"KI-Allianz Baden-Württemberg eG": Bewerbung um eine Förderung des Landes für regionale KI-Exzellenzzentren

Vorlage: 2022/2445
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.12.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Wirtschaftsförderung
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.02.2023

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2445 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Wifö „KI-Allianz Baden-Württemberg eG“: Bewerbung um eine Förderung des Landes für regionale KI-Exzellenzzentren Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 10.01.2023 6 x vorberaten Gemeinderat 28.02.2023 8 x Beschlussantrag I. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich dem Beitritt zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden- Württemberg eG“ zu. Er ermächtigt die Verwaltung, die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und die in Ziffer 4 a dargestellten Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. II. Der Gemeinderat stimmt dem in der Anlage beigefügten Entwurf der Satzung der Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg“ zu und ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vorgenommen werden können. III. Der Gemeinderat stimmt der Abgabe einer Bewerbung der Genossenschaft „KI-Allianz Baden- Württemberg“ um die Landesförderung für das unter Ziffer 3 dargestellte Teilvorhaben „Community Management“ zu. Er beauftragt die Verwaltung mit den weiteren dafür erforderlichen Ausarbeitungen und Erklärungen und ermächtigt sie, die in Ziffer 4 b dargestellten Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. IV. Der Gemeinderat stimmt der Aufhebung des Sperrvermerks (PSP KI Innovationspark BW) für das Jahr 2023 zu. V. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg eG“ zu.“ Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 430.000 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 2023: 160.000 Euro 2024/2025: jeweils 135.000 Euro Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Hintergrund Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg startete am 03.12.2020 ein Wettbewerbsverfahren zur Förderung der Einrichtung eines Innovationsparks Künstliche Intelligenz („Innovationspark KI“) in Baden-Württemberg. Förderzweck war die Errichtung und der anschließende Betrieb eines großflächigen, wirtschaftlich erfolgreichen, finanziell tragfähigen und nachhaltigen Innovationsparks KI mit internationaler Strahlkraft. Die Stadt Karlsruhe hat gemeinsam mit einem Konsortium auf Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.01.2021 (Vorlage Nr.:2020/1464) an dem Wettbewerb teilgenommen. Für die bauliche Umsetzung des Antrags waren damals Gesamtkosten in Höhe von 600 Millionen Euro veranschlagt worden. Als Beitrag für die Genossenschaft wurde damals mit 200.000 Euro pro Jahr geplant und war mit Sperrvermerk in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 eingeplant. Das Konsortium hat aber für das Konzept nicht den Zuschlag erhalten. Gewinner war damals der Wettbewerbsbeitrag aus Heilbronn. Die damals angestrebte Gründung einer Genossenschaft als Antragstellerin im Wettbewerbsverfahren und als Betreiberin des „Innovationspark KI“ wurde nicht vollzogen. Das Land Baden-Württemberg fördert aktuell weiterhin den Aufbau und die Umsetzung regionaler KI- Exzellenzzentren als sogenannte „Innovationscluster“. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Mitglieder des Konsortiums vom Wettbewerb 2021 aufgefordert, die Kernideen zum Netzwerkaufbau aus dem ursprünglichen Antrag weiterzuentwickeln und - ohne den Immobilienteil -, ausschließlich fokussiert auf den Bereich „KI-Netzwerk“ umzuformulieren, auf die aktuelle Förderung anzupassen und einen Förderantrag einzureichen. In den Regionen Stuttgart, Karlsruhe und Neckar-Alb können die regionalen Antragsteller (in Karlsruhe das CyberForum) bis 2025 insgesamt eine Förderung von 7,5 Millionen Euro und die Standorte Ulm, Ostalbkreis und Freiburg bis 2025 ebenfalls 7,5 Millionen Euro als Förderung erhalten. Die Grundidee des Konsortiums ist es weiterhin, eine Genossenschaft zu gründen, die als gemeinsames Dach die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch Koordination, Entwicklung, Unterstützung und Vermarktung einer KI-Allianz Baden-Württemberg einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden-Württemberg leistet. Sie soll eine KI-Infrastruktur schaffen, die es Baden-Württemberg ermöglicht, seine KI-Strategie in mittel- und langfristiger Perspektive umzusetzen und künftig als zentraler Ansprechpartner für KI für das Land zu wirken. 