Änderung Stiftungssatzung der Heimstiftung Karlsruhe
| Vorlage: | 2022/2339 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.11.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 3 |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.12.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2339 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: Heimst. Änderung Stiftungssatzung der Heimstiftung Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 20.12.2022 11 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Stiftungsrates Heimstiftung Karlsruhe die neugefasste Satzung der Heimstiftung Karlsruhe, siehe Anlage. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Bei der Heimstiftung Karlsruhe handelt es sich um eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Ge- meindeordnung Baden- Württemberg (GemO). Nach § 96 Abs. 1 Nr.2 GemO ist das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen ein Sondervermögen der Stadt. Die Heimstiftung unterliegt auch dem Eigenbetriebsrecht. Das Eigenbetriebsrecht wurde im Jahr 2020 novelliert. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) ist in der Satzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen soll. Insoweit besteht ein Wahlrecht. Die Heimstiftung Karlsruhe übt das Wahlrecht dahingehend aus, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen hat. Demnach ist § 9 der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe „Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“ wie folgt zu ändern: Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung. Die Satzungsänderung wurde im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abgestimmt. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe obliegen Erlass und Änderung der Stiftungs- satzung dem Gemeinderat. Der Stiftungsrat ist nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 zuständig für die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats nach § 5 Abs. 3. Er empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die Änderung der Satzung. Synopse – Satzung der Heimstiftung Karlsruhe Aktuelle Satzung Neue Satzung Nach Vorberatung des Stiftungsrates vom 05.12.2018 und nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom am 22.01.2019 und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 27.03.2019 § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung. Nach Vorberatung des Stiftungsrates vom 09.11.2022 und nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 20.12.2022 und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vom XX.XX.XXXX § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Stiftungsrates Heimstiftung Karlsruhe die neugefasste Satzung der Heimstiftung Karlsruhe, siehe Anlage.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Satzung Nach Vorberatung des Stiftungsrates vom 09.11.2022 und nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom am XX.XX.XXXX und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am XX.XX.XXXX Seite 2 von 6 Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heimstiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung, 31 Stiftungsgesetz und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Erziehung und Bil- dung und des Wohlfahrtswesens durch die Errichtung und den Betrieb von Kinder- und Ju- gendheimen, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Seniorenwohnungen, sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Sonderpädagogisches Bil- dungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwick- lung). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtli- chen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwer- ben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun- gen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leis- tungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (3) Die Stiftung hat insbesondere alte und pflegebedürftige Menschen sowie Kinder und Jugend- liche in ihren Einrichtungen in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Aufnahme finden können. (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (5) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwicklung der Betreu- ung alter oder pflegebedürftiger Menschen, von Kindern und Jugendlichen oder anderer be- dürftiger Menschen (z.B. Alleinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), mo- dellhafte Betreuungsformen anbieten. Seite 3 von 6 § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 5. Juli 1994. (2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustiftungen) sind zu- lässig. (3) Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwen- det werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begüns- tigt werden. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Hauptorgan der Gemeinde (Gemeinderat) der Stiftungsrat der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für (1) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates, (2) die Beschlussfassung über Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung, (3) Erlass und Änderung der Stiftungssatzung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftragten, für das Sozialwesen zuständige Bei- geordneten und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder) und von denen ein Mitglied in der Ort- schaft Durlach wohnhaft sein soll. Außerdem gehören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvor- steher der Ortschaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe sowie eine beauftragte Person des städtischen Beteiligungscontrollings dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an. (2) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Bei- Seite 4 von 6 geordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter kann aus der Mitte der stimmberech- tigten Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Für die acht aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinde- rungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisun- gen des Gemeinderats gebunden. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zah- lung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und einer angemessenen pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrates, die Teilnahme, die Verhandlungsleitung, den Ge- schäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sowie der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe sinngemäß. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern der Stiftungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teilnehmen und zu diesen Beratungsgegenständen Stellung neh- men. (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Festlegung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Grundzüge der Personalpolitik der Heimstiftung Karlsruhe, 5. die Bestellung sowie die Abberufung der Geschäftsführung und der Leitung der von der Stiftung betriebenen Heime und Einrichtungen, 6. die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3 (5) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen 2. Aufnahme von Darlehen 3. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung sonstiger Sicherheiten 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprüchen Seite 5 von 6 5. Annahme von Zuwendungen 6. Erwerb, dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leistungen; 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen; 10. Bestellung von Erbbaurechten; 11. der Erwerb und das Eingehen von Beteiligungen und Betriebsträgerschaften; 12. die Festsetzung von Benutzungsentgelten und Gebühren und den Abschluss von Pflege- satzvereinbarungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes. (6) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Stiftungsrats kann bestimmt werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 5, die einen bestimmten Betrag im Ein- zelfall nicht überschreiten, nicht der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heimstiftung wird durch den Stiftungsvorstand im Einverneh- men mit dem Stiftungsrat erlassen. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stif- tung gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vor- gesetzter bzw. Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen und rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die/Der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin nach Maßgabe der Gemeindeordnung. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen auf der Grundlage der Vor- schriften des Handelsgesetzbuchs und der speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchfüh- rungsverordnung § 10 Dienstsiegel Die Heimstiftung Karlsruhe führt ein Dienstsiegel. Seite 6 von 6 § 11 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungs-zwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhält- nisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufneh- menden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kom- men. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe“.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 11 der Tagesordnung: Änderung Stiftungssatzung der Heimstiftung Karlsruhe Vorlage: 2022/2339 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Stiftungsrates Heimstiftung Karlsruhe die neugefasste Satzung der Heimstiftung Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf. Da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023