Bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „KIT – Campus Nord II“
| Vorlage: | 2022/2285 |
|---|---|
| Art: | Informationsvorlage |
| Datum: | 11.11.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Neureut |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
- Ortschaftsrat Neureut (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.11.2022
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Thema Bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „KIT - Campus Nord II“ Vorlage Nr.: Nr. Verantwortlich: Dez. Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 22.11.2022 3 ☒ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Information (Kurzfassung) D er Ortschaftsrat erhält die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „KIT - Campus Nord II“ samt Übersichtskarten zur Kenntnis. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☐ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 22.11.2022 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit Informationsvorlage – 2 – Auf die Anlage „Antrag auf bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium zu gewerblichen Zwecken im Feld KIT – Campus Nord II“ und die hierzu erfolgte Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau samt Übersichtskarten wird verwiesen. Der Ortschaftsrat erhält die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im Feld „KIT - Campus Nord II“ samt Übersichtskarten zur Kenntnis. Beschluss: I. Antrag an den Ortschaftsrat oder Ausschuss 1. Der Ortschaftsrat Neureut entscheidet entsprechend der Vorlage bzw. nimmt diese zur Kenntnis. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des OR-Neureut am 22.11.2022 III. Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Ortschaftsrates oder Ausschusses. IV. z. d. A. (Aktenzeichen) Ortsvorsteher Hauptamt Sachbearbeitung Hr. Jäger -110 REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG LANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung 9 79095 Freiburg i. Br. Mit Postzustellungsurkunde Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie (KIT) / EnBW Energie Baden-Württemberg AG z.Hd. Karlsruher Institut für Technologie Kaiserstraße 12 76131 Karlsruhe Freiburg i. Br., 29.06.2022 Name Susanne Hogenmüller Durchwahl 0761 208-3359 Aktenzeichen RPF97-4715-244/1/13 (Bitte bei Antwort angeben) Antrag auf bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium zu gewerblichen Zwecken im Feld KIT – Campus Nord II hier: Entscheidung Antrag i.d.F. vom 26.07.2021 Anlagen: 1 Auszug des Berechtsamsbuches 2 Karte des Erlaubnisfeldes 3 Merkblatt Daten 4 Merkblatt Feldesabgabe 5 Gebührenrechnung Verteiler: 1 Ausfertigung mit Anlagen an Adressatin 2 Bescheid (ohne Anlagen) als pdf-Datei via Email an: Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 2 (Ref. 21) und Abteilung 5, Landratsamt Karlsruhe, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Städte und Gemeinden Bruchsal, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Graben-Neudorf, Karlsdorf-Neuthard, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Stutensee und Weingarten (Baden) 3 Mehrfertigung (mit Karte des Erlaubnisfeldes; ohne weitere Anlagen) an Rhein Petroleum GmbH, Heidelberg I. Entscheidung 1. Dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und der EnBW Energie Baden-Würt- temberg AG wird gemeinsam die Erlaubnis nach § 6 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) erteilt, im Erlaubnisfeld KIT – Campus Nord II Tätigkeiten und Rechte nach § 7 Abs. 1 BBergG zu gewerblichen Zwecken aus- zuüben. Gegenstand der Erlaubnis sind die bergfreien Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium. Dienstgebäude Sautierstraße 26 79104 Freiburg i. Br. Telefon 0761 208-3300 Telefax 0761 208-393029 abteilung9@rpf.bwl.de www.rp-baden-wuerttemberg.de www.service-bw.de VAG-Linie 4 Haltestelle Tennenbacher Straße - 2 - Die Stammdaten der Erlaubnis sind dem Auszug des Berechtsamsbuches Baden-Württemberg zu entnehmen (Anlage 1). Das Erlaubnisfeld ist durch Feldeseckpunkte festgelegt, deren Bezeichnung und Koordinaten der Feldeskarte zu entnehmen sind (Anlage 2). Feldeskarte und Auszug des Berechtsamsbuches sind Bestandteile dieser Ent- scheidung. 