Gestaltung erhöht auch die Freiraum- und Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner in den privaten Innenhöfen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Versorgungsanlagen - Elektrizität gekennzeichnet. Die hier zulässigen Trafostationen sind mit begrüntem Flachdach auszuführen und mit Holz oder Holzwerkstoffen zu verkleiden. Diese Anlagen haben erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild im öffentlichen Raum. Die getroffenen Vorgaben sorgen dafür, dass diese sich gestalterisch in den Kontext einfügen und stadträumlich-gestalterische Auswirkungen vermieden werden. 6.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen Der Reduzierung der Gemeinschaftsantennenanlagen oder Satelliten- Empfangsanlagen sowie der grundsätzliche Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen dient dem Schutz des Ortsbildes, des Erscheinungsbildes der Gebäude und der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums. 6.8 Erhöhung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen BPL Östlich Esslinger Straße - 29 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Je Wohnung ist ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge (notwendiger Kfz-Stellplatz) nachzuweisen, mindestens jedoch zwei je Wohngebäude. Damit soll dem Verkehrsverhalten in Grünwettersbach Rechnung getragen werden. Laut dem statistischen Jahrbuch 2021 der Stadt Karlsruhe waren 2020 in Grünwettersbach 2.526 Personenkraftwagen zugelassen. Nicht enthalten sind Dienstfahrzeuge, die am Firmensitz zugelassen sind. Diese Anzahl an Personenkraftwagen verteilte sich auf 1.924 Wohnungen (Stand 31. Dezember 2020). Daraus ergibt sich ein statistischer Stellplatzschlüssel von etwa 1,3 benötigten Stellplätzen je Wohnung. Gründe hierfür können in der Topografie und der vergleichsweisen schlechten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr liegen. Dies trifft auch auf das Plangebiet an der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße zu, weshalb davon auszugehen ist, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen in der Regel mit mehr als einem Auto ausgestattet sein müssen, um die für ihre tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Aus diesem Grund ist Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen zu erwarten. Die genauere Betrachtung der Daten zu den gemeldeten Pkw zeigt, dass sich der statistische Stellplatzschlüssel in Grünwettersbach für Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit bei etwa 1,9 Stellplätzen je Wohneinheit bewegt, während er sich bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit bei etwa 1,1 bewegt. Im Straßenraum sollen lediglich Besucherstellplätze angeboten werden. Hierbei ist ein öffentlicher Stellplätz je drei Wohnungen vorgesehen. Somit wird sichergestellt, dass auch ausreichend Grünflächen und Bäume im Straßenraum untergebracht werden können. Durch die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung im privaten Bereich wird erreicht, dass keine zusätzlichen Stellplätze im öffentlichen Raum benötigt werden. Die Stellplatzverpflichtung nach § 37 LBO wird für Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit erhöht, um den örtlichen Gegebenheiten aus den genannten verkehrlichen und städtebaulichen Gründen Rechnung zu tragen. Es wird ein höherer Bedarf an privaten Stellplätzen vor allem bei den Zielgruppen für Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern gesehen, weshalb die Erhöhung nicht für Gebäude mit mehr als einer Wohneinheit gilt. 7. Auswirkungen durch und auf die Neuplanung Bodenverunreinigungen / Abfall Im Plangebiet ist im Bereich des Sportplatzgeländes der ordnungsgemäße Rückbau der vorhandenen Baulichkeiten (Sportplatz und -gebäude, BPL Östlich Esslinger Straße - 30 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Oberflächenbefestigungen) sowie auf Grundstücken der Rückbau von Gartenhütten erforderlich. Der geordnete Rückbau, die Aushubmaßnahme im Bereich der Sportanlage sowie die Entsorgung der anfallenden Abfälle (Gebäude, Wegbefestigungsmaterialien und Sportplatzunterbau) müssen gutachterlich beurteilt werden. Hierfür ist ein Sachverständiger zu beauftragen und die Vorgehensweise zur abfallrechtlichen Untersuchung und Einstufung sowie bodenschutzrechtliche Fragestellungen bei Umlagerung von Aushubmaterial vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abzustimmen. 8. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im Verfahren gemäß § 13 b BauGB – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren - aufgestellt wird. Es wird darin eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 10.000 m² festgesetzt. Eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist deshalb nicht erforderlich. Gleichwohl wurden die von der Planung betroffenen Umweltbelange ermittelt und in einem naturschutzfachlichen Beitrag bewertet. 9. Bodenordnung und Sozialplan 9.1 Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9.2 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: • barrierefreie Erschließung der Wohnhöfe, • mit der Anlage der sieben Wohnhöfe entstehen qualitätvolle und differenzierte Freiräume für gemeinschaftliche Aktivitäten und private Freiräume, • eine Kindertagesstätte mit fünf Gruppen. 9.3 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. BPL Östlich Esslinger Straße - 31 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 10. Statistik 10.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 2,87ha31,47% Baugrundstück für Gemeinbedarfca. 0,28ha3,07% Erschließungsflächenca. 1,21ha13,27% Öffentliche Grünflächenca. 0,34ha3,73% Ausgleichsflächenca. 4,03ha44,18% Spielplatzflächenca. 0,13ha1,43% Grünmuldenca. 0,26ha2,85% Trafostationca. 0,00ha0,01% Gesamtca. 9,12ha100,00% ClusterGrundstücksflächeArt der baulichen Nutzung GRZGrundfläche im Sinne des § 13 a I S. 2 BauGB 15.412 m²WA0,31.623,60 m² 29.015 m²WA0,32.704,50 m² 32.837 m²GF (KiTa)0,41.134,80 m² 43.075 m²WA0,3922,50 m² 53.856 m²WA0,31.156,80 m² 63.652 m²WA0,31.095,60 m² 73.712 m²WA0,31.113,60 m² Gesamt:31.559 m²9.751,40 m² 10.2 Geplante Bebauung Der Bebauungsplan sieht etwa 22.600 m 2 BGF durch Neubebauung vor. Im Plangebiet können auf dieser Fläche bis zu 160 Wohneinheiten entstehen. 10.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche ca. 7,55 9,1 ha 7,55 ha ha 100 % Derzeitige Versiegelung Durch den Bebauungsplan max. zulässige ca. 1,5 ha 16 % versiegelte Fläche ca. 2,0 ha 22 % Hinweise: • In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. • Die versiegelten Flächen innerhalb der öffentlichen Grünanlage sind bei der BPL Östlich Esslinger Straße - 32 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Berechnung berücksichtigt. • In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung und Tiefgaragenbegrünung vorgeschrieben. 11. Kosten (überschlägig) 11.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Entwässerungca.20.000EUR Verkehrsflächenca.535.000EUR Begrünungca.375.000EUR Beleuchtungca.77.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.59.546EUR Gesamtca.1.066.546EUR Rückersatz 95%ca.1.013.219EUR Stadtanteil 5 % ca.53.327EUR 11.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Verkehrsflächenca.297.000EUR Begrünungca.660.000EUR Beleuchtungca.85.000EUR Entwässerungskanalca.1.027.500EUR Ausgleichsmaßnahmenca.157.797EUR Gesamtca.2.227.297EUR 11.3 Weitere umlagefähige Kosten für Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmenca.526.982EUR Rückersatz 100 %ca.526.982EUR Stadtanteil 0%ca.0EUR 11.4 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 11.1ca.53.327EUR Kosten Ziffer 11.2ca.2.227.297EUR Kosten Ziffer 11.3ca.0EUR Gesamtca.2.280.624EUR 12. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. BPL Östlich Esslinger Straße - 33 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 13. Übersicht der erstellten Gutachten Die erforderlichen Gutachten sind abgeschlossen. Die Ergebnisse sind in den vorliegenden Bebauungsplanentwurf eingeflossen. - Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und Naturschutzfachlicher Beitrag von Mailänder Consult vom 11. November 2022 - Energiekonzept der Team für Technik GmbH, Büro Karlsruhe vom 28. September 2021 - Schallschutzuntersuchung von Koehler & Leutwein vom 28. Juli 2022 - Verkehrsuntersuchung Stadtplanungsamt vom 01. September 2021 14. Anlagen zur Begründung Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Anlagen beigefügt: • Anlage 1: Beteiligte Grundstücke • Anlage 2: Lage der Hausanschlussräume • Anlage 3a: Übersicht Lage der Schnitte • Anlage 3b: Querschnitte 1 – 7 • Anlage 4: Zuordnung artenschutzrechtlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen • Anlage 5: Rahmenplan Karlsruhe, 30. April 2021 Fassung vom 22. November 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner BPL Östlich Esslinger Straße - 34 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 B. Hinweise zum Bebauungsplan 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken Die DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“), DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“), TA Lärm, VDI 4100, VDI 2719 („Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“), ZTV-Baumpflege („Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“), städtische Baumschutzsatzung (Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen vom 8. Oktober 1996) und Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (8.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind in eigenen Müllräumen unterzubringen, die von außen direkt zugänglich sein müssen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5% nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Entwässerung Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Bei Grundstücken mit abflusswirksamen Flächen ≥ 800 m² ist grundsätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen. Im Zuge einer privaten Gefährdungsanalyse und Risikovorsorge sollte geprüft werden, ob Maßnahmen der objektbezogenen Vorsorge gegen Starkregen und urbane Sturzfluten sinnvoll und erforderlich sind. BPL Östlich Esslinger Straße - 35 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 4. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen soll auf dem jeweiligen Grundstück einer schadlosen Versickerung i.S.d. §55 II Wasserhaushaltsgesetz zugeführt oder gesammelt und verwendet werden (z.B. zur Gartenbewässerung). Ausgenommen sind Flächen, auf denen nachgewiesen ist, dass eine schadlose Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Ausnahmsweise darf das Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen mehrerer Baugrundstücke ortsnah (auf privaten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans) zentral versickert oder gesammelt und verwendet werden, wenn dies öffentlich-rechtlich per Baulast gesichert ist. Versickerungsmulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der „Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.“ Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu bemessen. Sofern keine negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Mulden erwartet werden, können diese auch mit Gräsern und Kräutern bepflanzt werden. Alternativ zur direkten Niederschlagswasserversickerung kann das auf Dach- flächen anfallende Niederschlagswasser auch gesammelt werden. Dieses ist je- doch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Niederschlagsereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüber- lauf mit freiem Abfluss in die Versickerungsmulde vorzusehen. Ein Rückstau in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 I unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung BPL Östlich Esslinger Straße - 36 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 verzichtet werden. 5. Denkmalschutz und archäologische Funde Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt kein denkmalgeschütztes Gebäude. Sollten bei der Bauausführung / Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6. Baumschutz und Baumpflanzungen Für alle unter Erhaltungsgebot stehenden Bäume und für alle geschützten, die außerhalb an den Geltungsbereich angrenzen und deren Schutzbereiche (Kronentraufe +1,5) in den Geltungsbereich hinein ragen gilt: Die Bäume sind fachgerecht zu erhalten und vor Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu schützen. Eingriffe in den Bestand, die Funktion und das Erscheinungsbild sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe sind zu minimieren. Für den fachgerechten Erhalt der Bäume sind die Schutzbereiche (Kronentraufbereiche +1,5m) von jeglichen Eingriffen frei zu halten. Alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk und Krone von geschützten Bäumen sind untersagt, sofern unter den nachfolgenden Punkten nichts anderes ausgeführt ist. Im Schutzbereich sind das Abschieben von Mutterboden, das Verdichten des Bodens, das Befahren mit Maschinen und Fahrzeugen, das Lagern von Material und Aushub, Auffüllungen, Abgrabungen sowie das Ausbringen von Salzen, Säuren, Laugen, Zement, Putz, Farbe, Ölen u.a. unzulässig (betrifft Baustellenabwicklung und spätere Nutzung). Bei der Auswahl von Standorten für Nebenanlagen, Stellplätzen und Zufahrten sind die nach der städtischen Baumschutzsatzung (12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen) geschützten Bäume zu berücksichtigen. BPL Östlich Esslinger Straße - 37 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Die notwendigen Baumschutzmaßnahmen sind vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Schutzzäune sind bis zum Abschluss aller Arbeiten zu belassen. Die Ausführung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Gartenbauamt unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Baumschutzsatzung verwiesen. Sofern Baumpflanzgruben überbaut werden, ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten (siehe auch textliche Festsetzungen). Eine fachgerechte Befüllung erfolgt z. B. bei Befüllung mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterungen, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung. Für Bäume, die auf Tiefgaragen angepflanzt werden, sollte eine automatische Bewässerungsanlage vorgesehen werden. 7. Erdaushub / Auffüllungen / Bodenschutz Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. Vor dem Beginn einer Maßnahme zur Umsetzung des Bebauungsplans, für deren Durchführung auf den Boden einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von 0,5 ha oder mehr eingewirkt wird (Erschließung, Versickerung, etc.), ist ein Konzept zum fachgerechten Umgang mit dem Schutzgut Boden während der Bauzeit zu erstellen (Bodenschutzkonzept). Dieses ist mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Durchführung der Maßnahme auf Basis des Bodenschutzkonzepts ist durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. 8. Feuerwehr Bei der Planung von Feuerwehraufstellflächen ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) zu beachten. Der Nachweis von Feuerwehraufstellflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Ausführungsplanung im Hinblick auf die Dimensionierung der Tiefgaragendecke und freiräumlichen Gestaltung der Innenhöfe zu berücksichtigen, sofern eine Rettung nicht auf anderem Wege möglich ist. Ein Nachweis im öffentlichen Raum ist ausnahmsweise möglich, BPL Östlich Esslinger Straße - 38 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 sofern die Feuerwehr zustimmt und die geplanten Feuerwehraufstellflächen mit den festgesetzten Pflanzgeboten / Pflanzerhaltungsgeboten vereinbar sind. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien / Energiestandard Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes wird die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien angestrebt. Auf die Vorgaben des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sowie auf das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (insbesondere § 8a und § 8b - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll mindestens der Energiestandard KfW Effizienzhaus 40 nach den zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags gültigen Förderbedingungen der KfW-Bank in Bezug auf die gültige Energieeinsparverordnung realisiert werden. 11. Freiraumplanung Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan von Landschaftsarchitekt*innen beizufügen, der vor der Bauantragstellung mit dem Gartenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen ist. 12. Pflanzlisten Bäume Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hängebirke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus torminalis Elsbeere Obstbäume Sträucher und Hecken Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Carpinus betulus Hainbuche Cornus sanguinea Roter Hartriegel BPL Östlich Esslinger Straße - 39 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Corylus avellana Gewöhnliche Hasel Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Heimische Wildobstsorten Kletterpflanzen Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: ohne zusätzliche Kletterhilfen Hedera helx Efeu Hydrangea petiolaris Kletterhortensie Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein mit unterstützenden Kletterhilfen Aristolochia durior Pfeifenwinde Campsis Klettertrompete in Arten Clematis Waldrebe in Arten Euonymus fortunei Kletterspindelstrauch Lonicera caprifolium Jelängerjelieber Lonicera x heckrottii Feuer-Geißblatt Lonicera henryi Immergrünes Geißblatt Rosa Kletterrose in Sorten Wisteria floribunda Japanische Wisteria Im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sind Verschlechterungen der Lebensbedingungen für Gehölze insbesondere infolge vermehrter Hitze und Trockenheit zu erwarten. Die Verwendung geeigneter Arten und Sorten, die mit diesen Bedingungen besser zurechtkommen, soll auch zukünftig möglich sein. 13. Ökologische Baubegleitung Die Umsetzung und Durchführung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen sowie der Biodiversitätsstärkungsmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung zu kontrollieren. 14. Monitoring Bestandsmonitoring Avifauna: Die Annahme der Nistkästen ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Anbringen der Nistkästen durch ein Monitoring zu überprüfen. Zeigt sich, dass die Kästen nicht angenommen werden, sind verbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise das Umhängen der Kästen durchzuführen. Bestandsmonitoring Reptilien: BPL Östlich Esslinger Straße - 40 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Die Entwicklung der umgesiedelten Population der Reptilien ist im 1., 2. und 5. Jahr nach Umsetzung der Maßnahme CEF 2 durch ein Monitoring zu überprüfen. Ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population zu erwarten, sind erforderliche Maßnahmen zur Aufwertung des Habitats durchzuführen. Bestandsmonitoring Fledermäuse: Die Fledermausaktivität im Baugebiet sowie in den Ausgleichsflächen ist in einem Monitoring während der Bauphase sowie im 2. und 5. Jahr nach Bebauung zu erfassen. Weiterhin sind die ausgebrachten Quartiere (CEF 1) während der jährlichen Reinigung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Nimmt die Fledermausaktivität im Gebiet ab, so sind die Ursachen zu ergründen und entsprechende, habitataufwertende Maßnahmen durchzuführen. Monitoring Habitatentwicklung der CEF- und B-Maßnahmenflächen: Für die Anlage der Ausgleichsflächen (CEF 2, CEF 4, B1und B2) wird eine Vorlaufzeit von mindestens 2 Jahren veranschlagt. Während dieser Zeit werden regelmäßige Kontrollen erforderlich, um bei Fehlentwicklungen der Ausgleichsflächen entsprechend gegensteuern zu können. Weitere Kontrollen erfolgen während des Bestandsmonitorings.

