Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)

Vorlage: 2022/2220
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 16

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2220 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 29.11.2022 16 x Vorberaten Hauptausschuss 06.12.2022 19 x Vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 16 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angefügte Entwurf der Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen alter und vorgeschlagener neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2023 schlägt die Verwaltung einige kleinere Änderungen in der Abfallentsorgungssatzung vor. Im Wesentlichen wurden redaktionelle Änderungen, sprachliche Anpassungen sowie Anpassungen gemäß des Corporate Design der Stadt Karlsruhe vorgenommen. Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • Inhaltsübersicht: Der Einheitlichkeit wegen wurde der Begriff der Abfallgefäße bei der Angabe zu § 10 durch Abfallbehälter ersetzt. • § 2 Absatz 3 Nummer 2: Die Aufzählung der Abfallsäcke wurde für eine eindeutigere Benennung in „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ umbenannt. Außerdem wurden zum Verkauf angebotene Spezialsäcke der Vollständigkeit und Transparenz wegen mit in die Satzung aufgenommen. • § 3 Absatz 2 Satz 1: Die Stadt Karlsruhe hat für den Rückbau der Abfallsauganlage ein Konzept entwickelt, welches vom Gemeinderat beschlossen wurde. Um den Regelungsgehalt an dieser Stelle zu verdeutlichen, wurde Satz 1 um den Hinweis auf § 3 Absatz 2a erweitert. • § 5 Absatz 1 Satz 1: Der besseren Verständlichkeit wegen wurde die Angabe in der Klammer ausgeschrieben. • § 6 Absatz 1 Satz 7 neu: Um bestimmte Pilotprojekte satzungsgemäß erproben zu können, wurde an dieser Stelle die Möglichkeit hierfür geschaffen. Demnach kann im Rahmen von Pilotprojekten nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe bei größeren Wohnanalagen von den Regelungen des Abschnitt II abgewichen werden (zum Beispiel Testung von Unterflursystemen). § 6 Absatz 3: Der besseren Verständlichkeit und Transparenz wegen wurde Absatz 3 ausführlicher gefasst. Demnach besteht bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter kein Anspruch auf Abholung. Die Anschlusspflichtigen erhalten bei Feststellung nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise einer Fehlbefüllung eine schriftliche Aufforderung zur Behebung durch Nachsortierung mit der Möglichkeit der Beantragung einer direkten gebührenpflichtigen Sonderleerung. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine sofortige Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter gemäß Satz 2 oder 3 werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung geleert. • § 6 Absatz 5: Der besseren Verständlichkeit und Transparenz wegen wurde Absatz 5 ausführlicher gefasst. Demnach kann eine gesonderte Anfahrt aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour entweder auf Antrag der oder des Anschlusspflichtigen oder aufgrund der Entsorgungssituation vor Ort erforderlich werden. – 3 – • § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4: Der Einheitlichkeit wegen wurde der Begriff der Tonne durch Behälter ersetzt. Dies führt zu einer besseren Verständlichkeit des Absatzes. • § 7 Absatz 1 Satz 5: Aufgrund einer Änderung im Kommunalabgabengesetz § 18 Absatz 1 Satz 3 besteht die Möglichkeit, den bisher gewährten Bioabschlag aufzuheben. Demnach wird der Bioabschlag durch Streichung des Satzes aufgehoben. Hierdurch entfällt der Verwaltungsaufwand, und die Gebührenerträge können gesteigert werden. • § 7 Absatz 4 Satz 1: Der Einheitlichkeit wegen wurde der Begriff der Tonne durch Behälter ersetzt. Dies führt zu einer besseren Verständlichkeit des Absatzes. • § 7 Absatz 4 Satz 2: Um den Regelungsgehalt des Absatzes zu verdeutlichen, wurde der Absatz konkretisiert. • § 8 Absatz 2 und 3: Der Einheitlichkeit und besseren Verständlichkeit wegen wurde die Bezeichnung der Annahmestelle für Schadstoffe in Schadstoffannahmestelle umformuliert. • § 9 Absatz 1 Satz 1: Der besseren Verständlichkeit wegen wurde der Begriff der Müllbehälter in Restmüllbehälter sowie die genannten Abfallsäcke in „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ umbenannt. • § 10 Absatz 1 Satz 4: Die Regelung ist inhaltlich bereits in § 7 Absatz 4 enthalten, sodass auf eine separate Aufführung an dieser Stelle künftig verzichtet werden kann. • § 10 Absatz 3 Satz 3: Da die hier genannte Regelung keine betriebliche Relevanz mehr aufweist, wurde der Satz für eine besserer Übersichtlichkeit der Satzung aufgehoben. • § 13 Absatz 1: Der besseren Verständlichkeit wegen wurden die genannten Abfallsäcke in „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ umbenannt. • § 14 Absatz 2 Nummer 1: Der Einheitlichkeit wegen und für eine bessere Verständlichkeit wurde Nummer 1 sprachlich angepasst. Inhaltlich ergeben sich hierdurch keine Änderungen. • § 14 Absatz 2 Nummer 2: Der besseren Verständlichkeit und Transparenz wegen wurde der Begriff der Grünabfälle hier explizit genannt. • § 17 Nummer 7b: Der Verständlichkeit wegen wurde Nummer 7b sprachlich angepasst. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021.