2. Genossenschaftsmodell Getragen von der Überzeugung und dem Willen ihrer Kooperation - mit dem Ziel, ein europaweit und international wettbewerbsfähiges und sichtbares Zentrum und Ökosystem für Künstliche Intelligenz für Baden-Württemberg zu schaffen - ein gemeinsames Dach zu geben, bündeln die Regionen Karlsruhe, Stuttgart, Neckar-Alb, Freiburg, Nordschwarzwald und der Ostalbkreis ihre Kernkompetenzen und führen ihre Zusammenarbeit in einer Genossenschaft zusammen. Die Genossenschaft soll den Namen „KI-Allianz Baden- Württemberg eG“ führen. Die insgesamt vierzehn Gründungsmitglieder (Stadt Böblingen, Stadt Freiburg, Stadt Karlsruhe, Stadt Reutlingen, Stadt Stuttgart, Stadt Tübingen, Ostalbkreis sowie der Verband Region Stuttgart, der Regionalverband Neckar-Alb, die TechnologieRegion Karlsruhe GmbH, die Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH, die IHK Reutlingen, die IHK Nordschwarzwald und die IHK Südlicher Oberrhein) wollen dadurch auch zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Genossenschaft um ein offenes Angebot für weitere Partner aus Kommunen und Regionen, Wirtschaft sowie Wissenschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus handelt. – 3 – Damit handeln die Partner im Sinne ihres gemeinsamen Ansatzes „Mehrere Standorte – ein Konzept“. So wird gewährleistet, dass regional verteilte, starke, branchenfokussierte Knotenpunkte entstehen, in denen dezentrale KI-Aktivitäten in Wirtschaft und Wissenschaft verknüpft sind. Diese Allianz bietet den Vorteil, dass für die Unternehmen des Landes die gesamte KI-Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur industriellen Anwendung abgedeckt ist. Gleichzeitig können die KI- Innovationen lokal umgesetzt werden und sind somit für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, erreichbar und greifbar. Die Partner wissen, dass der nachhaltige Erfolg entscheidend von der Fortsetzung und dem Ausbau ihrer vertrauensvollen – in dieser Form und der Ausdehnung über sechs der stärksten Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorte in Baden-Württemberg hinweg bisher einmaligen - Zusammenarbeit abhängen wird. Die Partner sind davon überzeugt, dass für den Aufbau, den Betrieb und die Vermarktung der dezentral aufgebauten KI-Allianz Baden-Württemberg eine Regionen-übergreifende Genossenschaft die geeignete Rechtsform ist. Hierfür sprechen aus Sicht der Partner u. a. folgende Gründe: • Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist allein und ausschließlich verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. • Die eingetragene Genossenschaft ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform. Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Strukturelle Veränderungen sind nur mit Dreiviertel-Mehrheiten möglich. Das verleiht der eingetragenen Genossenschaft eine große Stabilität. Sie sichert damit unternehmerische Selbstständigkeit und schließt eine feindliche Übernahme aus. • Der Ein- oder Austritt erfolgt unbürokratisch, zum Nominalwert und ohne Notar oder Unternehmensbewertungen. • Mitglieder einer Genossenschaft haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung, wenn in der Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen wird. • Mitglieder einer Genossenschaft haben beim Ausscheiden einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens gegen die Genossenschaft. Die Genossenschaft ist damit in ihrem Kern eine wirtschaftsfördernde und wirtschaftsdemokratische Institution, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, auf Augenhöhe zusammenzukommen, um gemeinsame Ziele im Verbund schneller, mit größerer Durchschlagskraft und kostengünstiger zu erreichen. Für die Genossenschaft werden als Kernaufgaben insbesondere definiert: • die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragsstellung für die KI-Exzellenzzentren beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und Zuwendungsempfängerin / Adressatin der Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg für die KI-Allianz Baden-Württemberg zu sein, • das Management und die Beantragung von Fördergeldern, u. a. die Weitergabe von Zuwendungen der EU, des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg an die beteiligten Mitglieder dieser Genossenschaft zum Aufbau einer KI-Allianz Baden-Württemberg. • die Entwicklung, Implementierung, nationale und internationale Vermarktung der KI-Allianz BW als Dachmarke für Baden-Württemberg. Zur Um setzung der Ziele ist es geplant, an den Standorten Freiburg und Karlsruhe jeweils zwei Personalstellen durch die Genossenschaft aufzubauen. Durch die direkte Nachbarschaft der Regionen Stuttgart und Neckar-Alb geht das Konsortium von zusätzlichem Synergiepotenzial aus, das es erlaubt, die Aufgaben in den beiden Regionen mit insgesamt drei Personen umzusetzen. Für den Nordschwarzwald, als kleinste der beteiligten Regionen, und den Ostalbkreis wird jeweils eine halbe Stelle angesetzt. Sitz der Genossenschaft ist Stuttgart. – 4 – 3. Bewerbung der Stadt Karlsruhe um Fördermittel des Landes – Teilvorhaben „Community Management“ Mit der Bewerbung um die Fördermittel als Mitglied der Genossenschaft setzt die Stadt Karlsruhe ein wichtiges politisches Signal