Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung, Bestellung des Vorstandes und Delegation der Geschäftsführung
| Vorlage: | 2022/2333 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.11.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.12.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2333 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung Bestellung des Vorstandes und Delegation der Geschäftsführung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2022 26 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 25 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat stimmt zu • dass der Vorstand der privatrechtlichen Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung durch die Stadt Karlsruhe bestellt wird; • dass Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup als gesetzlicher Vertreter der Stadt Karlsruhe folgende Personen aufgrund ihrer Funktion in den Vorstand bestellt: den Sozialdezernenten Herrn Bürgermeister Martin Lenz als Vorsitzender des Vorstandes und den Referenten im Sozialdezernat Herrn Faris Abbas als Stellvertreter Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorstand die Geschäftsführung der Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung auf die Stadtkämmerei überträgt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Heimstiftung Karlsruhe – 2 – Ergänzende Erläuterungen Maria Grübel ist am 1. August 2021 verstorben. Sie hat testamentarisch verfügt, dass Erbin ihres Vermögens die noch zu gründende privatrechtliche rechtlich selbständige Maria-Theresia-Grübel-King- Kinderstiftung werden soll. Stiftungszwecke sind die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen. Sämtliche Stiftungserträge sollen nach dem Willen von Maria Grübel bedürftigen Kindern im Sybelcentrum Karlsruhe, einer Einrichtung der Heimstiftung Karlsruhe, zugutekommen. Die Errichtung der Stiftung wurde von dem vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt. Die Errichtung steht kurz vor dem Abschluss. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt rd. rund 900.000 Euro. Nach der Satzung dieser Stiftung soll als einziges Organ der Stiftung ein Vorstand, der aus maximal zwei natürlichen Personen besteht, bestellt werden. Diese Bestellung soll durch die Stadt Karlsruhe erfolgen. Der Gemeinderat hat der Übernahme dieser Aufgabe, den Vorstand in dieser privatrechtlich selbständigen Stiftung zu bestellen, zuzustimmen. Als gesetzlicher Vertreter der Stadt hat der Oberbürgermeister diese Bestellung vorzunehmen. Aufgrund der sachlichen Nähe und entsprechenden Zuständigkeit soll in Abstimmung mit Dezernat 3 und der Heimstiftung Karlsruhe der Vorstand mit zwei Personen aus dem Sozial-Dezernat, dem jeweiligen Sozialdezernenten bzw. der jeweiligen Sozialdezernentin und einem bzw. einer Referent*in aus diesem Dezernat besetzt werden. Die Geschäftsführung dieser Stiftung soll aufgrund des dort bestehenden Fachwissens (die Stadtkämmerei verwaltet bereits zahlreiche unselbständige Stiftungen) durch den Vorstand auf die Stadtkämmerei übertragen werden. Die finale Fassung der Stiftungssatzung ist als Anlage beigefügt. Die Regelung zum Vorstand und seiner Bestellung findet sich in § 6. Dieser Entwurf wurde bereits mit dem Finanzamt Karlsruhe und dem Regierungspräsidium Karlsruhe abgestimmt. Die Anerkennung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe steht unmittelbar bevor. Es besteht die Möglichkeit, dass noch kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Hauptausschuss Der Gemeinderat stimmt zu • dass der Vorstand der privatrechtlichen Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung durch die Stadt Karlsruhe bestellt wird; • dass Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup als gesetzlicher Vertreter der Stadt Karlsruhe folgende Personen aufgrund ihrer Funktion in den Vorstand bestellt: den Sozial-Dezernenten Herrn Bürgermeister Martin Lenz als Vorsitzender des Vorstandes und den Sozial-Referenten Herrn Faris Abbas als Stellvertreter – 3 – Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorstand die Geschäftsführung der Maria-Theresia- Grübel-King-Kinderstiftung auf die Stadtkämmerei überträgt.
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Extrahierter Text
Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen "Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Bildung und Be- treuung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen. (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht, indem die Erträge aus dem Stiftungsvermögen wiederkehrend, dauerhaft und ausschließlich an die Heimstiftung Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke fließen. Die Heimstif- tung Karlsruhe hat diese Erträge für Kinder und Jugendliche in stationären, teilstationä- ren und ambulanten Einrichtungen, für Kinder und Jugendliche im Sybelcentrum, Sy- belstraße 11 in Karlsruhe, zu verwenden. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stif- tung ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne v. § 58 Nr. 1 AO. - 2 - (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendun- gen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begüns- tigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft (Testament vom 17. April 2018). (2) Zuwendungen Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grund- stockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu er- halten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. (4) Die beiden Häuser in Karlsruhe, die beiden Eigentumswohnungen in Bad Tabarz und die unbebauten Grundstücke in Thüringen dürfen nicht verkauft werden. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufsto- ckung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks ein- gesetzt werden. - 3 - (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrecht- lichen Bestimmungen zulassen. § 6 Vorstand Der Vorstand ist das einzige Organ der Stiftung. Er besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, ei- nem Vorsitzenden und maximal einem Stellvertreter. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Stadt Karlsruhe. § 7 Rechte und Pflichten des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden allein, im Verhin- derungsfall des Vorsitzenden wird die Stiftung durch den Stellvertreter vertreten. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ord- nungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stif- tungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. (3) Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung sowie die Vergabe der Stif- tungsmittel an die für das Stiftungsmanagement zuständige Dienststelle der Stadt Karlsruhe zu delegieren. (4) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Aus- lagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder kann eine angemes- sene Pauschale gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die wirt- schaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken stehen. - 4 - § 8 Beschlussregelung (1) Wenn der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, ent- scheidet dieser allein. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Der Vorstand ist be- schlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit. (2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg (per E-Mail mit unterzeichnetem Anhang) gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit ein- verstanden sind. § 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. . (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver- mögen der Stiftung an die Heimstiftung Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließ- lich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. - 5 - § 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stif- tungsrechtlichen Bestimmungen. (2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. (3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung des Vorstands unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines je- den Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermö- gensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefor- dert vorzulegen. (4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammen- legung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
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Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 27. Punkt 25 der Tagesordnung: Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung, Bestellung des Vorstandes und Delegation der Geschäftsführung Vorlage: 2022/2333 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt zu • dass der Vorstand der privatrechtlichen Maria-Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung durch die Stadt Karlsruhe bestellt wird; • dass Herr Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup als gesetzlicher Vertreter der Stadt Karlsruhe folgende Personen aufgrund ihrer Funktion in den Vorstand bestellt:den Sozial-Dezernenten Herrn Bürgermeister Martin Lenz als Vorsitzender des Vorstandes und den Sozial-Referenten Herrn Faris Abbas als Stellvertreter Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorstand die Geschäftsführung der Maria- Theresia-Grübel-King-Kinderstiftung auf die Stadtkämmerei überträgt. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Wir können das, glaube ich, gleich abstimmen, und zwar ab jetzt. – Auch das ist Einstimmigkeit, vielen Dank. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023