Poollösung bei Schulbegleitung

Vorlage: 2022/2463
Art: Informationsvorlage
Datum: 19.12.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 01.02.2023

    TOP: 4

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Informationsvorlage
    Extrahierter Text

    Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2463 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Poollösung bei Schulbegleitung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 01.02.2023 4 x Information Der Jugendhilfeausschuss nimmt das Konzept des Pilotprojekts Poollösung bei Schulbegleitung zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 273.991 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen In vielen Fällen wird die Beschulung von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen durch den Einsatz von Schulbegleitungen sichergestellt, die von der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe finanziert werden. Dies betrifft sowohl Allgemeine Schulen als auch Sonderpädagogische Bildungs- und Bera- tungszentren (SBBZ). Eltern wünschen sich für ihr Kind mit Beeinträchtigung zunehmend eine Beschulung in der Allgemei- nen Schule. Dadurch hat sich die Anzahl der gewährten Schulbegleitungen erhöht. In der Regel erhält jedes Kind mit Schulbegleitungsbedarf eine individuelle Schulbegleitung. Die wachsende Zahl an Schulbegleitungen birgt verschiedene Schwierigkeiten. Die erhöhte Anzahl an erwachsenen Personen im Klassenzimmer kann ein effektives und selbstbestimmtes Lernen und Lehren im Klassenalltag hemmen. Die einzelnen Schüler*innen aber auch die Klasse als Gruppe verlieren an Freiräumen. In Einzelfällen kann es zudem vorkommen, dass Kinder die Schule nicht besuchen kön- nen, wenn die Schulbegleitung erkrankt ist. Durch den Personalmangel im sozialen Bereich ist es für die Träger schwierig, ausreichend Schulbegleitungen und ein adäquates Vertretungskonzept im Krank- heitsfall vorzuhalten. Gemeinsam mit den Akteuren aus dem Bereich der Schulbegleitung wurde daher in den letzten Jahren das Konzept der Poollösung für Schulbegleitungen erarbeitet. Im Schuljahr 2023/24 werden an zwei Projekt-Standorten für zwei erste Klassen Schulbegleitungen pauschal finanziert. Als Modellstandorte wurden die Beiertheimer Grundschule und die Albschule ausgewählt. Pro Standort wird für jeweils zwei erste Klassen ein Pool mit je drei Schulbegleitungen gebildet: Zwei Schulbegleitungen, die jeweils einer Klasse fest zugewiesen sind und zusätzlich eine dritte Schulbegleitung, die als Springer*in fun- giert, in beiden Klassen aushilft sowie Krankheits- und Urlaubstage der regulären Schulbegleitungen abdecken kann. Pro Standort wird ein/e Träger*in gesucht, der/die das Personal für den Pool stellt. Der Bedarf einer Schulbegleitung wird entweder über den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) oder über die Eingliederungshilfe festgestellt und bewilligt. In diesem Zusammenhang wird gemeinsam mit der Familie festgestellt, ob der Bedarf über die Poollösung abgedeckt werden kann oder ob eine indivi- duelle Schulbegleitung notwendig ist. Eine umfassende Elternberatung über das Poolangebot spielt hierbei eine zentrale Rolle. Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehen. Ein Wechsel aus der Poollö- sung hin zu einer individuellen Schulbegleitung ist möglich, wenn der Bedarf des Kindes durch die Poollösung nicht ausreichend gedeckt werden kann. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss nimmt das Konzept des Pilotprojekts Poollösung bei Schulbeglei- tung zur Kenntnis.