für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts. Sie positioniert sich als attraktives und nachhaltiges Innovationsökosystem für KI-Anwendungen und Produkte mit internationaler Anziehungskraft für Talente, Unternehmen und Investoren. Dabei hebt die Stadt ihr Alleinstellungsmerkmal der bereits heute international renommierten und etablierten KI-Forschung und -Entwicklung sowie Start-up-Förderung, ergänzt um interdisziplinäre Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung sowie partizipative Gestaltung eines europäischen Ansatzes für verantwortungsvolle und menschenzentrierte KI, hervor. Im Jahr 2021 sollte zur Erfüllung der Wettbewerbsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf den damals notwendigen Nachweis von 15 ha bebaubare Entwicklungsfläche, der Antrag gemeinsam mit der Wirtschaftsregion Stuttgart und der Region Neckar-Alb gestellt werden. Die Zusammenarbeit in dem Konsortium war jederzeit eng und vertrauensvoll und hat mit der Idee eines KI-Netzwerks für ganz Baden-Württemberg in der Zwischenzeit die Stadt Freiburg, die Region Nordschwarzwald und den Ostalbkreis als weitere Partner gewinnen können. Die Regionen Stuttgart, Neckar-Alb, Karlsruhe, Ostalbkreis, Freiburg und Nordschwarzwald wollen sich partnerschaftlich für den systematischen Auf- und Ausbau eines landesweiten, international sichtbaren und aktiven Netzwerks von dezentralen KI-Leuchttürmen einsetzen. Ziel ist es, als „KI-Allianz Baden- Württemberg“ einen Innovationsraum mit integrierten, branchenübergreifenden und anwendungsorientierten Datenräumen, Reallaboren und Testfeldern für Unternehmen, Start-ups und Wissenschaft zu schaffen und damit das Wertschöpfungspotenzial von und für KI-Anwendungen in Baden-Württemberg zu heben. Darüber hinaus kann durch die „KI-Allianz Baden-Württemberg“, nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Innovationspark KI Baden-Württemberg in Heilbronn, die Forschungs- und Anwendungskompetenz im Bereich der künstlichen Intelligenz international noch sichtbarer gemacht werden. Damit wird auch ein aktiver Beitrag für die von Baden-Württemberg International initiierte und vorangetriebene „International AI Alliance“ geleistet. Zur standortübergreifenden Vernetzung von Akteuren und Aktivitäten ist ein dezentral angesiedeltes Community Management unter dem Dach der Genossenschaft KI-Allianz Baden-Württemberg eG vorgesehen, das als lokale Ansprechstelle an den einzelnen Standorten fungiert, Umsetzungen und Partner vor Ort organisiert, das Netzwerk landesweit koordiniert und mit weiteren Institutionen und Projekten vernetzt. Der Antrag des Konsortiums im Bereich des „Community Managements“ als Dach über den ergänzenden regionalen Einzelanträgen kann nur durch einen Antragssteller erfolgen. Diese Antragstellung soll durch die Genossenschaft erfolgen. Mit der Etablierung regionaler „Geschäftsstellen“ der KI-Allianz durch die Einrichtung des Community Managements werden vorrangig folgende Ziele verfolgt: • Gewährleistung der regionalen Sichtbarkeit der KI-Allianz durch Präsenz vor Ort • Ausbau der Partnerstruktur • Erweiterung / Ergänzung des Leistungsportfolios durch Kenntnis der (regionalen) Bedarfe insbesondere von KMUs und Start-ups Der Betrieb der regionalen Geschäftsstelle soll durch die von der Genossenschaft abgestellten Personalstellen gewährleistet werden (siehe Punkt 2). Die Wirtschaftsförderung geht davon aus, dass die Sichtbarkeit des Wirtschaftsstandortes durch die Beteiligung an der Bewerbung gesteigert werden kann und so einen Beitrag zur Ansiedlung und Akquise von Unternehmen in diesem Bereich leistet. – 5 – 4. Finanzierung Der Gemeinderat hat im Haushaltsjahr 2022 sowie 2023 200.000 Euro eingestellt und mit Sperrvermerk versehen. Der Sperrvermerk für 2023 ist aufzuheben. a) Kosten der Genossenschaft: Für den Erwerb eines Geschäftsanteils sind 25.000 Euro in Form einer Einlage geplant. Der Anteil wird nach Beendigung der Mitgliedschaft zurückerstattet. Die Gesamtkosten für den Betrieb der Genossenschaft und den Aufbau einer Geschäftsstelle (und den verschiedenen Nebenstellen) wird bei 500.000 Euro/Jahr liegen. Dieser Kostenblock ist durch die sechs Regionen der Genossenschaft in gleichen Anteilen für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erbringen. Die Stadt Karlsruhe soll anteilsmäßig 85.000 Euro/Jahr für die Mitgliedschaft der Region Karlsruhe bereitstellen. Es ist ein jährlicher Kostenbeitrag in Höhe von 85.000 Euro/Jahr für die Haushaltsjahre 2023-2025 vorgesehen. In einem Leistungsvertrag sind noch der Aufbau / Betrieb der Geschäftsstelle und die Entwicklung von Dienstleistungsangeboten für die Genossenschaftsmitglieder und Dritte zu regeln. Ziel der Genossenschaft ist, die finanzielle Selbständigkeit und die Absenkung der finanziellen Beiträge der Mitglieder. Dies soll durch vergütete Dienstleistungen der Genossenschaft erreicht werden, sowie aufgrund einer wachsenden Anzahl der