2. Das Erlaubnisfeld ist zur Tiefe begrenzt. Ausgenommen von der Erlaubnis ist oberflächennahe Erdwärme bis in eine Tiefe von 400 m unter Gelände. Dies gilt nicht für eigene Projekte der Rechtsinhaber zur Erschließung oberflächennaher Geothermie. 3. Die Erlaubnis ist befristet bis 30.06.2026. 4. Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und die EnBW Energie Baden- Württemberg AG tragen die Kosten des Verfahrens. 5. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr von 6.670,00 EUR (sechstausend- sechshundertsiebzig/-- Euro) erhoben. II. Nebenbestimmungen Dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) ist zum Ende eines je- den Kalenderjahres (= Berichtszeitraum), spätestens bis zum 31. März des Folgejah- res, über Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Aufsuchungsarbeiten unter Übermittlung relevanter Daten und Unterlagen schriftlich zu berichten. Der erste Bericht wird zum 31.03.2023 für das Jahr 2022 erwartet. Abweichungen vom Arbeitsprogramm des Erlaubnisantrages vom 26.07.2021, die im Berichtszeitraum zu einer weniger intensiven oder konzeptionell anders gestalteten Exploration führten und sich damit auf das Explorationsziel des gesamten Antragszeit- raumes auswirken könnten, sind darzulegen und zu begründen. Mit der Berichterstattung ist gleichzeitig das Arbeitsprogramm aus dem Erlaubnisan- trag mit seinen Ergänzungen für das laufende Kalenderjahr zu konkretisieren und ggf. unter Berücksichtigung der dargelegten Abweichungen fortzuführen. Nach Abschluss der Aufsuchungsarbeiten, spätestens jedoch nach Erlöschen der Er- laubnis, ist dem LGRB ein zusammenfassender Bericht über die Tätigkeiten im Auf- suchungszeitraum und über die Aufsuchungsergebnisse in textlicher und grafischer Form vorzulegen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Rechtsinhabers. - 3 - Näheres zur Berichtspflicht ist der Information zur Erhebung und Übermittlung von Daten bei der Aufsuchung bergfreier Bodenschätze in Baden-Württemberg (Stand: 08/2020) zu entnehmen, die Bestandteil dieser Nebenbestimmung ist (Anlage 3). III. Begründung 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 30.07.2021 beantragen das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Arbeitsgemeinschaft die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium zu ge- werblichen Zwecken im Feld KIT – Campus Nord II für eine Laufzeit von 4 Jahren. Der Verfahrensgegenstand ist in den Antragsunterlagen beschrieben. 2. Rechtsgrundlage und Verfahren Das Aufsuchen der bergfreien Bodenschätze Erdwärme, Sole und Lithium zu gewerb- lichen Zwecken bedarf einer Erlaubnis nach § 6 i.V. mit § 7 BBergG, die vom Karlsru- her Institut für Technologie (KIT) und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG für das Erlaubnisfeld KIT – Campus Nord II beim LGRB schriftlich beantragt worden ist. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg - Abt. 9 Landesamt für Geo- logie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes- berggesetz (BBergGZuVO) vom 13.01.1982 (GBl. S. 41). Rechtsgrundlage der Entscheidung nach Abschnitt I.1 und I.2 sind die §§ 6, 7 und 11 BBergG. Am 04.04.2022 werden auf der Grundlage von § 15 BBergG als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt: das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2 (Ref. 21) und Abt. 5, das Landratsamt Karlsruhe, der Regionalverband Mittlerer Oberrhein sowie die Städte