  • Anlage Konzept
    Extrahierter Text

    Stand: November 2022 Stadt Karlsruhe Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen an Karlsruher Schulen Pilotprojekt an den Standorten Beiertheimer Grundschule und SBBZ Albschule Anlage JHA 01.02.2023, TOP 4 1 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen Poollösung für rechtskreisübergreifende Schulbegleitung an Karlsruher Schulen Inklusion hat das Ziel, allen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe an allen Aktivitäten möglich zu machen. Das gemeinsame Leben aller Menschen mit und ohne Behinderung steht im Fokus. Demzufolge sollen in allen Lebensbereichen Strukturen entstehen, die Menschen mit Behinderung ungehinderten und gleichberechtigten Zugang ermöglichen. Diese Grundannahme der Inklusion betrifft auch den Bereich Bildung und somit die Schulen als Bildungsort für Kinder und Jugendliche. Die Schule muss dafür Sorge tragen, dass alle Schüler*innen unabhängig von ihren Fähigkeiten am Unterricht teilnehmen können. „Der gemeinsame Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung (...) sollte „Normalfall“ sein“ 1 . In vielen Fällen wird die Beschulung von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen durch den Einsatz von Schulbegleitungen sichergestellt, die von der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe finanziert werden. Dies betrifft sowohl Allgemeine Schulen als auch Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Ziel sollte es sein, die Schulen organisatorisch und strukturell so auszustatten, dass alle Schüler*innen unabhängig von ihrem Hilfebedarf ihr Bildungsziel erreichen können. Die Unterstützungsleistungen durch Eingliederungshilfe und Jugendhilfe sollten nur in Ausnahmefällen zu einem gelingenden Schulbesuch beitragen müssen. Das vorliegende Konzept beschäftigt sich mit der Möglichkeit einer gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen beider Rechtskreise in Form von Schulbegleitungen als Poolbildung. Folgende Institutionen haben an der Ausarbeitung des vorliegenden Konzepts mitgewirkt: ▪ Jugendhilfeplanung ▪ Allgemeiner Sozialer Dienst ▪ Eingliederungshilfe ▪ EFI e.V. (Eltern für Inklusion) ▪ Schulleitung und Lehrkräfte der Albschule ▪ Schulleitung und Lehrkräfte der Beiertheimer Grundschule ▪ Schulsozialarbeit ▪ Träger der freien Jugendhilfe Die Einführung der Poollösung wurde mit Vertreterinnen des Fachbereichs SBBZ und Inklusion des Staatlichen Schulamts abgestimmt. Begriffsbestimmung Schulbegleitung Die gemeinsame Arbeitsgruppe hat sich auf den Begriff der Schulbegleitung geeinigt. Dieser Begriff ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Synonym werden häufig die Begriffe der Schulassistenz, Klassenassistenz oder Integrationshelfer*innen genannt. Davon abgegrenzt ist die individuelle Schulbegleitung, die für den individuellen Unterstützungsbedarf eines Schülers eingerichtet wird. Der von der Arbeitsgruppe definierte Begriff der Schulbegleitung ist rechtskreisübergreifend für Schulbegleitungen im Eingliederungsbereich sowie in der Jugendhilfe anwendbar. 