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 - 28 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit III. Schlussbestimmungen § 17 Definitione § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten 2 - 28 I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen gemäß § 6 Absatz 1 KrWG in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichs t weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen gemäß § 6 Absatz 1 KrWG in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt Karlsruhe informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger sowie die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt Karlsruhe dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt Karlsruhe dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 3 - 28 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Abfallumladestation, - Deponien Ost und West und die auf den diesbezüglichen Grundstücken befindlichen Anlagen; 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Alttextilien, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung 4. sonstige Abfallentsorgungsleistungen - Straßensperrmüll - Sperrmüll auf Abruf - Elektrogroßgeräte auf Abruf - Containerdienst - Christbaumsammlung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für Abfälle (Wertstoffstationen) - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet - Abfallumladestation - Deponien Ost und West und die auf den diesbezüglichen Grundstücken befindlichen Anlagen 2. die Abfallbehälter - Restmüllbehälter - Wertstoffbehälter - Altpapierbehälter - Bioabfallbehälter - Laubsäcke - „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ - Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle - Depotcontainer für Alttextilien - Behältnisse für Haushaltsbatterien 3. die Abfallwirtschaftsberatung 4. sonstige Abfallentsorgungsleistungen - Straßensperrmüll - Sperrmüll auf Abruf - Elektrogroßgeräte auf Abruf - Containerdienst - Christbaumsammlung (4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 4 - 28 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher und sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede und jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und Berechtigten (z. B. Mieterin und Mieter, Pächterin und Pächter) und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Anschlusspflichtig sind auch die Besitzerinnen und Besitzer sowie Erzeugerinnen und Erzeuger von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalterinnen und Veranstalter, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden. (2) Im folgenden Bereich sind die gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe hat ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickelt. Neuanschlüsse an die Abfallsauganlage finden keine mehr statt. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat beschlossenen Konzept rückgebaut. Die Stadt Karlsruhe ist dazu berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher und sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede und jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und Berechtigten (zum Beispiel Mieterin und Mieter, Pächterin und Pächter) und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. Anschlusspflichtig sind auch die Besitzerinnen und Besitzer sowie Erzeugerinnen und Erzeuger von Abfällen, die bei stationären Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe anfallen, die zuständigen Veranstalterinnen und Veranstalter, soweit diese Abfälle nicht einer Verwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugeführt werden. (2) Im folgenden Bereich sind die gemäß § 3 Absatz 1 genannten Personen vorbehaltlich § 3 Absatz 2a berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe hat ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickelt. Neuanschlüsse an die Abfallsauganlage finden nicht mehr statt. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat beschlossenen Konzept rückgebaut. Die Stadt Karlsruhe ist dazu berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. 5 - 28 (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen oder Besitzer oder Erzeugerinnen oder Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen, (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann (siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung). (5) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, in besonders gelagerten Härtefällen auf Antrag und jederzeit widerruflich von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 zu befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist. Anträge auf Befreiung müssen rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums, für welchen die Befreiung beantragt wird, bei der Stadt Karlsruhe schriftlich gestellt werden. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG, 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist, 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen oder Besitzer oder Erzeugerinnen oder Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann (siehe § 7 Abfallentsorgungssatzung). (5) Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, in besonders gelagerten Härtefällen auf Antrag und jederzeit widerruflich von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 zu befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist. Anträge auf Befreiung müssen rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums, für welchen die Befreiung beantragt wird, bei der Stadt Karlsruhe schriftlich gestellt werden. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Folgende Abfälle sind vorbehaltlich des § 8 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG, 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette, 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt, 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe, 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze, 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert, 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand, 6 - 28 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc., 13. Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt Karlsruhe kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben von dem Ausschluss gemäß Absatz 1 unberührt. (3) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt Karlsruhe von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung, 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß § 20 Absatz 3 KrWG gegeben sind, 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen, 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien, 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, zum Beispiel Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle et cetera, 13. Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen; die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt, 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können; derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist, 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen oder -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt Karlsruhe kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben von dem Ausschluss gemäß Absatz 1 unberührt. (3) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt Karlsruhe von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, 7 - 28 dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft insbesondere über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung, das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen gemäß § 3 sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft insbesondere über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung, das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Zugänglichkeit zu Sammelstellen beziehungsweise zu den Abfallbehältnissen muss gewährleistet sein. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, den Transport und das Aufstellen der Behälter, die ggf. erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise -entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter nebst deren unmittelbaren Umfeld. Die Stadt Karlsruhe bestimmt die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen. § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt Karlsruhe stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. Ebenso stellt die Stadt Karlsruhe auf Antrag Abfallbehälter zur Nutzung bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. Auf diese Nutzungsmöglichkeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Nutzung der Abfallbehälter umfasst die Zuweisung, den Transport und das Aufstellen der Behälter, die gegebenenfalls erforderlichen Leerungen während der Durchführung der Veranstaltung sowie den Abzug der Behälter einschließlich Abfallverwertung beziehungsweise - entsorgung. Gegenstand der Behälternutzung ist ebenso die Reinigung der öffentlichen Flächen am Aufstellungsort der Abfallbehälter einschließlich deren unmittelbaren Umfeld. Die Stadt Karlsruhe bestimmt die Kombination von Behältern für die unterschiedlichen Abfallfraktionen. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe bei größeren Wohnanalagen von den Regelungen des Abschnitt II abgewichen werden (zum Beispiel Testung von Unterflursystemen). 8 - 28 (2) Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die An schlusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1 diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung auf Antrag geleert. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht der Stadt Karlsruhe schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt Karlsruhe bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in die Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante (2) Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Ansch lusspflichtigen im Sinne von § 3 Absatz 1 diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Die Anschlusspflichtigen erhalten bei Feststellung nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise einer Fehlbefüllung eine schriftliche Aufforderung zur Behebung durch Nachsortierung mit der Möglichkeit der Beantragung einer direkten gebührenpflichtigen Sonderleerung. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine sofortige Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter gemäß Satz 2 oder 3 werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung geleert. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt entweder auf Antrag der oder des Anschlusspflichtigen oder aufgrund der Entsorgungssituation vor Ort erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht der Stadt Karlsruhe schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt Karlsruhe bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in die Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante 9 - 28 des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt Karlsruhe. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt Karlsruhe kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5.000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt Karlsruhe. Die Grundstückseigentümerinnen od er Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt Karlsruhe auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt Karlsruhe kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Nr. 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauschutt, Baustellenabfälle und Bodenaushub. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5.000 Liter je Benutzerin oder Benutzer und Woche in Anspruch nehmen. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 10 - 28 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 bis 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie oder er sie nicht einer Verwertung zuführt. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin oder der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt Karlsruhe zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 bis 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dri tte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie oder er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung (1) Bioabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und soweit diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden über die städtische Biotonne (graue Tonne mit grünem Deckel) zu entsorgen. Die Bioabfälle sollten lose, in Zeitungspapier ode r in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 3 selbst verwertet, so können die Benutzerinnen und Benutzer auf schriftlichen Antrag von der Zuteilung und der Pflicht zur Benutzung der Biotonne befreit und die Bioabfallbehälter abgezogen werden. In diesem Fall wird ein Abschlag auf die Abfallgebühr gemäß § 4 Absatz 4 Abfallgebührensatzung gewährt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Gut erhaltene und nicht verschmutzte Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte Kunststoffe. (4) Altpapier (inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen) ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. § 7 Getrennte Entsorgung von Abfällen zur Verwertung (1) Bioabfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und soweit diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden über den städtischen Bioabfallbehälter (grauer Behälter mit grünem Dec kel) zu entsorgen. Die Bioabfälle sollten lose, in Zeitungspapier oder in Biotüten aus Papier verpackt in den Bioabfallbehälter eingegeben werden. Kunststofftüten oder Tüten aus kompostierbaren Biokunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle - ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters - gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 3 selbst verwertet, so können die Benutzerinnen und Benutzer auf schriftlichen Antrag von der Zuteilung und der Pflicht zur Benutzung des Bioabfallbehälters befreit und die Bioabfallbehälter abgezogen werden. (2) Altglas (Flaschen, Gläser oder Ähnliches) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (zum Beispiel Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. Gut erhaltene und nicht verschmutzte Alttextilien sind in Säcken verpackt, Schuhe paarweise gebündelt einzugeben. (3) Folgende Abfallarten sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Absatz 11 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG), Metalle sowie unverschmutzte Kunststoffe. (4) Altpapier (inklusive Verpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen) ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (grauer Behälter mit blauem Deckel) 11 - 28 Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (5) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (6) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation Im Schlehert zu bringen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (7) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden. Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung einer ordnungsgemäßen Altpapierentsorgung. (5) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (6) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer anderweitigen Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation Im Schlehert zu bringen. Die Stadt Karlsruhe kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (7) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt Karlsruhe ausgegebenen Laubsäcken oder als Zweigbündel mit maximal 1,20 Meter Länge bereitgestellt werden. Zum Bündeln der Zweige und Verschließen der Laubsäcke ist verrottbare Schnur zu verwenden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist eine Entsorgung von nicht holzigen Grünabfällen in geringen Mengen über die auf dem Grundstück vorhandenen städtischen Bioabfallbehälter möglich. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 12 - 28 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll du rch städtische Fahrzeuge beziehungsweise beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt Karlsruhe zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt Karlsruhe bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe beziehungsweise im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 kg/Jahr ), gegen Gebühr nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der § 8 Getrennte Entsorgung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt Karlsruhe bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe beziehungsweise im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 Kilogramm pro Jahr ), gegen Gebühr nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit 13 - 28 Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt Karlsruhe aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. Schadstoffe nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die oder der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt Karlsruhe z ur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Schadstoffannahmestelle vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt Karlsruhe aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Schadstoffannahmestellen gebracht werden. (4) Die Stadt Karlsruhe kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Müllbehälter bzw. in die Abfallsäcke, deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 9 Getrennte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen (1) In die Restmüllbehälter beziehungsweise in die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“, deren Inhalt als Restmüll entsorgt wird, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt Karlsruhe nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Auf Antrag ist eine Befreiung vom städtischen Altpapierbehälter möglich, sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung von Altpapier nachgewiesen wird. § 10 Zugelassene Abfallbehälter, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt Karlsruhe nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schw ankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. 14 - 28 Als Grundlage für die Zuteilung des Gefäßvolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von 10 Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grunds tückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt Karlsruhe zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden: Als Grundlage für die Zuteilung des Behältervolumens beim Restmüll wird bei Haushaltungen ein Volumen von zehn Liter pro Person und Woche empfohlen. Auf Antrag kann ein geringeres Mindestvolumen zugelassen werden, sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nachweist, dass durch entsprechende Abfallvermeidung- beziehungsweise Abfallverwertungsmaßnahmen weniger Restmüll anfällt. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll beziehungsweise hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt Karlsruhe zugelassenen und im Handel käuflichen „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ zu verwenden. (2) Abfallbehälter sind für die anschlusspflichtigen Grundstücke im Rahmen des Absatz 1 in folgenden Größen verfügbar: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 Kubikmeter Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen 5 Kubikmeter Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 Kubikmeter, 20 Kubikmeter 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon können mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt werden: 15 - 28 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen und Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt Karlsruhe entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereitgestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 6 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen oder Bewohnern auf jeweils zwei 1- Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist. 2. auf gemeinsamen Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen zehn Liter-Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. Die Zuteilung wird seitens der Stadt Karlsruhe widerruflich erteilt. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt Karlsruhe entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereitgestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 5 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen oder Bewohnern auf jeweils zwei 1- Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte oder Beschäftigter, Schneidereien, Friseuren, Kosmetiksalons auf je 4 16 - 28 Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin oder der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie oder er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt Karlsruhe eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen freiberuflich Tätiger auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin oder der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass sie oder er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt Karlsruhe eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen oder des Anschlusspflichtigen von der Stadt Karlsruhe bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eig entümerinnen oder Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen oder des Anschlusspflichtigen von der Stadt Karlsruhe bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über fünf Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens zwei Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle E igentümerinnen oder Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. 