und Gemeinden Bruchsal, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Graben-Neudorf, Karlsdorf-Neuthard, Karlsruhe, Linkenheim-Hochstetten, Stutensee und Weingarten (Baden). Die vorliegenden Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abt. 5, des Landratsamts Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein, der Stadt Karls- ruhe sowie der Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen und Linkenheim-Hochstetten werden im Verfahren berücksichtigt. - 4 - Rechtliches Gehör nach § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) wird dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und der EnBW Energie Baden- Württemberg AG mit E-Mail vom 22.06.2022 gewährt. Mit E-Mail vom 28.06.2022 wird die Zustimmung zum Entscheidungsentwurf erteilt. 3. Antragsprüfung 3.1 Prüfung der Versagungskriterien des § 11 BBergG Die Zulassungskriterien nach § 11 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 BBergG sind erfüllt, insbeson- dere liegt mit dem Antrag ein Arbeitsprogramm für den beantragten Erlaubniszeitraum vor, die Finanzierung dieses Arbeitsprogramms ist glaubhaft dargelegt. Die Zuverläs- sigkeit der Antragsteller und der vertretungsberechtigten Personen ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die Nebenbestimmungen in Abschnitt II. tragen § 11 Nr. 4 BBergG Rechnung, wonach die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach deren Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, dem LGRB auf Verlangen bekannt zu geben sind. Rechts- grundlage für die Erhebung und Übermittlung von Aufsuchungsdaten ist darüber hin- aus das Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermitt- lung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfü- gungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedaten- gesetz - GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1387). Die Gefährdung einer Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen oder die Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öf- fentlichen Interesse liegt, ist nicht erkennbar (§ 11 Nr. 8 und 9 BBergG). Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange enthalten keine Ausführungen, die sich auf diese Versagungskriterien beziehen. Das Antragsfeld wird vollständig überdeckt von den Erlaubnisfeldern Karlsruhe-Leo- poldshafen und Graben-Neudorf der Rhein Petroleum GmbH, deren Gegenstand die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen ist. Die Rhein Petroleum GmbH wird zu gegebe- ner Zeit von der Erteilung der Erlaubnis unterrichtet, um ggf. ihre Rechte wahren und möglicherweise die Exploration mit den Rechtsinhabern abstimmen zu können (Syner- gieeffekte). Möglicherweise zukünftig auftretende Wechselwirkungen der Exploration und mögli- chen späteren Gewinnung sowohl von Kohlenwasserstoffen als auch von Erdwärme/ Sole/Lithium wären im Rahmen der Verfahren zur Erteilung entsprechender Bewilli- gungen, insbesondere aber in den projektbezogenen Betriebsplanverfahren zu be- schreiben und auf ihre Vereinbarkeit mit den rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. - 5 - Öffentliche Interessen nach § 11 Nr. 10 BBergG, die Gegenstand der Abwägung sind, sind in den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange dargelegt. Aus den Stellungnahmen der Fachbehörden sind keine „überwiegenden öffentlichen Interessen“ abzuleiten, die die Aufsuchung „im gesamten zuzuteilenden Erlaubnisfeld“ ausschlössen und damit der Erteilung der Erlaubnis grundsätzlich entgegenstünden. Den in Form von nachrichtlichen Informationen und Hinweisen dargelegten öffentli- chen Belangen vermag im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsverfahren auf bergrechtlicher (Betriebsplanverfahren) und anderer Rechtsgrundlage (bspw. Wasser- und Naturschutzrecht) Rechnung getragen