Genossen. b) Teilprojekt „Community Management“ Zur Realisierung des Teilprojekts „Community Management“ stellt die Stadt Karlsruhe einen Kofinanzierungsanteil in Höhe von 50.000 Euro/Jahr für die Haushaltsjahre 2023-2025 zur Verfügung. Die Genossenschaft koordiniert den Antrag für alle Mitglieder im Community Management. Das Gesamtvolumen des Antrags beträgt 3.002.519,56 Euro, hier muss eine Kofinanzierung von 20 Prozent bzw. 600.503,91 Euro durch die Genossenschaft bereitgestellt werden; rund 2,4 Mio. Euro werden durch das Land Baden-Württemberg bereitgestellt. Die Kofinanzierung übernehmen die an dem Förderantrag beteiligten Städte / Regionen. Der städtische Beitrag beläuft sich pro Jahr auf 50.000 Euro. Dafür werden zwei Personalstellen sowie Finanzmittel zur Erfüllung der Aufgaben des Community Managements in der Genossenschaft bereitgestellt. Die Stadt Karlsruhe bekommt dadurch die Möglichkeit, die Etablierung Karlsruhes als KI-Standort weiter voranzutreiben. Somit sind für das Jahr 2023 160.000 Euro (Aufhebung des Sperrvermerks), für die Jahre 2024 und 2025 jeweils 135.000 Euro bereitzustellen. 5. Vorteile des Konzepts für die Stadt, die Region und das Land Die Bewerbung um Fördermittel des Landes bietet dem Wirtschaftsstandort Karlsruhe erhebliche Chancen und Vorteile in dem Zukunftsfeld „Künstliche Intelligenz“. Der Aufbau eines KI-Ökosystems sichert dabei Kompetenzen und Wachstumschancen. Entscheidend ist zudem, dass die Entwicklung der KI-Allianz internationale Sichtbarkeit des Wirtschaftsstandorts Karlsruhes schafft und dadurch weitere zukunftsträchtige Entwicklungen motiviert. Damit kann eine Sogwirkung auf Investitionen, Unternehmen, Kompetenz und Fachkräfte entstehen. Neben der inhaltlichen Weiterentwicklung in Karlsruhe rund um das Thema „Künstliche Intelligenz“ kann es durch eine bessere Vernetzung mit den ebenfalls sehr gut aufgestellten Partnerregionen entscheidend gestärkt werden. Vor dem Hintergrund der ungewissen Entwicklung traditionell starker Branchen in Baden-Württemberg wird dieses vielversprechende Thema mit Anwendungsfeldern gerade auch in den traditionellen Branchen vor Ort besetzt. Mit der aufmerksamen und kritischen Haltung der Gesellschaft vor Ort und damit auch der verantwortlichen Forscher und Forscherinnen kann in puncto Ethik ein Alleinstellungsmerkmal bei der KI-Forschung im weltweiten Wettbewerb ausgebaut werden. Das Konzept der Genossenschaft ist zudem anschlussfähig für weitere Partner aus Baden-Württemberg. Somit wird eine neue Qualität – 6 – einer Kooperation weit über Stadt und Technologieregion hinaus erreicht. Durch die angestrebte Kooperation können in Karlsruhe Potenzial und Perspektive für wirtschaftlichen Entwicklungen im Bereich KI geboten werden. Insbesondere in einer Zeit mit angespannter Haushaltslage ist die vorgeschlagene Gesamtmaßnahme sicher kritisch zu betrachten. Bei erfolgreicher Teilnahme können jedoch die dargestellten Fördermittel des Landes für die regionale KI-Exzellenz als Hebel für darüberhinausgehende Förder- und Forschungsgelder aus weiteren Töpfen eingesetzt werden. Die Profilierung des Standorts Karlsruhe im Bereich der KI wird insgesamt weitere positive fiskalische Effekte für die Stadt Karlsruhe durch Steuereinnahmen zusätzlicher Unternehmen und Arbeitskräfte haben. 6. Beitritt der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden- Württemberg eG“ Das Regierungspräsidium hat mitgeteilt, dass auch die mittelbare Beteiligung der Stadt an der Genossenschaft, vermittelt über die TRK GmbH, vom Gemeinderat beschlossen werden muss. Durch die nun erfolgte Ergänzung der Vorlage für den Gemeinderat am 28.02.2023 können diese Anforderungen erfüllt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss Der Gemeinderat oder Ausschuss beschließt I. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich dem Beitritt zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden- Württemberg eG“ zu. Er ermächtigt die Verwaltung, die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und die in Ziffer 4 a dargestellten Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. II. Der Gemeinderat stimmt dem in der Anlage beigefügten Entwurf der Satzung der Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg“ zu und ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vorgenommen werden können. III. Der Gemeinderat stimmt der Abgabe einer Bewerbung der Genossenschaft „KI-Allianz Baden- Württemberg“ um die Landesförderung für das unter Ziffer 3 dargestellte Teilvorhaben „Community Management“ zu. Er beauftragt die Verwaltung mit den weiteren dafür erforderlichen Ausarbeitungen und Erklärungen und ermächtigt sie, die in Ziffer 4 b dargestellten Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. IV. Der Gemeinderat stimmt der Aufhebung des Sperrvermerks (PSP KI Innovationspark BW) für das Jahr 2023 zu. V. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg eG“ zu.