  • Begründung_Anlage 1_Beteiligte Grundstücke
    Extrahierter Text

    Maßstab: 1 : 1000 beteiligte Grundstücke Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 03.02.2021 Anlage 1 Grünwettersbach zum Bebauungsplan : Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße Am Steinhäusle Waisengarten Haulenbergstraße 10 37 14 35 8 3 4 9 35a 6 16 1 Gar Whs Gar Gar Whs Gar Ust Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs Whs Schu Gar 70474 70548/10 70548/13 70162/1 70882 70480 70163 70472 70476 70477 70548/21 70548/8 70548/12 70548/23 74334/1 70473 70475 70548/19 70548/6 70478 70479/2 70546 70479 70548/22 70482 70481 70548 70548/18 70548/20 70548/11 70548/14 70548/24 95,00 60,00 5,00 100,00 Masstab 1 : 2.000Ausgleichsflächen Gewann Waisengarten, Grünwettersbach Im Kloth Im Kloth Im Kloth 12 16 40 36 6 8a 34 32 10 38 8 6a 14 Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Schu Whs Gar Whs Whs 82154 82152 82173 82151 82158 82149/1 82169 74894 82157 75801/1 82172 82167 82159 74874 82155 82171 82170 74893 82160 82168 82153 82166 74895 82175 82150 Masstab 1 : 2.000 GrünwettersbachAusgleichsflächen Gewann Kloth, Masstab 1 : 2.000 Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Schu Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Ghs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Scheu-St Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Lagg Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Sportg Gths Gar Gar Gar Gar Wbh Schu Schu Schu Whs WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Scheu Whs Whs Gar Gar Schu Gar Wirtg Wirtg Wirtg Whs Whs Wirtg Gar Gar Stall Whs Schu Whs Whs Gar Scheu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Sporth Ghs Schu Whs Schu Gar Whs Whs Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Scheu-St Schu Schu Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Schu Schu Lagg Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar GarGar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar WGhs WGhs Whs Schu Whs Schu Schu Whs Whs Gar Whs Whs Wirtg Whs Whs Gar Fhfg Stall Gar Schu Schu Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Schu Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Schu Gar Schu Schu Whs Gar Whs Gar Whs Gar Schu Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gast Gar Schu Whs Schu WGhs Btrg Scheu Gar Whs Whs Whs Wirtg Gar Whs Gar Wirtg Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Ust Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs 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61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 10 2a 4a 16a 1a 7 1 2 19 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 2 13a 4 3 3a 4 9 7 6 2 11 4 9 4 12 14 2 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 1 8 10 7 3 12 10 7a 4 4 4 27 8 14 8 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 14 8 15 14 12 6 7a 6 5 1 29 29a 16 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 13 100 HsNr.6a 14 3 5 1 13 11 7 1 4 10 7 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 Böblinger Straße Waiblinger Straße Taubenkropf Esslinger Straße Balinger Straße Esslinger Straße Im Rodel Mittelweg Wiesenstraße Reutlinger Straße Am Berg Bergacker Reutlinger Straße Heidenheimer Straße Sigmaringer Straße Mittelweg Ob dem Tannweg Zur Ziegelhütte Bergacker Reickertstraße Heidenheimer Straße Tannweide Lindenstraße Marbacher Straße Bergacker Kreuz Tübinger Straße Ludwigsburger Straße Ludwigsburger Straße Cannstatter Straße 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 63850 73427 72182/1 72182 72181 73421/2 73422/13 73422/15 73917 73914/3 99005 73922 99013 99017 63927 63904 63984 75522 75332 75346 63901 75317 73942/1 73944 75293/1 63907 63897 63889 73945 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75515 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 75408 75406 75423/10 75301/8 75183 75305 75305/1 63870 63867 63879 73620 63859 72151/20 72151/21 73422 70081/2 73412 73915 73919/1 99004 63918 99016 63914 63912 63923 74380 74375 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 73542/2 63900 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63905 63899 63891 73967 63942 63938 63937 63935/1 63935 63933 63884 63882 75360 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63849 63875 63830 63843 63837 63846 72151/19 72182/2 70080/1 70080/3 73422/12 73425/2 73419/4 70121/10 73419/1 73914/7 73915/1 73914/4 70001/1 99012 99009 99006 63921 63910 63919 63965 63963 63958 74356 73409/3 74378 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 63944 75359 75362 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 75444 75445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 73622 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63854 63878 75084 63831 73611 75085 75087 63834 63827 63856 63860 63847 63997 64054 72151/6 73425/3 72151/4 73422/1 73420 73412/2 70074 70075 70076 73917/1 73918 73917/4 99015 73918/5 70081/3 99008 63893 63925 63959 74369 74377 75315 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 73545 73544/1 75288 75337 75301/1 63906 63892 73947 63885 63939 75363 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63838/1 63866 63864 63998 63877 73617/2 63840 63986 63823 64055 72151/5 73422/14 72151/3 73421/1 73412/1 73422/2 70078 73417 73914/2 63930 63966 63922 63964 75518 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 73949 63886 63947 63934 63880 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 73621 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63851 63876 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63826 63858 72151/7 70286 70081/1 73407/3 73924/1 73914/9 73932/1 99007 73542/1 73986 73990/1 63916 63929 63961 63931 74367 73409/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 73941 75280 75285 63908 63896 73965 73948 73943 63945 63941 63985 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63852 73619 73618/2 73617/1 73615 63841 63836 63824 64010 72151/33 73421/3 73422/17 73407/1 70073 70077 73926 99011 99010 99014 63903 63915 63913 63928 63924 63920 74379 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 73540 75291 63909 63898 63895 63890 73950 63946 63943 63936 75371 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73618/1 73616 73614 73613/2 73612 75086 63842 63828 63857 64053 73927 74166/4 63917 63926 63911 63962 63960 73409/2 74376 74348 75519 75315/3 74372 74362 74353 74355/1 73542/3 63902 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 63940 63883 63881 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63853 63861 63874 63821 63844 63855 68,00 68,00 68,00 Plotdatum: 28.11.2022 11:51:05

  • Begründung_Anlage 2_Lage der Hausanschlussräume
    Extrahierter Text

    Gar Whs Whs Whs Whs Whs Scheu-St Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Lagg Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gths Gar Gar Gar Gar Wbh Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs WhsWhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Schu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Lagg Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Badeg Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs WhsWhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Ust Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Btrg Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Scheu-St Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Sportg 12 14 8 22 3 5 20 6 3 10 4 4 3 16 6 13 15 57 37 HsNr.24 15 26 19 21 12 71 30 3 18 6 17 21 3 11 9a 9 22 8 15 26a 1 5 22 5a 12 4 18 22 19 39 15 21 18 7 17 10 65 67 10 16 9 11 18 1 5 4 5a 8 12 7 24 45 19 63 61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 7a 2 19 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 7 1 2 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 7 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 7a 4 4 4 27 8 14 8 5a 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 29 29a 16 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 8a 5 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 Böblinger Straße Waiblinger Straße Taubenkropf Esslinger Straße Balinger Straße Esslinger Straße Ulmer Straße Leonberger Straße Esslinger Straße Reutlinger Straße Reutlinger Straße Heidenheimer Straße Sigmaringer Straße Ob dem Tannweg Reickertstraße Böhmerwaldstraße Heidenheimer Straße Tannweide Lindenstraße Marbacher Straße Tübinger Straße Ludwigsburger Straße Ludwigsburger Straße Cannstatter Straße 2 1 3 4 5 6 7 gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 5,00 m+Sp GH 9,50 m+St GH 6,50 m+St GH 5,00 m + Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 6,50 m GH 9,50m+St GH 9,50m+St GH 9,50 m+St GH 9,50m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 9,50m+St GH 9,50m+St GH 6,50 m GH 6,50 m GH 9,50 m GH 6,50 m+St gr,lr a gr,lr gr,lr gr,lr P P P P P P P P P P P P P P G G G G G G G G G TGa TGa TGa TGa TGa TGa Pflegeweg Pflegeweg Pflegeweg P P P P P B1 - 227.40 m ü.NHN B3 - 238,31 m ü.NHN B4 - 247.45 m ü.NHN B5 - 249.77 m ü.NHN B6 - 253.14 m ü.NHN B7 - 255.79 m ü.NHN B2 - 233.31 m ü.NHN 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 74371 75522 75332 75346 75317 75293/1 63897 63889 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 75408 75406 75423/10 75301/8 75305 75305/1 63870 63867 63879 63859 74380 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63905 63899 63891 63935 63933 63884 63882 75360 75378 75373 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63875 63843 63846 74382 74374 74370 74356 74358 74357 74378 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 75359 75370/1 75370/1 75362 75380 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 7544475445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63878 63831 73611 75085 75087 63834 63827 63856 63860 63847 63997 64054 74369 74377 75315 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 73545 73544/1 75288 75337 75301/1 63906 63892 63885 75363 75381 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63866 63864 63877 63840 64055 74388 74368 75518 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 63886 63934 63880 75372 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63876 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63858 74370/1 74367 74356/1 73409/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 73941 75280 75285 63896 74358/1 75379 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63841 63836 63824 64010 74379 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 75291 63898 63895 63890 75371 75374 75373/1 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73614 73613/2 73612 75086 63842 63828 63857 64053 74381 74389 74376 74348 75519 75315/3 74372 74362 74353 74355/1 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 63883 63881 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63861 63874 63844 Maßstab: 1 : 2500 Lage der Hausanschlußräume Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 03.02.2021 Anlage 2 Grünwettersbach zum Bebauungsplan : Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße Versorgung / Infrastruktur Übergabepunkte / Hausanschlußräume Trafostation Plotdatum: 07.12.2022 08:23:47