werden, deren Gegenstand örtlich, sach- lich und zeitlich konkrete Aufsuchungsarbeiten im Feld sind. Auch in diesen nachge- ordneten Verfahren werden die Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe der gesetz- lichen Bestimmungen beteiligt, wie es Beteiligte im aktuellen Verfahren ausdrücklich fordern. Damit ist zu gegebener Zeit eine intensive Kommunikation der Beteiligten mit den Antragstellern auf der Grundlage einer dann konkreten Ausführungsplanung mög- lich. Soweit das beantragte Erlaubnisfeld von rechtskräftigen Wasserschutzgebieten, Berei- chen des Natur- und Landschaftsschutzes und Gebieten mit weiteren Schutzzielen be- rührt wird, können diese Schutzziele konkreten Aufsuchungstätigkeiten an konkreten Standorten entgegenstehen. Die Entscheidung über die bergrechtliche Erlaubnis ver- mag den fachrechtlichen Prüfungen der einzelnen Schutzgebietsmaßgaben bei der Projektierung und Beantragung konkreter Maßnahmen nicht vorzugreifen. Im gesam- ten zuzuteilenden Feld stehen solche Belange der Aufsuchung nicht entgegen. Ebenso sind standortbezogene Maßnahmen, wie bspw. Bodenuntersuchungen oder die Bewertung von Altlasten, sowie die Festlegung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Gegenstand der nachgeordneten Genehmigungsverfahren. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Einzelnen, soweit sie nicht bereits in spezifischen Normen konkretisiert sind, im Rahmen der nachgeordneten Verfahren zu beachten. Es ist heute nicht konkret erkennbar, inwieweit verbindliche und räumlich bestimmte Ziele, wie bspw. der Grundwasserschutz oder der Schutz von Natur und Landschaft, jedweder Art und Weise der Aufsuchung von Erdwärme, Sole und Lithium im gesamten Feld KIT – Campus Nord II entgegenstehen und damit die Erteilung der Erlaubnis ausschließen. Die Darlegung und Bewertung der spezifischen Risiken und Umweltauswirkungen tie- fengeothermischer Projekte im Feld KIT – Campus Nord II erfolgen nach den einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen in jedem für die tatsächliche Durchführung des Pro- jektes erforderlichen Betriebsplanverfahren. - 6 - Kommunale öffentliche Interessen, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 15 BBergG alleine aus der kommunalen Planungshoheit abgeleitet werden können, werden nicht vorgetragen. Es ist Aufgabe des Projektträgers, Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch im Rah- men der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 Umweltverwaltungsgesetz, im ge- botenen Umfang wahrzunehmen. Das LGRB kann private Projekte nicht an der Seite des Projektträgers in der Öffentlichkeit vertreten, steht jedoch für Auskünfte zu fach- rechtlichen und verfahrensbezogenen Fragen, soweit seine personellen Ressourcen dies erlauben, in angemessener Art und Weise zur Verfügung. 3.2 Feldesstreckung und Befristung Das zuzuteilende Feld erstreckt sich über eine Fläche von ca. 99,1 km². Gesichts- punkte, die gegen eine Ausweisung des Feldes mit der beantragten Geometrie spre- chen, sind nicht erkennbar. Die Erlaubnis ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BBergG auf höchstens fünf Jahre zu befris- ten. Die Befristung steht in Beziehung zum vorgelegten Arbeitsprogramm, in dem nach § 11 Nr. 3 BBergG insbesondere dargelegt sein muss, dass die vorgesehenen Aufsu- chungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem an- gemessenen Zeitraum erfolgen. Ein sachlich und zeitlich differenziertes Arbeitsprogramm liegt mit dem Antrag vor. Ziel der Aufsuchung im beantragten Zeitraum von vier Jahren ist, zwei Tiefbohrungen in ca. 1.300 m abzuteufen, wobei die „Bohrung 1“ der Erkundung der Lagerstätte dient und die „Bohrung 2“ für wissenschaftliche Hochtemperatur-Anwendungen bis 170 °C ausgebaut werden soll. Beide Bohrungen dienen auch der Erkundung