17 - 28 (4) Die Stadt Karlsruhe kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt Karlsruhe kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzuste llen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen-/Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustell en, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standort zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- oder Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 7 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- oder Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als sechs Monaten versehen werden. 18 - 28 Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassun gsvermögen von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter ohne angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt Karlsruhe von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 4 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1.100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt Karlsruhe nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter ohne angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt Karlsruhe von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt Karlsruhe rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf 4 m³ pro Abholung zu beschränken. § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter beziehungsweise die „Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe“ werden 14- täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt Karlsruhe rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Die bereitgestellte Sperrmüllmenge ist pro Haushalt auf vier Kubikmeter pro Abholung zu beschränken. 19 - 28 Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gegen Gebühr gemäß § 8 Absatz 1 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte die in haushaltüblicher Menge und aus haushaltsüblicher Nutzung anfallen, werden auf Abruf abge holt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen oder Besitzern auf den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gegen Gebühr gemäß § 8 Absatz 1 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte, die in haushaltüblicher Menge und aus haushaltsüblicher Nutzung anfallen, werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen oder Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Die Abholung auf Abruf erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in den Absätzen 2 bis 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben bei den städtischen Wertstoffstationen und in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt Karlsruhe ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, § 14 Regelungen für Gewerbebetriebe (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in den Absätzen 2 bis 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für Gewerbebetriebe: 1. Wertstoffe dürfen in den grundstücksbezogenen Wertstoffbehälter und daneben bei den städtischen Wertstoffstationen und in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Wertstoffcontainer eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind Grünabfälle zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt Karlsruhe ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, 20 - 28 Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt Karlsruhe unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt Karlsruhe die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen. Je Einwohnergleichwert wird im Sinne von § 10 Absatz 1 ein Mindestvolumen von 10 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Ant rag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen oder Schüler oder Studierende oder Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter oder -vertreterinnen je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte oder Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt Karlsruhe unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt Karlsruhe die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt Karlsruhe kann für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde legen. Je Einwohnergleichwert wird im Sinne von § 10 Absatz 1 ein Mindestvolumen von zehn Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb beziehungsweise Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen oder Schüler oder Studierende oder Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter oder -vertreterinnen je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte oder Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 21 - 28 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte oder Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in Nr. 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin oder den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb beziehungsweise Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag in derselben Woche. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag in derselben Woche. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt Karlsruhe keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. 22 - 28 § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt Karlsruhe in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diese oder diesen durch eine Dritte oder einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt Karlsruhe gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzerinnen oder Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorge nden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt Karlsruhe in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem allen zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Werden Abfälle durch die Besitzerin oder den Besitzer oder für diese oder diesen durch eine Dritte oder einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt Karlsruhe gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt Karlsruhe über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Karlsruhe Eigentümerin der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzerinnen oder Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie beispielsweise Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Porzellan Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. § 17 Definitionen 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Porzellan Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 23 - 28 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr. Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nichtholzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte im Sinne des ElektroG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Grünabfälle Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, wie Baum- Strauch- und Heckenschnitt, Gras, Laub, Beetabraum, Stammholz, Wurzelholz, inkl. Friedhofsabfälle, Treibsel und Landschaftspflegerückstände; Grasnarbe nur mit geringen Bodenanhaftungen. 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrun d ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr. Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, nicht holzige Grünabfälle in geringen Mengen (siehe Nr. 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte im Sinne des ElektroG, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde et cetera), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Nr. 10), Haushaltskleingeräte. 6. Grünabfälle Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, wie Baum- Strauch- und Heckenschnitt, Gras, Laub, Beetabraum, Stammholz, Wurzelholz, inklusive Friedhofsabfälle, Treibsel und Landschaftspflegerückstände; Grasnarbe nur mit geringen Bodenanhaftungen. 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Abfälle, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 24 - 28 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, der kein privater Haushalt ist. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinric htungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Großküchen-, Gastronomie- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbe hältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Ziffer 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heiß t Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. 7a. Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 7b. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung Abfallerzeuger, die keine privaten Haushalte sind. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Großküchen-, Gastronomie- und Kantinenabfälle, Abfälle aus der Tier- und Fleischverarbeitung und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form, soweit diese nicht in Haushaltungen anfallen. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen beziehungsweise Umbaumaßnahmen (vergleiche Nr. 1 und 2) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Unterschieden wird in: Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz. 25 - 28 Nicht zum Sperrmüll gehören beispielsweise Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, Kleinteile und Alttextilien. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Sat zung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwe rtbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Altpapier im Sinne dieser Satzung sind Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). 17. Alttextilien Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt Karlsruhe erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. Nicht zum Sperrmüll gehören beispielsweise Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, Kleinteile und Alttextilien. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Korken und sämtliche Verpackungsmaterialien. Darüber hinaus sind unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar) verwertbare Abfälle, die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Altpapier im Sinne dieser Satzung sind Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). 17. Alttextilien Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt Karlsruhe erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. 26 - 28 § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Karlsruhe bereitstellt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 4 andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 6 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 2 und 3 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle/Bauschutt von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt. 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Karlsruhe bereitstellt. 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt beziehungsweise andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter beziehungsweise in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Absatz 4 andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 6 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 2 und 3 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle/Bauschutt von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Absatz 7 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- beziehungsweise Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 27 - 28 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter oder Verpflichtete nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten oder die Beauftragte der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder „Abfallsäcken der Stadt Karlsruhe“ Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter oder Verpflichtete nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 3 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landes- Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mi t unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten oder die Beauftragte der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt. 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 28 - 28 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seite 1095, 1098), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436) der §§ 2 Absatz 1, 6, 9 und 10 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233), und Abschnitt 3 der Verordnung über Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, Seite 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: In Abschnitt II wird bei der Angabe zu § 10 das Wort „Abfallgefäße“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden jeweils hinter den Aufzählungen die Kommas entfernt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Jeweils hinter den Aufzählungen werden die Kommas entfernt. bb) Das Wort „Abfallsäcke“ wird durch die Wörter „„Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe““ ersetzt. cc) Nach Spiegelstrich 6 wird ein weiterer Spiegelstrich 7 in folgender Fassung eingefügt: „- Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ die Wörter „vorbehaltlich § 3 Absatz 2 a“ eingefügt. c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „keine“ durch das Wort „nicht“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird am Ende ein Komma eingefügt. bb) In Nummer 3 wird das Komma am Satzende durch einen Punkt ersetzt. 2 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ und die Abkürzung „etc.