1 Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (Hg.): Orientierungshilfe zur Schulbegleitung unter besonderer Berücksichtigung der Bildung von Schulbegleiterpools, Stand Juni 2019. Quelle: https://www.staedtetag.de/publikationen/weitere-publikationen/schulbegleitung-orientierungshilfe-2019 (Abruf am 04.11.2022) 2 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen Rechtsgrundlage Schulbegleitung kann eine Leistung der Eingliederungshilfe als ambulante Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein. Schulbegleitung kann auch als Leistung der Jugendhilfe auf Grundlage des SGB VIII bewilligt werden. Die Rechtsgrundlage richtet sich nach §35 a SGB VIII, nach der der Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder leistet. In Einzelfällen kann eine Hilfegewährung auch auf Grundlage der Hilfen zur Erziehung nach §§27 ff. SGB VIII erfolgen. Ausgangslage und Zielbestimmung In Karlsruhe ist die Anzahl an Schulbegleitungen sowohl in der Eingliederungshilfe als auch in der Jugendhilfe gestiegen, wie die nachfolgende Abbildung der bewilligten Schulbegleitungen der letzten drei Jahre zeigt. Aufgrund der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) konnten für den Bereich der Eingliederungshilfe im Jahr 2019 keine vergleichbaren Daten abgebildet werden, so dass hier nur Daten für die Jahre 2020 und 2021 vorliegen. Abb. 1 Quelle: Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Eltern wünschen sich für ihr Kind mit Beeinträchtigung zunehmend eine Beschulung in der Allgemeinen Schule. Dadurch ergibt sich eine Zunahme der gewährten Schulbegleitungen. In der Regel erhält derzeit jede leistungsberechtigte Person eine eigene Schulbegleitungsperson. In Karlsruhe gibt es bereits die Möglichkeit einer Poolnutzung von Schulbegleitungen, allerdings bildet diese bisher noch die Ausnahme. Die wachsende Zahl an Schulbegleitungen bringt verschiedene Schwierigkeiten mit sich. So kann die erhöhte Anzahl an erwachsenen Personen im Klassenzimmer teilweise ein effektives und selbstbestimmtes Lernen und Lehren im Klassenalltag verhindern. Die einzelnen Schüler*innen aber auch die Klasse als gesamte Gruppe verlieren an Freiräumen. Das erwachsenenzentrierte Lernen nimmt zu, und es besteht die Gefahr, dass selbstmotivierte Lernprozesse und kooperatives Arbeiten der Schüler*innen untereinander abnehmen. Weiterhin kann die individuelle Schulbegleitung stigmatisierend und ausgrenzend wirken. 2 Aufgrund des Fachkräftemangels ist es für die freien Träger der Jugendhilfe zunehmend schwierig, qualifizierte Fachkräfte für Schulbegleitungen zu finden und zu halten. Aus diesem Grund kommt es immer wieder zu Engpässen zu Beginn eines Schuljahres, wodurch nicht alle Kinder mit Bedarf auch mit einer Schulbegleitung versorgt werden können. Teilweise kommt es vor, dass Kinder mit Bedarf an Schulbegleitung stunden- oder tageweise nicht die Schule besuchen können, wenn die individuelle Schulbegleitung erkrankt ist. Ziel des vorliegenden Konzepts Poollösung für Schulbegleitungen ist es, individuelle Leistungsansprüche zu bündeln und personell zusammenzuführen. Mit einem Pilotprojekt an zwei Standorten soll die Poollösung als neue Angebotsform der Schulbegleitung mit folgenden Zielen erprobt werden: 2 Vgl. ebenda, Seite 21. 