  • Begründung_Anlage 3a_Übersicht Lage der Schnitte
    Extrahierter Text

    Gar Whs Whs Whs Whs Whs Scheu-St Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Lagg Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gths Gar Gar Gar Gar Wbh Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Schu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Lagg Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Badeg Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs WhsWhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Ust Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Btrg Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Scheu-St Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Sportg 12 14 8 22 3 5 20 6 3 10 4 4 3 16 6 13 15 57 37 HsNr.24 15 26 19 21 12 71 30 3 4 18 6 17 21 3 11 9a 9 22 8 15 26a 1 5 22 5a 12 4 18 22 19 39 15 21 18 7 17 10 65 67 10 16 9 11 18 1 5 4 5a 8 12 10 7 24 45 19 63 61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 7a 6 2 19 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 16 7 1 2 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 7 7 7 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 7a 4 4 4 27 8 14 8 5a 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 29 29a 33 16 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 8a 5 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 2 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 Böblinger Straße Waiblinger Straße Taubenkropf Esslinger Straße Balinger Straße Esslinger Straße Ulmer Straße Leonberger Straße Esslinger Straße Reutlinger Straße Reutlinger Straße Heidenheimer Straße Sigmaringer Straße Ob dem Tannweg Reickertstraße Böhmerwaldstraße Heidenheimer Straße Tannweide Marbacher Straße Tübinger Straße Ludwigsburger Straße Ludwigsburger Straße Cannstatter Straße 2 1 3 4 5 6 7 gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 5,00 m+Sp GH 9,50 m+St GH 6,50 m+St GH 5,00 m + Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 6,50 m GH 9,50m+St GH 9,50m+St GH 9,50 m+St GH 9,50m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 6,50 m+St GH 9,50m+St GH 9,50m+St GH 6,50 m GH 6,50 m GH 9,50 m GH 6,50 m+St gr,lr a gr,lr gr,lr gr,lr P P P P P P P P P P P P P P G G G G G G G G G TGa TGa TGa TGa TGa TGa Pflegeweg Pflegeweg Pflegeweg P P P P P B1 - 227.40 m ü.NHN B3 - 238,31 m ü.NHN B4 - 247.45 m ü.NHN B5 - 249.77 m ü.NHN B6 - 253.14 m ü.NHN B7 - 255.79 m ü.NHN B2 - 233.31 m ü.NHN 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 74371 75522 75332 75346 75317 75293/1 63897 63889 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 75408 75406 75423/10 75301/8 75305 75305/1 63870 63867 63879 63859 74380 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63905 63899 63891 63933 63884 63882 75360 75378 75373 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63875 63843 63846 74382 74374 74370 74356 74358 74357 74378 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 75359 75370/1 75370/1 75362 75380 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 75444 75445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63878 75084 63831 73611 75085 75087 63834 63827 63856 63860 63847 63997 64054 74369 74377 75315 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 73545 73544/1 75288 75337 75301/1 63906 63892 63885 75363 75381 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63866 63864 63877 63840 64055 74383 74388 74368 75518 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 63886 63934 63880 75372 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63876 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63858 74370/1 74367 74356/1 73409/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 73941 75280 75285 63896 74358/1 75379 75375 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63841 63836 63824 64010 74379 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 75291 63898 63895 63890 74359 75364 75371 75374 75373/1 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73614 73613/2 73612 75086 63842 63828 63857 64053 74381 74389 74376 74348 75519 75315/3 74372 74362 74353 74355/1 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 63883 63881 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63861 63874 63844 Schnitt 7 Schnitt 6 Schnitt 5 Schnitt 4 Schnitt 3 Schnitt 1 Schnitt 2 Maßstab: 1 : 2500 Übersicht - Lage der Schnitte Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 03.02.2021 Anlage 3a Grünwettersbach zum Bebauungsplan : Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße Plotdatum: 07.12.2022 08:26:05

  • Begründung_Anlage 3b_Querschnitte 1-7
    Extrahierter Text

    Grünmulde Weg Gehweg Grün Straße Gehweg 220 ü.NHN Bestandsgelände 231,15 ü.NHN 227,54 ü.NHN Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Schnitt 1 - Cluster 1 32,53 Grünmulde Weg Gehweg Parken Straße Gehweg 220 ü.NHN Bestandsgelände 233,88 ü.NHN 229,71 ü.NHN Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Schnitt 2 - Cluster 2 Bestandsgelände 30,58 Gehweg Straße Gehweg Parken Parken 241,21 ü.NHN 239,00 ü.NHN 220 ü.NHN Schnitt 3 - Kita Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Bestandsgelände Panoramaweg 27,61 Gehweg Straße Gehweg Parken Parken Grünmulde Weg 247,85 ü.NHN 246,15 ü.NHN Schnitt 4 - Cluster 4 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze 230 ü.NHN Grundstücksgrenze Bestandsgelände Weg 28,73 73,18 Grünmulde Weg Gehweg Baumscheibe Straße Gehweg 251,69 ü.NHN 249,53 ü.NHN Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze 240 ü.NHN Schnitt 5 - Cluster 5 Bestandsgelände 256,01 ü.NHN Weg 23,20 65,80 Grünmulde Weg Gehweg Parken Straße Gehweg 254,92 ü.NHN 253,13 ü. NHN 240 ü.NHN Schnitt 6 - Cluster 6 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Weg 37,84 92,72 Bestandsgelände Straße Parken Gehweg Weg Graben 256,77 ü.NHN 255,90 ü.NHN Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Gehweg 240 ü.NHN Schnitt 7 - Cluster 7 Bestandsgelände 261,38 ü.NHN Weg 23,83 115,70 Maßstab: 1 : 500Querschnitte 1 -7 Anlage 3 b Grünwettersbach zum Bebauungsplan : Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße Plotdatum: 11.01.2023 07:37:38

  • Begründung_Anlage 4_Zuordnung artenschutzrechtlicher Maßnahmen
    Extrahierter Text

    Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Scheu-St Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Lagg Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Sportg Gths Gar Gar Gar Gar Wbh Gar Gar Scheu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Schu Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Schu Schu Lagg Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Schu Whs Fhfg Badeg Gar Schu Schu Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Schu Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs WhsWhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Ust Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Btrg Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Scheu-St Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Sportg Gar Whs Whs Scheu Schu Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar 12 8 22 3 5 20 6 3 10 4 3 16 6 13 15 57 37 HsNr.24 15 26 19 21 12 71 30 6 17 21 3 11 9a 9 22 8 15 26a 22 5a 12 4 18 22 19 39 15 21 18 7 17 10 65 67 10 10 16 17 6 9 11 18 1 5 4 5a 8 12 7 24 45 19 63 61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 4a 2 19 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 7 12 14 2 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 7a 4 4 4 27 8 14 8 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 15 29 29a 16 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 5 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 7 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 Böblinger Straße Waiblinger Straße Taubenkropf Esslinger Straße Balinger Straße Esslinger Straße Ulmer Straße Mittelweg Reutlinger Straße Bergacker Reutlinger Straße Heidenheimer Straße Sigmaringer Straße Mittelweg Ob dem Tannweg Reickertstraße Böhmerwaldstraße Heidenheimer Straße Tannweide Lindenstraße Marbacher Straße Tübinger Straße Ludwigsburger Straße Ludwigsburger Straße Cannstatter Straße 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 63850 63904 74371 75522 75332 75346 63901 75317 73942/1 73944 75293/1 63907 63897 63889 73945 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75515 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 75408 75406 75423/10 75301/8 75183 75305 75305/1 63870 63867 63879 73620 63859 74380 74375 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 73542/2 63900 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63905 63899 63891 73967 63937 63935/1 63935 63933 63884 63882 75360 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63849 63875 63830 63843 63837 63846 63919 74356 74357 73409/3 74378 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 75359 75362 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 75444 75445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 73622 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63854 63878 63831 73611 75085 63834 63856 63860 63847 63997 74369 74377 75315 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 73545 73544/1 75288 75337 75301/1 63906 63892 73947 63885 75363 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63838/1 63866 63864 63877 73617/2 63840 64055 74368 75518 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 73949 63886 63934 63880 75372 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 73621 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63851 63876 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63858 73407/3 73542/1 74367 74356/1 73409/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 73941 75280 75285 63908 63896 73965 73948 73943 75379 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63852 73619 73618/2 73617/1 73615 63841 63836 64010 73407/1 63903 74379 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 73540 75291 63909 63898 63895 63890 73950 63936 75371 75373/1 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73618/1 73616 73614 73613/2 73612 75086 63842 63828 63857 74381 73409/2 74376 74348 75519 75315/3 74372 74362 74353 74355/1 73542/3 63902 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 63883 63881 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63853 63861 63874 63844 63855 2 1 3 4 5 6 7 Maßstab: 1 : 2500 Zuordnung artenschutzrechtlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 03.02.2021 Anlage 4 Grünwettersbach zum Bebauungsplan : Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße Kein Eingriff öff. Flächen - Erschließungsbeitragsfähig 3.592 qm öff. Flächen - nicht Erschließungsbeitragsfähig 9.439 qm Flächen auf denen WA oder GBF festgesetzt ist 31.559 qm Plotdatum: 07.12.2022 08:27:53