“ durch die Wörter „et cetera“ ersetzt. b) In Nummer 16 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3)“ durch die Wörter „gemäß § 3“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Abkürzung „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort „nebst“ durch das Wort „einschließlich“ ersetzt. cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt: „Im Rahmen von Pilotprojekten kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt Karlsruhe bei größeren Wohnanalagen von den Regelungen des Abschnitt II abgewichen werden (zum Beispiel Testung von Unterflursystemen).“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise Fehlbefüllung der Abfallbehälter besteht kein Anspruch auf Abholung. Die Anschlusspflichtigen erhalten bei Feststellung nicht erfolgter Abfalltrennung beziehungsweise einer Fehlbefüllung eine schriftliche Aufforderung zur Behebung durch Nachsortierung mit der Möglichkeit der Beantragung einer direkten gebührenpflichtigen Sonderleerung. Erfordert die Entsorgungssituation vor Ort eine sofortige Sonderleerung, so kann die Stadt Karlsruhe eine gebührenpflichtige Sonderleerung veranlassen. Wegen Fehlbefüllung nicht geleerte Abfallbehälter gemäß Satz 2 oder 3 werden gegen eine Sonderleerungsgebühr gemäß § 5 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung geleert.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wird aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt entweder auf Antrag der oder des Anschlusspflichtigen oder aufgrund der Entsorgungssituation vor Ort erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben.“ d) In Absatz 6 werden jeweils die Angaben „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 4 wird das Komma nach dem Wort „erneuert“ durch einen Punkt ersetzt und das Wort „sie“ großgeschrieben. bb) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „Ziffer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. 3 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „die städtische Biotonne (graue Tonne“ durch die Wörter „den städtischen Bioabfallbehälter (grauer Behälter“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Biotonne“ durch die Wörter „des Bioabfallbehälters“ ersetzt. cc) Satz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „graue Tonne“ durch die Wörter „grauer Behälter“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der praktizierten“ durch die Wörter „einer ordnungsgemäßen“ ersetzt. c) In Absatz 7 Nummer 4 Satz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Abkürzung „kg/Jahr“ durch die Wörter „Kil ogramm pro Jahr“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort „Schadstoffe“ ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter „Annahmestelle für Schadstoffe“ durch das Wort „Schadstoffannahmestellen“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Annahmestellen für Schadstoffe“ durch das Wort „Schadstoffannahmestellen“ ersetzt. 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort „Müllbehälter“ durch das Wort „Restmüllbehälter“ ersetzt, die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt sowie das Wort „Abfallsäcke“ durch die Wörter „„Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe““ ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift von § 10 wird das Wort „Abfallgefäße“ durch das Wort „Abfallbehälter“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird gestrichen. bb) In Satz 5 wird das Wort „Gefäßvolumens“ durch das Wort „Behältervolumens“ sowie die Angabe „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird das Wort „Abfallsäcke“ durch die Wörter „„Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe““ ersetzt. c) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Angaben „m³“ durch das Wort „Kubikmeter“ ersetzt. d) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 4 aa) In Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „der“ sowie das Wort „Eigentümern“ durch das Wort „Eigentümer“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „10 Liter Anteilen“ durch die Wörter „zehn Liter-Anteilen“ ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „je 1 Beschäftigte“ die Wörter „oder Beschäftigter“ eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ und in Satz 4 die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ sowie der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. bb) In Satz 8 wird die Angabe „5“ durch die Angabe“4“ ersetzt. 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt sowie das Wort „Abfallsäcke“ durch die Wörter „„Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe““ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „4 m³“ durch die Wörter „vier Kubikmeter“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Elektrogroßgeräte“ ein Komma eingefügt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die grundstücksbezogene Wertstofftonne“ durch die Wörter „den grundstücksbezogenen Wertstoffbehälter“ sowie das Wort „Container“ durch das Wort „Wertstoffcontainer“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „diese“ durch das Wort „Grünabfälle“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort „von“ wird die Angabe „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 5 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Abkürzung „u. ä.“ durch die Wörter „und ähnliche“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort „selbständig“ durch das Wort „selbstständig“ sowie das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ ersetzt. dd) Im letzten Satz von Absatz 4 wird das Wort „Ziffern“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jedermann“ durch das Wort „allen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „wie“ das Wort „beispielsweise“ eingefügt. 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „Ziffer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Abkürzung „usw.“ durch die Wörter „et cetera“ sowie das Wort „Ziffer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Abkürzung „inkl.“ durch das Wort „inklusive“ ersetzt. d) In Nummer 7b werden die Wörter „der kein privater Haushalt ist“ durch die Wörter „die keine privaten Haushalte sind“ ersetzt. e) In Nummer 12 Satz 2 wird das Wort „Ziffer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort „wird“ das Wort „in:“ eingefügt. f) In Nummer 14 Satz 1 wird das Wort „Kork“ durch das Wort „Korken“ ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird jeweils die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird das Wort „Abfallsäcken“ durch die Wörter „„Abfallsäcke der Stadt Karlsruhe““ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Protokoll GR TOP 16
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 19. Punkt 16 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Vorlage: 2022/2220 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtun- gen und im Hauptausschuss – die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 16 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 29. November 2022 und im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Ich bitte auch hier um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023