  • Satzung KI-Allianz BW-Entwurfsfassung Stand 09012023
    Extrahierter Text

    1 SATZUNG für die KI-Allianz Baden-Württemberg eG Vorgeschlagene Änderungen für die Generalversammlung 2 INHALTSVERZEICHNIS Präambel §§ I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 - 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2 II. Mitgliedschaft 3 - 12 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Kündigung 5 Übertragung des Geschäftsguthabens 6 Tod eines Mitglieds 7 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft 8 Ausschluss 9 Auseinandersetzung 10 Rechte der Mitglieder 11 Pflichten der Mitglieder 12 III. Organe der Genossenschaft 13-36 A. Der Vorstand 14-21 Leitung der Genossenschaft 14 Vertretung 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 16 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 17 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 18 Willensbildung 19 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 20 Kredit an Vorstandsmitglieder 21 B. Der Aufsichtsrat 22-25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats 22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten 23 Zusammensetzung und Wahl 24 Konstituierung, Beschlussfassung 25 C. Die Generalversammlung 26-36 Ausübung der Mitgliedsrechte 26 Frist und Tagungsort 27 Einberufung und Tagesordnung 28 Versammlungsleitung 29 Gegenstände der Beschlussfassung 30 Mehrheitserfordernisse 31 Entlastung 32 3 Abstimmung und Wahlen 33 Auskunftsrecht 34 Protokoll 35 Teilnahmerecht der Verbände 36 Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung 36a Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung 36b Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton 36c IV. Eigenkapital und Haftsumme 37-40 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 37 Gesetzliche Rücklage 38 Andere Ergebnisrücklagen 39 Kapitalrücklage 39a Nachschusspflicht 40 V. Rechnungswesen 41-45 Geschäftsjahr 41 Jahresabschluss und Lagebericht 42 Rückvergütung 43 Verwendung des Jahresüberschusses 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags 45 VI. Liquidation 46 VII. Bekanntmachungen 47 VIII. Gerichtsstand 48 4 Präambel Getragen von der Überzeugung und dem Willen ihrer Kooperation - mit dem Ziel ein europaweit und international wettbewerbsfähiges und sichtbares Zentrum und Ökosystem für Künstliche In- telligenz für Baden-Württemberg zu schaffen - ein gemeinsames Dach zu geben, bündeln die Regionen Karlsruhe, Stuttgart, Neckar-Alb, Freiburg, Nordschwarzwald und der Ostalbkreis ihre Kernkompetenzen und führen ihre Zusammenarbeit in einer Genossenschaft zusammen. Sie bringen dadurch auch zum Ausdruck, dass es sich bei der Aufstellung zugleich um ein offenes Angebot für weitere Partner aus Kommunen und Regionen, Wirtschaft sowie Wissenschaft in Baden-Württemberg und darüber hinaus handelt. Damit handeln die Partner im Sinne ihres gemeinsamen Ansatzes „Mehrere Standorte – ein Kon- zept“. So wird gewährleistet, dass regional verteilte, starke, branchenfokussierte Knotenpunkte entstehen, in denen dezentrale KI-Aktivitäten in Wirtschaft und Wissenschaft verknüpft sind. Diese Allianz bietet den Vorteil, dass für die Unternehmen des Landes die gesamte KI- Innovationskette von der Grundlagenforschung bis zur industriellen Anwendung abgedeckt ist. Gleichzeitig können die KI-Innovationen lokal umgesetzt werden und sind somit für Unternehmen, insbesondere den Mittelstand, erreichbar und greifbar. Die Partner wissen, dass der nachhaltige Erfolg entscheidend von der Fortsetzung und dem Aus- bau ihrer vertrauensvollen – in dieser Form und der Ausdehnung über sechs der stärksten Wirt- schafts- und Wissenschaftsstandorte in Baden-Württemberg hinweg bisher einmaligen - Zusam- menarbeit abhängen wird. 5 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: KI-Allianz Baden-Württemberg eG (im Folgenden: Genossenschaft) (2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Stuttgart § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist - die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch Koordination, Entwicklung, Unterstützung und Vermarktung der KI-Allianz BW als - auf bestehende Kompetenzen aus Grundlagen- und angewandter Forschung, Start up- Communities in der KI und KI-Wirtschaft aufbauendes - zentral/dezentral aufgebautes und zugleich - gemeinsam organisiertes Innovations- und Wertschöpfungszentrum für KI-basierte Pro- dukte und Dienstleistungen („mehrere Standorte – ein Konzept“) und - Ökosystem für KI-Innovationen, das einen wesentlichen Beitrag zur Kommerzialisierung von Künstlicher Intelligenz in Baden- Württemberg leistet. - eine KI-Infrastruktur zu schaffen, die es Baden-Württemberg ermöglicht, seine KI-Strategie in mittel- und langfristiger Perspektive umzusetzen und künftig als zentraler Ansprechpartner für KI für das Land zu wirken. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Bereitstellung und Durchführung von Dienstleistun- gen des unter (1) beschriebenen Zwecks. Dies wird im Einzelnen unterstützt durch folgende Kernaufgaben und Angebote, die bei Bedarf ergänzt und erweitert werden können: Kernaufgaben sind - die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragsstellung für die KI-Exzellenzzentren als Teilnehmer am Wettbewerb Innovationspark Künstliche Intelligenz Baden-Württemberg des Mi- nisteriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, - Zuwendungsemp- fängerin/Adressatin der Zuwendungen des Landes Baden- Württemberg für die KI-Allianz Ba- den-Württemberg zu sein, - das Management und die Beantragung von Fördergeldern, u.a. die Weitergabe von Zuwen- dungen der EU, des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg an die beteiligten Mitglieder dieser Genossenschaft zum Aufbau einer KI-Allianz BW. - die Entwicklung, Implementierung und nationale und internationale Vermarktung der KI-Allianz BW als Dachmarke für Baden-Württemberg. Angebote sind: 6 - die Abstimmung von und den Austausch über inhaltliche Schwerpunktthemen (Kompetenz- plattform) entlang der gesamten landesweiten „Wertschöpfungskette der KI“ von der Qualifizie- rung über die Forschung bis hin zur Kommerzialisierung und Anwendung zu organisieren, - die inhaltliche und räumliche Weiterentwicklung KI-Allianz BW durch Gewinnung neuer Mitglie- der, - eine enge Kooperation mit der (Spitzen-)Forschung im Bereich KI in Baden-Württemberg und darüber hinaus voranzutreiben und Synergien zwischen Wirtschaft (Start-ups, Mittelstand, ...) und Wissenschaft zu schaffen, - die Beteiligung an Start-ups, - die Beantragung von Förder-/Drittmitteln, - das Auftreten als Einkaufsgemeinschaft für betriebsrelevante Waren und Dienstleistungen, - das Angebot von Fortbildungen und Weiterbildungen, - die Beratung von Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern, - die Bereitstellung von Dateninfrastrukturen, Testfeldern und Reallaboren für Mitglieder und po- tenzielle Mitglieder. - der Aufbau und die Erhaltung gemeinsamer Infrastrukturen. (3) Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben, so- wie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassun- gen zu errichten. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun- gen und Dienstleistungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Im Interesse der Genossenschaft liegen insbesondere Mitglieder ge- mäß Abs. 1, die - substanzielle Kompetenzen im Bereich KI aufweisen, - zur Landes- und Regionalentwicklung beitragen, - wesentliche finanzielle Beiträge zum Auf- und Ausbau der KI-Infrastruktur erbringen können. Die Aufnahme von Mitgliedern aus dem Baden-Württemberg benachbarten Elsass wird aus- drücklich gewünscht und unterstützt. (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch 7 a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und b) Zulassung durch den Vorstand. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch − Kündigung (§ 5) − Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) − Tod (§ 7) − Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8) − Ausschluss (§ 9) § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Sat- zung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich ei- nen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Ge- schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. 8 § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, so- fern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Ver- äußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt ent- sprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Ge- nossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands. § 7 Tod eines Mitglieds Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. § 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so en- det die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Er- löschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. § 9 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlos- sen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach- kommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhält- nisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schä- digt oder geschädigt hat; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein An- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde; e) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind; 9 g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts- rats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlos- sen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. § 10 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhält- nis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinander- setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung ein- zelner Geschäftsanteile. § 11 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür ge- troffenen Bestimmungen zu benutzen; 10 b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzuneh- men und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 ein- zureichen; e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Ab- schrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen; g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen; i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. § 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, dass der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit die- nende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbe- sondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten; c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Un- ternehmens unverzüglich mitzuteilen; e) ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. f) Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Geschäftsstelle zu zahlen, wenn deren Höhe und Ein- zahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt sind. 11 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 13 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind: A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. § 15 Vertretung (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB be- freien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossen- schaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche An- gaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglie- der sachgemäß betreut werden; 12 d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen und von allen Vor- standsmitgliedern zu unterzeichnen, die vom Aufsichtsrat zu beschließen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sor- gen; f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Ge- schäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Auf- sichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Ge- schäftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsge- setzes zu führen sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten; k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mit- teilung zu machen; l) vor Beginn eines Geschäftsjahres jeweils einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der mindestens aus Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und Stellenübersicht besteht sowie auch eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird. § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Abständen, u.a. vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeit- raum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf her- vorgeht; e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüg- lich die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen. 13 § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Ab- schluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zu- ständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (3) Die Bestellung nichthauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wieder- bestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Vorstands bestimmen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher. . (5) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Auf- sichtsrat der Genossenschaft sein Amt niederlegen. § 19 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 Buchstabe d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwe- cken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Be- schlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen des Vorstandsmitglieds, ihres Ehegatten/seiner Ehegattin, seiner Eltern, Kinder und Geschwis- ter oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vor- standsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (4) Vorstandssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Be- schlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzun- gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angele- genheiten zu erteilen. 14 § 21 Kredit an Vorstandsmitglieder Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vor- stands, deren Ehegattinnen/Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. B. DER AUFSICHTSRAT § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbe- stand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erfor- derlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses o- der für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mit- glied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genos- senschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese bera- tende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmit- glieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfas- sung gilt ergänzend § 25. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen (6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und ge- wissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah- ren. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergü- tung (zum Beispiel Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht die/der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer ihrer/ seiner Stellvertreter*innen. (9) Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands. 15 § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik und die Einsetzung eines beratenden Beirats be- schließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Ab- stimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; die Anschaffung von Anlagever- mögen über einer Wertgrenze; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträ- gen, durch die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Aufnahme und Gewährung von Darlehen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes; d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39a; f) der Beitritt zu und der Austritt aus Organisationen und Verbänden; g) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung; h) Erteilung und Widerruf der Prokura; i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen. j) der Wirtschaftsplan (3) Gemeinsame Sitzungen werden von der/ dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde- rungsfall von deren/ dessen Stellvertreter*innen einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend. (3a) Gemeinsame Sitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Be- schlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrats o- der deren/ dessen Stellvertreter*innen, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter die/ der Vorsit- zende oder ihre/ seine Stellvertreter*in, mitwirken (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf- sichtsrat findet. 16 (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Er- gebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend. § 24 Zusammensetzung und Wahl (1) Die Mitglieder Stadt Böblingen, Stadt Freiburg, Stadt Karlsruhe, Stadt Reutlingen, Stadt Stuttgart, Stadt Tübingen, Ostalbkreis sowie der Verband Region Stuttgart, der Regionalver- band Neckar-Alb, die TechnologieRegion Karlsruhe GmbH, die Wirtschaftsförderung Nordschwarzwald GmbH, die IHK Reutlingen, die IHK Nordschwarzwald und die IHK Südlicher Oberrhein stellen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied, die weiteren Mitglieder werden von der Ge- neralversammlung gewählt; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Auf- sichtsratsmitglieder, der aus mindestens drei und höchstens 42 Mitgliedern besteht. Die Mitglie- der des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter*innen der Vorstandsmitglieder, Prokurist*innen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermäch- tigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer ein- getragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mit- gliedschaft in der anderen Genossenschaft oder der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der anderen Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. (3a) Ein Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand der Genossenschaft sein Amt niederlegen. (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalver- sammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzli- che Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. (5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt wer- den, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 25 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und zwei Stellvertretungen. Ein*e Stellvertreter*in wird zudem als Schriftführer*in bestimmt und wie- derum von der weiteren Stellvertretung vertreten. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. 17 (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seine*n Vorsitzende*n, im Verhinderungsfalle durch eine*n seiner Stellvertreter*innen einberufen. Solange ein*e Vorsitzende*r und die Stell- vertreter*innen nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjah- ren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder eine*r seiner Stellvertreter*innen mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend. (4) Aufsichtsratssitzungen können auch in elektronischer Form abgehalten werden. Eine Be- schlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien möglich. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat die/ der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller*innen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von der/ von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertre- ter*innen und von der/ dem Schriftführer*in oder deren/ dessen Stellvertreter*innen zu unter- zeichnen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, des Ehegatten/ der Ehegattin, seiner Eltern, Kinder und Ge- schwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. DIE GENERALVERSAMMLUNG § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der General- versammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personen- gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter aus. (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter*innen bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesell- schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsge- setz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch eine gemeinschaftlich bevollmächtigte Person ausüben. Eine bevollmächtigte Person kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegattinnen, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis zum Vollmachtgeber oder zu einer von ihm be- 18 herrschten Gesellschaft stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abge- sandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter*innen oder Bevollmächtigte müs- sen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen der Versammlungsleitung schriftlich nachweisen. (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlich- keit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören. § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder ausschließlich schriftliche oder deren elektro- nische Durchführung festlegen. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch deren/ dessen Vorsit- zende*n, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsge- setzes bleiben unberührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzuma- chen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass minde- stens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der General- versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. 19 § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertretungen. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen wor- den ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Die/ der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt eine/ einen Schrift- führer*in und die erforderlichen Stimmenzähler. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung be- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; i) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats; j) Festsetzung der Aufsichtsratsvergütungen; k) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; l) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; m) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats; n) Wahl einer/ eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; o) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschafts- gesetzes. 