  • Begründung_Anlage 5_Rahmenplan
    Extrahierter Text

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2023/0050 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße “, Karlsruhe-Grünwettersbach Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Wettersbach 07.02.2023 2 x Planungsausschuss 09.02.2023 x Gemeinderat 28.02.2023 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 9). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 3,82 Mio. Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: ca. 1,54 Mio. Euro (Erschließungsbei- träge, Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen) Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ OR Wettersbach, durchgeführt am 07.02.2023 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Anlass, Ziele und Inhalte der Planung Die Hauptbestandteile des insgesamt circa 9,1 Hektar großen Plangebietes befinden sich am nordöstli- chen Ortsrand von Grünwettersbach. Mit Ausnahme einzelner räumlich abgetrennter Ausgleichsflä- chen erstreckt sich der zusammenhängende Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Wesentlichen auf unbebaute Arrondierungsflächen im Außenbereich, welche in einem städtebaulich-räumlichen Zu- sammenhang mit der die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße einseitig flankierenden klein- teiligen Wohnbebauung stehen. Der eine Teilbereich spannt sich östlich der Esslinger Straße zwischen der Kreuzung mit der Heidenheimer Straße im Norden und der Heinz-Barth-Grundschule im Süden auf, der andere Teilbereich westlich der Heidenheimer Straße auf dem Sportplatz des ASV Grünwet- tersbach und den südwestlich angrenzenden Flächen vor dem denkmalgeschützten Friedhof. Maßgeb- lich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfes, auf den insoweit verwiesen wird. Vor dem Hintergrund einer anhaltend großen Nachfrage nach Wohnraum insbesondere für Familien mit Kindern sieht die Planung vor, den vorhandenen Siedlungsbereich behutsam und maßvoll in den angrenzenden Außenbereich zu erweitern, um dort die planungsrechtlichen Grundlagen für neue Wohnbauvorhaben und das Wohnen ergänzende Nutzungen zu schaffen. Das durch die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße vollständig erschlossene Plangebiet beherbergt bisher landwirt- schaftlich genutzte Ackerflächen, ökologisch wertvolle Streuobstwiesen, Grünland und einen Sport- platz des ASV Grünwettersbach. Diese Flächen sollen entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung umgenutzt und unter angemessener Berücksichtigung der hiervon betroffenen Umweltbelange einer möglichst qualitätsvollen und zugleich flächenschonenden Bebauung zugeführt werden. Entspre- chende planerische Vorkehrungen stellen sicher, dass trotz der räumlichen Nähe zur Autobahn A8 und der anspruchsvollen Topographie gesunde Wohnverhältnisse entstehen werden. Insgesamt wird so eine angemessene städtebauliche Abrundung des Ortsrandes angestrebt, die mit Rücksicht auf Kuba- tur, Höhe und Körnung der umgebenden Wohnbebauung den heutigen Anforderungen an Dichte und Lärmschutz entspricht und gleichzeitig freiräumliche Qualitäten bietet. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde auf der Basis eines von dem Planungsbüro SCHÖFFLER.stadt- planer.architekten erstellten Rahmenplanes (siehe Anlage 5 zur Planbegründung) erarbeitet, der wie- derum als Weiterentwicklung aus einer von der Stadt Karlsruhe ausgelobten Planungskonkurrenz her- vorgegangen ist. Der Rahmenplan wurde in einem umfassenden Beteiligungsprozess von interessierten Bürgerinnen und Bürgern mitgestaltet. 1. Bestandsaufnahme Der gültige Flächennutzungsplan 2030 das Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt bereits einen Großteil derjenigen Bereiche, die in dem Bebauungsplan für die Entwicklung von Wohnbauflächen entlang der Esslinger Straße und der Heidenheimer Straße vorgesehen sind, als Wohnbauflächen dar. Soweit durch die Planung in geringen Umfang auch Flächen in Anspruch genommen werden, die der- zeit in dem Flächennutzungsplan als Erweiterungsfläche Schule und landwirtschaftliche Fläche darge- stellt sind, kann nach Mitteilung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe davon ausgegangen werden, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die geringfügigen Ab- weichungen nicht beeinträchtigt wird. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ermöglicht es in diesem Fall, den Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen. Das Plangebiet gehört zum Naturpark „Schwarzwald Mitte / Nord“. Es wird überwiegend durch land- wirtschaftliche Ackerflächen, Streuobstwiesen und Grünland mit vereinzelten Gebüschen sowie Feld- gehölzen geprägt. An der Heidenheimer Straße auf der Höhe der Kreuzung mit der Esslinger Straße befindet sich der Sportplatz des ASV Grünwettersbach mit Vereinsgebäuden. – 3 – Die vorhandenen Streuobstwiesen haben durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit Wirkung vom 1. März 2022 den Schutzstatus gesetzlich geschützter Biotope erhalten. Des Weiteren befindet sich in dem Plangebiet östlich der Kreuzung Esslinger Straße und Heidenheimer Straße eine als Biotop kartierte und entsprechend geschützte Feldhecke. Das Ingenieurbüro Mailänder Consult war von der Stadt Karlsruhe mit einer Bestandserfassung und Bewertung des Umweltzustandes im Plangebiet vor und nach Umsetzung der Planung sowie mit einer artenschutzrechtlichen Beurteilung der im Plangebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten beauf- tragt worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden in einem naturschutzfachlichen Beitrag vom 11. November 2022 schriftlich niedergelegt. Ein Lebensraum mit besonderer Bedeutung für Flora und Fauna im Plangebiet ist danach insbesondere der Streuobstbestand an der Esslinger Straße mit einem großen Angebot an Baumhöhlen. Er dient als Quartier für Fledermäuse, als Brut- und Nahrungshabitat für Vögel sowie als Lebensraum für Reptilien, Kleinsäuger und Insekten. Bedeutsam sind ferner die Streuobstbestände und Gärten an der Heidenhei- mer Straße in ihrer Funktion als Brut- und Nahrungsraum für Vögel, hochwertiges Jagdgebiet für Fle- dermäuse sowie ebenfalls als Lebensraum für Reptilien, Kleinsäuger und Insekten. Ebenfalls als wert- voller Lebensraum für Reptilien, Brut- und Nahrungshabitat für Vögel sowie Lebensraum für Kleinsäu- ger und Insekten wurden schließlich die im Plangebiet vorhandenen Heckenzüge mit angrenzenden Saumbereichen identifiziert. Die Gehölzflächen, sowohl Streuobstwiesen als auch Feldgehölze und Feldhecken, besitzen zudem insgesamt eine ausgleichende Wirkung auf das lokale Klima. Demgegen- über wird den Ackerflächen und dem Sportplatzgelände keine oder nur eine geringe Funktion für den Biotopverbund und die biologische Vielfalt zugeschrieben. Als einzige Reptilienart war bei Erhebungen im Gelände die streng geschützte Zauneidechse gefunden worden. Im Bereich der Avifauna konnten im Zuge von Kartierungen insgesamt 29 geschützte Vogel- arten nachgewiesen werden, von denen 25 im Untersuchungsraum und/oder in direkt angrenzenden Bereichen brüten. Schließlich wurden auch noch vier Fledermausarten sicher festgestellt, die be- stimmte Bereiche des Plangebietes als Jagdhabitat und möglicherweise auch als Sommerquartier nut- zen. Die Teilfläche entlang der Esslinger Straße ist nach Norden und zur Straße hin abschüssig und durch abströmendes Oberflächenwasser bei Starkregen gefährdet. Das Gleiche gilt für das Teilgebiet an der Heidenheimer Straße, welches ein Gefälle nach Südwesten aufweist. Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes befinden sich überwiegend im Pri- vateigentum. Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist die Durchführung eines Umlegungsverfahrens erforderlich. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Gemeinderates über die Anordnung der Umle- gung vom 15. November 2022 (Beschlussvorlage Nr. 2022/2187) verwiesen. Das Plangebiet ist erheblich durch Verkehrslärm von der nahegelegenen Autobahn A8 belastet. Des Weiteren wirkt Gewerbelärm von der benachbarten Gaststätte Tannweg auf das Plangebiet ein. Die bestehenden und geplanten Sportanlagen in der näheren Umgebung stellen ebenfalls eine in der Pla- nung zu berücksichtigende Lärmquelle dar. Überdies ist das Plangebiet durch die in Luftlinie rund 200 Meter entfernte Autobahn A8 erhöhten Feinstaub- und Stickstoffbelastungen ausgesetzt. In dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung der Stadt Karlsruhe werden große Teile des Plangebietes als Freifläche mit Kaltluftlieferung dargestellt. Im Bereich entlang der Esslinger Straße sind dort Potenzialflächen für klimaoptimierte Nachverdichtung sowie klimaoptimierte Bebauung vorgese- hen. Gleichzeitig dienen diese Flächen als Einwirkungsbereich für Kaltluft. – 4 – 2. Planungskonzept Mit dem Planungskonzept wird die Errichtung eines neuen Wohnquartiers mit einer Mischung ver- schiedener Wohnformen, einer fünfgruppigen Kindertagesstätte und akzessorischen Nutzungen ange- strebt. Das Wohnquartier gliedert sich in insgesamt sieben Einzelquartiere („Cluster“), von denen sechs als Wohnhöfe mit einer offenen Blockrandstruktur und eines als Gemeinbedarfsfläche ausgebil- det sind. Innerhalb der Wohnhöfe sollen sich Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit Mehrfamili- enhäusern zu strukturell durchmischten Nachbarschaften zusammenschließen. Diese Quartiersstruktur ermöglicht es, trotz einer relativ geringen überbauten Grundfläche eine angemessene, den Vorgaben des Flächennutzungsplanes genügende städtebauliche Dichte zu erreichen und gleichzeitig dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen. Alternativen zu der geplanten Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen wurden bei der Standortwahl für das Plangebiet geprüft. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine Ausweisung von Bauland in Wet- tersbach zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs in dem hier beabsichtigten Umfang man- gels ausreichender Innenentwicklungspotenziale nicht ohne den Entzug von landwirtschaftlichen Flä- chen möglich ist. Der jetzige Standort wurde bereits für eine größtmögliche Schonung der landwirt- schaftlichen Belange optimiert. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ bestimmt. Die Gebietsfestsetzung WA erfolgt hier mit der Einschränkung, dass die ansonsten im Wege einer Ausnahme zulassungsfähi- gen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sind. Soweit der Bebauungsplan auch das im Eigentum des ASV Grünwettersbach stehende und bislang als Sportanlage genutzte Grundstück Flurstück Nr. 75183 mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant, ist darauf hinzuweisen, dass die zukünftige Nutzung des Grundstücks mit dem Verein im Vorfeld ab- gestimmt wurde. Der Verein plant nach eigenen Angaben daher eine zeitnahe Verlagerung seiner Sportflächen an der Heidenheimer Straße. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch unterschiedliche Festset- zungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Die eben- falls festgesetzte Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EG OKFF) dient als unterer Bezugspunkt für die Er- mittlung der zulässigen Gebäudehöhe. Unter bestimmten im Bebauungsplan definierten Vorausset- zungen sind Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhen unter anderem durch Staffel- und Split- levelgeschosse sowie durch Solaranlagen zulässig. Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,3 wird der in der BauNVO vorgesehene Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete unterschritten. Gleichwohl ist es zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich, einen höheren Versiegelungsgrad der Grundstücke bis zu einer GRZ von 0,6 für den Fall zuzulassen, dass die Überschreitung aus der Un- terbauung der Grundstücke durch die Tiefgaragen oder aus oberirdischen Nebenanlagen resultiert. Die zulässige Bauweise wird innerhalb des Plangebietes in unterschiedlicher Weise festgesetzt, um in Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes verschiedene Bauformen zu ermöglichen. Soweit abwei- chende Bauweisen festgesetzt werden, dient dies dazu, eine gewünschte Reihenhausbebauung mit kleineren Grundstückszuschnitten zu ermöglichen, was insbesondere jungen Familien zugutekommen soll. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Bau- grenzen definiert. An ein Gebäude angebaute Terrassen dürfen diese nach den textlichen Festsetzun- gen ausnahmsweise überschreiten. Oberirdische Nebenanlagen dürfen zwecks Erhaltung von Freiräu- men mit einer hohen Aufenthaltsqualität grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen errichtet werden, soweit der Bebauungsplan keine Ausnahmen für bestimmte Arten von Ne- benanlagen ausdrücklich vorsieht. – 5 – Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Esslinger Straße und die Heidenheimer Straße, von wo aus auch die Gemeinschaftstiefgaragen in den einzelnen Clustern angefahren werden können. Eine Anbindung des Plangebietes an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht durch die Bushaltestelle „Heinz-Barth-Schule“ in der Esslinger Straße und die fußläufig in etwa fünf Minuten von Cluster 1 und etwa zehn Minuten von Cluster 7 erreichbare Bushaltestelle „Grünwettersbach Mitte“ in der Wiesenstraße. Für den ruhenden Verkehr gilt, dass private Kfz-Stellplätze außer in Cluster 3 (Gemeinbedarfsfläche) ausschließlich in Gemeinschaftstiefgaragen untergebracht werden dürfen. Um dem Parkdruck im Um- feld nicht zu erhöhen und dem realen Verkehrsverhalten in Grünwettersbach gerecht zu werden, wer- den ein Kfz-Stellplatz je Wohnung und, insofern abweichend von der Landesbauordnung, mindestens zwei Stellplätze pro Wohngebäude verlangt. Fahrradstellplätze werden grundsätzlich auf den überbau- baren Grundstücksflächen und in den Gemeinschaftstiefgaragen verortet, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch außerhalb der Baufenster auf den von einer Tiefgarage unterbauten Flä- chen errichtet werden. Die Planung beinhaltet ein Begrünungskonzept, mit dem wohnungsnahe attraktive Grün- und Freiflä- chen geschaffen sowie die Einbindung in den umgebenden Landschaftsraum erreicht werden soll. Vorgesehen sind unter anderem Dach- und Fassadenbegrünungen sowohl für Haupt- als auch für Ne- benanlagen, die Pflanzung von insgesamt 182 neuen Bäumen (bei notwendigem Wegfall von 153 Bäumen im Bestand) sowie Pflanzbindungen für insgesamt 36 erhaltenswerte Bäume. Das Plangebiet soll beispielhaft für das Erreichen der Karlsruher Klimaschutzziele (Klimaneutralität bis zum Jahr 2040) stehen. Zu diesem Zweck hat das Ingenieurbüro Team für Technik im Auftrag der Stadt Karlsruhe ein quartiersbezogenes Energiekonzept erarbeitet, das den Bauwilligen vor allem Mög- lichkeiten aufzeigt, wie sie ihr Gebäude energetisch und wirtschaftlich sinnvoll mit erneuerbaren Ener- gien versorgen können. Die Ergebnisse des Energiekonzeptes sind im Rahmen der planungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in die Planung eingeflossen und werden auch Eingang in die geplante Kon- zeptvergabe städtischer Grundstücke finden. Soweit im Übrigen verbindliche Regelungen energeti- scher Standards im Bebauungsplan aufgrund des Angebotscharakters der Planung ausscheiden, hat das Energiekonzept nur Empfehlungscharakter. In örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hin- sichtlich zulässiger Dachformen, technischer Dachaufbauten, Fassaden, Werbeanlagen, Solaranlagen, Nebenanlagen und Einfriedungen gestellt. Um den von der Planung berührten Umweltbelangen Rechnung zu tragen, wurden wie teilweise be- reits erwähnt entsprechende Fachgutachten eingeholt, die sich mit den spezifischen Auswirkungen der Planung befassen. Zu nennen sind hier die durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die betroffenen Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes. Die inso- weit zu erwartenden Konflikte können weitgehend schon auf der Planungsebene durch entspre- chende Festsetzungen gelöst werden. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, besteht an sich gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich der durch ihn ermög- lichten Eingriffe in Natur und Landschaft. Gleichwohl wurden diese Eingriffe in dem bereits erwähnten naturschutzfachlichen Gutachten des Ingenieurbüros Mailänder Consult in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz bewertet und mit Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen unterlegt. Der Bebauungsplanentwurf enthält hierfür die ge- eigneten Festsetzungen. Soweit für die Ziele und Zwecke der Planung auch mit Streuobstwiesen be- standene Flächen in Anspruch genommen werden müssen, konnte die Erteilung der hierfür erforderli- chen Umwandlungsgenehmigung gemäß § 33a Abs. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) und einer nach BNatSchG erforderlichen Ausnahmegenehmigung von der zuständigen – 6 – unteren Naturschutzbehörde bereits in Aussicht gestellt werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht mit der festgesetzten Maßnahme B1 die ersatzweise Entwicklung von Streuobstwiesen in einer Größe von mindestens 0,9 Hektar auf hierfür definierten geeigneten Flächen im Plangebiet vor. Die geforderte Flächengröße entspricht 150 Prozent der Größe der verloren gehenden Streuobstwiesenbestände. Diese Überkompensation ist geeignet, den Funktionsverlust des Bestandes zu kompensieren. Die Belange des Artenschutzes wurden ebenfalls durch das Ingenieurbüro Mailänder Consult unter- sucht. Das bereits erwähnte naturschutzfachliche Gutachten schließt diesbezüglich mit der Erkenntnis, dass ein Konfliktpotenzial im Sinne einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit für Brutvögel, Fleder- mäuse, die Zauneidechse und die Schlingnatter vorhanden ist oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Durch Umsetzung bestimmter Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann jedoch vermieden werden, dass bei der Realisierung von Bauvorhaben die ar- tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aus- gelöst werden und ein dauerndes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes bilden. Die emp- fohlenen Maßnahmen wurden über Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Die Stadt Karlsruhe wird die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen selbst umsetzen. Aufgrund erfolgter Zuordnung der Maßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken kann die Teilrefinanzierung im Rahmen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Kommunalabgabengesetz und Kostenerstat- tungsbeträgen gemäß § 135a bis c BauGB bei den Eigentümern beziehungsweise Vorhabenträgern erfolgen. Durch die Planung werden abwägungserhebliche Belange des Lärmschutzes berührt, die in einer schalltechnischen Untersuchung des Karlsruher Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom 28. Juli 2022 eingehend untersucht wurden. Zu berücksichtigen waren hier die Lärmeinwirkungen der umgebenden Verkehrslärmemittenten, insbesondere der Autobahn A8, auf die geplanten Nutzungen, ferner die Im- missionen von externem Gewerbe-, Sportanlagen- und Freizeitlärm und schließlich der Einfluss von Geräuscherzeugungen innerhalb des Plangebietes auf das Umfeld. In einer Variantenuntersuchung wurde dabei auch geprüft, wie sich ein etwaiger Verbleib des Sportplatzes des ASV Grünwettersbach auf die geplanten Nutzungen auswirken würde. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Lärmeintrag aus Verkehr in Teilbereichen des Plangebietes sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vor allem für die der Autobahn A8 zuge- wandten Fassaden überschreitet, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, die hier in Form von gedämmten Außenbauteilen umgesetzt werden können. Der Bebauungsplanentwurf enthält eine entsprechende Festsetzung mit Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Ab- hängigkeit von festgesetzten Lärmpegelbereichen. Bezüglich des Sportanlagenlärms wird in dem Gut- achten festgestellt, dass bei Umsetzung der vom ASV Grünwettersbach beabsichtigten Standortverla- gerung aus dem Plangebiet heraus keine maßgeblichen Beeinträchtigungen oder unzumutbaren Lärm- belastungen für die geplanten Nutzungen zu erwarten sind. Sollte die Sportanlage wider Erwarten auf Dauer an dem jetzigen Standort bestehen bleiben, lassen sich die insoweit ermittelten Lärmkonflikte durch die im Gutachten aufgezeigten organisatorischen Maßnahmen lösen. Letzteres gilt auch für Freizeitlärm, der insbesondere von regelmäßigen Veranstaltungen auf dem Multifunktionsplatz der Heinz-Barth-Grundschule ausgeht. Die Prognose des Verkehrslärms aufgrund zusätzlicher Verkehrser- zeugung hat ergeben, dass im Umfeld des Plangebietes keine relevanten Mehrbelastungen auftreten werden. Durch die zu erwartende Gleichverteilung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf verschie- denen Straßenzügen ist nur mit geringfügigen Erhöhungen der Lärmbelastungen zu rechnen und in Teilbereichen sogar mit einer verringerten Lärmbelastung durch die zusätzliche Abschirmungswirkung der neu errichteten Baukörper. Schließlich wurden durch das Stadtplanungsamt auch die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrs- situation in Grünwettersbach untersucht. Das schriftliche Gutachten vom 1. September 2021 gelangt zu dem Ergebnis, dass das neue Baugebiet selbst in einem Worst-Case-Szenario insgesamt nur geringe Zusatzverkehre auslöst. Die daraus resultierenden Gesamtverkehrsmengen können problemlos abge- wickelt werden. – 7 – II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Der Planungsausschuss hat sich zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2021 mit der Planung inhaltlich auseinandersetzt und den förmlichen Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungs- plan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 2021/1100). Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß den §§ 13a, 13b BauGB aufgestellt. Er begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Außenbereichsflächen im unmittelbaren räumli- chen Anschluss an den bebauten Innenbereich und setzt eine zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmetern fest. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, einen ansonsten nach § 2a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht zu erar- beiten und die Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben dargelegt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer erweiterten Darlegung der Planung in der Ausgabe der StadtZeitung vom 7. Mai 2021 sowie auf der städtischen Internetseite statt. In der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 2. Juni 2021 bestand die zuvor angekündigte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Überdies wurde der Abruf einer Video-Präsenta- tion über das Internet angeboten. Interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten sich so über die allge- meinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äußern. In zahlreichen Stellungnahmen setzten sich die Bürgerinnen und Bürger kritisch mit den verkehrlichen Auswirkungen der Planung, insbesondere der zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der Landstraße L623, auseinander, des Weiteren mit dem Bedarf an zusätzlichen Kfz-Stellplätzen, der An- bindung des Plangebietes an den ÖPNV, dem Wohnraumbedarf in Grünwettersbach, einem vermeint- lichen „Etikettenschwindel“ hinsichtlich der geplanten WA-Festsetzung, den im WA zulässigen Nut- zungen, der städtebaulichen Dichte, dem geplanten Maß der baulichen Nutzung im Verhältnis zur Umgebung (Gebäudehöhen/Geschossigkeit, Einfügen der zulässigen Bebauung in das Ortsbild und den Landschaftsraum), der Lärmbelastung innerhalb des Plangebietes und in der Umgebung, der Be- lastung durch Luftschadstoffe, der Flächenversiegelung beziehungsweise dem Verlust von Grünflächen im Außenbereich, dem Verlust landwirtschaftlich genutzter Flächen, den Auswirkungen auf das lokale Klima, den Auswirkungen auf die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Regen- und Schmutz- wasser), den Auswirkungen auf das Grundwasser, den durch die Planung betroffenen Artenschutzbe- langen, den Erschließungskosten, der Abfallentsorgung und schließlich mit dem geplanten Abstand der Baubereiche zum Friedhof sowie der Wahrung der Friedhofsruhe. Teilweise wurde die Schaffung von kleineren und bezahlbaren Wohnungen angeregt. Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden in der als Anlage 1 beigefügten Sy- nopse zusammengefasst und den wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenübergestellt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 12. Mai bis zum 14./18. Juni 2021 durchgeführt. Im Fall des Landesamtes für Denkmalpflege wurde eine zunächst unterbliebene Beteiligung in der Zeit vom 1. Juni bis 2. Juli 2021 nachgeholt. Es gingen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND, LNV und NABU), des Bundesamtes für Infra- struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Deutschen Telekom, des Forstam- tes, der unteren Jagdbehörde, des Polizeipräsidiums Karlsruhe, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Landes- amtes für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart, des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Referat 21 (Raumordnung), des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein, der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, und des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde, Bo- denschutzbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, Abfallrechts- und Altlastenbehörde sowie Wasserbehörde ein. – 8 – Von den Naturschutzverbänden wurde insbesondere Kritik an der Einbeziehung von Außenbereichsflä- chen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB geäußert und eine vermeintliche Umgehung der Abwägung und Kompensation umweltbezogener Eingriffe kritisiert. Tatsächlich wurden die be- troffenen Belange jedoch umfassend ermittelt und in einem ausführlichen naturschutzfachlichen Gut- achten in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz bewertet. Auch sieht der vorlie- gende Bebauungsplan in gleicher Weise wie ein im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellter Bebauungsplan umfassende Ausgleichsmaßnahmen vor, die zugleich dem Erhalt der biologischen Viel- falt dienen und über planungsrechtliche Festsetzungen gesichert werden. Soweit von den Natur- schutzverbänden der Flächenverbrauch mit einem Verlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung von Standortalternativen sowohl unter dem Gesichtspunkt eines möglichst schonenden Umgangs mit Grund und Boden als auch mit Blick auf die Umwidmungssperrklausel des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB stattgefunden hat. Für die Umsetzung der Planungsziele wird der Verlust solcher wertvollen Flächen auf das absolut notwen- dige Maß beschränkt. Gleichzeitig findet insbesondere durch die Entwicklung neuer Streuobstwiesen- bestände eine Aufwertung bestehender Flächen in erheblichem Umfang statt. Im Ergebnis wurden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Planung geäußert. Teilweise konnten vorgebrachte Anregungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen in der als Anlage 2 beigefügten Synopse verwiesen. III. Ergänzende Erläuterungen zur CO 2 -Relevanz Neubebauungen haben per se negative Auswirkungen auf das Klima. Für das geplante neue Bauge- biet wurde jedoch ein Energiekonzept erstellt, welches den Nachweis erbringt, dass das Gebiet klima- neutral entwickelt werden kann. Diese Empfehlungen werden den Bauwilligen an die Hand gegeben. Sie zeigen auf, dass eine energieoptimierte Bauweise mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Ener- gien auch wirtschaftlich darstellbar ist. So wird auf eine Klimaneutralität hingewirkt. Zur Anpassung an das Klima sind überdies Festsetzungen vorgesehen, mit denen ein hoher Grünanteil im Plangebiet angestrebt wird. Flankiert werden diese durch die Festsetzung von Pflanzgeboten, Pflanzbindungen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen. Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verlangt beim Neubau von Wohngebäuden seit dem 1. Mai 2022, dass auf allen für eine Solarnutzung geeigneten Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung oder alternativ solarthermische Anlagen zur Wärmeerzeugung installiert werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf trägt dem Rechnung, indem er ergänzend zu der festgesetzten Dachbegrünung Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zu solarthermischen Nutzung für zulässig erklärt, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesent- lich beeinträchtigt werden. IV. Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen Zur Umsetzung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Stadt Karlsruhe eine Reihe investiver Maßnah- men durchzuführen. Im Einzelnen wird hierzu auf Ziffer 11. der Planbegründung verwiesen. Die ermit- telten Kosten für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen inklusive Beleuchtung und Entwäs- serung belaufen sich auf circa 2,04 Millionen Euro. Hinzu kommen Kosten für öffentliche Grünflächen, Baumpflanzungen und Grünmulden in Höhe von circa 1,04 Millionen Euro. Für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und die Bereitstellung von Ausgleichsflächen sind weitere Kosten in Höhe von circa 744.000 Euro zu veranschlagen. Soweit es sich bei den vorgenannten Kostenarten um beitragsfähigen Erschließungsaufwand handelt, wird die Stadt Karlsruhe von den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge erheben, wobei ein städtischer Eigenanteil von fünf Prozent zu berücksichtigen ist. Des Weiteren sind die von der Stadt – 9 – Karlsruhe aufgewendeten Kosten für die Umsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen im Umfang der erfolgten Zuordnung zur Gesamtheit der Eingriffsgrundstücke von den Grundstückseigen- tümern zu erstatten. Insgesamt verbleiben am Ende überschlägig ermittelte Kosten in Höhe von circa 2,28 Millionen Euro bei der Stadt Karlsruhe (siehe Ziffer 11.4 der Planbegründung). Von der Zusammenstellung ausgenommen sind Kosten für den Bau einer fünfgruppigen Kindertages- stätte auf der entsprechend ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche. Da dieses Bauvorhaben später Ge- genstand eines Planungswettbewerbes werden soll, existiert hierfür bislang weder ein Vorentwurf noch eine bezifferte Kostenschätzung. Ebenfalls nicht bezifferbar sind derzeit noch die Folgekosten für dauerhafte Pflege- und Unterhal- tungsmaßnahmen. Sämtliche zuvor erwähnten Kosten sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage und der hier zu treffenden Entscheidung. Stand heute stehen im Sammelansatz der Erschließungsmaßnahmen im Tiefbauamt 50.000 Euro in 2023 und 150.000 Euro in 2024 als Budget für die Östliche Esslinger Straße (Entwässerung, Verkehrs- flächen, Beleuchtung) zur Verfügung. Die Ausfinanzierung i. H. v. insgesamt 2,04 Mio. Euro ist weiterhin über den Sammelansatz ohne zusätzliche Mittel zu gewährleisten. Zur Begrünung durch das Gartenbauamt wären insgesamt 1,04 Mio. Euro zusätzliches Budget ab dem Haushaltsjahr 2024 ff. erforderlich. Weiter sind für die Ausgleichsmaßnahmen nach dem BauGB insgesamt 744.000 Euro komplett vorzufinanzieren. Nach dem Rückersatz ist mit Restkosten i. H. v. circa 161.000 Euro zu rechnen. Die aufgeführten Maßnahmen sind entsprechend den finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Hierüber ist abschließend im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen zu entscheiden. V. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vor- bereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Östlich Esslin- ger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“, Karlsruhe-Grünwettersbach vom 30. April 2021 in der Fassung vom 22. November 2022 wie- dergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Ortschaftsrat Wettersbach: Der Ortschaftsrat Wettersbach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Planungsaus- schuss die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenhei- mer Straße und Ludwigsburger Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“, Karlsruhe-Grünwet- tersbach mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. – 10 – Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 30. April 2021 in der Fassung vom 22. November 2022 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Pla- nung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.