0 50 100 150 200 250 300 201920202021 Anzahl Schulbegleitungen in Karlsruhe JugendhilfeEingliederungshilfe 3 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen ▪ mehr Flexibilität und damit Verlässlichkeit für Familien, zum Beispiel im Krankheitsfall der Schulbegleitung, ▪ mehr Planungssicherheit für Träger und ihre Beschäftigten und damit attraktivere Rahmenbedingungen für das Tätigkeitsfeld der Schulbegleitung (Fachkräftebedarf), ▪ mehr Kontinuität und dadurch Qualitätsentwicklung, ▪ für Schulen und alle Beteiligten mehr Verlässlichkeit und verbesserte pädagogische Bedingungen im Sinne einer Begleitung der Kinder mit Bedarf an Schulbegleitung im Kontext der gesamten Klasse. Für einzelne Schüler*innen, deren Bedarfe nicht über den Pool abgedeckt werden können, besteht die Möglichkeit, dass über den Pool an Schulbegleitungen hinaus zusätzlich individuelle Schulbegleitungen eingesetzt werden. Kurze Projektskizze Ab dem Schuljahr 2023/24 werden an zwei Projekt-Standorten für je zwei erste Klassen Schulbegleitungen pauschal finanziert. Als Modellstandorte wurden die Beiertheimer Grundschule als Allgemeine Schule und die Albschule als SBBZ ausgewählt, da beide Standorte einen hohen Anteil an Kindern mit Schulbegleitungsbedarf haben. Für jeweils zwei erste Klassen wird ein Pool mit insgesamt je drei Schulbegleitungen gebildet. Dieser umfasst zum einen zwei Schulbegleitungen, die jeweils einer Klasse zugewiesen sind und zum anderen eine dritte Schulbegleitung, die als Springer*in fungiert, in beiden Klassen aushilft und somit Krankheits- und Urlaubstage der regulären Schulbegleitungen abdecken kann. Pro Standort wird ein Träger gesucht, der das Personal für die Poollösung Schulbegleitung stellt. Aufgaben der Schulbegleitung, direkte und indirekte Leistungen Die Vermittlung von Lerninhalten ist ausschließlich Aufgabe der Schule und nicht der Schulbegleitung. Die Aufgaben der Schulbegleitung umfassen demnach nur Tätigkeiten, die außerhalb des Kernbereichs der schulischen Arbeit liegen. Der Einsatz der Schulbegleitungen ist nicht auf die Wissensvermittlung ausgerichtet, sondern darauf, die Teilnahme aller Leistungsberechtigten am Unterricht zu ermöglichen. Zur besseren Verdeutlichung der Aufgabengebiete der Schulbegleitung, wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe ein Aufgabenspektrum der Schulbegleitung festgelegt. Folgendes Aufgabenspektrum gilt als Grundgerüst einer Schulbegleitung, unabhängig von der Schulform: ▪ Lebenspraktische Hilfestellung ▪ Hilfen zur Mobilität ▪ Unterstützung im sozial-emotionalen Bereich ▪ Vorbeugung und Hilfestellung in Krisensituationen ▪ Unterstützung bei der Kommunikation und Kontaktaufnahme mit Lehrkräften und Mitschüler*innen ▪ Zeitliche und räumliche Orientierungshilfe ▪ Organisation des Arbeitsplatzes des jungen Menschen ▪ Ordnungsgemäßes Bereithalten der Unterrichtsmaterialien ▪ Kontrolle und Einflussnahme auf das Verhalten ▪ Sorge tragen, Informationen von der Tafel abzuschreiben ▪ Unterstützung beim Aufgabenverständnis und bei Konzentration ▪ Wiederholung der Arbeitsanweisung ▪ Ermutigen, Arbeitshaltung unterstützen ▪ Auffangen von Verweigerungshaltung und produktive Umleitung ▪ Unterstützung zur Vermeidung von selbstverletzendem Verhalten durch Erlernen und Aufzeigen alternativer Handlungsmöglichkeiten ▪ Hilfe bei feinmotorischen Arbeiten, Unterstützung bei der Anwendung technischer/mechanischer Hilfsmittel ▪ Schaffen von Rückzugsmöglichkeiten, Ruhephasen ermöglichen ▪ Beruhigung ▪ Erkennen und Vermeiden von Überforderungssituationen ▪ Hilfestellung bei der Zusammenarbeit mit Mitschüler*innen ▪ Unterstützung bei Partner- und Gruppenarbeiten mit dem Ziel der Eingliederung in den Klassenverband ▪ Gestaltung und Strukturierung von freien Unterrichtssituationen 4 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen ▪ Unterstützung in den Pausenzeiten ▪ Rückkopplung mit Lehrkraft ▪ Emotionale Stabilisierung ▪ Kleinschrittige Strukturierung bei offenen Lernangeboten ▪ Hilfe im Sport- und Schwimmunterricht ▪ Begleitung bei Landschulheimaufenthalten oder Ausflügen (analog Leistungsvereinbarung) Weitere Aufgabenbereiche im Bereich der pflegerischen Unterstützung, wenn das behinderungsbedingte Fehlen einer lebenspraktischen Fähigkeit durch die Schulbegleitung ausgeglichen wird: ▪ Unterstützung beim Essen ▪ Unterstützung beim Toilettengang ▪ Aus- und Ankleiden ▪ Windeln wechseln Zusätzlich gelten die indirekten Leistungen analog der Leistungsvereinbarung mit der Stadt Karlsruhe. Qualifikation und Stundenumfang der Schulbegleitung Aufgrund der unterschiedlichen Bedarfslagen von Schüler*innen mit Anspruch auf eine Schulbegleitung ergeben sich auch verschiedene Anforderungen. Bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs eines Kindes oder Jugendlichen wird die benötigte Qualifikation der Schulbegleitung eingeschätzt. Damit das Konzept der Poollösung für Schulbegleitung alle individuellen Bedarfe von leistungsberechtigten Schüler*innen abdecken kann, sind pädagogische Fachkräfte erforderlich. Die Inhalte der Leistungsvereinbarung mit der Stadt Karlsruhe gelten auch für die in diesem Konzept beschriebenen Schulbegleitungen. Für die beiden Pilotstandorte ergeben sich unterschiedliche Ansprüche der Qualifikationen: Standort 1: Beiertheimer Grundschule (Halbtagsschule) Abb. 2 Quelle: Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde 0 2 4 6 8 10 12 14 16 SJ 19/20SJ 20/21SJ 21/22 Kinder mit Schulbegleitung an der Beiertheimer Grundschule Klasse 1Klasse 2Klasse 3Klasse 4 5 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen Stunden VK Qualifikation 2 MA päd. Fachkräfte Studium Unterrichtstunden 7:45-12:50 Uhr, zzgl. 10 Min. davor und danach, somit 7:35-13 Uhr 185 Tage x 5,416 Std. x 2 MA 2.003,92 1,26 SuE S12 1 MA päd. Fachkraft Ausbildung Unterrichtstunden 7:45 bis 12:50 Uhr, zzgl. Vorlaufzeit 10 Min. davor und danach, somit 7:35-13 Uhr 185 Tage x 5,416 Std. x 1 MA 1.001,96 0,63 SuE S8b Supervision, Fortbildung, Teamsitzungen 4 Tage à 8 Std. x 3 MA Diese Auflistung stellt einen ersten Überblick über die geforderten Leistungen und Qualifikationen der Schulbegleitung dar. Die genauere Vereinbarung über die indirekten Leistungen wird individuell mit der ausführenden Träger*in der freien Jugendhilfe verhandelt. Standort 2: Albschule (SBBZ) (Ganztagsschule) Abb. 3 Quelle: Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Stunden VK Qualifikation 2 MA päd. Fachkräfte Ausbildung zzgl. 10 Min. davor und danach Mo, Di, Do 8:10-15 Uhr /8-15:10 Uhr Mi, Fr 8:10-12:30 Uhr /8-12:40 Uhr (7,166 Std.x 3 Tage x 37 Wo.) + (4,666 Std.x 2 Tage x 37 Wo) x 2 MA 2.281,42 1,43 SuE S8b 1 MA ergänzende Hilfe Mo, Di, Do 8:10-15 Uhr Mi, Fr :10-12:30 Uhr (6,833 Std.x 3 Tage x 37 Wo.) + (4,333Std.x 2 Tage x 37 Wo) x 1 MA 1.079,11 0,5 – 0,68 SuE S2 Supervision, Fortbildung, Teamsitzungen 4 Tage a 8 Stunden x 3 MA Diese Auflistung stellt einen ersten Überblick über die geforderten Arbeitsumfänge und Qualifikationen der Schulbegleitung dar. Die genauere Vereinbarung über die indirekten Leistungen wird individuell mit dem ausführenden Träger der freien Jugendhilfe verhandelt. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 SJ 19/20SJ 20/21SJ 21/22 Kinder mit Schulbegleitung an der Albschule Klasse 1Klasse 2Klasse 3Klasse 4 6 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen Sächliche Ausstattung der Schulbegleitung Analog zur Leistungsvereinbarung wird die erforderliche sächliche Ausstattung vom Träger zur Verfügung gestellt. Rolle im Schulkontext Die Fachaufsicht der Schulbegleitung obliegt dem Arbeitgeber, der die Schulbegleitung als Leistung anbietet. Durch den festen Einsatz einer Schulbegleitung in einer Klasse werden organisatorische und strukturelle Absprachen zwischen der Schulbegleitung und der Lehrkraft erleichtert. Die Schulbegleitungen sind fest in den Klassen verortet und demnach ein fester Bestandteil der Schule. Aus diesem Grund sollen Pausenräume, Lehrerzimmer oder sonstige Räumlichkeiten für die Lehrenden auch den Schulbegleitungen zur Verfügung stehen. Trägerauswahl Eine Poollösung für Schulbegleitung kann nur zustande kommen, wenn zwischen allen Beteiligten ein Konsens zur Umsetzung erzielt wurde. Die Sozial- und Jugendbehörde muss sich als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe und als Trägerin der Eingliederungshilfe mit geeigneten Leistungserbringern darauf verständigen, welche/r Träger*in an einer Schule tätig ist. Die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigte müssen ebenfalls bereit sein, diese/n Leistungserbringer*in zu wählen. Der Bedarf der Kinder und Jugendlichen, der im Rahmen der Bedarfsüberprüfung festgestellt wurde, muss im Rahmen der Poollösung von der Schulbegleitung abgedeckt werden können. Sollte der Bedarf einzelner Kinder und Jugendlicher wesentlich größer sein und eine individuelle Schulbegleitung voraussetzen, wird diese Leistung trotz Poolangebot ergänzend an der Schule erbracht. Das individuelle Wunsch- und Wahlrecht der Familien hat weiterhin Bestand. An den Standorten des Pilotprojekts soll bei beantragten Schulbegleitungen vorrangig geprüft werden, ob der festgestellte Bedarf über die Poollösung abgedeckt werden kann. Über ein gemeinsames Kooperationstreffen mit allen verhandelten Trägern der freien Jugendhilfe, die im Karlsruher Stadtgebiet Schulbegleitungen anbieten, sollen diese zur einer Interessensbekundung eingeladen werden. Pro Standort wird ein Träger gesucht. Voraussetzungen für eine Interessensbekundung sind: ▪ Leistungsvereinbarung mit der Stadt Karlsruhe für das Leistungsangebot Schulbegleitung nach SGB VIII und SGB IX (beide Rechtskreise) ▪ Erfahrungen mit Schulbegleitungen an einem der beiden Schulstandorte des Projekts ▪ Festangestellte Schulbegleitungen mit der erforderlichen Kompetenz im erforderlichen Stundenumfang ▪ Bereitschaft zur Übernahme der Aufgaben ▪ Fachberatung und sonstige Leistungen analog der Leistungsvereinbarung Finanzierung und Bewilligung Die Pauschalfinanzierung wird anteilig aus dem jeweiligen Transferetat der beiden Abteilungen Allgemeiner Sozialer Dienst (Jugendhilfe) und Eingliederungshilfe der Stadt Karlsruhe bezahlt. Jedes überprüfte Inklusionskind, welches sich in einer der Pilotklassen befindet, wird einer der Abteilungen zur Abrechnung zugeordnet. Darüber hinaus werden durch die Überprüfung und Bedarfsfeststellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Eingliederungshilfe die grundsätzlich benötigten Stunden der Schulbegleitung ermittelt und schriftlich im Hilfeplan/Teilhabeplan festgehalten. Die hierdurch gewonnen Daten können im Rahmen der Evaluation des Pilotprojekts herangezogen werden. 