20 § 31 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe l) genannten Fällen erforderlich. § 32 Entlastung Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we- der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. § 33 Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Wahl durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahl- gang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandi- dat*innen vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidat*innen abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jede/ jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Die/ der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber*in, denen sie/ er seine Stimme geben will; auf eine*n Bewerber*in kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten. (6) Die/ der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklä- ren, ob sie/ er die Wahl annimmt. § 34 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstan- des der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations- grundlagen bezieht; 21 c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft; d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten be- trifft; f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeiter*in- nen der Genossenschaft handelt. § 35 Protokoll (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name der Versammlungsleitung sowie Art und Ergebnis der Ab- stimmungen und die Feststellung der Versammlungsleitung über die Beschlussfassung angege- ben werden. Das Protokoll muss von der/ dem Vorsitzenden der Generalversammlung, der/ dem Schriftführer*in und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenom- men haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeich- nis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall der §§ 36a und 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmab- gabe zu vermerken. § 36 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. § 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. 22 (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Gene- ralversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Prä- senzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausü- ben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. § 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- führten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwir- ken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elekt- ronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) § 36a Abs. 4 gilt entsprechend. § 36c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung dar- über, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, ob- liegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteili- gen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. 23 (4) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben ei- nes Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genos- senschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossen- schaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen wer- den; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. § 38 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber- schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Ver- lustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftli- chen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht. § 39 Andere Ergebnisrücklagen Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich ei- nes eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge- meinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). § 39a Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver- wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buch- stabe e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45). § 40 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. 24 V. RECHNUNGSWESEN § 41 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres. § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab- schluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Ge- schäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebe- richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzu- legen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Auf- sichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräu- men der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalver- sammlung zu erstatten. § 43 Rückvergütung Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstel- lung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. § 44 Verwendung des Jahresüberschusses Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Be- achtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsan- teil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder er- gänzt ist. § 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch 25 die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhält- nis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mit- glieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet. VI. LIQUIDATION § 46 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossen- schaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mit- glieder verteilt werden. VII. BEKANNTMACHUNGEN § 47 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Ge- nossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. VIII. GERICHTSSTAND § 48 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genos- senschaft zuständig ist. 26 (Ort) , den (Datum) ______________________________ Name in Druckschrift Unterschrift 1. .............................. ............................. 2. .............................. ............................. 3. .............................. ............................. 4. .............................. ............................. 5. .............................. ............................. 6. .............................. ............................. 7. .............................. ............................. 8. .............................. ............................. 9. .............................. ............................. 10. .............................. ............................. 11. .............................. .............................

  • Protokoll GR TOP 8
    Extrahierter Text

    Niederschrift 47. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. Februar 2023, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: "KI-Allianz Baden-Württemberg eG": Bewerbung um eine För- derung des Landes für regionale KI-Exzellenzzentren Vorlage: 2022/2445 Beschluss: Der Gemeinderat oder Ausschuss beschließt I. Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich dem Beitritt zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg eG“ zu. Er ermächtigt die Verwaltung, die hierfür erforderli- chen Erklärungen abzugeben und die in Ziffer 4 a dargestellten Haushaltsmittel au- ßerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. II. Der Gemeinderat stimmt dem in der Anlage beigefügten Entwurf der Satzung der Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg“ zu und ist damit einverstanden, dass Anpassungen nicht grundsätzlicher Art ohne weitere Gremienzustimmung vor- genommen werden können. III. Der Gemeinderat stimmt der Abgabe einer Bewerbung der Genossenschaft „KI-Alli- anz Baden- Württemberg“ um die Landesförderung für das unter Ziffer 3 darge- stellte Teilvorhaben „Community Management“ zu. Er beauftragt die Verwaltung mit den weiteren dafür erforderlichen Ausarbeitungen und Erklärungen und er- mächtigt sie, die in Ziffer 4 b dargestellten Haushaltsmittel außerplanmäßig zur Ver- fügung zu stellen. IV. Der Gemeinderat stimmt der Aufhebung des Sperrvermerks (PSP KI Innovationspark BW) für das Jahr 2023 zu. V. Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH zur Genossenschaft „KI-Allianz Baden-Württemberg eG“ zu. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 10. Januar 2023. – 2 – Das haben Sie letztlich schon mal so auch dem zugestimmt. Wir brauchen nur einen erneu- ten Beschluss, weil wir auch noch von Ihnen die Zustimmung brauchen, dass auch die Technologieregion dem beitreten kann. Deswegen ist es hier noch mal auf der Tagesord- nung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist, bis auf eine Enthaltung, Zustim- mung. Vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. März 2023

  • Abstimmungsergebnis
    Extrahierter Text