möglicher lithi- umhaltiger Thermalwässer im Aufsuchungsgebiet. Ein Zeitraum von vier Jahren ist für die Umsetzung dieses Arbeitsprogramms ange- messen. Die Erlaubnis wird nach den vorstehenden Ausführungen dem Antrag entsprechend befristet. Aus praktischen Erwägungen erfolgt die Befristung zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung gefertigt ist. 3.3 Ergebnis der Antragsprüfung Die Erlaubnis wird in beantragtem Umfang mit Nebenbestimmungen erteilt und an- tragsgemäß auf vier Jahre befristet. Von der Erlaubnis ausgenommen ist die Aufsuchung oberflächennaher Geothermie bis in eine Tiefe von 400 m unter Gelände. Erklärtes Ziel des Antrages ist die Aufsu- chung tiefer Geothermie. Die Erschließung oberflächennaher Geothermie und damit verbundene Aufsuchungsarbeiten beeinträchtigten die laut Arbeitsprogramm vorge- - 7 - sehenen Maßnahmen zur Erkundung des tiefen Erdwärmepotentials absehbar nicht. Eigene Projekte der Antragsteller zur Erschließung oberflächennaher Geothermie sind von dieser Beschränkung nicht erfasst. Mit dieser Einschränkung vermag der Zielsetzung des Bundesberggesetzes nach einer optimalen Nutzung bergfreier Bodenschätze Rechnung getragen werden, da im Erlaubnisfeld der unabhängigen Aufsuchung sowohl tiefer Geothermie als auch oberflächennaher geothermischer Energie eine rechtliche Grundlage geboten werden kann. Die in Abschnitt IV. dargelegten Hinweise dienen der Information der Antragsteller. 4. Gebührenerhebung Die Gebührenentscheidung beruht auf den §§ 1, 3 bis 5, 7 und 12 des Landesgebüh- rengesetzes (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nr. 15.1.1 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz) zur Gebührenverordnung des Umweltministeri- ums (GebVO UM) vom 23.09.2021 (GBl. S. 869) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebührenbemessung orientiert sich nach § 7 LGebG an den mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungskosten. Berücksichtigt ist dabei auch die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der Entscheidung für die Gebührenschuldner. 5. Unterrichtung Dritter Die beteiligten Träger öffentlicher Belange werden via Email unter Übermittlung dieses Bescheides als pdf-Datei unterrichtet. Die Karte des Erlaubnisfeldes liegt ihnen bereits im Rahmen der Beteiligung vor. IV. Hinweise 1. Die optionale Verlängerung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG setzt eine planmäßige, d.h. eine dem Arbeitsprogramm des aktuellen Erlaubnisantrages ent- sprechende, Aufsuchung während der Laufzeit der Erlaubnis voraus. Abweichun- gen von diesem Arbeitsprogramm sind vorab mit dem LGRB abzustimmen, um die Verlängerungsoption zu wahren. Die Erfüllung der Berichtspflicht lt. Nebenbestim- mungen durch die Rechtsinhaber in schriftlicher Form oder im Rahmen einer Be- sprechung mit dem LGRB stellt für sich allein keine Abstimmung im Sinne des Ge- setzes dar. Auf der Grundlage der jährlichen Berichterstattung in Verbindung mit der Fortführung des Arbeitsprogramms wird das LGRB die Erfüllung der Aufsu- chungspflicht bewerten und die Abstimmung über die Fortführung der Aufsuchung jährlich in schriftlicher Form gegenüber den Rechtsinhabern dokumentieren. - 8 - 2. Für Projekte der tiefen Geothermie in Baden-Württemberg ist ein Gutachten erforderlich, das zu Fragen potentieller Erdbeben (Seismizität), die in Verbindung mit einem Projekt auftreten können, Stellung nimmt. In Zusammenhang mit dem Projekt stehende Erschütterungen dürfen das bergrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten. Die Phasen eines Projekts, die das geothermische Reservoir be- einflussen, sind in geeigneter Weise zu überwachen und alle Tätigkeiten an den rechtlichen Maßgaben auszurichten. Relevant ist die Betrachtung von Seismizität in Verfahren zur Zulassung berg- rechtlicher Betriebspläne bspw. für Bohrungen, Stimulationen, Testförderungen und für den Dauerbetrieb, also bei der Umsetzung konkreter technischer Planun- gen. Nicht relevant ist sie für die Erteilung bzw. Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung. Die Exploration des Feldes ist so zu konzipieren, dass die notwendigen geo- wissenschaftlichen Daten für die Beurteilung des Risikos durch Seismizität in den einzelnen Projektphasen zur Verfügung stehen. Bei der Vorbereitung eines Pro- jektes ist daher besonderes Augenmerk auf die Erkundung der Strukturgeologie eines Projektgebietes und die Schaffung einer umfassenden Datengrundlage zu legen, um folgende Projektschritte, in denen wesentliche Investitionen zu tätigen sind, nicht zu verzögern. Die Datenbasis dafür wird in der Regel aus einer das Projektgebiet ausreichend abdeckenden 3D-Seismik mit angemessener Auflösung abzuleiten sein. 3. Aufsuchungsarbeiten im Erlaubnisfeld sind nach § 51 Abs. 1 BBergG grundsätz- lich betriebsplanpflichtig. Auch wenn eine bergrechtliche Betriebsplanpflicht im Einzelfall nicht bestehen sollte, können Genehmigungen auf anderer Rechtsgrund- lage für Aufsuchungsarbeiten erforderlich sein. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Gestattungen ist für die Benutzung von Grundstücken bzw. der mit diesen verbundenen Einrichtungen die Zustimmung der Grundeigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter erforderlich. Dies gilt beispielsweise auch für die Benutzung von Brunnen im Rahmen eines hydroche- mischen Messprogramms. 5. Restriktionsflächen, wie Schutzgebiete, insbesondere Wasser-, Landschafts- und Naturschutzgebiete, kartierte Biotope, Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen, können die Aufsuchung im Erlaubnisfeld beeinträchtigen bzw. ein- schränken. Dies gilt auch für verbindliche regionalplanerische Zielsetzungen des Regionalverbandes. Eine frühzeitige Abstimmung von Feldarbeiten mit dem LGRB, der unteren Verwaltungsbehörde und ggf. weiteren Fachbehörden wird daher empfohlen. Auch die Städte und Gemeinden, auf deren Gebiet die Aufsu- chungstätigkeit stattfinden soll, sollen frühzeitig in die Projektentwicklung einge- - 9 - bunden sein. Eine frühzeitige öffentliche Kommunikation der Aufsuchungsaktivitä- ten vermag dem Gedanken der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Umweltver- waltungsgesetz Rechnung zu tragen. 6. Für das Erlaubnisfeld ist nach § 30 BBergG i.V. mit § 1 der Verordnung des Um- weltministeriums über Feldes- und Förderabgabe (Feldes- und Förderabgabever- ordnung - FFVO) vom 11.12.2006 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 19.11.2020 (GBl. S. 1059), eine Feldesabgabe für die Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Lithium zu entrichten. Die Aufsuchung von Erdwärme und Sole ist befristet von der Feldesabgabe befreit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzu- geben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Näheres ist dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen (Anl. 4). Die nächste Erklärung wird für das Erlaubnisfeld KIT – Campus Nord II (anteilig für 2022) bis spätestens 31.05.2023 erwartet. 7. Sofern in dem vom Erlaubnisfeld überdeckten Gebiet und seiner Nachbarschaft in der Vergangenheit Erkundungen (Geophysik, Bohrungen) des Untergrundes durchgeführt worden sind, deren Daten und Erkenntnisse möglicherweise für die Aufsuchung im Feld KIT – Campus Nord II von Nutzen sein könnten, sind redundante Datenerhebungen möglicherweise entbehrlich. Nähere Informa- tionen über potentielle Altdaten sind beim LGRB erhältlich, das auch die Ur- heber der Altdaten vermittelt. 