  • Festsetzungen
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    Bebauungsplan „Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und Heidenheimer Straße und Teilbereich Heidenheimer Straße“, Karlsruhe- Grünwettersbach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - (1) - 2 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................. 3 1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ....................................................... 5 4. Stellplätze und Garagen ....................................................................................... 6 5. Nebenanlagen ...................................................................................................... 6 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Boden, Natur und Landschaft............................................................................... 6 7. Pflanzgebote und Pflanzerhaltungsgebote ........................................................... 9 8. Artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen ..................................................................................... 10 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................... 14 10. Schallschutz ....................................................................................................... 14 II. Örtliche Bauvorschriften ................................................................................. 16 1. Dachgestaltung .................................................................................................. 16 2. Fassadengestaltung ........................................................................................... 16 3. Werbeanlagen und Automaten........................................................................... 16 4. Solaranlagen ...................................................................................................... 17 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen .................................................................... 17 6. Nebenanlagen .................................................................................................... 18 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen . 18 8. Erhöhung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen ....... 18 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) ..................................................................................................... 19 (1) - 3 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen: Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S.416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: ▪ Wohngebäude, ▪ Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ▪ Anlagen für Verwaltungen, ▪ Gartenbaubetriebe, ▪ Tankstellen 1.2 Fläche für Gemeinbedarf „KiTa“ (GBF) Zulässig sind nur: ▪ Anlagen zur Kinderbetreuung 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH), die maximale Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (EG OKFF), die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) bestimmt. Maßgebend sind die Eintragungen im (1) - 4 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Als Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen der Oberkante der Attika und der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens. Es gelten die Einträge der Gebäudehöhen in der Planzeichnung. Die maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ergibt sich aus den Einträgen in die Planzeichnung. Sie beschreibt das Maß zwischen unterem Höhenbezugspunkt und der Oberkante des fertiggestellten Erdgeschossfußbodens. Der untere Höhenbezugspunkt ist die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzte NHN- Bestandshöhe pro Cluster (B1 bis B7) an der „Esslinger Straße“ beziehungsweise „Heidenheimer Straße“. Die in der Planzeichnung eingetragenen Gebäudehöhen dürfen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m überschritten werden, sofern diese mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Durch Absturzsicherungen an Dachterrassen dürfen die in der Planzeichnung eingetragenen Gebäudehöhen bis zu einer maximalen Höhe von 1,1 m überschritten werden. Dies gilt nicht für Absturzsicherungen an Dachterrassen, die sich auf den Dachflächen von obersten Geschossen befinden. Ein zusätzliches Staffelgeschoss, dessen Geschossfläche bis zu maximal 75% der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses beträgt, ist nur in den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit „StG“ gekennzeichneten Bauflächen zulässig. Für ein solches Staffelgeschoss dürfen die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Gebäudehöhen um 3,0 m überschritten werden. Eine weitergehende Überschreitung ist nur durch Solaranlagen und betriebsbedingte technische Aufbauten (wie z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig. In den mit „Sp“ gekennzeichneten Bauflächen darf die Gebäudehöhe für die Ausbildung von Splitlevelgeschossen und Galerien um bis zu 1,5 m überschritten werden. Die auf diese Weise überschreitenden Bauteile müssen um mindestens 5,0 m von der Gebäudeaußenwand an der Esslinger Straße beziehungsweise der Heidenheimer Straße zurückversetzt und bündig mit den sonstigen Gebäudeaußenwänden sein. Eine weitergehende Überschreitung ist nur durch Solaranlagen und betriebsbedingte technischen Aufbauten (wie z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig. (1) - 5 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Nur durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) um bis zu 0,3 überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Abweichende Bauweise 1 In den Bereichen, für die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans die abweichende Bauweise 1 festgesetzt ist, gilt abweichend zur geschlossenen Bauweise, dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind, soweit das Baufenster eine Grenzbebauung zulässt. 3.2 Abweichende Bauweise 2 In den Bereichen, für die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans die abweichende Bauweise 2 festgesetzt ist, gilt abweichend zur geschlossenen Bauweise, dass Gebäude ohne Abstand zur vorderen und hinteren Grundstücksgrenze zu errichten sind, soweit das Baufenster eine Grenzbebauung zulässt. Beispielskizze zu vorderen und hinteren Grundstücksgrenzen in Cluster 2 3.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen entsprechend dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans bestimmt. Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch an ein Gebäude angebaute Terrassen überschritten werden, sofern die Tiefe der Terrasse 2,5 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) nicht überschreitet und sofern dem von der Überschreitung betroffenen Bereich der Baugrenze keine Baugrenze eines anderen Baufensters in einem Abstand von weniger als 10,0 m gegenüberliegt. (1) - 6 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße 4. Stellplätze und Garagen Private Kfz-Stellplätze sind nur in unterirdischen Gemeinschaftsgaragen (GGau) zulässig. Die unterirdischen Gemeinschaftsgaragen sind den jeweiligen Clustern zugeordnet. Unterirdische Gemeinschaftsgaragen (GGau) sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Ein- und Ausfahrtsrampen. In Cluster 3 dürfen notwendige Stellplätze auch oberirdisch innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 und Abs. 1a BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den in der Planzeichnung hierfür vorgesehenen Flächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind: Wege und Zufahrten, Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, Einfriedungen und notwendige Kinderspielplätze. Ausnahmsweise können auch Stützmauern außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zur Höhenangleichung des umgebenden natürlichen Geländeniveaus zugelassen werden. Bis zu maximal einem Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze können oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden, sofern sie sich vollständig auf der durch eine Tiefgarage unterbauten Fläche befinden. Fahrradstellplätze dürfen auch innerhalb der Tiefgarage untergebracht werden. Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Bereiche zulässig. Wärmepumpen sind jedoch ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der unterirdischen Gemeinschaftsgaragen (GGau) zulässig. 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft Alle nachfolgenden Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Soweit im Folgenden keine Pflanzlisten verbindlich vorgegeben werden, können Listen geeigneter Pflanzen sowie Empfehlungen zu Pflanzungen aus Ziffer 12 der Hinweise B entnommen werden. 6.1 Dachbegrünung Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Neigung sind zu begrünen. (1) - 7 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Auch die Dächer der Zu- und Abfahrtsrampen der unterirdischen Gemeinschaftsgaragen sind zu begrünen. Die geschlossene Vegetationsdecke ist dauerhaft zu gewährleisten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb der Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat hat mit einer Mischung aus Kräutern nach folgender Liste zu erfolgen: Kräuter Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Die Flächen für technische Dachaufbauten mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen und solarthermischen Anlagen zur Wärmeerzeugung dürfen 15 % der gesamten zusammenhängenden Dachfläche nicht überschreiten. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zu solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. 6.2 Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Abfallbehältereinhausungen, Fahrradabstellanlagen und (1) - 8 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Trafostationen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die geschlossene Vegetationsdecke ist fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Einsaat erfolgt aus Kräutern aus der vorstehenden Liste Ziffer I.6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Abfallbehältereinhausungen, Fahrradabstellanlagen, Stützmauern ab 1,5 m Höhe und Trafostationen sind flächig mit ausdauernden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Alternativ ist eine Bepflanzung mit geschnittenen Hecken aus heimischen, laubabwerfenden Laubgehölzen unmittelbar vor der zu begrünenden Wandfläche zulässig. Fenster, Türen und Belichtungsflächen sind von dieser Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen. 6.3 Begrünung von unterirdischen Gemeinschaftsgaragen Die nicht überbauten Dachflächen von unterirdische Gemeinschaftsgaragen (GGau) und anderen baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind dauerhaft und vollständig zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1,0 m im Radius von mindestens 3,5 m rings um den Stamm zu erhöhen. Zur Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstrag- schicht) ist ortseigenes, soweit geeignet oder ortsähnliches, kulturfähiges Bodenmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushaltigem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 cm herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderungen für eine Bauwerksbegrünung erfüllt sind. Von diesen Regelungen ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze und Pergolen. 6.4 Begrünung von Fassaden Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes sind mit ausdauernden und hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Geeignete Fassadenflächen im Sinne des Satzes 1 sind die Außenwandflächen eines Gebäudes bis zu einer Höhe von 10,0 m mit Ausnahme der Flächen von Fenster- und Türöffnungen sowie Arkaden, Balkonen, Loggien und Modulflächen von in die Fassade integrierten (1) - 9 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Photovoltaikmodulen. 6.5 Grüne Parkierung Offene Stellplätze sind durchlässig für Niederschlagswasser mit begrünbaren Fugen (z.B. als Rasenfugenpflaster) auszuführen. 6.6 Grünmulden Grünmulden sind zu begrünen und dauerhaft von jeglichen baulichen Anlagen oder Befestigungen freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen und bauliche Anlagen, die die Versickerungsfähigkeit des Oberflächenwassers verbessern. 7. Pflanzgebote und Pflanzerhaltungsgebote Alle Pflanzungen sind fachgerecht zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 7.1 Pflanzgebote Die durch Planeintrag festgesetzten Baumpflanzungen sind als mittel- und großkronige Laubbäume zu pflanzen. Im Bereich der öffentlichen Parkierung sind nur großkronige Bäume zu pflanzen. Auf den Grünflächen der Baugrundstücke und auf den öffentlichen Grünflächen sind auch großkronige Hochstammobstbäume zulässig. Vorschläge zu empfohlenen Arten sind den Hinweisen B Ziffer 12 zu entnehmen. Abweichungen von den festgesetzten Standorten für Baumpflanzungen können in begründeten Fällen (z. B. Leitungsverlegung) als Ausnahme zugelassen werden, wenn keine anderen technischen Möglichkeiten gegeben sind. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang von 18 - 25 cm zu pflanzen. Bei der Pflanzung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 cm - 250 cm Höhe. 7.2 Baumpflanzungen innerhalb befestigter Flächen Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen, davon sind 12 m² als offene Baumscheibe auszubilden. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ bei 1,5 m Tiefe je Baum zu (1) - 10 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße betragen. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist fachgerecht (siehe Hinweise B Ziffer 6) mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. 7.3 Pflanzerhaltungsgebote Die durch Planeintrag mit einem Pflanzerhaltungsgebot festgesetzten Bestandsbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und fachgerecht (siehe Hinweise B Ziffer 6) zu pflegen. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein Baum in der festgesetzten Pflanzgüte zu pflanzen. Vorschläge zu empfohlenen Arten sind den Hinweisen B Ziffer 12 zu entnehmen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen generell unzulässig. Ausnahmen sind mit dem Gartenbauamt vorab abzustimmen. 8. Artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen 8.1 Zuordnung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich von Eingriffen Die in den Ziffern I.8.2, I.8.3 und I.8.4 aufgeführten Maßnahmen werden zu 8,0 % den erschließungsbeitragsfähigen öffentlichen Verkehrsflächen, zu 21,2 % öffentlichen Flächen, deren Kosten zu Lasten der Stadt gehen und zu 70,8 % den Grundstücken, für die ein allgemeines Wohngebiet oder eine Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt ist, zugeordnet. 