7 | Rechtskreisübergreifende Poollösung für Schulbegleitungen Der Bedarf einer Schulbegleitung wird entweder über den Allgemeinen Sozialen Dienst (Jugendhilfe) oder über die Eingliederungshilfe festgestellt und bewilligt. In diesem Zusammenhang wird gemeinsam mit der Familie festgestellt, ob der Bedarf über die Poollösung (nur an den beiden Pilotstandorten) abgedeckt werden kann oder ob eine individuelle Schulbegleitung notwendig ist. Dabei kommt einer umfassenden Elternberatung über das Poolangebot eine zentrale Rolle zu. Das Wunsch- und Wahlrecht bleibt bestehen. Bei Familien, die sich für die Poollösung entschieden haben, wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens oder des Teilhabeplans vermerkt, dass das Kind die Poollösung an einem der Standorte nutzen wird. Ein Wechsel aus der Poollösung hin zu einer individuellen Schulbegleitung ist möglich, wenn der Bedarf des Kindes durch die Poollösung nicht ausreichend gedeckt werden kann. Neben der Vereinbarung zwischen Stadt und Leistungserbringenden, ist zumindest im Bereich des SGB IX auch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem oder der Leistungsberechtigten beziehungsweise deren gesetzlicher/gesetzlichen Vertreter*in und dem Leistungserbringenden erforderlich. Das bedeutet, „der Träger der Eingliederungshilfe muss sich mit geeigneten Leistungserbringern darauf verständigen, welcher Leistungserbringer an einer Schule tätig ist. Leistungsberechtigte beziehungsweise deren Vertreter müssen bereit sein, diesen Leistungserbringer zu wählen“ 3 . Laufzeit und Evaluation Die Poollösung für Schulbegleitungen startet im Schuljahr 2023/24 mit jeweils zwei ersten Klassen an den beiden benannten Schulstandorten. Die Laufzeit beträgt zwei Schuljahre, sodass die pauschal finanzierten Schulbegleitungen die Klassen in der ersten und zweiten Klasse begleiten. Zu Beginn des Projekts erfolgt eine enge Abstimmung zwischen Schule, Träger*in der Schulbegleitung und Stadt Karlsruhe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, um Startschwierigkeiten zeitnah zu besprechen und zu lösen. Diese Absprachen erfolgen telefonisch und per Email, in dringenden Fällen können auch kurzfristige Besprechungen einberufen werden. Grundsätzlich erfolgt nach dem ersten Halbjahr eine erste Evaluation, die in Form eines Runden Tisches stattfindet. Dieser Runde Tisch trifft sich halbjährlich. Nach dem ersten Schuljahr findet eine Absprache darüber statt, ob das Projekt grundsätzlich fortgeführt und auf die nachfolgenden Klassen ausgedehnt werden soll und ob neue Standorte dazukommen. Die Evaluation und die Einberufung des Runden Tisch erfolgt über die Integrierte Sozial- und Jugendhilfeplanung der Stadt Karlsruhe. 3 Vgl. ebenda, Seite 14.

  • StN Kom. Behindertenbeauftragte
    Extrahierter Text

    Anhang Stellungnahme der Kommunalen Behindertenbeauftragten; Jugendhilfeausschuss 1. Februar 2023, TOP 5: Poollösung bei Schulbegleitung Die Kommunale Behindertenbeauftragte trägt die Vorlage mit. Die Kommunale Behindertenbeauftragte hat zu der Vorlage wie folgt Stellung genommen: Ich begrüße das Konzept und stimme diesem ausdrücklich zu. Die Stadt sollte auch, wenn die Pilotphase aktuell auf zwei Schulen begrenzt ist, Schwierigkeiten und mögliche Bedarfe an anderen Schulen weiter im Blick behalten, um bei massiven Engpässen bei der Sicherstellung von Schulbegleitungen Schüler*innen anderer Schulen nicht zu benachteiligen.