8. Belange von § 21 des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle - Standortauswahlgesetz (StandAG) vom 05.05.2017 (BGBl. I S. 1074) können für Aufsuchungsvorhaben im Erlaubnisfeld relevant sein: Wirtschaftliche Interessen wie Rohstoffgewinnung oder die Nutzung von Erd- wärme werden mit dem Gemeinwohlinteresse an der Suche eines sicheren End- lagerstandortes für radioaktive Abfälle abgewogen. Der Gesetzgeber hat dafür in § 21 StandAG Sicherungsvorschriften festgelegt. Ziel ist es, Gebiete, die als bestmöglicher Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, vor Verände- rungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen kön- nen. Sämtliche bergbauliche und sonstige Tätigkeiten ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern müssen derzeit auf diesen Aspekt geprüft werden. Das Bundes- amt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung bewertet in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden, inwiefern wasser- und bergrechtlich zulassungspflichtige Vorhaben zugelassen werden können oder abzulehnen sind. - 10 - Nähere Informationen sind dem zentralen Informationsangebot des Bundes zur Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland zu ent- nehmen: www.endlagersuche-infoplattform.de. Diese Hinweise dienen der Information der Erlaubnisinhaber. Sie erheben keinen An- spruch auf Vollständigkeit in Bezug auf die mit der Erlaubnis verbundenen Rechte und Pflichten. V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ver- waltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Klage erho- ben werden. gez. Susanne Hogenmüller Informationen zum Schutz personenbezogener Daten finden Sie auf unserer Internetseite unter Datenschutzerklärung zur Verwaltungstätigkeit der Regierungspräsidien Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Feldesname: KIT-Campus Nord II Feldesnummer: 1703 Art d. Berechtigung: Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken Bodenschatz: Erdwärme, Sole und Lithium Feldesgröße: 99,0825 km² (unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung) Bundesland: Baden-Württemberg Zuständige Berg- behörde: Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) Regierungsbezirk: Karlsruhe Kreis: Karlsruhe (Land), Karlsruhe (Stadt) Gemeinden: Bruchsal, Dettenheim, Stutensee, Graben-Neudorf, Eggenstein- Leopoldshafen, Linkenheim- Hochstetten, Karlsdorf-Neuthard, Weingarten (Baden), Karlsruhe Koordinaten der Feldeseckpunkte: ETRS89/UTM-Koordinaten Punkt-Nr. R [m] H [m] 6816/5712 454234,666 5444261,209 6816/5713 461440,116 5444261,103 6816/5714 461440,107 5441762,134 6817/5715 465138,625 5441762,103 6917/5707 465138,608 5435264,744 6915/5706 450648,939 5435264,723 Zwischen den Punkten 6915/5706 und 6816/5712 verläuft die Feldesgrenze entlang der Landesgrenze von Baden-Württemberg / Rheinland-Pfalz. Bezugssystem: ETRS89/UTM 1:50.000 Maßstab: Karte des Erlaubnisfeldes KIT-Campus Nord II Karte des Erlaubnisfeldes KIT-Campus Nord II Angefertigt: Karlsruhe Institut für Technologie (KIT) Letzte Bearbeitung: 26.07.2021 Sachbearbeiter: M.Sc. Kai Stricker Unterschrift: Digitale Top. Karte 1:25.000 Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg 2021, Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz 2021 012340,5 Kilometer !.!. !.!. !.!. 6816/5712 6816/5713 6816/5714 6816/5715 6917/5707 6915/5706 452000 452000 456000 456000 460000 460000 464000 464000 KIT-Campus Nord II Erdwärme, Sole und Lithium Dettenheim Graben -Neudorf Stutensee Eggenstein -Leopoldshafen Weingarten (Baden) Bruchsal Karlsdorf-Neuthard Linkenheim-Hochstetten Karlsruhe Dettenheim 450000452000454000456000458000460000462000464000466000468000 5434000 5436000 5438000 5440000 5442000 5444000 Legende 1703 - KIT-Campus Nord II Gemeindegrenzen 00,751,52,253Kilometer NN NN NN NN angefertigt: Landesbergdirektion 14.03.2022 Aktenzeichen: - Anlage: - Projekt: Erlaubnisfeld 1703 -KIT-Campus Nord II Gemeindegrenzen