8.2 Artenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Maßnahme VArt1: Kontrolle der Baumhöhlen: Die Baumfällungen sind zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. Im September zuvor sind sie durch einen Fledermausexperten auf Fledermausbesatz zu kontrollieren und zu verschließen. Bei Fledermausbesatz oder, wenn dieser nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist der Verschluss so auszuführen, dass Fledermäuse aus der Höhle heraus, aber nicht wieder hineinkommen können („One-Way-Pass“). (1) - 11 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Maßnahme VArt2: Bauzeitenbeschränkung zur Baufeldräumung: Die Baufeldräumung (sowohl das Fällen von Gehölzen, das Mähen von Staudenvegetation, das Abräumen von Gehölzlagern und der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Sportheim) ist außerhalb der Brutvogelzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. Bei den Gehölzfällungen und -rückschnittmaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Bodenoberfläche nicht beschädigt wird. Die Vegetation sowie die Gehölze und Bäume sind auf eine Höhe von 10 cm über Bodenoberfläche zurückzuschneiden. Die Entnahme von Wurzelstöcken ist erst nach dem Abfang der Eidechsen VArt. 3 durchzuführen. Maßnahme VArt 3: Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes und Abfang von Reptilien aus dem Baufeld: Nach dem Gehölzrückschnitt, aber noch vor dem Erwachen der Reptilien aus der Winterruhe (d. h. bis spätestens Ende Februar) ist ein mobiler Schutzzaun für Reptilien entlang der Baufeldgrenze aufzubauen. Die Reptilienschutzzäune müssen eine Höhe von ca. 50 cm und eine glatte Oberfläche sowie einen Überkletterungsschutz aufweisen. Die Schutzzäune sind in den Boden einzugraben. Der Reptilienschutzzaun ist während der Bauphase zu erhalten. Die Funktionsfähigkeit des Reptilienschutzzaunes ist regelmäßig durch die Umweltbaubegleitung zu kontrollieren. Während der Aktivitätszeit der Reptilien müssen Eingriffsflächen durch eine fachkundige Person begangen und Reptilien abgefangen werden (Zwischen Ende März und Ende Mai). Der Abfang ist so lange zu wiederholen, bis keine Tiere mehr in den Eingriffsflächen gesichtet werden. Mindestens ein Abfangdurchgang muss im Monat August stattfinden. Die gefangenen Tiere müssen anschließend behutsam auf die hergerichteten CEF-Flächen gebracht werden. Maßnahme VArt 4: Vermeidung von Kollision von Vögeln an Glasscheiben: Zusammenhängende Glasflächen von mehr als 4 m², Durchsichten und Übereckverglasungen sind durch gestalterische Elemente so zu gliedern, dass sie für Vögel erkennbar sind oder mit Vogelschutzglas auszuführen. Der Außenreflektionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur in enger Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Karlsruhe möglich. Maßnahme VArt 5: Fledermaus- und insektenfreundliche Beleuchtung: (1) - 12 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Beleuchtungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkthöhe und nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 40° C nicht übersteigen. Maßnahme VArt 8: Vergrämung von Säugern: Vor Beginn der Eingriffe auf den Baugrundstücken sind Rotfüchse und Dachse zu vergrämen. Das Vorgehen und der zeitliche Rahmen ist mit den Jagdpächtern und der unteren Jagdbehörde vor der Vergrämung abzustimmen. 8.3 Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) CEF 1: Anbringen von Fledermauskästen als Ersatz: Es sind mindestens 39 Ersatzquartiere für Fledermäuse innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Flächen oder im nahen Umfeld, fern von Störquellen (Beleuchtung, Straßen) in 2,0 bis 3,0 m Höhe, an der wetterabgewandten Seite von Gehölzen oder Gebäuden spätestens 1 Jahr vor den Baumfällungen aufzuhängen. CEF 2: Anlegen von Zauneidechsenhabitaten: Es sind innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Flächen Totholzriegel anzulegen. Ausgehend von einem Flächenbedarf pro adultem Individuum von 100 – 150 m² und einer Betroffenheit einer Population von rund 120 Tieren müssen die CEF- Flächen insgesamt eine Größe von mindestens 1,8 ha aufweisen. Die Anlage der Ersatzhabitate ist spätestens 1 Jahr vor dem Eingriff durchzuführen. CEF 3: Anbringen von Vogelnistkästen als kurzfristiger Ersatz für entfallende Höhlenbäume: Für die im Plangebiet erfassten höhlenbrütenden Arten sind Nistkästen innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (1) - 13 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße eingetragenen Flächen oder in angrenzenden Gehölzbeständen anzubringen: ▪ Blaumeise: 6 Nistkästen ▪ Haussperling: 2 Koloniekästen ▪ Hausrotschwanz: 1 Nistkasten ▪ Kohlmeise: 11 Nistkästen ▪ Star: 16 Nistkästen ▪ Wendehals: 2 Nistkästen (abseits von stark frequentierten Bereichen, z.B. auf einer Streuobstwiese oder in Nähe zu extensiv genutzten Wiesenflächen bspw. Weideflächen) Nistkästen sind in einer Höhe von 2,0 bis 3,0 m, an der wetterabgewandten Seite von Gehölzen oder Gebäuden anzubringen. Die Kästen sind für die Dauer von 15 Jahren zu erhalten und jährlich während der Wintermonate zu reinigen. CEF 4: Entwicklung von krautreichen Säumen bzw. mageren Wiesen als Nahrungsfläche: Innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Flächen von insgesamt mindestens 0,5 ha sind krautreiche und insektenreiche Säume und Wiesen als Nahrungsfläche für Vögel herzustellen. 8.4 Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität und Sicherung des Biotopverbundes B1: Entwicklung einer Streuobstwiese als Ersatzlebensraum und Element des Biotopverbundes: Innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Flächen ist eine neue Streuobstwiese zu entwickeln. Die Streuobstwiese muss eine Größe von mindestens 0,9 ha Fläche aufweisen. Die Streuobstwiese kann auch auf nicht zusammenhängenden Flächen realisiert werden. Die Flächen sind spätestens 2 Jahre vor Baubeginn anzulegen. B2: Entwicklung strukturierter Offenlandflächen mit gehölzbestandenen Bereichen und krautreichen Saumstrukturen als Ersatzlebensraum und Element des Biotopverbundes: Der Verlust von Gehölzflächen und krautreichen Säumen, mit ihrer Funktion als Lebensraum für Reptilien sowie Vernetzungsfunktion für Vögel, Reptilien und weitere Arten gemeinschaftlichen Interesses, ist ebenfalls auszugleichen. Innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des (1) - 14 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Bebauungsplans eingetragenen Flächen von mindestens 0,2 ha sind neben Gehölzinseln und Heckenstreifen (aus naturnahen, vorwiegend beerentragenden Gehölzen, wie bspw. Schlehen, Weißdorn, Hartriegel, Heckenrose, Heckenkirsche sowie mit höhlenbildenden Gehölzen, bspw. Weiden) auch krautreiche Säume als Nahrungshabitat zu entwickeln. Die Flächen sind spätestens 2 Jahre vor Baubeginn anzulegen. 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung „gr, lr“ sind zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh- und Leitungsrecht zu belasten. Diese Flächen sind in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe über eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. 10. Schallschutz Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und Nutzungen die nach Tabelle 7 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 2016-7) 1 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung abhängig von den im zeichnerischen Teil festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegelbereichen einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus Tabelle 2, „Schallschutzklassen von Fenstern“ der VDI Richtlinie 2719 (Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, 1987-08) 2 . Für Räume mit Schlaf- oder Aufenthaltsnutzung sind ab dem Lärmpegelbereich IV Lüftungsanlagen mit geringem Eigengeräusch vorzusehen. 1 DIN 4109: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 2 VDI Richtlinie 2719: Einzusehen im Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Kaiserallee 4, Zimmer 245 (1) - 15 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Tabelle 7 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 2016-7) Spalte 1 2 4 5 Zeile Lärm- pegel- bereich „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ dB Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs-räume in Beherbergungs-stätten, Unterrichtsräume und Ähnliches Büroräume (a) und Ähnliches R`(w,ges) des Außenbauteils dB 1 I Bis 55 30 - 2 II 56 bis 60 30 30 3 III 61 bis 65 35 30 4 IV 66 bis 70 40 35 5 V 71 bis 75 45 40 6 VI 76 bis 80 50 45 7 VII > 80 b 50 a: An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt b: Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Für Außenwohnbereiche im Lärmpegelbereich IV oder höher ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen, sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Wohnungen zugehörigen Außenwohnbereichen Tagespegel > 62 dB (A) nicht erreicht werden. Für Wintergärten und verglaste Loggien etc. ist durch schallgedämmte Lüftungen oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Der Bezug der Festsetzung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt für die Höhe 7,50 m über Gelände. Wird im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass tatsächlich geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. (1) - 16 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dachgestaltung Maßgebend sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragene Dachform und Dachneigung. Flachdächer sind ohne Dachüberstand auszubilden. Dachflächen von Gebäuden mit Flachdach sind entsprechend der Regelung unter Ziffer I. 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Betriebsbedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer gemeinsamen, einheitlich gestalteten Einhausung mit Flachdach zu umgeben. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Außerdem sind technische Aufbauten gemäß den Regelungen unter Ziffern I. 2 und I. 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffer I. 2 und I. 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 2. Fassadengestaltung Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer II. 4 der örtlichen Bauvor- schriften sind unzulässig. Metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind unzulässig. 3. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Gebäude- höhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis max. 0,5 m Höhe und Breite, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben inklusive Zwischenräume von maximal 5,00 m. ▪ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, (1) - 17 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Freistehende Werbeanlagen und freistehende Automaten sind unzulässig. Fahnenwerbung und Anlagen, die dem Anschlag von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen dienen, sind nicht zulässig. 4. Solaranlagen Solaranlagen sind grundsätzlich nur auf dem Dach, in die Fassade integriert oder an Balkone angebracht zulässig. Photovoltaikmodule sind gemäß dem Stand der Technik reflexionsarm auszuführen. 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen Die Geländeoberfläche der Baugrundstücke, die an die Heidenheimer Straße, die Esslinger Straße und die Bahlinger Straße anschließen, ist so anzulegen, dass der Anschluss niveaugleich erfolgt. Stützmauern sind innerhalb einer Entfernung von 2,0 m zu den Straßen nicht zulässig. Stützmauern für Treppen, Wege und Rampen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Nicht überbaute Grundstücksflächen sind – soweit sie nicht für Zufahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu pflegen. Nicht überbaute Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung (LBO) benötigt werden, sind ebenfalls durchlässig für Niederschlagswasser auszuführen. Einfriedungen sind nur an den Außengrenzen der Baugrundstücke, zur Abgrenzung der privaten Gartenflächen der Baugrundstücke sowie zur Einzäunung der Fläche für Gemeinbedarf und der Ausgleichsflächen zulässig. An den Außengrenzen der Baugrundstücke und zur Abgrenzung der privaten Gartenflächen der Baugrundstücke sind nur geschnittene Hecken aus heimischen, laubabwerfenden Laubgehölzen von 1,2 m Höhe zulässig, in die ein Maschendraht- oder Stabgitterzaun von gleicher Höhe auf der dem Gebäude zugewandten Seite eingezogen werden kann. Für die Fläche des Baugrundstücks für Gemeinbedarf ist ein Stabgitterzaun bis max. 1,5 m Höhe zulässig. (1) - 18 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße Die Verwendung von Sichtschutzzäunen / -elementen und Vergleichbarem ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Sichtschutzelemente, die zur seitlichen Abschirmung von Terrassen dienen und unmittelbar an diese angebaut sind. 6. Nebenanlagen Der gemäß Ziffer I.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradstellplätze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist einzuhausen. Die Außenwände der Einhausung sind in Holz, Holzwerkstoffen oder Glas auszuführen. Die Einhausung ist mit einem begrünten Flachdach zu versehen. Stellplätze für Abfallbehälter sind, sofern sie nicht in das Gebäude integriert werden, mit Holz oder Holzwerkstoffen einzuhausen und mit einem begrünten Flachdach zu versehen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Versorgungs- anlagen - Elektrizität gekennzeichnet. Die hier zulässigen Trafostationen sind mit begrüntem Flachdach auszuführen und mit Holz oder Holz- werkstoffen zu verkleiden. Es wird zudem auf die Regelungen Begrünung von Nebenanlagen in den planungsrechtlichen Festsetzungen I.6.2 verwiesen. 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungs- freileitungen Pro Gebäude sind nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- Empfangsanlagen zulässig. Diese ist nur auf der Dachfläche zulässig. Niederspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig. 8. Erhöhung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung für Wohnungen Je Wohnung ist ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge (notwendiger Kfz-Stellplatz) nachzuweisen, mindestens jedoch zwei je Wohngebäude. (1) - 19 - Bearbeitungsstand: 22.11.2022 Festsetzungen BPL Esslinger Straße III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Regelungen der Bebauungspläne Nr. 446 „Krummenacker-Sperling- Ziegelhütte", in Kraft getreten am 27. Juli 1972; Nr. 447 „Krummenacker- Sperling-Ziegelhütte Änderung“, in Kraft getreten am 11. Januar 1974; Nr. 552 „Sportzentrum Wettersbach“, in Kraft getreten am 05. Oktober 1979; Nr. 606 „Im Kloth-Rübenacker“, in Kraft getreten am 15. Juni 1984 werden in denjenigen Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. Karlsruhe, 30. April 2021 Fassung vom 22. November 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner

  • Planzeichnung
    Extrahierter Text

    Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Schu Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Ghs Schu Whs Whs Whs Gar Whs Whs Scheu-St Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Lagg Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Sportg Gths Gar Gar Gar Gar Schu Schu Whs WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Scheu Whs Whs Gar Gar Schu Gar Wirtg Wirtg Wirtg Whs Whs Wirtg Gar Gar Stall Whs Schu Whs Whs Gar Scheu Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Ghs Schu Whs Schu Gar Whs Whs Scheu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Scheu-St Schu Schu Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Schu Schu Lagg Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar GarGar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar WGhs Whs Schu Whs Schu Schu Whs Whs Gar Whs Whs Wirtg Whs Whs Gar Fhfg Stall Gar Schu Schu Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Schu Schu Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Schu Gar Schu Schu Whs Gar Whs Gar Whs Gar Schu Whs Whs Gar Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Schu WGhs Btrg Scheu Gar Whs Whs Whs Wirtg Gar Whs Gar Wirtg Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Ust Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Btrg Schu Schu Ghs Gar WGhs Schu Whs Schu Whs Gast Wirtg Gar Whs Wirtg Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Scheu-St Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Sportg Gar Whs Whs Whs Gar Whs Schu Schu Gar Whs Whs Whs WhsScheu Schu Scheu Gar Scheu Whs Gar Gar Gar Schu Schu Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Btrg Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar 6 8 10 11 9 3 5 3 3 2 12 8 22 3 5 20 6 3 10 4 3 16 6 13 15 57 37 HsNr.24 15 26 19 21 12 71 30 12 3 1 16 5 8 6 5 2 6 17 21 3 11 9a 9 22 8 15 26a 22 5a 12 4 18 22 19 39 15 21 18 7 17 10 65 67 2 2 12 5 7 10 4 10 16 17 6 9 11 18 1 5 4 5a 8 12 7 24 45 19 63 61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 2a 4a 1a 7 1 2 19 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 13a 4 3 3a 4 9 7 6 2 11 4 9 4 7 12 14 2 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 1 8 10 7 3 10 7a 4 4 4 27 8 14 8 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 14 8 15 14 12 6 7a 6 5 1 29 29a 16 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 13 HsNr.6a 14 3 5 1 13 11 7 1 4 7 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 Böblinger Straße Waiblinger Straße Taubenkropf Esslinger Straße Balinger Straße Esslinger Straße Im Rodel Mittelweg Wiesenstraße Reutlinger Straße Am Berg Bergacker Reutlinger Straße Heidenheimer Straße Sigmaringer Straße Mittelweg Ob dem Tannweg Zur Ziegelhütte Bergacker Reickertstraße Böhmerwaldstraße Heidenheimer Straße Tannweide Lindenstraße Marbacher Straße Bergacker Kreuz Tübinger Straße Ludwigsburger Straße Ludwigsburger Straße Cannstatter Straße 2 1 3 4 5 6 7 GH 9,50m+StG GH 9,50m+StG GH 6,50 m+StG GH 6,50 m+StG GH 9,50 m+StG GH 9,50m+StG GH 9,50m+StG GH 9,50m+StG GH 6,50 m+StG GH 6,50 m+StG gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr gr,lr B1 - 227.40 m ü.NHN B3 - 238,31 m ü.NHN B4 - 247.45 m ü.NHN B5 - 249.77 m ü.NHN B6 - 253.14 m ü.NHN B7 - 255.79 m ü.NHN B2 - 233.31 m ü.NHN GH 6,50 m+StG GH 6,50 m+StG GH 6,50 m+StG GH 5,00 m+Sp GH 6,50 m+StG GH 5,00 m + Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 5,00 m+Sp GH 6,50 m GH 9,50 m+StG GH 6,50 m+StG GH 6,50 m+StG GH 6,50 m GH 6,50 m GH 9,50 m gr,lr WA 0,3 o FD EG OKFF max. 3,75 m WA 0,3 o FD EG OKFF max. 0,60 m WA 0,3 o FD EG OKFF max. 2,00 m WA 0,3 o FD EG OKFF max. 1,80 m WA 0,3 o FD EG OKFF max. 1,00 m GBF 0,4 o FD EG OKFF max. 0,00 m gr,lr WA 0,3 o FD EG OKFF max. 0,40 m gr,lr gr,lr P P P P P P P P P P P P P P G G G G G G G G G GGau GGau GGau GGau GGau GGau Pflegeweg Pflegeweg Pflegeweg P P P P P V V V V 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 63850 73427 72182/1 72182 72181 73421/2 73422/13 73422/15 73917 73914/3 99005 73922 99013 99017 63927 63904 63984 75522 75332 75346 63901 75317 73942/1 73944 75293/1 63907 63897 63889 73945 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75515 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 75408 75406 75423/10 75301/8 75183 75305 75305/1 63870 63867 63879 73620 63859 73425/4 72151/20 72151/21 73422 70081/2 73412 73915 73919/1 99004 63918 99016 63914 63912 63923 74380 74375 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 73542/2 63900 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63905 63899 63891 73967 63942 63938 63937 63935/1 63935 63933 63884 63882 75360 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63849 63875 63830 63843 63837 63846 72182/2 70080/1 70080/3 73422/12 73425/2 73419/4 70121/10 73419/1 73914/7 73915/1 73914/4 70001/1 99012 99009 99006 63921 63910 63919 63965 63963 63958 74356 73409/3 74378 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 63944 75359 75362 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 75444 75445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 73622 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63854 63878 63831 73611 75085 63834 63856 63860 63847 63997 72151/6 73425/3 72151/4 73422/1 73420 73412/2 70075 70076 73917/1 73918 73917/4 99015 73918/5 70081/3 99008 63893 63925 63959 74369 74377 75315 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 73545 73544/1 75288 75337 75301/1 63906 63892 73947 63885 63939 75363 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63838/1 63866 63864 63998 63877 73617/2 63840 72151/5 73422/14 72151/3 73421/1 73412/1 73422/2 70078 73417 73914/2 63930 63966 63922 63964 75518 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 73949 63886 63947 63934 63880 75372 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 73621 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63851 63876 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63858 72151/7 70081/1 73407/3 73924/1 73914/9 73932/1 99007 73542/1 73986 73990/1 63916 63929 63961 63931 74367 74356/1 73409/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 73941 75280 75285 63908 63896 73965 73948 73943 63945 63941 63985 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63852 73619 73618/2 73617/1 73615 63841 63836 64010 72151/33 73421/3 73422/17 73407/1 70073 70077 73926 99011 99010 99014 63903 63915 63913 63928 63924 63920 74379 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 73540 75291 63909 63898 63895 63890 73950 63946 63943 63936 75371 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73618/1 73616 73614 73613/2 73612 75086 63842 63828 63857 73927 74166/4 63917 63926 63911 63962 63960 74381 73409/2 74376 74348 75519 75315/3 74372 74362 74353 74355/1 73542/3 63902 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 63940 63883 63881 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63853 63861 63874 63844 63855 B1 B1 CEF 2 CEF 2 CEF 2 CEF 4 CEF 4 B2 B2 B2 B1 CEF 2 CEF 4 CEF 4 CEF 4 CEF 4 CEF 2 CEF 2 CEF 4 B2 WA 0,3 FD EG OKFF max. 0,60 m a2 CEF 2 B1 CEF 2 CEF 4 CEF 1 CEF 1 CEF 1 CEF 1 CEF 3 CEF 1 CEF 4 B2 CEF 3 CEF 3 CEF 3 CEF 3 WA 0,3 a1 FD EG OKFF max. 0,40 m WA 0,3 a1 FD EG OKFF max. 1,00 m Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Grenze des räumlichen GeltungsbereichesDachform - Flachdach GH 6,0 m FD Gebäudehöhe in Metern als HöchstmaßMit Geh-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche,zu Gunsten der Ver- und EntsorgungsträgerStraßenbegrenzungslinieGRZ - Grundflächenzahl 0,4 Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erhaltende Bäume Örtliche Bauvorschriften nach LBOSonstige Planzeichen entfallende BäumeGrünmuldenBezeichnung ClusterNebenanlagenAllgemeines Wohngebiet WA Baugrenzezu pflanzende Bäume als Festsetzungals Nachrichtliche Übernahmeals Information öffentliche GrünflächenFlächen für Versorgungsanlagen - ElektrizitätEin- und Ausfahrtenprivate Erschließung 1 gemischt genutzte VerkehrsflächeGeh- und Radwegöffentliche ParkierungFahrbahnGrün an Strassenöffentliche Verkehrsflächedie Zweckbestimmung und Aufteilung der Flächen ist unverbindlich StG / Sp Staffelgeschoß / Split-Level GBF Fläche für Gemeinbedarfoffene / geschlossene / abweichende Bauweise o / g / a1/ 2 öffentliche GrünflächenFlächen für AbfallbehälterSpielplatz GGau Abgrenzung verschiedener Bauweisenbestehender Geröllfangentfallender Geröllfanggeplanter Geröllfang Nutzungsart GRZ Bauweise Dachform Nutzungsschablone gr,lr vorhandene Bäume Höhenbezugspunkte B1 bis B7 Erdgeschoß Oberkante Fertigfußboden über Höhenbezugspunkt EG OKFF max. 2,00 m Gemeinschaftsgarage unterirdisch P G V B1 - 227.40 m ü.NHN FledermäuseSäumeStreuobstSträucher EG OKFF CEF 2CEF 3 CEF CEF 1CEF 4 B1B2 ReptilienVögel Karlsruhe, 30. April 2021 Stadtplanungsamt: Maßstab: 1 : 1000 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs.2 BauGB, § 74 Abs.7 LBO Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB, § 74 Abs.7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs.1 BauGB, §74 Abs.7 LBO Karlsruhe, .......... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten gemäß § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs.7 LBO mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten gemäß § 10 Abs.3 Satz 2 BauBG, § 74 Abs.7 LBO Östlich Esslinger Straße zwischen Heidenheimer Straße und LudwigsburgerStraße und Teilbereich Heidenheimer Straße am 14.03.2019 am .......... vom .......... bis .......... am .......... am .......... ab .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Entwurf Fassung vom: 22.11.2022 Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 03.02.2021 Bebauungsplan Grünwettersbach Masstab 1 : 10.000 Am Steinhäusle Am Steinhäusle Waisengarten Haulenbergstraße Albert-Schneller-Weg 2 29 1a 1 10 37 31 5 2 14 35 8 33 5a 3 31a 4 4 3 7 9 35a 7 6 6 5 16 33a 2a 1 Gar Whs Schu Gar Gar Schu Whs Whs Whs Whs Schu Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Schu Gar Ust Whs Gar Whs Gar Scheu Whs Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Schu Schu Schu Gar Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Schu Gar Whs Whs Whs Schu Schu Gar Whs Gar Gar Whs Gar 70474 70548/10 70548/13 70162/1 70881 70882 70483 70480 70163 74328/3 74331/1 74328/1 70472 70476 70477 70548/21 70548/8 70548/12 70548/23 74334/1 74334 70880 70473 70475 70548/19 70163/1 70167 70175/1 74328/4 70548/6 70165/1 74328/2 70164 70166 70478 70479/2 70546 70165 70548/16 70181/1 74333 70479 70548/9 70162 70168 70178 70170/1 70169 70172 70548/22 70482 70489 70481 70548 70548/18 70548/20 70548/11 70548/14 70548/24 70164/1 74331/3 Masstab 1 : 2.000 B1 B1 CEF 2 CEF 4 CEF 4 B2 CEF 4 Ausgleichsflächen Gewann Waisengarten, Grünwettersbach Im Kloth Im Kloth Im Kloth 12 16 40 48 4 18 36 6 8a 2a 34 32 10 28a 20 28 4a 38 8 6a 14 Gar Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Gar Schu Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs 81990 82154 82152 82173 82151 82158 82149/1 82169 74894 82157 82172 82167 82159 74895/1 74874 82155 82148 82171 82170 74893 82160 82161 82165 82168 82153 82156 82166 74895 82149 82175 82150 82177 82162 82148/1 Masstab 1 : 2.000 Ausgleichsflächen Gewann Kloth, Grünwettersbach B1 CEF 2 CEF 4 22 3 5 20 6 3 10 4 3 16 6 13 15 57 37 HsNr.24 15 26 19 21 12 71 30 17 21 3 11 9a 9 22 8 15 26a 22 5a 12 4 18 22 19 39 15 21 18 7 17 10 65 67 16 11 18 1 5 4 5a 8 12 7 24 45 19 63 61 47 9 9 38 30 77 13 38 27 15 14 7 6 6 26 10 14 41 27 1 5 4 19 28 46 52 50 32 25 87 7 23 21 25 3 8 3a 5 13 12 43 29 53 59 34 6 8 32 56 79 75 73 69 21 4 4 27 8 14 8 24 6 5 11 18 8 12 26 17 21 55 49 13 23 11 59a 3 2 36 14 23 29 29 29a 8 12 HsNr.1 8 1 4 6 1 12 16 7 10 5 20 2 16 10 31 17 51 14 16 11 22 7 40 23 44 54 48 81 83 13 8 10 2 19 2 23 5 6 3 14 20 HsNr.10 24 26 5 3 9 2 20 33 25 35 7 20 17 42 16 25 28 34 36 85 75305/3 63835 63833 63832 63848 63829 63850 74371 75332 75346 75317 73942/1 73944 75293/1 63897 63889 73945 75432/8 75432/4 75432/2 75428 75422 75495 75479 75500 75423/3 75465 75449 75452 75455 75456 75471 75485 75487 75489 75490 75491 75507 75509 75514 75515 75289 75303 75302/1 75339 75383 75395 75420 75418 75416 75409 75407 7540875406 75423/10 75301/8 75183 75305 75305/1 63870 63867 73620 63859 75521 75315/2 74362/1 74365 75322 75280/2 75280/1 75282 75335 75293 63891 73967 63884 75360 75424/4 75439/4 75437 75461 75443 75497 75459 75450 75493 75300 75307/1 75304/2 75384 75385 75309/2 75309/1 75419 75417 75405 75401 75403 75311/2 75423/9 75312 75312/2 75423/6 75423/2 63871 75306 75306/4 63865 63849 63875 63830 63843 63837 63846 74356 74357 75520 74349 74364 75321 75322/1 74352 75325 74353/1 75330 75351 73942 75334 63888 75359 75362 75352 75347 75432/5 75432 75424 75439/3 75431 75435 75436 75423/11 75444 75445 75498 75441 75446 75499 75482 75454 75457 75468 75470 75473 75474 75484 75458 73622 75302/2 75397 75392 75387 75311/4 75398 75312/3 75423/5 75301/5 63854 63831 73611 63834 63856 63860 63847 63997 74369 74350 74366 75326/1 74354 75357 75348 75288 75337 75301/1 63892 73947 63885 75363 75342 75439 75424/8 75424/2 75439/2 75511 75442 75483 75451 75494 75340 75303/1 75303/2 75389 75305/2 75388 75421 75400 75311/1 75312/1 75423 63838/1 63866 63864 73617/2 63840 74373 75319 75324 74355 75328 75333 75298 75281 75286 75287 75301 75302 73949 63886 75372 75343 75341 75354 75424/5 75433 75425 75430 75478 75460 75462 75448 75486 75488 75510/1 75476 73621 75304/1 75308 75382 75299 75394 75310 75311 75402 75312/4 75312/5 75306/1 75301/7 75306/5 63851 73613/1 73610 73609/3 63845 63839 63838 63858 74367 74356/1 75315/1 75320 74351 75318 75323 75326 75349 75345 75350 75280 75285 63896 73965 73948 73943 75353 75432/3 75390 75434 75396 75427 75496 75477 75481 75464 75466 75469 75492 75501 75502 75505 75506 75508 75301/2 75311/3 75410 75404 75413 75423/8 75423/1 75301/4 63873 63872 75306/3 63852 73619 73618/2 73617/1 73615 63841 63836 74363 75316 75327 75331 75329 75279 75297 75296 75295/1 75284 73540 75291 63898 63895 63890 73950 75371 75344 75355 75361 75432/7 75424/9 75424/7 75424/3 75424/1 75439/1 75426 75440 75438 75423/7 75513 75453 75510 75338 75304 75308/1 75309 75386 75399 75423/4 75301/3 63868 75306/2 63862 73618/1 73616 73614 73613/2 73612 63842 63857 74372 74362 74353 74355/1 75278 75283 75294 75295 75292 63894 63887 75356 75432/9 75432/6 75432/1 75424/6 75429 75512 75480 75463 75447 75467 75472 75475 75503 75504 75290 75307 75303/3 75391 75393 75415 75414 75301/6 63869 63863 63853 63861 63874 63844 63855 Masstab 1 : 2.000 Lärmpegelbereich IV 65 - 70 dB (A)Lärmisophonen H = 7,5 mLärmpegelbereich III60 - 65 dB (A)Lärmisophonen H = 7,5 mNachtzeitraum Plotdatum: 12.01.2023 10:02:01